876 vorzunehmen sey, auch denselben auf die Nothwendigkeit dieser Vornahme von Amts wegen aufmerksam zu machen, sobald auf eine Einwohnerschaft von je 300 Menschen 6 mehr als drei Monate alte Kinder vorhanden sind, deren Ansteckungöfähigkeit nicht als getilgt zu betrachten ist, die mithin nicht entweder mit vollbommenem Erfolg oder dreimal vergeblich geimpft oder von den Menschenpocken befallen wurden; nach erfolgter Fesisesung des Tags für eine öffentliche Impfung dem Orts- Vorsteher die oben erwähnten Kinder zu benennen, um sie zu der öffentlichen Impfung vorberufen zu können, auch, daß diese Vorberufung Statt gefun- den habe, in dem Impfbuch zu bemerken; am Tage der öffentlichen Impfung und der auf sie folgenden Nachwisitation in dem Local, in welchem dieselbe vorgenommen wird, mit dem Impfbuch zu erscheinen, und den öffentlichen Impfarzt zum Eimrag des Tages der Impfung, des Erfolgs derselben und seines Ramens, das als Zeuge beige- zogene Gemeinderaths-Mitglied hingegen zu gleichfallsiger Beisesung seiner Namens= Unterschrift zu veranlassen, die Gründe aber, aus welchen etwa einzelne vorberufene Kinder ausblieben oder nicht geimpft wurden, namentlich den jetzt erst erhobenen Tod, den Wegzug, die Krankheit, den jeht erst in Erfahrung gebrachten Ausbruch der Menschenpocken an denselben, seine jetzt erst nachgewiesene Privat-Impfung in dem Impfbuch beizuseßen; auch, wenn der Grund in dem Wegzuge des Kindes nach einem andern Orte des Ksé- nigreichs liegen sollte, einen dasselbe betreffenden Auszug aus dem Impfbuche an den Impfbuchführer des neuen Aufenthaltortes zu übersenden, und den dafür zu verlangenden Empfangschein dem Impfbuch so lange beizulegen, bis das Bezirkcamt bei dem nächsten Ruggericht Einsscht davon genommen haben wird; je auf den 31. December das Impfbuch dem Ortsvorstand vorzulegen, und ihm diejenigen Kinder, die drei Jahre alr sind, ohne daß ihre Ansteckunge- Ihhigkeit als gerilgt bemerkt wäre, zu bezeichnen, um gegen ihre Eltern oder Vormönder das Geeignete verfügen zu können, auch daß diese Vorlegung Stait gefunden habe, von ihm in dem Impfbuch beglaubigen zu lassen;