857 Departements ein, welche wegen deren Prüfung und Zahlungsanweisung das Weitere einleiten wird. Durch vorstehende Instruktion sind die zum Rekrutirungs-Geseßtz vom 7. Aug. 1319 gegebenen Instruktionen (Staats= und Reg. Blatt von 1319, S. 796 bis 313, ferner Staats= und Reg. Blatt von 1330, S. 49 bis 78 nebst Beilagen, ferner S. 39 bis 94) soweit die darin enthaltenen Bestimmungen nicht in vorstehender Instruktion wieder- holt sind, als aufgehoben zu betrachten. Stuttgart den 13. November 1336. Auf besondern Befehl: Kapff.