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        <title>Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828.</title>
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            <idno>rbl_wuerttemberg_1828</idno>
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        Regierungs-Blakt

für  das

Königreich  Würktemberg

vom  JIghr  1828.

 

Stuttgart,
e  druckt  bei  Gottlieb  Hasselbrink.
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        <pb n="3" />
        Nro.  1.

Regierungs-Blatt

Königreich  Württemberg.

—  *  —.

Montag,  den  7.  Jannar  1828.

——..  —  —  —
—  —  —  “  —  —  *

In  halt.
Klaksl.  Dekrete.  Ordens-Verlelhungen.  —  Dienst-Nachrichten.
Dienst=  Erledigung.

 

 

Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

A)  Ordens=  Verleihungen.

Seine  Königliche  Majestät  haben,  nach  höchstem  Dekrete  vom  31.  v.  M.
ar  den  Ordens-Vice-Kanzler,

dem  Regierungs-Präásidenten  v.  Bühler  in  Ludwigsburg,  bisherigen  Commandur
  des  Eivil-Verdienst  -Ordens,

dem  Präsidenten  v.  Pfizer,  Vorstand  des  Gerichtshofes
in  Ulm,  und

dem  Prälaten,  Ober-Consistorial-Rath  v.  Griesinger,

bisherigen  Rittern  des
Kron-Ordens,
        <pb n="4" />
        2

das  Commenthur-Kreuz  des  Ordens  der  Wuͤrttembergischen  Krone  zu  ertheilen,  und
folgende  Ritter  desselben  zu  ernennen  gnädigst  geruht:

den  Direktor  des  Gerichtshofs  in  Tübingen,  v.  Georgii,  bisherigen  Ritter  de
Civil-Verdienst-Ordens,

den  Vice-Präsidenten  v.  Göz,  Vorstand  des  Gerichtshofs  in  Ellwangen,

den  Vice-Direktor  v.  Soden,

den  Geheimen  Legations-Rath  Roser,

den  Geheimen  Legations-Rath  Kölle,  Königl.  Geschäftsträger  am  Roͤmischen
Hofe,  und

den  Hauptmann  v.  Bär,  Hofmeister  des  Prinzen  Friedrich  Königl.  Hoheit.

’3)  Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchstes  Dekret  vom  26.  v.  M  die
katholische  Pfarrei  Jaxtzell,  Oberamts  Ellwangen,  donmn  Wir#ar  Munrel  zu  Ellwangen,
  und

die  erledigte  Nikolaus-Caplanei  zu  Emünd  dem  Vibar  und  Caplanei-Verweser
Ilg  zu  Ellwangen,  auch

durch  höchstes  Dekret  vom  29.  v.  M.  die  erledigre  Stelle  eines  Sebretärs  bei  der
Königl.  Bau=  und  Garten-Direkticn  dem  bisherigen  Amts-Verweser  Prsal
Kornbeck,  gnädigst  übertragen.

Sodann  haben  Höchstdieselben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  31.  v.  M

die  seitherigen  außererdentlichen  Mitglieder  des  Geheimen  Raths,
Direktor  v.  Schwab,
Ober-Finanzrath  v.  Herdegen,
und
Geheimenraths-Kanzlei-Direktor  v.  Pistorius,
zu  solchen  auch  für  das  Jahr  1828  gnädigst  zu  bestimmen,  und

dem  Direktor  des  Kônigl.  Lehen-Raths,  Geheimen  Legations-Rathe  v.  Harttmann,

  den  Titel  und  Rang  eines  Staats-Raths  zu  verleihen  gnädigst  geruht.
        <pb n="5" />
        5

1  Ferner  haben  Seine  Königliche  Majestät  durch  höchste  Entschließung  vom

6zöl..=  M.  das  erledigte  Oberamt  Schorndorf  dem  Ministerial-Assessor,  Regierungs-Rathhh.
  Heigelin,  unter  Vorbehalt  seines  bisherigen  Titelo  und  Rangs,  auf  sein  Ansacheerm
  gnädigst  übertragen,

-wurch  höchste  Entschließung  vom  2.  d.  M.  die  evangelische  Pfarrei  Schalkstetten,
Dekggamats  Geißlingen,  dem  Pfarrer  Pichler  in  Wangen,  Dekanats  Göppingen,  und.
die  evangelische  Pfarrei  Gemmrigheim,  Dekanats  Besigheim,  dem  Pfarrer  Hefelen
  #im  Oberwälden,  Debanats  Göôppingen,  gnädigst  verliehen,  auch
dem  außerordentlichen  Professor  Haßler  am  Gymnasium  zu  Ulm  den  Titel  und
Ranngg  eines  ordentlichen  Gymnasial-Professors  gnädigst  ertheilt.
Unter  dem  31.  v.  M.  wurden  die  Majors  und  Bataillons-Commandanten
Franz  v.  Miller,  vom  sechsten,
v.  Enzberg,  vom  zweiten,  und
v.  Hügel,  vom  ersten  Infanterie-Regiment,
zu  Oberstlieutenants  befördert;
der  Plaß-Adjutant  zu  Stuttgart,  Major  v.  Starckloff,  wurde  Krankheits  halber
  iin  den  Ruhestand  verseht,  und  dagegen
der  Hauptmmann  erster  Elasse  im  ersten  Infanterie-Regiment,  v.  Killmaier,  zum
Manjjor  und  Platz-Adjutanten  ernannt;
in  die  hierdurch  im  ersten  Infanterie-Regiment  erledigte  Hauptmanns-Stelle
erstten  Elasse  rückt  der  Hauptmann  zweiter  Classe  im  vierten  Infanterie-Regimemt,
v.  Häußler,  vor,  wogegen
der  Oberlicutenant  v.  Günthert,  vom  fünften  Infanterie-Regiment,  zum  Hauptmamnm
  zweiter  Elasse  im  vierten  Regiment  befördert  ist;

zum  Oberlieutenant  im  fünften  Regiment  ist  der  Unterlieutenant  Wißmer,  dieses
  Regiments,  ernannt,  und  endlich

als  Unterlieutenant  in  demselben  Regiment  der  bioher  dem  zweiten  Infanterie-Neryiment
  aggregirte  Unterlicutenant  Krafft  eingetheilt.
        <pb n="6" />
        Dienst-Erledigung.

Die  erledigte  Pfarrei  Herbrechtingen,  Didbcese  Heidenheim,  zählt  2099  Pfarr-Genossen
  und  darunter  757  in  sechs  Filialien;  in  dem  eine  Stunde  entfernten  Ort
Hürben  wird  an  Sonn=  Fest=  und  Feiertagen  gepredigt  und  in  der  Woche  eine  Gatechisation
  gehalten.  Die  Besoldung  beträgt  nach  Abzug  von  8o  fl.  für  Reisekosten-Aufwand
  und  mit  Einschluß  von  250  fl.  zu  Haltung  eines  Vikars  362  fl.  nach  Etatsund
  791  fl.  nach  Competenz-Preisen,  woran  jedoch  zu  Bezahlung  eines  auf  das
Pfarr-Einkommen  übernommenen  Schuldposten  auf  die  nächsten  sechs  Jahre  100  fl.
an  Geld  jährlich  in  Abzug  kommen.  Die  Bewerber  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen
vorschriftmäßig  bei  dem  evangelischen  Conststorium  zu  melden.
        <pb n="7" />
        5

Nro.  2.

Megierungs-Blatt

fär  dac

Königreich  Württemberg.

Mittwoch,  den  9.  Januar  1838.

—  ——

 

——
Inbalt.

VWerfügungen  der  Departements.  Weitere  Bekanntmachung  de  in  einzelnen  Gemeinderaths-Bezirken
vollendete  Bereinigung  des  Unterrfandswesens  betreffend.  (Jro.  VIII.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Keine.

II.  Verfügungen  der  Departements.

«  Des  Justiz-Departements.
Der  Hypotheken-Eommission.

EWleitere  Bekanntmachung,  die  in  einzelnen  Gemeinde-Raths-Bezirken  vellendcte  Bereinigung  des  Unterpaudswesens

  betressend.  (Nro.  VIII.)
(Vergl.  Reg.  Blatt  vom  Jahr  2327,  S.  Szz.)

Nach  den  seit  der  lezten  Bekanntmachung  vom  8.  Dec.  v.  J.  bio  heute  bei  der  K.  Hppotih#eben-Commission
  eingekommenen  Berichten  der  Oberamrts-und  Amts-Gerichte  sind  in  den
lhiicrnach  benannten  weiteren  siebenzig  Gemeinderaths-Bezirken  die  Geschäfte  der
Bereinigung  des  Unterpfandswesens  vollständig  beendigt,  auch  die  neuen  Unterpfands-Bücher
iim  Ordnung  gebracht  worden,  und  ist  somit  das  Pfand-Gesetz  2c.  vom  15.  April  1825,
(giemäß  den  durch  die  betreffenden  Bezirks-Gerichte  in  Befolgung  der  Einführungs-Instruktion
wiom  15.December  1835,  K.  163,  erlassenen  öffentlichen  Kundmachungen,  in  diesen  Orten  in
volle  Wirksamkoit  getreten;  welches  mit  dem  Anhange  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebrachr
wird,  daß  nunmehr  in  fün  fhundert  Gemeinderaths-Bezirken  die  Purifikations-Geschäfte
vollführt  sind.

Stuttgart  den  5.  Januar  1823.  Schwab.
        <pb n="8" />
        6

Achte  Uebersicht

der  Gemeinderaths-Bezirke,  in  welchen  das  Pfand-Vereinigungs-Geschäft
  vollendet  ist.

–—

I.  Neck  ar  =  Kreis.
1)  Maichingen,  Pfand-Commissariats  Sindelfingen,  ,
2)  Neuweiler,  Pfand-Commissarlats  Weil  im  Schontuche  Dberamts  Böblingen;
5)  Häfnerhaslach,  Pfand-Commissariats  Güglingen,  Oberamts  Brackenheim;
4)  Zazenhausen,  Pfand-Commissariats  und  Oberamts  Cannstadt;
5)  Gebersheim,  Pfand-Commissariars  Leonberg,
6)  Heimsheim,  Stade,  Pfand-Commissariats  Weil  die  Stadt  oe
7)  Perouse,  «  «  ,

8)Lienzingen,Pfand-CommissariatsundOberamtsMaulbronnz
9)  Hagenbach,  Pfand-Commissariats  und  Oberamts  Reckarsulm;

10)  Ammertsweiler,
-  i  2⁊  .
5  Geisselhardi,  Pfand-Commissariats  und  Amts-Gerichts  Mainhardt

Leonberg;

II.  Schwarzwald-Kreiê.

12)  Geislingen,  Pfand-Crmmissariats  Balingen,  -.»
13)  Thailfingen,  Pfand-Commissariats  Ebingen,  1  Oberamte  Balingen;
14)  Möttlingen,  ·.

-  --  s  Calw,
55  Sstelsheim,  Pfand-Commissariars  Calw
16)  Zwehrenberg,  Pfand-Commissariats  Teinach,
17)  Hagelloch,  Pfand-Commissariats  Entringen,  Oberamts  Herrenberg;
13)  Achtzehnhöfe,
19)  Ehlenbogen,  Pfand-Commissariats  Alpirsbach,  Oberamts  Oberndorf;
2o)  Römlensdorf,
21)  Gros-Engstingen,  Pfand-Commissariats  Willmandingen,  Oberamts  Reut-22)
  Genkingen,  lingen;
33)  Bempflingen,  Pfand-Commissariats  Mezingen,  Oberamts  Urach.
Der  Pfand-Commissariats-Bezirk  Willmandingen,  Oberamts  Reutlingen,

  ist  nun  vollständig  bereinigt.

Oberamts  Calw;
        <pb n="9" />
        III.  Jart=  Kre  ié.

A)  Haupt-Orte  der  Pfand-Commissariats-Bezirke:

a3t)  Langenburg,  Stadt,  Oberamts  Gerabronn.  (Pfand-Commissär:  Laccorn.)
B)  Andere  Gemeinderaths-Bezirke:

35)  Stümpfach,  Pfand-Commissariats  Jartheim,  Oberamts  Erailsheim;

a36)  Neuler,  Pfand-Commissariats  und  Oberamts  Ellwangen;

27)  Amlishagen,

23)  Bächlingen,

29)  Blaufelden,

230)  Dünsbach,

31)  Gerabronn,  Pfand-Commissariats  Langenburg,

532)  Obersteinach,

53)  Rappoldshausen,

3569)  Roth  am  See,

55)  Ruxpxpertshofen,

56)  Hengstfeld,

3)  Michelbach  a.  d.  Lücke,  Pfand-Commissariats  Kirchberg,

38)  Wallhausen,

39)  Winzingen,  Pfand-Commissariats  und  Oberamts  Gmünd;

40)  Königsbronn,  ..
5  Sense  1  Pfand-Commissariats  und  Oberamts  Heidenheim;

Oberamts
Gerabronn;

1

42)  Althausen,

45)  Deubach,  Pfand-Commissariats  Mergentheim,

44)  Neuses,  Oberamts
46)  Frauenthal  vrram
6  F  hal.  Mergentheim;

46)  Freudenbach,

40)  Reinsbronn,

468)  Waldmannshofen,
49)  Steinenberg,  Pfand-Commissariats  und  Oberamts  Schorndorf;

50)  Herrenthier  bach,  Pfand-Commissariats  und  Amts-Gerichts  Bartenstein;
Sn)  Auernheim,  Pfand-Commissariats  und  Amts-Gerichts  Neresheim.

Pfand-Commissariars  Creglingen,
        <pb n="10" />
        6

Die  Pfand-Commissariats-Bezirke  Lan  genburg  und  Kirchberg  sind  nun

vollständig  bereinigt.
Die  Einführung  des  Pfand-Gesehes  ist  in  dem  ganzen  Oberamts-Gerichts-Bezirbe

  Gerabronn  vollendet.

IV.  Don  au-Kreis.
A)  Hauptorte  der  Pfand-Commissariats-Bezirke:
53)  Roth,  Oberamts  Leutbirch.  (Pfand-Commissär:  Eggmann.)
)  Andere  Gemeinderaths-Bezirke:

53)  Ennahofen,
51)  Grötingen,
55)  Sondernacht,
56)  Weilersteußlingen,
5))  Kirchen,
58))  Rechtenstein,
59)  Gammelshausen,  Pfand-Commissariats  Boll,
o)  Virenbach,  Pfand-Commissariats  Ebersbach,
“  5)  iiend  Psand-Commissariats  Leurkirch,
65)  Kirchdorf,  Pfand-Commissariats  Roth,
64)  Blißenreute,  Pfand-Commissariats  Alrdorf,  Oberamts  Ravensburq:
65)  Eichsteegen,
66)  Steinbrunnen
67)  Vergatreute,  Pfand-Commissariats  Waldsec,
68)  Otterswang,  Pfand-Commissariats  Schussenried,
*  er  11  1  Pfand-Commissariats  und  Amts-Gerichts  Scheer.
Der  Pfand-Commissariats-Bezirk  Roth,  Oberamts  Leurkirch,  ist  nun

vollständig  bereinigt.

Zur  Beglaubigung:
Der  Akruar  der  K.  Hppotheken  -Commission:
Löser.

Pfand-Commissariats  Ehingen,
Oberamts
Ehingen;
1  Pfand-Commissariats  Munnerbinge

Oberanus  Gözwingen;
1  Oberamts  Leutkirch;

1  Pfand-Commissariats  und  Oberamts  Saulgau;

Oberamts  Waldsee;
        <pb n="11" />
        9

Rro.  3.

Regierungs-Blatt
für  das.
Königreich  Württemberg.

—

Donnerstag,  den  17.  Jannar  1828.

—  ½  ½—  —  —

In  halt.

Königl.  Dekrete.  Dienst.  Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Bekauntmachung  einer  Uebersicht  über  den  Ständ  der  im  Jahre  1826
bei  den  höheren  K.  Gerichtsstellen  verhandelten  peinlichen  und  bürgerlichen  Rechtesachen:  —  Anzahl  der  Stüdirenden
  auf  der  Landes=  Universstät.  —  Bekanntmachung,  den  Catharinen-Hospital  in  Stutkgart  betreffend.
—  Vorladung  der  Militär-Pflichtigen=  zur  Berichtigung  der.  Rekrutirungs-Listen  und  zur-Ziehung  des  Looses
für  die  diesjährige  Aushebung.

Dienst.=  Erlebigungen.

I.  -Unmittelbare  Königliche  Dekrete..
Dienst=  Nachrichten
Seine  Kdnigliche  Majestät  haben  vermögr  höchster  Eurschließung  vom  3.  d.  M.
den  Reserendär  erster  Elasse,  Carl  Friedrich  Bauder,  von  Sturtgart,  in  die  Zahl
der  Rechts-Consulenren  aufzunehmen  geruhr.  —  Detselbe  hat  Stuttgart  zu  seinem
Wohnorte  gewählt.
Sodann  haben  Höchstdieselben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  5.  d.  M.
das  erledigte  Oberamt  Calw  dem  Regierungs-Assessor  Gielin  in  Ludwigsburg  mit
dem  Titel  und  Rang  eines  Regierungs-Rarhs,  auch
        <pb n="12" />
        10

vermöge  höchster  Entschließung  vom  12.  d.  M.  das  erledigte  Oberamt  Freudenstadt
dem  Oberamtmann  Hettler  zu  Sulz  zu  uͤbertragen  gnaͤdigst  geruht,  und

auf  das  hiedurch  in  Erledigung  gekommene  Oberamt  Sulz  den  Oberamtmann
Cranz,  von  Aalen,  versetzt.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Iustiz-Ministertam.

Bekanntmachung  einer  Uebersicht  über  den  Stand  der  im  Jahre  :336  bei  den  höheren  K.  Verichtssiellen
verhandelten  peinlichen  und  bürgerlichen  Rechtssachen.
(Mit  einer  Beilage.)

Die  nachstehenden  beiden  Uebersichten  des  Standes  der  bei  dem  K.  Ober-Tribunal
und  den  vier  K.  Gerichtshdfen  anhängig  gewordenen  und  verhandelten  peinlichen  und
bürgerlichen  Rechtssachen  werden  unrer  Beziehung  auf  die  Bekanntmachung  vom  14.
August  1826  (Reg.  Blatt  S.  331)  mit  dem  Anfügen  verkündigt,  daß  Seine  Kdnigliche
  Majestät  dem  Criminal-Senate  des  K.  Gerichtshofs  in  Etlingen  wegen  des
ausgezeichneten  Diensteifers,  mit  welchem  dessen  Mitglieder  der  auf  ihnen  ruhenden
großen  Geschäftslast  fortwährend,  und  so  auch  in  dem  Jahre  1336  sich  zu  entledigen
beflissen  gewesen,  Höchst  Ihre  besondere  Zufriedenheit  zu  erbennen  zu  geben  geruht
und  solches  durch  das  Reg  gierungs—  Blatt  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen  befohlen
  haben.

Stuttgart  den  31.  December  1827.  Maucler.

n)  Des  Departements  des  Innern:

1.  Des  Ministerium  des  Innern.
2)  Anzahl  der  Studirenden  auf  der  Landes-Universtät.

Am  Anfang  des  gegenwärtigen  akademischen  Winter=  Halbjahres  befanden  sich
auf  der  Universität  zu  Tübingen  Studirende
        <pb n="13" />
        Lit.  A.

Uebers

dev  Geschäfts-Thätigkeit  des  Criminal-Senats  des  K.  Ober-D
im  Jahre  11

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Am  1#.  Januar  1826
k  lagen  aus  dem  Jahr  1825Im  Laufe  des  Jahres  1826  Mitsin  waren  im
Gerichts-Stellen.  noch  unerledigte  Criminall  kae#  nene  hinzu:  J.  Ganzen  anbaͤngig:
Processe  vor:  .
A.  Criminal-Senat  des  K.  Ober-Tribunals.
  19.  190.  209
"  7’  -  —.  —  —  –—  .  —
B.  Criminal-Senate  der  K.  Ge-  ·  .  «
richtshoͤfe:  52.  824.  76.
1)  zu  Eßlingen:  1  1  .  „  *
2)  zu  Tübingen:  115.  460.  597.
——  —  ——  —  —
3)  zu  Ellwangen:  96.  *rs*i½i  710
—  "“  r  *  —  —  Jy.bbbK
4)  zu  Ulm:  84.  610.  —  694.
Zusammen:  370.  2516.  ·  3086.

 

 

 

 

Anmerkusng..AuseinerVergledunghervorstehendenResultatemitderUebersichtl
vomIahr1826,S.361)ergiebtssich,daß:

1)amt.Januar1826mehruncrlcdigtcPrvzesse  vorlagen,  als  am

2)  im  Laufe  des  Jahrs  1826  wurden  mehr  neue  Prozesse  anhängig,

5)  es  waren  mithin  im  Jahr  1326  mehr  Prozesse  zu  erledigen,  als  i

4)  im  Laufe  des  Jahrs  1326  wurden  mehr  Prozesse  erledigt,  als  im

5)  in  das-  Jahr  1827  giengen  weniger  Prozesse  über,  als  in  das  Ja-Endlich

  ist  noch  zu  bemerken,  daß  unter  den  im  Laufe  des  Jahrs  1326  bei  d

brechtliche  Gutachten  über  Vergehen  von  Abininistrativ-Bean
        <pb n="14" />
        Zu  S.  10  des  Reg.  Bl.
icht

ibunals  und  der  Criminal-Senate  der  K.  Gerichtshöfe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

26.
Von  diesen  waren  an  dem  gedachtem  Termine:
Hievon  wurden  bis  zum  Mithin  giengen  unerledigt
51  December  1836  erledigt  in  das  Jahr  1627  über:  Z  iin  der  Verhandlung
·  spruchreif:  #
begriffen:
190.  19.  25  12.
629.  45*  9.  38.
491.  106.  10.  96.
591.  119.  ö.  J  116.
6ö4.  bo.  —  «  60.
2755.  551.  29.  322.

 

 

 

er  Geschaͤfts-Thaͤtigkeit  der  Criminal-Senate  vom  Jahr  1825  (Reg.  Bl.

1.  Jonuar  198155  58.—
als  im  Jahr  182.
m.  Jahr  181555.  5.
Jahr  182585.wm  g  g  443344
EEEEEIIIIEEEEPIIE  9.
gem  K.  Ober-Tribunal  als  anhängig  bezeichneten  und  erledigten  Prozessen
iten  (Verf.  Urk.  K.  47)  begriffen  sind.
Kanzlei-Direktion  des  K.  Justiz-Ministerium:
Prieser.
        <pb n="15" />
        Eit.  B.
Ueber

der  Geschäfts-Thätigkeit  des  Cioil-Senats  des  Königl.  Ob

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

im  Jahre
—  «-la
  an  aus  J  D#  Im  Laufe  des  Jahrs  1626  Mithin  waren  im  Banzen
noch  unerledigt  vor.  kamen  neue  hinzu.  anhängig.
Gerichts-Stellen.
Elvll-  GEonc#s:  Glvll-  GEencur##  Elvil-  Gencur#:
Proct  sse.  Processe.  Vrocesse.  Mrec  sse.  Protesse.  Processe.
A.  Civil-Senat  des  K.  Ober-Tribunals.
  195.  —  166.  —  361.  —
Civil-Senate  der  K.  Gerichts  i  ·  —
hoͤfe  1957.  12.  159.  3.  376.  *s
1)  zu  Eßlingen:  -.  s
·2)zuTübingen:  —136.  13.«·168.  —  304.  15
5)  zu  Ellwangen:  1831.  17.  221.  1.  352.  13
4)  zu  Ulm:  1#6.  5.  175.  3.  319.  B.
Zusammen:  .  805.  49.  907.  7.  1712.  54.

 

 

 

 

 

 

Anmerkung.  Aus  einer  Vergleichung  der  vorstehenden  Resultate  mit  der  Geschaͤfts-Tl
ergiebt  sich,  daß:

1)  am  1.  Januar  1826  mehr  unerledigte  Civil-  und  Concurs-Prozess

2)  im  Laufe  des  Jahrs  1826  wurden  weniger  neue  Processe  anhaͤngig

5)  es  waren  mithin  im  Jahre  1326  weniger  Prozesse  zu  erledigen  als

40  von  sämtlichen  höheren  Gerichtostellen  wurden  im  Jahre  a826  wen

5)  in  das  Jahr  133-  giengen  mehr  Civil=  und  Concurs-Prozesse  übe
        <pb n="16" />
        sicht

r-Tribunals  uud  der  Civil-Senate  der  K.  Gerichtshoͤfe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1826.
Hieran  wurden  bis  zum
.(  .  .  ledigt  -  ..
s-c.chembc:-182()dcsiumvNahmmgmmm  Won  diesen  waren  an  gedachtem  Termine:
criedigi.  ein  das  Hiene  1627  über:
Gencurs-Processe  «
«  «Clvll-«kamsseSoncuks-Pkoktsse
Gut-  Its  Elvll-  Eoncurs=  Elvl„  Processe  worln  nur  die  Purift=S##se,
  ###.  #roceffe.  Processe.  #pruchrex.  eaen  der  Locabortem  in  -  in  rre
143.  –  210.  —  90.  —  120.  –
176.  3.  198.  12.  16.  4.  182.  g.
—
(106011.  .9155.  12.  40.  6.  103.  4.
—.  —
.
191.  4.  1  abi.  14.  3.  3.  158.  11.
178.  a1.  1238..  7.  2.  —  136.  7.
853.  g9.  850.  45.  .151.  15.  699.  50.

 

 

 

 

 

 

 

stigkeit  der  Civil,  Senate  Lom  Jahr  à3335  (Reg.  Bl.  vom  Jahr  3326,  S.  381)

vorlagen,  als  am  2.  Januar  à9Zas  29.
als  im  Laufe  des  Jahres  18115  .  128.
im  Jahre  3326  .  99.
zer  Civil=  und  Concurs=  prozese  erlebigi,  *W  im  Jahre  r  156.

als  in  das  Jahr  189a6  .  «  43.
Kanglei-Direktion  des  K.  Jusiiz  -  Ministerium:
Prieser.
        <pb n="17" />
        11

1)  der  evangelischen  Theologsse  +14½16

2)  der  katholischen  Theologie..  443
3)  der  Rechts-Wissenschst  102
4)  der  Heilbume  410
5)  der  Staatswirthschaft  588

6)  der  allgemeinen  Vorbereitungs-Wissenschaften  ..  176

 

Zusammen  3725
Hierunter  sind  Ausländer  138

Stutegart  den  3.  Januar  1828.  »
Schmidlin.

ßb)  Bekanntmachung,  den  Catharinen=  Hospital  in  Stuttgart  beereffend.

Nachdem  am  heutigen  Tage  der  Catharinen-Hospiral  zu  Stuttgart  eröffnet  worden
  ist:  so  werden  aus  den  durch  Königliche  Enrschließung  vom  5.  Oktober  v.  J.  genehmigten
  Staturen,  so  wie  aus  dem  ersten  Verwaltungs-Etat  desselben  diejenigen
Bestimmungen  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  welche  die  auf  das  ganze  Königreich:
berechneten  Zwecke  dieser  Anstalt  betreffen.

Der  Catharinen-Hospital  ist  dem  Andenken  der  verewigten  Königin  Catharina
Majestät  geweihr,  und  vorzugoweise  für  die  Residenz-Stadt  Stuttgart,  nächstdem  aber
zum  gemeinen  Besten  des  gesamten  Vaterlandes  gestiftet.  Er  stehr  in  der  Verwaltung
  des  Stistungsraths  von  Stuttgart,  und  umfaßt  seinem  Zwecke  nach  drei  verschiedene
  Anstalten:

1)  eine  Heil-Aunstalr,
II)  eine  Gebär-Anstalr,
III)  eine  Hebammen-Schule.

Zu  1)  In  die  Heil-Anstalt  können  Kranke  auc  allen  Theilen  des  Landes,  jedoch
wenn  sie  auferhalb  Stuttgart  erkrankt  sind,  nur  nach  Zulassung  des  für  Stuttgarter
Kranke  nicht  erforderlichen  Raumes  und  nur  dann  die  Aufnahme  verlangen,  wenn  sie
ciner  speciellen  Kunsthülfe,  z.  B.  der  operativen  Hülfe  eines  Stuttgarter  Wund=  und
Augen-Arzscs  oder  besonderer  in  dem  Krankenhause  vorhandener  Verrichtungen  zu-
        <pb n="18" />
        12

ihrer  Heilung  beduͤrfen.  Nur  Geittedlranke  und  d  unheilbar  Kranke  sind  von  der  Aufnahme
  ausgeschlossen.

Wer  die  Aufnahme  nachsucht,  hat  sich  deehelb  an  den  Stiftungsrath  in  Stuttgart
  mit  einer  schriftlichen  Eingabe  zu  wenden,  welcher  ein  ärztliches,  beziehungsweise
wundärztliches  Zeugniß  und  ein  urkundlicher  Nachweis  über  die  Sicherstellung  der
Casse  für  den  Kosten-  Ersatz  beihüschliefen  est.  Der'  Stiftungsrath  wird,  insofern  kein

Anstand  vorwaitet,  jenes  Zeugniß,  von  einem  Vorsteher  und  dem  Rechnungs-Bcamten
der  Anstalt  unterzeichnet,  mit  der  Aufforderung  zurücksenden,  unter  Vorweisung  desselben
  sich  bei  dem  Hausmeister  zur  wirklichen  Aufnahme  zu  melden.

Gegen,  die  etwaige  Verweigerung  der  Aufnahme  steht  demjenigen,  der  sich  dadurch
  beschwert  erachtet,  der  Rekurs  au  das  gemeinschafrliche  Stadt-Oberamt  und  die
hoͤheren  Regierungs-  Behoͤrden  nach  der  Instanzenfolgc  offen.  -

Wenn  ein  Gemeinderath  aus  Gemeinde-Mitteln  den  Kosten-Ersatz  zusichert,  so
faͤllt  eine  weitere  Sicherheits-Leistung  weg;  außerdem  hat  dieselbe  durch  Buͤrgschaft,
Unterpfänder  oder  Vorauszahlung  zu  geschehen.

Der  Kosten-Ersaß  selbst  ist  theils  vollständig,  theils  nach  Rücksichten  der  Bilkligkeit
  ermäßigt.

Der  volle  Kosten-Ersaß  liegt  denjenigen  ob,  welche  auf  eigene  Rechnung  in  die
Anstalt  aufgenommen  werden.  Kranken  dieser  Art  werden  auf  Verlangen  eigene  Zimmer,
  besondere  Kost  und  Bedienung,  bessere  Betten,  Weißzeug  u.  s.  w.  abgegeben.

Den  ermaͤßigten  Kosten-  Ersatz  haben  die  Gemeinden  zu  leisten,  welche  auf  ihre
Rechnung  einen  ihrer  unbemittelten  Angehoͤrigen  oder  einen  bei  ihnen  erkrankten  armen
Auslaͤnder  in  die  Anstalt  bringen  lassen.

Der  vollstaͤndige  Ersatz  ist  bis  zu  anderweitiger  Verfügung  auf  täglich  2  fl.  im
Sommer  (vom  April  bis  September  einschließlich)  und  1  fl.  23  kr.  im  Winter,  der
ermäßigte  hingegen  auf  täglich  30  kr.  ohne  Unterschied  der  Jahreszeit  festgeseht.  Unter
dem  einen  wie  dem  andern  Ansaß  ist  jeder  Aufwand  auf  die  Person  des  Kranken
während  seines  Aufenthalts  im  Hause,  namentlich  auf  dessen  Verpflegung,  auf  die  Arzneien,
  ärztliche  und  wundärztliche  Hülfe  (le#tere,  soweit  sie  von  den  Angestellten  des
        <pb n="19" />
        15

Hauses  geleistet  wird),  Aufwartung,  Geräthe,  Heizung  und  Beleuchtung  begriffen.
Rur  die  Kosten  der  Einlieferung  und  der  Abführung  oder  Beerdigung  werden  besonders
  berechnet.

Zu  II)  Die  Aufnahme  in  die  Gebär-Anstalt  kann  außer  denen,  die  in  Stuttgart
ihre  Heimath  haben,  oder  daselbst  von  der  Geburtsnoth  überfallen  werden,  nach  Zulassung
  des  für  jene  nicht  erforderlichen  Raumes  und  der  hiefür  ausgesetzten  Mitte
jede  Schwangere  ansprechen,  welche  Heimath-Angehbrige  irgend  einer  Gemeinde  des
Königreichs  ist,  und  insoweit,  als  Kosten-Ersaß  Statt  findet,  die  erforderliche  Sicherheit
  für  diesen  leistet.

Sie  hat  sich  über  ihre  Herkunft  durch  einen  Heimathschein  auszuweisen,  und  sich
mit  demselben,  so  wie  mit  dem  NRachweise  der  Sicherstellung  der  Casse  für  den  schuldigen
  Kosten-Ersaß  an  den  Hebarzt  des  Catharinen-Hospitals  zu  wenden,  der  nach
erfolgter  Rücksprache  mit  dem  Rechnungs-Beamten,  und  in  Anstandsfällen  nach  eingeholter
  Entscheidung  des  Stiftungsraths  eine  schriftliche  Anweisung  ausstellen  wird,
gegen  deren  Einhändigung  an  den  Hausmeister  die  Aufnahme  Statt  sindet.

Der  Eintritt  kann  nur  in  den  lehten  14  Tagen  vor  dem  wahrscheinlichen  Zeitpunkt
  der  Entbindung  geschehen.  Gegen  die  Verweigerung  der  Aufnahme  ist  auch
hier  derselbe  Rekurs  wie  bei  der  Heil-Anstalt  gestattet.

Der  Austritt  geschieht,  soweit  nicht  besondere  Zufälle  eine  Ausnahme  begründen,
im  Sommer  14  Tage,  im  Winter  drei  Wochen  nach  der  Entbindung.

Der  Kosten  -Ersaß  wird  auch  bei  dieser  Anstalt  theils  im  vollen,  theils  im  ermäßigten
  Betrage  berechnet.

Jenen  haben  die  Vermöglichen,  diesen  die  Armen,  für  welche  ihre  Gemeinde  bezahlr,
  zu  leisten.  Jener  ist  für  das  laufende  Etars-Jahr  auf  die  gleiche  Summe,
wie  bei  der  Heilanstalt,  dieser  auf  tägliche  15  br.,  festgesent.  Unter  beiden  ist  derselbe
Aufwand  wie  bei  der  Heilanstalt  begriffen.

Nachgelassen  wird  der  Kosten-Ersatz  bis  auf  Weiteres  denjenigen  Schwangeren,
deren  Entbindung  in  die  zweite  Hälfte  eines  Lehrcurses  der  Hebammen-Schule  fälkr,
indem  solche  zum  praktischen  Unterricht  in  der  Hebammen-Schule  benütt  werden.  Es
        <pb n="20" />
        r4
kanm  jedoch  die  Jahl  bieser  Befreiten  das  Doppelte  der  jeweiligen  Schülerinnen  der
Hebammenkunst  nicht  übersteigen.

Diejenigen  Schwangeren,  für  welche  nur  der  ermäßigte  Kosten-Ersat  geleistet,
oder  denen  derselbe  gänzlich  nachgelassen  wird,  sind  schuldig,  bis  zu  ihrer  Entbindung
dle  ordentlichen  häuslichen  Geschäfte  in  der  Abtheilung  der  Anstalt,  in  der  sie  sich  befinden,
  in  so  weit  zu  versehen,  als  ihre  Umstände  es  gestatten.

Zu  llI)  In  der  Hebammen-Schule  findet  jede  Württembergerin  Aufnahme,  die
entweder  auf  eigene  Rechnung  die  Hebammenkunst  erlernen  will,  oder  zu  diesem  Ende
auf  Gemeinde-Kosten  in  die  Anstalt  geschickt  wird.

In  der  Regel  werden  jährlich  zwei  Lehrcurse  gehalten,  deren  Erdffnung  je  drei
Monate  zuvor  durch  die  öffentlichen  Blätter  verkündigt  wird.

Auf  den  Grund  dieser  Ankündigung  und  längstens  vier  Wochen  nach  dem  Erscheinen
  derselben  geschiehrt  die  Anmeldung  mittelst  Schreibens  an  den  Hebarzt  des  Catharinen-Hospitals
  unter  Anschluß  eines  oberamtsärztlichen  Zeugnisses  über  die  Befähigung
  der  Schülerin  zum  Hebammen-Unterricht.

Schülerinnen  auf  eigene  Rechnung  haben  der  Anmeldung  die  nöthige  Sicherheirsleistung
  für  die  Kosten  beizulegen.

Der  Hebarzt  erkennt  in  Gemeinschaft  des  Rechnungs-Beamten  über  die  Aufnahme.


Der  Unterricht  dauert  je  zehn  Wochen;  wenigstens  den  zehnten  Theil  dieser  Lehrzeit
  hat  jede  Schülerin  bei  einer  Wöchnerin  in  der  Anstalt  zuzubringen.

Für  den  Unterricht  und  für  die  Verpflegung  während  dieser  siebentägigen  Wartzeit
  wird  ein  Kosten-Ersas  geleistet,  der  vorläufig  auf  die  Aversal-Summe  von  u0ffl.
festgeseczt  ist.  Für  Wohnung  und  Verköstigung  während  der  übrigen  neun  Wochen
hat  die  Schülerin  selbst  zu  sorgen.

Nur  die  Schülerinnen  aus  dem  Oberamts-Bezirk  Ulm  werden  gegen  die  von
der  Amts-Versammlung  zu  Gunsten  der  Anstalt  gemachte  Seiftung  von  jährlichen
20o#  fl.  während  des  ganzen  Lehrcurses  unentgeldlich  in.  Wohnung,  Kost  und  Unterricht
        <pb n="21" />
        15
aufgenommen.  Die  Annahme  ähnlicher  Stiftungen  von  andern  Oberamts-Bezirken
oder  Gemeinden  ist  auf  besonderes  Erkenntniß  ausgeseht.
Die  Königlichen  Oberämter  sind  mit  der  Bekanntmachung  und  etwaigen  Erläuterung
  des  Vorstehenden  beauftragt.

Stuttgart  den  9.  Januar  13a3.
Schmidlin.

C)  Der  Departements  des  Innern  und  des  Kriegs:
Des  Ober-Rekrutirungsraths.

Vorladung  der  Militär-Pflichtigen  zur  Berichtigung  der  Rekrutirungs-Listen  und  zur  Ziehung  des  Looses
für  die  diesjährige  Aushebung.

Den  4.  Februar  d.  J.  wird  in  sämtlichen  Oberamts-Bezirken  die  Berichtigung
der  Listen  und  die  vorläusige  Prüfung  der  Befreiungs-Gründe  zum  Behuf  der  diesjährigen
  Aushebung  vorgenommen,  und  hierauf  zur  Ziehung  des  Looses  geschritten,
wozu  die  in  den  Stüttgarter  allgemeinen  Anzeigen  Nro.  9  und  to  benannten  Militär=Pflichtigen,
  deren  Aufenthaltoort  außer  Landes  oder  unbekannt  ist,  so  wie  überhaupt
alle  im  Jahre  1307  geborne  Jünglinge,  denen  keine  besondere  Ladung  zukommen
sollte,  hierdurch  öffentlich  vorgeladen  werden.

Für  diejenigen,  welche  nicht  erscheinen,  wird  das  Loos  durch  Andere  gezogen,
und  von  Jedem,  der  es  unterlässt,  die  Befreiung  von  der  Aushebung,  die  ihm  zu
statten  kommr,  entweder  selbst  oder  durch  Andere  bei  seinem  Oberamt  anzuführen,
wird  vorerst  angenommen,  daß  er  keine  Befreiung  anzusprechen  habe.

Da  nnn  die  vorläusige  Prüfung  der  Befreiungs-Gründe  den  Zweck  hat,  die
Milirär-Pflichtigen  über  das,  was  ihnen  zu  beweisen  obliegt,  zu  belehren,  so  haben
die  Nichterscheinenden  sich  selbst  zuzuschreiben,  wenn  sie,  aus  Mangel  an  dieser  Belehrung,
  sich  an  dem  ihnen  obliegenden  Beweise  versiumen  würden.

Stuttgart  den  r0.  Jannar  1328.
Kapff.
        <pb n="22" />
        16

Dienst-Erledigungen.

1)  Durch  die  Versehung  des  Oberamtmanns  Cranz  ist  das  in  der  dritten  Besoldungs-Elasse
  stehende  Oberamt  Aalen  erledigt  worden.  Die  Bewerber  um  dasselbe
haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  der  Regierung  des  Jart-Kreises  zu  melden.

a)  Da  der  Pfand-Commissär  Schlienz  zu  Ludwig  öburg  am  #34.  December  v.  J.
gestorben  ist;  so  werden  die  Bewerber  um  das  hiedurch  in  Erledigung  gekommene
Pfand-Commissariat  aufgefordert,  binnen  vierzehn  Tagen  unter  Angabe  ihrer  bisherigen
  Laufbahn  und  unter  Vorlegung  der  erforderlichen  Zeugnisse  über  ihre  Befähigung
bei  dem  Oberamts-Gerichte  Ludwigsburg  sich  zu  melden.

3)  Die  wieder  zu  besetzende,  mit  einem  Präceptorat  verbundene  karhol.  Caplanei
zum  heil.  Geist  in  der  Oberamts-Stadt  Biberach  hat  ein  Einkommen  von  590  fl.  an
Capital-Zinsen,  Besoldungen  und  Gebühren.  Die  Geistlichen,  welche  sich  um  diese
Stelle  bewerben  wollen,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  vorschriftmäßig  bei  dem  batholischen
  Kirchenrath  zu  melden,  auch  über  ihre  Anstellungs-Fähigkeit  im  Lehrfach  auszuweisen.
        <pb n="23" />
        17

Nro.  4.

Regierungs-Blatt

fuͤr  das

Koͤnigreich  Wuͤrttemberg.  -

Dienstag,  den  22.  Jannar  1826.

—  —  –  —  —  4  —.—

 

 

In  halt.

Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  die  Regulirung  der  Kost=  und  Heihungs  Preise  für
die  Gefangenen  bei  den  Bezirké-Aemtern  betreffend.  —  Privilegium  gegen  den  Nickdruck  eines  Choralbuchs.
  —  Kermin  zur  Prüfung  der  Studien-Eandidaten.  —  Aufnahme  von  zwei  ausübenden  Aerzien.

Dienst.  Erledigungen.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keinc.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Der  Departements  der  Justiz,  des  Innern  und  der
Finanzen.

Der  Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen:
Bekanntmachung,  die  Regulirung  der  Kost=  und  Heilzungs-Preise  für  die  Gefangenen  bei  den
Begzirks-Aemtern  betreffend.

Auf  die  Pexiode  vom  1.  Januar  bis  50.  Juni  1838  wird  diemit  für  die  Untersuchungs=
  und  Scras-Gefangenen
        <pb n="24" />
        18

1)  der  Vergütungswerth  der  täglichen  Gefangenen:  Kost-Portion  bei  sämtlichen
Bezirks-Aemtern  auf  Zehn  Kreutzer;
sodann
2)  das  Heitzungsgeld  für  die  Bezirks-Gefängnisse  auf  jeden  Ofen  und  für  jeden
Tag  in  folgender  Art  festgesetzt:
I.  Reckar-Kreis.
Bei  den  Bezirks-Aemtern:  Stuttgart,  Brackenheim,  Cannstadt,  Eßlirgen,  auf
"  Zwölf  Kreutzer;
Beüigheim,  Böblingen,  Heilbronn,  Leonberg,  Ludwigsburg,  Marbach,  Maulbronn,
Reckarsulm,  Vaihingen,  Weinoberg,  auf  Eilf  Kreußer;
Backnang  und  Waiblingen,  auf  Zehn  Kreußer.
II.  Schwarzwald-Kreis.
Bei  den  Bezirks-Aemtern:
Herrenberg,  Nürtingen,  Reutlingen,  Rottenburg,  Tübingen,  Urach,  auf  Eilf
Kreuter;
Calw,  Nagold,  auf  Zehn  Kreuber;
Balingen,  Freudenstadt,  Horb,  Oberndorf,  Spaichingen,  Sulz,  Tuttlingen,  auf
Neun  Kreuher:
Reuenbürg  und  Rortweil,  auf  Acht  Kreuger.

.  #  III.  Jart-Kreis.
Bei  den  Bezirks-Aemtern:

Gerabronn  und  Langenburg,  Gmünd,  Hall,  Künzelsan,  Mergentheim,  Oehringen,
Schorndorf,  auf  Zehn,  Kreußer;

Aalen,  Crailsheim,  Neresheim,  2  Welzheim,  Bartenstein,  Pfedelbach,  auf  Neun
Kreuter;

Ellwangen,  Gaildorf,  Heidenheim,  auf  Acht  Kreuher.

.  lV.Donau-Krcis.
Bei  den  Bezirks-Aemtern:

Göppingen,  Kirchheim,  Ulm,  auf  Zehn  Kreutzer;

Biberach,  Blaubeuern,  Geißlingen,  Münsingen,  Tettnang,  Wiblingen,  Ober-Marchthal,
  Scheer,  auf  NReun  Kreuher;
        <pb n="25" />
        19
Ehingen,  Leutkirch,  Ravensburg,  Riedlingen,  Saulgau,  Waldsee,  Wangen  und
Buchau,  auf  Acht  Kreutzer.
Stuttgart  den  14.  Januar  1828.
Maucler.  Schmidlin.  Varnbüler.

8)  Des  Departements  des  Innern:

1.  Des  Ministerium  des  Innern.
Privilegium  gegen  den  Nachdruck  eincs  Choralbuchs.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  9.d.  M.
der  Meßler'schen  Buchhandlung  dahier  ein  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  des  bei
ihr  erschelnenden  vierstimmigen  Choralbuches  für  Orgel=  und  Elavier-Spielen  auf  die
Dauer  von  zwölf  Jahren  gncdigst  zu  ertheilen  geruht;  welches  mit  dem  Anfügen,
daß  damit  zugleich  der  Nachdruck  des  Werks  in  Ziffern  statt  mit  Noten  ausgeschlossen
sey,  unter  Hinweisung  auf  die  Königliche  Verordnung  vom  25.  Februar  1315,  Privilegien
  gegen  den  Bücher-Nachdruck  betreffend,  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht
wird.

Stattgart  den  :4.  Januar  1k#8.
Schmidlin.

a.  Des  Studienraths.
Termin  zur  Prüfung  der  Studien=  Candidaten.

Unter  Hinweisung  auf  die  Verordnung  vom  Jahr  1320  (Reg.  Blatt  S.  19)  wird
hiemit  bekannt  gemacht,  daß  die  nächste  Prüfung  der  Studien-Candidaten  am  Momag
und  Dienstag  den  ½.  und  :2.  Februar  d.  J.  werde  vorgenommen  werden.

Die  Bittschristen  müssen  lüngstens  am  4.  Februar  bei  dem  K.  Studienrath  eingekommen
  seyn.  Bitrsieller,  deren  Eingaben  später  einkommen,  werden  nicht  mehr  zur
Prüfung  zugelassen.

Stuttgart  den  16.  Januar  1328.
Suͤskind.
        <pb n="26" />
        20
5.  Des  Medicinal-Collegium.  *l7
Aufnahme  von  zwei  ausübenden  Aerzten.

Der  Dobtor  der  Medicin,  Martin  Fuchsberger,  von  Ellwangen,  und  der
Doktor  der  Medicin  und  Chirurgie,  Georg  Gottfried  Wirth,  von  Aichach,  Oberamts
Oehringen,  sind  nach  erstandenen  Prüfungen  zur  Ausübung  der  Medicin,  höheren
Chirurgie  und  Geburtshülfe  ermächtigt  worden.

Stuttgart  den  :1.  Januar  1828.

Walther.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  wieder  zu  besebende  katholische  Pfarrstelle  in  Ummendorf,  Oberamts
und  Dekanats  Biberach,  begreift  das  Pfarrdorf  und  neun  Filiale  mit  731  Pfarr-Genossen,
  und  hat  an  Garten-Ertrag  und  Besoldung  ein  Einkommen  von  Joo  fl.  Die
Geistlichen,  welche  sich  darum  insbesondere  bewerben  wollen,  haben  ihre  Eingaben  vorschristmäßig
  binnen  vier  Wochen  an  den  katholischen  Kirchenrath  einzuschicken.

2)  Am  2:2.  d.  M.  ist  der  Oberamts-Richter  Theuß  in  Nürtingen  gestorben.
        <pb n="27" />
        Nro.  5.

Regierungs-Blatt

fuͤr  das
Koͤnigreich  Württemberg

Miitwoch,  den  30.  Jannar  1926.

—.  —.—  —
Inhoalt.  r

Koͤnigl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Bestellung  eines  Justiz-Referendärs  erster  Classe.  —  Bekanntmachung,
den  Uebertritt  der  Referendäre  zweiter  Elasse  von  den  Gerichtshöfen  zu  Oberamts-Gerichten  betreffend.  —
Resulrat  der  Concurs-Prüsung  der  Rechts-Candidaten  inn  Monat  December  1827.  —  Bestellung  von  acht
geprüften  Rechts-Candldaten  zu  Referendären  zweiter  Classe.  —  Verleibung  der  goldenen  Verdienst-Medaille
en  den  Schultheißen  Stähle  zu  Ehestetten.  —  Bestellung  eines  Schullehrer-Conferenz-Direktors  in  der  Diszese
  Eßlingen.  —  Vorschrift  wegen  Aufbewahrung  der  Cassen-Tagkbucher.

Dienst.  Erledigungen.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  16.  d.  M.
die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Kocherstetten,  Dekanats  Künzelsau,  dem  Pfarr-Verweser
  Karr  in  Reubach,  Dekanats  Blaufelden,  und

vermöge  höchsten  Dekrets  vom  13.  d.  M.  die  erledigte  Oberamts-Richters-Stelle
in  Rürtingen  dem  Oberamts-Richter  Müller  in  Böblingen  gnädigst  zu  übertragen
geruhr.

Sodann  haben  Höchstdieselben  durch  höchste  Entschließung  vom  25.  d.  M.
der  Bitte  des  Pfarrers  Pichler  zu  Wangen,  Dekanats  Geppingen,  um  Enthebung
von  der  ihm  verliehenen  Pfarrei  Schalkstetten,  Dekanats  Geißlingen,  gnädigst  entsprochen,
        <pb n="28" />
        22

die  erledigte  Caplanei  Bergatreute,  Oberamts  und  Dekanats  Waldsee,  dem  Caplan
Gruber  zu  Wurmlingen,  Oberamts  Tuttlingen,

die  katholische  Pfarrei  Harthausen,  Oberamts  Ulm,  dem  Caplan  und  Prezeptor
Majer  zu  Waldsce,  und

die  katholische  Psarrei  Schörzingen,  Oberamts  Spaichingen,  dem  Pfarrer  und
Landkapitels-Kammerer  Weingart  zu  Dietingen,  Oberamts  Rottweil,  guädigst  übertragen;
  auch

vermöge  höchster  Entschließung  vom  24.  d.  M.  die  Referendäre  erster  Elasse,
Georg  Albrecht  Hardegg,  von  Ludwigsburg,  und  Fricdrich  August  Ostertag,  von.
Stuttgart,  in  die  Zahl  der  Rechrs-Consulenten  aufzunehmen  geruht.  —  Ersierer  hat
Mergentheim,  Lebterer  Oehringen  zum  Wohnorte  gewählt.

Ferner  haben  Seine  Königliche  Majesiät  vermoge  höchster  Entschliefung
vom  26.  d.  M.  die  erledigte  Registrators-Stelle  bei  dem  K.  Gerichtshese  in  Eßlingen
dem  Oberanus-Gerichts-Aktuar  BVeiel  in  Cannstadt  gnädigst  übertragen.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz=  Departements.
Des  Justiz-Ministerium.
)  Besiellung  eincs  Justig=  Referendärs  ersier  Classe.

Da  der  Justiz-Referendär  zweiter  Classe,  Marimilian  v.  Seybothen,  aus  Ulm,
in  Folge  der  mit  demselben  im  Nrvember  v.  J.  vorgenommenen  zweiten  Dienst-Prufung
  zum  Referendär  erster  Elasse  besiellt,  und  demselben  das  Zeugniß  zweiter  EClasse
(Lil.  B)  nach  dem  Referendär  v.  Baur  (vergl.  Reg.  Bl.  v.  J.  132-,  S.  511)  ertheilt
worden  ist;  so  wird  solches  unter  Beziehung  auf  die  Bekanntmachung  vom  21.  November
  v.  J.,  das  Resultar  der  Semester-Prüfung  der  Justiz-Referendäre  in  dem
gedachren  Monate  betreffend,  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuctgart  den  :-.  Januar  1328.  Maucler.
        <pb n="29" />
        25
b)  Bekanntmachung,  den  Uebertritt  der  Referend  ire  zweiter  Classe  von  den  Gerichtshöfen  zu  Oberamts-Gerichten
  betreffeud.

Diejenigen  Referendär:  zweiter  Classe,  welche  nach  der  Verfügung  vom  19.  Juli
3a7  (Reg.  Blatt  S.  307)  die  erste  Hälfte  ihres  Dienst-Probe-Tahres  bei  den  K.  Gerichtshöfen
  erstanden  haben,  werden  hiemit  für  die  zweite  Hälfte  des  Probe-Jahrec
den  hienach  benannten  Oberamts-Gerichten  zugetheilt:

1)  der  Referendir  Rödinger  dem  Oberamts-Gerichte  Künzelsauz

2)  der  Referendär  Schmid  dem  Oberamts-Gerichte  Ravensburg;

5)  der  Reserendär  v.  Reinhard  dem  Scadt-Gerichte  Stuttgarr;

4)  der  Referendär  Camerer  dem  Oberamts-Gerichte  Brackenheim;
5)  der  Referendär  Dür  dem  Oberamts-Gerichte  Mergentheim;

6)  der  Referendär  v.  Mögling  dem  Oberamts-Gerichte  Ludwigsburg;
7)  der  Referendir  Hammer  dem  Oberamts-Gerichte  Oehringen;

3)  der  Referendär  Walther  dem  Oberamts-Gerichte  Hall;

9)  der  Referendär  Burger  dem  Oberamts-Gerichte  Gerabronn;

10)  der  Referendär  Sting  dem  Oberamrs-Gerichte  Tübingen.

Die  vorbenannten  Referendäre  haben  bei  den  bezeichneten  Oberamts-Gerichten
acht  Tage  nach  dem  Ablaufe  der  ersten  Hälfte  ihres  Probe-Jahres  ihre  Funktionen
anzutreten,  und  von  den  gedachten  Gerichten  wird  die  vorschriftmäßige  Anzeige  von
diesem  Antritte  gewärtigt.

Stuttgart  den  26.  Januar  1828.
Maucler.

Uc)  Das  Resultat  der  Concurs-Prüfung  der  Rechts-Candidaten  im  Monat  December  1627
betreffend.

Zu  der  nach  der  Bekanntmachung  vom  16.  Obtober  1337  (Reg.  Blatt  S.  330)
auf  den  Monar  December  desselben  Jahres  angeordneten  Concurs-Prüfung  sind  zehn
Rechts-Candidaten  zugelassen  worden,  von  welchen  Einer  im  Verlaufe  der  Prüfung
von  Fortsehung  derselben  wieder  abgestanden  ist.  Die  übrigen  neun  Candidaten  wurden
  dagegen  für  befähigt  erkannt,  die  praktische  Dienst-Laufbahn  als  Referendäre
zweiter  Classe  anzutreten,  und  zwar  haben  erhalten:
        <pb n="30" />
        24
I.  Das  Zeugniß  zweiter  Elasse:

1)  Herrmann  August  Süskind,  von  Stuttgart;
2)  Eugen  Friedrich  Carl  Ludwig  Freiherr  v.  Hügel,  von  Stuttgarr.

II.  Das  Zeugniß  dritter  Elasse,  erster  Abtheilung:
)  To  Ludwig  Rudolph  Freiherr  v.  Reischach,  von  Nußdorf;
2)  Ludwig  Friedrich  v.  Jasmund,  von  Stuttgart;
5))  Friedrich  Wilhelm  Schall,  von  Dürrmenz.

II.  Das  Zeugniß  dritter  Classe,  zweiter  Abtheilung:
1)  Carl  Friedrich  Bunz,  von  Ludwigsburg;
2)  Markus  Eble,  von  Weil  der  Stadt;
3)  Gottlieb  Ludwig  Waaser,  von  Knittlingen.

IV.  Das  Zeugniß  dritter  Elasse,  britter  Abtheilung:
Joyannes  Müller,  von  Reutlingen.

Stuttgart  den  26.  Januar  1328.
Maucler.

d)  Die  Besiellung  von  acht  geprüften  Rechts,  Candidaten  zu  Referendären  zweiter  Classe

betreffend.

Von  denjenigen  neun  geprüften  Rechts--Candidaten,  welche  nach  der  vorstehenden
Verfügung  die  erste  Dienst-Prüfung  genügend  erstanden  haben,  sind  acht  zu  Referendären
  zweiter  Classe  ihrem  Ansuchen  gemäß  bestellt,  und  für  die  erste  Hälfte  ihres
Dienst-Probe-Jahres  den  K.  Gerichtöhöfen  nachstehender  Maaßen  zugetheilt  worden:

I.  Dem  K.  Gerichrshofe  zu  Eßlingen:
1)  Süskind,
2)  v.  Jasmund,
5)  Vunz.
II.  Dem  K.  Gerichtshofe  zu  Tübingen:
Freiherr  v.  Reischach.
        <pb n="31" />
        25

III.  Dem  K.  Gerichtshofe  zu  Ellwangen:
1)  Schall,
2)  Waaser.
IV.  Dem  K.  Gerichtshofe  zu  Ulm:
1)  Eble,
2)  Müller.
Die  vorbenannten  Referendäre  haben  sich  nunmehr  bei  den  bezeichneten  Gerichtshöfen

  unverzüglich  zur  Dienst-Leistung  anzumelden,  und  von  den  letzteren  wird  die
gewöhnliche  Anzeige  von  der  stattgehabten  Beeidigung  gewärtigt.

Stuttgart  den  26.  Jannar  1328.
Maucler.

"8)  Des  Departements  des  Innern:

1.  Des  Ministerium  des  Innern.
Verleihung  der  goldenen  Verdienst-Medaille  an  den  Schultheißen  Stähle  zu  Ehestetten.
Vermöge  höchster  Entschließung  vom  25.  d.  M.  haben  Seine  Koönigliche
Majestät  dem  Schultheißen  Stähle,  von  Ehestetten,  Oberamts  Mönsingen,  als
ehrendes  Anerkenntniß  seiner  fünfzigjährigen  rühmlichen  Amtsführung  die  goldene
Verdienst-Medaille  gnädigst  zu  verleihen  geruht.
Hochstem  Befehle  zu  Folge  wird  diese  Auszeichnung  eines  würdigen  Orts-Vorstehers
  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  24.  Januar  1323.  Schmidlin.

2.  Des  cevangelischen  Consistorium.
Besiellung  eines  Schullehrer-Conferenz-Direktors  in  der  Dibßzese  Eßlingen.

An  die  Stelle  des  nach  Aidlingen  beförderten  Pfarrers  Weigle  in  Zell,  Eßlinger
  Diözese,  ist  dessen  Amts-Nachfolger,  Pfarrer  Flatt,  mit  der  Theilnahme  an  der
Leitung  der  Schullehrer-Conferenzen  der  Eßlinger  Didzese  beauftragt  worden.
Wachter.

Stuttgart  den  23.  Jannar  1826.
        <pb n="32" />
        26
C)  Des  Departements  der  Finanzen:
Der  Ober-Rechnungs-Kammer.

Vorschrist  wegen  Aufbewahrung  der  Cassen-Tagbücher.

In  der  Instruktion  zu  Verfassung  der  Rechnungen  bei  den  Cameral=  und  übrigen
Domanial-Verwaltungen  vom  31.  Mai  1379  ist  unter  §.  bestimmt:

.  „daß  das  Cassen-Tagbuch,  in  welchem  sämtliche  Geld-Einnahmen  und  Ausgaben,
  wie  sie  vorkommen,  nach  der  Zeitfolge  verzeichnet  werden,  und  aucs
dem  der  Cassen-Zustand  fortwährend  übersehen  werden  kann,  von  nun  an
die  Eigenschaft  eines  dem  Amte  und  dem  Rechner  gemeinschaftlichen,  mithin
in  der  Registratur  aufzubewahrenden  öffentlichen  Dokuments  erhalte.“

Da  nun  diese  Bestimmung  auch  auf  die  übrigen  Cassen-Beamten  ihre  Anwendung

findet;  so  siehet  man  sich  veranlaßt,  dieselben  hierauf  aufmerksam  zu  machen.

Stuttgart  den  16.  Jannar  1828.  Raht.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  das  durch  die  Befdrderung  des  Gerichts-Abtuars  Veicl
zum  Ober-Justiz-Registrator  in  Erledigung  gekommene  Abtuariat  bei  dem  K.  Oberamits=Gerichte
  Cannstadt  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in
Eßlingen  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  die  erledigten  Amts-Notariate

Dußlingen,  Oberamts  Tübingen,  und

Boll,  Oberamts  Göôppingen,
mit  deren  jedem  ein  Gehalt  von  600  fl.  verbunden  ist,  werden  aufgefordert,  sich  innerhalb
  drei  Wochen  bei  den  K.  Gerichtshöfen,  beziehungsweise  in  Tübingen  und  Ulm,
zu  melden.  Es  wird  dabei  noch  ausdrücklich  bemerkr,  daß  von  der  allgemeinen  Regel,
wonach  die  Gerichts=  und  Amts-Notare  ihren  Wohnsitz  nicht  außerhalb  ihrer  Amts-
        <pb n="33" />
        2-7


Bezirke  nehmen  dürfen,  auch  in  den  vorerwähnten  Bezirken  eine  Ausnahme  nicht  zuläßig
  sev.

5)  Nach  nunmehr  hergestelltem  Pfarrhause  bann  die  evangelische  Pfarrei  Tiefen
  bach,  Diöbzese  Crailéheim,  auf  Georgii  wieder  besetzt  werden.  Die  Bewerber  um
diese  Stelle,  welche  mit  Einschluß  einiger  nahe  liegenden  Filiale  ohne  eigenen  Gottesdienst,
  5u#  Pfarr-Genossen  zählt,  und  nach  der  neuesten  Bestimmung  einen  Ertrag  von
Koo  fl.  nach  Competenz=  und  530  fl.  nach  Etats-Preisen  gewährt,  haben  sich  innerhalb
vier  Wochen  bei  dem  cvangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.

4)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Plcidelsheim,  Dibzese
Marbach,  mit  1429  Pfarr-Genossen  und  einem  Einkommen  von  396  fl.  nach  Etatsund
  #253  fl.  nach  Competenz-Preisen,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen
  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.  uK##W#

5)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Reichenbach,  Dihzese
Freudensiadt,  welche  mit  Einschluß  von  6  Filialien,  wovon  vier  besondere  Schulen
und  zwei  Casual-Gottesdiensie  in  ihren  Kirchen  haben,  1360  Kirchen-Genossen  zählt,
und  mit  einem  Einkommen  von  og  fl.  nach  Etats=  und  593  fl.  nach  Competenz-Preisen
  verbunden  ist,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  epangelischen  Consi-=storium
  vorschriftmäßig  zu  melden.

6)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Kirchentellinsfurthb,
Di#zese  Tübingen,  welche  300  Pfarr-Genossen  zählt,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen
vorschriftmäßig  zu  melden.  Die  Besoldung  ist  nach  einem  Abzug  von  sieben  Scheffel
Dinkel  und  zwei  Schessel  Haber  auf  925  fl.  nach  Etats=  und  363  fl.  nach  Competenz-Preisen
  berechnet.  Es  sind  jedoch  dem  in  den  Ruhestand  versehten  Pfarrer  Ml.  Ehmann
  noch  jährlich  191  fl.  auf  die  Besoldung  lebenslänglich  angewiesen,  welche  der
Pfarrei  wieder  zurückfallen,  so  daß  das  Einkommen  gegenwärtig  nur  in  752  fl.  nach
Etats=  und  6-2  fl.  nach  Compcetenz-Preisen  besteht.

*)  Die  wieder  zu  beseßende  katholische  Pfarr-Stelle  in  Vergatreute,  Oberamts

und  Dekanats  Waldsee,  begreift  das  Pfarrdorf  mit  17  Filialweilern  und  Höfen,  317
Pfarr-Genossen,  und  hat  an  Güter-Ertrag,  Zehenten,  Grund-Gefällen,  Besoldungen
        <pb n="34" />
        und  Gebuͤhren  ein  Einkommen  von  850  fl.  Die  Geistlichen,  welche  sich  um  diese  Stelle
insbesondere  bewerben  wollen,  haben  ihre  Bittschriften  vorschriftmaͤßig  binnen  vier
Wochen  an  den  katholischen  Kirchenrath  einzuschicken.

8)  Am  g.  d.  M.  ist  der  Amts-Notar  Hilsenbek  zu  Munderkingen,  Oberamto
Ehingen,  gestorben.

)  Unter  dem  àu.  d.  M.  ist  der  Oberst  und  Kommandant  des  Invaliden-Corps,
v.  Theobald,  zu  Comburg  gestorben.

Am  26.  d.  M.  ist  das  Regisier  zum  Jahrgang  1827  des  Regierungs-Blatts  ausgegeben  worden.
Ein  besonderes  Register  über  die  Sammlung  der  Rechts-Erkenntnisse  vom  Jahr  1827  wird  nachfolgen.
        <pb n="35" />
        29

Nro.  6.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

———  —  ½  —

Samstag,  den  9.  Februar  1828.

u———  —  ——  —  —
Inhakt.

Königl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Versügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Entrichtung  des  Porto's  und  der  Bestell-Gebühr
  bei  Julendungen  an  die  Behörden  der  Amts.  Körperschaften,  der  Gemeinden  und  der  unrer  der  Aufsicht
  des  Staats  stehenden  Stiftungen.  —  Verfügung,  betreffend  die  Leichen-Oes'nung  bei  Thieren,  welche
der  Wuth  verdächtig  sind.  —  Kermin  zur  Prüfung  für  die  Aufnahme  in  die  Offiziers-Bildungs-Anstale.

Dienst-Erledigungen.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete..

Dienst-Nachrichten.
Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  25.v.  M.
das  erledigte  Cameral-Amt  Marbach  dem  Cameral-WVerwalter  Linsenman,  von

Großbottwar,

das  erledigte  Cameral-Amt  Backnang  dem  Cameral-Verwalter  Jäger,  von-Ehingen,
  je  auf  ihr  Ansuchen,  zu  übertragen,  auch

den  quieszirenden  Finanz-Kammer-Assessor  Scheffold,  von  Reutlingen,  zum
Cameral-Verwalter  in  Ehingen  zu  ernennen,
        <pb n="36" />
        50
Oermöge  höchster  Entschließung  vom  26.  v.  M.  den  Kreis-Baurath  Schlumberger
  zu  Ulm,  seinem  Ansuchen  gemäß,  Krankheit  halber  in  den  Ruhestand  zu  versehen,
  und
die  hiedurch  in  Erledigung  gekommene  Bauraths-Stelle  bei  der  Regierung  des
Donau-Kreises  dem  Straßenbau-Inspektor  Bühler,  von  Weingarten,  zu  übertragen
geruht.

Sodann  haben  Höchstdieselben  vermöge  höchsten  Dekrets  von  demselben  Tage
den  Amts-Norar  Hochstetter  in  Eschenau,  Oberamts  Weinsberg,  seiner  Bitte  gemäß,
  zum  Kanzlisten  bei  dem  Gerichtshofe  in  Eßlingen,  und

durch  höchstes  Dekret  vom  27.  v.  M.  den  Referendär  erster  Classe,  Stierlin,
von  Ludwigsburg,  zum  Oberamts-Gerichts-Abtuar  in  Gaildorf  gnädigst  ernannt,
auch

vermögc  höchster  Entschließung  vom  50.  v.  M.  die  katholische  Pfarrei  Röhlingen,
Oberamts  Ellwangen,  dem  Pfarr-Verweser  Zimmerle  in  Unter-Deufsterten,  Oberamts
  Crailsheim,  Jnädigst  verliehen.

Ferner  haben  Seine  Königliche  Majestät  vermöge  höchsten  Dekrets  Lom
51.  v.  M.  «
die  Gerichts-Rotariats-Verweser:
Laderer  in  Ravensburg,
NRädelin  in  Oberndorf,  und
Monn  in  Aalen
zu  Gerichts-Notaren,  zur  Zeit  jedoch  in  widerruflicher  Eigenschaft;  sodann
die  Amts-Rotariats-Verweser:
Schlaich  in  Großheppach,  Oberamts  Waiblingen,
Hofacker  in  Dornsietten,  Oberamts  Freudenstadr,
Schill  in  Heubach,  Oberamts  Gmünd,
Stahl  in  Gerstetten,  Oberamts  Heidenheim,
Schleicher  in  Köngen,  Oberamts  Eßlingen,
Müller  in  Willmandingen,  Oberamts  Reutlingen,
Her  in  Roth,  Oberamts  Leutbirch,
        <pb n="37" />
        51

Schall  in  Forchtenberg,  Oberamts  Oehringen,
Wittich  in  Liebenzell,  Oberamts  Neuenbürg,  und
Walther  in  Friedrichshafen,  Oberamts  Tettnang,
za  Amts-Notaren  in  den  ihnen  bisher  anvertrauten  Bezirken  zu  ernennen,
durch  höchste  Entschließung  vom  4.  d.  M.  das  erledigte  Forstamt  Crailsheim  dem
bisherigen  Oberförster  zu  Rottweil,  Grafen  v.  Beroldingen,  und
das  erledigte  Revier  Buhlbach,  im  Freudenstadter  Forst,  dem  Forst-Assistenten  Liomin
zu  Altensteig  zu  übertragen,  auch
den  Oberamts-Gerichts-Aktuar  Glück  in  Ellwangen  zum  Registrator  bei  dem
K.  Gerichtshofe  daselbst  zu  ernennen  geruht.

Unter  dem  1.  d.  M.  wurde  die  Stelle  eines  Kommandanten  des  Ehren-Invaliden-Corps
  dem  bisherigen  Stadt-Kommandanten  zu  Heilbronn,  Obersten  v.  Beulwiz,
  übertragen.

Unter  dem  29.  v.  M.  erhielt  der  auf  die  katholische  Pfarrei  in  Marbach,  Oberamts
  und  Debanats  Riedlingen,  ernannte  Caplan  Mayper  in  Hohentengen  die  Königliche
  Bestätigung.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Departements  des  Innern:

Des  Ministerium  des  Innern.

n)  Verfägung,  betreffend  die  Entrichtung  des  Porto's  und  der  Bestell-Gebühr  bei  Zusendungen  an
die  Behörden  der  Amts-Körperschaften,  der  Gemeinden  und  der  unter  der  Ausfsicht  des  Sraats
stehenden  Stiftungen.

In  Absicht  auf  die  Entrichtung  des  Porto's  und  der  Bestell-Gebühr  bei  Zusendungen
  an  die  Behörden  der  Amts-Körperschaften,  der  Gemeinden  und  der  unter  der
Aufsicht  des  Staats  stehenden  Stiftungen  wird  in  Gemäßheit  höchster  Entschließung
        <pb n="38" />
        32

Seiner  Königlichen  Majestät  vom  13.  d.  M.,  unter  Beziehung  auf  die  Verfuͤ-gungen
  vom  29.  Maͤrz  1822  (Reg.  Blatt  S.  284)  und  vom  22.  Mai  1826  (Reg.
Blatt  S.  247)  die  Behandlung  des  gleichen  Gegenstandes  bei  den  Staats-Behoͤrden
betreffend,  Folgendes  verordnet:

½)  Alle  Personen,  welche  in  ihren  eigenen  Privat-Angelegenheiten  den  obgedachten
  Körperschafts-Stellen  schriftliche  Eingaben  zusenden,  haben  hievon  das  Porto
gleich  bei  der  Aufgabe  zu  entrichten.

2)  Die  von  der  Versendung  an  eine  solche  Stelle  der  Post  zukommende  Bestell-Gebühr
  (Austräger-Belohnung)  wird,  wenn  die  Versendung  frankirt  geschieht,
zugleich  mir  dem  Porto  der  aufgebenden  Person  oder  Behbrde  berechnet.

Eine  Ausnahme  tritt  bei  frankirten  Geldsendungen,  so  wie  bei  den  vom  Ausland
  frankirt  einlaufenden  Sendungen  jeder  Art  ein,  als  von  welcher  die  Bestell-Gebühr
  auch  ferner,  wie  bisher,  durch  den  Adressaten  an  das  Abgabe-Postamt
  zu  entrichten  ist.

Ebenso  wird  bei  portobefreiten  Sendungen  an  Körperschafts-Stellen  die  Bestell-Gebühr
  von  dem  Adressaten  erhoben.

5)  Die  Anforderung  einer  Bestell-Gebühr  sindet  überall  nicht  Statt
a)  bei  Versendungen  in  Angelegenheiten  des  Staats-Dienstes,  die  durch  die

Briefpost  befördert  werden,  wenn  sie  vorschriftmäßig  mit  der  Bezeichnung

Königliche  Dienst-Sache  (K.  D.  S.)  versehen  sind;
b)  bei  Versendungen  an  einen  nicht  am  Sisß  des  Abgabe-Postamts  wohnenden

Adressaten.

Stuttgart  den  25.  Januar  1338.

Auf  Seiner  Königlichen  Majestät  besondern  Befehl.
Schmidlin.
        <pb n="39" />
        33
b)  Verfuͤgung,  die  Leichenoͤffnung  bei  Thieren,  welche  der  Wuth  verdaͤchtig  sind,  betreffend.

Durch  die  Verfuͤgung  vom  2.  Januar  1324,  die  Behandlung  der  der  Wuth  verdächtigen
  und  der  von  denselben  gebissenen  Thiere  betreffend,  §.  5  (Reg.  Bl.  von  1324,
S.  5)  ist  vorgeschrieben,  daß,

wenn  ein  von  Polizei  wegen  eingesperrtes  Thier  waͤhrend  der  Einsperrung
unter  Anzeigen  stirbt,  welche  einigen  Verdacht  der  Wuth  erregen,  desgkichen
  wenn  ein  der  Wuth  verdaͤchtiges  Thier,  das  nicht  eingefangen  werden
konnte,  todt  beigebracht  wird,  ohne  volle  Gewißheit,  daß  es  weder  einen
Menschen  noch  ein  anderes  Thier  verleht  habe,  in  Beiseyn  des  Oberamts-Arztes,
  oder  bei  dessen  Verhinderung  in  Gegenwart  eines  sachkundigen
Wund=  oder  Thier-Arztes,  von  dem  Kleemeister  der  Leichnam  gedffnet
werden  soll.

Es  ist  zwar  hiebei  vorausgeseht,  daß  in  der  Regel  das  Oberamt  die  diesfallsigen
Anordnungen  zu  treffen,  und  daß  der  Orts-Vorstand,  in  dessen  Bezirk  das  Thier
geendet  hat,  unter  Zurückbehaltung  des  lehteren  dem  Oberamt  zu  diesem  Zwecke  unverzüglich
  Anzeige  zu  erstatten  habe.

Wenn  jedoch  die  Entfernung  des  Oberamts  .  Sißes  bedeutend  und  der  baldige
Eintritt  der  Fäulniß  zu  befürchten  ist;  so  liegt  es  in  der  Befugniß  und  in  der  Verpflichtung
  des  Orts-Vorstandes,  je  nach  den  Umständen  entweder  den  näher  wohnenden
  Kleemeister  unmittelbar  zu  berufen,  und  durch  ihn  unter  Beiziehung  eines  die
Stelle  des  Oberamts-Arztes  vertretenden  näheren  ausübenden  Arztes  oder  wenigstens
eines  näheren  sachkundigen  Wund-oder  Thier-Arztes  die  Leichendffnung  unter  gleichzeltiger
  Benachrichtigung  des  Oberamts  an  Ort  und  Stelle  vornehmen  zu  lassen,  oder
aber  das  Thier,  vorausgeseht,  daß  es  leicht  zu  versenden  sen,  an  den  Oberamts-Siß
so  schnell  und  sicher  als  nur  immer  möglich  zu  befördern.

Die  Orts-Vorsteher  haben  sich  daher  in  vorbommenden  Fällen  hienach  zu  achten.

Dabei  versiehr  man  sich  zu  allen  Personen,  welche  ein  der  Wuth  verdchtiges
Thier  erlegen,  daß  sie  den  nächsten  Orts-Vorsteher  ungesäumt  hievon  in  Kenntaiß
seben,  das  Thier  selbst  aber  zu  seiner  Verfügung  stellen  werden.

Stuttgart  den  4.  Februar  18286.
Schmidlin.
        <pb n="40" />
        34
B)  Des  Kriegs-Departements:
Des  Kriegs-Ministerium.

Termin  zur  Prüfung  für  die  Aufnahme  in  die  Offiziers-Bildungs=  Anstalt.
*  Die  Prüfung  derjenigen  Jünglinge,  welche  sich  dieses  Jahr  um  Aufnahme  in  die
Offiziers-Bildungs-Anstalt  melden  wollen,  wird
Dienstag  den  :.  März
dahier  Statt  finden.

Die  Vewerber  haben  sich  den  Tag  zuvor  Vormittags  9  Uhr  in  der  Kanzlei  des
Kriegs-Ministeriums  persdnlich  anzumelden;  :4  Tage  früher  aber  folgende  Zeugnisse
einzusenden:

1)  die  Zeugnisse  ihrer  bisherigen  Lehrer  über  ihre  sittliche  Aufführung;

a)  ein  ärztliches  Zeugniß,  daß  sie  einen  gesunden  und  fehlerfreien  Körperbau

haben;

5)  einen  Taufschein,  um  nachzuweisen,  daß  sie  das  sechszehnte  Lebenojahr  zurückgelegt

  und  das  siebenzehnte  nicht  überschritten  haben.

Nur  ausnahmsweise  bonnen  Jünglinge  von  unverbennbarer  frühzeitiger  Entwicklung
  und  von  erwiesen  vorzüglich  geistiger  Ausbildung  schon  nach  zurückgelegrem
  fünfzehnten  Jahre  aufgenommen  werden.

4)  Ein  Zeugniß,  daß  sie  eine  jährliche  Zulage  von  wenigstens  750  fl.  erhalten.

Die  Erfordernisse,  welchen  sie  bei  der  Prüfung  selbst  in  wissenschaftlicher  Hinsicht
entsprechen  müssen,  finden  sich  in  der  Bekanntmachung  des  Kriegs-Ministeriums  vom
:.  August  :1326  (Reg.  Blatt  S.  358)  zusammengestellt.

Stuttgart  den  5.  Februar  1328.

Franquemont.
        <pb n="41" />
        35

Dienst-Erledigungen.

1)  Durch  die  Versehung  des  Oberamts-Richters  Müller  nach  Nürtingen  ist
die  Oberamts-Richter-Stelle  in  Böblingen,  welche  in  der  dritten  Besoldungs-Elasse
steht,  in  Erledigung  gekommen.  Die  Bewerber  um  dieselbe  haben  sich  innerhalb
drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Eßlingen  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  das  durch  den  Tod  des  Amts-Notars  Hilsenbeck  in  Erledigung
  gekommene  Amts-Norariat  zweiter  Classe,  Munderkingen,  (kleiner  Bezirk)
  im  Oberamte  Ehingen,  mit  welchem  ein  Gehalt  von  oo  fl.  verbunden,  und  womit
  die  Uebernahme  von  Neben-Aemtern  zuläßig  ist,  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen
bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Ulm  zu  melden.

5)  Da  dac  Amts-Notariat  zweiter  Elasse,  Eschenau,  (bleiner  Bezirk)  im  Oberamte
  Weinsberg,  mit  welchem  ein  Gehalt  von  455  fl.  verbunden  und  womit  die
Uebernahme  von  Neben-Aemtern  zuläßig  ist,  in  Erledigung  gekommen,  so  werden  die
Bewerber  um  dasselbe  aufgefordert,  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshofe
  in  Eßlingen  zu  melden.

4)  Durch  die  Verseh  ung  des  Cameral-Verwalters  Linsenmann  auf  das  Cameral=Amt
  Marbach  ist  das  in  der  zweiten  Besoldungs-Elasse  stehende  Cameral-Amt
Großbottwar  in  Erledigung  gekommen.

5)  Die  erledigte  Stadt-Pfarrei  Creglingen,  Dibzese  Weikersheim,  zählt  mit
Einschluß  der  Filialien  Crainthal,  Erbach,  Schirmbach  und  Standorf  über  1600  Pfarr-Genossen.
  Das  Einkommen  der  Stelle  beträgt  nach  Erats-Preisen  933  fl.,  nach  Competenz-Preisen
  aber  Zoo  fl.,  nämlich  àu  fl.  14  br.  Geld,  in  firen  Naturalien  235  fl.
3/  kr.,  in  Gütergenuß  133  fl.  3:  kr.,  in  Zehenten  105  fl.  334  br.,  in  bürgerlichen
Venefieien  6  fl.  und  in  Emolumenten  roo  fl.  Der  Stadt-Pfarrer  hat  die  Predigt
und  Kinderlehre  an  allen  Fest=  Sonn=  und  Feiertagen  in  der  Stadt,  desgleichen  die
Communionen  in  der  Stadt-Kirche  allein  zu  versehen,  auch  die  Leichenreden  und
Privat-Communionen  bei  seinen  Beichtkindern  zu  übernehmen,  hingegen  die  Wochen-Gortesdienste
  und  Taufen  in  der  Stadt  und  in  den  Filialien  versieht  er  wochenweise
abwechselnd  mit  dem  Diakon,  welcher  zugleich  Pfarrer  in  Niederrimbach  ist.  Die
        <pb n="42" />
        36

Bewerber  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  vorschriftmäßig  bei  dem  evangelischen
Consistorium  zu  melden.

6)  Die  wieder  zu  besebende  katholische  Pfarrei  Reichenbach,  Oberamts  und
Dekanats  Spaichingen,  begreift  den  Pfarrort  mit  50°0  Pfarr-Genossen.  Das  Pfarr-Einkommen,
  an  Güter-Ertrag,  Zehnten,  Grund-Gefällen,  Besoldungen  und  Gebähren,
belauft  sich  auf  620  fl.  Die  Geistlichen,  welche  sich  um  diese  Stelle  insbesondere  bewerben
  wollen,  haben  ihre  Eingaben  vorschriftmäßig  binnen  vier  Wochen  an  den  katholischen
  Kirchenrath  einzusenden.

7)  Durch  die  Beförderung  des  Oberförsters,  Grafen  v.  Beroldingen,  ist  das
Forstamt  Rottweil  dritter  Classe  in  Erledigung  gekommen.

Am  5.  d.  M.  sind  die  Rechts-Erkenntnisse  vom  Monat  November,  und  am  7.  d.  M.  diejenigen
vom  Monat  December  v.  J.  ausgegeben  worden.
        <pb n="43" />
        37

Nro.  7.

Regierungs-Blatt

fuͤr  das

Koͤnigreich  Wuͤrttemberg.

—  —  —  —  m—  #——

Donnerstag,  den  14.  Februar  1828.

Inhalt.

Königl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.  «

Verfuͤgungen  der  Departements.  Belobung  mehrerer  Gerichts-Vorstaͤnde  wezen  Beaufilchtigung  ber
Pfaud-Einfabrungs-  Geschaͤfte.  —  Anmelbungofrist  fuͤr  die  Ausnahme  in  das  latholische  Schullehrer:  Seminar.
  —  Anmeldungsfrist  für  diejenigen  Junglinge,  welche  sich  dem  katholischen  Schullehrerstande  widmen
woden.  —  Die  Verbindung  eines  Poststalls  mit  der  Postamts-Erpedition  in  Alpirsbach  und  die  Stations-=Eutfernungen

  von  da  betreffend.
Dleust:  Erledigung.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  6.  d.  M.
die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Schlarh,  Dekanats  Göppingen,  dem  vormaligen
Pfarrer  Pezold,  von  Peterzell,  gegenwärtig  in  Stuttgart,  gnädigst  übertragen.

Unter  dem  F7.  d.  M.  wurde  der  Oberlieutenant  Endreß  v.  Fürstenek  vom
vierten  zum  ersten  Reiter-Regiment  verseßt.
        <pb n="44" />
        38
II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.

Belobung  mehrerer  Gerichts-Vorstände  wegen  Beaufsichtigung  der  Pfand-Einführungs-Geschäfte.
Die  nachbenannten  Gerichts-Vorstände  haben,  zu  Folge  der  bis  zum  #.  Januar

1328  eingegangenen  amtlichen  Notizen,  in  Beziehung  auf  die  ihnen  obliegende  Beaufsichtigung
  der  in  ihren  Bezirken  ganz  oder  theilweise  vollendeten  Pfand-Einführungs=Geschäfte
  sich  vortheilhaft  ausgezeichnet  und  hierdurch  der  Allerhöchsten  Zufriedenheit
sich  werth  gezeigt:

der  Oberamts  ichter  Sepbold  in  Brackenheim,

—  —  —  Gmelin  zu  Leonberg,

—  —  —  Olber-Jusiizrach  Bunz  zu  Ludwigsburg,
—  —  —  Laux  zu  Maulbronn,

—  —  —  Ober-Justizrath  Mayer  zu  Weiblingen,
—  —  —  Stteinhofer  zu  Aalen,

—  —  —  Seibold  zu  Ellwangen,

—  —  —  Habermaas  zu  Langenburg,

—  —  —  Kloß  zu  Heidenheim,

—  —  —  Schmid  zu  Oehringen,

—  —  —  Hoörner  zu  Balingen,

—  —  —  Sigel  zu  Calw,

–  —  —  Feßer  zu  Herrenberg,

—  —  —  umelin  zu  Reutlingen,

—  —  —  Stgnadelmann  zu  Tuttlingen,

—  —  —  Märklin  zu  Urach,

—  —  —  Amthor  zu  Göxpingen,

—  —  —  Schmid  zu  Kirchheim,

—  —  —  Aich  zu  Saulgau,

—  —  —  Bloaß  zu  Tettnang,

—  —  —  Klhuen  zu  Wangen,
        <pb n="45" />
        59t
sodann
der  Amts-Richter  Schabell  zu  Bartenstein,
—  —  —  v.  Nom  zu  Scheer,  und
der  Oberamts-Gerichts-Verweser,  Abtuar  Hammer  zu  Eßlingen.

Was  auf  Seiner  Königlichen  Majestät  besondern  Befehl  mit  dem  Anhange
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird,  daß  außer  den  hievor  genannten  23  Gerichts-Bezirken
  noch  in  do  weiteren  die  Pfand-Einführungs=  Geschäfte  theilweise  vollendet
und  solche  nur  in  den  Oberamts-Bezirken  BVacknang,  Heilbronn,  Stuttgart,  Weinsberg,
  Ragold,  Nürtingen,  Tübingen  und  Neresheim  noch  nicht  bis  zur  Bekanntmachung
  der  vollständigen  Bereinigung  einzelner  Gemeinderaths-Bezirke  gediehen  sind.

S.tuttgart  den  5.  Februar  1826.
Maucler.

8)  Des  Departements  des  Innern.

.  Des  katholischen  Kirchenraths.
a)Aumeldungsfrist  für  die  Aufnahme  in  das  katholische  Schullehrer=  Seminar.

Diejenigen  katholischen  Schulamts-Candidaten,  welche  die  Vorbereitungs-Zeit  bei
den  aufgestellten  Préparanden-Lehrern  im  Mai  d.  J.  vollenden,  und  nun  in  das  katholische
  Schullehrer-Seminar  zu  Gmünd  aufgenommen  zu  werden  wünschen,  haben
ihre  Eingaben  nach  KF.  12  der  organischen  Statuten  für  dieses  Seminar  vom  15.  Januar
1325  (Reg.  Blatt  S.  22)  und  nach  den  weiteren  Bestimmungen  der  Vorladung  vom
auo.  Februar  132-  (Reg.  Blatt  S.  31)  im  Monat  März  an  den  katholischen  Kirchenrath
  einzuschicken.  Später  einkommende  Bittschriften  bleiben  unberücksichtigt.

Stuttgart  den  31.  Januar  33a3.  Camerer.

b)  Anmeldungsfrisi  für  diejenigen  Jünglinge,  welche  sich  dem  katholischen  Schullehrerstande
widmen  wollen.
Diejenigen  Jünglinge,  welche  sich  dem  katholischen  Schullehrerstande  zu  widmen
gedenken,  haben  ihre  nach  der  Vorschrift  vom  :3.  März  1825  (Reg.  Blatt  S.  168,
        <pb n="46" />
        40

6.6—0)  zu  fertigenden  Eingaben  im  Laufe  des  Monats  März  an  den  katholischen
Kirchenrath  einzuschicken,  widrigenfalls  sie  unberücksichtigt  bleiben.

Das  ärztliche  Zeugniß  muß  außer  den  Bestimmungen  vom  20.  Februar  182)
(Reg.  Blart  S.  32)  auch  die  Angabe  enthalten,  ob  die  bisherige  Entwicklung  der  körperlichen
  Constitution  des  Candidaten  keine  Anlage  zu  einer  Brust=  oder  Lungen-Krankheit,
  die  ihn  für  den  Schullehrerstand  untüchtig  machen  würde,  vermuthen  lasse.

Stuttgart  den  31.  Januar  1328.  Camerer.

2.  General-Direktion  der  K.  Württembergischen  Posten.

Die  Verbindung  eines  Posistalls  mit  der  Postamts-Erpedition  in  Alpirsbach  und  die  Stations-Entfernungen
  von  da  betreff.nd.

Mit  der  im  vorigen  Jahr  errichteten  Postamts-Expedition  in  Alpirsbach  ist  nunmehr
  auch  ein  Poststall  verbunden,  und  sind  die  Stations-Entfernungen  für  die  Extre-Postfahrten
  zwischen  Alpirsbach  und  Oberndorf  auf  1,  zwischen  Alpirsbach  und  Freudenstadt
  gleichfalls  auf  :,  sodann  zwischen  Alpirsbach  und  Schramberg  auf  14,  und
zwischen  Alpirsbach  und  Hausach  ebenfalls  auf  r3  Station  bestimmt  worden.

Frankfurt  den  29.  Januar  1826.
Freiherr  v.  Epplen.

–—...

Dienst-Erledigung.

Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Wiesenbach,  Didzese  Blauselden,
welche  mit  Einschluß  von  vier  Filialien,  wovon  nur  Engelhardtshausen  eine  eigene
Schule  und  Kirche  har,  in  der  jährlich  sechs  Predigten  abzulegen  sind,  1050  Pfarr-Genossen
  enthält,  und  deren  Einkommen  auf  609  fl.  nach  Etats=  und  562  fl.  nach
Competenz-Preisen  berechnet  ist,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  vorschriftmäßig
bei  dem  evangelischen  Consistorium  zu  melden.
        <pb n="47" />
        41
Nro.  8.

Regierungs-Blatt

Königreich  Württemberg.

Samstag,  den  16.  Februar  18336.

 

Inhalt.
Koͤnigl.  Dekrete.  Relrutirungs:  Gesetz.
Verfugungen  der  Departements.  Verfuͤzung,  das  Einstehen  der  Exrkapitulanten  bei  der  diesjaͤhrigen

Aushebung  betreffend.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Rekrutirungs-Gesetz.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nachdem  Wir  Uns  bewogen  gefunden  haben,  das  unter  dem  -.  August  1819.
verkündete  Rekrutirungs-Gesetz  einer  Revision  zu  unterwerfen;  so  verfügen  und  verordnen
  Wir  nach  Anhdrung  Unsers  Geheimen-Raths  und  mit  Zustimmung  Unserer
  getreuen  Stände,  unter  Aufhebung  gedachten  Geseßes,  wie  folgt:

Erster  Titel.
Von  der  Ergänzung  des  Militärs  überhaupt.
Art.  1.

Das  Württembergische  Militär  wird  durch  Aushebung  ergänze,  so  weit  der  Eintritt

  von  Fxeiwilligen  hiezu  nicht  hinreicht.
        <pb n="48" />
        42

Art.  2.
Freiwilliger  Eintritt.

Jeder  Wuͤrttemberger  von  zuruͤckgelegtem  achtzehnten  bis  dreißigsten  oder,  wenn
er  Erkapitulant  ist,  bis  zu  zurückgelegtem  achtunddreißigsten  Jahre,  kann,  wenn  er
die  sonst  erforderlichen  Eigenschaften  hat,  bei  einer  ihm  beliebigen  Waffen-Gattung,
als  Freiwilliger  eintreten.  Der  freiwillig  Eintretende  wird  von  der  Aushebung  frei,
vorausgesetzt,  daß  er  sich  zu  der  gewöhnlichen  Dienstzeit  verbindlich  macht.

Art.  3.
Ordentliche,  außerordentliche  Aushebung.

Zur  Erhaltung  des  kompleten  Standes  im  Frieden  dient  die  jährliche  ordentliche
Aushebung.  Wenn  zu  Kriegszeiten  der  Fall  eines  außerordentlichen  Bedarfs  eintritt,
der  auf  dem  Wege  der  ordentlichen  Aushebung  nicht  zu  decken  ist,  so  wird  eine  außerordentliche
  Aushebung  zu  Bildung  einer  Landwehr  verabschiedet.

Zur  Landwehr  bonnen  alle  Waffenfähige  aufgeboten  werden,  in  so  fern  sie  nicht
persdnlich  im  Militär  dienen,  auch  der  ordentlichen  Aushebung  nicht  mehr  unterliegen.

Der  Landwehrdienst  beschränbr  sich  auf  die  Dauer  des  Krieges.  Die  näheren  Bestimmungen
  über  die  Landwehr  bleiben  einem  besondern  Geseßze  vorbehalten.  Die  ordentliche

  Aushebung  wird  nach  den  in  gegenwärtigem  Geseße  enthaltenen  Vorschriften
vorgenommen.

3  weiter  Titel.
Von  der  ordentlichen  jährlichen  Aushebung.
Von  der  Aushebung  und  den  dabei  vorkommenden  Verhandlungen.
Art.  4.
Zahl  der  auszuhebenden  Mannschaft.

Die  Zahl  der  in  Friedenszeiten  jährlich  auszuhebenden  Mannschaft  wird  mit  den
Ständen  verabschiedet.

1.

Art.  5.
Deckung  der  Ausfälle.
Um  die  in  den  Contingenten  der  Oberamts-Bezirke  durch  Einrechnung  der  Abwesenden
  (Art.  46)  und  der  von  der  Aushebung  Ausgenommenen  (Art.  31)  entstehen-
        <pb n="49" />
        45

den  Auofälle  zu  decken,  wird  der  wahrscheinliche  Betrag  jener  Ausfaͤlle  zu  der  Zahl
der  auszuhebenden  Mannschaft  hinzu  gerechnet,  und  zugleich  mit  dieser  verabschiedet.
Art.  6.
Altersklasse,  welche  der  Aushebung  unterliegt.  Militaͤrpflichtige.

Der  jaͤhrlichen  ordentlichen  Aushebung  sind  die  Jünglinge  uuterworfen,  welche  im
Laufe  des  der  Aushebung  unmittelbar  vorhergehenden  Jahrs  (vom  1.  Jannar  bie
31.  December  einschließlich)  das  zwanzigste  Lebensjahr  zuräckgelegt  haben.

Die  der  Aushebung  unterworfene  Altersklasse  heißt  die  aufgerufene  Altersklasse.
Die  der  aufgerufenen  Altersklasse  angehhrigen  Jünglinge  heißen  Milirärpflichtige.

Art.  7.
Repartition  der  Contingente.

Die  auszuhebende  Mannschaft  wird  nach  Verhältniff  der  Anzahl  der  jedem  Oberamts-Bezirk
  angehdrigen  Militärpflichtigen  unter  die  Oberamts-Bezirke  vertheilt.

Die  Militärpflichtigen,  aus  denen  das,  jedem  Oberamts-Bezirk  zugeschiedene  Contingent
  gebildet  wird,  werden  durch  das  Loos  bestimmt.

Art.  8.
Welchem  Bezirk  ein  Militärpflichtiger  angehört.

Ein  Militärpflichtiger  ist  als  Angehdriger  desjenigen  Oberamts-Bezirks  zu  betrachten,
  zu  welchem  die  Gemeinde  gehort,  wo  der  Vater  des,  Militärpflichtigen  seinen
Wohnsit  hat,  oder  zur  Zeit  seines  Todes  oder  seiner  Auswanderung  gehabt  hat.

Wenn  aber  die  Mutter  den  Vater  überlebt,  oder,  wenn  der  Varer  ohne  die
Mutter  auswandert,  deßgleichen  bei  Ausserehelichen,  entscheidet  der  Wohnsißt  der
Mutter.

Militärpflichtige,  auf  welche  keine  der  voranstehenden  Bestimmungen  passen,  (z.B.
ohne  ihre  Eltern  Eingewanderte,  Findelkinder  u.  s.  w.)  sind  in  derjenigen  Gemeinde
aufzuzeichnen,  der  sie  selbst  nach  den  Gesehen  angehören.

Art.  9.
Aufzeichnung  der  Militärpflichtigen.  Rekrutirungs-Listen.

Nach  vorstehenden  Regeln  sind  alljährlich  in  jeder  Gemeinde  durch  den  Gemeinderath
  unter  Mitwirkung  des  Orts-Geistlichen  die  Rekrutirungs-Listen  zu  entwerfen,  in
        <pb n="50" />
        44

welche  alle  der  aufgerufenen  Altersblasse  angehèrige  Jünglinge,  sic  sepen  anwesend  oder
abwesend,  der  Aushebung  unterworfen  oder  davon  befreit  (Art.  2),  30),  aufzunchmen
sind.

Von  der  Aufzeichnung  sind  allein  ausgenommen,  die  vormals  reichsständischen
Fürsten  und  Grafen  und  ihre  Familienglieder,  als  welche  von  der  Militärpflicht  überhaupt
  befreit  sind.

Was  sodann  diejenigen  betrifft,  welche,  bevor  ihre  Altersklasse  aufgerufen  worden,
freiwillig  in's  Militär  getreten  sind,  so  sollen  dieselben  zwar  in  die  Listen  eingetragen,
hingegen  als  solche,  welche  der  Militärpflicht  bereits  Genüge  geleistet,  besonders  bezeichnet
  und  daher  nicht  in  die  Zahl  eingerechnet  werden,  nach  welcher  dem  Bezirk  sein
Contingent  zugeschieden  wird.

Art.  10.
Fortsetzung.

Die  Aufzeichnung  der  Militärpflichtigen  geschieht  von  Amts  wegen.  Es  haben
aber  auch  die  Militärpflichtigen  selbst,  so  wie  deren  Eltern  und  Vormünder  dafür  zu
sorgen,  daß  sie  in  die  Rekrutirungs-Liste  der  Gemeinde,  der  sie  in  Beziehung  auf
Militärpflichtigkeir  angehdren,  eingetragen  werden.

Art.  11.
Von  denen,  welche  bei  der  Aufgeichnung  übergangen  werden.

Wenn  ein  Militärpflichtiger  bei  der  Aufzeichnung  übergangen  wird,  so  soll  er,
sobald  solches  entdeckt  wird,  ohne  Rücksicht  auf  vorgerückres  Alter  zur  nächstfolgenden
Aushebung  beigezogen  werden,  vorbehältlich  der  von  ihm  verwirkten  Strafe,  falls  er
durch  betrügliche  Handlungen  dazu  beigetragen  hätte,  daß  er  aus  der  Liste  ausgelassen
worden.

Art.  12.
Bekanntmachung  und  Berichtigung  der  Rekrutirungs=  Listen.

Die  Rekrutirungs-Listen  werden  in  jeder  Gemeinde  vierzehn  Tage  lang  öffentlich
angeschlagen  oder  aufgelegt,  damit  jeder  seine  etwaige  Erinnerungen  gegen  die  Richtigkeit
  der  Listen  vorbringen  könne.

Nach  erfolgter  Bekanntmachung  werden  die  Listen  durch  den  Gemeinderath  durchgegangen
  und  nach  Maßgabe  der  dagegen  vorgebrachten  Erinnerungen  und  der  einge-
        <pb n="51" />
        35

zogenen  Erkundigungen  nöthigenfalls  berichtiget.  Der  Oberamtmann  hat  sofort  die
Listen  zu  revidiren  und  die  etwaigen  Anstände  unter  Zuziehung  der  Orts-Vorsleher  zu
erledigen.
Art.  13.
Zirbung  des  Looses.

Nach  erfolgter  Berichtigung  der  Listen  wird  die  Ziehung  des  Looses  vorgenommen.


Der  Tag  der  Ziehung  wird  in  jeder  Gemeinde  öffentlich  bekannt  gemacht,  und
zugleich  werden  sämtliche  in  den  Rekrutirungs-Listen  verzeichnete  Militärpflichtige,  und
zwar  die  im  Lande  oder  im  benachbarten  Auslande  befindlichen  durch  besondere  Ladung,
die  übrigen  aber  durch  allgemeinc  dffentliche  Ladung,  unter  Androhung  des  geseßlichen
Rechts-Nachtheils,  einberufen.

Art.  14.
Fortsetzung.

Die  Ziehung  des  Looses  geschiehr  in  öffentlicher  Sitzung  in  dem  Oberamts-Sisß
unter  Leitung  des  Oberamtmanns  und  in  Gegenwart  der  ersten  Vorsteher  sämtlicher
Gemeinden  des  Oberamts-Bezirks.  ·

Jeder  Militärpflichtige  zieht  nach  der  Ordnung  der  Rebrutirungs-Liste  eine  Nummer,
  welche  sogleich  bekannt  gemacht  und  aufgezeichnet  wird.  Für  die  Abwesenden
ziehen  ihre  Eltern  oder  Vormünder  oder  der  Orts-Vorstand.

Die  Zichungs-Liste  wird  nach  der  Ordnung  der  Nummern  abgefaßt,  öffentlich  verlesen
  und  von  dem  Oberamtmann  und  den  anwesenden  Orts-Vorstehern  unterzeichnet;
der  Amts-Versammlungs-Aktuar  führt  das  Protobkoll.

Art.  u15.
Erkenntniß  über  die  Befreiungen.  Rekrutirungsrath.  Musterungs-Commission.

Auf  die  Ziehung  des  Looses  folgt  das  Erkenntniß  über  die  Befreiungen  von  der
Aushebung  und  die  Ausscheidung  des  Contingents.  Zu  diesem  Ende  wird  in  jedem
Oberamts-Bezirk  ein  Rekrutirungsrath,  und  zur  Untersuchung  der  Diensttüchtigkeit
der  Militärpflichtigen  oder  zur  Musterung  eine  besondere  Musterungs  -Commission
niedergeseht.

Der  Rekrutirungsrath  besteht  aus  dem  Oberamtmann,  der  den  Vorsicz  hat,  und
        <pb n="52" />
        46
aus  vier  Angehdrigen  des  Oberamts-Bezirks,  die  für  jede  Aushebung  durch  die  Amto-Versammlung
  neu  gewählt  und  besonders  verpflichtet  werden.

Die  Musterungs  =  Commission  aber  wird  zusammengesebt  aus  dem  Oberamtmann
und  dem  Oberamts-Arzt  einerseits,  und  einem  von  dem  Kriegöminister  abzuordnenden
Offzier  und  einem  Militär-Arzt  andererseits.  6

Aktuar  des  Rekrutirungsraths  und  der  Musterungs-Commission  ist  der  Amto-Versammlungs-Aktuar.


Die  Sitzungen  des  Rekrutirungsraths.  und  der  Musterungs-Commission  sind  öfsentlich.


Art.  16.
Erkenntnisse  des  Rekrutirungsraths.

Der  Rekrutirungsrath  erkennt  mit  Stimmenmehrheit  über  diejenigen  Befreiungen,
welche  die  Militärpflichtigen  wegen  ihrer  Familien-Verhältnisse  oder  wegen  ihres  Berufs
  ansprechen.

Ueber  Untauglichkeit  zum  Militärdienst  kann  der  Rekrutirungsrath  unabhängig
von  der  Musterungs  -Commission  alsdann  entscheiden,  wenn  die  Dienst-Untöchrigkeit
auf  den  ersten  Anblick  zu  erkennen  ist,  so,  daß  es  zu  deren  Beurtheilung  weder  des
Gutachtens  von  Sachverständigen,  noch  einer  Besichrigung  bedarf;  desgleichen,  wenn
nachgewiesen  wird,  daß  ein  Militärpflichtiger  mit  einem  körperlichen  oder  geistigen  Gebrechen
  behaftet  ist,  das,  wie  z.  B.  Blindhrit,  Taubheit,  Stummheit,  Wahnsinn,  gänzliche
  Lähmung  und  dergleichen,  seine  absolute  Untüchtigkeit  zum  Militärdienst  außer
Zweifel  sehr.

Die  Dienst-Untüchtigkeit  kann  aber  solchenfalls  nur  durch  Stimmeneinheit  auogesprochen
  werden,  und  falls  nicht  Stimmeneinheit  vorhanden  ist,  so  ist  die  Entscheidung
der  Musterungs-Commission  zu  überlassen.

Art.  17..
Fortsetzung.

Das  Erkenntniß  über  die  Befreiungen,  in  so  weit  es  dem  Rekrutirungsrathe,
unabhaͤngig  von  der  Musterungs-Commission,  zukommt,  schließt  sich  unmittelbar  an  die
Ziehung  des  Looses  an.

Diejenigen  Militärpflichtigen,  welche  wegen  ihrer  Familien-Verhältnisse  oder  we-
        <pb n="53" />
        47
gen  ihres  Berufs  eine  Befreiung  ansprechen,  haben  daher  ihre  Befreiungsgründe  sogleich
  nach  der  Ziehung  des  Looses,  entweder  personlich  oder  durch  ihre  Bevollmächtigte,
  geltend  zu  machen,  und  zugleich  die  erforderlichen  Beweise  beizubringen.
Wenn  es  an  dem  Beweise  einer  angesprochenen  Befreiung  noch  mangelt,  so  ist
dem  Betheiligten  zu  Ergänzung  desselben  ein  angemessener  peremtorischer  Termin  zu
geben.

Art.  18.
Rekurs.

Hat  ein  Militärpflichtiger  einen  Befreiungsgrund  wegen  Familien-Verhältnisse
oder  eine  Ausnahme  wegen  Berufs  geltend  gemacht,  so  kann  er  oder  sein  Bevollmächtigter
  gegen  das  Erkenntniß,  wodurch  der  Befreiungsgrund  verworfen  worden,  den
Rekurs  an  den  Ober-Rekrutirungsrath  ergreifen.

Der  Betheiligte  muß  aber  solches  bei  Verlust  dieses  Rechtsmittels  dem  Rekrutirungsrath
  oder  dem  Oberamt  innerhalb  dreier  Tage,  von  Eröffnung  des  Erkenntnisses
an  gerechnet,  erklären.

Durch  den  Rekurs  wird  die  Einreihung  nicht  ausgeschoben;  dagegen  soll  derjenige,
welcher  im  Wege  des  Rebkurses  frei  gesprochen  wird,  ungesäumt  wieder  entlassen
werden.

Art.  70.
Fortsetzung.
Aushebung  eines  freisprechenden  Erkenntnisses.

Ein  Erkenntniß  des  Rebrutirungsraths,  wodurch  ein  Militärpflichtiger  von  der
Aushebung  freigesprochen  wird,  kann  von  jedem,  der  sich  dabei  betheiligt  glaubr,  im
Wege  des  Reburses  angefochten  werden,  so  lange,  von  dem  Abschluß  der  Contingentsliste
  an  zu  rechnen,  noch  nicht  vier  Wochen  verflossen  sind.  «

Wenn  sich  aber  ergibt,  daß  ein  Militärpflichtiger,  welcher  zufolge  seiner  Nummer
in's  Contingent  gefallen  wäre,  auf  den  Grund  wahrheitswidriger  Urkunden  oder  Zeugnisse,
  oder  in  Gefolg  betrüglicher  Handlungen  freigesprochen  worden,  so  ist  das  freisprechende
  Erkenntniß  wieder  aufzuheben,  so  lange  nicht,  von  dem  Zeitpunkt  der  Emscheidung
  an,  sechs  Jahre  verflossen  sind.
        <pb n="54" />
        43

Der  Militärpflichtige  aber,  der  unrechtmäßig  freigesprochen  worden,  unterliegt  der
Einreihung,  und  derjenige,  der  statt  seiner  zum  Contingent  bezeichnet  worden,  soll  wieder
  entlassen  werden.

Art.  20.
Musterung  oder  Erkenntniß  über  Dienstrüchrigkrit.

Zur  Musterung,  nämlich  zur  Untersuchung  und  Entscheidung  der  Diensttüchtigkeit
der  Militärpflichtigen  wird  ein  besonderer  Tag  anberaumt-Bei

  derselben  haben  sämtliche  Militärpflichtige  zu  erscheinen,  mit  Ausnahme  derjenigen,
  deren  Befreiung  bereits  durch  den  Rekrutirungsrath  ausgesprochen  ist.

Ihre  Zusammenberufung  geschieht  auf  dieselbe  Art,  wie  zur  Ziehung  des  Looses.

Art.  21:
Fortsetzung.

Die  Musterungs-Commission  hat  die  Diensttüchtigkeit  der  Milirärpflichrigen  genau
zu  prüfen.  Zu  diesem  Ende  werden  die  Militärpflichtigen  durch  die  der  Musterungs-Commission
  beigegebenen  Aerzte,  so  weit  os  zur  Ausscheidung  des  Contingents  nöthig
ist,  besichtigt,  und  diejenigen,  deren  Meß  zweifelhaft  ist,  werden  gemessen.

Die  Aerzte  tragen  das  Resultat  der  Besichtigung  nebst  ihrem  Gurachten  vor,  und
geben  gleich  den  übrigen  Mitgliedern  der  Commission  ihre  Stimme.

Die  Entscheidung  wird  nach  der  Stimmenmehrheit  gefaßt.

Im  Falle  der  Stimmengleichheit  wird  der  betreffende  Militärpflichtige  für  diensttüchtig
  angenommen.  Eben  so  werden  für  diensttüchtig  angenommen,  diejenigen  Militärpflichtigen,
  welche  bei  der  Musterung  nicht  erscheinen,  es  sey  dann,  daß  nach  den
Bestimmungen  des  Art.  16  der  Rekrutirungsrath  sice  für  unrauglich  zum  Militärdienst
erkannt  hat.

Art.  22.
Fortsetzung.

Die  Entscheidungen  der  Musterungs-Commission  in  Beziehung  auf  Diensttüchtigkeit
  sind  definitiv,  und  für  diejenigen,  welche  die  Musterungs-Commission  für  tüchtig
erkannt  hat,  findet  kein  Ersah  Statt,  wenn  sie  gleich  bei  der  Einreihung  untüchtig  erfunden
  wurden.
        <pb n="55" />
        49

Wenn  jedoch  ein  Militaͤrpflichtiger  bei  vorhandener  Stimmengleichheit  oder  als
abwesend  fuͤr  diensttuͤchtig  angenommen  wurde  (Art.  21),  so  muß  er,  falls  er  nach
der  Einreihung  untuͤchtig  erfunden  und  durch  den  Ober-Rekrutirungsrath  dafuͤr  er—
kannt  wird,  nach  der  Ordnung  der  Nummern  durch  einen  andern  Diensttüchtigen  ersetzt
  werden.

Die  Militaͤrbehoͤrde  hat  aber  die  Dienst-Untuͤchtigkeit  des  Eingereihten  laͤngstens
innerhalb  vierzehn  Tagen  zur  Kerntniß  des  Ober-Rebrutirungsraths  zu  bringen,  widrigenfalls
  für  den  Untüchtigen  kein  Ersat  geleistet  wird.

Auch  findet  kein  Erfah  Statt  für  diejenigen,  welche  erst  nach  Abschluß  der  Contingentsliste
  zum  Militär  eingeliefert  werden.

Art.  23.
Wenn  das  Erkenntniß  der  Musterungs-Commission  wieder  aufzuheben  ist.

Wenn  ein  Militärpflichtiger  in  Gefolg  betrüglicher  Handlungen  für  untüchtig  zum
Militärdienst  erkannt  worden,  so  findet  die  Bestimmung  des  Arkt.  10  Anwendung,
nach  welcher  das  freisprechende  Erkenntniß  wieder  aufzuheben  ist,  so  lange  nicht,  von
dem  Zeitpunkt  der  Entscheidung  an,  sechs  Jahre  verflossen  find.

Art.  24.
A#usscheidung  des  Contingruts.  Abschluß  der  Conkingeatslifte.

Unmittelbar  nach  beendigter  Musterung  wird  durch  den  Rebrutirungsrath  das
Contingem  vorläufig  ausgeschieden.

Zur  Erledigung  der  Füälle,  welche  noch  nicht  desinitiv  emschieden  werden  können,
ist  ein  Zeitraum  bestimmt,  welcher  von  der  Zichung  des  Looses  an,  acht  Wochen  beträgt.

Nach  Ablauf  dieses  Zeirraums  wird  das  Contingent  definttiv  auageschieden,  und
die  Contingentsliste  abgeschlossen.  «

Sollten  zur  Zeit  des  Abschlusses  der  Contingentsliste  Faͤlle  vorliegen,  welche  noch
nicht  definitiv  entschieden  werden  koͤnnen,  so  sind  die  in  diesen  Faͤllen  begriffenen  Militärpflichtigen,
  so  wie  diejenigen,  die  eventuell  an  deren  Stelle  zu  treten  haben,  bedingungsweise
  in  die  Contingentsliste  einzutragen.
        <pb n="56" />
        50

Art.  25.
Freisprechung  derer,  welche  die  Aushebung  nicht  getroffen.

Nach  erfolgtem  Abschluß  der  Contingents-Liste  wird  die  Nummer  der  Ziehungs-Liste,
  bis  zu  welcher  sich  das  Contingent  erstreckt,  öffentlich  bekannt  gemacht.

Die  höberen  Nummern  sind  dadurch  als  freigesprochen  von  der  ordentlichen  Aushebung
  anzusehen.

Art.  26.  1½
Einreihung  der  zum  Contingent  Bezelchneten.

Die  Einreihung  der  zum  Contingent  Bezeichneten  erfolgt  auf  Anordnung  des
Kriegsministers.  Jedoch  sind  sie  der  Militär-Gerichtsbarkeit  erst  von  dem  Zeitpunkt
der  Einreihung  an  unterworfen.

Die  Einreihung  derer,  über  welche  der  Rekrutirungsrath  noch  nichrt  definitiv  erkannt
  hat,  bleibt  auf  die  definitive  Entscheidung  ausgesetzt.

II.  Von  den  Befreiungen  von  der  Aushebung.
Art.  27.
a)  Befreite  im  engern  Sinne.
Von  der  Aushebung  sind  befreit:
A.  Wegen  Untauglichkeit  zum  Militärdienst?
15)  diejenigen,  welche  das  auf  fünf  Fuß,  fünf  Zoll  württembergischen  Decimalmesses
sesnesetzte  Maß  nicht  haben;
2)  diejenigen,  welche  wegen  Gebrechlichkeit  zum  Dienst  unbrauchbar  sind,  worüber
die  nähern  Bestimmungen  einer  besondern  Instruktion  vorbehalten  bleiben;
8.  wegen  ihrer  Familien-Verhältnisse:
derjenige,  von  dem  bereits  cin  Bruder  im  Militärdienst  gestorben,  oder  wegen
des  Verlusts  einer  Hand  oder  eines  Fußes  oder  des  Gesichts  aus  dem  Militär
entlassen  worden,  wenn  er  sonst  keinen  lebenden  Bruder  hat;  deßgleichen  überhaupt
  derjenige  Sohn,  von  dessen  Brüdern  zwei  im  Militärdienst  gestorben  oder
wegen  einer  der  eben  aufgezählten  Gebrechlichkeiten  entlassen  worden;
2)  derjenige,  dessen  einziger  Vruder  im  Militär  dient;  deßgleichen  derjenige,  von
dessen  mehreren  Brüdern  zwei  im  Militär  dienen;

—.
        <pb n="57" />
        51

5)  der  einzige  Sohn,  der  zugleich  das  einzige  Kind,  oder  dessen  Vater  sechzig  Jahre
alt  ist,  oder  dessen  Mutter  im  Wittwenstande  lebt;

4)  der  aͤlteste  Sohn  oder,  wenn  dieser  bereits  im  Militaͤr  dient,  der  nächst  auf  denselben
  folgende  Sohn,  dessen  Vater  sechzig  Jahre  alt  ist,  oder  dessen  Mutter  im
Wittwenstande  lebt;

5)  der  einzige  Enkelsohn,  dessen  Großvater  sechzig  Jahre  alt  ist,  oder  dessen  Großmutter
  im  Wittwenstande  lebt,  in  so  fern  der  Großvater  oder  die  Großmutter
keinen  lebenden  Sohn  haben;  sodann  unter  den  nämlichen  Voraussehungen,

6)  der  älteste  Enkelsohn  oder,  wenn  dieser  bereits  im  Militär  dienr,  der  nächst  auf
denselben  folgende  Enkelsohn.

Alle  bisher  aufgezählten  Befreiungen  finden  nur  alsdann  Statt,  wenn  der
Vater  oder  die  Mutter,  und  beziehungsweise  (nämlich  im  Fall  unter  Ziffer  5
und  6)  der  Großvater  oder  die  Großmutter  des  Militärpflichtigen  noch  am  Leben

sind.

7)  Der  älteste  Bruder  oder,  wenn  dieser  bereits  im  Militaͤr  dient,  der  nächst  auf
denselben  folgende  Bruder  elternloser  Geschwister,  welche  eine  gemeinschaftliche
Haushaltung  mit  Feldbau  oder  einem  andern  geordneten  Gewerbe  führen.

Art.  38.
Bei  den  wegen  ihrer  Familien-Verhältnisse  Befreiten  sind  folgende  nähere  Bestimmungen
  zu  beobachten:

1)  der  Tag,  an  welchem  das  Loos  gezogen  wird,  ist  als  der  Normaltag  anzusehen,
nach  welchem  die  Frage  zu  beurtheilen  ist,  ob  ein  Befreiungsgrund  bereits  cingetreten
  oder  noch  vorhanden  seye.

à)  Unter  Söhnen,  Enkbelsöhnen  und  Brüdern,  sind  nur  ehelich  geborne  oder  durch
nachfolgende  Heurath  legitimirte,  nicht  aber  adoptirte  zu  verstehen.

3)  Die  des  Gebrauchs  beider  Arme  oder  Füße  oder  des  Verstandes  beraubte,  desgleichen
  blinde  und  taubstumme  Geschwister  des  Militärpflichtigen,  werden  zu
Gunsten  der  Befreiung  des  Leßtern  als  nicht  vorhanden  betrachtet.

4)  Als  in  Militär  dienend  sind  nur  diejenigen  Brüder  eines  Militärpflichtigen  zu
rechnen,  welche  für  sich  selbst,  es  sey  als  Freiwillige  oder  als  Ausgehobene,
        <pb n="58" />
        5)

6)

“

52

persoͤnlich  dienen,  nicht  aber  diejenigen,  welche  fuͤr  einen  Andern  eingestanden
sind,  sie  seyen  denn  für  ihren  Bruder  eingestanden.

Die  als  abwesend  zum  Contingent  Bezeichneten  dürfen  nicht  als  im  Militär
dienend  gerechnet  werden.  Derjenige  jedoch,  dessen  einziger  Bruder  als  abwesend
zum  Eontingent  definitiv  bezeichnet  wurde,  soll,  wenn  ihn  das  Loos  zur  Einreihung
  getroffen,  wieder  entlassen  werden,  sobald  der  abwesende  Bruder  zurückkehrt
und  selbst  eingereiht  wird.  Uebrigens  kommt  dem  Zurückkehrenden  die  Zeir,
welche  sein  Bruder  im  Militär  zuge  bracht  hat,  nicht  zu  gut.

Die  im  Militärdienst  gestorbenen  oder  wegen  einer  der  Art.  27  B  au#gezählten
Gebrechlichkeiten  daraus  entlassenen,  und  die  im  Militär  dienenden  Brüder  dürfen
  zum  Behuf  der  Befreiung  eines  Militärpflichtigen  zusammen  gezählt  werden.
Von  zwei  zum  Contingent  definitiv  bezeichneten  Brüdern,  welche  derselben  Altersklasse
  angehdren,  kann  derjenige,  welcher  die  höhere  Nummer  gezogen  hat,
Befreiung  ansprechen,  vorausgesetzt,  daß  er  sonst  keinen  Bruder  hat,  oder  daß
ein  Bruder  bereits  im  Militär  dient.

Art.  29.
In  die  Stelle  der  nach  dem  Art.  27  Befreiten  rücken  nach  der  Ordnung  der

Rummern  die  Nichtbefreiten  ein,  bis  das  Contingent  des  Oberamts-Bezirbs  vollzählig

ist.

Art.  3o.
b)  Wegen  ihres  Berufs  von  der  Aushebung  Ausgenommene.

Von  der  Aushebung  sind  wegen  ihres  Berufs  ausgenommen:

1)  die  in  die  theologischen  Seminarien  und  Convikte  ausgenommenen  Zöglinge;
a)  diejenigen,  welche  nach  vorläufiger  Prüfung  und  hierauf  erhaltener  Erlaubniß,

ihre  wissenschaftliche  Ausbildung  zum  Behuf  des  Staatodienstes  auf  einer  hohen
Schule  fortsetzen;

5)  die  geseblich  geprüften,  fähig  erfundenen,  und  mit  Genehmigung  der  betreffenden

Behörde  bei  öffentlichen  Schulen  angestellten  Provisoren;

4)  diejenigen,  welch:  sich  einer  höhern  Kunst  widmen,  wenn  sie  bei  der  auf  Anordnung

  des  Ministeriums  des  Innern  durch  die  betreffende  Behörde  vorzunehmenden
        <pb n="59" />
        53

Pruͤfung  ausgezeichnete  Anlagen  und  Fortschritte  zu  Tage  legen,  und  sofort  zu

ihrer  weitern  Ausbildung  besondere  Königliche  Erlaubniß  mit  Befreiung  von  der

Auöhebung  erhalten.

Art.  31.
For  tsetzung.

Wemnn  einen  der  von  der  Aushebung  Ausgenommenen,  nach  der  Ordnung  der
Kummern  die  Aushebung  treffen  würde,  so  ist  er  dem  Oberamts-Bezirke  als  gestellt
au  seinem  Contingent  anzurechnen.

Die  den  Ausgenommenen  verwilligte  Befreiung  von  der  Einreihung  hört  auf,  wenn
ste  die  angetretene  Laufbahn  vor  zurückgelegtem  fünfundzwanzigsten  Jahre  verlassen
ober  der  Fortsehung  derselben  für  unwürdig  erklärt  oder  bei  der  nach  vollendeten
Studien  zu  erstehenden  Prüfung  für  immer  abgewiesen  werden.

Sie  unterliegen  sodann,  falls  sie  zum  Dienst  tüchtig  sind,  der  Einreihung,  und  ihre
Oienstzeir  fängt  von  dem  Zeitpunkte  der  Einreihung  an.

Art.  32.
Aufhebung  der  bieherigen  Befreiungen.

Die  nach  den  bisherigen  Conscriptions-Ordnungen  und  Rekrutirungs-Gesetzen
Statt  gehabten  Befreiungen,  deßgleichen  die  ctwa  einzelnen  Personen  oder  Familien
in  Beziehung  auf  Militärpflichtigkeit  ertheilten  Privilegien,  wenn  sie  in  gegenwärtigem
  Gesek  nicht  ausdrücklich  wiederholt  sind,  werden  hiedurch  aufgehoben.

III.  Vom  Einstellen.
Art.  35.
Wer  einsiellen  darf.

Jeder,  welchen  die  Aushebung  trifft,  kann  einen  andern  Mann  für  sich  einfellen,
in  so  fern  er  sich  nicht  durch  Ungehorsam  gegen  das  Rebrutirungs-Geseß  dieses  Rechts
verlustig  macht  (Art.  47,  49).

Art.  34.
Eigenschaften  des  Einsichers.

Der  Einsteher  muß  neben  entschiedener  körperlicher  Tüchtigkeir  nachbemerkte  Eigenschaften

  haben:
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        54

1)  er  muß  Inlaͤnder  seyn;

2)  er  muß  das  zwanzigste  Jahr  zuruͤckgelegt  und  darf  das  siebenundzwanzigste  nicht
uͤberschritten  haben.  Leute,  welche  zuvor  im  Militaͤr  gedient  (Exkapitulanten),
werden  als  Einsteher  zugelassen,  so  lange  sie  das  achtunddreißigste  Jahr  nicht
zuruͤckgelegt  haben,  wenn  von  dem  Zeitpunkt  ihrer  Entlassung  an,  nicht  uͤber
zwei  Jahre  verflossen  sind.

5)  Er  darf  der  ordentlichen  Aushebung  nicht  mehr  unterworfen  seyn;

40  er  muß  ledig  oder  binderloser  Wittwer  seyn.

Verheuratheten  oder  Wittwern  mit  Kindern,  wenn  sie  zuvor  mit  Auszeichnung
im  Militär  gedient  haben,  kann  der  Kriegsminister  das  Einstehen  ausnahmsweise
  gestatten.

5)  Er  darf  wegen  Vergehen  mit  keiner  auf  die  Dauer  von  mehr  als  drei  Monaten
  fesigesehten  Freiheitsstrafe  belegt  worden  seyn,  oder  deßhalb  in  einer  Untersuchung
  stehen,  welche  die  so  eben  bezeichnete  Ahndung  zur  Folge  haben  könme;
überdieß

6)  muß  er  ein  Zeugniß  guter  Aufführung  von  seiner  Orts-Obrigkbeit  und,  wenn
er  Exbapirulant  ist,  noch  außerdem  von  seinem  vormaligen  Regiments-Kommando,
und  zwar  neben  dem  gewöhnlichen  Abschied,  beibringen.

Art.  35.
Jeitpunkt  des  Einstellens.

Das  Einstellen  soll  geschehen,  ehe  der  Einsteller  eingereiht  ist;  doch  wird  es  auch
noch  während  eines  Zeitraums  von  vier  Wochen  nach  erfolgter  Einreihung  zugelassen,
in  so  fern  nicht  zu  Kriegszeiten  die  Umstände  solches  verbieten.

Nach  Verfluß  dieses  Zeitraums  findet  das  Einstellen  ordentlicher  Weise  nicht
mehr  Statt.

Ausnahmsweise  kann  jedoch  der  Kriegsminister  aus  dringenden  Gründen,  welche
ersi  im  Laufe  der  Dienstzeit  eintreten  (z.  B.  wegen  des  Anfalls  eines  Guts,  oder  einer
Erbschaft,  oder  wegen  einer  besonders  günstigen  Gelegenheit  zur  häuslichen  Niederlassung
  u.  s.  w.),  einem  längere  Zeit  Dienenden  gestatten,  für  die  noch  übrige  Dauer
seiner  Dienstzeit,  zum  wenigsten  aber  für  die  Dauer  von  zwei  Jahren,  einen  Andern,
der  aber  ein  Erxkapitulant  sepn  muß,  für  sich  einzustellen.
        <pb n="61" />
        55

Art.  36.
Annabme  des  Einstehers.

Der  Einsteher  wird  durch  das  Kriegsministerium  angenommen  und  ist  von  diesem
Zeitpunkt  an,  der  Militär-Gerichtsbarkeit  unterworfen.  Durch  die  Annahme  des  Einstehers
  wird  der  Einsteller  von  der  Aushebung  frei.

Art.  37.
Sicherheitsleistung  des  Einstehers.

Der  Einsteller  hat  dafür  zu  sorgen,  daß  der  Einsteher  eine  Caution  von  dreihundert
  Gulden  stelle.

Die  Caution  muß,  bevor  der  Einsteher  zugelassen  wird,  durch  Hinrerlegung  bei
der  Amtspflege  des  Oberamts,  welchem  der  Einsteller  angehdrt,  entweder  in  baarem
Gelde  oder  in  Staats-Obligationen  im  Betrage  von  dreihundert  Gulden  berichtigt
werden,  und,  daß  dieses  geschehen  sey,  ist  durch  einen  Lvon  dem  Oberamt  beglaubigten
Original-Empfangschein  nachzuweisen.

Wird  die  Caution  in  Staats-Obligationen  geleistet,  so  müssen  diese,  bevor  der
Einsteher  zugelassen  wird,  auf  Lettern  in  gehdriger  Form  übertragen  und  sodann  dem
Kriegsministerium  zur  Aufbewahrung  übergeben  werden.

Für  die  hinrerlegte  Summe  haftet  die  Staatskasse,  es  wäre  denn,  daß  der  Einsteller
  nicht  innerhalb  vier  Wochen,  von  der  geschehenen  Hinterlegung  an  zu  rechnen,
einen  tauglichen  Einsteher  zur  Annahme  vorstellen  würde.

Sobald  das  Oberamt  von  der  Annahme  des  Einstehers  Kenntniß  erhält,  wird
die  deponirte  Summe  durch  die  Amtopflege  an  die  Sraats-Schulden-Zahlungs-Kasse
abgeliesert,  und  von  dieser  auf  den  Namen  des  Einstehers  ein  Schuldschein  ausgestellt,
welcher  bei  dem  Kriegsministerium  aufbewahrt  wird.

Die  Cautionssumme  wird  dem  Einsteher  während  seiner  Dienstzeit  verzinst.

Art.  33.
Fortsetzung.

Wenn  der  Einsteher  deserrirt  oder  sich  zum  Dienst  vorfätzlich  unbrauchbar  macht,
oder  in  Gefolg  eines  Verbrechens  und  einer  dadurch  verwirkten  Criminalstrafe  aus  dem
Militärstand  ausgesioßen  wird,  so  fällt  die  Caution,  mit  Ausschluß  seiner  etwaigen
Gläubiger,  dem  Invalidenfonds  zu.  Wenn  er  aber  entlassen  wird,  oder  während  der
        <pb n="62" />
        56

Dienstzeit  stirbt,  so  wird  ihm  oder  seinen  Erben  die  Schuldverschreibung  ausgehaͤndigt,
und  deren  Betrag  nach  vorgäugiger  Aufkündigung  von  der  Staats-Schulden-Zahlungs
Kasse  zurückbezahlt.  .

Art.  39.
Vorzug  der  Erkapitulanten.

Zu  Einstehern  sollen  vorzugsweise  Erkapitulanten  gewählt  werden.

Diejenigen  Erkapitulanten,  welche  einzustehen  Willens  find,  haben  sich  bei  dem
Kriegsministerium  zu  melden,  wo  sie  in  eine  Liste  eingetragen  werden.

Diese  Liste  wird  mit  dem  Tage,  an  welchem  das  Loos  gezogen  wird,  geschlossen;
so  bald  diese  Liste  erschöpft  ist,  wird  jeder.  welcher  die  sonst  erforderlichen  Eigenschaften
hat,  als  Einsteher  zugelassen.

Die  Exkapitulanten,  welche  sich  zum  Einstehen  gemelder  haben,  werden  den  Einstellern
  in  derjenigen  Ordnung  zugetheilt,  in  welcher  die  Letztern  die  Einstandssumme
bei  der  Amts-Pflegkasse  deponirt  haben.

Art.  20.
Fortsetzung.

Damit  der  den  Erkapitulanten  eingeräumte  Vorzug  nicht  zu  Steigerung  des  Einstandsgeldes
  mißbraucht  werde,  so-  wird  für  Erkapitulanten  als  Marimum  die  Summe
von  vier  Hundert  Gulden  festgesetzt,  um  welche  jeder  Erkapitulant,  der  sich  zum  Einstehen
  meldet,  einzustehen  verbunden  ist.  Bei  den  Uebrigen,  welche  als  Einsteher  zugelassen
  werden,  bleiben  die  Bedingungen  des  Einstands-Vertrags,  so  weit  sie  nicht
durch  gegenwärtiges  Geseßz  bestimmt  sind,  der  Privat-Uebereinkunft  der  Partien  überlassen.


Art.  41.
Fortsetzung.

Das  für  Erkapitulanten  bestimmte  Einstandogeld  von  vier  Hundert  Gulden,  welches
  entweder  ganz  in  baarem  Gelde,  oder  nach  Maßgabe  des  Art.  37  durch  Staats-Obligationen
  im  Betrag  von  drei  Hundert  Gulden  und  durch  einen  baaren  Zuschuß
von  Einhundert  Gulden  berichtigt  werden  kann,  hat  der  Einsteller  bei  der  Amts-Pflegekasse
  des  Oberamts-Bezirks,  dem  er  angehört,  zu  hinterlegen,  worauf  der  Kriegsminister
  den  Einsteher  aus  der  Zahl  der  Exkapitulanten,  die  sich  zum  Einstehen  ge-
        <pb n="63" />
        27
meldet  haben,  bezeichnet.  Von  dem  Einstandsgeld  ist  nach  Art.  37  die  Caution  des
Einstehers  zu  berichtigen  und  der  weitere  Betrag  von  Einhundert  Gulden  wird  nach
der  Anordnung  des  Kriegsministers  dem  Einsteher  eingehaͤndigt.  Fuͤr  das  hinterlegte
Einstandsgeld  haftet  die  Staats--Kasse,  es  waͤre  dann,  daß  der  Einsteller  auf  erhaltene
Nachricht,  daß  die  Liste  der  Erkapitulanten  erschöpft  sey,  in  Zurückforderung  der  hinterlegten
  Summe  sich  eines  Verzugs  schuldig  machte.
Art.  42.
Einstehen  eincs  Bruders  für  den  andern.

Ein  Bruder  darf  für  den  andern  einstehen,  sobald  er  das  achtzehnte  Jahr  zurückgelegt
  hat.

Auch  fällt  bei  demselben  die  Cautionsleistung  und  der  den  Erkapitulanten  eingeräumte
  Vorzug  weg.  «  ,

Wennderjüngerchudcrfürdrnältcrneinstcht,sowirddiesesfürcinenTausch
angesehen,  dergestalt,  daß  der  ältere  Bruder,  wenn  die  Altersblasse  des  jüngern  aufgerufen
  wird,  statt  desselben  dem  Loose  unterworfen  ist.

Im  Uebrigen  gelten  bei  dem  Einstehen  eines  Bruders  für  den  andern  dieselben
Bestimmungen,  wie  bei  dem  Einstehen  überhaupt.

IV.  Von  der  Dienstzeit  und  der  Entlassung.
Art.  45.
Dauer  der  Dienstzeit.

Die  Dienstzeit  ist  bei  allen  Wassengattungen  auf  sechs  Jahre  festgesetzt,  wenn
nicht  nach  den  weiter  unten  folgenden  Besiimmungen  Verlängerung  der  Dienstzeit  zur
Strafe  erkannt  wird.

Während  eines  Kriegs  kann  jedoch  der  Entlassung  nur  dann  Statt  gegeben  werden,
  wenn  dadurch  der  Vollzähligkeit  des  Kriegssiandes  und  dem  Dienst  überhaupt
bein  Abbruch  geschieht.  Uebrigens  sollen  zu  Friedenszeiten  die  Eingereihten  nur  solange
  bei  den  Fahnen  behalten  werden,  als  zu  ihrer  militärischen  Ausbildung  nöthig
ist,  und  das  Bedürfniß  des  Dienstes  fordert.  "

Art.  44.
Anfangspunkr  der  Dieustzeit.
Die  Dienstzeit  der  in  Gefolg  der  jährlichen  Aushebung  Eingereihren  fängt  mir
3
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        dem  1.  April  des  Jahres  an,  in  welchem  sie  ausgehoben  werden,  wenn  auch  ihre  Einreihung
  später  erfolgen  sollte.

Ausgenommen  hievon  sind  diejenigen,  welche  auf  die  geschehene  Einberufung  sich
nicht  stellen,  als  deren  Dienstzeit  erst  vom  Zeitpunkt  der  wirblichen  Einreihung  zu  laufen
  anfaͤngt.

Art.  46.
Entlassung.

Vor  abgelaufener  Dienstzeit  findet  Entlassung  nur  wegen  erwiesener  Gebrechlichkeir,
  und  ausnahmsweise  alsdann  Statt,  wenn  einem  bereits  Eingereihten  aus  dringenden
  Gruͤnden  gestattet  wird,  einen  andern  Mann  fuͤr  sich  zu  stellen.

V.  Von  Abwesenden  und  Ungehorsamen  und  Vergehen  der  Militärpflichtigen
  in  Rekrutirungssachen.
Art.  46.
Von  denen,  welche  vor  dem  Rekrutirungsrath  oder  der  Musternugs-Commission  nicht  erscheinen.

Diejenigen,  welche  vor  dem  Rebkrutirungsrath  oder  der  Musterungs-Commission
nicht  erscheinen,  werden,  wenn  ihre  Nummer  die  Reihe  trifft,  und  bein  Befreiungsgrund
  für  sie  nachgewiesen  wird,  zum  Contingent  bezeichuct,  gleich  als  ob  sie  anwesend
wären.

Art.  47.
Bestrafung  der  Ungeborsamen.

Ein  Militärpflichtiger,  welcher  bei  der  Musterung  nicht  erschienen  ist,  hat  sich,
falls  ihn  die  Reihe  der  Aushebung  trifft,  auf  den  zur  Einlieferung  der  Rebruten  bestimmren
  Termin,  und,  wenn  die  Rebruten=  Einlieferung  erst  nach  dem  Abschluß  der
Contingents-Liste  Statt  finden  sollte,  jedenfalls  noch  vor  Abschluß  der  Contingents-Liste,
zum  Behuf  der  Einreihung  bei  seinem  Oberamt  zu  stellen.  Stellt  er  sich  noch  au
diesen  Termin,  so  ist  er  dafür,  daß  er  bei  der  Musterung  nicht  erschienen,  mit  achtbis
  vierzehentägigem  Gefängniß  zu  bestrafen.  Unterläßt  er  es  aber,  sich  auf  den  oben
bemerkten  Termin  zu  stellen,  so  soll  er,  falls  er  bei  seiner  dereinstigen  Einreihung  untächtig
  zum  Militärdienst  erfunden  wird,  zwar  wieder  entlassen,  aber  mit  vier=  bis
zwolfwöchiger  Gefängnitz-Strafe  belegt  werden.  Wird  er  aber  tüchtig  erfunden,  so  soll
        <pb n="65" />
        s9

seine  Dienstzeit  nach  der  Dauer  seiner  Abwesenheit  und  sonstigen  Umstaͤnden  um  sechs
Monate  bis  zwei  Jahre  verläugert  werden.

Auch  wird  er  des  Rechts  verlustig,  einen  andern  Mann  für  sich  einzustellen,  vorbehältlich

  der  Art.  35  bestimmten  Ausnahmc,
Art.  48.
Forksetzung.

Wenn  ein  Abwesender,  welchen  nach  der  Bestimmung  des  nächstvorhergehenden
Artikels  Verlängerung  der  Dienstzeit  trifft,  eine  Befreiung  wegen  seiner  Familien=Verhältnisse
  oder  eine  Ausnahme  wegen  seines  Berufs  anzusprechen  gehabt  hätte,
die  er  aber  auszuführen  unterlassen  hat,  so  soll  er  blos  mit  Verlust  dieses  Befreiungsgrunds
  bestraft  und  mit  gewöhnlicher  Dienstzeit  eingereiht  werden.

Art.  49.
Fortsetzung.

Wenn  ein  Militärpflichtiger  zwar  bei  der  Musterung  erschienen,  aber,  nachdem
er  zum  Contingent  bezeichnet  worden,  sich  der  Einreihung  durch  Entweichung  entzieht,
oder  auf  den  vorgeschriebenen  Termin  sich  nicht  zur  Einreihung  stellt,  so  hat  er,  wenn
er  bel  seiner  dereinstigen  Einreihung  untüchtig  zum  Militärdienst  erfunden  wird,  sechsbis
  zwölfwöchige  Gefängniß-Strafe  zu  erwarten.  Wird  er  aber  tüchtig  erfunden,  sotriffr
  ihn  Verlängerung  der  Dienstzeit  und  der  Verlust  des  Rechts,  einen  Einsteher
zu  stellen,  wie  im  Arr.  47  bestimmt  ist.

Art.  öo.
Fortsetzung.

Diejenigen  Militärpflichtigen,  welche  die  Reihe  nichr  trifft,  zum  Contingent  bezeichnet
  zu  werden,  sollen,  wenn  sie  bei  der  Musterung  nicht  erscheinen,  mit  dreibis
  achttägigem  Gefängniß  bestraft  werden,  vorausgesebr,  daß  sse  nicht  unter  die
Art.  20  bemerkten  Ausnahmen  fallen.

Art.  51.
Entschuldigung  des  Ungehorsanis.

Wenn  ein  Militärpflichriger  darzuthun  vermag,  daß  er  ganz  ohne  sein  Verschulden

  abgehalten  worden,  den  Vorschriften  des  Rekrutirungs-Gesetzes  Genüge  zu  leisten,
        <pb n="66" />
        60

und,  falls  er  zum  Contingent  bezeichnet  ist,  sich  früher  als  geschehen  zu  stellen,  so
fallen  die  Art.  47—50  auf  den  Ungehorsam  gesehten  Strafen  weg.
Art.  52.
Von  dem  Anerbiecten,  einen  Einsteher  zu  stellen.

Wenn  der  Vater  oder  der  Vormünder  eines  bei  der  Musterung  abwesenden
Militärpflichtigen  unter  angemessener  Sicherheits-Leistung  sich  verbindlich  macht,  für
denselben  auf  den  Fall,  daß  ihn  die  Aushebung  trifft,  einen  Einsteher  zu  stellen,  so
ist  der  Abwesende  für  entschuldigt  zu  halten,  und  übrigens  nach  Art.  46  zu  behandeln.
Wenn  aber  diese  Zusage  nicht  spätestens  innerhalb  vierzehn  Tagen  erfüllt  wird,  von
dem  Zeitpunkt  an  zu  rechnen,  wo  der  Abwesende  zum  Contingent  bezeichnet  worden,
so  verfällt  derselbe  in  die  Art.  45#  ff.  bestimmten  Strafen.

Art.  55.
Verfügung  in  Beziehung  auf  das  Vermögen  der  Abwesenden.

Das  Vermögen  der  ungehorsam  abwesenden  Militärpflichtigen  soll  in  Beschleg
genommen  und  nicht  eher  wieder  frei  gegeben  werden,  bis  der  Abwesende  zurückgekehrt
  ist,  und  entweder  seine  Awesenheit  gerechtfertigt,  oder  die  ihm  zuerkannre  Freiheitsstrafe
  erstanden  hat,  oder  bis  er  unter  das  Militär  eingereiht  ist.

Art.  5“.—
Selbsiversiummler.

Wenn  ein  Militärpflichtiger  durch  Selbstrerstümmlung,  oder  sonst  durch  künft  ich
hervorgebrachre  Gebrechen  sich  zum  Militärdienst  vorsätzlich  unbrauchbar  macht,  so  sell
er  zu  ein=  bis  dreijähriger  Freiheitsstrase  verurtheilt  werden.

Wenn  er  aber  blos  versucht  hat,  sich  unbrauchbar  zu  machen,  ohne  seine  Absicht
zu  erreichen,  und  ihn  zu  Folge  seiner  Nummer  die  Reihe  der  Aushebung  trifft,  so
soll  seine  Dienstzeit  um  cin  bis  zwei  Jahre  verlängert,  falls  ihn  aber  die  Reihe  nicht
trifft,  die  auf  die  vollendere  That  geseßre  Strafe  verhältnißmäßig  gemildert  werder.
Art.  55.

Sonstige  Vergehen  der  Militärpflichtigen  in  Rekrutirungssachen.

Sonsiige  Vergehen  der  Militärpflichtigen  in  Rekrutirungssachen,  alo  da  sind,
Fälschungen,  Bestechungen,  Betrügereien  u.  s.  w.  sollen  nach  den  allgemeinen  Lander=Gesetzen
  bestraft  werden.
        <pb n="67" />
        61

Art.  56.
Behörden,  welche  die  Strafen  gegen  die  Militärpflichtigen  erkennen.

Die  Bestrafung  der  Vergehen  der  Militärpflichtigen  in  Rekrutirungssachen,  kommt,
so  lange  der  Schuldige  noch  nicht  eingereiht  ist,  den  ordentlichen  Straf-Behörden,
nach  dessen  Einreihung  aber  den  Militär-Gerichten  zu.

Was  jedoch  die  Art.  1,  48,  40  festgesetten  Strasen  wegen  Ungehorsams  gegen
das  Rekrutirungs-Geseh  und  die  Verlängerung  der  Dienstzeit  der  Ungehorsamen  betrifft,
  so  hat  darüber  der  Ober-Rekrutirungsrath  vorbehältlich  des  Rekurses  an  den
Geheimen-Rath  (Art.  58)  zu  erkennen.  Ebenso  kommen  dem  Ober-Rekrutirungs=Rath
  die  Straf-Erkenntnisse  gegen  die  Militärpflichtigen  zu,  welche  si  ch  gegen  die
frühern  Rekrutirungs-Geseße  verfehlt  haben.

Die  Bestrafung  derer  endlich,  welche  die  Reihe  der  Aushebung  nicht  trifft  und
gegen  welche  blos  die  Art.  50  festgesehte  Gefängnißstrafe  zur  Anwendung  kommt,  so
wie  derer,  welche  bei  frühern  Aushebungen  abwesend  waren,  ohne  daß  sie  die  Reihe
der  Aushebung  getroffen  hat,  ist  den  Oberämtern  überlassen,  mit  Vorbehalt  des  Rekurses
  an  den  Ober-Rekrutirungsrath.

VI.  Von  Vergehen  öffentlicher  Beamten  in  Rekrutirungssachen.
Art.  5.

Die  im  Civil=  und  Militärdienst  Angestellten,  welche  sich  bei  Rekrutirungs-Geschäften
  oder  überhaupt  in  Beziehung  auf  Rebrutirungosachen,  eine  Verlehung  oder
Vernachläßigung  ihrer  Dienstpflicht  zu  Schulden  kommen  lassen,  werden  nach  den  bestehenden
  Gesehen  und  Verordnungen  bestraft.  Inobesondere  soll  die  Ausstellung  falscher
  Zeugnisse  über  die  Verhältnisse  der  Militärpflichtigen,  das  Prädikat  der  Einsteher
  u.  s.  w.,  so  wie  jede  vorsähliche  Handlung  oder  Unterlassung,  wodurch  ein  Miltärpflichtiger
  der  Aushebung  widerrechtlich  entzogen  oder  unterworfen  wird,  zum  weugsien
  mit  Verlust  des  Amtes  geahndet  werden,  vorbehältlich  der  etwa  weiter  verwirkten
  Strafe.  #

VII.  Von  den  Rekrutirungs-Behbdrden.
Art.  58

Die  Rebrutirungs-Geschäfte,  so  weit  sse  an  Ort  und  Stelle  selbst  vorgenommen

werden,  sind  nach  Masgabe  vorstehender  Bestimmungen,  theils  den  Ortsbehèrden  und
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        Oberämtern,  theils  den  Rekrutirungsräthen  und  den  Musterungs-Commisstonen  übertragen.


Die  oberste  Leitung  des  Rekrutirungswesens  geht  von  den  Ministerien  des  Innern
und  des  Kriegs  aus,  und  wird  in  deren  Namen  und  unter  ihren  Befehlen  durch  einen
aus  Delegirten  dieser  beiden  Ministerien  zusammengesehten  Ober-Rekrutirungsrath
besorgt.

Der  Ober-Rebrutirungsrath  entscheidet  ferner  die  gegen  die  Erkenntnisse  der  Rekrutirungsräthe
  und  die  Entscheidungen  der  Oberämter  ergriffenen  Rekurse  und  angebrachten
  Beschwerden,  so  wie  überhaupt  das  Streitige  in  Rebrutirungssachen.

Auch  hat  er  die  Strafen  gegen  die  ungehorsamen  Militärpflichtigen  nach  den  Bestimmungen
  des  Art.  56  zu  erbennen.

Von  dem  Ober-Rebrutirungsrath  geht  der  Rekurs  an  den  Geheimen-Rath.

In  Fällen  aber,  wo  der  Ober-Rekrutirungsrath  als  Rekursinstanz  entscheidet,
findet  keine  Berufung  von  seiner  Entscheidung  Statt.

Vorstehendes  Geseß  bommt  bei  der  Aushebung  für  das  Jahr  1829  das  erstemal
zur  Anwendung.

Was  jedoch  die  Bestimmungen  in  Beziehung  auf  das  Einstellen  Art.  33  bic  à2½
betrifft,  so  sollen  diese  schon  bei  der  Auêhebung  für  das  laufende  Jahr  #8#8  in  Vollzug
  gebracht  werden.  «

Unsere  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens  sind  mit  der  Vollziehung
des  gegenwaͤrtigen  Gesetzes  beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart  den  10.  Februar  1828.

Wilhelm.
Der  Minisier  des  Innern:
v.  Schmidlin.
Der  Minister  des  Kriegswesens:
Graf  v.  Franquemont.
Auf  Befehl  des  Königs:
Der  S#aats-Sekretär,
Bellnagel.
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        65
II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Kriegs-Departements:
Des  Kriegs-Ministerium.
Versügung,  das  Einstehen  der  Erkapitulamen  bei  der  dieSjährigen  Aushebung  betreffend.

Da  die  Bestimmung  des  Rebrutirungs-Gesehes  vom  10.  Februar  1833,  durch
welche  den  Erkapitulanten  in  Beziehung  auf  das  Einstehen  der  Vorzug  eingerdumt
ist,  schon  bei  der  diesjührigen  Auchebung  in  Wirksamteit  tritt,  so  wird  Behufs  der
Vollziehung  der  erwähnten  Bestimmung,  unter  Hinweisung  auf  die  Art.  33  bis  42
des  Gesetzes,  Folgendes  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht:

1)  Die  Erkapirulanten,  welche  einzustehen  Willens  sind,  haben  sich  ungesäumt  bei

den  Regimentern,  bei  denen  sie  zuvor  gedient,  zu  melden.

à)  Der  Einsteher-Exkapitulant  muß  die  im  Art.  34  des  Geseßes  bemerbten  Eigenschaften
  haben  (soweit  sie  auf  Erkapirulanten  anwendbar  sind),  und  hat  ein
vom  Oberamt  beglaubigtes  Zeugniß  beizubringen,  in  welchem  enthalten  ist,

a)  daß  er  seit  seiner  Entlassung,  oder  (falls  er  vor  seiner  Enrlassung  im  fortdauernden

  Urlaub  war)  seit  seiner  Beurlanbung  sich  gut  aufgeführt  habe;

b)  daß  er  mit  keiner  Freiheitsstrafe  von  mehr  als  drei  Monaten  belegt  worden,

und  daß  er  in  beiner  Untersuchung  befangen  sey,  welche  eine  solche  Strafe
zur  Folge  haben  könnte.

5)  Derjenige,  welcher  einen  andern  für  sich  einzustellen  entschlossen  ist,  hat  nach
Art.  41  des  Gesetzes  bei  der  Amts-Pflegkasse  des  Oberamts,  dem  er  angehört,
die  Summe  von  400  fl.  zu  hinterlegen.

4)  Für  die  hinrerlegte  Summe  stellt  die  Amtopflege  einen  Empfangschein  in  nachstehender
  Form  aus:

„Für  den  Militärpflichtigen  NN  von  N,  welchen  das  Loos  zur  Einreihung
„Hhetroffsen,  und  der  einen  andern  für  sich  einzustellen  entschlossen  ist,  sind
„heute  Vierhundert  Gulden  Einstandögeld  bei  hiesiger  Amtspflege  hinterlegt
„worden.  Wofür  bescheint  N.  den  —

Amtspfleger
        <pb n="70" />
        (Wenn  der  zur  Caution  bestimmte  Theil  des  Einstandsgelds  durch  eine  Staats-Obligation
  berichtigt  wird,  so  muß  dieses  am  Schlusse  der  Quiitung  bemerkt
werden,  mit  den  Worten:

„nemlich  in  baarem  Geld  vv0fl.
„durch-eine.  Staats-Obligatiom  30o0  fl.)

5)  Diesen  Empfangschein  hat  der  Einsteller,  oder  wer  in  seinem  Namen  handelt,
dem  Oberamt  zu  übergeben,  welches  den  Empfangschein  beglaubigt,  und  solchen,
ohne  daß  es  eines  Beiberichts  bedarf,  ungesäumt  an  die  Assentirungs-Commission
  einschickt,  damir  von  Seite  der  letztern  wegen  Bezeichnung  des  Einstehers
  das  Weitere  besorgt  werden  könne.

Für  den  von  der  Amtöpflege  ausgestellten  Empfangschein  giebt  das  Oberamt
  dem  Einsteller  auf  Verlangen  einen  Gegenschein.

6)  Wegen  Einsendung  der  von  den  Einstellern  deponirten  Einstandsgelder  wird
das  Weitere  verfügt  werden,  sobald  die  Liste  der  zum  Einstehen  geneigten  Exkapitulanten
  gefertigt  und  das  Kriegs-Ministerium  hierdurch  in  den  Stand  gesetzt
  seyn  wird,  den  Einstellern  die  Einsteher  zuzutheilen.

Vis  dieses  geschehen  ist,  bleiben  die  Einstandsgelder  bei  den  Amtepflegen
hinterlegt.

))  Da  die  genannte  Liste  vor  dem  Anfang  des  Monats  März  nicht  geschlossen
werden  kann,  so  werden  dicjenigen,  welche  einen  andern  für  sich  einzustellen
Willens  sind,  wohl  thun,  mit  der  Hinterlegung  des  Einstandsgelds  bis  zur  Aushebung
  zu  warten,  zumal  als  vor  der  Aushebung  sich  bei  manchen  nicht  mit
Gewißheit  bestimmen  läßt,  ob  die  Reihe  der  Auehebung  sie  trefsen  werde.

83)  Will  der  Einsteller  den  zur  Caution  bestimmten  Theil  des  Einstandsgeldes  nach
Art.  37  des  Geseßes  in  Staats-Obligationen  berichtigen,  so  ist  hiebei  Folgendes
  zu  beobachten:

)  Zu  dem  genannten  Zweck  eignen  sich  nur  solche  Staats-Obligationen,  welche
einzeln  oder  zusammengerechnet  genau  die  Summe  von  oo  fl.  betragen.

b)  Es  muß  außer  Zweifel  gesetzt  seyn,  daß  dem  Deponenten  das  freie  Dispositionsrecht
  über  die  zu  hinterlegende  Obligation  zustehe.

Uc)  Es  muß  ein  gerichtliches  Protokoll  darüber  ausgenommen  werden,  daß  der
Deponent  sich  eines  Rechtes  auf  die  Obligation  zu  Gunsten  des  künftigen
(zur  Zeit  noch  unbebannten)  Einstehers  begebe,  und  dieses  Protoboll  ist  dem
an  die  Assentirungs-Commission  einzuschickenden  Empfangschein  der  Amtspflege
  beizulegen.

9)  Da  das  Einstellen  nach  dem  neuen  Rekrutirungsgeseß  geschieht,  so  fällt  der  ven
den  Einstellern  bisher  erhobene  Beitrag  zu  den  Rekrutirungs-Kosten  weg.

Srtuttgart  den  15.  Februar  1828.  Franquemont.
        <pb n="71" />
        Nro.  9.

Regierungs-Blatt

fuͤr  das
Königreich  Württemberg.

Samstag,  den  16.  Februar  1823.

—.

Inhalt.

Verfügungen  der  Departements.  Vorladung  der  Militärpflichtigen  zur  diesjährigen  Aushebung.  —
Repartition  der  Contingente  ven  der  diesjährizen  Rekruten-Aushebung.

I.  Uumittelbare  Königliche  Dekrete.

Keinec.
II.  Verfügungen  der  Departements.
Der  Departements  des  Innern  und  des  Kriegs:

Des  Ober-Rekeutirungsraths.
a)  Vorladung  der  Militärpflichtigen  zur  diesjährigen  Ausbebung.

Die  Rekruten-Aushebung  für  das  gegenwärtige  Jahr  wird  in  den  verschiedenen
Oberumts-Bezirken  des  Königreichs  an  hienach  bemerkten  Tagen  vorgenommen,  als:
Den  4.  März
in  Waiblingen,  Backnang,  Herrenberg,  Valingen,  Hall,  Neresheim,  Geißlingen,  Biberach.
Den  -.  März
in  Caunstadr,  Marbach,  Freudenstadt,  Tuttlingen,  Qehringen,  Heidenheim,  Göppingen,

Waldsec.
Den  11.  Märg.

in  Eßlingen,  Besigheim,  Nagold,  Spaichingen,  Künzelsau,  Nalen,  Kirchheim,  Leutkirch.
Den  14.  März
in  der  Residenzstadt  Stuttgart,  Brackenheim,  Neuenbürg,  Rottweil,  Mergentheim,
Gmünd,  Münsingen,  Wangen.
        <pb n="72" />
        66

Den  18.  Maͤrz
in  dem  Oberamt  Stuttgart,  Neckarsulm,  Calw,  Oberndorf,  Gerabronn,  Schorndorf,
  Ehingen,  Tettnang.
Den  21.  März
in  Böblingen,  Weinsberg,  Tübingen,  Sulz,  Crailoheim,  Welzheim,  Blanbeuern
Ravensburg.
Den  25.  März
in  Leonberg,  Heilbronn,  Nürtingen,  Horb,  Ellwangen,  Gaildorf,  Wiblingen,  Saulgau.
Den  28.  Maͤrz
in  Vaihingen,  Ludwigsburg,  Urach,  Rottenburg,  Ulm,  Riedlingen.
Den  1.  April
in  Maulbronn,  Reutlingen.

Hierzu  werden  die  Militaͤrpflichtigen,  an  deren  Altersklasse  in  gegenwaͤrtigem  Jahre
die  Reihe  der  Aushebung  ist,  nämlich  die  im  Jahr  1807  gebornen  Juͤuglinge,  unter  den
im  Rekrutirungs-Gese#z  vom  -.  August  13r9  angedrohten  Rechtsnachtheilen  hierdurch
vorgeladen,  wobei  zu  ihrer  Belehrung  folgendes  bemerkt  wird:

1)  Jeder  Militärpflichtige  hat  sich  an  dem  Tage  der  Aushebung  in  dem  Hauptorte
desjenigen  Oberamts-Bezirks,  dem  er  nach  den  Bestimmungen  des  Art.  6  des
Rebrutirungs-Gesehßzes  angehdrt,  einzufinden.

2))  Diejenigen,  welche  eine  Befreiung  wegen  Familien-Verhältnisse  (als  einzige  oder
Alteste  Söhne  u.  s.w.)  oder  wegen  Berufs  (als  Studirende,  Schulprovisoren  u.  s.  w.)
ansprechen,  bönnen  solche  durch  ihre  Eltern,  Vormünder  oder  sonstige  Bevollmächtigte
  geltend  machen;  dagegen

5)  wird  jeder,  welcher  bei  der  Auohebung  nicht  erscheint,  für  diensttüchtig  angenommen,
  in  soferne  seine  Dienstuntüchtigbeit  nicht  notorisch  ist.

4)  Wer  einen  Befreiungsgrund  bei  der  Aushebung  anzuführen  versumt,  kann  solchen
  späterhin  nicht  mehr  geltend  machen;  auch  hat

5)  absichtliches  oder  verschulderes  Wegbleiben  von  der  Aushebung  die  weitere  nachtheilige
  Folge,  daß  der  Nichterscheinende,  in  soferne  ihn  die  Reihe  trifft,  und
keine  Befreiung  für  ihn  nachgewiesen  wird,  unwiderruflich  zum  Contingent  bezeichnet,
  und  seiner  Zeit  mit  verlängerter  Dienstzeit  eingereiht,  in  soferne  ihn
aber  die  Reihe  nicht  trifft,  mit  Gefängnißstrafe  belegt  wird.
        <pb n="73" />
        67

6)  Gegenwaͤrtiger  Aufruf  gilt  allen  Militaͤrpflichtigen,  denen  keine  besondere  Ladung
zugebommen  seyn  sollte,  besonders  aber  denen,  welche  als  abwesend  in  der  Nummer  27
der  Stuttgarter  allgemeinen  Anzeigen  von  diesem  Jahre  namentlich  angeführt  sind.
Stuttgart  den  :2.  Februar  1328.  Kapff.

b)  Repamition  der  Contingente  von  der  diesjährigen  Rekruten-Aushebung.

Die  nach  dem  Gesetz  vom  ½2.  November  1827  in  diesem  Jahre  auszuhebenden  3500  Rekruten
  sind  unter  die  Kreis=  und  Oberamts-Bezirke  nach  Verhältniß  der  in  den  Rekrutirungs-Listen
  verzeichneten  Anzahl  von  Militärpflichrigen  folgendermaßen  vertheilt  worden:

 

 

 

 

 

 

 

 

I.  NReckar-Kreis.  II.  Schwarzwald-Kreis.
Sahl  1  Sahl
—  —  —  —
Oberamt.  der  er  Oberamt.  der  der
Milikäroflich=  Rekruten.  I  Milirirpfich-  Rekruten.
tigen.  sfttigen.
Vacknaung  241  5)  Balingen  263  63
Vesigheim  .  .  .  ..  259  62  Calw  ........  169  40
Böblingen  270  64Freudenstadt  232  55
Brackenheim  .  .  ..  220  52DHerrenberg  243  5363
Cannstaddt.  20-3  48  Hort  195  475
Etzlingen  «  237  B36  Nagold  .  ..  .  ...  276  59
Heilbron  192  46  Neuenbürg  222  55
Leonberg  271  65  Muͤrtingen  ..  ...  234  55
Ludwigsburg  280  67  Oberndorf  .  .  .  ..  195  46
Marbach  ..  .  ...  269  66Reutlingen  255  56
Maulbronn  .  ..  à#8  5  Rottenburg  290  69
Reckarsulm.  .  .  ..  229  b5  Rottweil  .  .  .  .  ..  212  51
Stuttgart,  Stadt.  229  556  ESpaichingen  .  .  ..  181  43
Stuttgart,  Amt  ..  290  69  ESulz  174  a41
Vaihingen  196  47  Tübingen  259  62
Waiblingen  226  54  Tuttlingen  ..  ...  205  49
Weinsberg  254  61  Urach.  256  61
Summe  .  I  Lob.  974  1l.  Summe  .  3,00  god

 

*)  In  Folge  des  Looses  mit  dem  Oberamte  Oberndorf.
        <pb n="74" />
        IHI.  Jart-Kreis.

IV.  Donau-Kreis.

 

 

 

 

 

 

 

Zahl  b  Sahl
—.  —  ——..  —
Oberamt.  der  de  Oberamt.  ber
..  .  r  ..  ,  der
Militaͤrpflich:.  greteuten.  Militarpflich:  gelruten.
tigen.  tigen.

Aalen  220  52  Biberach  ......  223  55
Crailshem  211  5%%Blaubeuen  134  52.
Ellwangen  280  6ö7Ebingen  215  51
Gaildofr  213  51„Geißlingen  252  60

Gerabron  239  57  GCôppingen  287  69*)
Gmuͤnd.  .  .  .  ...  222  55  „Kirchheim  .....  265  63
Halll  209  50  Leutkirch  ........  221  53
Heidenhei.  227  54  Muͤnsingen.  .  ...  167  40
Kuͤnzelsau  .  .  .  ..  509  71Nsurg  197  49
Mergentheim.  249  59  MRiedlingen  203  48
Neresheim  .  .  ...  223  53  Saulgau  .  .  .  .  ..  193  46
Oehringen  284  68  Termag  178  45
Schorndorf  247  59  Ulm  .  ..  .  .  .  ..  287  68
Welzh  .  .  .  ..  13n35  4%“.Waldse  187  45
Summe  3,318  791  Wangen  215  51
Wiblinggen  245  58
1  #  Summe  3,120  827

 

 

 

").  In  Folge  des  Looses  mit  dem  Oberamte  Ulm.

Rekapitulation.

Neckar-Kreis
II.  Schwarzwald-Kreis
III.  Jarr-Kreis

W.  Donau-Kreis  .......-..
Gesamtzahlallcrvietheise.

Stuttgart  den  14.  Februar  1828.

222222  —22242

 

 

 

—dd
5,80%  908
5,518  791
5.770  62
19,679  5,500
Kapff.
        <pb n="75" />
        Nro.  10.
Regierungs-Blatt

Königreich  Württemberg.

Montag,  den  18.  Februar  1828.

 

r—
Inbalt.
Koͤnigl.  Dekrete.  K.  Verordnung;  zu  Bekanntmachung  des  Vertrags  mit  Baiern  uͤber  einen  ZollVerein.—
Dienst-Nachrichten.
Dienst-Erlebigung.

 

Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
A)  Königliche  Verordnung,

zu  Bekanntmachung  des  Vertrags  mit  Baiern  über  einen  zell-Verein.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Wurttemberg.

Nachdem  der  Grund-Vertrag  über  einen  Zoll-Verein  zwischen  den  Königreichen
Württemberg  und  Baiern,  welcher  in  Folge  dee  mit  der  Krone  Baiern  am  12.  April
182)  geschlossenen  Vertrags  über  die  gegenseirigen  Erleichterungen  des  Verkehrs  durch
die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  unterhandelt  und  am  13.  v.  M.  abgeschlossen  worden,
  von  Uns  und  von  des  Königs  von  Baiern  Majestüät  ratifizirt  worden  ist;
        <pb n="76" />
        70
so  befehlen  Wir,  daß  derselbe  seinem  ganzen  Inhalte  nach  oͤffentlich  verkuͤndet  und
zu  dessen  Vollziehung  die  erforderlichen  Anordnungen  getroffen  werden.

Gegeben,  Stuttgart  den  15.  Februar  1828.

Wilhelm.

Der  Mlnister  der  auswärtigen  Angelegenheiten:
Graf  v.  Beroldingen.

Auf  Befehl  des  Königs:
Der  Staats-Sekretär,
Vellnagel.

Grundvertrag  über  den  Zoll-Verein  zwischen  Württemberg  und  Baiern.

Seine  Majestät  der  König  von  Württemberg,  und  Seine  Majestät
der  König  von  Baiern,  von  denselben  Gesinnungen  und  Absichten  geleitet,  aus
welchen  der  am  12.  April  1827  zu  München  abgeschlossene  vorläufige  Vertrag  über
gegenseitige  Erleichterung  des  Handels  und  Verkehrs  zwischen  beiden  Staaten  hervorgegangen,
  haben  zum  Zweck  der  in  dem  zweiten  Artikel  des  gedachten  Vertrages  vorbehaltenen
  Ausbildung  und  Vollziehung  des  errichteten  Zoll-Vereins  sofort  weitere
Unterhandlungen  eröffnen  lassen,  und  zu  diesen  als  Allerhochst  hre  Bevollmächtigee
ernannt,  nämlich:

S#e  Königliche  Majestät  von  Württemberg,  den  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister  an  dem  Königlich  Baierischen  Hofe,
Herrn  Philipp  Moriß,  Freiherrn  v.  Schmitz-Grollenburg,  Staatsrath  und
Commenthur  des  Ordens  der  Württembergischen  Krone,

dann
den  Ober-Finanzrath,  Herrn  Christoph  Ludwig  v.  Herzog,  Ritter  des  Ordens
der  Württembergischen  Krone;
        <pb n="77" />
        71
Seine  Königliche  Majestät  von  Baiern,  den  Staats-Minister  des

Königlichen  Hauses  und  des  Aeußern,  dann  der  Justiz,  Herrn  Reichsrath  Friedrich

  Freiherrn  v.  Zentner,  des  Königlichen  Hausordens  vom  heiligen  Hubertus

Capitular,  Großkreuz  des  Eivil-Verdienst-Ordens  der  Vaierischen  Krone,  Inhaber

des  Ehrenkreuzes  des  Königkich  Baierischen  Ludwigsordens,  Großkreuz  des  Kaiserlich

  Königlich  Oesterreichischen  Leopolds=  des  Königlich  Preußischen  rothen  Adlerund
  des  Großherzoglich  Hessischen  Hausordens,
welche  beiderseitigen  Bevollmächtigten,  unter  Vorbehalt  der  Ratiftcation  ihrer  allerhöchsten
  Höfe,  über  nachstehende  Punkte  sich  vereinigt  haben.
Art.  I.

Die  Königreiche  Württemberg  und  Baiern  vereinigen  sich  in  Gemäßheit  des  zu
München  unter  dem  22.  April  13a7  abgeschlossenen  Vertrags  zu  einem  gemeinsamen
Zoll-Systeme,  und  zu  einer  den  zusammenhängenden  Länder-Umfang  beider  Staaten
einschließenden  Zoll-Linie.

Art.  II.

Dieser  Vereinigung  treten  die  Fürstenthümer  Hohenzollern-Hechingen  und  Hohenzollern-Sigmaringen
  in  Gemäßheit  der  mit  der  Krone  Württemberg  abgeschlossenen
Uebereinkunft  und  der  von  ihnen  ausgestellten  Accessions-Urkunden  sogleich  bev.

Art.  III.

Von  dem  gemeinschaftlichen  Zoll-Verbande  bleibt  zwar  der  Baierische  Rheinkreis
vorerst  ausgenommen;  die  Aufnahme  desselben  wird  jedoch  für  den  Fall  vorbehalten,
daß  entweder  die  gleiche  Zoll-Verfassung  dort  für  Rechnung  des  Vereins  eingeführt,
odeG  dieser  Kreis  in  unmittelbare  Verbindung  mit  dem  Vereins-Gebiete  gefeht  wird.
Bls  dahin  sollen  die  Erzeugnisse  und  Fabrikate  dieses  Kreises  in  die  vereinten  Staaten
mit  den  nämlichen  Zoll-Begünstigungen  eingehen,  welche  sie  bisher  in  den  ültern  Kreisen
  des  Kônigreichs  Baiern  genossen  haben,  oder  die  ihnen  noch  ferner  von  beiden
Regierungen  werden  zugestanden  werden.

Art.  W.

Diejenigen  Besihungen  der  vereinten  Staaten,  welche  außerhalb  der  gemeinschaftlichen
  Zoll-Linie  gelegen  sind,  werden  (jedoch  mit  Vorbehalt  der  für  den  Rheinkreis
im  Art  lllI  enthaltenen  Bestimmungen)  hinsichtlich  der  Zölle  als  Ausland  behandelt.
        <pb n="78" />
        72
Art.  V.

In  Folge  der  Vestimmungen  des  Art.  sollen  die  längs  der  gemeinschaftlichen
Gebietsgrenze  dermalen  bestehenden  Zoll-Erhebungs-Stellen  in  dem  durch  besonders
getroffene  Uebereinkunft  festgesetzten  Termine  aufgeldst,  und  die  Eingangs-,  Ausgangsund
  Durchgangs-Zölle  bei  den  Grenz-Erhebungsstellen  und  bei  den  innern  Hall-Aemtern
  für  gemeinschaftliche  Rechnung  der  vereinten  Staaten  erhoben  werden;  jedoch
bleibt  jeder  der  beiden  Regierungen  unbenommen,  an  der  gemeinsamen  Grenz-Linie  auf
ihrem  Gebiete  diejenigen  Aufsichtsstellen  und  Schutzwachen  aufzustellen,  welche  sie  allenfalls
  zur  Verhinderung  der  Salz=  und  Malz-Einschwärzungen  oder  anderer  Defraudationen
  ihrer  indirecten  Auflagen  nothwendig  findet.

Art.  VI.

Die  Regierungen  der  vereinten  Staaten  verzichten  auf  einseitige  Anordnungen
und  Verträge,  welche  die  Zoll-Verhältnisse  mit  anderen,  nicht  zum  Verein  gehdrigen
Staaten  zum  Gegenstande  haben;  sollte  eine  oder  die  andere  derselben  sich  in  den
Fall  verseht  sehen,  einem  dritten  Staate  einzelne  Begünstigungen  nicht  wohl  versagen
zu  können,  so  soll  sie  verbunden  seyn,  dem  Vereine  für  die  dadurch  sich  ergebende
Einnahms-Minderung  oder  Ausgaben-Mehrung  Ersas  zu  leisten.

Dagegen  werden  die  beiden  allerhöchsten  Paciscenten  ihre  Bemühungen  dahin
vereinigen,  daß  dem  Zoll-Vereine  auch  andere  angrenzende  Staaten  beitreten.

Art.  VII.

Die  gemeinschaftlichen  Zölle  werden  nach  der  Zoll-Ordnung  und  den  Zoll-Tarifen
erhoben,  worüber  sich  die  beiden  allerhöchsten  Paciscenten  auf  die  Grundlage  der
Baierischen  Zoll-Ordnung  und  der  Baierischen  Zoll-Tarife  vereinigen  werden,  und
welche  sodann  zu  seiner  Zeit  in  jedem  der  vereinten  Staaten  auf  dem  gewöhnlichen
Wege  zur  allgemeinen  Darnachachtung  verkündet  werden  sollen.

Art.  VIII.

Der  Ertrag  der  gemeinschaftlichen  Zölle,  welcher  sich  nach  Abzug  der  Kosten  der
Erhebung,  Aufsicht  und  Verwaltung  sowohl,  als  der  übrigen  dem  Vereine  zur  Last
fallenden  Ausgaben  herauswirft,  wird  unter  den  beiden  vereinten  Staaten  nach  dem
Verhältnisse  ihrer  respectiven  Bevölkerung  getheilt.  Der  Stand  der  Bevölkerung  der
        <pb n="79" />
        73
bereinten  Staaten  wird  alle  drei  Jahre  durch  genaue  Volbszähllungen  ausgemittelt,
und  jeder  Zeit  der  wirkliche  Stand  vom  1.  October  des  betreffenden  Jahres  angenommen
  werden.

Art.  R.

Die  unteren  Zoll-Erhebungs=  und  Aufsichts-Stellen  in  den  vereinten  Staaten
werden  nach  gleichförmigen  organischen  Bestimmungen  angcorrnet,  besetzt  und  instruirt.


Art.  X.

Zum  Behufe  der  obersten  Zoll-Verwaltung  soll  in  jedem  der  beiden  vereinten
Staaten  eine  eigene  und  selbstständige  Oberzoll-Administration  bestehen.

Die  Formation  dieser  Oberzoll-Administrationen  und  die  Regulirung  ihres  Geschäftsganges
  bleibt  den  betreffenden  Staats-Regierungen  überlassen;  der  Wirkungskreis
  derselben  aber  wird,  insoweit  er  nicht  schon  durch  den  Grund-Vertrag  und  die
gemeinschaftliche  Zoll-Ordnung  bestimmt  ist,  durch  eine  besondere  Instruction  näher
bezeichnet  werden.

Art.  XI.

Die  Oberzoll-Administration  des  einen  Vereins-Staates  wird  durch  einen  General-Bevollmächtigten
  des  andern  Vereins-Staates  controlirt.

Einem  solchen  General-Bevollmächtigten  oder  seinem  Stellvertreter  stehen  folgende
Befugnisse  zu:

a)  Jede  Weisung  oder  Ausfertigung,  welche  die  betreffende  Oberzoll-Administration
oder  deren  Vorstand  an  die  derselben  untergeordneten  Zoll-Behbrden  ergehen
läßt,  unterliegt  seinem  Visa  sowohl  auf  dem  Conzepte,  als  in  der  Reinschrift;
der  Mangel  dieses  Visa  macht  die  Ausfertigung  kraftlos.

b)  Dieses  Visa  soll  er  zwar  nie  verweigern  können;  bei  Erxtheilung  desselben  kann
er  jedoch,  wenn  er  befürchtet,  daß  aus  dem  Vollzuge  der  Weifung  für  den
Verein  ein  Schaden  erwachsen  könnte,  Protest  einlegen;  dieser  Protest  muß
unter  Anführung  der  Gründe  auf  dem  Conzepte  vorgemerkt  werden,  und
es  ist  ihm  darüber  auf  Anfordern  ein  Certifikat  auszustellen.

c)  Auf  den  Grund  eines  solchen  Protestes  kann  der  General-Bevollmächtigte,  in
so  fern  die  der  Ober-Zoll-Administration  vorgesetzte  Staatsregierung  nicht  recht-
        <pb n="80" />
        74

zeitig  Abhuͤlfe  treffen  sollte,  den  Recurs  an  den  General-Congreß  (über  dessen
Bildung  und  Wirkungskreis  die  Artikel  CXXVI,  XXXVII  und  XXXVIII  das
Nähere  festsetzen)  ergreifen.

Findet  der  General-Congreß,  daß  aus  der  bemängelten  Ausfertigung  sich
wirklich  ein  Schaden  für  den  Verein  ergab,  so  hat  diesen  die  Regierung  zu
ersetzen,  deren  Administration  hiezu  Veranlassung  gegeben  hat.

d)  Er  kann  in  Fällen  der  Dringenheit  die  Zoll-Erhebungs-Stellen  seiner  Regierung
  und  die  von  derselben  aufgestellten  Aufsichts-Behörden  oder  Schuhwachen
zum  Vollzuge  jener  Maßregelu,  welche  die  Ober-Administration,  bei  welcher  er
accreditirt  ist,  nöthig  erachtet,  anweisen,  und  auf  Requisition  muß  er  eine
solche  Anweisung  ertheilen,  jedoch  unter  Vorbehalt  der  ad  2  und  3  enthaltenen
Bestimmungen.

e)  Er  kann  Beamte  seiner  Regierung  zu  den  Zoll-Aemtern  des  Sraats,  in  dem
er  die  Controle  ausübt,  zur  Misitation  abordnen,  ohne  jedoch  durch  dieselben  besondere
  Befehle  zu  ertheilen,  oder  Anordnungen  in  der  Verwaltung  tressen
zu  lassen.

Auf  Verlangen  müssen  ihm  alle  Acten,  Bücher  r.  der  Oberzoll-Administration
sowohl,  als  der  dußern  Aemter  zur  Einsicht  vorgelegt  werden.

&amp;amp;#  Er  kann  der  Aufnahme  der  Zoll-Rechnungen  in  allen  Stadien  und  Instanzen
mit  dem  Rechte  der  Erinnerung  oder  Bemängelung  beiwohnen;  diese  soll  zwar
weder  die  Aufnahme  der  Rechnungen  hindern,  noch  die  Entscheidung  der  Rechnungs-Vehörden
  bedingen,  ihm  jedoch  auch  in  diesem  Falle,  so  wie  in  jenen
unter  e  und  #.,  der  Recurs  an  den  General-Congreß  mit  den  unter  #  bezeichneten
  Folgen  vorbehalten  bleiben.

)  Er  ist  immer  zugleich  auch  Mitglied  des  General-Congresses.

Die  beiderseitigen  General-Bevollmächtigten  treten  bei  der  respectiven  Ober-Zoll-Administration
  zur  Controlirung  und  Mitwirkung  bei  den  Anstalten  für  die  Vollziehung
des  Vereins  vom  1.  April  1328  an  in  Thätigkeit.

Art.  XII.
Fuͤr  die,  alle  Staaten  des  Vereins  umfassende  Controle  der  Zollscheine  wird  in
        <pb n="81" />
        75
;

Muͤnchen  eine  gemeinschaftliche  aus  Beamten  der  respectiven  Regierungen  verhaͤltnißmaͤßig
  zusammengesetzte  Anstalt  gebildet,  und  mit  der  noͤthigen  Instruction  versehen.
Art.  XIII.

Die  Zoll-Erhebungs-Aemter  stellen  Monats-Rechnungen,  über  welche  jede  Ober=Joll-Administration
  einen  General-Conspect  herzustellen  hat,  amf  dessen  Grund  zwischen
den  vereinten  Staaten  provisorische  Abrechnungen  nach  einem  Conto  corrente  Statt
haben.  Die  respectiven  Ober-Zoll-Administrationen  stellen  Quartals-Rechnungen,  auf
deren  Grund  die  definitiven  Abrechnungen  zwischen  den  vereinten  Staaten  geschehen,
nachdem  diese  Rechnungen  gehbrig  verbeschieden  sepn  werden.

Art.  XIV.

Allgemeine  Anordnungen  und  Reglementär-Verfügungen  zur  Vollziehung  der
Loll-Ordnung  und  der  Verwaltungs-Normen  sollen  zur  Erzielung  der  Einheit  in  der
Regel  immer  nur  von  beiden  Regierungen  nach  vorläusigem  Benehmen  und  Einverständniß
  gleichzeitig  und  gleichheitlich  ausgehen.

Auf  besondere  Veranlassung  und  in  dringenden  Fällen  kann  jedoch  unter  Beobachtung
  der  Vorschriften  des  Art.  XI,  ad  a.  b.  und  c.  sowohl  von  der  Königlich
Württemberg'schen,  als  der  Königlich  Baier'schen  Ober-Loll-Administration  die  nöthig
erachtete  Maßregel  erlassen  werden.

Art.  XV.

Der  Grund-Vertrag,  die  Organisation  der  Zoll-Verwaltung,  die  gemeinschaftliche
Zoll-Ordnung  und  die  Zoll-Tarife  des  Vereins  können  nur  auf  die  im  Art.  XXXVI
fesigesente  Weise  abgcändert,  oder  authentisch  erläutert  werden.

Dagegen  bleiht  den  einzelnen  Regierungen  der  vereinten  Staaten  vorbehalten:

1)  dle  allgemeinen  Verordnungen  über  das  Zoll-Wesen  des  Vereins  und  die  Beschlüsse
  des  General-Congresses,  insoweit  sie  sich  zur  Vublication  eignen,  in  ihren
  Staaten  in  ihrem  Namen  zu  verkünden;

2)  die  Beamten  und  Diener,  welche  sowohl  für  die  Ober-Joll-Administration  als
für  die  Erhebungs=  und  Aufsichts-Stellen  des  betreffenden  Staates  erforderlich
lind,  selbst  zu  ernennen;

3)  die  von  ihnen  ernannten  Beamten  und  Diener  von  ihren  Landesbehdrden  für
den  Verein  besonders  verpflichten  zu  lassen;
        <pb n="82" />
        76

4)  die  ihnen  angehdrigen  Beamten  und  Diener,  wenn  fie  sich  im  Dienste  des
Vereins  Verbrechen  oder  Vergehen  zu  Schulden  kommen  lassen,  von  ihren
Gerichten  aburtheilen  zu  lassen  3

5)  über  die  in  ihrem  Gebiete  dem  Unterstüßungs-Fonds  anfallenden  Straf-Antheile
auoschließend  zu  disponjrenz.

6)  für  ihre  Staats-Angehßhrigen  das  Begnadigungsrecht  auczuüben.

Die  Eidesformel,  nach  welcher  die  Beamten  und  Diener  für  den  Verein  zu  verpflichten
  sind,  ist  folgende:

„Ich  schwöre,  daßf  ich  nicht  nur  die  mir  durch  meinen  Dienss-Eid  gegen
meinen  Souverain  auferlegten  allgemeinen  Verpflichtungen  erfüllen,  sondern
auch  die  Interessen  des  Zoll-Vereins  nach  den  Verträgen,  gemeinschastlichen
Verordnungen  und  Instruktionen,  getreulich  und  ohne  Gefährde  nach  allen
Kräften  und  in  allen  Beziehungen  befördern,  und  allen  Nachtheil  und
Schaden  von  diesem  Verein  möglichst  abwenden  wolle,  so  wahr  mir  Sott
helfe  und  sein  heiliges  Evangolium.“

Art.  XVI.
Die  Rechte  der  in  der  gemeinschaftlichen  Zoll-Verwaltung  des  Vereins  angestellten
Veamten  und  Diener  in  Beziehung  auf  Stabilität  und  Pensions-Ansprüche  richten
sich  nach  den  Gesehen  desjenigen  Staates,  dem  sie  angehbren.

Art.  XVII.

Sämtliche  Kosten  der  Ober-Zoll-Administrationen  werden  von  den  betreffenden
Staats-Regierungen  getragen.  Ebenso  fallen  auch  die  Pensionen,  Ruhestands-Gehälter
und  Alimentations-Bezüge  der  Beamten,  Diener  und  ihrer  Relikten,  die  Begmten,
und  Diener  mögen  nun  bei  den  Ober-Zoll-Administrationen  und  der  Central-Controle=Anstalt,
  oder  bei  den  Erhebungs=  und  Aufsichts-Behbrden  angestellt  sepn,  auoschließend
jenen  Staats-Regierungen  zur  Last,  von  welchen  diese  Beamte  und  Diener  ernannt
worden  sind.  Dagegen  werden  alle  Kosten  der  Central-Controle-Anstalt,  der  äußern
Zoll-Erhebungs=  und  Aufsichts-Srellen,  so  wie  alle  übrigen  nicht  ausdrücklich  ausgenommenen
  Verwaltungs-Kosten  aus  den  Vereins-Zöllen  oder  auf  Rechnung  des
Vereins  bestritten.
        <pb n="83" />
        77

Um  uͤbrigens  in  dieser  Beziehung  eine  durchgehende  Gleichheit  herzustellen,  und
allen  Prägravirungen  vorzubengen,  werden  über  die  Besoldungen  der  dußeren  Beamten
  und  Diener,  über  die  Hauszing-Beiträge,  über  die  Ausgaben  auf  Heitzung  und
Beleuchtung  der  Amts=  Lokaliräten,  über  die  Ausgaben  auf  Schreibmaterialien,  über
die  Umzugs-Gebühren  und  über  die  Diäten  der  Joll-Bediensteten  besondere,  von  beiden.
Regierungen  einzuhaltende  Regulative  festgesetzt  werden.

Art.  XVII.

Die  hohen  Paciscenten  übernehmen  es,  die  in  ihren  Gebieten  zum  gemeinschaftlichen
  Zoll-Dienst  unumgänglich  nothwendigen  Gebäude,  wenn  sie  nicht  von  Corporationen
  oder  Gemeinden  oder  Privaten  gemiethet  werden  können,  auf  ihre  Kosien  herzustellen
  und  zu  erhalten,  sie  sollen  aber  nicht  nur  für  jene  Gebäude,  die  sie  zu  diesem
Zwecke  erst  neu  erbauen  lassen,  sondern  auch  für  jene,  die  bereits  vorhanden  sind,  und
dem  gemeinschaftlichen  Zoll-Dienste  überlassen  werden,  entweder  aus  den  Vereins-Zöllen
oder  von  den  betreffenden  Zoll-Bediensteten  durch  Miethzinfe,  die  den  Lokal-Verhältnissen
  entsprechen,  entschädigt  werden.“

Art.  XIX.

Die  polizeilichen  Verfügungen  über  den  gegenseitigen  Besuch  der  böffentlichen
Märkte  und  den  Hausirhandel  bleiben  den  respektiven  Regierungen  vorbehalten,  so
wie  auch  die  Wirksamkeit  der  in  den  Vereins-Staaten  über  Gewerbs-Privilegien  geltenden
  Gesehe  fortzubestehen  hat.  Die  respektiven  Staats-Regierungen  werden  jedoch
für  die  Handels=  und  Gewerbsleute  der  vereinten  Staaten  gegenseitig  diejenigen  Degünstigungen
  eintreten  lassen,  welche  nur  immer  mit  ihrer  innern  Versasfung  und  mit
ihrem  Abgaben-Systeme  vereinbarlich  sind.

Art.  XX.

Alles,  was  für  die  vereinten  Souveraine  und  die  Mitglieder  ihrer  Regentenhäuser
über  die  Zoll-Linie  des  Vereins  ein=  und  ausgeführt  wird,  soll  der  tarifmäßigen  Verzollung
  unterliegen,  und  die  Rückvergütung  der  entrichteten  Qölle,  in  so  weit  diese
nach  den  Anordnungen  der  einzelnen  Regierungen  Statt  finder,  aus  den  respektiven
Staats-Cassen  geschehen,  oder  der  treffenden  Regierung  bei  der  Abrichnung  zur  Last
geschrieben  werden.
        <pb n="84" />
        78

Art.  XXI.

Die  Röckoergütung  der  Zölle,  welche  die  an  den  Höfen  der  vereinten  Staaten
aktreditirten  Botschafter,  Minister,  Gesandte  und  Geschäftsträger  nach  den  Bestimmungen
  des  gemeinschaftlichen  Zoll-Gesetzes  anzusprechen  haben,  geschieht  durch  die
Staato-Casse  der  berreffenden  Höfe  gegen  Wiederersaßh  aus  den  Vereins-Zöllen.

Art.  XXII.

Die  Entschädigungen,  welche  in  einem  oder  dem  andern  Staate  den  Mediattstrten,
Communen  und  Privaten  für  eingezogene  Zollrechte  bewilligt  sind,  sollen  demjenigen
Sctaate  zur  Last  bleiben,  der  sic  bereits  bewilliget  hat,  oder  noch  zu  bewilligen  haben
wird.

Art.  XXIII.

Nicht  minder  sollen  auch  die  Standesherren  die  Zoll-Ruͤckverguͤtungen  fuͤr  ihre
bedingten  und  beschraͤnkten  Zollbefreiungen  aus  den  Cassen  jener  Staaten  erhalten,  in
denen  sie  diese  Rechte  haben  und  ausüben.

Art.  XXIV.

Die  Begüönstigungen  der  Fabriken  und  Gewerbe,  mit  Ausnahme  des  Grenz-Vrrkehrs,
  sowohl  in  der  Einfuhr  der  Fabrikations-Stofse,  der  Halbfabrikate  und  der
zu  ihrer  Verarbeitung  nöthigen  Materialien,  als  auch  in  der  Ausfuhr  und  Wieder-Einfuhr
  der  Fabrikate  zur  Vollendung  oder  Vervollkommnung  bleiben  der  privativen
Bewilligung  der  Landes-Regierungen  überlassen,  und  fallen  auch  den  respectiven  Staats-Cassen
  zur  Last.

„  Art.  XXV.

Von  dem  Tage  an,  wo  die  gemeinschaftliche  Zoll-Ordnung  des  Vereins  in  Vollzug
  gesetzt  wird,  sollen  im  Innern  des  Vereins  alle  etwa  noch  bestehenden  Stapelund
  Umschlagsrechte  aufodren,  und  Riemand  soll  zur  Verladung,  Anhaltung  und
umlagerung  angehalten  werden  können,  als  in  den  Fällen,  in  denen  die  gemeinschaftliche
  Zoll-Ordnung  es  bestimmt.

Art.  XXVI.

In  Ansehung  der  Lagerhaus=  und  Hall-Anstalten  sind  die  hohen  Pociscenten
übereingekommen,  daß  die  Anzahl  derselben  vor  der  Hand  im  Königreich  Baiern  auf
56,  und  im  Falle,  daß  der  Nheinkreis  in  den  Verein  gezogen  wird,  auf  40,  in
        <pb n="85" />
        79

Württemberg  aber  auf  15  festgeseht  und  den  betreffenden  Regierungen  überlassen  seyn
solle,  dieselben  nach  ihrem  Ermessen  im  Innern  ihrer  Gebiete  zu  vertheilen,  oder  nach
Erforderniß  der  Umstände  von  einem  Handeloplaz  in  den  andern  zu  verlegen  und  deren
  auch  weniger  anzuordnen.

Sollte  gegen  Erwarten  sich  zeigen,  daß  die  oben  angenommene  Zahl  der  Lagerhäuser
  in  einem  der  contrahirenden  Staaten  für  die  Bedürfnisse  des  Handels  nicht
zureiche,  so  bleibt  jeder  Regierung  der  vereinten  Staaten  vorbehalten,  auf  eigene
Kosten  auch  mehrere  derselben  zu  etabliren.

Die  Niederlags-Gebühren  bleiben  den  betreffenden  Regierungen  zur  privativen
Erhebung  überlassen,  wogegen  sich  dieselben  verbindlich  machen,  für  die  Herstellung
und  bauliche  Unterhalrung  der  erforderlichen  Lagergebäude  und  sonst  dazu  gehörigen
Vorrichtungen  zu  sorgen.

Unter  derselben  Voraussetzung  können  auch  die  Waag=  und  Krahnen-Gebähren
bei  den  Hallen  den  betreffenden  Regierungen  oder  den  Eigenthümern  der  Hall-Gebäude
zur  privativen  Erhebung  überlassen  werden.  Ausdrücklich  wird  hiebei  jedoch  festgesetzt,
daß  das  Amtspersonal  der  Hall-Anstalten  durchaus  von  der  betreffenden  Regierung
ernannt  und  besoldet,  für  den  Zweck  und  das  Interesse  des  Vereins  verpflichtet  werde,
und  die  ausschließende  Aufsicht  und  Sperre  über  die  gelagerten  Güter  habe.

Treten  andere  Staaten  dem  Verein  bei,  so  foll  die  Anzahl  der  ihnen  zukommenden
  Hall-Anstalten  dergestalt  bemessen  werden,  daß  im  Durchschnitte  höchstens  Eine
auf  eine  Bevölkerung  von  roo,  ooo  Einwohnern  treffe.

Art.  XXVII.

Die  Weggelder,  Wasserzölle,  Brücken=  und  Pflasterzölle,  Krahnen,  Werfte,
Wehrlochs=  und  Winterhalts-Gebühren,  bleiben  in  den  vereinten  Staaten  der  privativen
  Echebung  vorbehalten.

Damit  aber  auch  durch  diese  Abgaben  der  Verkehr  und  Handel  so  wenig  als  möglich
  erschwert  werde,  sind  die  hohen  Paciscenten  über  die  nachfolgenden  Bestimmungen

  übereingekommen.
Art.  XXVIII.

Das  Weggeld  soll  nur  auf  gebauten  Straßen  erhoben  werden  können  und  zwei
Pfenninge  vom  Centner  und  der  Stunde,  oder  in  so  fern  dasselbe  nach  dem  Anspanne
        <pb n="86" />
        80

oder  nach  Lasten  erhoben  wird,  einen  hiernach  bemessenen  Satz  nicht  uͤbersteigen.  Ausacummmen
  ist  jenes  Weggeld,  welches  dermalen  auf  den  Grund  eines  besondern
Rechtetitels  von  einzelnen  Gemeinden,  Körperschaften  oder  Privaten  erhoben  wird.

»  Art.  XXIX.

Die  Wesserzoͤlle  auf  dem  Rhein  werden  nach  den  Bestimmungen  der  Wiener-Convention
  Lom  23.  März  1815  und  des  zu  erwartenden  definitiven  Schifffahrts-Reglements
  erhoben.

Die  Wasserzölle  auf  dem  Main  und  Neckar  werden  nach  dem  Schifffahrts-Reglement
  erhoben,  woruͤber  sich  die  Ufer-Staaten  des  Mains  und  des  Neckars  auf  den
Grund  der  Vestimmungen  der  Wiener-Convention  vereinigen  werden.

Die  Wasserzolle  auf  den  privativen  Fluͤssen  der  vereinten  Staaten  sollen,  wie  das
Weggeld  zu  Lande,  zwei  Pfenninge  pr.  Centner  und  Stunde  nicht  uͤbersteigen  koͤnnen.
Sollten  jedoch  hiewegen  aͤltere  —  eine  geringere  Summe  des  Weggelds  oder  Wasserzolls,
  als  die  als  Marimum  ausgesprochene  —  stipulirende  Staats-Verträge  mit  Auswärtigen
  besiehen,  so  wird  dieses  Weggeld  nach  den  diesfallsigen  Lertragsmäßigen  Bestimmungen
  forterhoben.  .

Die  Regulirung  der  Schiffahrts-Gebühren  auf  Kanälen  bleibt  den  betreffenden
Regierungen  überlassen.

Art.  XXX.

Die  Brücken=  und  Pflaster-Zölle  sollen  weder  für  die  respektiven  Staats-Cassen,
nech  für  die  Gemeinden  als  eine  Finanzquelle  benützt  werden,  sondern  mit  dem  Aufwande
  auf  die  periodische  Herstellung  und  gute  Unterhaltung  der  Brücken  und  Pflaster
in  einem  billigen  Verhälrnisse  stehen,  und  die  vereinten  Staaten  verbinden  sich  gegenseitig,
  inöbesondere  die  Pflasterzölle  an  den  Commercialstraßen  nicht  zu  vermehren.

Art.  XXI.

Den  Zoll-Aemtern,  welche  für  die  gemeinschaftliche  Rechnung  die  Zoll-Gefälle  erheben,
  soll  gestattet  seyn,  neben  den  gemeinschaftlichen  Zöllen  auch  die  privativen  Weggelder,
  Wasserzölle  und  andere  obenbenannte  Geb#gren,  soweit  es  möglich  ist,  für
Rechnung  der  betreffenden  Staaten,  jedoch  auf  ihre  Kosten  zu  erheben.
        <pb n="87" />
        81

Art.  XXXII.

Die  beiden  allerhöchsten  Paciccenten  behalten  sich  vor,  jene  Consumtions-Abgaben,
welche  in  ihren  Staaten  von  gewissen  inländischen  Genuß=  und  Verbrauchs-Gegenständen
  erhoben  werden,  in  gleicher  Weise  und  Quote,  zum  Besten  ihrer  Landeskassen,
auch  von  den  Gegenständen  derselben  Art,  welche  aus  dem  Gebiete  eines  benachbarten
fremden,  oder  zum  Verein  gehdrigen  Landes  kommen,  erheben  zu  lassen,  jedoch  in  der
Art,  daß  solche  Abgaben  nicht  auch  dic  blos  transttirenden  Gegenstände  treffen  und
durch  die  Erhebungsweise  den  freien  Verkehr  zwischen  den  vereinten  Staaten  so  wenig
wie  möglich  erschweren.

Art.  XXXIII.
Die  Tarife  solcher  Verbrauchs-Abgaben  sollen  nebst  den  Bestimmungen  über  die
Erhebungsweise  auf  Verlangen  des  Staats,  der  solche  Abgaben  erhebt,  in  den  Nachbar-Staaten
  durch  die  betrefsenden  Regierungen  bekannt  gemacht  werden.

Art.  XXXIV.

Die  Regierungen  der  vereinten  Staaten  versprechen  sich  gegenseitige  Unterstüßung
in  der  Sicherstellung  des  Vollzugs  ihrer  privativen  Abgaben-Gesetze,  und  werden  auch
in  dieser  Beziehung  die  gemeinschaftlichen  Erhebungs=  und  Aufsichts-Beamten  zur
möglichen  Mitwirkung  verpflichten.

Art.  XXTV.
Die  Salz-Regalien  der  an  dem  Verein  Theil  nehmenden  Staaten  werden  aufrecht
erhalten,  und  von  den  Regierungen  gegenseitig  geschützt.

Zur  Sicherstellung  derselben  ist

a)  die  Einfuhr  des  Salzes  und  aller  Gegenstände,  aus  welchen  Kochfalz  ausgeschieden
  werden  kann,  aus  fremden  nicht  zum  Verein  gehörigen  Ländern  in
die  Vereins-Staaten  verboten,  insoweit  dieselbe  nicht  für  eigene  Rechnung
einer  der  vereinten  Regierungen  und  zum  unmittelbaren  Verkause  bei  ihren
Salzämtern,  Factorien  oder  ihren  Niederlagen  geschieht.

b)  Die  Durchfuhr  des  Salzes  und  der  vorbezeichneten  Salz-Rebenproducte  aus  den
dem  Vereine  nicht  beitretenden  Ländern  in  andere  solche  Linder  für  Rechnung
        <pb n="88" />
        82

von  Privaten  ist  ganz  verboten;  fuͤr  Rechnung  einer  auswaͤrtigen  Regierung  aber
kann  dicse  Durchfuhr,  wenn  sie  sich  nicht  schon  auf  bestehende  Vertraͤge  gruͤndet,
nur  nach  erfolgter  Zustimmung  aller  Vereins-Regierungen  und  unter  den  Vorsichtsmaßregeln
  Statt  haben,  welche  dieselben  nothwendig  erachten  werden.

c)  Die  Ausfuhr  des  Salzes  in  fremde,  nicht  zum  Vereine  gehörige  Staaten  ist
frei,  und  den  einzelnen  Vereins-Regierungen  bleibt  vorbehalten,  hierüber  mit
auswärtigen  Regierungen  oder  mit  Privaten  Verträge  abzuschließen,  in  so  ferne
sie  keine  Modifilationen  des  gemeinschaftlichen  Zoll-Systems  enrhalten.

Was  den  Salz-Handel  innerhalb  der  Vereins-Staaten  betrifft,  so  ist  die  Einfuhr
des  Salzes  von  einem  der  vereinten  Staaten  in  den  andern  nur  in  dem  Falle
erlaubt,  wenn  zwischen  den  Landes-Regierungen  besondere  Salzlieserungs-Verträge
abgeschlossen  werden.

Diese  Salzlieferungs-Verträge  können  sich  entweder  auf  die  Staats=  oder  auf  die
Privat-Salinen  beziehen.  Auch  die  lehbteren  können  nur  mit  Regierungen  solche  Contracte
  abschließen,  und  ist  denselben  jeder  Salz-Verkauf  an  Privaten  verboten.

Wenn  eine  Regierung  von  der  andern  innerhalb  des  Vereins,  sey  es  nun  aus
Staats=  oder  aus  Privat-Salinen,  Salz  beziehen  will,  so  müssen  die  Sendungen  mit
NMässen  von  öffentlichen  Behrden  begleitet  werden.

Zu  diesem  Ende  verpflichten  sich  die  betheiligten  Regierungen,  auf  den  Privat-Salinen
  einen  öffentlichen  Beamten  aufzustellen,  welcher  den  Salz-Handel  derselbea
überhaupt  zu  beobachten  hat.

Wo  es  die  Lage  der  verschiedenen  Staaten  mit  sich  bringt,  daß  ein  Vereins-Staat
  aus  einem  andern  durch  einen  dritten  Vereins-Staat  sein  Salz-Bedürfniß  beziehen,
  oder  durch  einen  solchen  sein  Salz  in  fremde  nicht  zum  Verein  gehbrige
Staaten  versenden  muß,  soll  diesen  Sendungen  kein  Hinberniß  in  den  Weg  gelegt
werden  können,  jedoch  sollen  durch  vorläufige  Uebereinkunft  der  betheiligten  Staaten
die  Straßen  für  den  Transport,  und  die  erforderlichen  Sicherheits-Maaßregeln  festgesetzt
  werden,  insofern  dieses  nicht  schon  durch  frühere  Verträge  bestimmt  ist.
        <pb n="89" />
        83

Vie  beiden  contrahirenden  hohen  Staats-Regierungen  machen  sich  gegenseitig  für
die  Dauer  des  Vereins  verbindlich,  den  Salz-Handel  en  gros  im  Innern  ihrer
Staaten  fortan  nur  auf  amtliche  Regie  führen  zu  lassen.

Art.  XXXVI.

Am  ersten  Mai  eines  jeden  Jahres  versammelt  sich  in  München  ein  General-Congreß.


Dieser  General-Congreß  soll  aus  zwei  General-Bevollmächtigten  der  Krone  Württemberg
  und  aus  eben  so  vielen  General-Bevollmächtigten  der  Krone  Baiern  bestehen.


Die  nach  Art.  XI  zu  bestellenden  General-Bevollmächtigten  bei  den  Ober-Zgoll-Administrarionen
  sind  zugleich  am  General-Congresse  die  zweiten  Bevollmächtigten  der
respectiven  Regierungen.

Das  Directorium  bei  diesem  Congresse  alternirt  jährlich  unter  den  ersten  Bevollmächtigten
  der  beiden  Staaten;  das  dirigirende  Mitglied  hat  bei  Stimmengleichheir
eine  überwiegende  Stimme.

Treten  noch  andere  Staaten  dem  Vereine  bei,  so  soll  jeder  derselben  einen  General-Bevollmächtigten
  zum  Congreß  zu  senden  befugt  seyn.

Art.  XXXVII.

Dieser  General-Congreß  hat

a)über  die  Abänderungen  des  Grund-Vertrags,  der  Organisation  der  Verwaltung,
  der  Zoll-Ordnung  und  des  Zoll-Tarifs,  welche  die  Umstände  allensalls
nothwendig  machen,  sich  zu  vereinigen;

b)  die  administrativen  Rechenschafts-Berichte  der  Ober-Zoll-Administrationen  nach
ihrem  ganzen  Umfange  zu  prüfen,  die  Resultate  der  Haupt-Rechnungen  des
Vereins  vom  lebten  Jahre  zusammenzustellen,  und  die  definitive  Abrechnung
zwischen  den  Vereins-Staaten  festzustellen;

r)  den  Etat  für  das  folgende  Jahr  zusammenzustellen  und  festzuseten;
        <pb n="90" />
        84
)  die  Recurse  und  Beschwerden,  welche  über  die  Verfügungen  der  Ober-  L
Administrationen  an  den  Congreß  gelangen,  zu  erledigen;  endlich
D  die  Verfügungen  über  die  polizeilichen  und  administrativen  Gegenstände,  welche
außer  der  Competenz  der  Ober-Zoll-Administrationen  liegen,  zu  verabreden  und
ihre  provisorischen  Anordnungen  zu  bestätigen  oder  aufzuheben.

Art.  XXXVIII.

Bei  Berathung  der  in  vorhergehendem  Artikel  ad  o)  b)  und.  c)  bezeichneten  Gegenstände
  sind  die  Mitglieder  des  Congresses  an  die  Instructionen  gebunden,  welche
sie  zu  diesem  Behufe  von  ihren  respectiven  Hôfen  erhalten,  und  diesen  ist  hierin  auch
die  Ratifikation  der  Beschlüsse  vorbehalten.

In  den  ad  d)  und  e)  bezeichneten  Fällen  handelt  der  Congreß  als  Compromiß=Richter,
  und  die  Mitglieder  desselben  sind  an  keine  Instruction,  sondern  nur  an  ihre
Ueberzeugung  gebunden.

In  ein  solches  Compromiß-Gericht  kann  sich  jedoch  der  Congreß  erst  dann  verwandeln,
  wenn  er  sich  zuvor  durch  sachverständige  Männer  verstärkt  hat.

Diese  werden  von  den  General-Bevollmächtigten  nach  innerer  Ueberzeugung  gewählt,
  und  deren  Zahl  wird  sestgesest  auf  drei,  so  lange  der  Congreß  aus  vier  Bevollmächtigten
  bestebt;  auf  zwei,  wenn  derselbe  aus  fünf,  sieben  oder  neun  Bevollmächtigten
  besteht,  und  auf  einen,  wenn  er  aus  sechs,  acht  oder  zehn  Bevollmächtigten
bestehr.

Ersolgt  über  die  ad  b)  und  c)  bemerkten  Gegenstände  beine  Vereinigung,  oder
binnen  vier  Wechen  nach  Beschluß  nichr  die  Ratifikatton,  so  enrichelret  das  auf  die
obenbemerkte  Weise  zusammengese  lite  Compromiß-  Gericht.

Dagegen  können  die  Vestimmungen  des  gegenwärtigen  Grund—  Vertrags  nur
unter  allseitiger  Zustimmung  der  hohen  Mitglieder  des  Vereins  abgeändert,  erläutert
oder  mit  Zusäßen  ermohrt  werden.
        <pb n="91" />
        85
Ebenso  können  auch  in  der  Zoll-Ordnung,  in  den  Zoll-Tarifen  und  in  der  Organisation
  der  Verwaltung  nur  unrer  allseitiger  Zustimmung  der  hohen  Paciscenten
Abänderungen  Statt  finden.

—

Art.  XXIXIx.

Treten  im  Laufe  des  Jahres  außer  der  gewöhnlichen  Zeit  der  Versammlung  des
Congresses  außerordentliche  Ereignisse  ein,  welche  über  Abänderung  der  Tarife  oder
über  andere  Verfügungen  unverzüglich  Beschlüsse  erheischen;  so  werden  sich  die  hohen
Paciscenten  darüber  im  diplomatischen  Wege  vereinigen,  oder  einen  außerordentlichen
Congreß  veranlassen.

Art.  XL.
Den  Aufwand  fuͤr  die  Bevollmaͤchtigten  und  ihre  Gehuͤlfen  bestreitet  jene  Regierung,
  welche  sie  delegirt.
Die  Remunerationen  der  Sachverstaͤndigen,  welche  dem  Congreß  beigeordnet  werden,
  so  wie  des  untern  Personals,  welches  der  Congreß  zu  seinen  Arbeiten  noͤthig
hat,  werden  auf  gemeinsame  Kosten  aus  den  Vereins-Zdllen  bestritten.

Art.  XII.

Jedem  der  contrahirenden  Theile  soll  es  frei  stehen,  nach  Ablauf  der  ersten  drei
Jahre  (vom  Tage  an  gerechnet,  wo  der  Verein  in  Vollzug  kommt)  jeder  Zeit  aus
demselben  zu  treten,  wenn  von  ihm  ein  Jahr  voraus  die  Aufkündigung  geschehen  ist.

Nur  in  dem  Falle,  daß  sämtliche  deutsche  Bundesstaaten  über  gemeinsame  Maßregeln
  übereinkämen,  welche  den  Zweck  des  Zoll-Vereins  erfüllen,  soll  dieser  von  dem
Zeitpunkt  an,  wo  die  Beschlüsse  der  Bundes-Versammlung  in  Vollzug  treten,  aufgeldst
  werden.

Ebenso  sollen,  wenn  gemeinsame  Maßregeln  über  den  freien  Verkehr  und  Handel
  mit  Lebensmitteln  in  dem  deutschen  Staatenbunde  beschlossen  werden  sollten,  diese
Beschlüsse  an  die  Stelle  der  einschlägigen  Bestimmungen  der  gemeinschaftlichen  Zoll-Ordnung
  des  Vereins  treten.

5
        <pb n="92" />
        86
Art.  XLII.

In  dem  Falle  des  Austritts  aus  dem  Verein  oder  der  Aufloͤsung  desselben  hat
jeder  austretende  Staat  alle  von  ihm  angestellten  Beamten  und  Diener  zurückzunehmen
  und  das  ihm  zuständige  Amts-Inventar  zurück  zu  erhalten.

Art.  XIII.

Das  Baierische  Gewicht  und  Maas  wird  dem  gemeinschaftlichen  Zoll-Tarife  zu
Grund  gelegt  und  die  Zoll-Abgabe  hbiernach  erhoben.  Zu  diesem  Behufe  wird  das
Gewicht  für  die  damit  noch  nicht  versehenen  Erhebungs-Behôrden  auf  Kosten  des
Vereins  herbeigeschafft.

Das  vom  Baierischen  abweichende  Maas  wird  in  jenes  reducirt,  und  es  werden
hierüber  besondere  Reductions-Rormen  vorgeschrieben.

Art.  XITV.

In  Ansehung  der  Tar=  und  Stempel-Abgabe  wird  es  in  jedem  der  vereinten

Staaten  nach  seinen  eigenen  Gesehen  gehalten  und  die  Einnahmen  an  denselben  werden
den  respektiven  Regierungen  ganz  allein  verrechnet.

Art.  XV.

Sowohl  die  Ober-Zoll-Administrationen,  als  die  dußern  Aufsichts=  und  Erhebungs-Behdrden
  führen  das  Wappen  und  Prädicat  jenes  Staates,  in  welchem  sie  aufgesiellr
  sind.

Gleiches  findet  bei  den  Versicherungs-Werkzeugen  in  der  Art  Statt,  daß  die  Randschrift
  denjenigen  Staat  bezeichnet,  in  welchem  die  Postirung  liegt;  der  eine  Stempel
trägt  das  Wappen  eben  dieses  Staats  nebst  dem  Namen  und  der  Dienstes-Eigenschaft  der
Zoll-Postirung  als  Umschrift,  der  andere  hingegen  enthält  die  Umschrift  „Zoll-Verein“
und  in  der  Mitte  die  laufende  Nummer.

Art.  XLVI.
Die  Landes-Regierungen  übernehmen  es,  das  Inventar  an  Amrs-Requisiten  und
        <pb n="93" />
        97
Gerärthschaften  für  die  in  ihrem  Gebiete  liegenden  Zoll-Aemter  herbeizuschaffen  und  zu
unterhalten.
Art.  XUVII.
Im  Falle  einer  Auflösung  des  Vereins  werden  die  Local=  Personal=  und  Special-Acten
  denjenigen  Regierungen,  deren  Land  oder  Personale  sie  betreffen,  zurückgestellt.


Der  generelle  Theil,  so  wie  die  Rechnungs-Acten  der  Vereins-Registratur  bleiben

zwar  im  Besitze  der  Krone  Baiern,  welche  jedoch  drei  Jahre  lang  verbunden  ist,  die
Einsicht  dieser  Registratur-Acten,  so  wie  die  Verfassung  von  Auszügen  oder  Abschriften
  derselben  zu  gestatten.

Art.  XIVIII.

Die  zur  Zeit  der  Einführung  des  Vereins  noch  unerledigten  Rechnungs-Revisionen
  und  Justificationen  von  den  bisherigen  Zoll-Administrationen  der  vereinten
Staaten  werden  auoschließend  nach  den  Comptabilitäts-Vorschriften  des  betreffenden
Staates  erledigt,  und  die  daraus  hervorgehenden  Activ=  und  Passiv-Reste  berühren

blos  die  Cassen  der  betreffenden  Regierung.
Ebenso  werden  die  noch  zu  erledigenden  Zoll-Strafprozesse  ausschließend  von  den

Landes-Vehbrden  und  Stellen  behandelt.

Art.  XLIX.

Im  Falle  der  Aufloͤsung  des  Vereins  werden  die  Ruͤckstaͤnde  durch  die  Regierung,
in  deren  Gebiet  sie  anfielen,  eingetrieben,  laͤngstens  binnen  zwei  Jahren  dem  Verein
baar  abgeliefert,  und  sodann  unter  die  respektiven  Staaten  nach  dem  vertragsmaͤßigen

Theilungs-Maßstabe  getheilt.

Art.  L.

Gegenwärtiger,  in  duplo  ausgefertigter  Grund-Vertrag  soll  alsbald  der  allerhöchsten
  Genehmigung  beider  Königlichen  Hôfe  unterlegt  werden,  und  die  Auswechs-=lung
  beiderseitiger  Ratifikations-Urkunden  spätestens  in  vierzehn  Tagen  zu  München

Statt  finden.
        <pb n="94" />
        88

Zur  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen  Bevollmaͤchtigten  den  gegenwaͤrtigen
Grund-Vertrag  unterschrieben  und  besiegelt  zu
München  den  13.  Januar  1828.

(LI.  S.)  Philipp  Moriz,  Freiherr  von  (I.  S.)  Freiherr  von  Zentner.
Schmiß-Grollenburg.
(L.  S.)  Christoph  Ludwig  v.  Herzog.

"8)  Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchsten  Dekrets  vom  4.  d.  M.  die
Vereinigung  der  Salz-Inspebtors=  mit  den  Saline-Cassiers-Stellen  zu  genehmigen,
und  hienach  als  Saline-Cassier  in  Hall  mit  Wilhelms-Glück  den  bisher  bei  dem
Finanz.Ministerium  angestellten  Ober-Revisor  Herdtle,  seinem  Ansuchen  gemäß  und
unter  Vorbehalt  seines  Rangs,  zu  ernennen  geruht.

Sodann  haben  Hochstdieselben  durch  höchste  Dekrete  vom  11.  d.  M.  die  bei
dem  K.  Ober-Tribunal  erledigte  Raths-Stelle  dem  Ober-Justizrath  D.  Schott  in
Eßlingen  zu  übertragen,  und

den  bisher  theils  bei  der  Ober-Rechnungs-Kammer,  theils  bei  dem  Vergrath  beschsftigten
  Ober-Finanzrath  v.  Dünger  bei  letzterem  Collegium  ausschließlich  als  ersten
Rath  einzutheilen  geruht.

Dienst-Erledigung.

Durch  die  Beförderung  des  Ober-ustizraths  D.  Schott  zum  Ober-Tribunalrathe
ist  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Eßlingen  eine  etatsmäßige  Raths-Stelle  erledigt  worden.
  Die  Bewerber  um  solche  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Ober-Tribunale
  zu  melden.

Berichtigung.
In  einigen  Eremplaren  dieses  Blatts  ist  S.  70  23  anftatt  „14.  Februar“  zu  lesen:  15.  Februar.
        <pb n="95" />
        89
Nro.  11.

Regierungs-Blatt

fuͤr  das
Königreich  Württemberg.
*  Mittwoch,  den  20.  Februar  1336.

,  Jubalt
Koͤnigl.  Dekrete.  K.  ——  die  Verkundigung  eines  neuen  Farifs  der  Eingangs-  Zölle  betreffend.

»  (Beilage:  Der  Tarif  der  Eingangs-  Zoͤlle.)
verfu  anila  ts  der  Derarteme  ents.  Betanntmachung,  die  Aufstellung  einer  Ober-Zoll-Administralion  kekreffend.



1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Königliche  Verordnung,
die  Verkündigung  eines  neuen  Tarifs  der  Eingangs,  Zolle  betreffend.
(Beilage:  Der  Tarif  der  Eingangs-Zölle.)

ilhelm,
von  Gottes  en,  König  von  Württemberg.

In  einer  unter  dem  ½.  Januar  1836  mit  der  Krone  Baiern  abgeschlossenen
Uebereinkunft,  die  Vollziehung  des  im  Regierungsblatt  von  1336,  Seite  69  verbündeten
  Grund-Vertrags  über  den  Zoll-Verein  mit  dem  Königreiche  Baiern  betreffend,
ist  bestimmt  worden,  duß  die  Eingangs-Zölle  von  allen  jenen  Artikeln,  die  bisher  in
Württemberg  geringer  als  in  Baiern  belegt  waren,  den  baierischen  Zollsätzen  gleichgestellt
  werden  sollen.
        <pb n="96" />
        oo
Indem  Wir  Uns  vorbehalten,  zur  gehörigen  Zelt  die  weiteren  Verfügungen  über
die  vertragsmäßige  gänzliche  Vollziehung  des  Vereins  zu  erlassen,  verordnen  und  versgen
  Wir  vorläufis,  wie  folgt:

K.  1.

Vom  26.  Februar  1328  an,  diesen  Tag  mit  eingerechnet,  bis  auf  weitere  Versägung
  werden  die  Eingangs-Zölle  nach  dem  dieser  Verordnung  angeschlossenen
neuen  Tarif  erhobem

In  Ansehung  der  Ausgaugs=  und  Durchgangs-  Zölle-  bleihen  bis  auf  Weiteres
  die  seitherigen  Bestimmungen  in  Anwendung.

K.  II.

Von  diesem  neuen  Tarif  finden  folgende  Ausnahmen  Statt,  und  zwar:

In  Beziehung  auf  den  Verkehr  mit  dem  Könlgreiche  Baiern:

1)  Von  allen  an  der  bajerischen  Landesgrenze  unmittelbar  aus  Vaiern  eingehenden
  Erzeugnissen  und  Fabrikaten  verbleibr  es,  wenn  sie  mit  baierischen  Ausgangsscheinen
  versehen  sind,  bis  zum  vollständigen  Vollzug  des  Vereins.  bei
den  Eingangs-Zöllen,  welche  der  bisherige  Zoll  Tarif  und  der  im  Regierungs-Blatte
  von  1825,  Seite  159  verkündete  Vertrag  vom  :2.  April  1829  festsetzen.
  J

Nur  jene  an  der  baierischen  Landesgrenze  eingehenden  Waaten  und  Guͤter,
welche  durch  Baiern  blos  transitiren,  und  sonach  in  diesem  Staate  weder
erzeugt,  noch  zum  Eingange  verzollt  sind,  unterliegen  den  allgemeinen  Eingangs-Zollen
  (Art.  1).

#)  Um  den  Verkehr  zwischen  beiden  Königreichen  vor  dem  gänzlichen  Vollzug  des
Vereins  noch  mehr  zu  erleichtern,  treten  vom  1.  März.  1828  an,  bis  zu  dem,
in  einer  besondern  Uebereinkunft  festgesenten  Termine  der  Aufhebung  der  beiderseitigen
  Zoll-Linien  folgende  gegenseitige  Befreinngen  ein:

a)  Die  in  Baiern  mit  Einschluß  des  Rheinkreises  erzeugten.  Weine  und  Wein-Moste
  gehen  in  Württemberg  zôllfrel  ein;  wogegen  aber  auch  dic  in
Württemberg  erzeugten  Weine  und  Wein-Moste  bei  der  Einfuhr  in  Baiern
vom  Eingango-ZLolle  frei  sind.
        <pb n="97" />
        b)  Ebenso  sind  die  in  Vaiern  mit  Einschluß  des  Rheinkreises  und  in  Wuͤrnemberg
  erzeugten
Stab-Schien=  Stangen-Knoppern=  und  Zain-Eisen,
Eisenguß-Waaren,
un  erarbeitete  Eisenbleche,  und
un  ve  rarbeitete  Stahle
bei  der  gegenseitigen  Einfuhr  keinem  Zolle  unterworfen.
ßtEu)  Die  gleiche  gegenseitige  Befreiung  genießen
alle  Getreide-Sorten,  sodaun

Pferde,  Kaͤlber,
Fohlen,  Schweine,
Maulthiere,  Frischlinge,
Esel,  Spanferkel,
Ochsen,  Schaafe,
Stiere,  Laͤmmer,
Kühe,  Geisvieh  und
Rinder,  Kißen,

wenn  sie  aus  Baiern  nach  Württemberg  oder  aus  Württemberg  nach  Baiern
eingeführt  werden.

Die  Befreiung  der  unter  a  und  b  aufgeführten  Gegenstände  wird  vurch
die  nach  den  bestehenden  Vorschriften  beizubringenden  Ursprungs-Zeugnisse
begründet.  Für  die  unter  c  aufgeführten  Gegenstände  aber  wird  eine  Ursprungs-Bescheinigung
  nicht  gefordert.

C.  III.

Zu  Gunsten  der  Schweiz  treten  gleichzeitig  mit  der  Einführung  des  neuen  Tarifs
  (Art.  1)  bis  auf  weitere  Anordnung  nachstehende  Erleichterungen  e
a)  Folgende  in  der  Schweiz  erzeugte  Artikel  unterliegen,  wenn  sie  mit  den  vorschriftmäßigen.
  Ursprungs-Zeugnissen  bersehen  sind,  nur  der  Hälfte  der  tarifmäßigen
  Eingangs-Zölle.
Dieselben  sind:
Seiden  fabrikate:
        <pb n="98" />
        a)  aus  ungemischter  Seide,
b)  aus  Floretseide,
Spitzen,
Stab=  Stangen=  und  Zain-Eisen,
Eisenguß-Waaren,
*  alle  Gattungen  des  rohen  und  abgeschweißten  Stahls,
Käse,
Obst,
#a)  frisches,  einschließlich  der  Weintrauben,
b)  gedbrrtes,
Seewein,  weißer,  alter  und  neuer,  ohne  Unterschied,
Obstmost,  alter  und  neuer,
Kirschenwasser,
Wermuthgeist  (Ertrait  d’Absynthe),
Erdengeschirr,  gemeines,  einschließlich  gemeiner  Oefen,
Honig,
ungebleichtes  Wachs,
Färbebräuter,
Medicinische  Kräduter  und  Wurzeln,
Uhren-Bestandtheile.
b)  Fuͤr  schweizerische  Fabriken  und  Handelshäusfer,  welche  Seiden=  Baumwollen=
  und  Wollen-Zeuge  in  Württemberg  auf  irgend  eine  Weise  zubereiten,
  vollenden  oder  veredeln  lassen,  wird  sowohl  für  die  eingehenden  rohen
Stofse,  als  für  die  zurückgehende  zubereitete  Waare  der  wechselseitige  abgabenfreie
  Ein=  und  Rückgang,  unter  den  erforderlichen  Vorsichts-Maßregeln  festgesetzt.

Von  der  auf  schweizerische  Bleichen  gegebenen  und  gebleicht  wieder  zurückgeführten
  Würrtembergischen  Lein  wand  ist  bei  der  Ausfuhr  zwar  der  gesehliche
Zoll  von  ½2  kr.  vom  Centner,  bei  der  Wieder-Einfuhr  aber  nur  ein  Eingangszoll
  von  24  br.  vom  Centner  zu  entrichten.

—
        <pb n="99" />
        95

d)  Von  Schaafen,  welche  die  Schweizer  auf  Württembergische  Weiden  treiben
wird  nur  die  Hälfte  des  gesetzlichen  Eingangs-Zolls  entrichtet.  Werden  die
Schaafe  zur  Schur  nach  der  Schweiz  getrieben  und  nach  der  Schur  wieder
auf  die  Weide  Hebracht,  so  ist,  nach  erfolgter  Nachweisung,  kein  Zoll  davon
zu  entrichten.

Ebenso  soll  für  Vieh,  welches  die  Schweiz  durch  Württemberg  auf  ausländische
  Märkte  hin=  und  herführt,  nur  die  Hälfte  des  Durchgangs-Zolls  bezahlt
  werden.

.  ·H.tv.

Was  den  Verkehr  mit  dem  Grosherzogthum  Baden  betrifft,  so  bleibt  bis  auf
weitere  Verfügung  die  Verordnung  vom  7.  Juli  1827  (Reg.  Blatt  S.  257)  in  Krafft,
wonach  der  Eingangs-Zoll  in  Württemberg  von  den  Badenschen  Weinen  dem  ermäßigten
  Zoll  gleichgestellt  worden  ist,  welchem  diese  Weine  bei  ihrer  Einfuhr  nach
Baiern  unterliegen.

Es  wird  daher  erhoben:

von  den  in  dem  Groöherzogthum  Baden  erzeugten  Weinen,  mit  Ausnahme
der  Baden'schen  See-Weine,

Zwei  Gulden  und  dreißig  Kreuzer  pr.  Centner;
von  den  Baden'schen  See-Weinen,

Ein  Gulden  und  zwanzig  Kreuzer  pr.  Centner.

Eben  so  bleiben  hinsichtlich  der  Erleichterung  des  Grenz-Verkehrs  die  in  der  Verordnung
  vom  24.  April  13236  (Reg.  Blatt  S.  208)  enthaltenen  Bestimmungen  vorläufig
  in  Wirkung.

Unser  Finanz-Minister  ist  mit  der  Vollziehung  dieser  Verordnung  beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart  den  2  2.  Februar  2823.

Wilheim.
Der  Minister  der  Finanzen:
Varnbüler.
Auf  Befehl  des  Königs:
Der  Staats-Sekretär,
Vellnagel.
        <pb n="100" />
        9
II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Departements  der  Finanzen:
Des  Finanz-Ministerium.
Bekanntmachung,  die  Aufslellung  einer  Ober-Joll-Administration  brtreffend.

Seine  Königliche  Majestät  haben  sich  in  Vollziehung  des  Art.  X  des
Grund-Vertrags  über  einen  Zoll-Vercin  mit  der  Krone  Baiern  bewogen  gefunden,
die  oberste  Zoll-Verwultung  von  den  Attributionen  des  Steuercollegiums  zu  treunen
und  dafür  eine  eigene  und  selbstständige  Ober-Zoll-Administration  aufzufiellen.

gu  derselben  haben  Seine  Königliche  Majestät  mittelst  höchster  Entschliefung
  vom  11.  Fedruar  d.  J.  nachfo  lgende  Diener  neben  Beibehaltung  ihrer  bisherigen
  Stellen  zu  berufen  geruht:  ·

den  Oberfinanzrath  v.  Herzog,  vortragenden  Rath  bei  dem  Finanz-Ministerium,
als  Vorstand,  sodann,

den  Oberfinanzrath  Bacmeister,  Mitglied  des  Steuercollegiums,

den  zum  Obersteuerrath  ernannten  Hinanzrath  Memminger,  Mitglied  des
ftatistisch-topographischen  Bureau.

Für  die  Behandlung  der  rechtlichen  Gegenstände  der  Ober-Zoll-Administration
foll  der  Iustitiar  des  Steuer-Collegiums  beigezogen  werden.  Zum  Assessor  bei  dieser
Stelle,  zugleich  mit  der  Bestimmung,  das  Secretariat  bei  derselben  zu  besorgen,  haben
Seine  Königliche  Majesit  den  Referendär  Mohl  gnädigst  ernannt.

Die  neu  errichtete  Ober-goll-Administration  wird  vom  1.  Maͤrz  1828  an  in
Thatigkeit  treten  und  die  betreffenden  Behörden  werden  hievon  mit  dem  Anhang  in
Kenntniß  geseht,  daß  sie  von  jenem  Tage  an  ihre  Berichte  und  Aunfragen  an  die
Königl.  Ober-Zoll-Administration  zu  richten  und  die  Weisungen  derselben  pönktlich  zu
befolgen  haben.

Stuttgart  den  15.  Februar  13828.  Varnbüiler.
        <pb n="101" />
        Beil.  zu  Num.  11  des  Reg.  Blatts  von  1828.

Tar

der  Eingangszölle.

·

"1

Anmerkung:  Der  Warttembergische  Centner  enthält  lo  Pfund  köllnisch  Silber=  Genicht.
Der  Balerische  Centner  loo  baterlsche  Pfunde,  oder  120  Pf.  kölln.  Sliber-Gewicht.
Das  Württembergische  Pfund  verhält  sich  zum  Balerischen  wie  s  zu  6.
Eln  Valerischer  Elmer  enthált  3  Imi  8  Maas  Württembergisch.
Eln  Balerischer  Scheffel  enthält  1  Scheffel  2  Sri  Würktembergisch.

 

Württembergisches  Gewicht
oder  M

aas.

Baiernsches  Gewicht
Maas.

oder

 

Gegenst  dn  de,

 

Agat:
b)  W-chlisfen  ungefaßt
c)

Agstein  (Bernstein),

Alabaster:

Alaun
Alcall
Alizeri.  (.  Krapo.
Alkermes,  eingesottene

Von  Von  Von  Bon
jedem  #.  r.  jedem  *.%  fl.)kr.  jedem  fl.  kr-Tfaite
  Scherden  Schurger#
Spähne,  welche  in  diesem  Darif
nicht  besonders  belegt  oder  beeSpocco
freit  slnd  LLentner—f.——4  .p.Ce—I1Z2Sp..——
25  roh  und  ungeschliffen  .  .  —  ——  1  —  520  —2
—  1J20  —  10  —.  20—  —12
rbeiten,  gefaßt  .  ..  —  50  .  —  1
à)  roh,  unverarbeitel  —  1  —  3220  —  —½
b)  polirt,  ungefaßt  —  5#%  —  51  =  .
)  verarbellet,  gefat  ...  —  50  ..  —  1—
a)  roh,  unverarbeitet,  ungeschliffen]n  —  111271  —  *7  —  180  —  1
b)  verarbeitet,geschliff  im  Großen0  21  —  —  —  —3
P)  verarbeitet)  geschliff  im  Kleihen  -
t)-un.gefaßt......—1720’—  10  —  20  —  —  2112
2)  gesat  ..  —  20  s.  —  —24
....-  22—  F——25  —  —33
—#  5—  éeao-4
—  20  —  101  —  20—  —„
Alterthümer,  Antiquen,  für  -«  -  ’  12
...—«-o-——  «5;··:.—-.1o—..—-i

Kabineke.
        <pb n="102" />
        2

 

 

 

Wuͤrttembergisches  Gewicht  Baiernsches  Gewicht  oder
oder  Maas.  Maas.
GSegeunstaände.  —
s  on
-  jedem  jedem  a.  kr.  SJ##  1./  kr  jedem  s.  str.
Amaril  (Blutstein)o.  C#  1r  S-.  p„Sp.  P
Ameisen,  Eier  255  ——200  -
Ananas,  siehe  **  ,
Anis  .  —5B.-Kt40  —  —
Anquilotti  —  547  —  —534  —  640  —  4
Antimonium  crudum  n00h,  ESrtes  «  ,
las)......  ——44·——.;——50—.-4
Apfelstnen  ..  —  127-—-Z-—t«40——«1
Apothekera)
  Blumen,  Kräuter,  Rinden,
Wurzeln,  unbereitet,  *
eigens  belegt.  —  12531  +—144  32200  —  —

Waare,  nicht  eigens  belegte)  -
vonApothekemschonbereitete,
componirte)  aufgelöste,  pulve,

risirte,  mit  UAueschluß  aller  äthe,
rischen  Oele  und  Balsam  —  547  —  n  5.  —  640  —  4
Avrie  ose  n:
a)  Früchht  .  —  —#A□—DIS0  —  1
b)  Kerne  ———55□—NSCOS
—  iD  chedewassethe  .  1  —  53J7  —3  5640  —  —4
Aranati  (uureif  getrockuete  Pome.
ranzen)  .  .  —127MAO  —  121
Arancini,  bondirte  (kandirte  *
Pomeränschen)  "6  —  1#200q—  —10  20—  —  —|2
Argent  haehé  und  Argentanz:  b45  555
)  unverarteiteee,—SO0  —  11
b)  verarbeites  „  *  .  .  —r50  1—
Arrack1—  681.  —  534400  —  x
L  nik  ,.  *  —  —  22  —  —  :  —22)  —  —:  1
Asche:

#  alle  gemeine  Haous-"  Wen,  7  w
Holz,)  Torf=  auch  Seife  nste  der.
und  Zunder-  Asche  ffreii  ’

UMetalliAschhalle  --——l«—-q  —  —I:  —

Koth-  oder  W  4  frei  .  i
        <pb n="103" />
        5

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wuͤrttembergisches  Gewicht  Baiernsches  Gewicht  oder
4%  oder  Maas.  Maas.
Segenstäͤnde.  Von  ft.  tr  Von  5nn  Von  l.  r.  Von
iedem  jedemi  iedem  fjedem  #
M##ru  s.  Geflugel-  .  -
Autipigment,  robes  „„.  So.  Cer22  Sp.  P  §s*  tr—|25  Sp.).—
Austeen."  „  48s40  —  —65  10—B8  —
Austern,  Schaallnnnn  1227—MA1140  ——
Backwerk:  .
s)genmncs----z-—  420  ——21  5—  —  —
b)  süßes,  s.  Conditor-Waaren.
Baͤdian  (Stern-Anis)  ·  —  2551  —  —  —  520  —  —
Bälge,  (Häute.
Bäume,  zum  verpffanzen  frei
Bagage,  alle,  nämlich  schon  gebrauchte
  Kleider  und  Wäsche  2c.
als  Bedurfniß  der  Reisenden),
worunter  auch  der  Handwerks,  6
zeug  von  Handwerks,  Burschen  «  "
und  Dienstboten  gerechnet  wisd,  ,  frei
Baldrian  IIIIIE  -  —  127  ——  1  –  1140  —
Balsam:
a  medici:  ische  EIIIIIIIIE  —  547  —  —  33  —  640  —  1—
b)  wohlriechende  ·  —  652  —  —50%  6os  -  —  —
Bandadddgrnas.  340  —  —  5  —  10  —
Barchent,  Leinenbarchent,
s.  teinwand.
Barden,  rohes  Fischben——a  Fo—  —
Barometei  macher,  irbeiten  —  113—  —  1  74  —  15  —  —  —
Bast:
a)  Baumbast)  Bastgarn,  unver,
arbeittee.  —2□B  —  —
b))  Geflechte,  feine,  zu  Hüten  cct  80—55  H10  —  —
·)Waaren:
1)  grobe  Decken,  Kozen,  Mat,
cen,  Zöger  „  „  —  411271  —  —  531  —  140  —  —
2)  feine  Hüre  u.  .voo.—  20———5  3303  —lus
Baumödb,  „  „  „  —  8140  —  —  5  —  4  —  151
        <pb n="104" />
        4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Württembergisches  Gewicht  Baierusches  Gewicht  oder
oder  Maas.  Maas.
Getzenstände.  Ve#  Ve#
on  o
½.  rrk  jedem  n.  kr.  jedem  .  kr.  sedem  ½.  kr.
Baumwolle:
a)  vrohe,  ungesponnene,  gekämmt
und  ungektmmt..  Sp.  Ct  11  Sp.  —FSp.CtSpP.——
b)  gesponnene"  (.  Garne.
Jpc)  Tücher:
1)  rohe,  ungebleichte,  ungemu,  Netto  Netto  Netto  Netto
sterte  und  ohne  Desseins.  Ctr.  1720  Pfund.  —10  CEir.  20  Pfund.  12
2)  weiße  glatte  Hamans,
Moußeline,  ohne  Desseins
und  unfagonnirr.—  o  —121—  25—  —  3
5)  weiße,  brochirte)  festonirte,
gestickte)  gefärbte)  gedruck.
te,  gestreiste)  auch  mit  tei,
nen  oder  Wolle  vermengte
Baumwollen-Manufakte.  —  4520—  —255%  S  •Ä  50  50
d)  Waaren)  gestrickke,,  4320  —  25  —  50S0
e)  Säckee,  leere,  schon  gebrauchte.  Sp.  Ctrl—  AS.pf—  p.Eiso  Sp.p.—
Beeren,  gemeine,  Garten,  und  l
Wald,  Beeren:  I
a)fklschesssiii-  frei
b)  in  Essig,  Wein  oder  Brannt,
wein  eingemachht  5—  —3—  dauo——4
c)  in  Honig,  Sirup,  Zucker  eingesottene,
  candirte..  9  —.10  —  20—  —  i12
d)  Vogel=  und  Wachholder,  .
beeressisfvis  frei
Bein:  I
a)rohcs,unverarbcitetesis  frei
b)  Beize.  Beinschwärzein  Stücken—  —22  41  —22  —
c)  MUnt  (Dreher-Schnigtel  2c)  frei  ,
d)Streu(Stkeusandv.man-)—253——1;—320——2
e)  Arbeiten,  gemeine,  mit  Galanterie-Waaren
  unvermischt.  —  15——  —  —  74  —  15  —  —  212
Bergblenn.  41200——215—  —5
Berggn  A4200—  ——  5—
Bergroth#  (eine  rothe  Erdart).  —  111—  —ir1  —  —12  —
        <pb n="105" />
        5

 

 

 

 

 

Württembergisches  Gewicht  Baiernsches  Gewicht  oder
GSegensttande  oder  Maas.  Maas.
Von  Von  Von  ,Von
Li  kr-  jedem  #l.  kr.  jedem  ke  jedem  is
Verg  stufen,  s  Mineralien
Bergwachs,  schwarzes  Steinoöl

(Gag  at.)  ·r  *"  ·  r  ·  Sp  ·  Cir  —  44  Sp.  Pf.  ——  3  Sp.  Cti  –  50  Sp.  Pf.  —  1
SIbrisßgeoln  1—  a420  —  —  24  —  s—  —  25
Berliner,  Neuchpulver  —  52  ——501OS0
Bernstein,  (.  Agsteine.

Besen:
a)  gemeine  Kehrbesen  von  Reisis
und  Heidektaut  .  ..  12  Stck—  .
b)  von  Reisstrob,  Kleiderbesen  So.Cer  —aa———  +50  —  —2*
Betten:
a)  mit  Federn  und  Flaumen—  840—  —  HlO  —  —  6
b)  von  Eiderdunen  —  1720  —  —10  ½  12
Bett.  Gewand,  nach  Verschie  i
denbeit  der  Stoffe.
Beter  (Kugeln),  hölzerne,  zu

Rosenkränzen,  ungesaßte  s342ohb  —  2  —  —F3
Bezetten  (auf  keinwandstückchen)  —  «  .-aufqetragene

  femeSchmcnkuc  ,

Farben)  52—  —  —50  60—  =
Bieber  (das  Wasserthier)  .  —  1271  —  —  —  140  —  —1
Biebergeile.  .  .  .  .  1  —  1547  —  50  —  edo  —  —4
Bienenkörbe:  I

a)  leere  —  2153  ——1  5320  —  —2
8  Stoͤcke  mit  iebenden  Bienen,  —  Hrei
—  mit  todten  Bienen.  —  #——SOR
is-  alle  Arten,  .  -
neben  den  auf  dasselbe  gelegten

besonderen  Abgaben.  Eimer  5  9  Eimer  —  45=Bierhefe,
  wie  vorstehend  .  .  ISp.  Ctr  —u  Sp..—  S  C##r.  —  121  Ep.  vpf  —
Bijouterle-Waaten,  mit  Ein-  ·

schluß  aller  gefoßten  und  unge,

faßten  Edelsteine  und  guten

Perlen  ·  o  od-«  —  80  r  %..  —  11—
Bilder,  iete,  Seein.  .
        <pb n="106" />
        6

 

Wuͤrttembergisches  Gewicht  Baiernsches  Gewicht  oder
ober  Maas.  Maas.

 

 

 

Gegenst  é4nbe.

 

Von  Von  1  Von  VBVon
jedem  #  *#  iedem  *  jedem  n.  kr.  jedem  fl.
Illdpaue#  Aecbeiten  aus  Molzod.
Stein,  in  Stacnen,  Büsten  2c.  Sp.Cerihl20  Sp.  Pf.  23S.  EStr  5—  Sp.pf.—  5
Bildschniber  Urbeiten,  (.Holz=  .
ivaaren-feine.·!  «
Bimasholz,  s.  Inbhölzer.  ·
Bimsstetne.  .—-—11  —  1'»-—-—125-—z
Binder—  Fofbinder,  Abbeiten.  ———..E  —PR1s  1t23  —  23
Binsen  «  «  O  O  1fl.  Wih.  —  6  «
Blasbälge:
a)  für  Schmidte  und  Hochofen.  Sp.Ctri  2155  —  131  —  3120  —  2
b)  kleine  3—51  —  15|  —  —%
Blausaures  Cali  547—  531  —  oldoo  —
Dlaupoln  s.  Farbbhölzer.  6
Blech:
#a)  alle  schwarzen  und  weißen  Ei,  *1½
senbleche,  unverarbeite  —21553—  14  —  320—  —2
Fb)  von  Kupfer,  Messing  t6“  un-  4
verarbeitet  —  5147  —  331  —  64  —  —4
e)  altes,  alle  zerbrochene  Vlech.  «  --waaren:
  -
1)vonSisen».....-——«  —  —  —12  +
2)  von  Kupfer—  2—  1  —  —5,"  —  —  „
5)  von  Messing  —11  —  ½e  —  121  —  —  „
d))  Fabrikate:  ’
1)  von  schwarzem  Bleche  840  —  5  —  10—  —  —
2)  von  weißem  Blehe15—  —  741  —  15—  —  —
3)  lackirte,  bemale.  15—  77  —  15—  —  %0
Blei:
a)  altes,  und  alle  zerbtochene
Bleiwaaren  —  111  —  —2  2  „
b)  robes;  unverarbelteres  1  in  Blb.  —
cken  und  Mulden  —  —1  —  ———.—-m———..
J0)  gegossenes  in  Schroten,  Ku,
geln)  Fensterblei,  Brunnen,
röhren  und  Bleiblätter  iu
Tabacksbuchsen  —.Juo  —  21  —  FSS.  —  —
        <pb n="107" />
        7

 

Württembergisches  Gewicht

Baiernsshes  Gewicht  oder
Maas

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

eeennnn.  z  4  1
on  cn  on  on
jedem  n.  kr.  iedem  #l.  kr.  jedem  2  tr.  jedem  kr.
#  d.  ESiz  Ep-—  1  Sp  Pf.—//n0  Sp.  CerA  12  1/Sp.  P.—  B
RBleifedern,  Bleistifte,  mit  "
höbekbelegtenWaarmum
vermengk.-  -13———7ä—15———9
f)  Waaren,  als  Gegenstand  des  ##
Krambandels  —  15—  —  —15——  %
Bleiweis  .  14  —  420  —  ——  21  —  5—  —  —3
Bleizucker  255  —1  520  —  —2
Blumen:  ·
s)Uaktmbsumemfktsche..U!W-b  Z
Ugetrocknete,zummedtcmtschen
GebrauchyntchtecgeuåbeleqtelØp.Etk255——-12——320-—vz
e)  zum  Faͤrben,  nicht  eigens  be-  5
legte  to  -  —  —11  —  —  #1##%  —  —  124  —  —  E
köünstliche  Fe  derblumen  —50  —  —
Blet  vom  Viee  frei
Blutegeen  2555  —1  3720|—  2
Blulsten  —  —  1——44K  #r
Bocus.  Stricke  zum  Papier.
Aufbängen  (eine  ostindische
Wureh)  ——SSDH
Bolus  —  ———12—2
Borsten,  s.  Haar-  .
Borten,  s.  Gold  und  Silber.
Bortenmacher,  Arbeicen,

wie  Wolle.,  leinen,  Baumwelle.,

Goid,  und  Silber  Arbeiten.  «
Vonchons(Kox-110mel)  —2«3.3  ——l:--—520——2-Bozner
  Weihnachts  Zelten  —  420  –N  —  42  —  465
Branntweine,  und  alle  ge-  4

brannte,  nicht  besonders  belegt·  4

asser  —  6s40  —  f00□-Branltwein-Gealager
  und  .  "

dergl.eingesänerte  nurmehr  zum  6  4

BeN  zu  verwen.  1  —·«

deude  S  tosfe  .  Hürn.  6  leiner.  +%
        <pb n="108" />
        8

 

Gegenstände.

Württembergisches  Gewicht
oder  Maas.

Baiernsches  Gewicht  oder
Maas.

 

 

 

 

 

 

 

 

Bon  Von  Von  B
–  jedenmn  "c0  .  jedem  uur  jedom  fl.K.
Brasilien=  Holz']  Farbhözer.
Braunstein  .  .  .  .  -eC##—1411  So.  R—0oCe—412Sp.f.—
Brillen:
a)  Brillen,  Gläser,  s.  Glas.
b)  gefaßt:
1)  in  Gold,  Silber,  Schild,
kröten,  Schaalen)  f.  Ga,
lanterie,  Waaren.
2)  in  andere  Stoffe,  als  Stahl,
Messing,  Fischbein  2c.7/  (.
r#optische  Waaren.
Brod:
a)  gewöhnliches,  gebackene–—  ————  —21—  1
—  b)  süßes,  Klezen,  Brod  (Brod
mit  eingebackenen  Birnen!  ·
Mandein)......’—4420-—2z.-  5—..—-z
Bronze,  Arbeiten:
a)  von  Metall  —  17|20|  —10—  20—  —  —s12
b)  bronzirte  Holz,  Arbeit.20  ——22—5
Brüggen  (Neunaugen,"  lampre,-teen.—
  5——  —5%KCC
Buchbinder,  Waaren:
a)  neu  gebundene  Bücher—  840  —  —5  —  10  —  —6
b)  schon  gebrauchte,  oder  Bücher
mit  altem  Einbadd—22  ——M1—  —  5212
Buchdrucker-Buchstaben:
a)  ndee  *  .  „  „  —  8  40  —  —  5  10  —  —  —  6
b)  alte,  schon  abgenutzte,  ganz
unbrauchbare  .  1  —  2  111  —  ——1122  —  —  51
Buchdrucker-Schwärze  —  422o—  —  2  5——  —  —
Buchhändler-Waaren,  d.b
alle  ungebundenen,  oder  vneu,  T
brochirten  Bücher  und  Musskalienr2s—
  —  21541
Böcheln  (Bucheckern)g  frei
        <pb n="109" />
        9

 

Wuͤrttembergisches  Gewicht

Baiernsches  Gewicht  oder
Maas.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gegenstä  nde.  oder  Maas.

Von  Von  Von  I  Von  I
jedem  1.r  kr.  jedem  fl.  kr.  jedem  n.  kr.  jedem  %
Büchsenmacher=  Arbeiten;  —3—  1  1
alle  vollendeten  Gewehre,  Pistolen  24  Sp.  Cer1020  So  f.10  Sp  Ctr/20  —  Spyf..—12
Bürstenbinder,  Waaren.  —  8140  —  —5  —  10—  —  —6
Butte  r/  ———  —  ·  —  127  —  —  —  10  –  —1
Cabliau,  (.  Fische
Cacao  und  Cacao,  Schaalen  —  420  ——2M  S—5
Cacao  geaquetscht  und  zur  Masse

bereitet  H  —  17  20  —  10  –  20—  12
Caffee  „  —  840  —  —  5  —  100—  e  ——  6
Caffee=  Surrogaset  5y7JJ7—  —  531  —  é600  ——4
Calomel)  Mercurius.

Cameel.  Garn,  rohes  —4  —  1□—  6
Cameel,  Har.  ———266—
Campeche-Holz,  (.  Farbhölzer.
Campper,  (.  Material,  Waaren.
Canarien,  Saahe—  253—  —4——  5200—  J2
Canarien-Vögel,  (.  Vögel.
Canehl  (Zimmet)  .  ..  —  1840  —  —  51  —  10—  —  —6
Canten,  s.  Spizen.  l
Canthariden(spanischeFlfegen)—2"53——1-;—320——2
Capern........—253——1-:—Z20—-—2
Caput  mortunm  (rothe  Erde).  —  —11  ———  —2—
Cardamodmenr  —  8.40  —  —  5  —  10—  —56
Carneol:
a)  roh)  unverarbeitet,  unge,

schlissfsfsssfer—  2/55S„  2„

b)  geschliffen,  ungesfaß  —  1720  —  —100  =  20—  —4
)  Arbeiten,  gesat  .J.  —  —S50  —  1
Caroben  (Johannisbrodd)dz  420  ——  2—  5—  —3
Carotten,  (.  Taback.

Cassia  lignea  (Cassten,  Rinde,

Murter  Zimmet)  36400—  5100—  6
Castaneen7—A1140  —
Cattun,  .  Baumwollentöcher.

Cauris  Ckleine  Seeschnecken,

Schaglenn  255  ——  5|l20  —  —  2
        <pb n="110" />
        10

 

 

 

 

 

 

 

Wuͤrttembergisches  Gewicht  Baiernschos  Dewicht  oder
Gesenstäͤnde.  s  oder  Maas.
n  ·9

jerem  #.  (i  %  r.  #do  fl.)  ke.  6  en  r.

Serenbolstk7.  *m  Sperteat  50  IUTSFSTEDT  SoGS  IEy-NM  —

·  000  Ue  -—·  «·o.  .  .  ·  .

Spansenn  .  s.  Agat.

Chinarinded::;'  Sop.Ctr  2553—  —  —  5320  —
Chocolade  —  17/20|0  110C.E
Elbebendgetrocknete  Weinberren)  —  440—21—  5—  —  —
Cichorien-  Wurzeln  und  ge—

daͤrrte  Ruͤben,  auch  Erdmandeinn  —  a4  —  —  3  —  —50  —  —
Cichorien-Caffee,  s.  Caffee-Surrogate.


Eitronen:  srisch
aFrüchte,  frische  .  6„

b)  Aindent.  Sthorlen  und  Sast  „%  ——1/30

c)  Saft,  eingesottener  #

J)  Schanen.  ranvirte  20  OC..
Cochenille  ..  25  5  —  5  —
Cocusnub,  Sgaalen  ..  —  —44  —  —1  —  250  —
Cognean  ..  —  185330  —  5  —  l110  —  —  —
Colopboniinnnn.  —M111440  —  —
Lonchrilie  .  .  .  —  —  —8SS  —
Conditor-Waaoren  9  —
Confect,  alles  —  ½—20  T□Ö  292)  —
Contanti  (baares  Geld).  frei
Corallen:

a)  roh.  ..  —  255  —  S220  —2

b)  gesch'  iffen,  ngefußt  .  .—1"20—-—10—.20——  42

Tß  )  gesatt  .  —  —50%  —
Cordunnn  —  5——  -  —H—%
Coriander  —  127  —  —  1400  —  —t
Cortices  moedicinales.  perwien,

cascarillae  elc  (China,  Rinde,

Cascarill,  und  andere  med  cinische

  Ril,dernrn)n  255  J—  520|I
Enystall:

ad  eh-  unvar  rbeitet,  uungeschlit

.  ..  —2:)3  —1  —

b)  3n  *  ifen  ungesaßt  —  HT|200  —  —  10  20  —
        <pb n="111" />
        11

 

Wuͤrttembergisches  Gewicht

Baiernsches  Gewicht  oder
Maas.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

oder  Maa
Gegensi  ände.
6  4.  Von  .  I  kr.]  Von  .
iedem  —eiedem
(Erostau)  c)  Arbeiten,  gefaßt  —  ——  .
Cubeben  (Gewöürzkörne)p.  Cer  2#55  —  —
Curummeru.  Gartengewächse.
Curcume:
a)  roh  in  Wuren  —
b)  bereitet  in  MehhhH.5s7  —  3
Därme  vom  Bieh  .  frei
Darm-Saiten  .  .  .  .  .1  —  138140  —  5
Datteln  .  .  .  .  .  .  .  —  42  —2
Degras,  4.  Fette.  "
Derisen  (vom  Conditorbereitete  «
FlgutenmtkDevcsetO..——1720—-—10:
Dinte  und  Dintenpulver.  —  547  15  33
Dornschlag  und  Hall-Erde  frei  —
Eisen,  Kupf  d  sñ
a)  von  Eisen,  Kupfer  und  Messing  3
——xn  57  5½
c)  Saiten  —22  2242  1  —  840  —  —5
4)  Waaren:  «
1)  gemeine,  Bogelbäaer  *  —  1—  —993
Dreber-  oder"  Drechsler-Waaren:

a)  von  Holz:
4)  ganz  gemeine)  als  Spindeln,
Spinnräder,  Spinnrocken,
Nudelwalzen,  Mulden,  Troͤ-ge,
  Deller  2c.  für  gewöhnli,
chen  Gebrauch.  .  h  3.  6
2)  fe  ine,  s.  Holzwaaren,  feine.
5)  von  Horn  und  Bein,  mit  Ga-  -
lanterie,  Waaren  unvermengt.  Sp.Etr13.  12  7
c)  von  Elfenbein,  Perlmutter,  E
Schildkrot,  gefäßt  und  a  50
d)  von  Metall,  wie  die  tinschl.

Metall-Waaren.

l

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

II

 

 

 

 

 

 

l.
ad

I
o
        <pb n="112" />
        12

 

 

 

Wuͤrttembergisches  Gewicht  Baiernsches  Gewicht  oder
*  as.  Maas.  #
Gegenstände.
Von  I  Von  I1.  ——-  Von  *
Lid  #  1c  jedem  Liedem  l  jiedem  l!

 

Drillich'  (.  teinwand.  I
Droquerien,  d.  h.  alle  rohen
Material,  Waaren,  Rinden,  Wur,
zeln  u.  .  w.)  welche  nicht  eigens
belegt  sindd  .  .  ISp.  Cir  253  Sp.  Pf..  1
Drucker.  Schwärze,  (.  Schwaͤrze.
Druck,  Popier,  S6  Popier.

9
O

*
[
—

520  Sp  P..—2

Duünger  frei
Lau  de  Cologne  (Kolln.  Wasfer).  —  51—  —o4à—  60
Edelsteine:

a)  alle  eigentlichen  Sdelsteine  (als:
iamanten,  Brillanten,  Lafelnsteine,
  Dünsteine,  Rosetten,
Rubinen,  Saphire,  Smaragde,
Sbrofolt  be,  Amethyste,  Hyacinthe,
  Aquamarins,  gefaßt
und  ungefaßt  4  ½  "  ·  "  %  %  —1  —  50  s  O  —  1  —
b)  Halb,  Evelsteine  (als:  Carneole,
  edle  Opale,  Dürkisse,  Onire,
Uchate,  Ealcedons,  Sardonire,  .  1
tasursteine,  grune  Turmaline
Granaten),)  wie  Achat.

 

Sicheen  fret

Eiderdunen  oern  von  den  l  .
Eidervogeln..  ...—17i20——10--—20——·—12

Eingeweide  vom  Vich.  ..  frei

Eisen:

a)  altes  Eisen,  und  alle  Herboo,
cheven  Eisenwaaren

b)  rohes  oder  Massel,  Eisen  in  —4  —  —  ZANS  —
Gensen,  Floßen  #.  auch  Basch  7“
Eisen  ,  -  —  .  .  ,«  s
c)  geschmiedetes,  gestrecktes,  folg.  1  4
lich  altes  Schien,,  Staab-,  .

Knoppern,  Zoin=  und  Nagel-  .  -.
schmied-Esskn..  —2153s——t4—320-»—-«2
d)  Absfalle,  Eisenfeilspähne,  Ham.  .
metschlag......  1  frei
        <pb n="113" />
        13

 

 

 

 

Wuͤrttembergisches  Gewicht  Baiernsches  Gewicht  oder
Gegenstände  oder  Maas.  Maas.
e  e  r□i
Von  Von  Von  Von
jedem  n.  kr.]  jedem  l.  kr  jedem  fl.  kr.  1  jedem  fl.  kr.
S#  1..  —  —
e)  Eisenblech,  s.  Blech.  I

f)Brühe,BeizeGnEssigaufgep  *
löstes  ESisen).  Sp.Str—  14  Sp.pPf—  ns.  Cer—  12  3Sp.pf.—

g)  Eisendraht  O  O  o  o  ·  —  —  -  si  640  –—

b)  Erz,  Eisenstei  .  ..  frei

i)  Fabrikate,  alle  gemeine:

15  Huf-  und  Nagelschmied-Arbeiten,
  und  Ketten,  auch
Sensen  und  Sichen

2)  Feilenhauer,  und  Waffenschmidt.
  Arbeiten,  als:  Aer,
te,  Hämmer,  Klingen,  Pfannen,
  Sägeblätter,  wenn  sie
unvermengt  mit  Geschmei.
dewanren  eingeführt  wer,
d  n  *

5)  ra  von  Sturzolech,
"  ech.

4)  Schlosser,  Arbeiten,  alle,  .
siehe  Schloffer-Arbeiten.

5)  eiserne  Reife,  s.  Reife.

#.  grobe  Erfenguß,  Waarem  als:
körser,  Kessel,  Oefen,  Platten,

Gewichte,  Gitter,  Küchen,  Ge,

schirteE  174.  2555  —  —  14  —  stao-  —2

1)  Geschmeide,  (Quinc  aillerie,)  -

WankenjedetArt-d.hxalle«-feinen,

  polirten,  verzinnten  2c.

O
-
#

q4o  ——%

O
.
l
«l
OI
du«-l

Ox

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Eisen,  Fabrikate  222  —  15—  —  —  74  —  15—  —  —  9
Elsentacher,  (.  Graphic.
Elfenbein:  -  ·Ja)Iohes,inStück-n,auchWalli
  «·  -

roßzaͤhne  -  r  9  4  r  -l  –  1  27  —  —  3  i  1  40  —  —  1
b)  gebranne  in  Stücken  —2—  —25  —  —3
6)  geralpeltes,  gemablenn1.—20  —.—2.
d)  Waaren,  allel  .1.1  —  —  501  .  J.  .  .  ..  —  1—

 

 

 

Elixire,  s.  Apotheker-  Waaren.
        <pb n="114" />
        14

 

 

Wuͤrttembergisches  Gewicht

 

Baiernsches  Gewicht  oder
Maas.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gegenst  ände.  13n  *
on  on  on  on
jedem  #  jedem  ..  ke.  jedem  #.  1#  jedem  fl.  kr
Enten,  .  Geflagel.  !  |  1  l  ,  sp-Enzian
  und  Enzian-Wurzela.  Sr.  Ci  5½  Sp.  Pf.  -  ESp.Cetrs-25  Sp.·  Pf  /32
Erdbirnen,  f.  Fruͤchte.
Erde:
a)  gemein  frei
bi)  armenische  ;ꝛ
c)  Farberde,  gemeine,  auch  Lakk.  .
Dalker.,  Umbra.  *!-d  —  —ti  H□..  2  1
Erde)  auch  Trat
4)  Moor-Erde  2222  frei
e)  Porcellain=  Ervrdddto,41  ———112:1—  153
1)  Erden,  Geschirr:
1)  gemeines?)  so  wie  auch  ge.
woͤhnliche  erdene  Oefen.s.erth  6
2)  seines,  mit  Ausnahme  des
Porcellains  .  .  .  So.  C#GBooH-  51  —  10.  —  6
Erdene  Tabackspfeisen  55  —  —1134  —2
Erze,  rehe,  nicht  83  vbelegtel  —  —11  —  —  —  —2  21  1
Esel,  unter  Art.  ieh.
E  bers  zen  (Punsch=  und  Bischoffs.

Essenzen,  Citwnat,  Weizensaft)  17|20  —  10  20—  □2
l-r  so  wie  Espgmutter  .2—ä  13201  —  2
Eier  .  ——  —233
uuss  AAbsyuche,  s.  Wermuthist.



Faba  buchari  (Muscatbohne).  1  5470  —  6äö04
Faba  toncga  —  5N5SKPsso  —
Fächerwacher.  Arbeiten  34,0  —20  g40—2
Faden,  (.  Jwirn.
Kärberröthe  (Kraopr)  —  22  ———15  —  —  ½
Fässer:  I

a)  alte,  leere,  zum  hüllur  ..  frei

b)  nee  .  ..1I.chths—l0

Farb-24)

  Erde,  -

b)  Kränter,  Rinden,  Wurzeln,Sp.Ctr—411  ——141244

nicht  eigens  belegte,  D!
        <pb n="115" />
        15

 

—-—“44

Württembergisches  Gewicht

 

Baierusches  Gewicht  oder
Maas.

 

 

iee  oder  Maas.
Gegeust  4  Von  *  na-  Von  6  l  Von  n.  str  Von  T—
jedem  eedem  4  jedem  jiedem!
(Farb-)c  Hölzer:
4)  in  Blöcken,  Stücken)  unge-  D  Ü
schnitten  .  So.-E#ec  —  1  1  Sp.  Pf.  —,  .I  Sp.  Cir  -  122Sp.  Pf.  —  3
2)  geschnitten,  gemahen,  9
raspelt  —  5  —  ——  6o  —  2  4
4  Waaren,  chemisch  bereitere,
nicht  eigens  belege  ·2ol—  —2  —  5  —  —  z,
arin,  (.  Jucker.  -
Fahnen-  s.  Gefluͤgel.
Faßbinder,  Arbeiten  14.##  6
Fabreife,  s.  Reife.
Fayense  So.sfo  —55—  10—  —  —  6
Federalaun,  Feberweiß  1  —  —25  à
edern::
a)  Betefedern  und  Flaumdmen  —  —53
b)  Schreibfedern,  Federposen:
1)  rohe  unbereitete  .  —  1277  —  140—  —
2)  zubereilete  .  .1  —  1840  —  —  5  .0—  —  –  6
Federschmuck.  Arbeiten  —  —50  u-Fedevspuhlen
  odr  Webemr  —  —I1I  —  —'  ½„  —  —"  —  „
eigelwurzeln  .  .  —  222  —  —41  —  –—  25—  —
eigen,  getrockunkkel  420  —  —N  *5—  —  5
eilenhauer,  Arbeiier  ssd  —N  oo—  —  4#
Felle,  s.  Häute.  s
enchel  —  ————.—...p  1490  —  —
er  s  ambur.  Ho  s.  Farobözer.
Fette,  alle,  Gäáuse=  Hirsch
Pferdelumm,  und  Schweinferte,
auch  Schmerr,  Speck  und  Degtas
(Gerbersett)  —  —  —50—  —
Feuer.  Eimer  lürstörh,  Anstal.
ten,  auch  Schläuche:
a)  von  Gespinnst  und  tedir.  —  9  40  —  —5  —  10——  —  —6.
b)  von  Streh,  (.  gemeine  Stroh,
Waren
p)  vol  Bass,  #.  grebe  Baslwacren.
Feuerschwämme  (Zunderr  27—  —  —  130  —  —1
Feuerspritten!  —  2420  —  —  21  —  5—  —  1—  5.
        <pb n="116" />
        16

 

Gegenstande—.

Feuerstetme  •-Feerwerke,
  Vubver.

*  alte)  zerschnittene  Filzhüte

b)  Waarrtr
Firnisse  ...2  222242
Fischbein:

a)  rohes,  Barren

b)  geschnittenss

c)  Waaren!  Hüte

Fische:

a)  gemeine  Sütwasser  Fische:
4)  frische  mit  Abrechnung  von

20  Procent  für  das  Wasser

2)  getrocknet  oder  gerduchert

b)  Biut  oder  Setzlinge,  mit  obiger
Thara,  Abrechnung  für  das
Wasser

c)  Seefische  und  andere  ausländil
schekostbaren  Fische,  welche  in
diesem  Tarife  nicht  besonders
belegt  sind,  getrocknet  oder
marinirt  (Stockfische,  Rundu.
  Flachssschen

d)  Heringe

Si(che,  Fischhmalz

¾ä5  hnengel-gr  v.  Felde  weg
b)  ungespennener,  gehechelter  od.
ungehechelter  Flachs
)  gesponnener,  (.  Garne.
Flachsen  von  Thieren

Fleisch:  —
a)  seischen  Fleisch  und  feische

e

b)  Wrle-  escchchnen
Zungen,  Cervelat,  und  Sala,

mi,  Würste  2  2

—  Gewicht

Baiernsches  G'wicht  oder
'  Maas

 

 

Von
jedem

W—

 

oder  Maas.
Von  Von
Cede  jedem  r
Sp.  Se-  ’—  —  Sp.Cer  1  40  Sp.Pf.—,  1
l  ·  I
1  —  õ  i  —  124  —  —.  -!
1un  *  —  —10  —  20—  —  12
5%  —  —8—  1  5  400  —  —  4
I  ——?3——50  —  1
83#40  0  —  5  —  10—  —6
1720  —40—  20—1  —2
—222  2  —25
——.o—--  5  —  3
—t11  J—124  ——!
l  l
420  —.I  21—  —  —  3
12—  —  ·%
4  K—12—
frei
—11  —  —  —12  —  —  5
frei
a4l201  —  —24  —  5—  —  —  5
        <pb n="117" />
        17

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wuͤritembergisches  Gewicht  Baiernsches  Gewicht  oder
oder  Maas.  as.
Gegenstände.  Ver-  Be  *  ê
1  on„
jedem  rk.  kr.  jedem  9  1  triedem  l.  7.  jedem  .
Flinten::  *  l  1
a)  Roͤhre  XX  —-7  5½1Sp.  Et  730  —*  4
b)  Schafte:  ê5
1)  rohe  .  ..  100  Stüc  —  50
2)  ausgearbeitete  Ho.  Cte1y,  20  —  –  20—  —.  12
c)  Schloͤsse  errer  —  17.  200  —  –—  —  20—  —12
d)  Steine  .  —  1.27  —  —  4oBa-l-  —  1
Flitern:
a)  dchre,  s.  Gold,  u.  Silberwaaren
b)  undchte,  wie  leonische  Waaren.  1A
Floß,-  Gerdtbschaften  zun  Behufe  l  .
der  Fahrr  ffrei4
Florerseide,  (.  Seide.  ·
FloretsetdeniGaktu  s  Seide.
Floretseiden-Fabrikate,  s.
Seidewaaren.  E
Flohsaamen  .  —  127  —  —  i4  —  140  —  —1
Foenum  graceum  (Vockshorn-  I
Saamen):  l  l
a)unberettek......—  —.—lå—3s20-—2
l))beretket..  —  —  —  83—  640  —  —  4
Formen  und  Modelle,  1  Modelle.
Fossilien,  (  Mineralien.
Frankfurter-Schwäre20—5
Freuenet"  (Minienglah  2  —  25  —  ½t4
Frösche  .—  22  —n—½
Früchte:
a)  alle,  welche  inländische  Grenz,
Bewohner  auf  ihren  eigen,
tLumlichen  Gründen  im  Aus,
lande  erbauen  und  in  ihrem
rohen  Zustande  einführen)  ge-  1
gen  Reciprocitaͤt  .  .  .  frei
b)  alle  glatten  Gerrride,  Sorren,
als:  Weizen,  gegerbter  Din,
kel  oder  Kernen,  Nocken  oder

 

 

 

 

 

 

 

Korn,  Gerste  *  Schfl.  (—  12  Schfl.—  15
C
        <pb n="118" />
        18

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wuͤrttembergisches  Gewicht  Baiernsches  Gewicht  oder
oder  Maas.  Maas.
Gegenstände.  Ver—  ——  9  B
jedem  I0„  #  jedem  |1l  ke.  jedem  n.  *#
(Fruchte)  l  l
e)rauheFtuchke,aleDmkel  1
oder  Vesen,  Haber)  Einkorn  1
und  EShmer  Scheffel.  —  6  Scheffel.  —  7J1
d)  Bohnen  und  Heideforn  oder
Buchweizen  —  —12  —  —  f5
ge  O  Brein  oder  Hirse  (ungeschäl.
ter))  auch  ltinsen,  Erbsen  und
Wicken  so  wie  türkisch  oder  .
wälsch  rrnan12  —  —  15
f)  Krautköpfe  -„Hoostüc  —5  -
OErdäpfel  (Erdbirnen,  Kartof-  s  ..
felo)unthtben....Schessel.·-s6  —  —  1
h)  Baumfrüchte:  ·
1)  alles  gemeine,  frische  Land,

 

 

 

 

obst,  auch  gemeine  Nuͤsse  .Sp.  Ett  —  44  Ep.  Pf.  —  :  So.  Str  —  zo  So.  Pf.  —
2)  gedörrt  und  getrocknet  127  —  —  —  140  —  1#
I)  feine,  frische  im  tande  nicht  "  .
vorbandene)  ale:  Lurenen,  1  7
—  I1#0  —  —  1
1

4)  nicht  eigens  beleg  te,  frine,
ausländische,  getrockucte,
gedörrte,  als:  CGibeben,  1„
ortrenn,  Feisen“  —  220

5)  alle  in  Essig,  Wein  oder
Branntwein  cin  emachten
Baumfruͤchte  .  ..  —  547  —

6)  alle  candirten,  in  Krn  -

Sorup  oder  Jucker  einge,
machten  ———–....  —  17220  —
Futter:
a)  Krüuter  für  das  BVie  fr  ei
b)  Haber,  welchen  Frachtführer
fürihre  Pferdemitssch  führen,  *½

1)  à4  Simri  für  ein  Pferd  frei

2)  über  4  Simri,  (.  Früchte.  l

Galan-tekie-Waaken,alle,  I
worunter  nicht  allein  Gold  und

Kastanien  .!  —  1427
1
1
nI

 

 

 

–
        <pb n="119" />
        19

 

Getgenstäͤnde.

Wuͤrttembergisches  Gewicht
oder  Maas.

Baiernsches  Gewicht  oder
Maas.

 

Von
jedem  1.

|  I
kr.  jed

Von
rin

Von

Von
jedem  1.

n.  tr.  m  er.

 

Easa#erreWauren)
Silber  und  alle  vergoldeten  und
versilberten  Waaren  verstanden
werden)  sondern  überhaupt  alle
Waaren-die  im  Galanterie,  Waa,
ren,  Handel  unter  einander  vor,
kommen,  wenn  auch  ein  oder  der
andere  Artikel  im  Einzelnen  ge,
ringer  belegt  wäre,  (also  namentlich
  vergoldete  u.  slberne  Knöpfe,
Beschläge,  Degengefässe,  Sporen
von  edlen  Metallen,  Brillen  mie
Einfassung  von  Gold,  Sitlber
eder  Schildkröten,  Schaalen,
desgleichen  Dosen,  Etuis,  Fingerhüte
  v.  Perlenmutter,  Schild,-kröte
  2c.  oder  von  Gold  u.  Silber,
Scockknöpfe,  Cigaro-Röhren  u.
dergl.  von  Berustein,  Gold  und
Eilber,  feine  eingelegte  oder  mit
Geiffen  von  Elfenbein,  Perlen,
mutter,  Gold  und  Silber,  oder
mit  Klingen  von  Gold  und  Silber
  versehene  Tafel,  Desserc,  und
Nasser  Messer,  Schildkrot,  und
mit  feinen  Mecallen  ausgelegte
Kämme,  goldene,  slberne  oder
stählerne  Bracelets  c.,  feine
Brieftaschen  mit  oder  ohne  In,

strumente  u.  wmw.

Galeten,  (.  Seide.
Galißenstein  (Zink,  Vitriol
und  Kupser-Vitriol  .  ..
Galldpfel  oder  Gallls
Gallmey  .  ..
Gans,  s.  Gefluͤgel.

 

 

 

 

Sp.  Cir.  —34

frei

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sp.  Pf.

*ê2

 

 

—

 

 

—  50
—  50

 

 

—
        <pb n="120" />
        20

 

 

 

 

Wuͤrttembergisches  Gewicht  Baiernsches  Gewicht  oder
Gegenstaände  oder  Maas.  Maas.
Von  Von  Von  Von  #o
1  edem  .  6  jedem  |gfl.  t  iedem  sl.  kr  jedem  .  ke.
Garne:
a)  von  Baumwolle:  I.
1)  rohe,  ungebleichte  .  ISp.  Etr  1127  Sp.  Pf.  -  So.Ctr“  14  Sp.pfl—
2)  gebleichte,  gezwirnte,  jedoch
)  aeerbte  2222  —  420  –  –  21  —  5.—  —  —  3
gefaͤrbte  *  –  —  —  —  —  —  —
3  Mrrfschroches  Garnyn)  840  5  10  6
b)  von  Flachs  und  Hanf:  Ü
1)  ungebleicht  .  —  —44  50  —  —3
2)  gebleicht,  ungezwirnt,  um-  I
gefaͤrbt  —22222  —  1  27  i  —  —  1  40  —  —1
5)  gefärbtteee.680  –85  —  10%
c)  von  Wolle:
1)  ungefärtt.  640  —  5  —  10——  521656
2)  gefaͤrbt  6½%  -  6  ½  "  6  —  15—  –  71  –  15—  —  9
(1I)  Kameelgan.  —  3140  —  —  —  10—  —6
Garten,  Gewächse,  alle,  Blu—
men)  Gemüse  und  Kraut,  Arten:  ,
a)  nicht  eigens  belegte,  frische  .3u8l.  Web.[—5  1à  D4
b)  in  Essig,  Salz'  Wein  oder  I  I
Branntwein  eingemacht  Sp.tr5  à7—  3e4o——4
c)  in  Honig)  Syrup,  Zucker,  1  I
eingesoktene,candikte..——1720—-—10  —20———12
Gefährte:
a)  zum  Stadtdienste,  Chaisen,
Caleschen  24.  .Stuͤck.  20
b)  zum  Oekonomie-  Dienste,
große:
1)  beschlagene  —  10—
2)  unbeschlagene  —  1
c)  kleine,  als:  Handschlitten,
Schutkarren  c.
)  beschlagen1
2)  unbeschlagen.  —15
4)  Pfluge  und  Sggen:
1)  beschlagenen  1—
2)  unbeschlageen.  —  I—115
        <pb n="121" />
        21

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wuͤrttembergisches  Gewicht  Baiernsches  Gewicht  oder
oder  Maas.  Maas.
Von  Von  Von  Von  «
jedem  R  jedem  *5  sedem  #l.  kr.  jedem  ifl.)  kr.
(Sefährte)  T  D1  !  1
e)  alte,  schon  gebrauchte  Wägen
in  Einwanderungsfällen  ..  Stück.—42
f)  Kinder-Chaisen  —2
einzelne  Theile,  Räder,  achsen
  ꝛc  .  Ilifl.  Wih.  -  6
Geflügel:
a)  zahmes  .%
1)  großes  ausgewachsenens.  Stück.
#m  )  kleines"  junges,  unausge,
wachsenes  —  —
b)  wildese  .  .Sp.t0  So.f..—2  1  Sp.  Ctr  5.—  Sp.pf.—3
Selbholö'  .  Seriböler  I
Gelbkraut...  ..——1·t  —-—,Iz———12z-—-.;-Geld,Contant-.....
  frei
Glemaͤlde,  s.  Malereien.
Gerber--Arbeiten,  s.  Leder.
Gerber,  uge  Eimer.—  2  Eimer.  —  1
Germ  (Bierhefe)  ..  .Sp.Ctr-11——,-zSp.Ctr·-'125——x
Gerste,  gerändeice  s.  Grüte.
Getreide,  (  Früchte.
Geschirr,  s.  Leder-Waaren  und
Stein  «Geschirr.
Gewehre...  ..  .—  11720  —  —10  —  20  —  —  —12
Gewürze:
a)  die  feineren,  als:  Vanille,
Nelken,  Safran,  Jimmet,
Casia  lignea,  Muskatnüsse,
Macis  (Muskatolärpe),  Car,
damomen  —  8|40  —  —  5  —  10—  —  —  6
b)  alle  abrigen/  nicht  eigens  be  I  I
leg  .  ....-547—·—3-:;-—6-4o——x
ths  ·
s)mFassern......Skück.-3  —
b)  Duͤnger,  d.  h.  ungebrannte,  ·
gestoßene  Gipssteine  .  .  frei.  .  -
        <pb n="122" />
        22

—

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Württembergisees  Gewicht  #B  Cewicht  oder
oder  Maas.
Gegenstände.  ·
Von  1  tr.  Von  *  %  fl.]  rr.  a  —  ul.  tr
iedim  jedem  I  1.  T  jedem  4
(Gups)  1I  1  1
c)  Steine  frei  1
d)  Waaren  in  Ban  Figuren,  D  I
katuen..  ..Op.Ckr42OSp.Pf.—2åSp«Ctr"5-—Sp.Pf.-—3
Glätte  "  0  e  –  —  22  —  —  43  —  —  25  —
Glas:
a)  Spiegel  Gläser:
1)  rohe,  ungeschliffene:
a)  für  inländische  Glasschleifer  .  ,
und  Spieges-Fabriken  —  —  2  ——  —25  —  —  3
C)  außeren  1
2)  geschliffene,  unbelegte  51—  840  —  —  35  110—  —  —
b  3  Taftl  N  1
1!)  Fenster=  und  Tafe  alas  .  IIIEIIIIIE
c  Brillen=  und  Uhrgläser  5  8  40  1  #
d)  Trinkgldser  und  alle  ungefaß.  ç
ten  Glaswaaren,  auch  Bein,  s
glas,GlaeperlemGhdschmel  9
3e,  Soringgläser  (Glastrop,  l  ll  is  l
feu),jedochmstAnsaahmedcr
gefaßten)  als  Galanterie=  I
Waaren  zu  verzollenden  Glé-  z.
sek..  —ß40——5—10—  —-6
e)  Steine,  orshusene  oder  Vrie  L
men  für  tüstres  —  1|20  —  —  10—  20—  —  2
Glaser-Arbeiten,  gewöhnliche  ifl.Wih.  —16  I  II
GlasGalle......OpCtr-—22———«k-—-——25—;—'ä
Glas-Gemälde  —  83s40  —  —.  5—  10
Glasperlen,  (.  Glas  unter  d.
(Glasscherhbken  frei  I
(llaubersalz:  I
a)  gebranntes,  entwaͤssertes  in
Erde-  oder  Steinforn.  .1  —  —22  —  —  1—  25  ½
I#)  krystallisfrtes  —%%  —  1  5520P2
Hlockengie-ser,  Areicen:  I
a)  im  Großen,  mit  Ausnahme
der  Feuersprigen—  0  —  —  5  —  lio—  —  —I6
        <pb n="123" />
        25

 

Württembergisches  Gewicht

oder

Maas.

Baiernssches  Gewicht  oder
Maas.

 

4  .
Gegenstnde  Von
sedem  .  "

Von  #.  kr.

1

jedem  1

1
Von  fl.  kr

Ven  ig
fl.  kr-  irdem

jedem

 

 

ockengteßer-  Arbetten)
b)  im  Kleinen,  als  Gegenftande
des  Kramhandels.  .  .  .  ESp.  Cir  13  —

Gold:

a)  in  Barren  und  Sepangen,
Bruchgold  oder  Pagament"
dann  alles  ousgebrannte,  aus.
gezupste  Goldde.  frei

d)  in  Bletten,  Beuillons,  Canetillen,
  Drachfaben,  Flittern,
Folien;  geschlagenes  in  Blät,
tern  und  Jwischgold,  unverarbeitet
  "  ½%  "  "  "  *  ·  26  —

e)  verarbeitet  zu  Borten,  Gallonen,
  Quasten,  Schnuͤren,
Spitzen,  Stoffen,  Zeugen  ie.
mit  anderen  Stoffen  ver,
mengt  und  unvermentt  4

4  Schmidt,  und  Massio=  Abei.
ten  O  Ê  .  1  ·r  r  r“*

e)  Graͤze  «  ·  o  —  —  22

EEIEIIEIIIIIIIIIEE

Granatsteine:

 

 

a)  roh,  unverorbeite  unge,
schll  255
b)  geschusfen,  ungefaßt  1372
verarbeicet,  und  alle  gefaßren
Granatttein
Graphie  (Eisencocher):
a)ungestampftenr  11.
b)  gestampfter  +5

 

 

 

 

Sp.f  l- 



S

—  r42

 

r4½  Sp.pf.—
        <pb n="124" />
        24

 

War  nnemdersi  ch  ·  Gewicht  Baiernsches  S-  Gewich  oder

 

oder  Maas
Gegensi  ädnde.  san  v*  2  #
n  on  on  on
jedem  si  jedem  sl.  kt.  E  jede  fl.]  Pr.  jedem  a.  kr.

 

 

Grapp,  (.  Kropp.
Gras,  (/Furter,  Kräuter.
Grünspan  So.  Etr  2  55)Sp.  Pf.  —  13
Grüte,  gewöbliche  seder  Art)
als:  geründelre  Gerste,  Gries,
Haberkerne,  auch  geschälte  Hirse—2  5—/
Grummet,  .  Furter.
Gsäme,  (.  Soren.

Görtler,  Arbeiren:
a)  gemeine,  als  Gegenstand  des

Sp.  Ctr]  31  20  Sp.  Pf.  —  2

 

 

 

Kramhandels  —  –HLS%  —  #

b)  feine,  vergeldere,  versi
berte  2  6%  2  50  2  .  "  —  1  —

o

Gummi,  alle  Arcen,  ½½  ½b  P

mi  elasticm  .  —  1127  —  —  „—  11  40  —  —i1
Gurken,  s.  Santen,  Gewühl.
Gurschen,  (.  Gesährte.
Haare:

a)  gemeine:
1)  von  Pferden,  Schweinen,
roh,  unbearbeitee
2)  bearbeitete  bereitete
5)  von  Biebern,  Hasen,)  Kaninchen,
  Ortenr.  22  —  —  25  —
4)  von  Vocken,  Ziegen,  Gem,
sen,  Hirschen,  Hunden,
Hatben,  Kahen,  Kühen,
Ochsen,  Rehen,  Rindern  2c.
b)  feine,  grr  n  #

 

 

*—

 

 

 

 

 

 

angerische  Ziegen,,  auch  Men,
schen  Haarer
        <pb n="125" />
        25

—

 

Gegenstände.

Wuͤrttembergisches  Gewicht
oder.  Maas.

Baiernsches  Gewicht  oder
Maas.

 

Von
jedem

fl.  kr.

Von

jedem:

fl.  v.5

Von
jedem

1n

Von

jedem

 

————

rernres  D)Arbeiten:

ganz  grobe  von  Roß-Kälberund
  Küh-Haaren,  in  Decken,
Saͤcken,  Socken,  Sohlen  2c.,
mit  höher  belegten  Waaren
unvermengt
.  feine,  von  Kaninchen-,  Kamee  l-Rl.urrcnusiv...

3.  bon  Meschenhnaren  .-.
Haar-Puder  .  ...
Hasen,  s.  Wildpret.
Hasenbalg,  s.  Haͤute,  Felle,  Baͤlge.
Haderlumpen:.  .
Haͤckerling  von  Siroh  und  Heu
Häute,  Felle,  Bälge:

1##

a)  von  allen  gemeinen  Hausthiefren,

  roh,  unbearbeitet
b)  Rindöhäute,  grüne:  eingesalzene

e)  von  Buͤffei-  Auer-  und  amerikanischen
  Ochsen.
d)  von  allen  wilden  Ahieren-  roh,
unbearbeitet

e)  alle  gearbeitete,  f  Pelzwaaren

znd  Leder.
()  Abfälle
Ds  Erz  (Ofenfarbe,  Waß-DBss

  Geschirr,  s.  Erden=Geschirr


Hagebutten,  s.  Beeren.

Hammerschlag  ..-.

Handwerkezeuge,  schon  gebrunchte,
  für  wandernde,  wiederkehrende
  Handwerker.  .

danf:

gruͤner  vom  Felde  weg,

 

Sp.  Cir.

—

 

frei

 

frei

frei

 

 

frei

Sp.=—


—
—

 

111

 

 

Sp.Ctr.

 

50.—
30|.—

 

 

 

Sp.  Pf.

111

 

 

o
        <pb n="126" />
        26

 

Gegenstände.

 

 

 

(Hauf)  b)  ungesponnener

**  #elnonnener  s.  Garn.
)  Abfall  .

e)  Koͤrner  (Saame)

Hardee,  (.  Bagage  und  Kleidunen.


Horze,  gemeine,  rohe

Havannah,  (.  Zucker.

Hausenblasen  .  ...

Hauöfarb  (Volus),  s.  Farb-Se

  Geräthe:

a)  altes,  schon  gebrauchtes,  in
Ein=  und  Auswanderungs=  und
erwiesenen  Erbschaftefäl  en.
b)  anderer!  Art,  nach  der  einschligigen
  Tarifö-Belegung.

Hautspäne,  s.  Leimleder.

Häringe,  s.  Heringe.

Hecheln

Hefe  don  Bier  und  Wein“

Heidelbeeren,  (.  Beeren.

Herbe,  s.  Kräuter.

Heringe

Heu,  s.  Furter  (  Kräuter.

Hirsch,  s.  Wildpret.

Hirschhorn:

#a)  in  rohen  Stücken

b)  gebranntes,  geraspeltes
irsch-Unschlitt
olz:

a2)  9emeiino,  hartes  und  weiches:

1.  Bauholz,
in  Stämmnen,  hartes,  ½  bis
11.  Fuß  im  Durchmesser,
deßgl.  1  bis  à  Fußt  im  Durchmesser.


 

 

1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Württembergisches  Geniche  Vaiurusches  Gewicht  oder
oder  Maas.  Maas.
Von  T  Von  Von  «  Von
s——  fl.  (kr.  jedem  fl.  kr.  jedem  *  kr.  jedem  fl.)kr.—
.  —.  Sp.  Pf.  —  rolSp.  Etr.  si2is  Sp.  Pf.  -
—  —½  —  —5  —  —2  ——
—TON
—  11  —  —:  r5  —  —  124  —  —  1
—  |5353  —  —  1½  —  Ss0  —  —  2
—  —22  —  —  —.5  —  1
n
fl.  Werth  5
Sp.  Ctr.  ——  —  —  —  —1
—  1127  —  —  4  —  140  —  —  1
—  —:3)  —  —3  —  24  —  2
—  355—44  88½%%  —  —16
—4  ——0  —
1  Stamm  4
        <pb n="127" />
        27

 

Gegensiände.

Württemberg  8  Gewicht

oder  gas.

Baierusches  Gewicht  oder
Maas.

 

Von
jedem

4

Von
jedem

fl.  kr.

Von
jedem

*

Von
jedem

fl.

!
"“

 

(Holz)  in  Stämmen,  hartes,  bie
3  Fuß  im  Durchmesser,,S#a.N

1

5

—  weiches,  2  bis  „2  Fuß  im
Durchmesser.

—  13  bis  :  Faß  im  Durch-  4
messer,

—  Rafen  unter  :  Fuß  im
Durchmesser  harte.

weiche

Brennholz:

in  Scheitern  hartes

veriches  .

—  Mischling

Abfall=  und  Gnkolhs,  in

Acsten,  Prügeln,  Wellen,

Reisuchböscheln  „hart  und

—  —

Lichtspähne,  d.  h.  geschligt,
durch  den  Hobel  gezogenes
Holz,  auch  Kien
Lhrohlen
Schiffs-Bauholz:
hartes:  ganze  Eichstämme
—  eichene  Blöcke
weiches:  Holländer  =  Stämme.

übriges,  wie  Vau=  oder  Werkholz,
  nach  Beschaffenheit  der
Srümme.
Werkholz:
Schneide-Bäume  und  Sägelöcke:

harte,  bis  11  Fuß  im  Durchzm

  ser
1  bis  a  Fuß  im  Durchmesser  |
2  *ros  3  Fuß  im  Durchmesser

 

1  Stück.

1Klafter

fl.  Werth.
——ie  nrhe  1  Stück.

fl.  Werth.
tinnlr

1  Stück.

—
        <pb n="128" />
        „28

 

Wörttembergisches  Gewiche  Baierasches  Gewicht  oder
Gegensitände.  oder  Maas.  Mags.

 

2

 

(Holz)  weiche,  #  bie  14  Fuß  m
Zurcherf  sser  *!  Stuͤck.  —14
von  171  bis  2  Fuß  Durchmess  er
Rafen,  unter  :  Schuh  im
Durchmesser,  hartes  —

—

weiches  .  —  1
Stangen  bis  zu  2.  Fuß  im
Durchmesser,  harte  —..—
weiche  .  —
Hopfenstangen  %  St.  —3
Rebenstecken,  Weinpfähle  r———G
Reifholz  und  Weidenq

Geschnittencs,  gearbeiteres,  ,
hattes,mBohlcn.-.  1Stück.—z
Brettten  —  —7
Schwarten  %  —  4
Pfosten,  Rahmschenkeln,
  Stollen,  Stück.  1

Taugen  fuͤr  Kuͤfer,  hifl.  —  —ws

 

 

Felgen  für  Wagner  —  1

weiches,  in  hi  1  Stuck.  —1
Brettten

Schwarten  ...  .1100  „Se.  —  3

Latten  .  .  ..  —  —12

fosten,  Rahmchenkeln,
  Stollen,  Ii  Stuͤck.s  —  4
Taugen  fuͤr  Faß--binder

  ifl.  Werth.—
Teicheln,  gebohrt  -
b)  Arznei-Hoͤlzer  ...  .  .  .  JSp.  Etr.sa  53  Sp.  Pf.  -i3lSp.  Ctr.5  20  Sp.  Pf.  2

e)  Farbe-Hoͤlzer,  s.  Farbe

d)  feines  Holz  für  Drechsler,
Tischler  2c.,  als:  Acajou,  Burbaum-
  Epypressen=  Maus-  Koͤ-nigs-Mahagoni-Rosen-Fran-

  =  Holz  (oder  lignum
sanctum)  auch  Stuhlröhre  —  —s4  —  —  —  —/5f0o  —  —1
        <pb n="129" />
        29

 

Würtemberzischee  Gewicht  Baiernsches  Gewicht  oder
Gegenstän  de.  oder  Maas.  Maas.

 

Von  Von  Von  Von  «

jedem  fl.kr.  jedem  fl.]kr  jedem  .  tr.  jedem  st.  kr.

Holz)  e)  Cedern-Holz  #———————  ESWM

3  Woru  Nuß-  Kischbaum-  p  -M'Ar=  4%  *.
auch  Masern-Holz:

1)  in  Blöcken,  Stämmen  fl.  Werth

2)  geschnitten  —  —1

6  Nesenmanz  Böden  und  Geigenholz

  Sp.  Etr.  -  11  —  S  —  —  12  —  —

6)  deni  Saͤgespaͤhne  "  frei  1  *

i)  Holz-Waaren,  gemeine,  als:
Dreschflegel,  Geiselstecken,  Hecheln,
  Haspel,  Heugabeln,
Holzschube.  Schusterspähne,  1

ochlöffel,  Futterbörbe,  Mausfallen,
  Mehl=  und  Salzkübel,
  Mühlkämme,  Mulden,
Rechen,  Reife,  Schaufeln,
Schindeln,  Siebläufe,  Spindeln,
  Spinnräder,  Spinnrocken,
  gemeine  hölzerne  Teller,
  Tröge,  Pack-Kisten,  Ofen=Röhren,
  Brechen,  Sattelbdume,
  Keltern-Holz  2cc.sl.Werth.  —  3

k)  Waaren,  feine:

1.  alle  Bildschnizer=  Schachtelmacher-Arbeiten
  und  Kinder-Spielzeuge,
  roh,  d.  i.  unlackirt,
  unbemalt,  und  mit
nachfolgenden  unvermischtp.  Ctr.7

2.  lackirte  und  bemalte  Arbeiten
dieser  Art,  und  die  mit  ihnen
vermischten  unlackirten  und  unbemalten


Honig,  geläutert  und  un  ngclãutert

Hopfen  .

Hopfemctzlmge  .

Hopfenstangen,  s.  Holz  unter

W

 

 

del

40  —  —

,E
!
0n
D.

 

 

111
111
lll

set-mosl


CI
111
l

□—

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

t
i#
–
        <pb n="130" />
        50

 

 

 

 

 

 

Mhüürrtembergisches  Gewicht  Baiernsches  Gewichr  oder
*„  »  oder  Maas.  Maas.
Gegenständec.  —  9  S  g
s  ’on  ·  Von  .  Von  on
icdem  #.  r  jedem  fl.  kr.]  edem  l.  kr.  jedem  il.  kr.
Horn  und  J———  .  ·
«i)wle.  ISP.Ctr.-uSp.Pf.-k’3Sp.Ctr.-I2zSp.Pf.—i
b)  plattgedruckth  unverarbeitetes

  Hor  —  —a  ———  —25  —  —
Horufpähne,  s  Abfaͤlle.
Hornoieh,  s.  Vieh.

Horn-Waaren,  mit  Galanterie-Waaren

  unvermengt  .  —1Z————7F—15—  ———9
Huͤner,  s.  Gefluͤgel.  «
Hüte  und  andere  Hutmacher-Arbeiten

  ....  —1720—-—10  —20—-  —-—s2
Huͤtmacherbeize,  .  Mercurius.

Hüttenrauch  (weißer  Arsenik).  a  ——35  —
Huzelnbrod,  (.  Klezenbrod.  "
Jagdgarne  und  Fischnetze  —  8  —  —5  ———  —  —
Jaspis:

a)  roh,  unverarbeitet,  ungeschlissen

  —  55%  ——  8S%½  —  —

b)  geschliffen,  ungefaßt  —  aao  —  —1  —  n20—  —  —
c)  verarbeitet,  gefaßt.  -.  ———-50  —»1-—
Indienn  en,  f.  Baumwollen=Tücher,

  unter  3.

Indigo  —  ö  —114!  —  8s  —  —
Ingwer  —  1514471  —  —5|  —  96s|40  —  —  4
Insecten  für  K  Kabinete  —  255  —  —  1##  —  5%  —  —„
Instrumente:  «
a)  astronomische,  chirurgische,  mathematische,
  mechanische,  phosikalische
  ..  —  i15—  —  —  —  u15  —  —5
b)  musikalische,  ohne  Unterschied,
Clarinets,  Claviere,  Fortepiano's,
  Flöten,  Flügel,  Geigen,
  Tomweten  und  Waldhoͤrner
  .  —  1720  —  –  10  30—  —  o
Tohannisblume  .  —  —#—  ——  S  2434
Johannisbeeren,  s.  Beeren.  "„  ·
        <pb n="131" />
        31

 

 

Gegenstände.

Würrtembergisches  Gewichr
oder  Maas.

 

Von
jedem  fl

Von
jedem

fl.

kr.

 

JFohanniobroo

Frdene-Geschirre,  .  Erden=Geschirr.


Joländiseühe#  Moos
Juchten
Juwelen
Kälbermägen,  s.  Maͤgen  vom
Viel

eh.
Kaͤse,  alle  Arten
Kaffee

Kalender,  s.  Vuchbinder-  und

Buchhändler-Waaren.  .

Kalk:
a)gebrannter

b)  Steine

Kalmus,  s.  Apotheker-Wurzeln.

Kammacher=  Arbeiten:

a)  von  Horn,  mit  Galanterie=Waaren“
  umermengt

5b)  von  Elfenbein  oder  Schildkrot,
  gefaßt  und  ungefaßt

Kampfer,  (.  Material-Waaren-Kaninchen,

  lebende  ..

Kanevas,  s.  Leinwand.

Kannenbäcker=  „Arbeiten,  d.  deh.
Stein-Geschirre

Kanten,  s.  Spitzen.

Kardendisteln  für  Tuchmacher.

Karmin,  (.  Farbwaaren.

Karotten,  (.  Tabab.

Kartätschen,  für  Wollen-Arbeiter


Kartenmacher-  Arbeiten,  alle
Spielkarten

Kelternholz,  Bracken,  Spindeln,
  Hund  2c.,  s.  gemeine
Holzwaaren.

Sp.  Str.

l
S—

Sp.  Str.5

 

 

20

22
40

 

 

 

Sp.  Pf.

—
—

 

 

#

11
*

N37½—

S#
-

 

Baiernsches  Gewicht  oder
Maas.

Von
jedem  t.  kr.
ESp.  Etr.  o  —
—  10.—
—  5  —
—  10.—
1  Schfl.  2
Sp.  Str.)#15|—
—  8  %o
—  6  %%%

 

 

 

Von
jedem

Sp.  Pf.

#ese.

–□—

 

5
        <pb n="132" />
        32

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wuͤrttembergisches  Gewicht  Baiernsches  Gewicht  oder
Gegenstände.  odet  Maas.  Maas.
Von  s  Bon«  .Von-I  ·
jedem'  fl.  tr.  jedem  fl.  kr.  jedem  fl.  rr.  esn  *  fr.
Kieur  Sp.  Etr.—s44  Sp.  Pf.]—  Sp.  Eir.[—s50  Sp.  Pf.—
Kies  zum  Glazmachen  frei  #  *  1
Kinderspiel-Waaren,  feine
Holz-Waaren  und  Dreher-Waaren.

Kirschen  =  Geist,  Kirschen-  ·  »
Wasser  —  8  10  —  —  5  —  170—  —  —16
Kirschner-Arbeiren,  d.  h.  alle
zum  Gebrauche  schon  vollendeten
  Pelzwaaren,  Anzüge,  Hauben,
  Müten:24.  —  5——850—  (60—  —  —55
Klauen  ...  .  .  ..  frei
Klee,  s.  Futter-Kräuter.  «
Kleesaamen  ....  ——11—  Tk——12z——.;.
Kleidungen  und  Anzüge  —  —i50  ..  —1——
Klempner-(Flaschner-)  Ar-  .
beiten  .....  -1Z"—  —·—7Z-  —15-  ---9
Kleien.........  frei
Klezen-(Schnitz-Hutzeln-)  Brod  —  1aoR  5—  —  —
Klingenr65%  ——%%4
Kaochen  «
a)  rhe  .
b)gemahlcnc,Mehl-...  frei
Knopfgießer-Arbeiten:  «
a)  von  gemeinem  Metalle  —  5|——T[5|  —  □—9
b)  vergoldete  und  versilberte  *  —S5oo  .J.  —.
Knopfmacher-Arbeiten,  andere,
  nach  Beschaffenheit  des
Stoffes.
Knoppern!
a)ungemahlene.  —  —11  —N  —  —
Mehlll.—  —  2  —  21
Kobalt  und  Kobaltspeise  ——  ie  —#%J
Koch-Gerste,  oder  gerändelte
Gerste,  s.  Gruͤtze.
Kochenille,  s.  Cochenille.
Königsblleen  —  4  Kso  —  —  —  5|—  —  |·
        <pb n="133" />
        33

 

Gegenstände.

  

od

er

Würtkembergisches  Gewicht
Maas.

Baiernsches  Gewicht  oder
Maas.

 

Von
jedem

#

Von
jedem

I#

—
El

jedem

Von  u.  kr.

Von
jedem

e

 

Königogelb

Königerauch  (ein  aus  verschiedenen
  Substanzen  zusammengesehtes
  Rauchpulver)

Köllnisch  Wasser,  s.  Eau  de  Cologne.


Kohlen:

a)  PHolzkohlen  s.  Holz.

b)  Steinkohlen

Köllnische  Tabaks  feifen,  s
Erdene  Tchakepfeisen.

Kölsch,  s.  Leinwand.

Korallen,  (.  Corallen.

Korbmacher-Arbeiten:
-a)gemeine  von  Weiden

b)  feine

Koriander,  Coriander-Kor

  .
korkstdpscl  f  Bouchons.  -
Korkfabrikate,  nicht  eigens  belegte,
  f.  Krämerei-Waaren.
Krämerei-Waaren,  d.  h.  alle
Gegenstände  des  gemeinen,  kurzen
  Waarenhandels,  mit  Gakanterie-Waaren
  unvermengt,
(also  namentlich  die  feineren
Moctall-Fabrikate  aus  Tomback,
Messing,  Zinn,  Blech,  Blei,
Eisen  und  Stahl,  in  so  fern  sie
nicht  in  die  Categorie  der  Galantericr-Waaren
  gehdren,  namentlich
  Degen-Gefäße  und  Kuppeln;
  Leuchter,  Lichtscheeren,  Beschläge,
  Schnallen;  polirte  Sporen
  und  Steigbuͤgel;  Zirkel,
Reißfedern,  Finger  hüre;  ;  Haar-Steck=
  Strick=  und  Nähnadeln;

 

—.—

7

 

Sp.  Etr.

52

 

fr

 

ei

53

40

53.

 

 

Sp.  Pf.

2#Sp.  Str..5

30

Oini
22

 

 

 

 

—  160

—  10

 

 

 

 

Sp.  Pf.

 

97

36

S
        <pb n="134" />
        34

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wuͤrttembergisches  Gewicht  Baiernsches  Gewicht  oder
Gegen  sände  oder  Maas.  Maas.
Von  Von  Von  Von
jedem  fl.  skr  jedem  fl.  kr  hede  .  kr.  jedem  .  kr.
die  mit  beinernen  und  hölzernen
  Heften  und  mit  Klingen
von  Eisen  oder  Stahl  versehenen
  Messer  und  Gabeln;  Chatoullen;
  ordinäre  Tabaks-  -Dosen
und  Etais;  ordinäre  Kämme  von
Horn  und  Messing;  z  Peifenkopfe
von  Porzellain  und  Holz;  Pfeifendeckel
  von  Messing  und  Mes
sing-Drath;  Reit=  und  andere  1
Peitschen;  Kndpfe  aus  Horn,
Messing  und  andern  Meotallen;
Kindersielzeng  aus  Horn,  Blech,
Blei  2c.;  Stocke  und  andere  dergleichem
  Gegenstände.)  Sp.  Ctr.,3—  Ep.  Pf.  —71p.  Etr.2  5—  Sp.  Pf.—19
Kräuterwerk,  s.  Garten-Gewächse.
  .
Kraͤuter:

a)  Farben-Kraͤuter.  ..  —  —1  —  ———1

b)  Futter-Kräuter,  s.  Futter.

TD)  medicinische  Kräuter  —.45544  —  300  —  —
Kraftmehl  (Stärke)  —%0  „  —  5.—  —  —
Kranevit=  Veeren,  .  Wachholder-Verren.


Gabe  u-  Wurzel

#.  roher,  in  Wurzeln  .  -—»,-—·.——  —

b)  in  Mehl  .  rze  .  .  *  25
Kraut-Köpfe:  A  T.

#a)  ungeschnirten  ,  St.  Ü  l

b)  ein  geschnitten,  ingcsalen  .Sp.  Etr.55—|4—  3720  —
Krebse.  .  ——I-.2——p«--,25  —-i
Krebsaugen  —à555  +TSilao  —  —
Kreide,  gemeine  —  —a  —  —614  —  —s  ——
Kremserweiß  .  —  420  —  —  5.—  —3
Kreuzbeere  und  Kreuz-Dorn-Wurzeln.

  .  ——I44-—  i——-50  ——z
KuchenvonLem,Rt-ps.  frei
        <pb n="135" />
        35

 

 

 

 

 

 

 

Württembergisches  Gewicht  Baiernsches  Gewicht  oder
Gegeuständec.  9  oder  Maas.  Maas.
on  Von
Ledem  #  u.  jedem  2  kr.  fl.  kr.
Kugellact  HSEp.  Etr.é  'ao  Sp.  Pf.—sesSp.  Etr.s5  (—  FSp.  Pf.
Küchen=  und  Viehsalz,  s.  Salz.  p.  Pf
Küfer=  und  Kübler-  7-  fl.  Wertb.6
Kümmel  Sp.Err.  i  ———  —  140  —
Kunst-  Verlags:=  Gegenstän=  -
Antiken,  Kabinetsstuͤcke,
iche  nicht  eigens  belegt  sind  —  8  4%  —  —  0—  —
Kupfer:
a)  altes  und  alle  zerbrochenen
Kupfer-Waaren  .
b)  rohes,  in  uͤnverarbeiteten  —  —i  ——ê
Massen  .
r)angcsarbcttct,  geschmieder,  gewalzt
  und  geschlagen  .  —  5%0  —  —533—  6  40  —
4)  verarbeitet,  d.  h.  alle  verzinnten
  und  unverzinnten
Kupserschmidt-Arbeiten  —  55—  TM  5—  —
e)  Blech,  s.  Blech.
s  Bat  u  —  5600  —  —331  —  6  640  —
n
83  Vi  zen,  a  c  verrufenen.  —9  ——x
Kupfer  stiche,  Vilder,  Landkarten,
  auch  Steindruck-Arbeiten.  —  6K%0%  =  —5  —  110  —
Kupferwasser  (Eisen-Bitriol)  —  —A  —50  —
Kutschen,  (.  Gefährte.  ·
Lachs,s  Fische.
.  —éb-H—M  5—  —.
Lag#n  s.  Gold  und  Silber.
Lakrigen-Saft  (Sützhot  Saft)  —  2  55  "(#  —  20  —
Lakmus  —  1  —  —  —  1540  —
Landkarten  —  840  —.5  —  10—  —
Laub  (Waldlaub)  "ó  Streu.  .
Lauf-Maschinen,  (.  Gefährte
unter  c.
Laperdan,  (.  Fische.  «
Larven  (Masken)  —  13|—  71  15s|—  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

kr.
3
        <pb n="136" />
        56

 

 

Gegenstän  de.

ode

Württemherzisches  Gewicht

aas.

Baierusches  Gewicht  oder
Maas.

 

Von
jedem

.  'i.

Von
jedem

Won
jedem

fl.

kr.  1

Bon
jedem

sist

 

Lazursteine:

a)  roh,  unverarbeitet,  ungeschlissen
  ...

h)  geschliffen,  ungefaßt

c)  verarbeitet,  gefaßt.

Lebkuͤchner-,  Lebzeltner-  Arbei
ten.  .
Leder:

O  alles  Roth-  und  Weißgerber=Leder,

  ganz,  oder  nur  lohroth
gearbeitete  Häute  .

b)  Korduan,  Saffan,  auch  Bru  uͤßler,
  dann  alles  gefaͤrbte  und
lackirte  Leder  .

c)turktshcsBocklc-der,  rohes

d)  Wagren,  dicht  eigens  be  egte

e)  Abfäl  e  .

Leim
a)  gemeiner  Tischler-Leim
b)  Vogel-Leim  .

e)Lc1mLcdcr,  d.  h.  Abfalle  von  «

HäutcnundCchaafzzußcn.
Lein-Kuchen,  s.  Hel-Kuchen.
Lein-Saamen.  .
LecnOcl.

Lemen  Garn,  s  Garne.

Leinwand:

a)  ungebleichte,  Drillich,  Zwilch,
Kancvas  und  alles  robe  Leinenzeug
  .

b)qebleccht..

c)Waatcn,alle,  in  uͤngebleichtem
  Zustande,  mit  Baumwolle
  oder  Schaafwolle  vermengt
  oder  unvermengt;  ferner

  Tischzeug,  Damast,  Gingang,
  Kölsch,  dann  gefärbte

Netto

 

Sp.  Etr.

Centner.

 

8  40
1

 

 

Sp.  Pf.

Retto

Pfund.—

 

 

 

 

71

————
SIul-s

—  —s
——
—.

□

 

1
—
s—#!e;nt6“-““

18Sp.  Ctr.

Retto

Centner.

15
30

□#

10
20

 

20

20

 

 

Sy.  f.

Netto

Pfund.

2

 

A*
        <pb n="137" />
        37

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wuͤrttembergisches  Gewicht  Baiernsches  Gewicht  oder
·  oder  Maas.  Maas.
Gegenstän  de.  4.  5  g  *
on  on  on  o
jedem  1.  mr.  jedem  en  jedem  #  t  jedem  I  l.  6  kr.
Leinwand,  gefärbtes  6  Tanevas  s  Netto  Netto  Netto  Netto
und  Zwilch  Centner.ö[DPfund.—5Centner.53——  Pfund.—3
Leonische  Waaren  Sp.  Pf.—ähoo%  J.  Sp.  Pf.  1—
Lerchen,  s.  Vögel.
Lerchenschwamm,  (.  Schwämme
  unter  a.
Licter  ieber-  Waaren  ;
a)  von  Wachs  ..  Se  e  5  Krl"dl
))  von  Unschlitt  Sv.  Etr.40  5Sp.  Er#10  –56
Pc)  Nachtlichte  .  —  85—]P  #—  —  —9
Lignum  sanctum  cranzosen-Holz.
  .  .  —-—!-4——Z——50  –
Limonen  .  —  11227  —  —  —  40  —  1
Liuenrek!  —  3  60  —  —15  —  10—  —  —6
hrinden:
birkene,  eichene,  sichtene,  ungestampft.

)  awit  .  -  frei
uchen  (Kise)  aus  ausgelaugter
  Lohe  .-Lorbeeren
  und  Lorbeerblůeter  .  —19.7——F-—14o  —-1
Lumpen  ...  frei
Lunten  —  11  127  —  —  —  1  40  —  —
Lüstres  —  9%0  —  —0  —  20—  –
Macaroni  Citalienische  Nudeln)  —  a:0%—  5—  —  3z
Macis  (Muccatblüthe)  ..  —6!«o  ——5  —  0|  —6
Mägen  vom  Bich  frei
Magnesia,  weiße  —  5  säüf|  —  8  6  40  —  —
Magsaamen,  (.  Neh
Majolica  (Fayencee  —  38„.al  —  —5  —  10|  —  66
Malerecien:
a)  ohne  Fassung  —  —31iu  ———  —  ——  —
b)  mit  Fassung.  —  8  4%  —  —5  —  10|  —.6
Malz,  neben  u  hierauf  zeleguen
besondern  Abgabe  Schesfel.  —8  Scheffell—o
Mandeln.  .Er.  Eur.  1  55  —  —H2p.  Etr.15  lao  —  —%
        <pb n="138" />
        38

 

 

 

 

 

—

 

 

 

 

 

 

 

 

Württembergisches  Gewicht  Baierusches  Gewicht  oder
Gegenstände.  oder  Maas.  Maas.
Von  Von  on
jedem  al  1  jedem  1I  kr.  schen  5.  kr  *  fl.
Man#  Sp.  Etr.sa  /53/p.  Pf.—1p.  Etr.5  (20  Sp.  Pf.]—s2=Mannheimer=
  Wasser,  wie
Liqueurs.  ·  Netto  Netto  Retto  Netto
Manchester  Centner.  430%  Pund.—25|Centner.5o  —  Pfund.—
Nl##hene  do  Modes-  Arbeiten
(Puswaaren),  vollendeerSp.  Pf.—aorn.  Pf.
Marienglas  Sxp.  Etr.—aai8p.  Etr.—5  —  —
Martass,  (Wißmuth)  —————N—  —  —
Marmor:  -
a)  roher,  in  Stuͤcken  unverarbeiter
  .  -si-Ærkb.—«1
b)  verarbeitet  im  Großen  ..  Sp.6tr.Y-'s  J20«-—-—-.».-;-—5—  ———.-c)Vcrarbectet1mAcmemmit·
  I  -
Galantcric-Waarenunver-«
ment  5—  —  —·15.—  —  —
Marzipan  —  15|—  158—-—  —  —
Mascht  (göger,  Handkörbe)  «
von  Schilf,  s.  Bastwaaren.
Maschinen  für  Ackerbau,  Fabriken
  und  Gewerbe:  1
a)zum  eigenen  Gebrauche,  auf  *
Ansuchen  .  frei
b)  zum-  Handel#  —  Pt——AM  5—  —  —
Masken,  Laren  —  15—  —  —  5—  —  —
Mastix,  s.  Material-Waaren.
Material-Waaren,  nicht  eigens
  belegte,  auch  Kampfer  —  „  55  —  ——  3  20  —  —
Matrizen,  s.  Buchdrucker-Buchstaben.

Maulthiere,  s.  Vieh.
Maultrummeln  oder  Brummeisen:

a)  vermischt  mit  Kram--Waaren  —  5—  —  —  —  16—  —  —6
b)  unbermischt.  —  —  5  —  —5
Mausfallen:
a)  hölzeren  "l  Werb.—  3
b)  von  Draht  Eerp.  Str.  13[I—  —  —311  —  P5|—  —  —s
        <pb n="139" />
        39

 

Gegeu  sit  ände.

Wärttembergisches  Gewicht
oder  Maas

er

Baiernsches  Gewicht  oder
Maas.

 

 

 

Von  Von  Von  Von
2  fl.kr.  jedem  |6.  kr.  jedem  #l.  kr.  icon  fl.)k.
Medicinische  Rinden,  s.  Rinden.  ·
Meerschaum:  ·  J
a)  roher,  unverarbeiteter.  .ISp.  Etr.s2  53/p.  Pf.—/16Sp.  Etr.  #“  Sp.?  Pf.—
b)  verarbeiteter,  ungefaßt  —  5%%l  0—  %
—  .....  -———50....  —1-—
Mehl  Schefssel.  —52  Scheffel.  —  15
Mehl-Teig,  VPackwerk  mit  Aus-  «v
nahme  von  Confituren  Sx.  Ctr.o  N  p.  Eir.  5—  —  —5
Mennig  (rother  Bleikalb)  —i2  —  —65  1140  —  —1
Mercurius  (Qrecksilber):
a)  crudus  et  vivus  (rohes  flüssige3)  ——  -1
b)  Präparate  (Calomel,  Süblimat;
  weises  und  rothes  Prä-Eeipitar
  z  Hutmacher=  Veises
  —5«««7——Zzs-6-«o——4
Messetschnudt  Arbeiten.
-)gememe,alöGcgcnständech
Kramhandels  —  55——R4AN&amp;amp;A  —  65—  —  —9
b)  mit  Elfenbein,  Perlenmutter,
childkrot  verzierte  1  —  —650  —
Messing:
a)  altes  und  alle  zerbrochenen
Messing-Waaren  —41  ——.—1
b)  unverarbeitetes  Stück=  Guß.
und  Tafeleßt  ing  .  —5-’s7——Z-z—6«o  —  —4
(ck)  Blech,  s.  B  .
d)  Drath.  —554A[NöSO6„  640  —  —4
2  Waaren,  alle  —  15—  —R5  —  9
etalle:
#a)alle  nicht  eigens  belegten,  zer-  *:  "
brochenen  Merallwaaren.  ————/
b)  roh,  sunvcrarbeiree,  niche  eiens
  belegt  .  .  .  .  -—-«.«-  ——-  ——50  ——
•p0  Wgren  "
1Nim  Grofien  .  —  8%—  5  —  1%  —  —16
)  im  Kleinen,  als  Gegen=  l
staͤnde  des  Kramhandels  —  5—)  ——  H5|  —  –9
        <pb n="140" />
        40

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wuͤrttembergisches  Gewicht,  Baierusches  Gewicht  oder
Gegenstände.  oder  Maas.  Maas.
Von  Von  Vo  .  3
jedem  il.  r.  sl.  ir.  #n  31  kr.  —  chon  #-½
Methhp.  EStr.]G6  n#Sp.  Pf.—|5  Sp.  Cir..  10|—  p.  –6
Meubles:

r)  nicht  eigens  belegte  ——F  U[15—  —  9
b)  alte,  schon  gebrauchte  in  Ein-  ·
und  Auswanderungs-  und  erwiesenen

  Erbschaftsfällen  —  22  —  123  —  —  25  ——

s.  auch  Holzwaaren.

Milch..  ......  —  —11  —  —#  —2
Milchzucker:

a)  in  ganzen  Stücken  —  55583  20  —  —
b)  in  Körnern  oder  Mehl,  wie  .

Zuckermehl.  4  ,
Minotalblau.......  —.«-20-—2z—5—  -..·3
Mineralische  Wasser,  (.

Wasser.

Mineralien  für  Kabinete  —  —  ———
Minium  (Mennig,  rothes  Blei)  —  #:isi')  —  180  —  —
Modelle  und  Formen  für  Ackerbau

  und  Fabriken  frei
Mock,  f.  Stahl.  #

Mohn:
f  Saamen  —  —  —%%%%  |1
b)  Illir  —  18  14  —  —5  —  110.—  —  6
Moor-Eredd  frei

Mooö::
a)  isländischhe  —  —s%  —  —  "  —  —i“5  —
5)  anderes,  medicinisches.  ..  —25.·  —  —  —  565  ½„½%  —  —·t½"
Morcheln,  s.  Schwämme.

Mosai-Arbeiten,  gefaßt  und

ungefaßt  .,...«...  ——;')u..·.  —1.—

P  vochevoade,  .  Qucker.
Most::
5)  gemeiner  Obst=  und  Nachmost

  (Vorlaß  und  Druck),  im

trüben  Zusiandde  —  1  tt  —:  4%  ——
b)  eingesottener  Obstmost  —  1r#2  —i  2„20—  —  ½
)  Lom  Wein,  gleich  Wein.  .
        <pb n="141" />
        41

 

Württembergisches  Gewicht

Baiernsches  Gewicht  oder
Maas.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

.  oder  Maas.
I—  Von  Von  Von  Von  s
1
sedem  r)  #.  |.  jedem  2  jedem  1..  kr.  jedem  fl.  (kr.
Most  von  Obst,  gegohrner,  s.
abstwein.  e
Mühlsteine,  (.  Steine.  !
Nns  dgoptische  Sp.  Eir.6  60,  Sp.  Pf.—5  Sp.  Etr.0.  —  Sp.  Pf.—6
Musbkat:  1
a)  Blüthe  .  1
b)  Bohnen  —  8%8  —185  —  120
c)  N
3  Lisfe  —  15  471  H  Ho  —  —
Muscheln:
a)  gemeine  Fluß-Muscheln  zum  4%  «
Farben-Einlegen  —  —4——50  —
)  mit  Farben  eingelegte  —  4  —.%  5—  —  —3
c  Cauris  (kleine  Seemuscheln
zum  Verzieren  von  Reitzeu-  .  ·
gen-c.).·.....  —255—  lZ-.)2o  —-2
(1)fcciicMuschel-1fürCabinetc  —42o——2z—5—  -—3
Musikalien  .  -—22-—;«  —25  —
Musikalische  Instrumente,  s.
Instrumenie.
Musseline,  s.  Baumwollentücher.
Muster  und  Muster  karten:
a)  in  einzelnen  unbrauchbaren
Abschnitten,  in  Büchern  oder
Cartons  "4  —  1511  „  —121  —  —1
5)  in  einzelnen  brauchbaren  Stuͤ-cken,
  nach  Verschiedenheit  des
Stoffes.
Mutscheln,  s.  Mehlteig.
Nadeln  und  Nadler-Waaren  —  135—%1A5—  —  0
Nägel:
a0  gemeine  eiserne  —  5  —  21331  —  6  40  —  —
b)  verzinnte,  messingene  .  IEEILEE  —  —0
ankin  Retto  Netto  Retto  Netto
Centner.520  Pfund.  [—sa  Centner.àPfund.—530
Naturalien  für  Cabinete,  nicht
eigens  belegtte...  Hp.  Etr.—II1|  Sp.  Pf.—In##Fp.  Ctr.—  211  Sp.  Pf.—
        <pb n="142" />
        42

 

Gegenstände.

Wuͤrttembergisches  Gewicht
oder  Maas.

Baierusches  Gewicht  oder
Maas.

 

Von

 

Von  Von  .
jedem  *#  te.  jedem  iti.  jedem  i.  r*  seen  *  kr.
Neapelgelb,  #.  Farbwaaren.  |  1.  JJ
Relken,  Gewürzuelken  .Sp.  Etr.840  Sp.  Pf.—5  Sp.  Ctr.  10  Sp.  Pf.  —6
Nlestler-Arbeiten  .  —:).(«)"—  —  15  —  150—  —  —  13
Reublau  (Waschblau)  —4  20  ——55  —
Neßtze,  Fischernebe  .  —.8««o  ——5  —10——  —  —6
Rudeln  —  4  ———5  —  —13
Rüsse:  4
a)  gemeine  —  —44  —  —  5  —  9950  —
b)  feine  —  4A  %  ——  5—  —  5
JD)  Muscatnässe  —  0b  5  —  0|—  —  —16
Oblaten  —  H  15—  —9
Obst  s.  Früchte.
Obstwein,  wie  Wein.
Ochsen-Gall
a)  frische  frei
b)  getrocknete  —  5%  —  —3  s%  4
Ockergelb  —  —iii  ——  1
Oele:  -H
a)  Kien=  oder  Terpentin-  Pechund
  Stein-Oele  —  ——0o  —
p)  Lein-Hanf-  Nüb-  oder  Reps-Oele
  —  1  57  —  —  14.  —  13  20  —
à  Speise-O  dele,  als:  Baum-oder  —-Oliven-
  Mohn-  Nuß-  und  Bucheln-Oele
  .  .  —-8-·0  ——5  —10—-  —  —16
4)  medicinische,  als:  Lorbeer-  «  -
Tamauskcn-  AncsZinnnt-Sassafras=
  Muscatnuß=  Cajaput-Feuchel=
  Kümmel-Kamillen=
  Wermuth-Melissen-Majoran-Rauten=
  Rosma-=rin=
  Salbei=  Sevenbaum-Baldrian-Bilsenkraut=
  YB##op-  „  ·
Wohlgemuth  =  Durchwachs=  F
Wachholder=  Ricinus=  Süßmandeln
  =  Hirschhorn-Oele  6  J  E  1½
u.  s.  w.  .  .  —  65  47  —  —S331  —  6  40  —  —14
        <pb n="143" />
        42

 

Gegenstände

Wörttembergisches  Gewicht
oder  M

das.

Beiemsche,  Gonich  oder
.  Maa  6

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Von  Von  Von  Wo
icdein  fl.  jedem  6.  t  dede  sl.  4  1  1.  kr.
(Sele)e)  wohlricchende=  als  Ferga-  -
niot-  Jasmin-  Lavendel-  Neroli=
  oder  Pomecranzen-Blthe-
  Rosen-Oele  .  Op.Ctr.59-—Sp.Pf.-30Sp.Ctr.6c--"Sp.Pf.-.35
s)  Kuchen  und  Zelten  von  Lein,  I
Reps  2c.  frei  »
Oelseife,  auch  Venetianer-Seife  —  8  o  —5  —  5  —  —6
Oelzweige  —  ——  —  —5%  —  —
Osenfarbe  Gestoßenes  Reisblei)  —.—————3  —  !
Dliven:
a)  Fruͤchte  —  1127  ——  3  —  1140  —  1211
b)  im  Wasser  conservirte  —  ——  4  —  —s
c)  Oele  .  —  18  lao  —  5  —  10|—  —  6
d)  Zweige  ———  —  z4  —  bo  ——
oreree  (lurpegnen,  Rausch—
gelb)  —  —l  ——.□5  —  —
Opium  —  5%  —  —5—H60  —  —s
Optische  Waaren  ...  —3«40  ——·.).0  —.0  —%
HDrangen  —  —  —6  —  1½%  ——
Orgelmacher=  „Arbeiten  —  ½  %  —  -:o  —i0—  —  —##
drgelp  feifen  und  !42  Bestandthelle
  ..  —  18  40  —  5  —  0·—  —  —  6
Orlean  —  —  —  6a0  —1
Orseille:  1  4  6
a)  rohe  —  —  —  —  2  —  —  50  —  —1
b)  bearbeiter  —  *½  55  —14  f5  —  —2
1
ament  frei
a  mzwe1?  ——4!s-—j——50  —-1;
antoffelholze:  I  I«»  I  s
a)  in  Stücken  .  -127-»—-F—1!«o  --1
b)  Arbeiten  ..  —  55—  )1  —  13  20  —  —  :
Papis  alleor  Druck-  Loösch=  Pack-  l
Schreib=  Schrenz=  und  Zeich-  I
nungs-Papier,  auch  Pappendeckel
  und  Preßspähne  "  -420—-—»2—:—5—  —-5
        <pb n="144" />
        44

 

Wuͤrttembergisches  Gewicht

Baiernsches  Gewicht  oder
Maas.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9
Gegenustän  de.  V  —  #

Von  on  Von  Von  □.

jedem  .  r.  jedem  ft.  kr.  jedem  fl.kr.  aeeen  fl.  tr

(Papier)  b)  gefärbtes,  Buntpapier
und  Papiertapeten  Sp.  Ctr./17/0  Sp.  pf.  —  10p.  Ctrao—  Sp.Pf.  —

c)  altes,  beschriebenes,  bedrucktes,
  zum  Einstampfen  —NJ

d)  Prozeß=  und  andere  Acten,  -  .-samt
  Beilagen  frei

e)  Papier-  Maché  —  15—  —  —91  —  45s—  —  —s4

Papierformen,  s  Modelle  und  4515½PDv

Tormen.  J

Pappendeckel,  s.  Papier.  s
Papp-Arbeiten:
a)  gemeine  —  1——  —  —  1  —  5—  —  —9

b)  feine,  als:  Toilettes,  Etnis,  -
thtculcö,Carts-no,.deb-  .
chenzc...  s--  -—50  *  —  11½—

Parfümerie,  als:  wohlriechende

Wasser,  Pulver,  Seife,  Pomade,

  aromatische  Essige  und  -

Kaardle—.....·  —  52.—  —  —30  K60.—  —  —96

-  -  «  9  n
a)  epfe  «  i  -  s-  —  2  —  4  —  **-  —.  “
5)  Knner  ..  f  655  -  5  20  ½

Pastell,  (.  Farbwaaren

Pasteen  —  157#2o  ho  —  20|—  —  ha

ech:  6

a)  rohes  und  ungelautertes  —  1  —  —  —  1281  —

b)  Schuster-Pech  —  —  22  —  4—  —.55  —  —½

W)  gele  beertes  für  Käfer,  Sälle  —  —45  —  34  —  5%  —.91

d)  Fackeln  —  6  40  —  —9  —  —ie’e  —  —2

e)  Sa  (Buterungs-Rest)  —  —#1  —  —  —  —  114

Pelzwaaren,  d.  h.  ·

a)  alles  gearbeitete,  doch  noch
nicht  zum  Gebrauche  verar-  **r*!
beitete  Pelz-Rauch=  und  Fut-  *5%
terwerk  —  840  —  —5  —  -  4

b)  zum  Gebrauche  verarkeitete  ·
Pelze  und  Anzüge  —  152  ——  —  —„50%  —  60  —  —  MAlzs
        <pb n="145" />
        45

 

Gegenustände.

Württembergisches  Gewicht
oder  Maas.

Baiernsches  Gewicht  oder
Maas.

 

*

Von  Von
jedem.  ir.  jedem

Von
jedem

 

 

 

Pergament
Pergamentspähne,  (.  Lederfällc.


Ab
Persen  ächte,  gefaßt  und  ungetber

  „Arbeiren,  oder
falsche  Perlen

Verlen,  Glasperlen

Perlenmutter:

a)  rohe  .

b)  verarbeitet

Perückenmacher=  „Arbeiten

Petschierstecher=  Arbeiten:
a)  von  gemeinem  Metalle

5)  von  Gold  und  Silber.

Petschierwach

Pfeffer  .  .
ferde,  s.  Vieh.

ferdeflach  sen,  wie  Leimlepfirsiche:


ao)Frücht
b)  Kerne  .....

fropfe

plrgk  cklinge  Gerdicherte  heringe

Piment

Pignoli

Pier  longum  (langer  Pfeffer).
ist  azien  Winnpernusseß.  .
latma..  ..

Platirer=  Arbeiren:

)  gemeine,  als  Gegenstände  des

Kramhandels
b)  mit  Gold  und  Silber  aufgelegt

Pluͤsch.  .
Ioltrsteme  .

 

Nettb  «  Netto

Cnntnms  4

Ep.  Ctr.

sSp.  Cer.-l5.—  F  Sp.  Pfe

7

s

T.

i
Fllt

—
–

.
G
—

l

llllllll
llllil

Hnmwuioinw
o-–

  1

—
l
l

□

Pfund.—
Sp.  Pf.—

 

 

 

 

 

2
2

 

 

 

—.

—  G-  G  G-  —
—————5

EL

Sp.  Etr.

111111

Netto.
2  5|Centner

1II

1114111111

6a

 

Sp.  Ctr.

 

 

 

21

—

 

 

*
"½
        <pb n="146" />
        46

 

Gegenstände.

oder

Wüttembergisches  Gewicht
Maas.

Vaiernsches  Gewicht  oder
Maas.

 

 

 

 

pulver.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Von  Von  I  Von
jedem  fl.  kr.  jedem  sl.  kr.  jedem  fl.  kr.  icon  sl.  kr.
Pomeranzen:  ««  ,
s)fuschc.  .  —Sp.Ctr.127Sp.Pf-—ZSP.Ctr.140Sp«’Pf«-1
b)  unreif  getroccnete  —  —  —  —  1440  —
Jc)  Rinden,  Schaalen,  Saft,  auch
in  Wasser  conservirte  Pommeranzenbluͤhten
  —  1127  —  —  44  40  —  —
d)  Saft,  eingesottener  —  597|04  —  o  —eo—  —  —3
e)  Zelten,  kandirte  —  7/20  —  0  —  0  —  —912
Porzellain  und  vorzelain-Waaren

  —  5%  —|„  10·—  —.
Porzellain-  erde  —  —  —D
Posamentir-Arbeiten,  wie  .

Wollen-Letnen-Baumwollen-Gold=

  und  Silber-Arbeiten.

Pottasche:  .
a)  rohe  .  -—n  ——  —1
b)  calcinirte  —  2  41  —  —t455  —  —
Potti,  rothe  Erde  zum  Spiegel
poliren  .  ——11  ist«-,  ———  nz  —  —
Pottloth  (Wasserblei)  .  —u  ——k«3-——12«——.—7
Praͤcipitat,  rothes  und  weißes,
s.  Mercurius.
Praͤparate:  .
a)  chemische  .  ·...  —547-—Zz—640  ——4
I-)anatonusche......  -—M-·  Z—-—50  —.——z
Prcßspäl)ne.·..  .-  —!«20—·—2.ä—5-—  ,—.-—Z
Provencer-Oel  —  6894o  —  5  10—  —  —6
rünellen  —  —  —  40  —  —
uder,  s.  Haar-Puder.
Pulver:
a)  Schießpulver,  Raketen,  Feuerwerke.
  ..  —  8  40  —  —56  —  10—  —  —6
h)  medicinische,  auch  Pferd-  -  I
Schwaben-  und  Wanzen-Pul-  J  »
—547  -—5-Z-64o  —-—4
c)  Berliner  (Kdncgö)  Rauch-.
  -52—  S0  —  l60—  —  136
        <pb n="147" />
        47

 

Wuͤrttembergisches  Gewicht

Baiernsches  Gewicht  oder
Maas.

 

 

-.  oder
Gegenstaände.  —  K  d
Von  on  ·  Von  on  .
jedem  d.  *  jedem  fl.|##  jedem  fr.  jedem  sl  #r
TFuppen:  !  !  "  !  ;-a)von.?solz-
  EVEN-!-20Sp.Pf.-ngp.Ckz-»«5—Sp·Pf«-Z
b)  Gesichter  von  Papier  ..  —IZ——-7å—15—s——9
PUHmachet-Arbeiten,  vollendete
  ...  ——-50  —1——
Quecksilber  —  —1  —  —s%  —  —  —  4-114
Quecksilber-  Präparar,  s.  Wer-  4
curius.
Quercitron-Rinde  —  ———E"1
Quincaillerie-Waaren,  (lackirte
  Blechwaaren)  —  15—  —  —T185—  —  —10
übrigens  wie  Galanterie-Waaren  «  «sund
  Kraͤmerei-Waaren.  ·
Quitten  ——  0  ——
Radices,  s.  Wurzeln.
Rauchkerzen  ......  -52—-—30-60.—  -——·.36
Rauchpulver  .  —52—  -—Zo—60—  ——36
Rauchwerk(Pelz  Waare)  4  —  s89  od  5  —  10—  —  6
Rauhkarden,  s.  Karden-  Di
steln
Rauschgold  (Messingfolien)  —  13—  —  —-  15—  —  —9
Reben,  Weinreben,  zum  verpflanzen
  .  frei
Rechewmtafeln  von  Schiefer  —  a½  t0“  —  —
egenschirm-Arbeiten:
a)  gemeine,  von  Leinwand,  Kanevas
  und  Wachötuch  —  17120  —  —100  —  120|—  —  —½
b)  feine  von  Baumwollentuch
und  Tafset  —  15440  —  JT„  0—  —  —n4
Regulus  Antimoniü  (Spiesglanz-Konig,
  reines  metallisches  Spiesglanz)
  ..  ...  -263——1s—320  ———2
Recht  Wildpret.
Rei
4)  ernc,  koͤllnisches  Reifeisen.  —  4  20%  —  —M  —  655  —  —S
        <pb n="148" />
        48

 

 

 

 

 

 

 

 

Württembergisches  Gewicht  Baiernsches  Gewicht  oder
Gegenstände.  „  oder  S  Maas.
Von  Vou  Vor  Bon
jedem  l.  jedem  E  Ir.  jedem  l.]|r.  fl.  #r.
#Wu-  b)  boͤlzerne  HIffl.  Werth.  —5
Reis  Sp.  Etr.  127Sp.  Pf.—  |p.  Ctr."  Sp.Pf.  —
Reisewagen,  —  Gefährte.
Reißblei  (Waaren  .  ..  —  158——  —  —  35—  —  —
rohes  Reißbleie  s  Graphit.
Reps:

a)  Frucht  .·.·...  ——11  ——713  -—12ä.  —-b)Oel........
  -253-—1FJ.-Z20  —-Repskuchen,
  s.  Oelkuchen.

Repphuhn,  s.  Gefluͤgel.

R  bobarber,  s.  Aporgeker-Wureln.


Riemer-Arbeiten,  als  Pferds-Geschirre,

  Riemenwerk  jeder  Art  —  %  U.  „R

s.  auch  Sattler-Arbeiten  und  .

easchnevAxbetten
Rinden:

a)  Farbrinden  —  —#–%—
b)  Gewürzrinden,  (.  Genort.
ßc)  medicinische  .  —  55  —  —1  3  2320  —
d)  Lohrinnen  frei
Rindvieh,  f.  Vieh.

Ringler-Arbeiten,  (eiserne,

schwarze  oder  verzinnte  Ringe,

Schanltene  Ketten  rc.)  —  5——  ——  15—  —  —
Röhre  zu  Weberkämmen  —  —  sc
Röthe,  f.  Krapp.

Röthel,  Rothsteine:

a)  in  Stücken  —  —  —2  —
5)  verarbeitet  in  Schreibsedern.  —  5ê6—  —15  —  —
Rohr:

a)  gemeines  —  —  —  –½  —  4
l)  spanisches,  unverarbeitetes  —  11  127  —  —  51  0  —  —
JD)  Rohrmacher-Arbeiten  .-  —  13—  —.  —  15—  —  0
Rosinen  .  -420  -—2-,L  —5—  —-—3
Rosoglios  (Liqueurs)  —  6%%%  —5  —  10  —.
Rosthaare,  (.  Haarc.
        <pb n="149" />
        49

 

 

 

Wäürttembergisches  Gewicht  Baiernsches  Gewicht  oder
egen  sande.  oder  Maas.  Maas.
⁊  9
#o#  Ifl.  #on  fl.ir  4  c  %  fl.  tr
Rothgerber-Leder,  #.  Leder.  "
Rothholz,  s.  Farbhoͤlzer.
Rothschmidt-Arbeiten  p.  Etr.15—Sp.  Pf.]—  3  Sp.«  Ctr.  5—Sp.Pf.—0
Nouge  (rothe  Schminkhe  —  5——  —  -  60—  —  —66
Rüben:.
#a)  frische,  s.  Früchte
b)  gedorrte  ..  .:.  ——44—-å——50  —
Ru  .  ...  s-«8!so  ——5  —10—-  -—6-Rupf
  en  (Pack-Leinwand)  s.  Leinwand
  unter  a.
Saamen:
#a)  alle,  welche  ausländische  Grenz-Bewohner
  zur  Bebauung  inrer
  eigenthümlichen  Grundstücke
  einführen,  gegen  Reci-  1.
procität  frei
b)  Hanf=  Lein-  Mohn-=  NRepsaamem
  ———O——
e)  Kleesaamen  .  —  —  ——  —  —  —1
ch)  andere  in  Koͤrnern,  Kuollen,  —  «
Zwiebeln  für  Feld=  Garten-  .
Holz-undWiesen-Grt«mde  —————
Säcke:
a)  alte,  leere:
1)  zum  Fällen,  notorisch  wiederkehrend
  frei  ,
9)zum«5xaufc...  —U  —  rẽ  —  ——
neu  —  4  20  —  —  *  —  5  —  23
Säckler-Arbeiten  —  26———  15  —  850  —  —  —s3
s.  auch  Riemer-Arbeiten.  .
Saffian..  .  ...  13  ——5  %
Safen:  —  6o  —  —5  —  10—  —  6
Saslor  –44—50  —
Säfte,  medieinische,  f.  Apocheke#r-Waaren.

Saftfarben,  nicht  eigens  belegte,  .
chpmtwlkrcctcte.s...-.  —420-——2ä-  5  —  —  —3
        <pb n="150" />
        50

 

Gegensi  än  de.

Württembergisches  Grwicht
oder  Maas.

Baiernsches  Gewicht  oder
Maas.

 

 

 

Von  Von  Von
jedem  31  tr.  jcdem  ó  kr.]  jedem
Sxmohl-  s.  Holz  Abj  ale.
Sago  .  .  JEp.  Ctr.sa  55  Sp.  Pf.  -i  8Sp.  Etr.
Sahfe,  s.  Seif  fe.  ·
Saiten  von  Daͤrmen  und  Drath
fuͤr  musikalische  Instrumemte  —  18  Hao  —15  —
Salami-Würste  —  46  àa%0  –2½
Salmen,  (.  Fisch.  .
almiak  —  547  —331  —
Salpete#  .  —  —44  —  5  —
Satze  -
a  ecsahz  und  Steinsalz.  verboten
b)  Viehsalz,  Salzlauge,  Ens  l
dünger  uͤnd  andere  Äbfaͤlle  vom  I
Kochsalz  verboten
c)  Sn  s.  Glaubersalz.
d)  anderes,  chemisch  bereitetes,
nicht  besonders  belegtes  (alcalisches
  oder  Metall-  Salz)  jeder
  Art  ..  .  --547  —  —331  —
Sand,  gemeiner,  zum  Puzen  frei
Sandel-Holz:
a)  ganzes  —  —  11  —  —55  —
5)  genihirne,  heraspeltes  5  —5  —
Sardellen  —  55  47  —  —33  —
Sassgrarit  Wur  zehh  .  -253-——  14  —
Sassafras  (Holz)  .  -—253-  —---I;  —
Sattinober,  gelbe  Erde  —  —  ——
Sattler-Arbeiten,  (Siteel.
Kumete  2c.)  —  1%%  —½%  —
s.  auch  Taschner=  Arbeiten,  welche
  einem  besondern  ollsatze  unterliegen;
  Riemer-Arbeiten  und
Gefaͤhrte.
Saukrlesalz,  s.  Salze.
Schachtelham.  ———  —/——
Schachtelmacher=  Arbeiten,  s.
Holzwaaren,  feine.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1%  GAr
□

 

Kv  -

20

410

50

 

 

Von
jedem

1

—
—
à

 

ESp.  Pf.

—

E

 

 

E

S

—
        <pb n="151" />
        51

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
  
  
 

 

Wuͤrttembergisches  Gewicht  Baiernsches  Gewicht  oder
Gegenstände.  oder  Maas.  Maas.
Von  Von  Von  s
jedem  .fl·  kr.  jedem  fl.  Her  jedem  fl.  tr.  f.  kr.
Schäffler  Arbeiten  Gäbler
rnnbsr  *  fl.  Werth.6
Schaaffoß  frei
Schaafg  4P  (Tabaks-  Waeus  sir
räudige  Schaafe)  ESp.  Ctr.—1SFpy.  Pf.]—IN#Sp.  Ctr.p.  Pf.  —1
Schaafvich,.  Vieh.
Schaafwolle,  s.  Wolle.
Schau  8  ieler-Geräthe  und  Theater-Apparate
  reisender  Schauspieler,
  schon  gebrauchte·  —  —22  ——  —25  —  —1
Schella  .  —·127-l"—-z—140  —Å-—1
Schecdcwasser  —547——Zå—6,0  —  —4
Scheidewasser-  Abfatt:
a)  rother.  —  —i  —s—  —  —1
b)  weißer.  —  —  —  50  —  1
Schiefer:  n
0)  w  gefaßte  und  Grifel  ——40  —  —s
b)  Steine  Fuhr.  —65  »
Schieferweif  .  IEp.  Ctr.  f  —  —  —  —  —3
Schiefpulver  —  18  40  —  —51  .  —  ho—  —
Schiffe,  welche  zum  Verkaufe
bestimmt  sind;  ohne  Uneerschied
der  Gröoße  fl.  Wertb.  —  6
Schiffs=  Geräthschaften,  zum
Behufe  der  Fahrt  frei
Schiffs-Klammern.  Sp.  Ctr.#o  55——3  ½4%  —  —%
Schild-Kröten  —  5  5  +3S6  640  —  4
Schildkröten=  Schaalen:
#a)  rohe,  unverarbeitet.  —  #  3  K0  i1
b)  rimihe  gefaßt,  ungefaßt  ..  —  50  ..-  —1—
Schilf:
a)rohes  und  Moosrohr  —  —91  —  —#%  —„  —  41
b)  Waaren,  Decken,  Koßen,  Mat.
ten,  Zöger  (Handkoörbe):c.  —  ;  —  40  ——
Schinken  —  420  J  —  5  —
Schirme,  (.  Regen-  und  Sonnenschirm-Arbeiten.
  «
        <pb n="152" />
        52

 

Württembergisches  Gewicht  Baierusches  Gewicht  oder
"  oder  Maas  Maas.
Gegensiände.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Von  Von  s  —

—  jedem  fl.  kr.  jeden  fl.  z.  o  1.  kr  s
Schlam  m  von  Mineralwassern.  Sp.  Etr.—s11|  Sp.  Pf.[—s#p.  Ctr.[—/  2#Sp.  Pf.—
Schleifsteine,  s.  Steine.  "  /E  Sp-o
Schliff,  (Schleifstein-Abgang)  ———————
S  litten,  s.  Gefährte.  ·

Schlosser-Arbeiten,  alle  —15N5—  —  □—
Snss  oder  Sumach  —  —ê  )
Schmalte,  Schmelte  .  —127-——·  —140  .—,.-·
chmalz  —127  —-—  —  4  —.
Schmeer  —  —44  —  —  —  50  ——.
Schmelztiege  —  ———50  —  —
Sch  e  rgel,  Shmirgei.  Schnen
gelsteine  .  ——u  —  —121.  —  —
Schmidt—-  „Arbeiten  —  5TJ  —  —  6  4%  —  —
Schmidt-  Zunder  amner
schlag)  frei
Schminke  —  52s1—  —  —3o.  60—  —  —
Schmutz-  Waaren,  Weagenschmiere,
  Stiefe  wichse  ec  ..  —«-«20  —-.-2ä  —5—  —-Schnecken
  —  —a—.——  e5  —
Schnepfen,  Geflügel.
Schreib-Materialien,  nicht
eigens  belegte,  in  so  weit  sie
nicht  als  zerliche  Schreibzeugenk.
  unter  Galanterie-Waaren
ehdren  ..  —1Z—-  ——1  —  15|—  —
Sre  bpapier,  s.  Papier.  J“
Schreibtafeln,  elastische  —  55—!  SMU  185—  —  —9
Schreiner-Arbeit,  nicht  eigens
belegte:
2)  gemeine,  unpolirte  fl.Werth.  6  «
1))fcmc,poltrte...  .lSp.Ctr.13——-7k—15—  —L—9
Schriftgießer-Waaren,  s.
Puchdrucker-  Buchstaben.
Sch  .  *  —4  ai—t  65  —  —
Schuhroacher  „Arbeiten:
a)  von  gemeinem  Leder  und  Tuch—-nden.
  ..  ....  .  —  117  20  —  i10  —  #%ol.  —
        <pb n="153" />
        55

 

Gegenstän  de.

Württembergisches  Gewicht
oder  Maas.

Baiernsches  Gewicht  oder
Maas.

 

r

l’kr

—

Von
jedem

 

(Schuhmacher-  -Arbeiten)
b)  von  feinem,  gefärbtem  Leder,
Corduan,  Saffian,  Tossene=Schütrgelb.

Schußgßßers
Schwämme:
a)  gemeine:
1)0  frische,  .
2)  getrocknete,  geboͤrrte.  ..
b)  feine,  Truͤffeln  oder  Tartüffeln


c)  Bad-  oder  Pferd-  Schivaͤmme
d)  Feuerschwämme,  gelaut  gt.  und
ungelaugt  .  .  ..
-  Kropfschwämme
Schwaͤr  -  Druckerschwärze.
Schwefel
a)  roh  in  Stangen  und  Stuͤcken
b)  gestoßen,  Schwefelbluͤthe,  auch

Schefelterschen,  ur  und  Schweo...

  ..
c)  Säurez  ..  .
Schweine,  s.  Vieh.
Schweins-Borsten,  s.  Haare.
Schwerspath  ..  .
Schwertfeger-  „Arbeiten  .
Schwingflocken,  s.  Werg.
Schwingflocken  =  Garn,  (.
arn  von  Flachs  und  Hauf
Scorpionen  .
Seeggres
Seide:
a)  rohe,  von  Cocons  und  Galeten
  unabgehafpelt
b)  von  Cocons  und  Galeten  abgehafpell


—
—

□

1
2  53

 

 

7

frei

44

47
53

27

20

53

22

27
53

 

 

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—  C□’
mIrecd  E

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40
40

50

40
20

40

20

20

25

40

20

 

 

 

 

 

Sp.  Pf.

Gie  —  *#.  ernO„

2
        <pb n="154" />
        Wuͤrttembergisches  Gewicht  Baiernsches  Gewicht  oder
oder  Maas.  Maas.
Gegenstände.  0.
Von  on  Von  Von
jedem  L  jedem  fl.  Hr.  jedem  n  kr.  jedem  la
(Seises  gesponnen,  #zwirnte:  r  ·
1)  kngelffrte,  auch  Floretseide  Sp.  Etr.8  a0  Sp.  Pf.  -5  Ep.  Etr.  10  Sp.  Pf.  —  6
2)  gefärbt  —  1½½½%  —  o  —  20.—  —  —  1
d)  Waaren:
1)  ganz  von  Seide  oder  mit  Gold
und  Silber  vermengt.  .  .  .  .  J.  .  .  Metto  Pfd.  —I50]1  .  .  J.  J.  Metto  Pfd.'n
2)  mit  andern  Stoffen  verment
  ..  ..  —-·—50..  -1
Seidenhasen:  ·  "  "s
0)Haare........  ——22Sp.Pf.—-x  —-,—·25SP·Pf.-—«
b)  —Waaren.....  --·26—-—-—15—30—  —  —
Seife:
a)  Seise-  und  Seifensie  eder-  Waa-—
  18  40!  —  5  —  10|  —  —
b)  wohrricchender  .  —5c-.-—  ——.Zo  —  60  —  —  —
Seiler-Arbeiten  von  uobhe  D
Hanf  und  Werg  ..  —630  —-ZZ  --.Zo  ——».««
Selenit  .  ———25  —  —,
Semen:  I
a)  amomi  (Piment)  -  547——Zä—67«0  —
b)  de  Voreindes  (Nohr-  gaffan)  1½  55  –  S  —  —:
Sennesblätter  2  55  4  65  20  —  —
Senf:  .
a)  Senfkoͤrner  und  Senfmehl  —T  4  —  —11
b)  eingemacht  .  —547  ——Z—z—640  ———·-4
berpcntm
a)  Stein,  roher  —□N  05  —  —1
D)  Geschire  —  18  140  —  —  5  —  10  —  —  —6
Siebmacher-  urbeien.  –  60%  —5  —  10%  —  —  —
Siegellack  „  ....  —-5—--—·-7Z--15·—  —  9
Silber:
a)  in  Varren  und  Stangen,  auch
Bruchsilber  oder  Pagament,
dann  alles  ausgebrannte,  ausgezupfte
  Silber.  .  frei.  «
b)  in  Bletten,  Bouillons,  Canetillen,
  Drath,  Fäden,  Flittern,  1
        <pb n="155" />
        55

 

Gegenstände.

Wänttembergisches,  Gewicht
de  .

Baiernsches  Gewicht  oder
Maas.

 

 

Von  Von  Von  Von
jedem  K.ier  jedem  #  kr.]  jedem  ffl.]  kr.)  jedem  iaer
(ESti#ber)  Folien,  geschlagenes  «
Silber  in  Blaͤttern  und  Zwischsilber,
  unverarbeitet  Sp.  Ctrc.ESp.  Pf.—5SF.  Ctr.So—  Sp.Pf.  —18
Wc)  verarbeitet  zu  Vorden,  Gal-  5
lonen,  Quasten,  Schnüren,
Spitzen  „Stoffen,  Zeugenzc.
mit  andern  Stoffen  vermengt
und  unvermengt  .  -——50  .  —1-——
d)  Schmidt-  und  Maß  nrnbeie  .  —  —50  .  .  -1—
e)  tesz  .  —  22-—  —  25  —  1
.  —  1½7  —  □—  —  140  —
Se  K  de  s.  Leder.
Sonnenschirm-Arbeiten,  alll  —  54%4%  o  —  40  —  —
Specerei-Waaren,  alle  nicht
eigens  belegte  ...  —253——1F-—520--——-2
Speck..  ——44——Z"—·-L—50s-—z
SpenglerArbecten  —1ZL—-——ä-"—15———9
Spiauter  (Zink-Metall)  ————5  —  —7
Spiege
a)  un  vollendeten  .  -1720-—10-2o-—  ——12
olien  —  —K  —  ½  %0  —
läser,  s.  Glas.
Syer  n  —  19020  —0  —  20—  —  —
Spielwerk,  Kinderspielzeug,  s.
Holzwaaren,  feine.
Spiesglas  —  ——50  —..
Siairutn  ank
a)als  Getränk
b)  medicinische  6%%%  —  5  K6
)  wohlriechende  .  -52—-—Zo-60——-  -—36
Spitzen,  alle,  von  Leinen,  Sin
den  2c.  .  ——50  ...  -1—-Sporer-Arbeiten
  —  13—  PMU  —  —
Spren  frei
Stärke  ...  -42o-—2å—5—  ——Z
Smol«
a)  roher,  unverarbeitet  —  la  1531  —  14  —  13  0  —  —s
        <pb n="156" />
        56

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Watttemberaisches  Gewicht  Ba  iernsches  Gewichr  oder
Gegenstärn  de.  oder  Maas.  Maa
Von  ;  Vom  Von  .
jedem  #l  “#.  jedem  fl.  kr.  jedem  sl.  ir.  4.  be.
(Stahl)  b)  verarbeiter  Sta  Stahl-Waaren::
  Sp.  c
1)  gemeine  .  Ctr.  18  -  Sp.  Pf.  -  14Sp.  Etr.5—  Sp.Pf.
25.  *  als  Gegenstand  Les  Ga-  p  Sp.  Vf  *  P  5
lanterie-Waaren-Handellel  .  -——50  .»·  .-.1-.
c)Drath...·..-.  5  47  —  —3  —  6#  —.
4)  Drath=  Saiten  .......  —  40-—-5  —1-0—  ——6
Stamol  ...-....  —127——Y—1z«0  -.—«
Gteine::
)  alle.  Bau-  Bruch-  und  Pfla-  -
stetsteme.......  rei
12  Müöühlsteine  Stück.0
mc)  Schiefersteine  und  Schiesertafeln,
  ungefaßten  Fuhr.
)  Schleifsteiee  Stück.%
ed  Websteinte  ..  Hoo  Stck—5
).  Ziegel=  und  Backsteine  HFuhr.6
8).  Steinhauer-Arbeiten,  gemeine,
Tröge,  Thürstöcke,  Wassersteine,
  Tischplatten-,  auch
Steine  zum  Uthographiren  Stück.  3
Stein-Geschirr  Ep.  Etra5ö—  445  0  —  —
Stein-Gut  ..  ..  ..  .  60o  —  —5  „0—  —  6
Stein-Kohlen  rei
Stein-Schußeer  —  sa-  —  —  ;  1.140  —  —1
Steine,  medicinische  (Bezoar  2.)  —  2½  55  ——A5  2%  —  —
Stern-Anis  —  55  —  –½  —  658550  —  —2.
Stiefel-  Kappen  und  Srefel
schäfte:  —  15—  M—  95—  —  —19
Srie  felwichse.  .  —  4  204  —  —5—  —  —15
Eiockmacher-Arbeiten  (Ses-  -
ckeu)m1t  Galanterce-Waaren  *i
unvermengt  —  15—  ——·  15—  —  —0
Stockfische;  s.  Fische.
Storax,  s.  Material-Waaren.  »,  «
spröpsel  Pfropse  ...  .  -—:-53--—1F——320  —;——2
thr11...  .........  frei  -,·  J
        <pb n="157" />
        5)

 

Gegenstände.

Wöäürttembergisches  Gewiche
#  oder  Maas.

Vaicrusches  Gewicht  oder
aas.

 

 

Von  Von  l
jedem  a  1  tr.  jedem  i
Streusand,  aller.  .  Sp.  Etr.  2  53  Sp.  Pf.  —
Stroh:  5
gemeines  frei  l
b)feines,ztchabrikkuionsortjrtes  —"22--—l.k
c)Gesicchte,feineunverarbectete  —.-«20——-2k
d)  Waaren:
1)  gemeine,  Bienenkörbe,  Strohdecken
  —  2##55  —  —
rrwfeine,  Teller,  Tafeltücherrt.  —  6—  —  15
5)  Hüte  und  andere  ähnliche  «
Arbeitten  —  50
Strumpfwirker-und  Strumpf.
stricker-Arbeit:  1
#  )  von  Leinen,  Wollc,  Baumwolle
  und  Floretseide  Netto  Cir.  5|/20,  Reottopfd.—5
b)  von  Seide  —..*--  —  —50
Stuhlröhre.  Sp.  Ctr.—  14  Sp.  Pf.—.  2
Sublimat,  s.  Mercurius.  #
Süßbollz  ——..——x-!
Sthheolan  Bärenzucker  53  15
Sulzen:  D)
a)  gemeine  Holder-Wachholdrr=  1
und  dergleichen  Sulzen  5fääl
b)  seine,  zum  Conditor  =  Gebrauche
  ...  —--,·20——10
Sumach  .  —  —  11  —  –½
Sorup  itt  .  —  14  20  –½
prupgeist.  —  8%0  —  –5
Tüba  .
a)  Blaͤtter  und  Geitz,  ungeschnitten,
  ungebeitzt,  uͤugesponnen,
auch  Rĩippen  und  Stengeln.  —  4  2o  —  —0
b)  Tabakfabrikate  aller  Art  und  |
ohne  Unterschied,  auch  Carot-  i;
tenundTabakmchl...  s—1720———"1o
Tabaks-Dosen:  U.
1.)  gemeieeen  —  5–—  1
2)  seie  ·  E  —  5

 

 

 

 

 

 

 

 

Von
sedem

3

n

Von
jedem

 

□———

Ctr.,50  —

 

Sp.  Err.  —4%

 

 

 

 

 

.  er-Sp.

  Pf.—

Netto  Pfd.
Sp.  Pf.

1llI  I

 

,"
        <pb n="158" />
        58

 

E  Gewiche:  Baiernsches  Gewicht  oder
.  odckDTaacis  Maas.
Gegenusiände.

 

Von  I

.«  jedem  flinl  jedem

Tabaks=  Pfeifemr  ’  «.  «». -.:»I..  .l.t.  »·»
s)crdenc,gemcsiw,  köllntsche  .S"p.Cn-..ZDP.Pf.—712Sp.Cn-.Z2oSp.Pf-..—-—T-s
2)  andere,  gemeine,  hölzerne,  ---  —  -s

Von  r  Von
fl.  k-  jedem  v  b

 

S1

gegossene,  Ruhlacr,  meerschaumene,
  ordin#ä#  porzellainene,
  mit  gemeinem  Me- 



 

 

talle  beschlagene  —  15  —  —  —.7  —  15—H.
5)  gut  beschlaege,  meerschaume-  «  «l--  s-.  »Es-J«
ne,fange-mattenporzellamcne’....  —  50  1
Tc)  Röhren,  mit  Galanterie-Waga-  ",  E  .-,
renmweunengt....-—-1.3—  —  —  7r  —  15.—  —  —
Talg  (Unschlittt)  ——  —  —  —bo  —  i
Talk,  venetianische—  —-  —2  ——3—
Tapeten:  ««,.-I«-  «-:’  !
a)  von  Papier  .  0|2%  —  r-A—

b)  andere,  nach  Veschaffenheit  des  ,  :  ·..  ".-:---Stoffes.
  .«  -«.
Taschner-Arbeiten,  als:  Bettsäcke;
  Mantelsäcke;  Felleisen;
Reisekoffer  mit  gegerbten  oder
ungegerbten  Häuten  überzogen,
oder  von  Leder;  Büchsenranzen,
Gewehr-  Futterale,  Bücherranzen;
  Polster;  Hutfutterale  von
Leder  und  Leinwand;  Pistolenhalfter;
  Patrontaschen;  Waidtaschen;
  Feldsthle  und  Feldtische;
Feldbetten;  Acten-Sacke;  Sat-  .  .
teltaschen  u.  s.  w.  —  126  —  —  —  15  —  50  —  —:  —
s.  auch  Säckler-  Arbeiten,  Satt-  ·

 

 

 

ler-Arbeiten,  Riemer-Arbeiten.
Teppiche,  nach  Beschafsenheit  des
Stoffes.  .  .
ccrpcntmundLerpcntuvhcl.  --—.-'«-———
TokkodcptpeAtbcltcn...  —  13—  —  —
Thee:  l
o)gcmemer,mcdkctmfchctÆw  «
millen=  2c)  componirter  —  15  (1  —  —  331  —  6  H0  —

 

 

 

 

 

Vr#—##“#
1
l

XI

 

 

 

 

 

 

n«
        <pb n="159" />
        59

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Würnembergischen  Gewicht  Baierusches  Gewicht  oder
Gegenstände.  Maas.  —
Von  r  Von  Von  Von  I
««  jedem  #  44  jedem  #  *  jedem  al.  .  kr.  s#u  kr-(Thee)
  5)  grüner,  uͤberseischer  -  E
russischer  .  .  Sp.  e  eu.  2  20  Sp.  Pf.  —  —  Sp.  Etr.  20  —  Sp  Pf.  —  12
heer.  .  22  —  —  25  —  1
Theriak  –  5  —  6ooa.  □
Thiere,  #lene  Schauthiere:  m
#a)  vierfüßige.  Stück.  1
b)  Vogel.  .....  ——50
Thon,  Topferthon  .  .  tot
Thran  .ISp.  Etr.—  11  —ins  —  —12  1
Tüchler-  Arbeiten,  s  Schrecner-Arbeiten.
  E  «
Tischzeuge  ·  -"  thkoCtr  2bsNettospsd—1JNekkoCtk-Zo·—  Nettospsv  -,«
Töpfer-Axbetteu.  ’  4.1
a)  gemeien  fl.  Werth.46  I  I  I
b)  feine  E—  Sp.  Etr.6#4%Sp.  Pf.  —5.Sp.Etr.  10  —  Sp.  a—  "
Tombab:  1
rohes  —  —44  —  —  —  —H50  —
b)  in  Tafeln  —  5%%  -S56  40  —  —.
c)  Waaren  —  540  —  —0  —  60.—  —  —  *v%“
orf.  frei  I  ·I
Dornesol  (Bezetten)  —'12-————30—  6%—  —  6
Tra  —  —1  —  I1—#  —  —112  —  —  1
Erauban,  s.  Wiinbeere.  I
Tripp  .  —  —  11  —  —  u  —  —  121  —  —  1
Sest-  Trostern.  frei  H  I  I
Truͤffeln  —  47  —  —331  6  Ao  —  —.
Tuͤcher  von  Wolle;  alle  Ganz-  D  55
und  Halbtücher,  auch  Azors,  b  -  I
Biber,  Moulton  2c.,  einschließlich  "  .  »
der  Enden  und  Leisten  Netto  Ctr.  521—  Netto  Pfl.  —  ZoMetto  Ctr.  60  —  Nctto  Pfd.  —  36
Türkenbecher  p.  Etr.  3,,  tol  Sp.  Pf.  —  20  Sp.Ctr.éo  —  Sp.  Pf.  —  24
Türkisches  Garn  f8  Ao  —  —  10—  —  —5
Tusch  EEIE  —  151—  —–9  15  —.  —  —9
Uhren:  I  I
o)allegememen,hölzernenoder  I  I
eisernen,  auch  sogenannte  I
Schwarzwälder-Uhren  —  38  fof  —  —5  —  110  —  —
        <pb n="160" />
        60

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wöarttembergisches  Gewicht  Baierusches  Gewicht  oder
»  .  oder  Maas.  Maas.
Gegenstände.  *  F  .
Von  .i  II  Von  on
jedem  4.!  j.]  jedem  jedem  .  kr  jedem  .  kr.
(Uhren)  b)  alle  feineren  Häng  1  5  I  T
Stock=  und  Wand-Uhren  ,,Sp.  Ctr.  5440  Sp.  M.—  20  Sp.  Eer-  10  —  Sp.  Pf.—  4
c)  Sack-Uhren  .—850  .Z  1
4)  Bestandtheile-  als:  Rader,  I  ,
Spindeln,  Walzen,  Zeiger  2c.  —  6  5  —  10··—  —
e)  Gehäuse,  Kästen:  I  I
1)  für  Stock-Uhren  —  34%  —|220  —  40—  —  —4
5  für  Sack-  Uheen  —  I  .  —
Umbra  ....  —-—;u-——1I«-,—.—·12;.-—.-.;.
Unschlitt:  I
a)  roh  hd  aeschmolzen  ...  —  —  45  —  3  —  —50  –  —  "
b)  Kerzen  -·.  —  8  90  —  5  —  41—  —  —
Vanill  460%  —5  %—E  —  —6
Veilchenwur  zeln  —  —  1  —  1.—  —75  —  —
Vergoldete  und  *  Ar-  I  I
beiten  ...  —  50  —  —
Versteinerungen  —  2  55  ——  35  320  —  —
Victualien,  nicht  errne  belegn  T  I  I
gemeine  .  —  —½11  —  —5  —  —227
ehe  !
ferde:  *m  Stäck.5  —
3  ohlen  unter  1  Zahr  —  —
c)  gulthiere  ...  ..  —1I12
d)  Eell  —  —3
e)  Stierer  —  2  —
1)  Ochen  —  51—
g)  Kuͤhe  .  .  —  2  —
h)  Rinder,  Kalbeln  und  Jährünge  –  31  15%
i)  Kälber  unter  Jahr  —30
)  Schweine  —  —½5
Frischlinge  (Läufer)  —  OJ
m)  Spanferkel  .  —..—-I5
n)bchaafe,  Hämmeh  Widder  I
1)  gemeine  —  —112
a)veredelte  —  6
oy)  Lämmer  ,  —  I—JZ
.)  Geisvieh,  Bote  T  —  —“  I
q)FUtzcn.  —  —i3
        <pb n="161" />
        61

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wuͤrttembergisches  Gewicht  Baiernsches  Giewicht  oder
G  oder  Maas.  Maas.
e  gen  stände.
Von  1Z  Von  Von  Doni
  jedem  #7  jedem  61.  #.  jedem  al.  kr.  jedem  #l.  E
Vinum  sanctum  (Sorte  italieni-  ]  Ü  Ü  —
schen  Weins)  ....  Sp.  «  Etr.  8  40  Sp.  M.  —5Sp.  Str.  1.—  Sp.Pf.—6
Vipern  .  2  55  ——  8  1  —  —
Liserinulue  r  —  5  H  .  —54  —  46  ho  —  4
Visetholz.  (.  Farbhöhzer.
Vitrriol:
a)  aller  —  —½  —  3  —  —50  —  —3
b)  Erde  —  ——–„  4–
c)  Ool  —  ½555  —  35  %0  —  —122
Voͤgel:  a)  lebende,  mi#  Ausnahme
der  unter  die  Categorie  der  sel
tenen  Schauhhiere  fallenden  Stück.—
5)  todte  Sp.  Ctr.1W  —  :  %%  —  —
Vogelbeeren  —  frei
Wachholderbeeren  .  «
Wachs:  ·
a)  rohes,  ungebleichtes  —  —áA—2  —  —  50  —  —/
b)  gebleichtes  —  "#—  —  —  5—  —  —3
e)  Madenher;  idencn  Wachsstöcke,
  Wachslichter)  —  84%  —5  —  10|—  —  —  6
d)  Poussir-Arbeiten  und  Wachs-  ]
fguren  —  —MP5—  —  —9
e)Tuchvon  Leinen  und  Baumwolle  —  5—  1—  —  —o0
2  Tassenr  —  119;20  ——90  —  20  —  —  —  12
Wasfenschmidt=  Arbeiten  —  5  —S30  —  —4
Wagenschmiere  —  f  4#aoa—  —  5  —  5
Fagner-Ärbeiten.f  Geflhrt-  l
Waid.  -—22——ä  ——25  -—---j
Waid—  „Asche,  s  Poiasche
Waldrauch.  à  153  —  —  —  3  20  —  —12
Wallrath:
a)  roh  ..  -127,-—--  H  —1if«o  —  —
b)  Frrarhn  zu  vichtern  .  —8«0——-«5  —10·-—  —  —6
Walker-Erde  .  .  —  12111  —  —i#  —  —23  —  —
algeert
amineralische  ..  —1-7——F—140  -k—.o
b)  wohlriechende.  ...z  —52—«--—Zo-60—  -—i.36
Waschblau  -..  —42o—-2z—5—  -««--«L3
        <pb n="162" />
        –——

——

66

 

 

 

 

 

 

 

Würtrembergisches  Gewicht  Baierusches  Gewicht  oder
"  oder  Maas.  Maas.
GZGegenu  stän  de.  Sen  *  9
Von  on  «  Von  l  n
jedem  ssi.  tr.  sedem  fl.  kr.  icdem  fl.  «  kr  iedeoen  fl.  kr.
Wasserblei:  I  ."  «.
konnt-erarbeitet..·.··Sp.Et1-.—-nSp.Pf.-7Iz,Sp-Etr.—12;Sp.Pf·.-—,k
li)vcmtbc1tet.-.....  —13e—-7F—  15—  1  —  —9
Wasserspritzen  .  IEIEIIEBIE  5—  GB
Watte:  %  .
ag)  von  Baumwolll  —  s  o  5  —  —  —
b)  von  Semie  —  89  c0  5%0—  —  —6
c)0  von  Wreg  —#)  +  —  —
Wau  —  ——
Weber-  Arbeiten,  nach  Beschaf-  ;
fenheit  der  Stoffe.  ,-  *
Weberkämme  und  Wepfen  —  —4  ——1050  —.
Weiden:  I
o)1nVusclcln...  tsi.chtb-—1z
b)  Körbe,  (.  vorbmmocher-Anbeten.  ·  1
Weihrauch  Sy.  Ctr.54—  —  3½0o  —  —
Weine:  .·  -  ’..  ku)allerotben·.....,
  —8!«0——’,—  -—10—-  —  —6
b)  alle  welßbßen  —  ao  —  —5—  —  —
D)  weiße  Seeweine  .  —127  -—  —0  —  —
(!)  Moste,  alle,  wie  Weine.
Weinbeeren:
a)frische  in  Trauben  .·..  —"-—4.!s--  —.-——50---—F
1))gctrocknetc.  .  -!·20——  —5—-.  -—5
Wein-Ein  schlag  (Shwefeh  6
schnitten)  —  26531  —  —  8  20  —  —s
Weinhefess  —  —i  —  —.—1
Weingeiitititt  —  3  o  —  —  10  —  —  —6
Weinstein:
a)  roher  —  —  4½  ——  —  58S0  —
b)  präparirter  ....  -25.3—,i1-—  —Zxo  —  2
Weikgerberleder,  s.  Leder.  «  -
scizensaft(ctzmsyrup).  —172o--L—10-—s2.o-·-  —  12
Werg  von  Flachs  und  Hauf  —  —1%  —%  K
Werg-Garn,  s#.  Garn.  .  .
Werkstuͤhle  fuͤr  Handwerker  und
Fabriken  und  deren  Bestand-  «  Q„  .
theile,  gleich  Maschinen.  .
        <pb n="163" />
        65

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—.———.———
—  WVürunterasfte,  Gäiche  Baiernsches  Gewicht  oder
Gegenstände.  —3  8  —  Maas.
on  Von
jedem  sa  jedem  L  en  si.  kr  ahen  |fl.  r
Werm  N#—  —————————N———  D—6
Woksteinc  (.  Seeine.  "  "%  ,
Wicken  s.  Fruͤchte.  *  i
ildpprrt  .1  —  —%%ZE4o  —
Wißmuth,  Marquasit  .  —  —  —#  **  —
Wohllgernchioe  5—  —  5  6—  —  55
a)  alle  Schaafschuhr-und  Welk--  ·
gerberwolle;  E  B
1)  rohe,  ungekämmte  6  —  ——1  25  —  +
5/  geizmme  .,-....  v-.."  —!«-2o  ——-kzz-5-  -—3
c)  Flocken,  Woll-  Absälle,  Tich
scheerer-Wolle,  wie  sie  vom  »
Fabrikate  abfallen  .  —#—  —  —35  —.
d)  Garne,  (.  Garne.  55  «  »
k-)  Kratzen  ..  —253-—1H,—3h0"---z
Hauch-und  Wolien-  Waarc  an,  «
alle,  mit  andern  Stoffen  vermengt
  oder  unvermengt  Nettopfd.—/50Netto  Cn.,  60  —  Nettopfo3
Würste,  s.  Fleisch.  .
Wurzeln,  nicht  eigens  belegte:
a)  Farbwurzeln  .  *  p.  Sp.  Pf.u#  Sp.  «  Etr.—2,  Sp.  Pf.  —
p)  medicinische  .  —  —  —s3  à#%¼¼¼½
Zaffer  (Saflor)  .  —  —  —0  —  —  1
Zeichnungs—  Materialien  nicht  2
eigens  belegte,  und  mit  Galanterie-Waaren
  unverment  —15—  —T  —  hnoa  —  —
zgibeben,  s.  Eibeben.  «  ·  «,..
Zuzclnunc  ......Fuhr.—16  «
Siegen,  s.  Vieh.  I
Zimmermanns:  Arbeiten,  I
VauöcvcupphDachstnhle..."iIZLMh  j—;3
Zimmer,  Zimmerblüthen.  .Sp.  Etr.#  —5  —0  —%
Sint:  z
*  ·  frei
5b)  Merall,  rohes  unverarbeitetes  —  —  —  0%  —  —3
r)  DlEchhggg  —  15  —  I—833  —  l6  do  —..5
        <pb n="164" />
        64

—

 

Gegeusi  än  de.

oder  Maas.

MWürttembrrgisches  Grwicht

í  oder

 

 

Von  4  Von  Ven  r.
jedem  fl.  *  iedem  1.  kr.  iedem  fl.  E  jeden  st.  kr.
inn:  5
a)  und  alle  urchen
innwaaren  .  —  --—.  ·-;-Ik’-b)
  rohes,  unverarbeitetes,  in  da-  Sp.  Etr.  —  ri  Sp.  Pf.  —  ro  Sp.  Etr.-atj  Sp.  Pf.s  —
eken,  Stücken  20.
e)  Folien  ..  —1,27—-——-F—-140-.-I
d)  Zinn  gießerwaaren,  alle  ..—  13«—-—7å--15——s  —  —9
Zinnbeize,  (.  Salze  unter  d.  .  -"«.-  -«
Zinnober  —  55—  —B#s22t
Zirbeln,  3icbelapsn  Rrrber  ·  IN  ·.
nusse....  .  —-  53——1·H—320  —  –½
Zitronen  —  s—oo  —  =
Zi;  e,  s.  Baumwollentuͤcher.
Sor  (Handkörde)  von  Schil  —W  f#—  —st
SZucker:  Z  -  -"'
a)  aller  raffinirte  und  unraffinirte
in  Huͤten,  Broden,  Mehl,  auch
Candis,  Farin  und  Lumpen-Zucker,
  mit  gewöhnlicher  Verpackung
  in  Fässern  und  Kisten  —  60  —  —  f20.—  —  —6
I!)  der  in  Hüten  2c.  nicht  in  der  -
gewoͤhnlichen  Verpackung  oder
Thara  eingefährte  Zucker  —  ——-—  —  89  —  —–s3
#)  roher,  für  Raffinerien  —  2#5  —  —  14  —  3  20  —  —  2
a)  Waaren,  alle,  auch  Gersten-  H  I
Zucker  .  ...  —  1720  —  W-  —  20  —  —  —
Zünd-  Moschinen  —  Säüälso  [20%  0%  —  —4
Zunder  —  1  27  —  —  o  124
Swieback:
a)  gemeiner,  k  Vrod.
süßer  —  4%%  —  —  %%  —  —  1253
Zwiebeln:  «
a)  Ke,  zum  834  .  .  lifl.Werth.  -3
b)  kleine,  zum  Stecken  —ie
e)  Binntenh  -Zwiebeln  Sp.  Er.#  176  —üus  —
Zwilch,  s.  Leinwand.  -
wilchsaͤcke,  s.  Saͤcke.
Zwirn,  leinener,  weiß  und  gefaͤrbt  —  18  LSol  —  —  —  110|—  —.6
        <pb n="165" />
        95
Nro.  12.

Regierungs-Blatt

fuͤr  das

Königreich  Württemberg.

 

Montag,  den  25.  Februar  1828.

—

 

Inhalt.

Königl.  Dekrete.  Bewilligung  zu  Aanahme  eines  fremden  Ordens.  —  Dienst-Nachrichten.

Verfuügungen  der  Departements.  Bekmntmachung,  den  Gerichtsstund  eines  Tbeils  des  K.  Hofstaats  und
der  Hof-Dienerschaft  betreffend.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Preis-Austheilung  für  die  Anzeige  ratür--lich
  pockenkranker  Kühe  im  Jahr  18/1).  —  Verfüzung,  betreffend  die  Schau  und  Stemplung  der  Weberblätter.
  —  Termine:  #)  für  die  diesjährige  Dienst-Prüsung  der  katholischen  Geistlichen;  —  b)  für  die  Dienst-Pruͤfungen
  der  katholischen  Schullehrer  und  Provisoren.  —  Prüfung  der  katholischen  Schul-Incipienten  für

Schul-Provisoräte.
Dienst-Erledigungen.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

A.)  Bewilligung  zu  Annahme  eines  fremden  Ordens.

Seine  Königliche  Majestt  haben,  nach  höchstem  Dekrete  Lom  13.  d.  M.
an  den  Ordens-Vice-Kanzler,  dem  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiren,  General-Lieutenant,
  Grafen  v.  Beroldingen,  die  Erlaubniß  zu  ertheilen  geruht,  das  von  des
Königo  von  Frankreich  Majestät  ihm  verliehene  Großkreuz  der  Ehrenlegion  anzunehmen
  und  zu  tragen.

"B)  Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestäát  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  11.  d.  M.

die  bei  dem  Finanz-Ministerium  erledigte  etatémäßige  Stelle  eines  Ober-Revisors,
        <pb n="166" />
        96
welcher  zugleich  die  Ministerial-Casse  zu  besorgen  hat,  dem  bisherigen  Amts-Verweser,
Referendär  Maerklin,  gnädigst  übertragen,  und

durch  höchstes  Dekret  vom  15.  d.  M.  den  bei  der  Bau=  und  Garten-Direktion
angestellten  Architekten  Gabriel  zum  Bau-Inspektor  Znädigst  ernannt,  auch

vermöge  höchster  Entschließung  von  demselben  Tage  die  Weg-Inspebtion  Viberach
im  Donau-Kreise  dem  Architekten  Gaab,  von  Tübingen,

vermöge  höchsten  Dekrets  vom  13.  d.  M.  den  Referendär  erster  Classe,  Lienhardt,
von  Sturtgart,  zum  Oberamts-Gerichts-Aktuar  in  Marbach,  und

den  Referendär  erster  Classe,  Freiherrn  Adolph  v.  Wächter,  von  Stuttgart,
zum  Oberamts-Gerichts-Aktnar  in  Calw  gnädigst  ernannt.

Sodann  haben  Höchstdieselben  auf  das  erfolgte  Ableben  des  seitherigen  Ordens-Vice-Kanzlers,
  Staats-Ministers  Freiherrn  v.  Phull-Rieppur,  durch  höchstes  Dekret
  vom  129.  d.  M.  den  Staats-Sekretär  Freiherrn  v.  Vellnagel  zum  Ordens-Vice-Kanzler
  gnädigst  zu  ernennen  gernht.

Unter  dem  29.  d.  M.  wurde  der  Oberlieutenant  v.  Finckh  vom  vierten  zum
dritten,  und

der  Oberlicutenant  v.  Linden  vom  ersten  zum  vierten  Reiter-Regimente  verseht,
auch  Lepterer  zum  Schüßen-Offizier  ernannt.

Die  patronatische  Romination  des  Pfarr-Verwesers  Roller  zu  Rothenacker,
Didzese  Blaubeuern,  auf  die  erledigte  evangelische  Pfarr-Stelle  daselbst  ist  den  29.
v.  M.  bestätiget  worden.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Ober-Hofraths  und  des  Justiz-Minktksterium.

Bekanntmachung,  den  Gerichtsstand  eines  Theils  des  K.  Hofstaats  und  der  Hof-Dienerschaft
betreffend.
In  dem  F.  8  der  Rang-Ordnung  (Reg.  Blatt  vom  Jahre  1321  S.  “49)  ist  die
Festsezung  der  Ehren-Vorzüge  der  K.  Hof-Beamten  und  Diener  einer  besonderen
Verordnung  vorbehalten.
        <pb n="167" />
        97

Durch  hoͤchste  Entschließung  vom  29.  November  1827  haben  nun  Seine  Koͤnigliche
  Majestaͤt  im  Hinblicke  auf  den  F.  1  lit.  e  Nr.  2  der  Justiz-Novelle  vom  15.
September  1322  (Reg.  Blatt  S.  675)  wonach  sämtliche  öffentliche  Diener,  denen  ein
bestimmter  Rang  angewiesen  ist,  von  der  Gerichtsbarkeit  der  Orts-Obrigkeiten  befreit
sepn  sollen,  in  Beziehung  auf  den  Gerichtsstand  des  Königlichen  Hofstaats
und  der  Hof-Dienerschaft,  so  weit  solcher  nicht  bereits  durch  die  Eingangs  erwähnte
  Rang-Ordnung,  und  für  besondere  Fälle  durch  die  Instruction  für  das  K.
Hof-Gericht  vom  16.  Mai  13:7  (Reg.  Blatt  S.  597)  festgeseßt  ist,  Nachstehendes  zu
verordnen  geruht.

mie

Unmittelbar  unter  den  K.  Gerichtshöfen  stehen,  und  sind  daher  von  der
Gerichtsbarkeit  der  Oberamts-Gerichte  befreit:

A.  Bei  dem  Hofstaat  Seiner  Mgjestät  des  Königs,

und  zwar:
1)  Bei  dem  K.  Ober-Hofrath:
der  Ober-Hofprediger,
der  Hof-Richter,
die  K.  Leib-Aerzte,
der  Ober-Hof-Cassier.
2)  Bei  dem  Oberst-Hofmeister-Stab:
der  Hof-Fägermeister,
der  Vorstand  der  Vau=  und  Garten-Direction,
der  Vorstand  der  K.  Hand-Bibliotheb.
5)  Bei  dem  Oberst-Kammerherrn-Stab:
der  Director  des  K.  Hofs--Theaters.

B8.  Bei  dem  Hofstaat  Ihrer  Majestät  der  Königin:

der  Oberst-Hofmeister,
der  erste  Kammerherr,
der  erste  Stallmeister,
die  Staats-Damen,
die  Hof-Damen.
        <pb n="168" />
        98
C.  Bei  dem  Hofstaat  der  verwittweten  Koͤniginnen  Majestaͤten:
diejenigen  Diener,  die  in  der  gleichen  Dienst-Categorie  mit  den  Dienern
der  regierenden  Königin  stehen,  welche  auf  die  Exemtion  erster
Elasse  Anspruch  haben.
D.  Bei  dem  Hofstaat  der  Koniglichen  Kinder:
die  Ober-Hofmeister,
die  Ober-Hofmeisterinnen,
die  Hofmeister,
die  Hofmeisterinnen.

E.  Dienern  anderer  Angehbrigen  des  Königlichen  Hauses  kommt  die  Exemtion
erster  Elasse  nur  vermoge  besonderer  K.  Verwilligung  zu,  wenn  sie  ihnen
nicht  etwa  schon  vermöge  ihrer  vom  Könige  erhaltenen  Aemter  oder  Tirel
zusteht.

C.  II.

Von  der  Gerichtsbarkeit  der  Orts-Obrigkeiten  sind  befreit,  und  zunächst  den
Oberamts-Gerichten  untergeben:
A.  Bei  dem  Hofstaat  Seiner  Majestät  des  Königs,
und  zwar:
Aa)  Bei  dem  K.  Ober-Hofrath:
der  Ober-Hofratho-Sekretär,
der  Ober-Hofraths-Canzlist.
1)  Bei  der  Hof-Capelle:
der  Hof-Caplan,
der  Hof-Organist.
der  Hof-Cantor;
#)  bei  dem  Hof-Gerichte:
der  Hof-Gerichts-Aktuar;
3)  von  den  Hof-Aerzten:
der  Hof-Chirurg,
der  Hof-Zahnarzt.
        <pb n="169" />
        99
BB)  Bei  dem  Oberst-Hofmeister-Stab:
Stab:
der  Stabs-Sekretär,
der  Stabs-Canzlist;
1)  bei  dem  Hof-Departement:
a)  Persdulicher  Dienst.
der  Hof-Zahlmeister,
der  Hof-Juwelier,
die  Kammerdiener;
b)  Hof-Dienst.
der  Ober-Hof-Fourier,
die  Hof-Fouriere;

c)  Oekonomie-Dienst.
der  Hof-Oekonom,
der  Küchenschreiber,
der  Küchenmeister,
der  Hof-Canditor,
der  Kellermeister,
der  Silberkämmerling,
die  Leinwand-Verwalterin;

d)  Schloß=  und  Kron-Mobilien-Verwaltung.
der  Schloß=  und  Kron-Mobilien-Verwalter,
der  Adjunkt  desselben,
der  Schloßschreiber;

2)  bei  dem  Hof-Jägermeister-Amte:
der  Hof-Jagd-Sekretär,
der  Ober-Büchsenspanner;
3)  bei  der  Bau=  und  Garten-Direction:
der  Bau-Inspector,
der  Architekt,
der  Bauzeichner,
        <pb n="170" />
        der  Ober-Hofgärtner,
die  Hofgärtner;

4)  bei  der  Direction  der  K.  Hand-Bibliothek:
der  Sekretär,
der  Inspector  der  Hand-Bibliothek,
der  Inspector  der  Gallerie.

CC)  Bei  dem  Oberst-Kammerherrn-Stab,

und  zwar:
bei  dem  K.  Hof-Theater:
der  Sekretär,
der  Canzlist,
der  Oekonomie-Verwalter,
der  Capellmeister.

DOD)  Bei  dem  Oberst-Stallmeister-Stab:

der  Ober-Thierarzt,
der  Stabs-Sekretär,
die  Bereuter,
die  Stall-Inspectoren.
Bei  dem  Hofstaat  und  Dienst-Personal  Ihrer  Majestät  der
Königin:
der  Geheime-Sekretär,
die  Kammerdiener,
die  Kammer-Frauen.
Bei  dem  Hofstaat  und  Dienst-Personal  der  Königlichen  Kinder:
die  Kammerdiener,
die  Kammer-Frauen,
die  Kinds-Frauen.
Diener  anderer  Angehbrigen  des  Königlichen  Hauses,  welchen,
ständen  sie  im  Dienste  des  Königs,  die  Exemtion  zweiter  Elasse  zukäme,
haben  diese  gleichfallo  zu  genießen.
        <pb n="171" />
        101

G.  Ul.
Alle  übrigen  in  den  &amp;amp;.  I  und  II  nicht  genannten  Hofdiener  sind  der  Gerichtsbarkeit
  der  Orts-Obrigkeiten  unterworfen.
Sämtliche  hiebei  betheiligten  Stellen  und  Diener  haben  sich  hiernach  zu  achten.

Stuttgart  den  24.  Februar  1628.
Behr.  Maucler.

:8)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministerium  des  Innern.

a)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Preis-Austheilung  für  die  Anzeige  natürlich  pockenkranker  Kühe
im  Jahr  18  ..

Auch  im  Jahr  18233#  ist  die  Anzeige  von  Kühen,  welche  an  den  natürlichen  Pocken
erkrankt  sind,  nicht  so  häufig  geschehen,  als  die  wirkliche  Erscheinung  dieser  Krankheit
es  möglich  gemacht  hätte.

Ecs  konnte  daher  die  Zutheilung  der  Prämie  von  je  zwei  Kronenthalern  nur  an

Adam  Krauc,  von  Obersontheim,  Oberamts  Gaildorf,

den  Weber  Lang,  von  Marbach,  und

den  Thierarzt  Maurer,  von  Rutesheim,  Oberamts  Leonberg,
erfolgen.

Indem  dies  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird,  erhalten  die  K.  Oberimter
  den  Auftrag,  solches  auch  durch  die  in  ihren  Bezirken  erscheinenden  Intelligenz-Blätter
  bekannt  zu  machen,  und,  wenn  es  nicht  in  der  letzten  Zeit  bereits  geschehen
eyn  sollte,  die  diesfallsige  Verordnung  vom  15.  November  1325,  besonders  aber  die
arin  enthaltene  Beschreibung  der  Kennzeichen  der  ächten  ursprünglichen  Kuhpocken
Reg.  Blatt  von  1335,  S.  713)  auf  gleichem  Wege  wiederholt  in  Erinnerung  zu  brinsen,
  auch  den  Orts-Vorstehern  die  Belehrung  ihrer  Untergebenen  hierüber  von  Neuem
jachdrücklich  zu  empfehlen.

Die  K.  Kreis-Regierungen  aber  werden  hiemit  angewiesen,  künftig  die  oberamtliden
  Berichte  über  dergleichen  Anzeigen  natürlich  pockenkranker  Kühe  nicht  mehr  zu
immeln,  sondern  sogleich  zum  Behufe  der  Anweisung  der  fesigeseten  Prämie  hieher
        <pb n="172" />
        102

vorzulegen,  und  am  Schlusse  des  Verwaltungs-Jahrs  nur  die  etwaigen  Fehlanzeigen
nachzutragen.  4
Stuttgart  den  14.  Februar  1828.  Schmidlin.

b)  Verfüguug,  betreffend  die  Schau  und  Stemplung  der  Weberblätter.

Zu  Vollziehung  der  in  der  Verfügung  vom  23.  April  v.  J.,  betreffend  die  polizeiliche
  Aufsicht  iber  den  Verkehr  mit  linnen  Garn  und  die  Leinwand-Weberei  (Reg.
Blatt  S.  155  f.),  enthaltenen  Bestimmungen  wegen  der  Schau  und  Stemplung  der
Weberblätter  werden  nachstehende  Vorschriften  ertheilt:

g.  1.

Die  Blaͤtterschau  ist  zunaͤchst  auf  den  Stand  der  Zaͤhne  oder  Riete  zu  richten.
Nur  Blaͤtter,  deren  Zaͤhne  oder  Riete  in  durchaus  gleicher  Entfernung  von  einander
stehen,  koͤnnen  das  Schauzeichen  erhalten.

RNaͤchstdem  ist  die  Breite,  die  Fadenzahl  und  die  Art  des  Gewebes,  wozu  das
Blatt  dient,  auf  demselben  zu  bezeichnen.
F.  2.

Es  koͤnnen  Weberblaͤtter  von  jeder  beliebigen  Breite  die  oͤffentliche  Stemplung
erhalten.  Dagegen  ist  bei  der  im  F.  19  der  Verfuͤgung  vom  18.  April  v.  J.  angeordneten
  Visitation  der  Werkstaͤtten  darauf  zu  achten,  daß  zur  Verfertigung  von  Handels-Leinwand
  (zur  Stuͤckweberei)  keine  Blaͤtter  gebraucht  werden,  die  nicht  genau  einer
der  im  Handel  üblichen  Gattungen  der  Leinwand-Breite  entsprechen.

K.  3.

Der  richtig  erfundene  Stand  der  Zähne  wird  auf  dem  Blatt  durch  das  bei  den
Garnhäspeln  gebráuchliche  Pfechtzeichen,  die  Breite  und  Fadenzahl  durch  Ziffern  in
der  Art  angezeigt,  daß  die  erste  Zisser  die  Zahl  der  Viertels-Ellen,  welche  das  mit
dem  Blatt  zu  webende  Leimwand-Stück  in  der  Breite  hält,  die  zweite  Ziffer  aber  die
Jahl  der  auf  das  Blatt  gehenden  Fadenhunderte  ausdrückt.

.  .

Der  Verkäufer  eines  mit  der  vorgeschriebenen  Stemplung  nicht  versehenen  Weberblattes
  wird  ebenso,  wie  der  Weber,  welcher  sich  eines  solchen  bedient,  mit  der  Strafe
eines  kleinen  Frevels  belegt.
        <pb n="173" />
        105

g.  5.

Blaͤtter  mit  ungleichem  Rietstand,  welche  ein  Blaͤttersetzer  zur  Schau  bringt,
werden  demselben  unter  Ansetzung  der  in  der  Weber-Ordnung  vorgeschriebenen  Strase
von  einem  Gulden  zur  Umarbeitung  zuruͤckgegeben.

Ein  bereits  in  den  Verkauf  uͤbergegangenes  ungestempeltes  Blatt,  bei  welchem
ein  ungleicher  Rietstand  gefunden  wird,  ist  nach  Vorschrift  der  Weber-Ordnung  zu
zerschneiden.

Wird  bei  einem  Blatt  die  obrigkeitliche  Bezeichmung  unrichtig  befunden,  indem
cutweder  der  Rietstand  ungleich  ist,  oder  das  Blatt  der  ausgedrückten  Breite  und
Fadenzahl  nicht  entspricht,  so  ist  nach  Absatz  III  der  Verordnung  vom  15.  Febr.  1315.

(Reg.  Blatt  S.  49)  zu  verfahren.
6.

Von  der  vorgeschriebenen  Schau  und  Stemplung  sind  diejenigen  Blätter  auögenemmen,
  welche  zu  Sack-Pack=  und  Steif-Leinwand,  desgleichen  zu  gemusterten  oder
solchen  Geweben,  die  Wolle,  Seide  oder  Baumwolle  in  Kette  oder  Einschlag  enthalten,
dienen  sollen.  n

Die  Vorschrift  des  §.  21  der  Verfügung  vom  18.  April  v.  J.  wegen  Bezeichnung
der  Leinwandstücke  mit  dem  Namen  des  Webers  und  dem  zur  Verfertigung  gebrauchten
  Geschirr  findet  nur  bei  derjenigen  Leinwand,  welche  nicht  in  eine  der  in  dem  vorstehenden
  K.  6  genannten  Elassen  gehdrt,  Anwendung.  »

Das  gebrauchte  Geschirr  wird  nach  der  Breite  und  Fadenzahl  auf  gleiche  Weise,
wie  der  vorstehende  §.  3  es  für  die  Blätter-Stemplung  vorschreibt,  bezeichnet.

Die  Polizei-Stellen  sind  angewiesen,  über  der  Vollziehung  dieser  Vorschriften  zu
halten.

Stuttgart  den  18.  Februar  1323.  Schmidlin.

2.  Des  katholischen  Kirchenrathe.
#a)  Termin  für  die  diesjährige  Dienst,  Prüfung  der  katholischen  Geistlichen.

Die  Dienst  =  Prüfung  der  katholischen  Geistlichen  für  Kirchenstellen  wird  am
Dienstag  den  17.  Juni  und  den  folgenden  Tagen  Statt  haben,  und  werden  diejenigen
2.
        <pb n="174" />
        101

Geistlichen  zugelassen,  welche  im  Jahre  1325  oder  früher  Priester  geworden  sind.  Die
Prüfungs-Candidaten  haben  sich  bis  zum  19.  Mai  dahier  schriftlich  zu  melden,  und,
wenn  keine  Abweisung  erfolgt,  am  Montag  den  16.  Juni.  Nachmittags  4  Uhr,  auf
der  Kanzlei  des  katholischen  Kirchenraths  zu  erscheinen.

Uebrigens  bezieht  man  sich  auf  die  im  Regierungs-Blatt  von  1319,  S.  111,  auch
auf  die  in  den  Cirkular-Erlassen  vom  1.  Juli  16820  und  6.  August  2B22  bekannt  gemachten
  Vorschriften.

Stutrgart  den  14.  Februar  1323.  Camerer.

b)  Termine  für  die  Dienst-Prüfungen  der  katholischen  Schullehrer  und  Provisoren.

Die  diesjährigen  Dienst-Pröfungen  der  Schullehrer  zur  Beforderung  und  der
Provisoren  zur  Anstellung  werden  am  Dienstag  den  29.  April,  auch  am  Dienstag  den
7.  Oktober  und  den  darauf  folgenden  Tagen  gehalten  werden.

Es  haben  zu  erscheinen:

1)  die  bereits  schon  früher,  jedoch  nicht  dahier  geprüften  Schullehrer,  wenn  sie
zur  Befdrderung  auf  bessere  Stadt=  oder  Land-Schuldienste  fähig  erklärt
werden  wollen;

2))  die  Provisoren,  welche  das  einundzwanzigsie  Jahr  zurückgelegt,  und  volle
drei  Jahre  Provisorats-Diensie  in  öffentlichen  Schulen  goeleistet  haben.

Hiebei  bezieht  man  sich  auf  die  unter  dem  5.  Februar  1822  (Reg.  Blatt  S.  106)
gegebenen  Weisungen.  In  den  Meldungen  sind  der  Name,  Dienst-Charakter,  Wohnort,
  das  Jahr  und  der  Tag  der  Geburt,  Jahr  und  Tag  des  Provisorats-Debrets  anzugeben,
  und  die  Schul-Inspektoren  haben  in  ihren  Beiberichten  über  die  Lehrgabe,
die  Sitten  und  die  Awtsführung  pflichtmäßig  sich  zu  dußern.

Bei  einer  dieser  Prüfungen  haben  auch  diejenigen  Schullehrer  zu  erscheinen,  welebe
die  ganze  Bildung  der  Schul-Incipienten  durch  den  vierjährigen  Kurs  übernehmen
wollen.

Die  Eingaben  müssen  für  die  Frühlings-Prüfung  bis  zum  31.  März,  für  die
Herbst-Prüfung  bis  zum  3.  September  dahier  einkommen,  widrigenfalls  sic  unberücksichtiget
  bleiben.  Wenn  keine  Abweisung  erfolgt,  so  haben  die  Prüfungs-Candidaten
        <pb n="175" />
        105

beziehungsweise  am  Montag  den  #3.  April  und  den  6.  Oktober,  Nachmittags  um  4  Uhr,
auf  der  Kirchenraths-Kanzlei  dahier  sich  einzufinden.
Stuttgart  den  14.  Februar  1328.  Camerer.

c)  Prüfung  der  katholischen  Schul-Incipienten  für  Schul-Provisorate.

Diejenigen  Schul-Incipienten,  welche  die  gesetzliche  Bildungszeit  außer  dem  Schullehrer=
  Seminar  bis  zum  1.  Mai  vollenden,  haben  sich  zur  Prüfung  über  ihre  Fähigbeit
  zu  Schul-Provisoraten  bis  zum  15.  April  durch  den  betreffenden  Schul-Inspektor
schriftlich  dahier  zu  melden,  worauf  ihnen  das  Weitere  bekannt  gemacht  werden  wird.

Stuttgart  den  :4.  Februar  1323.  Camerer.

Dienst-Erledigungen.

1)  Nach  eingetretener  Erledigung  des  bisher  mit  der  Pfarrei  zu  Dürrmenz
verbunden  gewesenen  Dekanat-Amts  ist  die  Aufldsung  dieses  Dekanats  und  die  Einverleibung
  der  Didzesan-Orte  (mit  Ausnahme  der  dem  Dekanat  Vaihingen  zugetheilten
Orte  Mühlhausen,  Roßwag  und  Weissach)  in  die  Didzese  Kuittlingen  verfügt  worden.
Es  wird  daher  nur  die  Pfarrei  Dürrmenz  als  solche  wieder  besetzt,  deren  nunmehriges
Einkommen  bei  2140  Kirchen-Genossen  nach  Competenz-Preisen  in  Geld  16=  fl.  5.  kr.,
firen  Naturalien  533  fl.,  Güter-Genuß  #6  fl.,  Beneficien,  Rechten  und  Emolumenten
142  fl.,  zusammen  975  fl.,  nach  Etats-Preisen  aber  ½205  fl.  beträgt.  Die  Bewerber
um  diese  Pfarrei  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  vorschriftmäßig  bei  dem  evangelischen
  Consistorium  zu  melden.

:))  Das  erledigte  evangelische  Dekanat  Knittlingen  enthält  19  Dibzesan-Orte,
der  Dekanats-Sißz  Knittlingen  aber  2250  Pfarr-Genossen,  welche  der  Dokan  nach  den
gesetzlichen  Bestimmungen  mit  Hülfe  des  Diakons  zu  berathen  hat.  Das  künftige
Einkommen  ist,  neben  freier  Wohnung,  deren  Umtausch  aber  dem  bünftigen  Deban  auferlegt
  werden  kann,  und  mit  Einschluß  einer  einstweiligen,  auf  die  gegenwärtige  Finanz=Periode
  verwilligten  Zulage  von  75  fl.  auf  #roo  fl.  berechnet,  und  enthält  in  Geld
26)  fl.  45  kr.,  firen  Naturalien  585  fl.  0  kr.,  Güter-Genuß  137  fl.  30  kr.,  Zehent-
        <pb n="176" />
        106

Surrogat  45  fl.,  bürgerlichen  Beneficien  12  fl.  24  kr.  und  Emolumenten  33  fl.  Die  befähigten
  Bewerber  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Confistorium
  zu  melden.

5)  Die  erledigte  Pfarrei  Strümpfelbach,  Didzese  Waiblingen,  begreift  den
Pfarrort  mit  1460  Pfarr-Genossen,  und  das  Einkommen  dieser  Stelle  ist  in  Normal-Preisen
  zu  755  fl.  und  in  Competenz-Preisen  zu  613  fl.  angeschlagen.  Die  Bewerber
haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  vorschristmäßig  bei  dem  evangelischen  Consistorium
zu  melden.

4)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Triensbach,  Didzese
Crailsheim,  welche  mit  drei  Filialien,  in  deren  einem  —  Lobenhausen  —  je  den  zweiten  Sonntag
und  in  Casüal-Fällen  Gottesdienste  zu  halten  sind,  6o0  Pfarr-Genossen  enthält,  und  mit
Einschluß  einer  Geld-Zulage  von  Einhundert  Gulden  ein  Einkommen  von  548  fl.  nach
Competenz=  und  554  fl.  nach  Etats-Preisen  gewährt,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen
bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.

5)  Die  wieder  zu  besebende  katholische  Pfarrstelle  in  ESgesheim,  Oberamts
und  Debanats  Spaichingen,  begreift  das  Pfarrdorf  sammt  einem  Filialdorf,  wo  auch
eine  Schule  ist,  und  einem  Hofe,  zusammen  940  Pfarr-Genossen.  Ihr  Einkommen
belauft  sich  an  Güter-Ertrag,  Zehnten,  Grund-Gefällen,  Capital-Zinsen,  Besoldungen
und  Gebühren  auf  B40  fl.  Wenn  die  Erfordernisse  für  ein  Erkurrent-Vikariat  nach
dem  Filial  Königsheim  ausgemittelt  werden,  so  hat  der  Pfarrer  die  von  diesem  Filial
fließenden  37  fl.  Pfründ-Gefälle  hiezu  einzuwerfen  und  einen  Vikar  zu  halten.  Die  Geistlchen,
  welche  sich  um  diese  Stelle  insbesondere  bewerben  wollen,  haben  sich  binnen
vier  Wochen  vorschriftmäßig  bei  dem  katholischen  Kirchenrath  zu  melden.

6)  Da  die  bei  dem  K.  Gerichrshofe  in  Eßlingen  erledigte  Sekretärs-Stelle  etatsmäßig
  mit  einem  Kanzlei-Hülfs-Arbeiter  mit  einem  Gehalte  von  jährlichen  450  fl.  beser
  werden  soll;  so  werden  die  Bewerber  um  die  gedachte  Stelle  aufgefordert,  innerhalb
  vierzehn  Tagen  bei  dem  dortigen  Gerichtohofe  sich  zu  melden.

7)  Durch  die  Krankheitshalber  erfolgte  Pensionirung  des  Revier-Försters,  Ober-Försters
  Fischer  in  Altenstaig,  ist  jenes  in  der  ersten  Elasse  a  stehende  Revier  in
Erledigung  gebommen.
        <pb n="177" />
        107

Nro.  13.

Regierungs-Blatt

fuͤr  das
Königreich  Württemberg.

Freitag,  den  29.  Februar  1828.
Inhalt.

Verfügungen  der  Departements.  Weitere  Bekanntmachung,  die  in  einzelnen  Gemeinderaths-Bezirken
vollendete  Bereinigung  des  Unterrfandswesens  betreffend.  (Nro.  IX.)

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Keinc.
II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Justiz-Deparkements.
Der  Hypotheken-Commission.
Weitere  Bekanntmachung,  die  in  einzelnen  Gemeinde-Raths-Bezirken  vollendete  Bereinigung  des  Unterpfandswesens
  betreffend.  (Nro.  IX.)
(Vergl.  Reg.  Blatt  vom  Jahr  1628,  S.  5.)

Nach  den  seit  der  lehten  Bekanntmachung  vom  5.  v.  M.  bis  heute  bei  der  K.  Hypotheken-Commission
  eingebommenen  Berichten  der  Oberamts=  und  Amts-Gerichte  sind  in  den
hiernach  benannten  weiteren  sieben  zig  Gemeinderaths-Bezirken  die  Geschäfte  der
Vereinigung  des  Unterpfandswesens  vollständig  beendigt,  auch  die  neuen  Unterpfands-Bücher
in  Ordnung  gebracht  worden,  und  ist  somit  das  Pfand-Geseß  2c.  vom  15.  April  1825,
gemäß  den  durch  die  betreffenden  Bezirks-Gerichte  in  Befolgung  der  Einführungs-Instruktion
vom  15.  December  1825,  F.  163,  erlassenen  öffentlichen  Kundmachungen,  in  diesen  Orten  in
volle  Wirksamkeit  getreren;  welches  hiermit  zu  allgemeiner  Kenntniß  gebracht  wird.

Stutrgart  den  25.  Februar  2323.  Schwab.
        <pb n="178" />
        108

Neunte  Uebersicht
der  Gemeinderatho-Vezirke,  in  welchen  das  Pfand-Bereinigungs-Geschäft
  vollendet  ist.

I.  Neckar-Kreis.
1)  Hofen,  Pfand-Commissariats  und  Oberamts  Besigheim;
2)  Massenbach,  Pfand-Commissariats  Schwaigern,  Oberamts  Brackenheim;
5)  Serres,  Pfand-Commissariats-Dürrmenz,  Oberamts  Maulbkonn;
4)  Klein-Sachsenheim,  Pfand-Commissariats  Gros-Sachsenheim,  Oberamts  Vai-*
  bingen;
5)  Bürg,  Pfänd-Commissariats  Winnenden,  Oberamts  Waiblingen.

II.  Schwar  zwald-Kreics.

A)  Haupt-Orte  der  Pfand-Commissariats-Bezirke:
6)  Ehningen,  Oberamts  Urach.  (Pfand-Commissär:  Schäffer.)

1)  Andere  Gemeinderatbs-Bezirke:
7)  Onstmettingen,  Pfand-Commissariats  Ebingen,  Oberamts  Balingen;
3)  Agenbach,
9)  Neuweiler,
ro)  Ober-Reichenbach,
11)  Röthenbach,
12)  Lombach,
15)  Loßburg,
150)  Reinerzau,
15)  Rodt,
16)  Schömberg,  Oberamts  Freuden-17)

  Böffingen,  —  siadt;

Pfand-Commissariats  Temach,  Oberamto  Calwz

Pfand-Commissariato  Freudensladt,

13)  Erzgrube,

19)  Hochdorf,

20)  Ober-Musbach,
21)  Schernbach,

Pfand-Commissariats  Dornstetten,
        <pb n="179" />
        109

22)  Kuppingen,  Pfand-Commissariats  Herrenberg,
23)  Thailfingen,  Pfand-Commissariats  Bondorf,  Oberamts  Herrenberg;
24)  Breitenholz,  Pfand-Commissariats  Entringen,
25)  Maisenbach,  Pfand-Commissariats  Liebenzell,  Oberamts  Neuenbürg;
26)  Alt-Oberndorf,  Pfand-Commissariats  und  Oberamts  Oberndorf;
wder  nusen  Mand-Commissariats  Pfullingen,  Oberamts  Reutlingen;
29)  Roßwangen,  Pfand-Commissariats  Nufplingen,  Oberamts  Spaichingen.
III.  Jartk=  Kreis.
A)  Hauptorte  der  Pfand-Commissariats-Bezirke:
350)  Gschwend,  Oberamts  Gaildorf  (Pfand-Commissär:  Wunderlich);
3#)  Gerstetten,  Oberamts  Heidenheim  (Pfand-Commissär:  Votter);
532)  Dörzbach,  Oberamts  Künzelsau  (Pfand-Commissär:  Clemeng).
3)  Andere  Gemeinderaths-Bezirke:
55)  Unterkbochen,  Pfand-Commissariats  Aalen,

.  ..  Obera  Aalen;
54)  Heuchlingen,  Pfand-Eommissariats  Abtsgmuͤnd,  eramts  Aalen;

55)  Röhlingen,  Pfand-Commissariats  Ellwangen,
56)  Nordhausen,  Oberamts  Ellwangenz
55)  Unter=  u.  Ober-Pfand-Commissariats  Zöbingen,

Schneidheim,  ·

53)  Eschach,

59)  Ruppertshofen,

4o)  Heldenfingen,  Pfand-Commissariats  Gerstetten,

*1)  Hermaringen,  Pfand-Commissariats  Giengen,

42)  Ohrnberg,

45)  Westernbach,

*  Asperglen,  Pfand-Commissariats  Winterbach,  Oberamts  Schorndorf;

45)  Alfdorf,

16)  Gros-Deimbach,

*-)Verrenberg,  Pfand-Commissariats  und  Amts-Gerichts  Pfedelbach;

Der  Pfand-Commissariats-Bezirk  Ellwangen  ist  nun  vollständig  bereinigt.


1  Pfand-Commissariats  Gschwend,  Oberamts  Gaildorf;
Oberamts  Heidenheim;

Pfand-Commissariats  und  Oberamts  Oehringen;

Pfand-Commissariats  Lorch,  Oberamts  Welzheim;
        <pb n="180" />
        110

IV.  Donau-ß-Kreis.
4)  Hauptorte  der  Pfand-Commissariats-Bezirke:
48)  Wiblingen,  Oberamts-Siß.  C(Pfand-Commissär:  Johler.)
:8)  Andere  Gemeinderaths-Bezirke:
49)  Gamerschwang,  Pfand-Commissariats  Ehingen,  ·
50)  Unter-Marchthal,  Pfand-Commissariats  —’  Oberamts  Ehingen;
51)  Klein-Süssen,  Pfand-Commissariats  und  Oberamts  Geißlingen;
52)  Bbrtlingen,  Pfand-Commissariats  Ebersbach,  Oberamts  Gôppingen;
55)  Waltershofen,  Pfand-Commissariats  und  Oberamts  Leutkirch;
54)  Auingen,  Pfand-Commissariats  Münsingen,
55)  Kohlstetrten,
56)  Meidelstetten,
55)  Oberstetten,

Oberamts  Münsingen;
Pfand-Commissariats  Hayingen,

 

58)  Dürrenwaldstetten,  .«.  ..  »
59)  Emerfeld,  Pfand-Commissariats  und  Oberamts  Riedlingen;
60)  Ehrenstein,  Pfand-Commissariats  Ulm,  Oberamts

61)  Holzhausen  mit  Sinabronn,  Pfand-Commissariats  Westerstetten,  Ulm;
62)  Thannhausen,  Pfand-Commissariats  Schussenried,  Oberamts  Waldsece;

65)  Donaustetten,
64)  Gögglingen,
65)  Unterweiler,
66)  Bühl,

60)  Sterten,

66)  Dürmentingen,  Pfand-Commissariats  und  Amts-Gerichts  Buchau;

69)  Sauggart,  1  #½“
.  gar  and-Commissariats  und  Amts-Gerichts  Ober-Marchthal.
*0)  Grunzbfeim,  IPfe  ssaric  Amts-Gerich  chtha

Pfand-Commissariats  Wiblingen,

 

Oberamts  Wiblingen;
1  Pfand-Commissariats  Laupheim,

Zur  Beglaubigung:
Der  Abtuar  der  K.  Hypotheken-Commission:
Löser.
        <pb n="181" />
        111

Nro.  14.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Mittwoch,  den  5.  März  1828.
Inhalt.

Könkgl.  Dekrete  Ordens--Verleihungen  und  Wewilligung  zu  Aunahme  fremder  Orden.  —  Dienst-Nachrichten.

Derfügungen  der  Departements.  Verfügung  des  Justiz-Ministerlum,  betreffend  die  Nachsuchung  amtlicker
Verfügungen  in  Schreiben  an  den  Deparkements-Chef.—  Verfügung,  die  Vorlegung  einer  Uebersccht  über  den  Umfang
der  Pfand-Bereinigungs-Geschäfte  nach  Vollendung  derselben  in  einzelnen  Gemeinden  betreffend.  —  Uebereinkunst
mit  der  K.  Preußischen  Regierung  zu  gegenseltiger  Sicherslellung  der  Rechte  der  Schriftsteler  und  Verleger
gegen  den  Narhdruck.  —  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  der  Schrist:  Ueber  die  Pferde-Hufbeschlag-Kunstic.
von  Hördk.

Dienst-Erledigungen.

 

1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

A)  Ordens-Verleihungen  und  Bewilligung  zu  Annahme  fremder  Orden.

Seine  Königliche  Majestät  haben,  nach  höchstem  Dekrete  vom  19.  v.  M.
an  den  Ordens-Vice-Kanzler,  aus  Anlaß  des  mit  der  Krone  Baiern  abgeschlossenem
Vertrags  über  einen  Zoll-Verein  folgende  Dekorationen  PHöchsf  Ihres  Ordens  der
Württembergischen  Krone  an  die  hiernach  genannten  K.  Baieruschen  Staatödiener  ertheilt:
        <pb n="182" />
        112
das  Groß-Kreuz:
dem  Staats-Minisier  des  K.  Haut'é,  des  Acußern  und  der  Justiz,  Reichs-Rath
Freiherrn  v.  Zentner,  und

dem  Staats-Mipiser  des  Innery  und  der-  Finanzen,  Grasen  v.  Armansperg;
das  Cbmmenthur-Kreuz:  4
dem  General-Commissär  und  Präsidenten  der  Regierung  des  Unter-Main-Kreises,
Freiherrn  v.  Zu  Rhein,  und
dem  Geheimen  Legations=  Narh,  Linisterial-Rath  im  Departement  des  Aeußern,
v.  Flad;  "  ,  .  .
«a-«sT1tUK1-c11s«  »’«,··
dem  Ministerial=  Nath  im  Departement  des  Innern,  v.  Wirschinger,  und
dem  Miniktertal-Rarh  im  Departement  der  Finanzen,  v.  Panzer.

Dagegen  haben  Seine  Majestät  der  König  von  Baiern  aus  gleicher  Veranlassung
  nachstebenden  diesseitigen  Srtaatsdienern  folgende  Dekorationen  K.  Baiernscher
Orden  verliehen:

dem  Minister  der  auswärtigen  und  der  K.  Familien-Angelegenheiten,  Grasen
v.  Berolbingen,  den  Haus-Orden  vom  beiligen  Hubertus,

dem  Staats-Rath  und  Gesandten  zu  München,  Freiherrn  v.  Schmiß-Grollenburg,
  das  Groß-Kreuz  des  Civil-Verdienst-Ordens,

dem  Geheimen  Legations-Rath  v.  Bilfinger,  und

dem  Ober-Finanzrath  v.  Herzog,  das.  Commandeur-Kreuz,  sodann

dem  Geheimen  Legations-Rath,  Kammerherrn,  Freiherrn  v.  Wächter,  und

dem  Geheimen  Legations-Rath,  Cabinete-Sekretär  Goes,  das  Nitter-Krenz  des
lehtgenannten  Ordens.

Seine  Majestät  haben,  nach  höchstem  Dekret.  vom  7.  d.  M.  an  den  Ordenes-Vice-Kanzler,
  den  ebengenannten.  K.  S#aatsdienern  die  nachgosuchte  Erlaubniß  zu  ertheilen
  geruht,  die  gedachten  Ordens-Dekorationen  anzunehmen  und  zu  tragen.
        <pb n="183" />
        113
"8)  Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchstes  Dekret  vom  14.  v.  M.  dem

gewesenen  Oberamtmann  des  vormaligen  Reichs-Stifts  Schussenried,  jehigen  Amts-Kotar
  Gebel  daselbst,  so  wie

vermöge  höchster.  Entschließung  vom  19.  v.  M.  dem  bei  der  Staats-Schulden-Zahlungs-Casse
  angestellten  Buchhalter  Stängel  den  Titel  eines  Kanzlei-Raths
Znädigst  ertheile;

durch  höchste  Entschließung  vom  20.  v.  M.  die  erledigte  General-Superintendenz
Ulm  dem  Ober-Consistorialrath,  Prälaten  D.  v.  Flatt,  neben  seinem  biöherigen  Amte,
und

die  erledigte  Oberamts-Arzts-Stelle  zu  Oberndorf  dem  Unteramts=  auch  Stadiund
  Spital-Arzt  D.  Laib  zu  Rottweil  gnädigst  übertragen.

Sodann  haben  Höchstdieselben  vermöge  höchsten  Dekrets  vom  25.  v.  M.  den
Referendär  erster  Classe,  Hohbach,  von  Ulm,  zum  Gerichts-Aktuar  in  dem  Justiz-Departement
  zu  ernennen,  und

den  Referendär  erster  Elasse,  Eberhard  August  Wagenmann,  aus  Vacknang,
in  die  Zahl  der  Rechts-Consulenten  aufzunehmen  geruht.  —  Derselbe  hat  Horb  zu
seinem  Wohnorte  gewählt.

Ferner  haben  Seine  Königliche  Majestät  durch  höchste  Entschließung  vom
27.  v.  M.  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Herbrechtingen,  Dekanats  Heidenheim,
dem  Pfarrer  Eisen  bach  in  Gutenberg,  im  Dekanat  Kirchheim,  gnädigst  verliehen.
        <pb n="184" />
        114
II.  Verfügungen  der  Departements.

A)  Des  Justiz-Departements:
1.  Des  Justiz-Ministerium.

Verfügung,  betreffend  die  Nachsuchung  amtlicher  Verfügungen  in  Schreiben  an  den  Dexartements-Chef.
  «

Da  seit  einiger  Zeit  haͤufig  Gesuche  um  amtliche  Verfuͤgungen  in  Rechts-  und
Gnaden-Sachen  nicht  in  der  vorschriftmäßigen  Form  von  Eingaben  an  das  K.  Justiz-Ministerium,
  sondern  in  der  von  Privat-Schreiben  an  den  Minister  vorgetragen  worden;
  so  wird  hiemit  bekannt  gemacht,  daß  auf  dergleichen  Schreiben  eine  amtliche
Verfügung  nicht  getroffen  werden  könne,  und  daher  solche  in  Zukunft  unberücksichtigt
bleiben  müßten.

Stuttgart,  den  aB.  Februar  1328.

Maucler.

a.  Der  Hypotheken-Commission.

Verfügung,  die  Vorlegung  einer  Uebersicht  über  den  Umfang  der  Pfand-Bereinigungs-Geschäfte
nach  Vollendung  derselben  in  einzelnen  Gemeinden  betreffend.  (Mit  einer  Beilage.)

Zu  Erleichterung  und  gründlicher  Behandlung  der  Unterpfands-Bereinigungen  in
den  einzelnen  Gemcinden,  sowohl  hinsichtlich  des  den  Pfand-Commissären  hiebei  obliegenden
  Haupt-Geschäfts,  als  in  Ansehung  der  von  den  Gerichts-Vorständen  hierüber
vorzunehmenden  Prüfung,  so  wie  ins  Besondere  zu  Erlangung  einer  sicheren  Grundlage
  für  die  Beurtheilung  der  Kosten-Anrechnungen  nach  Maßgabe  des  äusseren  und
inneren  Geschäfts-Umfanges,  und  eines  Vergleichungs-Maßstabes  der  Geschäftsleistungen
  einzelner  Pfand-Commissäre  unter  sich,  auch  zu  Erzielung  einer  stets  regen  Aufmerksamkeit
  der  Leßteren  auf  den  Umfang  der  einzelnen  Geschäfts-Zweige  und  die  hiebei
  zu  beachtenden  wesentlichen  Gesichts-Punkte,  wird  hiermit  festgesett,  daß  von  jedem
Pfand-Commissär,  welcher  mir  der  vollständigen  Vereinigung  eines  Gemeinderaths-Bezirkes
  von  nun  an  zu  Stande  kommt,  zugleich  mit  der  über  die  Vollendung  dieser
        <pb n="185" />
        115

Arbeit  an  das  Bezirks-Gericht  zu  erstattenden  Anzeige  eine  Uebersicht  über  den  Umfang
  und  den  Grad  der  Schwierigkeit  des  Pfand-Einführungs-Geschäftes  in  der  betreffenden
  Gemeinde,  nach  dem  aus  der  Beilage  ersichtlichen  Formular,  der  Aufsichts-Behörde
  vorzulegen  sey.

Die  Leßtere  hat  diese  Uebersicht  bei  der  sofort  vorzunehmenden  amtlichen  Prüfung
des  Geschäfts  als  allgemeine  Grundlage  zu  berücksichtigen,  auch  eine  Abschrift  derselben,
  nach  Anerkennung  der  Gründlichbeit  und  Vollständigkeit  der  gelieferten  Arbeir
und  der  hiernach  vollzogenen  Bekanntmachung  der  vollführten  Vereinigung)  mit  ihren
etwaigen  Bemerkungen  über  den  wirklichen  Erfund,  dem  an  die  K.  Hpporheken-Commission
  vorschriftsmäßig  zu  erstattenden  Berichte  beizuschließen.

Stuttgart  den  20.  Februar  1328.  Schwab.

18)  Des  Departements  der  auswärtigen  Angelegenheiten:
Des  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

Uebereinkunft  mit  der  K.  Preußischen  Regierung  zu  gegenseitiger  Sicherstellung  der  Rechte  der  Schriftsteller
  und  Verleger  gegen  den  Nachdruck.

Nachdem  mit  der  Königlich  Preußischen  Regierung  im  Zwecke  der  Sicherstellung
der  Rechte  der  Schriftsteller  und  Verleger  gegen  den  Nachdruck,  bis  zu  erfolgender
Verabredung  gleichförmiger  Verfügungen  hierüber,  in  sämtlichen  deutschen  Bundesstaaten,
  eine  einstweilige  Vereinigung  mittelst  Auswechslung  gegenseitiger  übereinstimmender
  Erklárungen  getrossen  worden  ist;  so  wird  dieses  unter  Beifügung  der  disseitigen
  Erklärung  hiermit  öffentlich  bekannt  gemacht.

Stuttgart  den  1.  März  1323.  Veroldingen.

Das  Königlich  Württembergische  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  erklärt
  hierdurch  in  Gemäßheit  von  Seiner  Königlichen  Majestät  ihm  ertheilter
Ermächtigung:

Nachdem  die  Königlich  Preußische  Regierung  die  Zusicherung  ertheilt  hat,  daß  vorläufig

  und  bis  es  in  Gemäßheit  des  Arrikels  18  der  deurschen  Bundesakte  zu  einem

  gemeinfamen  Beschlusse  zur  Sicherstellung  der  Rechte  der  Schriftsteller  und
        <pb n="186" />
        116

Verleger  wider  den  Bücher-Nachdruck  kommen  wird,  das  Verbot  wider  den  Bücher-Nachdruck,
  so,  wie  solches  bereits  im  ganzen  Vereiche  der  Preußischen  Monarchie
  zum  Schutee  der  inländischen  Verleger,  nach  den  in  den  einzelnen
Provinzen  geltenden  Gesetzen  besteht,  auch  auf  die  Verleger  des  Königreichs  Württemberg
  Anwendung  finden,  mithin  jeder  durch  Bücher-Nachdruck  oder  dessen
Verbreitung  gegen  lebtere  begangene  Frevel  nach  denfselben  gesetzlichen  Bestimmungen
  beurtheilt  und  geahndet  werden  solle,  als  handle  es  sich  von  beeinträchtigten
  Verlegern  in  der  Preußischen  Monarchie  selbst,
daß  den  Verlegern  in  den  Königlich  Preußischen  Staaten,  wenn  sie  bei  der  Königlich
Württembergischen  Regierung  um  ein  Privilegium  wider  den  Nachdruck  nachsuchen,
ganz  dieselbe  günstige  Behandlung,  welche  in  einem  solchen  Falle  die  Königlich  Württembergischen
  Unterthauen  genießen,  zu  Theil  werden,  und  das  Privilegium  namentlich
  ohne  eine  andere  Gebühr,  als  welche  die  letzteren,  nach  der  im  Königreiche  Württemberg
  bestehenden  Gesetzgebung  zu  entrichten  haben,  ertheilt  werden  soll.
Gegenwärtige  Erklärung  soll,  nachdem  sie  gegen  eine  übereinstimmende  von  dem
Keniglich  Prenßischen  Ministerium  vollzogene  Erblárung  ausgewechselt  worden,  durch
öffentliche  Bekanntmachung  in  dem  Königreiche  Kraft  und  Wirösamleit  erhalten.
Stuttgart  den  2#.  Februar  1323.  Beroldingen.

C)  Des  Departements  des  Innern:
Des  Ministerium  des  Innern.
Privilegium  gegen  den  Nachdruck  der  Schrift:  Ueber  die  Perde,  Hufbeschlag-Kunst  2c.  von  Hördt.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermoge  höchsier  Entschließung  vom  20.
d.  M.  dem  Medicinal-Rath  Hördt  dahier  ein  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  seines
  Werks  unter  dem  Titel:  „Unterricht  über  die  Pferde-Hufbeschlag-Kunst  und  die
kranken  und  fehlerhaften  Hufe,  nebst  einer  Abhandlung  über  die  Kastration  der  Pferde
auf  zehn  Jahre  zu  ertheilen  geruht;  welches  unter  Hinweisung  auf  die  Knigliche
Verordnung  vom  255.  Februar  1315,  in  Betreff  der  Privilegien  gegen  den  Bücher-Nachdruck,
  hiemit  bekannt  gemacht  wird.  .

Stuttgart  den  22.  Februar  1353.  Schmidlin.
        <pb n="187" />
        117
*  Dienst-Erledigungen.

1)  Durch  den  Tod  des  Oberamts-Arztes  10.  Williardts  ist  die  Oberamts-Arzts-Stelle
  zu  Eßlingen  in  Erledigung  gekommen,  mit  welcher  der  Gehalt  erster
Elasse  von  400  fl.  nebst  einem  Schreib-Materialien-Aversum  von  10  fl.  aus  der  Staats-Casse,
  und  cine  Besoldung  von  50  fl.  nebst  einem  gleichen  Aversum  für  Schreib-Materialien
  und  ciner  Pferds-Ration  aus  den  berreffenden  Korporations-Cassen  verbunden
ist.  Die  Bewerber  um  diese  Stelle  haben  ihre  Gesuche  innerhalb  vier  Wochen  bei  der
Regierung  des  Neckar-Kreises  einzureichen.

2)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Langenau,  Dekanats
Alpek,  deren  Einkommen  in  Normal-Preisen  zu  353  fl.  und  in  Competenz-Preisen  zu
798  fl.  angeschlügen  ist,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  cvangelischen  Consistorium
  vorschriftmäßig  zu  melden.  Der  Pfarrer  hat  an  allen  Sonn-Fest=  und
Feiertagen  Predigt  und  Kinderlehre,  desgleichen  Freitags  Kinderlehre  oder  Bußtags-Predigt,
  Mittwochs  Vetstunde  und  Samstags  Bibelstunde  in  der  Haupt-(obern)
Kirche  des  Orts  zu  halten.  Coxulationen  und  Vorbercitungs-Predigten  werden  mit
dem  Diabon,  welcher  in  der  untern  Kirche  die  Gottesdienste  zu  besorgen  hat,  abwechselnd
  versehen,  wogegen  die  Leichenpredigren  und  Taufen  zwischen  dem  Pfarrer  und
Diabon  nach  Wochen  wechseln.

5)  Die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Dürnau,  Dekanats  Göppingen,  wird  wieder
  besetzt  werden.  Derselben  gehören  1019  Pfarr-Genossen  an,  wovon  680  im  Mutterort
  Dürnau  und  339  in  dem  1  Stunde  davon  entfernten  Filial  Gamelöhausen  sich
besinden.  In  lehterem  hat  der  Pfarrer  je  den  zweiten  Sonntag  in  der  Frühe  zu
predigen,  und  innerhalb  vier  Wochen,  nach  geendigter  Kinderlehre  in  Dürnau,  einmal
eine  Kinderlehre  zu  halten,  so  wie  daselbst  alle  Casualien  vorzunehmen.  Das  Einkommen
  der  Pfarrei  belauft  sich  in  Competenz-Preisen  auf  -5|  fl.  52  kr.,  in  Preisen  der
Tar-Ordnung  von  1808  auf  359  fl.  52  kr.  Die  Bewerber  um  diese  Stelle  haben  süh
binnen  drei  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.

40  Die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Kochersteinsfeld,  Didzese  Neuenstadt,
enthält  mit  Einschluß  zweier  Höfe  616  Pfarr-Genossen,  und  ist  das  Einkommen  die-
        <pb n="188" />
        118

ser  Pfarrstelle  in  Normal-Preisen  zu  goo  fl.  und  in  Competenz-Preisen  zu  379  fl.  angeschlagen,
  worunter  insonderheit  begriffen  sind  hoo  fl.  Ertrag  aus  dem  Pfarrgute,
welches  von  Martini  1824  bis  1342  verpachtet  ist.  Die  Bewerber  haben  ihre  Bittschriften
  binnen  vier  Wochen  dem  evangelischen  Consistorium  einzusenden.

Drucksehler.

In  Nummer  8  des  Regierungs-Blatts  S.  64,  Lin.  7  von  unten,  ist  austatt  „eines  Rechts“  zu
lesen:  seines  Rechts.
        <pb n="189" />
        119

Nro.  15.

Regierungs-Blatt

fuͤr  das

Koͤnigreich  Wuͤrttemberg.

Montag,  den  10.  Maͤrz  1828.

——  —  ½  Ws-  54

Inhalt.

Königl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Wohnsitz-Veränderung  eines  Rechts-Consulenten.  —  Ertbeflung  eines
Vatents  für  eine  neue  Art  von  Gewehrschlössern.  —  Bekanntmachung  der  zum  akademischen  Studium  höherer
Wissenschafren  ermächtigten  Jünglinge.  —  Ausnahme  zweier  ausübenden  Aerzte.  —  Bekanntmachung  der
Vorlesungen,  welche  von  den  öffentlichen  und  Privatlehrern  der  Universliät  für  das  nächste  Sommer-Halbjahr
angekündigt  f#ud.

Dienst-Erledigung.  "

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  5.  d.  M.
die  erledigte  katholische  Pfarrei  Ummendorf,  Oberamto  Biberach,  dem  Pfarrer  Harscher
  zu  Zimmerbach,  Dekanats  Gmünd,  gnädigst  übertragen,  und

den  katholischen  Caplan  Städter  zu  Mengen,  Oberamts  Saulgau,  seiner  Bitte
gemäß,  aus  seinen  bisherigen  Dienst-Verhältulssen  gnédigst  entlassen.
        <pb n="190" />
        120
II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.
Wohnsitz-Veränderung  eines  Rechts-Consulenten.
Da  der  Rechts-Consulent  Schüßler,  bisher  zu  Stuttgart,  nummehr  in  Freudenstadt

  seinen  Wohnsit  genommen  hat,  so  wird  solches  hiedurch  zur  böffentlichen  Kenntniß

  gebracht.
Stuttgart  den  1.  März  1328.  Maucler.

:8)  Des  Departements  des  Innern.
1.  Des  Ministerium  des  Innern.
Ertheilung  eines  Patents  für  eine  neue  Art  von  Gewehrschlössern.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschliefung  vom  5.  d.  M.
dem  Gewehrfabrikanten  Ulrich  zu  Stutrrgart  für  die  von  ihm  ersundene  neue  Art
von  Gewehrschlössern  mit  senkrecht  stehendem  halbbedecktem  Hahnen  an  Gewehren  für
Zündhütchen  ein  Patent  zu  ausschließlicher  Benüßung  seiner  Erfindung  auf  die  Dauer
von  sechs  Jahren  zu  verleihen  geruht;  was  hiemit  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht
  wird.

Stuttgart  den  6.  März  1823.  Schmidlin.

2.  Des  Studienrathe.
Bekanntmachung  der  zum  akademischen  Studium  höherer  Wissenschaften  ermächtigten  Jünglinge.

In  Folge  der  im  vorigen  Monate  vorgenommenen  Prüfungen  für  das  abademi,
sche  Studium  höherer  Wissenschaften  sind  von  den  dabei  erschienenen  Jünglingen  wegen
unzurceichender  Kennnisse  von  dem  Studium  der  katholischen  Theologie  3,  von  dem
der  Rechtswissenschaft  ,  von  dem  der  Medicin  12,  von  dem  der  Cameral-Wissenschaften
  5  vor  der  Hand  zurückgewiesen  worden.  Von  den  übrigen  sind  ermächtigt  worden:
        <pb n="191" />
        121

J.  Zum  Studium  der  evangelischen  Theologie:
Johannes  Kocher,  Sohn  des  Zeugmachers  in  Dußlingen;
Carl  August  Klüpfel,  Sohn  des  Pfarrers  zu  Großheppach;
Paul  Albert  Ostertag,  Sohn  des  verstorbenen  Hofgürtlers  in  Stuttgart;
Carl  Theodor  Pfeilsticker,  Sohn  des  Revisors  beim  K.  Gerichtshofe  in  Tübingen;
Jakob  Reicherter,  Sohn  des  verstorbenen  Mezgermeisters  in  Reutlingen;
Christian  Schmidt,  Sohn  des  Schneidermeisters  in  Göppingen;
Michael  Schönthaler,  Sohn  des  Bäckermeisters  in  Schwann;
Christian  Friedrich  Sieber,  Sohn  des  Küblermeisters  in  Winnenden;
Johann  Heinrich  Uhlmann,  Sohn  des  Mezgermeisters  in  Närtingen;
Johann  Georg  Wenzelburger,  Sohn  des  Gemeinde-Pflegers  in  Reckarthailfingen.
II.  Zum  Studium  der  katholischen  Theologie:
Sebastian  Wagner,  Sohn  des  verstorbenen  Brauers  in  Mittelbronn.
III.  Zum  Studium  der  Rechtswissenschaft:
Siegmund  Elemens  Philipp,  Graf  v.  Adelmann,  Sohn  des  verstorbenen  Königl.
Kammerherrn  zu  Hohenstadt;
Friedrich  Ehristmann,  Sohn  des  verstorbenen  Pfarrers  zu  Benningen;
Adolph  v.  Crailöheim,  Sohn  des  Konigl.  Kammerherrn  zu  Morstein;
Johannes  Fallati,  Sohn  des  versiorbenen  Kaufmanns  zu  Hamburg;
Julius  Carl  Benedikt  Nick,  Sohn  des  ausübenden  Arzts  in  Ulm;
Johann  Repomuk  Schott,  Sohn  des  Oberzollers  in  Künzelsan;
Ludwig  Sprösser,  Sohn  des  Oberammmanns  in  Göppingen;
Adolph  Graf  v.  Taube,  Sohn  des  verstorbenen  Staats-Ministers  in  Stuttgart.
IV.  Zum  Studium  der  Medicin  und  höhern  Chirurgie:
Christian  Carl  Binder,  Sohn  des  Kaufmanns  in  Stuttgare;
Carl  Friedrich  Jung,  Sohn  des  Pfarrers  zu  Faurndau.
V.  Zum  Studium  der  höhern  Ehirurgie:
Ednard  Frisoni,  Sohn  des  Wundarzts  in  Stuttgart.
VI.  Zum  Studium  der  Cameral-Wissenschaften:
Ferdinand  Schliz,  Sohn  des  Oberamtmanns  in  Herrenberg;
Carl  Adolph  Niethammer,  Sohn  des  Stiftungs-Verwalters  in  Ravensburg.
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        122

VII.  Zum  Studium  der  Forst-Wissenschaft:
Ebristian  Buck,  Sohn  des  verstorbenen  Wagnermeisters  in  Mühringen.

VIII.  Zum  Studium  der  Philosophie  und  Philologie:
Friedrich  Ruoff,  Sohn  des  Salzfaktors  zu  Herrenberg.

Stuttgart  den  3.  März  1326.  Süsbind.

3.  Des  Medicinal-Collegium.
Aufnahme  zweier  ausübenden  Aerzte.

Der  Doktor  der  Medicin  und  Chirurgie  Carl  Albert  Seeger  aus  Neuenbürg,
und  der  Doktor  der  Medicin  Gustav  Wergo  aus  Stuttgart,  sind  nach  erstandenen
Prüfungen  zur  Ausübung  der  Medicin  und  Geburtshülfe,  und  Ersterer,  welcher  zugleich
  in  der  Chirurgie  geprüft  wurde,  ist  auch  zur  Ausübung  dieser  Wissenschaft  ermächtigt
  worden.

Stuttgart  den  3.  März  1823.  Walther.

4.  Des  Rectoratamts  der  Universität  Tübingen.

Bekauntmachung  der  Vorlesungen,  welche  von  den  öffentlichen  und  Privatlehrern  der  Univerfität  für
das  nächsie  Sommer-Halbjahr  angekündigt  sind.
A.  Philosophische  Wissenschaften.

Prof.  Schott  trägt  in  fünf  wöchentlichen  Stunden  von  7—3  Uhr  die  Metaphosik
  öffentlich  vor,  und  erbietet  sich,  auch  Privat-Vorlesungen  über  andere  Gegenstände
  der  Philosophie  in  einer  gelegenen  Stunde  zu  halten.

Prof.  v.  Eschen  maier  lehrt  oöffentlich  von  10—11  Uhr  Moral-Philosophie,
privatim  von  38—9  Uhr  Psychologie.  «

Prof.  Sigwart  trägt  von  7—3  Uhr,  oder  zu  einer  andern  bequemen  Stunde,
die  allgemeine  praktische  Philosophie,  und  von  1½1—12  Uhr  die  Logik  vor.

Direktor  Schönweiler  wird  dreimal  in  der  Woche  Pädagogik  und  Didak-=tik
  vortragen,  und  die  vaterländischen  Gesetze  der  katholischen  Elementar-Schulen
  erläutern.
        <pb n="193" />
        12

B.  Mathematische  und  physikalische  Wissenschaften.

Prof.  v.  Bohnenberger  traͤgt  am  Montag  und  Sonnabend  die  theoretische
Phosik,  am  Dieniag,  Mittwoch  und  Freitag  die  Erperimental-Physik  von
5—6  Uhr  vor.

Moeof.  Eisenbach  wird  dreimal  in  der  Woche  öffentlich  die  Algebra  mit  Trigonometrie
  und  angewandter  Geometrie  erklären.

D.  Rogg  wird  fünfmal  in  der  Woche  praktische  Geometrie  und  Stercometrie,
  auch  eine  auf  staatswirthschaftliche  und  juridische  Gegenstände
angewandte  Arithmetik  lehren.

D.  Nagel  liest  mathematische  und  physikalische  Geographie;  auch  erbietet
  er  sich  zu  Vorlesungen  über  Algebra.

D.  Hohl  lehrt  öffentlich  in  drei  Stunden  wöchentlich  1)  Arithmetik  und  Algebra,
  privatim  2)  ebene  und  kbörperliche  Geometrie,  3)  ebene  und  sphärische
  Trigonometrie,  beides  in  gleichviel  Stunden,  und  4)  analptische  Geometrie
  und  deren  Anwendung  auf  die  Kegelschnitte  fünfmal  in  der  Woche.

C.  Geschichte  und  Statistik.

Prof.  Haug  wird  die  öffentlichen  Vorlesungen  über  die  Universal-Geschichte
fünfmal  in  der  Woche  fortsehen;  privatim  die  Geschichte  Deutschlands  von  Rudolph
  l.  bis  zum  Tode  Carls  V.  zweimal  in  der  Woche  vortragen.

Prof.  D.  Mohl  wird  böffentlich,  zwei  oder  dreimal  in  der  Woche,  von  4—5  Uhr,
die  Statistik  des  britischen  Reichs  lehren.

D.  Schöne  Wissenschaften  und  Künste,  alte  Sprach'n  und  Eiteratur.

Die  arabische  Sprache  lehrt  D.  Herbst  in  zwei  wöchentlichen  Stunden.

Prof.  Tafel  wird  von  7—38  Uhr  Encyklopädie  der  griechischen  Dichter,
Historiker  und  Redner  vortragen.

Ebenderselbe  wird  die  Sieben  gegen  Theben  und  die  Perser  des  Aeschplus
  nach  Blomfields  Ausgaben  erldutern.  Auch  erbietet  er  sich  zu  Erläuterung
der  Annalen  des  Tacitus,  so  wie  zu  Fortsetzung  der  Leitung  des  philologischen
Seminars.

O#
        <pb n="194" />
        124

Prof.  Emmert  wird  öffentlich  von  à—3  die  Anfangsgründe  der  englischen
Sprache  in  Verbindung  mit  seiner  Schrift:  klistory  ol  Great  Brilain,  vortragen;
privatim  erbictet  er  sich  zu  Vorlesungen  über  italienische  Sprache.

Prof.  Eisenbach  wird  zweimal  in  der  Woche  in  Privat-Vorlesungen  den  Julius
  Cásar  des  Shakspeare  erläutern.

Der  mit  der  Professur  der  französischen  Literatur  provisorisch  beauftragte  C.
Mauclerc  wird  öffentlich  viermal  in  der  Woche  den  Wilhelm  Tell  von  Florian
und  die  Hewriade  von  Voltaire  zwei  bis  dreimal  erläutern;  privatim  erbietet  er
sich  zu  Vorlesungen  über  die  franzöfische  Sprache.

E.  Theologie.
a)  Evangelische  Fakultät.

Die  öffentlichen  Vorträge  über  Religion  und  Christenthum  für
Studirende  evangelischer  Confession  aus  allen  Fakultären  wird  D.  Schmid
an  den  Donnerstagen  umm  1u  Uhr  halten.

Den  zweiten  Theil  der  christlichen  Dogmatik  wird  D.  Steudel  öfeentlich
vortragen  um  :  Uhr.

Zu  einem  Rexetitorimm  über  den  speziellen  Theil  der  christlichen  Dogmatik
  erbictet  sich  Repetent  M.  Fischer  im  evangelischen  Seminar.

Den  zweiten  Theil  der  christlichen  Moral  wird  D.  Kern  öffemlich  vortragen
um  10  Uhr.

Den  zweiten  Theil  der  christlichen  Kirchengeschichte  wird  D.  Baur  öffentlich
  vortragen  um  3  Uhr.

Pädagogik  und  Didaktik  wird  D.  Schmid  öffentlich  vortragen  um  4  Uhr.

Ebenderselbe  wird  die  homiletischen  und  batechetischen  öffentlichen  und
Privat-Uebungen  zu  leiten  fortfahren.

Ueber  die  Würtrembergischen  Kirchen=  und  Schul-Gesetze  wird  öfsentliche
  Vortröge  Dekan  Münch  halren  um  2  Uhr

Die  Weissagungen  und  Klaglieder  des  Propheten  Jeremias  wird
Prof.  Jäger  privatim  um  10  Uhr  erklären.
        <pb n="195" />
        725

Die  Messianischen  Weissagungen  des  A.  T.  wird  Repetent  Kapff  im
evangelischen  Seminar  öffentlich  erkláren.

Die  Erklärung  der  Johanneischen  Schriften  wird  D.  Steudel  um  3  Uhr
in  Privat-Vorlesungen  fortseszen,  und  damit  eine  Einleitung  in  die  sämtlichen
Johanneischen  Schriften  verbinden.

Die  sonoptische  Erklärung  der  drei  ersten  Evangelien  wird  in  Privat-Vorlesungen
  D.  Kern  fortsetzen  um  5  Uhr.

Die  Briese  Pauli  an  die  Epheser,  Colosser,  den  Philemon,  die  Philipper
  und  Thessalonicher  wird  D.  Schmid  privatim  erblären  um  9  Uhr.

b)  Katbolische  Fakultät.

Die  biblische  Alterthumsbunde  trägt  D.  Herbst  wöchentlich  dreimal  vor.

Die  Sprüche  Salomons  erklärt  Derselbe  cursorisch  wöchentlich  zweimal.

Die  Erklérung  der  Weissagungen  des  Jesajas  seht  Derselbe  in  drei  woͤ-chentlichen
  Stunden  fort.

Die  Apostelgeschichte  erklärt  D.  Feilmoser  wöchentlich  fünfmal  und  eben  so
die  katholischen  Briese.

Den  zweiten  Theil  der  Kirchengeschichte  trägt  Prof.  Möhler  wöchentlich
siebenmal  vor.

Die  Patrologic  des  vierten  und  fünften  Jahrhunderts  lehrt  Derselbe
in  zwei  Stunden,  und  erklärt  auserlesene  Werke  von  Kirchenschriftstellern.

Katholisches  Kirchenrecht.  S.  Rechtswissenschaft.

Den  zweiten  Theil  der  Dogmatik  trägt  Prof.  D.  v.  Drey  in  sieben  Stunden

r.

Den  Vortrag  der  Moral-Theologie  setzt  D.  Hirscher  in  fuͤnf  Stunden  fort,
und  erklärt  eben  so  ost  die  Grundsähe  der  Pastoral-Theologie  und  Liturgil;
  auch  leitet  Derselbe  die  homiletischen  und  batechetischen  Uebungen.

Die  Vorlesungen  aus  der  Apologetik  werden  spärer  angezeigt  werden.

I.  Rechtswissenschaft.

Encyklopädie  und  Methodologie  der  Rechtswissenschafr,  nach  Falck
(#uristische  Encyklopädie  zweite  Aufl.  13235),  wird  Prof.  Lang  viermal  wöchentlich
vortragen.
        <pb n="196" />
        126

Naturrecht  oder  Philosophie  des  Rechts,  nach  seinem  Grundriß  1824
Prof.  D.  K.  Waͤchter,  fuͤnfmal  woͤchentlich,  von  6—9  Uhr.

Die  Hauptgrundsäßte  der  innern  und  äußern  Politik,  oder  die  Lehre
von  der  Verfassung  und  Verwaltung  des  Staats  wird  nach  den  von  ihm
herausgegebenen  Grundzügen  der  Politik  (Tübingen,  bei  Laupp  182))  und  mit
besonderer  Rücksichtnahme  auf  die  Württembergische  Staats-Verfassung  und  Verwal-=tung
  Vice-Direktor  v.  Weber  viermal  wöchentlich  von  4—5  Uhr  vortragen,  indem
er  sich  seine  Vorlesungen  über  das  gemeine  und  Württembergische  Criminal=Recht
  für  den  nächsten  Winter  vorbehält.

Institutionen  des  Romischen  Rechts,  nach  Mackeldey  (siebente  Aufl.  1837)
Prof.  D.  C.  G.  Wächter,  fünfmal  wöchentlich,  von  10—  2  Uhr.

Pandekten  erste  Hälfte,  nach  Möhlenbruch,  Prof.  D.  Schrader  um  9
und  ½:  Uhr  (Donnerstags  um  11  Uhr).

Römisches  Personen=  und  Erbrecht,  nach  Wening  (dritte  Ausg.)  Prof.
D.  C.  G.  Wächter,  fünfmal  wöchentlich,  von  9—10  Uhr.

Exegetische  Vorlesungen  über  Rdmisches  Recht  wird,  wenn  sie  verlangt
  werden,  Prof.  D.  Schrader  auf  seine  gewöhnliche  Weise  von  53—4  Uhr  halten.

Repetitorien  und  Eraminatorien  über  Römisches  Recht  werden  geben
Prof.  D.  9.  Malblanc  und  Privatdocent  Lang.

Deutsches  Privat-Recht  nebst  Privat-Cameral-Recht  wird  nach  seinem
Grundrisse  und  Mittermaier's  Grundsätzen  des  deutschen  Privat-Rechts  (dritte  Aufl.
127)  Prof.  D.  Michaeclis  sechsmal  wöchentlich  von  10—  11  Uhr  vortragen.

Deutsches  Privat-Recht,  nach  Eichhorns  Lehrbuch  (dritte  Ausg.  Göttingen
1335)  Prof.  D.  K.  Wächter,  sechomal  wöchentlich,  von  10—1  Uhr.

Gemeines  und  Württembergisches  Lehnrecht,  nach  seiner  sostematischen
Uebersicht  des  Lehnrechts  (327)  und  dem  Böhmer'schen  Compendium,  Prof.  D.  Michaelis,
  viermal  wöchentlich,  von  5—/  oder  5—6  Uhr.

Württembergisches  Privat-Recht,  nach  eigenem  System,  Derselbe,  fünfmal
  wöchentlich,  von  6—9  Uhr.
        <pb n="197" />
        127

Das  Wuͤrttembergische  Pfandrecht,  sowohl  das  aͤltere  als  das  heutige,
  nach  eigener  Uebersicht,  zweimal,  und  von  der  Mitte  des  Semesters  an  dreimal
woͤchentlich  Derselbe.

Zu  Examinatorien  uͤber  Wuͤrttembergisches  Recht  erbietet  sich  Prof.
D.  v.  Malblanc.

Vorlesungen  über  Württembergisches  Pfandrecht,  zweimal  wöchentlich,  oder
Civil=  und  Criminal-Practikum,  dreimal  wöchentlich,  wird  auf  Verlangen  halten
  Prof.  D.  Scheurlen.

Ueber  Staats=  und  Privat-Cameral-Recht,  mit  besonderer  Berücksichtigung
  der  Württembergischen  Gesetzgebung,  fünfmal  in  der  Woche,
von  5—6  Uhr,  Prof.  D.  Mohl.

Encyhblopädie  der  Staarswissenschaften  (S.  Staatswissenschaften).

Den  besondern  Theil  des  Strafrechts,  nach  seinem  Lehrbuche,  wird  Prof.
D.  C.  G.  Wchter,  in  einer  den  Zuhdrern  passenden  Stunde  vortragen.

Gemeines  und  Württembergisches  Kirchenrecht  der  Katholiken  und
Protestanten,  Prof.  D.  Lang,  von  3—9  Uhr.

Gemeinen  und  Württembergischen  Proceß,  nach  eigener  Ordnung  und
Diktaten,  wenn  es  gefällt,  verbunden  mit  praktischen,  die  Theorie  erläuternden
  Uebungen,  Prof.  D.  v.  Malblanc,  fünf  oder  sechsmal  wöchentlich,  um  :1  Uhr
oder  zu  einer  andern  gelegenen  Zeir.

Gemeinen  deutschen  und  Wurttembergischen  Civil=  Proceßf  nach
Martin  (zehnte  Ausg.  Heidelb.  1637)  Prof.  D.  Scheurlen  um  ?7  Uhr.

Repetitorische  Vorlesungen  über  Civil-Proceß  Prloatdocent  Lang.

Vorlesungen  über  gehörige  Besorgung  der  Geschäfte  der  freiwilligen
Gerichtsbarkeit,  fünf  Stunden  wöchentlich,  von  68—g9  Uhr,  wenn  sie  gewönscht
werden,  Pupillen-Rath  Jeitter.

Gemeinen  deutschen  und  Württembergischen  Criminal-Proceß,  nach
Martin,  Prof.  D.  Scheurlen  um  4  Uhr.  «
G.  Heilkunde.

Anatomie  des  menschlichen  Körpers  wird  Prof.  D.  C.  J.  Baur  in  der

Morgenstunde  von  6—y  Uhr  demonstriren.
2
        <pb n="198" />
        128

Physiologie  des  Menschen  wird  Prof.  J.  D.  Hofacker  vortragen.

Derselbe  erbietet  sich  zu  Vorlesungen  uͤber  die  Geschichte  der  Medicin.

Allgemeine  Therapie  wird  Prof.  D.  H.  F.  Autenrieth  in  der  Stunde
von  9—10  Uhr  lesen.

Zu  Vorlesungen  über  die  Kunst,  Recepte  zu  schreiben,  oder  über  die  Maleria
  medica  erbietet  sich  Prof.  D.  F.  v.  Gmelin.

Zu  Vorlesungen  über  Psychiatrie  D.  W.  Leube.

Zu  Vorlesungen  über  Kinder-Krankheiten,  oder  über  einen  andern  Theil
der  praktischen  Medizin  D.  J.  S.  Weber.

Medicinische  Chirurgie  wird  Prof.  D.  L.  S.  Riecke  in  der  Stunde  von
8—9  Uhr  vortragen.

Derselbe  liest  über  Geburtshülfe  in  der  Stunde  von  3—4  Uhr.

Zu  Vorlesungen,  oder  wenn  es  verlangt  wird,  zu  Rexpctitionen  über  Geburtshülfe,
  so  wie  über  Chirurgie,  Maleria  chirur  gica  und  gerichtliche  Chirurgie
  erbictet  sich  Prof.  D.  C.  F.  v.  Gärtner.

Zu  einem  Privatissimum  über  geburtöhülfliche  Operationen  Prof.  D.
L  S.  Riecke.

Kanzler  D.  J.  H.  F.  v.  Autenrieth  wird  gerichtliche  Medicin  in  fünf  oder
zehn  wöchentlichen  Stunden  (von  9—10  und  4—5  Uhr)  vortragen,  je  nachdem  die
Sißungen  der  Landstände  früher  oder  später  beendigt  seyn  werden.

Die  Klinik  für  innere  Krankheiten  besorgt  wieder  in  der  gewöhnlichen
Stunde  Prof.  D.  H.  F.  Autenurieth.

Die  chirurgische  und  geburtohülfliche  Klinik  besorgt  in  der  Stunde  von
10—11  Uhr  Prof.  D.  L.  S.  Riecke.

Die  Lehre  von  den  Krankheiten  der  Hausthiere  trägt  Prof.  D.  T.  D.
Hofacker  vor.

Zu  medicinischen  Eraminatorien  erbietet  sich  D.  J.  S.  Weber.

II.  Naturwissenschaften.

Mineralogie  liest  in  der  Stunde  von  11—11  Uhr  Prof.  D.  F.  G.  v.  Gmelin.

Allgemeine  Botanik  in  Verbindung  mit  Demonstrationen  lehrt  Prof.  D.  C.
L.  Sigwarr.
        <pb n="199" />
        129

Medicinisch-pharmaceutische  Botanik,  in  Verbindung  mit  Demonstrationen
  der  Pflanzen  des  botanischen  Gartens,  trägt  in  der  Stunde  von  2—3  Uhr  Prof.
D.  G.  Schübler  vor.

Derselbe  erbietet  sich  zu  Vorlesungen  über  Pflanzen-Physiologie,  oder
über  öbonomisch-technische  Botanik.

Botanische  Excursionen  werden  die  Professoren  D.  G.  Schübler  und  D.
C.  L.  Sigwart  anstellen.

Den  ersten  Theil  der  allgemeinen  Chemie,  durch  Versuche  erläutert,  wird
Prof.  E.  G.  Gmelin  vortragen.

Technische  Chemie  liest  Prof.  C.  L.  Sigwart.

Derselbe  erbietet  sich  zu  Vorlesungen  über  pharmaceutische  Chemie,  oder
Zoochemiec.

I.  Staatswirthschaft.

Encyblopädie  der  Staatswissenschaften  wird  Prof.  Mohl  fünfmal  in
der  Woche  von  7—3  Uhr  vortragen.

Prof.  Fulda  wird  die  Finanzwissenschaft  von  11—12  Uhr  lehren;  auch  erbietet
  er  sich  zu  Vorlesungen  über  Handelswissenschaft.

Prof.  v.  Forstner  wird  die  Landwirthschaft  Morgens  von  6—9  Uhr  lehren.

Derselbe  erbietet  sich  auch  zu  Vorträgen  über  Landwirthschafts-Polizei.

Encpyklopädie  der  Forstwissenschaft  wird  Prof.  Widenmann  nach  seinem
eigenen  Systeme  (System  der  Forstwissenschaft,  Tübingen  1824)  fünfmal  wöchemlich
von  9—1°0  Uhr  vortragen;  auch  erbictet  er  sich  zu  Vorlesungen  über  ldie  Lehre  von
der  Forst-Einrichtung  und  Abschäbung  in  fünf  wöchentlichen  Stunden.

Prof.  Poppe  wird  specielle  Technologie  fünf  Stunden  wöchentlich  von
1%—11  Uhr  nach  seinem  „Lehrbuche  der  speciellen  Technologie,  Stuttgart  und  Tübingen
  1319“  lehren.  *  #

Derselbe  ist  auch  zu  einem  Vortrage  über  allgemeine  Technologie  nach
seiner  „ausführlicheren  Anleitung  zur  allgemeinen  Technologie,  Stuttgart  und  Tübingen
  1821“  erboͤtig.
        <pb n="200" />
        130

Staats=  und  Privat-Cameral-Recht  mit  besonderer  Berücksichtigung  der
Wörttembergischen  Gesetze  trägt  fünfmal  wöchentlich  von  5—6  Uhr  Abends  vor  Prof.
Mohl.

Straßen=  und  Wasser-Baukbunst  lehrt  Privatdocent  D.  Heigelin  dreimal
in  der  Woche.

Oekonomisch-Technische  Botanik.  S.  Naturwissenschaften.

Statistik.  S.  Geschichte.

 

Zur  Erlernung  des  Zeichnens,  Reitens,  Fechtens,  Tanzens  u.  s.  w.  findet
man  die  beste  Gelegenheit.

 

Das  Ende  der  Ferien  ist  auf  den  16.  April  festgesetzt,  und  die  Studirenden  werden
  um  so  mehr  erinnert,  puͤnktlich  an  diesem  Tage  aus  den  Ferien  hieher  zuruͤckzukehren,
  da  am  17.  April  die  Eroͤffnung  saͤmtlicher  Vorlesungen  an  der  schwarzen  Tafel
bekannt  gemacht  werden  wird,  und  wenigstens  alle  Haupt-Vorlesungen  unfehlbar  den
Tag  darauf  anfangen  werden.

Tübingen  den  25.  Februar  1828.

D.  C.  G.  Wchrer,  d.  Z.  Rector.

—

Dienst-Erledigung.

Den  6.  d.  M.  ist  der  Regiments-Quartiermeister  Brecht,  des  zweiten  Reiter-Regiments,
  gestorben.

 

Am  7.  d.  M.  ist  das  Register  zu  der  Sammlung  der  Rechts-Erkenntnisse  vom  Jahr  1827  ausgegeben
  worden.

 

Gedruckt  bel  G.  Hasselbrink,  Buchdrucker.
        <pb n="201" />
        131

Nro.  16.

Regierlungs  =  Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

-  —  —  —  —  —.—.—.——

Mittwoch,  den  10.  März.  1828.

In  halt.

 

*—...—————

Königl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  die  à)  mit  der  K.  Preußischen  Regierung,
b)  mit  der  K.  Baierischen  Regierung  geschlossene  Uebereinkunft  wegen  gepvenseitiger  kostenfreier  Vollziehung
von  gerichtlichen  Requisitionen  in  Civil-Rechtssachen.  —  Verleihung  zweier  silbernen  Verdienst-Medaillen.  —
Termin  zu  den  Prüfungen  der  Z6glinge  des  Schullehrer-Standes.  —  Aufnahme  eines  aus#benden
  Arztes.  —  Herausgabe  und  Vertheilung  der  Rechnung  uber  die  der  Taubstummen=  Anstalt  in  den
Jahren  13  /(6  zugeslossenen  milden  Gaben.  —  Bekanntmachung  der  Ergebnisse  der  Staats.  Schulden-Zahlungs-Casse-Rechnungen
  von  dem  Etats-Jahre  184/..

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchsier  Entschließung  vom  sie.
d.  M.  zu  verfügen  geruhr,  daß  zum  Behufe  der  Beaufsschtigung  der  Zoll-Erhebungs-Behörden
  und  zur  Leitung  der  Dienst-Verrichtungen  der  verstärkten  Zollschutzwache
drei  Oberzoll-Inspectionen
        <pb n="202" />
        132

in  Heilbrenn,

in  Tübingen,  und

in  Biberach

errichtet  und  denselben  zur  Ausführung  ihrer  Unordnungen  und  zur  unmttelbaren
Aufsicht  an  der  Grenze

—  —
—

zehn  Unter-Inspektoren
untergeben,  auch  daß  der  Ober-Inspektion  Heilbrunn  ein  Adjunkt  zugetheilt  werden
soll.

Für  die  drei  Oberzoll-Insrebtors-Stellen,  welche  zu  den  Staatödiensten  im  Sinne
der  Dienst-Pragmatik  gehdren  und  im  Range  der  siebenten  Elasse  den  Bezirks-Acmtern
gleichgesiellt  werden  sollen,  haben  Seine  Königliche  Majestät  gnädigst  ernannt:

1)  für  Heilbronn

den  Adjutanten  des  Kriegs-Ministers,  Rittmeister  v.  Braun;
2)  für  Tübingen
den  Finanzrath  Hofacker  in  Reutlingen,  unter  Vorbehalt  seines  Titels
und  Ranges,  und
5)  für  Biberach
den  Zoll-Revisor  Hauber.

Sodann  haben  Höchstdieselben  die  Stelle  eines  Ober-Inspektions-Adjunkten
in  Heilbronn,  mit  dem  Staatodiener-Rechte  im  Sinne  der  Dienst-Pragmatik  in  der
Eigenschaft  eines  Ober-Revisors,  dem  seitherigen  Canzlei-Assistenten  Romig  gnädigst
übertragen,  und

für  die  Stellen  der  Grenz-Unter-Inspektoren,  welche  zu  den  entlaßbaren  Dienern
gezählt  werden,  nachstehende  Individuen  gnädiasi  ernannt:

1)  den  bisherigen  Cabinets-Courier  Weismannz

2)  den  vormaligen  Oberlicutenant  v.  Rueff;

5)  den  Bataillens-Adjutanten  Hahn  vom  zweiten  Infanterie-Regiment;

4)  den  Bataillons-Adjutanten  Vergmann,  vom  siebenten  Infanterie-Regiment;

5)  den  Feuerwerker  bei  der  Artilleric,  Junginger;
        <pb n="203" />
        133

6)  den  Cameralamts-Buchhalter  Held  zu  Langenau;
7)  den  Revisions-Assistenten  Heuß  in  Ulm;
8)  den  Revisions-Assistenten  Schmid  in  Ludwigoburg;

9)  den  Umgelds-Commissariats-TAssistenten  Chemann  in  Veihingen,  und
10)  den  Canzlei-Assistenten  Zeller  in  Ludwigsburg.

Ferner  haben  Seine  Königliche  Majestät  vermöge  höchsten  Debrets  vom
12  d.  M.  den  Oberamts-Gerschts-Abtuar  Riecker,  von  Welzheim,  zum  Ober-Justiz--Assessor
  bei  dem  K.  Gerichtöhose  in  Tübingen  zu  ernennen  geruht.

II.  Verfügungen  der  Departements.

A)  Der  Departements  der  Justiz  und  der  auswärtigen
Angelegenheiten.

Der  Ministerien  der  Justiz  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

a)  Bekanntmachung,  betreffend  die  mit  der  K.  Preußischen  Regicrung  geschlossene  Uebereinkunft  wegen
gegenseitiger  koskenfreier  Vollzichung  von  gerichtlichen  Requisitionen  in  Civil-Rechtssachen.

Die  K.  Württembergische  Regierung  hat  mit  der  K.  Preußischen  Regierung  wegen
  gegenseitiger  bostenfreier  Vollziehung  von  gerichtlichen  Requisitionen  in  Civil—
Rechtosachen,  mir  Einschluß  der  Ganrsachen,  nachstehende  Uebereinkunft  geschlossen:

)  Für  die  Veforgung  von  Insinnationen  und  von  gerichtlichen  Requisitionen  in

Civil=  und  Concurssachen  sollen  mit  eingiger  Ausnahme  des  Postportp  gegenseitig
  keinerlei  Kosten  in  Aufrechnung  gebracht  werden.

2)  Jeder  der  beiderseirigen  Regierungen  bleibt  überlassen,  ob  und  welche  Gebühren

  sie  für  dergleichen  Besorgungen  von  den  eigenen  Umerthanen  einziehen
lassen  will.

5)  In  allen  Fällen  hat  die  ersuchende  Stelle  ihre  Schreiben  bis  an  den
        <pb n="204" />
        134

Abgabe-Ort  zu  frankiren,  wogegen  die  ersuchte  in  unfrankirten  Briefen
antwortet.
Dem  gemaͤß  haben  die  Koͤniglichen  Gerichte  bei  vorkommenden  Veranlassungen
sich  zu  achten.
Stuttgart,  den  17.  Maͤrz  1828.
Auf  Seiner  Königlichen  Majestät  höchsten  Befehl:
Maucler.  "  Beroldingen.

b)  Bekanntmachung,  betreffend  die  mit  der  K.  Baierischen  Regierung  geschlossene  Uebereinkunft  wegen
gegenscitiger  kosienfreier  Vollziehung  von  gerichtlichen  Requisitionen  in  Civil-Rechtssachen.

Die  K.  Württembergische  Regierung  hat  mit  der  K.  Baierischen  Regierung  wegen
  gegenseitiger  bostenfreier  Vollziehung  von  gerichtlichen  Requisitionen  in  Eioil-Rechtesachen,
  mit  Einschluß  der  Gantsachen,  nachstehende  Uebereinkunft  geschlossen:

1)  Für  die  Insinnation  einer  bloßen  Vorladung,  oder  für  die  nachgesuchte  Eröffnung

  irgend  eines  andern  gerichtlichen  Beschlusses  sollen  gegenseitig  keinerlei
Kosien  in  Aufrechnung  gebracht  werden.

Dagegen  ist
2)  ein  Gebühren-Ansaß  für  die  Vollziehung  solcher  Requisttionen  zuläßig,  welche
eine  Verhandlung,  z.  B.  die  Vornahme  Lon  Zeugen-Verhören,  nothwendig
machen.
5)  In  allen  Fällen  hat  die  ersuchende  Stelle  ihre  Schreiben  bio  an  den
.Abgabe-Ort  zu  frankiren,  wogegen  die  er  suchte  in  unfrankirten  Briefen
antwortet.
Dem  gemäß  haben  die  Königlicheu  Gerichte  bei  vorkommenden  Veranlassungen
sich  zu  achten.
Stuttgart,  den  17.  März  1838.
Auf  Seiner  Königlichen  Majestát  höchsten  Befehl:
Maucler.  Beroldingen.
        <pb n="205" />
        B)  Des  Departements  des  Innern.

1.  Des  Ministerium  des  Innern.
Die  Verleihung  zweier  filbernen  Verdienst=  Medaillen  betreffend.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  2a.  d.  M.
dem  Schultheißen  Mack  zu  Vernhausen,  Oberamts  Stuttgart,  und  dem  Stadtrath
  Heckmann  zu  Tübingen,  in  Anerkennung  der  wesenrlichen  Verdienste,  welche  sich
Beide  um  die  Verbesserung  der  Gemeinde-Waldungen,  und  der  Erstere  auferdem  um
die  gesammte  Gemeinde-Verwaltung  seines  Orts,  erworben  haben,  die  silberne  Verdiensi-Medaille
  guddigst  zu  verleihen  geruht.

Stuttgart  den  13.  März  1828.  Schmidlin.

a.  Des  evangelischen  Consistorium.
Termin  zu  den  Prüfungen  für  die  35glinge  des  Schullehrer-Standes.

Unter  Beziehung  auf  die  K.  Verordnung  vom  34.  März  132a  (Reg.  Blatt  S.à93)
wird  hiemit  angeordnet,  daß  diejenigen  Jünglinge  evangelischer  Confession,  welche  sich
der  Vorschrift  gemäß  im  Monat  März  d.  J.  um  Zulassung  zum  deutschen  Schulstande
bei  dem  K.  Consistgrium  gemeldet  haben  werden  und  in  Privat-Seminarien  oder  bei
hiezu  bevollmächtigten  Schulmeistern  ihre  Lehrzeit  zubringen  wollen,  Mittwoch  den
9.  April  d.  J.  im  Schullehrer-Seminar  zu  Eßlingen  die  Prüfung  ihrer  Vorkenntnisse
und  ihrer  Fähigkeiten  für  diesen  Beruf  zu  erstehen  haben.

Der  20.  und  2r.  April  wird  zur  Vorprüfung  derjenigen  Zöglinge  bestimmt,  welche
um  Aufnahme  in  das  Eßlinger  Seminar  selbst,  entweder  für  die  ganze  Lehrzeit,  oder
als  Auscultanten  gebeten  haben,  so  wie  an  diesen  Tagen  auch  dicjenigen  Zöglingr,
welche  erst  im  nächsten  Jahre  zur  Aufnahme  in  das  Seminar  sich  eignen,  sich  einer
vorläufigen  Prüfung  unteriversen  können.  In  Veziehung  auf  die  Vorkenmnisse,  welche
die  Zulassung  zium  deutschen  Schulstande  bedingen,  so  wie  auf  die  Bedingungen  der
Aufnahme  in  das  Seminar  wird  auf  die  Verordnung  vom  2½2.  Juli  13235  (Reg.  Blatt

–

S.  425)  und  vom  19.  Derember  13236  (Reg.  Blatt  S.  532)  hingewiesen,  so  wie  na-
        <pb n="206" />
        136

mentlich  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  Jeder  das  fuͤnfzehnte  Lebensjahr  zuruͤckge—
legt  haben  muß.

Saͤmtliche  Dekanate  und  Pfarraͤmter  werden  hiemit  angewiesen,  nicht  nur  dafuͤr
besorgt  zu  seyn,  daß  die  Bittschriften  um  Zulassung  zum  Schulstand  wie  um  Aufnahme
in  das  Seminar  unter  genauer  Beobachtung  der  vorgeschriebenen  Form  unfehlbar  im
Monat  Maͤrz  bei  dem  K.  Consistorium  einlaufen,  indem  spaͤterhin  jede  Bitte  dieser  Art  ohne
Wirkung  bleibt,  sondern  auch  die  genannten  Pruͤfungstage  den  in  ihrem  Bezirk  befindlichen
  Bittstellern  genau  und  mit  dem  Anhang  bekannt  zu  machen,  daß  sie,  ohne
auf  besondere  Erlasse  zu  warten,  sich  den  Tag  vor  den  festgesetzten  Terminen  in  Eß—
lingen  einzufinden  und  der  gesetzlichen  Pruͤfung  zu  unterwerfen  haben,  von  deren  Er—
folg  erst  die  Entscheidung  ihrer  Bitte  abhaͤngt.

Wer  diese  Prüfungs-Termine  versäumt,  wird  dieses  Jahr  nicht  mehr  zugelassen.
Ein  Jeder  hat  die  Zeugnisse  der  Schul-Conferenz-Direktoren  über  seine  Fähigkeit  dem
Seminar-Rectorat  vorzulegen.

Stuttgart  den  4.  März  1828.  Süsbind.

35.  Des  Medicinal-Collegium.
Aufnahme  eines  ausübenden  Arztes.
Der  Dobtor  der  Medicin  und  Chirurgie  Georg  Ludwig  Seeger,  von  Michelstadt
  im  Odenwald,  jebt  in  Stuttgart,  ist  nach  erstandenen  Prüfungen  zur  Ausübung
der  Medicin,  höheren  Chirurgie  und  Geburtshülfe  ermächtigt  worden.

Stuttgart  den  7.  März  1823.  Walther.

4.  Der  Ober-Aufsichts-Commission  für  die  Taubstummen=  und  Blinden-Anstalt.

Herausgabe  und  Vertheilung  der  Rechnung  über  die  der  Taubsiummen,  Ansiakt  in  den  Jahren  18#/6
zugeflossenen  milden  Gaben.
Der  K.  19  der  höchsten  Bekanntmachung  vom  23.  Jannar  1823,  die  Einrichtung
der  Taubstummen-Anstalt  zu  Gmünd  und  der  mit  derselben  zu  vereinigenden  Blinden=
        <pb n="207" />
        137

Anstalt  betreffend  (Reg.  Blatt  von  1823,  S.  192  ff.),  verordnet,  „daß  dahin  gearbeitet
werden  solle,  die  Existenz  dieses  wohlthaͤtigen  Instituts  durch  einen  ihm  eigenthuͤmlichen
  Fond  zu  sichern;  daß  Geschenke  und  Vermaͤchtnisse,  die  ihm  zufließen,  vorzugsweise
  zu  diesem  Zweck  verwendet  werden  sollen,  so  ferne  der  jedenfalls  gewissenhaft  zu
ersüllende  Wille  der  Geber  nicht  etwas  anderes  bestimmt  hat;z  und  daß  die  oͤrtliche
Aufsichts-Commission,  welcher  die  Verwaltung  solcher  milden  Gaben  obliegt,  hierüber
öffentliche  Rechnung  abzulegen  habe.“

Die  erste  dffentliche  Rechnung,  welche  die  Finanz-Periode  von  183;  begreift,  hat  nun
die  Presse  verlassen,  und  wird,  wie  die  gedruckten  Jahresberichte  der  beiden  Staats-Waisenhäuser,
  an  sämtliche  gemeinschaftliche  Oberämter  versendet  werden.  Diese  werden
  hiemir  beauftragt,  die  ihnen  zukommenden  Erxemplare  an  solche  Personen,  welche
an  dem  Gedeihen  der  Anstalr  Theil  nehmen,  unentgeldlich  auszutheilen,  die  etwa  hieür
  eingehenden  freiwilligen  Beiträge  aber  mit  einem  durch  ihre  Unterschrift  beglaubigren
  Verzeichnisse  derselben  an  die  oben  erwähnte  brtliche  Aufsichts-Commission  in
Gmünd,  unter  dem  Beisahe:  „Taubstummen-Anstaltsache“  einzuschicken.

Stuttgart  den  6.  März  1328.
d'Autel.

C)  Des  Departements  der  Finanzen:
Des  Finanz-Ministerium.

 

Ergebnisse  der  Staats-Schulden-Zahlunge-Casse-Rechnung  von  dem  Etats-Jahre  18.

In  Gemäßheit  der  Bestimmungen  der  Verfassungs-Urkunde  F.  125  und  des  Staats-Schulden-Staturs
  vom  :2.  Juni  1320,  k.  13  werden  die  Rechnungs-Ergebnisse  der
Staats-Schulden-Casse  von  dem  Etats-Jahre  1324,  so  wie  sie  in  der  Beilage  von  den
(er  die  Justification  jener  Rechnung  bestimmten  Kbniglichen  und  ständischen  Commissarien
  vorgelegt  worden,  hiemit  öffentlich  bekanm  gemacht.

Stuttgart  den  13.  März  1328.
Varnbüler.
        <pb n="208" />
        138
Darstellung

der

Ergebnisse  der  Staats-Schulden-Zahlungs-Casse-Rechnung

von  dem  Etats-Jahr  13834.

–.

Abschnitt  I.

nebersicht  der  Einnahme  und  Ausgabe.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Soll.  Einnahme.  Hat.  Rest.
#  K  F.
I.  Aktio-Reste  vom  vorigen  Jahr.
207,86030/  „)  Cassen-Bestand  bei  dem  Jahres-Abschlusse
  1838  ..  ..  .  .  .  1  202,86036  —  —
—  —2)  Rückstände  —
4,0-IU.  Aktiv-Capital-Zinsen  4,104  4  —  —
11263,536|  38|  III.  Zins-Zahlungs-Fonds  17263,556|38  —  —
40,  507%½8  Capital-Ablbsungs-Fonds  140,  579%3B  —.
16,000  M.  Heimbezahlte  Abtiv-Capitalien,  von  der
Ausstands-Casse  an  dem  ihr  in  dem  vo
rigen  Jahr  geleisteten  Vorschuß  .  16,000  —  —
150,  400  V.  Aufgenommene  Passiv-Capitalien.
Militär-Cautionen  ..  .  .  .  1  130,400/—  —  —
Ueberdieß  sind  193,  900  fl.  neu  verbriefte
aͤltere  Capitalien  als  abgeloͤst  und  wieder
angeliehen  durchlaufend  in  Ausgabe  und
Einnahme  verrechnet.
VI.  Außerordentliche  Einnahmen.
559|0  Ersat-Posten  550  —  —
VII.  Eingezogene  fremde  Gelder.
4,917/10  Für  die  Staats-Haupt-Casse  4,0170  —  —

 

11767,  967  5

 

Summe  der  Einnahme

 

 

 

 

1/-6-,95  3
        <pb n="209" />
        139

 

Soll.

Ausgabe.

Hat.

Rest.

 

106,569
1/29/,310

501,593

bo,  ö67

4%,917

kr.

3
46

 

17760,957

 

 

I.  Passiv-Reste  vom  vorigen  *  aufer
den  Zins-Rückständen

II.  Passiv-Capital-Zinsen.

1)  Rückstände  vom  vorigen  Jahr

2)  Zins-Schuldigkeit  vom  lehten  Jahr,  mit
Inbegrif  der  älteren  Zinsen  aus  den
in  diesem  Jahr  von  den  neuen  Landestheilen
  übernommenen  Capitalien

III.  Abgeldste  Passiv-Capitalien
und  193,900  fl.  durch  neue  Verbriefung.

V.  Außerordemtlich=  Ausgaben.

a)  Anlehen  an  die  Ausstands-Casse  zu  Berichtigung
  der  dritten  Rate  der  Gehalts-Reclamationen


b)  An  die  Staats-Haupt-Casse  zu  Bezahlung
  ded  zweiten  Jiels  an  dem  Kaufschillinge
  eines  zu  Erweiterumt  9  der  Artillerie-Caserne
  in  Ludwigsbure  g  erkauften
  Hauses

Zu  Bezahlung  von  zielern  an  den
Kaufschillingen  der  zu  Erbauung  einer
neuen  Infanterie-Caserne  in  Stuttgart
erkauften  Gebäude  und  Güter

)  Ersatz-Pom.  .

V.  Abgegebene  fremde  Gelder.
Zur  Staats-Haupt-Casse

Summe  der  Ausgabe

Wenn  von  der  Summe  der  Einnahme
jene  der  Ausgabe

Pkgezogen.  wird,  so  ergibt  si  h  der  baare  Cafsen=  Vestand  am  Ende  des  Jahres

—.

195,60  fl.  35  kr.

*11233,190

221,175

52,900

1,000

3,  000  —

3,167

4,917

 

113,  189  45

80,417  50

 

 

 

1"50%,349  50

1°06,95)  fl.

 

l
I
I

 

193,60733
Gleich  dem  Cassen-Benande
  an  614#

d  Sahrs#.

5kr.

1/571,349  fl.  30  kr.
        <pb n="210" />
        140

Abschnitt  II.
Verwenduns  bes  Tilgungs-Fonds.

 

 

kr
Zu  Abloͤsung  von  Passiv-Capitalien  waren  in  diesem  Jahr  zu  sn
verwenden:
1)  Rückstand  vom  vorigen  Jahr  .......  101,29133
2)  Dießjaͤhriger  ordemschr  Tilgungs-  Fonds  .  140,57928
5)  Ueberschuß  des  Zins-Zahlungs-Fonds  nach  bzis  des  Erfordernisses
  5,07838
4)  Zins-  Ersparnisse  bei  Capital-  Abldsungen  vor  den  Zius-Verfall
Terminen  ..  8,Z()115
5)  Heimbezahlte  Aitiv  ·Capitalien  .  ........  16,000—
6)  Militaͤr-Cautionen  ..  ...........  130,.-«.00-—
Zusammen  41,

Von  dieser  Summe  wurden  bezahlt:

o)  An  den  bei  der  Verabschiedung  des  Finanz-Etats  für  192z  in
eine  Staats-Schuld  verwandelten  älteren  Zinsen  aus  den  von
Oettingen-Wallerstein  übernommenen  Capitalien,  welche  oben
unter  der  Ausgabe:  Passiv-Capital-Zinsen,  begriffen  sind  5,660  5

b)  ferner  die  bei  dem  leßten  Landtag  ebenfalls  capitalisirten  Zins-Rückstände
  aus  den  von  den  furstlichen  Häusern  Hohenlohe

und  Waldburg-Zeil-Trauchburg  übernommenen  Schulder  39,5315
c)  Anlehen  an  die  Ausstands-Casse  zu  Einlösung.  von  GEassen-Scheinen
  für  Gehalts-Reclamationen  52,90%  —

I)  An  die  Staats-Haupt-Casse  zur  Bezahlung.  an  den  K  aufschillingen
  für  die  zu  Erweiterung  der  Artillerie-Caserne  in  Ludwigsburg
  und  zu  Erbauung  einer  neuen  Infanterie-Caserne  in
Stuttgart  erkauften  Häuser  und  Gdrteen  4,000

 

 

100,  147  5
Nach  Abzug  dieser  Ausgaben  blieben  an  dem  Tilgungs-Fonds  übrig  55.  —
Davon  wurden  zu  Ablösung  von  Passiv-Capitalien  verwendet  -az  e  ****
Rest  —:.  30,  4  ::„  fl.  50  kr.
wovon  in  dem  solgenden  Sahr  die  aufgekündigten  Capitalien,
welche  sich  am  30.  Juni  1825  auf  62,417  fl.  51  kr.  beliesen,  zu
bezahlen  sind,  deren  Ablösungsseit  größtentheils  abgelaufen  ist,
und  von  welcher  an  ihre  Ver  zinsung  aufhoͤrte.
Außer  diesem  besteht  noch  ein  besonderer  Tilgungsfond  von
—.  5½6,  159  fl.  50  kr.

welcher  durch  das  Gesch  vom  22.  Juni  1820  der  Finanz-Verwaltung
  auf  bünftigen  Wieder-  Erses  überlassen  worden  ist.
        <pb n="211" />
        141

Abschnitt  III.
Stand  derzStaatsschuld.

 

Am  3o.  Juni  1826  haben  die  Passiv-Capitalien  betragen

Im  Jahr  1838  erhielten  dieselben  einen  Zuwachs:

1)  durch  die  Schulden--Uebernahme  von  mehreren  Standesherren
welche  unter  der  in  dem  Gesetze  vom  11.  Juli  1827  (Reg.
Blatt  S.  294)  enthaltenen  Suinme  von  507,ooo  fl.  begriffen

sind.
2)  Durch  die  bei  der  Schulden-Zahlungs-Casse  angelegten  Militär-Cautionnennn::


fl.
27/°697,509—

550,ooo—

130,  400

1

 

Davon  wurden  im  Jahr  1838  abgeloͤsht..
Ueber  deren  Abzug  erscheint  der  Stand  der  PassiveCapitalien  am
30.  Juni  1837  mit
—:.  27  963,  533  fl.  5o  kr.

Hievon  werden  verzinst:

zu  5  vom  Hundrt  515,920  fl.  —  kr.
—  4  —  ..  227341,598  fl.  a20  kr.
—  4  —  —  ...  100,  203  fl.  —  kr.
—  24  —  —  4.172  fl.  —  kr.

2*  ...
und  sind  unverzinslich  1,6  10  fl.  30  kr.
27·965,  535  fl.  50  kr.

Die  Abtiv-Capitalien
baben  sich  am  30.  Juni  1326  belaufen  auffß.
Hiczu  sind  im  Jahr  1325  gekommen:

Anlehen  an  die  Ausstands-Cassfe.

Davon  sind  heimbezahlt  worden  ..........
und  wurden  die  unter  der  obigen  Summe  begriffenen  Vorschuͤsse
an  die  Staats-Haupt-Casse  zu  Unterstützung  der  durch  die  Ueberschwemmung
  im  Herbst  1334  beschädigten  Gemeinden  und  Privaten
  bei  dem  lehten  Landtag  auf  die  Staatsschuld  übernommen,
  mit.  .

28°5184,709
221,  1T5/|/

0

 

75,000

 

477,000  —

52,900  —
14
529,900.—

16,000.  —

 

—

 

91,000  -
        <pb n="212" />
        142

Es  belauft  sich  mithin  der  Aktiv-Capital-Stand  am  30.  Juni  1825  auf
:  436,  goo  fl.  —
davon  werden  zu  41  vom  Hundert  verzinst  338,  goo  fl.  —
und  sind  unverzinolich  .  SS39099000  fl.  —

Wenn  nun  von  der  Summe  der  Passio-Capitalien  27·963,  535  fl.  50  kr.
die  Aktiv-Capitalien  abgezogen  werden,
  mit  ...

und  ferner  der  noch  zu  verwendende
Tilgungsfonds  mit..  301/417  fl.  50  kr.

438,  goo  fl.  —  kr.

—.  59,  51.  fl.  50  kr.
so  ergibt  sich  als  wirkicher  Stand  der  Staats-Schuld  die  Summe  von
—:.  2)70/445,216  fl.  —
Stuttgart  den  16.  Februar  1828.
Zur  Abhbr  der  Rechnung  aufgestellte

Königliche  Commissarien:  Ständische  Commissarien:
Frisch.  Graf  Reischach.
Stein.  Ovelog.

Um  18.  d.  M.  sind  die  Rechts-Erkenntuisse  vom  Monat  Jannar  d.  J.  ausgegeben  worden.
        <pb n="213" />
        143

Nro.  17.

Regierungs  =  Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Samstag,  den  20.  März  1828.

—.——  —  —  —  —  —  —.

In  hakt.

Könisgl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Devartements.  Bekanntmachung  betressend  die  Uebereinkuntt  )  mit  der  Hergoglich
Sachsen-Meinungenschen  Regierung,  wegen  der  Kosten  der  Vollziehung  von  verichtlichen  Requisstionen  in
Straf-Rechtsfällen  und  in  Gantsachen;  —  b)  mit  der  K.  Sichsischen,  der  Großherzoglich  Sächsischen  und
der  Her  hoglich  Braunschweig  ischen  Megierung,  über  Verqutung  derienigen  Kosten,  welche  durch  Requssstionen
in  Straf=  Rechtssällen  bei  den  gegenseitigen  Gerichtsstellen  veranlaßt  werden;  —  c)  mit  der  Grohher#oglich
  Hesssschen  Regierung,  wegen  gegenseiriger  kostensreter  Vollusebung  von  gerichtlichen  Reguistionen  in  Cidil-Rechksachen.
  —  Bekanntmachung,  betreffend  eine  neuere  Verordnung  der  K.  Niederländischen  Regierung
hinscchrlich  des  Durchzugs  von  Auswanderern.  —  Pprioilegium  gegen  den  Nachdruck  a)  der  Schrift:  Vorschriften
  für  das  Verhalten  der  K.  Würktembergischen  Infanterie;  b)  des  Encoklopädischen  Wörterbuchs  von  5rnPEm7
sins.  —  Nähere  Bestimmungen  in  Belreff  der  Abgabe  von  aus  Molz  bereiketem  Branntwein.  —  Vezeich
nung  der  Württembergischen  Sollstätten,  über  welche  gewisse  Produkte  aus  dem  K.  Baiern'schen  Rheinkreise  bol,
frei  eingehen  können.

Dienst:-Erledigungen.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchsten  Dekrets  vom  25.  d.  M.
den  Kommandanten  des  vierten  Reiter-Regiments,  Obersten  v.  Bassewiß,  in  den
Ruhestand  verset,  und  dagegen  Höchst  öhren  Adjutanten,  Oberst-Lieutenant  Grafen
v.  Gräveniß,  unter  Beibehaltung  des  Titels  und  der  Auszeichnung  eines  Adjutanten
  Sr.  Majestät,  zum  Obersien  und  Kommandanten:des  vierten  Reiter-Regiments
gnaͤdigst  ernannt.
        <pb n="214" />
        144

Sodann  haben  Hoͤchstdieselben  vermoͤge  hoͤchsien  Dekrets  vom  nämlichen  Tage
dem  zum  Ober-Zoll-Inspektor  ernannten  Rittmeister  erster  Classe,  v.  Braun,  den
Titel  als  Major,  mit  der  Erlaubniß,  die  Armec-Unisorm  zu  tragen,  ertheilt.  ·

Den  11.  v.  M,  wurde  der  Praͤsentation  des  seitherigen  Praͤceptors  an  dem  ·  Luceum
  zu  Oehringen,  M.  Pahl,  zum  Rebtor  an  dieser  Anstalt  die  Bestaͤtigung  ertheilt.

Die  patronatische  Nomination  des  Vikars  Schuster  zu  Unter-Weissach,  auf  die
erledigte  evangelische  Pfarrei  Nassau,  Diözese  Creglingen,  ist  den  16.  d.  M.  bestätigt  worden.

II.  Verfügungen  der  Departemente.

A)  Der  Departements  der  Justiz  und  der  auswärtigen
Angelegenheiten.

Der  Ministerien  der  Justiz  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

a)  Bekanntmachung,  betreffend  die  wit  der  Herzogl.  Sachsen=  Meinungen'schen  Regierung  geschlossene
Uebereinkunft  wegen  der  Kosien  der  Vollziehung  von  gerichtlichen  Requisitionen  in  Straf-Rechtssällen
und  in  Gantsachen.

Die  K.  Württembergische  Regierung  ist  mit  der  Herzoglich  Sachsen-Meinungenschen
  Regierung  in  Beziehung  auf  Vergütung  derjenigen  Kosten,  welche  durch  Requisitionen
  in  Straf-Rechtofällen  und  in  Gantsachen  bei  den  gegenseitigen  Gerichtsstellen
veranlaßt  werden,  dahin  übereingekommen:

1)  In  allen  strafrechtlichen  Verhandlungen,  bei  denen  die  Kosten  niedergeschlagen,
  oder  auf  die  Casse  des  Staats,  oder  der  Gerichtsherrn,  oder  dio
für  einzelne  Communen  (im  Herzogthum  Sachsen-Meinungen)  bestehenden
Gerichts-Cassen  übernommen  werden  müssen,  soll  die  requirtrende  Stelle  der
requirirten  lediglich  die  baaren  Auslagen  für  Botenlohn  und  Posigelder,  für
Verpflegungs-Gebühr,  Transport  und  Bewachung  der  Gefangenen,  zu  berechnen
  und  zu  erstatten  haben;  wogegen  alle  andere  Kosten,  für  Protokollirung,
Schreib=  und  Abschrift-Gebühren,  so  wie  für  die  an  die  Gerichts-Personen,
oder  an  die  Cassen  sonst  zu  entrichtenden  Sporteln  nicht  aufgerechnet  werden
moͤgen.

2)  In  Gantsachen  sollen  die  gerichtlichen  Requisitionen  gegenseitig  kostenfroi
        <pb n="215" />
        145

vollzogen  und  nur  fuͤr  unvermeidliche  baare  Auslagen,  welche  die  Vollziehung

der  Requisitionen  etwa  nach  sich  zieht,  gegenseitig  Ersatz  geleistet  werden.
3)  In  allen  Faͤllen  hat  die  requirirende  Stelle  ihre  Schreiben  bis  an  den  Abgabe-Ort

  zu  frankiren,  wogegen  die  ersuchte  in  unfrankirten  Briefen  antwortet.
Dem  gemäß  haben  die  Königlichen  Gerichte  bei  vorkommenden  Veraulassungen

sich  zu  achten.
Stuttgart,  den  15.  März  13a8.  .
Auf  Seiner  Koͤniglichen  Majestaͤt  hoͤchsten  Besehl:
Maucler.  Beroldingen.

I.)  Bekanntmachung  einer  mit  der  Königlich  Sächsischen,  der  Großhergoglich  Sächsischen  und  der  Herzoglich
  Braunschweig'schen  Regierung  getroffenen  Uebereinkunft  über  Vergücung  derjenigen  Kosien,  welche
durch  Requisitionen  in  Stras-Rechtsfällen  bei  den  gegenseitigen  Gerichtéstellen  veranlahßt  werden.

Die  K.  Württembergische  Regierung  ist  mit  der  K.  Säichstschen,  der  Großherzoglich
  Sachsen-Weimar'schen  und  der  Herzoglich  Braunschweig'schen  Regierung  in
Beziehung  auf  Vergütung  derjenigen  Kosten,  welche  durch  Requisitionen  in  Straf-Rechtsfellen
  bei  den  gegenseitigen  Gerichtssiellen  veranlaßt  werden,  dahin  übereingebommen:

„daß  in  allen  strafrechtlichen  Verhandlungen,  wo  die  Kosten  niedergeschlagen,
oder  auf  die  Casse  des  Staats  oder  der  Gerichtsherren  übernommen  werden
müssen,  die  ersuchende  Stelle  der  ersuchten  lediglich  die  baaren  Auolagen  für
Botenlohn  und  Postgelder,  für  Verpflegungs-Gebühren,  Transport  und  Bewachung
  der  Gefangenen  zu  berechnen  und  zu  erstatten  haben  soll,  wogegen
alle  andere  Kosten,  für  Protokollirung,  Schreib=  und  Abschrift-Gebühren,  so
wie  für  die  an  die  Gerichts-Personen  oder  an  die  Casse  sonst  zu  entrichtenden
Sporteln  nicht  aufgerechnet  werden  mögen.“

Diese  Uebereinkunft,  deren  Wirksamkeit  gegenüber  von  dem  Königreiche  Sachsen
und  dem  Herzogthum  Braunschweig  mit  dem  3.  März  d.  J.,  gegenüber  von  dem  Großherzogthume
  Sachsen  aber  mit  dem  5.  Februar  d.  J.  beginnt,  wird  andurch  zu  öffentlicher
  Kenntniß  gebracht,  und  den  betreffenden  Behdrden  aufgegeben,  sich  bei  eintretenden
  Fällen  nach  solcher  zu  benehmen.

Sturtgart,  den  17.  März  1828.
Auf  Seiner  Königlichen  Majestät  höchsten  Befehl:
Maucler.  Beroldingen.
        <pb n="216" />
        146
c)  Bekanntmachung,  betreffend  die  mit  der  Großherzogl.  Hessischen  Regierung  geschlossene  Uebereinkunft
wegen  gegenseitiger  kostenfreier  Vollziehung  von  gerichtlichen  Requisitionen  in  Civil  Rechtssachen.
Die  K.  Württembergische  Regierung  hat  mit  der  Großherzoglich  Hessischen  Regierung
wegen  gegenseitiger  kostenfreier  Vollziehung  von  gerichtlichen  Requisitionen  in  Eivil-Rechtssachen,
  mit  Einschluß  der  Gantsachen,  nachstehende  Uebereinkunft  geschlossen:
½)  Fär  die  Vollziehung  von  gerichtlichen  Requisitionen  in  Civil=  und  in  Gantsachen
sollen  gegenseitig  keinerlei  Kosten  in  Aufrechnung  gebracht  werden.
Dagegen  wird
2)  für  unvermeidliche  baare  Auslagen,  welche  die  Vollziehung  einer  Requisition
etwa  nach  sich  zieht,  jeden  Falls  mit  Ausnahme  der  Postbestell-Gebühren,
gegenseitig  Ersat  geleistet.
3)  In  allen  Fällen  hat  die  requirirende  Stelle  ihre  Schreiben  bis  an  den  Abgabe-Ort
  zu  frankiren,  wogegen  die  requirirte  in  unfrankirten  Briefen  antwortet.
Dem  gemäß  haben  die  Königlichen  Gerichte  bei  vorbommenden  Veranlassungen
sich  zu  achten.
Stuttgart  den  20.  März  1323.
Auf  Seiner  Königlichen  Majestät  höchsten  Befehl:
Mauckler.  Beroldingen.

B)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministerium  des  Innern.

a)  Bekanntmachung,  betreffend  eine  neuere  Verordnung  der  K.  Niederländischen  Regierung,  hinsichtlich
des  Durchzugs  von  Auswandercrn.

Schon  durch  Verfügung  vom  9.  Juni  1315  (Reg.Blatt  von  2317  S.  29=  fl.)
ist  den  K.  Oberämtern  aufgegeben  worden,  den  nach  Nord-Amerika  über  Holland
auswandernden  Personen  nur  dann  Nässe  zu  ihrer  Reise  auczustellen,  wenn  sie  sich
auf  die  von  der  K.  Niederländischen  Regierung  verlangte  Weise  nicht  nur  darüber,
daß  sie  die  Reisekosten  bis  nach  Holland  zu  bestreiten  vermögen,  sondern  auch  darüber
daß  sie  die  erforderlichen  Mittel  für  ihren  dortigen  Aufenthalt  bis  zur  Einschiffung
  besißen,  und  daß  und  wo  sie  die  sichere  Aufnahme  an  dem  Vord  eines  nach
        <pb n="217" />
        147

Amerika  abgehenden  Schiffes  finden  werden,  genuͤgend  auszuweisen  im  Stande  seyen,
auch  diesen  Ausweis  in  einem  besonderen,  dem  Passe  anzuhängenden  obrigkeitlichen
Certifikat  zu  beurkunden.

Durch  eine  neuere  K.  Niederländische  Verordnung  vom  28.  Febr.  d.  J.  ist  nun
ausgesprochen  worden:

1)  Auswanderer  und  überhaupt  Fremde,  welche  in  Gesellschaften  sich  nach  den
Niederlanden  begeben,  um  sich  in  cinem  der  dortigen  Häfen  nach  Amerika  einzuschiffen,
  werden  auf  das  Gebiet  dieses  Königreichs  nur  dann  zugelassen  werden,
wenn  sie  eine  Ermächtigung  hiezu  vorzeigen  können,  welche  ihnen  auf  ihr  Ansuchen
  der  in  dem  Lande,  das  sie  verlassen,  beglaubigte,  oder  in  dessen  Ermanglung
der  nächste  K.  Niederländische  Gesandte,  Geschäftsträger  oder  Consul  ausgestellt
habe;  «

2)solchcErmächtigungcnwerdennurdenjenigen-sausgcstclltwerden,ewclchefolgende
Urkunden  vorzulegen  im  Stande  seyen:

a)  einen  Auswanderungs-Erlaubnißschein  der  zuständigen  Behörde;
5)  eine  Erklárung  der  Obrigkeit  des  Landes,  das  sie  verlassen  wollen,  über  die

c

Vor=  und  Zunamen  und  Wohnorte  der  betreffenden  Personen,  über  ihr
Alter,  über  den  Betrag,  den  sie  an  Geld  und  Geldeswerth  besitzen,  um
die  Kosten  ihrer  Reise,  ihres  Aufenthalts  in  den  Niederlanden  und  ihrer
Ueberfahrt  bis  zum  Ort  ihrer  Bestimmung  zu  bestreiten,  über  den  Weg,
den  sie  einzuschlagen  gedenken,  und  darüber,  daß  sie  mit  den  erforderlichen
Pässen  nach  dem  Auslande  werden  versehen  werden;

eine  von  einem  Notar  aufgenommene  Erklärung  des  Niederländischen  Schiffs-Rheders
  oder  Kapitäns,  der  die  Ueberschiffung  dieser  Personen  nach  Amerika
  übernimmt,  über  das  zum  Transport  bestimmte  Schiff,  über  dessen
Tonnengehalt,  über  die  Zahl  der  Personen,  die  er,  einschließlich  der  Schifs-Mannschaft,
  überzuschiffen  oder  überschiffen  zu  lassen  beabsichtige,  und  über
die  Fürsorge,  die  er  treffen  werde,  daß,  sobald  die  befragten  Personen  in
dem  zu  ihrer  Einschiffung  bestimmten  Niederländischen  Hafen  angekommen
seyn  werden,  das  Schiff  hiezu  bereit,  gehbrig  bemannt,  und  mit  allem  zur
Reise  Röthigen  versehen  seyn  werde;
        <pb n="218" />
        148

ch  einen  durch  einen  Notar  ausgefertigten  Buͤrgschaftsschein  zweler  oder  mehrerer
  bekannter  und  angesehener  Niederländischer  Handlungs-Häuser,  wonach
  dieselben  für  alle  Kosten  ohne  Ausnahme  gut  stehen,  welche  der  Aufenthalt

  der  Auswanderer  in  dem  Riederländischen  Gebiete  veranlassen  würde;
3)  die  Grenz-Behdrden  seyen  angewiesen,  bei  der  Ankunft  von  dergleichen  Auswanderern
  sich  zu  vergewissern,  daß  sie  nicht  nur  die  angeführte  Ermächtigung  von

Seite  eines  K.  Niederländischen  Gesandten,  Gescháftsträgers  oder  Consuls,  sondern

  auch  Reisepässe  bei  sich  haben,  beurkunder  von  einer  zuständigen  Behdrde

des  den  Niederlanden  zunächst  gelegenen  Staats,  durch  welchen  sie  passiren  mußten,
  und  die  Weiterreise  nur  dann  zu  gestatten,  wenn  sie  von  der  Polizeibehörde
der  Stadt  oder  des  Hafens,  wo  sich  das  ausgerüstete  Schiff  befinder,  die  schriftliche

Versicherung  erhalten  haben,  daß  es  den  erforderlichen  Raum  für  eine  zweckmäßige

Unterkunft  der  Auswanderer  gewähre,  und  daß  es  mit  dem  ersten  günstigen

Wind  in  See  zu  gehen  im  Stande  sey.

Die  K.  Niederländische  Regierung  hat  von  dieser  Verfügung  amtliche  Mittheilung
gemacht,  um  den  disseitigen  Staats-Angehdôrigen  die  Moglichkeit  zu  gewähren,  bei
Zeiten  sich  vorzusehen,  damit  sie  nicht  im  cintretenden  Falle  an  den  Grenzen  des  Königreichs
  der  Niederlande  zurückgewiesen  werden.

Die  K.  Oberämter  werden  daher  beauftragt,  diejenigen  ihrer  Amts-Untergebenen,
welche  für  den  Zweck  der  Auswanderung  nach  Amcrika  Reisepässe  über  die  Niederlande
  bei  ihnen  nachsuchen  sollten,  über  den  Inhalt  obiger  Verordnung  der  K.  Niederländischen
  Regierung  zu  belehren,  die  wirkliche  Aussertigung  der  Reisepässe  aber  ihnen,
soferne  sie  in  Gesellschaften  durch  die  Niederlande  zu  ziehen  gedenken,  so  lange  zu
versagen,  als  sie  nicht  über  die  vorgeschriebene  Ermächtigung  von  Seite  des  betreffenden
  K.  Niederländischen  Gesandten,  Gesch#ftöträgers  oder  Consuls  sich  ausweisen,  und,
wo  diese  Bedingung  erfüllt  ist,  solches  in  einem  Anhange  zu  dem  Reisepaß  auodrücklich
  zu  bezeugen.

Stattgart  den  20.  März  1323.  Schmidlin.
5)  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  der  Schrift:  „Vorschrifren  für  das  Verbalten  der  K.  Württembergischen
  Infankeric.“

Nachdem  der  C.  F.  Nast'schen  Buchhandlung  in  Ludwigsburg  ein  Privilegium
gegen  den  Nachdruck  der  bei  ihr  erscheinenden  Druckschrift  unter  dem  Titel:  „Vor-
        <pb n="219" />
        149
schriften  für  das  Verhalten  der  Soldaten  der  K.  Württembergischen  Infanterie“  auf
die  Dauer  von  sechs  Jahren  verliehen  worden  ist,  so  wird  solches  unter  Hinweisung
auf  die  K.  Verordnung  vom  235.  Februar  1815,  Prioilegien  gegen  den  Bücher-Nachdruck
  betreffend,  zur  Nachachtung  andurch  öffentlich  bekannt  gemacht,
Stuttgart  den  21.  März  1325.  Schmidlin.

)  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  des  Encyklopädischen  Wörkerbuchs  von  Heinsius.

Der  Dunkert=  und  Humblotischen  Buchhandlung  in  Berlin  ist  ein  Privilegium
gegen  den  Nachdruck  des  bei  ihr  erscheinenden  Werks  unter  dem  Titel:  „Enchklopäbisches
  Wörterbuch  für  Wissenschaft  und  Leben,  zum  Schul=  und  Haus-Gebrauch  für
junge  Studirende  und  Wissenschafts-Freunde,  von  Heinsius“  auf  die  Dauer  von
sechs  Jahren  ertheilt  worden,  welches  unter  Hinweisung  auf  die  K.  Verordunng
vom  25.  Februar  1315,  Privilegien  gegen  den  Nachdruck  betreffend,  zur  Nachachtung
hiemit  öffentlich  bekannt  gemacht  wird.

Sturtgart  den  25.  März  1326.  Schmidlin.

C)  Des  Departements  der  Finanzen:
Des  Finanz-Ministerium.
a)  Nähere  Besiimmungen  in  Betreff  der  Abgabe  von  aus  Malz  bereitetem  Branntwein.

Da  Zweifel  darüber  entstanden  sind,

ob  auch  dasjenige  Getreide,  welches  nicht  in  Malz  verwandelr,  sondern  roh

oder  trocken  geschroten  und  zur  Erzeugung  von  Branntwein  verwendet  wird,

der  Malzsteuer  unterliege?
so  findet  man  sich  veranlaßt,  hierdurch  näher  zu  bestimmen,  daß  nur  das  eigentliche
Malz  (zum  Keimen  gebrachtes  Getreide),  welches  zur  Branntwein-Fabrikation  verwendet
  wird,  ein  Gegenstand  der  Malzsteuer  ist,  und  daß  der  aus  Getreide  erzeugte,
Branntwein,  zu  welchem  Malz  genommen  wird,  neben  dieser  Malzstcuer  nach  Art.  37
des  Wirthschafts-Abgaben-Gesetzes  vom  9.  Juli  1827  noch  ciner  weiteren  Abgabe  von
1  fl.  43  kr.  per  Eimer  unterliegt.

Stuttgart  den  18.  März  1826.  Varnbüler,
        <pb n="220" />
        150

b).  Bezeichnung,  der  Jollstätten:,  über,  welche  gewisse  Produkte  aus  dem  K.  Baiernschem.  Rbeinlreif
zollfrei  eingehen  können.

Es  wird  hiemit  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht,  daß  in  Gemaßheit  einer  mit
der  K.  Baiernschen  Regierung  getroffenen  Verabredung  die  in  dem  K.  Baiernschen
Rheinkreise  erzeugten  Weine,  Eisen,  Eisenguß=  Waaren,  Eisen-Bleche  und  Stahle
bei  ihrer  Versendung  nach  Württemberg  über  die  Zollstätten

Edelfüngen  und  Mergentheim,  Fürfeld,  Neckarsulm  und  Heilbronn,  Knittlingen,
Neuenbürg,
eingeführt  werden  müssen,  wenn  die  nach  der  Königlichen  Verordnung  vom  72.  Februar
1828  für  jene  Erzeugnisse  zugestandene  Zoll-Freiheir  in  Anspruch  genommen  werden  will.
Stuttgart  den  24.  Marz.  1823.  Varnbüler.

Dienst-Erledigungen:

1)  Durch  die  Pensionirung  des  Cameral-Verwalters  Glok  in  Waldsee  ist  das
(einschließlich  der  von  Ochsenhausen  neu  hinzukommenden  Orte)  in  der  dritren  Besoldungs-Classe
  stehende  Cameralamt  Waldsee  erledigt.

2)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Asperg,  Debanats  Ludwigsburg,
  mit  1457  Pfarr-Genossen  und  einem  Einkommen  von  649  fl.  nach  Etats=  und
504  fl.  nach  Competenz-Preisen,  haben  sich  innerhalb  drei.  Wochen  bei  dem  evangelischen.
Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.

5)  Die  wieder  zu  besehende  katholische  Pfarrstelle  in  Binzwangen,  Oberamts  und
Dekanats  Riedlingen,  begreift  das  Pfarrdorf  und  einen  Hof,  zusammen  626  Pfarrgenossen.
Ihr  Einkommen  belauft  sich  an  Güter-Ertrag,  Zehnten,  Grund-Gesällen,  Besoldungen
und  Gebühren  auf  850  fl.  Die  Geistlichen,  welche  sich  um  diese  Stelle  insbesondere
bewerben  wollen,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  vorschriftmäßig  bei  dem  katholischen:
FKirchenrath  zu  melden.
        <pb n="221" />
        151
Nro.  18.

Regierungs-Blatt

fuͤr  das

Königreich  Württemberg.

 

Dienstag,  den  1.  April  1828.

 

Inhalt.

Verfügungen  der  Departements.  Verladung  der  abwesenden  Militärpflichtigen  zur  Nachaushebung.  —
Verfügung,  in  Betreff  der  bei  den  Amtspflegen  hinterlegten  Einstandsnelder  und  deren  Einsendung.
Dienst=  Erledigung.

 

I.  Unmtttelbare  Königliche  Dekrete.
Keine.
II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Der  Departements  des  Innern  und  des  Kriegs:
Des  Ober-Rekrutirungsraths.
Vorladung  der  abwesenden  Militärpflichtigen  zur  Nachaushebung.

Diejenigen  Militärpflichtigen,  welche  bei  der  diesjährigen  Aushebung  nicht  erschienen
  sind,  ohne  daß  für  sie  eine  Befreiung  nachgewiesen  worden  wäre,  sind  nach  Maß-Zabe
  ihrer  Loos-Rummer  zum  Contingent  oder  zu  dessen  Ergänzung  vorläufig  bezeichnet
  worden.

Da  nun  den  vorldufig  Bezeichneten  gestattet  ist,  sich  wegen  ihres  Wegbleibens
von  der  Aucshebung  bei  der  Nachaushebung  zu  rechtfertigen,  und  solchenfalls  ihre  et-
        <pb n="222" />
        152

waigen  Befreiungsgruͤnde  nachtraͤglich  auszufuͤhren;  so  werden  dieselben  hiemit  oͤffentlich
  aufgerufen,  sich  zu  diesem  Ende  bei  der  Nachaushebung,  welche  heute  beginnt  und
am  letzten  dieses  Monats  endigt,  in  der  betreffenden  Kreisstadt  einzufinden,  widrigenfalls
  gegen  sie  als  Ungehorsame  nach  Vorschrift  des  Rekrutirungs-Gesehes  verfahren
werden  wird.

Sruttgart  den  r.  April  1828,
Kapff.

B)  Des  Kriegs-Departements:
Des  Kriegs-Ministerium.
Verfügung  in  Betreff  der  bei  den  Amtspflegen  hinterlegten  Einstandsgelder  und  deren  Einsendung.

In  Bcziehung  auf  die  bei  den  Amtspflegen  hinterlegten  Einstandsgelder  und  deren

  Einsendung  wird  Folgendes  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht:

1)  Sobald  das  Oberamt  von  der  Annahme  des  Einstehers  durch  das  Kriegs-Ministerium
  benachrichtigt  wird,  weist  das  Oberamt  die  Amtspflege  an,  von
der  hinterlegten  Summe  Joo  fl.  an  die  Staats-Schulden-Zahlungs-Casse  und
noo  fl.  an  den  Regiments-Quartiermeister  desjenigen  Regiments,  welches  jedesmal
  benannt  werden  wird,  ungesäumt  einzusenden.

2)  Die  Einsendung  der  3oo  fl.  an  die  Staat5-Schulden-Zahlungs-Casse  geschieht
mit  einem  Lieferungs-Schein  in  nachstehender  Form:

Die  Amtöpflege  (Benennung  des  Oheramts-Bezirke,)
liefert  zur  Staats-Schulden-Zahlungs-Casse
—:..  .  Dreihundert  Gulden,

welche  für  (Vor-  und  Zuname  dessen,  für  den  eingeslellt  wird,  Gemeinde
und  Oberamis-Bezirk,  dem  er  angehört)

bei  gedachter  Amtspflege  hinterlegt  worden,  und  die  zur  Caution  für
(Vor-  und  Zuname  des  Einstchers,  Gemeinde  und  Oberamis-Bezirk,
  dem  er  angehbört,  Grad  und  Regiment,  in  welchem  er
dient,  ganz  so,  wie  er  in  dem  Hescript  bezeichnet  ist,  worin  das
Oberamt  von  seiner  Annahme  benachrichtigt  wird)
        <pb n="223" />
        35)

5

153

welchen  das  Königl.  Kriegs-Ministerium  als  Einsteher  für  den  eingangserwähnten
  (Vor-  und  Zuname  dessen,  für  den  eingestellt  wird)
bezeichner  hat,  bestimmt  sind.
N.  den
Unterschrift  des  Amtspflegers.
Die  Einsendung  der  100  fl.  an  den  betreffenden  Regiments-Quartiermeister
geschieht  mit  einem  Lieferungs-Schein  in  nachstehender  Form:
Die  Amtopflege
liefert  an  (Name  des  Regiment-Oourtiermeisters  #  de-  negimen,  bei
dem  er  brueren  ist)  .
Einhundert  Guiden,
welche  fuͤr
bei  gedachter  Amtspflege  hinterlegt  worden,  und  die  für
welchen  das  Königl.  Kriegs-Ministerium  als  Eimseher  für  dene  eing  gangserwähnten
  .....
bezeichnet  hat,  bestimmt  sind.
N.  den

unterschrift  des  Amtspflegers.

Für  die  an  die  Staats-Schulden-Zahlungs-Casse  eingesandten  300  fl.  stellt  diese
eine  Quittung  aus,  welche  zugleich  als  Schuldschein  für  den  Einsteher,  und
respective  als  Kautions-Instrument,  dient,  und  daher  nach  Art.  37  des  Rebrutirungs-Gesetzes
  vom  r0.  Februar  1336  dem  Kriegs-Ministerium  zur  Aufbewahrung
  übergeben  wird.

Für  die  dem  betreffenden  Regiments-Quartiermeister  zugeschickten  100  fl.  stellt
dieser  eine  Quittung  aus  und  überschickt  sie  an  die  Assentirungs-Commission.
Die  Assentirungs-Commission  beurkundet  auf  dem  von  der  Amtspflege  ausgestellten
  Empfangsehein  die  Einlieferung  der  hinterlegten  Summe,  und  remittirt
  den  Empfangschein  dem  Oberamt  zur  Auohändigung  an  die  Amtepflege,
wodurch  die  Amtspflege  entlastet  wird,  ohne  daß  sie  einer  besondern  Quittung
weder  von  der  Staats-Schulden-Zahlungs-Casse  noch  von  dem  betreffenden  Regiments-Quartiermeister
  bedarf.
        <pb n="224" />
        154
7)  Den  Amtepflegern  wird  empfohlen,  sich  genau  an  die  vorgeschriebenen  Formularien

  zu  halten,  und  sich  besonders  beim  Schreiben  der  Namen  von  Orten
und  Personen  der  Deutlichkeit  und  Genauigkeit  zu  befleißen.

Stuttgart  den  29.  März  1328.
Franquemont.

Dienst-Erledigung.

Unter  Beziehung  auf  das  Regierungs-Blatt  vom  25.  Februar  d.  J.  S.  106  wird
die  erledigte  Pfarrstelle  in  Egesheim,  Oberamts  und  Dekanats  Spaichingen,  wiederholt
  ausgeschrieben,  und  dabei  bemerkt,  daß  in  dem  Falle,  wenn  fuͤr  das  Filial  Koͤnigsheim
  ein  Vikariat  zu  Stande  kommen  sollte,  dem  Pfarrer  in  Egesheim  immer  noch
750  fl.  reines  Einkommen  verbleiben.  Die  Bewerber  haben  sich  binnen  drei  Wochen
vorschriftmäßig  bei  dem  katholischen  Kirchenrath  zu  melden.
        <pb n="225" />
        155
Nro.  19.

Regierungs-Blatt

fuͤr  das

Königreich  Württemberg.

 

 

—  m——————
Sanmstag,  den  5.  April  1828.
——————  ——  ——
In  halt.
Königl.  Dekrete.  Gesetz,  in  Betreff  der  Abänderung  einiger  Bestimmungen  der  Brandschabens-Versicherungs-Ordnung.
  —  Gesek,  die  Verhältnisse  der  an  der  Universität  angestellten  Diener  betreffend.  —  Dienst-Nachrichten.



Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  die  Ernennung  des  Bischofs  von  Rottenburg  und
die  Bildung  des  dortigen  Domkapitels  betreffend.  —  Bestimmung  des  Kost=  2c.  Gelds  in  der  Taubstummenund
  Blinden-Anstalt  auf  das  Juhr  vom  1.  Mai  188,  und  Termin  zu  Eiureichung  der  Aufnahme  -Gesuche.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

A)  Gesettze:
a)  in  Betreff  der  Abänderung  einiger  Bestimmungen  der  Brandschadens-Versicherungs=  Ordnung.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Wurttemberg.

Wir  haben  Uno  veranlaßt  gesehen,  einige  Bestimmungen  Unserer  Prandschadens-Versicherungs-Ordnung
  vom  17.  December  107  einer  Abänderung  zu  unterwerfen,
  und  verordnen  und  verfügen  hiemit,  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen
Raths  und  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  wie  folgt:

Art.  1.

Die  Schlöôsser  der  Standesherrn,  die  dem  öffentlichen  Gottesdienste  gewidmeten

Kirchen  und  Kapellen,  die  Thürme,  so  weit  solche  zu  Wohnungen,  Gefängnissen  oder
        <pb n="226" />
        156

auf  andere  Weise  benüßt  werden,  und  die  vormaligen  Kloster-Gebaͤude,  in  so  ferne
sie  nicht  vermöge  ihrer  nunmehrigen  Bestimmung  unter  die  von  der  Anstalt  ausgeschlossenen
  Gebäude  gehdren,  sind  gleich  andern  Gebäuden  in  die  allgemeine  Brandschadens-Versicherung
  des  Königreichs  aufzunehmen.

Art.  2.

Die  Beschränkung  des  Brand-Versicherungs-Anschlags  der  Schlösser  der  Ritterguts-Besiter
  auf  die  Summe  von  25,oo  fl.  ist  aufgchoben.

Art.  3.  6

Die  Kosten  der  ersten  Einschätzung  eines  Gebäudes,  seiner  Aufnahme  in  das  Ortsund
  Oberamts-Kataster,  so  wie  der  hierin  etwa  vLorzunehmenden  Aenderungen  liegen,
so  weit  diese  Vorkehrungen  nicht  von  Amts  wegen  geschehen,  dem  Eigenthümer  des
Gebäudes  und  beziehungsweise  den  Vaupflichtigen  ob.

Art.  4.

Der  Aufwand,  der  mit  der  ordentlichen  von  Amts  wegen  vorzunehmenden  Errichtung
  und  Fortführung  der  Orts=  und  Oberamts-Kataster,  desgleichen  mir  der  Umlage
  und  dem  Einzug  der  Beiträge  zu  der  Brand-Versicherungs-Casse  und  mit  der
Ausbezahlung  der  Enrschädigungs-Summen  verknüpft  ist,  wird  von  dieser  Casse  selbsi
getragen.

Es  bleibt  der  Regierung  überlassen,  den  Gemeinden  und  Amts-Körperschaften  für
die  diesfallsige  Belohnung  der  Communal-Beamten  angemessene  Aversal-Entschádigungen
  auf  die  Brand-Versicherungs-Casse  anzuweisen.

Unser  Minister  des  Innern  ist  mit  der  Vollziehung  der  vorstehenden  Vestimmungen
  beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart  den  26.  März  1328.

Wilhelm.
Der  Minister  des  Innern:
von  Schmidlin.
Auf  Befehl  des  Königs:
Der  Staats=  Sekretär,
Vellnagel.
        <pb n="227" />
        157
b)  Gesetz,  die  Verhaͤlmisse  der  an  der  Universitaͤt  angesiellten  Diener  betreffend.

Wilhelm,
von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Wuͤrttemberg.

In  der  Absicht,  die  Verhaͤltnisse  der  an  Unserer  Universitaͤt  angestellten  Diener
naͤher  festzusetzen,  verordnen  und  verfuͤgen  Wir,  nach  Anhoͤrung  Unseres  Geheimen
Raths,  und  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  wie  folgt:

Art.  1.

Von  den  Angestellten  an  der  Universität  sind  Staatsdiener  in  dem  Sinne  und
nach  den  Bestimmungen  der  #.  46—50  der  Verfassungs-Urkunde:

1)  die  wirklichen  ordentlichen  und  außerordentlichen  Professoren,  so  wie  der  Prosector;



à)  die  Universitäts-Beamten,  alor

a)  der  Kanzler,

b)  der  Justitiar,

e)  der  Sekretaͤr,

d)  der  klniversitäts-Cassier,

e)  derjenige  Vibliothekar,  welcher  diese  Stelle  als  sein  Hauptamt  bebleidet.
.  Art.  2.

Als  Staatsdiener  in  dem  zuvor  erwähnten  Sinne  der  Verfassungs-Urkunde  sind
nicht  zu  betrachten:

1)  die  Sprachlehrer,

:)  die  für  die  niedern  Unterrichtszweige  und  börperlichen  Uebungen  angestellten

Lehrer,  als:  Musiklehrer,  Zeichenmeister,  Bereiter,  Tanzmeister,  Fechtmeister  2c.

5)0  die  niedern  Diener,  als:  Pedellen,  Bibliothekdiener,  Gärtner  2a.

Art.  3.

Auf  die  im  Art.  1  genannten  Lehrer  und  Beamten  findet,  mit  Ausnahme  der
hienach  folgenden  besonderen  Bestimmungen,  alles  dasjenige  volle  Anwendung,  was
in  dem  Geseße  vom  38.  Juni  1821,  in  Ansehung  der  in  dem  F§.33  desselben  genannten
Staatodiener  verordnet  ist,  oder  durch  künftige  Gesetze  verordnet  werden  mochte.
        <pb n="228" />
        158

Art.  4.

Die  in  dem  Art.  a  genannten  Untversitärsdiener  unterliegen  den  Bestimmungen,
die  in  dem  erwähnten  Gesehe  vom  23.  Juni  1331  in  Ansehung  der  in  dem  K.  4  desselben
  genannten  Diener  gegeben  sind.

Den  unter  den  Nummern:  und  des  Art.  #  genannten,  gegenwärtig  angestellten
Dienern  bleiben  jedoch  ihre  bisherigen  Ansprüche  auf  Unterstütung  für  den  Fall  unverschuldeter
  Dienst-Unfähigkeit  vorbehalten.

Art.  5.

Die  Privat-Docenten  an  der  Universstät  werden  widerruflich  angestellt.

Der  Widerruf  wird  von  Uns  auf  den  Vortrag  des  Departemenrs-Chefs  verfügt.
Art.  6.

Die  Gehalte,  welche  ein  in  der  Universitäts=  Stadt  angestellter  Staats=  oder  Kirchendiener
  für  die  von  ihm  neben  seinem  Hauptamt  übernommene  Besorgung  einzelner
akademischer  Lehrfächer  beziehr,  können  zu  jeder  Zeit  widerrufen  werden.

Art.  7.  ·

Fuͤr  die  ordentlichen  Professoren  wird  in  Beziehung  auf  Versetzung,  Quiescirung
und  Pensionirung  ein  Drittheil  des  Normal-Gehalts  der  Elasse,  in  welcher  sie  steben,
als  Entschädigung  für  Collegien=  Gelder  in  Berechnung  genommen.  Sonstige  Nebenbezüge
  kommen  nicht  in  Betracht.

Art.  3.

Unter  den  Collegien-Geldern  sind  mitbegriffen  diejenigen  Aversal-Belohnungen,
welche  einzelne  Professoren  für  den  Besuch  ihrer  Vorlesungen  von  Seite  einer  gewissen
Elasse  von  Studirenden  aus  einer  öffentlichen  Casse  beziehen.

Art.  9.  «

Persönliche  Zulagen,  welche  ein  ordentlicher  Professor  neben  seiner  Normal-Besoldung
  genießt,  kommen  bei  Bestimmung  der  Pensions-Größe  für  ihn  oder  seine  Hinterbliebenen,
  so  wic  bei  den  jährlichen  Pensions-Beiträgen,  nicht  in  Berechnung.

Art.  10.
Bei  den  ausserordentlichen  Professoren  kommen  in  Hinsicht  auf  Verse#ung,  Quiescirung
  und  Pensionirung  ihre  vollen  persbnlichen  Gehalte,  aber  nicht  ihre  Bezüge  an
Collegien  =  Geldern,  in  Berücksichtigung.
        <pb n="229" />
        150
Art.  11.

Wenn  ein  ordentlicher  Professor  wegen  Bebkleidung  eines  Nebenamtes  mit  besonderem
  Gehalre,  z.  B.  der  Stelle  eines  Frühpredigers,  eines  Inspebktors  oder  Ephoren
am  theologischen  Seminar,  für  sein  akademisches  Amt  nicht  die  volle  Normal-Besoldung
  genießt,  so  wird  er  dennoch  in  Hinsicht  auf  Pensionirung,  so  wic  auch  auf  Pensions-Beiträge
  und  Einlagen,  den  andern  ordentlichen  Professoren  gleich  behandelt,  und
mithin  hiebei  neben  dem  vollen  Normal-Gehalt  seiner  Elasse  noch  ein  Drittheil  desselben
  als  Entschädigung  für  seine  Rebenbezüge  in  Berechnung  genommen.

Art.  12.

Die  Rechte  und  Verbindlichkeiten  derjenigen  Universstäts-Professoren,  welche  an
der  Wittwenkasse  der  evangelischen  Geistlichkeit  betheiligt  sind,  werden  durch  besondere
Uebereinbunft  zwischen  dieser  Wittwenkasse  und  der  Staatsdiener-Pensions-Anstalt
festgesetzt.

4  Art.  15.

So  lange  der  für  die  Universirät  festzusesende  Normal-Etat  nicht  vollzogen  ist,
kommen  bei  Verechnung  des  Gehalts,  welchen  ein  ordentlicher  Professor  im  Falle  seiner
  Versehung  oder  Quiescirung  anzusprechen  hat:

5)  sein  biöheriger  persônlicher  Gehalt,  und

h)  die  im  Art.  bestimmte  Entschädigung  für  Collegien-Gelder,  und  bei  Bestimmulug

  seines  Pensions-Beitrags  und  der  Pensions-Größe  für  ihn  oder  seine
Hinterbliebenen,

a)  sein  biöheriger  persönlicher  Gehalt,  jedoch  nur  bis  zum  Vetrage  der  bereits
  für  die  Stelle  eines  ordentlichen  Professors  festgesehten  Normal=Besoldung,
  und

6)  die  erwähnte  Entschädigung  an  Collegien-Geldern  in  Berechnung.

Art.  14.

Gegenwärtiges  Geseß  hat  in  Hinsicht  auf  die,  den  in  Art.  ##  genannten,  gegenwärtig
  angestellten  Dienern  verliehenen  Pensions-Ansprüche  bis  zum  Tage  des  Pensions-Edicts
  vom  13.  November  1877  rückwirkende  Kraft.
        <pb n="230" />
        160

Diejenigen  der  im  Art.  1  genannten  Diener,  welche  am  18.  November  i815  schon  in
jener  Eigenschaft  angestellt  waren,  haben  daher  die  Pensions-Beitraͤge,  und  diejenigen
derselben,  welche  seitdem  erst  angestellt  wurden,  die  Einlagen  und  Beitraͤge,  wie  sie  die
Civil-Staatsdiener  gesetzlich  zu  entrichten  hatten,  zur  Staatsdiener-Pensions-Anstalt  zur
Gleichstellung  mit  jenen  Staatsdienern  nachzubezahlen.

Unsere  Minister  des  Innern  und  der  Finanzen  find  mit  der  Vollziehung  dieses
Gesetzes  beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart  den  50.  März.  1823.

Wilhelm.

Der  Minister  des  Innerm:
von  Schmidlin.
Der  Minister  der  Finanzen:
Freiherr  von  Varnbüler.

Auf  Befehl  des  Königsr

Der  Staats-Sekretär,
Velluagel.

":])  Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchstes  Dekret  vom  3o.  v.  M.
zum  Adjutanten  des  Kriegs-Ministers  den  Oberlieutenant  v.  Baldinger  vom  General-Quartiermeisterstab
  ernannt,  und  denselben  zugleich  zum  Hauptmann  zweiter
Elasse  befördert.

Unter  dem  29.  v.  M.  erhielt  der  auf  die  katholische  Pfarrei  Elchingen,  Oberamts
und  Dekanats  Neresheim,  ernaunte  Vikar  Alois  Allmaier,  Pfürr-Verweser  in
Stimpfach,  die  Königliche  Bestätigung-
        <pb n="231" />
        161
II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Departements  des  Innern:
1.  Des  Ministerium  des  Innern.

Bekanntmachung,  die  Ernennung  des  Bischofs  von  Rottenburg  und  die  Bildung  des  dortigen
Domkapitels  betreffend.

In  Folge  der  durch  das  Regierungs-Blatt  vom  3o0.  Obtober  v.  J.  verkündeten
püäbstlichen  Bullen  „Provida  solersqdue“  und  „Ad  dominici  gregis  custodiam  “  ist  der
bisherige  General-Vikar,  Bischof  von  Evara,  Staatsrath  v.  Keller,  zum  Bischof
des  neuerrichteten  Bisthums  Rottenburg  ernannt,  und  von  demselben  vermöge  besonderer
  päbstlichen  Ermächtigung  mit  Höchster  Genehmigung  vom  30.  März  d.  J.  das
Fünftige  Domkapitel  auf  nachstehende  Weise  gebildet  worden:

Dom-Dekan:  der  bisherige  General-Vikariatsrath  Jaumann  in  Rottenburg;

General-Vikar  und  erster  Domkapitular:  zur  Zeit  noch  nicht  bestimmt;

zweiter  Domkapitular:  der  bioherige  General-VBikariatorath  Wagner  iu  Rottenburg;


dritter  Domkapitular:  der  biöoherige  General-Vikariatsrath  Meßmer  daselbst;

vierter  Dombapitular:  der  biöoherige  General-Vibariatsrath  Dossenberger
daselbst;

fünfter  Domkapitular:  der  bisherige  Dekan  und  Stadtpfarrer,  Ober-Kirchenrath
  D.  Vanotti  in  Ehingen;

sechster  Dombapitular:  der  bicherige  Dekan  und  Stadtpfarrer  Ströbele  in
Riedlingen.

Sturtgart  den  31.  Maͤrz  1828.  Schmidliu.

2.  Der  Commission  fuͤr  die  Erziehungshaͤuser.
Bestimmung  des  Kost=  2c.  Gelds  in  der  Taubstummen=  und  Blinden-Anstalt  auf  das  Jahr  vom
1.  Mai  18/%  und  Termin  zu  Einreichung  der  Aufnahme-Gesuche.

In  Gemäßheit  des  gien  Artikels  der  Bekanntmachung  vom  28.  Januar  1323,  die
Einrichtung  der  Taubstummen=  und  Blinden-Anstalt  zu  Gmünd  betreffend  (Reg.  Blatt
        <pb n="232" />
        162

S.  192),  wird  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  das  jaͤhrliche  Kost=  und
Verpflegungs-Geld  für  einen  jeden  in  die  Anstalt  selbst  ausgenommenen  Zögling  von
biöherigen  Ein  Hundert  und  Zwanzig  Gulden  auf  das  Jahr  vom  1.  Mai  1333  auf
Ein  Hundert  Gulden  herabgesetzt  worden  ist.

Dieses  ist,  wie  bisher,  in  eindierteljährigen  Raten  an  die  Aufsichrs-Commission
der  Taubstummen=  und  Blinden-Anstalt  zu  Gmünd  zu  bezahlen.  Der  Zögling  erhälr
bief#r  den  Unterricht,  die  angeordnete  Kost  nebst  Wohnung  und  Bett,  freie  Wäsche,
so  wie  Ausbesserung  des  Weißzeugs  und  der  übrigen  Kleidung.  Die  vorschriftmäßige
Ausstattung  mit  Kleidungsstücken  und  Leib-Weißzeug  haben  die  auf  eigene  Kosten  in
der  Anstalt  lebenden  Zoglinge  selbst  sich  anzuschaffen  und  zu  ergänzen,  oder  der  Anstalt
  die  Auslage  hiefür  zu  erseszen.  Bei  den  Zöglingen  aber,  welche  ganz  oder  zum
Theil  auf  Kosten  des  Staats  unterhalten  werden,  übernimmt  die  Anstalt  die  Vestreitung
  dieses  Aufwands  gegen  ein  bei  dem  Einrritte  der  Zoöglinge  ein  für  allemal  zu
entrichtendes  Kleidergeld  von  Fünfzehn  Gulden.

Diejenigen  Zöglinge,  welche  blos  den  Unterricht  in  der  Anstalt  genießen,  Kost
und  Wohnung  aber  außerhalb  derselben  nehmen,  haben  für  jenen  die  jährliche  Summe
  von  Zwölf  Gulden  zu  bezahlen.

Bittschriften  um  die  Aufnahme  für  den  am  :.  Mai  l.  J.  beginnenden  Lehrcurs
müssen,  mit  den  Berichten  der  betreffenden  gemeinschaftlichen  Oberämter  und  den  übrigen
  vorgeschriebenen  Beilagen  versehen,  längstens  bis  zum  25.  d.  M.  bei  der  Commission
  fuͤr  die  Erziehungshaͤuser  dahier  eingereicht  werden.

Stuttgart  den  1.  April  1826.
d'Autel.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink,  Buchdrucker.
        <pb n="233" />
        163
Nro.  20.

Regierungs-Blatt

fuͤr  das
Königreich  Württemberg.

Freitag,  den  11.  April  1828.

 

Inhalt.
Verfügungen  der  Departements.  Weitere  Bekanntmachung,  die  in  einzelnen  Gemeinderaths-Bezirken
vollendete  Bereinigung  des  Unterpfandswesens  betreffend.  (Nro.  X.)

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekr  ete.
Keine.
II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Justiz-Departements.
Der  Hypotheken-Commission.
Weitere  Bekanntmachung,  die  in  einzelnen  Gemeinde-Raths-Bezirken  vollendete  Bereinigung  des  Unterpfandswesens
  betressend.  (Nro.  X.)
(Vergl.  Reg.  Blatt  vom  Jahr  1828,  S.  107.)

Nach  den  seit  der  lehten  Bekanntmachung  vom  25.Februar  d.  J.  bic  heute  bei  der  K.  Hypotheben-Commisston
  eingebommenen  Berichten  der  Oberamts=  und  Amts-Gerichte  sind  in  den
hiernach  benannten  weiteren  siebenzig  Gemeinderaths-Bezirken  die  Geschäfte  der
Vereinigung  des  Unterpfandswesens  vollständig  beendigt,  auch  die  neuen  Unterpfands-Bücher
in  Ordnung  gebracht  worden,  und  ist  somit  das  Pfand-Geseßz  2c.  vom  15.  April  1325,
gemäß  den  durch  die  betreffenden  Bezirks-Gerichte  in  Befolgung  der  Einführungs-Instruktiom
vom  15.December  1825,  K.  105,  erlassenen  öffentlichen  Kundmachungen,  in  diesen  Orten  im
volle  Wirksamkeit  getreren;  welches  hiermit  zu  allgemeiner  Kenntniß  gebracht  wird.

Stutrgart  den  3.  April  1828.  Schwab.
        <pb n="234" />
        164

Zehnte  Uebeersicht

der  Gemeinderaths-Bezirke,  in  welchen  das  Pfand-Bereinigungs-Geschaͤft
  vollendet  ist.

—

I.  Neckar-Kreie.

A)  Haupt-Orte  der  Pfand-Commissariats-Bezirke:
1)  Unter-Türkheim,  Oberamts  Cannstadt.  (Pfand-Commissär:  Kinzelbach.)

B8)  Andere  Gemeinderaths-Bezirke:
2)  Roßstaig,  Pfand-Commissariats  Murrhardt,  Oberamts  Backnang;
5)  Freudenthal,  Pfand-Commissariats  Bietigheim,  Oberamts  Besigheim;
4)  Deufringen,  Pfand-Commissariats  und  Oberamts  Böblingen;
5)  Ober-Eßlingen,
6)  Sreinbach,
7)  Reckargartach,  Pfand-Commissariats  Kirchhausen,  Oberamts  Heilbronn;
3)  Schwieberdingen,  Pfand-Commissariats  Markgröningen,  Oberamts  Lud-9)
  Thamm,  wigsburg;
10)  Großglartbach,  Pfand-Commissariats  Dürrmenz,  Oberamts  Maulbronn;
11)  Dahenfeld,  Pfand-Commissariats  und  Oberamts  RNeckarsulm;
2)  Horrheim,  Pfand-Commissariats  Vaihingen,
13)  Seröheim,  Pfand-Commissariats  Enzweihingen,
!)  Deinbach,  Pfand-Commissariats  Eschenau,  Oberamts  Weinsberg.

Pfand-Commissariats  Plochingen,  Oberamts  Eßlingen;

Oberamts  Vaihingen;

II.  Schwar  zwald  Kreié.
5)  Winterlingen,  Pfand-Commissariats  Ebingen,  Oberamts  Valingen;
16)  Cberspiel,
15)  Oberkollbach,
18)  Hoͤrschweiler,
19)  Thumlingen,  Pfand  Commissariats  Dornstetten,  Oberamts  Freudenstadt;
o)  Untermusbach,

7  /  O  5  d  Unter—
20  S  "§  "3  (Ober=  und  Unter)  Pfand-Commissariats  Wildberg,  Oberamts  Nagold;
22)  Schoͤnbronn,

Pfand-Commissariats  Teinach,  Oberamts  Calw;
        <pb n="235" />
        165

23)  Waldrennach,  Pfand-Commissariats  Neuenbuͤrg,

24)  Rothensohl,  Pfand-Commissariats  Wildbad,

25)  Bieselöberg,

26)  Schwarzenberg,  Pfand-Commissariats  Liebenzell,

27)  Unterlengenhardt,

2)  Harthausen,  Pfand-Commissariats  und  Oberamts  Oberndorf;

29)  Oberflacht,

50)  Seitingen,

Der  Pfand-Commissariats-Bezirk  Ebingen,  Oberamts  Balingen,  ist
nun  vollstöndig  bereinigt.

Oberamts  Neuenbürg;

1  Pfand-Commissariats  und  Oberamts  Tuttlingen.

III.  Jart-  Kreic.

31)  Wasseralfingen,  Pfand-Commissariats  und  Oberamts  Aalen;

52)  Goldbach,

55)  Grôningen,

54)  Rechenberg,  Pfand-Commissariats  Jartheim,

55)  Reichenbach,

56)  Wisgoldingen,

*  e  10  "4  h,  Pfand-Commissariats  Heubach,

59)  Brenz.  Pfand-Commissariats  Giengen,  Oberamts  Heidenheim;

do)  Hermuthhausen,  Pfand-Commissariats  Künzelsau,

41)  Ailringen,

4%  Hohbach,  Pfand-Commissariats  Dörzbach,

45)  Hollenbach,

45  Dunstelkingen,  Pfand-Commissariats  Nereöheim,

45)  Flochberg,  Pfand-Commissariats  Vopfingen,

46)  Oberföllbach,  Pfand-Commissariats  und  Oberamts  Oehringen;

*)  Ballmertohofen  mit  Trugenhofen,  Pfand-Commissariats  und  Amts-Gerichts
Neresheim.

Der  Pfand-Commissariats-Bezirk  Aalen  ist  nun  vollständig  bereinigt.

Pfand-Commislariats  Erailsheim.  Oberamts  Crailsheim;

Pfand-Commissariats  Gmünd,
·  Oberamts  Gmuͤnd;

Oberamts  Kuͤnzelsau;

Oberamts  Neresheim;
        <pb n="236" />
        166

IV.  Donau-Kreis.
A)  Hauptorte  der  Pfand-Commissariats-Bezirke:
48)  Ehingen,  Oberamts-Stadt.  (Pfand-Commissär:  Edinger.)
"-B)  Andere  Gemeinderaths-Bezirke:
4  powriste  Pfand-Commissariats.  Ochsenhausen,  Oberamts  Biberach;
51)  Bermaringen,
52)  Themmenhausen,
53)  Ermingen,  Pfand-Commissariats  Schelklingen,
54)  Altheim,
55)  Niederhofen,
56)  Altenstadt,  Pfand-Commissariats  Geißlingen,
5*5  Mkent  n  Pfand-Commissariats  Wiesensteig,
59)  Ganslason.  P#nd-Commissariats  Boll,
60)  Rechberghausen,  Pfand-Commissariats  Ebersbach,
61)  Holzmaden,  Pfand-Commissariats  Weilheim,  Oberamts  Kirchheim;
62)  Eschach,
65)  Gebrazhofen,
(Nonnenbach,  Engerabhofen,)
64)  Seibranz,
65)  Berg  (Aichach,  Ertichofen,  Schussen),  Pfand-Commissariats  Altdorf,  Oberamt
Ravensburg;
66)  Mörsiugen,  mit  Upflamör,  Pfand-Commissariats  Riedlingen;
6-)  Heudorf,  Pfand-Commissariats  und  Oberamts  Saulgau;
63)  Wangen,  Pfand-Commissariats  Wiblingen,
69)  Sulmingen,  Pfand-Commissariats  Laupheim,
o)  Heudorf,  Pfand-Commissariats  und  Amts-Gerichts  Buchau.
Zur  Beglaubigung:
Der  Aktuar  der  K.  Hypotheken  -Commission:
Löser.

PMand-Commissariats  Blaubeuern,
Eberams  Blaubeuern;

Pfand-Commissariats  und  Oberamts  Ehingen;
Oberamts  Geißlingen;

Oboramts  Goͤppingen;

Pfand-Commissariats  und  Oberamts  Leutkirch;

Oberamts  Wiblingen;
        <pb n="237" />
        167

Nro.  21.
Regierungs---Blatt

Königreich  Württemberg.
Samstag,  den  12.  April.  1828.

Inhalt.

Könlgl.  Dekrete.  Geseßz  über  die  Landes-Vermessung  und  das  definitive  Grund.  Steuer-Cataster.  —  Ordens-Verleihungen.
  —  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der’  Departements.  Bestimmung  des  Polizeihauses  zu  Markgröningen  zu  einem  Arbeitshause
  und  Zutheilung  sämtlicher  Ames-Bezirke  zu  den  drei  polizeihäufern.  —  Beksuntmachung,  betresfend
das  Kost-  und  Einheiszeld  bei  den  Gefangenen=  Transpor#ten  vom  2.  Jumner  dis  3o0.  Junt  2629.  —  Aufnahme
  eines  ausübenden  Arztes.  —  Berfügung,  die  Einsetzung  des  gräflichen  Hauses  Neipperg.  in  die  Auc#
tbung  der  Forst-Gerichtsbarkeit.  betreffend..

Dienst-Erledigungen.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
A)  Gese  6.

über  die  Landes,  Vermessung  und  das  definitive  Grund-Steuet-Cataster.
von:  Gottes:  Gnaden  König  von  Württemberg:.
Um  den  Gang  der  Landes-Vermessung  zu  sichern  und  die  vollständigen  Erfolge

dieser  Anstalt  sobald  als  möglich  herbeizuführen,  verordnen  und  verfügen  Wir,  nach

Anhbrung  Unseres.  Geheimen  Raths  und  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,
wie  folgt:.
        <pb n="238" />
        168

Art.  J.

Die  Parcellar-Vermessung  des  Landes  und  die  Herstellung  des  definitiven  Grundsteuer-Catasiers
  soll  auf  dem  bereits  begonnenen  Wege  ohne  Unterbrechung  fortgesetze
und  vollendet  werden.  «

Art.ll.

Unser  Finanz-Minister  hat  in  jedem  Jahre  auf  die  verschiedenen  Zweige  dieser
Anstalt  soviel  zu  verwenden,  als  durch  die  dafür  vorhandenen  tüchtigen  Arbciter  und
nach  der  für  das  Cataster-Geschäft  bestehenden  Organisation  der  Directions=  und  Aufsichts-Behörde
  geleistet  werden  kann.

Art.  III.

Als  ordentlicher  Aufwand  hiefür  werden  in  den  Haupt-Finanz-Etat  jährlich
Neunzig  Tausend  Gulden

aufgenommen.  Wird  diese  Summe  in  Folge  der  wirklichen  Verwendung  nach  Art.  II
überschritten,  und  kann  diese  Ueberschreitung  durch  eine  Ersparniß  an  den  anderen
Rubriken  oder  durch  Ueberschuß  in  den  Einnahmen  nicht  gedeckt  werden,  so  ist  die
Finanz-Verwaltung  befugt,  ein  Anlehen  für  diesen  Zweck  aufzunehmen.

Art.  IV.

Zu  Tilgung  dieses  Anlehens  und  der  daraus  erwachsenden  Zinse  soll  nach  geschlossenem
  Geschäfte  die  Summe  von  jährlichen  Reunzig  Tausend  Gulden  so  lange
aus  dem  laufenden  Dienste  fortgereicht  werden,  als  für  den  vorliegenden  Zweck  erforderlich
  ist.

Unser  Finanz-Minister  ist  mit  der  Vollziehung  dieses  Geseßes  beauftragt.

Stuttgart  den  4.  April  1828.
Wilheln.

Der  Finanz=  Minister:
Freiherr  von  Varnbüler.
Auf  Befehl  des  Königs:
Der  Staats-  Sekretär,
Bellnagel.
        <pb n="239" />
        169

B)  Ordens--Verleihungen.
Seine  Königliche  Majestät  haben,  vermoͤge  gnaͤdigsten  Dekrets  vom  4.  April
1828  an  den  Ordens-Vice-Kanzler,
dem  Ober-Regierungsrath  Schlayer,  und

dem  Regierungsrath  Rummel
das  Ritterkreuz  des  Ordens  der  Wuͤrttembergischen  Krone  zu  verlcihen  geruht.

C)  Dienst-Nachrichten.  4
Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  18.
Februar  den  vormaligen  Professor,  Franz  Miller  in  München,  in  Königliche  Dienste
gnädigst  aufgenommen,  und  denselben  zum  Ober-Steuerrath  und  zum  Königlichen  General-Bevollmächtigten
  bei  der  Baiernschen  Ober-Zoll-Administration  gnädigst  ernannt.
Sodann  haben  Höchstdieselben  durch  hochstes  Dekret  vom  9.  d.  M.  den  Obersten
  v.  Bartruff,  unter  Beibehaltung  seiner  Stelle  als  Regiments-Commandant  der
Artillerie,  zum  General-Major  ernannt;  auch
durch  höchstes  Dekret  vom  :½2.  d.  M.  die  bei  dem  Gerichtshofe  in  Eßlingen  erledigte
  Raths-Stelle  dem  Oberamts-Richrer  zu  Tübingen,  Hufnagel,  gnädigst  übertragen.

Unter  dem  3.  d.  M.  wurden  die  seitherigen  Zöglinge  zweiter  Klasse,  der  Offiziers=Bildungs-Anstalt,
  auf  folgende  Weise  den  Regimentern  zugetheilt:
Unter-Lieutenant  Reichenbach,  der  Artillerie,
Unter-Lieutenant  v.  Watter,  dem  zweiten  Infanteric-Regiment,
Unter-Lieutenant  Ludwig  v.  Hügel,  dem  zweiten  Reiter-Regiment,
Unter-Lieutenant  Rudolph  v.  Bünau,  dem  fünften  Infanterie-Regiment,
Unter-Lieutenant  v.  Menoth,  dem  ersten  Reiter-Regiment,
Unter-Lieutenant  Bührlen,  dem  achten  Infanteric-Regiment;
sodann  wurde  der  seitherige  Zögling  zweiter  Klasse,  Hardegg,  zum  Unter-Licurenant
  befördert  und  dem  General-Quatiermeisterstab  zugetheilr,  und  die  seitherigen  Zöglinge
  zweiter  Klasse,  v.  Stockmayer,  Friedrich  v.  Hügel,  Glaser,  Albert  v.  Hügel,
r.  Baumbach,  in  die  erste  Klasse  vorgerückt  und  zu  Umerlieutenants  ernannt.
        <pb n="240" />
        170
1I.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.
Besiimmung  des  Polizeihauses  zu  Markgröningen  zu  einem  Arbeltshause  und  Jutheilung  sämtlicher
Amts-Bezirke  zu  den  drei  Polizeihäusern.
Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  34.  März
d.  J.  zu  versügen  geruht,  daß  das  bisherige  Polizeihaus  zu  Markgröningen  vorläufig
zum  Arbeitshaus  bestimmt  und  zu  Verwahrung  der  einer  Freiheitsstrafe  von  drei  bis
sechs  Monaten  unterliegenden  Gefangenen  dienen  soll,  wogegen  die  gedachtem  Polizeihause
  seither  zugewiesenen  Amts-Bezirke  den  drei  übrigen  Polizelhäusern  zu  Heilbronn,
Rottenburg  und  Ulm  zugetheilt  werden  sollen.
In  Vollziehung  dieser  höchsten  Anordnung  wird  in  Uebereinstimmung  mit  dem
K.  Ministerium  des  Innern  Nachstehendes  verfügt.
1.
Sämtliche  Oberamts=  und  Amts-Bezirke  werden  den  genannten  drei  Polizeihéusern

  in  der  Art  zugetheilt,  daß  gehören  sollen:
A.  Zu  dem  Polizeihause  in  Heilbronn,

I.  aus  dem  Reckar-Kreise:
1)  der  Oberamts-Bezirk  Backnang,
2)  —  —  —  Besigheim,
3)  —  —  —  Brackenheim,
4)  —  —  —  Cannstadt,
5)  —  —  —  Heilbronn,
6)  —  —  —  Ludwigsburg,
7)  —  Amts-Bezirk  Mainhardt,
6)  —  Oberamts-Bezirk  Marbach,  E
9)  —  —  —  Maulbronn,  .
10)  —  —  —  Neckarsulm,

11)  —  Stadt-Direbtions-Bezirk  Stuttgart,
        <pb n="241" />
        171
12)  der  Oberamts-Bezirk  Stuttgart,

15)  —  —  —  Vaihingen,
14)0  —  —  —  Walblingen,
15)  —  —  —  Weinsbergz

II.  aus  dem  Jaxrt-Kreise:
16)  der  Amts-Bezirk  Bartenstein,
17)  —  Oberamts-Bezirk  Crailsheim,

18)  —  —  —  Gereildorf,
19)  —  —  —  Gerabronn,
20)  —  —  —  Hall,

21)  —  —  —  HKuanzelsau,
22)  —  —  —  Mergenheim,
23)—  —  —  Oehringen,

#4)  —  Amts-Bezirk  Pfedelbach.
B.  Zu  dem  olizeihause  in  Rottenburg,
I.  aus  dem  Neckar-Kreise:

1)  der  Oberamts-Bezirk  Böblingen,

a)  —  —  —  Sfßlingen,

3)  —  —  —  Loonberg;z

II.  aus  dem  Schwarzwald-Kreis:
4)  der  Oberamts-Bezirk  Balingen,

5)  —  —  —  Calw,

6)  —  —  —  Freudenstadt,
7)  —  —  —  Herrenberg,
8)  —  —  —  Horb,

99  —  —  —  Naagold,
10)  —  —  —  Neduenbürg,
11)  —  —  —  Nürtingen,
12)  —  —  —  Oerndorf,
15)  —  —  —  Reutlingen,

11)  —  —  —  RNottenburg,
        <pb n="242" />
        172

15)  der  Oberamts-Bezirk  Rottweil,
16)  —  —  —  Speichingen,
17)  —  —  —  Slurlz,

18)  —  —  —  Tuͤbingen,
19)  —  —  —  Tuttlingen,
20)  —  —  –  kKrach;
III.  aus  dem  Donau-Kreise:

2#)  der  Oberamts-Bezirk  Kirchheim.

C.  Zu  dem  Polizeihause  in  Ulm,
I.  aus  dem  Jaxt-Kreise:
rr)  der  Oberamts-Bezirk  Aalen,

2)  —  —  —  Ellwangen,
5)  —  —  —  Gnmünd,

40  —  —  —  Heidenheim,
5)  —  —  Norocheim,

69  —  Amts-Bezirk  Neresheim,
7)  —  Oberamts-Bezirk  Schorndorf,
8)  —  —  —  Welzheim;
II.  aus  dem  Donau-Kreise:r
9)  der  Oberamts-Bezirb  Biberach,
—  —  Blaubeuern,
11)  —  Amts-Bezirb  Buchau,
12)  —  Oberamts-Bezirb  Ehingen,

15)—  —  —  Geißlingen,
11)  —  —  —  Goppingen,
15)  —  —  —  Leutkirch,

16)  —  —  —  Münsingen,

17)  —  Amts-Bezirk  Ober-Marchthal,
        <pb n="243" />
        173

18)  —  Oberamts-Bezirb  Ravensburg,
19)  —  —  —  Riedlingen,
20)  —  —  —  Saaulgau,
21)  —  Amts-Bezirk  Scheer,

::)  —  Oberamts-Bezirk  Tettnang,

23)  —  —  —  Ulm,

24)  —  —.  —  Waldsee,

25)  —  —  —  Weangen,

26)  —  —  —  Wiblingen.
F.  2.

In  Gemaͤßheit  dieser  Eintheilung  sind  von  Erscheinung  der  gegenwaͤrtigen  Verfuͤgung
  an,  die  durch  gerichtliches  oder  polizeiliches  Erkenntniß  zu  Einsperrung  in  eine
Polizeihaus-Anstalt  Verurtheilten  in  dasjenige  Polizeihaus  abzuliefern,  welchem  der
Bezirk  der  betreffenden  Untersuchungs-Behörde  (F.  1)  angehört.

K.  3.
Die  so  eben  ausgedrückte  Vorschrift  findet  auch  auf  vie  bercite  vr#r#rtheillen,  aber
noch  nicht  eingelieferten  Polizeihaus-Gefangenen  ihre  Anwendung.

K.  4.

Die  zu  drei=  bis  sechsmonatlicher  Arbeitshausstrafe  Verurtheilten  werden  bis  zu
Herstellung  der  erforderlichen  Einrichtungen  in  dem  bisherigen  Polizeihause  in  Markgröningen,
  vorerst  noch  in  die  Straf-Anstalt  zu  Ludwigsburg  abgeliefert.

3

Die  hiebei  betheiligten  Gerichts=  und  Administrativ-Stellen  haben  sich  nach  vorstehenden

  Bestimmungen  zu  achten.

Stuttgart  den  11.  April  1328.
Maucler.
        <pb n="244" />
        174
:8)  Des  Departements  des  Innern
1.  Des  Ministerium  des  Innern.

Bekanntmachung,  betreffend  das  Kost=  und  Einheitzgeld  bei  den  Gefangenen-Transporten
vom  1.  Januar  bis  30.  Juni  1838.

Unter  Beziehung  auf  die  Verfügung  vom  28.  Juni  v.  J.  (Reg.  Blatt  S.  246)
und  die  Bekanntmachung  vom  24.  Januar  d.  J.  (Reg.  Blatt  S.  y  ff.)  wird  die  Tare
für  die  Kost  und  die  Heihung  gegenüber  von  den  auf  dem  Transport  befindlichen  Gefangenen
  auf  den  Zeitraum  vom.  1.  Januar  bis  30.  Juni.  1628  folgendermaßen  festgesetzt:


1)  das  Kostgeld  verbleibt  nach  den  naͤheren  Bestimmungen  der  Instruktion  vom

a8.  Juni  1824,  (Reg.  Blatt  S.  405  ff.)  bei  täglichen:
—:.  .  Vierzehn  Kreuzern;

#)  das  Einheißgeld  beträgt  in  jedem  Oberamts-Bezirke  die  gleiche  Summe  wie
bei  den  Untersuchungs=  und  Straf-Gefangenen,  jedoch  unter,  der  näberen  Bestimmung,
  daß

a)  der  ununterbrochene  Aufenthalt  eines.  Gesangenen  über.  Mittag  und
über  Nachr  einem  vollen  Tage  gleich  zu  achten,

5)  in  dem  Falle,  wenn  der  Gefangene  nur  über  Mittag  in  Verwahrung.
gehalten  wird,  die  Hälfte  der  täglichen  Gebühr  anzurechnen  ist,  und

Jac)  da,  wo  der  Gefangene  blos  über  Nacht  eingeschlossen  wurde,  drei  Viertheile
  des  für  den  Tag  festgesetten  Betrags  dem.  Gefangenwärter  zu.
vergüten  sind.

Stuttgart  den  31.  März  1328.  Schmidlin.

2.  Des  Medicinal-Collegiumr.
Aufnahme  eines  ausübenden  Arztes.

Der  Doctor  der  Medicim  und  Chirurgie  Adolph  Klein  aus  Stuttgart  ist  nach
erstandenen  Prüfungen  zur.  Ausübung  der  Medicin,  höheren  Chirurgie  und  Geburtshülse
  ermächtigt  worden.

Stuttgart  den  2.  April  1828..  Walther.
        <pb n="245" />
        2

17

C)  Des  Departements  der  Finanzen:
Des  Finanz-Ministerium.
Verf  ügung,  betreffend  die  Einsetzung  des  gräflichen  Hauses  Neipperg  in  die  Ausuͤbung  der  Forst-Gerichtsbarkeit.

Nachdem  in  Beziehung  auf  die  dem  graͤflichen  Hause  Neipperg,  r  der
K.  Deklaration  vom  19.  Mai  1827,  §&amp;amp;.  13—26  (Reg.  Blatt  von  1827,  S.  220  ff.)
wieder  eingeräumte  Forst-Gerichtsbarkeir,  Forst=  und  Jagd-Polizei  und  Forst-Verwaltung
  die  beigefügte  Bezirks-Eintheilung  genehmigt,  und  die  von  dem  Grafen  ernannten
  Forst-Beamten,  nämlich:
der  Forst-Verwalter  in  Schwaigern,  v.  Bühler,
der  Förster  des  Reviers  Schwaigern,  Benzle,
der  Förster  des  Reviers  Reipperg,  v.  Berg,
für  befähigt  erkannt  worden  sind,  auch  der  Graf  sich  über  die  Erfällung  der  übrigen
gesehlichen  Vorbedingungen  zu  Uebernahme  der  gedachten  Gerechtsame  ausgewiesen
hat;  so  ist  die  Verpflichtung  der  genannten  Königlichen  gräflich  Reipperg'schen  Forstdiener
  und  die  Einweisung  derselben  in  die  Ausübung  ihrer  Amtsbefugnisse  vom  1.  des

künftigen  Monats  an  verfügt  wurden.
Stuttgart  don  .  Aprit  1020.

Graͤflich  Neipperg'sche  Forst-Eintheilung.

Varnbuͤler.

 

 

Graͤflicher  Graflich  .«
.-  ,  hes  ·  Eigenthuͤmliche
Gorst  Ren  atungs-  Forst=  Revier-  Orts-Markungen.  gräfliche  Waldung.  Anmerkungen.
Schwaigern;  )  Schwaigern,  1)  Schwaigern,  Zutn)  Die  dem
im  Neckar-Kreise.  (Siß  des  Fdrsinks  des  Lein-  Staate  zugehdristers.)
  gen  Waldstücke

"B)  Reipperg;
(der  Förster

 

in  Schwaigern.)

wohnt  ebenfalls

baches;
2)  Hausen  bei  Massenbach;

5)  Klingenberg.
1)  Schwaigern,

baches;

 

2)  Reipperg.

 

rechts  des  Leindie

  gräfl.  Waldungen
  sind  n  den
Orts  -Markungen
  begriffen.

 

sind  ausgenommen.
        <pb n="246" />
        Dienst-Erledigungen.

1)  Das  erledigte  Präceptorat  in  Backnang,  womit  die  gewöhnlichen  Geschäfte  eines
lateinischen  Schullehrers,  welchem  der  Unterricht  von  10—7/jährigen  Schülern  in  den
alten  Sprachen  und  Realfächern  obliegt,  verbunden  sind,  gewährt  neben  dem  Genuß  einer
sreien  Wohnung  ein  Einkommen  von  670  fl.  nach  Normal=  und  595  fl.  nach  Competenz-Preisen,
  worunter  3545  fl.  an  Geld  mit  Einschluß  von  Bo  fl.  Schul=  und  ordentliehen
  Privatgeldern,  20  Schefsel  Dinkel,  2  Scheffel  Roggen,  4  Scheffel  Haber,  3  Eimer
  Wein,  do  Meß  Buchen-Scheiterholz  und  500  Bürschel  Reissach  begriffen  sind.
Die  Bewerber  haben  innerhalb  drei  Wochen  ihre  Eingaben  bei  dem  K.  Studienrath

einzurcichen.

2)  In  der  Oberamts-Stadt  Rottenburg  wird  eine  neue  Lehr-Anstalt  errichtet,
welche  in  drei  Altersklassen  die  sechs  Jahreskurse  eines  Unter-Zymnasium  (vom  achten
bis  vierzehnten  Lebensjahre)  begreifen  wird.  Die  beiden  höhern  Elassen  werden  je  mir
einem  katholischen  Geistlichen,  die  erste  (unterste)  Classe  wird  mit  einem  weltlichen  Lehrer,
  wo  moglich  katholischer  Confession,  besect  werden.  Das  Einkommen  der  beiden
erstern  Strellen  wird  unter  der  Voraussehung,  daß  dem  Ernannten  durch  den  Landes-Vischof
  rine  der  künftigen  Dom-Caplaneien  übertragen  werde,  in  jährlichen  Zooo  fl.,
neben  freier  Wohnung  und  dem  dritten  Theile  samtucher  Schucgei#r,  ver  Gehalt  der
dritten  Stelle  in  6oo  fl.,  neben  gleichmäßiger  Theilnahme  an  den  Schulgeldern,  bestehen.
  Jeder  der  drei  genannten  Lehrer  ist  wöchentlich  zu  dreißig  Unterrichts-Stunden,
zudem  aber  die  beiden  geistlichen  Lehrer  unter  obiger  Voraussehung  zu  einiger  Aushülse
  in  den  kirchlichen  Verrichtungen  verpflichter.  Die  Bewerber  um  diese  Lehrstellen
haben  sich  unter  Anschluß  der  etwaigen  Zeugnisse  über  bereits  erstandene  Prüfungen
binnen  drei  Wochen  bei  dem  K.  Studienrath  vorschriftmäßig  zu  melden.

 

Am  20o.  d.  M.  sind  die  Rechts-Erkenntuisse  dom  Monat  Februar  d.  J.  ausgegeben  worden.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink,  Buchdrucker.
        <pb n="247" />
        177
Nro  22.

Regierungs-Blatt

fuͤr  das

Königreich  Württemberg.

6&amp;amp;
*
"

Mittwoch,  den  16.  April  1828.
Inhalt.

Königl.  Dekrete.  Gesetz,  das  Schäfereiwesen  betreffend.  —  Dienst·  Nachrichten.
Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  die  neue  Ausgabe  des  Hof=  und  Staats-Handbuchs“

betreffend.
Dienst-Erledigung.  .

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

A)  Gese  6,
das  Schäsereiwesen  betreffen  d.

Wilhelm,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Wuürttemberg.

Um  das  Schäferei-Wesen  in  den  verschiedenen  Landestheilen  auf  eine  gleichförmige,
  der  natürlichen  Freiheit  aller  landwirthschaftlichen  Gewerbe  nach  Möglichbeit
entsprechende  Weise  zu  ordnen,  und  die  rechtlichen  Verhältnisse  der  Schafwaide  zum
Feldbau  auf  eine  dem  gegenwärtigen  Cultur-Stande  angemessene  Weise  festzusetzen,
verordnen  und  verfügen  Wir  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen  Raths  und  unter
Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  wie  folgt:
        <pb n="248" />
        178

Art.  1.
Errichtung  neuer  Schaͤfereien.

Zu  Errichtung  neuer  Schaͤfereien  wird  keine  besondere  Bewilligung  der  Staats-Behoͤrden
  erfordext;  es  ist  jedoch  zuvor  die  Anzeige  davon  dem  betreffenden  Vezirks-Amte
  zu  machen.

Dem  Bezirks-Amte  liegt  es  ob,  die  etwa  vorwaltenden  Anstände  zu  untersuchen,
und  nach  Befinden  der  Umstände  der  Kreis-Regierung  zur  Entscheidung  vorzulegen,
oder,  im  Falle  die  Einsprache  auf  privatrechtlichen  Titeln  beruht,  die  Partheien  an  den
Richter  zu  verweisen.

Art.  2.
Verhältniß  des  Feldbau's  zur  Schaswaide.

Durch  die  Schafwaide  kann  die  Benüßung  des  Grund-Eigenthums  mittelst  des
Feldbau's  nie  beschränkt,  es  kann  daher  nicht  nur  die  Bewaidung  eines  angebauten
Feldes  vor  Einheimsung  der  Früchte  nicht  angesprochen,  fondern  auch  der  Eigenthümer
eines  Feldes  durch  den  Waide-Berechtigten  nicht  gehindert  werden,  den  höchst  moglichen
  Ertrag  aus  seinem  Boden  zu  ziehen,  zu  diesem  Ende  denselben  urbar  zu  machen,
oder  jede  sonst  beliebige  Veränderung  vorzunehmen.

Durch  die  Befriedigung  eines  Grundstücks  kann  übrigens  der  Waidgang  nur,
wenn  und  so  lange  solcher  durch  den  Anbau  selbst  gehindert  wird,  beeinträchtigt  werden;
  ausserdem  ist  der  Waiderechts-Inhaber  entweder  die  Oeffnung  oder  (im  Fall  der
Grund-Eigenthümer  solches  vorziehen  sollte)  angemessene  Entschädigung  zu  fordern  berechtigt,
  '

Art.  3.
Fortsetzung.

Sobald  die  Getreidefelder  abgeleert  sind,  so  ist  der  Schäfer,  vorbehältlich  des
Vortriebsrecht  für  das  Rindoieh,  berechtigt,  die  Stoppeln  nach  vorgängiger  Anzeige
bei  dem  Orts-Vorstande  zu  befahren.

Die  mit  Klec  oder  anderen  künstlichen  Futterkräutern  oder  mit  Handelsgewächsen
angebauten  Plätze  können  zu  keiner  Jahreszeit  gegen  den  Willen  des  Eigenthümers
bewaidet  werden.

Im  Uebrigen  ist  die  offene  Zeit,  während  welcher  die  der  Schafwashe  unter-
        <pb n="249" />
        liegenden  Grundstücke  befahren  werden  dürfen,  in  Ermanglung  eines  besonderen  Herbommens
  oder  privatrechtlicher  Bestimmungen,  nach  den  jeweiligen  Verhältnissen  durch
die  Orts-Polizei-Behörde,  unter  Vorbehalt  des  Rekurses  an  die  höheren  Verwaltungo-Seellen,
  festzusehen-Art.

  4.

Triebweg.

Bei  gemischt  angebauten  Feldern  darf  dem  Waide-Berechtigten  der  Trieb  der
Schafheerde  auf  die  ungebauten  Theile  desselben  für  sich  bestehenden  Waide-Bczirkoé
nicht  versperrt  werden.  Es  ist  ihr  vielmehr  nach  dem  Erkennrnisse  der  Orts-Polizei=Behörde
  ein  Triebweg,  wo  möglich  auf  den  Gewänden,  offen  zu  lassen,  der  nach  Richtung
  und  Umfang  mit  der  geringsten  Störung  für  den  Feldbau  verbnünft  ist.

Art.  5.
Ablbsbarkeit  aller  privatrechtlichen  Beschränkungen  des  Feldbau's.

Wenn  mit  einem  Schaf-Waiderechte  besondere,  auf  privatrechtliche  Titel  gegründete
  Beschränkungen  der  Cultur  verbunden  sind,  so  kann  der  Waidepflichtige  die  Aufbebung
  derselben  gegen  volle  Entschädigung  fordern.

Art.  6.
Ablösbarkeik  der  Ueberkriebs-Rechte.

Alle  Schafwaide-Berechtigungen  auf  fremder  Markung  (Uebertriebs-Rechte)  können
  von  dem  Gesammt-Eigenthümer  der  dienenden  Markung,  und,  wenn  es  eine  Gemeinde-Markung
  ist,  von  der  Gemeinde  (durch  den  Gemeinde-Rath  unter  Zustimmung
des  Bürger-Ausschusses)  nach  vorgängiger  dreijähriger  Aufkündigung  gegen  volle  Emschädigung
  abgelöst  werden.

Ein  Waide-Recht,  das  den  eigenen,  zur  dienenden  Markung  gehörigen  Gütern
des  Waide-Berechtigten  zusteht,  ist  nicht  als  Uebertrieb  zu  betrachten,  und  mithimn
der  Ablösung  nicht  unterworfen-Art.

  7.
Fortsetzung.

Wenn  ein  Uebertriebs-Recht  (Art.  6)  sich  über  mehrere  Markungen  erstreckt,
so  ist  der  Berechtigte  nur  dann  schuldig,  der  Ablösung  Statt  zu  geben,  wenn  der
Uebertrieb  auf  allen  Markungen  zugleich  abgeldot  wird.  Diejenigen,  welche  ablösen
        <pb n="250" />
        wollen,  sind  in  diesem  Falle  befugt,  in  das  Recht  derjenigen,  welche  sich  nicht  zur  Ab—
loͤsung  entschließen,  einzutreten,  vorbehaͤltlich  jedoch  des  Rechts  der  Letztern,  die  Dienstbarkeit
  ihrer  Markung  spaͤterhin  gleichfalls  abzuloͤsen.

Art.  8.
Ablbsbarkeit  weiterer  Stineiew

Als  abldsbar  wird  ferner  erklärt:

1)  jede  Schafwaide-Dienstbarkeit  auf  einem  geschlossenen  Gute;

2)  das  Schafwaide-Recht,  das  dem  Besiber  eines  geschlossenen,  zu  einer  Gemeinde-Markung
  gehdrigen  Guts  auf  den  übrigen  Theilen  dieser  Gemarkung
zusteht,  lehteres  jedoch  nur  in  dem  Falle,  wenn  der  Gemeinde  auch  ihrerseits
  das  Schafwaide-Recht  auf  jenem  geschlossenen  Gute  zukommt,  oder  bis
zum  Erscheinen  des  gegenwärtigen  Gesehes  zustand.

Art.  9.
Verfahren  bei  der  Abloͤsung.

Wenn  die  Betheiligten  sich  uͤber  die  Bedingungen  der  Abloͤsung  nicht  von  selbst
vereinigen,  so  hat  die  ordentliche  Behoͤrde  zuerst  einen  Vergleich,  und  wenn  dieser
nicht  zu  Stande  kommt,  die  Einleitung  eines  Compromisses  zu  versuchen.

Mißlingt  dieser  Versuch,  so  hat  der  ordentliche  Richter  auf  Anrufen  der  Betheiligten
  zu  entscheiden.

Art.  10.
Theilung  der  Koppelwaiden.

Wenn  mehrere  Schaͤferri-Besitzer  auf  einer  und  derselben  Markung  ein  Waide—-Recht
  auszuuͤben  haben,  so  ist  der  Schaftrieb  nach  Vezirken  abzutheilen.

Unterlassen  die  Schäfer  diese  Abtheilung;  so  sind  die  Waide-Berechtigten  verbunden,
  Strafe  und  Entschädigung,  welche  durch  den  Mißbrauch  des  Waide-Rechts  begründet
  werden,  gemeinschaftlich  nach  der  Stärke  ihrer  Heerden  zu  leiden,  es  könnte
denn  von  dem  Einen  erwiesen  werden,  daß  der  Andere  allein  die  Schuld  davon  trage.

Art.  11.
Auflebung  des  Landgefährts.

Das  der  K.  Finanz-Kannner  in  den  alten  Landestheilen  zustehende  sogenannte

Landgefährt  wird  für  immer  und  unentgeldlich  ausgehoben.  Wo  jedoch  dasselbe  einem
        <pb n="251" />
        Schaͤferei-Besitzer  auf  mehrere  Jahre  verpachtet  ist,  da  tritt  die  Aufhebung  erst  mit
dem  Ende  der  gegenwärtigen  Pachtzeit  in  Wirksamkeit.
"  Art.  12.
Fortsetzung.

Wo  das  Landgefährt  früher  von  der  Finanz-Verwaltung  einzelnen,  nunmehr  im
Eigenthum  von  Privaten  befindlichen  Hofgütern  vermöge  Lagerbuchs  oder  Erblehenbriefs
  einmal  für  allemal  überlassen  wurde,  kann  dasselbe  vom  1.  Juli  1830  an  nicht
mehr  ausgeübt  werden;  es  erhalten  aber  die  Besiher  der  Hofgüter  aus  der  Staatsbasse
  für  das  ihnen  entgehende  Recht  diejenige  Entschädigung,  welche  entweder  durch
gütliche  Uebereinkunft  oder  in  deren  Ermanglung  durch  richterlichen  Spruch  festgesehr
werden  wird.

Das  Gleiche  gilt  von  der  K.  Hof-Domänen-Kammer,  son  weit  sie  sich  bisher  im
Besitze  des  Landgefaͤhrts  befunden  hat.

Art.  13.
Verbot  neuer  Schafwaide-Diensibarkeiten.

Die  Bestellung  einer  neuen  Schafwaide-Dienstbarkeit,  so  wie  der  Vorbehalt  des
Schafwaide-Rechts  auf  einem  verdusserten  Gute  sind  verboten.

Art.  14.
Waidrecht  der  Wanderheerden.

Auf  der  Fahrt  von  der  Winterung  auf  die  Sommer-Waide  und  umgekehrr  ist
den  Schäfern  die  Bewaidung  der  auf  dem  Wege  gelegenen  Orts-Markungen  in  herkömmlicher
  Maaße  gestattet.

Sollten  jedech  zwei  oder  mehrere  solcher  Wanderheerden  auf  einer  Markung
zusammentreffen,  so  ist  die  zuleht  ankommende  sogleich  weiter  zu  fahren  verbunden.

Den  Pforch  ist  der  Schäfer  auf  Verlangen  in  derjenigen  Markung,  wo  er  zuleht
  gewaidet  hat,  jedenfalls  aber  unentgeldlich,  aufzuschlagen  verbunden.

Art.  15.
Fortsetzung.

Wenn  eine  Schafheerde  während  der  geschlossenen  Zeit  aus  irgend  einer  Ursache
von  einem  Orte  zum  andern  zieht,  so  ist  ihr  das  Waiden  und  Pförchen  nur  mit  besonderer
  Erlaubniß  des  Waide-Inhabers  gestattet.

-
        <pb n="252" />
        Art.  16.
Fortsetzung-In
  einem  wie  in  dem  andern  Falle  (Art.  14  und  Art.  15)  muß  der  Führer
der  Heerde  mit  einer  von  der  Polizei-Behbrde  des  Orts  der  Ausfahrt  ausgestellren
Urkunde  versehen  seyn,  welche  die  Zahl  der  Schafe,  die  Ursuche  der  Wanderung,  den
Tag  der  Ausfahrt,  den  Weg,  den  die  Heerde  zu  nehmen  hat,  und  den  Gesundheits-Zustand
  der  Schafe  enthält.
Derselbe  hat  täglich  wenigstens  drei  bis  vier  Stunden  Wegs  in  möglichst  gerader
  Richtung  zurückzulegen,  und  zu  dem  Ende  überall,  wo  er  übernachtet,  solches  durch
den  Orts-Vorstand  beurkunden  zu  lassen.

Art.  17.
Schafzahl.

Die  polizeiliche  Bestimmung  der  hbchsten  Zahl  von  Schafen,  mit  welchen  eine

Waide  beschlagen  werden  dürfe,  ist  aufgehoben.
Art.  13.
Schashaltung.

Dus  Recht,  Schafe  zu  halten  und  Schafwaiden  zu  pachten,  steht  Jedem,  den
nicht  Dienst-Verhältnisse  davon  ausschließen,  in  der  weitesten  Ausdehnung  zu,  ohne
daß  er  nöthig  hätte,  besondere  Concession  dazu  einzuholen.

Den  Orts-Vorstehern  ist  die  Pachtung  einer  Schafwaide  innerhalb  ihres  Gemeinde-Bezirks
  nur  mit  besonderer  Genehmigung  der  Kreis-Regierung  gestattet.

Der  in  der  älteren  Gesetzgebung  begründete  Ausschluß  der  Ausländer  wird  gegenüber
  von  denjenigen  Sraaten,  welche  das  Gleiche  gegen  Württemberg  beobachten,  für
aufgehoben  erklärt.

Art.  19.
Schafbut.
Auch  das  Hüten  der  Schafe  ist  Jedem  frei  gegeben  und  weder  an  eine  Zunftferm,
  noch  sonst  an  gewisse  Voraussetzungen  gebunden.
Art.  20.
Schaͤfer-Dienstbuch.
Dagegen  wird  jedem  Schaͤfer  zur  Pflicht  gemacht,  ein  fortlaufendes  Dienstbuch
        <pb n="253" />
        183

nach  Art  der  Wanderbuͤcher  zu  fuͤhren,  welches  bei  der  Obrigkeit  des  Orts,  auf  dessen
Markung  er  die  Schafe  huͤtet,  zu  hinterlegen,  und  bei  jedesmaliger  Abfahrt  von  der
Waide  durch  den  Orts-Vorsteher,  so  wie  bei  dem  Dienst-Austritt  durch  den  Dienstherrn,
  letzteres  unter  Veglaubigung  des  Orts-Vorstands,  zu  beurkunden  ist.
Art.  21.
Abstellung  der  forstamtlichen  Beeidigung  der  Schäfer,
Z„  Die  forstamtliche  Beeidigung  der  Schäfer  wird  abgestellt.  Uebrigens  haben  die
Gemeinden  für  die  Waid-Ercesse  der  von  ihnen  aufgestellten  Schäfer,  unter  Vorbehalt
des  Regresses  an  die  Lebteren,  eben  so  zu  haften,  wie  jeder  Privatmann,  der  seine
Heerde  einem  von  ihm  selbst  gewäylten  Hirten  anvertraut,
6  Art.  22.
Aufsicht  über  das  Schäfereiwesen.
Die  Aufsicht  über  das  Schäfereiwesen  steht  den  ordentlichen  Polizei-Behörden,  beziehungsweise
  den  Orts-Vorstehern,  Bezirks-Aemtern  und  Kreis-Regierungen  zu.
Die  in  den  alten  Landen  bestandene  Einrichtung  der  Land-Zahlmeister  (besondere
Schäferei-Inspektoren)  ist  aufgehoben.

Unser  Minister  des  Innern  ist  mit  der  Vollziehung  des  gegenwärtigen  Gesetzes
beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart  den  9.  April  1828.

Wilheln.

Der  Minister  des  Innern:
von  Schmidlin.

Auf  Befsehl  des  Königs:

Der  Staats-Sekreeä#r,
Vellnagel.
        <pb n="254" />
        184
:8)  Dienst-Nachiichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Dekrete  vom  ro.  d.  M.
den  Referendär  erster  Classe,  Lindauer,  von  Zaisersweiher,  Oberamts  Maulbronn,
zum  Oberamts-Gerichts-Aktuar  in  Cannstadt  zu  ernennen,  und

den  vormaligen  Oberamts-Gerichts-Aktuar  Hecker  zu  Marbach  in  die  Zahl  der
Rechts-Consulenten  aufzunehmen  geruht.  —  Derselbe  hat  Ludwigsburg  zu  seinem
Wohnorte  gewählt.

Sodann  haben  Höchstdieselben  durch  höchstes  Dekret  von  demselben  Tage  dem
Oberamts-Gerichts-Akruar  zu  Nagold,  v.  Steffelin,  die  nachgesuchte  Dienst-Entlassung
  ertheilt.

II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Justiz-Departements:
Des  Justiz-Ministerium.
Bekanntmachung,  die  neue  Ausgabe  des  Hof=  und  Staats=  Handbuchs  betreffend.

Da  eine  neue  Ausgabe  des  K.  Hof=  und  Staats-Handbuchs  erschienen,  und  der
Verleger,  Johann  Friedrich  Steinkopf,  zu  Stuttgart,  verbunden  ist,  das  Exemplar
auf  gutem  Druckpapier  mit  kartonirtem  Umschlag,  um  den  festgesehten  Preic  von
i  fl.  30  kr.  abzugeben,  so  wird  solches  zur  öffentlichen  Kenntniß  hiemit  gebracht.

Stuttgart,  den.  :4.  April  1828.  Maucler.

 

Dienst-  Erledigung.

Da  der  Oberamts-Gerichts-Aktuar  zu  Nagold,  v.  Steffelin,  auf  sein  Ansuchen
entlassen,  worden  ist,  so  werden  die  Bewerber  um  das  hiedurch  in  Erledigung  gekommene
  Aktuariat  aufgefordert,  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtehofe  in
Tübingen  zu  melden..
        <pb n="255" />
        185

Nro.  23.

Regierungs-Blatt

für  das
Königreich  Württemberg.

Samstag,  den  10.  April  1828.
Inhallt
Königl.  Dekreke.  Gesetz,  in  Betreff  der  Fundirung  der  Landes-Universität.  —  Dienst-Nachrichten.
Verfügungen  der  Departements.  Justruktion  für  die  Vollziehung  des  Schäferel-Gesetzes  in  Betreff  der
Schäfer-Dienst-Bücker  und  der  Wander=  Urkunden  für  die  Schaaf-Heerden.  —  Empfehlung  der  von  dem  Diacon
  Knapp  herausgegebenen  „Sammlung  der  Verorduungen  für  den  evangel.  Schulstand  Württembergs“.

Dienst-Erledigungen.

1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

A)  Geset,
iu.  Betreff  der  Fundirung  der  Landes=  Unibersttät.

Wilhelm,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg:

Um  das  Bedürfniß  der  Landes-Universität  auf  eine  längere  Zeit  auf  einc  sichere
Grundlage  zu  stellen,  und  in  den  Staats-Haushalt  auch  in  dieser  Beziehung  die  erforderliche
  Einfachheit  und  Klarheit  zu  bringen,  verordnen  und  verfügen  Wir,  nach
Anhèrung  Unseres  Geheimen  Raths  und  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen:
Stände,  wie  folgt:

Art.  1.

Die  Bedürfnisse  der  Landes-Universität,  nach  einem  für  eine  längere  Zeit  anwendbaren

  Normal-Etat  auf  die  Summe  von  B0,  ooo  fl.  berechnet,  werden,  in  so  weit  sie
        <pb n="256" />
        1286

nicht  durch  das  Einkommen  aus  dem  Stiftungs-Fonds  der  Universität  an  Grund-Eigenthum
  und  Gefällen,  so  wie  an  Kapitalien  gedeckt  sind,  in  einer  jährlichen
Rente  auf  die  Gesammtheit  der  Staats-Einnahmen  angewiesen.

Art.  2.

Der  Stiftungs-Fonds  der  Universität  bleibt  das  Eigenthum  dieser  Staats-Anstalt,
  und  kann  daher  nur  unrer  Bedingungen,  welche  dessen  Erhaltung  in  seinem  wesenrlichen
  Bestande  sichern,  von  der  Finanz-Verwaltung  in  Pacht  genommen  werden.

Ebenso  behalten  die  einzelnen  Institute  und  Fakultsten  der  Universität  ihr  bisheriges
  besonderes  Eigenthum.

Art.  3.  .

Die  in  dem  Normal-Etat  der  Universität  nicht  in  Berechnung  genommene  Erhaltung
  der  für  die  Zwecke  der  Universttät  ndthigen  Gebäude  wird,  mit  Ausnahme
der  Gebäude  des  Elinikums,  auf  den  allgemeinen  Bau-Fonds  übernommen.

Ebenso  werden  die  Pensionen  der  Universttäts-Lehrer  und  Beamten,  die  vorübergehenden
  Stipendien  für  Kameralisten  und  der  für  einige  Jahre  ausgesehte  außerordentliche
  Fonds  zu  Anschaffung  eines  chemischen  Apparats  besonders  von  der  Staats-Lasse
  getragen.

Dieselbe  tritt  zugleich  so  lange,  bis  der  Normalstand  in  den  Personen  und  Gehalteil
  hergestell:  in,  für  den  die  Rormal-Summe  übersteigenden  Betrag  in  das
Mirtel.

Unsere  Minisier  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung  dieses
Geseßzes  beanstragt.

Gegeben,  Stuttgart  den  3.  April  1828.
Wilhelm.
Der  Minisicr  des  Innern:
von  Schmidlin.

Der  Minisier  der  Finanzen:

Freiherr  von  Varnbüler.
Auf  Befehl  des  Königs:
Der  Staats-Sekretär,
Vellnagel.
        <pb n="257" />
        187
B)  Dienst--Nachrichten.

Seine  Koͤnigliche  Majestaͤt  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  9.  d.  M.
die  evangelische  Pfarrei  Tiefenbach,  Dekanats  Crailsheim,  dem  Pfarr-Verweser  Klein
zu  Herbrechtingen,  Dekanats  Heidenheim,

die  evangelische  Pfarrei  Dürrmenz,  Dekanats  Knittlingen,  dem  Pfarrer  Neuffer
  in  Holzgerlingen,  Dekanats  Vöblingen,

die  evangelische  Pfarrei  Kirchentellinsfurt,  Dekanats  Tübingen,  dem  Pfarrer
Schi#z  in  Bernloch,  Dekanats  Münsingen,

die  evangelische  Pfarrei  Reichenbach,  Dekanats  Freudenstadt,  dem  Pfarrer  Rapp
in  Perouse,  Dekanats  Leonberg,

die  evangelische  Stadt-Pfarrei  Creglingen,  Dekanats  Weikersheim,  dem  Professor
am  Gymnasium  zu  Heilbronn,  Roth,  unter  Vorbehalt  seines  bisherigen  Titels  als
Professor,

die  evangelische  Pfarrei  Wiesenbach,  Dekanats  Blaufelden,  dem  Pfarrer  Ammon
in  Adolzhausen,  Dekanats  Weikersheim,

die  katholische  Pfarrei  Reichenbach,  Oberamts  Spaichingen,  dem  dahin  zu  versetzenden
  Pfarrer  Glösler,  von  Gündringen,  Oberamts-Bezirks  Horb,

die  katholische  Pfarrei  Bergatreuthe,  Oberamts  Waldsec,  dem  Pfarrer  Böhler
zu  Schmiechen,  Oberamts  Blaubeuern,  ·

die  erledigte  Caplanei  Bergatreuthe,  in  dem  Oberamts-Bezirk  Waldsec,  dem  bisherigen
  zweiten  Caplan  Maperhofer  zu  Neckarsulm,

die  katholische  Pfarrei  Stödtlen,  Oberamts  Ellwangen,  dem  Pfarr-Verweser
Herlikofer  in  Hochmössingen,  und

die  katholische  Caplanei  zum  heiligen  Geist  in  Biberach  und  das  damit  verbundene
Präzeptorart  dem  bisherigen  Verweser  dieser  Stellen,  Vikar  Herzer,  gnädigst  übertragen.


Sodann  haben  Höchstdieselben  durch  höchste  Enrschließung  vom  ro.  d.  M.  dem
Hauptlehrer  an  der  fünften  Classe  des  Symnasiums  zu  Ellwangen,  Präzeptor  Jaker,
den  Titel  eines  Ober-Präzeptors  zu  verleihen  gnädigst  geruht.
        <pb n="258" />
        188
II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Departements  des  Innern:
1.  Des  Ministerium  des  Innern.

Instruktion  für  die  Vollziehung  des  Schäferei-Gesetzes  in  Betreff  der  Schäfer-Dienst,  Bücher  und

der  Wander-Urkunden  für  die  Schaf-Heerden.
Nach  dem  unter  dem  9.  d.  M.  promulgirten  Geseß  über  das  Schäfereiwesen,

Art.  16  und  20  sind  die  Schäfer  verpflichtet,  mit  einem  Dienstbuch  nach  Art  der
Wander-Bücher,  ausserdem  aber,  wenn  sie  eine  Schafheerde  von  einem  Orte  zum  andern
  führen,  mit  einer  Wander-Urkunde  für  dieselbe  sich  zu  versehen.

Für  den  Zweck  der  Vollziehung  dieser  Bestimmungen  wird  hiemit  folgendes  zur

Nachachtung  bekannt  gemacht:

A.  Die  Schäfer-Dienst-Bücher  betreffend.
1)  Die  Orts-Vorsteher  haben

6)  sogleich  nach  erfolgter  Verkündigung  des  Gesehes  sämtliche,  bereits  in  ihren
Gemeinde-Bezirken  befindlichen  Schäfer  aufzufordern,  innerhalb  sechs  Wochen
sich  mit  einem  vorschriftmäßigen  Dienstbuch  zu  versehen;

b)  in  Zukunft  aber  jedem  Schäfer,  der  die  Sommer-Waide  oder  die  Winterung
in  ihrem  Gemeinde-Bezirke  bezieht,  oder  die  Hut  einer  bereits  daselbst  befindlichen
  Schafheerde  übernimmt,  von  Amts  wegen  sein  Dienstbuch  abzufordern,
  und  wenn  er  mit  einem  solchen  nicht  versehen  sepn  sollte,  ihm  eine
angemessene  Frist  zu  Beibringung  desselben  anzuberaumen.

))  Die  Schäfer-Dienst-Bücher  werden  in  der  Regel  durch  das  Oberamt  des
Heimathorts  des  Schäfers  ausgestellt.

Ist  jedoch  letzteres  zu  weit  entfernt,  als  daß  der  Schäfer  an  dasselbe  gewiesen
  werden  bönete,  so  ist  das  Oberamt  des  Aufenthaltorts  ermechtigt,
das  Dienstbuch  unter  Rücksprache  mit  dem  Oberamt  des  Heimathorts  auszustellen.
  Ausländische  Schäfer  sind  zu  Beibringung  eines  Heimathscheins  anzuhalten,
  und  gegen  Hinterlegung  desselben  von  dem  Oberamt  ihres  Aufenthaltortes
  mit  einem  Dienstbuch  zu  versehen.
        <pb n="259" />
        189

3)  Die  Ausfertigung  geschieht  auf  gleiche  Weise,  wie  bei  den  Wander-Büchern,
nach  den  hiezu  besonders  gedruckten  Formularen,  welche  die  Hof=  und  Kanzlei-Buchdrucker,
  Gebrüder  Mäntler  in  Stuttgart,  um  den  Preis  von  zwolf
Kreuzern  abgeben  werden.

Auch  die  Gebühr,  welche  die  Schäfer  für  die  Dienst-Bücher  zu  entrichten
haben,  ist  dieselbe,  wie  die  für  die  Wander-Bücher  festgesetzte.

4)  Sollre  ein  Schäfer  den  ihm  anberaumten  Termin  (F.  1)  fruchtlos  verstreichen
lassen,  so  hat  ihn  der  Orts-Vorsteher  durch  die  geeigneten  Zwangsmittel  zu
Beibringung  desselben  anzuhalten,  bei  beharrlichem  Ungehorsam  aber  dem  vorgesebten
  Oberamt  die  Anzeige  zu  machen,  damit  dieses  die  weiteren  Maßregeln
  gegen  den  Schuldhaften  ergreifen,  und  je  nach  den  Umständen  ihn  nach
seiner  Heimath  verweisen  könne.

5)  Das  von  dem  Schäfer  vorgelegte  Dienstbuch  hat  der  Orts-Vorsteher  zur  Hand
zu  nehmen,  und  so  lange  aufzubewahren,  als  der  Aufenthalt  des  Schäfers  in
seinem  Gemeinde-Bezirke  dauert.  Bei  der  Abfahrt  von  der  Waide,  oder  bei
dem  Austritt  aus  dem  Dienst,  ist  ihm  dasselbe  mit  nachstehender  Beurbundung
zurückzustellen.

6)  Verläßt  der  Schäáfer  nur  die  Waide  ohne  zugleich  aus  seinem  bisherigen
Dienst  zu  treten,  so  ist  blos  von  dem  Orts-Vorsteher  in  dem  Dienstbuche  zu
bemerken,  wie  er  sich  während  des  Waide-Besuchs  auf  der  Gemeinde-Markung
betragen  habe.  Verläßt  er  aber  zugleich  den  Dienst,  so  ist  zuvörderst  die
Dienstherrschaft  zu  Ausstellung  eines  pflichtmäßigen  Zeugnisses  über  das  Verhalten
  des  Schäfers  während  seines  Dienstes  anzuhalten,  welches  entweder  von
dem  Dienstherrn  selbst,  oder  (gegen  Zurückbehaltung  der  von  dem  Leßteren
ausgestellten  Urkunde)  von  dem  Orts-Vorsieher  in  das  Dienstbuch  einzutragen,
in  einem  wie  in  dem  andern  Falle  von  dem  Letteren  zu  beglaubigen  und  mit
seinen  amtlichen  Bemerkungen  zu  begleiten  ist.

7)  Wenn  ein  Orts-Vorsteher  bei  der  Einsicht  eines  Dienstbuchs  entweder  Lücken
in  diesen  Beurkundungen  oder  gar  Falschungen  desselben  entdeckt,  so  hat  er
den  Inhaber  sogleich  zur  Verantwortung  zu  ziehen,  und  je  nach  den  Umständen
  den  Erfund  dem  vorgesetzten  Oberamt  zur  weitern  Einleitung  vorzulegen.
        <pb n="260" />
        190
B.  Die  Urkunden  fuͤr  die  wandernden  Schafheerden  betreffend—

8)  Die  Ausfertigung  der  Wander-Urkunde  geschieht  durch  die  Obrigkeit  des  Orts,
von  welchem  die  Schafheerde  ausfaͤhrt.

Sollte  lehtere  unterwegs  ohne  eine  Wander-Urkunde  angetroffen  werden,
so  ist  solche  nachträglich  von  der  Obrigkeit  des  Orts  der  Betretung  für  den
Rest  des  Wegs  auszufertigen.

9)  Da  das  Formular  der  Wander-Urkunde  auch  den  Gesundheits--Zustand  der
Schafe  umfaßt,  so  unterbleibt  in  allen  Fällen,  wo  eine  Wander-Urkunde  ausgestellt
  wird,  die  Ausstellung  einer  besondern  Gesundheits-Urkunde  nach  den
durch  die  Ministerial-Verfügung  vom  11.  Julius  1327  vorgeschriobenen  Bestimmungen.


Dagegen  ist  der  ganze  Inhalt  dieser  Verfügung  auch  auf  die  Wander-Urkunden
  anzuwenden.  (Reg.  Blatt  1835,  S.  309  fl.)

10)  Die  Abgabe  der  Formulare  zu  den  Wander-Urkunden  für  die  Schafheerden  ist
von  den  Hof=  und  Kanzlei-Buchdruckern,  Gebrüdern  Mäntler,  um  den  Preic
von  zwei  Kreuzern  zugesichert.

Die  ausstellende  Behörde  hat  den  Vor=  und  Zunamen  und  den  Heimath--ort
  des  Schäfers,  der  die  Heerde  führt,  die  (mit  Ziffern  zu  schreibende)  Zahl,
die  Gattung  und  das  Geschlecht  der  Schafe,  woraus  sie  besteht,  den  Namen
ihres  Eigenthümers,  die  Ursache  der  Wanderung,  die  Hauptorte,  über  welche
der  Schäfer  seinen  Weg  zu  nehmen  gedenkt,  den  Ort  der  Bestimmung,  die
Markung,  auf  der  die  Schafe  zulehzt  längere  Zeit  zugebracht  haben,  die  Anzeige,
  ob  sie  während  dieser  Zeit  von  einer  ansteckenden  Krankheit  befallen
worden  und  wieder  geheilt,  endlich  ob,  wann  und  durch  welchen  Sachverständigen
  sie  zuleht  besichtigt,  und  wie  sice  hiebei  erfunden  worden  seven,  pünktlich
auszufüllen,  auch  Ort  und  Tag  der  Auostellung  neben  der  Namens-Unterschrift
  und  Siglung  beizufügen.

Die  Gebühren  für  die  Wander-Urkunde  sind  neben  der  Auslage  für  das
VFormular  auf  gleiche  Art  wie  bei  den  Vieh-Urkunden  zu  berechnen.
        <pb n="261" />
        191

11)  Jeder  Orts-Vorsteher  ist  verpflichtet,  den  Führer  einer  im  Gemeinde-Bezirk

ankommenden  Heerde  zur  Vorlegung  der  Wander-Urkunde  aufzufordern.
Gleiche  Verpflichtung  liegt  den  Schaf=  und  Pforchmeistern,  Feldschützen  und
andern  Polizei-Bedienten  ob.

13)  Wird  ein  Schäfer  ausserhalb  seines  Waide-Bezirks  mit  einer  Schafheerde,  ohne
die  vorgeschriebene  Wander-Urkunde  angetrofsen,  so  ist  er  von  dem  Orts-Vorsteher,
  in  dessen  Bezirk  er  zuerst  betreten  wird,  mit  einer  Strafe  von  drey
Gulden  zu  belegen.

13)  Unrerläßt  ein  Schäfer,  da,  wo  er  mit  seiner  Heerde  übernachtet,  auch  ohne
dazu  aufgefordert  zu  seyn,  die  Wander-Urkunde  dem  Orts-Vorsteher  zur  Beglaubigung
  vorzulegen,  so  unterliegt  er  der  Strafe  eines  Gulden  für  jeden
Unterlassungsfall.

14)  Jeder  Orts-Vorsteher,  dem  eine  solche  Urkunde  vorgelegt  wird,  hat  die  Vollständigkeit
  der  vorangegangenen  Beglaubigung  zu  prüfen,  und  wenn  sich  hiebei
  ein  Mangel  findet,  den  Schäfer  zur  Verantwortung  und  Strafe  zu  ziehen.

Erlaubt  sich  ein  Schäfer,  von  der  ihm  vorgezeichneten  Wege-Richtung  abzuweichen,
  so  ist  er  auf  dieselbe  zurückzuweisen,  und  daß  solches  geschehen  sey,
auf  der  Urkunde  anzumerken.

#5)  Am  Orte  der  Bestimmung  hat  der  Orts-Vorsteher  die  Wander-Urkunde  zur
Hand  zu  nehmen,  und  zu  ctwaigem  bünftigen  Gebrauche  aufzubewahren.

Stuttgart  den  1#.  April  1323.  Schmidlin.

a.  Des  evangelischen  Consistorium.

Empfehlung  der  von  dem  Diakon  Knapp  hoerausgegebenen  „Sammlung  der  Verordnungen
für  den  evangelischen  Schulstand  Württembergs“.

Die  von  dem  Diakon  Knapp  in  Eurlz  heraucgegebene  „Sammlung  der  bestebenden
  Verordnungen  für  den  evangelisch-deutschen  Schulstand  Württembergs  und  die
damit  zusammenhängenden  Volks-Bildungs-Anstalten,  Tübingen,  bei  Heinrich  Laupp,
nhaB“,  wird  sowohl  wegen  ihrer  zweckmäßigen  Zusammenstellung  als  auch  wegen  ihrer
        <pb n="262" />
        192

Ausdehnung  bis  auf  die  neuesten  Zeiten  den  evangelischen  Dekanaten  und  Pfarraͤmtern
zur  Anschaffung  aus  den  Schul-Cassen  hiemit  empfohlen.

Stuttgart  den  11.  April  1628.  Wachter.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Perouse,  Diöcese  Leonberg,
  mit  450  Pfarr-Genossen,  und  einem  Einkommen  von  616  fl.  nach  Etats=  und
545  fl.  nach  Competenz-Preisen  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  vorschriftmäßig  bei
dem  evangelischen  Consistorium  zu  melden.

2)  An  der  Realschule  in  Heilbronn  ist  eine  Lehrstelle  erledigt.  Der  Lehrer  hat
theils  an  der  Realschule,  theils  an  dem  Gymnasium  wöchenrlich  26,  nach  Umständen
auch  28  Lehrstunden  in  deutscher  Sprache,  Geographie,  Geschichte,  nach  Umständen
auch  in  Naturgeschichte,  Naturlehre,  Arithmetik,  Geometrie  zu  geben,  und  erhält  dafür
  einen  siren  Gehalt  von  6oo  fl.  nebst  Antheil  an  Schulgeldern.  Die  Bewerber  um:
diese  Stelle  haben  sich  innerhalb  14  Tagen  bei  dem  K.  Studienrath  zu  melden.
        <pb n="263" />
        193

Nro.  24.

Regierungs-Blatt

fuͤr  das
Königreich  Württemberg.

Dienstag,  den  22.  April  1828.
Inhalr.
Königl.  Dekrete.  Ordens-Verleihung.  —  Dienst-Nachrichten.
Verfügungen  der  Departements.  Bekauntmachung,  die  bevorstehende  Prüfung  der  Rechts--Candidaten
betressend.  —  Termin  zu  Vornahme  der  nächsten  Semester-Prüfung  der  Justig-Referendäre.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

A)  Ordens-Verleihung.

Seine  Königliche  Majestät  haben,  vermöge  höchsten  Dekrets  vom  19.  d.  M.
an  den  Ordens-Vice-Kanzler,  den  Ober-Thierarzt,  Medicinal-Rath  Hördt,  wegen  seiner
  Verdienste  im  Veterinär-Wesen,  zum  Ritter  Höchsi  hres  Ordens  der  Wurttembergischen
  Kronc  zu  ernennen  geruht.

"8)  Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  gnädigst  geruhr,  den  Großhändler  Gotthelf
  Kern,  Chef  des  Handelshauses  Kaltschmid  und  Kern,  Neveu,  in  Triest,  an  die
Stelle  des  verstorbenen  Consuls  J.  F.  Gurher  zum  Königlichen  Consul  zu  ernennen.
        <pb n="264" />
        194

Sodann  haben  Hoͤchstdieselben  durch  hoͤchstes  Dekret  vom  16.  d.  M.  die
evangelische  Pfarrei  Langenau,  Dekanats  Alpek,  dem  bisherigen  Helfer  daselbst,  Dieterich,


die  evangelische  Pfarrei  Triensbach,  Dekanats  Crailsheim,  dem  Pfarr--WVerwefer
Mondon  in  Boͤsingen,  Dekanats  Nagold,

die  evangelische  Pfarrei  Kochersteinsfeld,  Dekanats  Reuenstadt,  dem  Pfarrer
Breuning  zu  Möglingen,  Dekanats  Ludwigsburg,  und

die  evangelische  Pfarrei  Serumpfelbach,  Dekanats  Waiblingen,  dem  Pfarrer
Seeger  zu  Hirsau,  Dekanats  Calw,  Jnädigst  zu  übertragen  geruht.

II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Justiz-Departements:
Des  Justiz-Ministerium.
6)  Bekannzmachung,  die  bevorsiehende  Prüfung  der  Rechts-Candidaten  betreffend.

Diejenigen  Rechts-Candidaten,  welche  zu  der  nach  Art.  1  der  Dienst-Prüfungs=Instrukrion
  für  das  K.  Öber-Tribunal  vom  30.  Nov.  1820  (Reg.  Blatt  S.  625)  im
Monat  Juni  d.  J.  Statt  findenden  ersten  Dienst-Prüfung  (Prüfung  der  Rechts-Candidaten)
  zugelassen  zu  werden  wünschen,  werden  in  Gemäßheit  der  Anordnung  des  so
eben  erwähmen  Artikels  hiemit  ausgefordert,  ihre  dießfälligen  Gesuche,  welche  genau
nach  den  hierüber  bestebenden  Vorschriften  eingerichtet  seyn  müssen,  bis  zum  15.  Mai
d.  J.  bei  der  umerzeichneten  Stelle  um  so  gewisser  einzureichen,  als  ün  Falle  der
Richt-Einhaltung  dieses  Termins  der  Nachtheil  des  Ausschlusses  von  dieser  Semester-Prüfung
  für  die  Säumigen  unfehlbar  eintreten  würde.

Hiebei  wird  noch  angefügt,  daß  diejenigen  Rechts-Candidaten,  welche  zwar  in
dem  Termine  sich  melden,  sodann  aber  ohne  Entschaldigung  ausbleiben,  auch  zu  der
nächstfolgenden  Prüfung  nicht  zugelassen  werden.

Schließlich  wird  zur  Kennniß  der  Betheiligten  gebracht,  daß,  da  zur  Anzeige
gekommen,  wie  bei  vorangegangenen  Präfungen  einige  Candidaten  die  Gebote  der
Ehre  und  Pflicht  so  weit  vergessen,  daß  sie  heimlich  Collegien-Hofte.  und  andere  ähnliche
        <pb n="265" />
        195

Huͤlfsmittel  zu  sich  genommen,  um  in  unbewachten  Augenblicken  davon  bei  der  Prüfung
  taͤuschenden  Gebrauch  zu  machen,  das  K.  Justiz-Ministerium  zu  verfuͤgen  sich
veranlaßt  gesehen  hat:

1)  daß  die  waͤhrend  der  schriftlichen  Prüfung  anwesenden  Beamten  die  genaueste
Wachsamkeit  uͤben  sollen,  zu  welchem  Behufe  die  eine  wirksame  Aufsicht  unterstüßenden
  Maßregeln  angeordnet  worden;

2)  daß  bei  der  bevorstehenden  und  bei  allen  künftigen  Prüfungen,  die  Candidaten
  mittels  Handschlags  an  Eides  Statt  die  Zusicherung  zu  ertheilen  haben,
sich  bei  der  Prüfung  der  Anwendung  aller  verbotener  Hülfomittel  zu  enthaltenz;


5)  daß  die  Uebertreter  sofort  an  die  Gerichte  zur  geseßlichen  Untersuchung  und
Bestrafung  abgegeben  werden,  und

4)  keiner  derselben  vor  Ablauf  eines  längern  Zeitraums  zu  einer  wiederholten
Prüfung  zugelassen  werden  soll.

Indem  pflichtliebende  Candidaten  in  diesen  Bestimmungen  nur  ein  ihre  rechtliche
Gesinnung  schüßendes  Mittel  erblicken  können,  werden  anders  Denkende  vor  Handlungen
  ernstlich  verwarnt,  deren  Folgen  unnachsichtlich  auf  sic  zurückfallen  würden.

Stuttgart  den  15.  April  1828.
Maucler.

b)  Termin  zu  Vornahme  der  nächsten  Semester  Prüfung  der  Justiz-Referendire.

Diejenigen  Justiz-Referendäre  zweiter  Elasse,  welche  in  Gemäßheit  der  öffentlichen
  Aufforderung  vom  2.  December  v.  J.  (Reg.  Blatt  S.  512)  sich  zu  der  zweiten
Dienst-Prüfung  angemeldet,  und  nach  erfolgter  Zulassung  zu  derselben  ihre  Probe-Arbeiten
  in  der  festgesesten  Frist  übergeben  haben,  werden  hiedurch  benachrichtigt,  daß
im  Monate  Mai  d.  J.  ihre  Prüfung  bei  dem  K.  Ober-Tribunal  vorgenommen  werden
wird,  und  sie  dabei  in  zwei  Abtheilungen  z1  erscheinen  haben.
        <pb n="266" />
        196
Die  er  ste  Abtheilung  besteht  aus  den  Referendaͤren

Fetzer,  Autenrieth,
von  der  Luͤhe,  Fraas,
Mandri,  v.  Hirrlinger,
Wagner,  Maier,  von  Hall;
Wocher,

die  zweite  Abtheilung  aus  den  Referendaͤren
Horn,  Jordan,
Krauß,  Pfizer,
Roͤmer,  Schneider,
Schmidlin,  Schuster.
Biegger,

Die  Candidaten  der  ersten  Abtheilung  haben  am  Dienstag  den  20.,  die  der
zweiten  am  Dienstag  den  27.  Mai  d.  J.  in  Stuttgart  sich  einzufinden,  und  beziehungsweise
  an  den  bezeichneten  Tagen  (Nachmitrags  zwischen  3  und  5  Uhr)  auf  der
Canzlei  des  Ober-Tribunals  sich  zu  melden,  um  daselbst  die  weitere  Amveisung  zu  erhalten.


Die  zu  der  bevorstehenden  Prüfung  zwar  ebenfalls  zugelassenen,  hievor  aber  nicht
genannten  Referendare,  welche  ihre  Probe-Arbeiten  binnen  der  auberaumten  Frist
nicht  eingereicht  haben,  werden  hiemit,  dem  angedrohten  Präjudiz  gemäß,  von  dieser
Semester-Prüfung  ausgeschlossen  und  auf  die  nächste  verwiesen.

Stuttgart  den  18.  April  1328.
Maucler.
        <pb n="267" />
        197

Nro.  25.

Regierungs-Blatt
fuͤr  das
Koͤnigreich  Wuͤrttemberg.

Donnerstag,  den  24.  April  1828.

———

Inhalt.

Königl.  Dekrete.  Gesetz  über  das  Gemeinde=  Bürger=  und  Beisstz-Recht.  —  Geseg,  betreffend  die  Kosten
der  Einführung  des  neuen  Pfand-Spstems.  —  Dienst-Nachrichten.

verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Vollziehung  des  Gesetzes  vom  4.  Juli  7637.
wegen  nachträglicher  Anmeldung  eingetragener  Eigenthums-Vorzugs=  und  Pfand=  MRechte,  in  Beziehung  auf
den  Condominat--Ort  Widdern.  —  Bekanntmachung  der  Resultate  des  Vereins  zu  Stiftung  eines  Denkmals
der  verewigken  Königin  Catharina  Majestät.

Dleust-Erledigungen.

1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

A,  Gese6e.
a)  Gesetz  über  das  Gemeinde,  Bürger=  und  Beisitz=  Recht-Wilheim,


von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Um  die  Geseßgebung  hinsichtlich  des  Gemeinde-Bürger=  und  Beisißrechts  sowohl
mit  den  Bestimmungen  der  Verfassungs-Urkunde,  als  mit  der  durch  Unser  Edikt
vom  1.  März  182a  angeordneten  Gemeinde-Verfassiung  in  Einklang  zu  bringen,  verordnen
  und  verfügen  Wir,  nach  Anhdrung  Unseres  Geheimen  Raths  und  unter
Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  wie  folgt:
        <pb n="268" />
        198
Erster  Abschnitt.
Allgemeine  Bestimmungen.

Art.  1.
Perhältniß  des  Gemeinde-Verbands  zum  StaatsPerein.

Die  Gemeinden  sind  die  Grundlage  des  Staats-Vereins.

Jeder  Staatsbürger  muß,  sofern  nicht  für  ihn  das  gegenwärtige  Geset  (Art.  4)
eine  Ausnahme  begründet,  einer  Gemeinde  als  Bürger  oder  Beisiher  angehöbren.

Nur  der  Staatsbürger  ist  fähig,  ein  Gemeinde-Bürger=  oder  Beisitzrecht  im
Honigreiche  zu  besitzen.
Art.  2.

.  Umfang  des  Gemeinde-Beisitz=  oder  Heimathrechts.

Das  Gemeinde=  Beisic=  oder  Heimathrecht  gewährt  die  Besugniß,  in  der  Gemeinde
  sich  häuslich  niederzulassen,  und  unter  den  geseßlichen  Bestimmungen  sein  Gewerbe
  zu  treiben;  so  wie  im  Falle  der  Dürftigkeit  den  Anspruch  auf  Unterstützung
aus  den  örtlichen  (Gemeinde=  oder  Stiftungs-)  Kassen.

Art.  3.
Umfang  des  Gemeinde-Bürgerrechts.

Das  Gemeinde-Bürgerrecht  begreift  außer  dem  so  eben  bezeichneten  Heimathrecht
noch  weiter  in  sich:

1)  die  Berechtigung  zur  Theilnahme  an  den  Gemeinde-Nuhungen;

a)  das  Wahlrecht  und  die  Wählbarkeit  bei  Besetzung  der  Orts-Vorstehers=  und

Gemeinderarhs=  Stellen  so  wie  der  Bürger-Ausschüsse  (Verwaltungs-Edibt
S.  5,  6,  47  u.  49);

5)  das  Recht  zur  gesehlichen  Mitwirkung  bei  der  Wahl  der  Abgcordneten  der
Städte  und  Oberamts-Bezirbe  zur  zweiten  Kammer  der  Stände-Versammlung,
unter  Voraussehung  der  besondern  verfassungsmäßigen  Erfordernisse  (Verf.
Urk.  9.  59,  140).

Art.  4.
.  Ausnahme  von  der  allgemeinen  Verpflichtung  zur  Gemeinde-Gexossenschafr.
Von  der  Verpflichtung,  einer  bestimmten  Gemeinde  als  Börger  oder  Beisiter
anzugehèren  (Art.  1),  sind  ausgenommen:
        <pb n="269" />
        199

1)  die  Standesherrn  und  die  sämtlichen  Mitglieder  standesherrlicher  Häuser;

2)  die  adeligen  Besitzer  von  immat'ikulirten  Rittergütern  und  deren  Gattinnen;

5)  die  übrigen  Mitglieder  der  ritterschaftlichen  Familien,  sobald  die  für  dieselben
bestimmten  Körperschaften  (Verf.  Urk.  K.  30)  sich  gebildet,  und  die  Verpflichtung
  zur  Unterstühung  der  hülfsbedürfrigen  Familien-Glieder  übernommen
haben  werden;

4)  alle  diejenigen,  welche  bei  Verbündigung  dieses  Gesehes  bereits  ein  öffentliches
Amt  im  Hof-Militär=  oder  Eivil-Dienste,  im  Kirchen=  und  Schul-Fache,
oder  bei  einer  Körperschaft  bebleiden;  «

5)  Diejenigen  Staatsdiener  (im  Hof-Militär=  und  Civil-Dienste),  welche  nur
vermöge  ihrer  Anstellung  das  zeitliche  Staats-Bürgerrecht  erlangt  haben
(Verf.  Urk.  9.  19),  und  über  den  Vorbehalt  eines  auswärtigen  Heimathrechts
sich  auszuweisen  vermögen;

6)  diejenigen  Staats-Angehbdrigen,  welche  vor  der  Verkündigung  des  gegenwärtigen
  Gesehes,  nach  Maßgabe  der  bisherigen  Gesebgebung  über  das  Heimathrecht
  einer  nicht  im  Gemeinde-Verbande  stehenden  Besitzung  zugetheilt  worden
sind,  für  sich  und  für  ihre  nach  dieser  Zurheilung  gebornen  Kinder.

6  Art.  5.
Folge  der  Nichterfüllung  der  erwähnten  Verpflichtung.

Jeder  Staatsbürger,  der  nicht  unter  den  im  Art.  4,  Nro.  1—5  bezeichneten  Ausnahmen
  begriffen  ist,  kann  sich,  ehe  er  ein  Gemeinde-Bürger=  oder  Beisitrecht  besitzt,
weder  verehelichen,  noch  ein  öffentliches  Amt  übernehmen,  noch  ein  Gewerbe  auf  eigene
Rechnung  oder  mit  eigenem  Haushalte  treiben,  noch  überhaupt  einen  selbstständigen
Wohnsig  nehmen.

Art.  6.
Persdulichkeit  des  Bürger=  und  Beisitzrechts

Die  Erwerbung  des  Gemeinde-WBürger=  oder  Beisitrechts  ist  von  dem  Bestit
eines  Grund-Eigenthums  in  der  Gemeinde  unabhängig.  In  denjenigen  Orten,  in
welchen  bisher  sogenannte  Real-Gemeinderechte  Statt  sanden,  wird  mit  dem  Besfiß
eines  bisher  berechtigten  Grundstücks  das  Vürgerrecht  selbst  noch  nicht  erworben.
        <pb n="270" />
        200

Art.  7.
Umfang  des  Börger=  und  Beisitzrechts  in  zusammengesetzten  Gemeinden.

In  den  aus  mehreren  Orten  zusammengesehten  Gemeinden  ist  Jeder,  welcher
einem  dieser  Orte  als  Heimath-Genosse  angehèrt,  Bürger  oder  Beisitzer  der  Gesamt-Gemeinde,
  und  kann  als  solcher  nicht  nur  in  jedem  dieser  Orte  seinen  Wohnsit  nehmen,
  und  jedes  zünftige  oder  unzünftige  Gewerbe  daselbst  treiben,  sondern  er  nimmt
auch  unter  den  in  diesem  Gesehe  gegebenen  Bestimmungen  an  dem  Wahlrechte,  so  wie
an  der  Wählbarkeit  für  die  Stellen  des  ersten  Orts-Vorstehers,  des  Gemeinderaths
und  des  Bürger-Ausschusses  der  Gesamt-Gemeinde  Antheil.

Auch  ist  jeder  Abtiv-Bürger  und  jeder  Akbtiv-Beisiher  einer  solchen  zusammengesetzten
  Gemeinde  zur  Theilnahme  an  den  persönlichen  Leistungen  Frohnen)  für
Zwecke  der  Gesamt-Gemeinde  auf  gleiche  Weise  verpflichtet.

Art.  3.
Gleichzeitige  Genossenschaft  mir  mehreren  Gemeinden  des  Königreichs.

Der  Bürger  einer  Gemeinde  kann  unter  Beibehaltung  seines  bisherigen  Bürgerrechts
  das  Bürger=  oder  Beisitrecht  einer  andern  Gemeinde  nur  für  seine  Person  und
ohne  Wirkung  auf  seine  Ehefrau  und  auf  seine  vor  oder  nach  dieser  Erwerbung  gebornen
  Kinder  erwerben,  oder  im  Fall  er  die  Uebersiedlung  seiner  Familie  beabsichtig9en
  sollte,  das  früher  genossene  Bürger=  oder  Beisitzrecht  nur  für  seine  Person,  nicht
für  seine  Ehefrau  und  Kinder,  beibehalten.

Dieselben  Bestimmungen  gelten  für  den  Beisißer,  der  unter  Beibehaltung  seines
Beisihrechts  das  Bürgerrecht  einer  andern  Gemeinde  erwerben  will;  eines  zweiten
oder  weiteren  Beisitzrechtes  bann  er  nur  durch  freiwillige  Aufnahme,  und  auch  dann
nur  in  dem  so  eben  bezeichneten  Maaße  theilhaftig  werden.  «

Wer  jedoch  zur  Zeit  der  Verkuͤndigung  dieses  Gesetzes  bereits  das  Vuͤrger-  oder
Beisitzrecht  bei  mehreren  Gemeinden  des  Koͤnigreichs  besitzt,  bleibt  fuͤr  sich  und  seine
Nachkommen  in  dem  ungesthmaͤlerten  Genuß  dieser  wohlerworbenen  Rechte.

Sollte  der  Fall  eintreten,  daß  ein  solcher  Genosse  zweier  oder  mehrerer  Gemeinden
  der  oͤffentlichen  Unterstuͤtzung  beduͤrfte;  so  ist  die  Concurrenz  zu  derselben  unter
Berücksichtigung  des  rein  persoͤnlichen  oder  Familien-Verbandes  mit  den  einzelnen
Gemeinden  durch  die  Regierungs-Behoͤrde  festzusetzen.
        <pb n="271" />
        201

Art.  9.
Gleichzeitige  Genossenschaft  mit  in=  und  auéländischen  Gemeinden.

Der  Vürger  oder  Beisiher  einer  inländischen  Gemeinde  kann  die  Genossenschaft
einer  ausländischen  Gemeinde  nur  mit  besonderer  Königlicher  Bewilligung  und  nur
unter  der  Bedingung  erwerben  oder  beibehalten,  daß  er  den  ihm  obliegenden  Pflichten
leines  diesseitigen  Staars=  und  Gemeinde-Bürgers  oder  Beisihers  in  jeder  Hinsicht
Genüge  leiste,  und  für  die  Erfüllung  dieser  Verbindlichkeiten  die  erforderliche  Sicherheit
  stelle.

Dasselbe  ist  auch  dann  zu  beobachten,  wenn  der  Bürger  oder  Veisißer  einer  inländischen
  Gemeinde  in  einem  fremden  Staate  seine  bleibende  Wohnung  nimmt  (Verf.
Urk.  F.  35).

Art.  0.
Schutz-Genossenschaft.

Die  blose  Schuß-Ertheilung  oder  die  Gestattung  eines  zeitigen  Aufenthalts  begründet

  keine  Genossenschaft  mit  der  Gemeinde  des  Aufenthalts-Ortes.

Art.  11.
Freie  Wahl  des  Aufenthalts-Ortes.

Jeder  Staatsbürger,  der  irgend  einer  Gemeinde  des  Köuigreichs  als  Bürger  oder
Beisiher  angehört,  oder  von  diesem  Verbande  geseßlich  ausgenommen  ist  (Art.  4),
kann  in  jeder  beliebigen  Gemeinde  seinen  Aufenthalt  nehmen,  und  daselbst  jedes  nicht
zünftige  Gewerbe  nach  Maßgabe  der  hiefür  bestehenden  Vorschriften  treiben,  so  lang
ihm  der  Aufenthalt  nicht  wegen  schlechten  Prädikats  oder  aus  andern  polizeilichen
Gründen  durch  die  zuständige  Regierungs-Behörde  versagt  wird.

Art.  123.
Wohnsteuer.

Jeder,  der  in  einer  Gemeinde,  der  er  weder  als  Bürger  noch  als  Beisitzer  angehoͤrt,
freiwillig  oder  Berufs  halber  seine  selbstständige  Wohnung  nimmt,  hat  an  die  Kasse
dieser  Gemeinde  jährlich  eine  Abgabe  (Wohnsteuer)  zu  entrichten,  welche  dem  Betrag
der  daselbst  eingeführten  Bürgersteuer  (Art.  59)  gleichkommt.

Selbstständige  Frauenspersonen  bezahlen  den  hälftigen  Betrag  dieser  Abgabe.
        <pb n="272" />
        202

Frei  von  der  Wohnsteuer  sind:

a)  die  Standesherrn  und  die  Besitzer  immatrikulirter.  Ritterguͤter,  wenn  sie  sich
auf  den  ihnen  zustaͤndigen  Guͤtern  aufhalten;

b)  alle  Unter-Offiziere  und  Soldaten  in  denjenigen  Orten,#  wo  sie  des  Dienstes
wegen  ihren  Wohnsitz  haben.

Zweiter  Abschnitt.
Von:der  Erwerbung  des  Gemeinde-Bürger=  und  Beisitz-Rechtes.
Erstes  Kapitel.
Von  der  Erwerbung  durch  Geburt.
Art.  13.
Bestimmung  wegen  #der  ehelichen  Kinder  der  Bürger  und  Beisitzer.

Das  Bürger=  oder  Beisit-Recht  geht  auf  jedes  eheliche  Kind  in  derjenigen  Geminde
  über,  in  welcher  der  Vater  zur  Zeit  der  Geburt  des  Kindes  oder,  wenn  er
früher  mit  Tod  abgegangen  wäre,  zur  Zeit  seines  Absterbens  Bürger  oder  Beisitzer
  war.  .

Eine  Ausnahme  tritt  bei  denjenigen  Gemeinde-Genossen  ein,  welche  nach  Verkündigung
  dieses  Gesehes  ein  zwei=  oder  mehrfaches  Genossenschafts-Recht  erwerben,  indem
solche  nur  eines  dieser  Genossenschafts-Rechte  auf  ihre  Kinder  vererben  (Art.  6).

Art.  14.

Bestimmung  wegen  der  unehelichen,  so  wie  der  durch  nachfolgende  Ehe  legitimirten  Kinder.

Die  unehelichen  Kinder  erwerben  durch  ihre  Geburt  das  Bürger=  oder  Beisit=Recht
  in  derjenigen  Gemeinde,  in  welcher  die  Mutter  zur  Zeit  ihrer  Entbindung  das
Bürger=  oder  Beisig-Recht  hatte.

Ehelichen  sich  in  der  Folge  die  Eltern,  so  erlangt  das  Kind  das  Bürger=  oder
Beisitz-Recht  in  derjenigen  Geieeinde,  welcher  sein  Vater  zur  Zeit  seiner  Verehlichung
als  Bürger  oder  Beisitzer  angehört,  wogegen  sein  durch  die  außereheliche  Geburt  erworbenes
  Bürger=  oder  Beisitz-Recht  in  dem  Heimatrh-Orte  der.  Mutter  wieder
aufhdrt.
        <pb n="273" />
        203

Zweites  Kapitel.
Von  der  Erwerbung  durch  Aufnahme.
Art.  15.
Aufnahme-Recht  der  Gemeinde-Rätbe.
Das  Recht,  Gemeinde-Bürger  und  Beisitzer  aufzunehmen,  steht  den  Stadt=  und
Gemeinde-Räthen  unter  den  im  Art.  65  gegebenen  näheren  Bestimmungen  zu.

Art.  16.
Unzuläßigkeit  einer  beschränkten  Aufnahme.
Das  Bürger=  oder  Beisit-Recht  darf  weder  auf  eine  gewisse  Zeit,  noch  unter
einer,  die  gesetzlichen  Rechte  der  Genossenschaft  beschränkenden  Bedingung  ertheilt

werden.
Art.  17.

Bedingungen  der  Aufnahme-Fähigkeit.
Jeder  Württembergische  Staatsbürger  ohne  Ausnahme  kann  durch  die  zuständige
  Gemeinde-Behörde  aufgenommen  werden;  ebenso  jeder  Ausländer,  dem  die  zuständige
  Staats-Behörde  das  Staats-Bürger-Recht  ertheilr  hat.

Art.  13.
Voraussetzungen,  unter  welchen  einem  Inländer  die  Aufnahme  in  das  Bütger=  oder  Beisttz-Recht
nicht  verweigert  werden  darf.

Einem  Inländer,  welcher  zur  Ausübung  einer  freien  Kunst  oder  Wissenschaft,
zum  selbstständigen  Betrieb  eines  Handwerbs,  der  Handlung  oder  der  Landwirthschaft
persoônlich  befähigt  ist,  kann  die  Aufnahme  in  das  Bürger=  oder  Beisitz-Recht  einer
Gemeinde,  mag  er  solche  nur  für  sich  selbst,  oder  zugleich  für  seine  noch  unter  väterlicher
  Gewalt  stehenden  Kinder  nachsuchen,  nicht  verweigert  werden,  wenn  bei  ihm  die
in  den  beiden  nächstfolgenden  Artikeln  vorgeschriebenen  Bedingungen  eines  guten  Prädikats
  und  zureichenden  Vermögens  eintreten.

Art.  19.
Fortsetzung.  —  Nähere  Bestimmung  hinsichtlich  des  Prädikats.
Wegen  schlechten  Prödikato  kann  die  Aufnahme  verweigert  werden:
a)  jedem,  der  durch  ein  gerichtliches  Erkenntniß  zu  einer  mehr  als  einjährigen
Freiheitsstrafe  oder  zur  Dienst-Entsetzung  verurtheilt,  zu  Bekleidung  eines
        <pb n="274" />
        204

öffentlichen  Amtes  fuͤr  unfaͤhig  erklaͤrt,  und  unter  polizeiliche  Aufsicht  gestellt
worden  ist;

b)  jedem,  der  in  den  sechs  letzten,  seinem  Aufnahme-Gesuche  vorangegangenen
Jahren  wegen  Diebstahls  oder  Vetrugs  mit  irgend  einer  Strafe  belegt,  oder
wegen  eines  ihm  angeschuldigten  Vergehens  dieser  Art  nur  von  der  Instanz
entbunden  worden  ist;

e)  jedem,  der  wegen  wiederholten  Vagirens  mit  einer  mehr  als  vierwoͤchigen
Freiheitsstrafe,  oder  im  Laufe  der  letzten  sechs  Jahre  wegen  Asotie  mit  irgend
einer  Strafe  belegt  worden,  und

d)  jedem,  der  zur  Zeit  der  Anbringung  seines  Gesuchs  in  eine  gerichtliche  Untersuchung
  verwickelt,  oder  unter  Curatel  gestellt,  oder  dem  Gemeinderath  seiner
bioherigen  Heimath  als  ein  schlechter  Haushälter  bekannt  ist.

In  dem  gemeinderäthlichen  Zeugnisse,  welches  dem  Uebersiedler  zum  Behuf  seines

Aufnahme-Gesuchs  ausgestellt  wird,  ist  jedesmal  ausdrücklich  zu  bemerken,  ob  der
Bittsteller  sich  in  keinem  der  in  dem  gegenwärtigen  Artikel  bezeichneten  Fälle  befinde.

Art.  20.
Fortsetzung.  —  Nähere  Bestimmung  hinsichtlich  des  Vermögens.
In  Beziehung  auf  das  Vermögen  der  Aufzunehmenden  wird  Folgendes  festgesetzt:

1)  Das  Vermoͤgen,  das  einen  Rechtstitel  zur  Aufnahme  gewähren  soll,  muß
2)  wenn  es  sich  von  der  Aufnahme  in  eine  Gemeinde  erster  Klasse  (Verw.  Edikt
K.  2)  handelt,  wenigstens
Achthundert  Gulden,
b)  bei  einer  Gemeinde  zweiter  Klasse  wenigstens.
Sechöhundert  Gulden,
6  bei  einer  Gemeinde  dritter  Klasse  wenigstens.

Vierhundert  Gulden
betragen.

a)  Wenn  die  Aufnahme  zum  Behuf  der  Verheirathung  nachgesucht  wird,  so  wird
für  die  nach  Nro.  1)  erforderliche  Summe  das  Vermögen  beider  Verlobten
zusammen  gerechnet.
        <pb n="275" />
        205
Ein  Gleiches  tritt  ein,  wenn  die  Aufnahme  zweier  Ehegatten  nachgesucht
wird.

3)  Bei  Verechnung  de:  nach  Nro.  1  erforderlichen  Summe  konunt  nur  dasjenche
Vermögen  in  Betracht,  welches  der  Nachsuchende,  dessen  Ehefrau  oder  Ver--lobte
  mit  vollem  Eigenthume  und  nach  Abzug  der  Schulden  besißen.

Uebrigens  werden  alle  Vermögenstheile,  auch  die  Fahrniß,  mir  Ausnahme
der  Kleider  und  des  Leibweißzeugs,  eingerechnet;  nur  die  bestrittenen  oder  uneinbringlichen
  Forderungen  bleiben  unberücksichtigt.

4)  Sucht  der  Bewerber  die  Aufnahme  nicht  blos  für  sich,  sondern  auch  für  seine
noch  unter  väterlicher  Gewalt  stehenden  Kinder  nach;  so  wird  für  jedes  Kind
ein  weiteres  Zehenttheil  der  unter  Nro.  1  festgesesten  Vermögens=  Summe
erfordert.

Art.  21.
Anwendung  des  Vorstehenden  auf  die  Ausländer.

Einem  Ausländer  kann  die  vorläufige  Zusicherung  des  Gemeinde-WBürger=  oder
Beifsrechts  zum  Behuf  der  Erwerbong  des  Staats-Bürgerrechts  (Verf.  Urk.  §.  19)
unter  denselben  Voraussehungen  nicht  verweigert  werden,  unter  welchen  die  Aufnahme
eines  Inländers  nach  Art.  17—30  nicht  verweigert  werden  kann.

Art.  22.
Bestimmung  für  den  Fall  der  Wiederaufhebung  eines  Eheverlöbnisses.
Wenn  der  Aufzunehmende  nur  mit  Hinzurechnung  des  Vermögens  seiner  Verlobten
  die  nach  Art.  20  erforderliche  Vermögens-Summe  besitzt,  verliert  die  Aufnahme
ihre  Gältigkeit,  wenn  das  Eheverlöbniß  nicht  zum  Vollzug  kommt.

Art.  33.
Aufnahme  der  Beisitzer  in  das  Bürgerrecht.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  (Art.  10,  18,  19,  20,  22)  finden  auch  auf  den
Beisitzer  Anwendung,  welcher  sich  um  die  Aufnahme  in  das  Bürgerrecht  der  Gemeinde,
der  er  bereits  als  Beisiher  angehört,  meldet.  Einem  Beisitzer,  der  zum  Mitgliede  des
Gemeinderaths  oder  des  Bürger-Ausschusses  erwählt  worden  ist,  kann  die  Aufnahme
in  das  Bürgerrecht  nicht  verweigert  werden.  (Verw.  Edikt  9#.  6  und  49.)

2
        <pb n="276" />
        206

Auch  in  Ansehung  derjenigen  Beisitzer  oder  Ausgesessenen,  welche  zur  Stelle  eines
ersten  Orts-Vorstehers  berusen  werden,  bleibt  es  bei  der  Bestimmung  des  Verwaltungs-Edibts
  F.  12,  wornach  der  Ernannte  das  Orts-Bürgerrecht  ohne  weitere  Nachsuchung
durch  die  Ernennung  selbst  erlangte,  jedoch  unter  Vorbehalt  der  von  ihm  zu  entrichtenden
  Aufnahme=  Gebühren.

Art.  a4.
Unzuläßigkeit  der  Verweigerung  der  Aufnahme  wegen  übersetzter  Einwohnerschaft  oder  Gewerbe.

Gegen  ein  Aufnahme-Gesuch,  bei  welchem  die  Voraussehungen  der  Art.  18—a1
eintreten,  kann  der  Grund  nicht  geltend  gemacht  werden,  daß  die  Einwohnerschaft
überhaupt,  oder  das  zünftige  Gewerbe,  oder  die  unzünftige  Handthierung,  welche  der
Bewerber  treiben  will,  in  dem  Orte  übersetzt  sepen.

Art.  25.
Aufnahme  von  Franenspersenen.

Die  mit  ihrem  Mannc  übersiedelnde  Ehefrau  bedarf  in  keinem  Falle,  eine  underebelichre
  Frauensperson  aber  zu  ihrer  Verheirathung  mit  dem  Bürger  oder  Beisitzer
einer  andern  Gemeinde  nur  dann  einer  besondern  Aufnahme,  wenn  gegen  sie  eine  der
im  Art.  119  bezeichneten  Voraussehungen  bewiesen  wird.

Mit  der  so  eben  erwähnten  Ausnahme  wird  jede  Ehefrau  des  Genossenschafts-Rechts
  ihres  Ehemanns  von  Rechtswegen  theilhaftig,  und  selbst  nach  getreunter  Ehe
beh#ilt  sie  dasselbe  in  derjenigen  Gemeinde,  welcher  ihr  Ehemann  zur  Zeit  der  Auflésung
  der  Ebe  angehbrte.

Sollre  der  Ehemann  zur  Zeit  seiner  Verbeirathung  ein  mehrfaches  Börger=  oder
Veisihrecht  besigen,  so  hüngt  es  von  der  Wahl  seiner  Gattin  ab,  welches  derselben  sie
mit  ihm  zu  theilen  gemeint  sev.

Art.  26.
VUbns  ung  von  Unrichtigkeiten  in  den  Augaben  der  Bewerber  oder  in  den  Zeugnissen  ihrer
Orls-Obrigkeik.

Die  um  Aufnahme  Bittenden,  und  beziehungsweise  ihre  Eltern  oder  Vormünder
sind,  wenn  sie  sich  in  ihren  zu  Begründung  ihres  Gesuchs  gemachten  Angaben  eine
Unwabrheit  zu  Schulden  kommen  lassen,  mit  den  geeigneten  Strasen  zu  belegen.
Außerdem  verliert  der  Bewerber,  der  einer  wissentlich  falschen  Angabe  überwiesen  wird,
        <pb n="277" />
        207

oder  den  Beweis  uͤber  das  Vorhandenseyn  der  gesctzlichen  Erfordernisse  mit  Urkunden,
welche  falsche  Augaben  daruͤber  enthalten,  zu  fuͤhren  versucht,  jedenfalls  das  Recht,
die  Vestimmungen  der  Art.  18—21  gegen  den  abweisenden  Beschluß  des  Gemeinderaths
  in  Anspruch  zu  nehmen.

Obrigkeitliche  Personen,  welche  an  der  Ausstellung  unrichtiger  Zeugnisse  für  die
Vewerber  um  das  Bürger=  oder  Beisitzrecht  einer  andern  Gemeinde  Theil  genommen
haben,  unterliegen  je  nach  der  Beschaffenheit  und  dem  Grade  der  Verschuldung  einer
administrativen  oder  ciner  gerichtlichen  Strafe.

Art.  27.
Besiimmung  des  Wirkungskreises  der  Rekurs-Behörden.

In  allen  streitigen  Fällen  der  Aufnahme  in  das  Gemeinde-Bürger=  oder  Beisitgrecht
  haben  die  Rekurs-Behörden  nur  darüber  zu  erkennen,  ob  die  Verweigerung  der
Aufnahme  nach  dem  gegenwärtigen  Gesetze  rechtlich  zuläßig  sey,  und  hienach  die  abweisende
  Verfügung  zu  bestätigen,  oder  die  Gemeinde  zur  Aufnahme  des  Bewerbers
für  geseßlich  verbunden  zu  erblären.

Art.  23.
Aufnahme,  Gebühr;

Jeder,  der  von  dem  Gemeinderath,  sep  es  aus  eigener  Entschließung  oder  durch
Verfügung  der  Rekurs-Behörde,  in  das  Bürger-oder  Beisikrecht  aufgenommen  wird,
hat  an  die  Gemeinde-Kasse  die  rechtmäßig  hergebrachte  Aufnahme-Gebühr  zu  entrichten.


Die  Gebühr  für  die  Aufnahme  in  das  Beisihrecht  darf  die  Hälfte  der  Böürgerrechts-Gebühr
  nicht  übersteigen.

Wird  ein  Beisiter  in  das  Bürgerrecht  derselben  Gemeinde  aufgenommen,  so  hat
er  die  Aufnahme-Gebühr  nur  über  Abzug  der  für  die  Aufnahme  ins  Beisttrecht  festgesetzten
  Gebühr  zu  bezahlen.

Art.  29.
insbesondere  der  Frauenspersonen.

Unter  den  näheren  Bestimmungen  des  vorstehenden  Artikels  hat  es  bei  den  hergebrachten
  Aufnahme-Gebühren  der  Frauenspersonen  auch  für  diejenigen  Fälle  sein:
        <pb n="278" />
        208

Verbleiben,  in  welchen  solche  keiner  föörmlichen  Aufnahme  durch  den  Gemeinderath  be-Ddürfen
  (Art.  25).
Art.  Jo.
Verminderung  oder  Erhöhung  der  Aufnahme:  Gebähren.

Eine  Verminderung  der  rechtmäßig  hergebrachten  Aufnahme-Gebühren  kann  durch
den  Gemeinderath  im  Einverständnisse  mit  dem  Börger-Auseschusse  verfügt  werden.
CVerw.  Sdikt  g.  52,  53.5

Die  Erhoͤhung  derselben  ist  an  besondere  Genehmigung  der  zustaͤndigen  Kreis-Regierung
  gebunden  (Verw.  Edikt  K.  66),  jedenfalls  aber  nur  in  so  weit  zuläßig,  daß
die  Gebühr  für  die  Aufnahme  eines  bereits  selbstständigen  Bürgers  bei  einer  Gemeinde
erster  Klasse  die  Summe  von  120  fl.,  in  der  zweiten  Klasse  die  Summe  von  50  ffl.
upd  in  der  dritten  Klasse  von  25  fl.  nicht  übersteige.

Art.  31.
Belohnung  der  Gemeinde  Räthe.

Jeder  neu  aufgenommene  Bürger  oder  Beisitzer  hat  dem  Gemeinde-Rath  eine
Sportel  von  höchstens  drei  Gulden  zu  entrichten.

Für  die  Ehefrau  und  die  unter  väterlicher  Gewalt  stehenden  Kinder  wird  keine
besondere  Sportel  berechnet.

Jeder  weitere  Bezug,  so  wie  das  Zechon  auf  Kosten  der  Neuaufgenommenen,
ist  den  Gemeinde-Räthen  bei  Strafe  des  dreifachen  Ersatzes  des  ungebührlich  Empfangenen,
  oder  des  einfachen  Betrags  des  ungebührlich  Geforderten  verboten.  Die  Strafe
wird  für  die  Gemeinde-Kasse  verrechnet.

Drittes  Kapitel.
Von  der  Erwerbung  durch  Jutheilung.
Art.  32.
Voraussetzung,  unter  welcher  eine  Zutheilung  Statt  finden  kann.

Eine  Zutheilung  kann  nur  bei  Heimathlosen,  d.  h.  bei  solchen  Staats-Angehörigen
  Statt  finden,  welche  ohne  gesetzliche  Befreiung  von  dem  Gemeinde-Verband
(Art.  4)  keiner  bestimmten  Gemeinde  des  Königreichs  vermöge  ihrer  Geburt  oder
kraft  besonderer  Anfnahme  als  Bürger  oder  Beisiher  angehören.
        <pb n="279" />
        209

Art.  33.
Fortsetzung.

Jeder  im  Falle  des  Art.  5  befindliche  Staatsbürger  kann  seine  Zutheilung  zu.  einer
  bestimmten  Gemeinde  verlangen.

Von  Amts  wegen  sindet  eine  solche  Zutheilung  Statt,  wenn  es  sich  entweder  von
der  Ausmittlung  eines  Aufenthalts-Orto  oder  von  der  nothdürftigen  Unterstützung  eines
  Staats-Genofsen  handelt.

Ein  Ausländer,  der  unter  Vorbehalt  seines  auswärtigen  Heimath-Rechts  nur
das  zeitliche  Staats-Bürger-Recht  vermöge  seiner  Anstellung  im  Königreiche  erlangt
hat,  kann  der  Gemeinde,  bei  der  er  sich  während  seiner  Dienstzeit  aufhielt,  nicht  ins
Heimath-Recht  zugetheilt  werden.

Art.  34.
Normen  der  Zutheilung.

Unter  den  so  eben  (Art.  32  und  33)  bestimmten  Vorausfehungen  wird

1)

r

5)

der  Heimathlose,  der  sein  durch  Geburt  oder  Aufnahme  erworbenes  Bürgeroder

  Beisit-Recht  durch  Auswanderung  oder  aus  anderem  Anlaß  aufgegeben,

ein  anderwärtiges  Heimath-Recht  aber  nicht  wirklich  erlangt  hat,  derjenigen

Gemeinde  zugetheilt,  der  er  früher  alo  Bürger  oder  Beisitzer  angehdrt  hatte.
In  Ermanglung  eines  solchen  frühern  Genossenschafts-Rechts  wird  der

Heimathlose

demjenigen  Orte,  in  welchem  er  wenigstens  fünf  Jahre  lang  sich  selbsiständig

aufgehalten  hat,  und  bei  dem  Zusammentreffen  zweier  oder  mehrerer  solcher

Orte,  dem  Orte  des  lehten  fünfjährigen  Aufenthalts  zugetheilt.  Findet  auch

diese  Bestimmung  keine  Anwendung,  so  wird  ihm  dac  Heimath-Recht

an  dem  Orte,  wo  die  obrigkeitliche  Bewilligung  zu  seiner  Trauung  ertheilt  wurde,

und  wenn  auch  diese  Bestimmung  keine  Anwendung  leidet,

40  an  seinem  Geburtsorte,  oder  bei  Findlingen  an  dem  Orte  ihrer  Auffindung

angewiesen.  Außerdem  werden

15)  verheirathete  oder  verwittwete  Frauenspersonen,  bei  welchen  keiner  der  unter

den  Nummern  1—4  genannten  Heimathrechts-Titel  eintritt,  demjenigen  Orte,
        <pb n="280" />
        210
welchem  ihr  Ehemann  zugewiesen  ist,  oder  wenn  er  noch  leben  würde,  zuzuweisen
  waͤre,  und

6)  diejenigen  Kinder  einer  heimathlosen  Familie,  bei  welchen  keiner  von  den  unter

  den  Nummern  1—4  angeführten  Heimathreches-Titeln  eintritt,  derjenigen
Gemeinde,  welche  ihren  Vater,  oder  so  serne  sie  unehelich  sind,  ihre  Mutter
aufzunchmen  hat,  zugetheilt,  —  vorausgeseht,  daß  diese  Frauens-Personen
oder  Kinder  in  Folge  des  Staats-Vertrags  vom  7.  März  1316,  9F.  5  u.  6
(Reg.  Bl.  v.  1616,  S.  288)  als  Staats-Angehörige  anzuerkennen  sind.

Findet  keine  der  vorstehenden  Bestimmungen  eine  Anwendung,  so  wird  der
Heimathlose

7)  dem  Orte  der  polizeilichen  Betretung  zugewiesen.
Art.  35.

Besondere  Bestimmung  für  die  nicht  im  Gemcinde-Verband  siehenden  Besitzungen.

Wenn  der  Ort,  gegen  welchen  nach  den  im  Art.  3#  aufgeführten  Titeln  der
Heimaths-Anspruch  begründet  ist,  nicht  zu  einer  Gemeinde-Marbung  gehbrt,  sondern
als  Domaine  oder  adeliches  Gut  oder  überhaupt  als  geschlossene  Besihung  eine  eigene
Markung  bildet:  so  wird  der  Heimathlose  derjenigen  Gemeinde  zugewiesen,  wolcher
die  gedachte  Besihzung  in  gerichtlicher  und  polizeilicher  Beziehung  zugetheilt  ist.

Art.  36.
Bezeichnung  der  für,  die  Zutheilung  zusitändigen-Behörde.

Die  Zutheilung  wird,  im  Fall  nur  eine  Gemeinde  oder  mehrere  zu  demselben
Amts-Bezirke  gehdrige  Gemeinden  für  die  Aufnahme  eines  Heimathlosen  in  Anspruch
genommen  werden,  durch  das  Bezirks-Polizei-Amt  ausgesprochen.  Wenn  es  sich  aber
von  Gemeinden  verschiedener  Amts-Bezirbe,  cber  von  Ansprüchen  an  auswärtige  Staaten
  handelt,  so  ist  die  Entscheidung  der  Kreis-Regierung  einzuholen.

Art.  37.
Provisorische  Verfuͤgungen.

In  der  Befugniß  der  zuständigen  Polizei-Behörde  (Art.  56)  liegt  es,  in  so  lange,
bis  die  endliche  Zutheilung  eines  Heimathlosen  erfolgt  ist,  für  den  nothdürftigen  Unterhalt
  oder  die  einstweilige  Unterkunft  desselben  eine  vorläufige  Anordnung  zu  tref-
        <pb n="281" />
        211

sen,  und  nach  Maacgabe  der  bereits  erhobenen  Thatsachen  die  einstweilige  Zuweisung
desselben  an  eine  oder  die  andere  Gemeinde  zu  verfügen.
Art.  38.
Wirkung  der  Zutheilung.

Durch  die  Zutheilung  wird  das  Beisih=  oder  Heimath-Recht  (Art.  2)  mit  allen

Rechten  und  Verbindlichkeiten  der  übrigen  Gemeinde-Beisitzer  erworben.
Art.  39.
Unterstützung  der  Zngetheilten  Heimath-Genossen.

Die  im  Falle  des  Rothstands  zu  gewährende  Unterstütung  ist  bei  Genossen,
welche  einer  Gemeinde  in  Folge  des  Art.  34  künftig  zugetheilt  werden,  wenn  sich
die  Zutheilung  auf  einen  —  der  in  den  Nummern  4,  5,  6  und  7  genannten  Heimathrechts-Titel
  gründet,  von  dem  ganzen  Ober-Amts-Bezirke  zu  leisten.  Wenn  sich  aber
die  Zutheilung  auf  einen  der  in  den  Nummern  1½,  :  und  3  des  Art.  34  genannten
Heimathrechts-Titel  gründet,  so  hat  der  Ober-Amts-Bezirk  an  der  zu  leistenden  Unterstüzung
  nur  zwei  Drittheile  zu  übernehmen,  und  das  weitere  Drittheil  ist  von  der
Gemeinde,  oder  von  dem  Eigenthümer  der  —  außperhalb  der  Gemeinde-Markung  besindlichen
  Besigzung  (Art.  35),  gegen  welche  der  Heimathrechts-Titel  begründet  ist,
zu  leiden.  "

Der  Aufwand,  welcher  hiernach  fuͤr  einen  Ober-Amts-Bezirk  verursacht  wird,  bildet
  einen  Gegenstand  der  Amts-Vergleichung,  und  wird  auf  das  ganze  alt=  und  neusieuerbare
  Cataster  des  Ober-Amto-Bezirks  umgelegt.

Auf  die  erst  nach  der  Zutheilung  gebornen  Kinder  finden,  da  solche  ein  angebornes
  Heimath-Recht  besihen,  die  vorstehenden  Bestimmungen  keine  Anwendung.

Art.  40.
Verpflichtung  zur  Enkrichtung  des  Aufnahme  Geldes.

Die  Heimathlosen,  welche  durch  Zutheilung  das  Beisit-Recht  erlangen,  haben  die
gewöhnliche  Aufnahme-Gebühr  (Art.  a8  und  29)  zu  entrichten,  wenn  sie  sich  zur
Zeit  der  Zutheilung  in  der  Lage  befinden,  solches,  ohne  sich  oder  den  Ihrigen  den
nothdürstigen  Lebens-Unterhalt  zu  verbümmern,  bezahlen  zu  können.
        <pb n="282" />
        212

Dritter  Abschnitt.
Von  den  Rechten  und  Verbindlichkeiten  der  GemeindenBuͤrger  und
Beisitzer.
Art.  41.
Arkio-Börger.

Zur  wirklichen  Ausübung  der  im  Art.  5  bezeichneten  Rechte  sind  nur  diejenigen
(aktiden)  Bürger  befähigt,  welche  in  dem  Gemeinde-Bezirk,  dem  sie  angehören,  selbstständig
  auf  eigene  Rechnung  leben.

«  Art.  42.
Eintritt  ins  aktive  Bürgerrecht:  „

Mir  dem  Eintritte  der  so  eben  bezeichneten  Erfordernisse  wird  der  Gemeinde-Bürger
  zur  Ausübung  jener  Rechte  von  Rechtswegen  befähigt,  ohne  daß  cs  hiezu
einer  besonderen  Aufnahme  ins  Aktiv-Bürgerrecht  bedürfte.

Er  bleibt  im  Besitze  dieses  Rechtes,  so  lange  jene  Erfordernisse  bei  ihm  vorhanden
  sind.

Art.  45.
Nähere  Bestimmung  wegen  der  staats=  und  gemecindebürgerlichen  Rechte.

Zur  Ausübung  der  gemeindebürgerlichen  Wahlrechte  werden  dieselben  personlichen
Eigenschaften,  wie  zur  Ausübung  der  staatsbürgerlichen  Wahlrechte  (Verf.  Urk.  9#.  155
u.  142)  erfordert.

Wer  dieser  Rechte  durch  Verurtheilung  zu  einer  Criminal-Strafe  verlustig  geworden
  ist  (Straf-Edibt  Art.  57,  33),  kann  derselben  nur  durch  Wiederherstellung
seiner  Ehre  wieder  theilhaftig  werden.

Diejenigen  Bürger,  welche  eine  Armen-Unterstützung  aus  öffentlichen  Kassen  der
Gemeinde  erhalten,  sind,  so  lange  sie  im  Genusse  dieser  Unterstüßung  stehen,  von  der
Theilnahme  an  den  Gemeinde-Wahlen  ausgeschlossen.

Art.  44.
Gemeinde-Nutzungen.
Unter  den  persönlichen  Gemeinde-NRutungen  werden  diejenigen  Vortheile  verstanden,
  welche  den  Gemeinde-Genossen,  unabhängig  von  ihrem  Güterbesiß  und  ihrer
Steuerquote,  aus  dem  nutzbaren  Eigenthum  der  Gemeinde  durch  Ueberlassung  ihres
        <pb n="283" />
        213

Mißbrauchs  (z.  B.  Gemeindewaiden,  Allmandtheile  2c.)  oder  durch  Austheilung  ihres
Ertrags  (Holzgaben  2c.)  zufließen-Die

  Einführung  neuer,  so  wie  die  Vermehrung  bereits  bestehender  Gemeinde-Nutzungen
  mittelst  Verwendung  weiterer,  bisher  für  andere  Zwecke  bestimmten  Vermögenstheile
  der  Gemeinde  ist  nur  gegen  billige  Vergürung  des  der  Gemeinde-Kasse
entgehenden  Ertrags  gestattet.

Art.  45.
Theilnahme  an  den  Gemeinde-Nutzungen.

Zur  Theilnahme  an  den  persönlichen  Gemeinde-Rußungen  sind  alle  Aktiv-Bürger
(Art.  41)  in  gleichem  Maaße  berechtigt.  E  bleibt  jedoch  den  gesehmäßigen  Beschlüssen
  des  Gemeinderaths  (Verw.  Edikt  F.  5a,  53,  65  u.  65)  überlassen,  nicht  allein  den
Betrag  der  Gemeinde-Nucungen  und  die  Gegenleistungen  von  denselben  auf  eine  mit
dem  gegenwärtigen  Gesetze  vereinbare  Weise  festzustellen,  sondern  auch  nöthigen  Falks
eine  gewisse  Reihenfolge  für  den  wirklichen  Genuß  jener  Nuhungen  einzuführen.

Art.  46.
Besondere  Bestimmungen
a)  wegen  entgegenstehender  Privatrechte;

In  denjenigen  Gemeinden,  in  welchen  einzelnen  Gemeindegliedern  vermöge  privatrechtlicher
  Titel  besondere  Ansprüche  auf  eine  höhere  Theilnahme  an  den  Nuhungen
aus  dem  Gemeinde-Vermögen  als  andern  Gemeinde-Genossen  zustehen,  tritt  eine  Ausnahme
  von  der  gesehlichen  Regel  der  Gleichheit  (Art.  45)  jedoch  nur  in  soweit  ein,
als  jene  Privatrechte  sich  erstrecken.

Es  ist  jedoch  der  Bedacht  zu  nehmen,  daß  das  Gemeinde-Eigenthum  von  dergleichen
  privatrechtlichen  Dienstbarkeiten  befreit,  und  die  Verechtigten  durch  Ausscheidung
einec  bestimmten  Theils  jenes  Eigenthums  oder  auf  andere  Weise  für  immer  befriedigt
  werden.

Art.  1—
ß5)  namentlich  in  Beziehung  auf  die  Real-Gemeinde  Rechte;

In  Orten,  in  welchen  sogenannte  Real-Gemeinde-Rechte  (Nußungen,  die  aus  belondern,
  einer  Anzahl  von  Grund-Eigenthömern  in  unzertrennter  Gemeinschaft  zustehenden
  Gemeinheitsgütern  bezogen  werden)  bestehen,  hat  es  in  Ansehung  der  Theil-3.
        <pb n="284" />
        214

nahme  derjenigen  Gemeinde-Genossen,  welche  kein  Real-Gemeinde-Recht  besitzen,  bii
der  auf  dem  Herkommen,  auf  Verträgen  oder  andern  gültigen  Rechts-Titeln  beruhenden
  Lokal-Verfassung  sein  Verbleiben.

Bei  entstehendem  Streit  ist  darauf  hinzuwirken,  dasf  von  jenen  Gemeinheits-Gütern
  ein  bestimmter  Theil  als  wirkliches  Gemeinde-Eigenthum  ausgeschieden,  und
der  Ertrag  desselben  als  persdnliche  Gemeinde-Nubung  unter  sämtliche  Gemeinde-Genossen
  vertheilt  werde,  wornach  die  Vorschriften  des  Art.  45  auch  hier  ihre  Anwendung
  finden.

Art.  48.
c)  in  Betreff  derjenigen,  welche  bisher  vermoge  ihres  Amtes  an  den  Gemeinde-Nutzungen
Theil  hatten;

Der  Antheil  an  den  Gemeinde-Nutzungen,  der  den  Kirchen=  und  Schul-Dienern
vermoge  ihres  Amts  zustehr,  ist  als  Theil  des  Einkommens  ihrer  Stellen  so  lange
fortzureichen,  als  die  betreffende  Rugtzung  für  die  Gemeindeglieder  selbst  besteht.

Diejenigen  Diener  der  Amtokdrperschäften  oder  der  Gemeinden,  welche  bei  Erscheinung
  dieses  Gesetzes  vermöge  ihres  Amtes  im  Genusse  von  Gemeinde--Nutzungen
stehen,  bleiben  in  demselben  so  lange,  alo  sie  ihre  dermaligen  Stellen  bekleiden,  und
jene  Rubngen  überhaupt  bestehen.

Bei  eintrerender  Personal-Veränderung  ist  es  den  gesehmäßigen  Beschlüssen  der
Gemeinderäthe  (Verw.  Edikt  F§.  55,  65  u.  66)  überlassen,  auch  fernerhin  einen  gewissen
Antheil  an  den  Gemeinde-Rutzungen  als  Besoldungstheil  festzusehzen.

Art.  49.
d)  wegen  der  Beisitzer;

Wenn  gleich  die  Beisitzer  nach  Art.  2  u.  3  von  der  Theilnahme  an  den  Gemeindo-Nubungen
  ausgeschlossen  sind,  so  behalten  doch  diejenigen  Beisiher,  welche  vor  Erscheinung
  dieses  Gesetzes  Lermöge  örtlichen  Herkommens  den  (vollen  oder  theilweisen)  Mitgenuß
  der  Gemeinde-Nutungen  erlangt  haben,  für  ihre  Person  auch  künftig  den  Antheil,
  der  ihnen  nach  jenem  Herbommen  zusteht.

In  Beziebung  auf  die  Theilnahme  der  Beisitzer  an  der  Benüßung  der  Gemeindewaiden
  hat  es  bei  dem  in  jeder  Gemeinde  hergebrachten  Zustand  auch  in  Zukunft  sein
Verbleiben.
        <pb n="285" />
        215

Art.  50
o)  wegen  der  Wittwen.
Die  Wittwe  eines  Abtiv-Bürgers  oder  eines  so  eben  (Art.  49)  bezeichneten  Beisißers
  bleibt  im  vollen  Mitgenusse  der  persönlichen  Gemeinde-Nutungen  ihres  verstorbenen
  Ehemanns,  so  lange  sie  im  Wittwenstande  lebt,  und  ihren  Wohnsit  in  der  Gemeinde

  behälr.
Art.  51.

Perbindlichkeiten  der  Bürger  und  Beisttzer.

Mit  der  erlangten  Selbstständigkeit  (Art.  41)  tritt  der  Bürger  oder  Beisiter  im
die  Verpflichtung  ein,  der  Gemeinde  alle  diejenigen  persônlichen  Abgaben  und  Dienste
zu  leisten,  welche  die  allgemeinen  Gesetze,  das  Herkommen,  oder  die  gesehmäßigen  Beschlüsse
  der  Gemeinde-Obrigkeit  den  Gemeinde-Genossen  auferlegen.

Art.  52.
Gleichheit  der  Frohn=  und  Abgaben-Pflicht.

Zu  den  Gemeinde-Abgaben  sowohl,  als  zu  persöulichen  Diensten  für  die  Gemeinde
(Frohnen)  sind  alle  selbstständigen,  in  der  Gemeinde  wohnenden  Bürger  und  Beisißer
auf  gleiche  Weise  verpflichtet,  so  ferne  nicht  für  Einzelne  nach  dem  Arttkel  55  eine

Ausnahme  begründet  ist.
Art.  55.

Piivatrechtliche  Verbindlichkeit  zu  Gemeindelasten.

Da,  wo  gewisse  Abgaben  oder  Dienste  für  die  Gemeinde  einzelnen  Gemeindegliedern
  oder  Güterbesitzern  aus  prioatrechtlichen  Gründen  obliegen,  tritt  jene  allgemeine
Verpflichtung  der  Gemeindeglieder  (Art.  51  u.  5a)  nur  für  diejenigen  Dienste  oder  Ab-=gaben
  ein,  welche  die  Gemeinde  neben  jenen  besondern  Leistungen  noch  zu  fordern  genörhigt
  ist.  Hiernach  ist  sich  namentlich  in  denjenigen  Gemeinden,  wo  bisher  Real-Gemeinde-Rechte
  bestanden,  bei  der  Vertheilung  der  öffentlichen  Lasten  zu  achten.

Art.  54.
Normen  für  die  Frohnleistung.

Unter  Festhaltung  dieser  Grundsäße  (Art.  51—55)  bleibr  es  den  gesehmáßigem
Beschlüssen  der  Gemeinderäthe  überlassen,  ob  und  gegen  welche  Vergütung  sie  gewisse
Raturaldienste  von  den  Gemeindegliedern  fordern,  oder  ob  sie  statt  dieser  Naturaldienste'
auie  Geld-Auflage  festsegen  wollen.  (Verw.  Edikt  96.  55  u.  65.)
        <pb n="286" />
        216

Da,  wo  die  Frohnen  in  Natur  gefordert  werben,  stehr  es  jedem  Pflichtigen  frei,
dieselben  selbst  oder  durch  einen  tüchtigen  Stellvertreter  zu  leisten.

Ein  Frohnpflichtiger,  der  durch  Krankbeit  oder  durch  ein  anderes  vorübergehendes
  Hinderniß  abgehalten  ist,  seinen  Dienst  zu  leisten,  kann  nicht  wider  seinen  Willen
  zu  Stellung  eines  Ersahmannes  angehalten  werden;  er  ist  jedoch  verbunden,  seinen
  Dienst  in  der  Folge  nachzuholen,  wenn  der  Gemeinde-Rath  ihm  denselben  nicht
nachläßt.

A#rt.  55.
Befreiungen  von  der  Frohnpfiicht.

Von  der  Frohnpflicht,  nicht  aber  von  der  Entrichtung  derjenigen  Geld-Abgaben,
welche  etwa  statt  der  Natural-Dienste  auf  die  Gemeinde-Glieder  umgelegt  werden
(Art.  54),  sind  befreit:

1)  wegen  physischer  Hindernisse:

a)  die  Frauens-Personen,

b)  diejenigen,  welche  vermöge  bleibender  Gebrechen  unfähig  (nicht  blos  vorübergehend
  gehindert)  sind,  den  von  ihnen  geforderten  Dienst  zu  leisten,  so  wie
biejenigen,  welche  das  sechzigste  Lebensjahr  zurückgelegt  haben;

2)  wegen  amtlicher  Verhältnisse:

a)  alle  in  dem  §.  3  des  Geseßes  über  die  Verhältnisse  der  Civil-Staatsdiener
genannten  Diener,  mit  Einschluß  der  standesherrlichen  und  Patrimonial-=Justiz=
  Polizei=  und  Forst-Beamten,  der  Gerichts-Notare,  der  Ober-Amts-Aerzte
  und  der  Post-Bedienten;

b)  von  den  entlaßbaren  Dienern:
die  Amts-Notare,  die  Ober-Einbringer  und  Controleure  der  indirecten  Steuern,
die  Hüttenschreiber,  die  bei  den  Kanzleien  und  Aemtern  angestellten  Aktuare,
Buchhalter  und  Assistenren,  die  Wegmeister,  die  Offlcianten  der  Straf-Anstalten,
  der  Waisenhäuser,  der  Taubstummen-Anstalt  und  des  Irrenhaufes,
die  Unter-Aufseher  bei  den  übrigen  Staats-Anstalten  und  bei  den  im  Betrieb
  des  Staats  stehenden  Hütten=  und  Salzwerken  und  dergleichen;  die
Forstwarte  und  Waldschüßen,  die  Zoller,  die  Acciser,  und  die  Diener  bei
den  Kanzleien  und  Aemtern;
        <pb n="287" />
        217

c)  alle  zum  Hofstaate  des  Koͤniges,  der  Koͤnigin  und  der  übrigen  Mitglieder
des  Koͤniglichen  Hauses  gehoͤrigen  Diener,  so  wie  die  bei  der  K.  Hof-Domänen=Kammer
  angestellten  Beamten  und  Diener,  welche  den  unter  lit.  a  und  b
genannten  Dienern  nach  ihren  Rang=  und  Dienst-Verhältnissen  gleich  stehen;
die  niedere  Hof-Dienerschaft,  so  weit  solche  mit  ständigen  Gehalten  bleibend
angestellt  ist;  «

d)alleOfsizicrc,dieDienerdcöKriegs-Dcpartemc11ts-Ivelchedenin15.3
des  Gesetzes  über  die  Verhaͤltnisse  der  Civil-Staatsdiener  genannten  im
Range  gleich  stehen,  alle  dienstthuenden  Militär-Personen,  und  diejenigen,
welche  einen  Invaliden-Gehalt  beziehen;

Wac)  die  Kirchen-Diener,  mit  Einschluß  der  Meßner  (Küster),  die  Lehrer  an  öffentlichen,
  höhern  und  niedern  Lehr-Anstalten  und  die  bei  den  letztern  angesiellten
  Diener;

10  von  den  Gemeinde=  und  Körperschafts-Beamten:
die  Orts-Vorsteher,  die  Mitglieder  der  Stadt=  und  Gemeinde-Räthe,  die
Amtspfleger,  die  städtischen  Stiftungs-Pfleger,  die  gewählten  Beisißer  der
Oberamts-Gerichte;z  die  Offlzianten  der  Kranken=  und  Armenhäufer;  die
Thorwarte,  die  Thorschreiber,  die  Wald=  und  Feldschützen,  die  Hochwächter,
die  Polizei-Diener,  die  Diener  bei  Gemeinde-Aemtern;

6)  diejenigen  Aerzte  und  Wund-Aerzte,  welche  Besoldung  oder  Wartgeld  aus
einer  öffentlichen  Kasse  genießen,  und  die  Apotheber,  endlich

b)  die  standes=  und  gutsherrlichen  Rent-Beamten;

3)  wegen  besonderer  Verdienste:

a)  die  Inhaber  der  Orden  des  Königlichen  Haufes;

b)  die  Besitzer  von  Militän=  und  Eivil-Verdienst-Medaillen;

c)  diejenigen,  welchen  diese  Befreiung  zur  Velohnung  für  ihre  der  Gemeinde
geleisteten  oder  noch  zu  leistenden  Dienste  durch  gesehmäßige  Beschlüsse  der
Gemeinde-Räthe  (Verw.  Edikt,  96.  55  und  65)  verwilligt  wird.

Alle  in  den  obigen  Bestimmungen  nicht  begrifsenen  Personen,  welche  nach  den
bisher  bestandenen  Verordnungen  Personal-Freiheit  anzusprechen  hatten,  bleiben  für
ibre  Person  noch  so  lange  im  Genuß  derselben,  als  ihnen  solcher  nach  jenen  Verordnungen
  zugestanden  wäre.
        <pb n="288" />
        218

Art.  56.
Allgemeine  Bestimmungen  uͤber  das  Frohnwesen.

In  allen,  durch  das  gegenwaͤrtige  Gesetz  nicht  abgeaͤnderten  Punkten  bleibt  es
hinsichtlich  des  Frohnwesens  bei  den  bestehenden  Gesetzen.

Den  gesetzmaͤfigen  Beschluͤssen  der  Gemeinda-Raͤthe  ist  es  vorbehalten,  das  Naͤhere
in  dieser  Hinsicht  festzusetzen,  namentlich  ob  und  welche  Pferde-Besitzer,  und  gegen
welche  Belohnung  dieselben  zu  Leistung  von  Postritten  angehalten  werden  koͤnnen.

Uebrigens  ist  bei  diesen  und  aͤhnlichen  Anordnungen  darauf  Bedacht  zu  nehmen,
daß  moͤglichste  Gleichheit  in  den  verschiedenen  Leistungen  durch  angemessene  Verguͤtungen
  rc.  hergestellt  werde.

Art.  5).
Perpflichtung  der  Gemeinde-Bürger  zur  Uebernahme  ven  böffentlichen  Aemtern.

Den  Gemeinde-Bürgern  liegt  noch  die  besondere  Verpflichtung  ob,  eine  Stelle
im  Gemeinde-Rath  oder  Bürger-Ausschuß,  im  Falle  sie  durch  das  Vertrauen  ihrer
Mirbürger  hiezu  berufen  werden,  wenigstens  für  den  im  Gesebe  bezeichneten  Zeirraum
anzunehmen.  (Verw.  Edikt,  #.  6  und  49.)

WVon  dieser  Verpflichtung  sind  jedoch  befreit:

1)r  diejenigen,  welche  das  sechzigste  Lebensjahr  zurückgelegt  haben;

)  wegen  amtlicher  Verhälrnisse:

alle  im  Art.  55  Nr.  3  lit.  a,  b,  c,  d,  e  und  h  genannten  Diener,  mit  Ausnahme
  der  Unter-Zoller  und  Unter-Acciser,  jedoch  nur  in  so  ferne,  als  sie
zur  Zeit  der  Wahl  sich  im  aktiven  Oienste  befinden.  «

Zur  freiwilligen  Annahme  der  auf  fie  gefallenen  Wahl  haben  diese  Diener  die
Erlaubniß  ihrer  Dienst-Behörde  einzuholen.

Art.  58.
Gebühren,  welche  bei  dem  Einwitt  ins  aktive  Bürger,  oder  Beisitz-Recht  zu  emtrichten  sind.
Für  den  Eintritt  eines  Gemeinde-Genossen  in  das  aktive  Bürger-oder  Beisth-Recht
  sinder  die  Entrichtung  einer  Gebühr  zur  Gemeinde-Kasse  nicht  Statt.
Die  erwaige  Festsesung  eines  Beitrags  zu  den  örtlichen  Feuer-Löschgeräthschaften
und  zur  Bepflanzung  der  Allmand  bleibt  dem  gesetzmäßigen  Beschlusse  des  Gemeinde-9e##hs
  (Verw.  Edikt,  99.  55  und  65)  vorbebalten,  jedelh  können  die  Beisitzer  nicht
        <pb n="289" />
        219

zu  Beiträgen  für  die  Allmand-Bepflanzung  verpflichtet,  und  bei  den  Beiträgen  zu
den  Feuer-Löschgeräthschaften  nicht  höher  als  die  Bürger  angelegt  werden.
Die  allgemeine  Vorschrift  der  Verordnung  vom  9.  April  1815,  Nr.  1  und  Pb
(Staats=  u.  Reg.  Blatt  v.  18315,  S.  145  und  147)  ist  hiedurch  aufgehoben.  "“
Für  den  Gemeinde-Rath  selbst  darf  bei  dem  Eintritt  in  das  aktive  Bürger=  oder

Beisitz-Recht  nichts  erhoben  werden.
Art.  59.

Bürger=  oder  Beisitz-Steuer.  «

In  Ansehung  der  persoͤnlichen  Steuer,  welche  die  aktiven  Buͤrger  oder  Beisitzer
an  die  Gemeinde-Kasse  zu  entrichten  haben,  hat  es  bei  dem  in  jeder  Gemeinde  gesehlich
  bestehenden  Herkommen  so  lange  sein  Verbleiben,  bis  in  dem  durch  das  Verwaltungs-Edikt
  vorgezeichneten  Wege  eine  Abänderung  desselben  beliebt  wird.

Bei  Festsehung  dieser  Abgabe  darf  zwischen  eingebornen  und  neu  aufgenommenen
Bürgern  oder  Beisißern  nicht  unterschieden  werden.

Die  Wittwe  eines  Abtiv-Bürgers  oder  Beisiters  ist  nur  zum  hälfstigen  Betrag
dieser  Abgabe  verpflichtet.

Außer  der  Bürger=  und  Beisi-Steuer  und  der  etwa  statt  der  Frohmdienste  eingeführten
  Geld-Auflage  (Art.  54)  dürfen  die  Gemeinde-Genossen  mit  keiner  jährlichen
Personal-Abgabe  zur  Gemeinde-Kasse  belegt  werden.

Art.  60.
Perhältniß  der  ortsabwesenden  Vürger  und  Beisttzer:
a)  in  Abdsicht  auf  Rechte;

Durch  die  Verlegung  seines  Wohnsitzes  auferhalb  des  Gemeinde-Bezirkes  wird
der  Gemeinde-Bürger  der  Theilnahme  an  den  persönlichen  Gemeinde-Rutungen,  so
wie  der  Theilnahme  an  den  Wahlrechten  für  Gemeinde-Aemter  für  die  Dauer  seiner
Abwesenheit  verlustig.

Art.  61.
b)  in  Absicht  auf  Berbindlichkeiten.

Da,  wo  eine  Bürger=  oder  Beisit-Steuer  (Art.  59)  eingeführt  ist,  haben  diejenigen
  Bürger  und  Beisitzer,  welche  außer  dem  Gemeinde-Bezirk  einen  festen  Wohnsit
baben,  den  hälftigen  Berrag  jener  Steuer  als  Rekognitions-Geld  zur  Gemeinde-Kasse
zu  entrichten.
        <pb n="290" />
        220

Auch  die  ortsabwesenden  Wittwen  sind  nur  dem  haͤlftigen  Betrag  ihrer  sonstigen
Abgabe,  mirhin  dem  vierten  Theil  der  ordentlichen  Bürger-oder  Beisig-Steuer,  unterworfen.


Ausser  diesem  Rekognitions-Gelde  können  dergleichen  ortsabwesende  Bürger  und
Beisitzer  nur  für  solche  Abgaben  oder  Dienste  in  Anspruch  genommen  werden,  zu
welchen  die  Verpflichtung  auf  bestimmten  Vermögenstheilen  haftet.

 

Vierter  Abschnitt.
Von  dem  Aufhbren  des  Gemeinde-Bürger=  und  Beisitz-Rechts.

Art.  62.
Art  der  Erlbschung.
Das  Gemeinde-Bürger=  oder  Beisig-Recht  erlischt:

1)  durch  Uebersiedlung  in  eine  andere  Gemeinde  des  Königreichs  von  der  Zeit  an,
da  die  Aufnahme  bei  der  letzteren  erfolgt,  und  gegen  diese  Aufnahme  kein
Recurs  mehr  zuläßig  ist,  woferne  nicht  der  überstedelnde  Gemeinde-Genesse
vor  erfolgter  Aufnahme  in  der  neuen  Gemeinde,  braft  der  im  Art.  3  eingeräumten
  Befugniß,  den  Vorbehalt  seines  bisherigen  örtlichen  Gemeinde-Genossenschafts-Rechts
  ausdrücklich  erklärt  hat;

2)  durch  die  Auswanderung  aus  dem  Königreiche  von  der  Zeit  an,  da  der  Auswandernde
  die  Vorschriften  der  Verfassungs-Urkunde  §.  32  erfüllt,  und  das
Königreich  verlassen  har;

3)  durch  die  Uebernahme  fremder  Staats-Dienste  ohne  zugestandenen  Vorbehalt
des  Staats-Bürger-Rechts;  ·

4)  durch  die  bleibende  Verlegung  des  Wohnsitzes  ins  Ausland,  wenn  die  fuͤr
diesen  Fall  in  der  Verfassungs-Urkunde  §.  35  gegebenen  Vorschriften  nicht
beachtet  werden;

5)  bei  Frauenspersonen  durch  ihre  Verheirathung  mit  dem  Bürger  oder  Beisiter
einer  andern  Gemeinde,  und

6)  durch  die,  fünf  Jahre  lang  unterlassene  Bezahlung  des  von  ortoabwesenden
Gemeinde-Genossen  schuldigen  Rekognitions-Geldes  (Art.  61),  wofern  der  in
        <pb n="291" />
        Verzug  befindliche  Bürger  oder  Beisißer  gleichzeitig  noch  das  Bürger=  oder
Beisig-Recht  einer  andern  Gemeinde  besigt.  Für  den  Eintrirt  dieses  Rechts-Nachtheils
  ist  jedoch  erforderlich,  das  wenigstens  eine  Mahnung  unter  Anberaumung
  eines  Termins  vorauêgegangen  sey.

Fünfter  Abschnitt.
Von  dem  Verfahren  in  Gemeinde-Rechts-Sachen.

Art.  65.
Vernehmung  der  Bürger-Ausschüsse  und  beziehungsweise  des  Gutsherrn  über  Aufnahme,  Gesuche.

Jedes  Aufnahme-Gesuch  ist  von  dem  Gemeinderath  vor  Fassung  eines  Beschlusses
dem  Bürger-Ausschuß  zur  gutächtlichen  Aeusserung  mitzurheilen.

Ausserdem  hat  der  Gemeinderath  in  standesherrlichen,  so  wie  in  denjenigen  ritterschaftlichen
  Orten,  wo  solches  hergebracht  oder  als  Surrogat  der  Orts-Polizei  besonders
  zugestanden  ist,  die  Erklärung  der  Gutsherrschaft  einzuholen.  Sollte  binnen
fünfzehen  Tagen,  von  der  geschehenen  Mittheilung  an  gerechnet,  eine  verneinende  Erklärung
  der  Gutsherrschaft  nicht  erfolgen,  so  ist  der  Gemeinderath  dieselbe  für  zustimmend
  anzunehmen  und  sofort  weiter  in  der  Sache  zu  handeln  berechtigt.

Art.  64.
Verfahren  bei  der  Aufnahme  von  Ausländern.

Gegenüber  von  einem  Ausländer  ist  der  Gemeinderath  nur  zu  einer  vorläufigen
Zusicherung  der  Aufnahme  in  das  Gemeinde-Bürger-oder  Beisig-Recht  berechtigr.
Die  Aufnahme  tritt  erst  dann  in  Wirksamkeit,  wenn  in  Folge  jener  Zusicherung  der
Bittsteller  die  Aufnahme  in  das  Staats-Bürger-Recht  erlangt  hat.

Art.  65.
Rekurs-Recht.
Gegen  alle  entscheidenden  Verfügungen  in  Gemeinde-Rechts-Sachen  steht  den  Betheiligten
  das  Rechrsmittel  des  Rekurses  in  der  gesehlichen  Instanzen-Folge  offen.
Zum  Reburse  gegen  solche  Verfügungen  über  die  Aufnahme  in  das  Bürger=  oder
Beisit-Recht  sind  berechtigt:  «
C
        <pb n="292" />
        222

1)  diejenigen,  welche  die  Aufnahme  nachgesucht  haben;

2)  der  Gemeinde-Rath,  wenn  er  die  Gemeinde  durch  eine,  seinen  Beschluß  abändernde
  Verfügung  einer  Rebkurs-Behörde  beschwert  erachtet;

3)  der  Bürger-Ausschuß,  falls  derselbe  um  seine  Aeußerung  über  das  Aufnahme-Gesuch
  nicht  vernommen  worden  wäre;

4)  die  Standes=  oder  Guts-Herrschaft,  wenn  ihre  Erklárung  gegen  die  Bestimmung
  des  Art.  65  gar  nicht  eingeholt,  oder  nicht  gehbrig  berücksichtigt  worden
  ist.

Gegen  das  polizeiliche  Erkenntniß  #ber  die  Zutheilung  eines  Heimathlosen,  steht

sowohl  diesem  als  auch  dem  betreffenden  Gemeinde-Rathe  das  Rekurs-Recht  zu.

Art.  66.
Rekurs,Frist.

Der  Rekurrent  hat  seine  Beschwerde,

1)  wenn  sie  gegen  einen  gemeinderäthlichen  Beschluß  oder  gegen  das  Erkenntniß

eines  Bezirks-Amts  gerichtet  ist,  binnen  fünfzehn  Tagen,

2)  wenn  das  Erkenntniß  von  einer  höhern  Verwaltungs-Stelle  gefällt  ist,  binnen

  dreißig  Tagen,
von  dem  Zeitpunkte  der  Erdffnung  des  Erkenntnisses  an  gerechnet,  der  Behörde,  welche
ihm  das  Erkenntniß  eröffnet  hat,  schriftlich  einzureichen,  oder,  in  so  weit  dieses  durch
die  bestehende  Verordnung  zugelassen  ist,  mündlich  zu  Prorokoll  zu  geben.

Die  Versäumniß  dieser  Fristen,  so  wie  die  Umgehung  derjenigen  Amtsstelle,
welche  das  Erkenntniß  eröffnet  hat,  zieht  den  Verlust  des  Reburs-Rechtes  nach  sich.
Die  Betheiligten  sind  hierüber  bei  der  Eröffnung  des  Erkenntnisses  ausdrücklich  zu
belehren.

Eine  Wiedereinsesung  in  den  vorigen  Stand  ist  nur  im  Fall  unverschuldeter
Verhinderung  zuläßig.

Art.  67.
Nichtigkeits-Erklärung.

Eine  von  dem  Gemeinde-Rathe  selbst  beschlossene  oder  durch  ein  rechtskräftiges
Erbenn#niß  der  Rekurs-Behbrde  verfügte  Aufnahme  kann  auf  Anrufen  des  Gemeinde-Rarhs
  von  der  zuständigen  Regierungs-Behöbrde  für  nichtig  erklärt  werden,  wenn
        <pb n="293" />
        223

1)  die  Aufnahme  auf  den  Grund  der  Art.  16—  20  des  gegenwaͤrtigen  Gesetzes
erfolgt,  jedoch
a)  durch  falsche  oder  unwahre  Zeugnisse  über  die  gesetzlichen  Erfordernisse  einer
unfreiwilligen  Aufnahme  erschlichen  worden  ist,  der  Aufgenommene  aber
3)  jene  Erfordernisse  weder  zur  Zeit  der  Aufnahme  besessen,  noch  auch  spärer  bis
zum  Zeitpunkte  der  Erledigung  der  Nichtigkeitoklage  erlangt,  alles  dies  jedoch
nur  in  soferne,  als
4)  der  Aufgenommene  vor  dieser  Aufnahme  einer  andern  Gemeinde  des  Königreichs
  oder  wenigstens  dem  Württembergischen  Staat  im  Allgemeinen  angehört
hat,  und  endlich
5)  die  Nichtigkeits-Klage  binnen  Jahresfrist  nach  rechtsbräftig  gewordener  Aufnahme
  angebracht  worden  ist.
Nach  erfolgter  Nichtigkeits-Erklärung  wird  der  Aufgenommene  in  seine  vorige
Gemeinde  zurückgewiesen,  in  deren  Ermanglung  aber  seine  Heimath  nach  Art.  34
ausgemittelt,  und  die  bezahlte  Aufnahme-Gebühr  (mit  Ausnahme  der  Sportel)  ihm

zurückgegeben.
3.

Alle  früheren  Gesehe,  Verordnungen  und  Observanzen,  die  mit  den  Bestimmun-=gen
  des  gegenwärtigen  Gesetzes  im  Widerspruch  stehen,  sind  hiemit  aufgehoben.
Unser  Minister  des  Innern  ist  mit  der  Vollziehung  dieses  Gesetzes  beauftragr.
Gegeben,  Stuttgart  den  16.  April  1828.

Wilhel#m.

TDer  Minister  des  Innern:

von  Schmidlin.

Auf  Befehl  des  Königs::
Der  Staats-Sekretär,  ·
Vellnagel.
        <pb n="294" />
        224
b)  Gesetz,  betreffend  die  Kosten  der  Einfuͤhrung  des  neuen  Pfand-Soslems.
Wilhelm,
von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Wuͤrttemberg.

Da  wegen  der  Kosten  der  Einführung  des  neuen  Pfand-Sysiems  eine  endliche
Verfügung  zu  treffen  ist,  so  verordnen  und  verfügen  Wir  nach  Anhörung  Unseres
Geheimen  Raths  und  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  wie  folgt:

Art.  1.

Die  Kosten  der  Einführung  des  neuen  Pfand-Sysiems  in  Beziehung  auf  nicht
exemte  Güter  sind  Lon  den  einzelnen  Gemeinden  in  dem  Maße  zu  bestreiten,  wie
solches  durch  die  Verfügung  Unserer  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern  vom

—

15.  December  1325  (Reg.  Blatt  S.  )43  ff.)  festgesetzt  worden.
Art.  2.

Diejenigen  Kosten,  welche  nicht  eine  einzelne  Gemeinde,  sondern  den  Oberamts-Bezirk
  und  die  einzelnen  Pfand-Commissariats-Bezirke  im  Ganzen  betreffen,  sind  unter
die  einzelnen  Gemeinde-Kassen  dieser  Vezirke  nach  Verhältnit  der  Steuer-Conkurrenz
zu  vertheilen;  wobei  es  jedoch  den  Amts-Versammlungen  freigestellt  bleibt,  diejenigen
Kosien,  welche  durch  die  Aufstellung  eines  Anmeldungs-Sammlers  im  Namen  des
Oberamts-Gerichts  für  den  ganzen  Oberamts-Bezirk  entstanden  sind,  auf  die  Amrs-Pflege
  zu  übernehmen,  und  sie  entweder  von  dem  etwaigen  Ueberschusse  ihrer  Einnahme
  zu  bestreiten,  oder  unter  dem  Amtsschaden  von  den  einzelnen  Gemeinden  wieder  zu
erheben.

Art.  3.

Die  Kosten  der  Anschaffung,  des  Drucko  und  der  Versendung  des  zu  den  neu
anzulegenden  Unterpfands-Büchern  der  Gemeinden  erforderlichen  Papiers,  sind  nach
der  wirblich  Statt  gehabten  Auslage  und  dem  wirklichen  Bedarf  je  aus  den  einzelnen
Gemeinde-Kassen  zu  ersehen.

Art.  4.

Die  Summe  der  hiernach  auf  eine  Gemeinde  fallenden  Kosten  wird  auf  das  gesammte
  directe  Steuer-Cataster  der  Gemeinde  (Grund-Gebäude=  und  Gewerbe-Cataster)
mit  Einschluß  der  früher  steuerfreien  Objekte  umgelegt.
        <pb n="295" />
        19

25

Hiebei  bleibt  jedoch  den  Gemeinde-Behörden  unbenommen,  darüber  zu  erbennen,
eb  der  auf  das  altsteuerbare  Cataster  fallende  Antheil  entweder  auf  einmal,  oder  Zielerweise
  umzulegen,  oder  aus  dem  Ueberschusse  der  Gemeinde-Einkünfte  zu  bestreiten

sn  Art.  5.

Aus  der  Staatskasse,  beziehungoweise  aus  den  standesherrlichen  Rentamts-Kassen
find  zu  bezahlen:  die  Kosten  der  Beaussichtigung  des  Pfand-Einführungs-Geschäfts
durch  die  Oberamts=  und  Amtsrichter;  so  wie  die  für  den  Zweck  der  Belehrung  der
Gemeinde-Räthe  über  das  neue  Pfandspstem  aufgewendeten  Reisebosten  dieser  Beamten.

Sind  aus  lehßterm  Anlasse  durch  die  Berufung  von  Gemeinde-Räthen  in  einen
dritten  Ort,  Kosten  verursacht  werden;  so  hat  die  betreffende  Gemeinde-Kasse  dieselben

zu  bestreiten,  (Art.  1.)
Art.  6.

Die  Kosten  der  Anschaffung  und  des  Drucks  der  bei  den  Gerichtshfen  neu  anzulegenden
  Grund=  und  Hypotheken-Bücher  über  eremte  Güter,  sind  unter  die  Besitzer
  dieser  Güter  nach  Kreisen  im  Verhältnisse  der  Concurrenz  zur  Steuer  zu  vertheilen.


Dagegen  ist  der  gesammte  Aufwand  für  die  Anlegung  und  Richtigstellung  jener
Bächer,  so  wie  für  die  Bereinigung  der  einzelnen  Vermögens-Massen  solcher  Güter-Besitßer
  je  von  dem  betreffenden  Besitzer  des  Guts  zu  tragen.

Unsere  Minister  der  Justiz  und  des  Innern  sind  mit  der  Vollziehung  dieses
Gesehes  beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart  den  18.  April  13238.

Wilhelm.

Der  Justiz-Minister:
Freiherr  von  Maucler.
Der  Minister  des  Innern:

von  Schmidlin.
Auf  Befehl  des  Königs:

Der  Staats-Sekretär,
Vellnagel.
        <pb n="296" />
        2260,
B)  Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  14.  d.  M.
das  Forskamt  Rottweil  dem  Förster  v.  Blattmacher  zu  Alpirsbach  gnädigst  übertragen,


den  Förster  Pielenz,  Lon  Calmbach,  auf  das  erledigte  Revier  Altensteig  verseßt,
und

den  Pfand-Commissär  Knecht  in  Stuttgart,  der  den  ihm  zuerst  anvertrauten
Pfand-Commissariats-Bezirb  bereits  vollständig  und  zur  Zufriedenheit  bereinigt  hat,
zum  Amts-Notar  in  Boll,  Oberamts  Göppingen,  Znädigst  ernannr;  auch

durch  höchsie  Entschließung  vom  16.  d.  M.  den  Oberamts-Arzt  D.  Reinhard
zu  Leonberg  seiner  Bitte  gemäß  in  den  Pensions-Stand  versetzt,  und  die  dadurch  in
Erledigung  gekommene  Stelle  dem  bisherigen  Oberamts-Arzts-Assistenten  Lechler.
daselbst  gnaddigst  übertragen.

Sodann  haben  Höchsidieselben  vermöge  höchsten  Dekrets  vom  183.  d.  M.  den
Collegial-Hülfsarbeiter,  Gerichts-Abtuar  Sattler,  zum  Ober-Justiz-Assessor  bei  dem:
K.  Gerichtoshofe  in  Ulm  zu  ernennen,  auch

vermöge  höchster  Entschließung  vom  29.  d.  M.  die  erledigte  Assessors=  Stelle  bei
dem  K.  Ministerium  des  Innern  dem  Regierungs-Rath  Widenmann  in  Reutlingen,
unter  Beibehaltung  seines  bisherigen  Titels  und  Rangs,

das  erledigte  Oberamt  Aalen  dem  Stadtschultheißen  v.  Stumpp  in  Schorndorf,
und

das  erledigte  cvangelische  Dekanat  Knittlingen  dem  Dekan  Hafner  zu  Münsingen.
zu  übertragen  gnädigst  geruht.

Unter  eben  diesem  Tage  wurde  der  Regiments-Quartiermeister  Ebensberger,
im  sechsten  Infanterie-Regimente,  zum  zweiten  Reiter-Regimeme  versehr,  und  dagegen
der  Assistent  der  Kriegs-Casse,  Beb,  zum  Regiments.-Quartiermeister  im  erst  ges
dwachren  Regimente  ernannt.
        <pb n="297" />
        227
II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departements.
Der  Hypotheken-Commission.

Versügung,  betreffend  die  Vollziehung  des  Gesetzes  vom  4.  Juli  1827  wegen  nachträglicher  Anmeldung
eingetragener  Eigenthums-Vorzugs=  und  Pfandrechte,  in  Bezichung  auf  den  Condominat-Ort  Widdern.

Da  bei  den  eigenthümlichen  Verhältnissen  des  Condominat-Ortes  Widdern  (orgl.
Reg.  Blatt  von  :337,  S.  33)  der  zu  Vollzichung  des  Gesetzes  vom  6.  Juli  182)
(Reg.  Blatt  S.  339  ff.)  erlassene  Aufruf,  betreffend  die  nachträgliche  Anmeldung  eingetragener
  Eigenthums-Vorzugs=  und  Pfandrechte,  auf  die  genaunte  Gemeinde  damals
  noch  nicht  ausgedehnt  werden  bonnte,  nunmehr  aber  auch  hinsichtlich  dieses  die
Art.  1—6  des  erwähnten  Geseßes  ihre  Anwendung  finden;  so  werden  in  Gemäßheit
der  Art.  3  u.  4  des  Leßteren  hiermit  alle  Betheiligte  nachträglich  aufgefordert,  ihre  in
jenem  Gesetze  bezeichneten  Rechte  innerhalb  der  Frist  vom  ersten  Juni  bis  zum  ein
und  dreisigsten  August  1828,  beide  Tage  einschließlich,  bei  der  Unterpfands-Behbrde
der  Gemeinde  Widdern  oder  bei  dem  Pfand-Commissariate  Neuenstadt  (orgl.  Art.  )
ordnungsmäßig  anzumelden.

Im  Falle  der  Unterlassung  der  Anmeldung  treten  die  in  dem  erwähnten  Geseße
ausgedrückten  Rechts-Nachtheile  ein.

Stuttgart  den  13.  April  1328.  Schwab.

B)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministerium  des  Innern.

Bekanntmachung  der  Resuleate  des  Vereins  zu  Stistung  eines  Denkmals  der  verewigten  Königin
Catharina  Majestät.

Nach  der  revidirten  und  justificirten  Rechnung  des  Vereins  zu  Stiftung  eines
Denkmals  der  verewigten  Königin  Catharina  Majestät,  dessen  in  der  Ministerial-Verfügung
  vom  4.  Februar  1319  (Reg.  Blatt  von  1319,  S.  57)  empfehlende
Erwähnung  geschah,  ist  als  Gesammt-Betrag  der  dießfallsigen  Sammlung,  einschließ-
        <pb n="298" />
        228

lich  der  seit  1820  dem  Catharinen-Hospital  zugeflossenen  Vermaͤchtnisse,  des  Gewinns
durch  Ankauf  verzinslicher  Capitalbriefe  und  der  bis  zu  Eroͤffnung  der  Anstalt  verfallenen
  Zinse,  die  Summe  von
—:.  92,291  fl.  ?  kr.  öhl.

neben  4,634  fl.  11  kr.  freiwilliger  Beiträge  und  Vermächtnisse,  die  zur  Zeit  noch  nicht
flüssig  sind,  der  Verwaltung  des  Catharinen-Hospitals  in  Stuttgarr  öbergeben  worden.

Dieses,  dem  frommen  Sinn  und  dem  Dankgefühl  der  Geber,  so  wie  der  Sorgfalt
  der  Männer,  wolche  sich  den  dießfallsigen  Bemühungen  auf  eine  durchaus  uneigennützige
  Weise  unterzogen  haben,  zur  gleichen  Ehre  gereichende  Ergebniß  wird  hiemit
  unter  dem  Anfügen  zur  dffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  Seine  Königliche
Mazjestät  befohlen  haben,  den  Mitgliedern  des  Vereins,  besonders  aber  dem  Vorstande
  desselben,  Stadtpfleger  Binder  und  dem  Kassier  desselben,  Banquier  Christian
Haueisen,  den  Dank  der  Regierung  für  ihre  thätige  und  eifrige  Beförderung  des
Zweckes  des  Vereins  auszudrücken.

Stuttgart  den  18.  April  1828.  Schmidlin.

 

Dienst-Erledigungen.

5  In  Folge  neuerlich  eingetretener  Erledigungen  sind  mehrere  Expeditors-Stellen
bei  der  Ober-Rechnungs-Kammer,  der  Staats-Haupt-Kasse,  dem  Steuer-Collegium  und
den  drei  Kreis-Finanz-Kammern  Ludwigsburg,  Reutlingen  und  Ulm  durch  Kanzlei-Asfistenten
  wieder  zu  beseten,  welche  normalmäßig  einen  Gehalt  von  600  fl.,  jedoch
ohne  die  Rechte  wirklicher  Staatsdiener  im  Sinne  der  Dienst-Pragmatik,  erhalten.
Die  Vewerber  um  solche  Stellen  haben  ihre  Bittschriften  innerhalb  3  Wochen  an
das  Finanz-Ministerium  einzusenden  und  denselben  nebst  den  Abschriften  ihrer  Zeugnisse
  eine  vollständige  National-Liste  über  Ramen,  Alter,  Eltern  und  bisherige  Laufbahn
  beizuschließen.

2)  Das  Revier  Alpirsbach,  Forstamts  Sulz,  in  zweiter  Klasse,  ist  durch,
höchste  Verfügung  vom  :4.  d.  M.  in  Erledigung  gekommen.

5)  Durch  richterliches  Erkenntniß  ist  das  Forstam#  Neuenbürg,  erster  Klasse,
und  vurch  Versehung  das  Revier  Ealmbach,  erster  Klasse,  im  Neuenbürger  Forst,
in  Erledigung  gekommen.
        <pb n="299" />
        Oberamt  (Ludwigsburg.)

Gemeinde  (Benningen.)

——

Verzeichniß
der  aktiven  Gemeinde--Bürger.

—.  ÒÓ

Angelegt  in  Folge  des  Gesetzes  vom  15.  April  1828.
        <pb n="300" />
        Stand  Geboren
Nr  Vor=  und  Zunamen.  oder  —
Gewerbe.  den  in
9NJaohann  Martin  Römer.  Schuster.  11.  April  1774.  Benningen.
-  s  .  .,  Untertuͤrkheim,  Ober-2
  Georg  Michael  Gluͤck.  Bauer.  20.  Dec.  1585.  amte  Cannstadt.
3  98akob  Friedrich  Maier.  Wagner.]5.  März  16.  Benningen.
—  .  .  -  teinheim,  Oberamts
4  Sebastian  Klüpfel.  Mezger.  1.  Nov.  1—5.  S  Marbach.  amts
51  u.  W.

1
        <pb n="301" />
        Art  der  Erwerbung

Art  und  Zeit
des  Austritts  aus  dem

Art  und  Zeit
des  Eintritts  in  das

Bemerkungen.

 

 

 

 

 

 

des
Buͤrgerrechts.  aktive  Buͤrgerrecht.  aktiven  Buͤrgerrecht.
.  Den  20.  August  180#V#  Personalfrei  als  Ge-Börgers-Sohn.
  Erheischhern.  zneinderath  seit  14.  Okt.
Den  26.  Juli  1828

Som  Gemeinderath  «  auf  ein  Pachrgut  nach  Hat  sich  sein  hiesiges
usgenommen  den  .  Wie  hierneben.  Laibach,  Oberamts  Bürgerrecht  vorbehal-Januar

  1810.  Mergentheim,  gezo-  ten.

gen.

Steht  im  öfesentlichen

nehelicher  Sohn  eizer
  Bürgerstochter.

Den  :4.  Sept.  1792

Meister  geworden.

Allmosen  seit  35.  April
1825.

 

 

 

gl.  Regierung  vom“
21.  Januar  180  1.

 

Den  36.  August  1828

.  Febr.  1301
gestorben.

hereingezogen.

 

 

Zur  Beglaubigung:

Der  Kanzlei-Direktor  des  K.  Mi
Roth.

nisterimm  des  Innerns
        <pb n="302" />
        <pb n="303" />
        229

Nro.  26.

Regierungs-Blatt

fuͤr  das

Königreich  Württemberg.

Mittwoch,  den  30.  April  1828.

 

Inhalt.

####igl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Privilesluen  gegen  den  Nachdruck  des  Werks:  Der  ckrislliche  Glaube  2c.
von  Schleiermacher.  —  Verfügung,  die  Ausstellung  der  Geburtsbriefe  und  Bürgerrechts-Verzichts-Urkunden
betreffend.  —  Aufnahme  von  drei  ausübenden  Aerzten.  —  Aufnahme  zweier  Referendäre  im  Finanz=  Departement.


Dienfst-Erledlagungen.

1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestat  haben  durch  höchstes  Debret  vom  18.  d.  M.  den
Ober-Justiz-Assessor  Bechter  in  Ellwangen  zum  Oberamts-Richrer  in  Böblingen
gnädigst  ernannt;

durch  höchste  Entschließung  vom  r9.  d.  M.  dem  zum  Ober=  Zoll-Verwalter  in
Krauchenwieß  ernannten  Oberlicutenant  v.  Schäfer  den  Rittmeisters-Tuel  mit  der
Erlaubnißi,  die  Armee-Uniform  zu  tragen,  gnädigst  ertheilt;

durch  höchste  Entschließung  vom  21.  d.  M.  den  Förster  Uhl  vom  Revier  Kirchen,
Zwiefalter  Forsts,  auf  das  erledigte  Revier  Offenhausen,  desselben  Forsts,  verseßzt,

das  dadurch  in  Erledigung  kommende  Revier  Kirchen  dem  Forstwart  Greiner
zu  Unter-Ensingen,  und
        <pb n="304" />
        230

das  erledigte  Amts-Notariat  Eschenau,  Oberamts  Weinsberg,  dem  Pfand-Commissär
  Eberbach  in  Schussenried,  Oberamts  Waldsee,  der  den  ihm  zuerst  übertragenen
  Bezirk  zur  Zufriedenheit  bereinigt  hat,  gnädigst  übertragen.

Sodann  haben  Höchstdieselben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  22.  d.  M.
die  vakante  Controleurs-Stelle  bei  der  Ober-Einnehmerei  der  K.  Staats-Haupt-Casse
dem  bisherigen  Hauptbuchhalter  Günzler  zu  übertragen,  und

durch  hochste  Entschließung  vom  23.  d.  M.  die  Versetzung  des  katholischen  Pfarrers
  Sonntag,  von  Ober-Eisenbach,  auf  die  erledigte  Caplanei  zu  St.  Georg  zu  Ehingen
  zu  verfügen  geruht.

Unter  dem  34.  d.  M.  wurde  der  Feldwebel  Bollstetter  vom  sechsten  Infanterie-Regiment
  zum  Unterlicutenant  ernannt,  und  dem  siebenten  Infanterie-Regiment  aggregirt.

Die  patronarische  Nomination  des  seitherigen  zweiten  evangelischen  Stadtpfarrers
Wolf  in  Köünzelsau  auf  die  erledigte  Stelle  eines  ersten  Stadtpfarrers  daselbst  ist
den  15.  d.  M.  bestätigt  worden.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Departements  des  Innern:

1.  Des  Ministerium  des  Innern.
a)  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  des  Werks:  Der  chrisiliche  Glaube  .  von  Schleiermacher.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Emschließung  vom  16.
d.  M.  dem  Vuchhändler  Reiner  in  Berün  ein  Privilegium  gegen  den  Nachdruck
der  bei  ihm  erscheinenden  zweiten  umgearbeireten  Ausgabe  des  Werko:  „Der  christliche
Glaube  nach  den  Grundsätzen  der  evangelischen  Kirche  im  Zusammenhang  dargestellt,
à  Theilc,  von  Dr.  Fr.  Schleiermacher“  auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren  gnädigst  verliehen,
  welches  unter  Hinweisung  auf  die  K.  Verordnung  vom  35.  Febr.  1315,  Privilegien
  gegen  den  Bücher-Nachdruck  betreffend,  zur  Nachachtung  hiemit  bekannt  gemacht
  wird.

Stuttgart  den  19.  April  1828.  Schmidlin.
        <pb n="305" />
        231
b)  Verfligung,  die  Auestellunz  der  Geburtebriefe  und  Vuͤrger-Rechts-Verzichts.  Urkuuden  betreffend.

Durch  das  unter  dem  15.  d.  M.  verkuͤndete  Gesetz  uͤber  das  Gemeinde-Buͤrger-  und
Beisig-Recht  sind  einige  Abänderungen  in  den  bioher  gebrauchten  Formularen  der
gemeindcräthlichen  Geburtöbriefe  (Reg.  Blatt  von  1325,  S.  482)  nöthig  geworden.

Man  sfindet  sich  hiedurch  veranlaßt,  an  die  Stelle  derselben  das  in  der  Beilage
vorgezeichnete  Formular  zu  sehen,  und  für  dessen  Gebrauch  nachstehende  Vorschriften
zu  ertheilen:

)  Da  nach  dem  Art.  25  des  Gesebes  eine  unverehelichte  Frauensperson  zu  ihrer

Berheirathung  mit  dem  Bürger  oder  Beisiter  einer  andern  Gemeinde  in  der
Regel  keiner  besondern  Aufnahme  bedarf,  vielmehr  des  Bürger=  oder  Beisis-Rechres
  ihres  Ehemanns  durch  ihre  Verheirathung  von  Rechts  wegen  theilhaftig,
  eben  hiedurch  aber  ihres  bisherigen  Heimath-Rechtes  verlustig  wird
(Art.  62),  so  erscheint  die  Ausstellung  eines  Geburtsbriefes  für  übersiedelnde
Frauenspersonen  in  der  Regel  als  überflüssig.

Für  die  seltenen  Fälle,  wo  die  Uebersiedlerin  eines  der  im  Art.  19  des
Gesehßzes  bezeichneten  Mängel  beschuldigt  wird,  oder  wo  eine  unverehelichte
Frauensperson  für  sich  allein  und  ohne  die  Absicht  einer  gleichzeitigen  Verheirarhung
  um  die  Aufnahme  bei  einer  andern  Gemeinde  des  Königreichs  bittet,
oder  wenn  die  Wegziehende  sich  im  Auslande  niederzulassen  gesonnen  ist,  findet
  das  beiliegende  Formular  mit  den  durch  das  Geschlechts-Verhältniß  gebotenen
  Abänderungen  seine  Anwendung.

)  Bei  unehelichen  Söhnen  werden  unter  Ziffer  :  des  Formulars  die  Worte:
„der  eheliche  Sohn  des  —  und  seiner  Gattin“  durchstrichen,  und  hiefür  „der
außerehelich  erzeugte  Sohn  der  —“  eingesebr.

5)  Unter  Ziffer  3  ist  bei  einem  Wegziehenden,  der  Kinder  hat,  zu  bemerken,
ob  und  welche  derselben  sich  noch  unter  väterlicher  Gewalt  befinden  (noch
nicht  auf  eigene  Rechnung  ansäßig  sind),  auch  ob  und  welche  dieser  noch  nicht
selbstständigen  Kinder  mit  ihrem  Vater  vermöge  des  ihm  zustehenden  Wahlrechts
  (Art.  18)  in  das  Bürger=  oder  Beisit-Recht  der  neuen  Gemeinde  übergehen
  sollen.
        <pb n="306" />
        232

4)  Ist  der  Wegziehende  nicht  im  Buͤrger-Rechte,  sondern  nur  im  Beisitz  seines
bisherigen  Heimaths-Ortes  gestanden,  so  ist  in  der  Ziffer  4  das  Wort:  „Gemeinde-Bürger“
  zu  durchstreichen,  und  dafür  „Beisitzer“  zu  sehen.

5)  Wenn  der  bisherige  Wohnort  des  Wegziehenden  nur  eine  Parzelle  einer  aus
mehreren  Orten  zusammengesetzten  Gemeinde  ist,  so  ist  unter  derselben  Ziffer
dem  Namen  jener  Parzelle  noch  der  Hauptort  der  Gemeinde  beizufügen  (z.  B.
Gemeinde-Bürger  zu  Häslach,  Gemeinde-Bezirks  Stuttgart).

6)  Wenn  der  Ucbersiedler  mehreren  Gemeinden  als  Bürger  oder  Beisitzer  angehört;
  so  ist  der  Geburtöbrief  bei  derjenigen  derselben,  in  deren  Bezirk  er  zuleht
  seinen  Wohnsih  gehabt  hat-  auszufertigen,  unter  der  mehrerwähnren
Ziffer  3  aber  beizufügen:  „zugleich  aber  auch  unsers  Wissens  Buͤrger  (oder
Beisiher)  in  N.  N.  ist.“

5)  Hinsichtlich  des  Prädikats  sind  die  in  dem  Geseß  Art.  19  bezeichneten  Fälle

vor  Ausstellung  des  Geburtsbriefes  Punkr  für  Punkt  zu  durchgehen,  und

wenn  in  einem  oder  dem  andern  ein  gesctzlicher  Mangel  erscheint,  solches
unrer  Ziffer  5  gewissenhaft  zu  bemerken.  «

Unter  Zisser  6  sind,  wenn  das  Vermögen  nicht  ganz  oder  theilweise  in  Heirathgut

  besteht,  die  Worte  „von  —  den  wir  nach  seinem  eigenen  Vermögen

zu  Abreichung  eines  solchen  Heirathguts  für  befähigt  erachten,  —  zu  Heirathgut
  erhält,  und  mit  Einrechnung  dieses  Heirathguts“  zu  durchstreichen.
Auch  die  Schlußworte  „wovon  —  haften“  sind  nach  Beschaffenheit  der
Umstände  auszufüllen  oder  wegzustreichen.

9)  Unter  Zisfer  =  werden,  wenn  der  Wegziehende  nicht  ins  Ausland,  sondern

in  eine  andere  Württembergische  Gemeinde  übersiedelt,  die  Worte  „Staats-=und“

  durchstrichen.

Wenn  derselbe  sein  bisheriges  Genossenschafts-Recht  neben  dem  neu  erworbenen

  Bürger=  oder  Beisiß-Rechte  beibehalten  will,  so  hat  er  sich  vor  der

Ausfertigung  des  Geburtebriefes  bestimmt  darüber  zu  erklären,  ob  seine  Ehefrau

  und  Kinder  ihr  bisheriges  Genossenschafts-Recht  beibebalten  oder,  unter

Verzichtleisiung  auf  das  letztere,  das  neu  zu  erwerbende  Bürger=  oder  Beisitz-Recht

  mit  ihm  theilen  wollen  ((.  Art.  3  des  Geseczec).  Diese  Erklärung

B

10
        <pb n="307" />
        233

sowohl  als  der  Vorbehalt  des  bisherigen  Heimathrechts  uͤberhaupt  ist  unter
Ziffer  3  und  5  des  Geburtsbriefs  zu  bemerken.

11)  Da  nach  dem  Art.  6a  des  Gesetzes  das  Bürger=  oder  Beisit-Recht  durch  die
Ueberstedlung  in  eine  andere  Gemeinde  des  Königreichs  erst  nach  re#tskräftig
erfolgter  Aufnahme  bei  dieser  andern  Gemeinde,  dann  aber  in  Ermanglung
eines  ausdrücklichen  Vorbehalts  von  Rechts  wegen  erlischt,  so  wird  hiedurch
die  Ausstellung  besonderer  Verzichts-Urkunden  entbehrlich.

Wenn  hingegen  der  Wegziehende  nicht  in  eine  andere  Württembergische
Gemeinde,  sondern  in  das  Ausland  zu  übersiedeln  beabsichtigt,  so  ist  demselben
die  in  der  Bekanntmachung  vom  3.  September  1825,  Beil.  Lit.  C  vorgeschriebene
  Verzichtleistung  abzunehmen.

3)  Der  Ausfertigung  des  Geburtsbriefes  muß  eine  gemeinderäthliche  Berathung
und  förmliche  Beschlußnahme  über  den  Inhalt  desselben  vorangehen,  welche
in  das  Gemeinderaths-Protokoll  einzutragen,  und  auf  dem  Geburtsbriefe  selbst
durch  Anführung  des  Blatts  jenes  Eintrages  vorzumerken  ist.

Im  Uebrigen  werden  die  Stadt=  und  Gemeinde-Räthe  erinnert,  bei  Ausstellung
der  Geburtsbriefe,  insbesondere  aber  bei  der  ihnen  obliegenden  Prüfung  der  denselben
  zu  Grunde  liegenden  Angaben  mit  pflichtmáßiger  Genauigkeit  zu  Werke  zu  gehen,
  um  so  mehr  als  jede  dießfallsige  Versäumniß  nach  den  Art.  26  und  6y  des  Gesebes
  sowohl  den  Betheiligten  als  den  einzelnen  Gemeinden  und  den  —  den  lebtern
vorgesehten  Behörden  zum  empfindlichsten  Nachtheil  gereichen  müßte.

Stuttgart  den  34.  April  1828.  Schmidlin.

Beilage.
Formular  eines  Geburtsbriefes.

Gemeinderaths-Protokoll
vom  18  Königreich  Württemberg.

Bl.  Oberamt
Gemeinde
        <pb n="308" />
        234

Auf  Ansuchen  des  von
welcher  die  Absicht  erklärt  hat,  zu
sich  niederzulassen,  wird  von  dem  unterzeichneten  Gemeinderathe  beurkundet
1)  daß  gedachter  der  eheliche  Sohn
des
und  seiner  Gattin
und  laut  vorgelegten  Taufscheins  am

zu  geboren  ist;

)  daß  derselbe  zur  Confession  sich  bekennt;

5)  daß  er  zur  Zeit  berehelicht  mit
und  Vater  von  Kindern  ist,  wovon  im  Alrer  von

bis-  Jahren  noch  unter  väterlicher  Gewalt  stehen,  und

ihrem  Vater  nach  folgen  wollen;

4)  daß  er  Württembergischer  Staats-Bürger  und  Gemeinde-Bürger
zu  ist;

5)  daß  derselbe  hinsichtlich  seines  Prädikats  unseres  Wissens  an  keinem
der  in  dem  Gesehbe  vom  15.  April  1828,  Art.  19  bezeichneten
Mängel  leidet;

6)  daß,  was  sein  Vermögen  betrifft,  derselbe  nach  glaubhaftem  Ausweise
  von
den  wir  nach  seinem  cigenen  Vermögen  zu  Abreichung  eines  solchen
Heirathguts  für  befähigt  erachten,

zu  Heirathgut  erhält,  und  mit  Einrechnung  dieses  Heirathguts

an  Liegenschaft  —:.
an  Kapital  und  andern  Ausständen  –
an  baarem  Gelde  —:.

an  sonstiger  Fahrniß  (nit  Ausschluß
der  Kleider  und  des  Leibweißzeugs)  —

 

im  Ganzen  also..  —
        <pb n="309" />
        mit  Worten:
besitzt,  wovon  in  Nutznießung  bei
stehen,  und  worauf  unseres  Wissens
Schulden  haften;
5)  daß  seinem  Austritt  aus  dem  diesseitigen  Staats-  und  Gemeinde-Verband
  unseres  Wissens  kein  Hinderniß  im  Wege  steht.

Gegeben  den  18
Gesehen  am  Der  Gemeinde-Rath
durch  das  Oberamt  (Unterschristen)
(L.  S.)  (Unterschrift)

Zur  Beglaubigung:
Die  Kanzlei-Direktion  des  K.  Ministerium  des  Innern:
Roth.

a.  Des  Medicinal-Collegium.
Aufnahme  von  drei  ausübenden  Aerzten.

Die  Doktoren  der  Medicin,  Thaddäus  Kolb,  von  Weil  der  Stadt,  Oberamts
Leonberg,  Friedrich  Wilhelm  Fehleisen,  von  Reutlingen,  und  Carl  Christian  Ferdinand
  Schüßler,  von  Stuttgart,  sind  beziehungsweise  in  der  Medicin,  Chirurgie  und
Geburtshülfe  geprüft,  und  es  ist  Kolb  zur  Ausübung  dieser  sämtlichen  Wissenschaften,
Fehleisen  zur  Ausübung  der  Medicin  und  Chirurgie,  und  Schüßler  zur  Ausübung

der  Medicin  ermächtigt  worden.
Stuttgart  den  3u.  April  182386.  Walther.

8)  Des  Departements  der  Finanzen:
Des  Finanz-Ministerium.

Auknahme  zweier  Referendire  im  Finanz-Deparkement.

Seine  Königliche  Majestüät  haben  durch  höchste  Enrschließung  vom  a#.  d.  M.
#ndbigst  genehmigt,  daß  die  geprüften  Cameral-Candidaten
        <pb n="310" />
        236

Wilhelm  Vayhinger,  von  Beutelsbach,  und
Carl  Sick,  von  Stuttgart,
als  Referendäre  bei  dem  Finanz-Departement  aufgenommen  werden.
Ersterer  ist  dem  Büreau  der  K.  Ober-Zoll-Verwaltung,  Leßterer  dem  des  Ministeriums
  zugetheilt  worden.
Stuttgart  den  24.  April  1828.  Varnbüler.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Röthenberg,  Diocese
Sulz,  welche  mit  Einschluß  zweier,  eine  Viertelstunde  entfernten  Filialien,  in  welchen  keine
eigene  Gottesdienste  abgehalten  werden,  1025  Kirchen-Genossen  zählt,  haben  sich  innerhalb
vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  zu  melden.  Das  Einkommen  besteht  nach
Competenz-Preisen  in  Geld  3)  fl.,  firen  Naturalien  353  fl.  18  kr.,  Güter-Genuß
239  fl.  45  kr.,  Zehenten,  welche  auf  zwölf  Jahre  verliehen  sind,  446  fl.,  und  Emolumente
  65  fl.  15  kr.,  zusammen  in  r091  fl.,  woran  ein  bleibender  Abzug  von  Loo  fl.
Statt  findet,  so  daß  die  künftige  Dotation  in  g9#  fl.  18  kr.  besteht.

a)  Die  wieder  zu  besehende  katholische  Pfarrstelle  in  Brochenzell,  Oberamts
und  Dekanats  Tettnang,  begreift  den  Pfarrsitz  und  13  Filiale  mit  515  Pfarrgenossen.
Ihr  Einkommen,  an  Güterertrag,  Zehnten,  Grundgefällen  und  Gebühren,  belaufr  sich
auf  950  fl.  Die  Geistlichen,  welche  sich  um  diese  Stelle  insbesondere  bewerben  wollen,
haben  ihre  Eingaben  vorschriftmäßig  binnen  4  Wochen  an  den  katholischen  Kirchenrath
einzuschicken,  auch  sich  zugleich  über  ihre  Fähigkeit  und  Neigung  zu  Versehung  des
Kammerariat-Amts  auszuweisen.

5)  Die  Bewerber  um  das  durch  die  Beförderung  des  Oberamts-Gerichts-Abtuars
Riecker,  von  Welzheim,  zum  Ober-Justiz-Assessor  in  Erledigung  gekommene  Aktuariar
bei  dem  Oberamts-Gerichte  Welzheim,  werden  hiemit  aufgeforderr,  sich  innerhalb  drei
Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Ellwangen  zu  melden.

Druckfehler.
In  Nro.  20  des  Reg.  Blatts  S.  166,  Lin,  10  von  unten  ist  anstatt  Deinbach  zu  lesen:  Dimbach,
und  in  Nro.  25,  S.  213,  Lin.  1  anstatt  Mißbrauch  —  Nießbrauch.
        <pb n="311" />
        237
Nro.  27

Regierungs  =  Blatt

für  das'

Königreich  Württemberg.

Montag,  den  5.  Mai  1828.

 

.
Inhalt.
Königl.  Dekrete.  Allgemeine  Gewerbe  Ordnung.  —  Zusaßz=  Gesetz  zu  der  allgemeinen  Gewerbe-Orbnung.

 

Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Geseße:

1)  Allgemeine  Gewerbe,  Ordnung.

Wilhelm,
von  Gottes  Guaden  König  von  Wurttemberg.

Um  die  Zunft=  und  Gewerbe-Einrichtungen  in  den  verschiedenen  Landestheilen
sowohl  unter  sich,  als  mit  den  Vedürfnissen  der  Zeit  in  nähere  Uebereinstimmung  zu
setzen,  haben  Wir  die  hierüber  bestehenden  Gesehe  einer  vollständigen  Durchsicht  unterworfen.
  6

In  Folge  dessen  verordnen  und  versügen  Wir,  nach  Anhdrung  Unseres  Geheimen
  Raths  und  unter  Zusiimmung  Unserer  getreuen  Stände,  wie  folgt:
        <pb n="312" />
        238

Erster  Abschnitt.
Allgemeine  Bestimmungen

Art.  1.
Gegenstand  der  Gewerbe-Ordnung.

Das  gegenwärtige  Geseh  umfaßt  alle  diejenigen  Gewerbe,  welche  der  ordentlichen
direkten  Staatssteuer  unterliegen.

Art.  z.
Vorbedingungen  jedes  Gewerbe-Betriebs.

Wer  ein  solches  Gewerbe  auf  eigene  Rechnung  betreiben  will,  hat  hiedon  dem
ersten  Vorsteher  der  Gemeinde,  in  deren  Bezirk  er  dasselbe  auszuüben  beabsichtigt,
Anzeige  zu  machen,  und  die  Erfüllung  der  in  dem  gegenwärtigen  Gesetze  (Art.  22,
46—50,  71,  tloh,  115,  113)  vorgezeichneten  Vedingungen  des  beabsichtigten  Gewerbe-Betriebs
  nachzuweisen.

Die  Unterlassung  dieser  Anzeige  wird  unter  Nachholung  der  verfallenen  Gewerbe=Steuer,
  neben  der  allenfalls  durch  den  unbefugten  Betrieb  des  Gewerbes  verwirkten
Strase  (Art.  74),  durch  Ordnungsstrafen  geahndet.

Art.  3
Fortsetzung.

Keinem  Staats-Bürger,  welcher  die  durch  das  Geseß  vorgeschriebenen  Bedingun-Zen
  erfüllt  hat,  kann  die  Ausübung  des  hiedurch  bedingten  Gewerbes  untersagt  werden.

In  den  Einrichtungen  und  dem  Betrieb  des  Gewerbes  ist  er  den  für  dasselbe  bestehenden
  polizeilichen  und  finanziellen  Vorschriften  unterworsen.

Art.  4.
Polizeiliche  Aufsicht  über  die  Gewerbe.
Hieher  gehdren  namemlich:
)  die  Beobachtung  der  allgemeinen  und  der  besondern  Feuer-Polizei  Geleze  und
Verordnungen;
5)  die  für  einzelne  Gewerbe,  welche  die  Luft  oder  das  Wasser  verunreinigen,
durch  Rücksichten  der  Gesundheits=  und  Wohlfahrts-Polizei  geborene  Enrfernung
  von  Ortschaften  und  Wohngebäuden;
        <pb n="313" />
        239

e)  bei  Gewerben,  die  entweder  gesundheitsgefaͤhrliche  Stoffe  bearbeiten,  oder,  wo
die  Art  der  Vearbeitung  gefährlich  werden  kann,  die  Vorsichts-Maßregeln
zur  Sicherheit  des  Publikums;

d)  das  polizeiliche  Erkenntniß  über  die  Anlegung  und  Veränderung  von  Wasserwerkenz


e)  dic  Aufsicht  über  den  Verkehr  mir  den  unentbehrlichen  Lebens  und  Arznei-Mitteln;


)  die  Anstalten  zu  Controlirung  der  Aechtheit  und  Güte  gewisser  Waaren  und
Fabrikate,  so  wie  die  Aufsicht  über  Maas  und  Gewicht;

3)  die  obrigkcitlichen  Taxen  für  Lebensmittel  und  andere  Gegenstände  des  Verkehrs;


h)  die  der  Staats-Polizei  überlassenen  Vorschriften  zu  Beaufsichtigung  des  Trödelhandels;


i)  bei  Schiffern  und  Frachtfahrern  die  Vorschristen  über  die  Zeit  und  Reihenfolge
  der  Ladung  und  Abfahrt.

Art.  5.
Fortsetzung.

Die  Anstalten  zur  Verhinderung  tiuglicher  oder  gemeinschädlicher  Bereitungen
sind  Gegenstände  der  Verordnung.  Dahin  gehdren  namemlich:  die  Einführung  einer
Waarenschau,  sofern  kein  Zwang  mit  derselben  verbunden  wird,  die  Untersuchung  der
Werkstätten  und  Magazine,  aus  denen  entweder  erwiesenermaßen  schädliche  Fabrikate
hervorgegangen  sind,  oder  gegen  die  ein  von  der  zuständigen  Vehörde  für  gen#ögend
erkannter  Verdacht  einer  Gefährdung  für  das  gemeine  Wesen  vorliegt,  und  die  öffentliche
  Bekanntmachung  derjenigen  Handwerker  und  Fabrikanten,  welche  sich  betrüglicher
oder  gemeinschädlicher  Bereitungen  schuldig  machen.

Art.  6.
Fabrik=  Zeichen.
Jeder  Fabrikant  oder  Handwerker  ist  befugt,  seine  Fabrikate  durch  Ausdrückung
eines  Unterscheidungs-Zeichens,  das  in  seinem  Namen  oder  Wappen  oder  in  der  Firma
seiner  Fabrik  bestehen  kann,  kennbar  zu  machen,  und  ein  Muster  dieses  Zeichens  bei
        <pb n="314" />
        240

dem  Oberamte,  zu  welchem  sein  Wohnort  oder  seine  Fabrik  gehoͤrt,  zu  hinterlegen.
Die  betruͤgliche  Rachahmung  solcher  Zeichen  wird  als  Faͤlschung  geahndet.
Art.  7.
Freier  Kauf  und  Verkauf  der  Stoffe  und  Fabrikate.

In  dem  Ankauf  der  rohen  Stoffe  ist  kein  Gewerbe  beschränkt;  eben  so  wenig  ist
das  Publikum  in  Absicht  auf  den  Ankauf  der  Fabrikate  an  die  inländischen  Gewerbe
gebunden.  Alle  entgegen  stehenden  Bestimmungen  der  einzelnen  Handwerks-Ordnungen
  sind  hiemit  aufgehoben.  .

Art.  8.
Verbot  der  Preise=  Steigerung.

Jede  Verabredung  der  Gewerbetreibenden  eines  Ortes  oder  Bezirks  zur  Festhaltung
  oder  Steigerung  der  Preise  von  den  zu  verkaufenden  Waaren  und  Fabribaten,
so  wie  des  Arbeitslohns  für  die  Verfertigung  ist  verboten,  und  wird  mit  einer  Geldbuße,
  die  bis  auf  fünfzig  Reichsthaler  steigen  kann,  geahndet.

Art.  9.
Polizeiliche  Noͤthigung  zur  Arbeit  und  zum  Verkaufe.
Die  Faͤlle,  wo  ein  Gewerbtreibender  zwangsweise  zur  Arbeit  oder  zum  Verkauf
seiner  Waaren  anzuhalten  oder  dessen  uͤbertriebene  Anrechnung  zu  ermaͤßigen  ist,  stehen
zum  polizeilichen  Erkenntniß.

–

Zweiter  Abschnitt.
Von  zünftigen  Gewerben.

Erstes  Kapitel.

Allgemeine  Bestimmungen.

Art.  p0.
Bezeichnung  der  zünftigen  Gewerbe.
Zönftig  fsind  diejenigen  Gewerbe,  die  in  der  Beilage  des  gegenwärtigen  Gesetzes
verzeichnet  sind.
        <pb n="315" />
        241

Art.  11.
Einführung,  Aufhebung  oder  Veränderung  des  Zunftrechtes.

Die  Einführung  der  Zünftigkeit  bei  einem  bis  dahin  unzünftigen  Gewerbe  und
die  Aufhebung  derselben  bei  einem  zünftigen,  desgleichen  die  Beschränkung  des  Arbeits-Kreises
  eines  zünftigen  Gewerbes,  ist  Gegenstand  der  Gesetzgebung.

Dagegen  können  im  Wege  der  Verordnung  Arbeiten,  die  einem  Gewerbe  ausschließend
  angehdrten,  für  eine  gemeinsame  Zuständigbeit  mehrerer  Zünfte  erklärt,  und
mehrere  gleichartige  zünftige  Gewerbe  in  ein  einziges  vereinigt  werden.

Art.  12.
Vorbedingungen  des  Betriebs  eines  zünftigen  Gewerbes.
Der  selbstständige  Betrieb  eines  zünftigen  Gewerbs  ist

#a)  durch  die  Volljährigkeit  oder  erlangte  Dispensation  von  der  Minderjährigkeit;

b)  durch  die  Erlangung  des  Meisterrechts  bei  der  betreffenden  Zunft,  und

W)  durch  den  Besitz  des--Gemeinde=  Bürger=  oder  Beisihrechts  am  Orte  der  Gewerbe-Niederlassung

  «
bedingt.
Zweites  Kapitel.
Von  den  Zunft-Genossen,  ihren  Klassen  zund  Rechten.
Erste  unter-Abtheilung.
Lehrlinge.
Art.  13.
Vorbedingung  des  Eintrikts  in  die  Lehre.

Der  Eintritt  in  die  Lehre  bei  einem  zünftigen  Meister,  welcher  das  Verhältniß
des  zünftigen  Lehrlings  begründet,  ist  durch  die  Vollendung  der  gesetzlichen  Schuljahre
bedingt.  Außerdem  steht  weder  das  Alter,  noch  die  Geburt,  noch  der  Stand  der  Eltern,
  noch  das  Religions-Bekenntniß,  oder  der  frühere  Beruf  des  Lehrlings  der  Erlernung
  eines  zünftigen  Gewerbes  im  Wege.

Art.  14.
Dauer  der  Lehrzeit.

Die  Dauer  der  Lehrzeit  und  die  Velohnung  des  Lehrmeisters  wird  durch  den

Lehrvertrag  bestimmt;  in  Ermanglung  einer  besondern  Verabredung  dient  die  Bestim-
        <pb n="316" />
        242
mung  der  besondern  Handwerks-Ordnung  oder  der  bei  dem  betreffenden  Gewerbe  gemeinhin
  Statt  findende  Gebrauch  zur  Richtschnur.
Art.  15.
Anzeige  des  Lehrvertrags.

Der  Lehrvertrag  muß,  wofern  nicht  über  eine  längere  Probezeit  Verabredung
getroffen  worden  ist,  spätestens  vier  Wochen  nach  dem  Antritte  der  Lehre  dem  Zunft-Vorstand
  angezeigt  werden.  Die  Anzeige  muß  den  Namen,  das  Alter  und  die  Herkunft
  des  Lehrlings,  die  Angabe  des  von  ihm  etwa  früher  ergriffenen  und  wieder  aufgegebenen
  Berufs  und  die  über  die  Dauer  der  Lehre,  über  das  Lehrgeld  oder  einen
an  die  Stelle  desselben  tretenden  Zusaß  zu  der  eigentlichen  Lehrzeit  (Arr.  24)  oder
über  einen  dem  Lehrlinge  zu  reichenden  Arbeitslohn  getroffene  Verabredung  enthalten.
  Für  die  Richtigkeit  und  die  Vollständigkeit  dieser  Angabe,  so  wie  für  die  zeitige
Erstattung  der  Anzeige,  ist  der  Lehrmeister  verantwortlich.  Mit  dem  Ablaufe  der
bedungenen  Probezeit,  oder  in  Ermanglung  einer  dießfälligen  Verabredung  mit  dem
Ablauf  der  zur  Anzeige  festgesetzten  Frist,  wird  der  Lehrvertrag  für  beide  Theile  verbindend.


[

Art.  16.
Berechnung  des  Lehrgelds  für  die  einzelnen  Lehrjahre.
In  Ermanglung  anderweiriger  Verabredung  wird  angenommen,  daß  zwei  Drittheile
  des  festgeseqten  Lehrgelds  für  die  erste  Hälfte  der  Lehrzeit  bedungen  seyen.
Art.  17.
Unterbrechung  der  Lehrzeit.
Wenn  der  Lehrling  ohne  Erlaubniß  des  Meisters  abwesend  oder  längere  Zeit
durch  Krankheit  an  der  Arbeit  gehindert  war,  so  ist  der  Meister  berechtigt,  diese  Unterbrechung
  an  der  zu  erstehenden  Lehrzeit  in  Abzug  zu  bringen.

Arr.  13.
Auflösung  des  Lehrvertrags  vor  beendigter  Lehrzeit.
Der  Lehrling,  welcher  vor  beendigter  Lehrzeit  ohne  gegründete  Ursache  und  ohne
Bewilligung  des  Meisters  aus  der  Lehre  tritt,  hat  dem  Lehrmeister  außer  dem  auf
die  bezeits  abgelaufene  Lehrzeit  berechneten  Lehrgeld  (Art.  16)  noch  eine  besondere
        <pb n="317" />
        245

Entschädigung,  welche  jedoch  den  Betrag  eines  Drittheils  der  Gesamt-Summe  des
Lehrgelds  nicht  übersteigen  darf,  zu  leisten,  und  kann,  ehe  er  diese  Verpflichtung  erfällt
  hat,  von  keinem  andern  Meister  oder  Fabrikanten  desselben  Gewerbes  in  die
Lehre  genommen  werden.  ·

Art.  19.

Fortsetzung.

Wenn  der  Lehrmeister  durch  unterbliebene  Erfuͤllung  uͤbernommener  Verbindlichkeiten,
  durch  Mißhandlungen,  Vernachlaͤßigung  des  Unterrichts  oder  auf  andere  Weise
dem  Lehrling  gegruͤndete  Ursache  zum  Austritte  gibt,  so  kann  nicht  allein  der  Lehrling
  von  der  so  eben  erwaͤhnten  Nachbezahlung  entbunden,  sondern  auch  der  Meister
nach  dem  Grade  seiner  Verschuldung  angehalten  werden,  dem  Lehrling  das  verfallene
Lehrgeld  (Art.  16)  ganz  oder  zum  Theil  nachzulassen,  oder  zurück  zu  bezahlen.  Jedoch
  soll  die  nachzulassende  oder  zurück  zu  bezahlende  Summe  den  dritten  Theil  des
ganzen  Lehrgelds  nicht  überfteigen.

Art.  20.
Fortsetzung.

Will  der  Lehrling  zu  einem  andern  Gewerbe  oder  Berufe  übergehen,  so  kann  er
nach  vorheriger  vierwöchiger  Aufbündigung  gegen  Bezahlung  des  verfallenen  Lehrgelds
(Nrk.  16)  austreten.

Art.  21.
Fortsetzung.

Wird  der  Lehrling  ohne  seine  Zustimmung  von  dem  Lehrmeister  vor  beendigter
Lehrzeit  entlassen,  ohne  solches  erweislichermaaßen  durch  koͤrperliche  oder  geistige  Unfaͤhigkeit,
  durch  Traͤgheit  oder  uͤble  Auffuͤhrung,  durch  unterbliebene  Erfuͤllung  seiner
Zusagen  2c.,  selbst  verschuldet  zu  haben,  so  finden  die  Bestimmungen  des  Art.  119  ihre
Anwendung.  «

Art.  22.
Fortsetzung.

Um  die  in  den  vorhergehenden  Art.  18,  19  und  21  festgesetzten  Anspruͤche  geltend

machen  zu  koͤnnen,  muß  beziehungsweise  der  Lehrmeister  oder  der  Lehrling  von  dem
        <pb n="318" />
        244.

geschehenen  Austritt  oder  der  erfolgten  Entlassung  spätestens  binnen  acht.  Tagen:  dem:
Zunft-Vorstande  oder,  dem  Orts-Vorstande  des  Lehrmeisters  Anzeige  machen.

Art.  25..
Fortsetzung.

Wenn  der  Lehrvertrag:  vor  Ablauf  der  Lehrzeit  durch  den  Tod  des  Lehrmeisterz
oder  des  Lehrlings  sich  auflöst,  wenn  der  Meister  den  Lehrling  aus  einem  rechtegenügenden
  Grunde  entläßt,  oder  aus  Mangel  an  Arbeit  nicht  mehr  zu  beschäftigen  im
Stande  ist,  endlich  wenn  die  angebliche  Verschuldung  des  einen  oder  des  andern  Theils
nicht  vollständig  erwiesen  ist,  so  wird  das  Lehrgeld  nur  in  so  weit  entrichtet,  als  es
zur  Zeir  der  Auflbsung  des  Lehrvertrags  verfallen  war  (Art.  16).  Die  Meisiers-Wittwe,
  wenn  sie  auch  das  Handwerk  ihres  verstorbenen  Ehemanns  mit  Gesfellen  sortsetzt,
  ist  weder  zu  einem  Anspruch  auf  Fortsetzung  des  mit  dem  verstorbenen  Ehegatten
  geschlossenen  Lehrvertrags  berechtigt,  noch  zu  Fortse#ung  desselben  wider  ihren
Willen  verpflichter.

Art.  24..
Besondere.  Bestimmungena)
  für  den  Fall  einer  statt  des  Lehrgelbes  bedungenen  Verlängerung  der  Lehrzeit;

Wird  statt  des  Lehrgeldes  ein  Zusat  zu  der  eigentlichen  Lehrzeit  bedungen,  so
muß  in  dem  Lehrvertrage  sowohl  die  Dauer  dieses  Zusahes,  als  die  Lehrgelds-Summe,
  an  deren  Stelle  der  Zusaß  tritt,  genau  bezeichnet  werden.  Für  diesen  Fall  treten
  sofort  folgende  Bestimmungen  ein:

1)  durch  Bezahlung  der  auögedrückten  Lehrgelds-Summe  wird  der  Lehrling  vonder

  Verbindlichkeit,  den  bedungenen  Lehrzeit-Zusaß  zu  leisten,  befreit;

2)  wenn  der  Lehrling  ohne  gegründete  Ursache  aus  der  Lehre  tritt,  so  wird  die
dem  Lehrmeister  nach  Art.  18  zu  leistende  Entschädigung  unter  Zugrundlegung
  der  ausgedrückten  Lehrgelds-Summe  berechnet;

3)  stirbt  der  Meister  vor  beendigter  Lehrzeit  mir  Hinterlassung  einer  Wittme,
welche  das  Gewerbe  fortseßdt,  und  dem  Lehrling  die  Vollendung  der  Lehrzeit
in  ihrer  Werkstätte  anbietet,  so  hat  der  LeHhtere,  wenn  er  dieses  Erbicten  nicht
annimmt,  der  Wittwe  für  die  bereits  abgelaufene  Lehrzeit  den  nach  der  Regel
        <pb n="319" />
        245
des  Art.  18  verfallenen  Theil  der  ausgedrückten  Lehrgelds-Summe  zu  vergüren.


Sollte  in  einem  der  vorbenannten  Fälle  das  Lehrgeld  der  Vorschrift  ungeachtet
  in  dem  Lehrvertrag  nicht  bestimmt  seyn,  so  tritt  in  dieser  Hinsicht  das
Ermessen  der  entscheidenden  obrigkeitlichen  Behörde  nach  eingeholtem  Gutachten
des  Zunft-Vorstandes  ein.

4)  Wird  die  Lehrzeit  aus  irgend  einem  andern  Grunde  abgebrochen,  so  kann  der
Lehrmeister  wegen  des  ihm  entgehenden  Lehrgelds-Surrogats  keinen  Ersfas  in

Anspruch  nehmen.
Art.  25.

5)  für  den  Fall,  daß  der  Lehrling  einen  Lohn  vom  Meister  bezieht.
Wenn  ausnahmsweise  der  Lehrling  vom  Lehrmeister  einen  Lohn  bezieht,  so  hat
7)  der  Lehrling,  der  ohne  gegründete  Ursache  aus  der  Lehre  tritt  (Art.  18),  dem
Lehrmeister,  und  umgekehrt
5)  der  Lehrmeister,  der  den  Lehrling  ohne  dessen  Verschulden  zum  Austritt  nöthigt
  (Art.  19  u.  21),  dem  Lettern  nach  Befinden  der  Umstände  eine  Entschdädigung
  zu  leisten,  welche  den  Betrag  eines  halben  Jahrlohns  nicht  übersteigen
kann;
5)  die  Bestimmungen  der  Art.  20  und  33  finden  auch  hier  ihre  Anwendung.
Unter  dem  Lohne,  den  der  Lehrling  vom  Lehrmeister  bezieht,  wird  in  den  voranstehenden
  Fällen  das  Kostgeld,  welches  etwa  der  Lebtere  seinem  Lehrlinge  statt  der
Ratural-Verpflegung  bezahlt,  nicht  begriffen.  6
Art.  26.
Lebrlings-Prüfung.
Die  Anordnung  einer  Lehrlings-Prüfung  so  wie  die  Bezeichnung  derjenigen  Gewerbe,
  bei  welchen  sie  Statt  finden  soll,  bleibt  der  Regierung  vorbehalten.
Sweite  Unter-Abtheilunz.
Geselle.  u.
Art.  29.
Uebergang  vom  Lehrlings=  zum  Gesellen-Stande
Nach  vollbrachter  Lehre  erhält  der  Lehrling  die  Eigenschaft  eines  Gesellen  unmit-2
        <pb n="320" />
        246

telbar  und  ohne  alle  Mitwirkung  von  Seite  der  Mitgesellen.  Auch  dem  bisherigen

Lehrmeister  ist  er  nur  im  Fall  einer  besonders  eingegangenen  Verbindlichkeit  (Art.à24)

zu  fernerer  Arbeit  verpflichret.
6  ç  Art.  28.

Freic  Wahl  der  Veschäftigung.

Die  Eigenschaft  eines  zünftigen  Gesellen  geht  durch  die  Arbeit  im  Dienst  eines
nicht  zünftigen  Meisters  oder  durch  eine  dem  Gewerbe  fremde  Beschäfrigung  nicht
verloren.

Art.  29.
Untersiützung  der  wandernden  Gesellen.

Jeder  wandernde  Handwerkögesell,  der  sich  über  diese  Eigenschaft  so  wie  über  die
Beobachtung  der  polizeilichen  Vorschriften  gehdrig  auszuweisen  verinag,  hat  an  denjenigen
  Orten,  wo  sich  eine  Zunft-Vereins=  oder  Hülfs=  Kasse  (Art.  89)  befindet,  eine
Reise-Unterstüßung  (Zehrpfenning)  anzusprechen,  wenn  er  daselbst  vergebens  Arbeir
gesucht  hat.  Doch  kann  diese  Unterstützung  an  einem  und  demselben  Ort  im  Laufe
von  drei  Monaten  nicht  mehr  als  einmal  gefordert  werden.

Art.  30.
Fortsetzung.

Auch  ausser  dem  bemerkten  Falle  werden  an  Wandergesellen,  die  sich  in  unverschuldeter
  Hülflosigbeit,  namentlich  in  Krankheits  -Umständen  befinden,  Unterstützungs-=Beiträge
  aus  der  Zunft-Kasse  ihres  jeweiligen  Aufenthaltsortes  geleistet.

Art.  31.
Gleichstellung  der  aus  gewerbefreien  Staaten  kommenden  Wandergesellen.

Ein  Wandergeselle,  der  die  Handwerkslehre  im  Auslande  von  einem  nicht  zünftigen
  Lehrmeister  empfangen  hat,  darf  darum  weder  in  der  Reichung  der  in  den  beiden
vorhergehenden  Artikeln  erwähnten  Unterstützungen,  noch  überhaupt  in  der  handwerksmäßigen
  Förderung,  den  von  zünftigen  Meistern  unterrichteten  Gesellen  auf  irgend
eine  Weise  hintangeseßzt  werden.

Art.  32.
Freie  Wahl  des  Meisters.

Sollren  mehrere  Meister  des  Ortes  sich  gleichzeitig  in  dem  Falle  befinden,  einem
ankommenden  Wandergesellen  Arbeit  anzubieten,  so  bleibt  es  dem  freien  Belieben  des
        <pb n="321" />
        247

Letztern  uͤberlassen,  bei  dem  Einen  oder  dem  Andern  derselben  in  Arbeit  zu  treten.  Will
der  Geselle  von  dieser  Wahlfreiheit  keinen  Gebrauch  machen,  so  wird  er  unter  den
mehreren  Meistern,  welche  Bestellung  auf  ankommende  Wandergesellen  gemacht  haben,
demjenigen  zugewiesen,  dessen  Bestellung  die  aͤlteste  ist.  Vefindet  sich  jedoch  unter  den
Vestellern  ein  kranker  Meister  oder  eine  Meisters-Wittwe,  so  gebührt,  unabhängig
von  der  Zeit  der  Bestellung,  dem  kranken  Meister,  und  in  Ermanglung  eines  solchen,
der  Meisters-Wittwe  der  Vorzug,  es  wäre  denn,  daß  der  Wandergesell  schon  vor  seiner
  Ankunft  einem  andern  Meister  des  Orts  seine  Dienste  zugesagt  hätte.

Art.  33.

Probezeit.

Der  Vertrag,  mittelst  dessen  der  Gesell  einem  Meister  seine  Dienste  vermiethet
(Gesellen-Vertrag),  wird  in  Ermanglung  anderweiter  Verabredung  erst  nach  dem  Ablauf
  einer  Probezeit  von  acht  Tagen  verbindend.  Im  Laufe  dieser  Probezeit  ist  jeder
Theil  dem  andern  täglich  aufzusagen  berechtigt.

Art.  34.
Auflösung  des  Gesellen-Vertrags.

Ausser  dem  Falle  des  gegenseitigen  Einverständnisses  wird  der  Gesellen-Vertrag,
wenn  deßhalb  nichts  anders  verabredet  ist,  aufgelot:

1)  durch  den  Tod  des  einen  oder  des  andern  der  Contrahenten;

2)  durch  dic  zu  gehbriger  Zeit  (Art.  35)  Lon  Seiten  eines  der  Contrahenten  erfolgte

  Aufbündigung;

5)  durch  augenblickliche  Aufsagung  in  den  Fällen,  wo  das  Geset  dieselbe  gestattet.

(Art.  35,  38).
Art.  35.

Fortsetzung.
Die  Aufkündigungs-Frist  bestimmt  sich,  so  weit  solche  nicht  durch  besondere  Verordnung
  festgesetzt  wird,  nach  dem  Handwerksbrauche  der  einzelnen  Gewerbe.
Art.  36.
Fortsetzung.
Der  Gesell,  welcher  stückweise  bezahlt  wird,  oder  von  dem  Meister  einen  Vorschuß
an  seinem  Arbeitslohn  empfangen  hat,  kann,  der  in  der  gehörigen  Frist  geschehenen.
        <pb n="322" />
        248

Aufkuͤndigung  ungeachtet,  nicht  eher  austreten,  als  bis  er  die  uͤbernommene  Arbeit
vollendet,  oder  den  empfangener  Vorschuß  abverdient  oder  ersetzt  hat.

Art.  37.
Fortsetzung.
Zur  gleichbaldigen  Aufsagung  des  Vertrags  ist  der  Meister  berechtigt:

1)  wenn  der  Gesell  gegen  ihn  oder  seine  Hausgenossen  einer  groben  Beschimpfung
oder  einer  übeln  Nachrede  in  Hinsicht  auf  das  Gewerbe  sich  schuldig  macht;

2)  wenn  er  den  Anweisungen,  die  er  als  Gesell  von  dem  Meister  erhält,  eine  bebarrliche
  Unfolgsamkeit  entgegensetzt,  oder  wenn  er  gegen  den  Willen  des  Meisters
  einen  ganzen  Arbeitstag  hindurch  sich  der  Arbeit  entzieht,  oder  zu  wiederholtenmalen
  in  den  gese-lichen  Arbeitsstunden  feiert;

5)  wenn  er  einer  wiederholten  Störung  der  Haus-Ordnung  sich  schuldig  macht,
oder  die  Sicherheit  des  Hauses  durch  Unvorsichtigkeit  gefährdet,  oder  mit  einer
ansteckenden  Krankheit  behaftet  ist;

4)  wenn  er  einer  Veruntreuung  oder  eines  ähnlichen,  dem  guten  Rufe  nachtheiligen
  Vergehens  sich  schuldig  macht;

5)  wenn  unverschuldete  Ereignisse  den  Meister  außer  Stand  setzen,  dem  Gesellen
Arbeit  zu  geben.

Art.  38.
Fortsetzung.
Der  Gesell  kann  den  Vertrag  vor  Ablauf  der  Aufkündigungs-Frist  aufsagen:

1)  wenn  der  Meister  einer  strafbaren  Handlung  oder  einer  groben  Unstttlichkeit
gegen  ihn  sich  schuldig  macht;

2)  wenn  er  ihm  die  versprochene  Belohnung  schmälert,  oder  sie  nicht  zur  gehbrigen
  Zeit  entrichtet.

Art.  39.
Fortsetzung.

Der  Meister,  der  einen  Gesellen  ohne  gesehlichen  Grund  vor  Ablauf  der  Aufbündigungs-Frist
  entläßt,  hat  ihm  den  Lohn  und  die  Verpflegung,  welche  der  Gesell
  während  der  Aufköündigungs-Frist  zu  genießen  gehabt  hütte,  ror  dem  Austritte  zu
vergüäten.
        <pb n="323" />
        249
Art.  40.
Fortsetzung.

Der  Gesell,  der  unberechtigter  Weife  aus  der  Arbeit  tritt,  wird  durch  die  geeigneten
  Zwangsmittel,  z.  B.  durch  Zurückbehaltung  seines  Wanderbuchs,  zur  Erfüllung
seiner  Verpflichtung  oder,  in  so  fern  diese  nicht  zu  erreichen  stände,  zum  Ersatze  des
dem  Meister  durch  die  Nichterfüllung  verursachten  Schadens  angehalten.

Art.  41.
Uebertritt  zu  cinem  andern  Meister.
Der  entlassene  oder  gesetzlich  ausgerretene  Gesell  kann  bei  jedem  Meister  desselben
  Orto  in  Arbeit  treten,  ohne  daß  er  genöthigt  wäre,  vorher  den  Ort  auf  einige
Zeit  zu  verlassen.

Art.  42.
Arbeltzeit.

Sonn=  und  Festtage,  so  wie  die  gesetlichen  Feiertage  ausgenommen,  kann  der
Gesell,  mag  er  dem  Stück  nach  oder  im  Wochenlohn  arbeiten,  gegen  den  Willen  des
Meisters  sich  der  Arbeit  nicht  entziehen.  Die  Tagesstunden,  während  welcher  der  Gesell
  zu  arbeiten  verbunden  ist,  besiimmen  sich  nach  der  örtlichen  Gewohnheit  oder  dem
besondern  Gebrauch  des  betressenden  Gewerbes.

Art.  45.
Abstellung  von  Gesellen-Mibräuchen.

Jeder  Versuch  einzelner  oder  mehrerer  Gesellen,  eine  Art  von  obrigkeitlicher  Gewalt
  gegen  ihre  Nebengesellen  geltend  zu  machen,  wird,  abgesehen  von  den  ctwa  durch
andere  begleitende  Vergehen  verwirkten  Strafen,  mit  einer  Gefängnißstrafe  von  zwei  bis
vierzehn  Tagen  geahnder.

Art.  45.
Fortsetzung.

Die  Verabredung  mehrerer,  in  einem  Ort  oder  Bezirk  arbeitenden  Gesellen,  zum
Austritt  aus  der  Arbeit,  aus  Troß  oder  Ungehorsam  gegen  die  Obrigkeit,  oder  in
der  Absicht,  durch  ihren  gleichzeitigen  Austritt  die  Zugestehung  einer  von  ihnen  gemachten
  Forderung  zu  erzwingen,  wird,  wenn  die  Ausführung  bereits  versucht  oder
        <pb n="324" />
        250

begonnen  worden  ist,  vorbehaͤltlich  der  durch  sonstige  concurrirende  Vergehen  verwirkten
Strafe,  mit  Gefaͤngnißstrafe,  die  bis  auf  drei  Monate  steigen  kann,  geruͤgt.

Art.  45.

Fortsetzung.

Derselben  Strafbestimmung  unterliegt  die  Verabredung,  daß  an  gesetzlichen  Arbeitstagen
  oder  in  gesetzlichen  Arbeitsstunden  oder  bei  gewissen  Meistern  von  keinem  Gesellen
  Arbeit  verrichtet  werde.

Dritte  Unter-Abtheilung.
Meister.
A.  Bedingungen  der  Erwerbung  und  Ausübung  des  Meisterrechts.)
Art.  46.
Persönliche  Befähigung.

Wer  bei  einem  zünftigen  Gewerbe  das  Meisterrecht  erlangen  will,  muß  seine
persönliche  Befähigung  zu  dem  Gewerbe  vor  einer  von  dem  Bezirksamt  des  betreffenden
  Ladensiges  anzuordnenden  Prüfungs-Commission  nachweisen.

Art.  47.
Nachweisung  derselben;  Meister-Prüfung.

Diese  Nachweisung  kann  entweder  durch  Erstehung  einer  förmlichen  Meister-Probe,
oder  mittelst  Vorlegung  übereinstimmend  vortheilhafter,  amtlich  beglaubigter  Zeugnisse
über  eine  (den  Fall  unverschulderer  Hindernisse  ausgenommen)  ununterbrochene  Vorbereitung
  durch  wenigstens  siebenjährige  Lehrlings=  und  Gesellen-Dienste  geliefert
werden.

Die  näheren  Bestimmungen  hierüber,  so  wie  die  Bezeichnung  derjenigen  Gewerbe,
bei  welchen  nur  die  eine  oder  die  andere  dieser  Nachweisungen  zuläßig  ili,  bleiben  der
Verordnung  vorbehalten.“:

Art.  48.
Sitz=  oder  Muth-Zeit;  Wanderijahre.

Alle  weiteren  in  den  bisherigen  Gesehen  vorgeschriebenen  Bedingungen  der  Zulassung
  zum  Meisterrechte,  namentlich  die  der  Wander=  und  der  Siß  =  oder  Muth-Zeit,
  sind  aufgehoben.

Dagegen  wird  in  Beziehung  auf  das  Erforderniß  der  Wolljährigkeit  (Art.  22)
einem  Gesellen,  der  wenigstens  das  einundzwanzigste  Lebensjahr  zurückgelegt  hat,  die
        <pb n="325" />
        251

in  größeren  Städten  oder  Manusabturen  des  Auslandes  zugebrachte  Arbeitezeit  zu
dem  wirklichen  Lebensalter  hinzugerechnet,  so  daß  z.  B.  ein  25jähriger  Geselle,  der
zwei  Jahre  lang  an  dergleichen  Orten  in  Arbeit  gestanden,  in  Hinsicht  auf  dief  Zulassung
  zum  Meisterrecht  als  volljährig  zu  betrachten  ist.
Art.  49.
Prüfungs-Commission.

Die  Prüfungs-Commission  besteht  unter  dem  Vorsite  des  Obmanns  (Art.  32)
aus  zwei  Zunftmeistern  (Art.  35,  84)  und  zwei  weiteren  von  Amtswegen  beizugebenden
  Mitgliedern,  in  deren  Wahl  das  Bezirksamt  weder  auf  die  Genossen  desselben
Gewerbes,  noch  auf  seinen  Amts-Bezirk  beschränkt  ist.  Dem  Meisterrechts-Bewerber
ist  gestattet,  noch  ein  fünftes  Mitglied  aus  den  Meistern  des  betreffenden  Gewerbes
zu  wählen.  Der  Obmann  ist  für  die  genaue  Aufnahme  des  ganzen  Verfahrens  in
ein  zu  führendes  Protokoll  verantwortlich.

Art.  50.
·  Wirkliche  Aufnahme  in's  Meisterrecht.

Das  Ergebniß  der  Pruͤfung  oder  der  statt  derselben  uͤbergebenen  Zeugnifse  wird
von  dem  Zunft-Vorstand  dem  Bezirksamt  des  Ladensitzes  unter  Anschluß  des  Protokolls
  und  dessen  Veilagen  mit  gutaͤchtlichem  Berichte  vorgelegt.  Auf  den  Grund  dieses
  Ergebnisses  erkennt  das  Bezirksamt  uͤber  die  Aufnahme  in  das  Meisterrecht.

Art.  51.
Fortsetzung.

Dem  Aufgenommenen  wird  durch  die  Zunft-Vorsteher  ein  vom  Bezirksamte  beglaubigter
  Meisterbrief  ausgestellt;  der  Abgewiesene  kann  erst  nach  Verfluß  eines  halben
  Jahres  zur  abermaligen  Probe  sich  melden.

Art.  52.
Mebrfaches  Meisterrecht.

Unter  den  voranstehenden  Beimmungen  kann  eine  und  dieselbe  Person  in  mehreren
  zünftigen  Gewerben  das  Meisterrecht  erlangen.  Doch  wird  zu  gleichzeitiger  Ausübung
  derselben  besondere  Cognition  des  dem  Meister  vorgesetzten  Bezirksamts  erfordert.
        <pb n="326" />
        252

3:  Wirkungen  des  Melsterrechts-Art.
  53.
Gleiche  Berecktigung  der  Meisier  verschiedener  Zunft-Bezirke.

Wer  das  Meisterrecht  eines  zünftigen  Gewerbes  gesetzmäßig  erlangt  hat,  muß  aks
solcher  von  allen  Zunft-Vereinen  dieses  Gewerbes  anerkannt,  und  kann  daher  bei  der
Uebersiedlung  von  einem  Zunft-Bezirk  in  den  andern  zur  nochmaligen  Erwerbung  des
Meistrrechts  nicht  angehalten  werden.

Art.  54.
Aufhebung  der  bisherigen  Beschränkumgena)
  in  der  Annahme  von  Bestellungen;

Die  Annahme  einer  Arbeits-Bestellung  so  wie  der  Verkauf  der  einzelnen  Fabrikate
  und  Waaren  bleibr,  mit  Vorbehalt  der  Bestimmung  des  Artikels  9,  der  freien
Uebereinbunft  überlassen.

Kein  Meister  ist  verpflichtet,  den  Besteller  oder  Kauflustigen  um  deßwillen  abzuweisen,
  weil  derselbe  einen  andern  Meister  desselben  Handwerks  noch  nicht  befriedige,
ein  anderer  Meister  dieselbe  Arbeit  bereits  angefangen  oder  früher  gefertigt  hat.

Art.  55.
b)  in  der  Annahme  von  Lehrlingen;

In  der  Annahme  von  Lehrlingen  ist  der  Meister  weder  auf  eine  bestimmte  Zahl
beschrändt,  noch  an  eine  Wartzeit  gebunden.

Art.  56.
c)  in  der  Zahl  der  Gesellen  und  Werkstühle;

Die  Beschränkungen,  welchen  der  Meister  nach  bisherigen  Zunft-Regeln  in  der
Zahl  der  Gesellen  und  Werkstühle  oder  in  der  Wahl  der  zu  seinem  Gewerbs-Betrieb
erforderlichen  Werkzeuge  und  Maschinen  unterworfen  war,  sind  aufgehoben.

Art.  57.
d)  in  der  Wahl  der  Arbeits-Gehülfen.

Neben  zänftigen  Gesellen  und  Lehrlingen,  oder  starr  derselben,  kann  der  Meister
in  seinem  Gewerbe  auch  andere  Arbeits-Gehülfen  verwenden,  ohne  daß  er  hiebei  in
Hinsicht  auf  Zahl,  Alter,  Stand  oder  Geschlecht  der  Arbeiter  an  irgend  eine  Beschräukung
  gebunden  wäre.
        <pb n="327" />
        2523

Art.  58.
Unzünftige  Gewerbe-Theilhaber.

An.  seinem.  Gewerbs-Betrieb  kann  der  Meister  auch  Personen,  welche  nichr  in  dem.
Zunft-Vereine  stehen,  Theil  nehmen  lassen.

Ec  versteht  sich  jedoch  von  selbst,  daß  solche  Theilnehmer  durch  ihren  Gesellschafto-Vertrag
  kein  selbstständiges  Gewerb-Recht  erlangen.

Art.  59.
Gleichzeitiger  Betrieb  unzünstiger  Gewerbe

Der  gleichzeitige  Berrieb  unzünftiger  Gewerbe  ist  durch  die  von  dem  Meister  ausgenbren
  zünftigen  Gewerbrechte  nicht  ausgeschlossen.

Art.  60.
Art  des  Absatzes.

In  dem  Absatze  seines  Gewerbes  ist  der  Meister  nicht  auf  den  Zunft-Bezirk  beschränkt,
  er  kann  vielmehr  von  jedem  Orte  Waaren-Bestellungen  annchmen,  und  bestellte
  Arbeiten  seines  Gewerbes  auch  außerhalb  seines  Niederlassungs-Ortes  verrichten.
Für  die  Gegenstände,  womir  ihn  sein  Gewerbe  zu  handeln  berechtigt,  kann  er  in  seinem
  Riederlassungs-Ort  einen  offenen  Laden  führen,  im  andern  Orten  aber  sie  auf
Jahr=  und  Wochen-Märkten,  und  außer  den  Marktzeiten  in  stehenden  Commissions-Lagern
  bei  dortigen  Zunft-Genossen  oder  Kaufleuten  feil  halten.

Die  Bestimmungen  einzelner  Zunft=  und  Markt-Gesetze,  wonach  gewisse  Gewerbe
in  der  Ausbictung  ihrer  Waaren  auf  öffentlichen  Märkten  oder  im  Verkaufe  derselben
an  Einzelne  auf  einc  bestimmte  Quantität  beschränkt  waren,  oder  wonach  in  der  Zeit
des  Feilhaltens  auf  Märbten  ein  Vorrecht  der  Ingesessenen  vor  den  Auswärtigen

Statt  fand,  sind  aufgehoben.
Art.  61.

Fortsetzung.

Das  Feiltragen  der  Waaren  und  das  demselben  gleichzuachtende  Aufsuchen  von
Arbeits-Bestellung  unterliegt  den  für  den  Hausirhandel  bestehenden  Vorschriften.
(Art.  151  ff.)  »

Nur  den  Meistern  derjenigen  Handwerke,  deren  der  Landbewohner  zu  seinem
Lebens-Unterhalt  oder  zu  sonstigem  täglichem  Bedarf  benöthigt  ist,  wird  ausnahms-5
        <pb n="328" />
        254
weise  gestattet,  auch  ohne  besondere  Bestellung  in  denjenigen  Orten,  wo  sich  kein  zünftiger
  Meisier  ihres  Gewerbes  sindet,  oder  die  im  Orte  befindlichen  Meister  das  Gewerbe
  nicht  auf  eine  dem  Ortsbedarfe  genügende  Weise  betreiben,  mit  Genehmigung
der  Ortsobrigkeit  ihre  Waaren  feil  zu  bieren,  oder  zur  Verfertigung  derselben  eingerichtete
  Werkstätren  zu  unterhalten.

Art.  62.
Erweiterung  der  Haudelsbefugnisse  der  zünstigen  Handwerker.
Unter  den  Bestimmungen  der  nächst  vorhergehenden  Art.  do  und  61  ist  jeder
zänftige  Handwerkömeister  zum  Handel  nicht  blos  mit  den  eigenen,  sondern  auch  mit
fremden  Fabrikaten  seines  Gewerbes  berechtigt.

C.  Verkust  des  Meisterrechts.
Art.  63.
Freiwilliger  Verzicht  auf  das  Meisterrecht.

Der  zünftige  Meister  kann  seinem  Meisterrechte  zu  jeder  Zeit  entsagen.  Als
stillschweigende  Entsagung  kbann  die  Nichtbezahlung  der  zur  Zunftkasse  schuldigen  Abgaben,
  das  mehrmalige  Ausbleiben  von  den  Zunft-Versammlungen  oder  die  Verrichtung
  von  Gehülfen-Arbeit  bei  einem  andern  Meister  nicht  betrachtet  werden.

Dem  Meister,  der  dem  Meisterrecht  entsagt,  bleiben  die  Rechte  eines  zöünftigen
Gesellen  vorbehalten.  «

Die  Wiederaufnahme  in  das  Meisterrecht  kann  ihm  nicht  verweigert  werden,  so
lange  er  zur  Ausuͤbung  desselben  gesetzlich  befaͤhigt  ist.  Jedoch  ist  er  schuldig,  fuͤr
seine  Wieder-Aufnahme  diejenige  Gebühr  zu  entrichten,  welche  dem  Meister  bei  der
Uebersiedlung  von  einem  Zunftbezirk  in  den  andern  zu  bezahlen  obliegt  (Art.  95).

Art.  64.
Entzkehung  durch  richterliches  Erkenntniß.

Als  Strafe  kann  die  zeitige  oder  immerwährende  Entziehung  des  Meisterrechts
oder  einzelner  in  demselben  begriffener  Rechte  nur  durch  richterliches  Urtheil  erkannt
werden.  Die  Bestimmungen  einzelner  Zunft-Ordnungen,  nach  welchen  jene  Entziehung
in  Folge  unerfüllter  Verbindlichkeiten  gegen  den  Zunftverband  oder  einer  vermeintlich
unehrbaren  Handthierung  eintreten  sollte,  sind  hiedurch  aufgehoben.
        <pb n="329" />
        255

Art.  65.
Verlust  der  Ehreurechte  in  Folge  anderweiter  Strafen.

Der  gänzliche  Verlust  des  Meisterrechts  ist  niemals  die  Folge  einer  erlittenen
anderweiten  Strafe.  Dagegen  verliert  der  Meister,  welcher  durch  gerichtliches  Erkenntniß
  zu  einer  Strafe,  die  den  Verlust  der  staats=  und  gemeindebürgerlichen  Wahlrechte
  gesehlich  nach  sich  zieht,  verurtheilt  worden  ist,  die  Fähigkeit,  an  den  Zunft-Versammlungen
  Theil  zu  nehmen,  und  Zunftämter  zu  bekleiden.  Je  nach  der  Art
des  Vergehens  und  der  deßhalb  erstandenen  Strafe  kann  jedoch  der  Meister  nach
einer,  längere  Zeit  fortgesetzten  tadellosen  Aufführung  durch  die  höhere  Regierungs-Behörde
  in  die  verlorne  Fähigkeit  wieder  eingesetzt  werden.

D.  Meisters  =  Wittwen,  Kinder  und  Erben.
Art.  66.
Rechte  der  Meisters-Wittwen.

Nach  dem  Tod  eines  zünftigen  Meisters  darf  dessen  Wittwe,  so  lange  sie  im
Wittwenstande  bleibt,  das  Gewerbe  ihres  verstorbenen  Chemanncs  durch  persönlich  befähigte
  Werkführer  oder  Gesellen  fortsetzen.

Als  persönlich  befähigt  ist  hiebei  auch  derjenige  zu  betrachten,  der  das  Gewerbe
in  einem  Staate  gelernt  hat,  wo  dasselbe  nach  den  Landesgeseßen  nicht  zünftig  ist.

Die  Meisters-Wittwe  genießt  in  diesem  Fall  alle  Rechte  des  zünftigen  Meisters,
mit  Ausschluß  der  Theilnahme  an  den  Zunft-Versammlungen,  und  des  Rechto  Lehrlinge
  anzunehmen  (vergl.  Art.  25  u.  24).

Art.  6
Rechte  der  verlassenen  Ehefrau  eines  Mesters.

Der  Meisters-Wittwe  (Art.  66)  ist  die  böslich  verlassene  Ehefrau  eines  ortsgbwesenden

  Meisters  gleich  zu  achten.
Art.  68.
Rechte  der  Meisters-Kinder  und  Enkel.

Weder  die  Meisters-Söhne,  noch  die  mit  Meisters-Toöchtern  sich  verheirathenden
Handwerker,  haben  in  Beziehung  auf  die  Zulassung  zum  Meisterrecht  und  auf  die
Abgaben  zur  Zunftkasse  irgend  ein  Vorrecht  anzusprechen.

Wohl  aber  können  die  hinterlassenen  Kinder  oder  Enkel  eines  Meisters,  der  ein
        <pb n="330" />
        256

mit  kostbaren  Einrichtungen  oder  großem  Verlage  verknuͤpftes  Gewerbe  zuruͤcklaͤßt,  von
der  Regierung  zum  Fortbetriebe  des  Geschäftes  in  derselben  Art,  wie  die  Meisters-Wittwe,
  in  dem  Fall  ermächtigt  werden,  wenn  gegründete  Aussichten  für  den  Fortbetrieb
  des  Gewerbes  durch  ein  Familien-Mitglied  vorhanden  sind.

Die  Ermächrigung  erlischt,  wenn  das  Familien-Mitglied,  wegen  dessen  sic  gegeben
wurde,  stirbt,  oder  das  Gewerbe  verläßt,  so  wie  wenn  er  das  Rechr  zum  selbstständigen
  Berrieb  erlangt,  oder  das  hiezu  erforderliche  Alter  erreicht  har.

Art.  69.
Berücksichtigung  der  Erben  im  Allgemeinen.

In  diesem  sowohl  als  in  jedem  andern  Falle,  wo  durch  den  Tod  elnes  Meisters
das  von  demselben  betriebene  Geschäft  sich  auflèst,  steht  es  zum  Ermessen  der  Polizei-Behörde,
  den  Fortbetrieb  desselben  den  Erben  noch  so  lange  zu  gestatten,  als  die  Vollendung
  der  bereits  angefangenen  Fabrikate  oder  der  Verkauf  der  vorräthigen  Wagreu
  solches  erfordert.

Drittes  Kapitel.
Pou  dem  Zunftzwang  und  dessen  Gränzen.
Art.  70o.
Begriff  des  Zunftzwangs.

Diee  einem  zünftigen  Gewerbe  zustehenden  Arbeits=  und  Handels-Befugnisse  können,
  so  weit  nicht  das  gegenwärtige  Geseh  eine  Ausnahme  begründet  (Art.  71,  72,
,  %  „  1½15—:  14,  118—2:31),  auf  eigene  Rechnung  nur  von  demjenigen,  welcher
das  Meisterrecht  erlangt  hat,  und  auch  von  diesem  ausserhalb  des  Orts  seiner  Niederlassung
  nur  unter  den  Bestimmungen  der  Artikel  60  u.  61  ausgeübt  werden.

Art.  )3)  .
Ausnahmen  vom  Zunftzwange.

Auogenemmen  sind  von  der  so  eben  (Art.  Jvo)  festgesenten  Regel:

1)  diejen  igen  Arbeiten,  welche  Jemand  fuͤr  sich  oder  fuͤr  seine  Haus-  Genossen
selbst  verrichtet,  oder  durch  Letztere  verrichten  laͤßt;  die  entgegen  stehenden  Bestimmungen
  einzelner  Zunftordnungen  find  aufgehoben;

2)  Arbeiten,  die  für  einen  Dritten  unentgeldlich  verfertigt  werden;
        <pb n="331" />
        257

3)  diejenigen  Arbeiten,  welche  fuͤr  die  Bedürfnisse  einer  Straf=  oder  Wohlrhätigkeits=

  Anstalt  durch  Personen,  welche  diese  Anstalt  ganz  oder  zum  Theil  unterhält,
  geliefert  werden;

4)  diejenigen  Arbeiten,  welche  für  die  Bedürfnisse  des  Militärs  oder  einer  Staats-Anstalt
  durch  eigens  zu  diesem  Zwecke  angestellte  Arbeiter  geleistet  werden;

55)  diejenigen  öffemlichen  Anstalten,  welchen  zur  vollständigern  Erreichung  ihrer
Zwecke  das  Recht  zur  Ausübung  zünftiger  Gewerbe  oder  einzelner  Zweige
derselben  von  der  Regierung  verliehen  worden  ist;

6)  Erfindungen  im  Gebier  eines  zünftigen  Gewerbes,  so  lange  sie  unter  den
Meistern  dieses  Gewerbes  im  Lande  noch  nicht  in  Aucübung  geseßt  sind;

diejenigen  Gewerbe,  zu  deren  fabrikmäßigem  Betriebe  der  Unternehmer  besondere

  Concession  von  der  Regierung  erhalten  hat;

8)  in  Orten,  wo  ein  einzelnes  zünftiges  Gewerbe  von  keinem  daselbst  ansäßigen
Meister  betrieben  wird,  ist  es  dem  Meister  eines  technisch  verwandren  Gewerbes
  erlaubt,  für  die  Bewohner  des  Orts  die  Arbeiten  jenes  Gewerbes  zu
verrichten.

Art.  72.
Besondere  Besiimmung  für  die  Leinwand-Weberei.

Die  Leinwand-Weberei  kbann  auch  ohne  Meisterrecht  als  Nebenbeschäftigung  in
der  Art  geübt  werden,  daß  der  unzünftige  Weber,  neben  der  Fertigung  des  eigenen
Hausbrauchs,  sowohl  für  den  Verbauf,  als  auf  Bestellung  arbeiten,  jedoch,  ausser  den
eigenen  Kindern,  keine  Gesellen  anstellen  darf.  Auch  versteht  es  sich  von  selbst,  daß
die  Befähigung,  zünftige  Lehre  zu  ertheilen,  nur  zünftigen  Webermeistern  zukemmt.

Art.  75.
Verfertigung  weiblicher  Kleidungsstücke.

Die  Verfertigung  weiblicher  Kleidungsstücke  durch  Frauenspersonen  ist  dem  Zunftzwange
  der  Schneider  nicht  unterworfen.

Art.  4.
Strafe  der  Pfuscherei.

Die  unbefugte  Betreibung  zünftiger  Arbeiten  (Pfuscherei)  wird  mit  einer  Geldbuße

  von  drei  bis  dreißig  Gulden  oder  mit  zwei  bis  vierzehntägigem  Gefängnisse  bestraft.
        <pb n="332" />
        258.

Im  Wiederholungsfalle  kann  die  Strafe  bis  zum  zweifachen  Betrage  des  eben  genannten
  Strafmaßes  geschaͤrft,  und  der  Bestrafte  aus  dem  Zunft-Bezirke,  wenn  er  daselbst
nicht  seinen  gesetzlchen  Wohnort  hat,  ausgewiesen  werdon.  Bei  weiterer  Wiederholung
kommt  zu  der  Strase  der  ersten  Wiederholung  die  Confiskation  des  gebrauchten  Handwerkszeugs
  und  der  unbefugt  verfertigten  Waaren,  so  weit  sich  solche  noch  im  Besitze
des  Verfertigers  befinden,  oder,  wenn  Arbeiten  im  Gedinge  verrichtet  worden  sind,  an
der  Stelle  der  Waaren-Confiskation  ein  dem  Betrage  des  erhaltenen  Lohnes  gleichkommender

  Strafzusatz.
Art.  75.

Bezeichnung  der  in  Pfuscherei-Sachen  zuständigen  Behörde.

Das  Erkenntniß  über  die  im  vorigen  Art.  74  berührten  Verfehlungen  wird  durch
die  ordentlichen  Polizei-Behörden  ausgesprochen.  Den  Zunft-Behbrden  steht  nur  ein
Klagrecht  zu;  jedes  eigenmächtige  Verfahren  gegen  die  Uebertreter  ist  ihnen  bei  Strafe
verboten.

Viertes  Kapitetll.
Bon  der  innern  Organisation  der  Zuͤnfte.
Art.  76.
Bezirks-Zunst-Vereine.

Die  Meister  der  einzelnen  zünftigen  Gewerbe  bilden  gewisse  Zunft-Vereine  (Laern),
  um  nach  Maasgabe  der  allgemeinen  Gewerbe-Ordnung  und  der  auf  das  besondere
  Gewerbe  sich  beziehenden  Gesete  und  Verordnungen  das  gemeinsame  Interesse
des  Gewerbes,  die  Ausbildung  für  dasselbe  und  die  Vervollkommnung  seines  Betriebs
zu  befördern.  Jeder  Zunft-Verein  umfaßt  einen  bestimmten  Bezirk  und  die  in  demselben
  angesessenen  Meister.

Art.  77.
Bestimmung  der  zu  einem  Zünfst-Verein  erforderlichen  Jahl  von  Meisiern.

Zur  Bildung  eines  solchen  Vereins  wird  eine  Zahl  von  wenigstens  zwölf  Meistern,
zur  Fortsetzung  eines  einmal  gebildeten  aber  eine  Zahl  von  wenigstens  sechs  Meistern

erforderr.
Art.  78..
Bildung  der  Zunft-Vereine
Ein  Zunft-Vereikr  soll  in  der  Regel  nur  Genossen  eines  und  desselben  Gewerbes
        <pb n="333" />
        259

umfassen,  und  mit  dem  Bezirke  des  Oberamts  oder  standesherrlichen  Amts,  in  dem
er  gelegen  ist,  übereinstimmen.

Einer  Auasnahme  von  dieser  Regel  kann  nur  dann  Statt  gegeben  werden,  wenn
es  in  einem  Amts-Bezirbe  an  der  zur  anfänglichen  Bildung  oder  zur  Fortsehung  des
Vereins  bestimmten  Zahl  von  Meistern  (Art.  77)  mangelt.

In  diesem  Falle  werden  die  in  dem  Amts-Bezirk  angesessenen  Meister  entweder
mit  dem  Zunft-Verein  eines  technisch  verwandten  Gewerbes  in  demselben  Amts-Bezirke,
  oder  mit  dem  Verein  ihrer  Gewerbe-Genossen  in  einem  andern  Amts-Bezirke
vereinigt.

Ein  und  dasselbe  Gewerbe  kann  in  einem  Amts-Bezirke  nicht  mehrere  Zunft-Vereine
  bilden.

Art.  79.
Besondere  Bestimmung:
a)  fuͤr  den  Fall  der  Trennung  eines  bisherigen  Zunft-Vereins;

Trennt  sich  ein  bisheriger  Zunft-Verein  in  mehrere  Theile,  so  wird  das  Aktiound
  Passiv-Vermoͤgen  der  bisherigen  Zunftkasse,  so  weit  nicht  durch  besondere  Rechtstitel
  ein  anderes  begruͤndet  ist,  jedem  Theile  nach  den  Koͤpfen  der  ihm  zufallenden  Meister
  zugeschieden.

Art.  Bo.
b)  für  den  Fall  der  Vereinigung  bisher  gekrenntker  Zunft-Vereine.

Werden  bisher  getrennte  Zunft-Vereine  ganz  oder  theilweise  (Art.  79)  mit  einander
  vereinigt,  so  findet  in  Ermanglung  anderweiter  gütlicher  Uebereinkunft  eine  Zusammenwerfung
  ihres  Abtiv=  und  Passiov-Vermögens  in  so  weit  Statt,  als  hiebei  jeder
der  zusammentretenden  Theile  im  Verhältniß  der  von  ihm  mitgebrachten  Meister  an
Schulden  und  Vermögen  die  gleiche  Summe  einwirft.

So  weit  auf  diese  Art  das  Aktiv=  oder  Passiv-Vermögen  eines  mit  einem  andern
zusammentretenden  Vereins  nicht  ausgeglichen  wird,  bleibt  dasselbe  dem  bioeherigen
Zunft-Bezirk  in  der  Art  vorbehalten,  daß  an  dem  Genuß  oder  den  Lasten  dieses
Ueberschusses  die  in  dem  bisherigen  Bezirke  wohnenden  Zunftgenossen  ausschließlich
Antheil  nehmen.
        <pb n="334" />
        260

Arr.  31.  «
Erkenntnis  der  Regierungs,  Behörde.

Die  Vildung  und  Abänderung  der  Zunft-Vereine  und  ihrer  Bezirke  unterliegt
dem  Erkenntnisse  der  Regierungs-Behbrde.

Art.  32.
Odbmann  des  Zunft-Vereins.

Ichem  Zunft-Vereinc  wird  von  dem  Bezirks-Amte  des  Ladensitzes  ein  geschäftokundiger
  Obmann  (obrigkeitlicher  Deputirter)  zugeordnet;  der  Obmann  muß  an  dem
Ladenort  seinen  Wohnsih  haben,  und  darf  nicht  selbst  das  Gewerbe  treiben,  bei  dem
er  die  Obmannschaft  versieht.  Ein  und  derselbe  Deputirte  kann  die  Obmanns-Stelle
bei  mehreren  Zunft-Vereinen  bekleiden.  Seine  Ernennung  ist  jederzeit  widerruflich.

Der  Obmann  hat  über  der  Erhaltung  der  gesetzlichen  Ordnung  in  dem  Zunft-Vereine
  zu  wachen,  zu  dem  Ende  namentlich  den  Zunft-Versammlum  gen,  den  Lehrlings=
  und  Meister-Prüfungen  beizuwohnen,  über  die  Verwaltung  d  der  Laden-Einkünfte
Aufsicht  zu  führen,  und  alle  Eingaben  der  Zunft-Vorsteher  an  die  Regierungs=  oder
Gemeinde-Behdrden  mit  seinem  Vidit  und  seinen  etwaigen  Bemerkungen  zu  versehen.

Art.  83.
Zunft-Vorstand.  .

In  allen,  nicht  dem  Beschlusse  der  Zunft-Versammlung  selbst  vorbehaltenen  Angelegenheiten
  (Art.  loo)  wird  die  Zunft  durch  einen  zum  wenigsten  aus  drei  Mitgliedern
  bestehenden  Vorstand  vertreten.  Mindestens  zwei  seiner  Mitglieder  müssen
am  Ladenort  ihren  Wohnsitz  haben,  wofern  nicht  die  Zunft-Versammlung  selbst  durch
absolute  Stimmenmehrheit  ein  anderes  beschließt.

Art.  84.
Wahl  der  Zunfimeister.

Die  Mitglieder  des  Zunft-Vorstandes  (Zunstmeister)  werden  je  auf  drei  Jahre
von  der  Zunft-Versammlung  aus  ihrer  Mitte  gewählt,  von  dem  Bezirksamte  bestätigr
und  in  Pflichren  genommen.  Die  Austretenden  können  sogleich  wieder  gewählt  werden.
  Jeder  zur  Theilnahme  an  der  Zunft-Versammlung  berechtigte  Meister  ist  verpflichtet,
  die  auf  ihn  gefallene  Wahl  anzunehmen,  nach  dreijähriger  Versehung  des
Amtes  kann  er  sie  auf  die  nächsten  drei  Jahre  ablehnen.  Wird  in  der  Zwischenzeir
        <pb n="335" />
        261

von  einem  Wahltermine  zum  andern  eine  Zunftmeisters-Stelle  erledigt,  so  wird  bis
zur  nächsten  Wahlhandlung  durch  die  Bezirks-Polizei-Behoͤrde  ein  Amtsverweser  bestellt.

Art.  35.
Ober-Zunftmeister;  Junftdienrr.

Die  Zunftmeister  wählen  aus  ihrer  Mitte  einen  Ober-  -Zunftmeister,  dem  die
Leitung  der  Geschäfte,  der  Vorsic  bei  den  Verhandlungen,  die  Kassen=  und  Rechuungs-Führung
  zukommt.

Fä#  die  bisher  bei  einzelnen  Zünften  durch  den  jüngsten  Meister  (Jungmeister)
besorgten  Verrichtungen  wird  durch  den  Zunft-Vorstand  ein  Zunftdiener  bestellr,  der
aus  den  Mitmeistern  genommen  werden  kann.  Auch  diese  Bestellung  ist  jederzeit
widerruflich.

Art.  36.
Amts-Obliegenheiten  des  Zunft-Vorstandes.
Dem  Zunft-Vorstande  (Art.  335)  liegt  namentlich  ob:

1)  die  obrigkeitlichen  Verfügungen,  welche  die  Zunft  betreffen,  zur  Vollziehung
zu  bringen;

2)  über  den  Stand  der  zum  Vereine  gehörigen  Meister  ein  fortlaufendes  Verzeichniß
  zu  halten;

3)  die  Anzeige  der  Lehr-Verträge  anzunehmen  (Art.  15),  die  Prüfung  der  Lehrlinge,
  so  weit  solche  von  der  Regierung  für  angemessen  erachtet  wird,  zu  besorgen,
  jedenfalls  aber  die  Lehrlinge  nach  beendigter  Lehre  auszuschreiben,  und
über  den  Stand  der  Lehrlinge  ein  fortlaufendes  Register  zu  führen;

4)  an  der  Prüfung  der  Meisterrechts-Bewerber,  welche  sich  in  dem  Zunft-Bezirke
niederlassen  wollen,  nach  Art.  40  Theil  zu  nehmen,  und  deren  Zulassung  zum
Meisserrecht  nach  Art.  50  mit  zu  begutachten;

5)  aus  besonderem  Auftrage  der  Staats-Behörden  ähnliche  Prüfungen  mit  einzelnen
  Meisterrechts-Bewerbern  aus  andern  Zunft-Bezirken  vorzunehmen;

6)  bei  Streitigkeiten,  welche  zwischen  Meistern,  Gesellen  und  Lehrlingen  des  Zunft-Vereins
  über  ihre  Verhältnisse  als  solche  entstanden  (#u#,  eine  friedensgerichtliche
  Entscheidung  zu  fällen;
        <pb n="336" />
        262

7)  uͤber  der  Befolgung  der  Vorschriften  der  allgemeinen  Gewerbe-  oder  der  besondern
  Zunft-Ordnung  zu  wachen,  Verlehungen  derselben  von  Seite  der
Zunftgenossen  innerhalb  der  Gränzen  des  dem  Zunft-Vorstand  eingerdumten
Strafrechts  (Art.  37)  abzurügen,  oder,  in  so  fern  sie  dieses  Strafmaas  übersteigen
  sollten,  der  zuständigen  Polizei-Behdrde  zur  Anzeige  zu  bringen;

3)  auf  polizeiwidrige  und  betrügliche  Bereitungen  und  Verfahrungs-Arten  von
Seite  der  Zunftgenossen  aufmerksam  zu  seyn,  und  sie  der  geeigneten  Behörde
zur  Abrügung  anzuzeigen;

9)  die  Interessen  der  Zunft  zu  wahren,  ihre  Rechte  gegen  dussere  Eingriffe  zu
vertreten;

c10)  das  Vermögen  und  die  Einkünfte  der  Zunft  zu  verwalten;

11)  die  Umlagen  auf  die  Mitglieder  des  Zunftvereins  zu  besorgen  (Art.  96),

und

12)  über  Gewerbs-Gegenstände  der  Gemeinde-Obrigkeit  und  den  Staats-Behör-Den
  auf  Verlangen  ein  sachverständiges  Gutachten  abzugeben.

Art.  37.
Strafbefugniß  des  Zunft-Vorsiandes.

Der  Zunft-Vorstand  und  in  dringenden  Fällen  der  Oberzunftmeister  (Art.  35)
allein  ist  berechtigt,  gegen  die  Genossen  des  Zunftvereins  in  den  Art.  36  Z.  7  bezeichneten
  Fällen,  so  wie  wegen  Ungehorsams  gegen  seine  amtlichen  Weisungen,  Strafen
bis  zum  Betrag  eines  Thalers  zu  erkennen.  Gegen  diese  Straf-Erkenntnisse  ist
der  Rekurs  an  das  Bezirksamt  unter  den  in  dem  Gesetze  vom  26.  Juni  1821
für  Reburse  gegen  Straf-Erbenntnisse  der  Gemeinde-Behörden  vorgeschriebenen  Förmlichbeiten
  gestattet.

Art.  83.
Gesetzliche  Ausgaben  der  Junftvereins-Kassen.

Die  dem  Zunfstverein  gesetzlich  obliegenden  Ausgaben  bestehen  neben  dem  nothwendigen
  Verwaltungs-Aufwand

1)  in  der  Unterstützung  der  Wander-Gesellen  in  den  oben  (Art.  29  und  80)  bezeichneten

  Fällen,

2)  in  der  Belohnung  des  Obmanns,  der  Zunftvorsteher  und  des  Zunftdieners.
        <pb n="337" />
        263

Art.  89.
Zehrpfenninge  der  Wander:  Gesellen.

Die  Abreichung  der  Reisegelder  an  Wander-Gesellen  liegt  zunaͤchst  den  Zunft-Kassen
  ob.  Zum  Behufe  derselben  sind  in  groͤßern  Zunft--Bezirken  auch  außer  dem
Ladensitz  an  denjenigen  Orten,  wo  die  Zunft  am  stärksten  besetzt  ist,  Hülfskassen  aufzustellen.


Art.  90.
Belohnung  des  Obmanns  und  des  Junftdieners.

Der  Obmann  und  der  Zunftdiener  können,  je  nachdem  es  zweckmäßiger  gesunden
wird,  durch  stehende  Gehalte  oder  durch  Gebühren  für  die  einzelnen  Verrichtungen  belohnt

  werden.
Art.  91..
Belohnung  der  Zunftmeister.

Die  Mitglieder  des  Zunft-Vorstandes  erhalten  keine  stehende  Besoldung.  Dagegen
haben  sie  für  Verrichtungen  außerhalb  ihres  Wohnorts  Taggelder  und  beziehungsweise
Kosten-Ersatz  nach  dem  für  die  Gemeinderäthe  bestehenden  Maaßstab  anzusprechen.

Für  die  Aufnahme  der  Lehrverträge  und  die  Prüfungen  von  Lehrlingen  und
Meisterrechts-Bewerbern  wird  jedem  Zunftmeister  eine  Aversal-Belohnung  aus  der
Zunftkasse  gereicht,  bei  deren  Bemessung  einerseits  die  das  Jahr  hindurch  erfahrungsmäßig
  vorkommende  Zahl  solcher  Handlungen  und  der  damit  verbundene  Zeit-Aufwand,
andererseits  der  für  die  Taggelder  der  Gemeinderaths-Mitglieder  vorgeschriebene  Tarif
  zum  Maaßstabe  dient.

Art.  92.
Gesetzliche  Einnahmen  der  Junft-Vereins-Kassen.

Die  der  Zunftkasse  gesetlich  zugewiesenen  Einnahmen  sind:
1)  die  von  dem  Zunft-Vorstand  angeseßten  Strafen;
2)  die  durch  die  Einführungs-Instruktion  zu  bestimmenden  Gebühren

a)  für  das  Ein=  und  Ausschreiben  der  Lehrlinge,

b)  für  die  Meister-Prüsung,

Jc)  für  die  Aufnahme  in  das  Meisterrecht;
5)  die  regelmäßigen  periodischen  Beiträge  der  Gesellen  zur  Unterstützung  kranker
        <pb n="338" />
        264

oder  verungluͤckter  Mitgesellen,  wo  dergleichen  herkoͤmmlich  sind.  Dagegen
hat  es  bei  der  laͤngst  verfuͤgten  Aufhebung  der  früher  bestandenen  Gesellen-Laden
  sein  Verbleiben.
Art.  93.
Nähere  Bestimmung  für  die  in  die  Zunftkass=  fließenden  Gebühren.

Als  Anhaltpunkt  für  die  Bemessung  der  im  vorigen  Artikel  unter  Ziff.  a  lil.  a  und  b
erwähnten  Gebühren  dient  im  Allgemeinen  die  Bestimmung  des  Art.  91  über  den
bei  der  Regulirung  der  Aversal-Belohnungen  der  Zunstmeisier  für  die  bemerkten  Verrichtungen
  anzuwendenden  Maaßstab.  Reben  dem  kann  von  auhgeschriebenen  Lehrlingen
  für  die  Ausfertigung  eines  Lehrbriess  eine  Gebühr  von  höchstens  dreißig  Kreuzern
erhoben  werden.  Die  besondere  Gebühr  für  die  Aufnahme  in  das  Meisterrecht  (Art.  9a,
Ziff.  2  lit,  c)  darf  die  Summe  von  drei  Gulden  nicht  übersteigen.

Art.  94.
Fortletzung.

Eine  weitere  Gebühr  zur  Zunftkasse  kann  für  das  Ein=  oder  Ausschreiben  eines
Lehrlings  unter  keinerlei  Vorwand,  für  die  Aufnahme  eines  neuen  Meisters  aber  nur
in  dem  Fall  angeseht  werden,  wenn  derselbe  durch  diese  Aufnahme  das  Recht  der  Mitbenüßzung
  eines  besonderen  Zunft-Eigenthums  (z.  B.  einer  Mühle,  einer  Walke,  eines
sonstigen  Gebäudes  rc)  erwirbt.

Die  in  diesem  Falle  zu  entrichtende  Einlage  wird  im  Verhälniß  zu  dem  Vortheile
festgesetzt,  welchen  die  Mitbenühung  dieses  Zunft-Eigenthums  jedem  einzelnen  Meister
gewährt;  sie  kann  den  Durchschnitts-Berrag  einer  Jahrs-Nußung  nichr  übersteigen.

Art.  95.
Fortsetzung.

Ein  Meister,  der  durch  Veränderung  seines  Niederlassungs-Ortes  in  einen  anderen
  Zunftverein  desselben  Gewerbes  übertritt,  hat  blos  in  dem  im  Artikel  94  vorausgesetzten
  Falle  die  daselbst  erwähnte  Einlage,  ausserdem  aber  keine  Aufnahme-Gebühr
zu  entrichten.  «

Art.  96.
Umlagen  auf  die  Zunft-Genossen.
Reichen  die  vorbemerkten  Einnahmen  der  Zunftkasse  (Art.  982)  und  die  Einkünfee,
        <pb n="339" />
        255

welche  sie  etwa  aus  ihrem  Zunft-Vermogen  bezieht,  zur  Vestreitung  der  ihr  geseglich
obliegenden  Ausgaben  (Art.  36)  nicht  hin,  so  wird  das  Fehlende  durch  eine  Umlage
auf  die  in  dem  Zunft-Vereine  stehenden  Meister  und  Meisters-Wittiven  aufgebracht.
Die  Umlage  geschiehr  nach  der  Zahl  der  in  jeder  Werksiätte  gewöhnlich  C(im  Durchschnitt
eines  Jahres)  beschäftigten  zünftigen  Arbeiter  (Meister,  Gesellen  und  Lehrlinge);  die
Meisters-Wittwe  selbst  wird  demnach  nicht  gezählt.

Ueber  die  Nothwendigkeit  und  den  Betrag  der  Umlage  erbennen  die  Zunft-Vorsteher;
  sie  haben  jedoch  ihren  Beschluß  unter  spezieller  Nachweisung  des  gegenseitigen
Betrags  der  Einnahmen  und  Ausgaben  durch  den  Obmann  dem  vorgesetzten  Bezirks-Amte
  zur  Genehmigung  vorzulegen.

Art.  97.
Aushebung  der  Gemeinschaft  mit  andern  öffentlichen  Kafsen.

Jede  Theilnahme  anderer  öffentlichen  (Gemeinde:  Stistungs  =  oder  Staats-)
Kassen  an  den  gesehlichen  Einnahmen  der  Zunft-Kasse,  so  wie  dagegen  auch  der  Antheil
  einzelner  Zunft-Kassen  an  andern  als  den  von  dem  Zunft-Vorstand  angesesten
Geldstrafen  ist  aufgehoben.

Art.  98.
Entlassung  der  Zunft-Vorsteher.

Die  Entlassung  der  Zunft-Vorsteher  wegen  Unbrauchbarkeit  oder  Diens-Verfehlungen
  steht  zum  Erkenntniß  der  Kreis-Regierung.  Sie  hat  unausbleiblich  einzutreten,
  wenn  ein  Zunft-Vorsteher  der  Geschenkc-Annahme  von  einem  Lehrling  oder  einem
Meisterrechts-Bewerber,  möge  das  Geschenk  in  Zehrung  oder  in  einer  sonstigen  Gabe
bestehen,  überwiesen  wird.  Der  von  der  Kreis-Regierung  entlassene  Zunft-Vorsieher
kann  für  die  nächstfolgende  dreijährige  Periode  nicht  wieder  gewählt  werden.

Art.  99.
Zunft-Versammlung.

Die  Zunft-Versammlung  bildet  sich  aus  den  in  dem  Zunft-Vereine  begriffenen
Meistern,  so  weit  nicht  einer  oder  der  andere  derselben  von  der  Theilnahme  ausgeschlossen
  ist  (Art.  65).  Sie  wird  am  Sictze  der  Lade  ordentlicherweise  von  drei  zu  drei  Jahren
  gehalten,  kann  aber  auch  in  der  Zwischenzeit,  so  oft  es  die  Umstände  erfordern,
mit  Genehmigung  des  Bezirks-Amtes  von  dem  Zunft-Vorstande  berusen  werden.  Die
        <pb n="340" />
        266

Gegenstaͤnde  der  Verhandlung  werden  zugleich  mit  der  Berufung  den  Mitgliedern  bekannt
  gemacht.  Den  Vorsitg  in  der  Versammlung  führt  der  Bezirks-Beamte  des  Laden-Sites
  oder  —  zumal  wenn  der  letztere  vom  Amts-Sibe  getrennt  ist  —  der  Obmann
im  Vollmachts-Ramen  des  ihm  vorgesebten,  Bezirks-Amtes.-Art.

  100..
Gegensiände  der  Berarhung  der  Junst-Versammlung.
Der  Berathung  und  Beschlußnahme  der  Zunft-Versammlung  sind  vorbehalten:

1)  diejenigen  Ausgaben  der  Zunft-Kasse,  welche,  obgleich  der  Natur  und  den
Zwecken  der  Zunft-Verbindung  entsprechend,  doch  nicht  unter  den  ihr  gesetzlich
obliegenden  Leistungen  (Art.  83)  begriffen  sind;

2)  die  Bestimmung  der  Mittel,  durch  welche  diese,  so  wie  andere  kraft  besonderer
Rechtstitel  dem  Zunft-Verein  obliegende  Ausgaben  gedeckt  werden  sollen;

3)  eine  dem  Zwecke  des  Zunft-Verbandes  (Art.  76)  entsprechende  Verwendung
eines  etwaigen  Ueberschusses  der  Einnahme  der  Zunft-Kasse  über  die  ihr  obliegenden
  Ausgaben;:  #

4)  die  Festsehung  der  Gebühren,  Belohnungen  und  Gehalte  (Art.  88—94);

5)  die  Wahl  der  Zunft-Vorsieher  (Art.  34);.

6)  die  Abhör  der  Zunft-Kassen-Rechnung,  nachdem  dieselbe  zuvor  von  einem  durch
das  Oberamt  zu  bestimmenden  Rechnungs-Verständigen  geprüft  worden  ist.

Art.  201..
Fortsetzung

Ausser  den  nach  dem  nächstvorhergehenden  Artikel  der  Zunft-Versammlung  geseslich
  obliegenden  Geschäften  ist  derselben  gestattet,  auch  andere,  das  gemeinsame  Interesse
des  Zunft-Vereins  betreffende  Gegenstände  in  Berathung  zu  ziehen,  und  ihre  hierauf
gerichteten  Bitten,  Anträge  oder  Beschwerden  der  zuständigen  Behörde  vorzutragen.

Art.  102.
Form  der  Zunft-Wahlen.

Zur  Wahl  der  Zunft-Vorsteher  wird  die  Abstimmung  von  wenigstens  zwei  Drittheilen
  der  stimmberechtigten  Meister  erfordert;  die  Abstimmung  kann  jedoch  auch
ohne  persönliches  Erscheinen,  durch  Einsendung  eines  von  dem  betreffenden  Orts-Vorsteher
  beglaubigten  Stimmzettels,  geschehen;  nur  muß  in  diesem  Falle  der  Stimm-
        <pb n="341" />
        267

zettel  noch  vor  dem  Schlusse  des  Wahlprotokolls  dem  Vorsitzenden  uͤbergeben  werden.
Im  Fall  einer  Stimmengleichheit  hat  der  Obmann  die  entscheidende  Stimme.  Der
Meister,  welcher  ohne  guͤltigen  Grund  weder  auf  die  eine,  noch  auf  die  andere  Weise
seine  Wahlstimme  abgibt,  wird  von  dem  Zunft-Vorstande  mir  einer  Ordnungöstrafe
von  einem  Gulden  belegt.
Art  105.
Soufstige  Beschlüsse  der  Zunft-Versammlung.

Bei  allen  übrigen  Verhandlungen  der  Zunst-Versammlung  (ausser  den  Wablen)
wird  weder  eine  schriftliche  Abstimmung  zugelassen,  noch  eine  gewisse  Zahl  von  Stimmenden
  zur  Gültigkeit  des  Beschlusses  erfordert.  Der  Beschluß  erfolgt  nach  relativer
Stimmenmmehrheit  der  Anwesenden;  gegen  die  Ausgebliebenen  findet  keine  Strafe,  noch
ein  sonstiger  ZJwang  zum  Erscheinen  Statt.

Art.  104.
Bezirksamtliche  Genehmigung.

Die  Beschlüsse  der  Zunft-Versammlung  unterliegen  in  den,  Art.  100  Ziffer  1—
genannten  Fällen  der  bezirksamtlichen  Genehmigung.

Diese  kann  zu  Kapital-Aufnahmen  nur  dann  ertheilt  werden,  wenn  zugleich  für
die  Verzinsung  des  Kapitals  und  für  die  Ablösung  desselben  in  einem  bestimmten  Zeitraume
  sichere  Vorsehung  getroffen  wird.

Art.  105.
Verbot  der  Zehrungen  auf  Rechnung  der  Junst,Kasse.

Auf  Zehrungen  der  bei  der  Versammlung  erschienenen  Zunft-Genossen  darf  aus
der  Zunft-Kasse  nichts  verwendet  werden  (Art.  100,  Ziffer  3).

Art.  106.
Verantwortlichkeit  für  die  Beschlüsse  der  Zunft-Versammlung.

Für  die  Gesetzmäßigkeit  der  von  der  Zunft-Versammlung  gefaßten  Beschlüsse  ist
der  vorsihende  Bezirks-Beamte  oder  der  von  demselben  mit  dem  Vorsitze  beauftragte
Obmann  verantwortlich.

Glaubt  der  Lettere  die  Gesehmäßigkeit  elnes  unter  seinem  Vorsitze  gefaßten  Beschlusses
  bezweifeln  zu  müssen,  so  ist  der  Vollziehung  desselben  so  lange  Aufschub  zu
geben,  bis  die  Entscheidung  des  Bezirks-Amtes  eingeholt  und  erfolgt  ist.
        <pb n="342" />
        268

Dritter  Abschnitt.
Von  dem  kaufmännischen  Gewerbe  insbesondere.
Art.  107.
Begriff  des  kaufmännischen  Detailhandels.

Der  kaufmämische  Detailhandel  gehdrt  nach  der  Beilage  unter  die  zünftigen  Gewerbe.


Der  Handel  in  größeren  Parthien  von  wenigstens  dreißig  Gulden  Werth  für  den
einzelnen  Artikel  und  ohne  offenen  Laden  ist  gegen  Entrichtung  der  gesehlichen  Abgaben
Jedem,  den  nicht  Dienst-Verhältnisse  davon  ausschließen,  gestattet.

Art.  108.
Besähigung  zum  kaufmännischen  Gewerbe.

Wer  das  Recht  zum  selbstständigen  Betrieb  des  zünftigen  kaufmännischen  Gewerbs

erlangen  will,  muß

a)  volljährig  seyn  oder  Dispensation  von  der  Minderjährigkeit  erlangt  haben;

b)  entweder  beweisen,  daß  er  in  ordentlich  eingerichteten  Handlungen  wenigstens
vier  Jahre  lang  als  Lehrling  oder  Gehülfe  gedient  habe,  und  gute  Zeugnisse
sowohl  über  Kenntnisse  in  der  Handlungs-Wissenschaft  überhaupt,  als  in  dem
besonderen  Zweige,  dem  er  sich  widmen  will,  besitze,  oder  einer  Prüfung  über
seine  Befähigung  sich  unterwerfen.

Art.  109.
Kaufmännische  Prüfungs-Commission.
Die  Zusammensehung  und  das  Verfahren  der  Prüfungs-Commission  so  wie  die
Aufnahme  in  das  kaufmännische  Gewerberecht  richtet  sich  nach  den  Vorschriften  der
Artikel  49—5a  des  gegenwärtigen  Gesebes.

Art.  110.
Concurrenz  des  kaufmännischen  Handelsrechtes  mit  den  Handels-Befugnissen  der  Handwerker
und  Fabrikanten.
In  allen  Handels-Artikeln,  welche  die  Handwerker  und  Fabrikanten  nach  den
Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesehes  zu  führen  berechtigt  sind,  stehr  den  Koufund
  Handelsleuten  eine  unbeschränkte  Concurrenz  mit  den  erstern  zu.
        <pb n="343" />
        269

Die  besonderen  Gesetze,  Statuten  und  Observanzen,  nach  welchen  einzelne  Handwerke
  zum  Handel  mit  gewissen  Artikeln  gegenüber  von  den  Kaufleuten  ausschliessend
berechtigt  waren,  sind  durch  das  gegenwärtige  Gesetz  aufgehoben.

Art.  111.
Besondere  Handels-Befugnisse  einzelner  Gewerbe.

Wo  mit  dem  Betrieb  einzelner  zuͤnftiger  oder  anzuͤnftiger  Gewerbe  nach  den  bisher
  bestandenen  Gesetzen  und  allgemeinen  Verordnungen  weitere  Handels-Vefugnisse,
als  die  in  den  Artikeln  62  und  128  des  gegenwaͤrtigen  Gesetzes  ausgedruͤckten,  verbunden
  waren,  da  bleiben  sie  auch  ferner  noch  bestehen.  ·

Die  bis  daher  zuͤnftig  gewesenen  Gewerbe,  deren  Zuͤnftigkeit  durch  das  gegenwaͤrtige
  Gesetz  aufgehoben  wird,  (orgl.  Beil.  zu  Art.  10  und  Zusatz-Gesetz  Art.  1)
bleiben  in  Hinsicht  auf  das  Recht,  neben  den  eigenen  auch  mit  fremden  Fabrikaten
ihres  Gewerbes  zu  handeln,  den  zuͤnftigen  Gewerben  (Art.  62)  gleich  gestellt.

Art.  112.
Handel  mit  selbst  verfertigten  Gegenstaͤnden.

Dem  Detail-Verkauf  selbst  verfertigter  Gegenstände  steht  der  Zunft-Jwang  der
Kaufleute  nicht  im  Wege.

Art.  115.
fHandel  mit  Naturerzeugnissen  und  mit  unzünftigen  Bereitungen  aus  denselben.

Von  jedem  Zunftzwang  befreit  ist  ferner  der  Handel  mit  Naturerzeugnissen,  die
zu  der  Elasse  der  in  Württemberg  einheimischen  gehèren,  und  mit  denjenigen  aus  solchen
  Erzeugnissen  verfertigten  Fabrikaren,  deren  Bereitung  nach  disseirigen  Geseßen
nicht  Gegenstand  eines  zünftigen  Gewerbes  ist.

Art.  114.
Fortsetzung.

Die  auf  besonderen  Vorschriften  beruhenden  Ausnahmen  von  der  in  dem  vorstehenden
  Artikel  bestimmten  Regel,  so  wie  die  etwaige  Ergänzung  jener  Vorschriften,  bleiben
  der  Revision  der  einzelnen  Handwerks-Ordnungen  vorbehalten.

Art.  115.
Kram-Concession.

Die  Berechtigung  zum  kaufmännischen  Gewerbe  kann,  ausser  dem  bioher  bezeich-5
        <pb n="344" />
        270

neten  Weg,  auch  durch  eine  von  der  Staats-Behbrde  ertheilte  Kram-Concession,  doch
nur  unter  nachstehenden  Beschränkungen  (Art.  116)  erlangt  werden.

Art.  116.
Bedingungen  und  Wirkungen  der  Kram-Concession.

Die  Kram-Concession  wird  nur  in  so  weit  ertheilt,  als  das  beabsichtigte  Gewerbe
dem  örtlichen  Bedürfniß  entspricht,  und  ist  daher  auch  nur  für  die  Niederlassung  an
diesem  Orte  gültig.  Das  Handolsrecht  des  concessionirten  Krämers  ist  auf  gewisse
Waaren-Gattungen  beschränkt,  die  in  dem  Concessions-Decrete  mit  Rücksichrnahme  auf
das  Ortsbedürfniß  besonders  bezeichnet  werden.

Bei  der  Besehung  der  Zunft-Aemter  ist  er  weder  wählbar  noch  stimmberechtigt.
Mit  den  so  eben  bezeichneten  Ausnahmen  genießt  der  concessionirte  Krämer  gleiche
Rechte  mit  den  übrigen  Mitgliedern  der  kaufmännischen  Innung,  und  ist  denselben  Verpflichtungen,
  wie  diese,  unterworfen.  Bei  dem  Eintritt  in  die  Innung  hat  er  eine,
der  Hälfte  der  kaufmännischen  Prüfungs-Gebühren  gleichkommende  Abgabe  an  die
Zunftkasse  zu  entrichten.

Art.  1157.
Kaufmännische  Innungen.

Die  Handlungs-Innungen  unterliegen  denselben  Bestimmungen,  welche  für  die
Vereine  der  übrigen  zünfrtigen  Gewerbe  gegeben  sind  (Art.  y6—100).

Ueberhaupt  sfinden  die  allgemeinen  Bestimmungen  über  die  Verhältnisse  der  zünftigen
  Gewerbe,  soweit  nicht  der  gegenwärtige  Abschnitt  einen  Unterschied  begründet,
auch  auf  das  kaufmännische  Gewerbe  ihre  Anwendung.

Vierter  Abschnitt.
Von  Fabriken.
Art.  118.
Fabrik-Concession.
Zur  Anlegung  und  zum  Betrieb  einer  Fabrik,  die  eines  oder  mehrere  zünftige
Gewerbe  in  sich  schließt,  har  der  Unternehmer,  so  fern  er  nicht  zur  selbstständigen
        <pb n="345" />
        271
Ausuͤbung  dieser  Gewerbe  als  Zunftgenosse  berechtigt  ist,  eine  besondere  Concession
der  Regierung  nöthig  (Art.  71  Z.  7  ).
Art.  119.
Bedingung  ciner  Fabrik=  Concession.

Eine  Fabrik-Concession  im  Gebiete  zünftiger  Gewerbe  wird  nur  dann  ertheilr,
wenn  die  beabsichtigte  Gewerbe-Einrichtung  sich  von  dem  gewöhnlichen  handwerkamäßigen
  Betriebe  desselben  Gewerbes  auf  eine,  die  Fabrikation  fördernde  Weise
unterscheidet.
'  Art.  120.

Wirkung  der  Fabrik-Concession.

Die  Fabrik-Concession  ruht  auf  der  Gewerbs-Einrichtung,  in  Rücksicht  auf  welche
sie  ertheilt  wurde,  und  ist  daher  nicht  auf  die  Person  des  ersten  Unternehmers  beschränkt.
  Sie  kann  von  dem  Inhaber  nicht  auf  andere,  in  der  Concession  nicht  ausgedrückte
  Fabrikationen  erstreckt,  noch  auf  den  abgesonderten  Betrieb  einzelner  in  der
Concession  begriffenen  zünftigen  Gewerbe  bezogen  werden.

Art.  121.
Handelsrecht  des  Fabrikanten.

Der  concessionirte  Fabrikant  ist  dem  Zunft-Verbande  nicht  unterworfen,  in  Absicht

auf  die  Handels-Berechtigung  aber  dem  zünftigen  Meister  (Art.  60—62)  gleich  gestellt.

n  Fünfter  Abschnitt.
Von  andern  unzünfftigen  Gewerben.
Art.  122.

Begriff  der  unzünftigen  Gewerbe.
Unzünftig  sind  alle  diejenigen  Gewerbe,  welche  nicht  in  dem  gegenwärtigen  Gesetze
und  dessen  Beilage  ausdrücklich  als  zünftig  bezeichnet  sind  (vergl.  Art.  10,  71—753,
112—1  14).  «
Art.  125.
Ermächtigung  zum  Betrieb  derselben.
Die  Ausübung  eines  unzünftigen  Gewerbes  ist  weder  von  der  vorgängigen  Erlan-
        <pb n="346" />
        gung  eines  Meisterrechts,  noch  auch,  so  weit  nicht  das  gegenwärtige  Geses  (Art.  124
bio  126)  eine  Ausnahme  begründet,  von  einer  besomern  Ermächtigung  abhängig.
Art.  124.
Polizeiliches  Erkenntniß  über  die  Erichtung.

Dem  polizeilichen  Erkenntnisse  der  Regierungs-Behörde  unterliegen:  die  Errichtung
von  Apotheken,  von  Buchhandlungen,  Leihbibliotheken  und  Buchdruckereien.,  die  Einrichtung
  von  Schiffahrts-Gewerben,  die  Anlegung  und  Erweiterung  von  Getreide-Mühlen
  für  Mahlgäste,  mit  oder  ohne  Benützung  von  Wasserkräften  (Art.  4).

Art.  125.
Persduliche  Befähigung  des  Unternehmers.

Eine  Ausnahme  von  dem  Grundsatßze  des  Art.  120  tritt  ferner  in  so  weit  ein,  als
der  Betrieb  gewisser  Gewerbe  durch  besondere  Verordnungen  von  einer  Prüfung  der
persdnlichen  Fähigkeit  des  Unternehmers  oder  des  von  ihm  dem  Gewerbe-Betriebe  vorgesetzten
  Werkführers  abhängig  erklärt,  oder  obrigkeitlich  bestellten  Personen  übertragen  ist.

Art.  126.
Hinweisung  auf  die  befonderen  Verordnungen  über  einzelne  Gattungen  von  unzünftigen  Gewerben.

Rücksichtlich  der  Wirthschafts-Gewerbe,  der  im  Herunziehen  betriebenen,  so  wie
derjenigen  Gewerbe,  deren  Ausübung  unbedingt  verbo  ten  oder  der  Privat-Industrie
ganz  oder  theilweise  entzogen  ist,  wird  theils  auf  die  bestehenden  besoyderen  Geseßze  und
Verordnungen,  theils  auf  den  nachstehenden  sechsten  Abschnitt  verwiesen.

Art.  127.
Wahl  des  Niederlassungs=  Orts.
In  der  Wahl  eines  Niederlassungs-Ortes  für  die  Betreibung  eines  nicht  zünftigen
Gewerbes  ist  der  Unternehmer  lediglich  an  die  allgemeinen  Bestimmungen  über  Wohnund
  Aufenthalts-Recht  gebunden.

Art.  128.
Zuruͤckweisung  auf  einzelne  Bestimmungen  fuͤr  zünftige  Gewerbet.
Die  Bestimmungen  der  Art.  14,  16—25  über  die  Verhiltnisse  des  Lehrlings
zum  Lehrmeister,  der  Art.  33  —  4:  über  das  Verhältniß  zwischen  Meister  und  Gesellen,
  der  Art.  45.  —  45  über  Gesellen-Mißbräuche  und  der  Art.  60  und  6:  über  den
        <pb n="347" />
        273

Gewerb-Betrieb  außerhalb  des  Niederlassungs-Ortes  finden  auch  auf  die  unzünftigen
Gewerbe  ihre  Anwendung.
Art.  129.
Handelsrecht  der  unzuͤnftigen  Gewerbe.

Das  mit  einem  unzuͤnftigen  Gewerbe  verbundene  Handelsrecht  ist,  in  so  weit  es
nicht  von  Gegenstaͤnden  des  freien  Handels  (Art.  113,  114)  oder  von  dem  Verkauf
im  Großen  (Art.  107)  sich  handelt,  vorbehältlich  der  durch  die  Bestimmungen  des
Axtikels  111  begründeten  Ausnahmen,  auf  den  Absatz  der  eigenen  Fabrikate  beschraͤnkt.
Der  Regierung  ist  es  jedoch  überlassen,  von  dieser  Regel  zu  Gunsten  einzelner  Gewerbe-Inhaber
  Ausnahmen  eintreten  zu  lassen,  durch  welche  sie  in  ihrem  Handelerechte
den  Meistern  zünftiger  Gewerbe  (Art.  62)  gleichgestellt  werden.

Art.  130.
Freiwillige  Vercine  unzünftiger  Gewerbe.

Die  Inhaber  unzünftiger  Gewerbe  können  mit  Genehmigung  der  Regierung  unter
sich  gesellschaftliche  Vereine  mit  einer,  den  Zunft-Vereinen  analogen  Einrichtung  bilden,
ohne  jedoch  durch  diese  Verbindung  ein  Ausschließungsrecht  gegen  Andere  desselben  Gewerbes,
  die  nicht  im  Vereine  stehen,  zu  erlangen.  Auf  gleiche  Weise  und  mit  derselben
  Wirkung  können  sie  sich  an  den  Verein  eines  verwandten  zünftigen  Gewerbes  anschließen.



Sechster  Abschnitt.
Vom  Hausirhandel.
Art.  131.

Verbot  des  Hausirhandels  mit  zünstigen  Waaren.

Der  Haustrhandel  mit  den,  den  Zunftgesetzen  unterworfenen  Fabrikaten  und  Waaren,
  oder  das  Feiltragen  solcher  Gegenstände  auf  den  Strassen  und  in  die  Hauser,  ist
in  der  Regel  Jedem,  er  sey  Inländer  oder  Ausländer,  Orts-Einwohner  oder  Fremder,
  zu  jeder  Zeit  verboten.

Art.  13:2.
Lufstellen  zum  feilen  Kaufe.  #
Das  Aufstellen  der  im  Artikel  131  bezeichneten  Fabrikate  und  Waaren  zum  feilen
        <pb n="348" />
        274
Kaufe,  sei  es  an  oͤffentlichen  Plaͤtzen,  in  Wirths-  oder  Privathaͤusern,  ist  den  Auslaͤndern,
  mit  Ausnahme  der  Zeit  der  Jahrmaͤrkte  und  Messen,  den  in  der  Gemeinde  nicht
angesessenen  Inländern  aber  mit  Ansnahme  der  Zeit  der  Jahr=  und  Wochenmärkte
und  des  im  Artikel  61  vorgesehenen  Falles  verboten.

Die  Aufstellung  in  Commissions-Lagern  bei  Zunft-Genossen  oder  bei  Kaufleuten
ist  unter  diesem  Verbote  nicht  begriffen.

Art.  1353.
Besondere  Beschränkungen  bei  nicht  zünftigen  Artikeln.  «

Auf  gleiche  Weise  ist  der  Hausirhandel  und  das  Aufstellen  zum  feilen  Kaufe  bei
denjenigen  Fabrikaten  verboten,  welche  zwar  den  Zunft--Gesetzen  nicht  unterliegen,  zu
deren  gewerbsmaͤßigem  Verkauf  aber  besondere  Bewilligung  der  Landes-Polizeistelle  gehört,
  wie  z.  B.  mit  Bier,  Essig,  Branntwein,  Liqueurs,  mit  Druckschriften  2c.

Art.  134.
Gestattung  des  Hausirhandels  als  Ausnahme.

Eine  Ausnahme  von  den  vorgeschriebenen  Verboten  (Art.  131—153)  kann  nur
unter  der  doppelten  Voraussehung  Statt  finden,  daß  der  Hüändler

a)  die  Berechtigung  zum  Hausir-Gewerbe  im  Allgemeinen  von  der  betreffenden

Regierungs-Behörde  erlangt,  und  #

b)  zu  Ausübung  dieser  Berechtigung  in  einer  bestimmten  Gemeinde  die  besondere

Erlaubniß  der  Orts-Polizei-Behörde  erhalten  habe.
Art.  135.
Bedingungen  der  Concession  zum  Hausirhandel.

Die  Berechtigung  zum  Hausirhandel  (Art.  154  lit.  a)  kann  nur  an  Leute  von  gutem
  Prädikate,  deren  Heimathrecht  keinem  Zweifel  unterliegt,  verliehen  werden.  Vorzugsweise
  sind  hiebei  solche  Personen  zu  berücksichtigen,  welche

1)  in  ihrem  Wohnort  einen  zu  ihrer  Nahrung  hinlänglichen  Absass  nicht  finden

können,  und

2)  ihren  Unterhalt  auf  anderem  Wege  zu  erwerben  nicht  im  Stande  sind.

Ausländer,  welche  im  Königreiche  haufiren  wollen,  können  die  Erlaubniß  dazu
nur  von  dem  Ministerium  des  Innern  erlangen.
        <pb n="349" />
        275

Zum  Hausirhandel  mit  einfachen  oder  zusammengesetzten  Arzneimitteln  fuͤr  Menschen
  oder  Thiere,  mit  Giften  und  sogenannten  Arcanis  wird  niemals  eine  Berechtigung
ertheilt.

Art.  136.
Haufir-Patenr.

Die  Verleihung  der  Verechtigung  geschieht  mittelst  eines  von  dem  zuständigen  Bezirks-Amt
  ausgestellten  Patents,  und  ist,  der  Regel  nach,

)  auf  bestimmte  Waaren-Gattungen,

b)  auf  einen  bestimmten  Bezirk,  welcher,  in  sofern  die  Concession  von  einer  Kreis-Regierung

  ertheilt  wird,  den  Umfang  des  Kreises  nicht  überschreiten  darf,  und

c)  auf  eine  bestimmte  Zeit  von  höchstens  drei  Jahren  beschränkt.

Die  periodische  Erneuerung  des  Patents  ist,  in  sofern  in  den  persönlichen  Verhältnissen
  des  Inhabers  (Art.  135)  keine  Aenderung  eintritt,  dem  zuständigen  Bezirks-Amt
überlassen.

Die  Berechtigung  ist  widerruflich,  und  kann  demnach  wegen  neu  eingetretener  Umstände
  auch  vor  Ablauf  der  im  Patent  auögedrückten  Zeit  zurückgenommen  werden.
Das  Patent  erhält  die  Form  eines  Wanderbuchs,  und  dient  dem  Hausirer  zugleich  statt
eines  Passes,  daher  auch  die  in  Beziehung  auf  das  Paß-Wesen  bestehenden  Verordnungen
  auf  dasselbe  ihre  Anwendung  finden.

Art.  137.
«  Beschränkung  auf  die  Person  des  Patent-Inhabers.

Der  Hausirhändler  kann  die  ihm  verliehene  Bercchtigung  nur  in  eigener  Person
ausüben.  Die  Abtretung  des  Patents  an  einen  Dritten  kann  nur  bei  vorübergehender
Verhinderung  des  Patent-Inhabers,  und  selbst  in  diesem  Falle  nur  mit  besonderer

Bewilligung  des  vorgesetzten  Bezirks-Amts,  oder,  im  Fall  es  sich  von  einer  längeren
als  sechswöchigen  Gültigkeir  der  Abtretung  handeln  sollte,  nur  mit  Genehmigung  der
Kreis-Regierung  geschehen.

Derjenige,  an  welchen  die  Abtretung  geschehen  soll,  hat  sich  über  seine  persönliche
Befähigung  (Art.  135)  gleich  dem  Patent-Inhaber  auszuweisen.

Will  der  Haufirhändler  dieses  Gerwerbe  gleichzeitig  durch  Mehrere  ausüben,  so
hat  er  hiezu  besondere  Erlaubniß  nöthig.
        <pb n="350" />
        276.

Die  Wittwe  des  Patent-Inhabers  ist  (ihre  persömüche  Befähigung  voraus#gesekt)
zur  Fortbenützung  des  Patents  für  die  noch  übrige  Dauer  desselben  berechtigt.

Art.  133.
Waaren  -Niederlagen.
Die  Unterhaltung  von  Waaren-Niederlagen  außerhalb  des  Wohnorts  in  Wirthsoder
  Privathäusern  ist  dem  Haustrer  ohne  besondere  ortspolizeiliche  Erlaubniß  verboten.

Art.  139.
Ortspolizeiliche  Erlaubniß.

In  jeder  Gemeinde,  wo  der  Haufirhändler  von  seiner  Berechtigung  Gebrauch  machen
  will,  hat  er  hiezu  vor  allen  Dingen  bei  dem  Orts-Vorsteher  die  ortspolizeiliche
Erlaubniß  nachzusuchen,  und  sich  über  seine  Berechtigung  durch  Vorlegung  seines  Patents
auszuweisen.

Der  Orts-Vorsteher  hat  diese  Erlaubniß,  so  fern  es  entweder  ohne  Nachtheil  der
im  Ort  ansäßigen  Gewerbsleute  geschehen  kann,  oder  zum  besonderen  Vortheil  der
Gemeinde-Angehbrigen  gereicht,  dem  berechrigten  Hausirhändler  nicht  zu  verweigern.

Die  Erlaubniß-Ertheilung  geschieht  mittelst  unentgeldlichen  Eintrags  in  das  Haufir-Matent,
  unter  jedesmaliger  Bemerkung  der  Zeit,  für  welche  die  Erlaubniß  zum  Hausiren
ertheilt  wird..

Art.  140.
Snmaf-Bestimmungen.
Die  Uebertretung  vorstehender  Bestimmungen  wird  mit  folgenden  Strafen  gerügt:
1)  Wenn  der  Haustrhändler  mit  keinem  Patente  versehen  ist,  und  somit  gegen  die
Vorschriften  in  den  Art.  131—133  u.  134,  lit.  a  sich  verfehlt  hat,  so  verfällr
er  in  eine  Geldstrafe  von  drei  Gulden  bis  dreifig  Gulden,  oder  in  eine
Gefängnißstrafe  von  zwei  bis  vierzehn  Tagen.  Diese  Strafc  wird  nach  dem
größeren  oder  geringeren  Grade  der  Verschuldung  oder  bösen  Absicht,  nach  dem
Schaden,  der  nach  Beschaffenheit  der  Waare  durch  die  Uebertretung  verurfacht
wird,  und  nach  der  Menge  der  abgesesten  Waaren  bemessen.
2)  In  die  gleiche  Strafe  verfällr  der  Hausirhändler,  der  die  Bestimmungen  seines
Patents  übertritt,  und  entweder  mit  andern  Waaren,  oder  in  einem  anderm
        <pb n="351" />
        277

Bezirke,  als  ihm  in  seinem  Patente  vorgeschrieben  sind,  oder  nach  Ablauf  der
Zeit  des  Parents  sich  auf  dem  Haufsirhandel  betreten  laͤßt.
Dem  Hänudler,  welcher  dem  oben  (Art.  135)  auogesprochenen  Verbore  zuwider
über  dem  Hausiren  mit  Arzneimitteln,  Giften  und  sogenannten  Arcanis  ergrissen
  wird,  ist,  neben  der  Verurtheilung  in  die  so  eben  Nro.  2  festgesehte  Strase,
sein  ganzer  Vorrath  an  solchen  Waaren  hinweg  zu  nehmen,  und,  in  so  ferne
deren  Verwerthung  nicht  ohne  Gesahr  gestattet  werden  kann,  von  Polizei  wegen
  zu  vernichten.

Hat  der  unerlaubte  Verkauf  dieser  Gegenstände  für  das  Leben  oder  die
Gesundheit  eines  Menschen  nachtheilige  Folgen  gehabt,  so  hat  der  Verkäufer
statt  der  Polizei-Strafe  eine  seinem  Vergehen  angemessene  gerichtliche  Strafe
zu  erwarten.

Wenn  dem  Hausirhändler  blos  der  Mangel  der  ortspolizeilichen  Erlaubniß  zur-Last

  fällt,  so  verfällt  er  in  eine  nach  obigen  Rücksichten  zu  bemessende  Geldstrafe

  von  einem  Gulden  bis  fünfzehen  Gulden,  oder  in  eine  Gesängniß-Strase

von  zwölf  Stunden  bis  acht  Tagen.

5)  Bei  wiederholter  Uebertretung  kann  die  Strafe  bis  zum  zweifachen  Betrage
des  hier  genannten  Strafmaaßes  geschärfr,  oder  nach  Beschaffenheit  der  Umstände
  der  Verlust  des  Hausir-Patentö  durch  die  Kreis-Regierung  erkanne
werden.  "

6)  Der  Orts-Vorsteher,  welcher

)  die  Erlaubnif  zum  Hausirhandel  mit  den  in  den  Art.  1531  und  135  benannten

  Waaren  einem  Händler  ertheilr,  der  sich  über  seine  Berechtigung  nicht
mittelst  eines  Original-Patents  ausweisen  kann,  oder

b)  dem  mit  einem  Hausir-Patent  versehenen  Händler  mit  andern,  als  den  im

Patent  bezeichneten  Waaren,  oder

Jß¼c)  ausserhalb  des  im  Patent  vorgeschriebenen  Bezirks,  oder

4)  nach  Ablauf  der  im  Patent  ausgedrückten  Zeit  zu  haustren  gestattet,

wird  mit  einer  Geldbuße  von  fünf  bis  zehen  Gulden,  im  Wiederholungsfall.

aber  mit  geschärfter  Strafe  belegt.

—

4
        <pb n="352" />
        278

7)  Die  Uebertretung  des  im  Art.  137  enthaltenen  Verbots  der  Waaren-Riederlage
  wird  von  dem  Orts-Vorsteher  innerhalb  seines  geseßlichen  Strafmaaßes
gerügt.

Ist  aber  von  den  niedergelegten  Waaren  im  Orte  der  Niederlage  bereits  etwas
verkauft  oder  feilgeboten  worden,  so  finden  die  wegen  des  unerlaubten  Hausirens
  festgesehten  Straf-Bestimmungen  (Nr.  1—5)  ihre  Anwendung.

Jedes  Straf-Erkenntniß,  welches  den  Hausirhändler  trifft,  wird  von  der  Behörde,
welche  ihm  dasselbe  eröffnet,  in  dessen  Patent  eingetragen,  und  dem  Oberamt  seines
Wohnorts  mitgetheilt.

Der  Anbringer  erhält  ein  Drittheil  der  angesetzten  Geldstrafen.

Art.  1241.
Muster=  Rcisende.

Die  Nachfrage  nach  Waaren-Bestellungen  durch  reisende  Handelsleute  mittelst
Vorzeigung  von  Mustern  ist,  in  so  fern  es  sich  von  den  oben  (Art.  151  und  133)
bezeichneten  Waaren  handelt,  nur

5)  bei  den  ansäßigen  Kaufleuten  unbedingt,  und

b)  bei  den  Fabrikanten  und  Handwerbern  in  Beziehung  auf  die  für  ihr  Gewerbe

erforderlichen  Gegenstände  gestattet.

Eine  Ueberschreitung  dieser  letztern  Beschränkung,  so  wie  jede  bei  andern  als  den
bezeichneten  Personen  geschehene  Nachfrage  nach  Waaren-Vestellungen,  fällt  unter  das
Hausir-Verbot,  und  wird  auf  die  in  dem  Art.  140  bestimmte  Weise  gerügt.

Art.  142.
Hausirhandel  mit  Gegenständen  des  freien  Verkehrs.

Der  Haussrhandel  mit  denjenigen  Gegenständen,  deren  Verfertigung  und  Verkauf
weder  durch  Zunftgesetze  beschränkt,  noch  an  eine  besondere  Bewilligung  der  Landes-Polizei-Stelle
  geknüpft  ist,  unterliegt  nur  den  allgemeinen  Vorschriften  der  Gewerbe-Ordmmng
  und  den  für  die  herumziehenden  Gewerbsleute  überhauzt  beßehenden  Geseen
und  Verordnungen.  «
        <pb n="353" />
        279

Siebenter  Abschnitt.
Von  Erfindungen  und  Patenten.
Art.  145.
Erfindungs-Patente.
Für  die  Erfindung  eines  neuen  Fabrikats  oder  eines  neuen  Fabrikations-Mittels
oder  einer  neuen  Fabrikations-Methode  kann  bei  der  Regierung  die  Verleihung  eines

Patents  nachgesucht  werden.
Art.  144.

Wirkung  derselben.
Die  Erfindung,  für  welche  von  der  Regierung  ein  Patent  ertheilt  worden  ist,
darf  während  der  Dauer  des  Patents  von  keinem  Dritten  ohne  Zustimmung  des  Patent-Inhabers

  benütt  werden.
Art.  145.

Form  des  Patent-Gesuchs.

Wer  ein  Erfindungs-Patent  nachsiucht,  hat  seine  dieffallsige  Eingabe  dem  Bezirke-Amte
  seines  Wohnortes  oder  derjenigen  Gemeinde,  in  welcher  er  die  auf  seine  Erfindung
  gegründete  Gewerbs-Niederlassung  errichten  will,  zu  übergeben,  dieser  Eingale
eine  ins  Einzelne  gehende  erschöpfende  und  getreue  Beschreibung  seiner  Erfindung,
mit  den  zur  Verdeutlichung  nöthigen  Zeichnungen,  Rissen,  Modellen  oder  Mustern
beizufügen,  und  in  dieser  Beschreibung  diejenigen  Mittel  oder  Eigenschaften,  welche
er  als  seine  Erfindung  in  Anspruch  nimmt,  besonders  auszuheben.  Die  Beschreibung
kann  versiegelt  beigeschlossen,  und  in  diesem  Falle  von  dem  Bezirbks-Amre  nicht  eröffnet

  werden.
Art.  146.

Amtliches  Verfahren.

Ueber  die  geschehene  Uebergabe,  den  Tag  und  die  Stunde  derselben,  wird  denr
Einreicher  durch  das  Bezirk6-Amt  eine  Bescheinigung  ausgestellt,  die  Eingabe  selbst
aber  nebst  der  beigefügten  Beschreibung  und  deren  Beilagen  unter  Anzeige  des  Zeitpunkts
  der  Uebergabe  an  das  Ministerium  des  Innern  eingeschickt.

Art.  147.
Verweigerungs-Gründe.
Ein  dieser  Vorschrift  gemäß  nachgesuchtes  Patent  wird  ertheilt,  wenn  nichr
        <pb n="354" />
        280

1)  die  Bereitung,  fuͤr  welche  dasselbe  nachgesucht  wird,  oder  die  hiebei  anzuwendenden
  Mittel  sich  als  unvereinbar  mit  den  bestehenden  Gesetzen  darstellen,
oder

2)  fuͤr  denselben  Gegenstand  fruͤher  schon  ein  Patent  ausgefertigt,  oder

3)  die  angebliche  Erfindung  bekanntermaaßen  bereits  im  Inland  in  Anwendung
gebracht  ist.

Art.  146.
Einfuͤhrungs-Patente.

Fuͤr  die  Einfuͤhrung  einer  im  Auslande  gemachten  Erfindung  kann  ein  Patent

nur  dann  ertheilt  werden,  wenn  dieselbe  zur  Zeit  des  Gesuchs

1)  im  Inlande  noch  von  Niemand  benuͤtzt,  außerdem  aber

2)  auch  im  Auslande  nur  unter  gleichmaͤßigem  Schutze  von  Erfindungs-Patenten
zur  Anwendung  gebracht,  und

5)  noch  nicht  durch  oͤffentliche  Beschreibungen  in  der  Art  bebannt  gemacht  mordeu
  ist,  daß  sie  von  jedem  Sachverständigen  nachgeahmt  werden  kann.

Art.  129.
Dauer  der  Patentzeit.

Die  Zeit,  für  welche  das  Patent  von  der  Regierung  ertheilt  wird,  darf  die  Dauer
von  zehn  Jahren  nicht  übersteigen.  Für  einen  längeren  Zeitraum  kann  nur  im  Wege
der  Geseßgebung  ein  ausschließliches  Privilegium  verliehen  werden.

Die  geschehene  Patent-Ertheilung  wird  öffentlich  bekannt  gemacht.

Art.  250.
Geheimhaltung  der  mit  dem  Patent-Gesuch  eingereichten  Beschreibung.
Die  eingereichte  Beschreibung  des  patentisirten  Gegenstandes  kann  während  der
Patent-Dauer  ohne  Zustimmung  des  Patent-Inhabers
1)  bei  entstandenem  Streit  über  das  Patent  der  Behörde,  welche  die  Entscheidung
zu  geben  hat,  zum  Behufe  der  letztern  auf  Verlangen  mitgetbeilt,
2)  einem  Dritten  aber  unter  nachfolgenden  Bedingungen  zur  Einslcht  gegeben
werden:
        <pb n="355" />
        281

a)  daß  bei  Erfindungs-Patenten  das  letzte  Jahr  der  bewilligten  Patentzeit
bereits  angetreten,  und  bei  Einführungs-Patenten  die  erste  Hälfte  der  Patentzeit
  abgelaufen,

b)  daß  derjenige,  welcher  um  die  Einsichtnahme  bittet,  Württembergischer
Staatêbürger  und  im  Lande  wohnhaft  sey;

P)  daß  derselbe  ein  Interesse,  die  Beschreibung  kennen  zu  lernen,  nachweise;
und

d)  daß  er  hinreichende  Sicherheit  dafuͤr  stelle,  daß  er  waͤhrend  der  Dauer  des
Patents  den  Gegenstand  desselben  ohne  Einwilligung  des  Patent--Inhabers
weder  selbst  in  Ausuͤbung  setzen,  noch  zur  Ausuͤbung  desselben  durch  einen
Dritten  im  In-  oder  Auslande  die  Mittel  und  Veranlassung  geben  werde.

Von  der  Bitte  um  Einsichtnahme  wird  vor  Gestattung  derselben  der  Patent-Inhaber
benachrichtigt,  und  ihm  eine  angemessene  Frist  zu  Vorbringung  allenfallsiger  Einreden
anberaumt.

Grt.  151.
ParentAbgabe.

Für  das  Patent  wird  eine  auf  die  Jahre  der  bewilligten  Patent-Dauer  in  gleichen
  Ratren  zu  vertheilende  Abgabe  angesetzt,  die  in  der  Gesamt-Summe  5o  bic  200  fl.
betragen  kann.

Die  erste  Rate  ist  bei  der  Aushändigung  des  Patents  zu  entrichten,  die  Bezah-=lung
  der  übrigen  verfällt  je  mit  dem  Anfang  eines  neuen  Jahrs  der  Patent-Dauer.
Die  vor  dem  Ablause  der  bewilligten  Patent-Dauer  eintretende  Enkräftung  des  Patents
  (Art.  158,  160  und  167)  befreit  den  Inhaber  von  der  Bezahlung  der  im  Zeitpunkte
  derselben  noch  nicht  verfallenen  Raten.

Art.  152.
Patent-Verlängerung.

Wer  ein  Patent  auf  weniger  als  zehn  Jahre  erhalren  hat,  bann  die  Verlängerung
desselben  bis  auf  diese  Zeitdauer  erlangen,  wenn  er  sie  vor  dem  Antritte  des  leßten
Jahrs,  oder  bei  Einführungs-Patenten  vor  Ablauf  der  ersten  Hälfte  der  früher  verwilligten
  Patent-Dauer  nochgesucht  hat.  Auf  die  Verlängerungs-Jahre  wird  eine  nach
den  Vorschriften  des  Art.  151  sich  bestimmende  Abgabe  gelegt.
        <pb n="356" />
        282

Die  Verlaͤngerung  eines  Patents  wird,  wie  die  Ertheilung  desselben,  oͤffentlich  bekannt

  gemacht.
5  Art.  155.

Benützung  des  Patents.

Der  Patent-Inhaber  kann  zur  Ausübung  seiner  Erfindung  unter  Beobachtung
der  allgemeinen  Gesetze  jede  beliebige  Zahl  von  Gewerbe-Anlagen,  ohne  an  den  Ort
seines  Bürger=  oder  Beisit-Rechts  gebunden  zu  seyn,  errichten,  und  das  ihm  durch
das  Patent  ertheilte  Recht  für  die  Zeit  seiner  Dauer  auf  Andere  übertragen,  oder  sie
in  den  Mitgenuß  aufnehmen.  Das  Patent-Recht  geht,  wenn  der  Besitzer  vor  Verfluß
  der  Patentzeit  stirbt,  für  den  Rest  dieser  Zeit  an  seine  Erben  über.

Art.  154.
Strafe  der  Verletzung  des  Patents.

Wer  eine  patentisrte  Erfindung  ohne  Einwilligung  des  Patent-Inhabers  nachverfertigt,
  oder  wissentlich  nachverfertigte  Gegenstände  zum  Verkauf  bringt,  wird  auf
die  Klage  des  Patent-Berechtigten  zu  dessen  Vortheil  mit  der  Wegnahme  der  bei  ihm
vorräthigen  Gegenstände  der  Nachverfertigung  belegr  und  zugleich  angehalten,  den
Werth  der  bereits  veräußerten  oder  verarbeiteten  Gegenstände  dem  Patent-Inhaber
in  den  Absatz-Preisen  des  Leßtern  zu  erstatten.

Die  gleiche  Verfügung  tritt  auf  Klage  des  Patent-Inhabers  gegen  denjenigen
ein,  der  den  im  Auslande  nachverfertigten  Gegenstand  eines  disseitigen  Patents  einführt.


Arr.  155.

Fortsetzung.

Eine  Abweichung  von  der  vorstehenden  Bestimmung  tritt  bei  dem  Einführungs-=Patent
  in  so  fern  ein,  als  dasselbe  nur  auf  Verfertigung,  nicht  aber  auf  den  Verbauf
der  nach  der  eingeführten  Erfindung  verfertigten  Gegenstände  ein  ausschlieffliches  Rechr
gibt,  Dem  Inhaber  desselben  stehr  daher  die  vorbemerkte  Klage  auf  Wegnahme  und
Erstattung  (Art.  154)  nur  gegen  den  Nachverfertiger  und  gegen  denjenigen  zu,  der
wissentlich  die  im  Inlande  nachverfertigten  Gegenstände  zum  Verkauf  bringt.

Art.  156.c
Forrsetzung.
Dem,  welcher  nach  erfolgter  Verkündigung  der  Patent-Verleihung,  jedoch  in  gu-
        <pb n="357" />
        283

tem  Glauben,  ein  mit  der  patentisirten  Erfindung  uͤbereinstimmendes  Verfahren  angewender,
  oder  nachverfertigte  Gegenstände  zum  Verkauf  gebracht,  oder  vom  Auslande
cingeführt  hat,  kann  auf  Klage  des  Patent-Inhabers  nur  der  Verkauf  der  noch  unab-Jesehten
  Gegenstände  und  die  weitere  Verfertigung  derselben  bis  zur  Erlöschung  des
Patents  untersagt  werden.  "
Art.157.
Verbesserung  einer  patentisirten  Erfindung.

Der  Verbesserer  einer  patentisirten  Erfindung  kann  diese  in  der  verbesserten  Weise,
ohne  durch  das  Patent  des  Erfinders  gehindert  zu  seyn,  ausuͤben,  und  für  die  verbesserte
  Erfindung  ein  jedoch  nicht  gegen  den  ersten  Erfinder  wirkendes  Patent  erhalten.

Art.  158.
Nichtig-Erklärung  eines  Patents.
Das  Patent  wird  als  nicht  ertheilt  betrachtet:
)  wenn  vor  dem  Zeitpunkte,  in  welchem  die  Beschreibung  der  Erfindung  dem
Bezirksamt  übergeben  wurde  (Art.  145),  entweder
a)  schon  ein  Anderer  eine  Bewerbung  um  ein  Patent  für  dieselbe  Erfindung
auf  die  im  Art.  145  vorgezeichnete  Art  eingereicht  hatte,  oder
b)  der  Gegenstand  des  Patents  bereits  im  Inland,  oder  ohne  den  Schus
eines  Erfindungs=  oder  Einführungs-Privilegiums  in  einem  auswärtigen
Staat  in  Ausübung  geseßzt,  oder  in  einer  öffentlichen  im  Druck  erschienenen
Schrift  so  deutlich  beschrieben  war,  daß  jeder  Sachpverständige  ihn  hiernach
anwenden  bonnte;

:)  wenn  die  eingereichte  Beschreibung  (Art.  145)  einen  Bestandtheil  der  Erfindung,
  von  welchem  die  vollkommene  Anwendung  derselben  abhängt,  verschwiegen,
  oder  darjenige,  was  als  Grund  und  Gegensiand  der  Patent=  Entheilung
geltend  gemacht  wurde,  unrichtig  dargestellt  hat;
wenn  von  einem  andern  Inländer  nachgewiesen  wird,  daßt  er  die  Erfindung  gemacht,
  und  der  Patent-Inbaber  sie  durch  eine  an  ihm  begangene  Untreue  sich
zugeeignet  habe.

Die  unter  Ziffer  1,  b  enthaltene  Bestimmung  erleidet  in  dem  Fall  eine  Einschraͤnkun,
  wenn  die  Erfindung  vor  der  Patent-Rachsuchung  zwar  bereits  durch  einen

—1
—
        <pb n="358" />
        284

Dritten  geuͤbt,  jedoch  geheim  gehalten  worden  ist.  In  diesem  Falle  bleibt  das  spaͤter
verliehene  Patent  in  Kraft,  seine  Wirkung  erstreckt  sich  aber  nicht  auf  diejenigen,  welche
schon  vor  der  Nachsuchung  desselben  den  Patent-Gegenstand  geübt  haben.

Art.  159.
Strase  unrichtiger  Beschreibungen.

Der  Patent-Inhaber,  welcher  in  der  Absicht,  sein  Verfahren  auch  nach  Umfluß
der  Patentzeit  geheim  zu  halren,  in  der  übergebenen  Beschreibung  einen  wesenrlichen
Theil  seiner  Erfindung  verschwiegen  oder  unrichtig  dargestellt  hat,  unterliegt  der  Strafe
des  Betrugs,  und  wenn  sein  Verfahren  gemeinschädlich  wäre,  der  dadurch  verwirkten
weiteren  Strafe.

Art.  160.
Erlöschen  der  Erfindungs-Patente.
Das  Erfindungs-Patent  erlischt:

1½)  durch  den  Ablauf  der  Zeit,  für  welche  es  ertheilt  ist;

2)  durch  die  Verzichtleistung  des  Berechtigten;

3)  wenn  der  Patent-Inhaber  zwei  Jahre  nach  der  Patent-Ertheilung  den  Gegenstand
  derselben  im  Inlande  noch  nicht  in  Ausübung  gesebt,  oder  den  bereits
angefangenen  Betrieb  zwei  Jahre  lang  unterbrochen  hat,  ohne  in  dem  einen
oder  dem  andern  Falle  genügende  Verhinderungo-Gründe  nachzuweisen;

40  wenn  der  Betrieb  des  patentisirten  Gewerbes  aus  dem  Lande  gezogen,  und

5)  wenn  die  Bereitung,  für  welche  das  Patent  ertheilt  worden  ist,  oder  die  hiebei
anzuwendenden  Mittel  sich  als  unvereinbar  mit  den  Gesehzen  zeigen.

Art.  161.
Erldschen  der  Einführungs-Patente.
Das  Einführungs-Patent  erlischt:
1)  auo  denselben  Gründen,  wie  das  Ersindungs-Patent,
à)  wenn  das  Patent  oder  eines  der  Patente,  unter  deren  Schuß  die  Erfindung
im  Auslande  zur  Zeit  der  Ertheilung  des  disseitigen  Einführungs-Patems
gestellt  war,  ausser  Wirkung  getreten  ist.
        <pb n="359" />
        285

Art.  162.
Verköndigung.
Die  Nichtig-Erklärung  sowohl,  als  die  Erlöschung,  wird,  in  so  ferne  die  leglerevor
  Ablauf  der  verkündeten  Patenddauer  eintritt,  öffentlich  bekann  gemacht.
Art.  1063.  #
Bekanntmachung  der  himerlchten  Beschreibung.
Nach  Erlöschung  des  Patents  ist  jeder  Skaatsbürger  berechtigt,  von  der  eingereichten
  Beschreibung  desselben  Einsicht  zu  nehmen.  Dem  Ermessen  der  Regierung
bleibt  überlassen,  dieselbe  in  öffentlichem  Druck  bekannt  zu  machen.

Achter  Abschnitt.
Von  dem  Verfahren  in  Gewerb  *  Streitigkeitem.
Art.  164.
Bezeichnung  der  zuständigen  Behörden.

Streitigkeiten  über  Gewerbegegenstände,  die  sich  auf  den  Sinn  und  die  Anwendung
  einer  Bestimmung  des  gegenwärtigen  Geseßes  oder  anderer  polizcilichen  und  administrativen
  Bestimmungen  beziehen,  sind,  unter  Vorbehalt  des  Rechtsweges  für  xrivatrechtliche
  Ansprüche,  bei  der  zuständigen  Verwaltungs-Stelle  anhängig  zu  machen,
und  von  dieser  in  der  bestehenden  Instanzen-Folge  zu  entscheiden.

Art.  165.
Beschränkung  der  Rekurs-Instanzen.

In  den  vor  den  Verwaltungs-Behörden  zu  verhandelunden  Gewerb-Screitigkeiten
ist,  wo  es  sich  nicht  von  allgemeinen  Verfügungen,  sondern  nur  von  den  Ansprüchen
elnzelner  Privat-Personen  oder  Gewerbe-Inmungen  gegen  einander  handelt,  jeder  Parthie
  nur  ein  Rekurs  gestattet.

 

Art.  166.
Formalien  des  Rerurseé.
Die  den  Rekurs  ergreifende  Parthie  muß  ihre  Beschwerde-Ausführung,
1)  wenn  sie  gegen  das  Erkenntniß  eines  Bezirks-Amtes  gerichtet  ist,  binnen  fünfzehn
  Tagen,
        <pb n="360" />
        236

a)  wenn  das  Erkenntniß  ron  einer  höheren  Verwaltungs-Stelle  gefällt  ist,  binnen
dreißig  Tagen,
von  dem  Zeitpunkte  der  Eröffiung  des  Erkenntnisses  an  gerechnet,  der  Bezirks-Srelle,
welche  dag.  Erkenntniß  eröffnet  hat,  schriftlich  einreichen,  oder,  in  so  weit  dieses  durch
die  bestehende  Verordnung  zugelassen  ist,  mündlich  zu  Protokoll  geben.

Die  Versäumniß  dieser  Fristen,  so  wie  die  Umgehung  derjenigen  Amtsstelle,  welche
das  Erbenn#niß  eröffnet  hat,  zieht  den  Verlust  des  Rekurs-Rechtes  nach  sich.  Die
Betheiligten  sind  hierüber  bei  der  Eröffnung  des  Erkenntnisses  ausdrücklich  zu  belehren.

Eine  Wiedereinsehung  in  den  vorigen  Stand  ist  nur  im  Fall  unverschuldeter  Verhinderung
  zuläßig.

##

Alle  mit  den  vorstehenden  Bestimmungen  im  Widerspruch  stehenden  Verschriften
alterer  Gesetze  und  Verordnungen,  so  wie  der  einzelnen  Handwerk5-Ordnungen  treten
mit  der  Einführung  des  vorstehenden  Gesetzes  ausser  Wirkung.

Zur  Revisson  derjenigen  Bestimmungen  der  besondern  Handwerkgordnungen,  welche
durch  das  gegenwärtige  Geses  weder  aufgehoben,  noch  ausdrücklich  bestätigt  sind,  so
wie  zur  Vollziehung  der  neuen  gesehlichen  Bestimmungen  über  die  Lehrlings=  und
Meister-Prüfung.  (Art.  26,  46—5:,  108,  109)  und  über  die  Organisation  der  Zunft-Vereine
  (Art.  76—106,  117)  werden  Wir  demnächst  die  geeigneten  Anordnungen
treffen.  In  allen  übrigen  Theilen,  (namentlich  in  den  Art.  1—35,  27—45,  5a—55
107,  110—1  16,  113—166)  kommt  das  gegenwärtige  Geseh  mit  dem  Tage  seiner  Verkündigung
  zur  Anwendung.  f

Unser  Minister  des  Innern  ist  mit  der  Vollziehung  desselben  beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart  den  22.  April  1628.
Wilhelm.

Der  Minister  des  Innern:
von  Schmidlig.
Auf  Befehl  des  Königs:
Der  Staats=  Sekretärrt.
Vellnagel.
        <pb n="361" />
        287

Beilage
zu  Artikel  io  der  Gewerbe-Ordnung.

Zur  Beglaubigung:

Verzeichniß
dier#v  züunftigen  Gewerbe.

Bäcker,  Messerschmidte,
Bortenwirker,  Mehger,

Buchbinder,  Nagelschmidte,
Büchsenmacher,.  Rothgerber,

Drechsler,  Sattler,

Färber,  Schlosser  und  Wendenmacher,
Flaschner  und  Spengler,)  Schmidte  (Huf=  und  Wassen-),
Glaser,  Schneider,  «
Gold=  und  Silber-Arbeiter,  Schreiner,

Gürtler,  Schuster,

Hafner,  Schwerdtfeger,
Hutmacher,  Seckler,

Ipser  und  Tuͤncher,  Seifensieder,
Kammmacher,  Seiler,

Kauflente,  Strumpfweber.
Knopfmacher,  Tuchmacher,

Kübler,  Tuchscheerer,

Küfer,  Wagner,
Kupferschmidte,  Weißgerber,

Kürschner,  Zeugmacher,

Leineweber,  Zimmerleute,

Maurer  und  Steinhauer.  Zinngießer.

Der  Kanzlei-Direktor  des  K.  Ministerium  des  Innern:

Roth.
        <pb n="362" />
        288
2)  Jusatz-Gesetz  zu  der  allgemeinen  Gewerbe-Ordnung.

Wilhelim,
don  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Unter  Beziehung  auf  Unsere  Gewerbe-Ordnung  vom  heutigen  Tage  verordnen
und  verfügen  Wir,  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen  Raths  und  unter  Zustimmung
Unserer  getreuen  Stände,  wie  folgt:

Art.  u.
Aushebung  einzelner  Zünfre.
Die  Zünftigkeit  der

Bierbrauer,  Schäfer,
Fischer,  Schifeer,
Getreidemüller,  Siebmacher,
Kaminfeger,  Weingärtner,
Perükenmacher,  Ziegler  und
Pflästerer,  Finkenisten
Salpoetersieder,

ist  da,  wo  solche  bisher  Statt  gefunden  hat,  kraft  der  Art.  10  und  122  der  allgemeinen
  Gewerbe-Ordnung  ausfgehoben.

Es  treten  demnach  in  Ansehung  der  genannten  Gewerbe  die  Bestimmungen  der
Art.  122—150  des  genannten  Gesehes  mit  dem  Erscheinen  des  letztern  in  Wirksamkeit.

Art.  2.  «
Bestimmungen  über  das  Zunft--Vermoͤgen.

In  Ansehung  des  Zunft-Vermögens  der  in  dem  voranstehenden  Artikel  genannten
Gewerbe,  ist,  so  weit  nicht  besondere  Rechtstitel  ein  Anderes  mit  sich  bringen,  Folgendes
  zu  beobachten:

1)  von  dem  Aktiv-Vermögen  der  aufgelösten  Zünste  sind  zuvörderst  die  Schulden

derselben  zu  berichtigen.

2)  Das  sich  ergebende  reine  Aktiv-Vermögen  bleibt  dem  betreffenden  Gewerbe

innerhalb  des  Bezirks,  den  die  aufgehobene  Zunftlade  umfaßte,  gewidmet;
        <pb n="363" />
        289

uͤber  seine  Verwendung  fuͤr  Zwecke  dieses  Gewerbes  haben  diejenigen,  welche
dasselbe  in  dem  gedachten  Bezirke  selbstständig  auoüben,  durch  Stimmenmehr-=heit
  zu  beschließen.  Ihre  Beschlüsse  unterliegen  dem  Erkenntnisse  des  Oberamts,
  oder,  wenn  der  Laden-Bezirk  mehrere  Oberämter  umfaßte,  der  Kreis-Regierung.
  «
Reicht  das  Aktiv-Vermoͤgen  zur  Berichtigung  der  Schulden  nicht  hin,  so  geht
die  Verbindlichkeit  suͤr  den  Rest  der  ungetilgten  Schuld  auf  diejenigen  uͤber,
welche  das  Gewerbe  in  dem  bisherigen  Laden-Bezirke  selbststaͤndig  ausuͤben.
Zur  Verzinsung  und  Tilgung  derselben  haben  sie  Jahrs-Beiträge,  nach  dem
Zahlen-Verhältniß  der  im  Jahres-Durchschnitt  in  ihren  Gewerben  keschäftigten
#rbeiter  mit  Einschluß  der  Gewerbe-Inhaber  selbst  vertheilt,  zu  entrichten.
Für  die  Schulden-Tilgung  wird  ein  auf  einen  bestimmten  Zeitraum  bercchneter
Plan  entworfen  und  der  Kreis-Regierung  zur  Genehmigung  vorgelegt.  Das
Oberamt  des  seitherigen  Ladensices  hat  über  die  Verzinsung  und  Vollziehung
des  Schulden-Tilgungs-Planes  zu  wachen.

Art.  3.

Fortsetzung.

Wenn  eines  der  genannten  Gewerbe  mit  einem  andern,  dessen  Zünftigkeit  sertbesteht,
  zu  einer  und  derselben  Lade  vereinigt  war,  so  wird  das  bioberige  gemeinschaftliche
  Activ=  und  Passiv-Vermögen,  wofsern  die  Interessenten  über  dessen  Ausscheidung
nicht  gütlich  übereinkommen,  oder  woferne  nicht  Privatrechts-Ansprüche  ein  anderes
mit  sich  bringen,  zwischen  den  verschiedenen  Gewerben  nach  der  Zahl  der  zur  Zeit  der
Auflôsung  vorhandenen  Meister  derselben  vertheilt.

Art.  4.
Eintheilung  der  bisher  unzünstigen  Eenossen  cines  gesetzlich  zönftigen  Gewerbes.

Jeder,  der  zur  Zeit  der  Einführung  der  allgemeinen  Gewerbe-Ordnung  ein  nach
der  Bestimmung  derselben  zünstiges  Gewerbe  in  einem  Ort  oder  Bezirke,  der  bisher
keiner  Zunstlade  dieses  Gewerbes  zugetheilt  war,  selbstständig  ausübt,  ist  in  den  Zunft-Verein,
  welchem  sein  Wohnort  in  Folge  dieses  Gesehes  zugetheilt  wird,  mit  dem  Recht
eines  Meisters  aufzunehmen,  ohne  daß  die  Erfüllung  der  in  den  Art.  46  ff.  der  Ge-5


#
        <pb n="364" />
        290

werbe-Ordnung  vorgezeichneten  Bedingungen  oder  mit  Ausnahme  des  im  Art.  94  desselben
  Gesetzes  vorgesehenen  Falles  die  Entrichtung  einer  Gebühr  für  die  Aufnahme
von  ihm  gefordert  werden  könnte.
Art.  5.
Entlaßbarkeit  der  bisherigen  Obmänner  und  Zunft-Vorsteher.

Die  VWorschriften  der  Art.  32  und  84  der  Gewerbe-Ordnung  wegen  der  Widerruflichkeit
  der  Obmanns-Stellen  und  wegen  der  periodischen  Erneuerung  des  Zunft-Vorstandes
  finden  auch  auf  die  im  Zeitpunkte  der  Einführung  dieses  Gesehes  angestellten
  Obmänner  und  Zunftvorsteher  Anwendung.

Unser  Minister  des  Innern  ist  mit  der  Vollziehung  des  vorstehenden  Gesetzes
beauftragt.

Gegeben  Stuttgart  den  32.  April  1656.
Wilhem

Der  Minister  des  Junern:
von  Schmidlin.
Aus  Befehl  des  Koönigs:

Der  Staats-Sekretär,
Bellnagel.
        <pb n="365" />
        Nro.  28.

Regierungs-Blatt

Königreich  Württemberg.

Dienstag,  den  6.  Mai  1828.

Inhalt.

Königl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Depcartements.  Verfügung,  die  Führung  ber  Bürger  und  Beisitzer-lsten  betreffend.  —
Privilegkum  gegen  den  Nachdruck  der  Weltgeschichte  von  Becker.  —  Stistung  zu  Verbesserung  des  Einkommens
  der  Pfarrstelle  zu  Hausen  ob  Rorkweil.  —  Verfüzung,  betreffend  die  Holzbesolbungen  der  Forstdiener.
  —  Birkanntmachung  der  Eröffnung  eines  Forstdienst  Prüfungs-Concurses,

Dienst-Erledigungen.

—

I.  Unmittelbare  Köntglichr  Dokrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestit  haben  durch  höchstes  Dekrek  vom  17.  v.  M.  das
erledigte  Amts-Rotariat  Dußlingen,  Oberamts  Tubingen,  dem  Amts-NRotar  Möäller
in  Willmandingen,  Oberamto  Reutlingen,  und

das  Amts-Rotariat  Willmandingen  dem  Pfand-Commissär  Maier  in  Plochingen,
Meramts  Cßlingen,  der  den  ihm  zuerst  übertragenen  Pfand-Bezirk  zur  Zufriedenheit
bereinigt  hat,  zu  übertragen  geruht.

Sodann  haben  Höchstdieselben  durch  höchste  Entschließung  vom  28.  v.  M.  das
erledigte  Cameralamt  Bottwar  dem  Finanz-Kammer-Assessor  Kleinknecht  in  Ellwangen,
  und
        <pb n="366" />
        292

die  erledigte  Oberrevisors-Stelle  bei  dem  Finanz-Ministerium  dem  Sekretär  Härlin
  bei  der  Ober-Rechnungs-Káämmer,  gnädigst  übertragen,  auch

den  vormaligen  Oberamts-Gerichto-Aktuar  v.  Steffelin  aus  Wurzach,  Oberamts
Leutkirch,  in  die  Zahl  der  Rechts-Consulenten  aufzunehmen  geruhr.  Derselbe  har
Ulm  zu  seinem  Bchnorte  gewöhlt.

Ferner  haben  Seine  Kögigliche  Majestt  durch  höchstes  Dekret  vom  30.
v.  M.  die  Tochter  des  General-Heutenants  und  Kriegsr##hs-Prästdenten  v.  Hügel,
Maria,  zur  Hofdame  lei  Höchstpyhrer  Gemahlin,  der  Königin  Majestät,  zu  ernennen
  geruht.  ·

Unter  dem  24.  v.  M.  erhielt  der  auf  die  katholische  Pfarrei  Alberweiler,  Oberamts
und  Dekanats  Ehingen,  ernannte  Cax'an  Hayd,  von  Ober-Stadion,  die  Königliche
Bestätigung.

 
 
  
 
 

II.  Verfügungen  der  Departements.

A)  Des  Departements  des  Innern.

Des  Ministerium  des  Iemern.
Werfügung,  die  Führung  der  Bürger,  und  Beisitzer-Listen  betreffend.  (Mit  einer  Beilage.)

Durch  das  Frglu  erschienene  Geses  über  das  Gemeinde-Bürger=  und  Beisit-Recht
  sind  die  Rechte  und  Verbindlichkeiten  der  verschiedenen  Klassen  von  Gemeinde-Genossen,
  insbesondere  aber  die  Vorrechte  der  aktiven  Gemeinde-Bürger  auf  eine  durchgreifende
  Weise  festgestellt.

Zu  Handhabung  der  hiedurch  bezweckten  Ordnung  im  Gemeinde-Wesen  wird  nun
erfordert,  daß  in  jeder  Gemeinde  vollständige  und  zuverläßige  Listen  der  zu  derselben
gehörigen  Bürger  und  Beisiter  angelegt  und  fortlaufend  erhalten  werden.

Neben  der  schon  an  sich  wünschenswerthen  Uebersicht  über  den  jedesmaligen  Personal-Bestand
  der  Gemeinde  werden  diese  Listen  bei  den  Staats=  und  Gemeindebürgerlichen
  Wahlgeschäften  (Art.  45  des  Gesetzes),  bei  der  Vertheilung  der  Gemeinde-Nuhungen
  (Art.  44,  45),  der  Regulirung  des  Frohnwesens  (Art.  51  f.),  dem  Einzug
  der  Frohn-Surrogatgelder  (Art.  54)  und  der  Bürger=  und  Beisib-Steuer  (Art.  59),
        <pb n="367" />
        293

bei  der  Frage  über  die  Ansäßigmachung  (Art.  5)  und  den  Gewerbs-Betrieb  (Art.  2
und  11),  so  wie  überhaupt  bei  allen  das  Heimathrecht  und  die  Zutheilung  in  dasselbe
(Art.  3#  ff.)  betreffenden  Fragen  zur  Grundlage  dienen.

Für  die  wichtigste  dieser  Listen,
1)  das  Vr  zeichniß  der  aktiven  Gemeinde-Bürger,  wird  ein,  diesen
verschiehenen  Zwecken  entsprechendes  Formular  hier  beigeschlossen.

In  diese  Liste  werden  sämtliche,  in  dem  Gemeinde-Bezirke,  dem  sie  angebören,
  selbstständig  auf  eigene  Rechnung  lebende  Bürger  (Art.  31),  und  zwar
bei  der  ersten  Anlegung  der  Liste  nach  der  Ordnung  der  Haus-Nummern,
des  Steuer-Abrechnungs-Vuches  oder  jeder  sonst  beliebigen  Ordnung,  künftig
aber  nach  der  Zeitfolge  ihres  Eintritts  in  das  aktive  Bürgerrecht  (Art.  41
und  42)  unter  fortlaufenden  Nummern  eingetragen.

Die  sieben  ersten  Columnen  werden  gleich  bei  dem  ersten  Eintrage  so  vollständig,
  als  solches  ohne  erhebliche  Kosten  für  die  Gemeinde  oder  für  den  Einzelnen
  geschehen  kann,  unter  Benüßtzung  der  Familien-Register,  Gemeinderaths-Protokolle
  2c.  ausgefüllt.  Bei  denjenigen  Börgern,  deren  Väter  sich  bereits
in  der  Bürgerliste  vorfinden,  wird  in  der  sechsten  Columne  statt  „Bürgers-Sohn“
  geseht:  „Sohn  von  Fr.“  Die  achte  bleibt  so  lange  offen,  als  der
Bürger  im  Besiße  des  Akriv-Böürgerrechts  bleibt  (Art.  42,  60,  62,  60);  mit
der  Ausfüllung  derselben  wird  der  Name  (in  der  zweiten  Columne)  durchstrichen.


Das  Leßtere  hat  auch  dann  zu  geschehen,  wenn  ein  Gemeinde-Bürger  unter
Vorbehalt  seines  Bürgerrechts  seinen  Wohnsih  außerhalb  des  Gemeinde-Bezirks
verlegt  (Art.  60);  nach  erfolgter  Rückkehr  wird  der  durchstrichene  Rame  wieder
  hergestellt.

Für  die  lehte  (neunte)  Columne  ist  die  Vormerkung  der  gleichzeitigen  Genossenschaft
  mit  andern  in=  oder  ausländischen  Gemeinden  (Art.  8,  9),  der
hiedurch  bedingten  Beschränkung  auf  die  Person  des  Bürgers  (Art.  3),  der
etwaigen  Beschränkung  durch  den  Genuß  öffentlichen  Allmosens  oder  durch  erstandene
  Criminalstrasen  (Art.  45),  des  Eintritts  in  die  bürgerlichen  Nubun-
        <pb n="368" />
        2)

8)

294
gen  (Art.  45),  der  etwalgen  Real-Gemeinde-Rechte  (Art.46,  45,  83),  der

Personal-Freiheit  (Art.  55)  u.  dgl.  geeignet.

In  zusammengesetzten  Gemeinden  wird  es  zunaͤchst  von  der  Zahl,  der
Groͤße  und  dem  gegenseitigen  Verhaͤltniß  der  einzelnen  Parzellen  abhaͤngen,

ob  die  Bürger  besser  nach  den  einzelnen  Parzellen  gesondert,  oder  in  gemischt

fortlaufender  Reihe  eingetragen  werden.  In  letzterm  Falle  ist  bei  den  nicht
im  Hauptorte  der  Gemeinde  wohnenden  Bütgern  in  der  dritten  Columne  der
Name  der  Parzelle  beizufügen.

Im  Uebrigen  ist  das  Verzeichniß  mit  einem  alphabetischen  Register  zu  versehen,
  in  welchem  statt  der  Seitenzahl  auf  die  betreffende  Nummer  zurückgewiesen
  wird.

Auf  dieselbe  Weise  und  mit  denselben  Rubriken  ist  in  jeder  Gemeinde
ein  abgesondertes  Verzeichniß  der  aktiven  (selbstständig  im  Orte  wohnenden)
  Beisißer  anzulegen  und  fortzuführen,  welches  neben  den  bisher  sogenannten
  Beisitzern  auch  die  dem  Gemeinde-Bezirke  zugetheilten  Heimathlosen
enthält.  Wird  ein  Beisitzer  in  das  Bürgerrecht  seines  bisherigen  Heimathorts
aufgenommen,  so  wird  derselbe  unter  dem  geeigneten  Eintrag  in  der  Liste  der
Beisißer  durchstrichen,  und  in  die  Bürgerliste  eingetragen.

Die  weiter  anzulegenden  Verzeichnisse
der  ortsabwesenden  Bürger  und

#)  der  ortsabwesenden  Beisißer  kommen  in  den  sechs  ersten  Columnen  mit

der  Liste  der  aktiven  Bürger  und  Beisitßer  überein.  Die  siebente  Columne  erhält

  in  zwei  Unter-Abtheilungen  die  Ueberschrift:
Wohnhaft
in  seit

In  die  achte  Columne  mit  der  Ucberschrift:  „Abgang“  werden  nicht  blos
die  Fälle  des  gänzlichen  Erlöschens  des  Bürger=  oder  Beisitzrechts,  sondern
auch  die  Verlegung  des  Wohnsitzes  in  den  Heimathort  eingetragen.  Die
##unte  Columne  bleibt  auch  hier  besondern  Bemerkungen  gewidmet.

Bei  denjenigen  Bürgern  und  Beisißern,  welche  erst  nach  erfolgter  Ansaͤßigmachung
  im  Gemeinde-Bezirke  ihren  Wohnsitz  außerhalb  desselben  verlegen,
        <pb n="369" />
        295

kann  die  Uebertragung  in  die  Liste  der  Orts-Abwesenden  keine  Schwierigkeit
haben.  Zum  Eintrag  der  uͤbrigen,  von  Anfang  an  ortsabwesenden  Vuͤrger
und  Beisitzer  ist  besonders  die  Anmeldung  um  die  Heimathscheine  zu  benuͤtzen,
deren  sie  zu  ihrer  auswaͤrtigen  Niederlassung  (Art.  5)  beduͤrfen.  Die  möglichste
  Vollstaͤndigkeit  dieser  Liste  ist  besonders  zur  Controle  des  Recognitionsgeldes
  (Art.  61)  zu  wünschen.

3)  Die  Wittwen  der  Bürger  und  Beisißer  werden  am  besten  in  der  Liste

6

der  Lebßtern,  unter  der  von  ihrem  verstorbenen  Ehemann  innegehabten  Nummer
durch  den  einfachen  Beisatz:
jzebt  dessen  Wittwe:
I.  N.  geb.  N.  N.
nachgeführt  werden.  Sollte  jedoch  in  einzelnen  Gemeinden  die  Anlegung  eines
besondern  Verzeichnisses  der  Bürgers=  und  Beisitzers-Wittwen  beliebt  werden;
so  würde  dieses  gleichfalls  in  die  unter  Nr.  1  —  4  aufgeführten  Abtheilungen
zerfallen,  und  die  geeigneten  Zurückweisungen  auf  die  Hauptliste  und  die  in
lebterer  dem  verstorbenen  Ehemann  gewidmete  Nummer  enthalten  müssen.
Wichtiger  ist  in  öbonomischer  sowohl  als  in  polizeilicher  Beziehung

das  Verzeichnif  der  Wohnsteuer-Pflichtigen,  d.  h.  derjenigen  Einwohner,
  welche,  ohne  der  Gemeinde  als  Bürger  oder  Beisißer  anzugehören,
in  derselben  ihren  selbstständigen  Wohnsiß  haben  (Art.  12,  12).  Dieses  Vergjgeichniß

  hat  nach  dem  Vor=  und  Zunamen  des  Subjekts  den  Namen  derjenigen

  Gemcinde,  welcher  dasselbe  als  Bürger  oder  Beisiher  angehört,  oder  im  Falle
sich  dasselbe  in  einer  der  durch  das  Gesetz  (Art.  4)  gestatteten  Ausnahmen  bes
  det,  den  Grund  dieser  Ausnahme,  sodann  in  zwei  weitern  Columnen  die  Zeit
der  Anbunft  und  des  Abgangs,  unter  der  Rubrik:  „Bemerkungen“  aber  den
erforderlichen  Ausweis  über  das  Heimath-Recht  zu  enthalten.

Die  Führung  dieser  verschiedenen  Listen  liegt  dem  Rathschreiber  unter  der
Leitung  des  ersten  Orts-Vorstehers  ob;  für  die  erste  Anlegung  derselben  hat
ver  Erstere  eine  dem  Umfange  des  Geschäfte  entsprechende  Belohnung  aus  der

Gemeinde-Kasse  anzusprechen.
        <pb n="370" />
        Die  K.  Oberämter  haben  die  Orts-Vorsteher  über  eine  zweckmeßige  Behandlung
  dieser  Arbeit  zu  unterrichten,  und  des  Vollzugs  der  dießfallsigen  Lenordnungen
  durch  persönliche  Einsichtnahme,  namentlich  bei  den  Vogtruggerichten,
  sich  zu  versichern.

Stuttgart  den  36.  April  1828.
Schmidlin.

ßb)  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  der  Weltgeschichte  von  Becker.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  23.
d.  M.  den  Buchhändlern  Dunker  und  Humblot  in  Berlin  ein  Privilegium  gegen
den  Nachdruck  der  bei  ihnen  erscheinenden  sechsten  vermehrten  Ausgabe  der  Weltgeschichte
  von  Carl  Friedrich  Becker,  neu  bearbeitet  von  Johann  Wilhelm  Loebell,
mit  den  Fortsehungen  von  J.  G.  Woltmann  und  K.  A.  Menzel,  vierzehn  Bände,  auf
die  Dauer  von  sechs  Jahren  zu  ertheilen  geruht;  welches  mit  Hinweisung  auf  die  K.
Verordnung  vom  25.  Februar  1315,  Privilegien  gegen  den  Bücher-Nachdruck  betrefsend,
  zur  Nachachtung  öffentlich  bekannt  gemacht  wird.

Stuttgart  den  38.  April  1828.
Schmidlin.

a.  Des  batholischen  Kirchenraths.

Stiftung  zu  Verbesserung  des  Einkommens  der  Pfarrstelle  zu  Hausen  ob  Rottweil.

Der  katholische  Schul-Inspektor  und  Pfarrer  Schwaibold  in  Winzeln,  Oberamts
  Oberndorf,  hat  für  die  Pfarrstelle  seines  Geburtsorts,  Hausen  ob  Rottweil,  zur
Verbesserung  ihres  Einkommens  ein  Kapital  von  Ein  Tausend  Gulden  gefstiftet.
Diese  rühmliche  Handlung  wird  andurch  öffentlich  bekannt  gemacht.

Sturtgart  den  22.  April  1828.
Camerer.
        <pb n="371" />
        B)  Des  Departements  der  Finanzen:
Des  Finanz-Ministerium.
a)  Verfügung,  betreffend  die  Holz-Besoldungen  der  Forstdiener.

Durch  vorgebommene  Anfragen  hinsichtlich  der  Veräußerung  des  Besoldungs-Holzes

der  Forstdiener  sicht  man  sich  veranlaßt:

1)  in  Erinnerung  zu  bringen,  daß  diejenigen  Forsidiener,  welche  noch  alte,  vor  der
allgemeinen  Verordnung  vom  21.  Januar  1322  ihnen  ausgeseßtzte  Besoldungen,
und  als  cinen  Theil  derselben  auch  Holz  beziehen,  innerhalb  der  bestimmten
Quantitten  nur  ihren  eigenen  Hausbedarf  an  Holz  zu  empfangen,  und  dasjenige,
  was  dieser  nicht  crfordert,  der  Verwaltung  unentgeldlich  zurückzulassen
haben;

2)  zu  bestimmen,  daß  den  Forstwarthen  und  Waldschützen,  welche  vermöge  der  angeführten
  Verordnung  je  zwei  Klafter  Holz  als  neue  Besoldung  genießen,  wenn
sie  unverheirathet  sind  und  keine  eigene  Haushaltung  führen,  dasjenige  Besoldungs-Holz,
  welches  sie  nicht  in  Natur  bedürfen,  und  daher  auch  nicht  beziehen,
aus  der  Cameral-Casse  in  dem  Revier-Preise  (ohne  Ersaß  für  Beifuhr-Kosten)
mit  Geld  bezahlt  werden  darf.

Im  Ucebrigen  bleibt  den  Forstdienern  die  Veräußerung  von  Besoldungs-Holz  wie

biöher  verboten.
Stuttgart  den  238.  April  1828.  Varnbüler.
b)  Bekanntmachung  der  Eröffnung  eines  ForsidiensiPrüfungs-C  ses

187  V

 

In  Folge  der  Verfuͤgung  vom  20.  Maͤrz  1826  und  der  K.  Verordnung  vom  1.  Oktober
  1827  (Reg.  Blatt  von  1826,  S.  189  und  von  1827,  S.  411)  wird  für  dieses  Jahr
wieder  eine  allgemeine  Pruͤfung  der  Bewerber  um  Forst-Stellen  vorgenommen  werden.

Dieselbe  findet  Statt:

1)  für  diejenigen,  welche  nur  für  den  niedern  Forst=  und  Jagddienst  praktisch
  sich  gebildet  haben,  und  keine  Ansprüche  auf  höhere,  als  Forstwarths-=und
  Försters-Stellen  machen,

den  zweiten  und  folgende  Tage  des  Monats  Juniz
        <pb n="372" />
        298

2)  fuͤr  diejenigen,  welche  fuͤr  den  hoͤhern  Forstdienst,  theoretisch  und
praktisch,  mithin  wissenschaftlich,  für  Forst-Refevende#r=  Forst-Assstenten-Förster=
  Ober-Fö#rster  =  2c.  Stellen  sich  gebildet  haben,

den  siebenten  und  folgende  Tage  des  Monats  Juli.

Hiebei  wird  aber  noch  bemerkt,  daß  bei  der  ersten  Abtheilung  von  den  Bewerbern
  um  Forstwarth-Stellen  gefordert  werden:  gute  Schulbenntnisse  im  Schreiben
und  Rechnen,  und  in  der  praktischen  Feldmeß-Kunst,  von  letterer  wenigstens  die  leichteren
  mit  der  Meßstange  und  Kreuz-Scheibe  zu  verrichtenden  Geschäfte;  ferner  eine
Kenntniß  der  Namen  und  Haupt-Unterscheidungszeichen  unserer  einheimischen  wilden
Holzarten  und  jagdbaren  Thiere,  so  wie  der  gewöhnlich  vorkommenden  Erd=  und
Stein-Arten,  hauptsächlich  aber  praktische  Kenntnisse  von  den  gewöhnlichen  forst=  und
jagdwirthschaftlichen  Geschäften  eines  Försiers.

Von  den  praktisch  gebildeten  Bewerbern  um  Försters-Stellen  aber  werden,
  neben  der,  in  der  oben  angeführten  Verfügung  vom  20.  März  18236  vorgeschriebenen
  Dauer  der  Dienstzeit  als  Forstwärth,  nicht  nur  die  oben  bezeichneten,
  sondern  auch  vorzüglich  gründliche  Kenntnisse  von  allen  in  den  Dienst=  und  Rechnungs-Instruktionen
  vorkommenden  Obliegenheiten  eines  Försters  verkangt.

Bei  der  zweiten  Abtheilung  wird  von  den  Bewerbern  um  Forst-Referendär=
  und  Assistenten-Stellen  eine  wissenschaftliche  Bildung  gefordert,  namentlich
  vollständige  Kenntnisse  in  den  Hülfs-Wissenschaften  des  Forstwesens,  besonders  aber
gründliche  Kenntnisse  in  der  Forst-Wissenschaft  und  von  dem  Jagdwesen,  in  der  Forstund
  Jagd-Gesetgebung,  den  Verwaltungöformen  und  in  dem  Forsi-Rechnungswesen.

Von  den  wissenschaftlich  gebildeten  Bewerbern  um  Försters-Stellen  werden
  neben  der,  in  der  oben  angeführten  Verfügung  vorgeschriebenen  Dauer  der
Oienstzeit  als  Forst-Assistent,  nicht  nur  dic  oben  bezeichneten  forstlichen  Kenntnisse,
  sondern  auch  hauptsächlich  eine  genaue  Bebanntschaft  mit  den  wirthschaftlichen
Geschäften  bei  dem  Forst=  und  Jagdwesen,  namentlich  mit  den  schwereren  Aufgaben  der
forstlichen  Praris  und  mit  den  in  der  Forstdienst=  und  Rechnungs-Instruktion  enthaltenen
  Obliegenheiten  des  Försters  und  Ober-Försters  gefordert.

Die  nach  obigen  zwei  Abtheilungen  sich  ausscheidenden  Examinanden  haben  nun
ihre  Vittschriften  um  Zulassung  zu  der  einen  oder  der  andern  Prüfung  mit  einem
        <pb n="373" />
        299

Verzeichniß  von  ihrem  Narionale  und  einer  Beschreibung  ihrer  bisherigen  Laufbahn,
belegt  mit  Zeugnissen  von  ihren  respebtiven  Lehrern  und  Vorgesetzten  hinsichtlich  ihre
Fleißes  und  sittlichen  Benehmens,  an  die  Registratur  des  Finanz-Ministeriums  bald
möglichst  und  spärestens  acht  Tage  vor  jedem  der  oben  bestimmten  Termine  einzusenden,
  worauf  sodann,  weil  nur  die  Abzuweisenden  eines  Bescheids  bedürfen,  die  übrigen,
  ohne  eine  Antwort  auf  ihre  Eingabe  abzuwarten,  an  besagten  Tagen  Morgens
3  Uhr  dahier  in  dem  Kanzlei-Gebäude  des  vormaligen  Forstraths,  in  der  Friederichs-Straße
  Nro.  495  sich  einzusinden,  und  bei  der  Prüfungs-Commission  sich  zu  melden
haben,  um  das  Weitere  von  derselben  vernehmen  zu  können.

Stuttgart  den  29.  April  18328.  Varnbüler.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  gesetzlich  befähigten  Bewerber  um  das  erledigte  Dekanat=  und  Stadtpfarram#
Münsingen  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  vorschriftmäßig  bei  dem  evangelischen
Consistorium  zu  melden.  Das  Dekanat  enthält  19  Diöbcesan-Orte,  die  Stadt  Münsingen,
  in  welcher  zugleich  ein  Helfer  angestellt  ist,  r400  Pfarr-Genossen.  Das  Einkommen
  der  erledigten  Stelle  berechnet  sich  derzeit  auf  noo  fl.  nach  Competenz-Preisen,
nämlich  in  Geld,  mit  Einschluß  einer  einstweilen  auf  die  gegenwärtige  Finanz-Periode
verwilligten  Zulage  von  rd0  fl.,  492  fl.  30  kr.,  firen  Naturalien  375  fl.,  Güter-Genuß
146  fl.,  bürgerlichen  Beneficien  ½2  fl.  24  kr.,  Emolumenten  56  fl.  6  kr.

2)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Oeschingen,  Dekanats
Tübingen,  welche  Zoo  Pfarr-Genossen  enthält,  und  deren  Einkommen  auf  333  fl.  nach
Etats=  und  70  fl.  nach  Competenz-Preisen  berechnet  ist,  haben  sich  innerhalb  vier
Wochen  vorschriftmäßig  bei  dem  evangelischen  Consistorium  zu  melden.

5)  Die  wieder  zu  besetzende  katholische  Pfarrstelle  in  der  Stadt  Wiesenstaig,
Oberamts  Geißlingen  und  Dekanats  Epbach,  begreift  den  Pfarrort  samt  den  dazu
gehdrigen  Höfen  und  den  in  den  umliegenden  evangelischen  Orten  wohnenden  Katholiken,

  zusammen  1561  Parrgenossen.  Ihr  Einkommen  belauft  sich  an  Gartenertrag,
2
        <pb n="374" />
        Besoldungen  und  Gebuͤhren,  uͤber  Abzug  der  Ausgabe  auf  den  staͤndigen  Vikar,  der
vorzuͤglich  auch  dem  Dekan  zur  Aushuͤlfe  dienen  muß,  auf  1160  fl.  Die  Geistlichen,
welche  sich  um  diese  Stelle  insbesondere  bewerben  wollen,  haben  sich  binnen  4  Wochen
  vorschriftmaͤßig  bei  dem  katholischen  Kirchenrath  zu  melden.

4)  Die  wieder  zu  besehzende,  mit  Präceptorats-Diensten  verbundene  katholische
Kaplanei  zum  heil.  Johann  in  der  Oberamts-Stadt  Horb,  hat  ein  Einkommen  von
60°  fl.  an  Gartenertrag,  Grundgefällen,  Kapitalzinsen,  Besoldungen  und  Gebühren.
Die  Geistlichen,  welche  sich  um  diese  Stelle  bewerben  wollen,  haben  sich  binnen  4  Wochen
  vorschriftmäßig  bei  dem  katholischen  Kirchenrath  zu  melden,  auch  über  ihre  Anstellungs-Fähigkeit
  im  Lehrfach  auszuweisen.

5)  In  dem  Waisenhause  zu  Weingarten  ist  die  Ober-Lehrer-Stelle  wieder  erledigt
worden.  Ihr  Einkommen  besteht  außer  freier  Wohnung,  in  500  fl.  Geld,  wovon  die
Rarural-Lieferung  des  Holzbedarfs  in  billigen  Preisen  abgezogen  wird.  Außer  der
obersten  Schulklasse,  die  er  in  den  gewöhnlichen  Schulfächern  und  Realien  zu  unterrichten
  hat,  liegt  dem  Ober-Lehrer  die  specielle  Aufsicht  über  die  Lehrgehülfen,  dann  vorzugsweise
  die  Zubildung  der  Schul-Incipienten  und  die  Mitaufsicht  über  die  Waisen-Zöglinge
  ob.  Die  Bewerber  um  diese  Stelle,  die  man  vorzugsweise  mit  einem
Lehrer  katholischer  Confession  zu  besehen  wünschte,  haben  innerhalb  drei  Wochen  ihre
Bittschriften  unter  genauer  Angabe  ihrer  Personalien  bei  der  K.  Commission  für  die
Erziehungshäuser  in  Stuttgart  einzureichen  und  denselben  ihre  Prüfungs=  und  übrigen
Zeugnisse  in  Original  oder  beglaubigter  Abschrift  beizulegen.

6)  Am  25.  v.  M.  ist  der  Hauptmann  zweiter  Classe  im  Invaliden-Corps,  v.  Engler,
zu  Ludwigsburg  gestorben.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink,  Buchdrucker.
        <pb n="375" />
        501

Nro.  29.

Regierungs-Blatt

fuͤr  das

Koͤnigreich  Wuͤrttemberg.

—  ——  —
—.  —.

Donnerstag,  den  8.  Mai  1828.

—.  —  —  —  —..——

—————  —  —
In  halt.
Königl.  Dekrete.  Geseg,  in  Betreff  der  öffentlichen  Verhältnisse  der  israelitischen  Glaubene-Genoffen.

Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Geset,
in  Betreff  der  öffentlichen  Verhältnisse  der  israclitischen  Glaubens-Genossen.

Wilhelm,
don  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

In  der  Absicht,  die  öffenrlichen  Verhältnisse  der  ioraelitischen  Glaubeno-Genossen
im  Königreich  durch  eine  zeitgemäße  Gesehgebung  mit  der  allgemeinen  Wohlfahrt  in
Uebereinstimmung  zu  bringen,  und  die  Ausbildung  und  Befähigung  dieser  Staats-Angehdrigen
  zum  Genusse  der  bürgerlichen  Rechte  gegen  Uebernahme  der  bürgerlichen
Pflichten  möglichst  zu  befördern,  verordnen  und  verfügen  Wir,  nach  Anhörung  Unsereo-Geheimen
  Raths  und  mit  Zustimmung  Un  serer  getreuen  Stände,  wie  folgt:
        <pb n="376" />
        302

Erste  Abtheilung.
Von  den  bürgerlichen  Verhältnissen  der  Jsraeliten.

Erster  Titel.
Allgemeine  Bestimmungen.
Art.  1.
Allgemeines  Rechts-Verhältulß.

Die  im  Königreiche  einheimischen  Jorael  ten  genießen,  so  weit  nicht  das  gegenwärtige
  Gesetz  eine  Ausnahme  begründet,  die  Rechte  der  Württembergischen  Unterthanen.


Sie  sind  allen  bürgerlichen  Gesehen  unterworfen,  und  haben  alle  Pflichten  und  Leistungen
  der  übrigen  Unterthanen  zu  erfüllen.

·  Art.  2.
Huldigungs-Eid.

Jeder  dem  Staate  angehdrige  Israelite  hat  den  in  der  Staats-Verfassung  vorgeschriebenen

  Huldigungs-Eid  wie  andere  Unterthanen  abzulegen.  «
Art.  3.
Annahme  von  Familien-Namen.

Jeder  cinheimische  Israelite  hat  für  sich  und  seine  Nachbommen  einen  bestimmten
Familien-Nämen  mit  Genehmigung  der  betreffenden  Staats-Vehörde  anzunehmen,
welchen  er  für  immer  und  in  allen  Verhältnissen  führen  muß.

Diejenigen  Isracliten,  welche  eine  Handlungs-Firma  unter  ihrem  bisherigen  Namen
  führten,  können  den  lehtern  als  Handlungs-Firma  neben  ihrem  neuen  Geschlechts-Namen
  beibehalten.

Art.  1.
Gebrauch  der  deutschen  Sprache.

Bei  allen  Aufsäßen  über  Rechtsgeschäfte,  sowohl  unter  sich,  als  mit  Christen,  insbesondere
  bei  Verträgen,  Verschreibungen,  Testamenten,  Ehepakten  2c.,  so  wie  bei  ihren
Handelsbüchern,  Rechnungen  und  Zeugnissen  haben  die  Israeliten,  bei  Strase  der
Nichtigkeit,  der  deutschen  Sprache  und  Schrift,  so  wie  der  christlichen  Zeitrechnung  sich
zu  bedienen.
        <pb n="377" />
        303.

Doch  ist  es  ihnen  unbenommen,  bei  ihrer  Unterschrift  deutsche  oder  latcinische  Schriftzüge
  zu  gebrauchen.

Art.  5.
Zeugenschaft.

In  Absicht  auf  die  Faͤhigkeit,  Zeugnisse  abzulegen,  und  auf  die  Glaubwuͤrdigkeit
abgelegter  Zeugnisse  findet  zwischen  den  Israeliten  und  den  übrigen  Staats-Genossen
in  der  Regel  (vergl.  Art.  35)  kein  Unterschied  Statt.

Art.  6.
Abtretung  von  Forderungen.

Das  biöherige  Verbot,  wornach  Ioracliten  ihre  Forderungen  an  Christen  nicht
an  andere  Christen  abtreten  dursien,  ist  ohne  Unterschied,  ob  die  Abtretung  im  Julande
oder  im  Auêlunde,  von  einem  inländischen  oder  ausländischen  Jöraecliren  geschehen  ist,
auch  in.  Beziehung  auf  Forderungen,  die  mit  keinen  hypothekarischen  Rechten  versehen
sind  (Pfand-Gesetz  Art.  92),  aufgehoben.

Diese  Bestimmung  hat  rückwirkende  Kraft  auf  die  der  Verkündigung  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  vorangegangenen  Cessionen.

Art.  —.
Eide.

Bei  Eid-Schwüren,  die  ein  Jörgelite  in  Rechtssachen  abzulegen  hat,  werden  sowohl
  in  Hinsicht  auf  den  Inhalt  der  Eides-Formel,  als  in  Hinsicht  auf  die  Art  der
Ablegung  die  seinen  Religions-Begrissen  gemäßen  Eigenthömlichkeiten  beobachtct.

Art.  8.
Beobachtung  der  äussern  Nuhe  an  chrifllichen  Sonn=  und  Feiertagen.
An  den  christlichen  Sonn-Fest=  und  Fceiertagen  hat  der  Joraelite  aller  Handlungen,
  welche  die  Feier  dieser  Tage  stdren  könnten,  nach  Maßgabe  der  Polizei-Gesetze
über  die  Sonntagsfeier  sich  zu  enthalten.

Art.  9.
Fremde  Juden.
Ausländische  juͤdische  Dienstboten,  Handlungs--  und  Handwerks-Gehuͤlfen  ꝛc.  duͤrfen
nur,  wenn  sie  sich  mit  Heimath-Scheinen  ausweisen  können,  in  dem  Königreiche  ge-
        <pb n="378" />
        304

duldet  werden.  Im  Uebrigen  verbleibt  es  bei  den  in  Beziehung  auf  ausländische  Juden
besiehenden  Gesetzen  und  Verordnungen.
Art.  t0.
Einwanderung  ausländischer  Israeliten.

Einem  fremden  Schacher-Juden  bann  in  keinem  Falle,  einem  andern  Israeliten
aber  nur  dann,  wenn  derselbe  von  ciner  bestimmten  Gemeinde  des  Königreichs  die
freiwillige  Zusicherung  des  Orts-Bürgerrechts  erhalten  hat,  die  Aufnahme  in  das
Staats-Bürgerrecht  ertheilt  werden  (vergl.  Art.  14).

Eine  Auenahme  findet  jedoch  bei  gesetzlich  befähigten  Rabbinen  zum  Behuf  der
Anstellung  derselben  in  so  lange  Statt,  als  cs  für  das  Bedürfniß  der  israelitischen
Kirchen-Gemeinden  an  befähigten  Inländern  fehlt.

Die  Aufnahme  eines  für  seine  Person  befähigten  Israeliten  kann  nicht  auf  diejenigen
  Söhne  erstreckr  werden,  welche  zur  Zeit  der  Einwanderung  ihres  Vaters  bereits
das  fünfzehnte  Lebensjahr  zurückgelegt  und  noch  beinem  ordentlichen  Gewerbe  sich  gewidmet
  haben.

Zweiter  Titel.
Von  den  Verhältnissen  der  Jéracliten  zu  den  Gemeinden.
Art.  11.
Gemeinde-Angehbrigkeit.

Jeder  in  dem  Königreiche  einheimische  Joraclite  muß  einer  bestimmten  Gemeinde
als  Bürger  oder  Beisitker  angehdren.

Demjenigen,  welcher  nicht  bereits  ein  örtliches  Bürger-  oder  Beisitz-Recht  besitzt,
wird  nach  dem  über  die  Heimath-Verhältnisse  bestehenden  Geseh  das  örtliche  Beisitz-Recht
in  einer  Gemeinde  angewiesen.

Art.  12.
Ausbebung  des  bisberigen  Schutz-Verbands.

Der  auf  die  Person  be#hranite  Schuh-Verband  der  biöherigen  Schut-Juden,  so  wie
die  besondern  Abgaben  an  Schuß=  und  Schirm-Geld  und  Waisenhaus-Beitrag,  welche
dieselben  bisher  an  die  Staatekasse  zu  emrichten  hatten,  sind  vom  1.  Juli  1828  an  aufgehoben.
        <pb n="379" />
        305

Auch  kann  in  Zukunft  keinem  Joraeliten  ein  blos  persönliches  Schußrecht  (ohne
erbliches  Bürger=  oder  Beisitz-Recht)  ertheilt  werden.

Art.  13.
Uebersledlung  in  andere  Gemeinden.

Jeder  Württembergische  Israclite  kann  von  jeder  Gemeinde  des  Königreichs  zu
jeder  Zeit  und  unter  allen  Umständen  in  das  Bürger=  oder  Beisitz-Recht  aufgenommen
werden.  «

Zur  unfreiwilligen  Aufnahme  eines  von  einer  andern  Gemeinde  des  Koͤnigreichs
übersiedelnden  Isracliten  ist  die  Gemeinde  nur  dann  verpflichtet,  wenn  derselbe  nicht  allein
  die  in  dem  Gesetze  uͤber  das  Gemeinde-Bürger=  oder  Beisit-Recht  (Art.  18  —  20)
erforderlichen  Eigenschaften  besiht,  sondern  auch  mit  Verzicht  auf  jede  Art  von  Schacherhandel
  (Art.  36)  sich  von  dem  Feldbau  oder  vom  Betrieb  eines  Handwerks  zu  nähren
gedenkt,  und  sich  hiefür  wenigstens  zehn  Jahre  lang  (die  etwaige  Unterbrechung  durch
Militär-Dienste  eingerechnet)  berufsmäßig  ausgebildet  har.

Ohne  diese  Vorbildung  kann  ein  Israclite  die  Aufnahme  für  den  Betrieb  des  Feldbaues
  in  dem  Fall  und  unter  der  Vedingung  ansprechen,  daß  er  so  viele  Güter  auf  der
Orts-Markung  erwerbe,  als  zur  Ernährung  einer  Familie  erfordert  werden.

Bei  dem  Bäcker=  Mebger=  und  Schneider-Handwerb  wird  zur  unfreiwilligen  Aufnahme
  noch  weiter  erfordert,  daß  dieses  Gewerbe  in  der  betressenden  Gemeinde  nach
dem  Ermessen  der  Regierungs-Behörde  noch  nicht  übersetzt  sep;  es  wäre  denn,  daß  der
Aufzunehmende  schon  vor  der  Verbündigung  des  gegenwürtigen  Gesehes  sich  einem
dieser  Gewerbe  ordnungsmäßig  gewidmet  hätte.

Art.  17.
Beschränkung  der  eingewanderten  Isreeliten.

Einem  vom  Ausland  eingewanderten  Jsracliten  so  wie  denjenigen  Söhnen  desselben,
welche  zur  Zeit  der  Einwanderung  bereits  das  fünfzehme  Lebensjahr  zurückgelegt  hatten,
kommt  ein  gesehlicher  Anspruch  auf  unfreiwillige  Aufnahme  (Art.  13)  nicht  zu  Stamen.
Ihre  Uebersiedlung  in  eine  andere  Gemeinde  des  Königreichs  ist  demnach  von  der  freien
Zustimmung  der  letztern  abhängig.
        <pb n="380" />
        306.

Art.  15.
Anspruch  auf  das  Buͤrgerrecht.

Der  Uebersiedler  wird,  wofern  nicht  der  Gemeinderath  selbst  die  Ertheilung  des
Börgerrechts  für  angemessen,  erachtet,  zunächst  nur  in  das  Beisihrecht  der  Gemcinde
ausgenommen.

Die  Aufnahme  in  das  Bürgerrecht  kann  derselbe,  so  wie  der  jüdische  Beisitzer
überhaupt  erst  dann  verlangen,  wenn  er  den  Feldbau  oder  ein  Handwerk  bereits  wenigstens
  zehen  Jahre  lang  selbstständig  betrieben  hat.

Art.  16.
Aufnahme  der  Fraucnspersonen  und  Kinder.

In  Hinsicht  auf  die  Aufnahme  ibraelitischer  (in=  oder  ausländischer)  Frauenspersonen,
  so  wie  der  noch  unter  väterlicher  Gewalt  stehenden  Kinder  in  das  Gemeinde-Bürgeroder
  Beisitzrecht  finden  die  allgemeinen  gesehlichen  Bestimmungen  ihre  Anwendung.

Nur  die  Aufnahme  derjenigen  Söhne,  weolche  zur  Zeit  des  Aufnahme-Gesuchs  das
fünfzehnte  Lebensjahr  bereits  zurückgelegt  und  noch  keinem  ordentlichen  Gewerbe  sich  gewidmet
  haben,  bleibt  der  freien  Entschließung  des  Gemeinderaths  überlassen.

Art.  1—.
Suspension  der  Rechte  des  Gemeinde-Bürgers  wegen  Betreibung  des  Schacherhandels.

So  lange  ein  Israelite  in  einem  oder  mehreren  der  unten  (Art.36)  als  Schacherhandel
  bezeichneten  Erwerbsmittel  seine  Nahrung  sucht,  ist  derselbe  zu  Ausübung  der
Rechte  des  Gemeinde-Bürgers,  es  mögen  ihm  diese  nun  vermöge  seiner  Geburt  oder
vermöge  besonderer  Aufnahme  zustehen,  nicht  berechtigt,  und  namentlich  von  dem  Mitgenusse
  der  bürgerlichen  Rutzungen  auegeschlossen..

Art.  138.
Strafe  des  Rückfalls  in  den  Schacherhandel.

Der  Joraelite,  der  nach  einer  unter  dem  Titel  des  Feldbaues  oder  des  Handwerks
vollzogenen  Uebersiedlung  zum  Schacherhandel  (Akct.  36)  zurücktritt,  unterliegt  neben
Suspension  der  erwa  bereits  erlangten  Rechte  des  Gemeinde-Bürgers  (Art.  15)  der  Con-=fination,
  und  im  Falle  der  Ueberschreitung  derselben  den  durch  die  Polizei-Verordnung
vom  11.  September  1807,  JK.  22  hierauf  gesetzten  Strafen.

Diese  Bestimmung  findet  auch  auf  die  mit  ihrem  Vater  übersiedelten  Söhne,  welche
        <pb n="381" />
        307

zur  Zeit  der  Uebersiedlung  das  fünfzehnte  Lebensjahr  noch  nicht  zurückgelegt  hatten,  ihre
Anwendung.
Art.  19.
Aufenthalt  in  anderen  Gemeinden.

Zum  längeren  Aufenthalt  in  einer  Gemeinde,  welcher  der  Israelite  weder  als  Bürger
  noch  als  Beisiter  angehört,  hat  derselbe  die  Zustimmung  des  Gemeinderaths  einzuholen.


Gegen  die  Verweigerung  der  leßteren  ist  ihm  der  Rekurs  an  die  Staats-Behörde

gestattet.
Art.  20.

Anlegung  eigener  Gemeinden.

Den  Jöraeliten  ist  gestattet,  zu  Anlegung  besonderer  Kolonien  mit  eigener  Markung
und  Gemeinde-Verfassung  sich  zu  vereinigen,  und  zu  diesem  Zwecke  das  erforderliche
Grund-Eigenthum  anzukaufen,  wobei  ihnen  von  dem  Staate  jede  billige  Erleichterung
gewährt  werden  wird.

Art.  21.
Armen-Versorgung.

Die  Ernährung  der  armen  Jeraeliten  ohne  Unterschied  zwischen  Bürgern  oder
Veisitzern  liegt  zunächst  derjenigen  ioraelitischen  Kirchen-Gemeinde  ob,  welcher  der
Arme  angehdrt.

Ist  jedoch  eine  solche  Kirchen-Gemeinde  nach  dem  Ermessen  der  betreffenden  Staats-Behörde
  so  unvermögend,  daß  sie  jene  Ernährungs-Kosten  ganz  oder  theilweise  nicht  zu
bestreiten  vermag,  so  hat  die  bürgerliche  Gemeinde,  welcher  der  arme  Jörgelite  angebört,
  zwei  Drittheile,  und  die  ioraclitische  Central-Kasse  ein  Drittheil  des  Fehlenden
zu  übernehmen.

Dritter  Titel.
Bestimmungen  in  Beziehung  auf  die  Wahl  des  Berufs  und  den  Vekrieb  von
Gewerben.
Art.  22.
Recht  der  freien  Ausbildung.

Der  Joraelite  ist  gleich  den  christlichen  Sraats-Genossen  berechtigr,  seinen  Beruf

and  sein  Gewerbe  nach  eigener  Neigung  zu  wählen,  und  sich  dazu  im  In=  und  Aus-
        <pb n="382" />
        308
lande  auszubilden,  insbesondere  auch  den  Kuͤnsten  und  Wissenschaften  sich  zu  widmen,
und  zu  Erlernung  derselben  die  Landes-Anstalten  zu  benüten.

Derjenige,  welcher  nach  erstandener  akademischer  Vorprüfung  und  erhaltener  Erlaubniß
  die  israelitische  Gottes-Gelahrtheit  studirt,  ist  in  Hinsicht  auf  die  Rekrutirungöpflicht
  einem  Zögling  der  evangelisch-theologischen  Seminarien  oder  des  katholischtheologischen
  Convikts  gleich  zu  achten.

Auch  die  israelitischen  Schulamts-Zöglinge  sind  in  Beziehung  auf  öffentliche
Wohlthaten  den  christlichen  gleichgestellt.

Art.  25.
Betrieb  wissenschaftlicher  Erwerbszweige.

Ein  wissenschaftlicher  Erwerb,  3.  B.  durch  die  Advokatur,  durch  die  Heil=  und
Wund-Arznei-Kunde,  Geburtshülfe,  Pharmacie,  ist  dem  Jeraeliten  auf  gleiche  Weise,
wie  dem  christlichen  Staats-Genossen,  gestattet.

Art.  24.
Ausübung  anderer  Gewerbe.

Zu  allen  ordentlichen  bürgerlichen,  zünftigen  oder  nicht  zünftigen,  Gewerben,  insbesondere
  zum  Betrieb  des  Ackerbaues,  der  Handwerke,  der  Fabriken  und  Manufakturen,
  des  ordentlichen  Wechsel-Groß=  und  Detail-Handels  ist  jeder  Fsraclite,  unter
Beobachtung  der  in  der  allgemeinen  Gesetzgebung  dafür  vorgeschriebenen  Bedingungen,
mit  den  nachstehenden  Ausnahmen  befähigt:

a)  die  Zahl  der  jüdischen  zünftigen  Detail-Handlungen  kann  in  keiner  Gemeinde
des  Königreichs  ohne  Zustimmung  des  Gemeinderaths  durch  Errichrung  neuer
oder  durch  Erwerbung  christlicher  Detail-Handlungen  vermehrt  werden.

Nur  diejenigen  Israeliten,  welche  sich  am  1.  Oktober  1837  bereits  dem
Detailhandel  oder  der  ordnungsmäßigen  Vorbildung  für  denselben  gewidmet
haben,  und  sich  hierüber  binnen  drei  Monaten  nach  Verkündigung  dieses  Gesetzes
  bei  dem  Gemeinderath  ihrer  Heimath  ausweisen  werden,  sind  bei  ihrer
dereinstigen  Ansäßigmachung  in  diesem  Heimathorte  der  vorstehenden  Beschränkung
  nicht  unterworfen.

d)  Die  den  zänftigen  Handwerken  durch  die  allgemeine  Gewerbe-Ordnung  eingeriumte
  Befugniß  zum  Handel  mit  fremden  Fabrikaten  ihres  Gewerbes  kommt
        <pb n="383" />
        309

dem  israelitischen  Handwerker  nur,  wenn  und  solange  er  sein  Handwerk  selbst
betreibt,  zu  Statten.

Ein  dingliches  Wirthschaftsrecht  oder  eine  Apotheke  kann  ein  Israelite  nur
in  Orten,  in  welchen  zuvor  schon  Juden  ansaͤßig  sind,  und  selbst  in  diesen
Orten  nur  in  dem  Fall  erwerben,  wenn  je  auf  ein  solches  Gewerbe,  das
ein  Jude  besitzt,  in  demselben  Orte  wenigstens  ein  zweites  gleicher  Art  von
einem  Christen  betrieben  wird.

Art.  35.
Vorbehalt  wohlerworbener  Rechte.

Auf  diejenigen  Isracliten,  welche  schon  vor  der  Verkündigung  des  gegenwärtigen
Gesetzes  das  volle  Unterthanenrecht  durch  ihre  Geburt  oder  durch  besondere  Aufnahme
erlangt  haben,  so  wie  auf  deren  Kinder  und  Nachkommen  finden  die  Beschräánkungen
des  nächstvoranstehenden  Art.  24  keine  Anwendung.

Art.  26.
Strafe  des  Mißbrauchs  der  Befugniß  zum  Großhandel.

Der  Jeraelite,  welcher  die  gesehliche  Befugniß  zum  Großhandel  zu  einem  unbesugten
  Detailhandel  oder  zum  Schacherhandel  mißbraucht,  wird  im  ersten  Uebertretungs-Falle
  mit  einer  Geldbuße  von  v0  fl.  bis  75  fl.,  im  Wiederholungs-Falle  aber  mit  einer
wenigstens  vierzehntágigen  Freihcitsstrafe  belegt.

Art.  z7.
Erwerb  von  Liegenschaften.

Der  Joraelite  kann  Häuser  und  liegende  Güter,  seyen  es  einzelne  Stücke  oder  geschlossene
  Höfe,  auch  Lehengüter  jeder  Art  zur  eigenen  Bewirthschaftung  erwerben.

Die  mit  dem  Gutöbesit  etwa  verbundenen  Patronat-Rechte,  Gerichtsbarkeits=  und
Polizei-Rechte  bönnen,  so  lange  sich  das  Gut  in  dem  Besit  eines  Jsraeliten  befindet,
nicht  ausgeübt  werden;  die  auf  dem  Besibe  jener  Rechte  ruhenden  dinglichen  Verbindlichkeiten
  hat  derselbe  dessen  ungeachtet  unmangelhaft  zu  erfüllen.

Art.  28.
Perbot  des  Güterhandels.

Der  Crwerb  liegender  Güter  zum  Wieder-Verkauf  ist  dem  Jsraeliten  verboten.  Er

darf  daher  ein  erkauftes  Gut  erst,  nachdem  er  dasselbe  zuvor  drei  Jahre  lang  selbst  be-2


c
        <pb n="384" />
        310
wirthschaftet  hat,  wieder  verkaufen  oder  verpachten.  Eine  Ausnahme  hievon  findet  bei
denjenigen  Guͤtern,  die  er  als  Glaͤubiger  im  Gante  zum  Behuf  sciner  Befriedigung
oder  im  Wege  gerichtlicher  Exekution  unmittelbar  an  sich  bringt,  ausserdem  aber  nur
mit  besonderer  Genehmigung  der  Kreiö--Regierung  Statt.

Bei  Käusen  und  Verkäufen  liegender  Güter  unter  Christen,  so  wie  bei  der  Eigenmachung
  von  Falllehen  eines  chrisilichen  Besiters  ist  dem  Jörgeliten  jede  Theilnahme
als  Unterhändler,  Bevollmächtigter,  Mäckler  oder  Bürge  bei  Gefängnißstrafe  und  bei
doppelter  Erstattung  des  bedungenen  oder  erhaltenen  Vortheils  an  den  Anbringer
verboten.

Art.  29.
Erwerb  von  Grund-Gefällen.

Der  Kauf  und  Verkauf  von  Grund-Gefällen  ist  den  Jöraeliten  gestattet.  Auf
die  mit  dem  Besiße  derselben  etwa  verbundenen  Patronats-Gerichtsbarkeits=  und  Polizei-Rechte
  sinden  die  Bestimmungen  des  Art.  27  Anwendung.

Art.  3o.
Aufnahme  in  die  Jünfte.

Jeder  einheimische  Israelite  ist  auf  sein  Ansuchen  unter  Beobachtung  der  gesetlichen
  Erfordernisse,  als  Mitglied  einer  Zunft  oder  Innung  auszunehmen.

Derjenige,  welcher  sich  um  die  Aufnahme  in  die  kaufmännische  Innung  meldet,
hat  seine  Befähigung  entweder  durch  die  ordentliche  Prüfung  oder  durch  eine  wenigsteus
  siebenjährige  Vorbereitung  (als  Lehrling  und  Gehöülfe)  nachzumeisen.

Art.  51.
Fürsorge  für  die  Erlernung  ordentlicher  Gewerbe.

Die  Orts-Vorsieher  und  Bezirko-Aemter  haben  auf  jede  Weise  (durch  Ermahnung
  der  Eltern  und  Vormünder,  durch  Aufsuchung  von  Lehrmeistern,  durch  Bildung
von  Unterstützungs-Bereinen  u.  s.  w.)  dahin  zu  wirken,  daß  die  ioraelitischen  Knaben,
sobald  sie  das  vierzehnte  Lebensjahr  zurückgelegt  haben,  der  Erlernung  ordentlicher
Gewerbe  gewidmet  werden.

Art.  32.
Beschränkung  des  Schacherhandels.
Dem  Jeraeliten,  welcher  kein  ordentliches  Gewerbe  erlernt  hat,  sondern  ausschlies-
        <pb n="385" />
        311

send  oder  theilweise  dem  Schacherhandel  sich  widmen  will,  wird  die  Ansaͤßigmachung
und  Verehelichung  erst  nach  zurückgelegtem  fünfunddreißigstem  Jahre  gestattet.
Diese  Bestimmung  findet  jedoch  keine  Anwendung:  ç

e)  auf  diejenigen,  welche  bei  Erscheinung  dieses  Gesehes  das  zwanzigste  Jahr

schon  zurückgelegt  hatten,  und

5)  auf  diejenigen,  welche  in  den  nächsten  vier  Jahren  nach  Erscheinung  des  Gesebes

  unter  das  Königliche  Militär  auogehoben  werden.
Art.  35.
Fortsetzung.

Dem  ioöraelitischen  Jüngling,  welcher  bis  zu  der  Aushebung  in  seiner  Alters-Klasse
kein  ordentliches  Gewerbe  erlernt,  noch  auch  den  Wissenschaften  mit  Erstehung  der
akademischen  Vorprüfung  sich  gewidmet  hat,  kommt,  im  Fall  er  durch  die  geseßliche
Ordnung  zur  Einreihung  unter  das  Militär  bezeichnet  wird,  die  Wohlrhat  der  Stellung
  eines  Ersahmannes  nicht  zu  Statten.

Art.  34.
Fortselzung.

Dem  Joraeliten,  der  weder  in  dem  vollen  Genusse  des  Bürger-Rechts  steht,  noch
durch  den  Feldbau  oder  einen  andern  ordentlichen  Erwerb  unter  gänzlichem  Verzicht
auf  die  im  Art.  56  genannten  Erwerbs-Arten  seine  Nahrung  gewinnt,  bommt  für  alle
nach  der  Verkündung  dieses  Gesehes  entskandene  Forderungen  an  nicht  wechselfähige
Christen  die  Beweisführung  durch  die  Unterschrift  des  Schuldners  in  Schuldscheinen,
Quittungen  Abrechnungen  2c.,  oder  durch  ein  der  gerichtlichen  Einklagung  der  Schuld
vorangegangenes  Bekenntniß  desselben  nicht  zu  Statten.  Es  hat  vielmehr  derselbe,
so  wie  jeder  dritte  Inhaber  der  Forderung,  er  sey  Christ  oder  Jude,  Inländer  oder  Ausländer,
  durch  andere  Mittel  den  Beweis  herzustellen,  daß  der  Schuldner  die  Summe  der
Forderung  wirklich  und  vollständig  erhalten  habe.

Die  Thatsache,  daß  ein  Israelite  zur  Zeit  der  Entstehung  der  Forderung  der  vorstehenden
  Beschränkung  nicht  unterworfen  gewesen  (im  vollen  Genusse  des  Bürger-Rechts
oder  im  Vetrieb  eines  ordentlichen  Gewerbes  gestanden)  sey,  ist  von  dem  Iaraeliten  nöthigenfalls
  durch  ein  vom  Gemeinde-Rarhe  seines  Wohnorts  ausgestelltes  und  vom  Ober-Amte

  beglaubigtes  Zeugniß  nachzuweisen.
        <pb n="386" />
        312

Art.  35.
Fortsetzung.

Auf  den  Israeliten,  der  sich  weder  den  Wissenschaften,  noch  dem  Feldbau,  noch
einem  ordentlichen  Gewerbe  gewidmet  hat,  findet  die  oben  (Art.  5)  ausgesprochene  Gleichstellung
  in  Absicht  auf  die  Beweiskraft  der  Zeugnisse  nicht  unbedingt  ihre  Anwendung.

Es  bleibt  vielmehr  die  Beurtheilung  der  Glaubwürdigkeit  seines  Zeugnisses  dem
besonderen  Ermessen  der  zuständigen  Gerichtsstelle  überlassen.

Art.  36.

#  Nähere  Bezeichnung  des  Schacherhandels.

Zu  den  ordentlichen  Erwerbszweigen,  welche  den  Israeliten  von  den  in  den  Artikeln
  ro,  15,  16,  17,  18,  32  —55  festgesehten  Beschränkungen  befreien,  werden  nicht  gezahlt:
  «

1)  der  Hausirhandel,

2)  der  Troͤdelhandel,  der  in  dem  Kauf  und  Verkauf  alter  Waaren  besteht,

5)  das  Leihen  auf  Faustpfänder,

4)  die  Mäcklerei  jeder  Art,  wofern  nicht  der  Jörgelite,  der  sie  treibt,  obrigkeitlich

dazu  aulgestellt  ist,  und

5)  das  sogenannte  Viehpverstellen.

Vierter  Titel.
Bestimmungen  über  die  Ehe=  und  Familien-Verhältnisse.
Art.  37.
Heiraths-Erlanbniß.

Zu  der  Verehelichung  eines  Jsraeliten  wird  besondere  Erlaubniß  des  Bezirks-Amts,
zu  welchem  sein  Wohnort  gehört,  erfordert.  Ohne  diese  Erlaubniß  ist  den  Rabbinen  sowohl
  die  Verkündigung  als  die  Traunung  bei  Strafe  verboten.

Die  Trauung  darf  nur  durch  den  zuständigen  Rabbinen  vorgenommen  werden.

Art.  33.
Verkündigung  der  Shen.
Der  kirchlichen  Trauung  muß  die  Verbündigung  an  drei  Sabbathen  in  den  Synagogen
  der  Kirchen-Gemeinden,  welchen  der  Bräutigam  und  die  Braut  angehdren,  vorangehen.
        <pb n="387" />
        313

Art.  39.
Ehe-Hindernisse.

Die  nach  den  Gesehen  des  Königreichs  bestehenden  Ehe-Verbote  fünden  auch  auf  die
Jsraeliten  ihre  Anwendung.

Art.  40.
Gerichtsbarkeit  in  Ehesachen.

Die  Gerichtsbarkeit  in  Ehesachen  der  Jeraeliten  steht  den  ehegerichtlichen  Senaten
der  Gerichtshöfe  zu,  welche  bei  ihren  Entscheidungen  die  Religions-Grundsähe  und
Ritual-Gesetze  der  Juden  zu  berücksichtigen  und  in  Anstandsfällen  das  Gutachten  eines
israelitischen  Gottesgelehrten  einzuziehen  haben.

Der  erste  Versöhnungs-Versuch  in  dergleichen  Ehe-Streitigkeiten  ist  durch  den  ersten
Orts-Vorsteher  und  den  zuständigen  Rabbinen  vorzunehmen.  ·

Art.  41.
Vermögens-Verhältnisse  der  Ehegatten;  Erbfolge;  Fürsorge  für  die  Pfleglinge.

Die  allgemeinen  Landes-Gesete  über  die  Vermögens-Verhältnisse  der  Ehegatten,
über  die  eheliche  Errungenschafts-Gesellschaft,  über  vertragsmäßige,  testamentarische  und
gesetzliche  Erbfolge,  über  die  Aufnahme  von  Zubringens-Inventarien,  Theilung  der  Verlassenschaft
  des  Verstorbenen,  und  Fürsorge  für  die  Minderjährigen  und  für  Andere,
welche  eines  Vormundes  bedürfen,  sinden  auch  bei  den  Jeraeliten  ihre  volle  Anwendung.

Das  ordentliche  Waisengericht  des  Wohnorts  ist  für  die  Aufnahme  der  Inventuren,
  Ehe-Verträge,  Theilungen  und  Vermögens-Uebergaben,  für  die  Einleitung  zu
Bestellung  der  Vormünder  und  für  die  Aufsicht  über  die  Verwaltung  des  pflegschaftlichen
Vermögens  die  zuständige  Stelle.

Die  Pfleger  find  zunächst  aus  den  iörgelitischen  Glaubens-Genossen  zu  nehmen.
Die  früher  errichteten  Privat-Inventuren  und  Privat-Ehe-Verträge  der  zur  Zeit  der
Verkündigung  dieses  Gesehes  in  der  Ehe  lebenden  Joraeliten  sind  den  zuständigen  Waisen-Gerichten
  zur  Solennistrung  vorzulegen.
        <pb n="388" />
        314
Zweite  Abtheilung.
Von  dem  Schulwesen  der  Israeliten.

Art.  42.
Pflicht  des  Schul-Besuchs.

Die  israelitischen  Eltern  und  Pfleger  sind  bei  Strafe  verbunden,  ihre  Kinder  und
Pfleglinge  beider  Geschlechter  vom  zuruͤckgelegten  sechsten  bis  zum  zuruͤckgelegten  vierzehnten
  Lebensjahr  in  oͤffentlichen  Schulen  unterrichten  zu  lassen.

Eine  Ausnahme  hievon  findet  nur  fuͤr  diejenigen  Kinder  Statt,  welche  durch  gesetzlich
befaͤhigte  Hauslehrer  (Art.  46)  einen  vollstaͤndigen  Schul-Unterricht  erhalten.  Es  sind
jedoch  diese  Kinder  zu  den  periodischen  oͤffentlichen  Pruͤfungen  in  der  Ortsschule  jedesmal.
beizuziehen.

Art.  45.
Errichtung  iöraelitischer  Elementar-Schulen.

Jede  israelitische  Kirchen-Gemeinde  ist  befugt,  eine  besondere  öffentliche  Elementar=Schule
  für  ihre  Kinder  zu  errichten,  wenn  sie  für  die  Gehalte  der  Lehrer,  deren  Betrag
nach  dem  für  die  christlichen  Schulen  bestehenden  Maßstab  bestimmt  wird,  und  für  die-Abrigen
  Schul-Bedürfnisse  Sicherheit  leistet.

Der  Schullehrer  wird  von  der  Staats-Behörde  nach  vorher  erstandener  Diensi-Präfung
  ernannt,  und  auf  den  Gehorsam  gegen  die  Staats-Gesehe,  und  daß  er  im  Widerspruche
  mit  diesen  nichts  lehren  oder  zulassen  wolle,  verpflichtet.

Er  muß  das  Württembergische  Unterthanen-Recht  und  die  fuͤr  den  Elementar-Lehrer
uͤberhaupt  erforderliche  Bildung  besitzen.

Die  Entlassung  eines  Schullehrers  kann  aus  hinlaͤnglichen  Ursachen  von  derselben
Staats-Behbrde  verfügt  werden,  welche  denselben  ernannt  hat.

Art.  34.
Staats-Aufsicht  über  die  israelitischen  Schulen.

Die  israelirischen  Schulen  unterliegen  der  Aufsicht  und  der  periodischen  Visitation

der  Staats-Behörde.  Die  Schulgesetze  und  der  Lehrplan  bedürfen  der  Bestärigung  derselben.
        <pb n="389" />
        515
Art.  45.
Besuch  der  allgemeinen  Orts-Schule.

In  Orten,  in  welchen  keinc  israelitische  Elementar-Schule  besteht,„  sind  die  israclitischen
  Kinder  zum  Besuch  der  allgemeinen  Ortsschule,  und  wo  deren  mehrere  solche
besiehen,  der  von  der  Schul-Behörde  hiezu  bezeichneten  Schule  gleich  den  Kindern  der
übrigen  Einwohner,  und  zur  Theilnahme  am  gesammten  Unterricht  mit  Ansnahme  der
Religionslehre  anzuhalten.

Die  Jöraeliten  sind  in  diesem  Falle  in  Hinsicht  auf  die  Leistungen  an  Schulgeld,
Schulhaus-Baukosten  2c.  den  übrigen  Orts-Eimwohnern  gleich  zu  behandeln.  Wenn
jedoch  bei  einer  Orts-Schule  durch  den  ersimaligen  Hinzutritt  der  israclitischen  Kinder
die  Anstellung  eines  weitern  Lehrers  oder  die  Erweiterung  des  Schul-Gelasses  nöthig
wird,  so  haben  die  israelitischen  Orts-Einwohner  an  den  hiedurch  entstehenden  Kosten
einen  angemessenen  Voraus  zu  übernehmen,  dessen  Betrag  in  Ermanglung  gütlicher
Uebereinkunft  von  der  Regierungs-Behöbrde  zu  bestimmen  ist.

Das  Schulgeld  für  die  Armen  wird  nach  der  Vorschrift  des  Art.  27  aufgebracht.

Art.  46.
Hauslehrer.

Alo  Hauslehrer,  namentlich  für  den  Religions-Unterricht,  dürfen  nur  solche  gebraucht
  werden,  welche  die  Prüfung  der  zuständigen  Staats-Behörde  erstanden  haben,
und  mit  cinem  Befähigungs-Zeugnisse  derselben  sich  ausweisen  können.

Art.  4.
Transitorische  Besiimmung.
Die  *  ioraelitischen  Privat-Schulen  sind  binnen  Jahresfrist  nach  Erschcinung
  des  Gesehes  entweder  in  ösfentliche  Schulen  umzubilden,  oder  aufzulbsen.

Dritte  Abtheilung.
Von  dem  Kirchenwesen  der  Jöraeliten.
Art.  48.

Religions-Freiheir.
Den  iöraelitischen  Glaubens=  Genossen  ist  die  Ausübung  ihrer  Religion  im  König-
        <pb n="390" />
        316

reiche  nicht  nur  mittelst  der  Haus-Andacht,  sondern  auch  mittelst  oͤffentlicher  Versammlungen
  zu  gemeinschaftlichem  Gottesdienste  in  den  Synagogen  unter  den  hienach  folgenden

  Bestimmungen  gestattet.
Art.  49.

Bildung  eigener  Kirchen-Gemeinden.

Fär  den  Zweck  der  gemeinschaftlichen  Gottes-Verehrung  vereinigen  sich  die  inländischen
  Israeliten  zu  gewissen  Kirchen-Gemeinden,  deren  jede  ihre  eigenen  Kirchen-Vorsteher
  und  ihre  Synagogen  hat.

Jeder  im  Königreich  ansäßige  Israelite  muß  Genosse  einer  solchen  Kirchen-Gemeinde
seyn.

Die  Bildung  und  Eintheilung  der  Kirchen-Gemeinden  geschieht  nach  vorgängiger
Vernehmung  der  Israeliten  durch  die  Staats-Behörde.

Art.  50.
Erfordernisse  dazu.

Zur  Errichtung  einer  solchen  Gemeinde  wird  erfordert,  daß  die  Bestreitung  ihrer
kirchlichen  Bedürfnisse,  insbesondere  angemessener  Gehalte  für  die  anzustellenden  Reli,
gions-Diener,  sey  es  durch  Ausmittlung  besonderer  Kirchen-Fonds,  oder  durch  Anordnung
regelmäßiger  Beiträge  der  Kirchen-Genossen,  sicher  gestellt  sep.

#6  Art.  51.
Religions-Diener.

Der  Gottesdienst  in  der  Synagoge  muß  unter  der  Aufsicht  und  Leitung  eines
israelitischen  Gottesgelehrten  (Rabbinen)  stehen.  Ist  der  Rabbine  für  mehrere  Kirchen-Gemeinden
  gemeinschaftlich  angestellt,  so  hat  er  in  der  Leitung  des  Gottesdienstes  unter
den  Synagogen  seines  Bezirks  regelmäßig  zu  wechseln.

Der  Gehalt  des  Rabbinen  wird,  so  weit  nicht  hiefür  besondere  Stiftungen  in  dem
Bezirke  bestehen,  aus  der  iöraelitischen  Central-Rirchen-Kasse  abgereicht,  an  welche  dagegen
  die  besonderen  Beiträge  der  Kirchen-Gemeinden  zu  dem  Rabbinats-Gehalte  zu
entrichten  sind.

Art.  52.
Anstellung  des  Rabbinen.

Der  Rabbine  wird,  auf  Vorschläge  der  israelitischen  Kirchen-Ober-Behörde  von  der

Staats-Regierung  ernannt.  Zu  seiner  Befähigung  ist  erforderlich,
        <pb n="391" />
        317

1)  daß  er  nicht  blos  die  mosaische  Theologie,  sondern  auch  die  allgemeinen  Vorbereitungs-Wissenschaften,
  und  zwar  die  letzteren  auf  einer  Universitaͤt  nach  erstandener
  Vorpruͤfung  studirt  und  hieruͤber  gute  Zeugnisse  aufzuweisen  habe,  und

2)  daß  er  bei  der  von  der  Staate-Behörde  angeordneten  Prüfung  als  faͤhig  gefunden

  worden  sey.

Nach  seiner  Ernennung  wird  er  auf  den  Gehorsam  gegen  die  Staats-Gesetze,  und
daß  er  im  Widerspruche  mit  diesen  nichts  lehren  oder  zulassen  wolle,  verpflichtet.

Die  Entlassung  eines  Rabbinen  kann  nur  aus  hinlänglichen  Ursachen  von  der
Staats-Behörde,  welcher  die  Besiähtigung  desselben  zukommt,  verfügt  werden.

Das  Amt  eines  Schächters  oder  irgend  ein  anderes  Rebenamt  kann  er  nicht  bekleiden;
  auch  der  Gewerbe  hat  er  sich,  gleich  den  christlichen  Kirchendienern,  zu  enthalten.

Art.  55.
Bestellung  des  Vorsängers.

Bei  jeder  Kirchen-Gemeinde,  welche  nicht  für  sich  allein,  sondern  in  Verbindung
mit  andern  Gemeinden  einen  Rabbinen  hat,  ist  ein  Vorsänger  anzustellen.

In  Orten,  in  welchen  eine  dffentliche  israelitische  Schule  besteht,  ist  die  Stelle  des
Vorsängers  in  der  Regel  mit  der  des  Schullehrers,  nach  dem  Ermessen  der  Staats-Behörde,
  zu  verbinden.  Findet  keine  solche  Verbindung  Statt,  so  wird  der  Vorfänger
von  der  Kirchen-Gemeinde  gewählt,  jedoch  erst  nach  vorgängiger  Prüfung  vurch  die
Staats-Behèrde  zur  Ausübung  seines  Amtes  zugelassen.  Er  kann  von  der  ioraelitischen
  Kirchen-Oberbehbrde  zu  jeder  Zeit  wieder  entlassen  werden.

Art.  57.
Rcligions-Bildung.

NReben  dem  bisherigen  Gottesdienste  hat  der  Rabbine,  oder  wenn  dieser  in  der
Gemeinde  nicht  anwesend  ist,  nach  dessen  Anleitung  der  Vorsänger,  an  jedem  Sabbath
einen  Vortrag  über  die  Vorschriften  der  Religion  und  der  Sittenlehre  zur  Erbauung
der  Erwachsenen,  und  eine  katechetische  Erblérung  jener  Vorschriften  zum  Unterricht
der  israelitischen  Jugend,  beides  in  deutscher  Sprache  und  in  öffsentlicher  Spnagoge  zu
halten.  An  beiderlei  Vorträgen  haben  auch  die  (verheiratbeten  sowohl  als  unverheiratheten)
  Frauenspersonen  Theil  zu  nehmen.
        <pb n="392" />
        318
Art.  55.
Fest=  und  Sabbath-Tage.

Der  Joraelite  ist  schuldig,  auch  an  seinen  Fest=  und  Sabbath-Tagen  auf  Verlangen
  vor  der  Obrigkeit  zu  erscheinen.

Er  ist  jedoch  an  diesen  Tagen  nur  in  dringenden  Fällen  vorzuladen.

WVon  der  persdulichen  Leistung  der  Staats=  und  Gemeinde-Frohnen  an  jenen  Tagen
ist  der  Iöraclite,  Nothfälle  ausgenommen,  freizulassen;  er  ist  jedoch  verbunden,  entweder
  einen  Ersahmann  zu  siellen,  oder  seinen  Dienst  in  der  Folge  nachzuholen  (Geset
lüber  das  Gemeinde-Bürger=  und  Beisihrecht,  Art.  54).

Art.  56.
#  Kirchen-Vorsicher.

Zur  Ausübung  der  Kirchen-Zucht  und  zu  Besorgung  anderer  die  ganze  Kirchen-Gemeinde
  angehenden  Geschäfte  soll  bei  jeder  Gemeinde  ein  Vorsteher-Amt  bestehen,
das  neben  dem  Rabbinen  und  seinem  Stell-Vertreter,  dem  Vorsänger,  wenigstens  drei
Beisitzer  zählt,  die  Lon  der  Gemeinde  aus  ihrer  Mitte  gewählt,  und  dem  Oberamt,
in  dessen  Bezirke  die  Synagoge  sich  befindet,  zur  Besiätigung  angezeigt  werden.

Das  Vorsteher-Amt  ist  befugt,  gegen  die  einzelnen  Kirchen-Genossen  Verweise
und  Geldbußen  bis  zum  Betrage  von  drei  Gulden,  welch'  letztere  der  Kasse  der  Kirchen-Gemeinde
  zufließen,  zu  erkennen.

Der  Kirchenbann,  so  wie  die  Geltendmachung  irgend  einer  Folge  desselben  ist  bei
schwerer  Strafe  verboten.

Jeder  anderen  Art  von  Gerichtsbarkeit,  so  wie  jeder  Einmischung  in  bürgerliche
Angelegenheiten  der  Israeliten,  hat  sich  sowohl  der  Rabbine  als  das  Vorsteher-Amr
bei  Strafe  zu  enthalten.

Art.  5-.
Ober-Behörde.

Die  Aufsicht  und  Leitung  über  das  ganze  ibraelitische  Kirchen=  und  Armenwesen
wird  einer  von  der  Regierung  zu  bestellenden  Ober-Behörde  übertragen,  welche  aus
einem  Regierungs-Commissär,  und  wenigstens  vier  ioraelitischen  Veisitern  bestehen  soll.

Diese  Behôrde  hat  insbesondere  auch  für  die  Fesistellung  von  Normen  zu  Aufbringung
  der  Mittel  für  die  Kirchen=  und  Armen-Bedürfnisse  zu  sorgen.
        <pb n="393" />
        510

Zur  Berathung  wichtigerer  Angelegenheiten  kann  die  Ober-Behörde  sich  durch
Beiz'ehung  eines  oder  mehrerer  der  im  Königreiche  angestellten  Rabbinen  verstärken.

Art.  53.
Bildung  von  Kirchen-Fonds.

Zur  Sicherung  der  besondern  Kirchen-Schul=  und  Armen-Bedürfnisse  der  Jorgeliten,
  insbesondere  auch  zu  Unterstütßzung  junger  Israeliten,  welchen  es,  um  zu  den
ordentlichen  Gewerben  überzugehen,  an  den  erforderlicken  Mitteln  fehlt,  wird,  unter
Beiziehung  der  etwa  schon  hiezu  vorhandenen  Fonds,  darauf  Bedacht  genemmen,  allmählig


5)  bei  jeder  Kirchen-Gemeinde  einen  Fonds  für  die  örtlichen  Zwecke,  und
b)  einen  Central-Fonds  für  die  allgemeinen  Zwecke  und  inobesondere  für  die  diesem
  Fonds  obliegenden  Gehalte  der  Rabbinen  (Art.  51)
zu  bilden.

Die  Quellen  zu  diesen  Fonds  haben  die  israelirischen  Kirchen-Gemeinden,  unter
Benübung  dessen,  was  der  Jöraelite  schon  vermöge  seiner  Religions-Grundsätze  für
milde  Zwecke  zu  verwenden  har,  auszumitteln.  Auch  sind  die  wohlhabenden  Fsraeliten
im  Königreiche  bei  Vollziehung  dieses  Gesehes  zu  Beiträgen  und  Seiftungen  aufzufordern.


Art.  59.
Personal-Beiträge  zu  diesen  Fonds.

Jeder  selbstständig  lebende  Israclite  hat  zu  dem  israelitischen  Kirchen-Fonds  einen
jährlichen  Beitrag  von  sechs  Gulden  und  jede  für  sich  lebende  israelitische  Wittwe
einen  Beitrag  von  drei  Gulden  zu  entrichten.

Die  Vertheilung  dieser  Beiträge  zwischen  dem  Central-Fonds  und  den  örtlichen
Fonds  bleibt  dem  Ermessen  der  Regierung  überlassen.

Art.  6o.
Umlage  des  weiteren  Bedürfnisses  des  Central-Fonds.

Das  weitere  Bedürfniß,  welches  der  Central-Fonds  zu  den  ihm  obliegenden  Leistungen
  nöthig  hat,  wird  von  der  israelitischen  Kirchen-Oberbehörde  auf  die  semtlichen
iöraelitischen  Kirchen-Gemeinden  umgelegt.
        <pb n="394" />
        520

Art.  61.
WVerwaltung  der  Kirchen=  Fonds.

Die  örtlichen  Kirchen-Fonds  werden  von  dem  Vorsteher-Amt  unter  der  Aufschht
des  betreffenden  Oberamts,  welches  die  Jahrs-Rechnung  zu  prüfen  und  abzuhbren  hat,
verwaltet.

Die  Verwaltung  des  Central-Fonds  steht  der  israelitischen  Kirchen-Oberbehörde
unter  der  Aufsicht  des  Staates  zu.

#  Art.  62.
Transitorische  Bestimmung.

Vorstehende  Bestimmungen  werden  auch  auf  die  bereits  bestehenden  Synagogen
angewendet.

Jede  Synagoge,  die  bei  der  neuen  Bildung  der  ioraelitischen  Gemeinden  von  der
uständigen  Staats-Behörde  nicht  die  Bestätigung  erhält,  wird  aufgehoben,  jede  weitere

ersammlung  in  derselben  ist  verboten,  und  es  sind  die  Jorgeliten  in  solchen  Orten
lediglich  auf  die  einfache  Haus-Andacht  beschränkt.  "

Auch  muͤssen  spaͤtestens  nach  Verfluß  von  fuͤnf  Jahren  die  zu  bildenden  Rabbinatsund
  Vorsänger-Stellen  mit  Männern,  welche  die  vorgeschriebene  Pruͤfung  erstanden
haben,  beseßt  seyn.  Diejenigen  der  bisherigen  Rabbinen  und  Vorsänger,  welche  diese
Prüfung  nicht  ersiehen,  werden  nach  Ablauf  dieser  fünf  Jahre  auf  ihren  Stellen  nicht
mehr  geduldet.

7

Die  Bestimmungen  der  Art.  1—41  treten  mit  der  Verkündigung  des  gegenwürtigen
  Geseßes  in  Wirksamkeit.  Zum  WMollzuge  der  übrigen,  das  israclitische  Kirchenund
  Schulwesen  betreffenden  Vorschriften  (Art.  42—62)  wird  demnächst  besondere  Anordnung
  getroffen  werden.

Unser  Minister  des  Innern  ist  mit  der  Vollziehung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart  den  35.  April  2828.
Wilheim.

Der  Minister  des  Innern:
von  Schmidlin.
Auf  Befehl  des  Königs:
Der  Staats=  Sekretär,
Vellnagel.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink,  Buchdrucker.
        <pb n="395" />
        521

Nro.  30.

Regierungs-Blatt

Koͤnigreich  Wuͤrttemberg.

Samstag,  den  10.  Mai  1828.

Inbalt.
Verfügungen  der  Departements.  Wohnsit-Veränderung  eines  Rechts-Consillenten.  —  Bekanntma  hung,

die  Organisation  der  Joll-Erhebungs-Behörden  bekreffend.

Dienst-Erledigung.  "!
I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Keinc.
II.  Verfügungen  der  Departementt  61.
A)  Des  Justiz-Departements.]
Des  Justiz.-Ministerium.
Wobnsitz-Veränderung  eincs  Rechts-Consulenten.

Da  der  Rechts-Consulent  Mohl,  bisher  zu  Ludwigsburg,  nunmehr  in  Leonberg#
seinen  Wohnsitz  genommen  hat,  so  wird  solches  hiedurch  zur  öffenrlichen  Kenntniß  gebracht.


Stuttgart  den  5.  Mai  1828..  Muuncler-.
        <pb n="396" />
        322
B)  Des  Departements  der  Finanzen:
Des  Finanz-Ministerium.
Bekanmmachung,  die  Organisation  der  Zoll-Erhebungs-Behörden  betreffend.

Zu  Vollziehung  des  mit  der  Krone  Baiern  abgeschlossenen  Vertrages  über  die
Errichtung  eines  Zoll-Vereines  haben  Seine  Königliche  Majestt  durch  höchste
Enrtschließung  vom  16.  April  d.  J.  eine  veränderte  Organisation  der  Zoll-Erhebungs=Vehdrden
  anzuordnen  geruht.

Hienach  werden  für  die  Erhebung  und  Controle  der  Zölle  bestehen:

I.  an  den  Grenzen  gegen  das  nicht  in  dem  Zoll-Vereine  befindliche  Ausland
1)  für  den  Handels-Verkehr  auf  Commercial-Straßen:
Ober-Zoll=  und  Zollämter;
2)  für  den  Grenz-Verkehr  auf  den  Grenz-Communikations-Wegen-Zollämter,
  Zollstationen  oder  Rebenzollstationen.
II.  Im  Innern,  an  den  wichtigeren  Handelspläßen:
Hallämter.
Nach  Umständen  werden  jedoch  Hallämter  mit  Grenz-Ober-Zollämtern  verbunden.
Auch  werden  nach  Maßgabe  der  Lobalitäten  die  Ober-Zollämter  landeinwärts  der
Grenze  vorzüglich  an  den  Vereinigungs-Punkten  mehrerer  Straßen  aufgestellt  und
denselben  Zollämter  oder  Zollstationen  vorpostirt.
Ebenso  werden  den  Zollämtern,  wo  es  die  Verhältnisse  erfordern,  Zollstationen
vorgeschoben.
Den  Ober-Zoll=  und  Hallámtern  sind  unmittelbar  untergeordnet:  die  ihnen  zugetheilten
  Zollämter,  Zollstationen  und  Rebenzollstarionen.
Die  Ober-Zollämter  werden  besetzt:
a)  mit  einem  Ober-Beamten;
b)  mit  einem  Controleur;
c)  da,  wo  es  die  Umstände  erfordern,  mit  einem  Waagmeiseer.
Die  Hallaͤmter  werden  besetzt:
a)  mit  einem  Ober-Beamten;
        <pb n="397" />
        b)  mit  einem  Controleur;
c)  mit  einem  oder  mehreren  Hall-  oder  Keller-Verwaltern;
d)  mit  einem  oder  mehreren  Waagmeistern.

Bei  geringeren  Hallämtern  wird  die  Function  des  Waagmeisters  mit  der  des  Hall-Verwalters
  vereinigt  oder  können  beide  Functionen  dem.  Controleur  übertragen  werden.

Die  Zollámter  werden  besetzt:

a)  mit  einem  Zoll-Beamten;
b)  mit  einem  controlirenden  Amtsschreiber.

Außerdem  wird  den  Hall-Oberzoll=  und  Zollämtern  die  erforderliche  Zahl  Amts-Afssistenten
  beigegeben.“

Auch  erhält  jedes  dieser  Aemter  einen,  und  die  wichtigeren  mehrere  Zollwarthe.

Die  Zollstationen  werden  in  der  Regel  blos  mit  einem  flr  besoldeten  Zoll-Einnehmer
besehbt.  Denjenigen  Zollstationen  jedoch,  welche  Vorpostirungen  von  Ober-Zoll=  und
Zollämtern  sind,  wird  ein  Stations-Gehülfe  beigegeben.

Die  Rebenzollstationen  werden  in  der  Regel  mit  Ortsbewohnern  gegen  den  Bezug
von  Tantiemen  oder  auonahmsweise  gegen  fire  Remunerationen  beseht.

Von  diesen  verschiedenen  Categorien  der  Zoll-Erhebungs-Beamten  sind  nach  höchster
  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  die  Ober-Zoll=  und  Hall-Oberbeamten,
  als  Ober-Zoll-Verwalter,  zu  den  Staatsdienern  im  Sinne  der  Dienst-Pragmatik
zu  rechnen,  die  übrigen  Beamten  aber,  vorbehältlich  der  besonderen  Rechte  Einzelner,
als  widerruflich  angestellt  zu  betrachten.  Die  Gchalte  zerfallen  in  Standes=  und
Dienst-Gehalt,  wovon  nur  der  erstere  bei  Versehungen  und  beziehungsweise  Quiescirung
  und  Pensionirung  in  Anschlag  kommt.

Hienach  haben  Seine  Königliche  Majestät,  unter  Vorbcehalt  der  Besehung
der  übrigen  Dienst-Categorien,  vorläufig  folgende  Ernennungen  gnädigst  zu  verfügen
geruht.  -

1)  Ober-Zollamts-Bezirk  Friederichshafen.

a)  Ober--Zoll--  und  Hallamt  Friederichshafen:
Ober-Beamter:  Ostermeyer,  bisher  Ob  raZoll-Verwalter  daselbst.
Controleur:  Herrmann,  biöher  Controleur  in  Ulm.
Hall-Verwalter:  —  —
        <pb n="398" />
        324

Waagmeister:  Hein  zmann,  bisher  Waaghaus-Controleur  in  Friederichshafen.

5°)  Zollamt  Langenargen:
Zoll-Beamter:  Schäfer,  bioher  Grenz-Zoller  in  Nomnenbach.
Controlirender  Amtsschreiber:  Moll,  bioher  Grenz-Zoller  in  Langenargen.
2))  Ober-Zollamts-Bezirk  Ravensburg.
Ober-Zoll=  und  Hallamt  Ravensburg:
Ober-Beamter:  Veyhelmann,  bisher  Ober-Zoll-Verwalter  in  Ravensburg.
Controleur:  Weinland,  vormals  Kassier  bei  der  Porzellain-Fabrik  in
Ludwigsburg.
5)  Hallamt  Biberach.
Ober-Beamter:  Vogt,  bisher  Stadtschultheiß  in  Ehingen.
Controleur:  Hebra  d.  Aelt.,  bisher  Ober-Zoller  in  Freudenstadt.
4)  Hallamt  Ulm.
Ober-Beamter:  Gärttner,  bisher  Revisor  bei  der  Finanz-Kammer  des
Neckar-Kreises.
Controleur:  Gramm,  bisher  Ober-Zoller  in  Riedlingen.
Hall-Verwalter:  v.  Lerchgeßner,  bisher  Waaghaus-Inspektor  in  Ulm.
Waagmeister:  v.  Sigel,  bisher  Waagmeister  in  Ulm.
5)  Ober-Zollamts-Bezirb  Krauchenwies.
e)DOber-Zollamt  Krauchenwies:
Ober-Beamter:  v.  Schäfer,  bicher  Ober-Lieutenant  im  dritten  Reiter-Regimente.

Der  Controlcur,  so  wie  die  Beamten  für  die  Zollämter
b)  Ostrach,  und
)  Sigmaringen
werden  besonders  ernannt.
d)  Zollamt  Ebingen:
Zoll-Beamter:  Maier,  bisher  Ober-Zeller  in  Wangen.
Controlirender  Amtsschreiber:  Riethmaier,  bisher  Coneroleur  in  Ferthofen.
        <pb n="399" />
        6)  Ober-Zollamts-Bezirk  Tuttlingen.
a)  Ober-Zoll=  und  Hallamt  Tuttlingen:
Ober-Beamter:  Osiander,  bisher  Zoll-Commissär.
Controleur:  Sigel,  bisher  Ober-Zoller  in  Tuttlingen.
Hall-Verwalter,  zugleich  Waagmeister:  Manner,  bisher  ÖOber-Zoller  in
Jsny.
b)  Zollamt  Thuningen:
Zoll-Beamter:  Widmann,  bisher  Ober-Zoller  in  Rottweil.
Controlirender  Amtsschreiber:  Landenberger,  bisher  Ober-Zoller  in
Ebingen.
)  Ober-Zollamts-Bezirk  Schramberg.
a)  Ober-Zollamt  Schramberg:  1
Ober-Beamter:  Keppler,  bisher  Registrator  bei  der  Finanz-Kammer  des
Schwarzwald-Kreises.
Controleur:  v.  Staudenmeier,  bisher  Zollschreiber  in  Ulm.
h)  Zollamt  Rottweil:
Zoll-Beamter:  Lechler,  bisher  Zeugsthreiber  im  Arsenal  zu  Ludwigsburg.
Controlirender  Amtsschreiber:  Hack,  bioher  Grenz-Joller  in  Thuningen.
c)  Zollamt  Alpirsbach:
Joll-Beamter:  Raiser,  bisher  Ober-Zoller  in  Alpirsbach.
Controlirender  Amtsschreiber:  Mezger,  bisher  Fourier  bei  dem  Arsenal  in
Ludwigsburg.
8)  Ober-Zollamts-Bezirb  Freudenstadt.
Ober-Zollamt  Freudenstadt:
Ober-Beamter:  Vetter,  bisher  Ober-Zoll-Verwalter  in  Ulm.
Gontroleur:  Süßer,  bisher  Assistent  bei  dem  Königlichen  Kriegsrathe.
9)  Ober-Zollamts-Bezirk  Calw.
a)Ober-Zoll=  und  Hallamt  Calw:
Ober-Beamter:  Albrecht,  bisher  Ober-Zoller  in  Heimöheim.
Controleur:  Geyer,  biöher  Kanzlei-Assistent  bei  der  Königlichen  Hof-Domainen-Kammer.
        <pb n="400" />
        b)  Zollamt  Neuenbürg:

Joll-Beamter:  Malté,  bisher  Assistent  bei  der  Königlichen  Hof-Domainen=Kammer.


Controlirender  Amtsschreiber:  Bauer,  bisher  Staabs-Fourier  bei  der  Leibgarde
  zu  Pferd.

10)  Hallamt  Reutlingen.
Ober-Beamter:  Rahn,  bisher  Ober-Zoll-Verwalter  in  Krauchenwies.
Controleur:  Nast,  bisher  Ober-Zoller  in  Ludwigsburg.

11)  Hallamt  Tuͤbingen.
Ober-Beamter:  v.  Heider,  bisher  Ober-Zoller  in  Biberach.
Controleur:  Heerbrandt,  bisher  Ober-Zoller  in  Tübingen.
12)  Ober-Zollamts-Bezirk.  Illingen.
a)  Ober-Zollamt  Illingen:
Ober-Beamter:  Stang,  bisher  Ober-Zoller  in  Enzberg.
Controleur:  Krais,  biocher  Ober-Zoller  in  Leutkirch.
b)  Zollamt  Heimsheim::
Zoll-Beamter:  Sommer,  bisher  Grenz-Loller  in  Egelsee.
Controlirender  Amtsschreiber:  Günter,  bisher  Ober-Zollamts-Verweser  in
Hechingen.
D)  Zollamt  Enzberg:
Zoll-Beamter:  v.  Weinland,  bisher  Ober-Zoller  in  Knittlingen.
Controlirender  Amtsschreiber:  Henis,  bioher  Staabs-Fourier  im  ersten
Reirer-Regimentc.“
d)  Zollamt  Knittlingen:
Zoll-Beamter:  Mann,  bisher  Kanzlist  bei  der  Königlichen  Finanz-Kammer
in  Rcutlingen..
Controlirender  Amtsschreiber:  Schwarz,  bisher  Staabs-Fourier  bei  der
zweiten  Infanterie-Division  in  Ludwigsburg.
15)  Ober-Zollamts-Bezirb  Heilbronn.
a)  Ober-Zoll=  und  Hallamt  Heilbronn:
        <pb n="401" />
        327

Ober-Beamter:  Capoll,  bisher  Revisor  bei  der  Königlichen  Ober-Zoll-Administration.

Controleur:  v.  Seeger,  Hauptmann  im  Invaliden-Corps.
Hall-Verwalter:  Mailänder,  biöher  Waaghaus-Inspekror  in  Heilbronn.
Waagmeister:  v.  Bühler,  bisher  Waaghaus-Conrroleur  in  Heilbronn.
b)  Zollamt  am  Krahnen  zu  Heilbronn:
Zoll-Beamter:  Erbe,  bisher  Controleur  bei  der  Oberzoll-Verwaltung  Heilbronn.

Controlirender  Amtsschreiber:  Gündelin,  bisher  Grenz-Zoller  in  Ulm.
)  Zollamt  Schwaigern:
Zoll-Beamter:  Mäule,  bisher  Ober-Zoller  in  Oehringen.
Controlirender  Amtoschreiber:  Arnold,  bisher  Sträflings-Inspektor  in
Kochendorf.
"4)  Zollamt  Fürfeld:
Zoll-Beamter:  Unrath,  biöher  Grenz-Zoller  in  Fürfeld.
Controlirender  Amtsschreiber:  Rast,  Wachtmeister  im  dritten  Reiter-Regiment.

e)  Zollamt  Neckarsulm:
Zoll-Beamter:  Wagner,  bisher  Ober-Zoller  in  Ferthofen.
Controlirender  Amtsschreiber:  v.  Seiler,  vormals  Ober-Lieutenant.

14)  Hallamt  Cannstadt.

Ober-Beamter:  Dietter,  bisher  Controleur  bei  der  Ober-Zoll-Verwaltung
Sauttgart.

Controleur:  Faber,  bisher  Ober-Zoller  in  Eßlingen.

15)  Hallamt  Stuttgart.

Ober-Beamter:  Schäffer,  Ober-Revisor  bei  der  Königlichen  Ober-Rechnungs-Kammer.


Controleur:  Groß,  quiescirter  Salz-Inspektor  in  Hall.

Hall-Verwalter:  Braun,  bisher  Oberzoll-Verwalter  in  Erailsheim.

Waagmeister:  Vischer,  bisher  Waaghaus-Inspektor  in  Sturtgart.
        <pb n="402" />
        528

16)  Ober-Zollamts-Bezirk  Künzelsau.
a)  Ober-Zollamt  Künzelsau:
Ober-Beamter:  Bübler,  biöher  Ober-Zoll-Verwalter  in  Neresheimm.
Controleur:  Schott,  bisher  Ober-Zoller  in  Künzelsau.
5b)  Zollamt  Marlach:
Zoll-Beamter:  Winter,  bisher  Ober-Zoller  in  Heidenheim:.
Controlirender  Amtsschreiber:  Stang,  bisher  Ober-Zollamts=  Gehülse  in
Enzberg.
7)  Ober-Zollamts-Bezirk  Mergentheim.
Ober-Zoll=  und  Hallamt  Mergentheim:
Ober-Beamter:  Leisinger,  bisher  Revisor  bei  dem  Steuer-Collegium.
Controleur:  Weismann,  bisher  Ober-Zoller  in  Mergentheim.

Sodann  haben  Seine  Königliche  Majestäát  gnädigst  zu  verfügen  geruht,  daß
der  bisherige  Ober-Zoll-Verwalter  Ziegler  in  Stuttgart  an  die  Stelle  des  zum  Ober-Zoll-Verwalter
  in  Heilbronn  ernannten  Revisors  Cepoll  zum  Revisorate  der  Königlichen
  Ober-Zoll-Administration  versetzt  werde.

Sämtliche  Angestellte  haben  am  1.  Juni  d.  J.  ihre  Stellen  zu  beziehen.
Stuttgart  den  4.  Mai  1828.  Varnbüler.

Dienst-Erledigung.

Durch  richterliches  Erkenntniß  ist  das  in  der  zweiten  Elasse  befindliche  Revier  Lielenzell
  im  Neuenbürger  Forst  erledigt  worden.
        <pb n="403" />
        5290

Nro.  31.

Regierungs-Blatt

Koͤnigreich  Wuͤrttemberg.

Montag,  den  12.  Mai  1828.

—  —  —  ——  —

Inhalt.

Koͤnigl.  Dekrete.  Gesetz,  in  Betreff  der,  einzelnen  Unterpfands  Beboͤrden  durch  Huͤlfs.  Beamte  zu  leistenden
Unterstützung.  —  Bewilligung  zu  Annahme  fremder  Orden.  —  Dienst-Nac#rickten.

Verfügungen  der  Devartements.  Verfügung,  betresfend  das  Rezul  tiv  für  die  Gewühren  des  Ver“onals
der  Gemeinderäthe  als  Unterpfands-Behörden.  —  Versüaung  zu  Voellziebung  des  Gecetzes  rr  die  einp#nen
Unterpfands-Behörden  durch  Hülfs-Beamte  zu  leistende  anrerordentüche  Um#erstüsung.  —  Vr#ilegium  gegen

Nachdruck  der  Morgen=  und  Abend-Opfer  von  Wurswel.  —  Aufnehme  von  zwei  ausübenden  Verzken.  —
Schenkung  zu  Bestreitung  der  Kosten  des  Schulhaus-Benes  in  Herlikosen,  S.A.  Gmünd.  —  Aeuterungen  in
der  Eintheilung  einiger  Cameral-Amts-Bezirke  im  Donau  Kreise  bekreffend.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

A)  Gese  6,
in  Betreff  der,  einzelnen  Unterpfands-Behörden  durch  Hülfs-Beamte  zu  leisienden  Untersüützung.

Wilhelm,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Da  in  manchen  Gemeinden  des  Königreiches  nach  Vollendung  der  Unterpfands-Vereinigung
  zu  Sicherung  einer  stets  richtigen  Amwendung  des  Pfand-Gesetzes  ersorderlich
  ist,  daß  der  Gemeinderath,  als  Unterpfands-Behörde,  durch  einen  sachkundigen  Geschäftsmann
  unterstützt  werde;  so  verordnen  und  verfügen  Wir,  nach  Anhdrung  Unsc--rres
  Geheimen  Raths  und  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  wie  solgt:
        <pb n="404" />
        Art.  1.

In  denjenigen  Gemeinderäthen,  deren  Rathsschreiber  zu  selbstständiger  gesetzlicher
Handhabung  des  Unterpfandswesens  nicht  befähiget,  und  in  deren  Mitte  auch  außerdem
keine  zu  diesem  Geschäfte  tüchtige  und  dazu  bereitwillige  Person  vorhanden  ist,  soll  nach
der  Purifikation  ein  Hülfs-Beamter  aufgestellt  werden,  welchem  eine  zählende  Stimme
in  dem  Rathe  der  Unterpfands-Behörde  gebührt,  und  welcher  zugleich  die  Stelle  des
Ratbhsschreibers  in  Unterpfandssachen,  unter  nachfolgenden  nüheren  Bestimmungen  zu

versehen  hat.
Art.  2.

Darüber,  daß  der  einzelne  Gemeinderath  jeht  oder  später  einer  solchen  Aushülfe
bedürfe,  steht  dem  Bezirks-Gerichts-Collegium,  vorbehältlich  der  Genehmigung  des  vorgesehten
  Gerichtshofes,  die  Emscheidung  zu.

Auf  eben  diesem  Wege  ist  seiner  Zeit  zu  erkennen,  ob  unter  veränderten  Umständen
  die  besondere  Unterstüung  durch  einen  Hülfsbeamten  entbehrlich  geworden.

Art.  5.

Der  Hülföbeamte,  der  zu  Besorgung  der  Geschäfte  der  nicht  streitigen  Gerichtsbarkeit
  gesetzlich  befähigt  seyn  muß,  wird  durch  den  betreffenden  Gemeinderath  gewählt.
Art.  4.

Die  Besicktigung  dieser  Wahl  sieht  dem  Vorstande  des  Bezirks-Gerichtes  zu.

Sie  ist  zu  Lersagen,  wenn  dem  Gewählten  entweder  jene  allgemeine  geseßliche  Befähigung
  abgeht,  oder  ihm  nach  dem  pflichtmäßigen  Ermessen  des  Bezirks-Richters
diejenigen  besondern  Eigenschaften  mangeln,  die  zu  unklagbarer  Versehung  der  aufzutragenden
  Geschäfte  erforderlich  sind.

Dem  Gewählten,  wie  dem  Gemeinderath,  steht  wegen  Versagung  der  Bestätigung
das  Recht  der  Beschwerde  bei  dem  vorgeseßten  Gerichtshose  zu,  welcher  über  dieselbe
endlich  zu  erkennen  hat.  ·

Fällt  die  Wahl  auf  den  Notar  des  Bezirks,  so  ist  derselbe  die  Stelle  des  Hülfsbeamten
  zu  übernehmen  verbunden.

Art.  5.  #

In  densenigen  Gemeinden,  in  welchen  ein  Hülfsbeamter  besiellt  ist  (Art.  :  u.  2),

soll,  bei  Vermeidung  einer  Ordnungs-Strafe,  kein  Beschluß  der  Unterpfands-Behörde,
        <pb n="405" />
        331

welcher  auf  die  Bestimmung  des  Rechts-Verhaͤltnisses  von  Betheiligten  von  unmittelbarem
  Einfluß  ist,  ohne  Beiseyn  dieses  Huͤlfsbeamten  zum  Vollzug  gebracht  werden.
Bei  gleicher  Ahndung  sollen  die  Einträge  in  das  Unterpfandobuch  nur  durch
den  Hülfs-Beamten  geschehen.
Letzterem  liegt  die  Führung  oder  Richrigstellung  des  Unterpfands-Protobolls,  überhaupt
  die  durchgängige  Prüfung  und  BVerichtigung  aller,  auch  ohne  sein  Beiseyn  gepflogenen
  Verhandlungen  der  Unterpfands-Behörde  ob.

Art.  6.

Insbesondere  soll  jedem  Eintrage  einer  Unterpfands-Bestellung  der  hierauf  gerichtete
  Beschluß  der  Unterpfands-Behörde  in  Beiseyn  des  Hulfs-Beamten  unmittelbar
  vorangehen;  wogegen  die  Ausfertigung  der  Informativ-Pfandscheine  in  der  Regel
von  dem  Rathsschreiber  zu  besorgen  ict.

Art.  7.
Glaubt  der  Hülfs-Beamte  einen  Beschluß  der  Unterpfands-BVehörde  (Art.  5)  nicht
zum  Vollzug  bringen  zu  dürfen,  diese  beharrt  aber  auf  ihrem  Beschlusse;  so  ist  der
Gegenstand  dem  Bezirks-Gerichte  zur  collegialischen  Entscheidung  vorzulegen.

Art.  8.

So  weit  jener  Beamte  den  Berathungen  und  Beschlußnahmen  der  Unterpfands
Behörde  anwohnt,  und  die  lehteren  zur  Vollziehung  befördert,  auch  sonst  einzelne  Verrichtungen
  des  Rathsschreibers  versieht,  hat  derselbe  die  hiefür  regulativmäßig  anzurechnende
  Gebühr  für  sich  zu  beziehen.

Art.  9.

Außer  der  letzteren  hat  ein  auswärts  wohnender  Hülfs-Beamter,  wenn  er  zu
ausschließlicher  Besorgung  von  Unterpfands-Geschäften  in  die  Gemeinde  eigens  zu
reisen  veranlaßt  wird,  Reise-Kosten  anzusprechen.

Es  werden  hiefür  auf  jede  Stunde  des  Wegs  der  Hinreise  dreißig  Kreuzer,  und
eben  so  viel  auf  jede  Stunde  der  Rückreise,  beides  von  dem  Wohn=  oder  Amtssitze
aus  gerechnet,  vergütet.  Für  eine  nicht  volle  Stunde  Weges  darf  gleichwohl  der  ganze'
Betrag  angerechnet  werden.
        <pb n="406" />
        332

Die  Reise-Kosten  sind  auf  die  Gemeinde-Kasse  zu  übernehmen,  es  wäre  dann,
daß  die  Erledigung  der  vorliegenden  Unterpfands-Geschäfte  einen  vollen  Arbeitstag  erserderten,
  oder  daß  die  Cinberufung  auf  ausdrückliches  Begehren  des  Betheiligten  geschehen
  wärc.

In  diesen  beiden  Fällen  sind  die  erwähnten  Reise-Kosten  von  den  Interessenten,
beziechungsweise  nach  Verhältniß  des  Zeit-Aufwandes  für  die  einzelnen  Verrichtungen
zu  besireiten.

Art.  10.
Der  Bezug  jeder  anderen  Gebuͤhr  ist  als  ungesetzlich  verboten.

Art.  11.
Der  Hülfs-Beamte  als  stimmendes  Mitglied  der  Unterpfands-Behörde  und  als
Vertreter  des  Rathöschreibers  ist  in  beiderlei  Beziehung  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen
  des  Pfand-Geseßzes  (Art.  225—238)  verantwortlich.

Art.  12.
Vorstehende  gesetzlichen  Anordnungen  treten  vorerst  bis  zum  30.  Juni  1830  in
Wirksamkeit.

Unser  Justiz-Minister  ist  mit  der  Vollziehung  derselben  beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart  den  25.  April  18a38.

Wilheim.

Der  Insiiz-Minister:
Freiherr  von  Maucler.
Auf  Befehl  des  Königs:

Der  Scaats-Sekretär,
Vellnagel.
        <pb n="407" />
        333
B)  Bewilligung  zu  Annahme  fremder  Orden.

Seine  Koͤnigliche  Majestaͤt  haben  durch  hoͤchste  Dekrete  vom  6.  und  8.  d.  M.
Hoͤchst  Ihrem  Adjutanten,  Oberst-Lieutenant  v.  Fleischmann,  und  dem  Hauptmann
erster  Classe  im  General-Quartiermeister-Stab,  v.  Bär,  die  Erlaubniß  ertheilt,  die
ihnen  von  des  Kaisers  von  Rußland  Majestät  verliehenen  Orden,  und  zwar  ersterem
den  St.  Annen-Orden  zweiter  Elasse,  lebterem  den  St.  Wladimir-Orden  vierter  Classe

anzunehmen  und  zu  tragen.  «

C)  Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  16.  v.  M.
die  durch  Verse#hung  des  Kanzlisten  Mann  erledigte  Kopisten-Stelle  bei  der  Finanz-Kammer
  in  Reurlingen  dem  bisherigen  Zoll-Controleur  Barth  in  Stuttgart,  unter
Vorbehalt  seiner  Staatsdiener-Rechte,  gnädigst  übertragen.

Sodann  haben  Höchstdieselben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  30.  v.  M.
die  cvangelische  Pfarrei  Asberg,  Dekanats  Ludwigsburg,  dem  Vikar  Reyscher  zu
Oehringen,  und

die  erledigte  katholische  Pfarrei  Egesheim,  Oberamts  Spaichingen,  dem  Pfarr-Verweser
  Schleich  in  Hohenberg  gnädigst  übertragen,  auch

den  reformirten  Pfarrer  Mondon  zu  Groß-Villars,  im  Dekanat  Knittlingen,  in
den  Ruhestand  versett.

Ferner  haben  Seine  Königliche  Majestät  vermöge  höchsten  Dekrets  vom
6.  d.  M.  dem  vormaligen  Hauptmann  v.  Gaupp  den  Majors-Titel  bewilligt,  und

unter  dem  7.  d.  M.  die  erledigte  katholische  Pfarrei  Binzwanzen,  Oberamts  Riedlingen,
  dem  Pfarrer  Kemmerle  zu  Altheim,  Oberamts  Horb,  gnäbigst  verliehen.

Der  von  dem  Fäürsten  Erbland-Posimeister  zu  der  Posthalters-Stelle  zu  Tettnang
vorgeschlagene  bisherige  Amts-Verweser  derselben,  Joseph  Bleicher,  hat  unter  dem  7.
d.  M.  die  höchste  Bestätigung  erhalten.

Die  patronatische  Ernennung  des  Pfarramts-Verwesers  Bürger  zu  Rechenberg,
Dekanats  Erailsheim,  auf  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  daselbst,  ist  den  6.  d.  M.
besiätigt  worden.
        <pb n="408" />
        334
U.  Verfügungen  der  Departements.

A)  Des  Justiz-Departements:

Des  Justiz-Ministerium.

e)  Verfügung,  betreffend  das  Regulativ  für  die  Gebühren  des  Personals  der  Gemeinderäthe  als  Unterpfands,Behdrden.


Nachstehendes  von  Seiner  Königlichen  Majestät  durch  höchste  Entschließung
vom  1.  Mai  1828  genehmigtes  Regulativ  für  die  Gebühren  des  Personals  der  Gemeinderäthe,
  als  Unterpfands-Behörden,  wird  andurch  mit  den  zur  Wollziehung  desselben
  erforderlichen  näheren  Vorschriften,  zur  allgemeinen  Kenntniß  und  Nachachtung
gebrachr.

.  1#.

Die  vorbezeichneten  Gebühren  in  Unterpfands-Sachen  hat  entweder  das  Colletzium
  der  Unterpfands-Behbrde,  oder  der  Vorstand  derselben,  oder  deren  Aktuar
(Ratheschreiber)  zu  beziehen.

—*-*i-I.
  Gebühren  des  Collegium  der  Unterpfands-Behbrde.
(Pfand-Ges.  Art.  1  43,  174,  217,  250.  Haupt-Instr.  65.  2  ff.  7.  14,  215.)
Als  solche  werden  festgesetzt:

1)  Fuͤr  den  Beschluß  der  Ausfertigung  eines  Informativ-Pfandscheins  (Unterpfands-Zettels)
  nach  dem  Betrage  der  zu  versichernden  Summe,  ohne  Rücksicht
  auf  das  Maas  der  beabsichtigten  Sicherbeitoleistungvon

  r00  fl.  oder  wenigeer  ..  15  kr.
von  jedem  weiteren  roo  fl.  .  6  kr.

à)  Für  eine  vollzogene  Unterpfands-Bestellung:  Erkenugelder  (Sporteln  von
Unterpfands-Bestellungen)  nach  dem  Betrage  der  wirklich  versicherten  Summe,
ahne  Ruͤcksicht  auf  die  ein-  oder  mehrfache  Scherheitaeisung

von  too  fl.  oder  weniger  30  kr.
ton  jedem  weiteren  1oofl.  335Fkkr.
        <pb n="409" />
        335

Die  gleichen  Erkenngelder  finden  auch  bei  Surrogirung  von  Unterpfändern  und

bei  Unterpfands-Bestellungen  für  einen  Auswärtigen  in  der  Art  Statt,  daß
nach  dem  Verhältniß  der  dadurch  versicherten  Summe  die  Erkenngelder  zu  berechnen
  sind.

Werden  für  eine  Schuld  Güter  auf  der  Markung  des  Wohnorts  des  Schuldners
  und  auf  fremden  Markungen  verpfändet,  so  findet  nur  einfach  für  die
versicherte  Summe  das  Erkenngeld  nach  vorstehendem  Maaßstabe  Statt.
In  dasselbe  haben  sich  die  Unterpfands-Behörde  des  Wohnorts  und  die  Behörden
  der  gelegenen  Sachen  nach  Verhältniß  des  Schätzungswerthes  der  Unterpfänder
  zu  theilen.

Die  Erkenngelder  sind  nach  erfolgter  wirklicher  Unterpfands-Besiellung  zu  bezahlen.


)  Für  den  Collegial-Beschluß  wegen  Eintragung  eines  Pfandrechts-Titels  (besondern
  oder  allgemeinen),  so  wie  wegen  Vormerkung  eines  Pfandrechts,  ingleichen
  für  den  Beschluß  des  Eintrags  eines  Eigenthums=  oder  Unterpfands-Vorbebalts
  auf  einer  verkauften  Sache  zu  Sicherstellung  des  Kaufpreifes,
ohne  Rücksicht  auf  die  Größe  des  Gegenstandes,

je  550  kr.

4)  Für  die  Verfügung  über  die  Vezahlung  des  K  aufpreises  aus  einem  verxfändeten
  Gute,  Behufs  der  Löschung,  nach  dem  Betrage  des  Kaufxreises:

von  roo  fl.  oder  weniger  SSobkr.
von  jedem  weitern  roo  fl.  1  kr.

Für  die  Loschung  selbst  darf  in  diesem  l  Falle  keine  Gebühr  angercchnet
werden.

5)  Für  die  Löschung  eines  Ei  genthums=  oder  Unterpsands-Vorbehalts  15  kr.

6)  Für  die  gänzliche  oder  theilweise  Löschung  eines  eingetragenen  Unterpfands,
nach  der  Größe  der  getilgten  Summe:

von  den  ersten  zroo  fl.  oder  weniger  6Pkr.

von  jedem  weiteren  loo  fl.  Räibkr.
Erreicht  nach  vorstehender  Bestimmung  d  die  Gebuhr  in  dem  einzelnen  Falle
nicht  die  Hoͤhe  von  .  ..  —

so  darf  die  ser  Betrag  jeden  Falls  angesehi  werden.
        <pb n="410" />
        336

Die  Gebcuͤhren  für  die  Löschungen  (Nr.  5  und  6)  sind  auf  die  Gemeinde-Kasse
  zu  übernehmen,  so  oft  die  Löschung  innerhalb  eines  halben  Jahres,  von
dem  Zeitpunkte  der  eingetretenen  Tilgung  der  Schuld  an  gerechnet,  von  dem
Betheiligten  nachgesucht  wird;  für  cine  später  nachgesuchte  Löschung  hat  der
Lehtere  die  Gebühr  zu  entrichten.

7)  Für  die  Tilgung  einer  geschehenen  Vormerkung  im  Unterpfands-Buche,  außer

dem  Falle  einer  darauf  folgenden  wirblichen  Unterpfands-Bestellung  15  kr.

8)  Für  die  nach  Art.  250  des  Pfand-Gesehes  und  §&amp;amp;.  215  der  Haupt-Instruktion

auszustellende  Beurkundung  über  die  gese  behene-Vormerkung  der  Faustpfands=Bestellung
  im  Unterpfands-Buche  5kr.

In  den  vorbemerkten  Fällen,  in  welchen  das  Maas  der  Gebühren  nach  der
Summe  des  Gegenstandes  sich  richtet  (vergl.  Nr.  1,  2,  4,  6),  ist  ein  ungerader
Betrag  der  letzteren  über  roo  fl.  immer  für  voll  zu  rechnen.

Die  Vertheilung  sämtlicher  Gebühren  (Nr.  1—3)  unter  die  Mitglieder  der  beschließenden
  Behörde  (mit  Einrechnung  des  Rathsschreibers)  geschieht  nach  gleichen
Theilen.

.  3.

I.  Gebühren  des  Vorstandes  der  Unterpfands-Behöbrde.
(Pfand-Ges.  Art.  141.  Haupt-Infir.  .  15—17.  214.)
Hieran  sind  zuläßig::
1)  für  den  Beschluf  der  Uebertragung  eines  bestehenden  Unterpfandes  auf  den
Namen  des  neuen  Besihers,  in  Folge  einer  Vererbung  oder  Veräußerung  12  kr.
a)  Für  den  Beschluß  der  Uebertragung  einer  durch  Unterpfänder  versicherten
Forderung  auf  einen  Andern,  a  es  eigenthumlich  (durch  Cession)  oder
Faustpfandweise  .  .  aakr.
5)  Für  den  Veschluß  der  Eintragung  von  Verwahrungen  und  Cinreden  12kr.
.  4.
III.  Gebuͤhren  des  Rathsschreibers.
(Haupt-Insir.  4.  20.)
Hiefür  kommen  in  Ansaß:
1)  Für  die  Ausfertigung  einer  Obligation  oder  des  dieselbe  vertretenden  Pfandscheins,
  so  wie  einer  Cautions-Urkunde,
        <pb n="411" />
        337

von  10  fl.  bis  100  fl.  einschließlich.  ..  20  kr.
von  201  fl.  bis  50  ofl.  ...  Haft-.
Vonooiflbtsmooflund  daräber  fl.

Gleiches  gilt  bei  einer  von  der  Unterpfands-Behörde  des  Wohnorts  in  dem
Falle  des  Pfand-Geseßes  Art.  140  (Haupt-Instr.  §.  220)  ausgefertigten
Haupt-Verschreibüng.

à)  Für  die  Auöfertigung  eines  Informativ-Unterpfands-Scheins  (Unterpfands-Zettels)


von  10  fl.  bis  100  fl.  einschließlich..  .  .  .  kr.
von  101  fl.  bis  5%  ff.  ..  ..  2okr.
von  501  fl.  bis  2ooo  fl.  und  barübe  30  kr.
3)  Für  die  Ausfertigung  einer  Urkunde  aus  den  Abten  und  Büchern  der
Unterpfands-  Behdrd  ..  kr.

4)  Für  Fertigung  eines  Verweis=  Zertels  von  sedem  Plarte  4kr.
5)  Für  Auszüge  jeder  Art  aus  dem  Unterpfands-  Buche  oder  dem  Protokolle

auf  Begehren  eines  Betheiligten  Eir.
Erfordert  der  Auszug  mehr  als  ein  Blatt,  von  jedem
weiteren  Blatte  évkr.

6)  Für  eine  amtliche  Venachricheig  Jung  an  einen  rn  Vetheiligten,  gemäß  dem  Artt.  151
des  Pfand-Gesese  bbkr.

K.  5.
Die  Gebühr,  welche  für  die  Beurkundung  eines  Schuld=  oder  Bürg-Scheino  durcheine

  obrigkeitliche  Person  nach  Massgabe  des  Prioritäts-Gesetzes  Art.  15  und  16  gesordert

  werden  kann,  wird  hiemit  festgesest  aff  aakr.
#.  6.
Der  Befrag  einer  jeden  Gebühr  ist  stets  auf  der  Ausfertigung  beizusetzen.
F.  3.

Jede  anderweite  Aurechnung  ist  fuͤr  ungesetzlich  erklaͤrt.
Eine  solche  findet  daher  namentlich  nicht  Statt:
        <pb n="412" />
        338

sa)  für  die  wirbliche  Einschreibung  in  das  Unterpfands-Buch,  außer  den  hievor  bezeichneten
  Gebühren;

b.)  für  die  amtliche  Correspondenz  mit  anderen  Stellen,  wofern  nicht  solche  in
eine  der  vorbezeichneten  Categorien  gehèrt  (ogl.  &amp;amp;.  4,  Nro.  3);

)  für  die  Nachweisungen  und  Bemerkungen  im  Güterbuche  rc.;

d)  für  die  Gestattung  der  Einsicht  der  öffentlichen  Bücher  und  die  Aufsicht  hiebei
(Pfand-Ges.  Art.  61—63,  Haupt-Instr.  K.  19).

Unter  den  im  Regulativ  bezeichneten  Gebühren  sind  die  Auslagen  für  Schreibmatterialien,

  namentlich  die  Kosten  der  Anschaffung  der  gedruckten  Formulare,  mitbegriffen.

g.  8.

Das  Regulativ  tritt  vom  ersten  Juni  1828  an  bei  allen  Gemeinderaͤthen  in
Wirksamkeit.

g.  9.

Von  dem  Zeitpunkte  an,  in  welchem,  gemaͤß  dem  Gesethe  vom  28.  April  1828  in
Betreff  der  —  einzelnen  Unterpfands-Behörden  durch  Hülfsbeamte  zu  leistenden  Unterstützung,
  bei  einem  Gemeinderathe  ein  solcher  Hülfsbeamter  aufgestellt  wird,  hat  derselbe
  die  regulatiomäßigen  Gebühren  als  stimmendes  Mitglied  und  als  Vertreter  des
Rathsschreibers  zu  beziehen.

.  u10.

Ueber  den  Ertrag  sämtlicher  Gebühren  hat  der  Orts-Vorstand  oder  Rathsschreiber,
beziehungsweise  der  Hülfsbeamte,  ein  summarisches  Verzeichniß  zu  führen,  welches
auf  Verlangen  dem  Bezirks-Gerichte  jederzeit  vorzulegen  ist.

·  Hu.
Die  nach  der  Bestimmung  des  F.  2,  Rro.  6  aus  der  Gemeinde-Casse  zu  erhebenden
  Löschungs-Gebühren  sind  stets  abgesondert  zu  verzeichnen.
Stuttgart  den  7.  Mai  1828.
Auf  Seiner  Majestät  des  Königs  besonderen  Befehl:
Maucler.
        <pb n="413" />
        339
b),  Verfügung  zu  Vollziehung  des  Gesetzes  über  die  —  einzelnen  Unterpfands-Behörden  durch  Hülfs-Beamte
  zu  leistende  auherordentliche  Unterslützung.

Zu  Vollziehung  des  Gesehes  vom  25.  April  1323,,  betreffend  die  —  einzelnen  Unterpfands-Behörden
  durch  Hülfs-Beamte  zu  leistende  Unterstützung,  werden  hiemit  mchstehende
  nähere  Vorschriften  ertheilt:.

.  1..

Sogleich  nach  Bekanntwerdung  gegenwaͤrtiger  Verfuͤgung  haben  die  Bezirks-Richter,
unter  Vernehmung  der  betreffenden  Orts-Vorstaͤnde  und  etwaiger  Ruͤcksprache  mit  der
Pfand-Commissaͤren,  zuverlaͤßige  amtliche  Erkundigung  daruͤber  einzuziehen,  welchen
Unterpfands-Behörden  der  dermal  bereits  bereinigten.  Gemeinden  ihres  Bezirkes
die  zu  gesesmäßiger  Handhabung  des  Unterpfandswesens  erforderlichen  Kenntnisse  unzweifelhaft
  nicht  zu  Gebot  stehen.

Hiebei  ist  vorzüglich  zu  erforschen,  ob  der  im  Art.  1  des  Gesetzes  erwähnte  Mangel
  eines  tüchtigen  Rathsschreibers  wirblich  Statt  sindet,  und  ob  nicht  etwa  diesem
Mangel  in  der  in  gedachtem  Artikel  bezeichneten  Weise  durch  freiwillige  Uebernahme
von  Seite  eines  andern  geschäftskundigen  Gemeinderaths-Mitglieds  begegnet  werden
könnte-.

  2##

Auf  den  Grund  dieser  Erkundigung  und  den  hierauf  erstatteten  Vortrag  des  Gerichts-Vorstandes,
  hat  sofort  das  Bezirks-Gerichts-Collegium  rücksichtlich  jedes  einzelnen,
  einer  Auohülfe  bedürftigen  Gemeinderathes  das  im  Art.  2  erwähnte  Erkenntniß
auszusprechen.

Sämtliche  Veschlüsse  sind  hiernächst  in  einem  Verichte  dem  vorgesebten  Gerichtshose
  zur  Genehmigung  vorzulegen.

g.  3.

Sobald  letztere  ertheilt  worden,  ist  in  jeder  einzelnen  Gemeinde  die  Wahl  des
Hülso-Beamten  durch  den  Gemeinderath  vorzunehmen  und  dessen  Bestätigung  durch
den  Bezirks-Richter  zu  bewirben.

Füllt  jene  auf  Pfand-Commissäre,  so  können  diese  als  Hülfs-Beamte  nicht  früher
eintreten,  als  bis  sie  ihren  Auftrag  vollzogen  haben.
        <pb n="414" />
        340

So  lange  Letzteres  nicht  geschehen,  muß  solchen  Falls  ein  anderer  Huͤlfs-Beamter

einstweilen  aufgestellt  werden.
§.  4.

Das  Ergebniß  der  Wahlen  ist  längstens  bis  zum  1.  August  1328  von  dem  Bezirko-Gerichte

  dem  vorgesebten  Gerichtshofe  in  einem  Bericht  anzuzeigen.
·  g.5.

Diejenigen  Unterpfands-Behörden  der  bereits  bereinigten  Gemeinden,  von  deren
Rathsschreibern,  obgleich  sie  zur  Zeit  die  volle  Befähigung  nicht  besißen,  sich  nach  Matzgabe
  der,  bei  dem  Pfandbereinigungs-Geschäfte  oder  sonst  gemachten  Erfahrungen  mit
Grund  hoffen  läßt,  sie  werden  in  Kurzem  die  geeignete  Geschäfts-Gewandtheit  erlangen,
  sind  zunächst  einer  dießfälligen  Probe  zu  unterwerfen.

Dem  gemäß  haben  die  Bezirks-Richter,  oder  aus  deren  besonderem  Auftrage  die
Bezirbs-Notare,  die  Unterpfands-Geschäfte  in  dergleichen  Gemeinden  genau  und  in
Zwischenräumen  von  längstens  einem  Vierteljahre,  an  Ort  und  Stelle  zu  prüfen,  und
es  ist,  wenn  die  kaum  erwähnten  Erwartungen  nicht  in  Erfüllung  gehen,  späterhin
(Art.  2),  jedoch  längstens  nach  Verfluß  eines  Jahres,  dasjenige  Erbenntniß  nachzuholen,
  welches  in  dem  Gesehe  vorgczeichnet  ist,  auch  sofort  zur  ordnungsmäßigen  Wahl
eines  Hülfs-Beamten  zu  schreiten.

Wird  in  Beziehung  auf  jene  Prüfung  dem  Notar  des  Bezirks  der  Auftrag  ertheilt,
  sich  an  Ort  und  Stelle  zu  begeben;  so  hat  derselbe  die  festgesehte  Reisekosten-Entschädigung
  (Art.  9)  zu  berechnen,  und  den  Betrag  einstweilen  aus  der  oberamtsgerichtlichen
  Sportel-Casse  vorschußweise  zu  erheben.

.  6.

Von  der  Anordnung  der  im  .  5  erwähnten  ndheren  Aufsicht  und  Prüfung  ist
unter  Bencnnung  der  einzelnen  Gemeinden  gleichfalls  auf  den  1.  August  13a8  an  den
vorgesehten  Gerichtshof  Anzeige  zu  erstatten.

#.  7.

Bei  den  von  jeßt  an  zur  Vollendung  kommenden  Unterpfands-Bereinigungen
  einzelner  Gemeinden  soll  sogleich  nach  Bekanntmachung  der  Purifikarion
dasjenige  beobachtet  und  angeordnet  werden,  was  nach  Verschiedenheit  der  Fälle  in  den
S#.  1,  ,  3,  5  vorgeschrieben  ist.
        <pb n="415" />
        341

K.  3.

Zu  Abkärzung  dieses  Verfahrens  ist  insbesondere  dahin  zu  trachten,  daß,  wofern
es  die  Umstände  erlauben,  sogleich  mit  der  von  dem  Bezirbks-Richter  an  Ort  und  Stelle
vorzunehmenden  Prüfung  des  Bereinigungs-Geschäfts,  das  Erkenntniß  über  die  Nothwendigkeit
  der  alsbaldigen  Unterstützung  des  Gemeinderaths  durch  einen  Hülfs-Beamten
  vorbereitet,  auch  die  Wahl  des  Leßteren  vorforglich  vorgenommen  werde,  damit,
wenn  das  Bezirks-Gerichts-Collegium  das  Erkenntniß  ausspricht,  und  der  Gerichtshof
solches  genehmigt  (Art.  2),  auch  hiernach  die  Bestätigung  des  Hülfs-Beamten  durch
den  Bezirks-Richter  fdrmlich  ausgesprochen  wird  (Art.  4),  die  Unterstütung  des  Gemeinde-Raths
  keinem  Verzuge  unterliegen  möge.

K.  9.

Das  in  den  96.  1,  2,  3,  5  vorgeschriebene  Versahren  ist  auch  alsdann  zu  beobachten,
  wenn  bei  veränderten  Umständen  ein  früher  befähigter  Rathsschreiber  abgegangen
und  durch  einen  zu  Unterpfands-Geschäften  minder  fähigen  ersetzt  worden,  überhaupr
aber,  so  oft  die  eingetretenen  neuen  Verhältnisse  ein  Erkenntniß  wegen  Umerstützung
des  Gemeindcrarhs  durch  einen  Hülfs-Beamten  (9.2),  oder  die  Anstellung  einer  näheren
  Probe  (§.  5)  erforderlich  machen.

.  10.  «

Wenn  dagegen  an  die  Stelle  eines  nicht  befähigten  Rathsschreibers  ein  tüchtiger
eingetreten  ist,  oder  wenn  späterhin  die  freiwillige  Uebernahme  der  Verrichtungen  des
Rathsschreibers  von  Seite  eines  anderen,  fähigen  Gemeinderaths-Mitgliedo  (Art.  1)
erfolgt,  so  wird  die  Wieder-Aufhebung  der  außerordentlichen  Aushülfe  nach  Maßgabe
des  Art.  2  verfügt.

.  11.

In  den  vorstehenden  Fällen  (§.  7  —9)  ist  von  der  vollzogenen  Wahl,  oder  der
angeordneten  Probe  sogleich  im  Einzelnen  dem  vorgesetzten  Gerichtshofe  Anzeige  zu
erstatten.

Gleiches  hat  das  Beczirk-Gericht  jedenfalls  (vergl.  §.  5)  zu  beobachten,  wenn
in  Folge  der  angestellten  Proben  die  Erwartung  mehrerer  Geschäfts-Gewandtheit  in
Erfüllung  gegangen  ist.
        <pb n="416" />
        342

F.  12.

Den.  Gerichtshdfen  liegt  ob,,  über  die  Vollziehung  der  geseblichen  Anordnungen
hinsichtlich  aller  dermal  bereits  bereinigten  Gemeinden  (§#9.  1—6)  für  den  ganzen
Umfang  des  Kreises  auf  den  ½#  Oktober  13828  einen  tabellarischen  Bericht  an  das
K.  Justiz-Ministerium  zu  erstatten.

In  diesem  sollen:

a)  die  einzelnen  Gemeinden,  in  welchen  eine  alsbaldige  Aushülse  erforderlich  gewesen,
  mit  Erwähnung  der  Genehmigung  des  Erkenmtnisses  von  Seite  deo
Gerichtshofes  bezeichnet,

b)  die  gewählten  und  bestätigten  Hülfs-Beamten  und  deren  Wohnorte  benannt,

Wc)  der  Tag  ihres.  Geschäfts-Antritts,  beziehungsweise  ihrer  Verpflichtung  (g.  14)
angegeben,  auch

d)  nach  Umständen  bemerkt  werden,  ob  im  Falle  der  Nichtbestätigung  eine  Beschwerde
  an  die  höhere  Aufsichts-Behb#rde  gerichtet  worden  (Gesetz,  Art.4)  und
was  der  Erfolg  hievon  gewesen  sey.

In  eben  diesem  Berichte  sind  fernerhin

)  diejenigen  Gemeinderäthe  zu  benennen,  die  nach  §.  5  vorerst  einer  Probe  unterworfen
  worden,  und  endlich

4)  diejenigen,  welchen  die  selbstständige  Besorgung  des  Unterpfandswesens  hatüberlassen
  werden  bönnen.

6.  13.
Aehnliche  umfassende  Berichte  sind  über  die  später  eingetretenen  Anordnungen  oder
Veränderungen  (§9.—1  1)  am  31.  December  1333,  30.  Juni  und  31.  December  1329,
auch  30.  Juni  1330  an  das  Justiz-Ministerium  zu  erstatten.“

.  1.

Der  Bezirks-Richter  har  die  ordnungsmäßige  Verpflichtung  derjenigen  gewählten
und  besitigten  Hülfs-Beamten  vorzukehren,  welche  nicht  bereits  in  amtlichen  Eides-Pflichten
  siehen.

6.  55.
Das  Bezirks-Gericht  hat  gegenüber  der  Hülfs-Beamten  ebendieselbe  genaue  Auf-
        <pb n="417" />
        543
sicht  zu  handhaben,  welche  ihm  im  Verhältnisse  zu  den  Gemeinde-Räthen  als  Unterpfands-Behörden
  überhaupt  obliegt.
Stuttgart  den  8.  Mai  1828.
Auf  Seiner  Majestaͤt  des  Koͤnigs  besonderen  Befehl:
Maucler.  ·

B)  Des  Departements  des  Innern:
1.  Des  Ministerium  des  Innern.
Privilegium  gegen  den  Nachdruck  der  Morgen=  und  Abend-Opfer  von  Witschcel.
Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  30.
v.  M.  der  Seidel'schen  Buchhandlung  zu  Sulzbach  in  Baiern  ein  Privilegium  gegen
den  Nachdruck  der  neunten  vermehrten  Ausgabe  von  Witschels  Morgen=  und  Abend-Opfern
  auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren  in  Gnaden  verliehen;  welches  mit  Hinweisung
  auf  die  K.  Verordnung  vom  25.  Februar  1315,  Privilegien  gegen  den  Bücher-Nachdruck
  betreffend,  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht  wird.
Stuttgart  den  5.  Mai  1326.  Schmidlin.

2.  Des  Medicinal-Collegium.
Aufnahme  von  zwei  ausübenden  Aerzten.

Die  Dobtoren  der  Medicin,  Franz  Anton  Gottfried  Frölich,  von  Ellwangen,
und  Paul  Friedrich  Schott,  von  Vaihingen,  sind  nach  erstandenen  Prüfungen  zur
Ausübung  der  Medicin,  und  Frölich  ist  überdieß  zur  Ausübung  der  Geburtohülfe  ermächtigt
  worden.

Stuttgart  den  5.  Mai  1326.  Walther.

5.  Der  Regierung  des  Jaxt-Kreisec.

Schenkung  zu  Bestreitung  der  Kosten  des  Schulhaus-Baues  in  Herlikesen,  O.  A.  Gmünd.

Der  katholische  Pfarrer  Doll  zu  Herlikofen,  Oberamto  Gmünd,  hat  zu  Bestreitung
der  Baukosten  des  im  vorigen  Jahre  neu  erbauten  Schulhauses  daselbst  eine  Schen-
        <pb n="418" />
        344
kung  von.  200  fl.  gemacht;  welche  rühmliche  Handlung  andurch  öffentlich  bekannt  gemacht

  wird.
Ellwangen  den  29.  April  1828.  Mohl.

C  Des  Departements  der  Finanzent
Des.  Finanz-Ministerium.
Aenderungen  in  der  Eintheilung  einiger  Cameral-Amts-Bezirke  im  Donau-Kreise  betreffend.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchsten  Dekrets  vom  ro.  v.  M.
aus  Anlaß  der  Verwaltungs-Zutheilung  der  für  den  Staat  käuflich  erworbenen,  dem
Grafen  v.  Stadion  zugehbrig  gewesenen  Herrschaft  Warthausen  folgende  Cameral=Bezirks-
  Veränderung  zu  genehmigen  geruht.

Das  Cameral-Amt  Ochsenhausen,  welchem  die  Herrschaft  Warthausen  einverleibt
  wird,  tritt  ab
„2)  dem  Cameral-Amt  Ehingen:  die  in  dem  Bezirke  des  Oberamts  Ehingen

gelegenen  Orte;
b)  dem  Cameral-Amt  Heiligkreuzthal:  die  in  den  Bezirk  des  Oberamts
Riedlingen  gehdrigen  Orte,  mit  Ausnahme  der

c)0  dem  Cameral-Amt  Zwie  falten  zufallenden  Parcellen:  Bischmannshausen,
Dettenberg,  Minderreute,  Rukenmöhle,  Saugart,  Uttenweiler,  endlich

4)  dem  Cameral-Amt  Waldsee:  diejenigen  Orte,  welche  dem  Oberamts-Bezirk
Waldsee  zugehdren.

Dagegen  wird  von  dem  Cameral-Amt  Ehingen  der  zum  Oberamts-Bezirke
Biberach  gehdrige  Ort  Volkeröheim  dem  Cameral-Amt  Öchsenhausen  zugewiesen,
so  daß  dieses  nun,  neben  den  ihm  von  den  Oberämtern  Leutkirch  und  Wiblingen  zugetheilten
  Orten,  sämtliche  Orte  des  Oberamts-Bezirks  Biberach  begreift.

Stuttgart  den  3.  Mai  1828.  Varnubüler.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink,  Buchdrucker.
        <pb n="419" />
        545

Nro.  32.

Regierungs-Blatt

Koͤnigreich  Wuͤrttemberg.

Samstag,  den  17.  Mai  1828.
Inhalt.
Königl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichtem.

Verfügungen  der  Devartements.  Verfüsung,  in  Betreff  der  Stellung  der  in  gerichtlichen  Straf-Anstalten
  verwahrten  Gefangenen  vor  andere  Behörden.  —  Aufnahme  des  Obersten  v.  Plessen  zu  Schmiedelseld
  in  die  Württembergqische  Adels=  Matrikel.  —  „Darstellung  des  Zustandes  des  Besoldungs-Verbesserungs-Fonde
  für  evannelische  Geistliche  auf  Georgi#  16“.%.  —  Verfügung,  betreffend  die  den  Cameralamte-Buckdaltern
  obliegende  Mitbeurkundung  der  Kassen-  Verickte.

Otenst-Erledigungen.

 

1.  Unmittelbare  Höntgliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  23.  v.  M.
den  der  Ober-Rechnungs-Kammer  bisher  zugetheilten  Finanzrath  Huber  zur  Finanz=Kammer
  in  Ellwangen  versetzt.

Sodann  haben  Höchstdieselben  vermöge  höchster  Entschlieffsung  vom  20.  d.  M.
den  bisherigen  Kommandanten  der  zweiten  Infanterie-Brigade,  General-Major  Fürsten
Carl  zu  Hohenlohe-Kirchberg,  zum  General-Lieutenant,  Kommandanten  der  ersten
Infanteric-Diviskon,  und  Gouverneur  zu  Stuttgart,

den  bisherigen  Kommandanten  der  dritten  Infanterie-Brigade,  General-Major
r.  Bangold,  zum  Kommamdanten  der  zweiten  Infanterie-Brigade,  und  Gouverneur
u  Hellbrenn,
        <pb n="420" />
        346

den  Kommandanten  des  fuͤnften  Infanterie-Regiments,  Obersten  Grafen  v.  d.  Lippe,
zum  General-Major  und  Kommandanten  der  dritten  Infanterie-Brigade,

den  bisherigen  Bataillons-Kommandanten  im  dritten  Infanterie-Regiment,  Oberst-Lieutenant
  v.  Fribolin,  zum  Obersten  und  Kommandanten  des  fünften  Infanteric-Regiments,
  und

den  Hauptmann  erster  Elasse  im  ersten  Infanteric-Regiment,  Grafen  v.  Byland,
zum  Major  und  Bataillons-Commandauten  im  dritten  Infanteric-Regimem  gnädigst
ernannt.

Unter  dem  3.  d.  M.  wurde  der  Unterlicutenant,  Graf  v.  Gronsfeld,  des  zweiten
Reiter-Regiments,  zum  Oberlieutenant  im  vierten  Reiter-Regiment  ernannt,

der  Unterlieutcnant  Albert  v.  Falkenstein,  des  ersten  Reiter-Regiments,  aggregirt,
  und  dagegen

die  aggregirten  Unterlieutenants  Ludwig  v.  Hügel,  bei  dem  zweiten,  und  v.  Menoth,
  bei  dem  ersten  Reiter-Regiment,  bei  diesen  Regimentern  eingetheilt;  auch  wurde

dem  Unterlieutenant  v.  Baldinger,  vom  vierten,  und  dem,  dem  zweiten  Infanterie-Regiment
  aggregirten  Unterlicutenant  v.  Watter  gestattet,  ihre  Stellen  gegenseitig
zu  vertauschen.

Ferner  ist  dem  zum  Zoll-Controleur  ernannten  Hauptmann  zweiter  Elasse  dr#
Invaliden-Coxps,  p.  Seeger,  der  Titel  eines  Hauptmanns  erster  Classe,  mit  der  Erlaubniß
  die  Armec-Uniform  zu  tragen,  ertheilt  worden.

Durch  höchste  Entschließung  vom  14.  d.  M.  ist  der  von  dem  neuernannten  Bischof
in  Rottenburg  geschehenen  Ernennung

des  dortigen  Kaplans  zu  St.  Martin,  Baumann,  zugleich  bischöflichen  Cäremoniars,



des  Silchenbaplans  Schiebel  daselbst,

des  Kaplang  zu  St.  Lorenz,  Subregens  Haller,  zugleich  Vorsteher  der  geistlichen

Cerrektions-Anstalt,  und
des  bioherigen  Verwesers  der  Kaplanei  gur  h.  Brigitta  in  Rottenburg,  Lorenz
Lang,  von  Stetten,
zu  den  vereinigten  Dom=  und  Pfarr-Caplaueien  an  der  Domkirche  in  Rottenburg  die
Königliche  Genehmigung  ertheilt  worden.
        <pb n="421" />
        347
II.  Versügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departements:
Des  Justiz-Ministerium.
Verfögung,  in  Betreff  der  Stellung  der  in  gerichtlichen  Straf-Anstakten  verwahrten  Gefangeucu  vor
andere  Behbrden.

Da  der  Fall  sich  nicht  felten  ereignet,  daß  Amts-Behörden  die  Stellung  der  in
den  verschiedenen  gerichtlichen  Straf-Anstalten  (mit  Ausschlus  der  Bezirke-Gefängnisse)
verwahrten  Gefangenen  von  den  Verwaltungen  dieser  Austalten,  meistens  zum  Behufe
der  Vornahme  von  Untersuchungen,  zuweilen  aber  auch  wegen  anderer  gerichtlicher
Verhandlungen,  nachsuchen,  so  werden  zu  gleichförmiger  und  ordnungesmäßiger  Erledigung
  der  bezeichneten  und  Ahnlicher  Requisitionen  nachstehende  Bestimmungen  ertheilr.

4.  1.

Wenn  ein  Untersuchungs-Gericht  gelegentlich  einer  vor  ihm  verhandelten  Untersuchungssache
  die  persönkiche  Stellung  eines  Straf-Gefangenen  für  nothwendig  erachter,
so  hat  es  solche  bei  dem  ihm  vorgesehten  Gerichtshofe  in  Antrag  zu  bringen-K.

  2.

Dieser  hat  die  Zuläßigkeit  des  ihm  vorgetragenen  Gesichs  zu  prüfen  und  im  entsprechenden
  Falle  die  Abgabe  des  Gefangenen  an  das  Untersüchungs-Gericht  durch  unmittelbare
  Verfägung  qn  die  Verwaltung  der  betreffenden  Straf-Anstalt  anzuordnen-.

  H.-Z.

Vei  Faͤllimg  des  Erkenntnisses  in  der  Umersuchungssache  „die  das  Ablieferangs-Gesuch
  veranlaßt,  oder  fruͤher,  wenn  dieses  geschehen  kann,  hat  der  Gerichtshof  zu  bestimmen,
  ob  und  in  wie  weit  die  von  dem  Seraf-Gefangenen  auferhalb  der  Straf-Anstalt
  zugebrachte  Zeit,  au  der  Dauer  der  früher  wider  ihn  verhaͤngten  Strase  in

Abzug  zu  bringen  sey-4.


Die  Festsetzung  dieser  Bestimmung  steht  den  Bezirks-Gerichts-Collegien  in  den
wohl  seltenen  Faͤllen  zu,  in  welchen  bei  Untersuchungen,  die  durch  untergerichtliches  Erkenntniß
  zu  erledigen  sind,  die  Ablieferung  eines  Straf-Gefangenen  von  dem  zuständigeu
  Ober-Gerichte  verfuͤgt  worden  waͤre  (F.  2)
        <pb n="422" />
        348

K.  5.

Die  Verwaltungen  der  gerichtlichen  Straf-Anstalten  haben  den  diesfälligen  Weisungen
  der  Ober-Gerichte  ungesäumt  Folge  zu  leisten,  und  daß  dieses  geschehen,  der
Straf-Anstalten-Commission  gelegentlich  der  monatlichen  Verichte  über  den  Stand  der
Gefangenen,  nur  anzuzeigen.

.  6.

Wenn  in  andern  als  in  Untersuchungs-Fällen,  die  Stellung  eines  Straf-Gesan.=genen

  vor  eine  gerichtliche  Behörde  für  wünschenswerth  gehalten  wird,  so  hat  das  be- 



treffende  Gericht  deßhalb  an  die  Straf-Anstalten-GC  isson  Vortrag  zu  erstatten,  beziehungsweise
  Rücksprache  mit  derselben  zu  nehmen.

F.  7.

Der  Erwägung  der  Straf-Anstalten-Commission  ist  die  Art  der  Erledigung  einer
solchen  Requisition  anheim  gegeben,  welche  sie  nach  Befund  der  Umstände  durch  eigene
Beschlußnahme  oder  durch  Anbringung  bei  dem  K.  Justiz-Ministerium  zu  bewirken  har.

g.  3.

Sollte  es  sich  ausnahmsweise  zutragen,  daß  von  andern  als  gerichtlichen  Behoͤrdem
die  Stellung  von  Straf-Gefangenen  nachgesucht  würde,  so  sind  dieselben  zu  veranlassen,
deßhalb  an  das  Ministerium,  dem  sie  untergeordnet  sind,  sich  zu  wenden,  und  dem  letzteren
  die  weiteren  Einleitungen,  gegenuͤber  von  dem  Chef  der  Justiz,  anheimzustellen.

*
*

Nach  vorstehender  Anordnung  haben  sich  sämtliche  Gerichte,  so  wie  die  Verwaltungs-Stellen
  der  Straf-Anstalten  zu  achten.

Stuttgart  den  :  .  Mai  18238.  Maucler.
B)  Des  Departements  des  Innern:
.  Des  Ministerium  des  Innern.
Aufnahme  des  Obersten  v.  Plessen  zu  Schmiedelfeld  in  die  Württembergische  Adels-Matriikel.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Enrschließung  vom  —
d.  M.  Jnädigst  geruht,  dem  Obersten  v.  Plessen  zu  Schmiedelfeld,  gebürtig  aus  Neu-
        <pb n="423" />
        349

ftreli,  die  Aufnahme  in  die  Württembergische  Adels-Matrikel  mit  dem  Freilzerrn-Prädikar
  zu  verwilligen,  und  dem  seiner  Gattin,  geborenen  v.  Bonin,  alo  Eigenthümerin
  gehörigen  Compler  der  Maiereien  Schmiedelfeld  samt  dem  Schloß  Möühlenberg
  und  Aichenrein  die  Rechte  der  immatrikulirten  Rittergütcr,  jedoch  ohne  Patrimonial-Gerichtsbarkeit,
  Orts-Polizei  und  Forst-Gerichtsbarkeit,  so  wie  ohne  deren
Surrogate,  zu  verleihen.

Stuttgart  den  12.  Mai  1328.  Schmidlin.

:.  Des  evangelischen  Consistorium.

Darstellung  des  Zustandes  des  Besoldungs-Verbesserungs-Fonds  für  erangelische  Geistliche

auf  Georgil  18  /%.

Nachdem  die  Rechnung  über  den  Besoldungs-Verbesserungs-Fonds  von  Georgii
1334  von  der  K.  Ober-Rech  s-K  revidirt  und  justificirt  ist,  wird  unter  Bezeehung
  auf  die  früheren  Vekannemachungen  folgende,  aus  jener  Rechnung  sich  ergebende
Darstellung  des  Zustandes  dieses  Fonds  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

I.  Zustand  des  Fonds  auf  Georgii  13a).
1.  AktiKv-Stand.

A.  Von  supprimirten  Pfarreien.
Auf  Georgii  1326  betrug  solche  nach  dem  Regierungs-Blatt
von  1827  S.  333.  D„,65y  fl.  24  kr.  2#hl.

Dazu
Neue  é:

Von  der  Dekanats-Besoldung  von  Neuffen  5383  fl.  6  kr.  —
Von  den  durch  die  Vereinigung  des  reformirten  und  des  lutherischen
  Gotteodienstes  eingegangenen  Pfarrstellen  in  Dürrmenz,
  Stuttgart,  Cannstadt  und  von  der  Schulstelle  in

Dürrmenzan  .  .  1422  fl  —  —
nach  Abzug  eines  Beirrago  vr  von  go  fl.  zur  reformirten  Schulstelle

  in  Sengach,  Dek.  Knittlingen,  noch  1353  fl.  —  —
6,,  50  F  fl.  20  kr.  2hl.
        <pb n="424" />
        3309
B.  Abzüge  vou  Pfarrbesoldungen.
An  Georgii  1326  betrugen  solche  laut  des  gedachten  Regierungs-Blatts
  S.  55553.  1000)90  fl.  53  kr.  5x  hk.
Dazu
Neuc  s:
Von  der  Pfarrbesoldung  zu:
Amstetten,  Dekanats  Geißlingen  40ffl.  —  —
Ellrichshausen,  Dekanats  Blaufelden  79ffl.  —  —
Geifertshofen,  Dekanats  Gaildorf.  .  .  .  7ofl.  —  —
Kuchen,  Dekanats  Geißlingen  u0ffl.  —  —
Langenbrand,  Dekanats  Wildbdbad  95  fl.  —  —.
Ostdorf,  Dekanats  Balingen  35  ffl.  —  —
Wendlingen,  Dekanats  Kirchein  36ff.  —  —
—
Davon
Abgang:
wegen  Wiederaufhebung,  Verminderung  oder  Veraͤnderung  früher
  bestandener  Abzuͤge,  bei  der  Pfarrei:
Rielingshausen,  Dekanars  Marbacs  .  26fl.  50  kr.  —
Gerabronn,  Dekanats  Blaufelden  30  fl.  —  —
Geifertshofen,  Dekanats  Gaildorf.  0ffl.  —  —
126  fl.  3kr.  —
Rest  auf  Georgie  1gau4Lnn  .  11,175  fl.  25  kr.  58  hl.
Summe  des  Aktiv-Fonds
—:  15,682  fl.  a44kr.  2#  hl.
2.  Passiv-Stand.
A.  Vleibende  Zulagen.
Auf  Georgii  18a6  betrugen  solche  laut  des  Regierungs-Blartsvon
  1827,  S.  3355.  1120o,  95  fl.  15  kr.  Shl-Dazu

Der  Pfarrei
Beimbach,  Dekanats  Blaufelden  .  45fl.  —  —
Dem  Dekanat  Heidenhin  6  fl.  —  —

Neues:
        <pb n="425" />
        Der  Pfarrei

NReuhengstert,  Dekanats  Celvv.  100  fl.  —  —
Perouse,  Dekanats  Leonberg  10900  fl.  —  —
Pfäffingen,  Dekanats  Valingen  5965  ffl.  —  —

Waldthann,  Dekanats  CrailoheiimH  50o0  fl.  —  —
11,188  fl.  25  kr.  öhl.

B.  Temporäre  Zulagen.
Solche  betrugen  an  Georgi#  1g9as  D22  fl.  19  kr.  3  hl.
Davon  Heimfall  ......  736fc.30kr.-—
Rost..5,690si.4;·ki-.—5—hc
Dazu  neue  Verwilligung  .  .  .  3915ffl.  —  —
Thu  auf  Georgii  183273.  .  ..  ......

Summe  des  Passiv-Fonds

–  16,°94  fl.  5  kr.  —
Es  ergibt  sich  somit  bei  dem  Vesoldungs-Verbesserungs-Fonds  auf  Georz  13#—
eine  disponible  Summe  von

5,  605  fl.  49  kr.  5  hl.

—:  883  fl.  39  br.  ahl.
II.  Darstellung  der  Einnahmen  und  Ausgaben  des  Besoldungs-Verbesserungs-Fonds
  von  Georgii  1334.
1.  Einnahmec.
4)  Ssoldr  gen  supprimirter  geistlichen  Stellen,  ’i

der  Revenücn  von  solchen  .  5)  01  fl.  a#  kr.  41hhl.
b)  Sefecdungs  Abzüge  mit  Einschuuß  der  Raten  von  den
neueren  Abzüugen  .  11,  136  fl.  25  kr.  51  hl.

—i.  16,68  fl.  45  kr.  Thl
2.  Ausgabe.
a)  Auf  Verbesserung  anderer  Pfarreien  00//3985  fl.  39  kr.  öhl.

b)  Persduliche  Zulaggeen  5,/141  fl.  6kr.  —
—:.  6,05  fl.  35  kr.  Shl.

5.  Uebersch  n###
welcher  in  die  Casse  des  geistlichen  Unterstützungs-Fonds  bezahlt  wird
—..  355  fl.  zrokr.  ##  hl.

Stuttgart  den  9.  Mai  1828.  Wächter.
        <pb n="426" />
        352
C)  De  s  Departements  der  Finanzen:
Des  Finanz-Ministerium.
Verfügung,  betreffend  die  den  Cameral,  Amts-Buchhaltern  obliegende  Mitbeurkundung  der  monallichen
Cassen-Berichte.

In  der  die  Organisation  der  Cameral-Aemter  betrefsenden  K.  Verordnung  vom.
4.  Juni  1679,  §.  7  ist  den  Cameral-Amts-Buchhaltern  unter  anderem  auch  die  Fertigung
  und  Mitunterzeichnung  der  monatlichen  Cassen-Berichte  zur  Obliegenheit  gemacht.

Obgleich  diese  Bestimmung  von  selbst  voraussetzt,  daß  der  mitunterzeichnende  Buchhalter
  sich  vorher  von  der  Richtigkeit  des  ganzen  Inhaltes  der  Cassen-Berichte,  somit
auch  von  dem  Vorhandenseyn  des  darin  angegebenen  Cassen-Bestandes  zu  überzeugen
habe;  so  sind  doch  in  lehterer  Beziehung  schon  bie  und  da  Zweifel  erhoben  worden.

Es  wird  daher  die  vorerwähnte  Absicht  der  besichenden  Anordnung  zur  allgemeinen
Nachachtung  mit  dem  Anfügen  in  Erinnerung  gebracht,  daß  künftig  in  den  Cassen-Berichten
  jedesmal  auch  die  Geldsorten  des  Cassen-Vestandes  von  dem  Buchhalter  einzuseben
  sind.

Sruttgart  den  6.  Mai  1328.  Varnbüler.

Dienst-Erledigungen.

:)  Die  wieder  zu  beseßende  Caplanei  in  der  Oberamts-Stadt  Waldsee  hat  an  Garten-Ertrag,
  Zehenten,  Besoldung  und  Gebühren  ein  Einkommen  von  490  fl.,  und  ist  gegen
eine  Zulage  Lon  roo  fl.  mit  Präceptorats-Diensten  verbunden.  Die  Geiftlichen,  welche
sich  um  diese  Stelle  bewerben  wollen,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  katholischen
  Kirchenrath  vorschriftmäßig  zu  melden,  auch  über  ihre  Anstellungs-Fähigkeit  im
Lehrfach  auszuweisen.

à)  Durch  den  Tod  des  Försters  Wanner  ist  das  Revier  Oberstenfeld,  Reichenberger
Forsis,  in  der  zweiten  Elasse,  erledigt  worden.

 

Gedruckt  bei  S.  Hasselbrink,  Buchdrucker.
        <pb n="427" />
        553

Nro.  33.

Regierungs-Blatt

fuͤr  das

Königreich  Württemberg.

—  —  —

Freikag,  den  25.  Mai  1828.

—
—"

——

Inbalt.

Königl.  Dekrete.  Ordens-Verleihung.  —  Bewilligung  zu  Annahme  eines  sremden  Ordeng.  —  Diensi-:  Nach

richten.

Verfügungen  der  Departements.  Privilegium  gegen  den  Nachdruck:  a)  der  Geschichte  der  Deutschen
von  Vfister;  —  5)  einer  verbesserten  Gesamt.  Ausgabe  der  Schriften  des  Öbersten  ven  Wialcben;  —c)  der
dritten  Ausgabe  des  beutsch-lateinischen  vericons  von  Kraft.  —  Bekar###machung,  die  erfolte  Einsetzung  des

Bischofs  und  Domkapitels  in  Rottenburg  betreffend.  —  Verfügung,  die  Form  der  amtlichen  Correspondenz

mit  den  bischöflichen  Behörden  zu  Rottenburg  betressend.

—  Versügung,  betreffend  die  fremden  Arzuei  Grämer.
Dileust-Erledigung.

Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

A)  Ordens-Verleihung.

Seine  Königliche  Majestät  haben,  vermöge  gnädigsien  Dekrete  vom  15.  d.  M.
an  den  Ordens-Vice=  Kanzler,  dem  Dom-Dekan  der  Katbedral-Kirche  zu  Rottenburg,
Jaumann,  das  Ritterkreuz  des  Kren-Ordens  zu  verleihen  geruht.
        <pb n="428" />
        354
B)  Bewilligung  zu  Annahme  eines  fremden  Ordens.

Seine  Königliche  Majestät  haben,  durch  höchstes  Dekret  vom  18.  d.  M.  an
den  Ordens-Vice-Kanzler,  dem  Oberlieutenant  v.  Ellrichshausen  bei  der  K.  Leib-Garde
  zu  Pferd  die  Erlaubniß  gnädigst  ertheilt,  den  ihm  von  des  Königs  von  Preußen
Majestät  verliehenen  St.  Johanniter-QOrden  anzunehmen  und  zu  tragen.

C)  Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchsten  Dekrets  vom  13.  d.  M.
den  Ober-Justiz-Assessor  Hahn  in  Eßlingen,  seiner  Bitte  gemäß,  zu  dem  K.  Gerichtshofe
  in  Ellwangen  zu  versehen,  und

durch  hochstes  Dekret  vom  18.  d.  M.  den  pensionirten  Obersten  v.  Bassewitz
zum  Kammerherrn  gnädigst  zu  ernennen  geruht.

Unter  dem  :4.  d.  M.  wurde  dem  Gencral-Major  und  Brigade-Commandanten
der  Artillerie,  v.  Brand,  zugleich  die  erledigte  Stelle  eines  Stadt-Commandanten  zu
Ludwigsburg  übertragen;

die  Brigade-Adjutanten  der  zweiten  und  dritten  Infanterie-Brigaden,  Oberlicutenant
  v.  d.  Osten  und  Unterlieutenant  v.  Epb,  wurden  gegenseitig  versetzt;

zum  Hauptmann  erster  Elasse  im  ersten  Infanterie-Regiment,  wurde  der  Hauptmann
  zweiter  Elasse  desselben  Regiments,  v.  Donopp,  und

zum  Hauptmann  zweiter  Elasse  im  ersten  Regiment,  der  Oberlieutenant  und
Schützen-Offizier  des  sechsten  Infanterie-Regiments,  v.  Frank,  befördert,  dagegen

der  Oberlieutenant  Sonntag,  im  sechsten  Regiment,  zum  Schützen-Offtzier  ernannt,
  auch

der  Feuerwerker  der  Artillerie,  Landauer,  zum  Umerlieutenant  befordert  und
bei  dieser  Wasse  aggregirt.

Unter  dem  13.  d.  M.  wurde  dem  pensionirten  Major  v.  Keller  der  Titel  eines
HOberstlicutenants  ertheilt.

Am  13.  d.  M.  erhielt  der  auf  die  katholische  Caplanci  in  Weissenstein,  Oberam'es
Geißlingen  und  Dekanats  Eybach,  auf  seine  Bitte  ernannte  Pfarrer  Cleska  daselbst
die  Königliche  Bestätigung.
        <pb n="429" />
        355
II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Departements  des  Innern:
Des  Ministerium  des  Innern.
a)  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  der  Geschichte  der  Deuschen  von  Pflster.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  14.
d.  M.  dem  Buchhändler  Friedrich  Perthes  in  Hamburg  ein  Privilegium  gegen  den
Rachdruck  der  bei  ihm  erscheinenden  Geschichte  der  Deutschen  in  drei  Bänden  von
Pfister  auf  die  Dauer  von  zehen  Jahren  gnädigst  ertheilt;  welches  unter  Hinweisung
auf  die  K.  Verordnung  vom  25.  Februar  1315,  Privilegien  gegen  den  Bücher-Nachdruck
  betreffend,  zur  Nachachrung  hiemit  bekannt  gemachr  wird.

Srtuttgart  den  17.  Mai  1828.
Frr  den  Minisier:

Walther.

b)  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  einer  verbesserten  Gesamt-Ausgabe  der  Schriften  des  Obersten
v.  Witzkeben.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  14.
d.  M.  dem  Obersten  v.  Wihleben  in  Dresden  ein  Privilegium  gegen  den  Rachdruck
einer  verbesserten  Gesamt-Ausgabe  seiner  unter  dem  Namen:  von  Trommliz,  erschienenen
  Schriften  auf  die  Dauer  von  sechö  Jahren  in  Gnaden  ertheilt,  welches
unter  Hinweisung  auf  die  K.  Verordnung  vom  235.  Februar  1815,  Privilegien  gegen
den  Bücher-Nachdruck  betreffend,  zur  Nachachtung  hiemit  bekannt  gemacht  wird.

Stuttgart  den  :7.  Mai  1328.
Für  den  Minister:

Walther.

Wc)  Privilcgium  gegen  den  Nachdruck  der  dritten  Ausgabe  des  deutsch-lateinischen  Wricons  von  Kraft.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  14.
d.  M.  dem  Buchhändler  Ernst  Klein  in  Leipzig  ein  Privilegium  gegen  den  Nachdruck
der  bei  ihm  erscheinenden  dritten  verbesserten  Ausgabe  des  deutsch-lateinischen  Lexricons
        <pb n="430" />
        556
von  Prast,  à  Bände,  auf  einen  Zeitraum  von  sechs  Jahren  gnaͤdigst  ertheilt;  welches
  unter  Hinweisung  auf  die  K.  Verordnung  vom  35.  Februar  1815,  Privilegien
gegen  den  Vücher-Nachdruck  betrefsend,  zur  Nachachtung  hiemit  bekannt  gemacht  wird.

Stuttgart  den  15.  Mai  1823.
Für  den  Minister:
Walther.

a)  Bekanntmachung,  die  crsolgte  Einsetzung  des  Vischofs  und  Domkapitels  in  NRottenburz.  betreffend.

In  Folge  der  durch  das  Regierungs-Blatt  vom  Jo.  Oktober  v.  J.  verbündeten
päbstlichen  Bullen  „Provida  Solersqdue“  und  „Ad  dominlci  gregis  eustodiam“  ist  bas
bischdfliche  General-Vikariat  in  Rottenburg  unter  dem  19.  d.  M.  aufgeloͤst,  und  der
neuernannte  Landes-Bischof,  Staatörath  v.  Keller,  so  wie  das  von  demselben  mit
Hochsier  Genehmigung  gebildete  Dombapitel  (Reg.  Blatt  S.  161)  zum  wirklichen  Antritt
  ihrer  Würden  und  zur  Ausübung  der  damit  verbundenen  Funktionen  erm  chtigt
worden.

Die  betreffenden  Staats=  und  Kirchen-Behbrden  haben  sich  hiernach  gebührend  zu
achten.

Stuttgart  den  31.  Mai  1328.  Schmidlin.

o)  Verfügung,  die  Form  der  amtlichen  Corresrondenz  mit  den  bischöflichen  Behörden  zu  Rottenburg
betreffend.

Unter  Beziehung  auf  die  Bekanntmachung  vom  heutigen  Tage,  die  Einsetzung  des
neu  ernannten  Landes-Bischofs  und  des  Demkapitels  in  Rottenburg  betreffend,  wird
andurch  folgendes  verordnet:  «

i)dikCommunikationzwischenderStaatö-chier1tngunddcnbifchdflichcnStek

len  geschieht  in  der  Regel  durch  den  katholischen  Kirchenrath,  als  durch  diejenige
  Staats-Behörde,  welche  mit  der  Ausübung  der  in  der  Staats-Gewalt
begriffenen  Rechte  über  die  katholische  Kirche  verfassungsmäßig  beauftragt  ist.

Die  übrigen  Staats-Behdrden,  das  evangelische  Consistorium,  die  katholischtheologische
  Fakultär  in  Tübingen,  die  Vorsteher  der  Co###te#  der,  hötern
und  niedern  Lehr-Anstalten,  sa  wie  überhaupt  alle  dem  bischöflichen  Orbi#-
        <pb n="431" />
        357

riat  nicht  untergeordneten  Behoͤrden  haben  sich  mit  ihren,  an  das  Letztere  gerichteten
  Wuͤnschen,  Vitten  und  Antraͤgen  zunaͤchst  an  den  katholischen  Kirchenrath
  zu  wenden.
1)  Die  Communikation  wird  gegenseitig  in  der  bei  allen  coordinirten  Sielen  gebräuchlichen
  Form  von  Noten  geführt,  mit  der  einfachen  Aufschrift:
„an  das  bischöfliche  Ordinariat,“
oder  (im  eintretenden  Fall)
„an  das  Domkapitel  in  Rottenburg“

und
„an  den  K.  katholischen  Kirchenrath  in  Stuttgart.“

5)  In  Fällen,  wo  es  sich  nicht  sowohl  von  einem  Gegenstande  der  Discesan-Verwaltung
  als  vielmehr  von  den  personlichen  Verrichtungen  oder  Befugnissen
des  Bischoföo  (z.  B.  von  Pontifikalien)  handelt,  ist  die  Aufschrift  sowohl  als
der  Contert  der  Note  nicht  an  das  bischôfliche  Ordinariat,  sondern

„an  Seine  bischöfliche  Hechwürden,  den  Herrn  Bischof  N.  .  in  Rottenburg“
zu  richten.

40  Sollte  der  Bischof,  das  bischöfliche  Ordinariat  oder  das  Domkapitel  zu  einer

unmittelbaren  Eingabe  an  Seine  Königliche  Majestät  oder  an  das

Königl.  Ministerium  des  Innern  sich  veranlaßt  sinden;  so  haben  sie  sich  hiezu

  der  in  der  Verordnung  vom  24.  Dec.  1316  (Staats=  und  Regierungs-Blatt

  S.  4%)  und  deren  Beilagen  vorgezeichneten  Form  zu  bedienen.

Die  bischöflichen  Ausschreiben  an  die  dem  Bischof  zutergeorhneten  Amtsstellen,

namentlich  an  die  Dekane,  Land-Kapitels-Ka  r,  Pfarrer  u.  s.  w.  werden

in  der  Regel  (mit  Einschluß  der  jahrlichen  Faten=  Dispense)  in  der  bei  den

Staats-Behörden  üblichen  Form  von  Debreten  mir  der  einfachen  Aufschrift:

„das  bischöfliche  Ordinariat  in  Rottenburg
„an

„das  Dekanatamt  (Pfarramt  u.  s.  w.)  N.  .“

5

erlassen,
Wenn  bei  feierlichen  Anlässen.  die  Form  eines  Rescripts  oder  eines  Hirtenbriefe
  gewählr  wird,  so  kann  solchen  die  Aufschrift:
„N.  J.  Gor-  und  Geschlechts-  Name)  Bischof  von  Rottenburg“
        <pb n="432" />
        jedoch  ohne  weiteren  Beisaß  gegeben,  im  Context  aber  die  mehrfache  Zahl
(Wir)  gebraucht  werden.

6)  Alle  von  dem  Bischof  persoͤnlich  oder  dem  bischoͤflichen  Ordinariat  ausgehenden
Erlasse,  Noten  und  Eingaben  werden  von  dem  Bischof  mir  seinem  Tauf=  und
Geschlechts-Namen,  die  Ausfertigungen  des  Domkapitels  aber  von  dem  Domdekan
  als  Vorstand  desselben  unterzeichnet.

7)  Bei  den  amtlichen  Berichten  der  dem  Bischof  untergeordneten  Kirchenstellen
an  den  Bischof  oder  das  bischöfliche  Ordinariat  kommen  die  Bestimmungen  der
schon  oben  erwähnten  Verordnung  vom  :4.  December  1816  (Staats=  und  Regierungs-Blatt
  S.  407),  bei  den  Eingaben  von  Privaten  hingegen  die  für  die
Eingaben  an  die  höhern  Staats-Behbrden  gewöhnlichen  Formen  in  Anwendung.

8)  In  den  an  den  Bischof  persoönlich  (z.  B.  wegen  Pontifikalien)  gerichteten
Berichten  und  Eingaben  wird  die  Anrede:  „Hochwürdigster  Bischof“,  im  Contert:
  „Euer  bischèflichen  Gnaden“,  in  den  Anbringen  an  dac  bischöfliche  Ordinariat
  hingegen  die  Bezeichnung:  „Hochwürdiges  bischöfliches  Ordinariat““  gebraucht.


9)  Die  bischöflichen  Behèrden  sowohl  als  die  denselben  untergeordneten  Amtsstellen
  werden  sich  in  ihren  Erlassen,  Berichten  und  Eingaben  gegenseitig  und
ausschließlich  der  deutschen  Sprache  bedienen.

Stuttgart  den  21.  Mai  1838.
Auf  Befehl  des  Königs:

Schmidlin.

B)  Der  Departements  des  Innern  und  der  Finanzen:
Der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

Verfügung,  die  fremden  Arznei-Krämer  betreffend.

Den  Orts-Vorstehern  und  Zoll-Beamten  an  den  Grenzen  des  Königreichs  ist  zwar
bereits  durch  die  Gencral-Verordnung  vom  3.  Juni  1808,  die  Abstellung  mehrerer
medicinisch-polizeilicher  Mißbräuche  betreffend,  §.  6  (Staats=  und  Regierungs-Blatt
von  1808,  S.  314)  zur  Pflicht  gemacht,  den  ausländischen  Arcanisten,  Wurzel-Krämern
und  Oelträgern  das  Verbot  des  Hausirens  mit  ihren  Waaren  im  Inlande  und  die  auf
        <pb n="433" />
        359

dessen  Uebertretung  gesetzte  Strafe  der  Confiskation  des  ganzen  Waaren-Vorraths
nebst  einer  Geldstrafe  von  10  fl.  im  ersten,  so  wie  einer  gescharften  Geld-  oder  Leibes-Strafe
  im  wiederholten  Vergehungsfalle  zu  eroͤffnen,  und  hienach  ihnen  entweder  den
Eingang  in  das  Königreich  zu  versagen,  oder,  wenn  sie  mit  ihren  Waaren  blos  durchreisen
  wollen,  ihre  Waaren-Kästchen  zu  versiegeln,  unter  dem  Bedeuten,  daßs,  woferne
die  Kästchen  mit  verletztem  Sigel  und  eröffnet  erfunden  würden,  die  Confiskation  des
ganzen  Vorraths  und  nach  befindenden  Umständen  eine  weitere  Strafe  gegen  sie  werde
erkannt  werden.  6

Unerachtet  diese  Vorschrift  durch  einen  allgemeinen  Erlaß  des  vormaligen  Departements
  der  indirekten  Steuern  vom  5.  Januar  1810  für  die  Grenz-Zollämter  erneuert,
und  durch  einen  ähnlichen  Erlaß  vom  2.  Februar  1310  den  Ober-Zollämtern  aufgegeben
worden  ist,  zu  desto  besserer  Handhabung  derselben  bei  allen  Transporten  von  Material-Waaren
  zu  untersuchen,  ob  sie  nicht  umgangen  werden  wolle:  so  kommen  dennoch
neuerlich  wieder  häufige  Klagen  über  das  Hausiren  fremder  Arznei-Krämer  vor.

Um  diesem  Uebelstande  abzuhelfen,  sieht  man  sich  veranlaßt,  obige  Bestimmungen
unter  Hinweisung  auf  die  neuesten  Vorschriften  der  allgemeinen  Gewerbe-Ordnung  vom
a##  v.  M.  Art.  135  und  240  (Reg.  Blatt  S.  275  ff.)  hiemit  von  Neuem  einzuschirfen,
und  denselben  zugleich  Folgendes  beizufügen:

1)  Die  Grenz-Zollämter  haben  bei  dem  Umbinden  und  Versiegeln  der  Waaren-Kästchen
  solcher  Arznei-Krämer,  welche  blos  durch  das  Königreich  durchreisen
zu  wollen  vorgeben,  mit  aller  Vorsicht  zu  Werk  zu  gehen,  damit  nicht  eine
Oeffnung  derselben  ohne  Verlehung  der  Vindfäden  und  Sigel  bewerkstelligt.
werden  könne,  zugleich  aber  auch  den  Eigenthümer  an  das  nächste  Grenz-Oberamt
  zum  Behuf  der  Prüfung  der  Versiglung  und  zum  Behuf  der  Ausstellung
  einer  Marsch-Route  zu  verweisen,  mit  der  Verwarnung,  daß  er  im
Nichtbeobachtungsfalle  einem  solchen,  der  das  Hausiren  beabsichtige,  werde
gleich  behandelt  werden.

2)  Die  Grenz-Oberämter  haben  pflichtmäßig  zu  untersuchen,  ob  die  Versiglung
solcher  Waaren-Kästchen  nicht  mangelhaft  sey,  und  im  eintretenden  Falle  das
Erforderliche  daran  zu  verbessern,  sofort  aber  dem  Eigenthümer  eine  Marsch-Route,
  wo  möglich  für  den  kürzesten  Weg  durch  das  Königreich,  zugustellen,
mit  der  Weisung,  solche  in  den  darin  bezeichneten  Stations-Orten  unter  Vor-
        <pb n="434" />
        3

—

□#

V

360

zeigung  der  Kaͤstchen  je  von  der  Orts-Obrigkeit  beglaubigen  zu  lassen,  und  mit
der  Belehrung,  daß  jede  Abweichung  von  dem  vorgezeichneten  Wege,  so  wie
die  Unterlassung  des  Vorzeigens  der  Marsch-Route  und  der  Kästchen  auf  den
Stations-Orten  als  Versuch  des  Haüsirhandels  werde  bestraft  werden.

In  den  Marsch-Routen  sind  bestimmte  Stations-Orte  für  die  Untersuchung  der

Sigel  zu  benennen;  und  die  Orts-Obrigkeiten  dieser  Stations-Orte  haben,  wenm

ihnen  die  Waaren-Kästchen  vorgezeigt  werden,  genau  zu  erforschen,  ob  Bindfsäden

  und  Sigel  noch  unverletzt  seyen,  den  Erfund  aber  in  der  ihnen  gleichzeitig
vorgelegten  Marsch-Route  amtlich  zu  beurkunden,  auch  Uebertretungsfälle  sogleich
  zur  Kenntniß  des  vorgesehten  Oberamts  zu  bringen.

Demjenigen  fremden  Arznei-Krämer,  der  sich  bei  dem  Grenz-Oberamt  nicht
meldet,  oder  den  in  der  Marsch-Route  bezeichneten  Weg  verläßt,  oder  dieselbe
nebst  seinem  Waaren-Kästchen  in  den  Stations-Orten  nicht  der  Orts-Obrigkeir

vorweist,  ist  sein  Waaren-Vorrath  eben  so  zu  confisciren  und  zu  vernichten,

wie  demjenigen,  an  dessen  Waaren-Kästchen  Bindfäden  oder  Sigel  verleßt  gefunden
  werden,  oder  der  über  dem  wirklichen  Haustrhandel  angetroffen  wird.
Die  sämtlichen  Orts-Vorsteher  und  Landjäger  haben  ihr  genaues  Augenmerk
darauf  zu  richten,  daß  dergleichen  Leute  nicht  ohne  Marsch-Route  oder  außerhalb
  des  in  der  Marsch-Route  vorgezeichneten  Wegs  oder  mit  Waaren-Kästchen,
  die  gar  nicht  versigelt  oder  deren  Sigel  verleht  sind,  geduldet,  sondern
dieselben  in  solchen  Fällen  sogleich  an  das  nächste  Oberamt  eingeliefert  werden.
Stuttgart  den  3.  Mai  2333.
Schmidlin.  Varnbüler.

 

Dienst-Erledigung.

Durch  die  Versetzung  des  Ober-Justiz-Assessors  Hahn  zu  dem  K.  Gerichtshofe  in

Am  21.  d.  M.  N.  fim  nd  die  Rechts-  Erkennenisse  vom  Monat  Maͤrz  d.  J.  zusgegeben  worden.

Ellwangen  ist  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Eßlingen  eine  Assessors-Stelle  in  Erledigung
gekommen.  Die  Bewerber  um  dieselbe  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.
Ober-Tribunale  zu  melden.

Ä

Gedruckt  bei  G,  Hasselbrink,  Buchducker.
        <pb n="435" />
        361

Nro.  34.

Regierungs-Blatt

fuͤr  das

Königreich  Württemberg.

-  —

Samstag,  den  24.  Mai  1828.
In  halt.
AKönigl.  Dekrete.  Gesesz,  die  vollständige  Entwickelung  des  neuen  Pfand-Sostems  betreffend.

 

Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Gese6,
die  vollständige  Entwickelung  des  neuen  Pfand,  Systems  betreffend-Wilheilm,


von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nachdem  Wir  bei  Vollziehung  des  unter  dem  15.  Aprik  1325  bebannt  gemachten
Pand-Geseszes  und  der  damit  in  Verbindung  stehenden  Gesetze  die  Rüßlichkeit  einer
weiteren  und  vollständigen  Entwickelung  des  in  diesen  Gesetzen  aufgestellten,  auf  Vereinfachung
  und  genaueste  Bestimmung  der  wesentlichen  Rechts-Formen,  Erweiterung
des  Gebietes  des  Real=  und  Personal-Credits,  auch  Sicherstellung  aller  Betheiligten,
so  wie  der,  jene  Gesetze  handhabenden  Behörden,  gerichteten  Sostems  erkannt  haben;
so  verordnen  und  verfügen  Wir  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen  Raths  und  unter
Justimmung  Unserer  getreuen  Stände,  wie  folgt:
        <pb n="436" />
        362
Erster  Abschnitt.

Bestimmungen,  welche  die  weitere  Entwickelung  und  Vereinfachung
des  neuen  Pfand=  und  Eredit-Spstems  bezwecken.
I.
Allgemeine  Bestimmungen.
1)  Von  der  Volljährigkeits-Erklärung.
Art.  1,

Die  Dispensatios  von  der  Mlnderjährigkeit  begründet  von  dem  Tage  ihrer  Eröffnung
  an  für  den  Dispensirten  den  Rechtsstand  der  Volljährigkeit  nach  seinem  ganzen
Umfange.

Gleiche  Wirkung  hat  die  Uebertragung  eines  Staats-Amtes  im  Sinne  des  K.  3
der  Dienst-Pragmatik,  ingleichen  die  Zulassung  zur  Advokatur.

Jede  minderjährige,  in  die  Ehe  tretende  Frauens-Person  ist  von  dem  Tage  ihrer
Trauung  an  in  allen  Beziehungen  für  volljährig  zu  achten.

Hiernach  sind  sämtliche  Grundsätze  des  gemeinen  und  des  vaterländischen,  öffentlichen
  und  Pribatrechts  aufgehoben,  welche  eine  Verschiedenheir  in  dem  Rechtsstande
des  Dimensirten  oder  gesehlich  für  volljährig  Erklärten  und  des  natürlich  Volljährigen
aussiellen;  vorbehältlich  jedoch  der  besonderen  Bestimmungen  der  Verfassungs-Urkunde.

(Verf.Urk.  9#.  154,  142.)
:2)  Aufhebung  der  Geschlechts,  Vormundschaff.
Art.  2.

Die  Geschlechts-Vormundschaft  ist  aufgehoben.

Dem  gemäß  fälli  die  Rothwendigleit  der  Zuziehung  eines  Geschlechts-Beista  #;,
soohl  bei  verheiratheten,  als  bei  unverheiratheten  Frauens-Personen,  in  Hinsicht  auf
alle  gerichtlichen  und  außergerichtlichen  Rechts-Geschäfte  hinweg.

Namentlich  kann  die  Ehefrau,  ohne  Beiziehung  eines  besonderen  Geschlechts-Beistandes,
  mit  ihrem  Ehemann  gültig  contrahiren,  und  für  denselben  Bürgschafren
eder  Interressionen  in  der  Art.  5  vorgeschriebenen  Form  übernehmen.

Art.  3.

Doch  ist  einer  Frauens-Person,  mag  sie  verheirathet  seyn  oder  nicht,  sowohl  bei

gerichtlichen  als  außergerichtlichen  Rechts-Geschäften  unbenommen,  jedes  Veistandes
        <pb n="437" />
        363

oder  Fuͤrsprechers  sich  zu  bedienen,  und  es  findet  die  dießfaͤllige  Beschraͤnkung  des
IV.  Organis.  Edikts  vom  31.  Dec.  1818  K.#  75  auf  Frauens-Personen  keine  Anwendung.

Doch  muß  letzteren  Falles  der  Beistand  oder  Fuͤrsprecher,  mit  welchem  die  Frauens-Person
  zur  Verhandlung  erscheint,  die  allgemeine  Faͤhigkeit  haben,  vor  Gericht  zu
stehen.
3)  Von  dem  Verwaktungs--Rechte  des  Ehemannsê.
Art.  4.

Hiebei  bleiben  die  Verwaltungs-Rechte  des  Ehemanns,  sowohl  rücksichtlich  des
gemeinschaftlichen,  als  des  besonderen  Vermögens  der  Frau,  so  wie  solche  nach  den
verschiedenen  Verhältnissen,  in  welchen  die  Eheleute  sich  befnden  mögen,  in  den  bisherigen
  Geseßen  begründet  sind,  unverändert.

So  weit  diese  Verwaltungs-Rechte  des  Ehemanns  sich  erstrecken,  kann  eine  verheirathete
  Frau  ohne  dessen  Beistimmung  in  Beziehung  auf  ihr  Vermögen  keine  vertragsmäßige
  Verbindlichkeit  gültig  übernehmen.

4)  Aufhebung  des  Vellejanischen  Ratbschlusses  und  der  Auth.  si  qus  mulier.
„Art.  5.

Die  Intercession  oder  Bürgschaft  einer  auch  volljährigen  Frauens-Person  (Art.2),
sey  sie  unverheirathet,  Ehefrau  oder  Wittwe,  ist  formell  nur  dann  gültig,  wenn  sie
vor  einer  mit  der  streitigen  oder  willkührlichen  Gerichtodarkeit  versehenen  Stelle,  oder
vor  einer  wenigstens  aus  drei  Mitgliedern  derselben  bestehenden  Deputation  übernommen
  wird.

In  Theilungs-Sachen  kann  dieß  vor  der  Pupillar-Stelle,  oder  deren  Deputation,
oder  dem  Waisen-Gerichte,  in  Unterpfands-Sachen  aber  muß  es  entweder  vor  der  ordentlichen
  Orts-Bezirks=  oder  Kreis-Gerichts-Behörde,  welcher  die  Frau  in  erster  Instanz
  persönlich  unterworsen  ist,  oder  vor  der  zuständigen  Unterpfands-Behörde,  oder
elner  Deputation  dieser  Stellen  geschehen.

Art.  6.

Jede  nicht  vor  einer  solchen  gerichtlichen  Stelle  (Art.  5)  geschehene  Intercession

einer  Frauens-Person  ist,  wenn  solche  auch  eidlich  bestätigt  worden  seyn  sollte,  nichtig.
        <pb n="438" />
        364

Von  dieser  Regel  findet  einzig  bei  den  Intercessionen  der  Handels-Frauen  in

Handels-Angelegenheiten  eine  Ausnahme  Statt.
Art.  7.

Außer  dieser  Oessentlichkeit  fallen  alle  in  den  bisherigen  Gesetzen  gegründeten
Foôrmlichkeiten  rücksichtlich  der  weiblichen  Intercessionen,  so  wie  diejenigen  weiblichen
Rechts-Wohlthaten,  welche  hierauf  sich  beziehen,  hünftig  gänzlich  hinweg.

Die  Vorschriften  der  Art.  27,  22  und  255  des  Pfand-Geseßzes,  so  wic  des  Art.  1  des
Ergänzungs-Gesetzes,  so  weit  dieselben  eine  besondere  Belehrung  einer  Frau  über  jene
Rechts-Wohlthaten  und  einen  Verzicht  derselben  auf  solche,  zur  Gültigkeit  der  weiblichen
Intercession  erfordern,  sind  andurch  aufgehoben.

Art.  3.

Auch  begründet  es  künftig  rücksichtlich  der  Förmlichkeit  oder  Wirksamkeit  der
weiblichen  Intercessionen  keinen  Unterschied,  ob  solche  von  einer  Frauens-Person  für
den  Ehemann  oder  für  einen  Dritten  übernommen  werden,  sofern  nicht  in  letzterem
Falle  wegen  des  Verwaltungs-Rechts  des  Ehemanns  dessen  Beistimmung  erfordert

wird  (Art.  4).
rt.  9.

Wenn  jedoch  eine  Frau  mit  einem  Andern  gemeinschaftlich  contrahirt,  so  wird,
um  sie  fuͤr  die  ganze  Schuld  verbindlich  zu  machen  (außer  dem  Falle  eines  von  einer
Handels-Frau,  als  solcher,  abgeschlossenen  Rechts-Geschäfts),  eine  ausdrückliche,  auf
die  in  dem  Art.  5  bezeichnete  Weise  abgelegte  Erblärung  der  Frau  hierüber  erfordert.


Diese  Bestimmung  findet  namentlich  auf  Ehefrauen  Anwendung,  welche  in  der
Errungenschafts-Gesellschaft  leben,  und  in  Gemeinschaft  mit  ihren  Ehemänneen  für
eine  gesellschaftliche  Schuld  sich  verschreiben.

Art.  10.

Im  Uebrigen  wird  es  den  obrigkeitlichen  Stellen  zur  Pflicht  gemacht,  die  Frauen
jedesmal  über  die  Folgen  ihrer  Intercessionen  oder  anderer  vor  Gericht  vorzunehmenden
  Rechrs-Geschäfte  zu  belehren  und  sie  nach  den  besonderen  Umständen  auf  die
damit  verbundenen  Gefahren  aufmerksam  zu  machen,  auch  sie  darüber  zu  befragen,
ob  sie  die  fremde  Verbindlichkeit  freiwillig  übernehmen,  und  wenn  ein  gegründeter
        <pb n="439" />
        365
Verdacht  angewendeten  Zwangs  sich  zeigt,  die  Verschreibung  2c.  nicht  vor  sich  gehen
zu  lassen.

Doch  ist  diese  Belehrung  und  Verwarnung  nicht  als  wesentliche,  die  Gültigkeit
des  Rechts-Geschäfts  bedingende  Form  zu  betrachten,  auch  der  Eintrag  derselben  in
das  Protokoll  nicht  erforderlich.

Art.  11.
Nähere  Anwendung  dieser  Grundsätze.

Vorstehenden  Bestimmungen  gemäß  hat  jede  von  dem  Gerichte  oder  der  Unterpfands-Behdrde
  (Art.  5)  ausgestellte  Urkunde  darüber,  daß  eine  Frauens-Person  eine
Verbindlichkeit  für  ihren  Chemann  oder  für  einen  Dritten,  lehteren  Falles  nach  Umständen
  mit  Zustimmung  des  Ehemanns  (Art.  4.  6)  vor  jenen  Stellen  oder  einer
erdnungsmäßigen  Deputation  derselben  übernommen,  für  den  Gläubiger  vollkommene

Beweikraft.

Ist  überdieß  eine  solche  Urkunde  von  der  Frau  selbst  unterzeichnet,  so  findet  gegen
  den  redlichen  Inhaber  derselben  auch  nicht  ein  Gegen-Beweis  darüber  Statt,  daß
die  Frau  nicht  vor  Gericht  oder  vor  dem  Gemeinde-Rath  erschienen,  oder  daß  keine
Deputation  dieser  Stellen  an  sie  abgeordnet  worden,  oder  daß  namentlich  die  Ehefrau
bei  Social-Schulden  im  Widerspruche  mit  der  in  der  Urkunde  ausgedrückten  Verschreibung,
  doch  nicht  für  die  ganze  Schuld  sich  verbindlich  gemacht,  oder  daß  die
Frau  eine  fremde  Verbindlichkeit  nicht  freiwillig  übernommen  habe;  vorbehältlich  jedoch
  der  Entschädigungs-Ansprüche  der  Frau  gegen  die  Behörde,  welcher  die  Unrichtigkeit
  der  Urkunde  zur  Last  füällt.

Art.  12.

Dieser  Grundsatz  findet  insbesondere  auf  Umerpfands-Bestellungen  seine  vollkonmene
  Anwendung,  wenn  auch  davon,  daß  die  Frau  vor  der  Unterpfands-Behbrde,  oder.
einer  Deputation  derselben,  über  die  Uebernahme  der  fremden  Verbindlichkeit  sich  erklärt,
  oder  daß  sic,  namentlich  bei  Social-Schulden,  die  Verbindlichkeit  des  Ehemanns
mit  übernommen  habe,  weder  im  Unterpfandsbuche,  noch  im  Unterpfands-Protokoll,
elwas  bemeröt  worden  seyn  sollte.
        <pb n="440" />
        366

5)  Bestimmung  uber  die  Mitunterschrift  der  Ehefrauen.
Art.  13.

Jede  einfache  Unterschrift  einer  in  der  Errungenschafts-Gesellschaft  lebenden  Ehefrau
  in  dem  auf  ihren  Ehemann  lautenden  Schuldscheine  begründet  die  rechtliche  Vermuthung,
  es  habe  dieselbe  sich  als  Mitschuldnerin  unterzeichnet.

6)  Aufhebung  des  Anastasischen  Gesetzes.
Art.  14.

Die  Bestimmung  der  Geseße,  wonach  ein  Cessionar  von  dem  Schuldner  nicht  ein
Mehreres,  als  den  von  ihm  an  den  Cedenten  entrichteten  Kauf-Preis  nebst  Zinsen
fordern  kann,  ist  im  Allgemeinen  aufgehoben.

7)  Sicherung  der  Erwerber  dinglicher  Rechte.
Art.  15.

Wer  auf  den  Grund  des  Guͤterbuchs  und  des  Unterpfandsbuches,  oder  der  nach
Art.  58,  59  des  Pfand-Gesetzes  in  den  dort  bestimmten  Faͤllen  das  Guͤterbuch  vertretenden
Urkunden,  in  gutem  Glauben  und  unter  beschwerendem  Titel,  Eigenthum  oder  andere
dingliche  Rechte  uͤbertragende,  durch  die  zustaͤndige  Stelle  bestaͤtigte  Vertraͤge  abgeschlossen
  hat,  ist  nach  Vollziehung  der  Letzteren  gegen  unbekannte  Anspruͤche  Dritter
auf  gleiche  Weise,  wie  der  Hypothekar-Glaͤubiger,  gesichert.

Die  Rechts-Nachfolger  des  Ersteren  treten  in  eben  dieselben  Verhaͤltnisse,  wie  die
Rechts-Nachfolger  des  Hypothekar-Glaͤubigers.

8)  Vom  Eigenthums-Uebergange  bei  erkauften  beweglichen  Dingen.

!  Art.  16.

Wird  eine  bewegliche  Sache  verkauft,  so  geht  durch  deren  Uebergabe  an  den
Käufer  das  Eigenthum  auf  diesen  über,  auch  wenn  die  baare  Bezahlung  des  Kaufschillings
  bedungen  worden,  und  solche  nicht  erfolgt  ist.

Ein  Eigenthums=  oder  Pfandrechts-Vorbehalt  auf  der  verkauften  und  übergebenen
beweglichen  Sache  ist  auch  in  diesem  Falle  unzulässig  (vergl.  Pf.Ges.  Art.  259).

Der  gemeinrechtliche  Grundsah,  daß,  wenn  nicht  der  Kaufschilling  angeborgt  worden,
  das  Eigenthum  nur  durch  dessen  Bezahlung  auf  den  Käufer  übergehe,  ist  in  Beziehung
  auf  bewegliche  Dinge  hiermit  aufgehoben.
        <pb n="441" />
        367

II.
Zum  Pfand-Geseke.
A.
3Zur  erüen  Abtheilung.
Von  Unterpfändern.
1)  Beschränkung  des  Maccdonianischen  Ratbschlusses.
Art.  17.

Die  von  der  Eigenschaft  eines  Haus-Sohnes  abgeleitete  Einrede  des  Macedonianischen
  Ratbschlusses  kann  rücksichtlich  einer  durch  Unterpfänder  versicherten  Forderung
weder  von  Seite  des  Hauptschuldners,  noch  der  Bürgen  oder  Intercedenten,  noch  eines
dritten  Besihers  geltend  gemacht  werden.

2)  Bestimmungen  über  Löschung,  Verwahrung  und  Verjährung.
Art.  18.

Einer  besonderen  Benachrichtigung  des  Gläubigers  von  einer  vollzogenen  Löschung
bedarf  cs  nicht,  wenn  derselbe  persönlich  zum  Protokoll  der  Unterpfands-Behörde  seine
Einwilligung  in  die  Löschung  erllärt,  oder  wenn  Lettere  nach  dem  Pfand-Geset,  Art.  216
auf  den  Grund  der  Zurückgabe  des  Pfandscheins  und  einer  zugleich  vorgelegten  Bescheinigung
  über  die  Befriedigung  des  Gläubigers,  oder  wenn  sie  nach  gerichtlich  ausgesprochener
  Kraftlos-Erblärung  des  Pfandscheins  erfolgt  ist.

In  den  übrigen  Fällen  hat  die  Unterpfands-Behörde,  gemäß  der  allgemeinen  Vorschrift
  des  Pf.  Ges.  Art.  151,  die  Gléubiger  von  der  geschehenen  Löschung,  solche  mag
eine  allgemeine  oder  theilweise  seyn,  gehörig  zu  benachrichtigen;  auch  ist  hierbei  denselben
  eine  kurze,  doch  nach  Umständen  zureichende  Frist  zu  etwaiger  Verwahrung  anzuberaumen.
  Versäumt  der  Gläubiger  diesen  Termin,  so  muß  er  und  jeder  seiner  Rechts-Nachfolger
  die  sparer,  und  vor  Eintragung  einer  Verwahrung,  in-Beziehung  auf  die
verpfändete  Sache  gesehmäßig  bestellten  oder  üUbertragenen  Rechte  gegen  sich  gelten
lasser.
Daher  ist  namentlich  bei  nachheriger  Veräußerung  dieser  Sache  im  Erecutionswege
(vergl.  Pfand-Gesetz  Art.  129)  der  Käufer  gegen  die  Ansprüche  eines  solchen  Gläubigers
  sichergestellt.
        <pb n="442" />
        368

Art.  19.
Zu  Art.  73  des  Pfand-Gesetzes.

In  Fällen,  in  welchen  es  einer  Benachrichtigung  des  Gläubigers  von  der  Löschung
bedarf,  kann  auch  unter  den  übrigen  Voraussehungen  des  Art.  75  des  Pf.Ges.  gegen
eine  durch  Unterpfänder  versicherte  Forderung  die  Berjährung  rücksichtlich  der  Hauptsumme
  der  Forderung  und  der  Unterpfänder  nur  dann  eintreten,  wenn  der  Gläubiger
von  der  geschehenen  Löschung,  gemäß  dem  Art.  13,  in  Kenntniß  geseßzt  worden  ist.

Diese  Benachrichtigung  muß  jedenfalls  vorangegangen  seyn,  wenn  die  Verjährung
durch  eine  die  Löschung  vertretende  Verwahrung  begründet  werden  soll.

Art.  20.
Ju  den  Art.  74—38  und  197  des  P.  Ges.

Jeder  Eintrag  in  das  Unterpfandsbuch  unterbricht  in  Beziehung  auf  solche  Ansprüche,
  welche  nach  Art.  74—38  des  Pf.Ges.  zur  Eintragung  in  dieses  Buch  geeignet
sind,  die  Verjährung  zu  Gunsten  desjenigen,  für  dessen  Rechte  die  Verwahrung,  Vormerkung
  oder  ein  anderer  Eintrag  geschehen  ist;  vorausgeseht,  daß  der  Gegner  davon
gehdrig  in  Kenntniß  gesehr  worden  (Pf.Ges.  Art.  115).

Hierbei  begründet  es  keinen  Unterschicd,  ob  der  Lebtere  dadurch  in  bösen  Glauben
bersehzt  sey,  oder  nicht.

Doch  findet  die  Vorschrift  des  Pf.Ges.  Art.  197  auch  hier  Anwendung  (vergl.
Haupt-Instr.  §.  196),  und  es  ist,  wenn  in  Folge  des  dort  vorgezeichneten  Verfahrens
jener  Eintrag  geldscht  wird,  in  diesem  besonderen  Falle  die  Verjährung  für  umnnterbrochen

  zu  achten.
Art.  21.

Des  allgemeinen  Grundsatzes  ungeachtet  (Art.  20)  bleibt  die  besondere  Vorschrift
des  Pf.  Ges.  Art.  40  vorbehalten,  wonach  die  bloße,  wiewohl  auf  specielle  Erbschafts-Objekte
  gerichtete  Vormerkung  des  Absonderungs-Anspruchs  der  Erbschafts--Glaͤubiger
nur  die  Sicherstellung  gegen  spaͤtere  Verpfaͤndungen,  so  wie  gegen  spaͤtere  Veraͤußerungen,
  nicht  aber  die  Unterbrechung  der  dreijaͤhrigen  Verjaͤhrungs-Frist  bewirkt.

Art.  22.

Hat  ein  Schuldner  die  Einrede  des  nicht  oder  nicht  vollstaͤndig  erhaltenen

Geldes  zu  rechter  Zeit  zur  Vormerkung  in  dem  Unterpfandsbuche  angemeldet,  et
        <pb n="443" />
        369

unterläßt  aber  die  Unterpsands-Behörde,  den  Gläubiger  hievon  in  Kenntniß  zu  sehen,
so  kann  dieses  Versäumniß  der  Obrigkeit  dem  Schuldner  keinen  Nachtheil  bringen.

(Pf.  Ges.  Art.  37.)
vf  Modification  des  Art.  120.

Art.  23.

Auf  den  Besitzer  eines  veräusserten  Unterpfandes  wird  auch  der  Anspruch  des  befriedigten
  Gläubigers  gegenüber  von  den  Bürgen  und  anderen  Intercedenten,  ohne  besondere
  Abtretung  übertragen;  jedoch  nur.  alsdann,  wenn  die  Intercession  vor  Bestellung
  der  Real-Sicherheit  geschehen.  ist  (vergl.  Pf.Ges.  Art.  226).

Art.  24.

Auch  bei  ausdrücklicher  Abtretung  der  Rechte  des  befriedigten  Gläubigers  an  den
dritten  Besitzer  kann  dieser  die  Ansprüche  gegen  Bürgen  oder  andere  Intercedenten
nur  so  weit,  als  nach  dem.  Gesehe  selbst  dergleichen  Ansprüche  zugleich  mit  der  Hauptforderung
  übergehen,  demnach  nur  unter  der  im  vorigen  Art.  festgesebten  Bestimmung

verfolgen.
Art.  25.

Nur  derjenige,  welcher  bei  der  Unterpfands-Bestellung  oder  nachher  sich  einfach
verbürgt  hat,  kann  gegen  die  Bürgschafts-Klage  des  Gläubigers  sich  durch  die  Einrere
schüßen,  daß  der  dritte  Besißer  des  Unterpfandes  zuerst  zu  belangen  sey  (vergl.  Pf.

Ges.  Art.  116).=Art.
  26.

Zum  Art.  125.

Wenn  in  Folge  eines  Brandes  ein  verpfändetes  Gebäude  zu  Grunde  gegangen,
und  aus  polizeilichen  Rücksichten  dem  Eigenthümer  zur  Wiedererbauung  eine  anderwärtige
  Fläche  angewiesen  worden,  so  gehr  das  frühere  Unterpfands-Recht  dennoch.
auf  das  neue  Gebcude  über.

Von  der  wesentlichen  Form  der  Verpfändung.  *r
Art.  27.-Die

  Unterlassung  der  im  Art.  159  des  Pfand-Geseßes  vorgeschriebenen  Rücksprache
  der  Unterpfands-Behörde  der  gelegenen  Sache  mit  der  Behörde  des  Wohnorts
  des  Schuldners  begründer  an  sich  keine  Nichtigkeit  der  Unterpfands-Bestellung,
so,  sern  nicht  in  Folge  dieser  Unterlassung  ein  guf  die  persönlichen  Verhältnisse  des

2
        <pb n="444" />
        370

Schuldners  sich  beziehender,  der  Göltigkeit  einer  Unterpfands-Bestellung  im  Wege  stehender
  Umstand  (vergl.  Pfand-Gese-tz  Art.  18,  19)  unbcachtet  geblieben  ist.

In  leßterer  Hinsicht  kann  namentlich  in  den,  im  Art.  19  des  Pfand-Gesetzes  enthaltenen
  Fällen,  vorausgesett,  daß  der  geeignete  Eintrag  in  dem  Unterpfandsbuche
des  Wohnorts  gemacht  worden,  auch  die  Verpfändung  der  zu  anderen  Markungen
gehrigen  Güter  nicht  mehr  gültig  geschehen,  wenn  gleich  in  den  Unterpfandsbüchern
der  anderwärtigen  Orte  hierüber  nichts  bemerkt  worden  seyn  sollte.

Die  Vehörde  der  gelegenen  Sache  bleibt  übrigens  dem  beschädigten  Gläubiger
wegen  Nichtbefolgung  der  hievor  erwähnten  Vorschrift  verantwortlich.

Art.  28.

Wenn  auch  ferner  gegen  die  Vorschrift  der  Art.  145  u.  150  des  Pfand-Gesetzes
die  Unterzeichnung  des  Eintrages  eines  Unterpfands,  oder,  dem  Art.  191  zuwider,
die  Unterzeichnung  des  Pfandscheins  nicht  bei  versammelter  Unterpfands-Behörde
  geschehen  sepn  sollte;  so  hat  gleichwohl  dieses  Versehen  die  Nichtigkeit
der  Unrerpfands-Bestellung  nicht  zur  Folge:  vorbehältlich  der  Ahndung  gegen  die
Mitglieder  der  Unterpfands-Behörde,  welche  sich  eine  solche  Pflicht-Verletzung  zur  Schuld
kommen  lassen.

Art.  29.

Deßgleichen  steht  die  Unterlassung  der  Eintragung  des  Grundes  der  versicherten
Forderung  im  Unterpfandsbuche  den  Rechts-Bestande  einer  sonst  gültigen  Unterpfands-=Bestellung
  nicht  im  Wege,  wenn  nur  dieser  Grund  durch  den  Pfandschein  oder  auf
andere  Weise  dargethan  werden  kann.

Art.  30.

Endlich  begründet  die  Unterlassung  des  Eintrags  der  Zeit  der  Unterpfands-Bestellung
  keine  Nichtigkeit  der  lehteren:  doch  muß  der  Gläubiger,  welchem  ein  Unterpfand
  bestellt  worden,  ohne  daß  dabei  die  Zeit  der  Begellung  im  Unterpfandobuche
bemerkr  wäre,  anderen  concurrirenden  Gläubigern  nachstehen,  wenn  nicht  dessen  früheres
  Recht  durch  das  Unterpfands-Protokoll,  oder  den  Pfand-Schein,  oder  auf  anderem
  Wege  mit  voller  Zuverläßigkeit  auszumitteln  ist.
        <pb n="445" />
        371
Art.  31.
Dagegen  wird  zur  formellen  Guͤltigkeit  des  Unterpfandes  wescntlich  erfordert:

2)  daß  dessen  Bestellung  von  der  gesehmäßig  versammelten  Umerpfands-Behbrde
  beschlossen;

3)  daß  im  Unterpfandsbuche  bemerkt  seyen:

a)  der  Name  des  Verpfänders  und  Schuldners;
b)  der  Name  des  Gläubigers;

Dc)  das  Unterpfand;

d)  die  versicherte  Summe.

(f.Geses  Art.  167,  188.)
Art.  32.

Jur  formellen  Gültigkeit  des  Unterpfandes  ist  überdieß,  von  Zeit  der  Verkündisung
  des  gegenwärtigen  Gesehes  an,  (Art.95)

5)  die  Beisehung  der  Unterschriften  von  wenigsiens  fünf  stimmenden  Mitgliedern
der  Pfand-Behèörde  unter  dem  Eintrag  im  Unterpfandsbuche  auch  alsdann
wesentlich  erforderlich,  wenn  ein  Pfandschein  ausgestellt  worden  ist  (vergl.
Pfand-Geses,  Art.  195).

Doch  soll  der  Inhaber  eines  Pfandscheins  in  dieser  Hinsicht  vollkommen  gesichere
seyn,  wenn  dem  letzteren  eine  vollständige,  auch  die  Unterschriften  der  betreffenden
  Mitglieder  der  Unterpfands-Behbrde  begreifende  Abschrift
des  Eintrags  im  Unterpfandsbuche  einverleibt,  und  dieser  Pfandschein  am
Schlusse  mit  den  Original-Unterschriften  ebenderselben  Mitglieder  versehen  ist.

In  solchem  Falle  ist  daher  eine  sonst  zu  Recht  bestehende  Unterpfands-Bestellung
sormell  gültig,  wenn  gleich  etwa  (absichtlich  oder  aus  Versehen)  zwischen  jener  Abschrift
  und  dem  urschriftlichen  Eintrage  im  Unterpfandsbuche,  rücksichtlich  der  Unterschriften
  in  diesem,  eine  Verschiedenheit  obwalten,  und  in  dem  Buche  ein  Abmangel
vorhanden  seyn  sollte.

Hiernach  ist  der  Art.  193  des  Pfand-Gesehßes  modißiirt.
        <pb n="446" />
        372

Von  dem  Verkaufe  der  verpfändeten  Sache  durch  den  Schuldner.
Zu  den  Art.  94,  123,  129,  150,  205,  204,  206  f.  216.
Art.  35.

Wird  von  dem  Schuldner  selbst  ein  mit  Unterpfändern  belastetes  Gut  verbauft;
so  sind  jedenfalls,  gemäß  den  Bestimmungen  des  Pfand-Gesehes,  die  hierdurch  versicherten
  Gläubiger,  wenn  sie  von  dem  Erlöse  nicht  vollständig  und  baar  befriedigt
werden,  von  der  vorgehenden  Veränderung  in  Kenntniß  zu  seßen,  und  es  ist  denselben
eine  angemessene  Frist  zur  Erblärung  anzuberaumen.

Art.  34.

Erfolgt  lehtere  nicht  innerhalb  des  Termins;  so  kann,  vorbehältlich  der  Rechte
der  Gläubiger,  über  den  Vertrag  erkannt  werden,  wenn  entweder  der  obgleich  nicht
baar  verfallende  Erlds  im  Ganzen  zu  vollkommener  Befriedigung  aller  betheiligten
Hypothebar-Gläubiger  zureicht,  oder  wenn  der  Käufer  dabei  sich  beruhigt,  daß  das  Unterpfands-Recht
  der  Gläubiger  rücksichtlich  des  fraglichen  Guts  nicht  auf  den  Erlbs
aus  demselben  beschränkt  werde.

Tritt  keiner  dieser  Fälle  ein;  so  ist  auf  den  Antrag  des  Verkäufers,  welcher
von  dem  ihm  nach  Art.  9.  des  Pfand-Gesehes  zustehenden  Veräußerungs-Rechte  Gebrauch
  machen  will,  eine  öffentliche  Versteigerung  einzuleiten,  und  es  hat  alsdann  in
gleicher  Weise,  wie  wenn  die  Versieigerung  von  einem  Pfand-Gläubiger  verlangt  wird,
das  weitere  Verfahren,  gemäß  dem  Erecutions-Gesetze,  mit  der  in  den  Art.  129,  1531ff.
des  Pfand-Gesehes  bezeichneten  Wirkung  Statt.

Art.  35.

Eine  Befreiung  des  Gutes  von  den  darauf  haftenden  Unterpfands-Rechten  tritt
ausser  dem  Falle  der  gänzlichen  Tilgung  der  versicherten  Forderungen,  in  Folge  der
nach  Art.  139  des  Pfand-Gesetzes  geleisteten  Zahlung  des  Kaufpreises  nur  dann  ein,
wenn  die  Gläubiger  den  vom  Schaldner  abgeschlossenen  Kauf-Contrakt  ohne  Vorbehalt
entweder  ausdrücklich,  oder  durch  ganz  unzweideutige  Handlungen,  namentlich  durch  die
unbedingte  Annahme  des  ihnen  angewiesenen  Kaufpreises,  oder  durch  die  Annahme  des
Käufers  als  Schuldner  für  eine  bestimmte  Summe  genehmigt  haben.

Mit  vorstehenden  Modificationen  des  Art.  150  des  Pfand-Geseßtzes  werden  die
übrigen  in  den  vorbezeichneten  Artikeln  enthaltenen  Bestimmungen  aufrecht  erhalten.
        <pb n="447" />
        373
Von  dem  Amte  des  Rathsschreibers.
Art.  36.

Von  dem  Tage  der  Verkuͤndigung  des  gegenwaͤrtigen  Gesetzes  an  (Art.  95)  gebuͤhrt
  bei  saͤmtlichen  Gemeinde-Raͤthen,  als  Unterpfands-Behoͤrden,  dem  Rathsschreiber,
  als  solchem,  eine  zaͤhlende  Stimme.

Demselben  stehen  daher  von  diesem  Zeitpunkte  an  in  Unterpfands-Sachen  die  Befugnisse
  eines  Collegial-Mitgliedes  zu;  wogegen  er,  neben  seiner  geseßlich  bestimmten
besonderen  Verantwortlichkeit  als  Rathsschreiber,  die  Verantwortlichbeit  der  Mitglieder
der  Unterpfands-Behörde,  gemäß  den  Vorschriften  des  Pfand-Gesetzes  zu  theilen  hat.

Ist  jedoch  der  Vorstand  zugleich  Rathsschreiber;  so  kommt  ihm,  nach  dem  im
Art.  147  des  Pfand-Gesehes  enthaltenen  Grundsahe,  nur  eine  zählende  Stimme  zu.

Von  dem  Ausschlusse  einzelner  betheiligten  Mitglieder  der  Unterpfands-Behörde.
Art.  37.-Der

  Zuständigkeit  der  Unterpfands-Behörde  ungeachtet,  ist  ein  einzelnes  Mitglied
derselben  von  einer  Verhandlung  in  aintlicher  Eigenschaft  auszuschließen,  wenn  solches
dabei  als  Schuldner  oder  als  Verpfänder  betheiligt  ist.

Auch  bleibt  es  dem  Gläubiger  unbenommen,  bei  Verwandtschafts-Verhältnissen
zwischen  dem  Schuldner  und  einzelnen  Mitgliedern  der  Unterpfands-Behörde,  auf  Entfernung
  der  Lebteren  bei  der  Verhandlung  und  Beschlußnahme  über  die  Bestellung  des
Unterpfandes  anzutragen.

In  beiden  vorbemerkren  Fällen  ist  darauf  zu  sehen,  daß,  nach  dem  Abgange  der
unmittelbar  oder  mittelbar  betheiligten  Mitglieder,  die  Unterpfandos-Behörde  gleichwohl
vollständig  besetzt  sev.

Ein  Mitglied  dieser  Behörde,  welches  bei  der  Unterpfands-Bestellung  als  Gläu-=biger
  betheiligt  ist,  bann  an  den  auf  dieselbe  ssch  beziehenden  Verhandlungen  in  amtlicher
  Eigenschaft  Theil  nehmen;  ausgenommen,  wenn  es  sich  hiebei  um  Anerkennung
eines  streitigen  Pfandrechts-Titels  handelt,  oder  wenn  eine  Vormerkung  zum  Nachtheile
  späterer  Pfand-Gläubiger  verwirblicht  werden  soll.

Hiernach  ist  der  §F.  8  der  Haupt--Instruktion  vom  14.  Dec.  18235  (Reg.  Platt
S.  753  f.  modistcirt.
        <pb n="448" />
        374
B.
Zur  zweiten  Abtheilnng.
Von  Faust-Pfändern.
Art.  33.

Ist  über  eine  im  Unterpfandsbuche  eingetragene  Forderung  kein  Pfandschein  ausgestellt
  worden,  so  findet  gleichwohl  die  Verpfändung  einer  solchen  Forderung  Statt,
wenn  nur  von  dem  Collegium  der  Unterpfands-Behörde,  gemäß  dem  Art.  250  des
Pfand-GeseHhes,  eine  Urkunde  über  die  in  dem  Unterpfandsbuche  geschehene  Vormerkung
  dieser  Verpfändung  der  versicherten  Forderung  auögestellt  wird.

.r  Art.  39.

Wenn  von  einem  Dritten  alternativ  entweder  eine  bewegliche  Sache,  namentlich
Geld,  zu  leisten,  oder  ein  Gut  zu  übergeben  ist;  so  kann  der  Berechtigte  diesen  Anspruch
  zum  Gegenstande  der  Verpfändang  machen.

Hiebei  findet  jedoch  für  den  Fall,  daß  die  Verbindlichkeit  des  Dritten  durch  die
Uebergabe  des  Guts  getilgt  wird,  eine  Unterpfands-Bestellung  auf  letzteres  nur  unter
den,  hinsichtlich  der  Verpfändung  einer  noch  in  fremdem  Eigenthum  stehenden  Sache
in  dem  Pfand-Gesetze  Art.  6  und  60  ertheilten  Bestimmungen  Statt.

Wird  aber  bei  der  Verpfändung  eines  solchen  alternativen  Anspruchs  blos  dasjenige
  beobachtet,  was  der  Art.  246  des  Pfand-Geseßes  zur  Verpfändung  eines  Forderungs-Rechts
  überhaupt  erheischt;  so  beschränkt  sich  die  Sicherheit  des  Gläubigers
auf  den  Fall,  da  dem  Schuldner  das  Geld  oder  die  bewegliche  Sache  geleistet  wird.

Art.  40.

Ein  Faustpfand  bann  ordentlicher  Weise  nicht  bestellt  werden,  wenn  der  Schuldner
  selbst  die  verpfändete  Sache  in  Händen  behält.  (Pf.Ges.  Art.  245.)

Von  dieser  Regel  findet  in  Folge  einer  Verabredung  zwischen  dem  Schuldner
und  Gläubiger  eine  Ausnahme  einzig  rücksichtlich  solcher  Forderungen  Statt,  welche
entweder  in  den  Unrerpfandöbüchern  eingetragen  sind,  oder  bei  öffentlichen  Cassen  stehen,
  und  zwar  nur  alsdann,  wenn  sowohl  in  der  Schuld-Urkunde,  als  auch  in  dem
Unterpfandsbuche,  oder  beziehungsweise  in  den  Schuldbüchern  der  betreffenden  Casse
bemerkt  ist,  daß,  gegen  wen,  und  wofür  die  Forderung  verpfändet  sey,  und  dag  der
        <pb n="449" />
        375

Eigenthümer  dieser  Urkunde  solche  im  Namen  jenes  Gläubigers,  als  dessen  allgemeiner
  Vertreter,  oder  aus  einem  besonderen  Grumde,  in  Händen  behalte.

Art.  41.

In  der  im  vorigen  Artikel  bestimmten  Weise  können  Eltern,  wenn  sie  kein,  oder
nicht  zureichendes,  unbewegliches  Vermögen  besitzen,  zur  geseszlichen  Sichersiellung  der
Kinder  mittelst  Verpfändung  von  Activforderungen  nach  Umständen  angehalten  werden.
  (bergl.  Pf.Ges.  Art.  251.)

Die  Anordnung  dieser  Magöregel  in  dem  einzelnen  Falle  bleibt  dem  pflichtmäßigen
  Ermessen  der  Gerichte  und  Theilungs-Behörden  überlassen,  welche  jedoch  hiefür
nicht  verantwortlich  sind.

Art.  42.

Eine  gleichzeitige  Faustpfands-Bestellung  kann  auf  derselben  Sache  zu  Gunsten
mehrerer  Gläubiger  auch  nach  unbestimmten  Antheilen  gültig  geschehen.  (vergl.  Pf.
Ges.  Art.  250.)  x

In  diesem  Falle  wird  zwar  das  Recht  des  einzelnen  Gläubigers  durch  das  Recht
des  andern  beschränkt;  es  sind  jedoch  die  Ansprüche  der  Gesammtheit  jener  Gläubiger
gegenüber  von  Dritten  nur  als  eine  Forderung  zu  betrachten,  und  es  ist  der  ganze
Pfand-Gegenstand  den  Forderungen  der  Einzelnen  verhaftet.

Der  Besitz  des  verpfändeten  Gegenstandes  wird  solchenfallo  von  einem  der  Mitgläubiger,
ouder  mit  Einwilligung  des  Verpfänders  von  einem  Dritten  (Pfand-Gesetz  Art.  245)  im
Namen  sämtlicher  Gläubiger  ausgeübt.  Das  Verhältniß  der  Leßteren  unter  sich,  ist  nach
den  Bestimmungen  des  Pfand-Gesetzes  Art.  97  zu  bemessen.

III.
Zum  Prioritäts-Gesetze.
Art.  43.
Zu  den  Art.  15  und  15.
Eigene  Wechsel,  welche  durch  gehörig  geführte  Handelobücher  erweislich  sind,  begründen
  das  Vorzugsrecht  der  vierten  Elasse  auch  alsdann,  wenn  die  im  Art.  15  deg
Prioritäts-Gesetzes  vorgeschriebene  Form  der  Beurkundung  dabei  nicht  beobachtet  ißt.
        <pb n="450" />
        376

IV.
Zum  Pfand=  und  Erekutions-Gesetze.
Sichersiellung  des  Käufers  der  im  Erekutionswege  veräußerten  Güter.
Art.  44.

Der  Kaͤufer  eines  verpfaͤndeten  Gutes  tritt  unter  den  naͤheren  Bestimmungen  des
Pfand-Gesetzes  Art.  y2  in  die  Rechte  der  von  dem  Guts-Erlöse  befriedigten  Gläubiger
auch  gegen  Dritte  ein,  deren.  Eigenthums=  oder  andere  auf  das  erkaufte  Gut  sich  beziehenden
  Ansprüche  zur  Zeit  der  Verpfändung  in  dem  Unterpfandebuche  nicht  eingetragen

  gewesen.  .
Art.45;.

Eine  im.  Exekutionswege  unförmlich  oder  unbegründet  verdußerte  Sache  kann  der
Schuldner  von  dem  in  gutem  Glauben  befindlichen  Käufer  oder  dritten  Besiker,  nur
nach  vorgängiger  Erstattung,  des  Betrags  zurückfördern,  welcher  vom  Käufer  auf  obrigbeitliche
  Anweisung  für  den  Schuldner  bezahlt  worden.-Ohne

  Erfüllung  dieser  Bedingung  kann  namentlich  die  Gantmasse  eines  Schuldners
keine  Vindication  einer  solchen  Sache  gegen  den  bezeichneten  Besitzer  geltend  machen.“

Art.  46.

·  Sicherstellung-deerö·ufe·i-unddek«  Hypothekar-Glaͤubiger.

Hat  vie  Unterpfands-Behbrde  hinsichtlich  der  Beachtung  der  Rechte  der  Glaͤubiger
bei  Verweisung  des  Erlöses  aus  einem  verpfändeten  Gute  die  Befolgung  der  Vorschriften
  der  Art.  207  und  soß  des  Pfand-Gesetzes  hintangeseht;  so  bleibt  zwar  der  Käufer
des  verdußerten  Gutes,  wenn  die  Bestimmungen  der  Art.  129  ff.  vollständig  gewahrt
sind,  gesichert.  (Art.  135.).  "

Dagegen  steht  den  vernachtheiligten  Hypothekar-Gläubigern,  vorbehältlich  der  Entschädigungs-Ansprache
  an  die  Unterpfands-Behörde  (Art.  133),  der  Regreß  gegen  die.
befriedigten  Gläubiger  zu.  ⁊

Das  Gleiche  findet  in  dem  Falle  des  Art.  209  Statt.

Ausdehnung  der  Art.  153  —  150  und  Art.  129  des  Pfand-Gesetzes  auf  das  Exccutions-Verfahren:
uͤberhaupt.
Art.  47.

In  denjenigen  Fällen,  in  welchen  nach  dem  Art.  36  des  Executions-Gesetzes  ein-Beschluß

  des.  Gemeinde-Raths  zu.  Verfügung  der  Hülfs-Wollstreckung  erforderlich  ist,
        <pb n="451" />
        377

sind  überhaupt  die  Vorschriften  des  Pfand-Geseßes  Art.  145—150  so  wie  des  Art.  129
analog  in  Amvendung  zu  bringen.

Insbesondere  ist  der  Käufer  eines  im  Erecutions-Wege  verkauften  Guts  durch
die  Befolgung  der  Verfügungen  des  Gemeinde-Ratho  nur  unter  den  Voraussehungen
des  Art.  129  ff.  des  Pfand-Gesehes  vollkommen  gesicherr.

Zu  Art.  129  ff.  des  Pfand-Gesetzes  und  Art.  54,  42,  36  des  Erccutions-Gesetzes.
Art.  43.

Der  Orts-Borstand  kann  weder  durch  einen  Collegial-Beschluß  des  Gemeinde-Raths
  oder  der  Unterpfands-Behörde  zu  Erhebung  von  Guts-Erlöfen  im  Erecutions-Wege
  bevollmächtigt  werden,  noch  überhaupt,  den  Fall  eines  besonderen  Auftrags
von  Betheiligten  ausgenommen,  Gelder  auf  diesem  Wege  gültig  einnehmen;  vielmehr
  ist  unter  seiner  Controle  stets  ein  eigener  Einnehmer  von  dem  Gemeinde-Rath
oder  der  Unterpfands-Behörde  aufzustellen.

Eine  besondere  Verpflichtung  des  Lehteren,  so  wie  der  Güterpfleger  und  der  mit
einem  obrigkeitlichen  Verkaufe  beauftragten  Personen,  ist  fernerhin  nicht  erforderlich.

Art.  40.

Wird  in  Gemäßheit  einer  von  der  zuständigen  Stelle  in  gesekmäßiger  Form  getrossenen
  Verfügung  eine  in  Beschlag  genommene  Schuld  entweder  unmittelbar  dem
Gläubiger,  für  welchen  die  Erecution  verhängt  worden,  oder  der  hievor  erwähnten
obrigkeitlichen  Person  bezahlt;  so  ist  der  Bezahlende  von  dem  Anspruche  seines  Gläubigers
  bis  zum  Betrage  des  Bezahlten  frei.

Art.  öo.
Erläuterung  der  Art.  23,  24  und  93  des  Erecutions-Gesetzes.

Das  Erkenntniß  über  neue  Einreden,  welche  die  Zuläßigkeit  der  Execution  überhaupt
  betreffen,  steht  demjenigen  Richter  zu,  welcher  zulehr  über  die  Materie  des
Rechtsstreits  erkannt  hatte.

Eben  dieser  Richter  ist  auch  für  das  Restitutions-Verfahren  wegen  neuen  Vorbringens
  überhaupt  der  zunächst  zuständige.

Art.  51.
Erlduterung  des  Arr.  95  des  Erecutions-Gesetzes.
Gegen  die  Anordnung  erecutiver  Maaßregeln  jeder  Art,  wenn  hiebei  das  Daseyn
5
        <pb n="452" />
        378

ver  gesetzlichen  Bedingungen,  unter  welchen  die  Execution  zuläßig  ist,  nicht  bestriteen
wird,  kann  von  dem  Schuldner  nur  bei  der  naͤchst  hoͤheren  Behoͤrde  in  der  Form
einer  einfachen  Beschwerde  Abhuͤlfe  gesucht  werden.

Eine  weitere  Beschwerdeführung  ist  in  diesem  Falle  nicht  gestattet.

 

Zweiter  Abschniktt.
Bestimmungen  über  Absonderungs-Rechte.
J.

Von  dem  Absonderungs-Rechte  aus  dem  Grunde  des  Eigenthums.

«  Art.  52.

Bei  dem  Concurs-Verfahren  ist  von  der  Masse  des  Schuldners  das  zu  derselben

nicht  gehoͤrige  Vermoͤgen  auszuscheiden.

Aus  dem  Grunde  des  Eigenthums  haben  namentlich  ein  Absonderungs-Recht

anzusprechen:

1)  die  Ehefrau  des  Gemeinschuldners  wegen  der  in  Natur  vorhandenen  Dinge,
welche  sie  entweder  beigebracht  hat,  oder  wovon  sie  in  Folge  der  von  ihr  nicht
aufgegebenen  Errungenschafts-Gesellschaft  die  Hälfte  ansprechen  konn,  nicht
aber,  außer  dem  Falle  einer  besonderen  Uebereinkunft,  welche  in  Hinsicht  auf
Immobilien  jedenfalls  zu  den  betressenden  öffentlichen  Abten  gebracht  worden
seyn  muß,  wegen  der  aus  ihrem  Dotal-Vermögen  vor  oder  nach  dem  1.  Juni
1825  angeschafften  Sachen.

2)  Die  Kinder  des  Gemeinschuldners  rücksichtlich  derfenigen  Gegenstände,  wovon
sie  ausschließend  oder  in  Gemeinschaft  mit  dem  Schuldner  wirblich  Eigenthümer
sind;

3)  diejenigen,  auf  velche  eine  veräußerte  Sache  kraft  dinglichen  Rechts  zurückfällr,
oder  auf  welche  eine  Sache  nach  dem  Geseß,  ohne  eine  besondere  Handlung,  als
Eigenthum  übertragen  wird;

4  der  Verkäufer  einer  uunbeweglichen  Sae  wofu  der  Fcht  iungebergu  „
reis  nicht  bezahlt  worden  ist.  1  .
        <pb n="453" />
        379

5)  derjenige,  welcher  sein  Vermögen  mit  der  Bedingung  abgegeben  hqt  „daß  ihm
dagegen  Alimente  gereicht  werden.
Doch  haͤngt  es  in  den  beiden  letzteren  Fällen  (4  und  5)  von  der  Gesamtheit  der
Gliͤubiger  ab,  durch  Bezahlung  der  Forderung  oder  durch  Fortreichung  der  bedungenen
Alimente,  die  verkaufte  oder  geschenkte  Sache  der  Masse  zu  erhalten;  es  wäre  dann,
daß  der  Alimentations=  Vertrag  gegenseitig  aus  Rücksichten  der  Personlichkeit  der  Contrahenten
  abgeschlossen  worden.
Art.  55.

Bei  der  Eollisson  der  im  Art.  52  genannten  Verechtigten,  deren  Eigenthums-Ansprüche
  nicht  in  die  öffentlichen  Bücher  eingetragen  worden,  mit  Hypothekar-Gläubigern,
  so  wie  mit  andern  Erwerbern  dinglicher  Rechte,  kommen  die  Bestimmungen
des  Pfand-Gesetzes  Art.  57  ff.,  Art.  65.—  72  und  des  gegenwärtigen  Gesebes  Art.  14,
in  Anwendung.

Ist  die  in  Anspruch  genommene  Sache  eine  bewegliche  oder  ein  Forderungs-Recht,
und  auf  ebenderselben  vom  Schuldner  ein  Faustpfand  bestellt,  so  bleibt  auch  das  Recht
des  Faust-Pfand-Glaͤubigers  unverletzt,  wenn  es  von  dem  Letzteren  in  gutem  Glauben
und  unter  beschwerendem  Titel  erworben  worden.

Bei  der  Verpfändung  von  Forderungs-Rechten  wird  übrigens  vorausgeseht,  daß
die  Urkunden,  worauf  solche  beruhen,  den  Schuldner  selbst  als  den  Eigenthümer  der
Forderung  bezeichnen.

4  f  n-Bot-demAbsonderungöichhtcderEkbschafts-Gläubiger.

Art.  54.

Bei  Erbschaften,  so  wie  bei  Vermögens=  Uebergaben,  namentlich  zwischen  Elterm
und  Kindern,  steht  den  Gláubigern  des  Erblassers  oder  des  Abtretenden  unter
  den  in  den  Art.  31—41  des  Pfand-Gesetzes  und  dem  Art.  5  des  Ergänzungs-Gesetzes
  vom  15.  April  1325  enthaltenen,  auch  den  nachstehenden  näheren  Bestimmungen,
ein  Absonderungs-Recht  zu.

"  Art.  55.  7?

Dieses  Absonderungs-Recht  erstreckt  sich  auf  die  zur  Zeit  der  Anrufung  desselben,
gemäß  den  Art.  39  —  41  des  Pfand-Gesetzes  noch  bei  dem  Erben  r2c.  vorhandenen,  von
        <pb n="454" />
        380
dessen  eigenem  Vermoͤgen  trennbaren,  so  wie  auf  die  von  ihm  boͤslich  veraͤußerten  Sachen,
iugleichen  auf  die  ausstehenden  Kausfschillinge  aus  veräußerten  Erbschaftsstücken,  ohne
Unterschied,  wie  auch  auf  dasjenige,  was  von  den  nach  Art.  39  des  Pfand-Gesetzes  bestellten
  Unterpfändern  nach  Befriedigung  der  dadurch  versicherten  Gläubiger  übrig
bleibt.

Endlich  erstreckt  sich  dasselbe  auch  auf  die  Forderungen  des  Erblassers  an  den
Erben  selbst;  so  wie  dagegen  die  Forderungen  des  Erben  an  den  Erblasser  bei  Vildung
  einer  Absonderungs-Masse  wieder  aufleben.

Art.  56.

Wird  gegen  den  Erben  innerhalb  der  Frist  von  drei  Jahren  nach  dem  Erbschafto-Antritte
  der  Concurs  erkannt,  und  es  verlangen  einige  Erbschafts-Gläubiger  die  Absonderung,
  andere  nicht,  so  können  Erstere  nicht  mehr  ansprechen,  als  sie  in  Concurrenz
  mir  Leßteren,  in  so  fern  nämlich  diese  zu  einer  solchen  Concurrenz  noch  berechtigt
  und  nicht  durch  den  Erlös  der  ihnen  nach  Arr.  59  des  Pfand-Gesetzes  verpfändeten
  Güter  befriedigt  sind,  erhalten  haben  würden.

Das  Uebrige  bleibt  in  der  allgemeinen  Masse,  welche  sodann  unter  den  Gläubigern
des  Erben  und  den  nicht  abgesonderten  Erbschafts-Gläubigern  nach  den  unten  folgenden
Bestimmungen  vertheilt  wird.

Art.  5-.

Die  Ausübung  dieses  Rechts,  rücksichtlich  der  bei  einem  Erben  befindlichen  Erbschaftssachen,
  ist  nicht  auf  den  ihm  überwiesenen  Schuld-Antheil  beschränkt,  vielmehr
kann  der  Erbschafts-Gläubiger  dasselbe  in  Beziehung  auf  jene  Sachen  wegen  seiner
ganzen  Forderung  geltend  machen.

Desgleichen  kann  der  Gläubiger  ungeachtet  der  Benützung  dieses  Rechtemittels,
wegen  dessen,  was  er  nicht  aus  der  Erbschaft  bezieht,  sich  an  den  Erben,  jedoch  nur
in  der  Veschränkung  auf  dessen  Schuld-Antheil  halten;  auch  werden  bei  der  Masse
deo  Erben  diejenigen  Erbschafts-Gläubiger,  welche  sich  des  Absonderungs-Rechts  bedient
  haben,  den  Gläubigern  des  Erben,  vorbehältlich  der  etwa  auf  besonderem  Fundamente
  beruhenden  Rechte  gegen  den  Letzteren,  unbedingt  nachgesett.

Art.  53.
Dieses  Absonderungs-Recht  erlischt:  durch  Nichtgebrauch  binnen  der  geseßlichen
        <pb n="455" />
        381

Frist  (Pfand-Gesetz  Art.  40  und  Ergänzungs-Geseh  vom  15.  April  1335  Art.  5),

und  durch  jede  Handlung,  womit  der  Gläubiger  auf  unzweideutige  Weise  zu  erbennen

gegeben  hat,  daß  er  sich  für  die  Zukunft  nur  an  die  Person  des  Erben  halten  wolle.
Leßterco  geschieht:

a)  durch  wirkliche  Novation;

b)  durch  Bestellung  eines  Pfandes  aus  dem  Vermögen  des  Erben;

c)  durch  Annahme  einer  für  den  Erben  bestellten  Bürgschaft,  oder  einer  auf  denselben
  lautenden  neuen  Schuld-Verschreibung;  wogegen  die  Zinsen-Zahlung
allein  als  eine  solche  unzweideutige  Handlung  nicht  anzusehen  ist.

Art.  59.

Wird  das  Erbschafts-Vermögen  abgesondert,  so  ist  solches  unter  den  hiebei
concurrirenden  Gläubigern  (unbeschadet  jedoch  der  vom  Erben  selbst  vor  geschehener
Vormerkung  des  Absonderungs-Anspruchs  im  Unterpfands-Buche  auf  Erbschafts-Sachen
gesehmäßig  bestellten  Umerpfands=  so  wie  der  Faustpfands-Rechte)  auf  gleiche  Weise
und  in  gleicher  Ordnung  zu  vertheilen,  wie  wenn  niemals  eine  Vermischung  mit  dem
Vermoͤgen  des  Erben  vorgegangen  waͤre.

Art.  bo.

Sind  nach  dem  Art.  39  des  Pfand-Gesehes  der  Gesamtheit  der  Erbschafts-Gläubiger,
  oder  auch  nur  einer  collectiven  Mehrheit,  ohne  Ausscheidung  der  Ansprüche
  jedes  einzelnen  Gläubigers,  Unrerpfänder  von  Amtswegen  bestellt  worden;  so
muß  auch  der  bei  der  Gantmasse  des  Erben  bezogene  Erlds  aus  diesen  Unterpfändern
unter  den  hier  concurrirenden  Erbschafts-Gläubigern  nach  der  hievor  im
Art.  59  angegebenen  Norm  vertheilt  werden,  sofern  nicht  etwa  unter  den  Gläubigern
selbst  deshalb  eine  andere  Uebereinkunft  getroffen  worden  ist.

Art.  61.
Wird  von  dem  Absonderungs-Rechte  kein  Gebrauch  gemacht,  und  tritt  auch,
im  Falle  des  Art.  60,  die  vollständige  Befriedigung  der  Erbschafts-Gläubiger  nicht  ein;
so  concurriren  die  Letzteren  mit  den  Gläubigern  des  Erben  in  Beziehung  auf  eine
und  ebendieselbe  Masse,  welche  nun  blos  als  Eigenthum  des  Erben
erscheint.
        <pb n="456" />
        382

Art.  62.

Vei  dieser  Masse  des  Erben  koͤnnen  jedoch  die  Erbschafts-Gläubiger  keine  blos
pcesönlichen  Vorzugs-Rechte,  welche  Folge  von  Handlungen  oder  Verpflichtum,  gen
des  Erblassers  sind,  geltend  machen,  dagegen  bleiben  ihnen  alle  dinglichen,  ingleichen
  diejenigen  personlichen  Vorzugs-Rechte  vorbehalten,  welche  auf  Haudlungen
des  Erben  selbst,  so  wie  auf  den  gegen  den  Erben  getroffenen  obrigkeitlichen  Zahlungs-Verfügungen
  beruhen.

Art.  65.

Hat  der  Gemeinschuldner  eine  Erbschaft  unter  Anrufung  der  Rechts-Wohlthat  des
Inventars  angetreten,  und  ist  derselbe,  ehe  er  in  Gant  gerathen,  noch  nicht  in  den  Fall
gekommen,  von  dieser  Rechts-Wohlthat  Gebrauch  zu  machen;  so  treten  in  dessen  persönliches
  Recht  seine  Gläubiger  mit  der  Wirkung  ein,  daß  sie  in  Beziehung  auf  jene  Erbschaft
  die  Rechts-Wohlthat  des  Inventars  in  Anspruch  nehmen  können.

Art.  67.

Den  Legatarien  stehen  die  gleichen  Absonderungs-Rechte,  wie  den  Erbschafts-Gläubigern
  zu,  jedoch  nur  in  Ansehung  desjenigen,  was  nach  Befriedigung  der  Erbschafts-Gläubiger
  übrig  bleibt.

III.
Von  gesellschaftlicheun  Verhältnissen.
Art.  65.

Wenn  der  Gemeinschuldner  mit  anderen  Personen  in  Bezichung  auf  ein  Gewerbe,
eine  Fabrik,  oder  ein  Handels-Geschäft,  in  Gesellschaft  gestanden,  und  nun  dessen  Antheil
  von  dem  gesellschaftlichen  Vermögen  zur  Concurömasse  abgefordert  wird;  so  kann
die  Gesellschaft  hievon  den  Antheil  des  Gemeinschuldners  an  den  gesellschaftlichen
Schulden  in  Abzug  bringen.

Art.  66.

Hat  der  Gemeinschuldner  für  sich  allein  verschiedene  Fabriken,  Handlungen
oder  Gewerbe  betrieben,  und  ist  derselbe  in  dieser  Hinsicht  in  verschiedene  Schuld-Verhältnisse
  getreten;  so  wird  dadurch  kein  Absonderungs-Recht  begründet:  vorbehältlich
der  in  Beziehung  auf  auswärtige  Staaten  für  Fälle  dieser  Art  eintretenden  besonderen
Verhältnisse.
        <pb n="457" />
        383
Art.  67.

Die  Bestimmung  des  vorstehenden  Artikels  findet  in  Ansehung  aller  von  Verkündigung

  des  gegenwärtigen  Gesehßes  an  entstehenden  Concurse  Anwendung.
-  Art.  68.

Wenn  eine  in  der  Errungenschafts-Gesellschaft  lebende  Ehefrau  auf  ihren  Antheil
  an  der  Errungenschaft  verzichtet;  so  wird  das  in  der  Ehe  erworbene  gesellschaftliche
  Vermögen  zu  der  allgemeinen  Masse  des  Ehemanns  gezogen,  und  die  Social-Gläubiger
  haben  bei  der  leßteren  nicht  nur  das  Ganze  zu  fordern,  sondern  auch  wegen
  des  Ganzen  ihre  dinglichen  und  persönlichen  Vorzugs-Rechte  geltend  zu  machen:
vorbehältlich  übrigens  der  besonderen  Ansprüche  des  Gläubigers  an  das  Vermögen  der
Frau,  wenn  diese  mit  ihrem  Ehemann  für  eine  Schuld  sich  vertragsmäßig  verbindlich
  gemacht  hat;  wo  sodann  gleichfalls  das  Ganze  zunächst  an  die  Masse  des  Mannes
  zu  verweisen  ist.

W.
Von  anderen  dinglichen  Rechten.
Art.  69.

Außer  den  Eigenthums=  und  Pfand-Rechten  können  auch  andere  dinglichen
Rechte,  unter  der  im  Art.  53  hicvor  angegebenen  Beschränkung,  selbst  bei  dem  Verkaufe
  der  in  der  Concurs-Masse  befindlichen  Sachen  verfolgt  werden.

V.
Von  persönlichen  Ansprüchen  auf  eine  Sache.
Art.  vo.

Wer  in  Folge  einer  persönlichen  Verbindlichkeit  des  Schuldners,  ohne  ein  auf
der  Sache  selbst  haftendes  Recht,  auf  eine  zur  Concurs-Masse  gehörige  Sache  An-[pruch
  macht,  hat  vor  den  übrigen  Gläubigern  des  Schuldners  kein  Vorrecht.

Auch  steht  ein  solcher  Anspruch  an  sich,  selbst  wenn  der  Gläubiger  denselben  zur
Zeit  der  Erwerbung  seines  Pfand-Rechts  kannte,  der  Gültigkeir  und  Wirksamkeit  des
Mandes  nicht  im  Wege.

Art.  71.  "
Ist  aben  ein  per  sönlicher  Anspruch  auf  Erwerbung  oder  Wieder-Erlangung  einer
        <pb n="458" />
        384

unbeweglichen  Sache  in  Gemaͤßheit  des  Pfand-Gesetzes  Art.  74  ff.  und  in  Folge  eines
von  der  Unterpfands-Behörde  collegialisch  gefaßten  und  nach  Art.  236  des  Pfand-Gesebes,
  auch  Art.  32  des  gegenwärtigen  Gesetzes  vollzogenen  Veschlusses  im  Unterpfands-Buche
  vorgemerkt  worden;  so  kann  der  Berechtigte  diesen  Anspruch  nicht  blos  gegen
die  späteren  Pfand-Gläubiger,  sondern  auch  gegen  alle  übrigen  Gläubiger  seines
Schuldners,  welchen  kein  Pfand-Recht  auf  dieser  Sache  zusteht,  ingleichen  gegen  jeden
späteren  Erwerber  derselben  geltend  machen.

Im  Uebrigen  kann  der  spätere  Pfand-Gläubiger  jedenfalls  gemäß  dem  Art.  3,
Abs.  2  und  Art.  77  des  Pfand-Gesetzes  an  daojenige  sich  halten,  was  der  zu  Erwerbung
  oder  Wieder-Erlangung  eines  Gutes  Berechtigte  wegen  Vollziehung  seines  Anspruchs
  zu  bezahlen  hat:  es  ist  jedoch  dieser  Berechtigte,  ehe  von  ihm  Zahlung  an
den  Schuldner  geleistet  wird,  von  der  nach  dem  Eintrage  seines  Rechts  geschehenen
Unterpfands-Bestellung  gehdrig  in  Kenntniß  zu  seben.

VI.
Von  Lehen=  und  Fidcicommiß-Gütern.
Art.  72.

In  Ansehung  der  Absonderung  der  Lehen=  und  Fideicommiß-Güter  ven  der  gemeinen
  Masse  hat  es  bei  den  bestehenden  gesehlichen  Normen  sein  Bewenden.

Namentlich  können  die  Früchte  von  Lehen=  und  Fideicommiß-Gütern  nur  nach
Abzug  der  darauf  haftenden  Leistungen,  insbesondere  der  Compctenz=  und  der  Deputaten-Gelder,
  zur  Concurs-Masse  gezogen  werden;  vorbehältlich  der  vor  der  Vormerkung
  solcher  Ansprüche  in  Beziehung  auf  jene  Güter  oder  deren  Benutung  geseßmäßig
  eingetragenen  Rechte,  vorzüglich  der  Rechte  der  Hppothekar-Gläubiger.  (Pfand-Gesetz
  Art.  65—72,  74  ff.  160.  Executions-Geseh  Art.  43.)

Auch  beschränkt  sich  der  Anspruch  auf  ein  unbedingtes  Vorzugs-Recht  wegen
des  Rückstandes  von  solchen  Leistungen  immer  nur  auf  den  Betrag  von  zwei  Jahren.
  (Prioritäts-Gesetz  Art.  4.)

VII.
Allgemeine  Bestimmungen.
Art.  75.
In  den  Fällen,  in  welchen  der  Anspruch  eines  Absonderungs-Berechtigten  durch
        <pb n="459" />
        385

dessen  Befriedigung  um  eine  persbnliche  Forderung  zurückgewiesen  werden  kann,  sindet'
auch  die  Bestimmung  des  dritten  Absaßes  des  Art.  6  des  Priorits-Gesetzes  ihre  An--wendung.
  6

Auf  gleiche  Weise  sind  diejenigen  Gläubiger,  deren  persönliche  Ansprüche  auf  Erwerbung
  oder  Wieder-Erlangung  eines  Güts  in  dem  Unterpfands-Boche  eingetragen
waren,  zu  behandeln.

Art.  14.

Andere,  als  die  in  dein  gegenwärtigen  Gesetze  bezeichneten  Absonderungs-Rechte,
können  durch  Vorgänge,  welche  erst  nach  Bekanntmachung  dieses  Gesetzes  eintreten,
nicht  mehr  begründet  werden.

Aufgehoben  sind,  theiks  durch  dieses  Gesetz,  theils  schon  durch  das  Pfand-Geseß,
die  in  dem  gemelnen  Rechte  oder  dem  Gerichts-Gebrauche  begründeten  Absonderungs-Rechte
  der  Soldaten  in  Ansehung  der  mit  ihrem  Gelde  erkauften  Sachen;  der  Pupillen,
  der  weltlichen  und  birchlichen  Körperschaften,  wegen  der  von  dem  Vormünder  oder
Verwalter  mit  ihrem  Gelde,  aber  nicht  in  deren  Namen,  angeschafften  Gegenstände;
ferner  das  aus  dem  Eigenthums-Vorbehalt  (mit  den  nach  dem  Art.  45  des  Pfand-Gesetzes
  noch  bestehenden  Ausnahmen),  so  wie  däs  aus  der  Beobachtung  der  Vorschrift
der  Commun-Ordnung  Cap.  II,  &amp;amp;.  14,  S.  56  (Pfand-Gestet  Art  54)  abgeleitete  Absonderungs-Recht;
  ingleichen  das  Absonderungs-Recht  der  Gläubiger  einer  besondern  Taberne
  (Art.  66  oben);  das  Absonderungs-Recht  wegen  des  dem  Käufer  ohne  Anborgung
  des  Kauf-Preises  übergebenen  beweglichen  Vermögens  (Art.  16);  und  jedes  Absonderungs-Recht
  der-  Gläubiger  des  Erben  selbst  gegenüber  von  den  Gläubigern  einer
unbedingt  angetretenen  Erbschaft  (Art.  63).

Auch  findet  das  Absonderungs-Recht,  desjenigen,  welchem  schon  früher  auf  einer
Sache  ein  Pfand-Recht  zustand,  ehe  solche  in  die  Hände  des  Gemeinschuldners  gekommen,
  für  die  Zukunft  (vergl.  Art.  B3),  als  durch  die  Bestimmungen  des  Pfand-Gesetes
und  des  Prioritäts-Gesetzes  entbehrlich,  nicht  mehr  Statt.

Art.  75.
Hierbei  bleiben  übrigens  die  Bestimmungen  des  Exekutions=  Gesetzeo  Art.  53  in
Betreff  dessen;  was  im  Falle  eines  allgemeinen  Angriffs,  somit  namentlich  des  Con-4
        <pb n="460" />
        386

curses,  dem  Schuldner  von  seinem  Vermoͤgen  als  Competenz  zu  belassen  ist,  ausdruͤcklich
  vorbehalten.

Dritter  Abschnitt.
Ergaͤnzende  Bestimmungen  zum  Einfuͤhrungs-Gesetz,  und  andere  tran—
sitorische  Vorschriften.

Von  der  verspiteten  oder  unterlassenen  Anmeldung  älterer  bevorzugter  Forderungen  überhaupk.
Art.  76.

Alle  bevorzugten  Glaͤubiger,  einzig  mit  Ausnahme  der  durch  das  gegenwoͤrtige
Gesetz  fortdauernd  anerkannten  Absonderungs-Berechtigten  (Art.  52  ff.,  79  ff.)  sind,
wenn  sie  ihre  Ansprüche  erst  nach  dem  Ablaufe  der  Frist  vom  1.  Juli  bis  31.  December
  1825,  beziehungsweise  nach  dem  50.  November  1625  angemeldet  haben,  auch  hinsichtlich
  der  speciellen  Gegenstände  ihres  Vorrechts  nur  denjenigen  gleich  zu  achten,
welchen  ein  Pfandrechts-Titel  gesetzlich  eingerdumt  ist.

Dergleichen  verspäteten  Ansprüche  können  daher  nur  unter  Beobachtung  dessen,
was  nach  dem  Pfand-Gesehe  zur  Bestellung  eines  Unterpfands  gehört,  als  ein
solches  in  die  neuen  Unterpfandsbücher  eingetragen,  oder  zu  diesem  Behufe  vorgemerkt
  werden.,

Art.  71.

Tritt  keine  solche  Verwandlung  der  nicht  gehoͤrig  gewahrten  aͤlteren  Vorzugs-Rechte
  in  Unterpfaͤnder  ein;  so  verbleibt  dem  Glaͤubiger,  mag  der  Anspruch  zu  spaͤt
oder  gar  nicht  angemeldet  worden  seyn,  dennoch  der  Vorzug  auf  der  unverpfändeten
  Masse,  vermoͤge  dessen  er  entweder  allgemein,  oder,  wenn  das  Vorrecht  ein
specielles  ist,  in  der  Beschraͤnkung  auf  den  besonderen  Gegenstand,  den  Glaͤubigern
der  neuen  dritten  Klasse  vorgeht.

Dagegen  kann  derselbe  seinen  Anspruch  nicht  gegen  dritte  Besitzer  geltend  machen.
  «

Auch  ist  dieser  Anspruch  den  eingetragenen  Forderungen  nicht  blos  in  Ansehung
des  speciellen  Gegenstandes,  wodurch  dieselben  versichert  sind,  sondern  auch  ruͤcksichtlich
des  ihnen  nach  den  Art.  4  und  25  des  Einführungs-Gesetzes  erhaltenen  allgemeinen
  Vorzuges  nachzuseten.
        <pb n="461" />
        387.

Art.  73.

Erlangt  aber  der  Gläubiger  ein  neues  Unterpfand  (Ar“.--6),  so  verbleibt  zwar
dem  zu  spät  gewahrten  Anspruche,  wenn  derselbe  ein  allgemeiner  ist,  der  auf  den
Art.  25  des  Einführungs-Gesehes  gegründete  allgemeine  Vorzug  auf  der  unverpfsändeten
  Masse;:  doch  ist  er  auch  in  dieser  Rücksicht  den  wachsam  gewesenen,  oder  bercits
eingetragenen  Gläubigern,  welchen  nach  dem  erwähnten  Gesetze  (Art.  4  und  25)  gleichfalls
  ein  solcher  allgemeiner  Vorzug  erhalten  oder  eingeräumt  worden  ist,  nachzuseben.


II.
Von  Absonderungs-Rechten.
1)  Von  den  durch  das  gegenwirtige  Gesetz  erhal  Absonderungs-Rccht
a)  Im.  Allgemeinen.
Art.  79.

Absonderungs-Rechte,  welche  in  dem  gegenwärtigen  Gesehe  übereinstimmend  mit
früheren  Grundsätzen  anerkannt  sind(Art.  52  ff.),  können,  wenn  sie  gleich  auf  Vorgängen
  vor  dem  ½:  Juni  1825  beruhen,  auch  künftig  urch  in  dieser  Eigenschaft,
ohne  Verwandlung  in  Unterpfänder,  in  das  Unterpfandsbuch  eingetragen,  oder  auch:
ohne  einen  solchen  Eintrag  geltend  gemacht  werden.

Doch  bann  dies  rücksichtlich  der  speciellen  Rechte  anderer  Gläubiger  nur
in  so  weit  geschehen;  als  diese  nicht  durch  eine  frühere  Eintragung  geschützt  sind
(Art.  53;  Pfand-Gesetz  Art.  40.  Einführungo=  Geseßz  Art.  9,  15,  16,  23.  Gesetz
vom  4.  Juli  1327,  Art.  5).

Dagegen  kann  Berechtigten  dieser  Art  das  in  den  Art.  4  und  25  des  Einführungs-Gesehes
  noch  erhalrene  allgemeine  Vorzugö-Recht  der  aufgerufenen,  oder  seit
dem  1.  Juni  1325  eingetragenen  Gläubiger  in  keinem  Falle  zum  Nachtheile  gereichen.

b)  Von  den  Rechten  der  Erbschafts-Glänbiger.
Art.  Bo.

Die  auf  den  öffentlichen  Aufruf  vom  4.  Juni  1325  innerhalb  der  gesehlichen  Frist
von  sechs  Monaten  gehdrig  gewahrten  Absonderungs-Rechte  der  älteren  Erbschafts-Gldubiger
  dauern  in  der  Beschränkung  auf  diejenigen  Gegenstände,  rücksichtlich  welcher,
  sie  bei  dem  Bereinigungs-Verfahren,  werden  eingetragen  werden,  mit  der:  im:
        <pb n="462" />
        38

Art.  23  des  Einführungs-Gesehes  bestimmten  Wirkung,  gleich  wahren  Unterpfands-Rechten,
  ohne  Verjährung  fort.  (Vergl.  Einführungs-Gesetz  Arr.  9.  13.14.)
Art.  B1.

Absonderungs-Anspräche,  welche  von  Erbschafts-Gläubigern  nach  Ablauf  der  geseslichen
  Frist  angemeldet  worden,  sind  nach  den  Bestimmungen  des  Einführungs-Gesetzes
  Art.  o  und  des  gegenwärtigen  Geseßes  Art.  54—  64,  Art.  79  zu  behandeln,
und  es  findet  dabei  ein  Unterschied  zwischen  lteren  und  neueren  Erbschafts-Gläubigern
nicht  Statt.

Bei  dieser  Gleichstellung  der  älteren  und  der  neueren  Erbschafts-Gláubiger  bleibt
übrigens  auch  jenen  unbenommen,  auf  den  Grund  des  Art.  59  des  Pfand-Gesetzes
auf  den  Erbschafts-Gütern  des  Erben,  jedoch  nur  wegen  der  auf  denselben  nach  dem
Geseße  oder  einer  besondern  Ueberweisung  fallenden  Rate  der  Schuld,  einen  Pfandrechts-Titel
  geltend  zu  machen.

2)  Von  den  durch  das  gegenwärtige  Gesetz  aufgehobenen  Absonderungs-Rechten.
Art.  32.

Die  auf  älteren  Gesehen  beruhenden,  durch  das  Pfand-Gese#tz  Art.  34,  45  und
das  gegenwärtige  Gesetz  nicht  mehr  anerkannten  Absonderungs-Rechte  werden,  als
solche,  namentlich  in  Beziehung  auf  Dritte,  und  rücksichtlich  der  nach  der  Purification
  entstehenden  Concurse,  nur  dann  in  ihrer  vollen  Wirksamkeir,  so  weit  dieselbe
  durch  die  früheren  Geseßze  begründet  ist,  erhalten,  wenn  beziehungsweise  den
Vorschriften  des  Einführungs-Gesetzes  Art.  11,  14,  15  und  des  Geseßzes  vom  4.  Juli

4827  Genuͤge  geschehen  ist.

Tritt  letztere  Voraussetzung  nicht  ein;  so  finden  auf  Anspruͤche  dieser  Art  die  Vestimmungen

  der  obigen  Art.  6  ff  ihre  unbedingie  Anwemung.
Art.  35.

Ausserdem  ist  wegen  hoypothekarischer  Ansprüche  dem  in  dem  älteren  Gerichts-Gebrauche
  begründeten  außerordentlichen  Absonderungs-Rechte  auch  alsdann  Statt  zu  geben,
  wenn  eine  unbewegliche  Sache,  rücksichtlich  welcher  auf  die  ergangenen  Aufrufe
ein  zwar  specielles,  aber  nicht  öffentliches  Pfand-Recht  angemeldet  worden,  erst  seit
dem  1.  Juni  1325  in  die  Hände  eines  Dritten  gekommen  ist;  vorbehältlich  jedoch  des
etwaigen  Vorzugs-Rechts  anderer,  auf  ebenderselben  Sache  eingetragenen  Gläubiger,
        <pb n="463" />
        389

welche  ihr  Recht  gleichfalls  von  dem  fruͤheren  Besitzer  ableiten  und  fuͤr  sich  nach  dem
Prioritaͤts-Gesetze  des  Absonderungs-Rechts  nicht  beduͤrfen.
3)  Transitotische  Bestimmung  zum  Art.  69  des  gegenwän#igen  Gesetzes.
Art.  34.

Die  Bestimmung  des  Art.  62  findet  auch  auf  diejenigen  dinglichen  Rechte  Amwendung,
  welche  vor  dem  r.  Juni  1325  begründet  gewesen  und  in  Gemäßheit  der  Vorschriften
  des  Einführungs-Gesetzes  als  in  ihrer  früheren  Eigenschaft  vollkommen  wirksam
  erhalten  worden  sind,  beziehungsweise  nach  eben  diesem  Gesetze  noch  gegen  den
dritten  Besitzer  verfolgt  werden  können.

III.
Besondere  transitorische  Bestimmung  über  die  Verpfändung  der  den  Kindern  versicherten  Güter.
·  Art.  35.

Wenn  Güterstücke,  welche  Kindern  vor  dem  1.  Juni1825  in  Gemäßheit  der  Commun-Ordmung
  mit  Eigenthums-Recht  versichert  worden,  im  Namen  der  Kinder  verpfändet
werden  sollen;  so  ist  diese  Verpfündung  ebenso,  wie  wenn  die  Kinder  wahre  Eigenthümer
  wären,  nur  im  Wege  der  Unterpfands-Bestellung,  demnach  unter  geseslicher
  Mitwirkung  der  Unterpfands-Behörde,  zu  bewerkstelligen.

IV.
Transstorische  Besiimmung  hinsichtlich  der  Faustpfänder.
Art.  36.

Faustpfänder,  welche  vor  dem  1.  Juni.  1825  bestellt  worden,  sind  bei  allen  Coneursen,
  die  vor  der  Bercinigung  des  Unterpfandswesens  im  Sinne  des  Art.  30  des
Einführungs-Geseßes,  oder  vor  Hebung  des  etwa  nach  dem  Art.  28  ebendieses  Gesetzes
eingelegten  Rechtsvorbehalts,  entstehen,  nach  der  früheren  Rang-Ordnung  der  Gläubiger
  zu  behandeln.

Dagegen  treren  nach  der  Vercinigung  auch  die  alteren  Faustpfand-Gläubiger  in
die  zweite  Classe  der  neuen  Prioritäts-Ordnung  alsdann  ein,  wenn  rücksichtlich  der
Bestellung  dieser  Faustpfänder  dasjenige  beobachtet  worden,  was  in  dem  Pfand-Geses
Art.  245  ff.  vorgeschrieben  ist.

Art.  37.
Faustpfänder,  welche  seit  dem  2.  Juni  1835  in  Gemäßheit  des  Pfand-Gesebes  be-
        <pb n="464" />
        390

stellt  worden,  sind  auch  vor  der  Vereinigung  mit  den  inzwischen  bestellten  Untcrpfaͤndern
  in  die  gleiche  Ordnung  zu  setzen.

Doch  sind  dieselben  bis  zur  Vereinigung,  der  Einwirkung  ülterer  allgemeiner
Vorzugs-Rechte  in  eben  der  Weise,  wie  diese  Unterpfünder,  unterworfen.

V.
Transitorische.  Bestimmung  über  älterc  Ansprüche  auf  bewegliche  Vermögens-Stäcke.
Art.  86.

Aeltere,  in  dem  neuen  Pfand=  und  Prioritäts-Systeme  nicht  mehr  anerkannten,
dinglichen.  Rechte  auf  bewegliche  Gegenstände,  namentlich  die  früher  erworbenen
speciellen  ôöffentlichen  oder  Privat-Pfandrechte  auf  bewegliches  Vermögen  oder  Forderungs-Rechte,
  wenn  mit  der  Verpfändung  die  Uebergabe  des  Pfand-Gegenstandes  oder
der  Schuld-Verschreibung  nicht  verbunden  gewesen;  deßgleichen  die  früher  auf  einer
verkauften  und  dem  Käufer  übergebenen  beweglichen  Sache  zur  Sicherstellung  der  Forderung
  vorbehaltenen  Eigenthums-Rechte;  so  wie  die  bisherigen  Absonderungs-Rechte
wegen  der  dem  Käufer,  ohne  Anborgung  des  Kaufpreises  von  dem  Verkäufer  übergebenen
  beweglichen  Dinge  und  wegen  beweglicher,  mit  dem  Gelde  der  Soldaten,  der:
Pupillen  und  Körperschaften,  aber  nicht  in  deren  Namen,  angeschaffter  Sachen,  erlöschen
  in  ihrer  bisherigen  Eigenschaft  mit  dem  ersten  Januar.  1629..

Doch  konnen  die  Berechtigten  dieser  Art  das  Vorzugs-Recht  auf  der  unverpfändeten
  Masse,  unbeschadet  der  allgemcinen  Rechte  der  eingetragenen  Glänbiger,  noch

fernerhin  geltend  machen.
VI.

Transitorische.  Bestimmungen  wegen  ·  der  Volljaͤhrigkeits«Erklärung;  (zu  Art.  1)..
Art.  89.
Jede  bereits  in  der  Ehe  lebende,  oder  verwittwete,  oder  geschiedene  Frau,  ist  von:
der  Verkündigung  des  gegenwärtigen  Gesehes  an,  als  volljährig  zu  betrachten.
VII..

Transitorische  Bestimmungen  für  die  Pfand-Bereinigung  hinsichtlich  der  Geschlechts-Vormundschaft  undder
  weiblichen.,  Bürgschafren;  ingleichen  zu  Sicherung  des  Pfand-Einfübrungs-Geschäftes  überhaupt.
(Zu  den  Art-  2—10.).

Art.  go.

Wird=  die  Vermögens-Masse  eines  Gürer-Besißers  purifikirt,  ehne  daß  bei  diesein:
        <pb n="465" />
        591

Geschäfte  rücksichtlich  der  in  das  neue  Unterpfands-Buch  übertragenen  Verschreibungen
der  Ehefrau  die  Einrede,  daß  bei  den  in  solchen  enthaltenen  Intercessionen  dieselbe  auf
ihre  Rechts-Wohlthaten  nicht,  oder  nicht  förmlich  verzichtet  habe,  oder  daß  ihr  Kriegsvogt
  nicht  beigezogen  worden,  oder  derselbe  nicht  gehdrig  bestellt  gewesen,  vorgebracht
worden  wäre;  so  können  in  Beziehung  auf  jene  Verschreibungen  beiderlei  Einreden
nach  vollendeter  Purification  der  fraglichen  Masse,  mag  solche  bei  Verkündigung  des
gegenwärtigen  Gesehes  bereits  eingetreten  seyn  oder  nicht,  auch  wenn  im  ersteren  Falle
die  Frau  hie  bei  nicht  gehbrig  bevogtet  gewesen,  weiter  nicht  geltend  gemacht  werden.

Diese  Bestimmung  sindet  jedoch  alsdann  keine  Anwendung,  wenn  vor  der  Bereinigung
  der  Gant  über  die  Masse  des  Güter-Bositzers  ausbricht.

Art.  91.

Hatte  bei  den  zur  Zeit  der  Verkündigung  des  gegenwärtigen  Gesehes  bereits  vollzogenen
  Unterpfands-Bereinigungen  eine  Frauens-Person  den  ihr,  als  Gläubigerin,
in  Gemäßheit  des  Einführungs-Gesebßes  Art.  27  eröffneten  Beschlüssen  oder  Anordnungen
  der  Unterpfands-Behörde  innerhalb  der  in  diesem  Artikel  bestimmten  Frist
nicht  widersprochen,  oder  ihre  Zustimmung  zu  solcher  ausdrücklich  erblärr;  so  kann  sie,
wenn  auch  jene  Eröffnung  von  ihr  ohne  Beiziehung  eines  Kriegsvogts  bescheinigt
worden,  oder  diese  Erklärung  ohne  Zustimmung  eines  solchen  erfolgt  war,  sich  deshalb
niemals  der  Ausflucht  bedienen,  daß  sie  zu  jener  Zeit  nicht,  oder  nicht  gehbörig  über.
ihre  Interessen  verständigt  gewesen  sei.

Ueberhaupt  findet  gegen  das  Anerkenntniß  der  Beschlüsse  der  Unterpfands-Behörde,
  welches  nach  dem  Art.  27  des  Einführungs-Gesehbes  angenommen  wird,  zum
Nachrheile  der  übrigen  eingetragenen  Gläubiger,  eine  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen
Stand  in  keinem  Falle  Statt.  (Vergl.  Pfand-Geseßz  Art.  399.  Einführungs-Geses
Art.  13.)

VIII.
Tranfitorische  Bestimmungen  hinsichtlich  des  anastasischen  Gesetzes.  (Art.  114.)
Art.  9#.

Von  Verkündigung  des  gegenwärtigen  Gesehßes  an  bann  ein  Schuldner  sich  nicht

mehr  der  Einrede  des  anastasischen  Gesehes  mit  Wirkung  bedienen.
        <pb n="466" />
        Tansitorische  Bestimmungen  zu  den.  Art:  27  —32.:
Art.  93.

Wegen  eines  der,  in  den  Art.  27—350  erwähnten  Mängel,  welcher  sich  eiwa  bei
den  seit  dem  r.  Juni  1825  vorgegangenen  Unterpfands-Bestellungen  findet,  nach  der  in
diesen  Artikeln  ertheilten  authentischen  Ertlärung  aber  die  Richtigkeit  derselben  nicht
zur  Folge  hat,  kann  auch  rückwärts  auf  Nichtigkeit  nicht  erkannt  werden.

Dagegen  bleiben  diejenigen  Gläubiger,  welchen  von  jenem  Zeitpunkte  an  bis  zu
Verkündigung  des  gegenwärtigen  Gesehes  gemäß  dem  Pfand-Gesee  Art.  192  Pfandscheine
  ausgestellr  worden  sind,  gegen  etwaige  Mängel,  welche  bei  den  sie  berreffenden
Unterpfands--Bestellungen  rücksichtlich  der  Unterschriften  in,  dem  Unterpfandsbuche
sich  finden  sollten,  sortdauernd  gesichert.  (Art.  32.).

X.
Besondere  Bestimmung.  rücksichtlich  des  Art-  15.

Art.  94.

Die  Bestimmung  des  Art.  15  über  die  Sicherung  der  Erwerber  dinglicher  Rechte
finder  auf  alle  Verträge  Anwendung,  welche  von  Verkündigung  des  gegenwärzigen  Gesehes
  an,  abgeschlossen  worden  sind,  wenn  gleich  die  auch  auf  den  öffentlichen  Aufruf
Lom  4.  Juni  1825  unbekaunt  gebliebenen  Ansprüche-  Dritter  früher  entstanden  sind.

28
7

Art.  95.
Das  gegenwärtige  Geseß  ist  mit  dem  ersten  Julius  13823  als  verkündigt  anzusehen.
  »
UnserJustiz-Ministerist-·mit-deerllzichungdesselben-beauftragt»
Gegeben,Stuttgartden21.Mai1828.
Wilhelm.
Der  Justiz-Minister:

Freiherr  von  Maucler.
Auf  Befehl  des  Königs:

Der  Staats-Sekretär,
Vrllnagel.

 

Berichtigun  g.
In  einem  Theile  der  Eremplare  gegenwärtiger  Nummer  34  ist  S.  371,  Art.  32,  bin.  2  ansiatt  Mri.  9
zu  lesen:  Art.  95.

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink,  Buchdrucker.
        <pb n="467" />
        393

Nro.  35.

Regierungs-Blatt

fuͤr  das

Koͤnigreich  Wuͤrttemberg.

Donnerstag,  den  29.  Mai  1828.

—t
—  in—mm

JInhalt.
Königl.  Dekrete.  Ordens-Verleihungen.  —  Dlenust-Nachrichten.
Perfügungen  der  Departements.  Bekannrmachung  des  Verzeichnisses  der  flüchtig  gewordenen  Angeschuldigten

  und  Verdrecher.  —  Die  Concurs-Prüfung  der  evaugelischen.  Schulmmister,  Schul-Provisoren  und  Schul-Jneipienten
  betreffend.  "

Dieust-Erledigungen.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

A)  Orbens--Verleihungen.

Seine  Königliche  Majestät  haben,  durch  gnädigstes  Dekrer  vom  22.  d.  M.
an  den  Ordens-Vice-Kanzler,  den  Obersten  und  Regiments-C  danten  v.  Kellenbach
und  vb.  Imhoff  das  Ritterkreuz  des  Ordens  der  Württembergischen  Krone  zu  verleihen
geruht.
        <pb n="468" />
        394
B)  Dienst-Nachrichten.
Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchsien  Dekrets  vom  15.  d.  M.
die  Amts-Notariats-Verweser:  «
Scheuffele  in  Wiesensteig,  Oberamts  Geißlingen,  und
Perennon  in  Hapingen,  Oberamts  Münsingen,
zu  Amts-Notaren  in  den  ihnen  seither  anvertrauten  Bezirken  zu  ernennen  geruht.
Die  patronatische  Nomination  des  Stadt-Pfarrers  Raiffeisen  zu  Waldenburg,
Dekanats  Oehringen,  auf  die  evangelische  Pfarrei  Gailenkirchen,  Dekanats  Hall,  ist
den  16.  d.  M.  bestätigt  worden.

.  Verfügungen  der  Departements.
A.)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.

Bekanntmachung  des  Verzeichnisses  der  flüchtig  gewordenen  Angeschuldigten  und  Verbrecher.

Nach  den  von  den  K.  Gerichtshöfen  dem  K.  Justiz-Ministerium  auf  den  Stand
des  1.  Januar  1828  vorgelegten  Criminal-Prozeßlisten  haben  sich  die  in  der  Anlage
genannten  Individuen  der  gegen  sie  erkannten  Strafe  oder  gegen  sie  eingeleiteten  Untersuchung
  durch  die  Flucht  entzogen.

Dieses  Verzeichniß  wird  nun  mit  der  Aufforderung  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,
  den  etwa  bekannten  Aufenthalrsort  der  genaunten  Personen  den  betressenden
Bezirbs-Gerichten  anzuzeigen.

Lettere  erhalten  zugleich  die  Weisimg,  für  die  Beifahung  und  Einlieferung  der
Flächtigen  an  das  zuständige  Untersuchungs-Gericht  nach  Pflichten  Sorge  zu  tragen.

Stuttgart  den  20.  Mai  1838.
Maueler.
        <pb n="469" />
        395

Liste  der  stüchtigen  Angeschuldigten  und  Verbrecher  auf  den  1.  Januar  1825..

 

 

 

 

 

 

 

Name  und  Wohnort  Verbrechem  Tag  der  Eutweichung  Bczeichnung.
3uud  en  Venchen.  der  urfasee  Anzeige  zuständigeeSmezus,
gen.  derselben.  Gerichts.
I.  Neckar-Kre  iö.
A.  Aeltere  Flüchtlinge.
.
Schoch,  Gottlieb.  Vagabundität  und  22.  Sept.  1821.  Reckarsulun.
Jettenbach  Concubinat.
2.
Kuͤßner,  Jakob.  Deßgleichen.  26.  Dec.  1821.  Ludwigsburg.
ckarrems.
3.

Limberger,  Joseph,/  Dienst-  Bergehen  12.  Juni  1322.  Reckarsulm-Waldschüß.
  und  ·
Roigheim.  Wilderei.

4.
Siesle,  Hers  Frie
ennbeim  ;  und  Straßenraub.  5.  Juni  1822.  VBoͤblingrn.
5.
Bottinger,  Joham
ichael.
Ostelsheim.
6.
Jirkler,  Johann.  Vagabundität.  7.  Mai  18:5.  Sturtgarr,
Plieningen.  Criminal-Amt..
7.
Kachel,  Friedrich.  Wilderei  und  24.  Dec.  1825.  Ludwigsburg.
Bietigheim.  Wald-Erresse.
6.

v.  Westin,  Franz  Jo-Concubinat,  Vaga=  26.  Mai  125.  Stuttgart,

eph.  bundität  und  Fal-  Criminal-Amr.“

Lengefeld  im  Voigtlande.  schung.
        <pb n="470" />
        Name  und  Wohnort  Verbrechen  Tag  der  eEmtweichung  Bageichmung
e  oder
Flächtigen.  Vergehen.  der  a,  Anzeige  wugen  Bezirks-B.
  Neu  hinzugekommene  Fläüchtlinge.
9.
M5  hann  Diebstahl.  12.  Mai  1827.  Balingen.
Feuerbach.
II.  Schwarzwald-Kreis.
A.  Aeltere  Flüchtlinge.
10.
Stoß,  Jakob.  Injurien.  51.  Mai  1815.  Rothenburg.
Moͤssingen.
11.
Maier,  Fidel,  Kassenrest.  27.  Dec.  1814.  Rottweil.
Vorrathöpfleger.  -
Rottweil.
12.
Roller,  Hiob.  Muͤnzfaͤlschung.  16.  Nov.  16817.  Freudenstadt.
Goͤttelfingen.
13.
Gaͤbelin,  Elisabeth  Diebstahl.  19.  Febr.  1819.  Balingen.
Dorothea.
Lindach.
14.
Haußer,  Joseph.  Diebstahl  14.  Aug.  1819.  Reutlingen.
(vulgo  Bregenzer-  und
Sepple.)  Vagabunditét.
Bregenz.
15.
Henßten  Barbara.  Faͤlschung.  10.  Nov.  1818.  Nagold.

Berne
        <pb n="471" />
        397

 

 

 

Name  und  Wohnort  Verbrechen  Tag  der  Eneweichung  Bezeichnung
Fluͤ  oPer.  der  rrsolg  Anzeige  hanändie  Bezirks
ö  *!*PiP“  Vesschen.  derselben.  Gerichté.
1II.  Schwar  zwald-Kreiö.
16.
Welte,  Markus.  Fälschung.  16.  April  1819.  Tuttlingen.
Stetten.
17.
Koch,  Jakob.  Körper-Verlehung.250.  März  1320.  Sulz.
Frommern.
18.
Faßnacht,  Anton.  Diebstahl.  6.  Okt.  1319.  Horb.
Salzstetten.
19.
Schmid,  Johann.
Unterjesingen;  und  «
Faͤlschung.  9.  Aug.  1319.  Herrenberg.
Nestel,  Jakob.
Gärtringen.  I
21.
Gneuting,  Michael,  Kassenrest.  14.  Juli  1819.  Nuͤrtingen.
Stiftungspfleger.
Frickenhausen.
22.
Erhard,  Johannes.  Fälschung  und  Baga=  5.  Sept.  1379.  Nagold.
Lengenloch.  bundität.
23.
Schweizer,  Johannes,  Concubinat,  Filllä.  Sept.  1619.  Balingen.
Erlaheim.  schung  und  Betrug.
24.
5  1.  Okt.  1816.  Herrenberg.

 

Mößner,  Matthäus.
Rodt.

Verschuldete  Toͤd- 



tung.
        <pb n="472" />
        398

 

 

 

Name  und  Wohnort  Verbrechen.  Tag  der  Enweichung  "  Bezeichuunge
Füchigen,  Vorhen.  der  2  Anzeige  zust  zrns  Bezirks,
II.  Schwarzwald-Kreis.
25.
Lieb,  Samuel.  Diebstahl.  51.  Mai  1820.  Oberndorf.=Hagenau.
  «
26.
Gluͤckherr,  Amts-  Kassen-Rest.  1.  Mai  1326.  Rottenburg.
Pfleger.
Rottenburg.
27.
Koch,  Joseph.  Fälschung.  6.  Juli.  1319.  Speichingem.
Rathshausen.
28.  r
Wacker,  Johann
eorg.
Neusatz;  und  Fälschung,  6.  März  1875.  Neuenbürg.
29.
Wahler,  Rosine.
Horrheim.
30.
Krafft,  Joseph.  Fälschung.  25.  Juli.  1819.  Obernderf.
Hohen-Mössingen.
äi.
Mann,  Johann  David,  Desgleichen.  9.  August  1825.  Herrenberg.
chreiner.
Kuppingen.
32.
Mething,  Jakob.  Betrug.  15.  Juli  1825.  Rürtingen.
Beuren.
55.  .
Dienst-Vergehen.  3.  Mai  1825.  Rotrweil.

M  wobacher  „Schultheiß.

Lackendorf.
        <pb n="473" />
        399

 

 

Name  und  Wohnort  Verbrechen  Tag  der  Entweichung  Vezei  hnuns
des  oder  oder  c
·-  z  der  erfolgten  Anzeige  zuständigen  Bezirks-Slöchtigen.
  Vergehen.  derfelben.  Gerichts.

 

II.  Schwar  zwald-Kreis.

54.

 

 

 

 

 

 

Hofmann,  Juliane  liederlicher  Lebenss  21.  März  1325.  Reutlingen.
Christiane.  wandel.
Echrerdingen.
B.  Neu  hinzugekommene  Flüchtlinge.
35.
Mersich,  Johannes.  Diebstahl.  12.  Mai  1627.  Palinnen.
Frommern.
M.  Jart-Kreis.
A.  Aeltere  Flüchtlinge.
36.
Göhrig,  Barbara.  Diebstahl.  26.  Nov.  1320.  Gaildorf.
Spoͤck.
35.
Baisger,  Benedikt.  Desgleichen.  19.  Nov.  1321.  Aalen.
Torstweiler.
38.
Seidlinger,  Ursula.  Concubinat.  21.  Maͤrz  1821.  Gmünd.
Wäschenbeuern.  -
Zk).
Egner,  Michael.  Diebstahl.  Juni  1325.  Kuͤnzelsau.
Niedernhall.
40.
Ehmer,  Regine.  Goncubinat  und  1.  August  18253.  Neresheim.
Hohenstadt.  Vagabunditaͤt.
41.
Köhler,  Eva  Rosine.  Calumnie.  16.  Sept.  1825.  Mergentheim.
Aßmannstadt  in  Baden.
        <pb n="474" />
        400

 

 

 

 

Name  *  Wohnort  Verbrechen  Tag  der  Entweichung  Bcheichnung
oder
zlüchegen,  Vergehen.  der  eiwis  uus  hn
III.  Jart-Krei.
42.
Zinkstein,  Joseph.  Diebstah.  und  Concu-/  25.  Dec.  1823.  Aalen.
Pfannnenstiel.  binat.
45.
Dollenbacher,  MarVagabundität.  18.  April  1825.  Neresheim.
garethe.
Waldhausfe  n.  *
4½
Fischer,  Friedrich.  Fälschung.  19.  Obt.  1825.  Amts-Gericht
Pfedelbach.  Pfedelbach.
45.
Mack,  Michael.  Ehebruch.  „1.  März  1325.  Crailsheim.
Dinkelöbühl.  *“
46.
Strauß,  Johann.  Diebstahl.  31.  Mai  1826.  Oehringen.
Belsenberg.
47.
Grimminger,  Jo-“  Vagabundität.  12.  Mai  1826.  Gmünd.
hann.
Bartholomd.
B.  Neu  binzugekommene  Flächtlinge.
48.
Schüle,  Ludwig,  Betrug.  30.  Okt.  1826.  Oehringen.

Oehringen.
        <pb n="475" />
        401

 

 

 

Name  und  Wohnort  Verbrechen  Tag  der  Entweichung  Bezeichnung
des  oder  oder  des
Flüchtigen.  Vergehen.  der  erseigten  Augeige  zusfändigen  Bezirks
IVV.  Donau=  Kreis.
A.  Aeltere  Flüchtlinge.
49.
Heinkel,  Sobastian.  Straßenraub.  14.  Mai  1319.  Blaubeuern.
Glogau  in  Schlesien.
50.
Hofstetter,  Johann  Diebstahl  und  Fäldo.  März  1316.  Biberach.
Georg.  schung.
Glems.
51.
Döring,  Carl  Wilhelm  Betrug.  28.  April  1820.  Waldsee.
Heinrich,  Scribent.
Stuttggrt.
52.
Colomb,  Anton.  Diebstahl.  13.  Mai  1320.  Tettnang.
ara.
55.
Kühner,  Anton.  Bigamie.  1.  Jan.  1321.  Wiblingen.
Laupheim.
54.
Navar,  Catharine.  Diebstahl.  29.  April  1822.  Tettnang.
lumegg.
55.
HSofmann,  Gottlieb  Deßgleichen.  So.  Okt.  1833.  Ulm.
Beßgenrieth.
56.
Brodbeck,  Christoph.  Deßgleichen.  4.  August  1825.  Leutkirch.
Metingen.
        <pb n="476" />
        402

 

—.-Name

  und  Wohnort
des
Flüchtigen.

Verbrechen
oder
Vergehen.

 

Tag  der  Eueweichung

der  a  Anzeige
derse

Beheschnung
zuständigen  Beꝛirto-Gerichts.


 

5.

Staudenmaier,  Johannes.


Ulm.
58.
Moser,
schecrers-Geselle.
Buchsweiler  im  Elsaß.
59.
Schulteß,  Johann.
Aichstetten.

60.
Walser,  Joseph.
Kreuzmuͤhle.

61.

Eubler,  Anton.
Unterradrach.

62.

Rögle,  Anton.
Wassers.

65.

Moßtz,  Igh  Joseph.

Willatz.
64.
Hofmann,
Echterdingen.
65.
Treuz,  Ludwig.
Gamerschwang.

*i!t  I
Jakob,  Tuch-Ranette.



IV.  Donau:

Diebstahl.

Ehebruch.

Vagabundität.

Diebstahl.

Diebstahl  und  Betrug.

Mord.

Vergiftung.

Diebstahl.

Diebstahl.

 

 

 

 

Kre  is.

21.  Sept.  1823.

22.  Dec.  1823.

4.  Dec.  1823.
23.  Okt.  1825.
15.  Mai  1825.
19.  Juli  1825.
12.  Okt  1825.

a.  Juni  1825.

14,  Juni  1626.

 

Ulm.
Muͤnsingen.

Muͤnsingen.
Leutkirch.
Tettnang.

Ravensburg.
Wangen.
Ulm.

Biberach.
        <pb n="477" />
        403

 

 

 

 

Name  und  Wohnort  Verbrechen  Tag  der  Entweichung  -  bung
des  dg  der  rrsald  Anzeige  aanan  Spüls-Flachtigen.
  Vergehen.  derselben.  richts
B.  Neu  hinzugekommene  Fläüchtlinge.
66.
Ott,  Catharine.  Diebsiahl.  10.  März  1827.  Leurbirch.
Gößingen.
67.
Hunsinger,  Oktilie.  Vagabunditaͤt.  21.  Maͤrz  1825.  Buchau.
Seebirch.  P  i  ·

Der  Kanzlei-Direbtor  des  K.  Justiz-Ministerium:
Prieser.

8)  Des  Departements  des  Innern.
Des  evangelischen  Consistorium.

Die  Concurs.  Prüfung  der  evangelischen  Schulmeisier,  Schul-Proviseren  und  Schul-Incipienten  betreffend.

Zur  Concurs-Prüfung  für  dieienigen  Schulmeister,  Schul  Provisoren  und  Schul-Ineipienten,
  welche  sich  vor  Georgii  d.  J.  darum  gemeldet  haben,  und  nicht  durch  besondere
  Erlasse  abgewiesen  worden  fi  *  har  das  K.  evangelische  Consistorium  folgende
Tage  festgesetzt,  und  zwar

1)  fuͤr  die  Schul-Provisoren,  welche  die  Dienst-Prüfung  ersiehen  wollen,

*)  von  den  Generalaten  Ludwigsburg  und  Heilbronn  den  9.  Juni,
b)  von  den  übrigen  Generalaten  den  16.  Juni;
2)  für  die  Schulmeister,  die  auf  Beförderung,  so  wie
5)  für  die  Schul-Incipienten,  die  auf  Provisorate  geprüft  seyn  wollen,  den
19.  Juni.

Wornach  sich  die  Bittsteller  genau  zu  achten  und  an  den  für  jede  Elasse  bestimmten

  Tagen  Morgens  6  Uhr  auf  der  Consistorial-Kanzlei  unfehlbar  einzufinden  haben.
Stuttgart  den  30.  Mai  1826.  --—  Waͤchter.
        <pb n="478" />
        404
Dienst-Erledigungen.

1)  Die  erledigte  Pfarrei  Gutenberg,  Dekanat-Amts  Kirchheim,  begreift  mit  den-Filial
  Krebsstein,  und  dem  Filial  Schlattstall  mit  einer  Filial-Schule,  650  Pfarr-Genossen.
  Das  Dienst-Einkommen  ist  in  Normal-Preisen  zu  Joa  fl.  und  in  Competenz=Preisen
  zu  612  fl.  angeschlagen.  Die  Bewerber  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei
dem  evangelischen  Consistorium  zu  melden.

2))  Die  Bewerber  um  die  erledigte  evangel.  Pfarrei  Hervelsingen,  Dicbcese  Alpeck,
mit  280  Pfarr-Genossen  und  einem  Einkommen  von  635  fl.  nach  Etats=  und  630  fl.  nach
Competenz-Preisen,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  vorschriftmäßig  zu  melden.  Die
Zehnten  sind  auf  sechs  Jahre  um  jährliche  260  fl.  verpachtet.
        <pb n="479" />
        505

Nro.  36.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

——  —

Mittwoch,  den  4.  Juni  1828.
Fnhalt.

Königl.  Dekrete.  Dienst=  Nachrichten.

Verfcgungen  der  Departements.  Aufnahme  eines  Justiz-Rekerendärs  erfter  Classe.  —  Resultat  der  Semester-Prüfung
  der  Justiz=  Referendäre  im  Mai  1828.  —  Resultat  der  mit  Carl  Duttenhofer  von  Stutigurt
vorgenommenen  Vruͤfung  im  Bruͤcken-  Straßen:  und  Wasser-Bauwesen.  —  Verleihung  einer  Stiftedaemen:
Stelle  an  dem  adelichen  Fraͤulein  Stift  Oderslenfelb.  —  Termin  zur  Prüfung  für  die  Aufnahme  in  das  kathelische
  Schulledrer=  Seminar  zu  Gmünd.

Dienst-Erledigung.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete-Dienst-Nachrichten.


Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  24.  v.  M.
die  erledigte  Stelle  eines  Oberamts-Arzts  zu  Eßlingen  dem  praktizirenden  Arzte-Dr.
  Steudel  daselbst,

die  evangelische  Pfarrei  Dürnau,  Dekanats  Göppingen,  dem  Pfarrer  Zellerin’
  Suppingen,  Dekanats  Blaubeuern,

die  evangelische  Pfarrei  Perouse,  Dekanato  Leonberg,  dem  Pfarr-Verweser  Knapp'
in  Zillhausen,  im  Dekanats-Bezirk  Balingen,  und.
        <pb n="480" />
        406

die  Stelle  eines  zweiten  Lehrers  an  der  Realschule  zu  Heilbronn  dem  Provisor
Kapff  zu  Ludwigsburg  gnaͤdigst  uͤbertragen,  auch

vermoͤge  hoͤchsten  Dekrets  vom  26.  v.  M.  den  Referendaͤr  erster  Classe  Rieker
von  Wildberg,  Oberamts  Nagold,  zum  Oberamts-Gerichts-Aktuar  in  Nagold  gnaͤdigst
ernannt.  6

Sodann  haben  Seine  Königliche  Majestät  durch  höchstes  Dekret  vonr#  29.
v.  M.  den  Major  v.  Baumbach  im  General-Quartiermeister-Stab,  zu  Höchst  hrem
Adjutanten  zu  ernennen  geruht.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departements:
Des  Justiz-Ministerium.
5)  Ausfnahme  eines  Justiz-Referendärs  ersier  Classe.

Da  der  Justiz-Referendär  zweiter  Elasse,  Gustav  Horn  aus  Eßlingen,  in  Folge
der  mit  demselben  im  Rovember  132-  vLorgenommenen  und  im  Mai  1628  theilweise
wiederholten  zweiten  Dienst-Prüfung  zum  Referendär  erster  Elasse  bestellt,  und  demselben
  das  Zeugniß  dritter  Elasse  (Lil.  C)  nach  dem  Referendär  Ostertag  (vergl.  Reg.
Blatt  vom  Jahr  1327,  S.  511)  ertheilt  worden  ist;  so  wird  solches  unter  Beziehung
auf  die  Bekanntmachung  vom  21.  November  2325,  das  Resultat  der  Semester-Prüfung
der  Justiz-Referendäre  in  dem  gedachten  Monate  betreffend,  hiemit  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  28.  Mai  „3923.  Maucler.

b)  Resultat  der  Semester-Prüsung  der  Jusiiz-Referenkäre  im  Mai  18:8.

Auf  die  Bekamtmachung  vom  1.  December  1327  (Reg.  BVlatt  S.  512)  haben  sich
zur  zweiten  Dienst-Prüfung  einundzwanzig  Referendäre  zweiter  Elasse  gemelder.  Von
diesen  ist  einer  zur  Zeit  nicht  zugelassen  und  drei  sind  wegen  Versckumung  der  uner-Nrecklichen
  Frist  zu  Einreichung  ihrer  Probe-Arbeiten  von  der  im  Mai  d.  J.  Statt
gehabten  Semestral-Prüfung  aucgeschlossen  worden.

Dagegen  wurden  nachstehende  ssebenzehn  Candidaten  zu  Reserendären  erster  Elasse
bestellt:
        <pb n="481" />
        A.
1)  Eduard  Schmidlin,  von  Stuttgart;
2)  Wilhelm  Wagner,  von  Balingen;
3)  Christoph  Wilhelm  Kraus,  von  Stuttgart.
B.
4)  Wilhelm  Friedrich  Jordan,  von  Stuttgart;
5)  Ludwig  August  Autenrieth,  von  Neustadr  am  Kocher,  Oberamts  Reckar-·
  sulm;
6)  Wilhelm  Roͤmer,  von  Stuttgart;
7)  Carl  Friedrich  August  v.  Hirrlinger,  von  Wiblingen;
3)  Carl  Franz  Christian  Fraas,  von  Weinsberg;
9)  Theodor  Friedrich  von  der  Lühe,  von  Stuttgart;
10)  Franz  Kaver  Biegger,  von  Tettnang.
C

11)  Johann  Georg  Schneider,  von  Offlings,  Oberamts  Wangen;

12)  Carl  Mandri,  von  Waldsee;

13)  Leopold  Wocher,  von  Oberzeil,  Oberamta  Loutkirch;

14)  Heinrich  Friedrich  Ludwig  Schuster,  von  Döttingen,  Oberamts  Kuͤnzelsau;
15)  Sigmund  Julius  Carl  Friedrich  Pfizer,  von  Ravensburg.

24

5
16)  Johann  Feber,  von  Reutlingen.

17)  Friedrich  Ernst  Majer,  von  Hall.
Stuttgart  den  29.  Mai  1328.  Maucler.
8)  Des  Departements  des  Innern:
1.  Des  Ministerium  des  Innern.
a)  Resultat  der  mit  Carl  Durtenhofer  von  Sturtgart  vorgenommenen  Prüsung  im  Brücken-Straßenund
  Wasser-Bauwesen.

Rachdem  bei  der  mit  Carl  Duttenhofer  von  Stuttgart  vorgenommenen  Prüfung

im  Brücken=  Straßen=  und  Wasser-Bauwesen  derselbe  das  Zeugniß  zweiter  Elasse
        <pb n="482" />
        408

erhalten  hat,  und  hiernach  sowohl  zur  Anstellung  im  unmittelbaren  Staatsdienst  als
zur  gesetzmaͤßigen  Revision  der  hieher  gehoͤrigen  Bauplane  der  Amtspflegen,  Gemeinden
und  Stiftungen  fuͤr  befaͤhigt  erkannt  worden  ist,  so  wird  solches  anmit  zur  ösfentlichen
Henntniß  gebracht.

Stuttgart  den  29.  Mai  1328.  Schmidlin.

b)  Verleihung  einer  Seiftsdamen-Stelle  an  dem  adelichen  Fräulein-Stift  Oberstenfeld.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  29.
d.  M.  die  durch  das  Ableben  der  Gräfin  Louise  v.  Erbach-Schönberg  erledigte
Stiftsdamen-Stelle  an  dem  adelichen  Fräulein-Stift  Oberstenfeld  der  Fräulein  Mathilde
r.  Gemmingen-Fürfeld  in  Ellwangen  gnädigst  zu  verleihen  geruht.
Stuttgart  den  30.  Mai  1328.  Schmidlin.

2.  Des  katholischen  Kirchenraths.

Termin  zur  Prüfung  für  die  Aufnahme  in  das  katholische  Schullehrer-Seminar  zu  Gmünd.

Diejenigen  katholischen  Schulamts-Candidaten,  welche  die  Aufnahme  in  das  Schullehrer-Seminar
  zu  Gmünd  nachgesucht  haben,  und  nieht  vorch  besondere  Ausschreiben
zurückgewiesen  worden  sind,  haben  am  Dienstag  den  1.  Juli  Abends  zu  Gmünd  einzutreffen,
  wo  sofort  ausnahmsweise  die  im  K.  2  der  orgamschen  Bestimmungen  vom
15.  Januar  1835  angeordnete  Prüfung  in  den  ersten  Tagen  des  Julius  vorgenommen
werden  wird.  Sowohl  die  neueintretenden  als  die  alteren  Seminaristen  werden  an  die
genaue  Vefolgung  des  §.  23,  die  Deckung  der  Unkosten  betreffend,  erinnert.

Stuttgart  den  28.  Mai  1836.  Camerer.

Dienst-Erledigung.

Am  1r.  d.  M.  ist  der  Festungs-Kommandant  zu  Hohen-Asperg  und  Kommandant
der  Garnisons-Compagnien,  Oberst  von  Kechler,  gestorben.
        <pb n="483" />
        409

Nro.  37.

Regierungs-Blatt

fuͤr  das
Koͤnigreich  Wuͤrttemberg.

Donnerstag,  den  5.  Juni  1828.

Inhakt.
Verfügungen  der  Departements.  Weitere  Bekanntmachung,  die  in  einzelnen  Gemeinderaths-Bczirken
vollendete  Bereinigung  des  Unterpfandswesens  betreffend.  (Nro.  Xl.)

—

—

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Keine.
II.  Berfügungen  der  Departements.
Des  Justiz-Departements.
Der  Hppotheken-Commission.
Acceitere  Bekanntmachung,  die  in  einzelnen  Gemeinde-Raths-Sezirken  vollendete  Bercinigung  des  Unterpfandswesens
  betreffend.  (Nro.  XI.)
(Vergl.  Reg.  Blatt  vom  Jahr  1628,  S.  165.)

Nach  den  seit  der  lehten  Bekanntmachung  vom  3.  April  d.  J.  bis  heute  bei  der  K  Ho-=thcheken-Commission
  eingekommenen  Berichten  der  Oberamts=  und  Amte-Gerichte  sind  in  den
hieiernach  benannten  weiteren  siebenzig  Gemeinderaths-Bezirkben  die  Geschäfte  der
Ba  ereinigung  des  Unterpfandswesens  vollständig  beendigt,  auch  die  neuenllmerpfands-Bücher
in  1  Ordnung  gebracht  worden,  und  ist  somit  das  Pfand-Gesetz  2c.  vom  15.  April  1825,
gewmaͤß  den  durch  die  betreffenden  Bezirks-Gerichte  in  Befolgung  der  Einführungs-Inslruktion
vowm  15.  December  1835,  FKF.  165  erlassenen  öffentlichen  Kundmachungen,  in  diesen  Orten
in:  volle  Wirksamkeit  getreten;  welches  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht  wird.

Stuttgart  den  8.  April  1826.  Schwab.
        <pb n="484" />
        410
Eilfte  Uebersicht

der  Gemeinderaths-Bezirke,  in  welchen  das  Pfand-Bereinigungs—
Geschaͤft  vollendet  ist.
I.  Neckar-Kreicé.
A)  Hauptorte  der  Pfand-Commissariats-Bezirke:
1)  Fellbach,  Oberamts  Cannstadt.  (Pfand-Commissär  Fin  kh.)
:)  Mainhardt.  (Pfand-Commissär:  Cordier.)
"8)  Andere  Gemeinderaths-Bezirke:

5)  Vorderbüchelberg,  Pfand-Commissariats  Murrhardt,  Oberamts  Backnang;

4)  Magstadt,  Pfand-Commissariats  Sindelfingen,  Oberamts  Böblingen;

5)  Rothenberg,  Pfand-Commissariats  Unter-Türkheim,  Oberamts  Cannstadt;

6)  Neuhausen,  Pfand-Commissariats  Köngen,  ·  .  »

7)Dcizisau,  PthdÆonnnissarith  Plochingen,  Oberamts  Eßlingen;

8)  Boͤckingen,  Pfand-Commissariats  Sontheim,  Oberamts  Heilbronn;

9)  Eglocheim  fayd-Commissariats  Osweil,  Oberamts  Ludwigsburg:

*5  Jonstse  usen  1  Pfand-Commissariats  Möckmühl,  Oberamts  RNeckarsulm;

12)  Bernhausen,  Pfand-Commissariats  Plieningen,  Oberamts  Stuttgart;

13)  Oppelsbohn,  Pfand-Commissariats  Winnenden,  Oberamts  Waiblingen.

Der  Pfand-Commissariats=  und  Amtsgerichts-Bezirk  Mainhardt,  und
der  Pfand-Commissariatêé=  Bezirk  Plochingen,  Oberamts  ESEßlingen,
  sind  nun  vollständig  bereinigt.

II.  Schwarzwald-Kre  is.
A.  Haupt-Orte  der  Pfand-Commissariats-Bezirke:
14)  Rosenfeld,  Stadt,  Oberamts  Sulz.  (Pfand-Commissär:  Holland.)
B)  Andere  Gemeinderaths-Bezirbe:

15)  Endingen,

16)  Erlaheim,

17)  Erzingen,

18)  Heselwangen,

19)  Stockenhausen,  Pfand-Commissariats  Dürrwangen,

Pfand-Commissariats  Balingen,
Oberamts  Balingen;
        <pb n="485" />
        411

20)  Altburg,  Pfand-Commissariats  Teinach,  Oberamts  Calw;

21)  Schopfloch,

22)  Unter--Iflingen,

25)  Hildrizhausen,  Pfand-Commissariats  Herrenberg,

3  r)  9  Pfand-Commissariats  Bondorf,  Oberamts  Herrenberg;

26)  Bernbach,  Pfand-Commissariats  Wildbad,

à7)  Oberlengenhardt,  Pfand-Commissariats  Liebenzell,

28)  Bebweiler,

29)  Röthenbach,

50)  Herrenzimmern,  Pfand-Commissariats  Rottweil,

3n)  Reukirch,  Pfand-Commissariats  Schômberg,

32)  Aistaig,  Pfand-Commissariats  und  Oberamts  Sulz;

35)  Rendingen,  Pfand-Commissariats  Mühlheim,  Oberamts  Tuttlingen;

30)  Pliezhausen,  Pfand-Commissariats  Mezingen,  ⅜.

35)  Dettingen,  Pfand-Commissariats  Ehningen,  Oberamts  Urach.

Der  Psand-Commissariats-Bezirk  Balingen  und  der  Pfand-Commissariats-Bezirk
  Ehningen,  Oberamts  Urach,  sind  nun  vollständig
  bereinigt.

fand-Commissariats  Dornstetten,  Oberamts  Freudenstadt;
7

Oberamts  Renenbürg;

1  Pfand-Commissariats  Alpirsbach,  Oberamts  Oberndorf;

 

Oberamts  Rortweil;

III.  Jart-  Kre  is.

A0  Hauptorte  der  Pfand-Commissariats-Bezirke:
36)  Oehringen,  Oberamts-Stadt.  (Pfand-Commissär:  Walther.)
5)  Welzheim,  Oberamts-Stadt.  (Pfand-Commissär:  Magenau.)
53)  Zöbingen,  Oberamts  Ellwangen.  (Pfand-Commissär:  v.  Marchthaler.)

B)  Andere  Gemeinderaths--Bezirke:
30)  Dewangen,  Pfand-Commissariats  Abtsgmünd,  Oberamts  Aalen;
40)  Mazenbach,  Pfand-Commissariats  Jagstheim,  Oberamts  Crailsheim;
#1)  Walxrheim,  Pfand-Commissariats  Zöbingen,
A2)  Bühlerzell,  Pfand-Commissariats  Bühlerthann,
45)  Eltershofen,  Pfand-Commissariats  Hall,
44)  Unter-Aspach,  Pfand-Commissariats  Enrenboch  Oberamts  Hall

1  Oberamts  Ellwangen;
        <pb n="486" />
        412

45)  Heuchlingen,  Pfand-Commissariats  Gerstetten,  Oberamts  Heidenheim;
46)  Baldern,  #  .«.·.'  D·  .·
4%  Golbburghausen,  Pfand-Commissariats  Bopfingen,  Oberamts  Neresheim;
Hlenda  us  en  Pfand-Commissariats  und  Amts-Gerichts  Barteustein.
IyV.  Donau--Krcicé.

A0  Hauptorte  der  Pfand-Commissariats-Bezirke:
50)  Gôppingen,  Oberamts-Stadt.  (Pfand-Commissär:  Schmidt.)

"!)  Andere  Gemeinderaths-Bezirke:
51)  Maselheim,  Pfand-Commissariats  Ochsenhausen,  Oberamts  Biberach;
52)  Goskbach,  Pfand-Commissariats  Wiesenstaig,  Oberamts  Geislingen;

55)  Hohenstadr,

54)  Albershausen,  Pfand-Commissariars  Ebersbach,  Oberamts  Göppingen;

55)  Reidlingen,  Pfand-Sommissariats  Weilheim,  Oberamts  Kirchheim;

2  Dpolz  7  ser  Pfand-Commissariats  und  Oberamts  Leutbirch;

53)  Sontheim,  Pfand-Commissariats  und  Oberamts  Münsingen;

59)  Ettlenschieß,  Pfand-Commissariats  Westerstetten,  Oberamts  Ulm;

60)  Reute,  Pfand-Commissariars  Waldsee,  Sr  mi*-619

  Aulendorf,  Pfand-Commissariats  Schussenried.  Oberamts  Waldsee;

62  ied  n  ,  ..

HZZ  Nieerwangen,  Pfand-Commissariats  Wangen,

64)  Egloffs,  Oberamts  Wangen;
65)  Isny,  Vorstadt
und  Amt,

66)  Reutrauchburg,

67)  Hausen  am  Bussen,

68)  Oepfingen,  Pfand-Commissariats  und  Amts-Gerichts  Obermarchthal;

69)  Rupertohofen,

0)  Ennenrach,  Pfand-Commissariats  und  Amts-Gerichts  Scheer.

Der  Pfand-Commissariats-Bezirkb  Schussenried,  Oberamte  Waldsee,
und  der  Pfand-Commissariats-Bezirk  Jony,  Oberamts  Wangen,
lind  nun  vollständig  bereinigt.

Zur  Beglaubigung:
Der  Aktuar  der  K.  Oypotheken.-Commission:
Löser.

Pfand-Commissariats  Jony,
        <pb n="487" />
        An  38.
Regierungs-Blatt
fuͤr  das
Koͤnigreich  Wuͤrttemberg.

—.——  —

Mittwoch,  den  11.  Juni  1828.

 

Inhalt.
Königl.  Dekrete.  Ordens-Verleihung.  —  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Anordnung  neuer  Formulaxe  von  Pfand-Scheinen.
  (Mit  zwei  Beilagen.)  —  Bekauntmachung,  die  bevorstehende  Semester-Prüfung  der  Justiz-Referendäre
betreffend.  —  Verfügung,  betreffend  die  besondere  Bekanntmachung  des  Art.  38  des  über  die  endliche  Ertwickelung
  des  neuen  Pfand-Systems  ergangenen  Gesetzes  vom  -1.  Mai  7823.  —  Bekanntmachung,  die  Einsendung
  der  Gebühren  für  das  Regierungs-Blatt  auf  das  zweite  Semester  1328  betreffend.  —  Verfügung,
betreffend  die  Erthellung  der  Dispensation  von  der  Minderjährtgkeit.  —  Rangbestimmung  in  Ansebung  des
der  Familie  des  Freiherrn  v.  Thumb  von  den  Herzogen  von  Württemberg  früher  verllehenen  Erb-Marschall-Amtes.
  —  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  der  Fantassen  und  Skiszen  und  der  Sammlung  sämtlicher
Schriften  von  W.  Hauff.  —  Errichtung  eines  Hallamts  zu  Ißnp.

Dienst--Erledigungen.

1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete-A)
  Ordens-Verleihung.

Seine  Königliche  Majestaät  haben  vermoge  höchsten  Dekrets  vom  18.  v.  M.
dem  Obersten  und  Kommandanten  des  ersten  Infanterie-Regiments,  v.  Kechler,  bisher
Rütter  des  Militär-Verdienst-Ordens,  das  Kommenthurkreuz  dieses  Ordens  verliehen.“

":8).  Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  aB.  v.  M.
dem  Kanzlisten  Wiedersheim  bei.  der  Staats-Cassen-Verwaltung,  den  Titel  eines
Registrators  gnädigst  verliehen;,
        <pb n="488" />
        414

dirch  höchste  Entschließung  vom  4.  d.  M.  das  erledigte  Ober-Postamt  Heilbronn
dem  Ober-Revisor  Oberst  bei  der  Rechnungs-Revision  der  K.  Posten  zu  Frankfurt,

und
das  erledigte  Práäzeptorat  in  Backnang  dem  bisherigen  Verweser  desselben,  Seminaristen

  Sammet,  Znädigst  übertragen,  auch

den  Ober-Bibliothekar  an  der  K.  öffentlichen  Bibliothek,  Geheimen  Legations-Rath
  v.  Matthisson,  seinem  Ansuchen  gemäß  gnädigst  in  den  Ruhestand  versetzt.

Unter  demselben  Tage  wurde  der  Major  v.  Deschler,  der  Garnisons-Compagnien,
zum  Kommandanten  derselben  ernannt,  auch  ihm  provisorisch  das  Festungs-Kommando
zu  Hohen-Asperg  übertragen,  und  bei  eben  diesen  Compagnien

der  Hauptmann  zweiter  Elasse  v.  Hermann  zum  Hauptmann  erster  Elasse,  und

der  charakterisirte  Hauptmann  v.  Merz  zum  wirklichen  Hauptmann  zweiter  Classe
besördert.

Sodann  haben  Höchstdieselben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  5.  d.  M.
zu  Vollziehung  des  mit  der  Stände-Versammlung  vom  Jahr  13827  verabschiedeten
Normal-Etats

den  Regierungsrath  Millauer  in  Ellwangen,
den  Registrator  Gutscher  bei  dem  Archiv  des  Innern,  und
den  Ministerial-Kanzlisten  Wiedenhofer
in  den  Pensionssiand,
den  Vicc-Direktor,  Freiherrn  v.  Welden,  und
den  Assessor  Otto,  Beide  bei  der  Regierung  des  Donau-Kreises,
in  den  Quiescenten-Stand,
den  Regierungsrath  Schott  v.  Schottenstein  von  der  Regierung  des  Jart-Kreises
  zur  Regierung  des  Donau-Krecises,  und
den  Vice-Direktor  des  katholischen  Kirchenraths,  Frciherrn  v.  Soden,  zur  Regierung
  des  Jaxt-Kreises  mit  dem  Titel  und  Rang  eines  Regierungs-Direktors
zu  verseßen,
den  Regierungs-Assessor  Stehle  in  Ellwangen  zum  Regierungsrath  bei  der
Regierung  des  Jaxt-Kreises,
den  Regierungs-Assessor  Hübschmann  in  Reutlingen  zum  Regierungsrath  bei
der  Regierung  des  Schwarzwald-Kreises,
        <pb n="489" />
        415
den  Regierungs-Revisor  Leypold  in  Ludwigsburg  zum  Assessor  bei  der  Regierung
  des  Schwarzwald-Kreises,
den  Kanzlei-Assistenten  Feyler  bei  dem  Ministerium  des  Innern,  und
den  Kanzlisten  Weiblen  bei  dem  K.  Studienrath  zu  Ministerial-Kanzlisten  37
zu  ernennen,  auch
die  erledigte  Kreis-Bauraths-Stelle  in  Ellwangen  dem  bisherigen  Verweser  dieser
  Stelle,  Straßenbau-Inspektor  Frey,  und
die  Buchhalters-Stelle  bei  der  Ministerial-Casse  des  Innern  dem  seitherigen
Amts-Verweser  Sallmann.
definitio  zu  übertragen  geruht.

Unter  dem  6.  d.  M.  ist  dem  Ober-Zoll-Verwalter  v.  Lindenmaper,  biöher  Ober-Lieutenant
  im  zweiten  Infanterie-Regiment,  der  Titel  eines  Hauptmanns  zweiter  Classe
mit  der  Erlaubniß,  die  Armee-Uniform  zu  tragen,  bewilligt  worden.

Ferner  haben  Seine  Königliche  Majestät  durch  höchste  Entschließung  vom  7.
d.  M.  die  durch  den  Tod  des  Ober-Medicinalraths  v.  Jäger  erledigre  ärztliche  Raths-Stelle
  in  dem  K.  Medicinal-Collegium  dem  vormaligen  Medicinal-Rath  Dr.  Köstlin
in  Stuttgart  mit  dem  etatsmäßigen  Amts-Titel  eines  Ober-Medicinal-Räths  zu  übertragen,
  und

zu  weiterer  Vollziehung  des  verabschiedeten  Normal-Etats  bei  dem  K.  Medicinal-Collegium
  den  Ober-Medicinal-Rath  D.  Walz  in  den  Quiescenten-Stand  zu  versetzen,
dabei  jedoch  in  Betracht  seiner  ausgezeichneten  Kenntnisse  im  thierärztlichen  Fache  zu
genehmigen  geruht,  daß  derselbe  in  vorkommenden  Fällen  von  dem  K.  Medicinal-Collegium
  als  Ehren-Mitglied  zu  dessen  Berathungen  beigezogen  werde.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministertum.
e)  Verfügung,  betreffend  die  Anordnung  neuer  Formulare  von  Pfand-Scheinen.

Zu  Vollziehung  des  Art.  32  des  Gesetes  vom  21.  Mai  1828  über  die  vollständige
Emickelung  des  neuen  Pfand-Systemo  (Reg.  Blatt  S.  571)  ind  die  hiernach  be-
        <pb n="490" />
        416

zeichneten  Formulare  eines  Informativ-  und  eines  vollzogenen  Pfand-Scheins  fuͤr  die
gewoͤhnlicheren  Faͤlle  eines  Darlehens  auf  Unterpfänder  oder  einer  Schuld-Uebernahme
festgestellt  worden,  welche  hiexmit  unter  nachfolgenden  naͤheren  Bestimmungen  zur  allgemeinen
  Kenntniß  gebracht  werden:

1)  der  Gebrauch  dieser  Formulaxe  tritt  mit  dem  1.  Juli  1828,  als  dem  Verkuͤndigungs-Termine

  jenes  Gesetzes,  bei  saͤmtlichen  Gemeinderaͤthen  ein.

2)  Von  jetzt  an  kann  der  Bedarf  solcher  Formulare  bei  den  Gebruͤdern  Mäntler
  in  Stuttgart  bezogen  werden.

Jedes  Exemplar  ist  zu  Bekraͤftigung  der  Richtigkeit  des  Abdruckes  mit
dem  Stempel  des  Justiz-Ministerium  versehen,  auch  ist  auf  solchem  der  Verkaufspreis
  angemerkt.

Die  Bezirks-Gerichte  sind  hiermit  angewiesen,  die  Unterpfands-Behbrden  über
die  richtige  und  zweckmäßige  Anwendung  der  Formulare  und  die  Art  der
Ausfüllung  derselben  nach  vorkommenden  Fällen  mit  besonderer  Berücksichtigung
  des  Umstandes,  ob  in  der  betreffenden  Gemeinde  die  Unterpfands-Bereinigung
  bereits  vollzogen  ist,  oder  nicht,  genau  zu  unterrichten,  und  durch
die  nachgesetzten  Stellen  fortan  verständigen  zu  lassen,  auch  darüber  zu  wachen,
daß  die  Unterpfands-Behörden  für  die  erwähnten  gewöhnlichen  Fälle  keiner
anderen  gedruckten  Exemplare  jener  Formmlarien,  als  der  mit  dem  Stempel
des  Justiz-Ministerium  versehenen,  für  jeht  und  für  die  Zukunft  sich  bedienen
mögen.

Stuttgart  den  2.  Juni  7826.

Auf  Seiner  Majestät  des  Königs  besondern  Befehl:
Maucler.

Beil.  A.
Formular
eines  Informativ-Unterpfands-Scheins.
Unterpfands-Protoboll
vo  18.
        <pb n="491" />
        417

(Name  des  Schuldners,  dessen  Stand  und  Wohnort)
und  mit  ihm  seine  Ehefrau
(Name)
wollen  bei  .
Unser-Ist  sogleich  oderspiitek-åekNamedesanlcihekseinzusetzen)

ein  jaͤhrlich  mit  .  ...  vom  Hundert  verzinsliches  Kapital  von

zu  (Zoeck  des  Horiehen:  etc.)
aufnehmen;  und  haben  zu  diesem  Ende  vor  uns,  den  unterzeichneten  Sa#  Räthen,
vermöge  unseres  Unterpfands-Protokolls  erblärt,  daß  sie  dem  Darleiher  für  diese  Kapital-Summe
  und  die  daraus  verfallenen  Zinse,  sich  unter  Vegebung  aller,  den  Mitschuldnern
  zustehenden  Rechts-Wohlthaten,  mit  und  für  einander  also  verbinden,  daß
der  Eigenthümer  der  ausgestellten  Schuld-Verschreibung  die  Befugniß  haben  soll,
Jeden  von  ihnen  Beiden,  welchen  er  will,  auf  die  Bezahlung  der  ganzen  Schuld
zu  belangen,  sodann  daß  sie  für  Kapital  und  gesehlich  bevorzugte  Zinse,  nachbeschriebene
Grundstücke  verpfänden  wollen,  nämlich:

Gemeinderäthlicher  Anschlag:

(Unlerpländer)

[——  –  —..  —

l
l

———

 

 

—- 



——

 

 

 

(Anmerkung:  Bei  noch  nicht  bereinigten  Gemeinden,  wird,  wenn  dio
Schuldleule  solches  erklären,  beigefügt:  „zugleich  wollen  dieselben  ihr  beiderseitiges
  Vermögen  im  Allgemeinen  lür  jene  Schuld  verschreiben".)

Wir,  die  unterzeichneren  S##-Räthe  bezeugen,  nach  zuvor  angestellter  Unterfuchung,
  daß
1)  die  hier  zu  Unterpfündern  eingesehten  Grundstücke,  soviel  wir  aus  den  öffentlichen,
  namentlich  den  Kauf-Güter=  und  Unterpfands-Büchern  haben  ersehen
öbnnen,  noch  nicht  verpfändet  oder  sonst  verlangen,  auch  die  Schuldleute
eals  Eigenlthümer  derselben  eingetragen  sind  eic.  (Raum  für  den  Fall,  dafs
diese  Vorausselzungen  nicht  eintreten,  oder  besondere  Verhältnisse  vorwalten)
und  daß
à)  jene  Güter  den  nebenausgeworfenen  Anschlag,  nach  unserer  pflichtmäßigen
Schätung,  in  ihrem  gegenwärtigen  Werthe  haben.
        <pb n="492" />
        418

Insbesondere  versichern  wir,  nach  unserem  (Gerichts-  Unterplands-)  Protokoll
  S.

3)  daß  die  Ehefrau  ihre  ernstliche  Willens-Meinung,  für  die  ganze  Schuld,  an
Kapital  und  Zinsen,  allcin  zu  haften,  unter  ausdrücklichem  Verzicht  auf  die
Einrede,  daß  jeder  Ehegatte  zunächst  nur  auf  Bezahlung  seines  Schuld-Antheils
  belangt  werden  könne,  vor

(der  Unterplands-Behörde  oder  einer  Deputalion  derselben).
zum  Protoboll  erklärt  habe.
Zugleich  wird  von  den  unterzeichneten  State#e=  Räthen  beigefügt:

a)  daß  der  Schuldner  ein  (Prädlikal)  Haushälter,  das  Geld,  zu  dessen  Entlehlehnung
  er  genöthigt  ist,  zu  (Zweck  der  Verwendung)  also  zu  ehelich-gesellschaftlichem
  Nußen  verwenden  wolle,

b)  daß  derselbe  an  bereits  verbrieften  Schulden  verzinse  —.

unnd  seine  übrigen  Schulden  sich  belaufen  mögen  auf  —:

c)  daß  er  an  Steuern  im  Rückstande  sep  mit  —.4

d)  daß  auf  dessen  Vermögen  die  Kinder  erster  Ehe  anzusprechen  haben  —!1.

e)  daß  dieselben  Eheleute,  über  Abzug  dieser  Schuldigbeiten,  noch  an  freiem
Vermögen  besitzen,  etwa  —·  .  .  ...

 

Zur  Bebräftigung  alles  Vorstehenden  haben  wir,  die  Räthe,  so  wie  die
Schuldner  selbst,  die  gegenwärtige  Urkunde  eigenhändig  unterzeichnet.

.......  de1118..

(Unterschrilten  des  Orts-Vor-  (Unterschrisften  der
standes  und  der  Mitglieder  Schuldleute)
der  Unterplands-Behörde)  Der  Ehemann:

Die  Ehefrau:
Zur  Beglaubigung:
Der  Kanzlei-Direbtor  des  K.  Justiz-Ministerimm:
v.  Prieser.
        <pb n="493" />
        419
Beil.  B.
Formular
eines  Pfandscheins

(einer  gerichtlichen  Schuld=  und  Pfand-Verschreibung;  vergl.  Reg.  Blatt  von  1825,
S.  361  —  364).

 

Vorbemerkungen:

a)  Dieser  Pfandschein  muß,  wenn  die  Schuld  ganz  getilgt,  und  der  Schein  für  den
Gläubiger  von  keinem  Werth  mehr  ist,  gleichbald  der  Unterpfands-Behörde  zum
Behuse  der  Löschung  der  Unterpfänder  zurückgestellt  werden.  Geschieht  dieses,
so  wird  die  gesehliche  Gebühr  für  die  Löschung  auf  die  betreffende  Gemeinde-Casse
  übernommen;  wenn  aber  der  Pfandschein  erst  nach  einem  halben  Jahre
von  Tilgung  der  Schuld  an,  zurückgegeben  wird;  so  hat  jene  Gebühr  der  Betheiligte
  zu  bezahlen.

1)  Die  regulativmäßige  Gebühr  für  Ausfertigung  dieses  Pfandscheins,  mit
erhalten  zu  haben,  bescheint:

Hathschreiber:

Hlüllsbeamle:

Ich  (Namo  des  Schuldners,  dessen  Stand  und  Wohnort)
und  ich,  (Name)

dessen  Ehefrau,
beurkunde  (n)  hiemit,  daß  wir

de
(Name,  Sland  und  Wohnort  des  Cläubigers)

schuldig  geworden  sind,  die  Summe  von

Cdann  werden  der  Grund  der  Sebuld  und  die  Verwendung  des  Geldes  bemerkt;
        <pb n="494" />
        420

xz.  B.:  „dieses  Geld  haben  wir  als  ein  baares  Anlehen  erhallen,  und  zu  Erkaufung
eines  Gutes  oder  zu  einem  andern  geselischalllichen  Zweck  verwendet.“  Oder:
„diese  Summe  war  schon  unser  Valer  und.  Schwiegervaler  N.  N.  dem  Gläubiger
schuldig,  und  wir  haben  die  Schuld  mit  dem  hienach  beschriebenen  Hause  von  dem--„selben
  übernommen;  wobei  jedoch  der  Gläubiger  das  ihm  von  jenem  durch  die
Verschreibung  ro  m
aul  diesem.  Hause  bestellte  Unierpiand  Ssich.  besonder3  vorbehalten  het.“)

 

 

 

Diese  Schuld  haben  wir  am
1ührlich,  und  zwar  im  Jahre  18  zu  fünf  vom  Hundert  (oder  weniger)  kostenfrei
  zu  verzinsen,  die  Haupt-Summe  aber  nach  drei  Monate  zuvor  geschehener  Aufkündigung
  zurückzuzahlen.

(llier  ist  Kaum  zu  lassen  zu  besonderen  Verabredungen  wegen  der  Rückbezahlung.).

Zur  Sicherstellung  de  Gläubiger  —
bestellen  Wir  ih  —  für  diese  Schuld  samt  Zinsen,  so  weit,  hinsichtlich  der  Leteren,
dieses  nach  dem  Pfand-Geseße  (Art.  55)  zuläßig  ist,
(bier  wird,  bei  noch  nicht  bereinigten  Gemeinden  wenn  Solches
von  den  Contrahenlen  belicht  worden,  beigeflügt.
anchen  der  Verschreibung  unseres  Vermögens  im  Allgemeinen“)
die  in  dem  nachstehenden  vollständigen  Auszuge  des  Unterpsands-Buches  verzeichneten
Unterpfänder:

Zugleich  verbindet  sich  Jedes  von  uns,  den  beiden  Eheleuten,  für  diese  ganze
Schuld  allein,  unter  ausdrüchlichem  Verzichte  auf  die  Einrede,  daß  Jedes  zunchst
nur  auf  Bezahlung  seines  Schuld-Antheils  belangt  werden  bönne,  zu  haften;  in  welcher
  Beziehung  ich,  die  Ehefrau,  meine  ernstliche  Willens-Meinung  vor  der

(Unlerplands-Behörde  oden  einer  Deputalion  derselben),
zum  Protoboll  erblärt  habe.
Alles  in.  Kraft  unserer  Unterschriften;

den
        <pb n="495" />
        Die  Aechtheit  der  Unterschriften  (Unlerschrilten  der  Schuldleule)
bezeugt
das  —  Schultheißen-Amt:

Wir  die  Endes  unterzeichneten  Mitglieder  der  Unterpfands-Behörde  iu  N.
(Oberamts-Bezirkes  N.  N.)  beurkunden  hiemit,  daß
1)  die  vorbenannten  Schuldleute
(in  der  Errungenschelts-Gesellschalt,  oder,  in  allgemeiner  Güler-  Gemeinschaft,
  oder,  rücksichtlich  ihres  Vermögens  in  besonders,  bestimmien  Verhällnissen
  mit  einander  leben)
daß
2)  die  Ehefrau,  auf  die  in  der  Schuld-Verschreibung  bemerkte  Weise,  laut  ur  seres
Unterpfands-Protokolls  S.  .  .,  sich  fuͤr  die  ganze  Schuld  verbindlich  gemacht
hat;  daß
5)  die  Schuldleute  (als  Eigenlhümer  der  unten  beschriebenen  Güler  in  die  Güterbücher
  eingelragen  sind,  —  oder;  dass  sie  sich  als  solche,  durch  einen  Haulvertrag
  vom  etc.  durch  eine  Erbtheilung  vom  elc.  ausgewiesen  heben);  daß
40  (die  nachbeschriebenen  Cüler  noch  nicht  verpfündet  sind,  auch  nach  Ausweis
unserer  öllenllichen  Bücher  und  Akten  Lein  anderes  die  Sicherheit  de—  Cläubiger
  —  gelährdendes  Recht,  oder  ein  solcher  Anspruch  auf  denselben  ballet  —
oder,  dass  auf  diesen  Gütern  nur  folgenile  Unterplands-  oder  andere  Rechle
hasten  u.  s.  w.)
daß  ferner
5)  nach  den  von  uns  in  Erwaͤgung  gezogenen  persoͤnlichen  und  allgemeinen  Vermsgens-Verhältnissen
  des  Schuldners  dieser  Verpfändung  Nichts  im  Wege  stehr;
daß  endlich
6)  der  unten  bemerkte  Anschlag  der  Güter  von  uns  nach  den  laufenden  Preisen  mit
Gewissenhaftigkeit  gemacht  worden  ist;  daher  wir
7)  diese  Unterpfands-Bestellung  bei  versammelter  Unterpfands-Behörde  beschlossen,
auch  diesen  Beschluß  sogleich  durch  Eintragung  der  Unterpfänder  in  unfer  Unterpfands-Buch
  B..  S.)und  durch  unsere  Unterzeichnung  dieses  Eintra-2:#
        <pb n="496" />
        42
ges  vollzogen  haben;  wie  solches  Alles  aus  nachsiehendem  vollständigen  Auszuge
des  Unterpfands-Buches  sich  ergiebt:

Auszug  Unterpfands-Buches:

(Hier  ist  eine  vollständige  Abschrift  der  beireffenden  Slelle  des  Unterplands-Buches
  mit  allen  Unterschrillen  einzutragen.

Dabei  kann,  da  die  zweite  Abtheilung  des  Unterpfands-Buchs-Formulors
(Beilage  1  zur  Haupt-Instruclion),  welche  die  Aulschrislt  hat:  „Verwahrungen,
Löschungen  und  andere  Veränderungen“  hier  in  der  Regel  von  selbst  hinwegfällt,
  die  erste  Abiheilung  mit  ihren  Colonnen  auf  dem  übrigen  Raume  der
noch  offen  laufenden  Seite  des  Plondscheins  abgedruckt,  auch  können
für  die  Fälle  sehr  zahlreicher  Unterpländer  besondere  Bogen  mit  dem  gedruckten
  Formular  jener  ersten  Abtheilung,  zum  Einstechen  verwendet  werden.

Am  Schlusse  der  Abschrist  ist  von  der  lland  des  Rathsschreibers  (Beziehungs-1



Weise  des  Hülhbbeamten)  zu  seizen:
„Die  BRichligkeit  und  Vollsländigkeit
vorstehenden  Auszugs  beurkundet
der  Rathsschreiber
(Hülle-Beamte)“
N.  N.

Unmittelbar  darauf  folgen  die  Original-Unterchriften  eben  derselben
Mitglieder  der  Unterplands-Behörde,  welche  laut  jenes  Auszuges  im  Unterpfands-Buche
  unterzeichnet  sind,  mit  den  Worten:

All'  Vorstehendes  bekrälligt

(Ort)  ben  (Datum)
(Original-Unterschrilt  sämilicher  einwilligenden  und  in

dem  Unterplands-Buche  eingelragenen  Mlitglieder  der
Unierplands-Behörde.)

(Hat  der  Rathsschreiber  oder  Hüllsbeamte,  als  slimmendes  Mli#tglied  einge-Willigt
  und  im  Unterplands-Buche  untersebrieben,  so  verstcht  es  sich  von  selbt,

dafs  er  auch  hier  sich  zu  unterzeichnen  hat.
        <pb n="497" />
        423

Die  Aechtheit  des  ganzen  l'sandscheins  wirch  auf  Verlangen  des  Gläubigers
durceh  Unlerschrist  und  Amtssigel  des  BezirlaIichlers  beglaubigi.  )

J—..  —

Zur  Beglaubigung:
Der  Kanzlei-Direktor  des  K.  Justiz-Ministerium:
v.  Pricser.

5)  Bekanntmachung,  die  bevorsiehende  Semester-Prüfung  der  Justiz-Referendäre  betreffend.

Unter  Beziehung  auf  die  Bekanmmachung  Lom  6.  Juni  1825  (Reg.  Blart  S.  413)
werden  hiedurch  diejenigen  Referendäre  zweiter  Elasse,  welche  zu  Erstehung  der  zweiten
Dienst-Prüfung  befähigt  sind,  und  die  Zulassung  zu  derselben  beabsichtigen,  aufgefordert,
ihre  diesfälligen  Gesuche  auf  vie  vorgeschriebene  Weise  und  unter  Angabe  ihres  Aufenthalts-Orts
  bis  zum  15.  Juli  1828  bei  dem  K.  Jusiiz-Ministerium  um  so  gewisser
einzureichen,  als  im  Falle  der  Nichteinhaltung  dieses  Termins  der  Nachtheil  des  Aucschlusses
  von  der  nächstbevorstehenden  Semester-Prüfung  für  die  Säumigen  unfehlbar
eintreten  würde.  «

Den  zu  dieser  Pruͤfung  zugelassenen  Referendaͤren  werden  sodann  von  der  Justiz-Prüfungs-Commission
  die  zu  Ausarbeitung  der  Probe-Relationen  erforderlichen  Akten
ohne  Verzug  zugestellt  werden.

Stuttgart  den  2.  Juni  1828.
Maucler.

0)  Vevfügung,  betreffend  die  besondere  Bekanntmachung  des  Art.  88  des  über  die  endliche  Entwickelung
  des  neuen  Pfand-Sysiems  ergangenen  Gesetzes  vom  21.  Mai  1628.

Da  es  für  zweckmäßig  erkannt  worden  ist,  den  Inhalt  des  Art.  33  des  die  endliche
  Entwickelung  des  neuen  Pfand-Systems  betreffenden  Gesetzes  vom  21.  Mai  1828n
(Reg.  Blatt  S.  590),

wonach  die  älteren  in  dem  Pfand-Gesehe  vom  15.  April  1825  und  jenem  neuesten
  Gesehe  nicht  mehr  anerkannten,  beziehungsweise  vor  dem  2.  Juni  1825.
        <pb n="498" />
        424

und  1.  Juli  1828  entstandenen  dinglichen  Rechte  auf  bewegliche  Gegenstände,

mit  dem  ersten  Jannar  in  ihrer  bisherigen  Eigenschast  für  erloschen

erklärt  worden,
neben  der  Bekanntmachung  durch  das  Regierungs-Blatt  noch  auf  anderweitem  angemessenem
  Wege  allgemein  zu  verbreiten,  damit  jeder  hiebei  Betheiligte  mit  dieser  Bestimmung
  des  Gesetzes  genau  bekannt  und  darauf  anfmerksam  gemacht  werde,  daß  er
den  gesehlich  bestimmten  halbjährigen  Zeitraum  zu  etwaiger  besonderen  Wahrung  seines
Anspruches,  durch  Aufkündigung,  Verwandlung,  oder  in  anderer  zweckdienlicher  Weise
zu  benützen  habe;  so  wird  hiermit  Nachstehendes  verfügt:

1)  der  vollständige  Inhalt  jenes  Gesetzes-Artikels  ist  durch  ein  gedrucktes  Plakat,
wovon  den  Gerichten  eine  angemessene  Anzahl  von  Eremplaren  demnächst
wird  zugefertigt  werden,  an  dem  Sice  jedes  Bezirks-Gerichts  und  in  jeder
einzelnen  Gemeinde  besonders  bekannt  zu  machen.

2)  Das  gedachte  Plakat  ist  an  dem  Gerichtshause,  bezichungsweise  an  dem  Rathhause
  oder  der  Wohnung  des  Orts-Vorstehers  anzuschlagen.

5)  Dieser  Anschlag  soll  wéhrend  der  ganzen  Dauer  der  gesetlichen  Frist,  mithin
vom  1.  Juli  bis  31.  December  13823  einschliefflich,  angeheftet  bleiben,  nach  Ablauf
  der  letzteren  urkundlich  abgenommen,  und  es  sollen  sodann  sämtliche  Eremplare
  bei  den  Akten  des  Bezirks-Gerichts  aufbewahrt  werden.

Hiebei  versteht  es  sich  übrigens  von  selbst,  daß  die  volle  Wirksamkeit  des  Gesezes
  gegenüber  von  jedem  einzelnen  Betheiligten  von  der  Beobachtung  vorstehender
Weisungen  nicht  abhängig  ist;  vorbehältlich  der  Ahndung  gegen  diejenigen  Beamten,
welche  etwa  eine  Versäumung  in  Vollziehung  dieser  Anordnungen  sich  zur  Schuld

kommen  lassen  sollten.
Sturtgart  den  3.  Juni  12328.
Maucler.

4)  Bekanntmachung,  die  Einsendung  der  Gebühren  für  das  Regierungs-Blatt  auf  das  zweite  Semester
18238  betreffend.

Für  das  mit  dem  1.  Juli  d.  J.  beginnende  zweite  Semester  des  Regierungs-Blatts
sind  die  Gebühren,  soweit  sie  nicht  bereits  vorausbezahlt  sind,  à  #  fl.  30  kr.  für  das
        <pb n="499" />
        425

Exemplar,  und  wenn  das  Regierungs-VBlatt  mit  der  Sammlung  der  Rechts-Erkenut—-nisse
  verlangt  wird,  im  Betrag  von  zwei  Gulden  fuͤr  das  Exemplar,  durch  die  K.  Ober—
aͤmter  oder  Postaͤmter  noch  im  Laufe  des  Monats  Juni  d.  J.  an  die  Kasse  des  Regierungs-Blatts
  einzusenden,  von  den  in  Stuttgart  wohnenden  Abonnenten  aber  ebendahin
  zu  berichtigen;  was  mit  dem  Anfuͤgen  zur  oͤffentlichen  Kentniß  gebracht  wird,
daß  von  dem  1.  Juli  an  nur  die  vorausbezahlten  Exemplare  werden  verabfolgt  werden.

Stuttgart  den  3.  Juni  1828.
Maucler.

B)  Der  Departements  der  Justiz  und  des  Innern:

Der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern.

Die  Ertheilung  der  Dispensation  von  der  Minderjährigkeir  betreffend.

Nachdem  durch  den  Art.  1  des  Gesetzes  vom  21.  Mai  dieses  Jahrs,  die  vollstaͤndige
  Entwickelung  des  neuen  Pfand  -Systems  betreffend  (Reg.  Blatt  S.  361  f.),  jeder
Unterschied  zwischen  dem  Rechtsstande  des  von  der  Minderjaͤhrigkeit  Dispensirten  und
des  natürlich  Volljährigen,  mit  Ausnahme  der  Bestimmungen  der  Verfassungs-Urbunde
K.  154  und  242,  aufgehoben  worden,  und  demnach  aueh  eine  Unterscheidung  der  Behörden,
  durch  welche  die  Minderjährigkeits-Dispensation  ertheilt  wird,  je  nach  dem
Zweck  der  lehteren  nicht  mehr  zuläßig  ist,  so  wird  in  Gemaßheit  höchster  Entschließung
Seiner  Königlichen  Majestät  vom  20.  v.  M.  Folgendes  verfügt:

1)  Ueber  die  Dispensation  von  der  Minderjährigkeit  mit  der  in  dem  Art.  2#  des
Gesehes  vom  21.  Mai  dieses  Jahrs  bezeichneten  Wirkung  derselben  wird  von
den  Behbrden  des  Departements  des  Innern,  und  zwar  bei  Minderjährigen,
welche  das  dreiundzwanzigste  Lebensjahr  zurückgelegt  haben,  von  dem  Königlichen
  Oberamt,  bei  jüngeren  mit  Ausnahme  der  durch  besondere  Anordnung  einer
  höheren  Entscheidung  vorbehaltenen  Fälle  von  der  Kreis-Regierung  erkannt.


a)Die  Minderjährigbeits-Dispensation  hört  somit  auf,  einen  Geschäfts-Gegenstand
der  Justiz-Behörden  auszumachen.
        <pb n="500" />
        426
5)  Die  gegenwaͤrtige  Verfuͤgung  tritt  mit  dem  Gesetß  vom  21.  Mai  d.  J.  vom
1.  Julius  1828  an  in  Wirkung.
Stuttgart  den  27.  Mai  1628.
Auf  Seiner  Königlichen  Majestät  besonderen  Befehl:
Maucler.  Schmidlin.

C)  Des  Departements  der  auswärtigen  Angelegenheiten:
Des  Lehenraths.

Rangbesiimmung  in  Ansehung  des  der  Familie  des  Freiherrn  v.  Thumb  von  den  Herzogen  von  Württemberg
  früher  verliehenen  Erb-Marschall-Amtes.

Nachdem  bürzlich  die  feierliche  Belehnung  des  Königl.  Kammerherrn  Carl  Conrad
Freiherrn  Thumb  v.  Neuburg  mit  dem  früher  von  den  Herzogen  von  Württemberg
seiner  Familie  verliehenen  Lehen  des  Erb-Marschall-Amtes  Statt  gefunden  hat,  isi
damit  durch  höchste  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  11.  d.  M.
der  Rang  in  der  vierten  Stufe  der  Rang-Ordnung  verbunden  worden.

Stuttgart  den  25.  Mai  1328.
Harttmann.

D)  Des  Departements  des  Innern:
Des  Ministerium  des  Innern.

Privilegium  gegen  den  Nachdruck  der  Fantasien  und  Skiezen  und  der  Sammlung  sämtlicher  Schriften
.-  von  W.  Hauff.

Seine  Koͤnigliche  Majestaͤt  haben  vermoͤge  hoͤchster  Entschließung  vom  4.
d.  M.  der  Wittwe  des  Doktors  W.  Hauff  dahier  ein  Privilegium  gegen  den  Nachdruck
  der  bei  den  hiesigen  Buchhändlern  Frankh  erscheinenden,  von  ihrem  Gatten
binterlassenen  Schriften  und  zwar  „der  Fantasien  und  Skizzen“  und  der  Sammlung
sämtlicher  Schriften  desselben  auf  die  Dauer  von  zwölf  Jahren  zu  ertheilen  geruhr;
        <pb n="501" />
        427

welches,  unter  Himweisung  auf  die  Königliche  Verordnung  vom  25.  Februar  1815,
Privilegien  gegen  den  Bücher-Nachdruck  betreffend,  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht
wird.

Stuttgart  den  6.  Juni  1823.
Schmidlin.

E)  Des  Departements  der  Finanzen:
Des  Finanz-Ministerium.
Erischtung  eines  Hallamts  zu  Ißny.

Seine  Königliche  Majestät  haben  mittelst  höchster  Entschließung  vom  2.  d.  M.
gnädigst  genehmigt,  daß  in  der  Stadt  Ißny  ein  Hallamt  errichtet  werde,  bei  welchem
der  Oberlieutenant  v.  Lindenmaier,  im  zweiten  Infanterie-Regiment,  als  Ober-Zollverwalter,


der  Assistent  Schweikle,  bei  der  Hauptverwaltung  der  Salinen-Gefälle,  provisorisch

  als  Controleur  gnädigst  ernannt  worden  ist.

Stuttgart  den  5.  Juni  1326.
Varnbüler.

Dienst-Erledigungen.

1)  Bei  dem  katholischen  Kirchenrath  ist  eine  wellliche  Assessors-Stelle  mit  dem
etatsmäßigen  Gehalte  von  Zoo  fl.  in  Erledigung  gebommen.  Die  Bewerber  haben  sich
unter  Beobachtung  der  durch  die  Bekanntmachung  vom  25.  Juni  1323  (Staats=  und
Neg.  Blatt  S.  578)  vorgezeichneten  Formen  bei  dem  katholischen  Kirchenrath  zu  melden.

2)  Durch  den  Tod  des  Kanzleiraths  Weckherlin  ist  eine  etatsmäßige  Sekretärs-Stelle
  bei  dem  Ministerium  des  Innern  mit  einem  Gehalte  von  tooo  fl.  erledigt  worden,
  welche  demnächst  mit  einem  wissenschaftlich  gebildeten  Manne  wieder  beseht  werden
soll.  Die  Bewerber  haben  sich  binnen  drei  Wochen  in  der  durch  die  Bekanntmachung
        <pb n="502" />
        428

vom  25.  Juli  1823  (Staats-  und  Reg.  Blatt  S.  578)  vorgezeichneten  Form  bei  dem
Ministerium  des  Innern  zu  melden.

5)  Die  Bewerber  um  die  erledigre  evangelische  Pfarrei  Uebär  kingen,  Dibcese
Geißlingen,  mit  450  Pfarr-Genossen,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  vorschriftmaäßig
bei  dem  evangelischen  Consistorium  zu  melden.  Das  Einkommen  ist  nach  Competenz-Preisen
  auf  778  fl.,  nach  Normal-Preisen  aber  auf  839  fl.  berechnet,  unter  welchem
die  Pfarr-Zehenten  auf  achtzehn  Jahre  um  jährliche  3y0  fl.  verpachtet  sind.

4)  Die  wieder  zu  beseßende  katholische  Pfarrstelle  in  Ahldorf,  Oberamts  und
Dekanats  Horb,  begreift  das  Pfarrdorf  mit  3814  Pfarr-Genossen,  und  hat  an  Güter-Ertrag,
  Zehenten,  Grund-Gefällen,  Capital-Zinsen,  Besoldungen  und  Gebähren  ein
Einkommen  von  610  fl.  Die  Bewerber  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  katholischen
  Kirchenrath  zu  melden.

5)  Die  wieder  zu  besehende  katholische  Pfarrstelle  in  Ricdernau,  Oberamts  und
Dekanats  Rottenburg,  begreift  den  Pfarrort  mit  402  Pfarr-Genossen.  Ihr  Einkommen
  belauft  sich  an  Garten-Ertrag,  Capital-Zinsen,  Besoldungen  und  Gebühren  auf
68o  fl.  Die  Geistlichen,  welche  sich  um  diese  Stelle  insbesondere  bewerben  wollen,  haben
ihre  Eingaben  vorschriftmäßig  binnen  vier  Wochen  an  den  kathrlischen  Kirchenrath

einzuschicken.

Berichtigun  g.
In  Nummer  27  des  Regierungs=  Blatts  von  1638,  S.  272,  Art.  125,  erste  Linie,  ist  ansiatt:
Art.  122  —  zu  lesen:  Art.  133.
        <pb n="503" />
        429

Nro.  39.

Regierungs-Blatt

fuͤr  das

Königreich  Württemberg.

2½  —  —  -

Samstag,  den  14.  Juni  1828.
.  —  vo
In  halt,
Königl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.
Verfügungen  der  Departements.  Instruktion  für  die  Anwenbung  ber  allgemeinen  Gewerbe=  Orbnung.  —
Bekanntmachung,  das  Resultat  der  mit  drei  Architekten  vorgenommenen  Prüfung  betreffend.

Dleust-Erledigung.

1.  Unmittelbeare  Königliche  Dekrete.

Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Enrschliefung  vom  2.  d.  M.
das  erledigte  Cameral-Amt  Waldsee  dem  bisherigen  Ober-Revisor  Rau  bei  der
Finanz-Kammer  in  Ulm  gnädigst  übertragen,  und

zum  Haupt-Buchhalter  bei  der  Ober-Zahlmeisterei  der  Staats-Haupt-Casse  den
bisherigen  Buchhalter  Mohl  gnédigst  ernannt,
        <pb n="504" />
        450

Sodann  haben  Höchstdieselben  vermöge  höchster  Entschliefung  vom  4.  d.  M.
den  Ober-Revisor  Roth  von  der  Ober-Rechnungs-Kammer  auf  sein  Ansuchen,  mit
Belassung  seines  Titels  und  seines  bisherigen  Gehalts,  zum  Steuer-Collegium,

den  Kanzlei-Assistenten  Warth  vom  Finanz-Archiv  zur  Staats-Casse,

den  Ober-Revisor  Grüb  von  der  Finanz-Kammer  in  Ludwigsburg  auf  sein  Ansuchen
  zur  Ober-Rechnungs-Kammer,

den  Kanzlei-Assistenten  Hopfenstok  von  der  Ober-Rechnungs-Kammer  zum
Steuer-Collegium  versetzt,  und  ihm  die  Cataster-Casse  übertragen;  ferner

den  Buchhalter  Schäffer  von  der  Staats-Casse  zum  Sekrerär  der  Ober-Rechnungs-Kammer
  ernannt,  dagegen  .

den  der  Staats-Casse  bisher  zugetheilten  Buchhalter  Hauber  definitiv  bei  derselben
  eingetheilt;

den  der  Ober-Rechnungs-Kammer  seither  zugetheilten  Revisor  Tafinger  zum
Ober-Repisor  bei  derselben  ernannt,  auch  #

den  der  Ober-Rechnungs-Kammer  zugetheilten  Ober-Revisor  Binder  bei  der
Finanz-Kammer  in  Ludwigsburg,

den  der  Staars=  Haupr-Casse  zugetheilten  Buchhalter  Knapp  definitib  bei  genannter
  Casse,  «
den  der  Finanz-Kammer  in  Reutlingen  zugetheilten  Reoisor  Klaiber  bei  der
Tinanz-Kammer  in  Ulm  eingetheilt,  und

den  gewesenen  Gemeinde-Rechnungs-Revisor  Rechfues,  von  Tuttlingen,  als
Kanzlei-Assistenten  bei  dem  Revisorat  des  Steuer-Collegiums  angestellt.

Ferner  haben  Seine  Königliche  Majestäát  durch  höchste  Entschließung  vom  9.
d.  M.  den  bisher  qulescirten  Direktor  v.  Sommer  mit  Vorbehalt  seines  Titels,
Rangs  und  Gehalts  zum  Mitglied  der  Ober-Rechnungs-Kammer  für  ein  besonderes
Geschäft,  unbeschadet  des  dem  Ober-Finanzrath  v.  Frisch  ertheilten  Rechts  als  vorsitender
  Rath,  guädigst  ernannt.
        <pb n="505" />
        451.
I.  Verfügungen  der  Departements-A)
  Des  Departements  des  Innerm.
Des  Ministerium  des  Innern.

Instruktion  für  die  Anwendung  der  allgemeinen  Gewerbe-Ordnung:

In  Hinsicht  auf  die  Anwendung  der  allgemeinen  Gewerbe-Ordnung  vom  22.  April
d.  J.  (Reg.  Blatt  Nro.  27)  so  weit  dieselbe  nach  der  in  dem  Schlußsatz  enthaltenen
Bestimmung  bereits  in  Wirksamkeit  getreten  ist,  werden  in  Gemäßheit  höchster  Entschließung
  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  6.  dieses  Monats  folgende  Vorschriften
  ertheilt:

1..
Zu.  Art.  2  des  Gesetzes.

Die  in  dem  Art.  2  des  Gesebes  vorgeschriebene  Anzeige  bei  dem  Gemeinde-Vorsteher
  ist  von  Jedem,  welcher  ein  der  ordentlichen  direkten  Staats-Steuer  unterliegendes
Gewerbe  auf  eigene  Rechnung  betreiben  will,  also  nicht  nur  von  dem  ersten  Unternehmer
  eines  neuen  Gewerbes,  sondern  auch  von  demjenigen  zu  machen,  welcher  ein  mit
persdnlichem  oder  mit  Realrecht  bestehendes  Gewerbe  nach  dem  Abgang  des  bisherigen
Inhabers  fortsetzt.  Das  Leßtere  gilt  namentlich  von  Meisters-Wittwen  und  Chefrauen,
welche  von  den  in  Art.  66  und  67  des  Gesehes  festgesehten  Rechten  Gebrauch  machen
wollen.  Auch  derjenige,  welcher  neben  einem  bereits  in  Ausbbung  gesehten  Gewerbe
noch  ein  weiteres  für  eigene  Rechnung  betreiben  will  (vergl.  Art.  52,  59.  Art.  71,
Ziff.  8  des  Geseßes),  ist  zur  diesfallsigen  Anzeige  verbundem.

Bei  einem  von  Mehreren  in  Gesellschaft  unternommenen  Gewerbe  kann  die  Anzeige
  entweder  durch  jeden  einzelnen  Theilhaber,  der  mit  selbstständigem  Gewerberecht
(bergl.  Art.  58  des  Gesetzes)  in  die  Gesellschaft  eintritt,  oder  durch  einen  aus  der  Mitte
dieser  Theilhaber  bestellten  Vertreter  der  Gesellschaft  geschehen,  unter  dessen  Namen
das  Gewerbe  in  die  Liste  eingetragen  wird.  In  dem  leßtern  Fall  ist  jedoch  die  Anzeige
nur  so  lang  gültig,  als  in  der  Person  des  Vertreters  keine  Aenderung  eintritt;  die
Gesellschaft  ist  daher  bei.  Vermeidung  der  in  Art.  3  der  Gewerbe-Ordnung  angedrohtem
        <pb n="506" />
        452

Strafe  verbunden,  spätestens  vier  Wochen  nach  dem  Austritte  des  bisherigen  Vertreters
  einen  neu  bestellten  Vertreter  des  Gewerbes  dem  Orts-Vorsteher  namhaft  zu
machen.

Wird  das  Gewerbe  unter  einer  besonderen  Firma  geföhrt,  so  ist  diese,  so  wie  jede
in  einer  bestehenden  Firma  eintretende  Veränderung  gleichfalls  zur  Anzeige  zu  bringen.

§.  2.

Die  Anzeige  hat  zu  geschehen,  ehe  der  Anzeigepflichtige  das  Gewerbe  auszunben
oder  an  dessen  Ausübung  Theil  zu  nehmen  anfängt.

Wird  von  einer  Wittwe  oder  einer  böslich  verlassenen  Ehefrau  das  Gewerbe#
ihres  verstorbenen  oder  ortsabwesenden  Ehemanns  ohne  eine  zuvor  eingetretene  Unterbrechung
  fortgese5t,  so  muß  die  Anzeige  von  der  Fortsehung  spätestens  vier  Wochen
nach  dem  Zeitpunkte  geschehen,  in  welchem  der  Tod  des  Gewerbe-Inhabers  oder  die
Absicht  desselben,  sich  von  seinem  Haushalt  zu  trennen,  den  Anzeigepflichtigen  bekannt
wurde.

Die  eben  bemerkte  Frist  kommt  auch  demjenigen  zu  Statten,  welcher  in  das  von
seinem  Erblasser  betriebene  unzünftige  Gewerbe  unmittelbar  nach  dessen  Tode  ohne
eine  Veränderung  in  der  Gewerbe-Niederlassung  eintritt.

Wünschen  die  Erben  eines  zünftigen  Meisters  das  von  demselben  hinterlassene
Gewerbe  nach  Maßgabe  des  Art.  63  oder  69  des  Geseßes  noch  eine  Zeitlang  fortzuseben,
  so  haben  sie  längstens  innerhalb  vier  Wochen  (von  dem  ihnen  bekannt
gewordenen  Tode  des  Erblassers  an  zu  rechnen)  eine  an  das  vorgeseßte  Bezirksame
gerichtete  Bitte  um  die  erforderliche  Ermächtigung  dem  Orts-Vorstande  zum  Beibericht

zu  übergeben.
K.  3.
Der  Orts-Vorsteher,  bei  welchem  die  Anzeige  geschieht,  hat  zu  prüfen,  ob  die
Bedingungen  des  beabsichtigten  Gewerb-Betriebs  erfüllt  seyen,  also  namentlich
a)  bei  zünftigFn  Gewerben,  ob  der  Gewerblustige  die  Volljährigkeit  oder  Dispensation
  von  derselben,  das  Meisterrecht  des  betreffenden  Gewerbes  und  das  Bürger=
  oder  Beisißer-Recht  am  Ort  der  beabsichtigten  Gewerbe-Niederlassung  besite,
  oder  wenn  es  an  der  einen  oder  andern  dieser  Eigenschaften  fehlt,  ob
        <pb n="507" />
        455
einer  der  in  Art.  61,  66—73,  113  des  Geseßes  angeführten  sonstigen  Berechtigungs-Gründe
  bei  ihm  vorhanden  seyz  ferner,  ob  derjenige,  welcher  mehrere
zünftige  Gewerbe  gleichzeitig  betreiben  will,  hiezu  die  bezirksamtliche  Erlaubniß
erhalten  habe  (Art.  52  des  Gesetzes);
h)  bei  einem  unzünftigen,  aber  von  Concession,  oder  von  einer  Prüfung  der  persönlichen
  Féhigkeit,  oder  von  obrigkeitlicher  Bestellung  abhängigen  Gewerbe
(Art.  124,  125,  126  des  Gesehes,  9.24—32  der  gegenwärtigen  Instruktion),
ob  die  Concession  oder  Bestellung  ertheilt  sey,  oder  der  Unternehmer  oder  sein
Werkführer  die  vorgeschriebene  Fähigkeits-Probe  erstanden  habe;
c)  bei  unzünfrigen  Gewerben  überhaupt,  ob  dem  Unternehmer  der  Aufenthalt  an
dem  Gewerbe-Niederlassungs-Orte  zu  gestatten  sey  (Art.  127  des  Gesehes).
In  lebterer  Beziehung  wird  auf  den  Art.  11  des  Gesehes  vom  15.  April  d.  J.
über  das  Gemeinde-Bürger=  und  Beisiß-Recht  mit  dem  Anfügen  verwiesen,  daß
Ausländer,  welche  sich  in  einem  inländischen  Orte  mit  einem  unzünftigen  Gewerbe  niederlassen
  wollen,  hiezu  die  Aufenthalts-Bewilligung  des  betreffenden  Bezirks-Polizeiamts
zu  erlangen  haben  (Verordnung  vom  238.  Juni  1825,  K.  7,  Ziff.  9,  Reg.  Bl.  S.  500).

S.  4.

Liegt  gegen  die  Gewerbe-Unternehmung  kein  Anstand  vor,  so  hat  der  Orts-Vorsteher

  die  geschehene  Anzeige  derselben,

)  wenn  der  Gewerbe-Unternehmer  in  einer  der  nach  der  Ministerial-Verfügung
vom  26.  April  d.  J.  (Reg.  Blatt  S.  292)  zu  führenden  Listen  über  die  Gemeinde-Genossen
  und  die  Wohnsteuer-Pflichtigen  eingetragen  oder  einzutragen
ist,  in  dieser  Liste  vorzumerben.  «

Dieß  kann  in  den  meisten  Faͤllen  am  kuͤrzesten  dadurch  geschehen,  daß  dem
ohnehin  in  der  Liste  anzugebenden  Gewerbe  des  Gemeinde-Genossen  oder
Wohnsteuer-Pflichrigen  und  beziehungsweise  der  Wittwe  eines  Gemeinde-Mitgliedes
  der  Tag  der  geschehenen  Anzeige  beigefügt  wird  (z.  B.  Schuster  laut
Anzeige  vom  1.  Juli  1828).

Für  die  gleichfalls  einzutragende  Firma,  für  die  Zurückweisung  auf  früher
eingetragene  Gewerbe-Gesellschafter,  oder  auf  den  Vorgänger,  von  welchem
        <pb n="508" />
        454
das  Gewerbe  uͤbernommen:  wurde,  fuͤr  die  Bemerkung,  daß  der  Anzeiger  eine
Gewerbe-Societaͤt  vertrete  (F.  1),  endlich  für  die  Vormerkung  des  Wiederaufhörens
  des  Gewerbe-Betriebs,  können  beziehungsweise  die  Columnen  „Austritt
  aus  dem  activen  Bürgerrecht,  Abgang,  Bemerkungen“  benüßt  werden.
2)  Für  die  Gewerbe-Inhaber,  welche  in  der  Gemeinde,  wo  das  Gewerbe  geführt
wird,  weder  ihren  selbstständigen  Wohnsitz  haben,  noch  zu  den  in  den  obbemerkten
  Listen  zu  verzeichnenden  Genossen  derselben  gehdren,  ist  ein  besonderes
  Anzeige-Register  zu  führen,  welches  den  vollständigen  Namen  des  Gewerbe-Inhabers,
  dessen  Wohnort,  das  Gewerbe  und  eintretenden  Falls  dessen
Firma,  den  Jahrs=  und  Monatc-Tag  der  Anzeige,  und  für  Zurückweisungen
oder  Vormerkungen  über  Gewerbe-Societät  oder  Gewerbe-Einstellung  die
Rubrik  „Bemerkungen“  enthält.
Ergibr  sich  bei  der  Anzeige,  daß  der  beabsichtigten  Gewerbe  Unternehmung  noch
irgend  ein  gesehliches  Hinderniß  (F.  3)  entgegen  stehe;  so  muß  nach  Beseitigung  dieses
Hindernisses  die  Anzeige  wiederholt  werden..

g.  6.

Von  jeder  fabrikmaͤßigen  Gewerbe-Einrichtung,  auch  wenn  dieselbe  nicht  durch
Concession  oder  durch  eine  Pruͤfung  der  persoͤnlichen  Faͤhigkeit  des  Unternehmers  oder
Werkführers  bedingt  ist,  hat  der  Orts-Vorsteher  dem  Bezirksamte  Nachricht  zu  geben.
Ueber  bedeutendere  Unternehmungen  dieser  Art  hat  das  Bezirksamt  der  vorgeseßten
Kreis-Regierung,  besondern  Berichr  zu  erstatten.  "

K  6.

Die  Unterlassung  der  Gewerbe-Anzeige  hat  der  Orts-Vorsteher  entweder  von
Amtswegen  oder  in  versammeltem  Gemeinderathe  mit  der  gebührenden  Ordnungsstrafe
  zu  ahnden;  wenn  aber  letztere  die  gesehliche  Strafbefugniß  des  Gemeinderaths
übersteigen,  oder  wenn  es  sich  neben  jener  Unterlassung  noch  von  dem  unbefugten  Betrieb
  eines  zünftigen  oder  unzünftigen  Gewerbes  (Art.  74  124—126  des  Gesetzes,
&amp;amp;  24—32  der  gegenwärtigen  Instruktion)  handeln,  sollte,  dem  vorgesehten  Bezirksamt
anzuzeigen:.
        <pb n="509" />
        435
K.  7.

Sind  durch  eine  unangezeigt  gebliebene  Gewerbe-Unternehmung  zugleich  andere
polizeiliche  Vorschriften,  z.  B.  Bestimmungen  der  Ban-Feuer=  Wasser-Polizei,  verletzt
worden,  so  hat  die  hiedurch  verwirkte  Strase,  unabhängig  von  der  durch  die  unterlassene
  Anzeige  oder  den  unbefugten  Gewerbbetrieb  begründeten  Rüge,  einzutreten
(Art.  5—5  des  Gesehes).

K.  8.
Zu  Art.  6  des  Gesetzes.

Das  Bezirksamt,  bei  welchem  ein  in  seinem  Amtsbezirk  angesessener  Fabrikant
oder  Handwerker  ein  Muster  des  zur  Kennbarmachung  seiner  Fabrikate  bestimmten
Unterscheidungszeichens  hinterlegt,  hat  den  Akt  der  Hinterlegung  in  ein  deßhalb  zu
führendes  Register  einzutragen  und  eine  Bescheinigung  über  die  geschehene  Hinterlegung
auozustellen.  Von  dem  in  zwei  Exemplaren  zu  übergebenden  Muster  wird  das  eine
Erxemplar  in  einem  Umschlage  aufbewahrt,  der  mit  dem  Amts-Sigel  des  Bezirksamts
und  dem  Privat-Sigel  des  Hinterlegers  verschlossen,  und  von  dem  Leßteren  mit  seinem
Namenszuge,  von  dem  Bezirksamt  aber  mit  der  Zisser,  unter  welcher  der  Hinterlegungs-Akt
  in  dem  Register  vorkommt,  zu  bezeichnen  ist.  Das  zweite  Exemplar  wird
offen  dem  Register  beigelegt,  und  wird  auf  Verlangen  Jedem  vorgewiesen,  der  sich  über
ein  bestehendes  Unterscheidungszeichen  zu  unterrichten  wünscht.  Bei  entstehendem  Screit
über  die  Nachahmung  eines  solchen  Zeichens,  muß  auf  das  unter  Sigel  gelegte  Exemplar
  zurückgegangen,  die  Recognition  und  Erbrechung  der  Sigel  aber  urkundlich  vorgenommen
  werden.

.  9.
Zu  Art.  15  des  Gesetzes.

Die  Anzeige  der  Lehrverträge  geschieht  in  der  Regel  durch  persönliches  Erscheinen
der  Betheiligten  vor  dem  Zunft-Vorstande.  Ist  jedoch  der  Wohnsit  des  Lehrmeisters
über  pier  Stunden  von  dem  Siße  der  Zunftlade  entfernt,  so  kann  statt  persönlichen
Erscheinens  von  den  Betheiligten  ein  schriftlicher,  von  dem  Orts-Vorsteher  des  Lehrmeisters
  beglaubigter  Aufsatz  des  Lehrvertrags  an  den  Zunftvorstand  eingeschickt
werden.
        <pb n="510" />
        436

10.
Zu  Art.  24  des  Gesetzes.
Die  Bestimmung  zu  Ziffer  4  dieses  Artikels  gilt  fuͤr  den  Fall,  wenn  nicht  das
Gegentheil  von  den  Partheien  ausdruͤcklich  verabredet  ist.  Es  steht  dem  Lehrmeister
frei,  sich  eine  anderweite  Velohnung  suͤr  den  Fall  zu  bedingen,  wenn  die  in  einem
Zusatz  zu  der  Lehrzeit  bestimmte  Belohnung  wegen  des  Uocbertrit  derss  Lehrlings  zu
einem  andern  Gewerbe  (Art.  20),  wegen  früheren  Absterbens  des  Lehrlings  oder  des
Meisters  (Art.  23),  oder  wegen  der  von  Leßterem  au,  rechtsgenügenden  Gründen  verfügten

  früheren  Entlassung  des  Lehrlings  (Art.  2)  nicht  geleistet  werden  sollte.

K.  11.
Zu  Art.  20  des  Gesetzes.

Die  Eigenschaft  des  wandernden  Handwerks-Gesellen  must  in  Gemäßheit  der  Verordnungen
  vom  4.  Juli  1609  (Reg.  Blatt  S.  292)  und  vom  26.  April  1327  (Reg.
Blatt  S.  133)  der  Regel  nach  durch  ein  obrigkeitlich  ausgefertigtes  Wanderbuch  nachgewiesen
  worden.

Nur  demjenigen  Wandergesellen,  welcher  aus  einem  Staate  kommt,  wo  die  Wanderbücher
  noch  nicht  eingeführt  sind,  kann  eine  Kundschaft  in  so  lange  zum  Ausweics
dienen,  als  er  innerhalb  des  disseitigen  Staats  noch  nicht  in  Arbeit  gestanden  ist.

6&amp;amp;.  12.

Wandergesellen,  welche  in  Gemäßheit  der  Verfügung  vom  26.  April  132  in
Folge  ihres  Alters,  oder  durch  den  sie  treffenden  Verdacht  arbeitscheuen  Herumlaufens,
oder  durch  sonstige  Uebertretungen  polizeilicher  Vorschriften  die  Ausweisung  aus  dem
Staatsgebiet  oder  die  Ablieferung  an  das  Bezirksamt  ihres  Heimathorts  verwirkt

haben,  können  auf  eine  Reise-Unterstützung  keinen  Anspruch  machen  (vergl.  die  9#.  1—5,
7  u.  8  der  oben  erwähnten  Verfügung).

.13.
Zu  Art.  31  des  Gesetzes.
Die  Bestimmung  des  Art.  31  des  Gesetzes  ist  analog  auch  auf  Wandergesellen
anzuwenden,  welche  die  Lehre  in  inländischen  Werkstätten,  wo  das  betreffeude  Gewerbe
        <pb n="511" />
        457
ohne  zünftige  Meisterschaft  gesetzlich  ausgeubt  wird  (vergl.  Art.  )2,  Ziffer  4,  5,  7  des
Gesetzeo),  empfangen  haben.
*  1.

Zu  Art.  4o  des  Gesttzes.

In  Beziehung  auf  die  Mittel,  einen  unberechtigter  Weise  aus  der  Arbeit  tretenden
  Gesellen  zur  Erfüllung  seiner  Verpflichtung  anzuhalten,  wird  neben  der  im  Gesete
  selbst  bezeichneten  Zurückbehaltung  des  Wanderbuches  auf  die  Bestimmungen  der
Art.  26  und  27  des  Erecutions-Gesehes  vom  25.  April  1325  verwiesen.

Der  Meister,  welcher  wissentlich  einen  solchen  Gesellen  in  seine  Dienste  nimmt,
ehe  derselbe  der  Verpflichtung  gegen  den  früheren  Meister  sich  entledigt,  unterliegt

einer  polizellichen  Bestrafung.  6
15.

Zu  Axrt.  41  des  Gesetzes.

Wenn  ein  Wandergesell  in  einem  und  demselben  Orte  von  einem  Meister  zu  einem
  andern  übertritt,  so  hat  derjenige  Meister,  in  dessen  Dienste  er  übertritt,  hievon
innerhalb  acht  Tagen  der  Orts-Polizei-Stelle  bei  Strafe  Anzeige  zu  machen.

§.  16.  «
Zu  Art.  6o  des  Gesetzes.

Die  Verfertigung  bestellter  Arbeiten  im  Inlande  ist  auch  Auslaͤndern,  welche
das  betreffende  Gewerbe  nach  den  Gesetzen  ihres  Staats  selbststaͤndig  zu  uͤben  berechtigt
  sind,  gestattet.

Hinsichtlich  des  Besuchs  der  öffentlichen  Maͤrkte  durch  auslaͤndische  Verkaͤufer
wird  auf  die  Bestimmungen  der  Art.  132,  133  des  Gesebes  verwiesen.

+.  17.
In  Ark.  61  des  Gesetzes.

Unter  die  Handwerker,  auf  welche  die  Bestinmung  des  zweiten  Absahes  dieses
Areikels  sich  bezieht,  sind  vorzugsweise  zu  rechnen:

Bäcker,  Wagner,
Mehger,  Sattler,
Schneider,  Glaser,
Schuster,  Küfer,
Hufschmidte,  Kübler.

2
        <pb n="512" />
        438

Uebrigens  finden  die  allgemeinen  Vorschriften  uͤber  die  herumziehenden  Gewerbleute
CArt.  142  des  Gesetzes,  F.  47  der  gegenw.  Verordn.)  auch  auf  die  erwähnten  Handwerker
  in  dem  Fall  Anwendung,  wenn  sie  nicht  blos  einzelne  voraus  bestimmte  Ortschaften
  besuchen,  sondern  mit  Unterbrechung  des  seßhaften  Gewerbbetriebs  von  Ort
zu  Ort  herumziehend  ihr  Gewerbe  betreiben  wollen.

Anf  die  Nichteinholung  der  ortspolizeilichen  Genehmigung  (Art.  61)  sind  die  in
Art.  140  des  Geseßes  zu  Ziffer  4  und  5  enthaltenen  Strafbestimmungen  anzuwenden.
  «  .
Its.
Zu  Art.  68  und  69.

Wenn  auf  den  Grund  der  Art.  68  oder  69  der  Gewerbe-Ordnung  die  Nachkommen
  oder  sonstigen  Erben  eines  zünftigen  Meisters  die  Ermächtigung  zu  einstweiligem
Fortbetrieb  des  zurückgelassenen  Gewerbes  nachsuchen,  so  hat  hierüber  das  Bezirks-Amr
  des  Gewerbe-Sites  nach  vorgängiger  Vernehmung  des  Gemeinderaths  und  des
betreffenden  Zunft-Vorstandes  zu  erkennen.

.  19.
Zu  Art.  72  des  Gesetzes.
Wer  die  Leinwandweberei  ohne  zünftiges  Meisterrecht  auf  den  Grund  des  Art.
?  des  Gesehes  nicht  blos  für  den  eigenen  Hausbrauch,  sondern  auch  auf  den  Verkauf
  und  auf  Bestellung  auszuüben  beabsichtigt,  hat  hievon  dem  Orts-Vorsteher  die
in  Art.  2  des  Gesehes  vorgeschriebene  Anzeige  zu  erstatten.  Der  Orts-Vorstand  hei
bierauf  zu  untersuchen,  ob  derselbe  die  Weberei  wirklich  nur  als  Reben-Veschäftigung
(neben  einem  sonstigen  Haupterwerbzweige)  zu  treiben  gemeint  sey,  und  demjenigen,
welcher  über  den  Besig  eines  andern  Haupterwerbzweigs  sich  nicht  genügend  auszuweisen
  vermag,  die  Ausübung  der  Leinweberei  ohne  erlangtes  zunftiges  Meisterrecht
zu  untersagen.
.  20.
Zu  Art.  73  des  Gesetzes.
Frauenspersonen,  welche  die  Verfertigung  weiblicher  Kleidungsstücke  nicht  blos
im  Taglohnec,  sondern  im  Geding  oder  zu  Häuse  besorgen,  unterlicgen  der  Gewerbe-Steuer
  und  cben  damit  der  Bestimmung  des  Art.  2  der  Gewerbe-Ordnung.
        <pb n="513" />
        439
K.  21.
Zu  Art.  115,  116.

Röcksichtlich  der  Ertheilung  von  Krämerei-Concessionen  wird  auf  die  Instruction
vom  19.  Januar  1324  (Reg.  Bl.  S.  30)  verwiesen.

.  22.
Zu  Arr.  118  des  Gesetzes.

Die  Fabrik-Concession  im  Gebiete  zünftiger  Gewerbe  unterliegt,  wie  bisher,  dem
Erkenntniß  der  zuständigen  Kreis-Regierung.

5§.  23.
Zu  Art.  124.

Eben  derselben  bleibt  das  Erkenntniß  über  die  Concessions-Ertheilung  zu  den  in
Art.  134  genannten  Gewerben,  mit  Ausnahme  des,  der  bezirbsamtlichen  Cognition
anheim  gesteklten  Schiffahrt-Gewerbes,  vorbehalten.

§.  24.
Zu  Art.  125.

Von  den,  zu  der  ordentlichen  directen  Staatssteuer  gezogenen  unzünftigen  Gewerben
  unterliegen  nach-den  bestehenden  Verordnungen  einer  durch  die  Staats-Behdrde
  vorzunehmenden  Prüfung  der  persönlichen  Fähigkeit

1)  des  Gewerbe-Inhabers:  die  Gewerbe  der  Barbiere,  Hebammen  und  Feldmesser;



)  des  Gewerbe-Inhabers  oder  seines  Werkführers:  die  Gewerbe  der  Apotheker

und  derjenigen  Laboranten,  welche  nach  den  bestehenden  Gesetzen  den  Apothekern
  gleich  zu  achten  sind.

m  —

.25.

Den  zuletzt  genannten  Gewerben  werden  in  dieser  Beziehung  die  nunmehr  unzuͤnftigen
  Gewerbe  der  Schiffer  und  der  fuͤr  Mahlgäste.  arbeitenden  Getraide-Muͤller  gleichgestellt.


Die  Inhaber  dieser  Gewerbe  oder  deren  Werkführer  haben  ihre  persönliche  Befähigung
  entweder

½)  durch  den  Nachweis  der  nach  bisherigen  Zunft=  Gesetzen  erlangten  Eigenschaäft

des  Meisters  oder  Meisterknechts,  oder-
        <pb n="514" />
        440

2)  durch  den  Beweis,  daß  sie  zum  wenigsten  sieben  Jahre  lang  in  dem  betreffenden
  Gewerbe  als  Lehrlinge  oder  Gehuͤlfen  zur  Zufriedenheit  gedient,  oder

3)  durch  die  Erstehung  einer  besonderen  Pruͤfung,  wegen  welcher  weitere  Verfuͤ-gung
  nachfolgen  wird,  «

darzuthun.
26.

g.

Die  Ausuͤbung  des  Troͤdelhandels  bleibt,  wie  bis  daher,  von  dem  ortspolizeilichen
Erkenntniß  uͤber  das  sittliche  Praͤdikat  des  Gewerbelustigen  abhaͤngig.

g.  29.

Diejenigen  Inhaber  der  in  F.  24,  Ziff.  2  und  §.  25  genannten  Gewerbe,  welche
dem  Gewerbe  nicht  persoͤnlich  vorstehen  koͤnnen  oder  wollen,  haben  einen  persoͤnlich  befaͤhigten
  Werkfuͤhrer  aufzustellen,  und  hievon,  so  wie  von  jedem  Wechsel  in  der  Person
des  Werkführers  spätestens  acht  Tage  nach  dem  Eintritt  desselben  der  Orts-Polizei-Vehörde

  Anzeige  zu  machen.
28.

Zu  den  Gewerben,  deren  Ausuͤbung  auf  obrigkeitlicher  Bestellung  beruht,  gehoͤren
die  der  Landboten,  Kaminfeger,  Kleemeister,  Kornmesser,  Holzmesser,  Wagmeister,  Versteigerer,
  Maͤkler  ꝛc.

g.  29.

In  Hinsicht  auf  die  Bestellung  der  Landboten  verbleibt  es  bei  den  Bestimmungen

der  Verordnung  vom  16.  Februar  1821  (Reg.  Blatt  S.  69).
6.  30.

Die  Bestellung  der  Kaminfeger  und  Klcemeister  geschiehr  für  bestimmte  Bezirke,
und  zwar  die  der  ersteren  durch  die  Amts-Versammlungen,  die  der  letzteren  durch  die
Vorsteher  der  zu  dem  Bezirke  gebörigen  Gemeinden.  Die  Wahlbehörde  hat  sich  der
erforderlichen  Tüchtigkeit  des  zu  Bestellenden  zu  versichern.  Die  Abänderung  der  besiehenden
  Bezirke  unterliegt  der  Genehmigung  der  Kreis-Regi-rung,  welche  für  eine  Erweiterung
  derselben  nicht  ohne  dringenden  Grund  zu  ertheilen  ist.

"  .  31.
Die  Bestellung  der  weiteren  in  §.  aß  genannten  Diener  ist  Gegenstand  der  Orts-Polizei.
        <pb n="515" />
        441

.  Ba2.
Zu  Art.  126  des  Gesetzes.

Unter  die  Bestimmungen  des  Art.  126  des  Gesetzes  gehoͤren  namentlich  die  Gewerbe,
  welche,  wie  der  Bergbau,  die  Flößerei,  2c.,  als  Ausfluß  eines  Regals  von
Privaten  nur  auf  besondere  Verleihung  betrieben  werden  können.

.  33.
Zu  At.  128.

Die  Bestimmung  des  Art.  42  des  Gesetzes  findet  auf  die  Gehülfen  unzünftiger

Gewerbe-Inhaber  ebenfalls  Anwendung.

K.  34.
Zu  Art.  129.

Ueber  die  einem  unzünftigen  Fabrikanten  kaufmännischer  Waaren  zu  ertheilende
Befugniß,  neben  den  eigenen,  auch  mit  fremden  Fabrikaten  seines  Gewerbes  im  Detail
  zu  handeln,  hat  das  Bezirks-Amt,  unter  Vernehmung  des  Gemeinderaths  und
der  Handels-Innung,  zu  erkennen.  Sie  ist  nicht  zu  erschweren,  wenn  die  ganze  Einrichtung
  und  der  Betrieb  des  Geschäfts  die  Vermuthung  begründen,  daß  der  Handel
mit  fremden  Fabrikaten  nicht  als  Haupt-Erwerbszweig,  sondern  hauptsächlich  nur
als  Förderungsmittel  der  Fabrikation  und  des  Absatzes  der  eigenen  Fabrikate  beabsichtigt
  werde.

35.
Zu  Art.  135.

Der  Inlaͤnder,  der  die  Berechtigung  zum  Hausirhandel  nachsucht,  hat  das  ihm
in  einer  inländischen  Gemeinde  zustehende  Bürger=  oder  Beisiger-Recht  durch  ein  bezirksamtlich
  beglaubigtes  Zeugniß  des  betreffenden  Gemeinderaths  darzuthun,  oder  aber
den  erforderlichen  Nachweis  beizubringen,  daß  und  warum  er  von  dem  Gemeindegenossenschafts-Verband
  gesetzlich  ausgenommen  sey.

An  Ausländer  bönnen  Haufir-Patente  nur  verliehen  werden,  wenn  ihr  Heimath-=Recht
  durch  Reisepässe  oder  andere  Urkunden,  welche  von  ihren  Keimath=  Behörden
selbst  herrühren,  gehbrig  erwiesen  ist.
        <pb n="516" />
        442
36.
—  Zu  Art.  136,  137.

Will  ein  Hausirhändler  sich  auf  seiner  Wanderung  von  andern  Personen  begleiten
lassen,  so  hat  er  hiezu  eben  so  wohl  die  Erlaubniß  der  betreffenden  Staats-Behörde
ndthig,  als  zur  gleichzeitigen  Ausübung  des  Gewerbes  durch  mehrere,  getrennt  von
einander  wandernde,  Personen.

.  ZBJ.

Der  Wittwe  des  Hausirhaͤndlers  kann,  im  Fall  derselben  ein  durchaus  unbescholtenes
  Praͤdikat  zur  Seite  steht,  die  Fortsetzung  des  Gewerbes  vom  Bezirksamt  erlaubt
werden.  Hat  dagegen  dieselbe  in  irgend  einer  Zeit  sich  eines  Vergehens  oder  Verbrechens
  schuldig  gemacht,  so  unterliegt  die  gedachte  Erlaubniß  dem  Erkenntnisse  der  Kreis-Regierung.


g.  33.

Die  Berechtigung  wird,  wie  bisher,  der  Regel  nach,  so  fern  nicht  besondere  Umstaͤnde
  fuͤr  eine  Verlaͤngerung  innerhalb  des  gesetzlich  bestimmten  Zeitraums  von  drei
Jahren  fftechen,  auf  nicht  laͤnger  als  Ein  Jahr  ertheilt.  Ist  die  Verleihungs-Zeit
nicht  ausdruͤcklich  bestimmt,  so  wird  die  Dauer  von  einem  Jahr  angenommen.

g.  Z9.
Das  Verleihungs-Patent  muß  enthalten:

1)  die  Erwaͤhnung  des  Dekrets  der  hoͤheren  Staats-Behoͤrde,  wodurch  die  Berechtigung

  zum  Hausirhandel  ertheilt  wurde;

2)  den  vollständigen  Namen,  den  Wohnort  und  das  Signalement  des  Berechtigten,

  so  wic,  wenn  derselbe  schreiben  kann,  dessen  vollständige  Namens-Unterschrift;


5)  das  Gewerbe,  die  Waaren-Gattung,  den  Bezirk  und  die  Zeit,  wofür  die  Berechtigung

  ertheilt  ist;

)  den  Namen  und  die  Gestaltbeschreibung  der  Begleiter,  welche  dem  Verechtigten

gestattet  worden  sind.

Ist  der  Patent-Inhaber  nur  als  Beauftragter  eines  Dritten  zum  Haustrhandel
bore.htigt,  so  wird  solches  unter  Benennung  des  Beauftragenden  im  Patente  angeführt.
  -
        <pb n="517" />
        443

.  40.

Zum  Hausirhandel  mit  Druckschriften  wird  außer  dem  Patent,  nach  Vorschrift
des  Gesetzes  vom  3o0.  Jan.  13:7,  K.  25,  ein  von  dem  Bezirksamte  geprüftes  und  mit
seinem  Vidit  und  Siegel  versehenes  Verzeichniß  der  dem  Händler  zugelassenen  Schriften
  erfordert.  Das  Bezirksamt  hat  hiebei  mit  Strenge  gegen  sittenverderbliche,  abergläubische
  oder  sonst  anstoßige  Schristen  zu  wachen.  Werden  bei  einem  Hausirhändler
andere,  in  dem  genehmigten  Verzeichnisse  nicht  enthaltene  Schriften  vorgefunden,  so
unterliegt  derselbe,  abgesehen  von  der  etwa  concurrirenden  sonstigen  Verschuldung,  der
im  Art.  140,  Ziffer  2  der  Gewerbe-Ordnung  angedrohten  Strafe.

Ebenso  liegt  es  bei  Hausirhändlern  mit  Bildern  nach  FK.  27  des  oben  genannten
Gesehes  vom  Zo.  Jan.  1817  sowohl  dem  das  Patent  ausstellenden  Bezirksamt,  als
den  Orts-Polizeistellen,  in  deren  Bezirken  der  Handel  getrieben  wird,  ob,  auf  den  Debit
  ärgerlicher  Bilder  ein  genaues  Augenmerk  zu  richten,  und  die  entdeckten  Bilder
dieser  Art  zur  Einleitung  des  gceigneten  Straf-Verfahrens  in  Beschlag  zu  nehmen.

"“  6.  41.

6  Wenn  statt  des  ursprünglich  Berechtigten  der  Haufirhandel  mit  Genehmigung  der
Staats-Behörde  durch  einen  Dritten  besorgt  oder  durch  die  Wittwe  des  Berechtigten
fortgesetzt  wird;  so  ist  diese  in  der  Person  des  Patentträgers  vorgegangene  Veränderung
  durch  das  Bezirksamt  in  dem  fuͤr  den  ersten  Inbaber  ausgestellten  Patente  nachzutragen.


Dieser  Eintrag  muß  enthalten:
1)  den  vollstaͤndigen  Ramen  und  die  Gestalt-Beschreibung  des  Vertreters  oder  der
Wittwe,
a)  die  Zeit,  für  welche,  und
5)  das  Datum  des  bezirssamtlichen  oder  des  Regierungs-Erkenntnisses,  durch
welches  die  Vertretung  oder  die  Nachfolge  zugelassen  worden  ist.
#.  4#

Ein  neues  Patent,  statt  eines  angeblich  verlorenen,  kann  nur  von  dem  Bezirksamte,
welches  das  frühere  Parent  ausgestellt,  und  nur  in  dem  Fall  ausgefertigt  werden,  wemm
bei  genauer  Untersuchung  eine  Verschuldung  des  Hausirers  nicht  erhoben  wird.
        <pb n="518" />
        444
Zu  diesem  Ende  ist  namentlich  mit  den  Vehoͤrden,  von  welchen  die  angeblich  verlorene
  Urkunde  die  lehten  Visirungen  erhalten  hat,  Rücksprache  zu  nehmen,  auch  nöthigenfalls
  über  den  Aufenthalt  und  das  Betragen  des  Hausirers  seit  der  letzten  bekannten
Visirung  seines  Patents  Untersuchung  zu  pflegen.  In  dem  neuen  Patent  ist  die  Veranlassung
  zur  Ausstellung  desselben  nebst  dem  Datum  des  vorhergegangenen  Patents
anzugeben,  auch,  wenn  in  das  lebtere  eine  Bestrafung  oder  Verwarnung  des  Inhabers
eingetragen  war,  das  darüber  Erhobene  zu  bemerken.  Bis  zur  Ausfertigung  des  neuen
Mutents  ist  die  Fortseung  des  Hausirhandels  nicht  gestattet.
.  H.l-3.
Fuͤr  die  Ausfertigung  eines  Hausir-Patents  wird  neben  den  Anschaffungs-Kosien
des  Formulars  die  gesetzliche  Sportel  zur  bezirksamtlichen  Sportel-Casse  bezogen.
#.  44.
Ueber  die  Erneucrung  des  abgelaufenen  Patents  hat  das  Bezirköamt,  wenn  in
den  persdulichen  Verhältnissen  des  Inhabers  eine  Veränderung  eingetreten  isi  (Nrt.  135
des  Gesetzes),  also  namentlich,  wenn  derselbe  seit  der  Verleihung  oder  letzten  Erneuerung
  einer  strafbaren  Handlung  sich  schuldig  oder  verdächtig  gemacht,  oder  wenn  sich
ihm  in  der  bemerbten  Zeit  die  Gelegenheit  eines  ausreichenden  Fortkommens  ohne
herumziehendes  Gewerbe  eröffnet  hat,  die  Entscheidung  der  vorgesetzten  Kreis-Regierung

  einzuholen.
K.  5.

Der  Tag,  an  welchem  der  Haustrer  seine  Wanderung  antritt,  wird  von  der  Polizei-Behèrde
  seines  Wohnorts  in  dem  Patent  angemerkt.  Eben  dieß  wiederholt  sich,
so  oft  er  nach  einem  Zwischen-Aufenthalt  zu  Hause  von  Neuem  auf  die  Zanderung
ausgeht,  wobei  zugleich  die  zu  Hause  zugebrachte  Zeit  in  dem  Patent  bemerkt  wird.

Der  Polizei-Behbrde  eines  jeden  Orts,  wo  er  auf  der  Gewerbe-Wanderung  übernachtet,
  hat  der  Inhaber  das  Parent  zur  Visirung  vorzulegen.

Von  der  Strenge  dieser  Vorschriften  kann  der  Verechtigte  bei  ganz  zuverläßigem
Prädikat  durch  die  Kreis-Regierung  in  der  Art  entbunden  werden,  daß  nur  die  allgemeine
  Bestimmungen  wegen  der  Reisenden  und  ihrer  Beherbergung  auf  ihn  Anwendung
  finden.  Diese  Vergünstigung  ist  von  dem  ausstellenden  Bezirksamt  in  dem  Patent
  unter  Anführung  des  Dispensations-Erkenntnisses  vorzumerken.
        <pb n="519" />
        445

*i
Zu  Art.  140.

Der  Hausirhaͤndler,  welcher  Vegleiter  mit  sich  fuͤhrt,  ohne  sich  uͤber  die  ihm  hiezu
gegebene  Erlaubniß  durch  amtlichen  Eintrag  in  das  Patent  ausweisen  zu  koͤnnen
(9K.  36,  50),  oder  welcher  die  ihm  obliegende  Verpflichtung  rücksichtlich  des  ortspolizeilichen
  Zeugnisses  über  den  Tag  seiner  Abreise  von  Haus,  oder  rücksichtlich  des  Visa's
der  Polizei-Behbrde  des  Uebernachtungs-Ortes  (J.  45)  nicht  erfüllt  hat,  wird  mit
elner  Polizei-Strafe  belegt,  welche  nach  der  Analogie  der  Strafbestinmnungen  des
Art.  140  der  Gewerbe-Ordnung  zu  bemessen,  in  dem  Patent  vorzumerken  und  dem
Bezirksamte  seines  Wohnorts  mitzutheilen  ist.  Sollre  mit  den  vorstehenden  oder  mit
den  in  Art.  r40  des  Geseßes  bezeichneten  Uebertretungen  der  Verdacht  der  Landstreicherei
  gegen  den  Hausirhändler  zusammen  treffen,  so  ist  derselbe,  wofern  nicht  ein
erschwerter  Grad  der  angeschuldigten  Landstreicherei  die  Abgabe  an  die  Gerichts-Behörde,
oder  die  Eigenschaft  des  Angeschuldigten  als  Ausländers  die  Vornahme  der  polizeilichen
Untersuchung  im  Bezirke  der  Vetretung  begründet,  dem  Bezirks-Polizeiamte  seines
Wohnorts  zum  weiteren  Verfahren  zu  überliefern.

§.  47.
Zu  Art.  142.

Auf  den  Hausirhandel  mit  Gegenständen,  deren  Verfertigung  und  Verkauf  weder
durch  Zunftgesete  beschränkt,  noch  an  eine  besondere  Bewilligung  der  Landes-Polizei-Stelle
  gebnäpft  ist,  so  wie  überhaupt  auf  die  im  Umherziehen  betriebenen  unzünftigen
und  von  Eoncession  Unabhängigen  Gewerbe,  sind  die  in  den  Artikeln  60,  61,  131:  —
11/2  der  Gewerbe-Ordnung  und  in  den  voranstehenden  9#.  35—46  enthaltenen
Vorschriften  mit  folgenden  näheren  Bestimmungen  und  Einschränkungen  anzuwenden:

1)  das  Hausiren,  so  wie  das  Aufsuchen  von  Arbeits-Bestellung  im  Wohnort  ist

bei  den  bemerkten  Handels-Artikeln  und  Gewerben  lediglich  von  ortspolizeilichen
  Vorschriften  abhängig.

à)  Dasselbe  gilt  von  dem  Falle,  wenn  die  Waaren=  oder  Arbeits-Anbietung  regelmäßig

  nur  in  einem  einzelnen  Orte  ausserhalb  des  Wohnsitzes  des  Anbietenden,

  nicht  von  Ort  zu  Ort  umher  wandernd,  geschieht.
3
        <pb n="520" />
        446

3)  Landleute,  welche,  neben  dem  ihr  Hauptgewerbe  bildenden  Betriebe  der  Landwirthschaft,
  zu  Zeiten  Erzeugnisse  derselben  in  auswärtigen  Orten  feil  tragen,
sind  hiebei  an  eine  zuvor  einzuholende  Erlaubniß  der  höheren  Regierungs-Vehbrde
  nicht  gebunden.  Sollte  die  Ausdehnung  oder  die  Entfernung  des
Bezirkes,  in  dem  sie  ihren  Handel  treiben,  ihnen  die  Führung  eines  Ausweises
  nöthig  machen,  so  kann  dieser  von  dem  Bezirksamt  unter  bestimmter
Bezeichnung  des  sie  von  Hausirhändlern  im  Sinn  der  voranstehenden  Bestimmungen
  unterscheidenden  Charakters  ertheilt  werden.

4)  Die  eben  bemerkten  Bestimmungen  finden  keine  Anwendung
a)  auf  Personen,  welche  bei  ihrem  Umherwandern  kein  eigenes  oder  selbstständiges

  Gewerbe  ausüben,  sondern  Beschäftigung  in  fremden  Gewerben  suchen
(z.  B.  wandernde  Handwerks-Gesellen,  Personen,  welche  landwirthschaftliche
Arbeiten  suchen);

b)  auf  reisende  Handelsleute  und  Fabrikanten,  welche  in  Waaren,  deren  Verfertigung
  und  Verkauf  weder  durch  Zunft-Gesetze  beschränkt,  noch  von  Concession
  abhängig  ist,  Bestellungen  aufsuchen,  ohne  die  Waaren  selbst  mir
sich  zu  führen.

.  48.

Die  Art.  60,  61,  131—142  der  allgemeinen  Gewerbe-Ordnung  und  die  6.
355—47  der  gegenwärtigen  Instruction  treten  an  die  Stelle  der  &amp;amp;86.  19  bis  37  der
Instruction  veom  10.  November  1325  (Reg.  Blatt  S.  vog  ff.)  und  der  96.  1—4  des
erläuternden  Nachtrags  vom  30.  Januar  1336  (Reg.  Blatt  S.  66),  wolche  somit
ausser  Wirksamkeit  geseßt  sind.

K.  49.
Transikorische  Bestimmungen.

In  Hinsicht

1)  auf  die  Erwerbung  des  Meister-Rechts,

à)  auf  die  Abgaben  zur  Zunftkasse,

3)  auf  die  Fonds  für  die  an  Wander-Gesellen  zu  veichende  Unterstätzung  und
auf  die  Bemessung  der  leßteren,

4)  auf  die  Belohnung  der  Zunftvorsteher,
        <pb n="521" />
        447

bleiben  bei  den  durch  die  allgemeine  Gewerbe-Ordnung  für  zünftig  erklärten  Gewerben
  bis  zu  Vollziehung  der  neuen  Organisation  der  Zunftvereine  und  bis  zu  Festsegung
der  näheren  Bestimmungen  über  die  Lehrlings-und  Meister-Prüfungen  die  vor  der
Verkündigung  dieses  Gesehes  bestandenen  Normen  in  Wirkung  (orgl.  Art.  46—51,  63,
68,  90—9)  des  Gesehes).

In  Erledigungsfällen  von  Obmanns=  und  Zunftmeisters-Stellen,  die  sich  vor  dem
bemerbten  Zeitpunkt  ereignen,  hat  das  Bezirksamt  des  Ladensites  einen  Amtsverweser

zu  bestellen.
**t“

Der  gesehlich  ausgesprochenen  Aufhebung  der  Zünftigkeit  der  Zinkenisten  ungeachtet
  bleiben  den  zur  Zeit  der  Verkündigung  des  Gesebes  bereits  angestellt  gewesenen
Zinkenisten  die  durch  ihre  Bestellung  Kraft  der  Verordnung  vom  16.  August  1813
(Knapp,  Repert.  Th.  5,  Abth.  2,  S.  351)  erworbenen  Rechte  vorbehalten.  Bei  eintretendem
  Erledigungsfall  bleibt  es  den  Orts-Behörden  unbenommen,  für  bffentliche
Zwecke,  z.  B.  Kirchen-Musik,  Thurm-Blasen  u.  s.  w.,  eigene  Musiker  auf  Kosten  der
Orts-Cassen  anzustellen;  auf  eine  ausschließende  Berechtigung  zu  anderem  musikalischen
Erwerbe  hingegen,  z.  B.  bei  Tänzen  und  andern  Lustbarkeiten,  haben  dieselben  beinen
Anspruch  zu  machen.

Die  sämtlichen  Polizei-Stellen  haben  über  der  Festhaltung  der  voranstehenden  Bestimmungen
  zu  wachen.

Stuttgart  den  6.  Juni  1828.  "„
Auf  Seiner  Königlichen  Majestät  besondern  Befehl.
Schmidlin.

:8)  Dei  Departements  des  Innern  und  der  Finanzen:

Der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,
Bekanntmachung,  das  Resultat  der  mit  drei  Archltekten  vorgenommenen  Prüfung  bektreffend.
Nachdem  bei  der  mit  den  Architekten

Adelmann,  von  Heilbronn,
Bühler,  hofkammerlichen  Bauinspektor  dahier,  und
Hauser,  von  hier
        <pb n="522" />
        448
vorgenommenen  Pruͤfung  dieselben  das  Zeugniß  zweiter  Classe  erhalten  haben,  und  sonach
  sowohl  zur  Anstellung  im  unmittelbaren  Staatsdienste  als  zur  gesetzmaͤßigen  Rievision
  der  Vauplane  der  Amtspflegen,  Gemeinden  und  Stiftungen  fuͤr  befaͤhigt  erkanmt
worden  sind;  so  wird  solches  andurch  zur  oͤfsentlichen  Kenntniß  gebracht.
Stuttgart  den  6.  Juni  1828.
Schmidlin.  Varnbuͤler.

Dienst-Erledigung.

Durch  den  am  6.  d.  M.  erfolgten  Tod  des  Oberamts-Richters  Sigel  ist  die
Oberamts-Richter-Stelle  in  Calw,  welche  in  der  zweiten  Besoldungs-Elasse  stehr,  in.
Erledigung  gekommen.  Die  Bewerber  um  dieselbe  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen
bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Tübingen  zu  melden.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink,  Buchdrucker.
        <pb n="523" />
        Nro.  40.
Regierungs-Blatt
für  das

Koͤnigreich  Wuͤrttemberg.

Dienstag,  den  17.  Juni  1828.

 

-  Inhalt.

Koönigl.  Dekrete.  Dienst:  Nachrichten.

Verfuͤgungen  der  Departements.  Patent-Ertheilung  fuͤr  ein  neues,  dehnbares,  weißes  Metall.  —  Umlage
der  Grund-Gefäll-Gbäude=  und  Gewerbe-Steuer  vom  Jahr  18  2/2.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Dienst-Nachrichten:

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  11.  d.  M.

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Röthenberg,  Dekanats  Sulz,  dem  Stadt-Pfarrer
Wurster  in  Güglingen,  Dekanaté  Vrackenheim,  und

die  erledigte  katholische.  Pfarrei  Brochenzell,  Oberamts  Tettnang,  dem  Pfarrer
Sommer  zu  Neuburg,  im  Oberamts-Bezirk  Ehingen,  gnädigst  übertragen.

Sodann  haben  Höchstdieselben  durch  höchste  Entschliefung  von  demselben  Tage
der  von  dem  Vischof  von  Rottenburg  beabsichtigten  Ernennung  des  Vikars  Moser,
von.  Skimpfach,  Oberamto  Crailsheim,  und  des  Repetenten  Aigner  am  Wilhelms-Stift
  in  Tübingen  auf  die  fünfte  und  sechste.  Domkaplanei  an  der  Domkirche  in  Rot-
        <pb n="524" />
        450
tenburg  die  Koͤnigliche  Genehmigung  ertheilt,  und  diesen  beiden  Domkaplaͤnen  zugleich

die  Hauptlehrer-Stellen  an  den  beiden  hoͤhern  Classen  der  neuerrichteten  lateinischen
Schule  in  Rottenburg  uͤbertragen.

II.  Verfügungen  der  Departements.

A)  Des  Departements  des  Innern:
Des  Ministerium  des  Innern.
Patent-Ertheilung  für  ein  neues,  dehnbares,  weißes  Metall.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  hbchster  Entschließung  vom  11.
d.  M.  dem  Gold=  und  Silber-Arbeiter  Ferdinand  Friedrich  Auberle,  in  Vaihingen
an  der  Enz,  ein  Patent  für  ein  von  ihm  erfundenes  weißes,  dehnbares,  Moctall  auf
die  Dauer  von  zehen  Jahren  mit  der  Bestimmung  zu  ertheilen  geruht,  daß  er  nach
Ablauf  dieser  Zeit  auf  die  Geheimhaltung  der  von  ihm  übergebenen  Beschreibung  der
Vereitungsart  dieses  Metalls  keinen  weitern  Anspruch  zu  machen  habe;  welches  zur
Nachachtung  mit  dem  Anfügen  bekannt  gemacht  wird,  daß  solches  Metall  zum  Gebrauch
  für  Küchen=  und  Eß-Geschirr,  deßgleichen  für  Gefässe  zur  Aufbewahrung  von
Eßwaaren  nicht  geeignet  sey,  weil  seine  Bestandtheile  der  Gesundheit  Nachtheil  bringen
koͤnnten.

Stuttgart  den  13.  Juni  1828.  Schmidlin.

8)  Des  Departements  der  Finanzen:
Des  Steuer-Collegium.
Umlage  der  Grund-Gefäll-Gebäude=  und  Gewerbe=  Steuer  vom  Jahr  18½.

Nach  der  mit  den  Ständen  geschehenen  Verabschiedung  sollen  für  das  Finansiar
3323,  wie  bisher,
an  Grund-Gefäll-Gebäude=  und  Gewerbe-Steuer  —.  2600,  coo  fl.  —
umgelegt  und  erhoben  werden.
        <pb n="525" />
        Hieran  haben  beizutragen:
4#  das  Grund-Eigenthum  und  die  Gefaͤlle,  wii

e)dbas  Grund-Eigenthn  5%%  %  fl.  —

b)  die  Gefällll  65459666  fl.  —
1·31/1,667  fl.  —

die  Gebaͤude..  4553,  555  fl.  —
zu  die  Gewekkeee  34J950000  fl.  —

2·600  ooo  fl.  —

Die  Steuer  ist  unter  Zugrundlegung  des  revidirten  Catasters  anf  die  in  der  Beilage
  ersichtliche  Weise  und  unter  Vorbehalt  einer  etwaigen  Ausgleichung  auf  die  einzelnen
  Oberämter,  die  K.  Hof-Domainen-Kammer,  und  die  Besitzer  der  auf  die  K.
Staats-Casse  radicirten  Renten  vertheilt  worden.  Die  aus  der  Revision  des  Catasters
hervorgegangenen  Veränderungen  sind  bei  gegenwärtiger  Umlage,  wie  voriges  Jahr,
in  Anwendung  gebracht  worden.

Ausserdem  wurden  mehrere  von  den  Oberämtern  in  Folge  des  Eirkular  Dekrets
vom  20.  September  1#32)  zur  Anzeige  gebrachten  Abgangs=  und  Zuwachs-Posten  berücksichtigt,
  auch  die  auf  dem  Domanial-Besih  haftenden  Staats-Cassen-Renten  auf  die
Lokal-Cataster  übertragen.

Ueber  diese  Veränderungen  geben  die  den  Oberämtern  zugekommenen  Nachweisun-=gen
  weiteren  Aufschluß.

Das  Grund-Cataster  T  dermal  nach  dem  Rein-Ertrag

  .  .  .......15«760,078fl.57kr.
das  Cefüll-Eataster  cbenso  ...  .......1«055,18.-«fc.1kr.
das  Gebaͤude-Cataster  nach  Capitalwerthen  .  4435,835,82T9  fl.  —

die  Ansäßze  der  Gewerbe-Steuer  betragen  ..  266,062  fl.  6kr.

Die  Oberaͤmter  haben  nunmehr  unverweilt,  wo  sch  Aenderungen  ergeben  haben,
die  Oberamts-  „Uebersichten  richtig  zu  stellen,  und  die  Austheilung  der  Steuer  auf  die
einzelnen  Orte  und  Gutsherrschaften  nach  der  Grundlage  des  neuen  Catasters  vorzunehmen,
  und  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Unter-Austheilung  auf  die  Contribuenten  nach
den  verschiedenen  Cataster-Zweigen  je  abgesondert  auf  das  Grund-Gefäll-Gebäudeund
  Gewerbe-Cataster  in  Bälde  geschehe.
        <pb n="526" />
        452

Da  es  fuͤr  die  Erhaltung  der  Ordnung  im  Staatshaushalt  und  fuͤr  die  Bestreitung
  der  Staats-Bedürfnisse  von  großer  Wichtigkeit  und  dringend  nothwendig  ist,
daß  die  Steuergelder  regelmäßig  eingehen,  auch  eine  zur  gehdrigen  JZeit  vorgenommene
Unter-Austheilung  und  ein  zweckmäßig  geleiteter  Einzug  zur  Schonung  der  ökonomischen
  Verhältnisse  der  Contribuenten  wesentlich  beitragen;  so  haben  die  Oberämter,
unter  Beobachtung  der  wegen  des  Steuer-Einzugs  früher  gegebenen  Bestimmungen,
namentlich  vom  27.  Juni  1819,  solche  Einleitungen  zu  trefsen,  daß  die  für  die  Unter-Austheilung
  der  Steuern  erforderlichen  Arbeiten  überall  sogleich  vorgenommen  werden
und  der  Einzug  und  die  Ablieferung  der  Steuergelder  einen  geordneten  Gang  nehmen.

Stuttgart  den  7.  Juni  1328.  Süskind.

Vertheilung
der  direkten  Staats-Steuer  auf  die  Oberämter  des  Köônigreichs,  die  Hof-Domainen-Kammer,
und  die  Staats-Cassen-Renten,  pro  18  2/9.
Die  Steuer  beträgt  nach  der  mit  den  Ständen  getroffenenen

  Verabschiedung  )
Hieran  kommen  ½3  auf  den  Grund-Ertrag  und  die  Gefälle,

und  zwar:

2·6000  (ooo  fl.  —

2)  den  Grund-Ertrag  .  .  2,  50  fl.  —

b)  die  Gesalle  115,60  fl.  —
"  45

##  auf  die  Gebänennn  -  433,555  fl.  —

zu  auf  die  Gewere  335/000  fl.  —
à2|60t  oddo  fl.  —
        <pb n="527" />
        453

 

 

 

GrundGebäude=  Gewerbe=  Gefäll=  Haupt-Oberämter.
  Steuer.  Steuer.  Steuer.Steuer.  Summe.
«  «  fl.  fl.  fl.  sl.  fl.
I.  Neckar-Kreis.

Backnang  23,859  6.19#  5,365  4509  55,37)7
Besigheem  26,934  8,869  5,128  8911  40,822
Böblingen.  24,849  7,195  5,210  33  37,641
Brackenheim  24,697  6,298  4,077  1,5171  36,  569
Cannstadt  20,182  7,  186  4,800  405  S,6  5
Eßlingen  22,7  46  6,016  5,834  791  36,387
Heilbron  24,0851  11,  481  9,779  1,6621  417,  o008
Leonberg  5051½  9,645  5,)78½%  5So,  bai
Ludwigsburg  30,527  11,578  7,957  1,1239
Marbach  33,500  %,%  9.  55  7906,3
Maulbronn  24,512  6,886  4,907  264  36,  569
Neckarsulm  52,809  7,571  4,605  1,334  46,119
Stuttgart,  Stadt  6,  574  è„,3  „6100  %36
Stuttgart,  Amt.  24,  96  7,367  4.845  6859)  37,985
Vaihingen  à1,620  6.145  —  86  33,669
Waiblingen  25,  598  6,679  5,450  1761  37,903
Weinsberg  24,  600  5,383  4,003  1,390  35,306

6  425,0451  149,  299  114,076  14,2991  702,717
        <pb n="528" />
        454
Oberaͤmter.  .—
fl.  fl.  fl.  fl.  fl.

II.  Schwarzwalb-Kreis.
Balingen  23,949  5,621  b,  993  643S6,  :o6
Calw  15,9#4  6,137  5,104  3:34%
Freudenstadt  —  5,648  59  27,476
Herrenberg  29,720  500  3,375  401  1A096
Horb  20,  529  5,679  5,754  1,.281  50
dagold  18,028  5,555  5,189  553
Keuenbürg  13,246  4,797  3,387  5921  22,021
NRürtingen.  24,194  6,265  5,735  656  344866
Oberndorf.  17,968  4,429  3,346  5631  26,306
Reutlingen  24,839  7,818  2,041  313  40  51
Rottenburg  29,848  8,770  4,  261  8221  43,721
Rottweil  :2,910  „,648  2,899  1,331  31,7288
Spaichingen  19,360  3,004  1,690  565o0  2„4,614
Sulz  20,  911  4%  2,147  1951  97.457
Tuttlingen  24,4  18  4,623  4,  580  1.115  34,036
Tübingen  à,763  8,9  25  6,648  7821  39,  136
Urach  25,292  6,470  5,974  315  38,051

—  573,530  98,  400  72,941  11,0655  555,736
        <pb n="529" />
        455
—
III.  Donau-Kreis.  n"  a  s.  a.  .

Biberach  41  B6  6,753  6,650  A4,  2111  61,420
Blaubeuern  24,020  4,131  2,  486  8051  31,442
Ehingen  37,989  6,722  5,692  6,51)  54,  720
GeiHßlingen  r½,65/36  C
Gôppingen.  55,516  8,033  6,628  1,1261  46,  308
Kirchheim  27,359  7,383  4,953  461  40,  156
Leutkirch  29,  933  5,410  3,281  2,791  41,415
Münsingen  25,  880  3,891  3,062  1,54556
Ravensburg  .  .  38,273  7,540  5,873  1,4891  63,  183
Riedlingen  36,  382  8,196  4,261  4,7521  65,  593
Saulgan  53,84:  6,047  3,403  2,5961  5o,  888
Tettnag  2,  5-  5,597  2,321  9935
unnnnn.  54,095  12,942  12,252  3,0281  62,317
Waldsee  40,624  7,745  4,177  4,4641  66,  998
Wangen  30,040  5,539  3,737  2,075  41,441
Wiblingen  26,974  5,433  4,000  5,  80oH

—  514,03%862  7%504¼%  36
        <pb n="530" />
        Grund-  Gebaͤude-Gewerbe-  Gefäl,  Haupt-Steuer.
  Steuer.  Steucr.  Steucr.  Summe.

fl.  fl.  fl.  fl.  fl.

Oberämter.

 

V.  Jaxt-Kreis.

Aalen:  17,262  3,015  5/165  1,568055,549
Crailshsen  21,999  4,404  4,476  1,4001  32,279
Ellwangen  28,810  5618  3,458  1,4381  39,  524
Gaildor  25,824  5,550  3,786  1,021  L
Gerabronn  .  .  .  ..  48,  260  5,961  5,405  3,7539
Gmändd  20,  437  4,874  5,881  1,6651  32,  857
Hall..  .....  38,855  7,126  6,238  8,1171  60,336
Heidenhien  27,105  6,789  5,655  7241  40,  251
Kuͤnzelsau.  ..  32,635  6,289  5,103  2,4461  46,475
Mergenthen  33,260  6,235  4.515  2,195  51,503
Nereshe  ...  ..  24,401  3,990  3,265  3,9571  35,613
Oehringen  46,  994  7,345  5,578  4,1731  63,  888

 

 

 

 

 

 

 

Schorndorf  20,227  6,565  3,907  219  0o,  718
Welzhen  13,656  3,.395  *’·tl  589  25,  604
–  403,745  75,46:  62,976  55,506590.704

V.  Die  K.  Hofer  domänen=Kammer
  b,168  1,311  507  80

W.  6.  Staarg-Casfe-Renten
  .  —  —  4.583  4.583

 

 

 

—.  id  *“  325,0001  115,  50%

Zur.  Veglaubigung
Der  Revisor  des  K.  Steuer-Collegium:
Klemm.

 

Drucksehler.  —m  #
In  der  Nummer  39  des  Regierungs-Blatts  S.  442  Lin.  2  von  unten,  ist  (in  einem  Theil  der
Eremplare)  anstatt  Bühler,  zu  lesen:  „Büchler.“

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink,  Buchdrucker.
        <pb n="531" />
        457

Nro.  41.

Regierungs-Blatt

Königreich  Württemberg.

J——.——  —.  —
—.

Dommerstag,  den  26.  Juni  1828.

Inhakt.

Könlal.  Dekrete.  Provtsorische  Joll-Ordnung.  (Mit  5  Beilagen.)  —  Verordnung,  die  Vollziehurg  des  Soll=Vereins
  mit  Bayern  betreffend.  —  Verordnuna,  die  Handels.  Verhaͤltnisse  mit  den  Nact  bar:  Laͤndern  beircsfend.

Derfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung  der  Zeitbestimmung  der  Bewerbungen  um  Unterstützung
aus  dem  literarischen  Reisefonds  betreffend.  —  Verfügung,  betreffend  die  Crleichterungen  tm  Durckgango-8e##
in  dem  Württembergisch-Baperischen  Joll-Vereine.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
)Provisorische  Zoll-Orduung.  (Mit  3  Beilagen.)

Wilhelm,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Wurttemberg.

Zu  Vollziehung  des  mit  der  Krone  Bayern  unter  dem  13.  Januar  dieses  Jahro
abgeschlossenen  Grund-Vertrags  über  die  Errichtung  eines  Zoll-Vereins,  und  in  Gemäßheit
  der,  nach  erfolgter  Mittheilung  desselben  an  Unsere  getreuen  Stände,  don
diesen  abgegebenen  beistimmenden  Erklrung,  so  wie  der  an  dem  gedachten  Tage  weiter
gerroffenen  besonderen  Uebereinkunft  über  die  Einführung  des  Zoll-Vereins,  verordnen
Wir  nach  Anhdrung  Unseres  Geheimen  Raths,  in  Absicht  auf  die  Erhebung  der.
Eingangs=  Ausgangs=  und  Durchgangs-Zölle,  wie  folgt:
        <pb n="532" />
        458
I.  Von  der  Bestimmung  der  Zölle  und  der  damit  in  Verbindung  stehenden
Gebühren.
K.  1.

Der  Eingangs-Zoll  von  fremden  Erzeugnissen  und  Waaren,  welche  in  die
Vereinslande  eingeführt  werden,  und  in  denselben  zum  Verbrauche  bleiben,  wird  nach
den  näheren  Bestimmungen  des  in  der  Beilage  1  angefügten  Tarifs  erhoben,  vorbehältlich
  jedoch  der  Einfuhr-Verbote,  welche  aus  polizeilichen  Gründen,  so  lange  diese
bestehen,  oder  in  Folge  allenfallsiger  Beschränkungen,  denen  der  Verkehr  der  Unterthanen
  in  anderen  Staaten  unterworfen  wird,  werden  eingeführt  werden.

*

Der  Ausgangs-Zoll  von  den  Erzeugnissen  und  Waaren,  welche  aus  einem
der  Vereins-Gebicte  in  das  nicht  zum  Vereine  gehdrige  Ausland  gebracht  werden,
und  nichr  als  durchgehende  Güter  zu  behandeln  sind,  wird  nach  dem  gleichfallö  in  der
Beilage  1  angefügten  Tarife  erhoben.

Der  Durchgangs-Zoll  von  den  Exzeugnissen,  welche  aus  dem  nicht  zum  Zoll-Vereine
  gehdrigen  Auslande  durch  das  Vereins-Gebiet  in  ein  anderes  nicht  zum
Vereine  gehdriges  Land  geführt  werden,  wird  nach  dem  Tarise  erhoben,  wellher  dem
gegenwärtigen  Gesetze  in  der  Beilage  II  angefügt  ist.

Alle  fremden  Erzeugnisse  der  Natur,  des  Gewerbsfleißes  und  der  Kunst  können,
in  soweit  nicht  polizeiliche  Rücksichten  auf  besimmmte  Zeiten  Ausnahmen  gebieten,  durch
das  Vereins-Gebiet  verführt  werden.  "

Eine  Herabsehung  oder  Aufhebung  des  im  Allgemeinen  festgeseßten  Durchgangs-Zolls
  wird  im  Einverständnisse  der  Vereins-Regierungen  auf  den  Grund  besonderer
Staats-Verträge  oder  für  Straßenzüge  zugestanden  werden,  bei  welchen  es  die  örtlichen
  Verhältnisse  erfordern.

Auf  allen  Straßen  des  Vereins  sind  vom  Durchgangs-Zolle  ganz  frei:  Getreide
und  das  Gepäcke  Reisender.  n

.4.

In  Ansehung  der  Ein=  Aus=  und  Durchfuhr  des  Salzes  wird  auf  die
Bestimmungen  des  Artikels  XXXV  des  Grund-Vertrags  vom  13.  Januar  38a8  (Regierungs-Blatt
  S.  31)  verwiesen.  "4
        <pb n="533" />
        459
g.  5.

An  Zoll-Stempel-Gebühr  werden  für  Rechnung  des  Zoll-Vereins  je  auf
Einen  Gulden  des  Zoll-Betrags  zwei  Kreuzer,  und  wenn  der  Zoll-Betrag  unter  1  Gulden
  steht,  ein  Kreuzer  erhoben.  Eine  Rückvergütung  derselben  findet  nicht  Statt.  Dagegen
  hören  alle  Bezüge,  welche  biöher  unter  dem  Titel  von  Stempel=  und  Plembir=Gebühren,
  sey  es  für  die  Zoll-Casse,  oder  für  die  Angestellten  bezogen  wurden,  gänzlich
  auf.

ch  auf  g.  6.

An  Waaggeld,  ohne  Unterschied,  für  welche  Casse  dasselbe  bezogen  werden  möge,
dürfen  nicht  über  zwei  Kreuzer  von  jedem  Sporco-Centner  erhoben  werden,  wobei  jedoch
Quantitäten  unter  50  Pfund  für  einen  halben,  und  Quantitäten  über  50  Pfund  für
einen  ganzen  Centner  gerechnet  werden-Das

  Waaggeld  kann  für  jede  definitive  Durchgangs-Eingangs=  und  Ausgangs-Behandlung
  nur  einmal  erhoben  werden.

Für  Gegenstände,  die  nicht  gewogen  werden,  und  beinen  Joll  nach  dem  Gewichte
entrichten,  wird  auch  kein  Waaggeld  bezahlt.

&amp;amp;.  7.

Die  Niederlage-Gebühr  für  die  in  den  Hallen  zur  Sicherheit  der  Zoll-Gesälle
  hinterlegten  Güter  darf  #  Kreuzer  per  Tag  und  Centner  nicht  übersteigen.

Göüter,  welche  zum  Consumo  bezogen  werden,  sind  drei  Tage,  Gäter,  wolche  durchgehen
  oder  zur  Ausfuhr  behandelt  werden,  14  Tage  von  der  Niederlage-Gebühr  frei.

Die  Halle  oder  Niederlage  haftet  nach  dem  Zustande,  in  welchem  die  Waaren
auf  die  Halle  kommen,  für  die  Entwendung  und  den  aus  Schuld  des  Dienst-Personals
entstehenden  Schaden,  aber  nicht  für  Unglückofälle  und  Verderben.

Gegenständen,  welche  feuergefährlich  sind,  oder  vermöge  ihrer  Eigenschaften  für
andere  Waaren  sonst  schädlich  werden  können,  kann  die  Lagerung  auf  den  Hallen  in
keinem  Falle  gestattet  werden.

II.  Von  der  Erhebung  der  Zölle  und  der  damit  in  Verbindung  stehen  den
Gebühren.
#.  B8.
Zur  Erhebung  und  Controle  der  Zölle  und  der  damit  in  Verbindung  stehenden
Gebühren  bestehen:  ·
        <pb n="534" />
        460

40  an  den  Grenzen  gegen  das  nicht  im  Zoll-Vereine  befindliche  Ausland,
1)  für  den  Handels-Verkehr  auf  Commercial-Straßen,  "
Ober-Zoll=  und  Zollämter;
2)  fuͤr  den  Grenz-Verkehr  auf  den  Grenz-Communikations-Wegen,
Zollämter,  Zollstationen  und  Neben-Nollstationen.
)  Im  Innern,  an  den  wichtigeren  Handelspläßen,
Hallämter.
Nach  Umständen  sind  jedoch  Hallämter  mit  Grenz-Ober-Zollämtern  verbunden.
Auch  sind  nach  Maßgabe  der  Localitäten  die  Ober-Zollämter  landeinwärts  der
Grenze,  vorzüglich  an  den  Vereinigungs-Punkten  mehrerer  Straßen  aufgestellt  und
denselben  Zollämter  oder  Zollstationen  vorpostirt.
Ebenso  sind  den  Zollämtern,  wo  es  die  Verhälenisse  erfordern,  Zollstationen  vovgeschoben.


g.

Eigentliche  Handelsguͤter  koͤnnen  nur  2  den  Ober-Joll=  oder  Zollähmtern  einund
  ausgehen.  ,

Durch  die  golistationen  und  Neben-Zollstationen  hat  nur  der  kleine  Grenz-Verbehr
  mit  landwirthschaftlichen  Gegenstenden  sowohl,  als  mit  anderen  Waaren,  jedoch
mit  letgteren  nur  im  unverpackten  Zustande  und  in  beschränbten  Quantitäten  Statt,
worüber  nach  Erforderniß  der  Umstände  die  näheren  Bestimmungen  werden  erlassen

werden.
10.

Der  Eingangs-Zoll  wird  erhoben:
1)  bei  den  Eintritto-Posiirungen  (also  je  nach  dem  Gegenstande  bei  Ober-Zollämtern,

  Zollämtern,  Zollsiationen  oder  Neben-Zollstationen),

a)  von  den  zum  Consumo  eingehenden  Waaren,  welche  bis  zum  Orte  ihror
Bestimmung  an  ein  Hallamt  nicht  gelangen,

b)  von  Wuaren,  welche  unbekannte  Zollpflichtige  zwar  als  durchgehende  Güre#r
erbklären,  deren  richtigen  Durchgang  sie  aber  nicht  verbürgen  können;  jedoch
von  solchen  Waaren  nur  depositionsweise  und  gegen  Rückerstattung  dessen,
was  der  hinterlegte  Eingangs-Zoll  mehr  als  der  Durchgangs-Zoll  beträgr,
durch  die  betrefsenden  Austritts-Postirungen;
        <pb n="535" />
        461

2)  bei  den  Hallämtern:  von  allen  Waaren,  welche  ihnen  bei  den  Eintritts-Postirungen
  des  einen  oder  des  andern  Vereins-Staates  zugewiesen  und  über
die  Hallen  durch  die  Eigenthümer  oder  Commissionärs  zum  Absatze  oder  Verbrauche
  im  Innern  des  Vereins  bezogen  werden.

.  11.
Der  Ausgangs-ZLoll  wird  erhoben:

)  bei  den  Hallämtern:  von  allen  Waaren,  welche  auf  ihrem  Zuge  in  das  Ausland
  bei  denselben  ohne  Umweg  zur  Behandlung  kommen  können;

)  bei  den  Austritts-Postirungen  (also  je  nach  dem  Gegenstande  bei  Ober-Zollämtern,
  Lollämtern,  Zollstationen  oder  Neben-ollstarionen):  von  allen  Wagren,
  welche  auf  ihrem  Zuge  ein  Hallamt  nicht  passirt  haben.

**
Der  Durchgangs-Zoll  wird  erhoben:

1)  bei  den  Eintritts-Postirungen  (also  je  nach  dem  Gegenstande  bei  Ober-Zollämtern,
  Zollämtern,  Zollstationen  oder  Reben-Zollstationen),  von  allen
rein  durchgehenden  Waaren,  wenn  sie  von  bekannten  oder  verbürgten  Frachtfahrern
  durchgeführt  werden;

3)  bei  den  Hallämtern:  von  allen  jenen  Waaren,  welche  von  den  Eintritts-Postirungen
  dahin  verwiesen  werden,  und  erst  von  den  Hallen  aus  ihre  Bestimmung
  in  das  Ausland  erhalten.

6.  15.

Die  Zoll-Stempel-Geböhr  wird  immer  zugleich  mit  den  Zoll-Beträgen  erboben.



14.
Waaggeld  darf  mur  erhoben  werden:

1)  bei  den  Eintritts-Postirungen:  von  allen  Waaren,  welche  daselbst  definitiv
zum  Consumo  oder  zum  Durchgange  behandelt  werden;

1)  bei  den  Hallen,  nicht  nur  fuͤr  alle  Waaren,  welche  von  den  Zoll-Behoͤrden
auf  der  Grenze  dahin  gewiesen,  und  dort  zum  Consumo  oder  weitern  Durchgange
behandelt  werden,  sondern  auch  fuͤr  die  Waaren,  welche  bei  ihnen  zur  Ausgangs-Behandlung
  erscheinen;
        <pb n="536" />
        3)  bei  den  Austritts--Postirungen:  von  den  Waaren,  welche  bei  denselben
der  Ausgangs-Behandlung  unterliegen.

**i“

Die  Niederlage-Gebühren  werden  bei  dem  Hallamte,  wo  die  Güter  lagern,
und  zwar  in  der  Regel  bei  dem  Bezuge  der  Wagaren  erhoben.

Bleiben  aber  die  Güter  länger  als  ein  Jahr  auf  dem  Lager,  so  bönnen  die  Gebühren,
  auch  wenn  die  Waaren  nicht  bezogen  werden,  eingebracht  werden.

Die  in  den  Hallen  hinterlegten  Güter,  für  welche  sich  zwei  Jahre  hindurch  kein
Eigenthümer  meldet,  und  die  Lager-Gebühren  entrichtet,  werden  als  herrenlos  angesehen,
  sofort  in  öffentlichen  Blättern  mit  genauer  Beschreibung  zu  Jedermanns  Kenntniß
  gebracht,  und,  wenn  sich  innerhalb  eines  Vierteljahrs  Riemand  dazu  meldet,  vier
Wochen  nach  Verfluß  dieses  Termins  öfentlich  versteigert.  Der  erlöste  Betrag  wird
nach  Abzug  der  rückständigen  Lager-Gebühren  und  Versteigerungs-Kosten  noch  drei
Jahre  in  Verwahrung  behalten.

Legitimirt  sich  in  dieser  Frist  noch  Jemand  als  Eigenthümer  für  den  einen  oder
den  anderen  Gegenstand,  so  wird  diesem  der  in  Verwahrung  genommene  Béetrag  verabsfolgt;
  wo  nicht,  so  fällt  der  lestere  dem  für  das  Zoll-Personal  bestimmten  Unterstützungsfonds
  zu,  vorbehältlich  des  Regresses  des  etwa  vor  der  Verjährungszeit  noch
sich  meldenden  Eigenthümers.

.  16.

Wer  bis  zu  einem  bestimmten  Punkte  die  betrefsenden  Zollgebühren  entrichtet,
und  die  Waaren,  welche  er  mit  sich  führt,  einzeln  oder  in  ganzer  Ladung  hat  versichern
  lassen,  ist  nicht  verbunden,  bei  den  zwischenliegenden  Hallen  anzuhalten,  es
wärc  denn,  daß  er  selbst  gegen  seine  erste  Absicht  daselbst  umladen  wollte,  oder  daß
aus  Zufall  an  der  Versicherung  eine  Verletzung  erfolgt  wäre.

.  17.

Fuͤr  jeden  entrichteten  Vetrag  an  Zoll  und  den  damit  in  Verbindung  stehenden
Gebühren  muß  eine  von  Correcturen  und  andern  wesentlichen  Mängeln  freie  Bescheinigung
  ausgestellt  werden,  die  allein  als  Beweis  der  Zahlung  und  erfüllten  Obliegenheit
  gültig  ist.
        <pb n="537" />
        463

g.  18.
Die  Zahl  der  Zoll=  und  übrigen  Gebuͤhren  muß  immer  in  Geldsorten  geschehen,
welche  im  Koͤnigreiche  Cours  haben.
g.  19.
An  den  schuldigen  Zöllen  und  den  mit  der  Zoll-Erhebung  verbundenen  Gebühren
findet  keine  Nachborge  Statt.

III.  Von  den  Versicherungs-Maßregeln.
&amp;amp;K.20.
Zur  Sicherstellung  der  Zollgefälle  werde  folgende  Mittel  angeordnet  und  vorgeschrieben:

A)  die  Abwägung,
B)  die  Besichtigung,
C)  die  Verschnürung  oder  Versieglung,
D)  die  Ablage  der  Zollscheine.

21.
Die  Abwägung  der  Güter  tritt  ein:
1)  bei  den  Eintritts-Postirungen,
a)  für  alle  Gegenstände,  welche  daselbst  zum  Consumo  behandelt  werden,
h)  für  durchgehende  Güter,  wenn  sie  nicht  mit  ordentlichen  und  unverdächtigen
Frachtbriefen  versehen  sind;
2)  bei  den  Hallen:
für  alle  Waaren,  welche  dort  zum  Consumo,  Ausgang  oder  Durchgang  behandelt
  werden;
5)  bei  den  Austritts-Postirungen:
#a)  für  alle  Waaren,  welche  daselbst  der  Ausgangs-Behandlung  unterliegen,  und
nicht  schon  mit  amtlichen  und  unverdächtigen  Waagscheinen  begleitet  sind,
b)  für  durchgehende  Güter,  wenn  sie  ohne  Versicherung  oder  mit  Verlehung
derselben  erscheinen;
4)  in  den  Fällen,  wo  Güter  von  einem  im  Umfange  des  Zoll-Vereins  gelegenen
Orte  mit  Betretung  eines  ausländischen  Gebietes  in  einen  anderen  im  Vereine
gelegenen  Ort  gehen,  bei  den  Aemtern,  wo  sie  behandelt  werden.
        <pb n="538" />
        464

.  22.

Die  äussere  Besichtigung  und  Abzählung  der  Colli  kann  und  muß  vorgenommen
  werden:

1)  bei  den  Eintritts-Postirungen  in  jedem  Falle,

2)  bei  den  Hallen  in  den  Fällen  der  Aufladung  und  Abladung,

5)  bei  den  Austritts-Postirungen,  für  alle  Güter,  welche  unversichert  oder  unbehandelt

  daselbst  erscheinen;

jedoch  im  ersten  und  dritten  Falle  ohne  Abladung,  in  so  ferne  nicht  ein  besonderer  Verdacht
  der  Defraudation  obwaltet  und  gegen  Haftung  des  Zoll-Personals  für  jeden  durch
Auf=  und  Abpacken  sich  ergebenden  Schaden.

Die  innere  Besichtigung  muß  Statt  finden:

1)  bei  den  Eintritts-Postirungen,  für  alle  Waaren,  welche  bei  denselben  zum  Consumo
  behandelt  und  nicht  zum  höchsten  Eingangs-Zollsatze  declarirt  werden;

2)  bei  den  Hallen,

a)  für  alle  Waaren,  welche  daselbst  zum  Consumo  behandelt  und  nicht  zum

hiöchsten  Eingangs-Zoll  declarirt  werden;

bf)  für  Waaren,  welche  zum  Ausßgange  behandelt  und  nicht  zum  höchsten  Ausgangs-Zollsatze
  declarirt  werden,  hier  jedoch  nur,  wenn  der  Verdacht  einer
mDefraudation  vorliegt;

3)  bei  den  Austritts-Postirungen,

ü)  für  Waaren,  welche  daselbst  zum  Ausgange  behandelt  und  nicht  zum  höchsten
Zollsaße  declarirt  werden,  jedoch  gleichfalls  nur  bei  dem  Verdachte  einer  Defraudation,


b)  für  Waaren,  welche  zwar  bei  anderen  Aemtern  schon  behandelt  sind,  bei
welchen  die  Zoll-Bediensteten  der  Austritts-Postirung  aber  eine  Defraudation
zu  vermuthen  Grund  haben.

3235.
Die  Verschnürung,  welche  immer  mit  einer  Plombirung  verbunden  ist,  wird
bei  den  Eintritts-Postirungen  an  den  durchgehenden  und  den  zu  einer  Halle  bestimmten
Gütern  angebracht.
        <pb n="539" />
        1

Beilage  I  zu  Nro.  41  des  Reg.  Blatts  von  1828.

r#

—  —

2

-

——  —  —

HEMI

Tarif
der  Eingangs=  und  Ausgaugs--Slle

 

Anmerkung.

Dem  gunzen  Tarife  liegt  baverisches  Gewicht  und  Maas  zu  Grunde.
bayerischer  Centner  hat  roo  bayerische  Pfunde.
bayerisches  Pfund  hat  32  Loth  baperisch.  4  .
wuͤrttembergisches  Psund  ist  gleich  26  /0  Loth  bayerisch,  oder  es  verhaͤlt  sich  zum  bayerischen  Pfunde
wie  5  zu  6.
württembensschers  Centner  von  noc  würktembergischen  Pfunden  ist  gleich  86  Pf.  26  ½0  Loth  bayerischebayerischer
  Centner  ist  gleich  1  Centner  (von  104  Pf.)  und  15  P#l.  24½  Loth  würktembergisch.

bayerischer  Scheffel  enthält  6  bayerische  Metzen.

Die  baperische  Metze  wird  eingetheilt

in.  Metzen  (Viertel),  t.

in  Metzen  (halbe  Viertel),

in  Metzen  (Maßle),

in  /6  Metzen  (halbe  Maßle),

in  ½  Metzen  (Dreißiger).  ,  **½“5  6
württembergischer  Scheffel  ist  gleich  &amp;amp;  Metzen,  2  Viertel,  halbes  Viertel  und  1/0  Dreißiger  bayerisch.
bayerischer  Scheffel  ist  gleich  1  Scheffel,  2  Simri,  1  Eckle,  Viertele  württembergisch.

bayerischer  Eimer  enthält  64  bayerische  Maaskannen.

württembergische  Maas  verhält  sich  zur  bayerischen  Maaskanne  wie  J78,125  zu  45,465,  oder
würrtembergische  Maas  ist  gleich  ½//0  Maaskannen  bayerisch.

würktembergischer  Eimer  ist  gleich  4  Eimer,  13½%  Maaskannen  bayerisch.

baverischer  Eimer  ist  gleich  3  Imi,  7  Maas,  1  Schoppen  württembergisch.

baverische  Ruthe  hat  10  bayerische  Fuß,  #  bayerischer  Fuß  12  bayerische  Joll.  5
württembergische  Ruthe  10  württembergische  Fuß,  :  württembergischer  Fuß  20  wärktembergische  Zollbayerischer
  Schuh  ist  gleich  :  Schuh,  1⅝/06  Linien  württembergisch.

württembergischer  Schuh  ist  gleich  11  Zoll,  9%  Linien  bayerisch.

bayerische  Ruthe  ist  gleich  1  Rurhe,  2  Zoll,  8  /  Linien  württembergisch.

württembergische  Ruthe  ist  gleich  9  Schuh,  9  Joll,  9  7/6  Linien  bayerisch..

baverisches  Klaster  entbält  126  baperische  Kubik-Fuß.

württembergisches  Klafter  enthält  144  württembergische  Kubik-Fuß.6

bavperisches  Klafter  ist  gleich  133  7/0  würklembergische  Kubik-Fuß.  .  ,  .

wåktcembeägtächbeö  Kfasgek  istgleich.1Klastct,soIApKubibFnßodesgleich»so-Kloste-DIE-Rubiku.ayen-
        <pb n="540" />
        2
Eingangs-Zoll.  Ausgangs-Zoll.
x  Gegenstände.  gangs-8  gang  Zoll.
von  lfl.  kr.  von  Isl.  kr.
1  Abfälle,  Scherben,  Schnitze,  Späne,  die  in  #
aas  diesem  Tarife  nicht  besonders  belegt  sind  Sp.  Etr.  ½  Sp.Ctr.  4
5  roh  und  ungeschlissen  —  3120  —  —s  61
5)  geschliffen,  ungesat  —  20.—  —  —67
c)  Ärbeiten,  gefaßte.  ...  .  Sp.  Pyfd.  1—  —  —6k
5  Agtstein  (Bernstein)
a)  roh,  unverarbeittt...  .  .  .  JSpCEtr.  3120  —  —6½
h)  polirt,  ungeflat  —  10/—  —  —6F
c)vcrmbrktct,chaßt......Sp.Pfd.1—  —-  —  61
4  Alabaster  .
a)  roh,  unverarbeitet,  ungeschlissen  Sp.  Ctr.  1140  —  —  61
b)  verarbeitet,  geschliffen,  im  Großen.  —  5—  —  —6#
c)  verarbeitet,  eeschliffen,  im  Kleinen,
1)  ungefart  .  —  20—  —  —  64
2)  gefaßtß.  Spr.  Pfd.  —½  —  —  63
5  Alan  .  ..  .  Sp.Ctr.  —  25  —  —
5  Alcall  ,..,....  —  640  —  –  64
Albermes,  eingesottene  *“  —  20  —  —  —  64
5  Alterthümer,  Antiquen,  für  Kabinete  ..  —-  10—  —  –4
Amaril  (Blutstein)  ..  —  —12;-  —6Iz
Ameisen-Eer  —  320  –  –61
Anis.  .  —  -*!*ie  —  —  64
..  Anquilolls  ·..  —  6  20  —  —  64
Anlimonium  crudum  (obes  Srietallo)  —  —  50  —  —–64
*  Apfelsinen  .  —  1  40  —  —  64—
Apothekera)
  Blumen,  Kraͤuter,  Ri  nden"  Wurzeln,
unbereitet,  nicht  eigens  belegte  ..  —  3  20  —  —  64
b)  Waaren,  nicht  eigens  belegte,  von
Apothekern  schon  chemisch  bereitete,
komponirte,  aufgcldste,  pulverisirte,
mit  Ausschluß  aller  #herischen  Oele  „
-  undBalsame..  —  640  —  —  64
16  Aprikosen
a)  Fruͤchte..  ...  —  —  50  —  —  61
E“)“)  —  520  —  —  63
        <pb n="541" />
        Ausgangs-Zoll.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Eingangs-Zoll.
Gegenstände.  ,
von  Ifl.kr.  von  fl.  kr.
17  Aqua  sorlis  (Scheidewasser)  Sp.  Etr.  6  Sp.Ctr.  614
18  Aranoti  (unreif  getrocknete  Pomeranzen)  —  140  —  —  64
19  Arancini,  bandirte,  (kandirte  grüne  Pomerzuschen)
  o—  62
20  HArgent  hachée  und  Aigentan
a)  unverarbeitet  —  —  50  —  49N
b)  verarbeitet  Sp.  Pfld.  —  —
21  Arrak  .  ..  ..  Gp.Etr.-o—  —  —  64
22  Arsenik-  ..  —  —  25  —  —  64
23  Asche
a)  alle  gemeine  Haus-  Wald-  Holz-Torfauch
  Seifensieder=  und  Zunderasche  frei  —  —.  67
5b)  Metall-Asche,  alle  —  —  1231  —  —  62
c)  Koth,  oder  ausgelaugte  Ashe  frei  frei
24  Auripiment,  rohes  .  .  —  —  25  —  —  64
25  Austern  ....  rol—  —  ——;67I,-«,-26
  Austern-  Schaalen  ....  —  1140  —  —  64.
27  Backwerk
a)  gemeines  5—  —  —  64.
b)  suͤßes,  s.  Honditorwaaren.
268  Vadian  (Stern-Anis)  —  5%%  —  —.  67
29  Bälge,  s.  Häute.  n  1
30  Bäume  zum  verpflanzen  frei  frei.
31  Bagage,  ale  naͤmlich  schon  gebrauchte  Klei-  I  I
der  und  Wasche  ꝛc.  als  Vebuͤrfniß  der  I  I
Reisenden  .....«  frei  frei
52  Baldreanaa  —  1140  —  —  61
35  Valsame
2  medicinische  64%  —
b)  wohlriechende  6—  —  —  6
34  Bandagen  —  10|.—  —  —|63.
35  Barchent,  geinen-Barchent,  s.  Leinwand
36  Barden,  rohes  Fischbein  ..  ..  —«—50  —  –  67
4)  Barometermacher-Arbeiten.  ..  —  15—  —  —  067.
53  Bast
a)  Baumbast,  Bastgarn,  unverarbeitet.  —  **  —  —  61=b)
  Gesflechte,  seine,  zu  Hüten  2c.  –  10  —  —  —  6
        <pb n="542" />
        2  Eingangs-Zoll.  -Zoll.
Gegenstände.  gangs-Zoll.  Ausgangs-Zoll
von  ffl.br.  von  fl.]  kr.
(Bast.)
c)  Waaren:
1)  grobe  Decken,  Hßen,  Matten,  zoger
  (Handkoͤrbe)  20.  Sp.Ctr.  „:  4%  Sp.Ctr.  64
2)  feine  ö  rc.  50—  —  —  64
30  Baumdl.  .  —  to-—  —  —67
50  Baumwolle,
Da)  whe,  ungesponnene,  gekammt  und  unkämmt
  —  —1231  —  —  64
)  hhnen-,  s.  Garne,
uͤcher,
““  rohe,  ungebleichte,  ungemusterte  und
ohne  Desseins  Retto  Ctr.o  —  —  67
2)  weiße  glatte,  Hamans,  Museelins,
ohne  Desseins  und  unfaconirt  —  25—  —  —  63
3)  weiße  brochirte,  festonirte,  gestickte,
gefaͤrbte,  gedruckte,  gestreifte,  auch  ·
mit  Leinen  oder  Wolle  vermengte  -
Baumwollen-  Nanufakte  —  50—  —  —  64
d)  Waaren,  gestrickte  50—  —  —  61
e)  Saͤcke,  leere,  schon  gebrauchte  Sp.Ctr.  —0  —  —  61
41  Beere,  gemeine  Garten-  und  Walbbeere,)
a)  frische  .  frei  frei
b)  in  Essig,  Wein,  oder  Vranntwein  e  eingemacht
  —  640  —  —67#
D)  in  Honig,  Sprup,  Zucker  eingesottene,
kandirte  —  20.—  —  61
4)  Vogel=  und  Wachholder-Beere  *  —  frei!Scheffel  —
44  Beine,
a)  rohe,  unverarbeitete  freisSp.Ctr.  50
b)  Beite,  Beinschwärze,  in  Stücken  —  —125  —  ¾
Wc)  Mist  (Dreher-Schnißel  2ch.)  frei  frei
4)  Streu  (Streusand  von  Horn  c.)  —  320  —  –
e)  Arbeiten,  gemeine,  mit  Galanterie=«
  Waaren  unvermischt  ..  —  15—  —  81
43  Bergbllen  —  5—  —  –
44  Berggrn  —  5.—  —  61
        <pb n="543" />
        z  i  -Zoll.  Zoll.
S  Gegenstände.  Eingangs-Zoll.  Ausgangs-Zoll
½  von  fl.]  kr.  von  (fl.]kr.
45  Bergroth  (eine  rothe  Erd-Artt)).  Spr.Ctr.  —2  p.Ctr.6
46  Bergstufen,  s.  Mineralien.
40  Bergwachs,  schwarzes  Steinol  Gasat)  .  —  —  50  —  —
48  Berlinerblau  ..  .  .  —  5l——  —  —4
40  Berliner=  Rauchpuloer  —  6  —
50.  Bernstein,  s.  Agtstein.
51  Besen,
a  weine  Kehrbesen  von  Reisig  und  Heidekra
  ..  .  12EStuͤck  -  3  100  Stuͤck  —  3
b)  von-  Reisstroh.  Kleiderbesen  .  Sp.  Ctr.  —  50  Sp.  Etr.  —  61
52  Betten
a)  mit  Federn  und  Flaumien  —  10.—  —  1
b)  von  Eiderdunen  —  20—  —  –6N9
55  Bettgewand,  nach  Verschiedenheit  der  Stoffe
54  Beter  (Kugeln)  hölzerne,  zu  Rosenkränzen,
ungefaßte  —  5—  —  —  64
55  Bezetten  (auf  Leinwandstückchen  aufgetragene
feine  Schmink-rc.  Farben)  .  —  60—  —  —14
56  Bieber,  das  Wasserthier  .  —  140  —  —ri-57Biebergeile.....
  —  640  —  —14
58  Bienenkörbe,
a)  leere  .  30  –  —1
b)  Stäöcke  mit  lebenden  Bienen  .  —  frei  das  Stuͤck  —5
c)  Stoͤcke  mit  todten  Bienen  —  –5500%  Sp.Ctr.o“
59  Bier
a)  alle  Arten,  neben  Erhebung  der  Consumtions-
  Abgabe  von  auslandischem
Bier  ..  Eimer  —145  frei
b)  Hefe.  Sp.  Etr.  —  1231  —  —–s46
60  Bijouterie-  Waaren,  alle  gefaßte  und  ungefaßte
Edelsteine  und  gute  Perlen  Sp.Pfd.1  —  —  (61
61  Bilder  (Kupferstiche,  Steindrücke,  Holzschnitte)  Sp.Ctr.  10.—  —  —4
62  Bildhauer-Arbeiten  aus  Holz  und  Stein,  in
Statuen,  Büsten  2c.  —  5—  —  —  64
653  Bildschnitzer-Arbeiten,  s.  Holzwaaren,  feine.
64  Smteren  .  Farbhoͤt  zer.
65  [Bimsen  —  —  121|  —  –s  6
        <pb n="544" />
        6

 

 

 

 

ingangs-Zoll.  -Zoll.
.  Gegenstände.  Eingangs-8  Ausgangs-Zoll
e  von  ffl.)kr.  von  fl.)  kr.
66  Binssteine  (  Sp.Ctr.  —  Sp.Ctr.  —  67
67  Binder  6  Faß  binder-elrbeiten  .  Ist.äBertl)-IsIfl.chth-—H
66  Blasbaͤl
a)  Schmidt=  und  Hochoͤfen  .  Sp.Ctr.520Sp.Ctr,—6-k
b)ecne..  .  .  —  15I—  —  44
69  Blau  und  blausaures  Lali.  —  640  —  —  63
20  Blauholz,  s.  Farbhölzer.
Blech:
a)  alle  schwarze  und  weiße  Eisenbleche,
nnverarbeitet.  —  320  —  —  64
b)  von  Kupfer,  Messin  ing  rc.  unverarbeitet—  60  —  —  61
c)  altes,  alle  zerbrochene  Blechwaaren
1)  von  Eisen  .  —  ½%  —  25
2)  von  Kupfer  —  —  25  —  50
3)  von  Messing.  —  –½1  —½
d)  Fabrikate
1)  von  schwarzem  Bleche  —  10—  —  6
2)  von  weißem  Bleche  —  15—  —  —  614
3)  lakirte,  bemalte  —  151  -  —  61
72.  Blei:
a)  altes,  und  alle  zerbrochene  Blei-  "Q
waauarnneennn:  —  –1Z  —  50
5)  rohes,  unverarbeitetes  in  Blöcken,  1
Mulden  24.  —  —  1241  —  —  64
c)  gegossenes  in  Schroten,  Kigeln,  auch
Fensterblei,  Brunnenröhren  und  Bleir
  z  Tabacksbuchsen  —  5.—  —  61
4)  E  —  —  —  —6
*  Fetzern,  Bleistifte,  mit  höher  belegten
Waaren  unvermengt  —  15.—  —  —  61
fWaaren,  als  öesenst  inde  des  —T
handels  —  15—  —
75  Bleiweiß  —  5—  —  —
74  Bleizucker  —  5½0  —  —
75  Blumen:.
a)  Gartenblumen,  frische  .),.  fl:  Wertb  —  ifl.  Werth  —1
b)  getrocknete,  zum  medicinischen  Ge-  "
brauche,  nicht  eigens  belegte  Sp.  Etr##l  3.20.  Sp.  Etr.  —  64
        <pb n="545" />
        8  Eingangs-Zoll.  -  .
S  Gegenstaͤnde.  gangs-Zoll.  Ausgangs-Zoll
d  «  vonfl.lk'r.-Vonst.lkr.
(Blumen)  e)  zum  Faͤrben,  nicht  eigens  belegte  Sp.  Etr.  —s2  Sp.Ctr.t
41)  künstliche  Federblumen  ..  Sp.Pfd.tI-"—  —65«
76VlutvomVæh  ..  frei  —  —464
77  Blutegeln  Sp.Ctr.  2  —  —  61
76  Blutstein  —  —  1241  —  —  64
79  Bociis  -  Stricke  zum  Popieraufbane  hen,  Cine
ostindische  Wurzel)  ..  —  —50  —  64
80  Bolus  ..  .  —  —B  —  64
Bi  WBorsten,  s.  Haarc.
6:  Verrenmachere  Arbeiten,  wie  Woll=  Leinen-Baumwoll=
  Gold=  und  Silberwaaren-83
  Bouchons  (Korkstöpsel)  —  5½0  —  —  64
34  Bozner  Weihnachtszelten  .  —  5—  —  —  64
85  Branntweine,  und  alle  gebranmte,  nicht  be
sonders  belegte  Wasser,  .  —  10—  —  —6T
26  Branntwein-Geläger,  u.  dgl.  eingesäuerte
nur  mehr  zum  Branntweinbrennen  zu
verwendende  Stoffe  .  Eimer-—Zo.Eimcr--;-87Brastlten
  Holz,s  Fatbhdlzer
36  Braunstein  Sp.  Etr.  —124  Sp.  Etr.  —  64
169  Brod:
a)  gemeines,  gebackenes,
1)  so  lange  der  Sbefel  Roggen  unter  ·
indbönfi.stsh  —  —  ½21  frei
2)  über  11  fl..  frei  —  —2
b)  füßes,  Klezenbrod  (Brod  mit  eingeboeackenen
  Birnen,  Mandeln  2c.)  —  5—  —  —  614
90  BVronze-Arbeiten
a)  von  *  ..  ....  —  20  —  —6
b)  bronzirte  Holz  „Arbeiten  .  .  ,Is«—  —  —  64
91  Bruͤggen  (Neunaut  gen,  Lampreten)  6%  —  —  61
9:  Buchbinder-Waaren:
#)  alle  neu  gebundenen  Bücher  —  10—  —  —6z
b)  alte,  d.  h.  Bücher  mit  altem  Einbande.  —  —  25  —  —  61
95  Buchdrucker-Buchstaben:
a)  neue  ......  —  10  —  —  —  614
b)  alte,  schon  abgenuͤthte,  ganz  unbrauchbarer
  —  –%  —  —50
        <pb n="546" />
        -  %
*  Gegenstände.  Eingangs-Zoll.  Ausgangs-goll.
#  von  ffl.ibr.  voon  ssi.  fr.
94  BVuchdrucker-Schwärze  Sp.Ctr.  5—  ½Sp.Ctr.  —61
95  Buchhändler-Waaren,  d.  h.  alle  ungebundenen,
  oder  nur  brochirten  Bächer  und  Musikaliien
  .  .  —  —  25  —  —
96  Bücheln  .  freiSchcssek-U
97  Wuͤchsenmacher-  Arbeiten,  alle  bolenbeten  ve—
wehre,  Pistolen  e.  .  Mk  Sp.Ctr.
98  Bürstenbinder-Waarnn  10  —s
99  Butter,  all.  —  1140  —  —64
roo  Cabliau,  s.  Z.  200  c.
101  Cacao  und  Cacao-Schaalen  —  5—  —  —
102  gequetscht  und  zur  Masse  bearbeiet  —  20—  —  —  61
103  Eaee  *  .  —  10  —  —  —1
10“  *  Surrogate  .  ...  —  640  —  —  61
105  Cameel-  Gann,  rohes,  —  10—  —  —–  6
106  -Haar  —  —–50  —  —  6#
107  Canipen  olz  s.  Furbhöer,  -
1086anar1cn-Oaamcn.  —  5%½  —  64
109  Canehl  (Zimmet)  ....  —-  10—  —  —(5z
1·10(5anten,sSttz
uiCanthartden  (spamsche  Fliegen)  —-  320  —  —4
112  Capern  ...  —  520o  —  464
113  Caput  mortuum  Grhe  en)  ...  —  –"  —  61
114  (Cardamomen  ....  —  co—  —  —64
115  Carncol:
l  roh,  unverarbeitet,  ungeschliffen  .  —  320  —  –61
ehifen,  ungefaßt  .  —  20  —  —  —  61
lrbeiten,  gefaßt  Sp.pPfo.  —  —  –41
116  geru.en  (Fehanmiebrod)  Sp.Ctr.  —  —61
117  Carotten,  s.  Tabak  5
118  Cassia  lignea  (Cassseh-Rinde,  Mutterzimmet)  —  10—  —  —6
119  SCastanien  .  —  140  —  —  61
#o  Cattun,  Eotton,  "C  Baumwollcher.
121  Cauris  (Seeschnecken-  Schaal.  —  o  —  –6
1x  Cedern-Holss  ..  —  —  441
123  Chaisen  ...-.....  Stuͤck  20  Stück  —5
124  Chalcedon,  s.  Wat.
        <pb n="547" />
        «  Eingangs-  .  -«.
Gegenstaͤnde.  ingangs-Zoll.  Ausgangs-Zoll
rE  von  ffl.|kr..  von  fl.  kr.

125  China-Rides  Sp.Ctr.  520p.Ctr.  6
126  Chocolde  ..  1  —  20—  —  —
127  Cibeben  —  5—  —  –
128  Eichorien-Wurzeln,  und  **  Räten  cuch

Erdmandeln  .  .  .  .  —  -—50  —-  —6-:-xggCttronetU


a)Früchte,  frische  —  140  —  —  64

b)  Rinden,  Schaalen  und  Saft  —  140  —  —  64—

c)  Saft,  eingesottener  .  .  Io—  —  —6k

4)  Schaalen,  candirte,  —  20—  —  —  64
150  Cochenille  .  —  5½20  —  —64
151  Cocus-  NußSchaalen  .  —  —50  —  —  61
132  Cognac  .  .  .......  —  10.—  —  —  64
155  olbphonium  .........-  —  140  —  —614
134  Conchilien  ........  —  5½0  —  —  61
155  Conditor-Waaren  ...  —  20—  —  —  61
136  Confect,  alles,  .  .....  —  so-.  —  —  61
157  Contanti  (baares  Geld)  .....  frei  frei
138  (Corallen:

a)  roh  .,...  —  320  —  —  64

b)  peschliffen,  zun  ....  —  20—  —  —  64

e)  gefaßte.  .....  Sp;Pfd.1—  —  —  64
159  Corduan.  .  ...  Sp.Ctr.  15—  —  —  64
140  Coriander  —  1140  —  –6
141  Cortices  medieinales  peruviani,  cascorilieo  eic.

(China-Rinde,  Caccarill=  und  anderen  medieinische

  Rinden)yg  —  3  20  —  —  64
142  Crystall:

a)  roh,  unverarbeitet.  angeschlissen  .  —  3  20  —  64

)  geschliffen,  ungefaßt  .  —  20—  —  —41

e)  Arbeiten,  gefaßt  Sp.Pfd.  —  —  —–67
143  (Cubeben  (Gewürz=  Körnery)  Sp.Ctr.  3½o  -
144  Cucummern,  s.  Gartengewächse.
145  Curcume:

")  roh  in  Wurzen  –  –  —  —  634

b)  bereitet  in.  Mekbe  -....-  —  11  —  –s6
1126  Därme  vom  Vien  frei  —  —s  6
        <pb n="548" />
        10

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Eingangs-Zoll.  Ausgangs-Zoll.
—  Gegenstäánde.  -,-von
  Ifl.  kr.  von  fl.kr.
147  Darm-Saiten  Sp.Crr.  10.—  Sp.Etr.+6
146  Datteln  .  —  5—  —  —64
149  Derilen  (vom  Canditor  bercten  Fgurrn  mit  #
Deviscn)  .  —  2-0—  —  –1
150  Dinte  und  Dintenpuleer  —  Oiao  —  —  64
1ö4  Dornschlag  .  «frccSchcffel-1s2
152  Drath=  !  Z
a)  Lon  Eisen,  Kupfer  und  Messing  #to  Sp.  Ctr.  —  64
69  *  Stal  —  6%  —  14
c)  Saiten  Mol.—  —  17
4)  Waaren:
1)  gemeine,  Vogelhäusfer  te.  —  15.—  —  –  67
2)  feine,  leonische  .  ."..Sp..-be.1—  —  —6F
153  Dreher-  oder  Drechsler-  Maaren:
ao9)  von  Holz:
15n  1)  Hen  gemeine,  als  Spindeln,  Spinnraͤder,
  Spinnrocken,  Nudelwalzen,  Mulden,
  Tröge,  Teller  rc.  für  Landleute  fl.  Werth6  fl.  Werth  4
2)  seine,  s.  Holzwaaren,  feinc.  ’
b)  von  Horn  und  Bein,  mit  Galanterie-Waaren
  unvermengt  Sp.  Etr.  15!-Sp.  Ctr.  64
c)  von  Elfenbein,  Pe  mutter,  Sbider,
gefaßt  und  ungefaßt  Sp.Pfd.  1—  —  41
4)  von  Metall,  wie  die  einschlaͤe  gigen  Metallwaaren.

154  Drillich,  s.  Leinwand.
155  Drogurrie,  d.  h.  alle  rohe  Materialwaaren-Artikel,
  in  Rinden,  Wurzeln  ꝛc.  nicht  ei-  E—
gens  belegtte  .  Sp.  Etr.  3120  —  –961
156  Dünger.  .  frei  frei
15)  Ron  de  Cologne  (Köllnisches  Wasser)  .  —  60.—  —  —  64
158  s
a)  alle  Hanze  Edelsteine,  gefaßt  und  unge-  —
Sp.  Pfo.  67
b)  Palh-erelseeine  —  Agat.  -  ’-159sE1clcln...
  ·  freiSchesseI-12
160  ESiderdonen  (Federn  von  Eidervögeln)  .SESp.Etr.  aos—  ]  Sp.Ctr.
        <pb n="549" />
        11

 

 

 

 

 

ingangs-Zoll.  gs-Zoll..
*  Gegenstaͤnde.  Eingangs  L  Ausgangs-Zoll
c  von  Ifl.  kr.  von  Ifl.kr.
x61  Eingeweide  vom  Vieh  —  frei  Sp.Ctr.  —  64
162  Eisen:
#a)  altes,  und  alle  zerbrochene  Eise  nwaaren  Sp.  Ctr.  #  —  —125
5)  rohes,  in  Flossen,  Gensen,  von  Hoch-  .
oͤfen  —  –  —  64
c)  geschmiedetes,  gestrecktes,  sohin  alles
Schien=  und  Stab-Knoppern,  Juin-  -  -
und  Nagelschmidt-Eisen  —  3l20  —  —  614.
ch)  Abfaͤlle,  Eisen-Feilspaͤne  frei  —  —s25
e)  Blech,  s.  Blech.
s)  Bruͤhe,  *  (in  Essi  ig  aufgeldstes
Eisen)  —  —  123  —  —  67,
8)  Dratthrl.  —  6lao  —  —59
5)  Erz,  Eisensteine  .  frei,  Seidell  —.
i)  Fabrikatec,  alle  gemeine:
1)  Huf=  und  Nagelschmidt-Arbeiten,  «
auch  Sensen,  Sicheln,  Ketten  —  640  Sp.  Etr.  s-  64
2)  Feilenhauer-  und  Waffenschmidt-Arbeiten,
  als  Aerte,  Hänmer,  Klingen,
Pfannen,  Sägblätter  2c.  zum  Betriebe
  der  Landwirthschaft  mit  Geschmeidewaaren
  undermengt  .  —  230  —  —  64
K)  Geschmeidewaaren,  d.  h.  alle  seine,  polirte,
  verzinnte  Eisen-  Fabrilate  —  15.—  —  –s|67
1)  Gußwaaren  in  Kesse  eln,  efen-  Pltten,
»  Gewichten  .  —  520°  —6s
165  Eisentacher  (Graphit):
a)  ungestampfter  —  —a  #  67
b)  gestampfter  —  —  —  —  61.
164  Elfenbein:
#a)  rohes  in  Stücken,  auch  Wallroß-  Zuͤhne  —  ½40  —  —  63
b)  gebranntes  in  Stuͤcken.  .  —  —  25  —  —  61
c)  geraspeltes,  gemahlen  —  5½0  —.  —  64
d)  Waaren,  all  Sp.  Pfd.  —  —61.
165  Enzian  und  Enzian-Wurzeln  Sp.Etr.5  —  —  64
u66  Erde:
frei  frei

 

 

2  gemeine  .
        <pb n="550" />
        z  Eingangs--Zoll.  Ausgangs---Zoll.
E  Gegenstaͤnde.  gangsZ  —  bangs-s
·#  von  sflkr.  von  fl.)kr.
Erde)  b)  armenische  Sp.Ctr.  —PSpt.
)  Farb-Erde,  gemeine,  auch  Talk-Walker
Umbra=  und  Bitriol-  Erde,  auch  Traß  —  –—  —  64
d)  Moor-Erde  .  frei  frei
e)  Porzellan-Erde  —  a38  —2
s)  Geschirr:
1)  gemeines,  auch  gemeine  erdene  Oeufl.
  Werth—6  fl.  Werth  —
2)  Peines,  mit  kinenne  des  "  Porel
Mt  Sp.Ctr.  10—  Sp.Cr.
16)  Erdene  Tabaks-Pfeifen  .  .  —  520  —  —  64
166  [Erze,  rohe,  nicht  eigens  belegte  —  –½  —  64
169  Essenzen,  Punsch=  und  Bischose-  Essenzen,  Eitronat,
  auch  Weizensaat  —  20  —  —  —  64
170  Essige,  alle,  auch  Essigmutter..  .—  5aao  —61s
171  Eier  ..  —  —at  —  6
172  Feba  buchori  (Muskatbohne)  —  6½0  —  —  64
173  Foba  tonc-  .  —  6½%  —  –
171  Fächermacher-  „Arbeiten  —  50|—  —  –61
155  Färberröthe  (Krapp)  —  —s25  —  —  64
156  Fässer:  I  «
a)altk,leetczum  Fallen  .  rei  rei
b)  neuwe  fl.  Werth—  6  fl.  Werth—
177  Farba)Erde
  Sp.Ctr.—,  Sp.Ctr.—
5)  Kräuter,  Rinden,  Wir  *  vich  cigens
belegte  —  –  —  64
c)  Hoͤlzer:
1)  in  Bloͤcken,  Stuͤcken,  alle  ungeschnittene
  —  —  64
2)  geschnitten,  gemahlen,  geraspelt  —  6  40  —  —461
d)  Waaren,  chemisch  bereitete,  nicht  eigens
belegte  —  5.—  —  —  64
176  Farin,  s.  Zucker.  #
179  Faßbinder-Arbeiten  *  Werth  —  6  fl.  Werth  —
180  Fayence  Sp.Etr.  101.—  Sp.Etr.—61
1631  [Feder-Alaun,  Federnwei  .  —,»,—-17·25  —  —  64
        <pb n="551" />
        13

 

 

 

-  in  -  .  -
F  Gegenstände.  Eingangs-Zoll.  Ausgangs-Zoll.
6#  von  Ifl.  kr.  von  fl.  kr.
182  —
o)  Bettsedern  und  Flaumen  Sp.  Str.  —  Sp.Etr.  —61
D)Schreibsedern,  Federposen:
1)  rohe  unbereitere  —  40  —  —  64
2)  zubereitete  —  10—  —  —  64
133  Federschmuck-Arbeiten  .  ..  Sp.Pfd.1—  —  —6F
184  Federspuhlen  oder  Weber-Rohre  .  Sp.  CEtr.  —  124  —  —  64
185  Feigelwurzeln.  ..  ....  —  —25  —  —61
136  Feigen,  getrocknete  .....  —  5—  —  —
13)  Fei  zuhauer  rbeiten  ......  —  730  —  —6ä
1883elle,.Hute
189  Fenchel  .  —  1140  —  —–
190  bernambuc-Hohz,  s.  s.  Farbhölz  er.
191  Fette,  alle  Gaͤnse-  Hirsch-  Pferdkamm-  Schweinsette,
  auch  Schmeer  und  Speck  —  —i50  —  —  124
192  Feuer-Eimer  fuͤr  Loͤsch-  Ansalden,  arc  Schlauche
  von  Gespinst  und  Leder  —  10—  —  —1½
193  Feuer-Schwämme  ...  —  140  —  —6ä
194  Feuer-Spritzen  ....  —  5—  —  —  64
195  Feuer-  .Steine  —  1140  —  —  64
196  Filz
.  glte  zerschnittene  Filzhuͤte  —  1241.  —  64
b)  Waaren.  .  —  20—  —  —  64
19)  Firnise  —  640  —  61
196  Fischbein:
a)  rohes,  Varden  —  –5%  51
b)  geschnittenes  .  —  10  —  —  —I  64
c),  Waaren,  Huͤte  ꝛc...  .  ..  —  20—  —  4641
199  Rischöl,  Fischschmalz  —  06
200  Fische
5  gemeine  deutschländische:
1)  frische,  mit  Abschlag  von  20  pro  Cent
für  das  Wasser  —  —  25  —
2)  getrocknet,  oder  geraͤuchert  .  —  —950  6
b)  Brut=  oder  Seblinge,  mir  obigem
Thara-Abschlag  für  das  Wasser  —61
c)  Seefische,  nicht  eigens  belegte,  als  Rundund
  Flachsflsche,  getrocknet,  oder  marinirt  —  5.—  —  —  64
        <pb n="552" />
        14.

 

 

 

 

S  Zi  -Zoll.  t  -Zoll.
S  Gegenstände.  Eingangs  Zoll.  Aucegangs-Zoll
6½  von  f#.kr.  von  ffl.]kr.
201  Flachs:  «
o)  ungesponnen,  gehechelt,  und  ungehechelt  Sp  ·  Ctr.  –  Ep.Ctr.  50
5b)  grüner  vom  Felde  hinveg  —  frei  —  50
D)  gesponnen,  s.  Garnc.  l
nglechsenvonThccten......  -  frei  —  –0
2053  Fleisch:  .
a)frcschcsundsolchethste..  —  —  50  frei
b)  geräuchert,  Schinken,  Zungen,  lere  -
lat=  und  Salami-Würste  —  5—  —
204  Flinten:
a)  Roͤhre  —  730  —  —  c634
b)  Schäfte:  «
1)rohe.........1«00Stück—50Stück-ä-2)
  aus  barbeiteie  ......  Sp.Ctr.20-Sp.Ct1-.—Fi
OGch  ...  .  —  20  —  —  64
"4)  ts  om  —  140  —  —  63
205  Flösse,  (.  Holz.  ·
206  Floß=  —N  s  zum  Behufe  der  Fahrt  frei  frei
207  Floh-Saamen  .  .  —  1140  —  —  (64
2oß  Poenum  grascum  (#cshoriftamen;
a)unbereitet  —  320  —  —  64
b)  bereitet  .  —  6%  —.  —  61
209  Fossilien.  s.  Mineralien.
210  ktrankfurter  Schwärze  —  5—  —  61
211  raucneis  (M  arienglao)  —  —  25  —  —  64
212  Frösche  .....  —  —  25  —  61
213  Früchte:
a)  ale,  welche  inländische  Grenzbewohe
ner  auf  ihren  eigenthuͤmlichen.  Gruͤnden
  im  Auslande  erbauen,  und  in
ihrem  rohen  Zustande  einfuͤhren,  so
wie  jene,  welche  auslaͤndische  Unterthanen
  auf  ihren  eigenthümlichen  Gründen
  im  Inlande  erbauen,  und  gleichfalls
  im  rohen  Zustande  ausfuͤhren,  «
gegenRectprocmät..........  ffei  frei
        <pb n="553" />
        Eingangs-Zoll.  Sroll.
S.  Gegenstaͤnde  ingangs-Zoll.  Ausgangs--Zo
F  von  ffl.)kr.  von  Ifl.  kr.

 

21

E

 

(Früchte)  D)  alle  Getreid-Gattungen,  Weitzen,
gegerbter  Kern  oder  Dinkel,  Korn  oder

 

oder  Dinkel,  Haber  und  Wicken.
c)  Bohneu  und  Heidekorn  (oder  Buchc)

  Krautköpfe
s)  Erd  ie  nen,  Kar  toffeln)  u.  Ruͤben  «
1)  wenn  der  Scheffel  Noggen  unter
an  fl.  steht  .  .
2)  wenn  er  uͤher  11  bis  15  fl.  sebt
5)  wenn  er  über  15  fl.  steht
8)  Baumfruͤchte:
1)  alles  gemeine  frische  Land-O  Obst,  auch
gemeine  Rüsse
2)  gedbrrt  und  getrocknet
5)  feine,  frische,  im  Lande  nicht  vorhandene,
  als:  Citronen,  Kastanien  2—

Sp.Etr.

 

 

4)  feine  ausländische,  getrocknete,  geddrrte,
  als:  Eibeben,  Datteln,  Feigen,
  2c.  nicht  eigens  belegte

5)  alle  in  Essig,  Wein  oder  Branntwein
  eingemachte  Baumfrüchte

6)  alle  cundirte,  in  Honig,  Sorup-  ober
Zucker  eingemachte

Futter:

a)  Kräuter  für  das  Bieee

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Roggen,  Gerste,  ungegerbter  Fesen  Laut  Beilage
A.

gleich  Gerste.

weizen)
ch)  ween  oder  Hirse  (ungehalie)  auch
Linsen  und  Erbsen  .  .  gleich  Weiztzen.
100  Stuͤck/

6

Scheffel  6
—  –

frei
50
140
1140
5—

640

frei

 

Laut  Beilage
B.

gleich  Gerste.
gleih  Weisen.

 

 

 

 

 

 

 

100  Stück—
frei
Scheffel—6
—  —  12
Sp.  Ctr.  ⁊  67
frei
—  63
—  —  62
—  6
—7
einspännige
Fuhr  6
zweispaͤnnige  —  12
mehrspännige  24

 

1Schubkarren—4

Zu  Wasser  wird  die  Ladung  eines  Fahrzeüges  zu  so  vielen  Landfuhren  angenommen,

Anmerk.
als  gewöhnlich  die  verschiedenen  Wasser-Fahrzeuge  in  sich  fassen,  was  sich  auch  bei

andern  Artikeln  nach  Fuhren  versteht.
        <pb n="554" />
        16

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

S  i  ʒ-Zoll.  Zoll.
Gegenstaͤnde.  Eingangs-Zoll.  Ausgangs-Zoll
9S  von  Ifl.  kr.  von  Ifl.  kr.
(Futter)  b)  Haber,  den  Frachtführer  für  ihre  I
Pferde  mit  sich  fuͤhren  I
1)2MechfuremPferd-..  frei  frei
2)  über  2  Metzern  .  .  nach  Beilage  A.  nach  Beilage  B.
à15  Galanterie-Waaren,  alle,  worunter  nicht
allein  Gold  und  Silber,  dann  alle  vergoldeten
  und  versilberten  Waaren  verstanden
werden,  sondern  überhaupt  alle  Waaren,
die  im  Galanterie-Waaren-Handel  untereinander
  vorkommen,  wenn  auch  ein  oder
der  andere  Artikel  im  Einzelnen  berim  ger  »
belegtwäre,...  ..  Sp·Pfd.1-Sp.Ctr.-6z
216  Galeten,  s.  Seide.
217  Galibenstein  (Zink-Vitriol  und  Kupfer-  Viiol)
  *  .  .  Sp.Ctr.-50  (1
218  n  oder  Galus  —  —|50  —  –1
219  (Gallmey  .  frei  —  –4
220  Garne:
a)  von  Baumwolle:
1)  rohe,  ungebleichte  .  —  1140  —  —  (1
2)  gebteichte  gezwirnte,  icdoch  2  —  5—  —  —6½
5)  gefärbte  —  10|—  —  4  (71
0)  türkisches  Garn  —  100.—  —  —4
b)  von  Flachs  und  Hanf.  :  1  #
1)  ungebleicht.  —  50  —  1
25  gebleiche  angezvirnt.  unhefirbi  —  %%o  —  11
5)  gefärbte  10  —  —  —  t1
c)  von  Wolle:  I
1)  ungefüärbte  —  HR  —  —  64
2)  gefärbte  ...  —  15.—  —  —  6s
d)  Kameelgarn  —  ½0|.—  —  —614
221  Garten-Gewachse,  alle  Blumen,  Gemäse  und  #
Krautarten:
ay  nicht  eigens  belegte,  frische  fl.  Werth  —  3  (fl.  Wertb—15
b)  in  Essig,  Salz,  Wein  oder  Branntwein
  eingemacht  Sp.Ctr.  60%  Sp.Ctr.  6#
e)  in  Honig,  Syrup,  Jute.  eingesoitene-  ·
candirte  —  140|—  —  —  61
        <pb n="555" />
        17

 

Ausgangs-Zoll.

 

 

 

 

 

 

 

 

«  Eingangs-Zoll.
Gegenstaͤnde.  gang  8
65  von  ffl.)kr.  von  ffl.  kr.
à22.  —..  4
#a)  zum  Stadtdienste,  Chaisen,  Caleschen  Stück  20—Stück  —56
b)  zum  Oeconomiedienste,  hroße:
1)  beschlagene  —  10.—  —  —  3
2)  unbeschlagene  —  1—  —  3
c)  kleine,  als:  Handschlitten,  Schubkarren
  2c.
1)  beschlagene  —  1—  —  —
2)  unbeschlagene  .  —  –1  —  —  1
d)  Pfluͤge  und  Eggen:  «
1)  beschlagene  .  ..  —.-  I—  —  1
2)  unbeschlagene  ..  —  —  15  —  —  1
e)  alte,  schon  gebrauchte  Wägen  in  kinund
  Auswanderungsfällen  —  —  12  —  —  3
s)  Kinder-Chaisen  .  —  230  —  —  3
8)  einzelne  Theile,  Raͤder,  Achsen  2c  1  fl.  Werth—6  fl.  Werth  —  2
223  Geflügel:
a)  geimes
roßes,  ausgewachsenes  Stuͤck  —  3  Stuͤck  —  1
*  leines  junges,  znansgewachsne  —  —  1  —  —  3
8W  Sp.  CStr.  5—  Sp.Ctr.
224  n-  v  i'z
225  Gelbkraut  .  —-  —12-;-—  —6Z
226  Geld,  coonlanti.  .  frei  frei
27  Gerber-  -Arbeiten,  s.  Leder.
a28  [Gerber-Lauge  ..  Eimer  —  Eimer  —
229  Germ  (Bierhefe)  Sp.  ECtr.  —124  Sp.  Ctr.  —  61
230  Getreide,  s.  Früchte.
251  Gewehre  „  —  20.—  —  —  63
252  Gewuͤrze:
a)  die  seinern,  als  Vanille,  Nelken,  Safran,
  Zimmt,  Cassia  lignea,  Muskatnüsse,
  Macis  (Muskatblüthe),  Kardamomen
  .  .  —  10  —  —  —  63
)  alle  übrigen,  nicht  eigens  belegten  —  6i½%  —  —  61
253  Gips:  s
a)  mFässeln.  Stück-—,3Stüs:k——li

 

III
        <pb n="556" />
        Gegenstände.  Eingangs-Zoll.  Ausgangs-Zoll.
von  ffl.kr.  von  fl  Er.
(Gips)  5)  Dünger,  d.h.  *  gestoß  ene

ipssteine  frei  frei
c)  Steien  freisnspännige
Fubr  —  *
zeispännige4
mehrspännige56
d4)  Waaren  in  Buͤsten-  Figuren,  Statnen  Sp.Cttr.5—  Sp.Ctr.  63
234  Glätteo  —  5  —  —  64
255  sGlas:
a)  Spiegelgläser:
1)  rohe,  ungeschliffene:
a)  für  inländische  Glasschleifer  und
Spiegelfabriken  —  —  25  —  –65
m0  außeren  —  10  —  —  64
2)  geschliffene,  unbelegte  .-...  —  10—  —  —  61
5)  belegte  ....  —  to—  —  —657
5)  Fenster  und  Tafelglas  —  10—  —  546
c)  Brillen=  und  Uhrgläser  —  10  —  —  —61
d))  Trinkgläser,  und  alle  ungefaßten  Glaswaaren,
  auch  Beinglas,  Glasperlen,
Glasschmelze,  Springgläser  (Glastropfen)
  2c.,  jedoch  mit  Ausnahme  der
gefaßten  Glaswaaren  unter  Ziff.  215,  —  10—  —  —  64
e)  Steine,  geschliffene,  oder  er  Priemen  fir
Lustres  —  120—  —  —  64
2536  Glaser-Arbeiten,  gemeine  .....  1fl.Werth-—61fc.Wc-rth—k
137Ølaögalle........  Sp.Ctr.-25Sp.Ctr.s-—6X
sZZGlasqemälde..  ....  —  m—  —6
½59  Glasscherben  frei  —  —61
240  Glaubersahh
a)  in  Erde,  Stein  gebrannt,  entwaͤssertes  —  —½  —  41
b)  krystallisirtes  ..  —  Zxo  —  6
241  Glockengießer-Arbeiten:
a)  im  Großen,  mit  Ausnahme  der  Feuersprizen
  10—  —  64
b)  im  Kleinen,  als  Gegenstände  des  h
handlls  —  15|1—  —  67
        <pb n="557" />
        19

 

 

 

:  Eingangs-Zoll.  Zoll.
r“  Gegenstände.  gangs-Zoll.  Ausgangs-Zoll
von  fl.]  kr.  von  Ifl.  kr.
242  Gold:

a)  in  Barren  und  Stangen,  Bruchgold
oder  Pagament,  dann  alles  ausgebrannte,
  ausgezupfte  Gold  frei  frei
b)  in  Bletten,  Bouillons,  Cunetillen,
Drath,  Fäden,  Flinderln  (Flittern),  Folien,
  geschlagenes  in  Blättern  und
Zwisch-Gold,  unverarbeitet  .  Gp.Ctr.Zo-—Sp.6tr..—6i·
c)Ve1arbc-ttctzuBoxten,Gallonem  Qua-  «
sten,  Schnuͤren,  Spitzen,  Stoffen,  Zeugen
  2c.  mit  andern  Stoffen  vermengt
und  unvermengt  .  Sp.Pf.—  —  64
4)  Schut  und  Massio-Arbeiten  .  —  1—  —  —  61
e)  Graͤtz  .  .·.  Sp.Ctr.-25  —-  —50
s)  Goldstl2läger-Häutcl)cn  .  -  —50  —  —  64
243  Granatsteine:
a)  roh,  unverarbeitet,  ungeschlifsen  —  3%½  —  —–6
b)  geschliffen,  ungefast.  —  20—  —  —6
„P)  verarbeitet,  und  alle  geinßten  Granat=  ⅜
steine  ....  ..Sp.Pfd.1—  —  64
„214  Grapp,  f.  Krapp.
245  Grünspan  Sp.Ctr.  50ö%%  544
246  Gruͤtze,  alles  gemeine  Grieselwerk,  als  gerändelte
  Gerste,  Gries,  Höberkern,  auch  geschälte
  Hirse  ....  —  320  —  —I  64
e47  Grummet,  (.  Futter-Kraͤuter.
248  Guͤrtler-  arleh
a)  gemeine,  als  Gegenstände  des  Kramhandels
  !'’„  —  15.—  —  41
5)  feine,  vergoldete,  versi  berte  Sp.Pfd.  —  —  —  61
249  Gummi,  alle,  auch  Gummi  elaslcum  Sp.Ctr.  4.
à250  Gurken,  f.  Gartengewächse.
351  Haare:
a)  gemeine:
1)  von  Pferden,  Schweinen,  roh,  unbearbeitet
  ....·««·  —25  —  1140
2)  bearbeitete,  bereitete  ...-..  ---—-25  50
        <pb n="558" />
        *8  -  -
E  Gegenstaͤnde.  Eingangs-Zoll.  Auogangs-Zoll.
6  von  ffl.  br.  von  fl.)  kr.
(Haare)  5  von  Biebern,  Hasen,  Kaninchen
ttern  Sp.Ctr.  5  Ctr.
4)  von  Böcken,  Geisen,  Gemsen,  Hir  Sp  Sp.  Ctr  4

schen,  Hunden,  Kälbern,  Kahben,

Kühen,  Ochsen,  Rehen,  Rindern:1—  ½5  —  —  64

b)  feine,  unverarbeitete,  Kameel-  angorische

  Ziegen-,  auch  Menschen  PHaare  —  950  —  —  64

c)  Arbeiten:

1)  ganz  gemeine,  von  Roß-  Kaͤlberund
  Kuͤh-Haaren  in  Decken,  Saͤ-cken,
  Socken,  Sohlen  2c.  mit  höher
belegten  Waaren  unvermengt  —  5—  —  —61
2)  seine,  von  Kaninchen=  Kameel-Roß-Haaren
  u.  f..  —  5o—  —  —  64
3)  von  Menschen-  Haaren  —  50—  —  —
252  Haarpuder  .  —  5—  —  —  6#
355  Haderlumpen  frei  —  1iso
254  Häckerling  von  Seroh  und  Heu  .  frei  einspännige
kuhr  —
aweispaͤnnige  —
mehrspaͤnnige  —  6
à55  Häute,  Felle,  Bälge:  :

a)  von  alen  gemeinen  Haushieren,  roh,

unbearbeitet  —  —Sp.Ctr.
b)  Rindshäute,  grüne,  eingesalzene.  .  —  —  Sp-  4
c)  von  Büffel-Auer=  und  amerikanischen

Ochsen  —  –  1140
d)  von  allen  wilden  Thiercn,  roh,  unbearbeitret

  —  —  124)  —  :110

e)  alle  gourbeittr,  ".  Leder.

()  Absälle  frei  —  —0
à56  Hafner-Erz  (Ssenfarte,  Wasserbleih  —  —
257  Hpafner-Geschirr,  s.  Erden-Geschirr.
253  Hagebutten,  s.  Beere.  Ü
2:59  Hammerschlag  .  frei  —  –
160  Handwerkszeuge,  schon  gebrauchte,  für  wandernde,

  wiederkehrende  Handwerber  frei  frei
        <pb n="559" />
        21

 

 

 

 

i  -  .  -
Gegenstaͤnde.  Eingangs-Zoll.  Ausgangs-Zoll.
von  Ifl.  kr.  von  fl.  (kr.
2361  Sanf:
a)  ungesponnener  .  Sp.Ctr.-—t-zSp.Ctr.-50«
b)  gesponnener,  s.  Garn.
5  rüner,  vom  Felde  binweg.  frei  —  —50
bfall  —  —  —  123
Körner  —  —44  41
262  Harze,  gemeine,  rohe  —  –„„ô½  ½%½  %o
2  6  s.  Zucker.
264  hanen  .  —  5½0  —  —  6#½
165  Hauögeräthe:
a)  alte,  schon  gebrauchte,  in  Ein=  und  4
Auswanderungs=  und  erwiesenen  Erbschafts-Fallen
  —  467
b)  anderer  Art,  nach  der  einschlägigen  Tarifs-Velegung.

566  Hechell  ....  .1fl.Werth-  1fl.  Werch—  1
267  Hefe  von  Bier  und  Wein  ..  ..  Sp.  Ctr.  —  Sp.Etr.  4
268  Oeidelbeere,  s.  Beere.
269  seerbee  s.  Kräuter-270
  —  140  —  —64
271  eainge  Futterkräuter.
:71  HSirschhorn:
a)  in  rohen  Stücken  —  –BBZ  %
b)  gebranntes,  -  —  5%½0  —  —–64
à75  Hirschunschlite  .  —  50  —  -
274  Holz
a)  cheeiines,
aa)  Bauholz,
in  Staͤmmen,  harteo,  rgbis  11  Fuß  im  Durchmesseer
  Stamm  —  Stamm  —40
17  bis  2  Fuß  im  Durchmesser
  —  —  —  1—
2  bie  7  Fus  im  Durch-—
  —  4  —  180
weiches,  1  ½  75  Fuß  im  Durch-—
  1s  32  —  9
11  ’bie  2  v6  im  Dutchmesser
  —  —  2  —  —45
        <pb n="560" />
        )  Eingangs-Zoll..  Aus  Zoll.

*-  Gegenstände.  gangs-Zo  usgangs-Zoll

cq  von  fl.  kr.  von  fl.kr.
(Holz)

in  Rafen  unter  1  F.  im  Durchmesser:  barte  Stück  —  Stuͤck  —10

weiche  —  —l  3  —  6

mmork.  Rasen  bedeutet  das  geringere  Bau-Werk=  und  Schifbanbacz,  nämlich:  Bauholz
in  Stämmen,  und  Sägbldcke  von  ½  bis  zu  1  Fuß  im  Durchmesser,  dann  Schifstauhol
in  Stämmen  von  10  bis  16  Klafter  Länge  und  dem  erwähnten  Durchmesser.

bb)  Brennholz:

Bremholz  in  Scheitern:  hartes  Klaster——  Klaster  —5
weiches  —  —  1  —  —i10
Mischling  .  .  —  —!  2  —  —|s

Anm.  Nach  Umsständen  und  örtlichen  Verhältnissen  kaun  der  Ausgangs-Zoll  vom  Holze  bis  auf
20  Procent  erhöht  werden,  jedoch  so,  daß  der  Satz  nach  Klastern,  Stücken,  Fuhren  2c.
ausgeworsen  wird.

Abfall  und  Giebelholz  in  Aesten,  Bauschen,
Borzen,  auch  Sturzbürden  und  Holzschaiten,
  hart  und  weich  fl.  Werth.—  4|1  fl.  Werth  5

Anm.  Bauschen  bedeutet  Wellen;  Sturzbirden  sind  Wellen  groͤßerer  W  auch  werden  darunter
  Faschinen  und  die  Holzbuͤrden  verstanden,  welche  Landleute  in  den  Waͤldern  sammeln
  und  nach  Hause  bringen;  Borzen  werden  theils  Theile  ausgehauener  Wurzelstocke,
tbeils  die  Giebel-Enden  des  Floßbolzes,  welche  beim  Floßbau  zu  Erzielung  einer  gleichen
Länge  der  Floßstämme  abgeschnitten  werden,  theils  jene  knörzigen  Abfälle  genannt,  welche
beim  Aufmachen  der  größerren  Baumässe  zu  Prügelholz  abfallen.

v24  Prügelholz  selbst,  sobald  es  aufgeklaftert  wird,  wird  als  Brennholz  nach  Klaftern

 

 

 

verz
P#chanen  sind  die  Spähne,  welche  belm  Beschlagen  des  Bau=  und  Commerzial-Holzes

  abtallen.

Lichtbaäume,  Kienstämme,  weiche  Stück  —  Stück  (□—s95

Lichtspähne,  d.  i.  geschliht,  durch  den  Hobel
gezogenes  Holz,  auch  Ktten  ..  fl.  Werth—i  fl.  Wert  2

6  i  isr  unige  Fudr  /  —  2  ispaͤnnige  Fubr  —  412

Kohlen  s  o  «  I  s  s.  ·  s  Aräuntge  **7  4  paͤunige  Tubt  —  214
S.  Aumerkung  zu  Ziffer  a14.

ce)  Floßholz:

gemeines  .  Stamm—  F#
anderes,  gleich  Bau-  Schisbau-  oder  Werk

 

 

 

 

 

 

holz,  nach  Beschaffenheit  der  Floßbäume.  I.
        <pb n="561" />
        Unmerk.
schlageuer  Eichstamm,  30“  und  darüber  lang

 

übriges  (Schiffbauholz),  wie  Bau-Werkhocz
  aach  Beschaffenheit  der  Stämme.
ee)  Werkholz:
Surnen  und  Sägeblöcke:
harte,  ais  11  Fuß  im  Durchmesser
bis  :  Fuß  im  Durchmesser
2  W  5  Fuß  im  Durchmesser
weiche,  à  bis  1#1  Fuß  im  Durchmesser
11  bis  2  Fuß  im  Durchmesser
Rafen,  unier  1  Schuh  im  n  Durchmesser:
hartt  .
weiche
Stangen,  bis  zu  3  1  x  Fuß  im  Durchmesser:
hare
weiche  .
Hopfenstangen  ·.....
Nebenstecken,  Weinpfähle.  ....

ReifholzundWeiden..-...

S.  Anmerkung  zu  Ziffer  214.
Geschnittenes  ,  gearbeitetes:
hartes,  in  Läden  oder  Bohlen

 

Anmerk.  Läden  oder  Bohlen  sind  4  —  6“  dicke  Br
Falzbretten
Anmerk.  Falzbretter  sind  —  1/“  dicke  Bretter.
gemeinen  Bretten
Aumerk.  Gemeine  Bretter  3.—  1“  dick.
chwärtlingen
Anmerk.

Unter  cinem  ganzen  Eichstamme  wird  verstanden:

unter  einem  halben,  ein  dergleichen  20  bis  30“  #ung.
drittels,  auch  Klötze,  ein  dergleichen  unter  20“.
oder

 

Stuͤck

l

100  Stuͤck
spän.  Fuhr
aspaͤn.  Fuhr
spaͤn.  Fuhr

aspaͤn.  Fuhr

 

 

—

—S——-——

–
—

 

 

——————
ob-  —

1.
—Ü
#-S



 

 

 

 

.  -  .  2  .
S  Gegensténbe.  Eingangs-Zoll.  Ausgangs-Zoll
(  von  Ibr.  —
(Holz)  dd)  Schiffbauholz,
auf  dem  Reckar:  ganze  Eichstimme  zu  30
Fus  laung  Stäck  —41  Floßsso
halbe  und  drittels  —  2  —  —–4

 

lin  ganz  gesunder  vierkanntig  be-20“

  und  darüber  im  Durchmesser.

 

 

 

Stück  —|3
—  —124
—  —  30
—  —  12
—
—  F%
—  —  6

1
—  %½
7
*,  —  3
100  Stuͤcks--  6
ispaͤn.  Fuhr  —
2spaͤn.  Fuhr  1

Stuck  E  Stick  4  z

etter.

—s
|

1

Ilroo  Stückl—  4

eines  Stammes  in  Bretter  auf  den  Seiten  abfallen.

1  —

1
Schwärtlinge  oder  Schwarten  sind  die  äußeren  Segmente,  welche  beim  Schneiden

2
1
        <pb n="562" />
        24

 

Ziffen

Gegenstaͤnde.

Eingangs-Zoll.

Ausgangs-Zoll.

 

von

fl.

kr.

von

fl.  kr.

 

Anmerk.

 

Ee  ee)  Werkyolz).

Pfosten,  Rähmlingen,  Stolleu

Dauben  für  Faßbinder
Felgen  für  Wagner

felgen  weiter  zu  verarbeiten.
weiches,  in  Lüden,  Bohlen
Falzbretten
gemeinen  Brettern  .
cchwärtlmgen....
Lgtcen..
Pfosten,  Mähaningen,  Stollen
Dauben  für  Faßbinder
Brunnenteichel,  Gebohre#  .
b)  Arseeihlzer.
JD)  Farbhölzer,  (—  Ziffer  177,  .
d)  feines,  fuͤr  Drechsler,  Lät.  4c.,  als
Acajon=  Burbaum=  Cypressen-Eben- 



 

Königs-Mahagony-Rosen=  Franzo-(pohz,

Stuhlröhre
ee)  Cedernholz
s)  Nuß-  Fschbeum=  auch  Rasern  ·Holz:
1)  in  Bloͤcken,  Stämmen.
2)  geschnitten  .
g)  Resonnanz-Böden  und  Geigenholz  .
h)  Abfälle,  Eigwpöhne  .
i)  Waaren,  gemeine,  fuͤr  Landleute,  als:

Drischeln,  Geifelstecken,  Hecheln,  Haspeln,

  Geugabeln,  Holzschuhe  und  Sté-*
  In,  Schusterspähne,  Kochlöffel,  Futterkörbe,
  Leisten,  Mausfallen,  Mehlund
  Salzkübel,  Mühlkämme,  Mulden,
Rechen,  Reise,  Schaufeln,  Schindeln,
Sie  läufe,  Spindeln,  Spinnrader,

oder  lignum  sanclum,  auch

 

Svinnrocken,  gemeine  Teller,  Tröge,

Stück

 

 

 

Stück

1
Unter  Pfosten  ist  das  beschlagene  oder  geschnittene,  zu  Befesligung  von  Garten-Zäunen  71
dienende  Holz  verstanden;  Rähmlinge  sind  Rahmschenkel;
kantig  geschnittenes  Holz,  “  bis  4“  im  Gevierte  und  von  Brekterlänge.

l
Anmerk.  Das  zugehauene  oder  geschnittene  Holz,  wie  es  die  Wagner  kaufen,  um  es

ifl.  Werth  ——  100  Stück
Stück.—  14|  Stück
—  —  —
—  —  —
100  Stuͤcks  —  3  —
—  ssoo  Stück
1  Stück  ——  1  Stück
1fl.  Werth  —  1  soo  Stück
—  —  111  Stuͤck
Sp.Ctr.  50%  Sp.Crr.
—  5  —
—  —  —
fl.  Werth—  oifl.  Werth
Sp.Ctr.  —  E  Sp.  Etr.
frei

 

 

 

 

 

Stollen  (oder  Riegeh  ist  vier-E



—
#.
7
—
        <pb n="563" />
        265
286
287
2686

spähne.
macht  werden.

ringe  sind  Floßweiden,  auch  gedrehte  T

1)  Waaren,  seine:
1)  alle  Biloschniger=  Schachtelmacher=Arbeiten
  und  Kinderspielzeuge,  rohd.
  i.  unlabirt,  unbemalt  und  mit  nachfolgenden
  undermischt  .
2)  diese  lakirt,  bemalt,  auch  bige  mit
diesemn  vermischtt  ..
Honig,  gelzutert  und  um  gebiutert  ...
opf«1.  ....  ...
Hopfenseblinge  .........
Horn  und  Hornspitzen:
a)  rohe  ..
b)  plnntgedrüchen,  unverarbeitetes  .
Hornvieh,  s.  Vieb.
Horn-Waaren  mit  Galanterie--Waaren  unvermengt
  ....
Huͤttenrauch  (weif  er  Arsenik)  ....
Hutmacher-Arbeiten  ........
Jagdgarne  und  Fischneee
Jaopis:
a)  roh,  unverarbeitet,  ungese  hliffen  ..
b)  geschliffen,  ungefaßt
W)  verarbeitet,  gesaßt

 

Indiennen,  s.  Z.  40.  c.  3.
Indioon

Ingwer  ..  ......

Insekten  fuͤr  Kabiuette

 

gemeines  Holz,  um  daraus  Spaziersiöcke  zu  machen,  jedoch

 

Sp.Ctr.

 

 

10
20

 

20

 

 

 

Sp.Ctr.

II!I

[II#

 

 

 

 

S  Ei  -Zoll.  Joll.
—  Gegenstände.  ingangs-Zoll,  Ausgangs-Zo
65  von  fl.kr..  von  fl.  kr
(Holz)
*  Weidenkrehen  und  Ringe,  Packkisten
und  Steckenholz  afl.  Werthl—|  3  erth  —  23
Anmerk.  Stöckeln  werden  die  hölzernen  Schuh-  Absitze  genannt.  Schustersollle  *  dünner  al

Fourniere  geschnittenes  Holz,  meistens  Buchenholz,  welches  zwischen  die  Brandsehlen  unddie
  eigentlichen  Schahsohlen  gelegt  wird;  hieher  gehoͤren  auch-  die  Buchbinder=  und  Degen-Siebläufe
  ist  gleichbedeutend  mit  Siebringen,  woraus  auch  Schacheelringe  ge-Weidenkretzen
  (Weidenkreten)  sind  die  Weiden-Geflechte  der  Fuhrleute,
und  audere  groͤßere  Trag-  und  Futterborbe  der  Landleute  von  der  groͤbsten  Arbeit.  Weiden-Tannenzweige
  zum  Binden  der  Flöße.
ohne  Knopf  und  Zwiug

Steckeshobz,
e.

·
        <pb n="564" />
        2  6

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

#  Eingangs-Zoll.  Aus  Zoll.
S  Gegenstände.  .  ggZ  uegange  L
6r.  ·  von  ffl.kr.  von  ffl.]F
#80  Instrumente:
a)  astronomische,chirurgische,  mathematische,
mechanische,  physikalische  Sp.Ctr.  15—  Sp.Ctr.  —64
b)  mufikalische,  ohne  Unterschied,  Elarinets,
Claviere,  Fortepianos,  Flèten,  Flügel,  .
Geigen,  Trompeten  und  Waldhorner  —  20—  —  8
290  Johannis-Blume  .  .  —  25  —  —  614
291  Johannisbeeren,  s  Beere.
292  Johannisbd  —  5—  —  —  64
293  Islaͤndisches  Moos.  .  —  25  —  461
à94  Juchtten:  .  10.—  —  —  61
295  sJuwelen..  Sp.Pf..  —  —s4
206  Kas  alll  SSEp.tr.  5—  —  614
19)  Kassee  —  10  —  —  —66s14
20  Kalender,  s  Buchbinder=  und  Buchhändier-Waaren.

299  Kalb  -
"  5  gebrannter  ..  Scheffel-—2Scheffel—s
b)  Stein  frei  einspannige
—...mooÜ
zweispinnige  4
.  mehrspännige5
3%%  Kammmacher-Arbeiten:
a)  von  Horn  mit  Galanterie-Waaren  unvermengt.
  Sp.Ctr.  5|—  Sp.  Ctr.  64
b)  von  Elfenbein  oder  Shiildẽrei,  befaßt  «  ,
und  ungefaßt  1  —  61
30:  Kaninchen,  lebedee  S#2  Stück—1
5#n  Kanevas,  s.  Leinwand.
353  Kannenbäcker-Arbeiten,  d.  h.  Seeingeschirre.  Sp.Etr.  osSp.by.  64
KHNKanten,  f.  Spißen.
505  Kardendisteln  in  Tuchmacher  —  —  —81s
506  Karotten,  s.  Taback.
507  Kartätschen  für  Wollen=  Arbeiter  —  3120  —  —  64
5%.  artemacher-Arbeien,“  alle  Spielkarten  —  soäs  61
3%  Kienruß  —  %  —  —81
        <pb n="565" />
        27

 

 

 

 

L  Eingangs-Zolll  Ausgangs-Zoll.
S.  Gegenstände.  gango-8  gangovon
  ffl.)  kr..  von  fl.)kr.
510  Kies  zum  Glaemachen.  frei  einspaͤnnige
Fuhr  —2
zweispännige  —4
mehrspännige.6
311  Kirschengess,  Kirschenwasser  .  Sp.Ctr.#0—  Sp.Ctr.  —6.
51:  Kirschner-Arbeiten,  d.  h.  alle  zum  Gebrauche
·  schon  vollendete  Pelzwaaren,  Anzuͤge-Hauben,
  Staucher  ꝛc.  ..  ..-  —  6ol-  64
513  Klaun  .  frei  —  50
514  Klee,  s.  Futterkräuter.  .  ·
515  Kleesaamen  ...  —  —  1231  —  —4-T
516  Kleidungen  und  Anzuͤge  -.  Sp.  Pfd.  1  —  —  63
317  Klempner=  (Flaschner-)  Arbeiten  .  Sp.Ctr.5|—  —  —  61
518  Kley  frei  —  —  67
319  Klegen,  (Huzelu-  Shnig  *  —  5.—  —  —  64
320  Klingen  —  730  —  —  64
321  Knochen:
a)  rohe  .  frei  —  —50
by  gemahlene,  WMehi  frei  —  —  62
522  Knopfgleßer-Arbeiten:  ·
a)  von  gemeinem  Metalle  —  155—  —  641
b)  vergoldete  und  verfilberte  Sp.Pfo.  —  42·
525  Knopfmacher-Arbeiten,  andere,  nach  Beschaf-  "„
«  fenheit  des  Stoffes.
324  Knoppern:
2)  ungemahlene  Sp.Ctr.  —33  —  —7.
—  —  2  —  —  63
325  Kobnt  *  *m  —  —a#  —  —  4
536  Königsblau  —  5.—  —  —  61
5:7  Königsgelb.  –  5—  —  —  ci
328  Koͤnigsrauch  (ein  aus  verschiedenen  Substan-  «  ·
zen  zusammengesetztes  Rauchpulver)  —  60—  —  —  64.
5239  Kohlen:  9
a)  von  Hol  1fl.  Werth/—!  Nift.  Werths—  3
b)  Steinko  len  .  ...  '  reiz  fl-  h—  3
5330  sKorbmacher-Arbeiten:
a)  gemeine  von  Weiden  Sp.-tr.  5|/oSp.SCtr.  6
b)  neine“  ..  .—  o—  —  67.
        <pb n="566" />
        28

 

Eingangs--Zoll.

 

 

 

*  188
Gegenstände.  Ausgangs-  Zoll
cq  von  Ifl.  kr.  von  fl.kr.
551  Kork  SSrxp.Etr.  320%Sp.  Ctr.6
53:  Krämerei-  Waaren,  2.  h.  alle  Gegenstände
des  gemeinen,  kurzen  Waaren-Handels,
mit  Galanterie-Waaren  unvermischt  —  15.—  —  —  64
333  Kraͤuterwerk,  s.  Gartengewaͤchse.
554  Kräuter:
a)  Farbenkräuter  —  —1  —  64
b)  Intterkränter,  s.  3  au.  *  —
c)medtcuusche.  .  ..  —  520  -  —6.Z
ZZoKtaftmchl(ctäs-Fe).  5.—  —  47
336  Kranewirh-  Beeren  (Wachholder-Beeren).  freisScheffel  —2
337  Krapp:
a)  roher  in  Wurzeln..  .  .  ..  —  —25  Sp.  Ctr.  —  64
b)  in  Mehl.  ....  —  —  25  —  —56x
538  Krautbdpfe:
a)  ungeschnitten  100  StückLA4  Loo  Stück-—3
b)  eingeschnittene,  eingesihzen  Sp.Etr.  5%  Sp.  Ctr.  —  64
539  Krebse  *  —  —12½5  —  —  667
50  Krebsangen  ..........  —  520  —  4
541  Kreide,  gemeien  —  –  64
54  Kremserweiß  —  5—  —  —
545  Kreuzbeere  und  Kreuzdorn-Wurzel  —  s50  —  –64
344  Kuchen  von  Lein,  Reps  .....  frei  —  —I  64
545  Kugellack  .....  —  5.—  —  –61
346  Küser“  (Köfer  )  Arbeiten  ..1fl.Werth-61si.Werth-—sk
540  [Kümmel  Sp.Ctr.Sp.Etr.—6
548  Kunstverlags.=  Gegenstän  de  in  Antiquen,  wabinetsstücke,
  nicht  eigens  belegte  —  10—  —  68
349  [Rupfer:  -
a)  altes  und  alle  zerbrochenen  Kupferwaaren.
  —  112  —  50
b)  rohes,  in  unverarbeiteten  Massen  .  —  2½—  61
c)  angearbeitet,  geschmiedet,  gewalzt,  und
geschlagen  —  66  6!
d)  verarbeitet,  d.  h.  alle  vberzinnten  und  .
unverzmntcn  Kupferschmidt-Arbeiten.  —  15.—  —  —6
e)  Blech,  f.  Blech.
        <pb n="567" />
        29

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ingangs--Zoll.  igs-Zoll.
S  Gegenstaͤnde.  Eingangs-Zoll.  Ausgangs-Zo
5  von  fflkr.vLon  ffl.]  kr.
(Kupfer)  s)  Draht  Sp.Etr.  6ü0o%  Spl  CWStr.
8)  Münzen,  alle  verrufene  —  —  1  —  6
)  Erz-  –3  —  64
550  Kupferstiche,  Vilder,  Landkarten,  auch  Sei  -
druckarbeiten  ....  —  10—  —  —8
551  Kupferwasser  (Eisenvitriol)  ....  —  %%  —  —  64
352  Kutschen,  f.  Gefährte.
353  —  5—E  —e
354  Sakrigen-Sost  *-  *  —  520  —  6N3
555  Labmus  —  1140  —  —  641
556  PLandkarten  .  ..  .......  —  10—  —  —64
550  DLaperdan  f.  Z.  200.  c.
5583  Larven  (Maskeng  —  15.—  —
559  Lazursteine:
a)  roh,  unverarbeitet,  ungeschliffen  —  5½0  —  —  64
b)  geschliffen,  ungefaßt  —  20—  —  —6
WP)  verarbeitet,  gefaßt  .  Sp.5p·x,—  —  —|·
360  Lebküchner-,  Lebzelter-Arbeiten  .  Sp.  Etr.5—  —  —  6
36:  Leder:  *
a)alles  Roth=  und  Weißgerber-Leder
ganz,  oder  nur  lohroth  gearbeitete
Häute  *  15.—  —  —  64
b)  Korduan,  Saffian,  auch  Bräßler  —
dannallesgefärbteundlaklrteLedcr—  15—  —  —  61
e)  tuͤrkisches  Bocksleder,  rohes,  —  5—  —  6
d)  Waaren,  nichr  eigens  belegte  30l—  —  6
e)  Abfaͤlle  s-  Lr  ei  —  —  50
362  [Leim:
2  gemeiner  Tischlerleim  —  3%0  —  —64
b)  Wogelleim  .  —  320  —  —64
c)  Leder  d.  i.  aibfail  von  dauten  und
Schaaffuͤßen  ..  rei  —  50
365  Lein  Sche  ffußen  .....  —  —  —  64
364  Leinoͤll!l  ........  —  20  —  —  61
565  Leinwand:
-a)  ungebleichte,  Drillich,  Zwilch,  Grädel,
Kancvas  und  alle  rohe  Leinenzeuge
in  ungebleichtem  Zustande  Netto  Ctr.  1oc  .  —  64
        <pb n="568" />
        50

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

"r  ingangs-Zoll.  -  .
Gegenstände.  Eingangs-Zo  Ausgangs-Zoll
n  von  Ifl.  kr.  von  Ifl.  kr.
(Leinwand)  D)  gebleicht  Netto  Ctr.2oo—.p.Ctr.  4
c)  Waaren,  alle,  auch  mit  Vaumwolle
und  Schaafwolle  vermengt,  ferner
Tischzeug,  Damast,  Gingang,  Köllisch,
  dann  gefärbte  inwand-  *s  gefärbter
  Kanevas  und  Zwilch  —  30—  —  —  64
366  chtzieher-Wsaren:
a)  vonte  Wacchss.  Sp.  Eir.  10—  —  —44
b)  von  Unschlitt  .....  —  10  —  —  —63
c)  Nachtlichte  .  —  15—  —  —63
56)Lignum  Sanctum  Frarizosenboli)  .  —  50  —  —64
568  Limonien  .  1  140  —  61
369  bconische  R  Sp.  Pfd.—  —  61
57%  iqueurs.  .  SpCtrio—  —  544
371  Lohrinden:  :
.  s  tspFuhr-30
«s)bitkenekæicheneksichtenesungestampftex  frei  2spaͤnnige  18
lmehrspän..—
2  #estarrefte  .  *  frei!p.Ctr.—23
uchen,  d.  h.  gusgelauche.  dobe“  .  frei  frei
372  Lorberr  und  Lorbeerblaiter  .  .  --  iizo  —  —64
53753  Lumpen  .  frei  —  140
374  [Lunten  —  1140  —  —64
505  [Lustres  —  20  —  —63
506  Macaroni  —  5—  —  —6i
40)  Macis  —  —  10  —  —64
378  Mägen  vom  Bieh  .  frei  —  —967
379  Magnesia,  weite  —  6140  —  —461
530,  Malereien:
a)  ohne  Fassung:  —  –-+th.e  –6
b)  mit  Fassung  —  10—
38½  Mejolics  —1  1o  —  —  —  64
382.  Ma,  neben  Erhebung  der  auf  diesen  Ärtikel  wie  wie
gelegten  Consumtions-  Auflage  Getreide  Getreide
5833  Manna  .  .  JSp.Ctr.  320  Sp.Ctr.  634
584  Manschester  ..  .  ....NettoC»tr.50:—  —  —Sj
385,Mandecn.....  ..  .....lSp.Ctr..3--0-—sk
        <pb n="569" />
        31

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2  Eingangs-Zoll.  Ausgangs-ZFoll-Gegenstände.
  gange  gangs-s
½  ———  von  -kr.
586  Marzipan  Sp.Gtr.  15—  Sp.Ctr.  —61
587  Muchban.  de-  Nlodes-  25  Gubwearrn)
vollendete  Sp.Pfd.  —  —  64
588  Marienglas  .  Sp.  Ctr.  —  25  —  —  61
389  Markafit  (Wißmuth)  —  —;  —  —  61
390  Marmor:
roher  in  Stücken  unverarbeitet  ufl.  Werth  —1%  #fl.  Werth  +—  434
b)  verarbeitet  im  Großeen  Sp.  Etr.  4  ESp.Ctr.
P)  verarbeitet  im  Kleinen,  mir  Galanterie=Waaren
  unvermengt  —  151  —  6
59:  Maschen  (Zöger,  Handkörbe)  von  Schilf,  s.
Vastwaaren.
392  Maschinen  fuͤr  Ackerbau,  Fabriken  und  Gewerbe:

a)  zum  Sigenen.  Gebrauche  auf  Ansuchen  frei  —  —  6
b)  zum  Handel  —  5  —  —  63
595  Masken,  Larven.  —  15—  —  –64
394  Material-Waaren,  nich  eigens  beleste  cuch
Kampfer  —  5%  —  6
595  Morrigen,  s.  Buchdrucker-  Buchstaben
596  Maultrommeln,  oder  Brummeisen:
a)  vermischt  mit  Kramwaaren  —  15—  —  —  64
b)  unvermischt  ..  —  5·——  —  —  63
3907  Mausfallen:
a)  hoͤlzerne  ifl.  Werth  —3  lifl.  Werth  /  —3
b)  von  Drath  Sp.Ctr.5—  %„p.Ctr.  63
J93  Meerschaum:
a)  roher,  unverarbeiteter  —  520  y
3  W**2;  ungefaße  40—  —  —  64
4  gefaßt  Sp.Pfdo..  —  067
399  Mehl:
a)  wenn  der  Scheffel  Roggen  unter  11  fl
steht  .  Sp.Ctr.-50  frei
b)  wenn  er  uͤber  12  fl.  steht  .  —-  —2  wie
c)  Teig,  Backwerk,  mit  2  von  Getreide
Confituren  —  5—  Sp.Etr.
4%  Mennig  (rother  Bleikalk)  —  lise  —  —.  64
        <pb n="570" />
        32

 

Eingangs-Zoll.

Ausgangs-Zoll.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

.
“  Gegenstände.
½  von  Ifl.  kr.  von  Ifl.  kr.
401  Mercurius  (Quecksilber):  «
s)cru(lusetnvus(rohes,flusscges).Sp.Ctr.-12—;—SP.Ctt.-—6Z
b)  Präparate  (Calomel,  Sublimat,  weißes
und  rothes  Präcipirat,  Hutmacherbeize
u.  s.  w.)  —  6%  —  —  c4
402  Mesterschmidt.  Arbeiten:  :
a)gemeine,  als  Gegenstände  des  Kram-Handels
  —  15—  —  *
b)  mit  Elfenbein,  Perlmuiter-  !chidẽrot
verzierte  Sp.pfd  1-  —  9141
4%%  Messing:
dues,  und  alle  zerbrochene  Mess  ing-Waaren
  Sp.Etr.  ——a1  11  —:5
b)  unverarbeitetes  Stäck-  Guß-  und  d  dasel-Messig
  —  6½0  —  —  64
c)  Blech  s.  Blech.  ·-cl)Drath..
  ;.....  —  6.-««o  —  —(-?Zs
e)  Waaren,  alle  ......  —  15—  —  4½
#4o:  Maotalle:
a)  nicht  eigens  belegte,  alle  zerbrochenen
Metall-Waaren  .  —  1231  —  –
b)  roh,  unverarbeitet,  nicht  eigens  belegt  50  —  814
Wc)  Waaren:
1)  im  Großen  —  *Wo  —  —  —  64
2)  im  Kleinen,  als  Gegengänt  des  -
Kramhandcls  ..  .  —  sb—  —  —  64
405  Meth  .  .  ..  —  1ol.—  –  –s8417
406  Meubles:
a)  nicht  cigens  belegte  —  15—  —  —  64
b)  alte,  schon  gebrauchte,  in  Ein-  und  Auswanderungs=
  und  erwiesenen  Erbschafts-6
  Fällen  .  ....  —-  —25.  -——6Z—
407Milch-..  ..  ...«.  —.——12F—  —6s
o)  nn  Ganzen  .  —  5  #20  681
og  Milchzucker:  sib)  in  Körnern,  Mehl,  wie  Zu-·
  ckermehl.
409  MineralbbllenI6—1  □—33
        <pb n="571" />
        1:  ein  -Zoll.  -Zoll.
&amp;amp;  Gegenstänbr.  Eingangs-Zol  Auogangs-Zoll
c  von  ssfl.ikr.  von  sl.  kr.
40  —  für  Kabinete-  .  Ep.  Etr.  —  124.  Sp.  Etr.  —  (64
n:  Minium  (Mennig,  rothes  Blei)  ..  —  140  —  —  —
412  Modelle  und  Formen  fuͤr  Ackerhan  und  dabri
ken  ...  frei  —  17
413  Mock,  s.  Stahl.
4  ohn:
6b  a)  Saamen  —  –  —  —1
5)  Oel.  ......  —  to,—  —  13
5  Mooreden  froi  frei
416  Moos:  «
a)  islaͤndisches  .  —  —425  —  14
b)  anderes,  medicinisches.  —  3½0  —  67
417  Morcheln,  s.  Schwämme.  ·  r
418  Mosaik-Arbeiten,  gefaßt  und  ungefaßt  Sp.fd.  —  4
419  Moskovade,  s.  Zucker.  ·
4:0  Most:  ,
s)  gemeiner  Obst=  und  Nachmost  (Vorlaß
  und  Druck)  im  trüben  zuien  Sp  ·  Ctr.  140  —  .
b)  eingesottener  Obstmosft  20—  —  11
c)  vom  Wein.  .  gleich  —  64
4  Wein.
42½  Münien,  Ggyptische  Sp.Ctr.  1—
42#Muskat:  «
q)Vlüthe.  .....  —  10—  —  —  64
bDb)  Bohen  —  10—  —  —  64
c)  Rüsse  ...  —  10.—  —  –6463
4)  Oehl-  —  640  —  —  b64
23  Muüscheln:
5)  gemeine,  zum  Farben  einlegen  —  —–5  —  –s  1
b)  mit  Farben  eingelegte  —  5  —  —  6#
Tc)  feine  für  Kabinete  5—  —  —  t13
d)  Seemuscheln  oder  Cauris  (kleine  Seemuscheln
  zum  Verzieren  von  Reut-  ½#
zengen.  2c.)  .  ..  —  5  —  6
424  Mussckalien  —  .  —  –  6(1
425-Musseline,  s.  Baumwollen-Tücher
        <pb n="572" />
        Eingangs-Zoll.

Ausgangs-Zoll.

 

 

Gegenstände.  »
m  Vonfl.kr.  votisi.,kr.
426Musterund  Musterkarten:
a)  in  unbrauchbaren  Abschnitten,  in  Buͤ—
chern  oder  Cartons  Sp.Ctr.  —Sp.Ctr.
b)  in  einzelnen  brauchbaren  Stücken  nach
Verschiedenheit  des  Stoffes.
4:Nadeln  und  Nadler-Waaren  —  15—  —  —l  62
428  Maͤgel:
a)  gemeine  eiserne.  ..  —,6«0  —  —  64
b)  verzinnte,  messingene  —  15—  —  6
429  Nanking  .-  ....thtoCtr.50-—  —  —  63
450  Naturalien  für  Kabinete,  sth  eigens  belegt  Sp.Ctr.  —afh  —6
Iu  Nelken,  Gewürz-Relken  ....  —  m—  —  —  63
432  Nestler-  Arbeiten  ......  —  30———  —  —63
455  Neublau  —  5—  —  —64
454  Rete.  Fishewese  —  10—  —  –64
455  Rudeln  .  —  5—  —  –6
456  Nüsse:
a)  gemein  —  I50  06
b)  feine  ...;.  —  5—  —.  W-"D)
  Muskatnässe  .......  —  10—  —  —  64
437  Oblaten.  .....  —  15.—  —  —  6564
438  sObst  s.  Fruͤchte.
439  sObstwein  s.  Wein.
440  sOchsengalle:
a)  frische  .  .  .  ..  frei  —  —
b)  getrocknet  ..  .....  —  5.20  —  —  63
441  sOckergelbo  .  —  —  1241  —  64
4½  Oele:
a)Kien=  oder  Terpentin-,  Pech=  und
Steindle  "  —  50  —  6
b)  Lein-,  Hanf-,  Räb=  oder  Repöble  .  —  5½%½  —  6
c)  Speise-Oele,  als  Baum=  oder  Oliven-,
Mohn-,  Nuß=  und  Bücheln-Oele  —  10—  —  1
d)  medicinische,  als:  Lorbeer-,  Tamaris=  «  ’"«
ken-,  Anis-,  Zimmet-,  Sassafras-,  55
Muskatnuß=  Cajaput-,  Fenchel#-,  T«
Kümmel-,  Kamillen-,  Wermuth-,
        <pb n="573" />
        .—  —
7“  in  Zoll.  Ausgangs--Zo
“  Gegenstände.  Eingangs-Zoll  2  usgangs-Joll.
von  fl.  kr.  von  fl.  kr.

(Oele)  -.
Melissen-,  Majoran-,  Rauten-,  Rosmarin-,
  Salbey:  Sevenbaum-  Baldrian-,
  Bilsenkraut-,  Isop-,  Wohlge-!
muth-,  Durchwachs-,  Wachholder,
Ricinus-,  Süßmandeln=  -,  Hirschhorn
Oele  u.  s.  w.  Sp.  Etr.  6l40  Sp.  Ctr.  —  N
e)  wohlriechende,  als:  Vergamot-,  Jasmin-,
  Lavendel-,  Neroli=  oder  Pomeranzenblüth-,
  Rosen-Oele  ...  —  Ho—  —  61
H  Kuchen  und  Zelten  von  Lein,  Reps  rc  frei  —  —  64
445  Oelseise,  auch  Venetianer-Seise  —  10—  —  —  63
544  Oelzweige  —  —5  —  —  67
445  Osenfar  e  (gestoß  enes  Reisblei).  —  —  123  641
446  Oliven:
3  Früchte  ..  —  140  —  1
ßb)  in  Wasser  kanstwirt  —  10  —  64
c)  Oele  ..  ....  —  io.—  —  —  64
d)  Zweige  .  .  —  —50  —  —  634
54Operment  (libigment,  Nauschaelb)  .  —  25  —  –  6
448  sOpium  ..  .  .  —  60  —  —,  61
449  Optische  Waaren  .  ..·...  —  Eos-—  —  —  64—
450  Orangen  .  ....  —  :1410  —  —  67
451  Orgelmacher=  „Arbeiten  —  20—  —  –
452  Orgelpfeifen  und  roclbestandeheile  —  10—  —  —  61
155  Orlen  .  —  140  —  41
454  Orseille:
a)  rherr  —  –5  —  64
D)  bearbeitet  —  5/o  —  –
455  Pagament  .....«.  frei  frei
456  Palmzweien  —  950  —  *i
457  Pantossel-Holz:
a)  in  Stücken  ..«....  —  1140  —  —  64
b)  Arbeiten..  —  5½%%  —  –1E4
456  [Papier:
a)  alles  Druck-,  Lösch-,  Pack-,  Schreib-,
Schrenz=  und  Seichnungs=  Papier,  auch
Pappendeckel  und  Preßspane  —  6l  —  —  –  %
        <pb n="574" />
        36

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—

1  Gegenstände.  Ausgangs-oll.
r5n  Ifl.Fr.
(Papier)  b  gefärbtes,  Buntpapier,  und  vapier-Tapeten

  ,  —44
T)  altes,  eschriebenes,  gedrucktes,  «  zum  «
Einstampfen  50
d)  Proceßf=  *  andere  Aiten.  *  Bei-  «
lagen  frei
e)  Machh  64
459  Papp-Arbeiten:
a)gemeine  —  61
b)  feine,  als:  Toilettes,  Etuis,  miris  "
Cartons,  Korbchen  rc.  —  –
460  Paradiesa)
  Aepfel  —  64
b)  Koͤrner  .  —  -
461  Parfümerie=  und  Wohlgeruc=  Waaren·  —  62
462  Pasteten  .  —  +  66f
465  Pech:
-)  rohes  und  Angelaͤutertes  —  S50
5)  Schusterpech  —  —  64
c)  gelsurerten,  fuͤr  ufeiner,  Eiier  —  61
d)  Fackell  .  —  (1.
e)  Saßtz  (Lauterungs-  Rest)  —  11
464  Pelzwaaren,  d.  h.  "
a)  alles  gearbeitete,  doch  noch  nicht  zum
Gebrauche  verarbeitete  Pelz-,  Rauch-,
und  Futterwerk-  —  —  –
hb)  zum  Gebrauch  Fre  velze  und  "
Anzüge  —  —  —  63
565  Pergament  .  151—  —  —s61
466  Perlen,  gute,  gefaßt  und  ungesaßt  .  —  —  ER  "
46-  Derlemmacher=  Arbeiten,  oder  t  falsche  verien  E  —  –61
563  Perttn,  Glasperlen  .  —  –46
469  Derlenmutter:  F
a)  rohe  40  —  541
b)  verarbeitet  —  —  4·1
470  Perruquenmacher-Arbeiten  —  —  1
        <pb n="575" />
        *  angs-Zoll.  -
Gegenstände.  Eingangs-Zoll.  Ausgangs-Zoll
n  von  fl.  br.  von  fl.  kr.

∆  .  Hetschirstecher-Arbeiten:  -
P  von  gemeinem  Metalle  Sp  CEtr.5—  Sp.Ctr.  6
b)  von  Gold  und  Silber  -#  Pfd.—  —  —  61
4.721  Petschirwachs  Sp.  Err.  151.—  —  —  3
75  Pfeffer  «  6%  —  —
6#½n  dht  s  Bieh.
415  rsiche:
a)  Fruͤchte  ..  —  —»50  —  —  6
b)  KKer  —  5.20  —  –  643
4:76  Pfropfe  .....·..  —  5|20  —  (x—641
41377  ikünge  (Gerͤucherte  Haͤringe)  —  640  —  —151
/76  Piment  —  ao  -  —651
4159  Pignoli  —  320  —  –6
480  Biper  lengum  (langer  Pfefser)  —  640  —  —  61
48½  Distazien  Cpimpernöße)  —  3120  —  –s
4132  Platina-  frei  frei
433  Platirer=  Arbeiten:  :
2)  gemeioe,  als  Gegenstände  des  Kram-  -
·  —  15—  —  —  6
b)  mit  7  und  Siler.  ausgeiesi  Sp.Pfd.—  —  —  67
a4184  Pläsch  Netto  Etr.  5o—  —  —  61
485  Holirsteine  Sp.Etr.  —z—  —  61
466  Pomeranzen:
a)  frische  ....  Ho  —  64
b)  unreif  getrocknere  .  —  140  —  —  64—
c)  Rinden,  Schalen,  Saft,  auchi  in  Wassser
konservirte  emeranzen-Blüthen  k  —  140  —  —  64
d)  Saft,  eingesottener  —  20  —  —  —61
e)  Zelteln,  kandirte  .  —  20.—  —  –  61
4,87  Horzellaine  und  Hongelläinwaan  —  4%  —  –63
4188  [Porzellain-Erde  .  —  –1  –
49  Posamentirer-  Arbeiten,  wie  Wollen-  Leinen,
Baumwoll-,  Gold=  und  Silber-Arbeiten.
#go  Potasche:
a)  rohe  k  —  —124  —50
b)  calcinirte  —  —  25  —  28.
4191  Potti,  rothe  Erde,  zum  Spiegelpoliren  .  —  1251  —  61
        <pb n="576" />
        38.

 

 

 

 

 

 

*  i  ng  s-  .Aus  s-Zo
&amp;amp;  Gegenstände.  Einganes-Soll.  Ausgangs  Zoll.
E  von  (fl.Er.  von  fl.  kr.
492  Pottloth  Wasserblei)  ....  Sp.Ctr.-ss.1zSp.Ckx-.  —!UF
-'«9.)Präpartc
«)  chemische  —  6%  —  —11
b)  anatomische  .......  —  50  —  –  6L
494  Prebspien  —  5—  —  –74
405  Drovencer-Oel  ......  —  10—  —  –  6½
496  Prunellen  oder  Prönellen  ....’.  —  1,0  frei
40)7  Puleer:
a)  Schießpulver,  Raketen,  Feuerwerke  —  10——  64
b)  medicinische,  auch  Pferd-,  Schwaben-  I  -
und  Wanzenpulver  .  —  640  —  —  64
c)  Berliner  (Koͤnigs-)  Morchwulter  —  60—  4
498  Puppen:
"„  a)  von  Holz  .....  —  5—  —  —  64
b)  Gesichter  von  Papier  —  15—  —  –56s
409  Puczmacher-Arbeiten,  vollendete  Sp.  Pfo.  —  —61
50%  Oueckfilber  ..  Sp.Ctr.—-2z  —  —  63
5o1  Quer-Zitronen  .  —  —1  —  54
502  —“J*  umuie-  d.  h.  Bhe-Waara,
lakirte  „  —  15.—  —
505  Quitten  .  .......  —  —  650  —  —  64
50%  Badices,  s.  Wurzeln.
505  Rauchkerzen  .....  —  60—  —  —  64
506  Rauchpulver  ..  ....  —  60—  —  14
50)  Rauchwerk  (Pelzwaare)  —  0#—  —  —  i
508  Rauschgold  (Messingsolien)  —  15—  —  —63N
509  Reben,  MWeinreben  zum  Verpslanden  frei  —  —  63
510  Rechentafeln  von  Schiefer  .  ..  ..  —  1140  —  –—6
511  Negenschirm-  -Arbeiten:
a)  gemeine  von  Leinwand,  Kanevas  und
Wachstuch  —  20—  –6%
hb)  feine  von  Baumwollentuch  und  Taffet  —  40—  —  6
51  Regulus  anlimonii  (Spieß  *  metallisches
  Spießglanz)  —  320  —  61
515  Reife:
K)  eiserne,  köllnisches  Reifeisen  —  5.—  —  —  64
b)  helzere  .  lafl.  Werth  —  5  lHfl.  Werth.—  4
        <pb n="577" />
        39

 

Ei  s-Zoll.  12  Zoll.
Gegenstände.  ingangs-Z.e  lusgangs-Joll

 

 

Ziffer.

von  fl.1  kr.  von  fi.  k

514  Reiss..  Sperr.  40  Sp.  Etr.  —  ·3
515  Reißblenn:  —  151.—  —  —61
—.

a)Frucht.

 

 

—

—.—0%
b)  9ieiee  —  320  —  —  64
517  Niemer-Arbeiien  —  20—  —.64
dà#13  Minden:
a)  Farbrinden  ...  —  –S  —  63
b)  Gewuͤrzrinden,  s.  Gwitz.
c)  medicinische  ....  —  5½0  —  —  63

d)  Lohrinden,  s.  Nro.  371.
519  Rindvieh,  s.  Vieh.
520  sRingler-Arbeiten  (eiserne,  schwarze  oder  verzinnte
  Ringe,  Schnallen,  Ketten  *  .  —  15—  —  463N
521  Röhre  zu  Weberkimmen  —  62
52;  Röthe,  f.  Krapp.  ·
525  Roͤthel,  Rothstaine:

—
o

 

 

a)  in  Stuͤcken  .  —  –  —  —  634

b)  verarbeitet  in  Schreibfedern  .  —  15.—  —  —  63
524  Rohr:

a)  gemeines  .  —  –½  —  —61

b)  spanisches,  unverarbeitees  .  —  1  140  —  —  63

c)  Rohrmacher-Ar  beiten  —  15—  –45
55  Roskfnen  —  5—  —  *
526  Rosoglios  (Liqucuro)  —  10—  —  –s

627  NRoßhaarc,  s.  Haare.
bas  Rothholz,  s.  Farbhoͤlzer.

50  Rothschmidt-Arbeien  —  15—  —  —  63
550  Nonge  (rothe  Schminke)  —  —  —  –61
4*51  Rüben:

#a)  frische,  s.  Früchte.

b)  geddrre  —  s0  —  —  63
532  Rum  ......  —  10  —  —  —6

533  Saamen:
ao)alle,  welche  inländische  Grünzbewohner
zur  Bebauung  ihrer  eigenthümlichen
Gründe  aus=  oder  wolche  ausländische
        <pb n="578" />
        40

 

 

 

*5  Eingangs-Zoll.  -
Gegenstände.  Vangs--  Ausgangs-goll.
a  von.  ffl.  kr.]  von  fl.  kr.
(Saamen)
Gränzbewohner  zu  gleichem  Zwecke  ein-  U  I
fuhren,gegechccprocttät..  frei  frei
b)  Hanf=  Lein=  Mohn-Reps-  Saamen.  Sp.Ctr.  —21—  —  64
e)  Kleesaamen  —  —  1251  —  —  63
d)  andere  in  Körnern,  Kuollen,  Zwiebeln,
für  Feld-  Garten-  Holz-  und  Wiesengründe
  —  —24  —|6
554  Säcke-#a)alte
  leere:
1)  zum  Füllen,  notorisch  wiederkehrende  frei  frei
2)  zum  Kaufe  .  —  —-12Z--  –
b)  neuei  .....-.  —  5—  —  4
535  Süäckler-  ãrbeiten  ....  —  3530—  —  —  64
5536  Safflan  .  —  15—  —  —681
557  Saffran  .  —  10.—  —  –s8677
558  Safflor  —  5o  —1
559  Sibrtan,  cemist  bereiteie  nicht  eiens  be-  —--lg
  —  5—  —  —  64
540  sSago  .  —  5/420  —  –s4
541  Sthen.  von  Därmen  und  *½  für  iusitalische
  U#strumente  —  10.—  —  —  67
542  Salami  (=  Würste)  —  5.—  —  —  63
645.  Salmiak  —  —.Q„„
544  Salpeter  —  50  —  —  *
545  Sah:  l
Hochsah  und  Salzsteine  verbot.  frei
b))  Viehsalz,  Salzlange,  Salzdünger  und  l
andereAbfällevonKochsaz.«  verbot.  frei
c)  Glaubersalz,  s.  Z.  240.  I
d)  anderes:
1)  chemisch  bereitetes  —  6  40  —  -
-  2)  Meersalz  —  0P  —  —864
546  „Sand,  gemeiner  zum  Pußen.  frei  frei
547.Sandel  (Holz):  1
a)ganzer  —  —12  —  –
b)  gemahlen,  geraspelt.  —  640  —  —  (1
        <pb n="579" />
        41

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

#.  ingangs-Zoll.  uUsgangs-Zoll.
S  Gegenstände.  Eingangs-Zoll.  Aucgange
½a  von  ffl.]  kr.  von  iffl.]kr.e
58  Sardellen  Sp.Etr.  c0%Sp.Ctr.
549  Sassaparill  gehe  —  5½0  —  –46
550  Sassafras  (Helz  „  —  320  —  6
551  Sattinober,  5  Erde  —  –—½  —  64
552  Sattler-Arbeiten,  alll  —  20—  —  —17
553  Schachtelhalme  .  "  —  –  —14
554  Schacht  r.  Arbeiten,  Heazmaaran,  feine.
555  Schäffler-  (Köbler-  )  Arbeiten!  ufl.  Werth—  6  fl.  Werth.—54
556  Schaffüsse  Sfreisp.Ctr.  50
550  She  abals  T  ie  räudige
a#fe)  .  ..-Sp.Ctr.-12z——cz
558  Schsate  s.  Vich.  «
559  Schaafwolle,  s.  Wolle.
560  Schauspielergeräthe  und  Theater=  Appyarate
Fkeeisender  Schaufpieler,  schon  gebrauchte  —  —  25  —  (4
561  Schellab  1  —  1140  —  —|44
562  Scheidewasser  "  —  64%  —  —  (1
563  Scheewasser-Abfall
a)  rother  ......  —  —12,Ik-  —  64
b)  weißer..  .....  —  50  —  64
564  Schiefer:
0)  Latten  gefaßte  und  Siur  —  114%  —  904
,  Steine  Fuhr  —3Fuhr3
565  Schieferweis  Sp.Ctr.  5—  Sp.Ctr.  5
566  Shhichrulber  .  —  10—  —.  64
567  Schise
a)  grosse,  Gemsen,  Schelchen  2c.  fl.  Wert—6  fl.  —  1
b)  kleine,  Himpeln,  Zillen,  Nachen  —  6  fl..  erth  —  1
568  Schiffs-  Geräthschaften  zum  Behufe  der  Fahrt  frei  frei
569  Schiffsklammern.  Sp.Ctr.  3520  Sp.CStr.
570  Schildkrödten  ....-..  —  640  —  61
Syr  Schildkröten-  Schaalen:  :
a)  rohe,  unverarbeitet  —  140  —  —  64
s  b)charbectet,gefaßt,  angefaßt  -Sp.Pfd.  1—  —  –
57#  Schilf:
n  rohes  und  Moosrohn  —.  –6
b)  Waaren,  Decken,  Kohen,  Ma,  zoger
  (Handkörbe)  20  —  1140  —
        <pb n="580" />
        ingangs-Zoll.  1  Zoll.
E  Gegenstaͤnde.  Eingang  5  Ausgangs  Zoll.
6  von  fl.  kr.  von  lfl.  Ikr.
575  Schinken  Sp.  Etr.  5—  Sp.  Ctr.  –—|6
574  Schlamm  von-  Mineralwassern  .  —  —5  —  —  63
575  Schliff  «  .-  121  —  —|
50)6  6S  Schlitten,  s.  Gefährte.
57  Schlosser-  -Arbeiten,  alll  —  15s—  —  9
58  Schmack  oder  Sumach  —  –M  –
5.9  Schmalte  .  .....  —  140  —  —  64
580  Schmalz  —  140  —  6s
5#3t  Schmer  —  50  —  —124
582  Schmelztiegel  ......  —  —850  —  —61
585  Schmergel,  Schmiergel,  SchwiergelSreine  —  –  67
584  Schmidtarbeiten  *  —  6140  —.6
585  (Schmidtzunder  (Hammerschlag)  .  frei  28
b86  sEchminke  .  ..  —  60  —  —  61
587  Schmußwaaren,  adenshmier-  Errket
wichse  ꝛc.  ..  ...  )  b—  -·-—·8-X
.588Cchnccken.  .  ——25  —  6½
589  Schreibmaterialien,  nicht  eigens.  belegte,  in  so
weit  sie  nicht  als  zierliche  Schreib-Zeuge  2c.
unter  Galanteriewaaren  gehödren  —  15—  —  64
590  Schreibtafeln,  elastische  —  15.—  —  —  64
59  Schreinerarbeit,  nicht  eigens  beleste:
a)  gemeine,  unpolirte  .  .mfl.  Werth—6  Lfl.  Werthf,
b)  feine,  polirte  Sp.Etr.  5—  Sp.Etr.  64
692  Schristgieher  -Waaren,  s·  Buchdrucker-Buch-593
  Schlaten  ..  ....  —  5—  —  -
594  Schuhmacher-Arbeiten:
aa)  von  gemeinem  Leder  und  Tuch-Enden—  20  —  —  —61
b)  von  feinem  gefärbtem  Leder,  Corduan,
Saffian,  Taffent  20.  —  40o  —  —  6861
595  Schüttgelllll  —  140  —  —87
606  Schüsser  0  -  "½  2  2  O  o  —  1  40  —  64
597  Schwaͤmme:
*  «  k-1)
  frische  .....  rei  rei
2)  getrocknete,  gedoͤrri-  ...«..  —  n:  —  —s  63
        <pb n="581" />
        43

 

 

 

;  i  --Zoll.  ngs-Zoll.
S  Gegenstaͤnde.  Eingangs-Zoll.]  Ausgangs-Z
5  von  ffl./kr.  von  ss.  skr.
(Schwämme)  b)  feine  Tröffeln  oder  Tartüsfel  Sp.  Err.  0|  406  Sp.Ctr.—
c)  Bad=  oder  Pferd-Schwämme  —  5ol  6
d)  Feuerschwämme,  gelaugt  und  ungelaugt
  ....  ..  —  1140  —64
e)  Kroffchvoinme  ......-.  -  320  —  —  64
598  Schwirk,  Druckerschwürzke  —  5—  —  —  64.
599  Schwefel:
a)  roh  in  Stangen  und  Stücken  —  –½  —  64
b)  gestoßen,  Schwefelbluͤthe,  auch  Schwefelberzen
  und  Holz  "  —  5200  —  64
c)  Saͤure  „2  à  —  20  —  —  64—
600  sSchweinsborsten,  s.  Haare.
60:  Schwerspath.  «......  frei  —  —  67
602  Schwertseger-Arbeiren  .......  15—  —  —  614
os  Scorpionen  —  ½%0  —  —  63
604  Seegras  r*sll*——————-.--.--.—.—  ie  5  —  63
605  Seide:
a)  rohe  von  Cocens  und  Galetten,  unabgehaspellt
  —  *ie  —  —  64
5)  von  Cocons  und  Galetten,  abgehaspelt  —  520S  —  —  64
e)  gesponnene,  gezwirnte:
1)  ungesrbre,  auch  Tloretselde  ..  —  10—  —  61
2)  gefaͤrb  te.  -  "  -*  ½  *e  —  20  —  —  —  64
d)  Waaren:
1)  ganz  von  Seide  oder  mit  Gold  und
Silber  vermengt  Netto  Pfd.l—  —  s  67
2)  mit  andern  Stoffen  vermengt  —  5  —  —  64
606  Seidenhaasen:
a)  Harrer  u  Srpr.S2.  55  140
b)  „  Waaren.  —  50—  —  —944
601.  Seife:
à)  Seife  und  Seifensfederwaaren  —  10—  —  —  63
b)  wohlriechende  —  60—  —  -.-6;
606  Ceclcratbctten  von  Siachs  *  *  Wiers  —  J7  5%  —  —  61
609  Selenit  .  ,  "-  —-5  —  —  61
610  Semen:
a)  amomi  (Piment)  —  6  10  —  -
b)  de  canna  indica-  (Mohr-Caffien)  k  —  5lzo  —  1
        <pb n="582" />
        44

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*  -  .  2
F  Gegenstände.  Eingangs  Zoll.  Ausgangs-ZLoll-##ni
  von  fl.  kr.  von  Isfl.  kr.
611  Sennesblätter  Sp.Etr.  3aoJp.Crr.  64
61:  Senf:
a)  Senf  und  Senfmehl  .....  —  140  —  —  64
b)  eingemacht  ..«..  —-  640  —  —06#
615  Serpentin-..
  -)Stem,roher..;....,  —  —  25  —  —  64
b)  Geschirrerr...  —  10.—  —  —  61
614  Siebmacher-Arbeiten.  —  hho—  —  —464
615  Siegellack  —  15—  —  —  64
616  Silber:
-a)  in  Barren  und  Stangen,  auch  Bruch
silber  oder  Pagament,  dann  alles  aus-Jebrannte,
  ausgezupfte  Silber  frei  frei
b)  in  Bletten,  Bouillons,  Canetillen,
Draht,  Fäden,  Flinderln,  Folien,  geschlagenes
  in  Blättern  und  Zwischsilber,
  unverarbeitet.  —  50—  —  64
c)  verarbeitetes  zu  Borten,  Gallonen,
Quasten,  Schnüren,  Spiztzen,  Stoffen,
Zeugen  rc.  mit  andern  Stossen  ver-!
mengt  und  unvermengt  .  ..  Sp.  Pfd.  —  —  63
d)  Schmidt-  und  Massi-  Arbeiten  ..  —«-1-—  —  –
e)  Gretze  .  ..  .  .  JESp.Ctr.  —25  —  —50
617  Soda  s  o-  «o  —  1  10  —  —  64
618  Sohlleder  s  Leder.
619  Sonnenschirm-Arbeiten,  alle  ..  —  40%—  —  —  64
6%  Speauter  —  —  —  63
621  **  alle  nicht  eigeus  belesten  —  5/20  —  —  63
632  Speck  ....  —  —»50  —  —1
625  Spengler-Akbeiren  ç  —  15—  —  –6
624  Spieg  el:
a)  alle  vollendeten  —  20—  —  —  64
b)  Folien  —  140  —  64
)  Gläser  s.  Glas.
625  Spielkarten,  neben  dem  Stempel.  —  20|—  —  56
626  Spielwer,  „Kinderspielzeug,  s.  Holzwaaren,  feine.
        <pb n="583" />
        45

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

i  -Zoll.  Ausgangs-Zoll.
7  Gegenstände.  Einzangs-Zoll  319
ft  von  fl.  kr.  von  Ifl.  kr.
6a)  Spiesgls  Sp.  Etr  65  Sp.Ctr.  623
628  Spiritus:
a)als  Getrünzzz  —  10—  —  61
b)  medizinische  —  10.—  —  —61
c)  wohlriechende  —  60—  —  —  64
629  Epihen,  alle,  von  Leinen,  Seiten  1.  Sp.  Pfd.  1|—  —  —–  64
650%  Sporer-Arbeiten  Sp.Etr.5—  —  —  64
isp.  Fuhr  2
651  Spoeren  ilsu  —4
130  —  6
652  Stärke=  .......  Sp.Ctr.  5—  Ss  Err.  –  6
655  Stahl:
a)  roher,  unverarbeiteotern  5/20  —  —  6
b)  verarbeitet,  Stahlwaaren:
1)  gemeine  —  15—  —  —  63
2)  feine,  als  Gegenstaͤnde  des  Galene
rie-Waaren-Handels  .  Sp.Pfd.—  —  —  64
3  Drat  Sp.Etr.  6|40  —  —  64
4)  —  Saiten  —  10—  —  —  61
634Standhll  —  140  —  –44
635  Steine:
a)  alle  Bau-,  Bruch=  und  Pflastersteine  frei  frei
b)  Müöhlsteine  .  Stück  —50%  Stück—6
(P)  Schiefer=  und  -  sungefeßte  Fuhr  —sFuhr  —3
d)  Schleifsteine  Stück  —  Stück  —
e)  Wotsteine.  .  IooStück-—3100Stück—i
DIwgeLund  Backsteme  ..  Fuhr-—6Ful)r—3
g)  Steinhauer-Arbeiten,  gemeinc,  Troͤge,
Thuͤrstoͤcke,  Wassergrände,  Tischplatten
  und  Steine  zum  Lithographiren  Stuͤckl  —  3  Stuͤck  —
656  Steingeschirr.  ..  Sp.Ctr.520Sp.Ctr.-—6i
637Stecnqut...........  —  10!—  —  —  64
638  Steinkohlen.  .......  freifl.  Werth—
659  Steinschusser  ..  .  ESp.  Ctr.  1½0  Sp.Ctr.  6
640  Steine,  wedicinische  Gcheere),  —  50  —  —  63
641  Sternanis  .  —  320  —  —  63
642  Stiefelkappen  und  Stiefelschfte  .  —  15—  —  —6
        <pb n="584" />
        46

 

 

 

 

 

8  Eingangs-Zoll.  L  -Zell.
*  Gegenstände.  gangs-3  lusgangs-Zoll
—“  von  1  br.  von  fl.]kr.
643  Stiefelwichse  Sp.Ctr.  —  Sp.Ctr.
644  Stockmacher-Arbeiten  (Stöcke  ꝛc.)  mit  Galan-  F
terie-Waaren  unverment  —  15—.  —  s121
645  Stöpsel  —  520  —  —67
isp.  Fuhr  —2
646  Sbrreerr  frei  Gurzue  4
ösp.  Fuhr  —6
657  Streusand,  aler  Sp.Ctr.  saofSp.  Ctr.  —
646  Stroh:
a)  gemeines-  frei  Fuhr  —7
b)  feines,  zur  Fabrikation  sortirtes  —  —  25  Sp.  Ctr.  —
c)  Geflechte,  sfeine,  unverarbeitete  —  5—  —  —
d)  Waaren:
1)  gemeine,  Bienenkoͤrbe,  Strohdecken]n  —  5%  —  63
2)  feine,  Teller,  Tafeltuͤcher  :c.  —  30—  —  —  61
5)  Hüte  und  andere  ähnliche  Arbelten  Sp.  Pfd.  —  6##
649  Strumpfwirker=  und  Strumpfstricker-Arbeit:
a)  von  Leinen,  Wolle#,  Baumwolle  und.
Floret  (Seide)  .  ..«NettoCtr-50.——  64
b)  von  Seide  Nerttopffnl
650.  Stuhlröhr  Srxp.tr.5o  —6
651  Säüßholz.  ......  —  3120  —  —  61
—  Sützholzsaf,  Bärenzucker  ....  —  5,20  —  61
655  Sulzen:
a)  gemeine  Holder,  Wachholder  u.  d.  91.
Sulzen  .  —  640  —  —  64
·  b)  feine,  zum  Conditorel-Gebrauch.  —  10.—  —  —87
654  Sumack  ...  —  –—  —  67
655  Spruvv#vrhrhr  —  5—  —  ·--656
  Sprupgeitt#  —  10  —  —  4
657  [Tabaß:
-a)Blätter  und  Geiß,  ungeschnitten,  ungebeizt,
  ungesponnen,  auch  Rippen  und
Stengeln  —  5.—  —  J61
b)  Daabsabrizars  aller  Art  und  ohne  Unterschied,
  auch  Carotten  und  Tabakmehl!—  7o1—  —  4

 

 

 

 

 

 

 

—
*#t
        <pb n="585" />
        47

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

"  ingangs=  Joll.
Gegenstaͤnde.  Eingangs-Zoll.  Ausgangs-Zoll
6  von  fi.  kr.  von  Ifl.  kr.
658  Tabaksa)
  Dosen:
1)  gemeine...  Spr.Etr.  15—  p.Ctr.  61
2)  feine  «  .  --Sp.Pfd.1-—  —  —  64
b)  Vfeiffen:
1  erdene,  gemeine,  koͤllnische  .  .  JEp.  Ctr.  3l20  —  -
2)  andere,  gemeine,  hölzerne,  gegossene,
Ruhlaer,  meerschaumem,  ordinär  porzellainene
  mir  gemeinem  Metalle  be-#hlagen
  —  15—  —  67
5)  gut  beschlagene,  meerschaumene,  feingemalte,
  porzelleinenn  Ep.  Pfo.  1—  —  —  64
JD)  bebhremmi  Salamteriewaarenunbermengt  Sp.Ctr.  15—  —  —  6
650  Talg  (Unschlit)  .....  ——50—-—k«?
660  kalk  vuietiamscher......  —  –1  –61
664  Tapeten:
a)  von  Papler  —  20  —  61
b)  andere,  nach  Veschafenhei  der  Stoffe
663  Laschner-Arbeiten  .  —  3—  i—  41
665  Teppiche  nach  Beschaffenheit  des  Stosses
664  Terpentin  und  Terpentinoͤl  .  —  8  —  67
665  Lerre  de  pipe-Arbeitten  —  155  6
666  Thee:
a)  gemeiner,  medicinischer,  componirter.  —  64%  —  61
b)  übersreisher,  gruͤner,  russischer  "  —  2„20—  —  61
667  Ther  ..  —  —s26  —  (61
668  Theriab  —  640  —  —  65
669  Thiere,  seltene  Schauibiere
a)  vierfuͤßige.  ..  .  Stück  frei
b)  Veeel  —  30  frei
670  Thon,  Töpferthon  .......  frei  frei
671  Thra  .  Sp.Ctr.  —at—  61
672  Tischler-  „  Arbeiten,  I.  Schreinerarbeten.
675  Tischzeoge  -...  .  .NettoCt«r.3w—  —  E  61
62?"  Dôpfer-Arbeiten:
a)  gemeinn.  .  lsifl.  Werth  —  6  5fl.  Werth  —
b)  feieen  Ssp.t##.o—p.Etr.  64
        <pb n="586" />
        48

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ingangs-Zoll.  #Sgangs-Zoll.
Gegenstände.  EingangseS  AusgangeJooll.
von  Ifl.  kr.  von  fl.)kr.
605  Tombak:
a)  rohes..  Sp.=  tr.  —+50%Sp.Ctr.  —6
b)  in  Tafeln  ....  —  6-·o  —  —6k
c)Waaren  —  40.—  —  —6k
676  Torf  .....  frei  frei
677  Tornesol,  lornssolis  .....  —  60.—  —  —  64
656  1  4.  T  —  —1:  061
69  Tripp  .  .......  —nä-  —6F
680  krdbcm  Trestern  ....  freiEimer-i
681  Truͤffel  u.  —-  640Sp.Ccr.-65
682  Tücher  von  Wolle,  alle  Ganz-  und  Halbtuͤ-cher,
  auch  Azors,  Viber,  Molton  2c.,  einschluͤßig
  der  Enden  und  Leisten  .  NettoCtr-60—  —  —  63
685  Türkenbecher  ..  «  Sp.Ctr.l-o—  —  —63
684  Türkisches  Garn  .  —  10—  —  –6
695  Tusch  —560½
686  Uhren:
#a)üalle  geineinen,  hölzernen  und  eisernen,  auch
sogenannren  W4uss  „Uhren  für
Landleute  —  10.—  —  --b)
  alle  feineren  Le=  St:  nid  Wind-Uhren
  .  ..  —  40  —  —  —  614
c)  Sack-Uhren  ..  Sp.Pfd.  —4862
4)  Bestandtheile,  als  T  Siinn,
Walzen,  Zeiger  tc.  Sp.Ctr.  0|  —  —  63
8)  Gehaͤuͤse,  Kaͤsten:
1)  für  Stock-Uhren  40—  —  —–  6
2)  fuͤr  Sack-Uhren  m  Sp-  Pfd.  :—  —  —  63
687  Ulmerbrod.  ......  Sp  Etr.  5—  —  —  61
683  Umbra  ..".—..  —Uä—  —6F
669  Unschlitt:
4)  z1nd  geschmolzen  ....  —  —50  -  —u
b)  K  -....  —  10—  —  6
690  Vanille  ........  —  10—  —  —81
691  Veilchen-Wurz  —iu  ...  —  –  —  —  64
69:  Vergoldete  und  versi  lberte  *  „  Sp.Pff.—  —  —  63
695  Versteinerungen  ..  Sp.Ctr.Z-o  —  —  63
        <pb n="587" />
        49

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

&amp;amp;S  Gegenstaͤn  de.  Eingangs-Zoll.  Ausgangs-Zoll.
—  von  fl.  kr  von  Ifl.  kr.
9%%  Lien  nicht  eigens  belegte,  gemeine  Sp.  Etr.  —:Sp.  Ctr  —  61
gieh:
*  a)  Pferdi  .....  Stück5—Stück2—
b)  Fuͤllen  unter  1  Jahr  ·  —  —  5—
c)  Maulthierrer  —  1112  —  —25
h  Esel  —  —  —55  —
e)  Stiere..  .  —  —  —  —3
Schsen.  .....  —  5—  —  —
z)  Kühe  —  —  —  —  12
b)  Nänder,  T  (Kalbem)  zn  **
lin  .  —  130  —  —.12
)  Külher:  unter  :  Jahr  —  —0  —  –  6
k)  Schweine  —  —320  —  —  3
1)  Frischlinge  (Läuferschweine)  —  —  —  —  3
m))  Spanferkel  .  —  ,——Z  —  —-Mn)
  Schaafe,  Hämmel,  Wirber  :
1)  gemeine  —  —  —  —  3
2)  veredelte  —  —  6  —  —  3
0)  Laͤmmer  ..  —  —  3  —  —  1
p)  Geisrieh,  Böcke,  zZiegen  .  —  —  2  —  —  1
d)  Kitzen  —  —  3  —  —  1
696  Vinum  Sanclum  Sorte  italicuischen  Weino)  Sp.  Etr.  rol  Sp.Etr.  —6
697  Vipern  —  3  20  —  —  61
698  Bipernpuloer  .  —  öiko  —  —  64
699  Viletholz,  s.  Farbhölzer.  «
7othtuo.  5
ay  aller  ....  —-  —50  —  —  614
b)  Eddde  —  —121  —  —  63
c)  Oel.  .  .  —  520  —  –—964
201  Woͤgel:
a)  lebende,  mit  Ausnahme  der  unter  t  Ziffer
  669  b  benannten  Stuͤck  —  Stuͤck  —4
b)  todte  .  .  Sp?tr.140Sp.Ctr.-6z
702Vogelbcctcu....·.....  freiSchessel-12
705WachholderVeercn..-......  frei  —  —½
704  Wachs:  1  1
3  rohes,  ungebleichts  —  50  Sp.Ctr.  —  61

 

VII
        <pb n="588" />
        2  1  -  -
.  Gegenstände.  Eingangs-Zoll.  Ausgangs-Zoll.
.  von  Ifl.  kr.  von  ffl.]kr
(Wachs)  b)  gebleichtes  .  Sp.  Etr.  5—  ESp.Ctr.  —  63
c)  Wachöozieher-Arbeiten  —  10—  2  —1  e
4)  Poussir-Arbeiten  und.  Wachöfiguren.  —  15—  —  –
ee)  Tuch  von  Leinen  und  Vaumwoll  —  15—  —  —  62
f.)  Taffent  “  ...  .  —  520  —  —  1–O  63
706  Wafenschmidt  „Arbeiten  .....  --—»7Zo  —  —  67
7o6Wagenschmiere  —  5—  —  —  63
70  Waner-Arbeiten,  s.  Gefahrte  1
vo#  Waid  —  —5  —  6
709  ndal,  ".  votiasche
710  Waldrauch  —  520  —  —
911  Wallrath:  "
a)  roh  .  —  #140°  —  –  67
b)  verarbeitet  zu  üchum  .  —  10—  —  —5j
JUWaleree  .  —  —Uå.—  —62
713  Wasser:  «
u)m1ncraltschc.  —-  140  —  —  öx.
b.  twohlriechende  —  6o—  —  —  6-714
  Waschblau  ...  —  H—  —  —  63
715  Wasserblei:  ·  ,
a)unVcrarbcitct......  —  –—½1  —1
b)  verarbeitet  —  15  —  —5641
716  Wasserspritzen  —  5—  —  —63
717  Watte:
a)  von  Baumwolle  —  5—  —  —
b)  von  Seide  —  10  —  —  67
hc)  Lon  Werg  —  1140  —  —  67
718  Wan  9  —  —  121  —  —  6#
719  Weber-  „Arbeiten,  im-  der  *
720  Weberküämme  und  Wepsfen  —  —650  —  —  64
721  Weiden:  sch
a)  in  Buͤscheln  .  «  1.Wcrtl—s-.Wertl—5
b)  Koͤrbe,  s.  Korbmacher-  Arbeiten.  s  of  7
7::  Weine:
a)  alle  rothen  .  2—2  Sp.  Ctr.  10  —  Sp.  Ctr.  —  *
b)  alle  weißen  —  —  —  —  61
        <pb n="589" />
        E.  Gegenstände.  Eingangs-Zoll.  Ausgangs-Joll.
von  fl.  kr.  von  fl.  kr.
eine)  e)  weiße  Seeweine  .  Sp.Ctr.  1140  Sp.  Ctr.  —  ci
esn  d)  Moste,  alle,  wie  die  Weine.  p
225  Wel  beas
a)  frische  in  Trauben  —  bo  —  —  64
b)  getrocknete  —  5—  —  —  67
724  Weineinschlag  cSchnefeischnitien)  —  3½0  E  –6
735  Weiuhese  —  —  1231  —  —  61
726  Weingeist  —  10.—  —  —–3
7z7  Weinstein:
)  roher  —  50  —  —  64
b)  präparirter  .  —  520  —  —k;,
716Wetzemaft  (Wetzensyrup)  —  20.—  —  -
7209  |Werg  von  Flachs  und  Hau  —  —  1231  —  —|1
150  sWe  Werbüble  für  Handwerker  und  Fabriken
und  deren  Vestandheile=  gleich  Maschine  inen.
751  Wermuthgeistb  —  10—  —  —  67
7532  Weihrauch  —  50  —  —  c
755.  Wicken,  (.  Frächte.  I
JsäNBIlbprct  .  —  to  —  64
135  Wißmuth,  Marquasit  t  —  –2R  —  –
756  Moblgeruchwaaren  —  60  —  4263
737  Molle:
a)  alle  Schafschur-  und  Weißgerber-Wolle
1)  rohe,  ungekämmte  —  —25  —  —  26
2)  gekämmte  —  5—  —  —335
5)  von  den  Haupi-Woli  rinartien  a  ausgehende
  ——  —  —  2
b)  gefärbte  —  10—  —  —2#
c)  Flocken,  Wollabfälle,  Tuchscheererwolle,
  wie  sie  vom  Fabrikate  abfalle  –25  —  –
d)  Garnec,  s.  Garne.
e)  Kratzen  —  5½0  —  —  6.
)  Tuch=  und  Wollenwaaren,  alle,  mir  "
andern  Stoffen  vermengt  oder  unvermengt
  .  .  Metto  Etr.  60  —  —  —  64
756  Würste,  f.  Frisch.
        <pb n="590" />
        52
2  Eingangs-ZLoll.  "
r“  Gegenstände.  gangs-Zoll.  Ausgangs-goll.
(0,  von  fl.kr.  von  fi.  fr.
759  Wurzeln,  nicht  agens  belegte:  ·
a)  Farbwurzeln  .  .  Sp.  Ctr.  —  124  p.Etr.
h)  medicinishe  —  520  —  67
740  Zaffer  (Saflor)  .  -—«50  --.H
741  Zeichnungsmaterialien,  nicht  eigens  belegte,
und  mit  Galaneeriewaaren  unvermengt.  —  15.—  —  61
74  a  Ziegelsteine  Fuhr  6Fuhr  3
7453  Zimmermanns-  „Arbeiten,  ansgeriwpe,  Dighstuͤhle
  --  —  tfk  Werth—  Zist.Wcrth-.z
743  Zimmer,  Zimmetblüthen  .....  Sptrxo—Sp«Ckk«-5F
74  ink
Erz  .  —  frei  —  —61
b)  Mätan-  rohes,  snberarbeitetes  —  –J  61
c)  Blech  .  —  64%  —  —  s
746  Zinn:
a)  altes,  und  alle  zerbrochenen  Zinnwaare—  ——6Soo
b)  rohes,  unverarbeitetes,  in  Bloͤcken,
Stücken  10.  ...  —  —  123)  —  —  64
e)  Folien.  .  —  140  —  —  61
h  Zinngießer-Waaren,  alle  m  —  15.—  —  –61
747  Zinnober  —  320  —  —568s
748  Zirbeln,  Zirbelzapfen,  Zirbelaiss  —  50  —  —64
749  itronen  —  140  —  65
750  Jige,  (.  Vaumwolltächer.  l
751  Zöger  (Handkörbe)  von  Schilf  —  140  —  —  64
752  Zucker:
a)  aller  raffinirte  und  unraffinirte,  in
Hüten,  Broden,  Mehl,  auch  Candis-Farin=
  und  Lumpenzucker,  mit  gewöhnlicher
  Vervackune  g  in  Fssem  und
Kir  en  10  64
Anmerk.  Wird  der  Zucker  in  Huͤten  Lc  nicht  in  der  ewöhulichen  Verpackung  oder  Thora-  eingeführt,
  so  soll  er  einem  Eingangsgolle  zu  uanft  pr.  Zeutner  unterliegen.
b)  roher,  für  Raffinerien  .  —  3lao  —  —6
c)  Waaren,  alle,  auch  Gerstenzucker  .  —  0|—  —  64
        <pb n="591" />
        53

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*  Gegenstände.  Eingangs-Zoll.)  Ausgangs-Zoll.
von  If.  skr..  von  Isi.  tr.
755  Zündmaschinen  ....  Sp.Ctr,40-Sp»Ckk»«-Hz
7543undel,8undet..-...  —  140  —  —61
755  Zwieback:

a)  gemeiner,  s.  Brod.

)  süfßfens  —  5—  —  2  64
756  Zwiebeln:

a)  große,  zum  Genuße  fl.  Werth'—  ¶  Werth  1

b)  bleine,  zum  stecken  Sp.Ctr.  —131  Sp.  Ctr.  1

)Blumenzwiebeel  —  ——5581
757  ilch,  s.  Leinwand.
758  Zwilchsäcke,  s.  Säcke.  «
759Zwirn,leinener,weißundgefärbt.  —  10—  —  —1597

—  —  —

 

Berichtigung.
In  einem  Theile  der  Eremplare  sollte  es  in  Z.  545  d.  2.  statt  „Meecrsalz  —  Sp.Ctr.  ##fl.  40  kr.
Eingangezoll“  heißen:  „Meersalz  (s.  Ziffer  15.  a)  Sp.  Cir.  3  fl.  20o  kr.  Eingangsgoll.“
        <pb n="592" />
        Beilage  A.

Eingangs-Zoll

vom  Getreide.

 

Weitzen,  gegerbter  Kern
oder  Dinkel.

Korn  oder  Roggen.

Gerste  und  ungegerbter
Fesen  CDinkel).

Haber  und  Wicken.

 

der  Scheffel  im
Preise

—  —

bis

Zoll- 



vom

Scheffel.

von

[Belegung)

der  Scheffel  im
Preise  Zoll-Belegung



 

der  Scheffel  im

Preise  Zoll- 



vom

von  bie  Scheffel.

Belegung
vom

Scheffl.

von  bis

 

det  Scheffel  im

Zoll-Vreise

  Belegung

 

von

vom

bis  Scheffel.

 

fl.

1

fl.
8

fl.  kr.

kr.
—  1

12

 

1u————————1

 

ul———————

KT

kr.  ——  kr.

 

 

8
12
14
16

12
15
15
20

55
—
frei

1
1
—

 

 

 

und  darüber

Beilage  B.

 

 

 

 

6
7

36
24

—

"„

59
8550  12
10  69  6
15)  —  frei

und  rarüber

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11

 

 

 

Ausgangs-Zoll

 

 

 

 

59
59
59

24
18

9
6

2

5
6  —
7

 

3
11

und  darüber

1
5
7
8
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1

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—

1

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frei

fl.
5
3
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6

und  daruͤber

 

 

 

 

vom  Getreide.

 

Weitzen,  gegerbter  Kern
oder  Dinkel.

Korn  oder  Roggen.

Gerste  und  ungegerbter
Fesen  (Dinkel).

Haber  und  Wicken.

 

der  S  [i
er  Lest  im  Zoll

vom

 

der  Scheffel  im
Preise

vom

 

Scheffel.
von  bis

der  Scheffel  im

Preise  Zoll

 

Scheffel.

vom

der  Scheffel  im

Preise  Zoll

 

Scheffel.

von  bis

 

vom

Scheffel.

 

 

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und  darüber  I

 

 

 

 

 

 

59
59
29
29
29
29

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20

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und  darsbtt

 

 

 

un  darüber

 

 

—
        <pb n="593" />
        55
Beilage  II.

Durchgangs-ZSoll-Tarif.

C  Krenzer  —  4  Penninge;  1  Pfenning

—  2  Heller.)

 

Zollbare  Gegenstände.

Belegung

 

von  jedem

——

 

Alle  Güter  und  Waaren,  welche  hienach  nicht  besonders
  ausgenommen  und  belegt  sind,  unterlicgen  einer
Durchgangs-Gebühr  zu  Waffe  und  zu  Lande

a)  auf  allen  vicht  begünstigten  Straßen.

)  auf  den  begünstigten  Straßen  je  nach  den  besonderen
  Verordnungen,  welche  in  Beziehung
auf  die  einzelnen  Straßenzüge  ergehen  werden:

Faͤsser,  alte,  leerc,  zum  Füllen

Geldfrüchte,  nämlich  Heideborn,  Hirse,  Ebsen,  Linfen,

Erdaͤpfel  und  Ruͤben
Gefaͤhrte  zum  Stadtdienste,  als  Chaisen,  GHGroff,
Kutschen  .
—  —  Sekonomiedienste

—

geof-  ..
leine,  als  Schubkarren,
  Schlitten  2c.

Gyps  in  Fäßchen

Holz,  alles  Bau-  Brenn-  und  Werk-  „Holz,  auch
Bretter,  Dauben,  Felgen,  Reife,  Schindeln,
Weinpfähle,  Stangen,  Echtspähne,  Holzkohlen
und  Lohrinden  -

Kalk,  aufgeschüttet

Schiffe  und  dergleichen  große  Wass.  er--Fahrzeuge

kleinere,  auch  Flöße,  einfache

Steine,  alle  Van-  Bruch=  Mühl=  Pflaster=  Kalk-Gyps=
  Schiefer-  und  Ziegelsteine,  auch  Steinkohlen,
  Torf  oder  Moor-Erde,  Kies,  gemeiner
Sand,  gemeine  Erde  und  Thon,  auch  ezemeiner

a)  zu  Lande,  von  jeder  einspännigen
zwei-  .  .
spämngen

r)..

Sporco-Ctr.  u.  Stunde

Stück  überhaupt
Scheffel  überhaupt
Stück  und  Stunde
Stück  überhaupt

Fäschen  und  Stunde

Guldenwerth  überhaupt
Scheffel  und  Stunde
Stück  und  Stunde

—

Fuhr  überhaupt

 

 

EG-%



 

B

1  "
        <pb n="594" />
        56

 

 

 

 

Zollbare  Gegenstaͤnde.  —  Belegung
von  jedem  kr.  spf.
(Sceine)
b)  zu  Wasser,  von  kleineren  Fahrzeugen  und  Flöoßen  Fuhr  überhaupt  4—
—  grödßeren  oder  Schissen  —  —  151  —
Vieh,  naͤmlich:  Pferde  Maulthiere,  Ochsen,  Stiere,
Kühe,  Rinder  Stück  und  Stundes
Füllen,  *  Kälber,  Schaafe  and  Widder  Vocie  Geifen,-Schweine
  und  Frischlinge  (Läufer)  —
Kitzen,  Lämmer  und  Spanferkel  Stäck  überhaupt  121

Frei  sind  Getreide-Gattungen  und  Bagage  der  ar  Neisenden.
Verboten  ist  Salz,  in  soferne  nicht  besondere  Verträge  und  Anordnungen  dessen

Durchgang  gestatten.

Anmerkung.

 

 

Bei  Berechnung  des  Total-Betrages  der  Durchgangs-Gebühren  werden  nicht  nur  die  Bruchtheile

der  Stunden,  sondern  bei  größeren  Quantitären  der  Güter,

die  mehr  als  einen  Centner

wiegen,  auch  die  Bruchtheilc  des  Centner-Gewichtes  bis  50  Pfund  ciuschließlich  außer  Ansatz
gelassen,  dagegen  aber  die  Bruchtheile  über  50  Pfund  für  einen  ganzen  Centner  gerechnet.
Einzelne  kleine  Colli  oder  Packetc  unter  50  Pfund  werden  für  einen  halben  Cemner,  und,
wenn  sie  mehr  als  50°  Pfund  wiegen,  für  einen  ganzen  Ceniner  gerechnet.
        <pb n="595" />
        Beilage  III.

Zoll-Deeclaration

vermöge  welcher  der  Unterzeichnete  folgende  Waaren  in  ihrer  angegebenen  Bestimmung,
Qualitär  und  Quantität  zu  beziehen,  oder  zu  versenden  erklärt  und  verbürgt,  als

 

 

 

 

der  Colli  Benennung  Gewicht  werden  phssen
Zeichen  der  Maas  oder  versendet
Rahl.  Gattung  .—  Waaren.  Werth.  von  nach

 

 

 

den  ten  «  Unterschrift  des  Declaranten.

 

 

 

 

Amtliche  Vormerkung  auf  der  Ruͤckseite.

Behandelt.  Kontrolirt.

Lit  Fol  Nro  Lit.  Fol.  Nro
den  13  den  13
beim  beim

Koͤnigl.  x.  Königl.  2c.

Zur  Beglaubigung:
Der  Kanzlei-Dircktor  des  K.  Finanz-Ministerium:
Schmidlin.
VIII
        <pb n="596" />
        <pb n="597" />
        4

Das  Nämliche  geschieht  bei  den  Hallen  mit  jenen  Gütern,  welche  dort  verladen  und
wieder  zu  einer  anderen  Halle  oder  über  eine  Austritts-Postirung  verführt  werden.

Im  inneren  Verkehr  ohne  Betretung  einer  Halle  kann  die  Versscherung  unterbleiben.


Die  Versieglung  einzelner  Colli  muß  dann  Statt  haben,  wenn  die  Zoll-Gebähreu
  auf  andere  Weise  nicht  gesichert  werden  bönnen.

Die  angelegte  Versicherung  muß  bei  den  Austritts-Postirungen  an  der  Grenze
jeder  Zeit  abgenommen  werden.

H.  4
Alle  Zollscheine  (Polleten)  müssen  bei  Strafe  in  der  gehbrigen  Zeit  dort  abgelegt
werden,  wo  sie  nach  der  zollamtlichen  auf  der  Kehrseite  der  Zollscheine  vorgemerkten

Weisung  abgelegt  werden  sollen.
&amp;amp;  35.

Körperliche  Visitationen  der  Personen  sind  verboten.

IV.  Von  der  Obliegenheic  der  Zoll-Pflichtigen.
t  I
Wer  zollbare  Waaren  bei  sich  führt,  kann,  nach  den  Bestimmungen  des  &amp;amp;.  9  nur
auf  folchen  Straßen  und  Wegen  ein=  oder  austreten,  auf  welchen  Oberzoll=  oder  Zoll-Amter
  oder,  je  nach  dem  Gegenstande,  wenigstens  Zollstatlonen  oder  Neben-Zoll-Starionen
  bestehen.
g.  21.
Wer  die  Grenze  herein-oder  hinauspassirt,  hat  bei  der  betreffenden  Zollstaͤtte  zu
erklaͤren,  ob  er  zollbare  Waaren  bei  sich  habe  oder  nicht.
&amp;amp;  328.
Handelsleute,  so  wie  andere  reisende  In=  und  Ausländer,  welche  zollbare  Sachen

mir  sich  ein=  oder  ausbringen,  haben  dieselben  bei  dem.  Zollamte  nur  mündlich  zu  declariren

  und  ihre  Angabe  in  dem  Zoll-Behandlungs-Buche  zu  unterzeichnen.  Müssen  aber

die  zollbaren  Gegenstände  zum  Durchgange  behandelt  oder  zur  vollständigen  Behandlung

  an  ein  Hallamt  angewiesen  werden,  so  haben  sie  ihre  Declaration  nach  dem  der

Beilage  HI  angefügten  Formulare  schriftlich  zu  machen  und  dieselbe  mit  der  amtlichen

Vemerkung  der  bestandenen  Zoll-Behandlung  zu  dem  Ende  zurück  zu  empfangen,  um
2
        <pb n="598" />
        466

fich  auf  derselben  auch  bei  der  Austritts-Postirung  oder  bei  dem  Hallamte,  wohin  sir
verwiesen  werden,  die  Erfüllung  der  meiteren  Obliegenheiten  bestätigen  lassen  zu
können.  "

“½—

Auch  im  kleinen  Grenz-Verkehre  (#P.  9)  haben  die  Zoll-Pflichtigen  ihre  Erklérung
  über  die  zollbaren  Waaren  nur  mündlich  zu  machen  und  sie  im  Zoll-Manuale
zu  unterzeichnen,  ohne  daß  die  Zoll-Pflichtigen  durch  diese  Unterschriften  jedoch  mehr
als  nothwendig  ist,  aufgehalten  werden  dürften.

&amp;amp;.  30.

Fuhrleute  und  Boten  haben  bei  den  Grenz-Zollämtern  ihre  Frachtbriefe  vorzulegen
  und  den  hieraus  entnommenen  Eintrag  im  Zoll-Manuale  zu  unterzeichnen,
ohne  zu  diesem  Ende  im  mindesten  mehr,  als  unvermeidlich  ist,  aufgehalten  zu  werden.

Werden  sie  zur  weiteren  Behandlung  an  ein  Hallamt  im  Innern,  oder  zur  Durchgangs-Behandlung
  an  ein  Grenzamt  verwiesen,  so  haben  sie  sich  auf  den  Frachtbriefen
bei  der  Grenz-Eintritts-Postirung  die  bestandene  Zoll-Behandlung  und  bei  dem  Hallamte
  oder  der  Austritts-Postirung  die  richtige  Erscheinung  vor  dem  Amte  und  Abgabe
der  Zollscheine  beurkunden  zu  lassen.  ·

Die  Ausstellung  besonderer  Hallscheine  fuͤr  die  in  den  Hallen  hinterlegten  Guͤter
hat  nur  auf  Verlangen  der  Betheiligten  Statt,  und  kann  in  diesem  Falle  nicht  verweigert
  werden.

.  5

Führen  Fuhrleute  und  Boten  zollbare  Gegenstände  auf  eigene  Rechuumg,  folglich
ohne  Frachtbriefe  mit  sich,  so  haben  sic  zu  beobachten,  was  F.  23  für  Handelsleute  vorgeschrieben
  ist.

2

Werden  Göüter  von  einer  Halle  zum  inlündischen  Verbrauche  bezogen,  so  hat  der
Empfänger  dem  Hallamte  eine  schriftliche  Declaration  darüber  zu  übergeben,  in  welcher
zugleich  der  Tag  anzugeben  ist,  an  welchem  die  abzuliefernden  Güter  auf  die  Halle  gekommen
  sind.  Diese  Declaration  kann  dem  Hallamte  zugleich  alo  Bescheinigung  über
die  Aushändigung  der  Güter  dienen,  weßwegen  in  derselben  immer  der  Bezug  ausgedrückt
  werden  muß.
        <pb n="599" />
        467
5.  33.  ·

Werden«GüterVoncinerHalleaneineandere-imVereinegelegeneHalleodcr
in  das  Ausland  versendet,  so  muß  neben  der  Declaration  uͤber  die  weiter  gehenden  Guͤter
oder  neben  Zuruͤckgabe  des  ausgestellten  Hallscheines  auch  der  Frachtbrief  vorgelegt
werden,  damit  auf  diesem  von  dem  abgebenden  Hallamte  die  vorgenommene  Zoll-Behandlung,
  und  bei  dem  Hallamte  oder  Grenzamte,  wo  der  Zollschein  abgegeben  wird,  die
Ablage  des  betreffenden  Zollscheins  und  die  Erscheinung  der  Guͤter  beurkundet  werden
kann.

34

Bei  Versendung  inländischer  (Vereins-Gebiets-)  Erzeugnisse  und  Artikel  in  das
Ausland  durch  Fuhrleute  oder  Boten  bedarf  es  blos  der  mündlichen  Erklärung  und  der
Vorlage  des  Frachtbriefco,  damit  auf  diesem  die  geschehene  Zoll-Behandlung  beurkundet
werden  kann.

Werden  aber  solche  Güter  durch  den  Eigenthämer  selbst  in  das  Ausland  verfährt).
so  hat  er  cine  schriftliche  Declaration  vorzulegen,  und  auf  derselben  sich  die  Erfuͤllung
seiner  Obliegenheiten  beurkunden  zu  lassen.

.  35.

Die  nämlichen  Vorschriften  sind  zu  beobachten,  wenn  Güter  mit  Betretung  eines
ausländischen  Gebiets  von  einem  Orte  im  Vereine  an  einen  andern  Ort  im  Vereine
versendet  oder  verführt  werden,  mit  dem  einzigen  Unterschiede,  daß  anßer  der  Stempelund
  Waag-Gebühr  für  den  Passirschein  (welchen  das  Hallamt,  von  welchem  die  Güter
bommen,  oder  die  Zollpostirung,  bei  welcher  die  Güter  austreten,  auszustellen  hat)
keine  Zollgebühr  zu  entrichten  und  dieser  Passirschein  nicht  am  Austritts-Amte,  sondern
an  dem  Orte  der  Bestimmung  oder  au  dem  diesem  zunächst  gelegenen  Zoll=  oder  Hallamte
  abzugeben  ist.

K  35..

Ausländische  Handelsleute  (aus  anderen  als  den  Vereins-Landen)  welche  inden
  Vereins-Landen  mehrere  Märkte  besuchen,  haben  sich  bei  den  Hallmtern,  deren
Sis  auf  ihrem  Wege  liegr,  zur  Nachweisung  über  die  Verzollung  ihrer  Waaren  zu
stellen.
        <pb n="600" />
        468
.  37.
Ebenso  haben  un  innern  Verkehre  die  Güter-Fuhrwerke  sich  bei  den  Hallen,
von  deren  Sit  sie  ausgehen,  oder  welchen  sie  betreten,  zur  geeigneten  Controle  gehörig

zu  melden.
"  H.38.

In  den  Frachtbriefen  und  Declarationen  muß  die  Qualitaͤt,  die  Quantitaͤt
und  das  Gewicht  der  Waaren  ausgedruͤckt  seyn.  Bei  durchgehenden  Guͤtern  kann
eine  generelle  Benennung  der  Waaren  genügen.  Bei  ein=  oder  ausgehenden  Gütern
hingegen  muß  die  Angabe  so  viel  möglich  nach  den  verschiedenen  Zollsätzen  speziell  geschehen.


Die  Gewichts-Angaben  müssen  nach  dem,  für  die  Erhebung  der  Zoll-Abgaben
im  Vereine  angenommenen,  baperischen  Gewichte  gemacht  werden.

Ist  jedoch  der  Aussteller  des  Frachtbriefes  oder  der  Declaration  nicht  im  Stande,
die  Schwere  der  Waaren  in  bayerischem  Gewichte  auszudrücken,  so  hat  er  in  dem  Frachtbriefe
  und  der  Declaration  dentlich  anzugeben,  in  welchem  Gewichte  er  declarirt.

Ebenso  hat  er  bei  Gegenstaͤnden,  welche  nach  dem  Maase  (Flüssigkeits=  Klafter-Scheffel=
  oder  Lingen-Maase)  declarirt  werden,  in  seiner  Declaration  so  mie  in  dem
Frachtbriefe  deutlich  anzugeben,  welches  Maas  derselben  zu  Grunde  liegt.

.  39.

Die  Zollpflichtigen  haben  die  Frachtbriefe  und  Zoll-Papiere  immer  sorgfältig  zu
verwahren,  an  denselben  keine  Veränderung  vorzunehmen,  auch  keine  solche  anzunehmen,
  welche  mit  Correkturen  oder  anderen  Mängeln  behaftet  sind.

.40.
Abladungen,  Zuladungen  und  Umladungen  duͤrfen  in  der  Regel  nur  bei  Hallen
Statt  haben.  Ausnahmen  koͤnnen  nur  gestattet  werden:

a)  im  inneren  Verkehre,  wo  kein  Hallamt  betreten  wird  (F.  37);

b)  in  allen  Fällen,  wo  schon  beim  Eintritts-Zollamte  für  die  eingehenden  Güter
der  ganze  Eingangs-Zoll  entrichtet  wird,  und  die  Waaren  an  einen  Hallort
nicht  mehr  gelangen.

Ebenso  bönnen  auch  einzelne  Waaren-Colli,  welche  noch  nicht  vollständig  verzollt

sind,  nur  bei  den  Hallen  neu  verpackt  oder  vertheilt  werden.
        <pb n="601" />
        469

K.  41.

Die  an  den  Frachtwägen  oder  Waaren  angelegte  Bersicherung  muß  unverletzt  erbhalten
  werden.  Wird  sie  durch  Zufall  verleht,  so  hat  der  Zollpflichtige  oder  Fuhrmann
  nicht  nur  darüber  sich  mir  obrigkeitlichen  Zeugnissen  zu  versehen,  sondern  auch
bei  dem  nächsten  Zoll=  oder  Hallamte  eine  neue  Versicherung  nachzusuchen,  in  soferne
nicht  bei  dem  einen  oder  dem  amweren  ohnehin  die  Zollbehandlung  eintritt.

V.  Von  den  Rückoergütungen  und  Begünstigungen.
5.  42.

An  dem  Eingangs-Zolle  von  jenen  Guͤtern  sowohl,  welche  von  Handelsleuten
der  Vereinslande  einmal  zum  Consumo  bezogen  sind,  als  von  jenen  Waaren,  welche
auswärtige  Handelsleute  und  Fabrikanten  auf  inländische  Märkte  (in  den  Vereinslanden)
  bringen  und  unverbauft  zurückfsühren  wollen,  wird  nichts  mehr  zurückvergütet.

Dagegen  werden  zur  Erleichterung  des  Zwischen=  und  Commissions-Handels  in
den  vorzüglicheren  Städten  den  anerkannt  soliden.  Großhändlern  für  die  Colonial-Waaren,
  ausländischen  Oele  und  Weine  und  für  rohe  Produkte  des  Auslandes,  die  im  Vereins-Gebiete
  nicht  erzeugt  werden,  unter  näher  zu  bestimmenden  und  an  den  Hallplätzen
bekannt  zu  machenden  Bedingungen  Privat-RNiederlagen  gestattet.

Den  auswärtigen  Handelsleuten  und  Fabrikanten  ist  bewilligt,  ihre  unverkauften
Waaren  von  einer  Marktzeit  zur  anderen  gegen  Entrichtung  der  Gebühr  auf  den  inlindischen
  Hallen  zu  lagern  oder  von  einem  inkündischen  Markte  zum  andern  zu  verführen.


.  453.

Die  Handelsleute  und  Fabrikanten  der  Vereins-Lande  haben  für  ihre  auf  ausländische
  Märkte  verführten  und  unverkauft  wieder  zurückgebrachten  Waaren  bei  der  Wieder-Einfuhr
  derselben  nur  den  vierten  Theil  des  tarifmäßigen  Eingangs-Zolles  zu  bezahlen,
  wenn  sich  aus  der  vorgeschriebenen  Verification  ergiebt,  daß  die  zurückgehenden
Waaren  wirklich  ausgeführt  worden  sind.

5.  44.
Die  Begünstigungen,  welche  bisher  einzelnen  Orten  und  Straßen  in  Ansehung  der
        <pb n="602" />
        470

Zoͤlle  und  uͤbrigen  Gebuͤhren  ausnahmsweise  bewilligt  waren,  sind  aufgehoben,  insoweit
sie  nicht  unter  den  im  §F.  3  vorbehaltenen  Ausnahmen  begriffen  find.
&amp;amp;  45.

Die  Begünstigungen  der  Fabriken  und  Gewerbe,  sowohl  in  der  Einfuhr  der  Fabrikationsstoffe,
  der  Halbfabrikate  und  der  zu  ihrer  Verarbeitung  nöthigen  Materialien,
als  auch  in  der  Ausfuhr  und  Wieder-Einfuhr  des  Fabrikates  zur  Vollendung  oder
Vervollkommnung  durch  angemessene  Rückvergütung  der  Zölle  aus  der  diesseitigen.
Staats-Casse  bleiben  besondern  Anordnungen  vorbehalten.

g.  46.

Die  Begünstigung  des  Grenz-Verkehrs  richtet  sich  nach  folgenden  Besiimmungen:


1)  Gegenstände,  welche  im  Eingange  und  Ausgange  nicht  höher  als  mit  25  Kreuzern
  vom  Sporco-Centner  belegt  sind,  dürfen  die  Grenzbewohner  zu  ihrem  Gebrauche
  in  Quantitäten  bis  zu  drei  Pfund  ganz  zollfrei  ein=  und  ausbringen,
jedoch  unter  der  Verbindlichkeit  der  Anmeldung  bei  der  betressenden  Zollstätee.

Ebenso  ausländisches  Bier  in  Flaschen  und  Krügen  zu  ihrem  häuclichen
Bedarse.

a)  Die  Gegenstände,  welche  sich  in=  und  ausländische  Grenzbewohner  wechselseirig

zur  Verarbeitung  oder  Veredlung,  als:
Flachs,  Hanf,  Werg,  Wolle  und  Baumwolle  zum  Spinnen  in  Quantitäten
von  1  bis  zu  6  Pfund;
Garne  und  Leinwand  in  Partien  bis  zu  6  Pfund  zum  Färbenz
Garne  zum  Weben  und  Leinwand  zum  Bleichen  in  Partien  bis  zu  ½  Pfund,
dann  einzelne  Häute  zum  Gerben  und  einzelne  Felle  zum  Färben,  —
zubringen,  müssen  zwar  bei  dem  Ein=  und  Ausgange  an  der  Zollstätte  angemeldet
  und  von  dieser  gegen  Ausstellung  eines  Vormerkscheines  und  Erhebung
einer  Stempel-Gebühr  von  :  Kreuzer  vorgemerkt  werden;  bei  dem  Zurückgehen.
passiren  dieselben  aber  gegen  Vorlage  des  Vormerkscheines  zollfrei.

5)  Das  Vieh,  welches  inländische  Grenzbewohner  auf  einen  ausländischen  Viehmarkt
  treiben,  wird  bei  dem  Austritte  gegen  Ertheilung  des  Vormerkscheines
und  Erhebung  der  oben  (Pkt.  2)  bemerkten  Stempelgebühr  blos  vorgemerbt;
das  unverkauft  zurückkommende  Vieh  tritt  zollfrei  ein.
        <pb n="603" />
        4)

5)

6)

471

Von  den  auf  dem  Markte  verkauften  Sräcken  aber  wird  der  betreffende
Ausgangs-oll  erhoben.

Ausländische  Grenzbewohner,  welche  auf  einen  inländischen  Markt  Vieh  einbringen,
  haben  zwar  bei  dem  Eingange  desselben  an  der  Zollstätte  den  Eingangs-Zoll
  zu  entrichten.

Von  den  unverkauft  zurückgehenden  Stücken  haben  sie  aber  auf  Vorweisung

des  Eingangs-Zollscheines,  keinen  Ausgangs-Zoll  zu  entrichten.
Getreide,  welches  zum  Mahlen  auf  eine  inländische  Getreidemühle  ein=  oder  auf
eine  ausländische  Mühle  ausgeht,  so  wie  Lohrinde,  welche  auf  eine  inländische  Loh-Stampfmöühle
  ein=  oder  auf  eine  ausländische  ausgeht,  wird  bei  der  Zollstätte,
gegen  Ausstellung  des  Vormerk-Scheines,  blos  vorgemerkt,  und  gegen  Vorzeigung
  dieses  Scheines  bei  dem  Zurückgehen  zollfrei  gelassen.

Auf  die  nämliche  Weise  wird  mit  den  Säghölzern,  welche  zum  Schneiden
aus=  oder  eingehen,  verfahren.

Auch  der  Reps=  und  Mohn-Saamen,  welchen  die  Grenzbewohner  als  ihr

eigenes  Erzeugniß  zum  Oelschlagen  gegenseitig  ein=  oder  aus=  und  in  verhältnißmäßiger
  Quantitär,  als  Oel  wieder  zurück  bringen,  genießt  der  gleichen
Begünstigung.
Das  Vieh,  welches  inländische  Grenzbewohner  auf  eine  ausländische,  oder  ausländische
  Grenzbewohner  auf  eine  inländische  Alpe  oder  Waide  treiben,  wird
im  ersten  Falle  bei  dem  Austriebe,  in  lehterem  Falle  bei  dem  Eintriebe  an
der  Zollstätte  angezeigt,  und  gegen  Ausstellung  des  Vormerb-Scheines  mit
Zahl  und  Gattung  der  Stücke  vorgemerkt.

Vei  dem  Zuräücktriebe  werden  nach  genauer  Vergleichung  des  Vormerk-Scheines
  mit  dem  zurückgehenden  Vieh  blos  von  Ab=  und  Zugängen  die
betreffenden  Zoll-Gebühren  erhoben,  in  sofern  nicht  erwiesen  wird,  daß  die
abgingigen  Srücke  auf  der  Alpe  oder  Waide  verunglückt  sind.

Nach  den  gleichen  Bestimmungen  sind  die  Schaafe  zu  behandeln,  welche
aus  dem  Auslande  auf  Waiden  im  Innern  des  Vereins  eingetrieben  und  nach
der  Waidezeit  wieder  in  das  Ausland  zurückgebracht  werden,  oder  welche  aus
        <pb n="604" />
        472

bem  Vereins-Gebiete  auf  Waiden  im  Auslande  getrieben  werden  und  von  da
wieder  zuruͤckkommen.

N  Die  in  den  oben  erwaͤhnten  Faͤllen  der  gegenseitigen  Alpenbenuͤtßung  von  Alpen-8)



vieh  gewonnenen  Produkte,  als  Milch,  Butter,  Schmalz  und  Käse,  sind  im  Eingange
  ganz  zollfrei  und  im  Ausgange  nur  der  Haͤlfte  des  tarifmaͤßigen  Ausgangs-Zolles
  unterworfen.

Ebenso  ist  die  Wolle  von  ausländischen,  auf  inländische  Waiden  gebrachten
Schaafen  (Pt.  6)  bei  der  Ausfuhr  nur  dem  hlftigen  Ausgangs-Zolle
unterworfen,  in  soweit  die  Quantitaͤt  der  ausgehenden.  Wolle  mit  der  Anzahl
der  Schaafe  in  keinem  Mißverhaͤltniß  steht.

Ziehen  aber  die  Eigenthümer  der  Schaase  vor,  dieselben  zur  Schur  in  ihre
Heimath  zuruͤckzutreiben,  so  soll  ihnen  dieß  unverwehrt  seyn.

Von  jener  Wolle,  welche  von  inlaͤndischen  Schaafen  auf  einer  auslaͤndischen
Waide  gewonnen  und  eingefuͤhrt  wird,  ist  nur  die  Haͤlfte  des  tarifmaͤßigen
Eingangs-Zollos  zu  erheben,  in  soferne  die  Eigenthümer  dieser  Schaafe  nicht
vorziehen  sollten,  die  Schur  im  Inlande  vornehmen  zu  lagen.

Die  von  solchen  Schaafen  gewonnene  und  sogleich  im  Auslande  bleibende
Wolle  dagegen  unterliegt  dem  ganzen  tarismäßigen  Ausganggzolle.

Bei  dem  Ein=  und  Austricbe  von  Waide-Schaafen  haben  die  Zoll-Erbebungs-Stellen

  sowohl  in  dem  Vormerkungs-Buche  als  in  den  Vormerkungs-Scheinen
  stets  zu  bemerken,  ob  die  Schaafe  geschoren  oder  ungeschoren  über  die
Grenze  ein=  oder  austraten.
Die  an  der  Grenze  wohnenden  inländischen  Gewerbsleute,  welche  mit  den  von
ihnen  verfertigten  Waaren  einen  ausländischen  Markt  an  der  Grenze  besuchen,
baben  zwar  beim  Auagange  den  betreffenden  Ausgangs-Joll  zu  entrichten,  dürsen
  aber  die  unverkausften  Waaren  zollfrel  wieder  einbringen.

Auch  soll  ihnen  bei  dem  Besuche  der  benachkurten  Märkte  des  Auslandes
gestattet  seyn,  ihre  Selbst-Erzeugnisse,  wenn  sie  ein  Ober-Zollamt  oder  Zollamt
ohne  beschwerlichen  Umweg  nicht  erreichen  können,  auch  bei  Jollstarionen  (nicht
aber  bei  Reben-Zollstarionen)  aus=  und  wieder  einzubringen.
        <pb n="605" />
        475

Jedoch  mössen  diese  Waaren  beim  Ausgange  im  Zoll-Manuale  sowohl,  als
im  Ausgangs-ollscheine  genau  und  spezificirt  beschrieben,  und  beim  Ausgange
sowohl,  als  beim  Eingange  gewogen  und  besichtigt  werden,  um  sie  beim  Zurückkommen
  sicher  für  diejenigen  zu  erkennen,  welche  ausgegangen  sind.

9)  Die  an  der  Grenze  wohnenden  ausländischen  Gewerbsleute,  welche  einen  inländischen
  Markt  an  der  Grenze  mit  den  von  ihnen  selbst  verfertigten  Artikeln
besuchen,  haben  bei  dem  Eintritts-Zollamte  den  ganzen  betreffenden  Eingangs-=Zoll
  zu  deponiren,  von  den  unverkauft  zurückgehenden  Partien  aber  denselben
bis  auf  den  Betrag  des  Ausgangs-Zolles  wieder  zurück  zu  empfangen.  Jedoch
  müssen  auch  in  diesem  Falle  die  Waaren  gewogen  und  bescchtigt,  im  Joll-Manuale
  sowohl,  als  im  Zollscheine,  Stück  für  Stück,  consignirt,  und  beim
Wieder-Ausgange  mit  dem  Zollscheine  genau  verglichen  werden.

10)  Die  in  Punkt  à  bis  7,  einschließlich,  bewilligten  Begünstigungen  im  Grenz-Verkehre
  werden,  neben  Beobachtung  der  vorausgehenden  Bestimmungen,  noch
besonders  dadurch  bedingt:

(a)  daß  die  Grenzbewohner,  welche  diese  Begünstigung  ausprechen,  den  Zollstätten

als  solche  bekannt  seyen;

5)  daß  der  Ein=  und  Austrikt  bei  einer  und  derselben  Zollstätte  erfolge;

c)  baß  die  in  Punkt  2  bis  6  berührten  Gegenstände  in  den  von  den  Zollpflichtigen
  selbst  angegebenen  oder  von  den  Zollstätten  nach  Erforderniß  der  Umstände
  bemessenen  Terminen,  die  in  Punkt  berührten  Gegenstände  aber
während  der  Alpenzeit  oder  längstens  bei  dem  Zurückkommen  des  Viehes  wieder
  mit  dem  ertheilten  Passir=  oder  Vormerkscheine  zur  Behandlung  gebracht
werden;

d)  daß  die  fraglichen  Begünstigungen  nur  gegen  jene  angrenzenden  Staaten
Plaß  greifen,  welche  gegen  die  Staaten  des  Zoll-Vereines  eine  billige  Erwiederung
  beobachten  lassen.

11)  Ebenso  werden  die  in  den  Punkten  8  und  9  bewilligten  Begünstigungen
noch  besonders  dadurch  bedingt:
5
        <pb n="606" />
        474

a)  daß  der  Aus-  und  Eintritt  bei  einer  und  derselben  Zoll-Erhebungs-Behoͤrde

erfolge;

b)  daß  die  Waaren  von  den  Gewerbsleuten  selbst  und  nicht  durch  Fuhrleute

aus-  und  eingefuͤhrt  werden;

Wa)  daß  die  unverkauften  Waaren  laͤngstens  am  naͤchsten  Tage  nach  dem  notorisch

beendigten  Markte  zuruͤckgehen,  und

d)  daß  die  Gewerbsleute  der  Vereins-Staaten  in  den  angrenzenden  Staaten  bei

dem  Besuche  der  auslaͤndischen  Maͤrkte  nicht  strenger  behandelt  werden,  als
die  auslaͤndischen  Gewerbsleute  bei  dem  Besuche  der  Maͤrkte  im  Vereine  behandelt
  werden  sollen;

12)  diejenigen  Natur-Erzeugnisse,  welche  die  Grenzbewohner  von  den  ihnen  eigenthümlichen
  oder  zehent=  und  theilbaren,  im  Auslande  gelegenen  Feldern  und
Waldungen  einführen,  sind  in  dem  Falle  von  dem  Eingangs-Zolle  befreit,
wenn  die  Einfuhr  direkt  vom  Felde  zur  Erndt=  oder  Herbstzeit  oder  unmittelbar
  aus  dem  Walde  Statt  findet,  wogegen  diejenigen  Erzeugnisse,  die  zuvor
im  Auslande  eingeheimst  waren,  und  erst  später  eingebracht  werden,  von  dieser
Befreiung  ausgeschlossen  sind.

Ebenso  werden  die  gleichen  Erzeugnisse  der  Ausländer,  jedoch  mit  Ausnahme  des
Holzes,  von  ihren  im  Vereine  liegenden  Gütern  unter  der  gleichen  Beschränkung,  daß
sie  nämlich  unmittelbar  vom  Felde  in  den  Wohnort  und  die  Scheuer  des  angrenzenden
Ausländers  geführt  werden,  vom  Ausgangs-Zolle  frei  gelassen,  vorausgeseht,  daß  der
auswärtige  Staat  das  Gleiche  gegen  die  Bewohner  der  Vereins-Staaten  beobachter.

Frucht=  und  Wein-Gülten,  welche  im  Auslande  zu  bezichen  sind,  aber  Bestandtheile
  eines  inländischen  Guts  ausmachen,  werden  bei  der  Einfuhr  auf  gehdrige  Nachweisung
  vom  Eingangs-Zolle  freigelassen.

VI.  Von  Zoll-Befreiungen.
4
Zoll-Befreiungen  haben  in  der  Regel  gar  nicht  Statt.  Nur  folgende  Ausnahmen
kreten  hierin  ein:
        <pb n="607" />
        475

1)  Alle  Gegenstaͤnde,  welche  auswaͤrtige  Souveraine  durch  das  Vereins-Gebiet
oder  aus  demselben  fuͤr  ihre  Person  und  zu  ihrem  Gebrauche  beziehen,  sind
zollfrei  und  erhalten  zu  diesem  Ende  auf  vorhergegangenes  Ansuchen  die  geeigneten
  Freipaͤsse.

2)  Eine  Ruͤckverguͤtung  des  Betrags  der  entrichteten  Zoͤlle  fuͤr  die  in  dem  Gesetze
vom  138.  Juli  1824  F.  3,  Nr.  1,  a  befreiten  Personen  und  Gegenstände  geschieht
aus  der  Staats-Casse.

5)  Die  Rückoergütung  der  Zölle  an  die  an  den  Höfen  der  Vereins-Staaten  accreditirten
  Botschafter,  Minister,  Gesandten  und  Geschäftsträger  geschieht
nach  der  Bestimmung  des  Grund-Vertrags  Art.  XXI  und  in  der  bisherigen  Art,
(K.  3  Nr.  3,  6  des  Geseßes  vom  13.  Juli  1824)  jedoch  so,  daß  dieselben
die  Zollscheine  darüber  vorlegen,  und  auf  diesen  eigenhändig  bestätigen,  daß
die  bezogenen  Gegenstände  nur  zu  ihrem  Gebrauche  bestimmt  gewesen  sind.

4)  Die  Militär-Fuhrwerke  und  Bagage-Wagen  der  vereinten  Staaten  sind  zollfrei,
  jedoch  nur  alsdann,  wenn  sie  von  Militär-Personen  begleitet  werden,  und
nur  in  so  weit,  als  sie  mit  Armee-Gegenständen  beladen  sind,  weßwegen  sie
sich,  mit  Ausnahme  der  geladenen  Munitions-Wägen,  der  dußeren  zollamtlichen
Besichtigung  zur  Vergleichung  mit  dem  Vorweise,  womit  sie  zu  begleiten  sind,
nicht  entziehen  können.

VII.  Von  den  Zoll-Gefährden  und  deren  Bestrafung.
K  .

Bis  zur  Vereinigung  der  zu  einem  Zoll-Vereine  verbündeten  Staaten  über  ein
neues  gemeinschaftliches  Zoll-Geseß  bleiben  hinsichtlich  der  Untersuchung  und  Bestrafung
  der  Zoll-Gefährden  die  Bestimmungen  des  Geseskes  vom  13.  Juli  1324  5656.  26
—  42  in  Wirkung  und  sind  solche  auf  die  Vergehen  gegen  die  gegenweirtige  Verordnung
  und  deren  einzelne  Vorschriften  anzuwenden.

Handlungen  und  Unterlassungen  gegen  die  Vorschriften,  auf  welche  in  dem  gedachten
  Gesehe  keine  besondere  Serase  gesohr  ist,  und  auf  welche  die  Straf-Bestimmungen
desselben  nicht  angewendet  werden  können,  werden  von  den  hiefür  zuständigen  Behör-
        <pb n="608" />
        476
den  mit  arbiträren  Geldbußen,  innerhalb  der  Grenzen  ihrer  Straf-Befugnige  geahndet.

.  49.

Mit  dem  1.  Juli  1828  treten  die  bisherigen  Gesetze  und  Verordnungen  uͤber  das
Zollwesen,  soweit  sie  nicht  in  vorstehenden  Artikeln  ausdruͤcklich  vorbehalten  sind,  außer
Wirkung.

Unser  Finanz-Minister  ist  mit  der  Vollziehung  beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart  den  22.  Juni  1828.

Wilhelm.
Der  Finanz-Minister:
Freiherr  v.  Varnbüler.
Auf  Befehl  des  Königs:
Der  Staars,  Sekrctär,
Vellnagel.

b)  Verordnung,  die  Vollziehung  des  Joll-Vereins  mit  Bayern  betreffend.

Wilheilm,
don  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

In  Gemäßheit  der  besonderen  Uebereinkunft,  welche  Wir  mir  der  Krone  Bayern
unter  dem  2B.  Januar  l.  J.  über  den  Vollzug  des  am  nämlichen  Tage  wegen  des  Zoll-Vereins
  zwischen  Württemberg  und  Bayern  abgeschlossenen  Grund-Vertrags  getroffen
  haben,  verordnen  und  verfügen  Wir  hiemit,  wie  folgt:

.  1.
Kit  dem  1.  Juli  l.  J.  tritt  der  Zoll-Verein  in  allen  Theilen  und  Punkten  nach
den  Bestimmungen  des  Grund-Vertrags  in  Vollzug.

2.

In  Folge  dessen  werden  mit  dem  Schlusse  des  laufenden  Monats  die  längs  der
Grenze  gegen  das  Königreich  Bapern  bestehenden  Joll-Erhebungsstellen  aufgeldst,  und
        <pb n="609" />
        477

vom  1.  Juli  an,  die  Eingangs-  Ausgangs-  und  Durchgangs-Zölle  nebst  den  hiernach
amfallenden  Zoll-Stempel-Gebühren  von  den  im  Regierungs-Blatt  von  18336,  S.  332
verkündeten  Zoll-Erhebungs-Behörden  auf  gemeinschaftliche  Rechnung  der  vereinten
Staaten  erhoben.

g.  3.

Die  Erhebung  und  Verwaltung  der  gemeinschaftlichen  Zoͤlle  richtet  sich  nach  der
von  Uns  unter  dem  22.  Juni  dieses  Jahrs  erlassenen  provisorischen  Zoli-Ordnung,  welche
so  lange  in  Kraft  bleibt,  bis  ein  neues  Zoll-Gesetz  des  Vereins  gemeinschaftlich  beschlossen
  seyn  wird.

*-'“!

Vom  1.  Juli  1828  an,  dürfen  die  Erzeugnisse  und  Fabrikate  des  Rheinkreises
umter  Beobachtung  der  vorgeschriebenen  Sicherheits-Maaßregeln  in  die  vereinten  Staaten
  mit  den  nämlichen  Zoll-Begünstigungen  eingehen,  welche  sie  bisher  in  den  übrigen
Kreisen  des  Königreichs  Bayern  genossen  haben.

Unser  Finanz-Minister  ist  mit  der  Vollziehung  beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart  den  4.  Juni  1328.

Wilheim.
Der  Finanz-Minisier:
Freiherr  v.  Varnbüler.
Auf  Befehl  des  Königs:
Der  Seaats-Sekretär,
Vellnagel.

)  Verordunng,  die  Handels-Verhältnisse  mit  den  Nachbar-Ländern  betrefiend.
Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Wuürttemberg.

In  Ginsicht  auf  die  nach  der  Vollziehung  des  Zoll-Vereins  eintretenden  Handels-Berhälenisse
  mit  den  Nachbar-Ländern  verordnen  und  verfügen  Wir  wie  folgt:
        <pb n="610" />
        478

K.  1.

Die  Begünstigungen,  mit  welchen  die  Erzeugnisse  und  Fabrikate  des  Bayerischen
Rhein-Kreises  nach  dem  F.  4  der  Verordnung  vom  heutigen  Tage,  in  die  vereinten
Staaten  eingehen  dürfen,  sind  folgende:

Es  sind  zu  erheben:
„von  weißen  Weinen  25  kr.
von  weißen  Weinmosten  1½2#  kr.
b)  von  rothen  Weinen  5  fl.
von  rothen  Weinmosten  #  fl.  30  kr.

c)  von  Tabaks-Blättern  #5  kr.

d)  von  Oelen  a5  kr.

e)  von  Krapp  123  kr.

s)  von  Schmidt-Eisen,  Eisenblech,  Eisendraht  und  Eisen-Gußwaaren  15#  kr.  vom

Sporco-Centner.

Jollfrei  gehen  ein:  die  im-Rhein-Kreise  erzeugten  Weintrauben.

Die  Erzeugnisse  und  Fabrikate,  auf  welche  diese  Begünsiigungen  Anwendung  finden
  sollen,  müssen  auf  dem  disseitigen  Gebiete  über  eine  der  Zollstätten

Edelfingen  und  Mergentheim,
Fürfeld,  Neckarsulm  und  Heilbronn,
Knittlingen,  Neuenbürg

seom  (Baperischen)  Sporco-Centner;

eom  Sporco-Cenener;

eingebracht  werden.

Hinsichtlich  der  Ursprungs-Zeugnisse  und  Versicherungen  werden  den  Erhebungs-Behörden

  die  erforderlichen  Anweisungen  ertheilt  werden.
§.  z.

Was  den  Verkehr  mit  dem  Grosherzogthum  Baden  boetrifft,  so  hat  es  bis  zu  anderer
  Verfügung  bei  der  disseitigen  Verordnung  vom  J.  Juli  183)  und  der  Königlich
Vaperischen  Verordnung  vom  24.  Sept.  18223  sein  Verbleiben,  wornach  die  Badenschen
  Weine  bei  der  Einfuhr  in  die  vereinten  Staaten  nur  einem  Eingangs-Zoll  von
5  fl.  vom  Bayerischen  Sporco-Centner  unterliegen,  so  lange  die  Württembergischen
und  Baperischen  Weine  auch  im  gedachten  Groöherzogthum  nicht  höheren  Eingangs-Zöllen
  als  bisher  unterworfen  werden.
        <pb n="611" />
        479
K.  5.

Zu  Gunsten  der  Schweiz  bleiben  die  in  Unserer  Verordnung  vom  12.  Februar
1338,  K.  III,  Regierungs-Blatt  S.  91  bestimmten  Erleichterungen  bis  auf  weitere  Anordnung
  in  dem  Vereine  in  Wirkung.

Unser  Finanz-Minister  ist  mit  der  Vollzichung  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart  den  24.  Juni  1328.

Wilheim.

Der  Finanz-Minister:
Freiherr  v.  Varnbüler.

Aus  Befehl  des  Königs:
Der  Staats-Sekretär,
Vellnagel.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Departements  des  Innern:

Des  Studienraths.

Bekanntmachung  der  Zeitbestimmung  der  Bewerbungen  um  Unterstützung  aus  dem  literarischen  Reiscsonds
  betreffend.

Diejenigen  Candidaten,  welche  sich  um  eine  Unterstüßung  aus  dem  literarischen  Reisefonds
  bewerben  wollen,  haben  bünftig  jedesmal  vor  dem  Anfang  eines  neuen  Rechnungsjahrs,
  und  zwar  erstmals  auf  1323  (sofern  es  noch  nicht  geschehen)  binnen  der
nächsten  drei  Wochen  bei  dem  Königl.  Studienrath  sich  zu  melden  und  ihren  Eingaben
die  erforderlichen  Zeugnisse  über  ihre  Kenntnisse  und  ihr  sittliches  Betragen  beizuschließen.

Stuttgart  den  11.  Juni  1836.  "  Flatt.
        <pb n="612" />
        480
B)  Des  Departements  der  Finanzen:

Des  Finanz-Ministerium.

Verfügung,  betreffend  die  Erleichterangen  im  Durchgangs-Zoll  ir  dem  Württembergisch-Baperlschen
Joll-Vereine.

Ueber  die  Anwendung  des  der  provisorischen  Joll-Ordnung  vom  an.  Juni  laufenden
  Jahrs  unter  Ziffer  II  angehängten  Tarifs  über  die  Durchgangs-Zölle  in  dem  Württembergisch-Bayerischen
  Zoll-Vereine,  werden  hiemit  in  Uebereinstimmung  mit  der  Königlich
  Bayerischen  Regierung  folgende  nähere  Bestimmungen  vorläufig  ertheilt:

K  1.

Alle  Versendungen  aus  Bayern  durch  Württemberg  und  aus  Württemberg  durch
Bayern,  so  wie  umgekehrt  aus  dem  Auslande  durch  einen  der  Vereins-Staaten  in
den  andern,  sind,  wie  sich  von  selbst  versteht,  nicht  dem  Durchgangs-Zolle,  sondern  beziehungsweise
  dem  Eingangs=  und  Ausgangs-Zolle  nach  den  Bestimmungen  des  gemeinschaftlichen
  Zoll-Tarifs  unterworfen.

.  2.

Die  auf  dem  Neckar  und  auf  der  Ens  transitirenden  Güter  und  Waaren  sind
von  dem  Durchgangs-Zolle  frei  bis  zu  dem  Punkte,  wo  dieselben  zu  Lande  weiter  transportirt
  werden.

.  3.
Gänzliche  Befreiung  Lom  Durchgangs-Zolle  genießen  auch  die  Güter  und  Waaren
auf  folgenden  Landstraßen,  nämlich:
a)  von  Lindau  oder  Friederichshafen  an  die  Grenze  bei  Enzberg  und  Knittlingen,
Schwaigern,  Fürfeld  und  Reckarsumi

b)  von  Lindau  oder  Friederichshasen  über  Donauwörth,  Dinkelsbühl  und  Rothenburg
  an  der  Tauber,  oder  über  Ulm,  Mergentheim  und  Tiefenthal,  sofort
über  Würzburg  an  die  Grenze  bei  Stockstadt,  Dettingen,  Kahl,  Motten  und
Eußenhausen:

Wac)  von  Lindau  oder  Friederichshafen  über  Donauwörth,  Rürnberg  an  die  Grenze

bei  Gleußen,  Buchamforst,  Nordhalben  und  Kof;
        <pb n="613" />
        481

d)  von  Lindau  oder  Friederichshafen  an  die  Grenze  bei  Pfronten  und  Füssen;
e)  von  der  Irenze  bei  Fischbach  über  Friederichshafen  am  die  Grenze  bei  Hludelang
  und  Ziegelhaus;  «
OvondchrcnzebeiOstrachunsKrauchcmvicfan·dieG"rc-nze«brinrontcnI
oder  Fuͤssen;
g)  von  der  Grenze  bei  Tuttlingen  oder  Rottweil:
1)  an  die  Grenze  bei  Schwaigern,  Fürfeld  und  Neckarsulm,
2)  über  Mergentheim,  Tiefenthal  und  Würzburg  an  die  Grenze  bei  Motten
  oder  Eußenhausen;  ·
h)  von  der  Grenze
1)  bei  Enzberg  oder  Knittlingen,
)  bei  Schwaigern,  Fürfeld  oder  Reckarsulm,  über  Ulm-  Memmingen  und
Kempten  an  die  Grenze  bei  Pfronten  und  Füssen.
-
Der  Durchgangs-Zoll  wird  auf  ½  Heller  per  Centner  und  Stunde  herabgesetzt:
A.  auf  der  Donaustrecke  von  Regensburg  bis  zur  Grenze  bei  Obernzell  für  diejenigem
Güter,  welche  von  Lindau  oder  Friederichohafen  bis  Regensburg  zu  Land  und  vom
da  weiter  über  Obernzell  und  Jochenstein  zu  Wasser  transttiren;.
B.  auf  den  nachbenannten  Landstraßen,  nämlich:
a)  von  Lindau  oder  Friederichshafen  an  die  Grenze  bei.  Gleußen,  Buchamforst,
Nordhalben  und  Hofz.
b))  1)  von  Lindau  oder  Friederichshafen.
2)  von  der  Grenze  bei  Neuhaus,
5)  von  der  Grenze  bei  ÖOstrach  oder  Krauchenwies,
4)  von  der  Grenze  am  Kniebis,
5)  von  der  Grenze  bei  Enzberg  und  Knittlingen.
an  die  Grenze  bei  Waldmünchen,  Eschelkamm,  Zwiesel,  Passau,  Klein-Philippsreuth)
und  Mariahülf,  Schärding  am.  Thurm,  Simbach  und  Freilassing.
.  5.
Auf  den  Wasser=  und  Landstraßen,  auf  welchem  den  durchgehenden  Götern  Befreiung
  vom.  Durchgangs-Jolle  bewilligt  ist,  sind.
5
        <pb n="614" />
        182

für  die  Plombirung  einzelner  Colli  a  Kreuzer,  und
.)  für  die  Plombirung  einer  ganzen  Ladung  13  Kreuzer  als  Stempel-Gebühr  zu
erheben.
K.  6.

Die  in  den  99.2,  3  und  4  bewilligten  Begünstigungen  finden  ihre  Anwendung
in  der  Hin=  und  Gegenfahrt,  jedoch  nur  unter  der  Bedingung,  daß  auf  dem  ganzen
Zuge  von  dem  Eintritts=  bis  zu  dem  Austritts-Punbte  das  Gebiet  des  Zoll-Vereins,
mit  Ausnahme  derjenigen  Strecken  des  Mayns  und  Neckars,  wo  das  Gegentheil  gestattet
  werden  müßte,  nicht  überschritten  werden  darf.

Die  Wahl  der  Züge  im  Innern  des  Vereins  hängt  da,  wo  zwischen  den  Einund
  Austritts-Punkten  keine  Zwischenorte  namentlich  angeführt  sind,  von  dem  freien
Willen  des  Fuhrmanns  ab,  dagegen  ist  die  genaue  Einhaltung  der  durch  Benennung
von  Zwischenorten  bezeichneten  Züge  vom  Punkte  des  Eintritts  bis  zum  Punkte  des
Austritts  eine  unerläßliche  Bedingung  für  den  Genuß  der  Begünstigung.

F.  (

Vei  Berechnung  des  Total-Betrags  der  Durchgangs-Zölle  werden  nicht  nur  die
Bruchtheile  der  Stunden,  sondern  auch  bei  größeren  Quantitäten  der  Güter,  die  mehr
als  einen  Centner  wiegen,  auch  die  BVruchtheile  des  Centner-Gewichts  bis  50  Pfund
einschlüssig  außer  Ansaß  gelassen,  dagegen  aber  die  Bruchtheile  über  50  Pfund  für
einen  ganzen  Centner  gerechnet.

Einzelne  bleine  Colli  oder  Packete  unter  50  Pfund  werden  für  71  Centner,  und
wenn  sie  mehr  als  50  Pfund  wiegen,  für  einen  ganzen  Centner  gerechnet.

Stuttgart  den  25.  Juni  1823.  Varnbüler.

 

Druckfehler.

In  Nummer  37  des  Regierungs-Blatts,  S.409,  Lin.  1  von  unten,  ist  Anßan:  6.  April  1826.—
zu  lesen:  31.  Mai  1826.
        <pb n="615" />
        483

Nro.  42.

Regierungs-Blatt

fuͤr  das

Koͤnigreich  Wuͤrttemberg.

 

Samstag,  den  28.  Juni  1828.

 

In  halt.
Könlgl.  Dekrete.  Allgemeines  Sportelgesetz.

 

Unmittelbare  Königliche  DOekrete.
Allgemeines  Sportelgeses

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Wuürttemberg.

Die  in  den  verschiedenen  Zweigen  der  Staats-Verwaltung  eingetretenen  Veränderungen
  haben  eine  Revision  der  Gesetze  über  die  Tarx=  und  Stempel-Abgaben  nothwenbig
  gemachr,  bei  welcher  zugleich  eine  Vereinigung  der  bioher  unter  verschiedenen  Titel#u
erhobenen  Abgaben  als  zweckmäßig  erschien.

Wir  haben  Uns  daher  bewogen  gefunden,  an  die  Stelle  der  Tax=  und  Stempel-Ordnung
  vom  Jahre  1308,  der  Verordnung  in  Tar=  und  Stempel-Sachen  vom
1.  Februar  137,  des  f.  30.  A,  Ul.  B  und  C  des  V.  Organisations-Edicts  vom
        <pb n="616" />
        484

31.  Dechr.  1618,  des  Gerichts--Sportel-Gesetzes  vom  26.  Juni  1821,  sodann  des  &amp;amp;.  4
der  Verordnung  vom  31.  Juli  1806,  des  g.  13  der  General-Verordnung  vom
11.  Februar  130,  und  der  99.  50—53,  55,  59—6,  91,  92  der  die  Vollziehung  des
Gerichts-Notariats-Edicts  regulirenden  Verordnung  vom  34.  Mai  1826,
ein  allgemeines  Sportel-Gesetz

zu  verkündigen,  indem  Wir  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen  Rathes  und  unter
Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  zu  den  hiernach  enthalrenen  Abänderungen  der
bisherigen  Gesehgebung,  verordnen  und  verfügen  wie  folgt.

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

Art.  1.
In  den  durch  das  gegenwärtige  Gesetz  bestimmten  Fallen  werden  Sportel-Gebühren
  nach  den  in  dem  beiliegenden  Tarif  enthaltenen  Säßen  erhoben.

Art.  2.

Die  Sporteln  werden  in  dem  Departement,  in  dessen  Geschästs-Kreis  der  Gegenstand
  derselben  einschlägt,  durch  die  nach  Gesehen  und  Verordnungen  zuständige  Behoͤrde
  angesetzt.

Art.  3.

Die  Sporteln  sind  zu  entrichten,  sobald  eine  nachgesuchte  Bewilligung  ertheilt,  ein

Erkenntniß  gefällt,  oder  das  Geschäft  vollzogen  ist,  worauf  das  Geseh  die  Sporteln  legt.

Artt.  4.

Gegen  die  gemachten  Sportel-Ansähe  kann  der  Betheiligte  bei  der,  der  ansehenden
Stelle  nächst  vorgesetzten  Behörde  Beschwerde  erheben;  er  hat  jedoch  in  jedem  Falle
den  Betrag  der  Sporteln  zu  bezahlen  (Art.  3).  Wider  ein  von  der  nächstvorgesetzten
Behbrde  ausgesprochenes,  den  Sportel-Ansatz  bestätigendes  Erkenntniß  ist  keine
weitere  Beschwerde  zuläßig.  ·
Art.  5.

In  Fällen,  wo  der  Sportel-Ertrag  in  keiner  festbestimmten  Summe  ferirt  ist,
sondern  sich  innerhalb  eines  Marimum  und  Minimum  bewegr,  ist  eine  gleichfdrmige
Aufsteigung  der  Sporteln  mit  angemessenen  Zwischen-SäßOen  in  der  Art  zu  beobachten,
        <pb n="617" />
        485

daß  da,  wo  eine  Sportel  von  50  kr.  bis  5  fl.  vorgeschrieben  ist,  vom  ersten  Gulden
an  je  um  1  fl.  aufgestiegen  wird;  ebenso  bei  der  Sportel

von  2—  5  fl.
—  3—  5  fl.je  um  fl.;
—  5—10  fl.

bei  einer  solchen  von  6—10  fl.  je  um  2  fl.;
bei  einer  Sportel  von  :  fl.  —  15  fl.  bis  zu  3  fl.  je  um  2  fl.,  sodann
wie  bei  3—15  fl.“

15—24  fl.]  je  um  3  fl.
bei  13—;20  fl.7
½—3/  fl.  je  um  4  fl.;

bei  3—20  fl.  das  erstemal  um  :  fl.,  sodann,
wie  bei  5—z0  fl.

5—:5  fl.
5—50o  fl.
10—xo  fl.
10—50  fl.,  je  um  5  fl.;
15—40  fl.
15—45  fl.
20—4%0  fl.
25—50  fl.
bei  6—30  fl.

6—36  fl.
4—4  fl.  je  um  6  fl.;
11—60  fl.)

bei  so—  60  fl.

40%0  1  je  um  10  fl.;

endlich  bei  5  fl.  bis  1o0  fl.,  bis  zu  den  ersten  20  fl.  um  5  fl.  und  von  da  an  je  ebensalls
  um  ro0  fl.
        <pb n="618" />
        486
Besondere  Bestimmungen.
A.  Sporteln  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten.

Art.  6.

Der  Betrag  der  für  Erkenntnisse  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  anzusetenden
Sporteln  richtet  sich  durchgängig  nach  der  Größe  des  Streitgegenstandes,  ohne
Unterschied  zwischen  dem  Hauptanspruch  und  den  etwaigen  Nebenforderungen,  jedoch
mit  Ausschluß  der  Proceßkosten.  Die  Zin  se  werden  zu  diesem  Behuf  in  allen  Instanzen
  nur  bis  zu  Anstellung  der  Klage  in  erster  Instanz  in  Berechnung  genommen,  wofern
  sie  nicht  für  sich  den  Gegenstand  einer  besondern  Appellation  ausmachen.

Art.  7y.

Bei  Berechnung  der  Größe  des  Streitgegenstandes  kommt  cs  auf  den  Werth  des
eingeklagten  Objects,  in  wie  fern  solcheo  nämlich  in  der  Klage  als  streitig  bezeichnet
ist,  an,  ohne  Rücksicht  darauf,  werin  das  eigentliche  Interesse  bei  dem  Srreite  für
die  Partheien  bestehe.

Wenn  während  des  Processes  die  eingeklagte  Summe  erhöht  wird;  so  ist  die
Sportel  von  dem  erhöhten  Betrage  zu  berechnen.  «

Wird  dagegen  die  eingeklagte  Summe  im  Laufe  der  Verhandlung  vermindert,  so
ist  von  dem  verzichteten  Betrage  nur  die  Hälfte  der  Erkenntniß-Sportel  (die  Vergleichs-Sportel)
  zu  erheben.

Wenn  es  sich  nur  von  dem  Rechte  der  Benützung  oder  von  Dienstbarkeiten  handelt;
  so  wird  allein  der  Werth  diesr  Rechte  dem  Sportel-Ansabße  zum  Grunde
gelegt.

Der  Sportel-Ansatz  in  den  höheren  Instanzen  beschränbt  sich  auf  denjenigen  Theil
des  Streit-Gegenstandes,  welcher  auch  in  die  höheren  Instanzen  als  streitig  gebracht
wird.

Art.  8.

Wenn  der  Streit-Gegenstand  zwar  nicht  in  Geld-Summen  besteht,  aber  doch  auf
einen  bestimmten  Geldeswerth  sich  zurückführen  läßt,  so  bedient  sich  der  Richter
bei  dessen  Schätzung,  wenn  es  ihm  nöthig  scheint,  der  Hülfe  von  Sach=  oder  Kunst-Verständigen.
        <pb n="619" />
        487

Wird  der  Rechtsstreit  gerade  uͤber  den  Werth  einer  Sache  gefuͤhrt,  so  giebt  diejenige
  Schäßung,  auf  welche  die  Entscheidung  des  Rechtostreits  selbst  sich  gründet,  auch
die  Norm  für  den  Sportel-Ansac.

Kommt  aber  der  —  über  den  Werth  einer  Sache  gesührte  Rechtsstreit  nicht  zur
Enrscheidung,  oder  läßt  der  Streit-Gegenstand  seiner  Natur  nach  eine  bestimmte  Schähung
nicht  zu  (res  ingestimabilis),  so  wird  doch  bloß  zum  Behufe  des  Sportel-An  saßes
nach  Maaßgabe  der  Umsiände  ein  gewißer  Geld-Anschlag  vom  Gerichte  festgesest.

Art.  9.

Wird  über  jährliche,  auf  Lebensdauer  oder  auf  eine  bestimmte  Reihe  von  Lebensjahren
  zu  reichende  Leistungen  gestritten,  so  ist  das  der  Sportel  unterliegende  Object
je  nach  der  wahrscheinlichen  Lebensdauer  des  Betheiligten,  über  Abzug  der  Zwischenzinse,
  zu  berechnen.

Für  diese  Berechnung  wird  bei  der  Vollziehung  dieses  Gesetzes  den  Gerichten  ein
gleichörmiger  Maaßstab  ertheilt  werden.

Art.  10.

Die  vom  Richter  erster  Instanz  festgesehte  Bestimmung  des  Streitwerths  ist  in
Hinsicht  des  Sportel-Ansaßes  auch  für  die  folgende  Instanzen  entscheidend.  (Vergl.
den  letzten  Saß  des  Art.  7.)  Dem  höheren  Richter  steht  ordentlicher  Weise  eine  Abanderung
  derselben  nicht  zu.

Gegen  den  Anschlag  einer  —  nach  ihrem  wahren  Werthe  nicht  zu  schäbenden  Sache#
kann  die  Parthei,  welche  sich  dabei  nicht  beruhigen  will,  bei  dem  nächst  höheren  Richter  Beschwerde
  erheben,  welche  innerhalb  15  Tagen  dem  Richter  erster  Instanz  zu  übergeben  ist.

Der  Anschlag  wird  sodann  von  Jenem  definitid  bestimmt,  und  gegen  dessen  Ausspruch
  findet  kein  weiterer  Rekurs  Statt.

Außerdem  ist  in  allen  Fällen,  in  welchen  dem  Sportel-Ansatze  eine  offenbare
Unrichtigkeit  zu  Grunde  liegt,  die  höhere  Behörde  nicht  nur  auf  das  Begehren
der  Partheien,  sondern  auch  verinöge  des  Rechts  der  Ober-Aufsicht,  von  Antswegen

einzuschreiten  verpflichtet.
Art.  11.

In  einer  und  ebenderselben  Instanz  findet,  der  Regel  nach,  nur  ein  Sportel-Ansatz
  Statt.
        <pb n="620" />
        488

Ist  daher  in  einem  bedingt  entscheidenden  Erkenntnisse  der  Parthei  noch  Beweis
nachgelassen  worden  (IV.  Ed.  .  124),  und  es  wird  in  Folge  dieser  Beweioführung  das
Urtheil  purificirt  oder  wird  ausnahmoweise  (ebendaselbst  &amp;amp;.  60)  zuerst  über  den  Anspruch
  des  Klägers  im  Allgemeinen  erkannt,  nachher  aber  zu  Bestimmung  der  Größe
der  Forderung  ein  besonderes  Verfahren  eingeleitet,  so  kann  in  diesen  Fällen  nur  einmal,
  bei  Füllung  des  End-Erkenntnisses,  die  Sportel  angesetzt  werden.

Dagegen  ist  bei  abgesonderter  Verhandlung  und  Entscheidung  über  den  ordentlichen
Besi=  und  über  den  Rechts-Stand,  so  wie,  wenn  ausnahmsneise  (K.  66)  die  verschiedenen
  Streitpunkte  getrennt  und  cinzeln  nach  besonderer  Verhandlung  entschieden
werden,  für  jedes  Erkenntniß  der  Sportel-Ansatz  begründet.

Art.  12.

Wenn  ein,  die  Incompetenz  des  Richters  erster  Instanz  aussprechendes,  ein  die
Appellation  wegen  versäumter  Rothfristen  oder  Mangels  in  den  Formalicn  verwerfendes,
  ein  die  Wiedereinsehung  in  den  vorigen  Stand  gegen  versäumte  Nothfristen  verweigerndes
  Erkenntniß  in  höherer  Instanz  reformirt,  und  dem  zufolge  die  Wiederaufnahme
  der  Verhandlung  in  der  vorigen  Instanz  nöthig  geworden;  eben  so,  wenn
letztere  in  Folge  eines  cassatorischen  Erkenntnisses  oder  einer  Ordination  Statt  gefunden
  hat;  so  ist  an  der  Sportel  für  das  in  Folge  der  bezeichneten  Verfügungen  ausgesprochene
  neue  Erkenneniß,  die  früher  in  derselben  Instanz  bezahlte  Sportel  in  Abzug
  zu  bringen.

Art.  13.

Erkenntnisse,  wodurch  der  Kläger  ohne  Vernehmung  des  Beklagten  abgewiesen

wird  (IV.  Ed.  J.  37),  unterliegen  dem  gewöohnlichen  Sportel-Ansatze.

Art.  14.
Der  Ansaß  einer  Sportel  ist  von  der  dußern  Form,  in  welcher  ein  Erkenntniß
erlassen  wird,  nicht  abhängig.
Art.  15.
Der  Ansaß  der  Sportel  und  die  Bestimmung  der  Verbindlichkeit  zu  deren  Entrichtung
  muß  jederzeit  auf  einem  Collegial-Beschlusse  beruhen,  und  ist  in  allen  Fällen
in  dem  Erbenntnisse,  in  welcher  Form  dasselbe  auch  erlassen  sey,  auszudrücken.
        <pb n="621" />
        480

Bei  förmlichen  Urtheilen,  und  so  oft  über  die  Zus  heidung  der  Kosten  eines
Rechtsstreites  überhaupt  zu  erkennen  ist,  hat  sich  das  Gericht  in  Absicht  auf  die  Sportel
  nach  ebendenselben  Rechts-Grundsätzen  zu  richten,  welche  über  die  Zuerkennung  der
Prozeßkosten  im  Allgemeinen  gültig  sind.

Im  Falle  der  Compensation  der  Kosten  wird  die  Sportel  von  beiden  Partheien
zu  gleichen  Theilen  getragen.

Art.  16.

Bei  Wiederklagen,  welche  als  solche  und  nicht  in  der  Form  von  Einreden  vorgebracht
  werden,  wird  der  eingeklagte  Streitwerth,  wofern  über  die  Wiederklage
erkannt  worden  ist,  in  Beziehung  auf  den  Sportel-Ansatz  ebenfallo  in  Berechnung  genommen;
  jedoch  werden  beiderlei  Summen  zum  Behuf  des  Sportel-Ansabes  zusammengerechnet.


Art.  15.

Die  Sportel  ist  sogleich  zu  entrichten,  wenn  schon  etwa  gegen  das  ergangene  Urtheil
  ein  Rechtemittel  eingelegt,  oder  gegen  den  Betrag  des  Sportel-Ansaßes  (Art.  20)
eine  Beschwerde  erhoben  worden  ist,  oder  erhoben  werden  will.

Dem  höheren  Richter  bleibt  es  jedoch  vorbehalten,  über  die  Erstattung  der  Sporteln,
  so  wie  über  den  Ersag  anderer  Prozeß-Kosten  zu  erkennen.  (EAlrt.  15.)

Wird  in  Folge  dieser  Befugniß  die  Verbindlichkeit  zur  Sportel-Entrichtung  in
anderer  Weise  sestgeset,  so  hat  die  betreffende  Parthei  die  ihr  hienach  zurückzugebende
  Sportel  nicht  von  der  Sportel-Casse,  sondern  vou  dem  Gegentheile  zu  fordern;
es  wäre  denn,  daß  Lebterer  zum  Armen-Rechte  zugelassen  wäre.

Art.  18.

Die  Sportel  für  die  Erledigung  von  Gantsachen  wird  bei  Erkenntnissen  nach
dem  Betrage  des  bei  der  Gamverweisung  vorhandenen  Vermögens;  bei  Vergleichen,
falls  keine  Gant=  oder  Schulden-Verweisung  Statt  gehabt,  auf  den  Grund  des  bei
der  Vermögens-Untersuchung  sich  ergebenen  Betrags  der  Activ-Masse  berechnet,  wenn
nicht  notorisch  seit  der  Aufnahme  des  Gant-Inventars  eine  namhafte  Veränderung  im
Bestand  der  Masse  vorgegangen  ist,  in  welchem  Falle  das  Inventar  zum  Behufe  der
Sportel--Berechnung  richtig  gestellt  werden  muß.
        <pb n="622" />
        490

Art.  19.

Wenn  bei  einer  Schulden=  oder  Gant-Masse  das  Aktiv-Vermoͤgen  durch  Gehalts-Abzuͤge
  oder  sonstige  mit  dem  Tode  des  Gemeinschuldners  aufhoͤrende  Zufluͤsse  gebildet
wird,  so  ist  bei  der  Berechnung  der  Sportel  die  wahrscheinliche  Lebensdauer  des  Schuldners
  (Art.  9)  zu  Grunde  zu  legen.

Art.  20.

Wird  gegen  ein  Erkenntniß  in  Gantsachen  die  Appellation  an  das  höhere  Gericht
  eingelegt,  so  tritt  in  Ansehung  des  darauf  erfolgenden  Erkenntnisses  des  hoͤhern
Richters  der  bei  andern  Rechtsstreitigkeiten  gewoͤhnliche  Sportel-Ansatz  (Art.  u.  8)  ein.

Eben  dieses  gilt  von  dem  auf  ein  Gant-Erkenntniß  sich  beziehenden  Nichtigkeitsoder
  Restitutions-Berfahren.

Art.  21.
Arme  Partheien  sind  von  der  Verbindlichkeit  zu  Entrichtung  der  Sporteln  frei.

Art.  23.

Die  Sporteln  von  den  darch  dac  Bezirks-Gericht  selbst  gefällten  Civil-  und  Gant-Erkenntnissen
  (vergl.  IV.  Ed.  F.  179)  mit  Einschluß  der  bei  denselben  vorkommenden
Fälle  von  Vergleichen  oder  Verzichten,  werden  von  den  Partheien  in  die  bezirksgerichtliche
  Sportel-Casse  bezahlt.

Bei  der  periodischen  Uebergabe  derselben  an  die  Cameral=  oder  Rent-Aemter  wird
hievon  ein  Drittheil  zu  Gunsten  der  gewählten  Gerichts-Beisiher  zurückbehalten  und
an  diese  übergeben.  Leßteren  bleibt  die  verhältnißmäßige  Vertheilung  der  erhaltenen
Summe  unter  sich  lediglich  selbst  überlassen.

Art.  23.

Die  auf  einen  Gulden  für  je  zehn  Stunden  festgesebte  Belobnung  eines  Gemeinderaths-Mitglieds,
  welches  zur  Verhandlung  von  Gantsachen  beigezogen  wird,  ist  von
dem,  den  Bezirks-Gerichrobeisigern  gebührenden  Sportel-Drittheil  zu  entrichten.

Der  Ueberrest  verbleibt  den  Gerichts-Beisitzern.

Art.  24.

Die  Dickten  und  Reise-Kosien  der  Oberamts-Richter  übernimmt  die  Staats-Casse.

Solche  werden  von  den  Gerichtshöfen  auf  die  oberamtsgerichtliche  Sportel-Casse  dekre-
        <pb n="623" />
        401
tirt,  und  vierteljährlich  von  dem  an  die  Cameral-Aemter  abzuliefernden  Betrage  unter
Beilegung  der  debretirten  Kosten-Verzeichnisse  in  Abzug  gebracht.
Art.  :5.

Bei  den  höheren  Gerichten  ist  ein  Abzug  an  dem  Sportel-Ertrage  zu  Gunsien

irgend  eines  Dieners  in  keinem  Falle  zulässig.
Art.  26.

Neben  den  Gerichts--Sporteln  haben  die  Partheien  fuͤr  alle  Abschriften,  welche
denselben  auf  Begehren  ertheilt  werden,  oder  wesche  durch  sie  veranlaßt  worden  sind
(IV.  Ed.  &amp;amp;.  149),  desgleichen  für  die  Abschriften  der  bezirksgerichtlichen  Erkenntnisse
und  Entscheidungs-Gründe,  mögen  dieselben  ihnen  auf  Verlangen  oder  von  Amtswegen
ertheilt  werden,  die  festgesehren  Gebühren  zu  bezahlen.

Dagegen  werden  die  Abschriften  von  den  Erkenntnissen  und  Entscheidungs-Gründen
  der  Kreis-Gerichtshöfe  und  des  Ober-Tribunals  der  unterliegenden  Parthei  von
Amtswegen  unentgeldlich  mitgetheilt.

Dle  obsiegende  Parthei  erhält  eine  Abschrift  der  Euscheidungs=  Gründe  nur  auf
ihr  Begehren  und  gegen  Entrichtung  der  Gebühr.

Auch  haben  die  Bezirbsgerichts-Diener  für  die  Insinuation  schriftlicher  gerichtlicher
Verfügungen  in  cidilrechtlichen  und  Gant-Sachen  die  in  dem  beifolgenden  Tarif  bestimmte
  Belohnung  anzusprechen.

B.  Notariats-Sporteln.
Art.  y.

Die  für  die  Geschäáfte  der  Gerichts--  und  Amts-Rotare,  so  wie  der  Pupillen-Senate
  der  höheren  Königlichen  Gerichte  zu  erhebenden  Sporteln  bestehen  in  Procenten
  vom  Bestande  des  Activ-Vermögens,  von  welchem  die  Schulden  nicht  abgezogen
werden  dürfen.

Wenn  bei  einem  Geschäfte,  welches  der  Sportel  unterliegt,  die  Werthssumme,
die  bei  der  Berechnung  der  Sportel  zu  Grunde  zu  legen  ist,  nicht  ausgemittelt  ist,  so

2
        <pb n="624" />
        492

hat  das  Waisen-Gericht,  nach  vorgängiger  Vernehmung  der  Betheiligten,  solche  zum
Behufe  des  Sportel-Ansahes  durch  beiläufigen  Anschlag  zu  bestimmen.

Die  Betheiligten  können,  wenn  sie  diesen  Anschlag  für  unrichtig  halten,  eine  förmliche
  Taration  des  zu  besportelnden  Gegensiandes  verlangen.  Insbesondere  steht  im
Falle  des  Art.  XXI,  Nr.  4  des  Gerichts-Notariats-Edicts  den  Bezirks-Richtern  zu,
von  den  verschlossen  übergebenen  Beibringens-Inventaren  zur  Ermittlung  des  Sportcl-Ansaßzes
  Einsicht  zu  nehmen.

Art.  a#8.  -

Gegenstände,  welche  entweder  nicht  zur  Verlassenschaft  eines  Verstorbenen  gehören,
  wie  die  in  Natur  vorhandenen  Sondergüter  (peculia)  der  Kinder,  oder  die
durch  die  Theilungs-Behörden  nicht  zu  vertheilen  sind,  wie  z.  B.  untheilbare  Familien-Fideicommisse,
  werden  zum  Behufe  des  Sportel-Ansahes  dem  sonst  vorhandenen
Permögen  nicht  zugeschlagen.

Art.  29.

Die  Lehen=  und  Stamm-Güter,  sofern  die  lehteren  in  die  Beibringens-  oder  Verlassenschafts-Inventare
  nicht  aufzunehmen  sind  (Art.  28),  werden  bei  Invemur=  und
Theilungs-Geschäften  zu  dem  der  Sportel  unterworfenen  Activ-Vermögen  nicht  gerechnet.


Art.  30.

Wenn  und  insoweit  bei  den  mit  Vermoͤgens-Aufnahme  verbundenen  Geschaͤften
die  Inventarisation  ohne  Mitwirbung  des  Notars  durch  das  Waisengericht  vorgenommen
  wird;  so  sind  nur  drei  Viertheile  der  für  die  ganze  Arbeit  vorgeschriebenen
Sportel  zu  entrichten.

Ein  solcher  Abzug  tritt  jedoch  bei  der  Sportel  von  Gant-Inventaren,  welche  der
Notar  anfertigt,  nicht  ein,  wenn  gleich  die  Waisengerichte  ohne  Mitwirkung  der  Notars
  an  der  Aufnahme  derselben  vorbereitend  Theil  genommen  haben.

Eine  weitere  Ausnahme  von  vorbesagter  Regel  sinder  bei  den  Eheverträgen  Statt
(vergl.  Art.  32).
        <pb n="625" />
        493
Art.  31.

Die  Notare  haben  strenge  darauf  zu  achten,  daß  der  Anschlag  der  unter  deun
Actio-Vermögen  begrifsenen  Realitäten  und  Fahrnißstücke  dem  wahren  Werthe  derselben
  gemäß  geschehe,  und  zu  dem  Ende  die  Schähber  erforderlichen  Fallc  an  ihre  Pflichten
  zu  erinnern.

Leisten  Lebhtere  denselben  dennoch  keine  Folge,  so  ist  dem  Bezirks-Gerichte  Anzeige
hievon  zu  erstattrn,  welches  sodann  eine  Revision  des  Anschlags  entweder  selbst  vorzunehmen,
  oder  nach  Umständen  durch  andere  verpflichtete  Schätzer  vornehmen  zu  lassem
und  den  Auschlag  definitiv  festzuseßen  hat.

Art.  32—

Wenn  bei  Eheverträgen  der  Notar  kein  Beibringens-Inventar  zu  fertigen  hat-,
so  ist  nur  die  Hälfte  der  für  Beibriugens-Inventaro  zu  entrichtenden  Sportel  anzusetzen.

Im  Falle  des  Art.  XXX  Nr.  2  des  Notariats-Edicts  wird  nur  derjenige  Vermögens-Betrag,
  welcher  in  den,  das  Inventar  vertretenden  Ehevertrag  aufgenommen,
worden,  dem  Sportel-Ansaße  unterworfen.

Art.  35.

Bei  Real--Theilungen  ist  das  noch  in  Nubnießung  des  lehtverstorbenen  Ehegattem
gestandene  Vermögen  der  Kinder  zu  der  Activ-Verlassenschaft,  deren  Betrag  bei  der
Berechnung  der  Sporteln  zu  Grunde  zu  legen  ist,  zu  schlagen,  nicht  aber  das  von  den
Kindern  vorempfangene,  zur  Gleichstellung  einzuwerfende  Vermögen,  so  weit  dasselbe
in  Natur  nicht  wirklich  eingeworfen  und  zur  Vertheilung  gebracht  wird.

Wenn  und  insoweit  bei  einer  Realtheilung  von  der  Verlassenschafts-Masse  ganz.
oder  theilweise,  die  Eventualtheilungs-Sportel  früher  schon  entrichtet  worden,  so  ist
bei  Vornahme  derselben  nur  die  Hälfte  der  Realtheilungs-Sporrel  von  den  Betheilig
ten  einzuziehen.

Art.  34.

Wenn  ein  Verstorbener  auch  nur  einen  Erben  hinterlaͤßt,  und  es  treten  bei  Letzterem
  die  Voraussetzungen  des  Art.  XXXIII  Nr.  1  des  Notariats-Edicts  nicht  ein,  so
ist  demselben  die  gewoͤhnliche  Real-Theilungs-Sportel  anzusetzen.
        <pb n="626" />
        494
Art.  33.

Wenn  eine  Realtheilung  mit  einer  Eventualtheilung  concurrirt,  so  sind  zwei  verschiedene
  Sporteln  anzusetzen,  und  der  reell  auszufolgende  Erbtheil  der  Kinder  oder
Enkel  aus  erster  Ehe  mit  der  Real-Theilungs-Sportel,  der  Crbtheil  der  Kinder  zweiter
  Ehe  und  des  überlebenden  Ehegatten,  so  wie  die  Beibringens-Forderung  des  Lettern,
  mit  der  Eventual-Abtheilungs-Sportel  zu  belegen.

Hasten  Schulden  auf  der  zu  vertheilenden  Masse,  so  werden  dieselben  zum  Behufe
der  Sportel-Berechnung  (Art.  27  Absag  2)  den  Erbtheilen  der  Real=  und  der  EventUal-Erben
  nach  Verhältniß  des  Betrages  derselben  hinzugefügt.

Doch  dürfen  zu  gedachtem  Behufe  auf  denjenigen  Vermögens-Theil,  welcher  dem
Verstorbenen  nur  nuhnießlich  zugestanden,  und  der  jetzt  dessen  Kindern  oder  Enkeln
erster  Ehe  mit  vollem  Eigenthum  zufällt,  Schulden  nur  insoweit  gelegt  werden,  als
dergleichen  auf  diesem  Vermögens-Theile  ausdrücklich  haften.

Die  Kinder  erster  Ehe  bönnen  verlangen,  daß  die  Sporteln  aus  dem  nun  auszufolgenden
  hinterfälligen  Vermögen  und  aus  den  vom  eigenthümlichen  Vermögen  des
Leßtverstorbenen  ihnen  zufallenden  Erbtheile  abgesondert  berechnet  werden.

Art.  36.

Bei  dem  Ansaße  der  für  die  Solennisirung  und  Prüfung  der  Inventur=  und
Theilungs-Geschäfte  der  Exemten  I.  Elasse  angeordneten  Sporteln  ist  zunächst  auf  den
Betrag  des  Vermögens,  dann  aber  auch  auf  den  Grad  der  Mühewaltung  der  mit  dem
betreffenden  Geschäfte  beauftragten  Behörden  Rücksicht  zu  nehmen.

Auf  die  Form,  in  welcher  Lehteres  vorgenommen  worden  (ob  z.  B.  cine  Theilung
öfsenrlich,  oder  von  den  Betheiligten  selbst  —  privatim  —  geschehen?)  kommt  es  überall

nicht  an.

C.  Sporteln  von  Dieust-Anstellungen.
Art.  37.
Wenn  unter  dem  Gehalte,  von  welchem  die  Sportel  zu  berechnen  ist,  Naturalien
begriffen  sind;  so  werden  diese  in  folgenden  Preisen  zu  Geld  berechnet:
1  Scheffel  Kernen  .  ...«9si.36kt.
1  Scheffel  Waißen,  Erbsen,  Linsen,  Welschkorn  .  .68B68  —
        <pb n="627" />
        495

Scheffel  Mühlkon  ......  »7fl»k,
1  Scheffel  Roggen,  Ackerbohnen  ......  6  —  24  —
Scheffel  Gerste  und  gemischtet  Korn  .  5  —  36  —
1  Scheffel  Wicken  6  ...  4—43—
scchesschcnke«...-.  ·  4  —
1  Scheffel  Einkorn  und  Emer  .  3  —  12  —
1  Scheffel  Haber  „  —  —
1  Wanne  Heu  8  —  48  —
Fuder  Stroh  6  —
1  Eimer  Wein  I.  El.  46  —

Il.  Cl..  40  —

III.  Cl.  .  32  —

IV.  Cl..  24  —

V.  El.  ......  16  —

Zehent-  und  Theil-Gefaͤlle  nach  einer  Durchschnitts-Berechnung.

Art.  38.

Diejenigen  Bezüge,  welche  nach  §.  2a  der  Dienst-Yragmatik  vom  #3.  Juni  1821
in  die  Besoldung  eines  Dieners  nicht  eingerechnet  werden,  sind  auch  der  Sportel-Gebühr
  nicht  unterworfen.

Art.  39.

Bei  der  Combinirung  von  Aemtern  ist  die  Sportel  von  jedem  Amte  besonders  zu
entrichten.

Art.  40.

Bei  Gehalts-Erhöhungen  mit  oder  ohne  Versetzung  auf  ein  anderes  Amt  ist  die
Sportel  von  dem  ganzen  Betrage  des  neuen  Gehalts  zu  berechnen.  Von  derselben
darf  aber  die  früher  bezahlte  Anstellungs-Sportel,  ohne  Rücksicht,  ob  sie  nach  dem
frühern  oder  dem  neuen  Gesetze  berechnet  worden,  in  Abzug  gebracht  werden.

Art.  41.

Diejenigen  Angestellten,  deren  Einkommen  einschließlich  der  geseglichen  Emolumente
nur  150  fl.  und  weniger  beträgt,  und  bei  welchen  dieses  Einkommen  die  Haupt-Nahrungsquelle
  ausmacht,  sind  von  der  Dienst-Anstellungs=  Sportel  befreit.
        <pb n="628" />
        Bei  Amtskörperschafts=  und  Gemeinde-Dienern  bleibt  ein  Dienst-Einkommen  unter
150  fl.  unbedingt  von  der  Sportel-Abgabe  frei.

Art.  42.

Den  Unterlieutenams  wird  bei  ihrer  ersten  Anstellung  die  Hälfte  der  gesetzlichen
Sportel  von  20  Procenten  des  Gehalts  erlassen.  Bei  dem  Vorrücken  derselben  in
einen  höheren  Dienstgrad  wird  die  Sportel  der  ersten  Anstellung  abgezogen,  wic  wenn.
sie  vollständig  entrichtet  worden  wäre.

Art.  45.

Wenn  Militärpersonen  in  Eivil-Dienste  übertreten,  so  hat  die  Staatskasse  den
Diener  bei  dem  Eintrittsgelde  in  die  Wittwen-Pensions-Anstalt  für  die  zuvor  im  Milirärdienste
  bezahlten  Anstellungs-Sporteln  zu  vertreten,  mithin  nur  das  Mehr  als
Eintrittsgeld  zu  fordern.

Art.  44.

Die  in  dem  Tarif  enthaltenen  Sportelsaͤtze  von  den  Dienst-Anstellungen  der  Kirchen=
  und  Schul-Diener  werden,  insoweit  dieselben  bei  der  geistlichen  Wittwen-Casse
  betheiligt  sind,  dieser  überlassen;  wogegen  die  Anstellungs-Sporteln  der  Schullehrer
  (s.  im  Tarif  die  Rubrik:  Dienst-Anstellungen  II  2,  c)  von  Verkündigung
dleses  Gesetzes  an,  vorläufig  zu  Bildung  eines  Fonds  für  eine  Schullehrer-Wittwen-Casse
  aufbewahrt  werden  sollen.

Art.  45.

Diejenigen  Sporteln,  welche  von  den  im  Art.  4  der  Dienst-Pragmatik  angeführten
Dienern  bei  ihrer  Anstellung  bezahlt  worden,  können,  wenn  diese  Diener  einen  Staatodienst
  im  Sinne  des  Artikels  3  gedachter  Pragmatik  erlangen,  von  dem  zu  entrichtenden
  Eintrittsgelde  in  die  Wittwen-Pensions-Anstalt  nicht  abg#gogen  werden.

D0.  Stempel.

Art.  46.
Die  Sportel-Erhebung  wird  in  folgenden  Fällen  mit  einer  Stemplu.  ng  zur
Sicherstellung  des  Bezugs  verbunden:
        <pb n="629" />
        497

1)  bei  denjenigen  Urkunden,  wofür  gedruckte  Gebrauchs-Formulare  hinausgegeben
werden,  als:  6
Wanderbüchern,
Reisepässen,
Wein=  und  Weinmost-Urkunden,
Vieh-Urkunden;
1)  bei  den  im  Anhange  des  Tarifs  aufgeführten
politischen  Zeitschriften,
Spielkarten  und
ausländischen  Kalendern.

E.  Zucht=  und  Waisenhaus-Gefälle.
Art.  47.

Die  beibehaltenen  Zucht=  und  Waisenhaus-Gefälle  sind  an  den  geeigneten  Stellen
dem  Tarif  einverleibt  worden.

*5  F.  Straf-Bestimmungen.
Art.  48.

Die  Unterschlagung  von  Sportel-Gebühren,  so  wie  die  Nachmachung  oder  Verfälschung
  des  Stempels  unterliegt  der  Bestrafung  nach  den  allgemeinen  Straf-Rechte-Grundsäben.


Die  Versäumnisse  der  Beamten  werden  durch  Ordnungsstrafen  gerngt.

Der  Verkauf  eines  ungestempelten  Kalenders  wird  mit  fünf  Gulden,  die  Anschaffung
  eines  solchen  mit  zwei  Gulden,  der  Verkauf  eines  ungestempelten  Kartenspiels
  mit  zwei  Gulden,  und  die  Anschafsung  eines  solchen  mit  einem  Gulden
bestraft.

Arr.  u79.

Von  den  wegen  Uebertretung  des  Sportel-Gesetzes  angesetzten  Geldstrafen  wird

dem  Anbringer  ein  Drittheil  überlassen.
        <pb n="630" />
        498

Mit  der  Vollziehung  dieses  Gesetzes  sind  die  Minister  saͤmtlicher  Departements,
jeder  in  seinem  Theile,  beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart  den  253.  Juni  1628.
Wilhelm.

Graf  von  Franquemont.  Freiherr  von  Maucler.  Graf  von  Beroldingen.
von  Schmidlin.  Freiherr  von  Varnbuͤler.

Auf  Befehl  des  Königs:

Der  Staats=  Sekretär,
Vellnagel.

1
—-
        <pb n="631" />
        495.
Sportel-Tarif.

 

Gegenstand  der  Sportel.

Sportel-Betrag.

 

Abfertigungs-Verträge,  welchen  eine  Vermögens-Untersuchung

  nirht  vorangegangen:

1)  wenn  von  dem  Notar  eine  Urkunde  über  den  Vertrag

zu  fertigen  ist,  je  von  der  Summe  der  Absindung
2)  weim  dieses  nicht  geschieht,  ebenso
Geht  dem  Abfertigungs-Vertrage  eine  Vermögens=  Unter—
suchung  voran;  so  ist  die  Sportel  wie  die  bei  Real-Theilungen
  anzusebende  zu  berechnen.
Abschrift-Gebühren,  außer  einer  zu  Belohnung  der  Copisten
zu  Lerwendenden  Gebühr  von  3  kr.  vom  Blatt,  ohne  Unterschicd,
ob  das  Papier  gebrochen  oder  nicht  gebrochen  ist
Absonderungs-Verträge,  wie  Abfertigungs-Verträge.

Accorde,  in  Beziehung  auf  Accise,  Umgeld,  Zoll  rc.,  je  vonl.

10°0  fl.  der  Accords-Summe  auf  jedes  Jahr  der  Dauer  oer
Uebereinkunft  .  .
Adoptions=  Hestärtigung

wenn  der  Adoptiv-Bater  nicht  eber  S0°“  1.  im  r  Vermögen

besict,  ist  der  Fall  sportelfrei;
besitzt  derselbe  50,  voo  fl.,  so  ist  immer  der  höchste  Betrag
der  Sporrel  anzusetzen.
Advokaten,  für  deren  Ernennung:
1)  der  Prokuratotern
)  der  Rechts-Consulenten
Allmanden,  für  die  Erlaubniß,  sie  bertheilen  zu  durfen,  je
von  1  Morgen  ..  ...-.-.-.
Der  Umbruch  von  Alimanden  it  feei.

 

fl.
l
rsprocencu
Nichts.

2  —
6  bis  36  —
30  —
15.  —
—  5,
        <pb n="632" />
        500

 

 

Gegenstand  der  Sportel.  Sportel-Betrag.
fl.  kr.
Amortisations-Erbenntnisse:
je  vom  Rennwerthe  der  zu  amortisirenden  Urkunde,  und
zwar:
von  den  ersten  2oofol.  ....  1  Procent.
von  da  an  bis  auf  1500  fll.  2  —
von  da  für  jedes  weitere  roo  fl.  2  —
Der  böchste  Betrag  dieser  Sportel  darf  sich  hicht  über  rn
erstrecken.
Antiquars-Gewerbe,  für  die  Erlaubniß  hiz#  12  —
Apotheken,  fuͤr  die  Erlaubniß,  eine  ie  solche  !ê5½m  zu  dürfen,
in  Oberamtsstädten  SZo  bis  100  —
in  andern  Orten  .  15  bis  40  —
Arkane,  fuͤr  die  Erlaubniß,  soiche  verkaufen  zu  r  dürfen.  .  16  —
Arrogations-Vestätigung  —  wie  Adoptions-Bestätigung.
Aufgebot,  birchliches.
Jär  die  Dispensation  vom  dreimaligen  Aufgebortte  20  —
—  —  —  zzweiten  und  drirten  Aufgebote  12  —
—  —  —  dritten  Aufgebore  allein  5  —
Fuͤr  die  Gestattung  des  Aufgebotes  in  der  geschlossenen
Zeit  5  —
Diese  Sporteln  sind  bei  Verlobten  verschiedener  Confess  on
von  der  Behoͤrde  des  Braͤutigams  anzusetzen.
Ausländer,  für  Dispensation  derselben  vom  Verbote  des  Guͤter-Erwerbes,
  insoferne  sie  nicht  als  Unterthancn  eines  deutschen
Bundesstaates  gesetzlich  davon  befreir  sind,
je  von  roo  fl.  des  Kauspreises  □  1  1½
        <pb n="633" />
        501

 

 

 

Gegenstand  der  Sportel.  Sportel-Betrag:.
».  fl.  r.
Ausstocken  von  Waldungen  und  Holz-Egarten,  für  die  Erlaub-,
niß  hiezu  von  :  Morgen  —.  36

Bau-Erlaubniß,  für  Gebäude  auf  Allmanden,  Gutern  und
solchen  Plaͤtzen,  welche  keine  berechtigten  Bauplaͤtze  sind,  sie
moͤgen  lehnbar  seyn  oder  nicht:

1)  in  Obcramts-Staͤdten,  so  wie  uͤberhaupt  an  Orten,  wo

ein  Bezirksamt  seinem  Siß  hat:
von  einem  Hause
von  andern  Gebäuden.

2)  in  allen  andern  Orten
Beerdigung,  außerhalb  der  Parochie  des  Sterbeortes,  fr  die
Erlaubniß  zu  einer  solchen.  .......

Beibringens-Inventare,  s.  Inoemtare.

Beglaubigungen  von  Abtenstücken  durch  die  Ministerien  und

Mittelstellen  -
Berglehen-Briefe,  oder  für  die  Erlaubnit,e  ein  uur  anzulegen
  ....

Bestaͤtigung  von  Vertragen,  s.  Vertraͤge:

Billard;  fuͤr  die  Erlaubniß,  ein  solches  errichten  zu  duͤrfen:
1)  mit  dinglichem  Rechte  .  .
s)mctpe1:sdnltchcchchte

GeschlossenenGesellschaften,welche  für  ihren  auschließlichen

  Gebrauch  Billards  aufzustellen  wünschen;  soll  die
Erlaubniß  dazu  als  perfènliches  Recht  des  Inhabers
ertheilt  werden,  daher

Bleiche,  für  die  Erlaubniß  zu  Errichtung  einer  en  je  nach

4

2  —
die  Hälfte  obiger  Ansäßer.

6

3  bis  5.

2“  bis  48°
die  Hälfte.

 

der  Ausdehnung  des  Unternehmens

5  bis.  25,

 

derobenbestimmte  Ansat
        <pb n="634" />
        502

Gegenstand  der  Sportel.

Sportel-Betrag.

 

Buchdruckereiz  für  die  Erlaubniß  zu  Errichtung  einer  solchen
Buchhandlung;  für  die  Erlaubniß,  eine  solche  erticten  zu

duͤrfen  ...  ...  .  .  .
Bürger-  Annahmen:  .
von  einem  Mann.  2
—  einer  rcac
—  einem  Kindde  *

Bürger-Annahme-Gelder;  für  die  Erlaubniß  zu  deren
Einfuͤhrung  oder  Erhöhung,  s.  Gemeinderaths-Beschlüsse.
Bürgschafts-Gläubigerz;  für  die  Aufforderung  derselben  auf

Anrufen  des  Bürgen  oder  der  Erben  desselben
Caffeehaus;  für  die  Erlaubniß  zu  dessen  Errichtung,  neben

den  Abgaben  für  den  Wein=  und  Bierschab
Commun-Dienst-Ersehungenz;  sofern  nicht  eine  Dienst-An-Kellungs-Sportel

  zu  bezahlen  ist,  und  mit  Ausnahme  der  Hir- 



ten=  Schüßen=  und  anderer  dergleichen  geringen  Dienste.
Consens-Supplirung,  (.  Heiraths-Erlaubniß.
Convictoren,  s.  Seminaristen.
Curatoren,  (.  Vormünder.
Debitwesen,  (.  Schuldenwesen.
Depositen;

I.  bei  der  Niederlegung:

1)  von  Uskunden,  einschließlich  der  Schuld-Verschreibungen

dic  nicht  auf  jeden  Inhaber  (au  porleur)  lauten:
a)  wenn  sie  bei  einer  Unterbehörde  *  ·
b)beicmcrhdheranehörde....  ...- 



fl.  kr.
20  7  40  —
25  bis  50  –
1  —

—  30
—  15

1  i  30

15  bis  34  —
—  15
—  12

1  —
        <pb n="635" />
        803

Gegenstand  der  Sportel.

 

 

Sportel-Vetrag.

 

(Depos#en)
Wenn  die  Urkunde,  um  einc  eingetretene  Veränderung

darin  zu  bemerken,  zurückgenommen,  und  nachher  wie- 



 

der  überbracht  wird,  unterliegt  sic  keinem  wiederholten
Sportelansate.
2)  Von  Geld  und  Gelbes-Werth,  ohne  Unterschied  zwischen
  den  Behörden,  je  von  roo  fl.  "
II.  Bei  der  Zurückgabe,  und  zwar  von  Geld  und  Geldes-Werth.


1)  wenn  sie  noch  in  demselben  Jahre  erfolgt.

)  später,  für  jedes  Jahr,  wobei  das  begonnene  dobr  fuͤr

voll  zu  rechnen,  je  von  100  fl.

Die  Bestimmungen  uͤber  die,  bei  Zorückgabe  von  Derositen
  zu  erhebenden  Sporteln  finden  jedoch  auf  diejenigen
  Depositen  keine  Anwendung,  welche  vor  Erscheinung
des  neuen  Sportel-Geseßzes  hinterlegt  worden  sind.

Dienst-Anstellungen.
I.  Bei  dem  Militär:

1)  vom  Oberfeldwebel  abwärts  .

2)  die  Officiere,  so  wie  das  Kanzlei-  Sanirats-  und  Ver—

waltungs-Personal,  bei  der  Anstellung  oder  Gehalts-Erhoͤhung,

  mit  Aufhebung  des  sogenannten  Avancir-Monates,

  jedoch  mit  Beibehaltung  des  Invaliden-Abzuges


je  von  100  fl.  des  Gehaltes

 

 

 

 

 

 

jedoch  immer  mit  Abrechnung  der  fruͤher  bei  der  Anstellung
  und  bei  Gehalts-Vermehrungen  bezahlten
Sporteln.

 

fl.  kr.

 

 

Richts.

20  —
        <pb n="636" />
        304.

 

*

Gegenstand  der  Sportel.

Sportel-Berag-.

 

ESicaffestellungen)

In  den  Gehalt  sind  auch  die  Militär-Verdienst-Ordens-Pensionen,

  nicht  aber  die  Pferds-Rationen  mit  einzurechnen.

II.  Bei  den  Civil-Verwalrungs-Fächern:

½)  Staats-Diener  im  Sinne  des  Art.  3  der  Dienst-Pragmatik

  haben  nach  dem  Gesetze  vom  238.  Juni  1321
gegen  Befreiung  von  Tar-,  Schreib=  und  Stempel-Gebühren
  bei  ihrer  Anstellung  oder  Beförderung  je
von.  loo  fl.  ihres  Gehaltes  in  den  Pensions-Fonds
25  fl.  zu  bezahlen,  daher  an  Sporteln  .-2)Kirchen-undSchul-Diencr.


Vom  Staate  ernannte  Kirchen=  und  Schul-Diener  haben

ohne  Rücksicht  auf  die  Quellen,  aus  welchen  ihr  Einkommen
  fließt,  von  dem  Betrage  der  Besoldung  an
Geld,  Naturalien,  Güter=  und  Zehent-Genuß  oder

firen  Accidentien  mit  Ausschluß  der  Amts-Wohnung

oder  des  dafür  bestimmten  Haus-Zinses,  so  wie  der
Stolgebühren  der  Geistlichen,  an  Sporteln  zu  entrichten:


a)  Höhere  Geistliche  der  verschiedenen  Glaubens-Bekenmnisse,

  bis  zu  den  Decanen  einschließlich,  Prosessoren

  der  Seminarien  und  der  Landes-Gymnasien

je  von  100o0o0  fl.
b)  Pfarrer,  Diakone,  Cooperatoren,  Caplane  und

andere  bleibend  angestellte  Geistliche,  welche  nicht

 

unter  lit.  a  begriffen  sind,  so  wie  Präceptoren,  je

von  100  fl.

fl.  kr.

 

Richts.

15.  —
        <pb n="637" />
        505

 

 

Gegenstand  der  Sportel.  Sportel-Betrag.
(Sient-Ansielkungen)  f.  #Kr.
D)  Schullehrer  der  höchsten  EClasse  und  Collaboratoren  25  —
—  der  mittleren  Classe.  .  ..  15  —
—  der  geringsten  Classe,  wozu  auch  die
beständig  angestellten  Provisoren  gehören  5  —

Bei  Gehalts-Vermehrungen  immer  mit  Abzug  ihrer  fruͤ-her
  bezahlten  Anstellungs-  oder  Gehalts-Erhoͤhungs-Sporteln
  von  dem  Sporrel-Sate,  wie  er  sich  nach  ihrem
neuen  Gehalte  und  Amte  berechnet.  (Vergl.  Art.  44  des

Gesetzes.)
5)  Post-Beamte,  je  von  100  fl.  ihres  durchschiusch  berechneten
  jährlichen  Dienst-Einkommens  15  —

4)  Die  Diener  in  den  verschiedenen  Verwaltungs-  Ficherm,
welche  nicht  alo  Staatsdiener  im  Sinne  des  K.  3  der
Dienst-Pragmatik  anzusehen  sind,  haben  nachstehende
Sporteln  zu  emrichten.  (Vergl.  Art.  45  des  Gesetzes.)

Amts-Notare,  Oberzoller,  Beamte  für  die  indirekten
Steuern,  Comtroleurs  bei  denselben,  Hüttenschreiber,
Salzfaktore,  Wagmeister,  Forstwarte,  Untereinbringer
  der  indirekten  Steuern,  Cameral-Kastenknechte,
Cameral-Küfer,  Unterpfleger,  Gefäll-Einbringer,  Holzmesser,
  Göter-Aufseher,  Haus-Verwalter,  Unter-Aufseher
  bei  verschiedenen  Anstalten,  Casernen=  und  Straflings-Inspectoren,
  Waldschüßen,  haben  von  jedem
sroo  fl.  ihres  jährlichen,  oder  durchschnittlich  berechneten
Einkommens,  vorbehältlich  der  Bestimmung  des  Art.  41
des  Gesetzes  .  ...  10  —
zu  entrichten.
        <pb n="638" />
        506.

 

Gegenstand  der  Sportel.  Sportel-Betrag.

 

(Dienst-Anstellungen)  fl.  kr.
Diener  und  Aufwärter  bei  den  höheren  Behhdrden
und  den  Bezirks-Aemtern:

bei  einem  Gehalte  von  400#  fl.  und  darübrrer  15  —
—  —  —  Zoosfl.  und  daruͤber  .  ..  10  —
—  —  —  2oo  fl.  und  darunter  5  —

Dienst-Anstellungs-Bestätigungen:
I.  Oberamts-Körperschafts=  und  Gemeinde-Diener.

1)  Gesundheits-Beamte:
Aerzte  für  die  innere  Heilkunde,  Wundärzte,  Hebärzte
und  Thierärzte,  haben  von  dem  Gehalte,  welchen  sie  von
einer  oder  mehreren  Körperschafts=  oder  Gemeinde-Cas
sen  als  Besoldung  oder  unter  dem  Namen  von  Wartgeld,
  sey  es  an  Geld,  Naturalien  oder  Gütergenuß,
beziehen,  bei  der  Anstellung  zu  bennhien

je  von  100  fl.  .  15  —

Vei  der  Ve  füörderung  auf  eine  andere  Stelle,  vons.
dem  Mehrbetrage  ihres  neuen,  aus  Gemeinde-  oder
Korperschafts-  Lassen  fließenden  Gchaltee,

je  von  loo  fl.  .  ....  15  —

2)  Verwaltungs-Beamte:

Oberamts-Pfleger,  Stiftungs-Pfleger,  Theilrechner,
Orts-Vorsteher,  Waldmeister,  Rathsschreiber,  Stadtoder
  Gemeinde-Pfleger,  Steuer-Einbringer,  sofern  die
Anstellung  bleibend  ist,  wenn  ihr  jährliches  Dienst=Einkommen,

  (zu  welchem  die  Accidentien  mit  Aya##l  .

4
        <pb n="639" />
        507

 

Gegenstand  der  Sportel.  Sportel-Betrag.

 

Sient-Unsteklungs-Bestärigungen.)  ⁊  kr.
nahme  der  Zählgelder,  nicht  gerechnet  werden)  500  fl.
und  darüber  beträgt,

von  jedem  roo  fl.  .
wenn  es  aber  unter  b50°  f.  benag,
je  von  roo  fl.  ..
(Vergl.  Art.  41  des  Gcsehe
S.  auch  Commun-Dienst-Ersehungen.
II.  Nicht  vom  Staate  ernannte  Diener  im  Justiz-Regiminal=
  Kirchen=  und  Schul-Fache,  und  im  Forstwesen:
Ein  Direbtor  bei  einer  standesherrlichen  dustiz—  Lanzle  36  —
Ein  Rath  bei  einer  solchen  .  .  ..  24  —
Ein  Assessor  bei  einer  solhen  12  —
Fuͤr  die  Einweisung  eines  standesherrlichen  Anits—  -
Richters,  Amtmanns  oder  Forst-Verwalters,  eines  Patrimonial-Richters

  oder  Amtmanns  12  —
Fuͤr  die  Einweisung  eines  ßandesherrlichen  ober  Patrimonial-Gerichts-Aktuars
  oder  eines  Försters  5  —

Patronat-Geistliche  und  Schuldiener,  werden  in  Absicht
  auf  die  Sportelpflicht  nach  denselben  gesetzlichen
Bestimmungen  behandelt,  wie  die  vom  Staate  ernannten
  Kirchen=  und  Schul-Diener.

Dienst-Prüfungen,  s.  Prüfungen.

DOispensation.  Vei  einer  Dispensation  von  der  öffentlichen
Vornahme  der  den  Gerichts=  und  Amts-Notaren,  so  wie
den  Pupillen-Senaten  der  höheren  Königl.  Gerichte  zubommenden
  Inventur=  und  Theilungs-Geschäfte  besteht  die  Sportel
  durchgehends  inden  .  Haͤlfte
        <pb n="640" />
        508

 

Gegenstand  der  Sportel.

 

(Dispensation.)
des  für  die  gleichartigen  Geschäfte  festgesenten  Sportel-Betrages.


Dispen  sations-Ertheilungen,  in  den  hier  nicht  namentlich

  ausgedrückten  Fälleen
Ehe-Sachen.
1)  Für  Erkenntnisse,  wodurch  eine  Ehe  besceden  oder
fuͤr  nichtig  erklaͤrt  wird
2)  Fuͤr  die  Trennung  der  Ehe  zu  Tisch  und  VBett  .
Der  hoͤchste  Betrag  von  beiderlei  Sporteln  ist  anzusetzen,
  wenn  das  Vermoͤgen  der  Betheiligten  zusammengenommen
  wenigstens  auf  12,000  fl.  sich  belaͤuft.
3)  Für  die  Dispensation  von  der  persdulichen  Eischeinuns
vor  dem  Ehegerichte
4)  Für  die  Aufhebung  von  Che-Verlbnissen.
5)  Für  Verzichte  auf  die  Klage,
o)  so  lange  sie  nicht  an  das  Ehegericht  gekommen  ist
p)  Für  Berzichte,  welche  nach  erfolgter  oder  eingekommener
  erster  Vernehmung  des  Beklagten  bei  dem
Ehegerichte  zu  Stande  bommen  .
derjenigen  Sporteln,  welche  fuͤr  Erledigung  des  Processes
  durch  Urtheil  zu  bezahlen  gewesen  waͤren.

Ehe-Vertraͤge,  s.  (Veibringens--)  Inventare,  Eroͤffnung

und  Vertraͤge.
Erb-Abfertigungs-Verträge,  (.  Abfertigungs-Verträge.

Erbschaften  und  Vermächtnisse;  von  solchen,  die  an  Seiten-Verwandte

  vom  dritten  und  entfernteren  Grade  und  an
andere  mit  dem  Erblasser  nicht  verwandte  Personen  fallen

 

 

Sportel-Betrag.

fl.  kr.
1  30
12  bis  20  —

6  bis  10  —
18  I  —
5  —

Nichts.

ein  Drittheil

1  Procent.
        <pb n="641" />
        509

 

Gegenstand  der  Sportel.

Sportel-Betrag.

 

Erhoͤhung  der  Einkuͤnfte  einer  Gemeinde,  f.  Gemeinderaths-Veschluͤsse.


Eroͤffnung  von  letzten  Willens-Perordnungen,  Erb=  und  Ehe-Vertraͤgen:


bei  den  hoͤheren  K.  Gerichten  oder  den  Bezirks-Gerichten,

oder  wenn  sie  auf  Ansuchen  sämmtlicher  Betheiligten

  den  Gemeinderäthen  oder  Waisengerichten

übertragen  wird

Errichtung  gerichtlicher  Testamente:

#a)wenn  sie  vor  den  Bezirks-Gerichten  Statt  findet

b)  vor  höheren  Gerichtsstellen
Eoentual-Theilungen,  s.  Theilungen.
Fabrik-Errichtung,  s.  Gewerbe.
Feuerwerkstätte-Errichtung;  für  die  polizeiliche  Erkennung

und  darauf  gegründete  Erlaubniß  zu  derselben,  ohne  Unterschied,

ob  eine  Feuerwerkstätte  neu  errichtet,  oder  ob  die  Feurungs-Einrichtung

  in  früher  bestandenen  aber  eingegangenen  Feuerwerkstätten
  wieder  hergestellt,  oder  endlich  ob  die  Feuerwerkstätte
  auf  einen  anderen  Mlaß  verseßzt  wird:

1)  von  größeren  Feuerwerkstätten,  z.  B.  von  einer  Hammerschmidte,
  einer  Stück=  und  Glocken-Gießerei,  einer
Feuersprihenmachers-Werkstätte

2)  von  einer  kleinen,  nur  mit  einer  Feurungs-Sinrichtung

  versehenen  Kupferschmidts=  oder  õcuerspribenmachers-Werkfstaͤtte



3)  von  einer  Hufschmidts-  Sclossers  oder  andern  gleinen
Werkstaͤtte.  .  ..  ...

4)  von  einer  Nagelschmidts-  Werkstatte

 

fl.  kr.

o  kr.  bis  5fl.

2  bis  5  —
5  bis  10  —

10  —
        <pb n="642" />
        510

 

 

Gegenstand  der  Sportel.  Sportel-Betrag.
.  .  ..  fl.  kr.
Freischießen;  für  die  Erlaubniß  hiczu:
a)  wenn  es  von  einer  Schützen-Gesellschaft  auf  bemein—
schaftliche  Kosten  veranstaltet  wird  .  Nichts.
b)  wenn  es  von  einem  Unternehmer  auf  Speculation  gegeben
  wird,  je  von  1  fl.  der  Einlage  —  6
Freitisch;  academischer,  auf  die  Dauer  der  Verwilligung,  jährich  4  —
Fruchtmarkt;  fuͤr  die  Erlaubniß,  einen  solchen  errichten  zu
duͤrfen:
a)  in  Gemeinden  erster  und  zweiter  Classe  12  —
b)  in  Gemeinden  dritter  Elase  6  —

Frucht-Vorräthe  der  Gemeinden.  Von  diesen  Vorräthen-  ist
jaͤhrlich  von  jeder  Gemeinde
1)  entweder  der  dreißigste  Theil  nach  der  auf  Lichtmeß
in  dem  Amtssitze  jeden  Oberamts  bestehenden  Brodtaxe
  in  Geld  abzutragen,  oder
2)  wo  keine  Vorraths-Anstalten  vorhanden  sind,  der  au
gleiche  Weise  zu  bestimmende  Werth  von  :  Eri.  :
Brlg.  Dinkel  je  auf  100  Einwohner  zu  entrichten.
Gant-Inventare,  (.  Inventare.
Gant-Sachen;  für  deren  Erledigung:
1)  durch  Erkenntniß,
nach  dem  Betrage  der  Activ-Masse
von  den  ersten  200  fl.  je
von  da  an  bis  auf  #5o0  fl.  .
von  da  an  für  jedes  weitere  roo  fl.  ...
Der  hoͤchste  Betrag  dieser  Sportel  darf  sch  uͤber  oofl
nicht  erstrecken.

 

 

1  Procent.
1  Procent.
4  Procemt.
        <pb n="643" />
        511

 

Gegenstand  der  Sportel.  Sportel-Betrag.

 

 

fl.  kr.
(Gantsachen)
2)  durch  Vergleich:
a)  bei  oder  nach  der  Schulden-Liquidation,  sowie
b)  vor  der  Schulden-Liquidations-Ta-  sfahri  cdech  unter
Mitwirkung  der  Gericht  die  Hälfte
der  unter  Num.  :  aufgeführten  Sporteln.
Gemeinderaths-Beschlüsse.
Für  die  Genehmigung  von  Gemeinderaths-Beschlüssen,
wodurch  einer  Gemeinde  eine  neue  größere  Einnahme,
z.  B.  mittelst  Einführung  oder  Erhöhung  der  Bürger-Annahme-Gelder,
  verschafft  wird,  ist  je  von  roo  fl.  des
muthmaßlichen  Durchschnitts-  Ertrages  der  eröffneten

Einnahms-Quelle  eine  Sportel  oo.  10  —
zu  entrichten,  welche  übrigens  nicht  unter  ##  fl.  berragen
darf.

Gewerbe.  a)  Fabriken  und  grösßftere  Gewerbs-Unternehmungen,
  für  die  Erlaubniß  zum  Betrieb  einer  solchen

aa)  mit  dinglichem  Recht  12  bis  60  —

bb)  mit  persoͤnlichem  Rechte  .  ..  6  bis  30  —
b)  Gewerbe  eines  geringern  Betriebs,  insofern  es

einer  Erlaubniß  fuͤr  dieselben  bedarf,  .  ..  3  —

c)  fuͤr  Ertheilung  von  Patenten,  s.  Patente.
Gyps-Mühlen-Errichtung,  s.  Mühlen-Errichtung.
Güter  überbauen  zu  dürfen,  s.  Bau-Erlaubniß.
Güter-Einschäßer,  dessen  Ernennuung  10
Hammer-  und  Hufschmidte-Errichtung,  s.  Feuerwerkstätte-Errichtung.
        <pb n="644" />
        512

 

Gegenstand  der  Sportel.  Sportel-Betrag.

 

fl.  kr.
Handwerks-Zunftladen.

Jede  Lade  hat  jährlich  nach  Beschaffenheit  ihrer  Vermoͤ-gens-Umstände
  und  nachd  der  Zebt  der  Meister  zu  entrichten
  56  kr.  1fl.
1  fl.  Zokr.
Hanf-Reibe-Errichtung,  s.  Mühlen-Errichtung.
Heiraths-Erlaubniß;

)  bei  Alters-Ungleichheit,  wenn  die  Braut  153  Jahre

älter  ist  als  der  Bräutiga  .  30  —I
2)  bei  vorangegangener  gerichtlicher  Scheidung  der  Ehe:
a)  wegen  Ehebruches,  für  den  schuldigen  Theii  20  —

b5)  wegen  Verlassung  (vera  vel  quasi  deserlio),  für
den  beklagten  Theil,  wenn  dieser  in  die  roe

Kosten  verurtheilt  worden  10,  —

e)  wenn  aber  die  Proceß--Kosten  onneise  rt  worden
ind  5  —

5)  zu  Ergänzung  der  bersagten  Einwiligung  der  Ettern,
Groß-Eltern  oder  Vormüänen  .  8  —

Jagdpacht-Accorde;  fuͤr  ihre  Genehmigung:
a)  wenn  sie  auf  bebenczei  abgeschlossen  sind,  je  auf
100  fl.  .  6.  —
b)  wenn  si-  e  auf  eine  Amahi  von  Jahren  etroffen
werden,  je  von  100  fl.  dem  Jahre  nach  auf  die
Dauer  des  Pachtes  —  36
Jahrmarkts-Errichtung;  für  die  Erlaubniß  zu  verselden

1)  wenn  kein  Viehmarbt  damit  verbunden  ist,

a)  in  Gemeinden  I.  und  II.  Classe  25  —
b)  in  Gemeinden  III.  Clase  15
        <pb n="645" />
        513

 

 

Gegenstand  der  Sportel.  Sportel-Betrag.
(Jahrmarbts-Errichtung)  sl  kr.
2)  wenn  ein  Viehmarkt  damit  verbunden  ist,
a)  in  Gemeinden  I.  und  lI.  Classe  (57  50
b)  in  Gemeinden  III.  Classe  .  22  50
Jahrmarkts-Veränderung  (auf  besndig),  für  ihre  Ge—
nehmigung:
a)  in  Gemeinden  I.  und  II.  Classe  10  —
b)  in  Gemeinden  III.  Elasse  5  —
Insinuationen  gerichtlicher  Verfügungen.  Nichts
außer  der  den  Oberamtsgerichts-Dienern  für  die  Vestellung
schriftlicher  Insinuationen  auswärtiger  Gerichte  an  die  am
Oberamtsgerichts-Site  wohnenden  Partheien  zustehenden
Gebühr:
-a)  in  streitigen  Rechtssachen  mit  —  9
b)  in  Gantsachen  mit  .  —  2
Inventare:
1)  für  die  Anfertigung  von  Beibringens-Inventaren  und
den,  die  Stelce  derselben  vertretenden  Eheverträgen,  bei
einem  Vermögen  von  10,  000  fl.  und  darunter  Procent.

von  der  diesen  Betrag  übersteigenden  Summe  bis  auf

20,000  fl.  .  .  .,
von  dem  weiteren  Vetrage  bio  f  30,  ooo  n.
von  jedem  weiteren  200  fl.  .

2)  fuͤr  die  Pruͤfung  und  Selennisiri  irung  der  Beibringens-Inventare
  und  Eheverträge  von  Exemten  I.  Classe
Der  höchste  Betrag  dieses  Sawes  ist  bei  einem  Verm5-gen
  von  50,  oo  fl.  immer  anzusehen.

 

 

1  Procent.

3  bis  15
        <pb n="646" />
        514

 

Gegenstand  der  Sportel.

Sportel-Betrag.

 

(Inventare)
3)  fuͤr  die  Anfertigung  von  Gant-Inventaren,
a)  welchen  keine  Gant-Verweisung  folgt,  wie  z.  B.
wegen  Vergleichs,  wie  bei  Beibringens-Inventaren;
b)  welche  mit  einer  Gantverweisung  verbunden  sind:
bei  einem  Vermögen  von  10,  doo  fl.  und  darunter
von  einem  höheren  Betrage  bis  auf  20,  doo  fl.
von  da  an  bis  auf  80,  oo  fl.
von  jedem  weiteren  1ool.
Kaufs-Genehmigung,  beim  Verkaufe  von  Staats-Gütern,

Waldungen,  nußbaren  Rechten,  Dienstbarkeiten  u.  s.w.  —  f.
Verkauf.

Krämerei,  für  die  Erlaubniß  zu  ihrem  Betriebe  für  Personen,
welche  nicht  als  Kaufleute  in  die  Innung  aufgenommen  sindn

a)  in  Gemeinden  erster  Classe
5)  in  Gemeinden  zweiter  Elasse  ...
c)inGemeindcndrittchlasse.......
Krapp-Mühlcn,s.Mühlen-Einrichtung.
Kunstwerke  und  Seltenheiten,  fuͤr  die  Erlaubniß,  solche  gegen
Bezahlung  zur  Schau  zu  stellen,
bis  auf  drei  Tage,  je  fuͤr  einen  Zas
auf  laͤngere  Zeit  .  .
Legalisationen,  s.  Urkunden.
Legitimation  wegen  unchelicher  Geburt
Der  boͤchste  Betrag  ist  bei  einem  Vermoͤgen  der  Ascendenten
  von  30,  voo  fl.  immer  anzuseßen.

r  6“

 

fl.  kkr.
1
1  Procent.
1  —
1
1  —
1
1  —
20  —
15  —
5  bis  5  —
1  30
10  —
5  bis  50  —
        <pb n="647" />
        515

 

Gegenstand  der  Sportel.

Sportel-Vetrag.

 

Lehen:

I.  Lehen,  welche  vor  dem  K.  Throne  oder  vom  K.  Oberlehenhofe

  empfangen  werden.
1)  Für  die  Ertheilung  eines  neuen  Lehens:
a)  als  Mamlehen,  je  von  roo  fl.  Kapitalwerth.
5)  als  Weiberlehen,  je  von  troo  fl.  Kapitalwerth
2)  Für  die  Verwandlung  eines  Mannlehens  in  ein  Weiberlehen,
  je  von  roo  fl.  des  Kapitalwerths
3)  Für  die  Verwandlung  eines  Lehens  in  ein  Kammerlehen:

a)  wenn  das  Kapital  bei  dem  Staate  angelegt  wird,

se  von  loo  fl.  ...
b)  wenn  der  Kapitalwerch  des  veränderten  gebens  dem
Vasallen  verbleibt  und  erst  im  künftigen  Consolidations-Falle

  von  den  Allodiat-Erben  des  leßten  Vasallen

  an  die  Lehenkammer  zurückzugeben  ist,
je  von  looft.  ...-c)wennembethtaate
  angelegtes  Kammerlehen  vem

Vasallen  unter  den  Bestimmungen  lt.  b.  hinausbe-—

  zahlt  wird,  je  von  1ooll.

Wenn  mit  diesen  Verwandlungen  zugleich  eine  Verände
rung  des  Mannlehens  in  ein  Weiberlehen  verbunden

ist,  so  wird  neben  den  hier  unter  Nr.  3  genannten
Sporteln  auch  noch  die  unter  2  fesktgesehte  entrichtet.
In  allen  hier  genannten  Fällen  hat  der  Pasall  um
Belehnung  nachzusuchen  und  diejenigen  Sporteln
und  Lehen-Gebühren,  welche  als  Folge  hievon  er- 



scheinen,  zu  entrichten.

15

 

4+  *  rnt“n.
"  W„

30
        <pb n="648" />
        516

 

 

«  Gegenstand  der  Sportel.  Sxortel-Betrag.
#  —#
4)  Für  die  Ertheilung  einer  Anwartschaft  15  —

Bei  dem  wirklichen  Anfalle  des  Lehens  aber  sinden  die

oben  unter  Nro.  1  bemerkren  Sportel-Ansäßze  Statt.

5)  Für  die  Zulassung  zur  Mitbelehnung  mit  dem  gegenwärtig
  im  Besic  befindlichen  Vasallen:

a)  wenn  ein  vom  ersten  Erwerber  abstammender,  mithin

  wirklich  berechtigter  Agnat  in  die  Mitbelehnung

aufgenommen  wird  .  15  —
5)  wenn  ein  Auswärtiger,  der  snich  vom  ersien  Erwer—

ber  abstammt,  in  die  Mitbelehnung  aufgenommen

wird  .  30  —

Bei  dem  wirklichen  Ansalle  hat  ein  Auowaͤrtiger  E
den  altherkoͤmmlichen  Gebuͤhren  fuͤr  die  Belehnung,
gleich  einem  mit  einer  Anwartschaft  Versehenen,  die
unter  Nr.  1  bemerkten  Sporteln  zu  bezahlen.

6)  Bei  dem  Anfalle  eines  Lehens  oder  eines  Theils  desselben
  an  einen  Seitenverwandten,  hat  derselbe  als

Anfallsgelder,  wenn  solche  hergebracht  sind,  zu  entrichten:

je  von  roo  fl.  des  Kapitalverts  —  56

7)  Für  die  Annahme  eines  nach  der  Strenge  des  gehenrechts
  zur  Lehenfolge  unfähigen  Vasallen  30
6)  Für  einen  Requisitions=  oder  Muth-Schen  5  –

9)  Für  einen  Lehens-Indult  oder  dessen  Verlängerung,
sowohl  zur  Muthung  als  zur  Empfangung  eines  oder
mehrerer  an  demselben  Tage  einem  Vasallen  zu  verleihenden
  Lehen  D  5  —
        <pb n="649" />
        517

 

Gegenstand  der  Sportel.

 

 

(Lehen.)

10)  Für  Dispensation  vom  persoͤnlichen  Erscheinen  zu  der
Empfangung  eines  oder  mehrerer  an  demselben  Tage
einem  Vasallen  zu  verleihenden  Lehen:

a)  bei  fürsilichen  Basallen  .

b)bcigräflicl1enVasallcn......,,

c)bck·8cnubujrnBasallen....
Von  mehreren  mitzubelehnenden  Vasallen  it  nur  Einer
persönlich  zu  erscheinen  verbunden.

11)  In  Beziehung  auf  den  Ansaß  für  einen  Lehen-Revers
verbleibt  es  bei  den  bestehenden  Verträgen  und  dem
Herkommen.

12)  Die  übrigen  bei  den  wirklichen  Belehnungen  zu  entrichtenden
  Lehen=  Gebühren  bestimmen  sich,  wenn  der,
Lehens-Vertrag  nichts  darüber  vorschreibt,  nach  dem
Herkommen.

Vemerkungen  zu  17  und  12.

a)  Da,  wo  früher  diese  Gebühren  nach  Goldgulden  berechnet
  wurden,  hat  es  hiebei  sein  Verbleiben.

b).  Die  Sporteln  für  den  Lehens-Revers,  deßgleichen  die
für  den  Lehensbrief  und  andere  ähuliche  Ausfertigungs-Gebühren,
  werden,  wo  das  Herkommen  nichts
Emtgegenstehendes  bestimmt,  immer  nur  einfach  bei
der  wirblichen  Belehnung  und  Ausfertigung  des
Lehens=  und  Revers-Briefes  angeset.

15)  Für  die  Einwilligung  zur  Verpfändung  eines  Lehens
oder  eines  Theils  desselben,  je  von  noo  fl.  der  Kapital-Aufnahme,
  je  für  :  Jahr  der  Dauer  der  Einwilligung

 

 

 

 

 

Sportel-Betrag.
fl.  kr.
60  —
56  —
18  —
—  5
        <pb n="650" />
        518

 

Gegenstand  der  Sportel.  Sportel-Betrag.

 

CLehen.)  «  fl.  )  kr.
Bemerkungen:

a)  Für  die  Verlängerung  dieser  Bewilligung  sindet  der
gleiche  Sportel-Ansatz  Statt.

b)  Werden  neben  dem  Lehen  auch  Allodial-Guͤter  fuͤr
die  gleiche  Schuld  verpfändet,  so  darf  diejenige
Summe,  aus  welcher  jene  Sporteln  berechnet  werden,
  den  Werth  des  verpfändeten  Lehens  nicht  übersteigen.


14)  Hat  die  Verpfändung  später  die  Veräußerung  des
Lehens  an  einen  Auswärtigen  zur  Folge,  so  sind  von
diesem  für  dessen  Annahme  als  Vasall  noch  zu  bezahlen,
  je  von  too#  fl.  des  Kaufpreises  (als  Laudemial=Gebührr)
  ...  5  24

15)  Fuͤr  die  von  dem  bisherigen  Vasallen  nachzusuche  nde
Erlaubniß  zur  Veräußerung  eines  Lehens  an  einen
Auswärtigen,  je  von  roo  fl.  des  Kaufpreises  —  56

16)  Für  die  Annahme  des  auswärtigen  Käufers  eines
Lehens  als  neuen  Vasallen,  je  von  roo  fl.  des  Kaufpreises
  (als  Laudemial-Gebühr)  5.—  24

17)  Für  die  Einwilligung  zur  Vertauschung  eines  Lehens
oder  eines  Theils  desselben,  je  von  100  fl.  des  Werths
des  aus  dem  bisberigen  Lehen-Verbande  trctenden

Theilsesese  —  50
Bemerkungen:
")  Als  theilweiser  Tausch  wird  angesehen,  wern  ein
Kapital  oder  die  Befreiung  von  einer  auf  dem
„  Lehen  ruhenden  Last  an  die  Stelle  einzelner  lehnbaren
  Güter  oder  Rechte  tritt.
        <pb n="651" />
        519

 

Gegenstand  der  Sportel.

 

(Lehen.)  -
b)  Wird  das  ganze  Lehen  gegen  einen  andern  Gegenstand

  vertauscht,  so  ist  für  das  neu  eingetauschte
Lehen  die  Belehnungs-Erneurung  nachzusuchen  und
es  sind  die  als  Folge  hievon  eintretenden  Sportelr.
und  Belehnungs-Gebühren  zu  entrichten.

13)  Für  die  Erlaubniß,  auf  ein  Lehen  ein  Heirathgut.
Witthum,  Apanagen  und  dergleichen  zu  verschreiben
wenn  die  Kapitalsunmme  bereits  bestimmt  ist,

je  von  roo  fl.  des  zu  versichernden  Capitalwerthe#
Bestehr  die  zu  versichernde  Summe  nicht  in  einer  bereits
  bestehenden  Capital-Summe,  sondern  in  jährlichen
  oder  zeitlichem  Leistungen,  so  werden  diese  im  zehnfachen
  Betrage  zu  Kapital  gerechnet.

19)  Für  andere  lehenherrliche,  minder  bedeutende,  hier
nicht  aufgeführte  Erlaubniß-Ertheilungen

II.  Fall-Lehen  des  Staats.

1)  Für  die  Erlaubniß,  ein  Fall-Lehen  im  Ganzen,  oder,
insoferne  dieß  ausnahmsweise  gestattet  werden  sollte,
nur  theilweise  in  ein  Zinsgut  zu  verwandeln  und  zu

 

 

verkaufen

2)  Fuͤr  die  Erlaubniß  der  Ucbertragung  ei  eines  Fal-  behen=Guts
  an  die  Rachkommen  oder  den  Gatten  des  Fall-Lehen-Inhabero
  bei  Lebzeiten  oder  nach  dem  Tode  desselben,
  je  von  200  fl.  des  Werths

5)  Für  Uebertragung  eines  Fall-Lehen-Guts  an  eutserntere
  Verwandte  oder  an  einen  Fremden,  je  von  voo  fl.
des  Werths  oder  Kaufpreises,  von  welchem  ein  Abzug
des  Ehrschatzes  nicht  Start  sindeee  ..

 

Sportel-Betrag.
fl.  kr.
—  56

5  —
        <pb n="652" />
        520

 

Gegenstand  der  Sportel.  Sportel-Betrag.

 

Cehen.)  fl.  kr.
4)  Für  die  Erlaubniß,  ein  Leibgedinge  auf  ein  Fall-Lehen
zu  bedingen,  da  das  Leibgedinge  in  die  Verkaufsoder
  Schähungs-Summe  des  Fall-Lehens  einzurechnen

  ist..  .  .-.  -..  Nichts.
Leih-Bibliothek,  fr  die  Eilaubniß;  zu  ihrer  Errichtung  5  bis  20  —
Lohmühlen-Errichtung,  s.  Mühlen-Errichtung.  -
Lotterieen,  fuͤr  die  Erlaubniß,  deren  eine  errichten  zu  duͤrsen,

  je  von  roo  fl.  der  Einlage-Summe  2  —
Lumpensammlungo-Patent,  für  seine  arsstellung  auf
die  Zeit  seiner  Dauer  jährliiggg  2  —

Manufaktur-Errichtung,  s(.  Gewerbe.
Minderjährigkeits-Dispen  sation:
1)  Für  die  Häupter  der  standesherrlichen  Familien  500  —
2)  Fuͤr  alle  uͤbrigen  Staats-Angehoͤrigen:
a)  wenn  der  Minderjaͤhrige  das  dreiundzwanzigste  Jahr

noch  nicht  zurückgelegt  hat  20  bic  60  —
b)  von  zurückgelegtem  dreiundzwanzigsten  bis  bierundzwanzigsten

  Jahre  ..  ..  15  bis  45  —
c)  vom  zuruͤckgelegten  Lierundzwanzigsten  bis  fanfundzwanzigsten

  Jahr  10  bis  30  —

Muͤhlen-Errichtung:
Für  die  polizeiliche  Erkennung  und  die  darauf  gegründete
Erlaubniß  zu  Errichtung
a)  einer  für  Malgäsie  arbeitenden  Getreide-Mühle,
die  mit  Wasser  betrieben  wird,  auf  jeden  Mahloder
  Gerbgngngngngaga  8
        <pb n="653" />
        52#

 

 

 

Gegenstand  der  Sportel.  Sportel-Betrag.
(Mühlen-Errichtung.)  fl.  kr.
b)  einer  dergleichen  Mühle,  die  nicht  mit  Vasser  betrieben
  wird,ie  3  —
e)  eines  sonstigen  Muͤ  ihlwasserwerts  5  —
d)  einer  Pulvermuͤhle,  neben  der  Sportel  für  das
Wasserwerk,  noch  weitere  5  —
Nachdruck,  (.  Prioilegien.
Oberfeldmesser;  dessen  Ernennung  10  —
Obsignation:
Fuͤr  die  Vornahme  derselben  bei  Exemten  erster  Classe  3  —
(neben  den  etwaigen  Reisekosten  des  obsignirenden
Beamten).
Wenn  dieser  Abr  in  verschiedenen  Oberämrern  vorzunehmen
  ist,  so  ist  in  jedem  Bezirke  diese  Sportel  anzusetzen.

Fuͤr  eine  Resignation,  nach  welcher  wieder  obsignirt
werden  muß,  (neben  den  etwaigen  Reisekosten)  1  30
Oelmühlen-Errichtung,  s.  Möhlen-Errichtung.
Ordenz;  für  die  Erlaubniß,  einen  fremden  tragen  zu  dürfen]  35  bis  50  —
Papiermuͤhlen-Errichtung,  (.  Mühlen-Errichtung.
Patente:
Für  Ertheilung  eines  Patents:
:)  zum  Haustrhandel,  je  nach  der  Erträglichkeit,  dem
Umfang  und  der  Dauer  dieses  Handels  abis  15  —
b)  zu  einem  herumziehenden  Gewerbe,  jaͤhrlich  ..  —  15
Pfleger,  s.  Vormuͤnder.
Potaschensiederei;  für  die  polizeiliche  Erkennung  über
deren  Errichtung  und  die  darauf  gegründete  Erlaubniß,  neben
        <pb n="654" />
        Gegenstand  der  Sportel.  Sportel-Vetrag.
(Poraschensiederci.)  (3  kr.
einem  jährlichen  Recognitions-Gelde  von  #r  fl.  Ges.  Blan
von  1827  S.  400)  .  .  3  —
Privilegien  gegen  den  Nechdruck,  ohne  nien  cht  auf  den
Umfang  des  Werkes  .  .  195  —

Proclamation,  s.  Aufgebot.
Prokuratoren,  s.  Abvokaten.

ruͤfungen;  (mit  Ausnahme  der  Facultäts-Prüfungen  und¼
g  g

der  Pruͤfungen  vor  dem  Bezug  der  Universitaͤt)

Candidaten  der  Theologie,  Rechts-Candidaten,  Bewerber

um  Gerichts=  und  Amts-Notariate  und  um  die  Aufnahme
  als  immatriculirte  Rotare;  Aerzte  für  die  innere
Heilkunde;  Wundärzte  erster  Elasse;  Hebärzte;  Candidaten
  der  höheren  Thier-Arznei-Wissenschafr,  des  Regiminal=
  und  Cameralfaches,  des  Forstsaches,  des!
Vergbaues;  Baukünstler  und  Apotheker:
)  wo  eine  Prüfung  angeordnet  ist.  ...
b)wodcrcnzwe1Skattsinken-je.....
und  zwar  fuͤr  Mediciner,  Wundaͤrzte  und  Oebaͤrgte,

ohne  Unterschied,  ob  sie  in  einem  oder  in  mehreren,

dieser  Faͤcher  zugleich  der  Pruͤfung  sich  unterziehen.
Geistliche  sind  bei  der  zweiten  und  den  folgenden  Dicast=Prüfungen
  sportelfrei.
Wundärzte  zweiter  Classe,  ohne  Unterschied,  ob  sse  zugleich
  in  der  Geburtshülse  sich  prüsen  lassen  oder  nicht,
Wundärzte  dritter  upd  vierter  Classee
Feldmeser

 

15

10
        <pb n="655" />
        523

 

Gegenstand  der  Sportel.

 

Fräfungen.)
Schullehrer,  wenn  sie  zum  erstenmal  für  einen  Schuldienst
  geprüft  werden  ......
Gewöhnliche  Thicrärzte  .
Derjenige,  welcher  in  der  Pruͤfung  nicht  besicht,  hat  die
Hälfte  des  betreffenden  Sportel-Ansahes  zu  bezahlen.
*  in  ¶  Mühlen  -  Errichtung/
Realtheilungen,  (.  Theilungen.
Reisepässe;  für  deren  Ausfertigung:
1)  wenn  der  Paß  von  einem  Ministerium  ertheilt  wird
2)  wenn  er  von  einem  Bezirksamte  ausgestellt  wird.
Rechnungen.  Für  die  Prüfung  und  Abhbrung  der  Gemeinde-Kirchen=
  und  Heiligenpflege=  Hospital-Armen-Verwaltungs=
  Stiftungs-Zunft=  und  Vormundschafts-Rechnungen
  findet  ein  Sportel-Ansatz  Statt,  der  bei  jeder
Rechnung  im  Durchschnitte  des  in  den  letzten  drei  Jahren
vor  Erlassung  des  gegenwärtigen  Tarifes  bezahlten  Stempel-Surrogates
  besteht.  Bei  neuentstandenen  Rechnungen  dieser
Art  wird  mit  Rücksicht  auf  den  Umfang  ähnlicher  älterer
Rechnungen  der  Sportel-Ansatz  bestimmt.
Die  Rechnungen  über  Vormundschaften,  welche  unter  50  fl.
Ertrag  gewähren,  sind  sportelfrei.
Rechts-Consulenten,  (.  Advokaten.
Sägmöhlen=  Errichtung,  s.  Mühlen-Errichrung.
Salpetersiederei-Errichtung,  für  die  polizeiliche  Ee
nung  und  die  darauf  gegründete  Erlgubni

 

Sxortel-Betrag.
fl.  kr.
5  —
5  —
1  12
„4
        <pb n="656" />
        524

 

Gegenstand  der  Sportel.

 

Schafwaide.  Für  die  Erlaubniß  zu  Errichtung  einer  neuen
Schafwaide,  insofern  die  Regierung  vermöge  der  Bestimmungen
  des  Verwaltungs-Cdikts  hieruber  zu  erkennen  hat,
je  von  100  Stuͤck  Schafen  .  ..  ...  ..

Schauspieler,  die  eino  ordentliche  Gesellchafr  bilden;  für
die  allgemeine  Erlaubniß  der  Regierung,  innerhalb  eines
Kreises  ihre  Kunst  ausüben  zu  dürfen:

a)  je  auf  einen  Monat.  .  ..
b)  für  die  Ertheilung  der  Erlaubnig  auf  weniger  els
einen  Monat,  oder  ihre  Verlängerung  auf  körzere
Zeit  als  einen  Monat  #
Schleifmühlen-Errichtung,  (.  Mählen-  Erricheung.
Schmidte-Errichtung,  s.  Feuerwerkstätte-Errichtung.

Schulden-Verweisungen,  welchen  keine  Vermögens-Aufnahme
  vorangieng,  wie  (Beibringens-)  Inventare.

Schulden-Wesen.  Für  die  gerichtliche  Erledigung  eines
Schulden-Wesens  außer  dem  Concurs  (Debit-Arrangement),
nach  dem  Betrage  der  Activ-Masse:

von  den  ersten  200  fl.  je
von  da  an  bis  auf  1500  fl.
von  da  an  für  jedes  weitere  100  fl.
Der  höchste  Betrag  dieser  Sportel  darf  so  h  nicht  über
50  fl.  erstrecken.

Seminaristen  und  Conviktoren:

1)  Für  die  Aufnahme  in  ein  niederes  oder  höheres  theologisches
  Seminar  oder  Conoikt

 

Sportel-Berrag.
fl.  tr
5  —
3  —
5  –
2  Procent.

1  —

2
1  —

A
        <pb n="657" />
        Vn
10
Cu

 

Gegenstand  der  Sportel.  Sportel-Betrag.

 

 

1  Sennnartsten.)  fl.  kr.

2)  für  das  Vorrücken  von  einem  niederen  Seminar  in
ein  höheres  ..  .  ......  5  —
3)  fuͤr  die  Aufnahme  in  das  Prieste-Seminar  Nichts.
4)  für  die  Entlassung  aus  dem  Seminars-Verband,  so
wie  für  die  Annahme  fremder  Dienste,  wenn  kein
Kosten-Ersatz  Statt  findet;  «
a)  wenn  die  Entlassung  aus  einem  niederen  Seminar
ersolttg  .  ..  20  —
b)  wenn  sie  bei  einem  Seminaristen,  welcer  die  riede—
ren  Seminarien  nicht  durchlausen  hat,  aus  dem  evangelischen
  Seminar  oder  dem  Wilhelmsstiste  zu  Täbingen
  erfolgt  .  ..  .  20  —
c)  wenn  sie  bei  einem  Seminaristen,  der  die  niederen
und  höheren  Seminarien,  oder  der  das  Wilhelmsstift
  und  das  Priester-Seminar  durchlaufen  hat,  aus
einem  der  höheren  Seminarien  vor  der  Zeit  und
ohne  Kosten-Ersah  Statt  findt  .  50  —
4)  wenn  sie  bei  einem  Seminaristen,  der  nur  im  Priester-Seminar
  aufgenommen  war,  aus  diesem  vor  der

Zeit  und  ohne  Kosten--Ersatz  Statt  findet  .  ..  15  —
5)  Für  die  Entlassung  eines  Seminaristen,  wenn  sie  mit
Kosten-Ersah  Statt  findee  .  Nichts.
Staatsbürger-Recht,  für  die  Mufnahme  in  bosselbe:
ein  Man  .........  10  —
eine  Frau..  .......  5  —
ein  Kind  unter  14  Jahren  n  3  —

 

 

In  Beziehung  auf  die  Aufnahme=  Gebühren  israelitischer  l
        <pb n="658" />
        526

 

 

Gegenstand  der  Sportel.  Sportel-Betrag.
eisatöbbger-Recht.  2  —
Glaubens-Genossen  verbleibt  es  bei  den  bestehenden  be-  -
sonderen  Bestimmungen.
Standes-Erhbhungen,  wenn  solche  nachgesucht  werden:
1)  für  die  Erhebung  in  den  Fürstenstand  .  6000  —
—  —  —  Grafenstand.  .  ..  3200  —
—  —  —  Freiherrnstand  .  ..  1600  —
—  —  —  Adelsstand  600  —
)  für  die  Erneurung  eines  Grafen-  Freherrn=  vder  6

Adels-Dipllnnns
3)  für  die  Erlaubniß,  von  der  durch  einen  fremden.  Senverain

  vorgenommenen  Standes-Erhöhung  im  Königreiche

  Gebrauch  machen  zu  dürfen  ...

Wird  bei  der  Standes-Erhöhung  ein  Grad  übersprungen,

indem  z.  B.  ein  Freiherr  in  den  Fürstenstand  erhoben

wird;  so  ist  neben  der  Sportel  für  der  erlangten  Grad

die  Hälfte  derjenigen  Sportel  zu  entrichten,  welche  für

den  Grad  bestimmt  ist,  der  übersprungen  wurde.
Streindruckerei,  für  die  Erlaubniß  zu  deren  Errichtung,

je  nach  der  Aucdehnung  des  Unternehmens  .  .

Tabaksmuͤhlen-Errichtung,  s.  Mühlen-Enrichtung.
Tanz-Erlaubniß:

1)  in  der  geschlossenen  Zeit,  zu  welcher  der  Oster=  und
der  Pfingst-Montag  nicht  zu  rechnen  sind,  für  die  Erlaubniß
  zu  Hochzeits=  und  anderen  Tanz-Belustigungen

2)  außer  der  geschlossenen  Zeit:

a)  bei  Hochzeiten,  am  ersten  Tage

 

 

 

 

die  Hälfte  obiger  Ansätze.

der  vierte  Theil  der  obigen
Sportel-Anfäte.

 

 

 

10  bis  20  —

10  —
Nichts.

1  30

 

fuͤr  jeden  weiteren  Tag.
        <pb n="659" />
        527

Gegenstand  der  Sportel.

Sportel-Betrag.

 

anz-Belustigung.)
b)  bei  Kirchweihen  und  anderen  Gelegenheiten
c)  in  Bade-Anstalten,  während  der  Vabezei  fuͤr  die
Tanz-Erlaubniß
Taufe,  fuͤr  deren  Gestattung  in  Privat-  Haͤusern,  in  den  Mo,
naten  Mai,  Juni,  Juli,  August  und  September
In  Nothfällen  jedoch,  so  wie  in  den  übrigen  steben  Monaten,
  oder  in  Filialien  ohne  Pfarrbirche,  oder  endlich,
wo  der  Pfarrer  schon  früher  die  Verbindlichkeit  zu
Vornahme  der  Haustaufe  hatte  .
Taufpathen,  für  die  Erlaubniß,  deren  mehr  als  sechs  anwesende
  zu  haben,  für  jeden  weitten⅛
Testamente,  (.  Eröffnung  und  Errichtung.
Theerofen-Errichtung,  für  die  polizeiliche  Erkennung
darüber  und  die  darauf  gegründete  Erlgubniß  zu  derselben
Theilungen.
1)  Für  die  Vornahme  von
a)  Eventual-Theilungen:
bei  einem  Vermögen  von  a200  fl.  und  darunter
bei  einem  höhern  Betrage  bis  auf  6oofl.
von  Gooo  fl.  bis  20,  oo  fl.  ½m“
von  20,  doo  fl.  bis  30,  coo  fl.
von  jedem  weiteren  roo  fl.
b)  Real-Abtheilungen,  Vermögens-Uebergaben  und  Vermögens-Absonderungen:

bei  einem  Vermögen  von  2000  fl.  und  darunter
bei  einem  höhern  Betrage  bis  auf  Cooo  fl.
von  bhooo  fl.  bis  10,ooll.

 

fl.

er  ###  #us

Nichts.

 

Nichts.

 

kr.

—

Procent.

1——
        <pb n="660" />
        Gegenstand  der  Sportel.  Sportel-Betrag.

 

(Theilungen.)  l.  kr.
von  10,  ooo  fl.  bis  50,0oofl.  1  Procent.
von  jedem  weiteren  loo  fl.  .  1  —

:)  Für  die  Prüfung  und  Solemmistru  ĩrung  der  Eventua
und  Real-Theilungen,  Vermögens-Uebergaben  und  der
diesen  gleichkommenden  iscite  der  Exemten  erster
Classe  6  bis  5o  —
Bei  einem  Vermögen  von  50%%  F.  ist  inmer  der

hoͤchste  Betrag  anzusetzen.
Titel-Annahme,  fuͤr  die  Erlaubniß  zu  Annahme  eines  von
einem  fremden  Souvergin  einem  ireis  Staats-Bürger

  verliehenen  Titlls  25  bis  50  —
Todte  Hand,  fuͤr  Dispensation  der  tobten  Hand  vom  Ver—

bote  des  Güter-Erwerbe  .  Nichts.
Trauerblasen,  fuͤr  die  Erlaubniß  hiezu,  i  im  Allgemeinen.  2  30

Trauung,  fuͤr  die  Erlaubniß:
1)  zu  Vornahme  derselben  in  einem  Privathause,  mit
Ausnahme  des  Falls  einer  chweren  Krankheit

  .  40  —
2)  zu  Vornahme  verselben  außerhalb  des  Geburts—  oder

Wohnorts,  zu  welchem  eines  der  Verlobten  gehört  20  —
3)  zur  Trauung  in  der  geschlossenen  Zeit.  .  ...  5  bio  —

4)  desgleichen,  während  der  Trauerzeit,  und  zwar:
a)  vor  der  zurückgelegten  achtzehnten  Woche,

bei  Wittdben  ....  10  bis  30  —

bei  Wittwen  .  ..  15  bis  10  —

b)  von  der  achtzehnten  **v7  zur  sechoundzwanzi  gsten

Wochee  5  bis  o  —
        <pb n="661" />
        Gegenstand  der  Sportel.  Sportel-Betrag.
(Trauung.)  fl.  —
In  den  drei  letzten  Faͤllen  ist  der  hoͤchste  Betrag  der
Sportel  anzusetzen,  wenn  die  nachsuchende  Person  ein
Vermögen  von  72,o  fl.  besitzt.
Tuchwalke-Errichtung,  s.  Mühlen-Errichtung.
Urkunden,  (mit  Ausnahme  der  Ursprungs-Zeugnisse)  für
ihre  Siegelung,  insofern  die  Urkunde  selbst  nicht  einem  Sportel--Ansatze
  fuͤr  ihre  Ausstellung  unterliegt  —  12
Urtheile  in  buͤrgerlichen  Rechtsstreitigkeiten:
1)  fuͤr  ein  Urtheil  erster  Instanz,  wenn  der  Werthl
des  Streit=  Gegenstandes  auf  200  fl.  oder  weniger  sich
belauft  2  .  ..  3  Prorent.
wenn  derselbe  sich  auf  mehr  als  osfl  belaufe:
bis  auf  200  fl.  53  —
von  da  an  bis  auf  v5e0%  fl.  —
von  da  an  für  jedes  weitere  roo  fl.  .  1  —
Alle  Sachen,  welche  im  Wege  des  Recurses  eder  der  Ve—
rufung  von  den  Gemeinderaͤthen  an  das  Bezirks-Gericht
  gelangen,  werden  bei  Letzterem  in  Beziehung  auf
Sportel-Verechnung  den  Sachen  ersier  Instanz  gleich
behandelr.
2)  Für  ein  Erkenntnis  zweiter  Instanz  (erster  Appellations=
  Instanz)  l
bis  auf  200  fl.  5  Prorent.
von  da  un  bis  auf  zooo  fl.  2  —
für  jedes  weitere  roo  fl.  des  Etreitwerthes  !  —
5)  In  der  dritten  Instanz  (zweiter  Appellations-Instanz)  I
bis  auf  200  fl.  5  —
        <pb n="662" />
        530

**

 

 

Gegenstand  der  Sportel.  Sportel-Betrag.
(Urtheile)  fl.  kr.
von  da  an  bis  auf  Cooofl.  2  Procent.
für  jedes  weitere  roo  fl.  des  Streitwerths  .  .  1  —

4)  Der  Sportel-Ansatz  in  Einer  Instanz  darf  folgende

Summen  nicht  übersteigen:

e)  wenn  der  Streit-Gegenstand  in  einer  Geld-Summe
besteht,  oder  doch  auf  einen  bestimmten  Geldes-Werth
sich  zurückführen  läßt:
in  erster  Instanz  die  Summe  von  200  fl.  —

in  zweiter  ——  —  —  550  fl.  —

in  dritter  —  —  —  —  .  S30oo  fl.  —

5)  läßt  der  Streit-Gegenstand  keine  solche  bestimmte

Schäbung  zu;  so  kann  in  jeder  Instanz  höchstens
nur  die  Hälste  der  hier  angegebenen  Summe  als
Sportel  berechnet  werden.
5)  Revisions-Sachen  werden  in  Ansehung  der  Sportel-Berechnung
  durchaus  wie  Appellations-Sachen  behandelt.
6)  Für  Erkenntnisse,  wodurch  der  Richter  erster  Instanz
seine  Incompetenz  ausspricht,  oder  der  höhere  Richter
ein  dergleichen  Erkenntniß  besitigt,  sodann  für  solche,
wodurch  eine  Appellation  wegen  versäumter  Nothfrist
zu  Einlegung  der  Berufung,  wegen  Mangels  an  der
appellabeln  Summe,  wegen  zu  frühzeitig  angebrachter
Appellation,  wegen  versäumter  Nothfrist  zu  Einreichung
  der  Beschwerdeschrift  nicht  angenommen  oder  verworfen
  wird;  ferner  für  Erbenntnisse,  wodurch  dic  nachgesuchte
  Wiedereinsesung  in  den  vorigen  Stand  gegen

 

versäumte  Nothfristen  verworfen,  oder  ein  dergleichen
        <pb n="663" />
        551

 

 

 

Gegenstand  der  Sportel.  Sportel-Betrag.
(Urtheile.)  fl.  kr.
Erkenntniß  in  hoͤherer  Instanz  bestaͤtigt  wird,  ist  je  die  Hälfte

der  unter  Ziffer  1,  2  und  3  dieser  Rubrik  angcordneten
  Sporteln  zu  entrichten.

7)  Erkenntnisse  im  Nullitäts-Processe  unterlicgen  nur
dann  der  gewöhnlichen  Sportel  für  Urtheile,  wenn  die
Nullitäkten-Klage  verworfen  wird;  ebenso  Erkenntnisse,
wodurch  ein  auf  neue  That-Umstände  oder  Beweise  sich
gründendes,  die  Haupt-Sache  betreffendes  Restitutions-Gesuch
  abgeschlagen  wird.

3)  Eine  Sportel  wird  gar  nicht  angesehßr,  wenn  ein  unterrichterliches
  Verfahren  oder  Erkenntnif  im  Wege  der-Cassation
  oder  der  Ordination  aufgehoben  und  ein  neues
Verfahren  vor  dem  Unterrichter  nöthig  wird,  desgleichen
bei  Appellations-Erkenntnissen,  wodurch  ein  die  Incompetenz
  aussprechendes,  oder  die  Wiedereinsehung  in  den
vorigen  Stand  gegen  versäumte  Nothfristen  verweigerndes,
  oder  die  Appellation  wegen  Mangels  in  den  Formalien
  oder  Fatalien  verwerfendes  Erbenntniß  des  Richters
  voriger  Instanz  reformirt  wird.

.  auch  Ehesachen,  Gantsachen  und  Wechselsachen.
Vergleiche  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten:

1)  wenn  solche  nach  erfolgter  oder  eingelangter  erster  Vernehmung
  der  Beklagten  oder  Appelaten  zu  Stande
kommen,  so  it  ..  .  die  Haͤlfte,
wenn  sie  aber

2)  in  den  vor  den  Bezirks-Gerichten  mündlich  verhandelken
  Rechtssachen  gleich  bei  der  ersten-  asfabrt  zu  -
Standekommen,sorst.....  ...  .  ein.  Viertheil
        <pb n="664" />
        Ol
15

Gegenstand  der  Sportel.

 

Gergleiche.)
derjenigen  Sportel  zu  entrichten,  die  in  der  betreffenden
  Instanz  für  cin  Urtheil  zu  bezahlen  gewesen  wäre.

3)  Vergleiche,  welche  vor  erfols  gter  oder  eingelangter  erster
Vernehmung  des  Beklagten  oder  Appellaten  zu  Stande
kommen,  sind  sportelfrei.

S.  auch  Gamsachen  und  Wechselsachen.
Verkauf,  für  seine  Genehmigung:

1)  Bei  Veräußerungen  dem  Staate  zusäwiger  Gebäude,
Güter,  Waldungen,  Stein=  Gyps-Erd=  und  Leim-Gruben,
  Wasser  oder  nukbarer  Rechte  und  Dienstbarkeiten:


a)  wenn  der  Kausfschilling  über  roo  fl.  aber  unter  rooo  fl.
beträgt,  je  von  rooff.  ..  .

I))wcnndk1Faufvrecpubex  tooofl  beträgt,  von  jedem
  weitern  icofoll.

2)  Bei  Verkäufen  Lon  Gemeinden  und  Koͤrperschaften  in

Faͤllen,  wo  die  Genehmigung  der  Staats-Behoͤrde  erforderlich
  ist:
a)  wonn  der  Kaufschilling  uͤber  100  fl.  und  unter  1000  fl.
beträgt,  je  von  100  fl.

h)  wenn  er  über  rooo  fl.  berägt,  von  jedem  weiteren

sloo  fl.
welche  in  der  Re—  degel  die  verkaufende  Gemeinde  zu
bezahlen  hat.

Für  die  Genehmigung  von  Verkäufen  von  Gebáuden  auf
den  Abbruch  ohne  Grund  und  Boden,  ohne  Unterschied,
ob  sie  Eigenthum  des  Staates  oder  einer  Korperschaft
sindaaa  .....

 

 

Richts.

.  Sportel  -Betrag.
fl.  kr.
1  12
—  56
—  36
—  13
        <pb n="665" />
        533

 

Gegenstand  der  Sportel.

Sportel-Betrag.

 

.  .  I
Verleihungen.  Von  Verleihungen  des  den  Gemeinden  und

Stiftungen  zugehoͤrigen  Grund-  Etgenihume,  Schafwalten  rc.

von  100  fl.  Pachtschillig  ..
auch  Zehend-Verleihungen.

Vermächtnisse,  f.  Erbschaften.

Vermögens-Absonderungen  —  wie  (Real-)  Theilungen.

Vermögens-Absonderungs-Vertráge,  (.  Absonderungs-Verträge.


Vermögens-Uebergabe  —  wie  (Real-)  Theilungen.

Vermögens-Untersuchungen,  auf  welche  (z.  B.  wegen

Vergleiches)  keine  Gant-Verweisung  folgt;  wie  (Beibringens-)
  Inventare.

Verschollene.  Für  die  Bewilligung  der  Ausfolge  des  Vermögens

  eines  Verschollenen  gegen  Sicherheits-Leistung:
)  wenn  das  Vermögen  nicht  mehr  als  roo  fl.  beträgt
»)  bei  einem  Vermögen  von  mehr  als  roo  fl.,  je  Lon  roo  fl.
Verträáge:

 

1)  Für  die  gerichtliche  Vestätigung  von  Erb=  und  Ehe-Verträgen,
  von  Einkindschafts-Familien=  und  anderen

Verrrägen,  für  welche  nicht  eine  besondere  Sportel  angeordnet

  ist,  je  nach  dem  Gegenstande  des  Vertrags
Bei  einem  Vermsgen  von  100,d  fl.  ist  immer  der
höchste  Vetrag  anzusetzen.

à)  Für  das  gerichtliche  Erkenmiuß  über  Verträge,  welche

cremte  Güter  betreffen:

 

a)  bei  Verpfindungen  je  vom  Betrage  der  zu  versichernron

  Schuld..  .

fl.  kr.

 

Nichts.

5  —  100  —

 

I
·

..i
kProcemäs
        <pb n="666" />
        534

 

 

 

Gegenstand  der  Sportel.  Sportel-Betrag.
EEertge.  )  #  fl.  kr.
b)  bei  Verdußerungen  je  vom  Werthe  der  verhuherten
Guͤter  ebenfals.  ...  Procent.

Verwandtschafts-Dispensation:
1)  zum  Behufe  der  Verchlichung:

im  ersten  Grade  der  Schwaͤgerschaft  und  im  zweiten

der  Bluts-Freundschaft  ungleicher  Linie  50  —

im  zweiten  Grade  der  Schwoͤgerschaft  ungleicher  Linie  25  —

im  zweiten  Grade  der  Bluts-Freundschaft  gleicher  Linie  20  —

im  zweiten  Grade  der  Schwaͤgerschaft  gleicher  Linie  15  —
im  dritten  Grade  der  Vluts-Freundschaft  ungleicher
Linie  15  —

im  dritten  Grade  der  Schwaͤgerschaft  ungleicher  Linie  10  —
im  dritten  Grade  der  Bluts-Freundschaft  gleicher  Linie  10  —

im  dritten  Grade  der  Schwaͤgerschaft  gleicher  Linie  6  —
2)  zum  Behufe  der  Faͤhigkeit  zu  Annahme  einer  Gemeinderatbs
  =  Stelle  .  8  —

Verzichte  in  buͤrgerlichen  Nechtostreitigkeiten  —  wie  Ver—
gleiche.  s.  auch  Chesachen.
Viehmarkts-Errichtung,  s.  Jahrmarkts-Errichtung.
Vieh-Urkunden,  deren  je  von  einem  Kaufe  eine  beizubringen
  ist,  fuͤr  ihre  Ausstellungg..  —  5
Vormundz  Für  die  erste  Bestellung  eines  Vormundcs  bei
den  Bezirks-Gerichten  und  bei  den  höheren  K.  Gerichten,
je  nach  dem  Vermögen  des  Pflegbefohlenen:
bei  weniger  als  ricoo  fl.  .  Nichts.
bei  einem  Vermoͤgen  von  1000  n.  bis  Two  fl.  1  —
—  —  von  mehr  als  106,  voo  fl.  bis  auf  35,ooo  fl.  5  —
        <pb n="667" />
        555

 

Gegenstand  der  Sportel.

Sportel-Betrag.

 

ormund  )
bei  mehr  als  25,voo  fl.  bis  auf  5o,  doo  fl.
über  o,  ooo  fl.
Bei  einem  Wechsel  in  der  Person  des  Vormundes,  sove

bei  der  Bestellung  eines  Curators  zu  einer  einzelnen

Handlung  ist  keine  Sportel  zu  entrichten.
Vormundschafts-Rechnungen,  (.  Rechnungen.
Wald-Ausstockungen,  .  Ausstocken.
Walbmühlen-Errichtung,  s.  Mühlen-Errichtung.
Wanderbuch;  für  die  Ausfertigung  eines  solchen
Wappenbriefe,  für  deren  Ertheilung
Wechsel-Sachen.

1)  End-Erkenntnisse  in  Wechse  sechen  unterliegen  einer

Sportel,  welche  in  dern  ...

der  fuͤr  Urtheile  erster  Instanz  in  buͤrgerlichen  Rechtsstreitigkeiten
  anzusetzenden  Sportel  besteht.
2)  Für  Dekrete,  wodurch  der  Wechsel-Proceß  abgeschlagen
  wird;  so  wie
5)  von  Vergleichen,  welche  nach  erfolgter  oder  eingekommener,
  erster  Vernehmung  des  Beklagten  zu  Stande
kommen,  ist  die
der  für  End-Erkenntnisse  in  Wechselsichen  angrordneten
Sportel  zu  entrichten.
Früher  eingegangene  Vergleiche  sind  sportelfrei.
Wein=  und  Weinmosts-Urkunde,  für  die  Ausstellung
einer  solchen
Windofen,  für  die  Erkennung  aber  seine  Errichtung  und  die
darauf  gegründete  Erlaubniß

 

s.

25

50

Ha

Haͤ

kr.

 

lfte

lfte
        <pb n="668" />
        556

 

Gegenstand  der  Sportel.  Sportel-Betrag.

 

fl.  kr.
Wirthschaften,  neben  den  Umgelds=  2c.  Abgaben:
o)  Schildwirthe,  Gastgeber,  Speisewirthe  und  Bierbrauer

  nach  Elassen  jährligg  1,  2  bis  3  fl.
h)  beständige  Gassenwirthe  ebenso  .  15  kr,  So  kr.  bis  #  fl.
Wochenmarkts-Errichtung,  für  die  Erlaubniß  bazu:
1)  in  Gemeinden  erster  und  zweiter  Classe  ..  20  —
2)  in  Gemeinden  dritter  Classe  .  10  —

Zahlen-Lotterie.  Der  confiscirte  Gewinn  aus  berbotenein  Einseben

  in  eine  Zahlen-Lotterie  ist  der  Sportel-Casse  zu  verrechnen.

Zahnärzte,  fremde  und  herumziehende,  für  die  Erlaubniß,

ihre  Kunst  auszunben,  so  oft  sie  in  das  Königreich  bommen  10  —

Zehend-Verleihungen,  des  Staats,  der  Gemeinden  und

Stiftungen,  je  von  210  Scheffel  Früchten  nach  Rauem.  —

Zeit  schriften  politischen  Inhalts:

1)  wenn  sie  in  der  Form  von  Tagcöblättern  oder  wöchentlich
wenigstens  einmal  erscheinenden  Heften  ausgegeben  werden,
  für  die  Erlaubniß,  sie  herausgeben  zu  dürfen.  20  —

2)  periodische,  in  ganzen  Heften  erscheinende  Druckschriften
politischen  Inhalts,  insofern  sie  nicht  zugleich  politische
Tages-Neuigkeiten  aufnehmen,  find  von  der  Sportel-Abgabe
  frei.

Zeugnisse,  fuͤr  deren  Ausstellung:
1)  von  einem  Ministeim  ..  :-.
2)VoncincmCollegium..........  I
5)  von  einer  Bezirks-Behörde  I  —  15

Ziegelhuͤtte-Errichtung,  fuͤr  die  pollzeiliche  Erkennurg

uͤber  dieselbe,  und  die  darauf  gegründete  Erlaubnif  5  —

□
        <pb n="669" />
        537

Anhang,
die  Stempel  -Gebühr  betreffend.

An  Stempel-Gebühr  ist  zu  bezahlen:  fl.  kr.

1)  von  inlaͤndischen  politischen  Zeitschriften:

a)  wenn  sie  in  der  Form  von  Tagesblaͤttern,  oder  woͤ-chentlich
  wenigstens  einmal  erscheinenden  Heften  ausgegeben
  werden:

a)  bei  einem  Absatee  von  fünfhundert  Eremplaren  Nichts.

5)  bei  einem  Absaße  von  501  bis  2000,  je  von  einem
Erxemplare  jährlich:

e)  von  2001  bis  zooo,  von  jebem  Exemplare  uͤhrlich  —  30

d)  von  3001  und  jedem  weitern  Exemplare,  welches
abgesetzt  wird,  jaͤhrlich  .

b)  periodisch  in  Heften  erscheinende  Druckschriften  pollischen
  Inhalts,  insofern  sie  nicht  zugleich  politische  Tages-Neuigkeiten
  mittheilen,  sind  von  dem  Stempel
frei.

2)  Von  ausländischen  politischen  Blättern,  welche  den  Charakter
  der  unter  1  a  aufgeführten  politischen  Tagesolätter
oder  rolitischen  Zeitschriften  tragen,  je  von  :  Eremplar  —  30

5)  Spie-Karten,  insöserne  sie  im  Lande  abgeseht  werden:
a)  von  Tarob-Karten,  von  jedem  Spiele  .....  —

 

—

b)  von  anderen  ..
Danausländnchcn  Kalendein  von  jedem  Stuck.  ..  —

 

 

l

Druckfehler.
In  einem  Theil  derEremplare  der  Nummer  4  isi  S.481  Lin.1,  5  u.  15  anstant  „Süßen"“  zu  lesen:  „Füßen“.

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink,  Buchdrucker.
        <pb n="670" />
        <pb n="671" />
        639

Nro.  43.

Regierungs-Blatt
fuͤr  das
Königreich  Württemberg.

Montag,  den  30.  Juni  1828.

 

 

Inhalt.

Könfgl.  Dekrete.  Dienst=  Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  a)  das  Resültat  der  Concurs-Prüfung  der  Ueckte-Caudidaten
  im  Monst  Juni  13:3;  —  b)  die  Bestellung  von  fünf  geprüften  Rechte-Candidaten  zu  Reserendären
zweiter  Classe  betrefeend.  —  Versügung  zu  Vollziehung  der  ersten  Abtheilung  des  Geletes  über  die  öffentlichen
  Verhältnisse  der  ikrtelitischen  Glaubens:  Genessen.  —  Ve  zfü#ng:  bekreffend  die  Baulast  an  Nachbar#r
schasts-Wegen.  —  Die  Wrlohnunn  und  Belobung  mehrerer  Landläger  bekreffend.  —  Den  Besuch  der  Landes-Unirersstär
  betreffend.  —  Bestellung  eines  Kämmerers  für  das  Landkovikel  Spaichingen.  —  Bekanntmachungdie
  Berichte  wegen  der  ungehorsam  abwesenden  Milikärpflichtigen  berreffend.  —  Oeffentliche  Belobung.

Dlenust-Erledigungen.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschliefung  vom  9.  v.  M.
dem  Oberamts-Richter  Dr.  Habermaas  zu  Langenburg,  als  Merkmahl  der  Anerkennung
  seiner  ausgezeichneten  Thätigkeit  in  Betreibung  der  Bereinigung  des  Unterpfandswesens,
  welche  im  ganzen  Umfange  dieses  Oberamts-Gerichts-Bezirks  zuerst
beendigt  worden,  den  Titel  eines  Ober-Justizratho  zu  verleihen  geruht.

Sodann  haben  Höchstdiefelben  zufolge  höchster  Entschließung  vom  29.  v.  M.
den  Ober-Lieutenant  Duttenhofer  zum  Wasser-B  Infpektor  bei  den  Departements
des  Innern  und  der  Finanzen  gnädigst  ernannt,

durch  höchste  Entschließung  vom  16.  d.  M.  die  Hallberwalters-Etell  in  Friederichobafen
  dem  Finanz-Ministerial-Kanzlisien  Keller,  mit  Vorbehalt  seiner  Staatsdiener-Rechte,
  provisorisch  übertragen,
        <pb n="672" />
        340

vermoͤge  hoͤchster  Entschließung  vom  18.  d.  M.  die  erledigte  evangelische  Pfarrei
Oeschingen,  Dekanats  Tübingen,  dem  Pförrer  Baumann  in  Ganslosen,  im  Debanats-=Bezirb
  Gôppingen,  und

die  katholische  Stadt=  Pfarrei  Wiesenstaig,  Oberamts  Geiß  lingen.  und’  Dekanats
Eybach,  dem  Professor  Brander  zu  Rottweil  gnädigst  verliehen,  auch

vermöge  höchster  Entschließung  vom  :9.  d.  M.  den  Justiz-Referendär  erster  Classe,
Carl  David  Reußt,  von  Besigheim,  in  die  Zahl  der  Rechts-Consülenten  aufzunehmen
geruht.  —  Derselbe  hat  Horb  zu  seinem  Wohnorte  gewählt.

Ferner  haben  Seine  Königliche  Majestät  durch  höchste  Entschließung  vom
35.  d.  M.  das  erledigte  evangelische  Dekanat  Münsingen  dem  Helfer  Ehrhardt  zu
Heidenheim,  zu  uͤbertragen,  auch

durch  höchstes  Dekret  vom  26.  d.  M.  den  Kanzler  von  Autenrieth  in  Tübingen
  zu  Höchst  Shrem  consultirenden  Hof-Arzte,  und

den  ausübenden  Arzt  Dr.  Hopfengärtner  in  Stuttgart  zum  Hof-Arzte  und
zu  Hochsi  Ihrem  zweiten  ordentlichen  Arzte  zu  ernennen  geruht.

Unter  dem  :4.  v.  M.  ist  der  dem  achten  Infanterie-Regiment  aggregirte  Unter-Lieutenant
  Bührlen  bei  dem  sechsten  Infanterie-Regiment  eingetheilt  worden;

sodann  wurden  unter  dem  13.  d.  M.  der  Ober-Lieutenant  Carl  Camerer,  des
ersten  Infanterie-Regiments,  zum  Schüßen-Offizier  im  zweiten  Regiment  ernannt,  und

der  Ober-Lieutenant  L.  Bagnato,  vom  dritten  Infanterie-Regiment,  zu  den
Garnisons-Compagnien  versebt,

ferner  die  Unter-Lieutenants  Albert  Camerer,  des  achten,  und  Bregenzer,  des
fünften  Infanteric-Regiments,  zu  Ober-Licntenants,  Ersterer  in  dem  seitherigen,  Legterer
  im  dritten  Regimente  befördert,  und

die  seither  zugetheikten  Unter-Licutenants  v.  Baldinger,  des  zweiten,  und  o.
Bünau,  des  fünften  Infanterie-Regiments,  beziehungsweise  bei  dem  ersten  und  fünften
  Infanterie-Regiment  eingetheilt.

Unter  dem  a4.  d.  M.  wurde  der  Bataillons-Commandant  im  siebenten  Infanterie-Regimenr,
  Oberst  v.  Koseritz,  in  den  Ruhestand  verseht,  und  dagegen  der  Hauptmann
  erster  Elasse,  im  dritten  Infanteric-Regiment,  v.  Knörzer,  zum  Major  und
Bataillons-Commandanten  im  siebenten  Regiment  ernannt.
        <pb n="673" />
        541
Die  patronatische  Nomination  des  Pfarr-Gehülfen  Kerler  zu  Aichelberg,  Dekanats
  Schorndorf,  auf  das  erledigte  Diaconat  und  Präzeptorat  Langenburg,  Dekanats
Blaufelden,  ist  den  17.  d.  M.  bestätigt  worden.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.

#a)  Bekanntmachung,  das  Resultat  der  Concurs-Prüfung  der  Rechts-Candidaten  im  Monat  Juni  13268
betreffend.

Zu  der  nach  der  Bekanntmachung  vom  17.  April  1628  (Reg.  Blatt  S.  194)  auf
den  Monat  Jumni  dieses  Jahres  augeordneten  Concurs-Prüfung  sind  acht  Rechts-Candidaten
  zugelassen  worden,  von  weolchen  drei  bei  solcher  nicht  erschienen  sind.

Die  übrigen  fünf  Candidaten  wurden  dagegen  für  befähigt  erbannt,  die  praktische-Dienstlaufbahn
  als  Referendäre  zweiter  Elasse  anzutreten,  und  zwar  haben  erhalten:

I.  Das  Zeugniß  zweiter  Elasse:
1)  Ferdinand  Friedrich  Wilhelm  Pistorius,  von  Stuttgart.
II.  Das  Zeugniß  dritter  Elasse,  erster  Aktheilung:
1)  Philipp  Ferdinand  Friedrich  Keppler,  von  Pfullingen,  Oberamts  Reutlingem.
III.  Das  Zeugniß  dritter  Elasse,  zweiter  Abtheilung:.
1)  Carl  Joseph  Schmid,  von  Biberach;
2)  David  Heinrich  Feyerabend,  von  Heilbronn:
IV.  Duis  Zeugniß  dritter  Elasse,  dritter  Abtheilung:
1)  Ernst  Schreiber,  von  Heilbronn.

Stuttgart  den  27.  Juni.  1828..  Maucler.

f)  Bekauntmachung,  die  Bestellung  von  fünf  geprüften  Rechts-Candidaten  zu  Reserendären  zweiter-Classe
  betreffend.

Diejenigen  fünf  Rechts-Candidaten,  welche  nach  der  vorstehenden  Verfügung  dieerste
  Dienst-Prüfung  genügend  erstanden  haben,  sind  zu.  Referendären  zweiter  Classe-
        <pb n="674" />
        842

ihrem  Ansuchen  gemäß  bestellt  und  für  die  erste  Hälfte  ihres  Dienst=  Probejahrs  den
K.  Gerichtshdfen  nachstehender  Maaßen  zugetheilt  worden:
I.  Dem  K.  Gerichtähofe  zu  Eßlingen:
1)  Pistorius,
2)  Feyerabend.
II.  Dem  K.  Gerichtshofe  zu  Tübingen:
1)  Keppler.
III.  Dem  K.  Gerichtshofe  zu  Ellwangen:
1)  Schreiber.
IV.  Dem  K.  Gerichtshofe  zu  Ulm:
1)  Schmid.

Oie  vorbenannten  Referendäre  haben  sich  nunmehr  bei  den  bezeichneten  Gerichtsböfen
  unverzüglich  zur  Dienstleistung  anzumelden,  und  von  den  lehtern  wird  die.
gewöhnliche  Anzeige  von  der  Statt  gehabten  Beeidigung  gewärtigt.

Stuttgart  den  27.  Juni  1828.  Maucler.

8)  Des  Departements  des  Innern.
1.  Des  Ministerium  des  Innern.

a)Verfügung  zu  Wollziehung  der  ersten  Abtheilung  des  Gesekes  über  die  öffentlichen  Verhaͤltnisse
der  israelitischen  Glaubensgenossen.
(Mit  elner  Beilage.)

Für  die  Vollziehung  der  ersten  Abtheilung  des  Gesehes  über  die  öffentlichen  Verhälenisse
  der  israelitischen  Glaubens  =  Genossen  im  Königreiche  vom  #5.  April  d.  J.
werden  in  Gemäßheit  Königlicher  Entschließung  vom  23.  d.  M.  folgende  nähere  Vorschriften
  ertheilt:

c  1.
Zum  Art.  des  Gesetzes.

Auf  die  Abnahme  des  Huldigungs-Eides  der  Jörgeliten  finden  alle  durch  die  Ministerial-Verfügung
  vom  3.  Nov.  1823  (Reg.  Blatt  S.  336)  ertheilten  Vorschriften,
namentlich  auch  in  Hinsicht  auf  den  Eidesvorhalt  ihre  Anwendung.
        <pb n="675" />
        345

Sie  geschieht  in  einem  Akte  mit  der  Eides-Ablegung  der  übrigen  in  der  Gemeinde
  befindlichen  Huldigungspflichtigen  und  findet  erstmals  bei  dem  naͤchsten  oberamtlichen
  Ruggericht  in  der  Gemeinde  mit  allen  Israeliten  Statt,  welche  das  sechszehnte
Lebensjahr  zurückgelegt  und  nicht  früher  schon,  als  im  Genusse  des  vollen  Unterthanen-Rechts
  und  eines  Gemcinde-Bürger=  oder  Beisit-Rechts  stehend,  gehuldigt  haben-§.

  2.
Zum  Art.  5  des  Gesetzes.

Die  einer  Gemeinde  angehörigen  Jöraeliten  sind  nach  dem  Stande  am  1.  Juli  1823
durch  den  —  mit  der  Führung  der  Familien-Regisier  der  Isracliten  beauftragten  Pfarrer
  (Verordnung  Lom  10.  Juli  1820,  Reg.  Blatt  S.  553)  in  Gemeinschaft  mit  dem
Orts-Vorsteher  in  ein  tabellarisches  Verzeichni#  zu  bringen,  welches  folgende  Rubriken
enthält:

1)  bisheriger  Vor=  und  Zuname,

2)  Alter,

3)  Gewerbe,

4)  Familien-Name,  welchen  der  Betheiligte  annehmen  will,

5)  bestaͤtigter  kuͤnftiger  Familien-Name.

In  dieses  Verzeichniß  werden  auch  unselbststaͤndig  lebende  Isracliten,  namentlich
Pflegkinder,  nicht  aber  die  noch  unter  der  Gewalt  des  Vaters  oder  ihrer  verwittweten
Mutter  stehenden  Kinder  aufgenommen.

Isracliten,  welche  von  einem  noch  lebenden  Vater,  väterlichen  Großater,  oder
Urgroßvater  abstammen,  sind  in  dem  Verzeichniß  unter  Angabe  ihres  Verwandrschafts-Verhältnisses
  in  ununterbrochener  Reihenfolge  aufzuführen.

K.  5.

Nach  Berichtigung  der  drei  ersten  Rubriken  des  Verzeichnisses  find  die  Betheiligten
vorzufordern  und  zu  befragen:  welche  Familien-Ramen  sie  annehmen  wollen?  Sie  sind
dabei  anzuhalten,  nur  solche  Namen  zu  wählen,  welche  bekanntermaßen  schon  biöher  von
Jsraeliten  als  Vor=  oder  Zunamen  gebraucht  worden  find.

Mehrere  von  Einem  noch  lebenden  Vater,  väterlichen  Großvater  oder  Urgroßvater
abstammende  Jörgeliten  dürfen  nicht  verschiedene  Familien-RNamen  wählen;  sie  haben
sich  vielmehr  über  einen  gemeinschaftlichen  Namen  zu  vereinigen.
        <pb n="676" />
        344
Der  gewuͤnschte  Name  ist  unter  der  vierten  Rubrike  in  das  Verzeichniß  einzutragen.
Das  Verzeichniß  wird  hierauf  von  dem  betreffenden  Pfarrer  und  dem  Orts-Vorsteher
  beurkundet  und  an  das  Bezirksamt  eingesendet.  «
.  4.
Das  Bezirksamt  hat  das  eingekommene  Verzeichniß  in  Beziehung  auf  die  in  den
.  :  und  3  ertheilten  Vorschriften  zu  prüfen,  nöthigenfalls  zu  ergänzen  und  sofort  der
Kreis-Regierung  für  den  Zweck  der  Bestärigung  der  gewählten  Familien-Ramen  vorzulegen.

Nach  erfolgter  Bestäigung  hat  das  Bezirksamt  die  neuen  Namen  durch  die  allgemeinen.
  Stuttgarter  Anzeigen  bekannt  zu  machen.
.  5.
Wenn  alle  in  einer  Gemeinde  ansäßigen  Jörageliten  bereits  Familien-Namen  angenommen
  haben;  so  finden  die  Vorschriften  der  99.  2  und  5  beine  Anwendung.
Es  ist  jedoch  hievon  durch  den  Orts-Vorsteher  dem  Bezirksamt  und  durch  leßteres
der  Kreis-Regierung  Anzeige  zu  machen.
Haben  nur  einzelne  der  in  einer  Semeinde  befindlichen  Jöraeliten  bestimmte  Familien-Namen
  angenommen;  so  werden  diese  in  das  zu  fertigende  Verzeichniß  (§9.  2
und  3)  nicht  ausgenommen.  .  6

Die  Kosten  der  Bekanntmachung  der  gewählten  und  bestätigten  Familien-Ramen

sind  von  den  betheiligten  Israeliten  zu  bezahlen.
g.  1.
Zum  Art.  9  des  Gesetzes.

In  Beziehung  auf  den  Eintritt  auslaͤndischer  Juden  in  das  Koͤnigreich  wird  auf
die  Verordnungen  vom  11.  Sept.  1307,  68.  1  und  10  (Reg.  Vlatt  S  445  und  ff.),  vom
28.  März  1811  (Reg.  Blatt  S.  141),  vom  15  Juni  1314  (Reg.  Blatt  S.  :31)  und
vom  15.  Okt.  1325  (Reg.  Blatt  S.  769)  verwiesen  und  deren  genaue  Beobachtung  sämtlichen
  Polizei-Behörden  wiederholt  aufgegeben.

K.  3.

Ausländische  Juden,  die  sich  zur  Zeit  als.  Gewerbe-Gehülfen,  Dienstboten  oder

Hausgenossen  in  einer  Gemeinde  des  Königreichs  aufhalten,  sind  von  dem  Orts-Vorsitcher
        <pb n="677" />
        545
zur  Beibringung  von  beglaubigten  Heimathscheinen  birnen  der  nächsten  drei  Monate
anzuhalten,  nach  fruchtlostm  Ablauf  dieses  Termins  aber  ohne  Nachsicht  aus  dem  Königreich
  auszuweisen.

Kuͤnftig  aber  darf  keinem  auslaͤndischen  Juden,  der  nicht  mit  einem  vorschriftmäfigen
  Heimathscheine  versehen  ist,  der  Ausenthalt  als  Gewerbs-Gehülfe,  Dienstbote  oder
Hausgenosse  in  einer  Gemeinde  gestattet  werden.

Die  Heimathscheine  sind  während  der  Zeit  des  Ausenthalts  bei  der  Orts-Pokizei-Behörde
  zu  verwahren.

.  9.

In  Beziehung  auf  den  Besuch  inländischer  Jahrmärkte  durch  ausländische  Juden

wird  auf  die  Vorschrift  der  Berordnung  vom  15.  Okt.  1825  (Reg.  Blatt  S.  769)  verwiesen.

Ausser  den  Jahrmérkten  ist  den  ausländischen  Juden  nicht  blos  der  kaufmännische
Detailhandel,  sondern  auch  jede  Art  von  Schacher-Gewerbe,  und  zwar  lehteres,  das
erstemal  bei  einer  Strafe  von  5  —  3  Tagen  Gefángniß,  im  Wiederholungsfalle  aber
bei  schärferer  Ahndung  verboten.

Der  ausländische  Jude,  der  auf  der  Uebertretung  dieses  Verbots  betreten  wird,
ist  an  das  zuständige  Bezirksamt  zur  Bestrafung  einzuliefern  und  nach  vollzogener
Strafe  aus  dem  Königreich  auszuweisen.

.  10.
Zum  Arr.  10  des  Gesetzes.

Die  Gesuche  auslündischer  Ioracliten  um  Ausnahme  in  das  Staatsbürgerrecht  sind,
wenn  die  gesehlichen  Erfordernisse  für  die  Bewilligung  eines  solchen  Gesuchs  vorhanden
sind,  durch  die  Kreio-Regierung  dem  Ministerium  zur  Entscheidung  vorzulegen;  wenn
es  aber  an  jenen  Ersordernissen  mangelt,  von  dem  Bezirksamt  und  beziehungsweise  ron
der  Kreis-Regierung  sogleich  zurückzuweisen.

6.  11.
Zum  Art.  #1  des  Gesetzes.

Die  einer  Gemeinde  als  Bürger  oder  Beißßer  angehbrigen  Joraeliten  find  nach
        <pb n="678" />
        546

Festsetzung  ihrer  Familien-Namen  (9/#..2  —  5)  in  die  Büneer=  und  Beisiher-Listen
einzutragen.

Diejenigen  derselben,  welche  bisher  unter  dem  Namen  va#r  Orts-Schutz-Verwandten
  das  Heimathrecht  in  einer  Gemeinde  hatten,  (Verordnung  von  11.  Sept.  1807,  W.  16,
S.  450)  find  in  die  Beisiher-Liste  aufzunehmen.

K.  #2.

Diejenigen  (in=  oder  ausländischen)  Israeliten,  die  sich  m  einer  Gemeinde,  ohne
Börger  oder  Beisiter  derselben  zu  seyn,  selbstständig  aufhalten,  ffind  anzuhalten,  binnen
drei  Monaten  von  der  Verkündigung  dieser  Verordnung  an  sch  über  den  Besik  einco
örtlichen  Heimathrechts  auszuweisen,  und,  wenn  sie  diese  Bedungung  erfüllt  haben,  in
das  Verzeichniß  der  Wohnsteuerpflichtigen  aufzunehmen.

Denjenigen  hingegen,  welche  sich  über  den  Besitz  eines  örtlichen  Heimathrechts
binnen  der  festgesebten  Frist  nicht  auszuweisen  vermögen,  ist  der  fernere  Aufemhalt  in
der  Gemeinde  nicht  zu  gestatten.

In  Zukunft  aber  hat  jeder  Jsraelite,  welcher  seinen  selb  stständigen  Wohnsib  in
einer  Gemeinde  nehmen  will,  zuvor  über  den  Besib  eines  Gemeinde=  Bürger=  oder
Beisig-Rechts  sich  auszuweisen.  (Geseßz  über  das  Gemeinde-Bürgerrecht  Art.  5.)

.  13.
Zu  den  Art.  17  und  18.

Wenn  ein  Israelite  eine  oder  mehrere  der  im  Art  36  des  Gesetzes  als  Schacherhandel
  bezeichneten  Erwerbsarten,  sei  es  nun  gewerbsmaͤßig  oder  nur  in  einzelnen
Faͤllen  ausuͤbt;  so  ist  das  ihm  zukommende  Praͤdikat  eines  Schacherhaͤndlers  in  der
Liste  der  Buͤrger,  Beisitzer  oder  Wohnsleuerpflichtigen  seines  Wohnorts,  in  welche  er
eingetragen  ist,  (FF.  11  und  12)  zu  bemerken.

§.  14.
Bei  der  ersten  Aufnahme  dleser  Listen  sind  daher  diejenigen  Jöraecliten,  welche
offenkundig  den  Schacherhandel  als  Haupt=  oder  als  bloßen  Neben-Erwerb  betreiben,
unter  der  Abtheilung  „Stand  und  Gewerbe“  als  Schacherhändler  einzutragen.  Die
        <pb n="679" />
        517
übrigen  Icraeliten  aber  sind  von  dem  Orts-Vorsteher  zu  befragen:  ob  sie  eine  jener
Erwerbsarten,  sey  es  nun  gewerbsmäßig  oder  nur  in  einzelnen  Fällen,  ausüben  wollen?
und  im  Bejahungs-Falle  in  der  betressenden  Liste  als  Schacherhändler  zu  bezeichnen.
K.  15.

Will  künftig  ein  Israelite,  der  bisher  nicht  als  Schacherhändler  in  den  Listen
über  die  Gemeinde-Angehörigen  bezeichnet  war,  eine  eder  mehrere  Arten  von  Schacherhandel
  gewerbsmäßig  oder  nur  in  einzelnen  Fällen  treiben;  so  hat  er  vor  allen  Dingen
  hievon  dem  Orts-Vorsteher  seines  Wohnorts  Anzeige  zu  machen  und  dieser  hat
solches,  unter  Beisügung  des  Tags  der  Anzeige,  in  der  betreffenden  Liste  der  Bürger,
Beisißzer  oder  Wohnsteuerpflichtigen  zu  bemerken.

§.  16.

Will  ein  als  Schacherhändler  bezeichneter  Joraelite  sich  jeder  Art  von  Schacherbandel
  gänzlich  enthalten  und  dadurch  die  mit  der  Ausübung  einer  Schacher-Erwerbsart
  verbundenen  Rechts-Nachtheile  von  sich  abwenden;  so  hat  er  hievon  seinem  Orts-Vorsteher
  Anzeige  zu  machen;  welcher  dieses  unter  Angabe  des  Tags  der  Anzeige  in
der  betreffenden  Liste  zu  bemerken  hat.

&amp;amp;.  17.

Der  Jaraelite,  welcher  die  wegen  Treibung  des  Schacherhandels  vorgeschriebene
Anzeige  (9.  14—1060)  unterlassen  oder  die  Erklärung,  sich  künftig  jeder  Art  von  Schacher-Gewerbe
  enthalten  zu  wollen,  gegeben  hat,  und  dennoch  der  Ausübung  einer  jener  Erwerbsarten
  überwiesen  wird,  ist  im  ersten  zur  Anzeige  kommenden  Falle  mit  einer
Strafe  von  #  Reichsthalern  oder  zweitägigem  Gefängniß,  und  bei  der  Wiederholung  der
Uebereretung  mit  einer  Strase  von  acht  Tagen  Gefängniß  zu  belegen.

Steht  ein  folcher  Joraclite  im  Genusse  des  Gemeinde-Bürgerrechts;  so  ist  der  im
Art.  15  des  Czseh  bestinunte  Rechts-Rachtheil  wenigstens  für  das  ganze  Verwaltungs=Jahr,
  in  wclchem  er  eine  Schacher-Erwerbart  ausgeübt  hat,  auf  ihn  anzuwenden.

ß  13.

NRebendem  unterliegt  jeder  Jsraelite,  welcher  den  Hausirhandel  innerhalb  oder
außerhalb  seines  Wohnorts,  oder  eine  oder  mehrere  der  übrigen  im  Art.  56  des  Gesetzes
als  Schacherhandel  bezeichuncten  Erwerbéarten  ausserhalb  seinco  Wohnorts  (von  Ort
zu  Ort  herumziehend)  betreibt,  den  wegen  des  Hausirhandels  und  beziehungsweise  wegen

2
        <pb n="680" />
        548

der  herumziehenden  Gewerbe  bestehenden  Vorschriften  und  den  auf  deren  Uebertrekung
angedrohten  Strafen.  (Verordnung  vom  20.  Novbr.  1335,  Reg.  Blatt  S.  697.  Gewerbe-Ordnung
  vom  22.  April  1328,  Art.  151—142  und  Jnstruction  zur  allgemeinen
Gewerbe-Ordnung  vom  6.  Juni  1326  9§.35—47)

19.

Dem  Jörgeliten,  der  unter  dem  Titel  des  Feldbaues  oder  eines  Handwerks  in  eine
Gemeinde  übersiedelt  ist,  so  wie  denjenigen,  mit  dem  Vater  übersiedelten  Söhnen,
welche  zur  Zeit  der  Ueberstedlung  das  fünfzehnte  Lebensjahr  bereits  zurückgelegt  hatten,
kann  die  zur  Ausübung  eines  herumziehenden  Schacher-Gewerbes  erforderliche  Berechtigung
  der  Staats-Behbrde  (F.  16)  niemals  ertheilt  werden.

.  20.

Die  Bezirksämter  haben  bei  Abhaltung  des  Ruggerichts  jedesmal  zu  untersichen,
ob  die  in  den  §§6.  15—18  ertheilten  Vorschriften  von  dem  Orts-Vorsteher  genau  beobachtet
  werden  und  inobesondere,  ob  bei  jedem  Israeliten,  welcher  den  Schacherhandel
betreibt,  das  Prädikat  des  Schacherhändlers  in  den  Lisien  der  Gemeinde-Angehbrigen
eingetragen  sey.

g.  21.
Zum  Art.  2;  des  Gesetzes.

In  Beziehung  auf  diejenigen  Jsraeliten,  welche  sich  am  1.  Oktober  134)  bereirs
dem  zünftigen  Detailhandel  oder  der  Vorlildung  für  denselben  gewidmet,  und  in  Folge
der  in  diesem  Artikel  enthaltenen  Vorschrift  sich  hierüber  bei  dem  Gemeinderath  ihrer
Heimath  ausgewiesen  haben,  oder  binnen  des  anberammten  Termins  noch  ausweisen
werden,  hat  der  Gemeinderath,  vorbehältlich  des  Rekurses  an  das  vorgeseßte  Vezirksamt
  darüber  zu  erkennen:  ob  der  beabsichtigte  Veweis  für  wirblich  geführt  zu  erachten

sev?  und  dieses  Erkenntniß  dem  Betheiligten  urkundlich  zu  eröffnen.  "
6.  22.
Jum  Art.  25  des  Gesetzes.
Die  schon  vor  der  Verkündigung  des  Gesehes  im  Besitze  des  vollen  Unterthanenrechts

  gestandenen  Joracliten  können  die  Anerkennung  der  ihnen  nach  diesem  Artikel
vorbehaltenen  älteren  Rechte  durch  den  geeigneten  Eintrag  in  die  Bürger=  oder  Beissher-Liste
  ihres  Heimathorts  sogleich,  und  ohne  daß  sie  den  Fall  der  Ausübung  eines
        <pb n="681" />
        549
jener  Rechte  erst  abzuwarten  hätten,  für  sich  und  ihre  Nachkommen  in  Anspruch  nehmen.
  Sie  haben  zu  diesem  Zweck  die  Beweis-Mittel  für  ihre  Behauptung  dem  Gemeinderath
  ihres  Heimathorts  vorzulegen  und  dieser  hat,  wenn  er  den  Beweis  für
richtig  erkennt,  ihrem  Anspruch  Statt  zu  geben,  im  entgegengesehten  Falle  aber  denlelben
  als  unbegründet  zurückzuweisen.  «

.  23.

Zum  Art.  31  des  Gesetzes.

Ueber  die  in  dem  Alter  vom  zurückgelegten  vierzehnren  bis  zum  zurückgelegten
achtzehnten  Jahr  stehenden  israelitischen  Söhne  ist  sowohl  bei  dem  Gemeinderath,  dessen
Gemeinde-Bezirk  sie  angehbdren,  als  bei  dem  Bezirks-Polizei-Amt,  zu  welchem  die  Gemeinde
  gehört,  eine  fortlaufende  Listc  nach  dem  beiliegenden  Formular  zu  führen.

g.  24.

In  diese  Liste  werden  auf  den  31.  December  jeden  Jahrs  von  dem  Orts-Vorsteher,
unter  Rücksprache  mit  dem  mit  Führung  des  Familien-Registers  beauftragten  Ortsgeistlichen,
  diejenigen  israelitischen  Söhne  aufgenommen,  wolche  im  Laufe  des  zu  Ende  gehenden
  Jahrs  das  vierzehnte  Lebensjahr  zurückgelegt  haben.

Die  erste  Aufnahme  geschieht  auf  den  37.  Decemmber  1323,  auf  welchen  Tag  alle  im  Jahr
1314  gebornen  und  noch  am  Leben  besindlichen  Juden-Söhne  in  die  Liste  einzutragen
sind.

K.  25.

Nach  geschehenem  Eintrag  der  betreffenden  Isracliten  hat  der  Orts-Vorsteher  die
Väter  und  Pfleger  derselben  vorzufordern,  und  sie  zu  befragen:  ob  und  welchem  ordentlichen
  Gewerbe  (Landwirthschaft,  Handwerk,  Handlung,  wissenschaftlicher  Erwerb  2c.)
sie  ihre  Söhne  und  Pflegsöhne  bestimmt  hätten?

Hierauf  wird  bei  denjenigen,  welche  bereits  einem  ordentlichen  Gewerbe  bestimmt
sind,  der  Rame  des  gewählten  Gewerbs,  die  zu  Erlernung  desselben  getroffene  Vorkehrung,
  beziehungsweise  der  Name  des  Lehrmeisters  und  die  Dauer  der  Lehrzeit,  eingetragen.


Im  zweiten,  dritten  und  vierten  nächstfolgenden  Jahr  ist  jedesmal  unter  der  betressenden
  Rubrik  in  der  Liste  anzugeben,  ob  der  junge  Jsraelite  dem  gewählten  Beruse
        <pb n="682" />
        550

treu  geblieben  sey,  ob  er  die  Lehre  noch  sortsetzc,  oder  ob  und  aus  welchem  Grunde  er
von  der  Erlernung  eines  ordentlchen  Gewerbes  wieder  abgekommen  sey?
.  26.

Bei  denjenigen  Juden-Soͤhnen,  deren  Väter  oder  Pfleger  sich  fuͤr  die  Besiimmung
  zu  einem  ordentlichen  Gewerbe  noch  nicht  entschieden  haben,  ist  dieses  in  der
Liste  unter  Angabe  der  Gruͤnde  oder  Hindernisse,  welche  einer  solchen  Bestimmung
entgegenstehen,  so  wie  der  Vermoͤgens-  und  Nahrungs-Verhaͤltnisse  des  Vaters  oder
des  Pflegsohns  zu  bemerken.

Auch  hat  der  Orts-Vorsteher  seine  gutaͤchtliche  Aeußerung  daruͤber  beizufuͤgen,
welchem  Gewerbe  der  junge  Jsraelite  nach  Maaßgabe  der  vorwaltenden  oͤrtlichen  und
persönlichen  Verhältnisse  bestimmt  werden  bonnte?

Im  nächstfolgenden  zweiten,  dritten  und  vierten  Jahr  ist  jedesmal  unter  der  geeigneten
  Rubrik  anzugeben,  ob  und  welchem  Gewerbe  der  betreffende  Israelite  indessen
bestimmt  worden,  oder  aus  welchem  Grumde  dieses  noch  nicht  geschehen  sey?

27.

Diejenigen  Eltern  und  Pfleger,  welche  ihre  Söhne  und  Pfleglinge  nicht  von  selbft
der  Erlernung  ordentlicher  Gewerbe  bestimmen,  hat  der  Orts-Vorsteher  nicht  blos  bei
der  jährlichen  Aufnahme  und  beziehungsweise  der  Reviston  der  Liste,  sondern  überhaupt
bei  jeder  Gelegenheit  durch  Ermahnungen  und  Vorstellungen  zur  Erfüllung  der  ihnen
in  dieser  Hinsicht  obliegenden  Pflichten  zu  veranlassen.

§.  2½8.

Auf  den  15.  Jannar  jeden  Jahrs  hat  der  Orto-Vorsteher  seine  nach  dem  neuesien
Stande  berichtigte  Liste  dem  Bezirks-Polizei-Amt  vorzulegen.

iire

Das  Bezirks-Polizei-Amt  hat  auf  den  Grund  der  Liste  den  Orts-Vorsichers  seine
Lisie  beziehungoweise  anzulegen  und  zu  ergänzen,  sofort  unter  Zurückgabe  der  Liste
des  Orts-Vorslehero  diejenigen  israelitischen  Vaäter  und  Pfleger,  die  ihre  Söhne  und
Pfleglinge  noch  keinem  ordentlichen  Gewerbe  bestimmt  haben,  vorzuladen,  und  unter
Vernehmung  derselben  zu  untersuchen:  ob  und  auf  welche  Weise  die  im  Wege  stehenden
  Hindernisse  zu  beseirigen  seyn  möchten,  um  jene  Individuen  bei  einem  ordentlichen
Gewerbe  in  die  Lehre  zu  bringen.  ·  «
        <pb n="683" />
        551

K.  30.

Wenn  der  Erreichung  dieses  Zweckes  der  Mangel  an  den  erforderlichen  Geldmit
teln  zu  Bestreitung  des  Kost=  und  Lehrgelds  eurgegensteht,  so  haben  die  Orts-Vorsteher
  und  Bezirkc6=  Aemter  darauf  bedacht  zu  seyn,  die  Jörgeliten  in  ihren  Heimath-Orten
  in  die  Lehre  zu  bringen  und  das  Hinderniß  des  Lehrgelds  durch  Verlängerung
der  Lehrzeit  zu  beseitigen.

#  .  31.

Liegt  hingegen  das  Hinderniß  in  dem  Mangel  eines  Lehrmeisters,  so  hat  das
Bezirks-Amt  sich  alle  Mühe  zu  geben,  dasselbe  durch  amtliche  Aufforderung  der  betrefsenden
  Meister  seines  Bezirks,  oder  wenn  dieses  nicht  ausreicht,  durch  einen  Aufruf
in  den  öffentlichen  Blättern  zu  beseitigen.

.  32.

Wegen  der  Beiträge  zu  Lehr=  und  Kostgeldern,  welche  der  ioraelitische  Central-Kirchen-Fonds
  nach  Zulassung  seiner  Kräfte  an  bedürftige  Israeliten  abgeben  wird,
wird  eine  besondere  Verfügung  erfolgen.

33.

Auf  den  1.  März  jeden  Jahrs  hat  das  Bezirks-Polizei-Amt  an  die  Kreis-Regierung
  Bericht  darüber  zu  erstatten,  welche  der  in  der  Liste  des  Bezirks-Amts  laufenden
ioraclitischen  Söhne  noch  keinem  ordentlichen  Gewerbe  bestimmt  sepen?

In  diesem  Bericht  sind  bei  jedem  Einzelnen  dessen  persönliche  Verhälenisse,  die
seinetwegen  getrofsenen  Einleitungen  und  die  Gründe,  warum  dieselben  bis  jetzt  erfolglos
  geblieben,  anzugeben.

Zugleich  hat  das  Bezirks-Amt  anzuzeigen,  wie  viele  Israeliten-Söhne  seines  Bezirks
  im  Alter  von  14  bis  18  Jahren  stehen,  und  wie  viele  derselben  bereits  ein  ordentliches
  Gewerbe  erlernen.

+K.  34.

Einem  in  oder  nach  dem  Jahr  1814  gebornen  Israeliten,  welchem  nach  dem
Abereinstimmenden  Dafürhalten  des  Orts-Vorstehers  und  des  Bezirks-Amts  die  Erlernung
  eines  ordentlichen  Gewerbes  möglich  gewesen  wäre,  kann  die  Berechtigung  zu
einem  herumziehenden  Gewerbe  von  der  Kreis-Regierung  oder  dem  Bezirks-Amt  niemals
  ertheilt  werden.
        <pb n="684" />
        552
g.  35.
Zum  Art.  34  des  Gesetzes.

In  dem  Zeugnisse,  welches  einem  Israeliten  im  Falle  des  Art.  34  des  Gesetzes
auszustellen  ist,  har  der  betreffende  Gemeinde-Rath  sich  jedesmal  darüber  zu  außern:
ob  der  Joraelite  in  dem  Zeitpunkt,  von  welchem  es  sich  handelt,  in  den  Listen  der
Gemeinde-Angehbrigen  als  Schacherhändler  gelaufen  sey,  und  wenn  dieses  nicht  der
Fall  ist,  ob  auch  sonst  nicht  bekannt  sey,  daß  er  damals  einen  Schacher-Erwerb  betrieben
  habe?

.  356.
Zum  Art.  37.

Die  Erlaubniß  zur  Verehelichung  eines  Fsraeliren  ist  von  dem  Bräutigam  bei
dem  Bezirks-Amt  seines  Wohnorts  nachzusichen.

Das  Bezirks-Amt  hat  vor  Ertheilung  dieser  Erlaubniß  genau  zu  untersuchen,
ob  derselben  nicht  der  Mangel  eines  Gemeinde=  Bürger=  oder  Beisig-Rechts  (Gesetz
über  das  Gemeinde-Bürgerrecht  Ark.  5),  noch  die  Eigenschaft  eines  Schacherhändlers
(Gesetz  über  die  Verhältnisse  der  Jsraeliten  Art.  32),  noch  ein  anderes  in  den  Geseken
  des  Königreichs  begründetes  Ehe-Verbot  (Geset  über  die  Verhältnisse  der  Israeliten
  Art.  549)  im  Wege  stehe?  Zu  diesem  Ende  haben  die  Pfarrämter  der  Wohnorte
  des  Bräutigams  und  der  Braut  dem  Bezirks-Amt  die  erforderlichen  Auszüge
aus  den  Familien-Registern  und  Nachrichten  über  die  Verwandtschafts-Verhältnisse
mitzutheilen.

Wenn  kein  geseßliches  Hindernisi  vorwaltet,  oder  die  etwa  bestandenen  Hindernisse
durch  Dispensation  der  zuständigen  Belörden  beseitigt  sind;  so  hat  das  Bezirks-Amt
den  betreffenden  Rabbinen  zur  Vornahme  der  Verkündigung  und  Tranung  durch
einen  Erlaubniß-Schein  zu  ermächtigen.  Nach  vollzogener  Trauung  ist  dieser  Erlaubnisischein
  durch  den  Rabbinen  dem  vorgesetzten  Pfarramt  des  Wohnorts  der  Getrauren
zuzusenden,  welch  letzteres  das  Familien-Register  hiernach  zu  berichtigen  und  den  Erlaubniß=
  Schein  bei  demselben  zu  verwahren  hat.

*i*lr

Die  Strafe  des  Robbinen,  welcher  ohne  die  schriftliche  Ermächtigung  des  Bezirks-Amts

  eine  Trauung  vollzieht,  wird  nach  dem  Grade  seiner  Verschuldung  bemellen,
        <pb n="685" />
        553
und  kann,  wenn  ihm  böse  Absichr  zur  Last  fällt,  in  der  Entlassung  von  seiner  Stelle
bestehen.

Stuttgart  den  24.  Juni  1336.
Schmidlin.

b)  Verfügung,  die  Baulast  an  Nachbarschafts-Wegen  detresfend.

Zu  Beseitigung  verschiedener  Anstände,  welche  sich  in  Vollziehung  der  besiehenden
  geseßlichen  Bestimmungen  über  die  Baulast  an  öffenrlichen  Wegen  da  und  dort
ergeben  haben,  wird  hierüber  den  mit  der  Straßen-Polizei  beauftragten  Behörden,
nach  höchster  Entschließung  vom  17.  d.  M.  bis  auf  anderweite  gesetzliche  Bestimmung
nachstehende  Instruction  ertheilt:

9  1.

Jeder  Inhaber  einer  Markung  (Gemeinde  oder  Gutzherrschaft)  ist  zur  Unterhaltung
  der  nicht  in  die  Verwaltung  des  Staars  aufgenommenen  öffentlichen  Wege
(Nachbarschafts=  und  Güterwege)  im  Umfang  der  Markung  verpflichtet,  in  so  weit
biezu  nicht  einem  Dritten,  vermöge  eines  besonderen  Rechtstitels,  oder  eines  die  Stelle
eines  solchen  verrtretenden  Herkommens,  die  Verbindlichkeit  obliegt.  (Landes-Ordnung
Tit.  87.  Weg-Ordnung  vom  35.  Oktober  2908,  K.  1.)

#.  2.

Die  Unterhaltung  hat  so  zu  geschehen,  daß  die  Wege  beständig  und  zu  jeber
Jahrszeit  brauchbar  und  fahrbar  seyen.  »

Namentlich  muͤssen  dieselben  gut  planirt,  und  mit  Abzugsgräben,  mit  den  erforderlichen
  Bruͤcken  und  Dohlen,  auch  an  schmalen  Stellen  und  Erhoͤhungen  mit
Schranken  versehen  seyn.

Kuͤnstlichere  Anlagen  koͤnnen  unter  dieser  gesetzlichen  Unterhaltungspflicht  nur  in
so  weit  begriffen  werden,  als  dieselben  zur  Sicherung  eines  Zustandes  bestaͤndiger
Brauchbarkeit  und  Fahrbarkeit  des  Wegs  unumgänglich  erforderlich  sind.

Für  das  Einzelne  der  obengenannten  Arbeiten  dienen  im  Allgemeinen  die  Vorschrifen
  der  Instruction  für  die  Wegmeister  vom  35.  April  2oß,  zur  Richtschnur.
(Weg-Ordnung  #§.  1,  .  Verordnungen  vom  5.  Februar  und  4.  Dezember  1611,  bei
Knapp,  Repert.  Th.  4,  S.  58),  590.)
        <pb n="686" />
        554
+.  3.

Wenn  von  einer  oder  mehreren  Gemeinden  oder  von  einer  Amtsbörperschaft  die
chausseemäßige  Herstellung  eines  bestehenden  Vicinal-Weges,  welcher  theilweise  auf
einer  gutsherrlichen  Markung  liegt,  beschlossen  wird,  so  kann  die  Mitwirkung  des
Inhabers  der  letztern,  in  Ermanglung  götlicher  Uebereinkunft  oder  eines  sonsiigen
besonderen  Rechtstitels,  nur  in  so  weit  in  Anspruch  genommen  werden,  als  hiedurch
der  Aufwand,  den  die  nach  dem  vorhergehenden  .  :  zu  bemessende  geseßliche  Baulast
dem  Markungs-Inhaber  auferlegt,  nicht  überschritten  wird.

g.  4.

Die  Frage,  ob  und  nach  welchem  Maasstabe  die  innerhalb  einer  Gemeinde-Markung
  gelegenen,  aber  nicht  im  Gemeinde-Verband  stehenden  Grundstuͤcke  zum  Bau
der  auf  der  Markung  befindlichen  Wege  beizutragen  haben,  ist  Gegenstand  der  Gesetzgebung.


g.  5.

Auf  gleiche  Weise  bleibt  es  der  Gesetzgebung  vorbehalten,  fuͤr  diejenigen  Fälle,
wo  die  Baulast  mit  den  Mitteln  des  Baupflichtigen  oder  mit  dem  Nutzen,  den  ihm
die  Herstellung  des  Weges  gewährt,  in  auffallendem  Misverháltniß  steht,  eine  angemessene
  Concurrenz  der  mitbetheiligten  Gemeinden,  Gutzherrschaften  oder  Amts-Bezirke,
  festzusehen.

Mittlerweile  haben  die  Bezirköämter  in  vorkommenden  Fällen  dieser  Art  zur
Ausmittlung  einer  solchen  Concurrenz  nach  Maßgabe  der  bieher  beobachteten  Grundsätze
  die  geeignete  Einleitung  zu  treffen.

6.
Durch  die  voransiehenden  Vorschriften  ist  die  Verordnung  vom  5.  Juli  1812
ausser  Wirkung  geseßt.
Stuttgart  den  19.  Juni  1828.
Auf  Seiner  Königlichen  Majestät  besondern  Vefehl.
Schmidlin.
        <pb n="687" />
        555
o)  Die  Belohnung  und  Belobung  mehrerer  Landjäger  betressend.

In  Gemächeit  der  99.  40  und  50  der  Königl.  Verordnung  über  die  Organisation
des  Königl.  Landjäger-Corps  vom  5.  Juni  1323  werden  die  den  nachbenannten  Stations-Commandanten
  und  Landjägern,  welche  sich  durch  Entschlossenheit,  Umsicht  und
Dienst-Eifer  besonders  ausgezeichnet  haben,  für  die  zweite  Hälste  des  laufenden  Etats-Jahrs
  zuerkannten  Belohnungen  hiemit  öffentlich  bekannt  gemacht:

1)  Geld-Prämien  haben  erhalten:

der  Stations-Commandant  erster  Elasse
Maier  in  Tübingen;

die  Stations-Commandanten  zweiter  Classe
Schneider  in  Künzelsau,
Schäufele  in  Ellwangen,
Kurz  in  Leutkirch,
Kugler  in  Brackenheim;

die  Stations-Commandanten  dritter  Elasse
Zieger  in  Herrenberg,
Scheffbuch  in  Horb,
Gutbrodt  in  Tettnang,
Locher  in  Ravensburg,
Lorenz  in  Wangen,

die  Landjäger  erster  Classe
Gaukler  in  Riedlingen,
Maichel  in  Leutbirch,
Hofstetter  in  Künzelsan,
Kipf  und  Halm  in  Tettnang
Hoͤgg  in  Neresheim,

die  Landjaͤger  zweiter  Classe
Eberhardt  in  Rottweil,
Goͤhring  in  Welzheim.

2)  Oeffentliche  Belobung  verdienen:

die  Stations-Commandanten  dritter  Classe

Bleher  in  Gaildorf,
        <pb n="688" />
        556

Maier  in  Gerabronn,
Muff  in  Mergentheim,
Mangold  in  Oberndorf,
Vohmann  in  Schorndorf;
die  Landjäger  erster  Elasse
Schmid  in  Freudenstadt,
Strauß  in  Gerabronn,
Denninger  in  Oehringen,  und
der  Landjäger  zweiter  Elasse
Großmann  in  Neckarsulm.
Stuttgart  den  27.  Juni  1323.  Schmidlin.

d)  Den  Besuch  der  Landes-Universität  betreffend.

Am  Anfang  des  gegenwärtigen  akademischen  Sommer-Halbjahrs  befanden  sich  auf
der  Universität  Tübingen  Studirende:
1)  der  evangelischen  Theologsee  217
a)  der  katholischen  Theologgee  43433
5)  der  Rechts-Wissenschaat  3933
4)  der  Heilkunde  129
5)  der  Staats=  Wirthschaft  ......  s39
6)  der  allgemeinen  Vorbereitungs-  Wissenschaften  .  163

Zusammen  .  .  .  779
Hierunter  sind  Ausländer  53
Stuttgart  den  27.  Juni  1328.  Schmidlin.

2.  Des  batholischen  Kirchenraths.
Besiellung  eines  Kämmerers  für  das  Landkapitel  Spaichingen.

Unter  dem  16.  d.  M.  wurde  der  Pfarrer  Majer  in  Airheim  zum  Kämmerer  des
Landkapitels  Spaichingen  ernannt.  #
Stuttgart  den  18.  Juni  1328.  Camerer.
        <pb n="689" />
        557
C)  Der  Departements  des  Innern  und  des  Kriegs:
Der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegs.

Bekanntmachung,  die  Berichte  wegen  der  ungehorsam  abwesenden  Militärpflichtigen  betreffend.

Da  die,  auf  die  Auchebung  für  das  Jahr  1823  sich  beziehenden  Geschäfte,  welche
noch  nach  dem  Rekrutirungs-Gesehz  vom  7.  August  1819  zu  behandeln  waren,  nunmehr
geendigt  sind,  so  tritt  das  Rekrurirungs-Geseh  vom  10.  Februar  1326  in  volle  Wirksamkeit.
  «

Die  Oberaͤmter  werden  daher  angewiesen,  vom  1.  Juli  d.  J.  an,  die  Berichte  wegen
der  ungehorsam  Abwesenden  nicht  mehr  an  die  Kreisregierungen,  sondern  nach  Art.  56
des  neuen  Rekrutirungs-Gesetzes  an  den  Ober-Rekrutirungs-Rath  zu  erstatten.

Stuttgart  den  23.  Juni  1828.
Schmidlin.  Franquemont.

D)  Des  Departements  der  Finanzen:
Des  Finanz-Ministerium.
Oeffentliche  Belobung.
Da  sich  bei  dem  in  dem  Staatswald  Rappennest  im  Schorndorfer  Forst  ausgebrochenen
  Brande  am  1.  Mai  d.  J.  der  Schultheiß  Stadelmann  von  Hößlinswarth
und  der  Zeichnungslehrer  Dürr  vLon  Schorndorf  vorzüglich  ausgezeichnet  haben,  so

werden  solche  nach  höchster  Entschließung  vom  4.  d.  M.  hiemit  öffentlich  belobt.
Stuttgart  den  10.  Juni  1328.  Varnbüler.

 

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Hohen-Memmingen,  Dibcese
  Heidenheim,  welche  in  dem  Mutterorte  437,  in  dem  eine  Stunde  entfernten  Dorfe
Sachsenhausen  aber  163  Einwohner  zählt,  haben  sich  innerhalb  &amp;amp;  Wochen  vorschriftmäßig
bei  dem  evangelischen  Consistorium  zu  melden.  In  dem  Filial  wird  neben  den  Casual=Gottesdiensten
  je  den  zweiten  Sonntag  eine  Predigt,  in  den  Sommer-Monaten  mit  Kin-
        <pb n="690" />
        558

derlehre  gehalten.  Das  Einkommen  ist,  nach  Abzug  von  25  fl.  für  Reisebosten,  auf
o“  fl.  23  kr.  nach  Competenz-Preisen  berechnet,  und  besteht  im  Ganzen  in  Geld  66  fl.,
fixen  Naturalien  476  fl.  26  br.,  Gütergenußt  F9  fl.  20  kr.,  Zehenten  und  Gülten  292  fl.
35  kr.,  bürgerlichen  Benesizien  26  fl.  5  kr.,  Rechten  und  Gerechtigbeiten  18  fl.  und  Emolumenten
  40  fl.  2:  kr.

:)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Willmandingen,  Dibcese
Reutlingen,  haben  sich  innerhalb  4  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  zu  melden.
  Das  Einkommen  dieser  Pfarrstelle  mit  640  Kirchengenossen  ist,  über  Abzag  des
schon  früher  auferlegten  Beitrags  von  25  fl.  zum  Besoldungs-Verbesserungs-Fonds,  auf
78)0  fl.  in  Normal=  und  690  fl.  in  Competenz-Preisen  berechnet.

3)  Die  Bewerber  um  das  erledigte  Diaconat  zu  Langenau,  Dibcese  Alpeck,
haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  zu  melden.  Langenau
  zählt  5050  Pfarr-Genossen,  und  dem  Diacon  ist  eine  besondere  Kirche  im  untern
Dorf  zugewiesen,  in  welcher  er  an  allen  Fest=  Sonn=  und  Feiertagen  eine  Predigt  und
eine  Kinderlehre,  letztere  mit  Ausnahme  je  des  dritten  Sonntags,  und  an  jedem  Mittwoch
  und  Freitag  Gottesdienste  zu  halten  hat.  Mit  dem  Pfarrer  hat  er  in  der  Hauptkirche
  bei  den  Samstags-Gottesdiensten,  den  Taufen,  Leichen=  und  Hochzeit-Predigten
nach  der  bestehenden  Vorschrift  abzuwechseln.  Er  ist  zugleich  Pfarrer  des  eine  halbe
Stunde  entsernten,  aus  70  Einwohnern  bestehenden  Weilers  Wertingen,  und  hat  daselbst,
  neben  Besorgung  aller  Parochial-Geschäfte,  an  jedem  Sonn=  und  Feiertage,  auch
in  der  Charwoche  am  Dienstag  und  Freitag,  zu  predigen,  je  den  dritten  Sonntag  eine
Kinderlehre  zu  halten,  und  viermal  des  Jahrs  nach  vorangegangener  Vorbereitungs-Predigt
  das  Abendmahl  auszutheilen.  Das  Einkommen  ist  auf  676  fl.  nach  Competenz-Preisen
  berechnet,  und  besteht  in  333  fl.  Geld,  239  fl.  51  kr.  Naturalien,  12  fl.
5f0  br.  Güter-Genuß  und  3)  fl.  55  kr.  Emolumenten.

4)  Bei  dem  Finanz-Ministerium  ist  eine  Ganzlisten-Stelle  mit  Joo  fl.  Besoldung
erledigt.  Die  Bewerber  um  diese  Stelle  haben  sich  unter  Anschluß  ihrer  Zeugnisse
und  einer  vollständigen  Nationalliste  über  Ramen,  Alter,  Eltern,  Familien-Verhält-=nisse
  und  bisherige  Laufbahn  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  Finanz-Ministerium
zu  melden:.
        <pb n="691" />
        Beilage  zu  Nro.  43  des  Reg.  Blatts  von  1828.

Hochberg,

Oberamts  Waiblingen.

Liste
der
im  Alter  vom  vierzehnten  bis  zum  achtzehnten  Jahre

stehenden

Israeliten-Soͤhne.
        <pb n="692" />
        —

Vor=  und  Geschlechts-Name

des  Sohus.

7Fhos  Seligman,
geb.  den  3.  März

1815.

Vor-  und  Geschlechts-Name

und  Gewerbe
des  Vaters.

Vermoͤgens-Verhaͤltnisse
des  Vaters  und
(bei  Pflegsöhnen)

des  Sohns.

Gewerbe,
welchem  nach  der  Wahl  des  Vater
der  Sohn  bestimmt  ist,  oder  nach  de
Ansicht  des  Orts-Vorstehers  zu  be
stimmen  wäre.  1

 

David  Seligmann,

Handelsmann.

 

:)  Aron  Hirsch,
Lgeb.  den  6.  Juli  1874.

 

5)  Abraham  Nothild


geb.  am  10.  Obt.  1814.

 

Nathan  Hirsch,
Handelsmann.
Gestorben.

Der  Vater  hat  hinlängliche
  Mittel,  den
Seb  ein  Gewerbe  erlernen
  zu  lassen.

 

Der  Sohn  erlernt  das  Schusfer-„Handwerk
  und  steht  bei  Friedrich
Wolbold,  Schuster  in  Eßlingen,
lauf  5  Jahre  in  der  Lehre.

 

[Der  Sohn  hat  r#20  fl.

Vermögen  in  Pfflegschaft.


Der  Pfleger  hat  den  Pfleglin
noch  keinem  Gewerbe  “*“
Schultheiß  glaubt,  daß  Aron
Hirsch  bei  einem  Bauern  imt
biesigen.  Ort  sich  der  Erlernung
des  Ackerbaues  widmen  könnte- 



 

Daoid  Rothschild,
Handelsmann.

Der  Vater  hat  bei
6  Kindern  keine  Mittel,
  ein  Kost=  und
Lehrgeld  für  den  Sohn
zu  geben.

 

Der  Vater  sieht  die  Möglichkeit
  nicht  ein,  wie  er  den  Sohn
bei  einem  ordentlichen  Gewerbe
in  die  Lehre  bringen  könne,  und
will,  daß  er  ihn  in  dem  Schacherhandel
  unterstützen  soll.

Der  Sohn  hat  Lust  zum  Saifensieder=
  oder  Sailer-Handwerk,
wozu  aber  der  Schultheiß  im
biesigen  Ort  keine  Gelegenheit
weiß.
        <pb n="693" />
        Hindernisse,
pwelche  der  Erlernung  eines
ordentlichen  Gewerbes  entgegen
  stehen.

Stand  der  Sache
im  nächstfolgenden  zweiten,  dritten  und
vierten  Jahr.

Bemerkungen.

 

 

im  zweiten  Jahr
steht  noch  in  der  Lehre,
im  dritten  Jahr
ebenso,
vierten  Jahr
der  Sohn  befindet  sich  seit  Jahr
als  Schustergeselle  auf  der  Wanderschaft.


im

 

 

Biher  fehlte  es  aneinem
Lehrmeister,  der  den
Hirsch  gegen  ein  geringes
Lehrgeld  in  die  Lehre
nehmen  will.

zweiten  Jahr
ist  nummehr  als  Bauern-Junge
bei  dem  Bauern  Martin  Mozer

Den  1½6.  Januar  1829  wurde  vondem
Oberamt  dem  Schultheißen-Amt  aufgegeben,
  daß  Hirsch  beieinem  Bauern

dahier  ohne  Lehrgeld  auf  fünf  in  Hochberg  in  die  Lehre  gebracht

Jahre  untergebracht,
dritten  Jahr

ist  noch  Bauern-Junge,
vierten  Jahr

ebenso.

werde,  und  darüber  nach  sechs  Wochen
wieder  zu  berichten.

 

angelan  gutem  Willen
es  Vaters  und  Mangel
uin  einem  Lehrmeister,
fselcher  den  Sohn  ohne
Lehrgeld  aufnähme.

zweiten  Jahr

ist  noch  keinem  Gewerbe  bestimmt,


dritten  Jahr

steht  nun  seit  einem  Monat  bei
dem  Saifensieder  Carl  Mollwiß
in  Mergentheim  gegen  ein  aus
der  israclitischen  Central-Casse
bezahltes  Lehrgeld  von  50  fl.
auf  drei  Jahre  in  der  Lehre,
im  vierten  Jahr

ist  noch  in  der  Lehre.

 

 

 

Zur  Beglaubigung:  "
Der  Kanzlei-Direktor  des  K.  Minisierium  des  Innern:

 

Den  16.  Januar  1329.
Die  Meister  des  Saifensieder=  und  des
Sailer-Handwerbs  oberamtlich  aufgefordert,
  den  Abraham  Rothschild
mit  verlängerter  Lehrzeit  in  die  Lehre
zu  nehmen.
Diese  Aufforderung  hatte  beinen  Erfolg.


Am  20.  Mai  1830.
Nach  Maßgabe  einco  Erlasses  der
Kreis-Regierung  eine  bffentliche  Aufforderung
  unter  Zusicherung  eines
Lehrgelds  von  50  fl.  erlassen.

Kach  einem  Schreiben  des  Oberamts
Mergentheim  will  Saifensieder  Carl
Mollwis  allda  den  Rothschild  in  die
Lehre  nehmen,  weßhalb  dem  Schultheißen-Amt
  das  Erforderliche  aufge,
geben  wurde.

Roth.
        <pb n="694" />
        <pb n="695" />
        550

Nro.  44.
Regietungs  -Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Freitag,  den  4.  Juli  1828.

 

Inhalt.
Königl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.
Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmechung,  bekreffend  die  Regulirung  der  Kost=  und  Heitzungspreise
  für  die  Gefaugenen  bei  den  Bezirks-Aemtern  auf  die  erste  Hälste  des  Etatajabres  13  5/5.  —  Verfu-=gung,
  die  Vollziehung  der  provisorischen  Zoll-Ordaung  betreffend.  —  Auflösung  mehrerer  Zoll.  Aemter.

 

1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  2.
v.  M.  dem  als  Inspektor  bei  dem  Bureau  der  Primär-Cataster  angestiellten  bisherigen
Kanzlei-Assistenten  Pflüger,  mit  definitiver  Uebertragung  jener  Stelle,  die  Rechte
eines  Staatodieners  im  Sinne  des  9.  3  der  Dienst-Pragmatik  guädigst  verlichen,

vermöge  höchster  Entschließung  vom  17.  v.  M.  mit  dem  Salinen-Cassenamte  in
Friederichshall  auch  die  Salz=  und  Materialien-Inspektors-Stelle  vereinigt  und  den
bisherigen  Inspektor  Zündel  in  den  Quiescenten-Stand  versez,

vermöge  höchster  Entschließung  vom  235.  v.  M.  dem  neuerlich  als  Kanzlei-Assistenten
  zur  Staats-Haupt-Casse  versetzten  Diaristen  Warth  den  Buchhalters-Titel  guädigst
  ertheilt,  und
        <pb n="696" />
        560

durch  böôchste  Entschließung  vom  325.  .  M.  den  Pfarrer  Hartmann  zu  Ennentach,
  O.  A.  Saulgau,  auf  die  erlebigte  katholische  Kaplanei  zum  heil.  Kreuz  in  Horb
zurückgesetzt.

Sodann  haben  Höchstdieselben  durch  höchste  Entschließung  vom  27.  v.  M.  der
von  dem  Vorstand  des  land=  und  forstwirthschaftlichen  Instituts  in  Hohenheim,  Direktor
  v.  Schwerz,  vorgetragenen  Bitte  um  Versehung  in  den  Penstons-Stand,  bei
der  anhaltenden  Kränklichkeit  desselben,  in  Gnaden  entsprochen,  auch  demselben  als
Beweis  Höchst  Shrer  Zufriedenheit  mit  seinen  bisher  dem  Institute  geleisteten  Diensten,
so  wie  der  Anerkennung  seiner  um  die  Landwirthschaft  im  Allgemeinen  sich  erworbenen
Verdienste,  das  Commenthur-Kreuz  des  K.  Ordens  der  Württembergischen  Krone  zu
verleihen  geruht.

Ferner  haben  Seine  Königliche  Majestät  vermöge  höchsten  Dekrets  von
demselben  Tage  das  erledigte  Amts-Notariat  Munderkingen,  Oberamts  Ehingen,  dem
Pfand-Commissär  Maurer  daselbst  zu  übertragen,  und

die  Justiz-Referendäre  erster  Elasse,  Friedrich  Ernst  Maier,  von  Hall,  und  Christian
  Bäumlein,  von  Langenburg,  in  die  Jahl  der  Rechts-Consulenten  aufzunehmen
geruht.  —  Der  Erstere  hat  Hall,  der  Zweite  Biberach  zu  seinem  Wohnorte  erwählt.

Durch  höchste  Entschließung  vom  18.  v.  M.  ist  der  evangelische  Pfarrer  Klinger
in  Gechingen,  Dekanats  Calw,  in  den  Ruhestand  verseht,  und  an  dessen  Stelle  der
bisherige  Vibar  Klinger  daselbst  zum  Pfarrer  ernannt,  auch

die  erledigte  katholische  Johannis-Caplanei  zu  Horb  nebst  dem  damit  verbundenen
Przeptorat  dem  Pfarr-Verweser  Lang  zu  Unterthalheim,  Oberamts  Horb,  guädigst
verliehen  worden.

Unter  dem  :J.  v.  M.  erhielt  der  auf  die  Pfarrei  Rennhardsweiler,  Oberamts
und  Dekanats  Saulgau,  ernannte  Anna-Caplan  Sontag,  von  Buchaus

unter  dem  26.  v.  M.  der  auf  die  katholische  Pfarrei  Marlach,  Oberamts  Künzelsan,
  ernannte  Pfarrer  Lenz,  von  Bartenstein,  und

unter  demselben  Tage  der  auf  die  Peter=  und  Paul-Caplanei  zu  Buchan,  Oberamts
  Riedlingen,  ernannte  Vikar  Johann  Hamberger,  von  Ehingen,  zu  Stimmfach,
die  Königliche  Bestktigung.  «
        <pb n="697" />
        561
II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Der  Departements  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen:

Der  Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Regulirung  der  Kost-  und  Heitzungs-Preise  fuͤr  die  Gefangenen  bei
den  Bezirks-Aemtern  auf  die  erste  Hälfte  des  Etats-Jahres  18  /.

Auf  die  Periode  vom  1.  Juli  bis  51.  December  1338  wird  hiemit  für  die  Unterfuchungs=
  und  Straf-Gefangenen

1)  der  Vergütungswerth  der  täglichen  Gefangenen-Kost-Portion  bei  sämtlichen

Bezirks-Aemtern  auf  Zwölf  Kreuzer;  sodann
2)  das  Heitßungs-Geld  für  die  Bezirbs-Gefängnisse  auf  jeden  Ofen  und  für  jeden
Tag  in  folgender  Art  festgesetzt:
I.  Neckar-Kreis.

Bei  den  Bezirks-Aemtern:  Sturtgart,  Brackenheim,  Cannstadt,  Eßlingen,
  auf  Zwölf  Kreuzer;

bei  den  Bezirks-Aemtern:  Besigheim,  Böblingen,  Heilbronn,  Leonberg,
Ludwigsburg,  Marbach,  Maulbronn,  Neckarsulm,  Vaihingen,  Waiblingen,
  Weinsberg,  auf  Eilf  Kreuzer;

bei  dem  Bezirks-Amte  Backnang  auf  Zehn  Kreuzer.

II.  Schwarzwald-Kreis.

Bei  den  Bezirks-Aemtern:  Herrenberg,  Reutlingen,  Rottenburg,  Täbingen,
  auf  Eilf  Kreuzer;

bei  den  Bezirks-Aemtern:  Calw,  Nürtingen,  Urach,  auf  Zehn  Kreuzer;

bei  den  Bezirks-Aemtern:  Balingen,  Freudenstadt,  Horb.  Nagold,  Oberndorf,
  Sulz,  Tuttlingen,  auf  Neun  Kreuzer;

bei  den  Bezirks-Aemtern:  Neuenbürg,  Rottweil,  Spaichingen,  auf

Acht  Kreuzer.  6
II.  Jaxt-Kreis.

Bei  den  Bezirks-Aemtern:  Gmönd,  Hall,  Mergentheim,  Oehringen,
Schorndorf,  auf  Zehn  Kreuzer;
        <pb n="698" />
        —

Vor-  und  Geschlechts-Name

des  Sohns.

7)  RoeSeligmann,
geb.  den  3.  März

1815.

Vor=  und  Geschlechts-Name

und  Gewerbe
des  Vaters.

Vermdgens-Verhältnisse
des  Vaters  und
(bei  Pflegsöhnen)

des  Sohns.

Gewerbe,
welchem  nach  der  Wahl  des  Vater
der  Sohn  bestimmt  ist,  oder  nach  de
Ansicht  des  Orts-Vorslehers  zu  be
stimmen  wäre.

 

David  Seligmann,
Handelsmann.

 

:)  Aron  Hirsch,
geb.  den  6.  Juli  1814.

5)  Abrahem  Rothild


ild,
geb.  am  10.Obt.  1814.

Handelsmann.
Gestorben.

 

Rathan  Hirsch.

Der  Vater  hat  hinlaͤn


Sohn  ein  Gewerbe  erlernen
  zu  lassen.

güäche  Mittel,  den

l

DerW
Handwerk  und  steht  bei  Friedrich
Wolbold,  Schuster  in  Eßlingen,
auf  3  Jahre  in  der  Lehre.

 

 

Der  Sohn  hat  220  fl.
Vermögen  in  Pflegschaft.


Der  Pfleger  hat  den  Pfleglin
noch  keinem  Gewerbe  besiimmt
Schultheiß  glaubt,  daß  Aron
Hirsch  bei  einem  Bauern  im
biesiann  Ort  sich  der  Erlernung
des  Ackerbaues  widmen  bönnte

 

David  Rohhschild,
Handelsmann.

 

Der  Vater  hat  bei

tel,  ein  Kost=  und
Lehrgeld  für  den  Sohn
zu  geben.

 

6  Kindern  keine  Mit-keit  nicht  ein,  wie  er  den  Sohn

Der  Vater  sieht  die  Möglichbei

  einem  ordentlichen  Gewerbs
in  die  Lehre  bringen  könne,  und
will,  daß  er  ihn  in  dem  Schacherhandel
  unterstüßen  soll.
Der  Sohn  hat  Lust  zum  Saisensieder=
  oder  Sailer-Handwerk,
wozu  aber  der  Schultheiß  im
biesigen  Ort  keine  Gelegenheit

 

 

weiß.
        <pb n="699" />
        Hindernisse,
welche  der  Erlernung  eines
ardentlichen  Gewerbes  entgegen
  stehen.

Stand  der  Sache
im  nächsifsolgenden  zweiten,  dritten  und
vierten  Jahr.

Bemerkungen.

 

#im

im  zweiten  Jahr
steht  noch  in  der  Lehre,
im  dritten  Jahr
ebenso,
vierten  Jahr
der  Sohn  befindet  sich  seit  Jahr
als  Schustergeselle  auf  der  Wan- 



derschaft.

 

Biöaher  fehlte  es  an  einem
tvehrmeister,  der  den
Girsch  gegen  ein  geringes
Lehrgeld  in  die  Lehre
nehmen  will.

 

zweiten  Jahr

ist  nunmehr  als  Bauern-Junge  Oberamt  den  Schultheißen-Amt  aufbei

  dem  Bauern  Martin  Mozer
dahier  ohne  Lehrgeld  auf  fünf
Jahre  untergebracht,

dritten  Jahr

ist  noch  Bauern-Junge,
vierten  Jahr

ebenso.

Den  16.  Januar  1829  wurde  vondem

gegeben,  daß  Hirsch  bei  einem  Bauern
in  Hochberg  in  die  Lehre  gebracht
werde,  und  darüber  nach  sechs  Wochen
wieder  zu  berichten.

 

 
 
   
  

Nangelangutem  Willen
es  Vaters  und  Mangel
n  einem  Lehrmeister,
elcher  den  Sohn  ohne
Lehrgeld  aufnaͤhme.

 

 

zweiten  Jahr

ist  noch  keinem  Gewerbe  bestimmt,


dritten  Jahr

steht  nun  seit  einem  Monat  bei
dem  Saifensieder  Carl  Mollwiß
in  Mergentheim  gegen  ein  aus
der  israelitischen  Central-Casse
bezahltes  Lehrgeld  von  50  fl.
auf  drei  Jahre  in  der  Lehre,
im  vierten  Jahr

isi  noch  in  der  Lehre.

7.

 

 

Den  16.  Januar  1329.
Die  Meister  des  Saifensieder=  und  des
Sailer-Handwerbs  oberamtlich  aufgefordert,
  den  Abraham  Rothschild
mit  verlängerter  Lehrzeit  in  die  Lehre
zu  nehmen.
Diese  Aufforderung  hatte  beinen  Erfolg.


Am  20.  Mai  183o.
Nach  Maßgabe  eines  Erlasses  der
Kreis-Regierung  eine  dffentliche  Aufforderung
  unter  Zusicherung  einco
Lehrgelds  von  50  fl.  erlassen.
Nach  einem  Schreiben  des  Oberamts
Mergentheim  will  Saifensieder  Carl
Mollwik  allda  den  Rothschild  in  die
Lehre  nehmen,  weßhalb  dem  Schultheißen-Amt
  das  Erforderliche  aufge,
geben  wurde.

1
        <pb n="700" />
        264

Pflaster-Schleif=  Schiefer-Wesß-=  Steinkohlen,

und  Ziegelsteine,  dann  gemeine  Torf,

Steinhauer-Arbeiten,  Vogel=  und  Wachholder-Bceren,
können  durch  die  Grenzbewohner  ohne  Dazwischenkunft  eines  Händlers  in  unbeschränkten
  Quantitäten,  dagegen

b)  Bienenstöcke  mit  lebenden  Bienen,
Flachs  und  Werg,  ungesponnen,

Hauf  und  Werg,  ungesponnen,
Hörner,  Klauen,  Knochen,  Beinc,

Garne,  ungefärbte,  wollene  und  leinene,


Glasscherben,

Haare  und  Borsten,

Haderlumpen,

Harz,  rohes,  Pech,

Flachsen,
Käse,
Leimleder,
Unschlitt,  roh  und  geschmolzen,
Vieh,
Wolle,

in  Quantitäten  bis  zu  50  Pfund  oder  in  einzelnen  Stücken,  gleichfalls  ohne  Dazwischenkunft
  eines  Händlers,  wechselseitig  ein=  und  ausgebracht  werden.

Jedoch  müssen  diese  Gegenstände  ebenfalls  unverpackt,  oder  doch  aus  ihrer  einfachen
  Verpackung  noch  erkennbar  seyn.

Die  Gegenstände,  welche  nach  den  vorhergehenden  Bestimmungen  bei  den  Zollstationen
  zum  Eingange  behandelt  werden  bönnen,  dürfen  bei  denselben  auch  in  den  nämlichen
  Quantitäten  zum  Durchgange  behandelt  werden,  wenn  die  örtlichen  Verhältnisse
von  der  Art  sind,  daß  weder  ein  Ober-Zoll-Amt  noch  ein  Zoll-Amt  oder  Hall-Amt
ohne  bedeutenden  Umweg  erreicht  werden  kann.

B.  Verification  der  auf  ungewissen  Verkauf  ausgehenden  Meß=  und
Markbt-Waaren.

Nach  der  Joll-Ordnung  haben  die  inländischen  Handelsleute  und  Fabrikanten  für
ihre,  auf  ausländische  Märkte  verführten  und  unverkauft  wieder  zurückgebrachten  Waaren
  bei  der  Wieder-Einfuhr  derselben  nur  den  vierten  Theil  des  tarifmáßigen  Eingangs-Zolls
  zu  bezahlen,  wenn  sich  aus  der  vorgeschriebenen  Verisication  ergibt,  daß  die  zurückgehenden
  Waaren  wirklich  ausgeführt  worden  sind.
        <pb n="701" />
        565
Um  die  Ueberzeugung  der  Identität  der  ausgeführten  und  wieder  zurückgebrachten
  Güter  so  viel,  als  möglich  ist,  zu  erhalten,  muß  auf  folgende  Weise-verfahren
werden:

½)  mössen  solche  Waaren  auf  das  genaueste  angegeben,  und  wo  es  thunlich  ist,
wie  z  V.  bei  Ellenwaaren,  der  Declaration  Muster  angelegt,  oder  in  derselben
von  Waaren,  welche  mit  Fabrikzeichen  versehen  sind,  diese  bemerbt,  oder,  wenn

keines  von  beiden  geschehen  kann,  dieselben  so  genau  bezeichnet  werden,  daß  ihr

Erkennen  nach  einiger  Zeit  bei  der  Zurückkunft  dadurch  erleichtert  wird;

müssen  solche  Waaren  von  dem  Versender  oder  Frachtführer  dem  Zoll=  oder

Hallamte  in  einem  Zustande  dargelegt  werden,  in  welchem  sie  von  demselben

zweckmäßig  besichtigt,  mit  den  angegebenen  Merkmalen  genau  verglichen  und

an  Waaren,  welche  nicht  gänzlich  und  dem  Zwecke  gemäß  bezeichnet  werden
bônnen,  Plomben,  wenn  es  thunlich  ist,  angelegt  werden  können;

muß  die  Waare  versichert,  ein  dem  Inhalte  der  Declaration,  welche  bei  dem

Zoll=  oder  Hallamte  bis  zu  der  Zurückkunft  der  Waare  aufbewahrt  wird,

gleichlautender  specieller  Eintrag  in  dem  Zoll-Mannale  gemacht,  und  ein  ebenso

specieller  Ausgangs-Zollschein  dem  Versender  oder  Frachtführer  eingehändigt
werden,  der  bei  dem  Austritts-Zollamte,  wenn  die  Behandlung  bei  einem

Hallamte  vorgenommen  wurde,  prásentirt,  und  von  demselben  zum  Beweise,

daß  die  Waarc  wirblich  ausgeführt  wurde,  contrasignirt  und  dem  Frachtführer

wieder  zurückgestellt  werden  muß;

müssen  solche  Waaren  bei  nahen  Märkten  innerhalb  14  Tagen  und  bei  entfernten

  innerhalb  5  Monaten  zu  dem  Zell=  oder  Hallamte  zurückgebracht

werden,  bei  welchen  der  Ausgangs-Zoll  entrichtet  worden  ist,  und  dürfen  niemals
  mit  anderen  Waaren  vermischt  gepackt  werden;

5)  bei  der  Wieder-Einfuhr  solcher  Waaren  muß  der  Ausgangs-Zollschein  dem
Eintritts-Zollamte  vorgelegt  werden,  welches,  wenn  es  die  frühere  Ausgangs-Behandlung
  vorgenommen  hat,  nach  erhaltener  Ueberzeugung  von  der  Identitct
  der  Waaren,  die  Begünstigungs-Behandlung  vornimmt.

Geschah  aber  die  Ausgangs-Behandlung  bei  einem  Hallamte,  so  werden
die  Waaren  mit  einem  Anweis-Scheine,  in  welchem  auf  den  Ausgangs-goll-5

  4

2

S

4

V

 

4
        <pb n="702" />
        566

schein  hingewiesen  wird,  an  dasselbe  begleitet,  damit  das  Hallamt  die  Beguͤnstigungs-Behandlung
  vornehme.

6)  Die  Verifikation  der  auf  ungewissen  Verkauf  aus=  und  unverbauft  wieder
zurückgehenden  Waaren  kann  nur  bei  Ober-Zoll=  und  Hall-Acmtern  Statt
finden.

Stuttgart  den  25.  Juni  1828.  Varnbiler.

b)  Auslösung  mehrerer  Joll-Aemter.

Unter  Beziehung  auf  die  K.  Verordnung  vom  24.  Juni  1323,  (Regierungs-Blatt
Nro.  41,  S.  476,)  die  Einführung  des  Zoll-Vereins  betreffend,  wird  hiemit  bekannt  gemacht,
  daß  folgende  Ober-goll-Aemter  mit  den  dazu  gehdrigen  Unrer-Zoll-Aemtern
Anit  dem  30.  Juni  1333  aufgelöst  worden  sind:

a)  an  der  Grenze  gegen  das  Königreich  Bayern,

Vopfingen,  Heidenheim,
Erailshcim,  Leutbirch,
Ellwangen,  Neresheim,
Ferthofen,  Wangen;

b)  im  Innern:
Eßlingen,  Ludwigsburg,
Gmuͤnd,  Oehringen,
Hall,  Riedlingen;

sodann  das  K.  Wuͤrttembergische,  Fuͤrstlich  Hohenzollern'sche  Ober-Zollamt  Hechingen.

Stuttgart  den  2.  Juli  1028.  Varnbüler.
        <pb n="703" />
        567

Nro.  45.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Dienstag,  den  8.  Juli  1828.

—  —  —  —  —  —  —  —  ·  ----  —

Inhalt.
Königl.  Dekrete.  Königliches  Haus:  Gesetz.

 

Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Kdodni  gliche  Haus-Gese  tz.
Wilhelm,
don  Gottes  Gnaden  König  von  Wurttemberg.

Um  dem  Wunsche  der  Mitglieder  Unseres  Königlichen  Hauses,  daf  ibre  Familien=Verhilinisse
  in  verschiedenen  Beziehungen  noch  eine  genauere  und  festere  Besiimmung
erhalten  möchten,  entgegen  zu  kommen  und  künftigen  Zweifeln  und  Irrungen  so  viel
moglich  vorzubeugen,  haben  Wir  für  angemessen  crachter,  mit  Verücksichtigung  aller
noch  anwendbaren  Verordnungen  der  bisher  bestandenen  Familien-Gesetze  und  Verträge,
ein  —  jener  Absicht  vollständiger  entsprechendes  Haus-Gesehz  zu  errichten,  wodurch
die  Verhältnisse  der  Mitglieder  des  Königlichen  Hauses  zum  Kdnige,  als  Oberhaupt
der  Familic,  und  unter  sich,  bestimmt  werden.

Wir  verordnen  daher,  nach  Anhdrung  Unseres  Geheimen  Raths,  und,  soviel
die  zur  ständischen  Mitwirkung  geeigneten  Punkte  betrifft,  unter  Zustimmung  Unserer
getreuen  Stände,  wie  folgt:
        <pb n="704" />
        568

I.  Abschnitt.
Bildung  des  Kbniglichen  Hauses,  Titel,  Wappen  und  Nang
der  Mitglieder.
Art.  1.

Der  Koͤnig  ist  das  Oberhaupt  des  Koͤniglichen  Hauses.

Als  Mitglieder  bilden  dasselbe:  «

a)  die  Gemahlin  des  Koͤnigs,

h)  die  Koͤniglichen  Wittwen,

c)  alle  Prinzen  und  Prinzessinnen,  welche  von  dem  gemeinschaftlichen  Stammvater
  des  Kdniglichen  Hauses  aus  einer  rechtmäßigen,  ebenbürtigen,  Ehe  abstammen,
  und  zwar,  die  Prinzessinnen,  so  lange  sie  nicht  außer  dem  Königlichen
  Hause  standesmäßig  vermählt  sind,  #

d)  die  ebenbürtigen,  mit  Genehmigung  des  Königs  geehlichten  Gemahlinnen
der  Prinzen  des  Koniglichen  Hauses  und  deren  Wittwen.

Art.  2.

Der  älteste  Sohn  des  Königs  heißt  Kronprinz  und  führt  das  Prädikat:  „Konigliche
  Hoheit.“

Art.  3.

Alle  von  Unsers  Herrn  Vaters,  des  verewigten  Königs,  Majestät  abstammenden
  Prinzen  und  Prinzessinnen  heißen:  „Königliche  Prinzen  und  Prinzessinnen“-und
  erhalten  das  Prädikat:  „Königliche  Hoheit.“

Art.  4.

Die  Prinzen  und  Prinzessinnen  der  Nebenlinien  jener  ebengedachten,  von  des
vercwigten  Königs  Majestät  gebildeten,  Hauptlinie  heißen  Her  zoge  und  Herzoginnen
  von  Württemberg  und  führen  das  Prädikat:  „Hoheit.“

Art.  5,

Das  Wappen  der  Mitglieder  des  Königlichen  Hauses  ist  dac  im  Jahr  „6o0  berichtigte
  K#nigliche  Familien-Wappen.
        <pb n="705" />
        569

Der  Kronprinz  fuͤhrt  die  Königekrone,  sowohl  auf  dem  Haupt=  oder  Mittelschilde,
als  auf  dem,  auf  dem  Schilde  ruhenden,  rothen,  mit  Hermelin  gefütterten  Mantel.

Andere  Königliche  Prinzen  und  Prinzessinnen  führen  nur  die  leßtere.

In  den  Wappen  der  üäbrigen  Prinzen  und  Prinzessinnen  tritt  an  die  Stelle  derselben
  der  Herzogshut.

Die  Gemahlinnen  der  Prinzen  des  Königlichen  Hauses  werden  dem  Königlichen
Familien-Wappen  ihr  angebornes  Familien-Wappen  in  biöher  bestimmter  Art  beifügen
  lassen.

Art.  6.

Der  Rang  der  Prinzen  und  Prinzessinnen  bestimmt  sich  durch  das  nähere  Recht

zur  Thronfolge.

II.  Abschnitt.
Thronfolge,  Reichs-Verwesung  und  persönliche  Vormundschaft
eines  Königs.
Art.  7.

In  Ansehung  der  Thronfolge,  der  Reichs-Verwesung  und  der  Vormundschaft
uͤber  einen  minderjaͤhrigen  Koͤnig  treten  die  Bestimmungen  der  Verfassungs-Urkunde
.  4—  1  ein.

Art.  8.  6

Im  Falle  einer  Reichs-Verwesung  werden  die  dem  Haupte  der  Königlichen  Familie
  zustehenden  Rechte  über  die  Mitglieder  des  Königlichen  Hauses  von  dem  Reichs-Verweser
  ausgeünbt.

III.  Abschnitr.
Oberste  Aufsicht  des  Königs  über  die  Glieder  des  Königlichen  Hauses
im  Allgemeinen.
Art.  9.
Alle  Glieder  des  Königlichen  Hauses  sind  der  Hoheit  und  Gerichtsbarkeit  des
        <pb n="706" />
        576
Koͤnigs  untergeben,  und  Er  uͤbt  als  Haupt  des  Fauses  eine  besondere  Aufsicht,  mit
bestimmten  Rechten,  nach  Maaßgabe  dieses  Haus-Gesetzes  uͤber  sie  aus.

Art.  10.
Vermoͤge  derselben  steht  dem  Koͤnige  uͤberhaupt  zu,  alle  fuͤr  Erhaltung  der  Ruhe,
Ehre,  Ordnung  und  Wohlfahrt  des  Koͤniglichen  Hauses  angemessenen  Maßregeln  zu
nehmen.

IV.  Abschnitt.
Vormundschaften,  Erziehung,  Aufenthalt  der  Prinzen  und
Prinzessinnen.
Art.  11.
Ein  besonderer  Gegenstand  dieser  Aufsicht  des  Königs  sind  die  Vormundschaften
und  die  Erziehung  aller  Prinzen  und  Prinzessinnen  des  Königlichen  Hauses.
Art.  12.
Den  Prinzen  des  Königlichen  Hauses  steht  die  Ernennung  der  Vormünder  ihrer
inder  zu,  jedoch  bedürfen  dieselben  der  Bestätigung  des  Königs.
Erhalten  sie  diese  nicht,  oder  hat  der  Vater  keine  Vormünder  ernannt,  so  wird
der  König  die  erforderliche  Einleitung  zu  Bestellung  der  Vormundschaft  treffen.
Die  besiellten  Vormünder  legen  den  Eid  in  der  Regel  in  die  Hände  des  Königs,
oder,  auf  desselben  Auftrag,  in  die  des  Minisiers  der  Familien-Angelegenheiten  ab.

Von  Leßterem  ist,  in  einem  wie  in  dem  andern  Falle,  die  Bestétigungs=  oder  Bestellungs-Urkunde
  auszufertigen.

Art.  13.

Ueber  die  Vermögens-Verwaltung  haben  die  dieselbe  führenden  Vormünder
jährliche  Rechenschaft  bei  der  höchsten  Landes-Behörde  für  Vormundschafts-Sachen  abzulegen,
  welche  darüber  an  den  König  Bericht  erstattet.

Ueber  Handlungen  der  Vormünder,  für  welche  die  von  ihnen  zu  beobachtenden
Gesetze  des  Königreichs  gerichtliche  Bestätigung  erfordern,  hat  die  gedachte  Behbrde  zu
erbennen,  jedoch  in  wichtigeren  Fällen  eine  vorgängige  berichtliche  Anzeige  an  den  König
zu  erstatten.
        <pb n="707" />
        571
Art.  14.

Dem  Koͤnige  kommt,  vermoͤge  des  ihm  zustehenden  Ober-Aufsichtsrechts  (Art.  11),
die  Befugniß  zu,  Einsicht  von  der  Erziehung  aller  Prinzen  und  Prinzessinnen  des  Koͤ—
niglichen  Hauses  zu  nehmen  und  daruͤber  berichtliche  Anzeige  zu  verlangen.

Art.  15.

Die  Volljährigkeit  des  Kronprinzen  tritt  nach  zurückgelegtem  achtzehnten  Jahre
ein.  Die  Königlichen  Prinzen  und  Prinzessinnen  (Art.  3)  werden  nach  zurückgelegtem
einundzwanzigsten  Jahrc,  die  übrigen  Prinzen  und  Prinzessinnen  des  Hauses  aber  nach
dem  zweiundzwanzigsten  Jahre  ihres  Alters  volljährig.

"  Art.  16.

Kein  Prinz  und  keine  Prinzessin  darf  ohne  Genehmigung  des  Königs  in  einem
fremden  Staate  den  Aufenthalt  nehmen  (Art.  24).

Wenn  Prinzen  des  Königlichen  Hauses  im  Auslande  mit  bedeutenden  Gütern  angesessen
  sind;  so  wird  diese  Genehmigung  ohne  besonders  dringende  Rücksichten  nicht

versagt  werden.  A
rt.  17.

Durch  hausgesetzmaͤßige  Vermaͤhlung  treten  die  Prinzessinnen  aus  den  Verhaͤltnissen,
  in  welchen  sie  bis  dahin  zum  Koͤniglichen  Hause  standen.

V.  Abschnitt.
Vermaͤhlungen  der  Mitglieder  des  Koͤniglichen  Hauses.

Art.  13.

Die  Prinzen  und  Prinzessinnen  des  Königlichen  Hauses  bönnen  sich  nicht  anders
als  mit  vorgängiger  ausdrücklicher  Einwilligung  des  Königs  vermählen,  welche  übrigens
bei  ebenbürtigen  Chen  ohne  etwa  eintretende  besondere  Gründe  nicht  erschwert  werden
wird.

Art.  19.

Eine  nicht  hausgesetzmäßig  (F.  8  der  Verf.  Urk.  und  Art.  2  und  18  dieses  Haus-Gesetzes)
  von  den  Prinzen  und  Prinzessinnen  des  Königlichen  Hauses  geschlossene  Ehe
überträgt  in  Beziehung  auf  Stand,  Titel  und  Wappen  keine  Rechte  auf  den  angeheiratheten
  Gatten  und  die  aus  einer  solchen  Ehe  erzeugten  Kinder.
        <pb n="708" />
        572
Eben  so  wenig  bönnen  daraus  auf  Staats-Erbfolge,  Apanagen,  Sustentationsund
  Nadelgelder,  Mitgaben  und  Wittume,  Ansprüche  abgeleitet  werden.
Die  aus  solcher  Ehe  erzeugten  Kinder,  oder  die  zurückgebliebene  Wittwe,  haben
nur  eine  Alimentation  aus  dem  eigenen  Vermdgen  des  Vaters,  oder  Ehegemahls,  zu

fordern.
Art.  20.

Alle  Eheverträge,  welche  die  Prinzen  und  Prinzessinnen  des  Königlichen  Hauses
abschließen  würden,  ohne  von  dem  Könige  deren  Genehmigung  und  Bestätigung  eingeholt
  zu  haben,  sind  nichtig.

VI.  Abschnitt.
Hofstaat  der  Mitglieder  des  Köôniglichen  Haufes.
Art.  21.  .

Die  Mitglieder  des  Königlichen  Hauses  haben  dem  König  von  der  getroffenen

Wahl  der  zu  ihrem  Hofstaate  bestimmten  Personen  Anzeige  zu  machen.
Art.  22.

Der  Hofstaat  und  die  Dienerschaft  der  im  Königreiche  wohnenden  Glieder  des
Königlichen  Hauses  genießen  denselben  Gerichtsstand,  wie  die  Hof-Dienerschaft  des
Königs  und  unter  denselben  Bestimmungen.

VII.  Abschnitt.
Apanagen,  Sustentationsgelder,  Mitgaben  und  Wittum.
Art.  23.

Apanagen,  Sustentationsgelder,  Mitgaben  und  Wittum  können  nie  in  liegenden
Gründen  ertheilt  werden,  sondern  werden  immer  nur  von  der  Staats-Casse  und  zwar,
mit  Ausnahme  der  Mitgaben,  in  gleichen  Raten  vierteljährlich  in  Geld  ausbezahlt.

Eine  meublirte  Wohnung  haben  nur  diejenigen  Mitglieder  des  Königlichen  Hauses
  anzusprechen,  welchen  diese  in  den  nachfolgenden  Art.  36,  55,  55  ausdruͤcklich  zugesichert
  ist.

Art.  24.

Alle  Apanagen,  Sustentations-Gelder,  Donativ-Gelder  und  Wittume,  können
nur  mit  Bewilligung  des  Königs  ausserhalb  des  Königreichs  verzehrt  werden.
        <pb n="709" />
        573

Ist  uͤbrigens  die  Koͤnigliche  Bewilligung  zum  Aufenthalte  im  Auslande  ertheilt,
so  kann  dieser  kein  Grund  eines  zu  machenden  Abzugs  werden.

Wuͤrde  ein  Mitglied  des  Koͤniglichen  Hauses  ohne  Vorwissen  und  Genehmigung
des  Koͤnigs  seinen  Aufenthalt  im  Auslande  nehmen  (Art.  16),  so  werden  die  ihm  ausgesetzten
  Einkuͤnfte  der  erwaͤhnten  Art  zuruͤckgehalten.

Ein  definitiver  Verlust  der  zuruͤckgehaltenen  Raten  kann  jedoch  nur  in  Gemaͤsheit
  eines  hierauf  gestellten  Antrags  des  Familicnrathes  (Art.  66)  verfuͤgt  werden.

2

Art.  25.

Die  Apanagen  und  Sustentationsvelder  der  Prinzen  und  Prinzessinnen  können

von  deren  Gläubigern  nur  bis  zu  einem  Drittheile  in  Anspruch  genommen,  oder  zu
deren  Gunsten  mit  Beschlag  belegt  werden.

Art.  26.

Von  ihren  Apanagen  und  beziehungsweise  Sustentationsgeldern  haben  die  Prinzen
  des  Königlichen  Hauses  den  ganzen  Unterhalt  ihres  Hauses,  mir  Einschluß  der
Wohnung  und  der  Nadelgelder  ihrer  Gemahlinnen,  wo  dafür  nicht  auodrücklich  etwas
ausgeseht  ist  (Art.  36),  so  wie  die  Crziehung  und  Unterhaltung  ihrer  Descendenz,  in
dem  Falle  zu  bestreiten,  wo  für  letztere  nicht  besondere  Sustentations-Gelder  in  diesem
  Gesetze  (Art.  39,  #0,  41,  42  und  45)  zugesichert  sind.

A.  Apanagen.
Art.  27.

Alle  Apanagen  entstehen  künftig  nur  aus  den,  den  nachgelorenen  Söhnen  oder
Enkeln  eines  Königs  von  dem  Regierungs-Nachfolger  zu  gewährenden  Abfindungen,
und  gehen,  mit  Ausschluß  jeder  Vererbung  an  Seiten-Verwandte,  zunächst  auf  die
männliche  Destendenz  des  Lebtverstorbenen  über.

Art.  28.

Da,  wo  ein  Prinz  die  ihm  ursprünglich  ausgesehte  Apanage  auf  einen  einzigen
  Sohn  oder  auf  männliche  Descendenten  eines  einzigen  Sohnes  vererbt,  wird  bei
diesem  ersten  Erbgange  —  aber  auch  nur  bei  diesem  —  blos  die  Hälfte  der  ursprünglichen
  Apanage  in  Erbgang  gebracht;  die  andere  Hälfte  fällt  an  die  Staats-Casse
zurück.
        <pb n="710" />
        574

Ebenso,  wenn  bei  urspruͤnglicher  Aussetzung  einer  Apanage  der  zu  apanagirende
Prinz  fruͤher  gestorben  ist,  und  denfelben  ein  einziger  Sohn,  oder  die  maͤnnlichen  Descendenten
  eines  einzigen  Sohnes  repraͤsentiren,  wird  den  Letztern  nur  die  Haͤlfte  derjenigen  Apanage
  ausgesetzt,  welche  ihr  Vater,  und  beziehungsweise  Großvater,  als  Nachgeborner
echalten  haͤtte.

Art.  29.

Mit  dem  Ableben  eines  Königs  erhält  jeder  Nachgeborne  desselben,  sey  derselbe
minderjährig  oder  volljährig,  vermählt  oder  unvermählt,  eine  Apanage.  Die  Söhne
eines  vor  seinem  Vater  (dem  Könige)  gestorbenen  nachgebornen  Prinzen  treten  hierbei,
  unter  der  (Art.  28)  bezeichneten  möglichen  Beschränkung,  vermöge  des  Repräsentations-Rechts,
  an  die  Stelle  ihres  Vaters.

Ebenso  erhält  jeder  nachgeborne  volljährige  oder  minderjährige,  vermählte  oder
unvermählte  Sohn  eines,  vor  seinem  Vater  verstorbenen  Kronprinzen,  bei  dem  Ableben
  seines  Großvaters  (des  Königs)  eine  Apanage.  Auch  treten  an  die  Stelle  eines
vor  dem  voterlichen  Großvater  gestorbenen  Sohnes  eines  verstorbenen  Kronprinzen,
vermöge  Repräsentations-Rechts  dessen  männliche  Nachkommen,  jedoch  unter  dem  —
Art.  28  ausgedrückten  Vorbehalte.  «

Ein  Repraͤsentations-Recht  der  Toͤchter  findet  nur  in  dem  besondern,  unter  Art.  34
vorkommenden,  Falle  Statt,  wenn  ein  vor  dem  Koͤnig  mit  Tode  abgegangener,  zu  einer
Apanage  berechtigter,  Prinz  zwar  keine  maͤnnliche  Nachkommen,  aber  unvermählte
Tochter  hinterlassen  hat,  welche  vermöge  des  in  gedachtem  Art.  34  ihnen  eingeräumten
beschränkten  Erbrechts  bei  Aussehung  der  Apanage  in  die  Stelle  ihres  vorverstorbenen
Waters  treten.

Art.  So.

Die  Größe  der  Apanage  eines  nachgebornen  Sohnes  des  Königs,  so  wie  der
machgebornen  Söhne  eines  vor  seinem  Vater  gestorbenen  Kronprinzen,  oder  der  in  die
Stelle  ihres  vorverstorbenen  Vaters  tretenden  männlichen  Nachkommen  eines  solchen
nachgebornen  Prinzen,  beträgt,  wenn  nicht  mehr  als  zwei  nachgeborne  Söhne  des
Königs  oder  des  vorverstorbenen  Kronprinzen  vorhanden  sind,  je  vierzigtausend  Gulden,
wenn  aber  mehr  als  zwei  vorhanden  sind,  je  dreißigtausend  Gulden.
        <pb n="711" />
        575

Art  Zi.

Es  werden  daher  zu  Ausmittlung  der  —  Art.  5%  bestimmten  Größe  der  Apanagen
die  nachgeborenen  Söhne  des  Königs  und  die  nachgeboreuen  Söhne  eines  Kronprinzen
unter  Veobachtung  des  Reprsentations-Prinzips  in  dem  Falle  zusammengezählt,  wenn
der  Enkel  dem  Großvater  auf  dem  Throne  folgt,  und  nicht  nur  nachgeborne  Söhne
des  Königs,  sondern  auch  nachgeborne  Söhne  des  vorverstorbenen  Kronprinzen  vorhanden
  sind.

Wenn  hiernach  nur  Ein  nachgeborner  Sohn  des  Königs  und  Ein  nachgeborner
Prinz  des  vorverstorbenen  Kronprinzen  vorhanden  sind;  so  betrügt  die  Apanage  für
Jeden  vierzigtausend  Gulden;  sind  mehrere  Prinzen  vorhanden,  so  beträgt  die  Apanage
für  Jeden  dreißigtausend  Gulden.  "

Art.  32.

Alle  Prinzen,  welche  im  Wege  des  Erbganges  zu  einer  Apanage  gelangt  sind,
erhalren  bei  ihrer  ersemaligen  hausgesetzlichen  (DArt.  19)  Vermählung  als  Aversal-Beitrag
zur  häuslichen  Einrichtung  und  Vestreitung  der  Vermählungs-Kosten  eine,  den  dritten
Theil  ihrer  Apanage  errcichende,  Summe.

Auch  die  Söhne  dieser  Prinzen  erhalten,  wenn  sie  zu  Lebzeiten  ihres  Vaters  in
eine  solche  Che  treten,  diesen  Aversal-Beitrag,  bestchend  in  dem  dritten  Theile  derjenigen
  Apanage,  welche  sie  präsumtiv  nach  dem  Stande  der  Familie  zur  Zeit  ihrer  Vermaͤhlung

  zu  hossen  haben.
Art.  35.

Sollte  durch  Erbgang  eine  Apanage  sich  so  sehr  vermindern,  daß  sie  nicht  mehr
die  Summe  von  fünftausend  Gulden  gewährt;  so  wird  sic  bis  zu  diesem  Betrage  als
persnliche  Sustentation  des  apanagirten  Prinzen  ergänzt,  wenn  derselbe  das  sechszehnte
  Jahr  zurückgelegt  hat.

Bis  zum  angetretenen  siebenzehnten  Jahre  findet  eine  Ergänzung  der  ererbten
Ayanage  nur  auf  die  Hälste  jener  Summe  Statt.

Art.  34.
Die  ganze  Apanage  eines  Prinzen  des  Königlichen  Hauses,  welcher  ohne  rechtmäbige,
  aus  ebenbürtiger  Ehe  erzeugte,  Kinder  mit  Tod  abgeht,  fällr  an  die  Staats=Casse
  zurück.  n4
        <pb n="712" />
        Wenn  jedoch  derselbe  zwar  keine  maͤnnlichen  Descendenten,  aber  unvermaͤhlte
Töchter  hinterläßt;  so  findet  eine  Vererbung  der  väterlichen  Apanage  auf  diese  mit
solgendem  Unterschied  Statt:  .

Eine  urspruͤngliche  Apanage,  sey  es,  daß  diese  dem  verstorbenen  Vater  bereits
ausgesetzt  war,  oder  daß  die  Toͤchter  bei  deren  Aussetzung  ihren  vorverstorbenen  Vater
repräsentiren  (Art.  29),  ist,  ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  der  hinterlassenen  Toͤchter,  nur
zur  Hälfte,  eine  durch  Erbgang  auf  den  Verstorbenen  gekommene  Apanage
aber  in  ihrem  vollen  Betrage  Gegenstand  dieser  Vererbung.

Die  Vererbung  des  hiernach  bestimmten  (hälftigen  oder  ganzen)  Vetrags  der
vaͤterlichen  Apanage  tritt  in  der  Art  ein,  daß  solcher  nach  der  Zahl  der  überhaupt
vorhandenen  Toͤchter  getheilt,  der  Antheil  jeder  bereits  vermählten  Tochter  sogleich
zur  Staats-Casse  eingezogen,  jeder  noch  unvermählten  aber  sofort  der  Genuß  ihres
Antheils  gewährt  wird.

Dieser  hörr  mit  ihrer  Vermählung,  gegen  Empfang  der  ihr  ausgeseßten  Mitgabe,
  so  wie  mit  ihrem  Ableben  im  unvermählten  Stande  wieder  auf.

Beträgt  die  so  vererbte  väterliche  Apanage  nicht  für  jede  Tochter  die  Summe  von
dreitausend  Gulden,  so  wird  sie  bis  zu  diesem  Betrag  ergänzt,  wenn  die  Prinzessin  das
sechszehnte  Lebensjahr  zurückgelegt  hat.

Bis  zum  angetretenen  siebenzehnten  Jahre  findet  eine  Ergänzung  nur  auf  die  Hälfte
jener  Summe  Statt.

Art.  35.

Hinsichtlich  der  von  des  verewigten  Herzogs  Friederich  Eugen  Durchlaucht
herrührenden  Donativogelder,  welche  in  die  ursprünglich  auszusehzenden  Apanagen  nicht
eingerechnet  werden,  bleibt  es  bei  den  bisherigen  Normen  ihrer  Vererbung  nach
Stammgutsweise  auch  in  die  Seitenlinien.

B.  Sustentationen  noch  nicht  apanagirter  Söhne  und  Enkel  des  Köuigé.
Art.  36.
Die  Söhne  des  Königs  erhalten  von  erreichter  Volljährigkeit  an  eine  Sustentation.
Die  Sustentation  des  Kronprinzen  (in  der  Verfassungs-Urkunde  §.  ro6  Apanage
genannt)  besteht  von  zurückgelegtem  achtzehnten  Lebensjahre  an,  neben  einer  standes-
        <pb n="713" />
        b'y

mäßig  meublirten  Wohnung,  während  delsen  unvermähltem  Stande  in  jährllchen
dreigigtausend  Gulden.

Vermählt  sich  der  Kronprinz,  so  erhält  cr  jährlich  eine  Sustentation  von  sechsundsechszigtausend
  Gulden.

Nebstdem  erhält  die  Kronprinzessin,  seine  Gemahlin,  als  Nadelgelder  jährlich  achttausend
  Gulden.

Art.  37.

Die  Sustentation  (Apanage)  eines  Kronprinzen  dauert  in  der,  durch  seine  Vermählung
  veranlassten,  Erhöhung  auch  dann  fort,  wenn  er  seine  Gemahlin  mit  oder
ohne  Hinterlassung  von  Kindern  durch  den  Tod  verliert.

Sustentationen  und  Nadelgelder  fallen  bei  der  Thronbesteigung  an  die  Staats-Casse
  zurück,  sind  auch  nicht  vererblich.

Art.  36.

Die  nachgebornen  Söhne  des  Königs  treten  mit  zurückgelegtem  einundzwanzigsten
Lebensjahre,  vermählt  oder  unvermählt,  in  eine  Sustentation  von  je  dreißigtausend
Gulden.  Sie  genießen  diese  Sustentation  bis  zu  dem,  durch  das  Ableben  ihres  Vaters
  bedingten,  Eintritte  in  eine  Apanage,  oder  bis  zu  ihrem  Ableben  vor  ihrem
Vater,  in  welch'  beiden  Fällen  sie  aufhört.

Art.  39.

Die  Söhne  des  Kronprinzen  erhalten  nach  zurückgelegtem  einundzwanzigsten  Lebenstahre,
  sie  mögen  vermählt  seyn  oder  unvermählt,  eine  persönliche  Sustentation  von  je
zwanzigtansend  Gulden.

Gelangt  ihr  Vater  zur  Regierung,  so  erhält  der  älteste  Sohn  die  Sustentation
(Apanage)  eines  Kronprinzen,  die  nachgebornen  Söhne  treten  in  die,  den  nachgebornen
  Söhnen  des  Königs  gebührende  Sastentation  (Art.  33).

Art.  10.  1

Sollte  ein  Kronprinz  vor  seinem  Vater  mit  Hinterlassung  von  minderjährigen
Kindern  sterben;  so  erhalten  diese  zusammen  eine  Sustentation,  und  zwar  von  zwanzigtausend
  Gulden,  wenn  nur  zwei  oder  weniger  minderjährige  Kinder  vorhanden  sind;  —
von  dreißigtausend  Gulden,  wenn  mehr  als  zwei  minderjährige  vorhanden  sind.
        <pb n="714" />
        573

Diese  Sustentations-Summen  werden  nach  der,  zur  Zeit  des  Ablebens  des  Kronprinzen
  bestandenen  Zahl  seiner  minderjährigen  Kinder  in  Häupter  vertheilt  und  hdren
mit  dem  Eintritte  in  Apanagen,  oder  mit  dem  allmähligen  Eintritte  der  volljährigen
Söhne  und  Töchter  in  persönliche  Sustentationen  (Art.  59  und  45)  oder  mit  dem  Ableben
  eines  dieser  minderjährigen  Kinder,  auf.

Art.  41.

Wenn  ein  nachgeborner  Sohn  des  Königs  vor  seinem  Vater  mit  Hinterlassung
bon  Kindern  stirbt;  so  erhalten  auch  Leßtere  eine  Sustentation,  deren  Gesamt-Betrag,
wenn  nur  zwei  vorhanden  sind,  in  der  Hälfte,  wenn  es  drei  sind,  in  drei  Viertbeilen,
und  wenn  mehr  als  drei  vorhanden  sind,  in  der  ganzen  Sustentations-Summe  besteht,
welche  ihr  verstorbener  Vater  zu  genießen  hatte.

Diese  Sustentation  haben  sie  nach  Häuptern  zu  beziehen;  sie  fällt  aber  nach
den  betreffenden  Antheilen  zurück,  wenn  eines  der  Kinder  stirbt,  oder  wenn  die  Söhne
nach  dem  Ableben  ihres  Großvaters  vermöge  des  Repräsentations-Rechts  zu  dem  Genusse
  vererblicher  Apanagen  gelangen,  so  wie  auch,  wenn  die  Töchter  sich  vermählen.

Art.  42.

Sollte  ein  Sohn  des  Kronprinzen  früher  als  sein  Vater  mit  Hinterlassung  von
Kindern  sterben,  so  werden  diese  hinsichtlich  der  Sustemation  nach  den  Bestimmungen
des  vorhergehenden  Art.  41  behandelt.

Art.  45.
Für  den  Unterhalt  der  ubrigen  Prinzen  und  Prinzessinnen  werden  deren  Väter
aus  den  Mitteln  ihrer  Apanagen  oder  Sustentationen  Sorge  tragen.

C.  Sustentationen  der  Töchter  des  Königs  und  des  Kronprinzen,  oder  elternloser
  Pringessinnen.
Art.  4½.

Jeder  Tochstr  des  regierenden  Königs  wird  nach  zurückgelegtem  einundzwanzigsten
Lebensjahre  zu  Bestreitung  ihrer  standesmäßigen  Bedürsnisse  die  Summe  von  zehntausend
Gulden  jährlich  vom  Staate  abgereicht;  verliert  sie  zu  Lebzeiten  ihrer  leiblichen  Murter
ihren  Vater,  so  wird  diese  Sustentation  auf  fünfzehntausend  Gulden  und  nach  dem
Tode  der  Eltern  auf  zwanzigtausend  Gulden  erhöhr.
        <pb n="715" />
        579

Art.  45.

Jeder  Tochter  des  Kronprinzen  werden  für  ihre  standesmaßigen  Bedürfnisse  nach
zurückgelegtem  einundzwanzigsten  Jahre  jährlich  sechstausend  Gulden  bei  der  Staats-Casse
  angewiesen  werden,  welche,  nach  dem  Tode  ihres  Vaters  vor  einer  Thron-Besteigung,
  zu  Lebzeiten  der  Mutter  auf  neuntausend  Gulden,  und  wenn  auch  diese  stirbt,
auf  zwölstansend  Gulden  zu  erhöhen  sind.

Art.  46.

Stirbt  der  Vater  einer  andern  Prinzessin,  so  geht  die  auf  ihm  ruhende  Verpflichtung,
  für  die  Bedürfnisse  seiner  Tochter  zu  sorgen  (Art.  43),  auf  die  Mutter  hinsichtlich
des  ihr  auch  hiefür  auogesetzten  Wittums  über.

.  Art.  47.

Diejenigen  unvermählten  Prinzessinnen  des  Königlichen  Hauses  aber,  welche  Vater
und  Mutter  verloren  haben,  während  die  väterliche  Apanage  auf  die  Söhne  übergegangen
  ist,  empfangen  als  Sustenration  die  Hälfte  derjenigen  Summe,  welche,  wenn
die  Apanage  unter  Söhnen  und  Töchtern  zu  gleichen  Theilen  zu  theilen  gewesen  wäre,
auf  jede  der  Töochter  gefallen  ware.  .

Wuͤrde  die  hienach  auf  jede  Tochter  fallende  Sustentation  nicht  die  Summe  von
dreitausend  Gulden  erreichen,  so  wird  sie,  wenn  die  Prinzessin  das  sechszehnte  Lebensjahr
  zurückgelegt  hat,  auf  diesen  Betrag  erhöht;  bio  zum  angetretenen  siebenzehnten
Jahre  findet  eine  Ergänzung  nur  auf  die  Hälfte  jener  Summe  Statt.

Art.  48.

Alle  diese,  den  Prinzessnnen  des  Königlichen  Hauses  ausgesehten  Sustentationsgelder

  fallen  bei  deren  Vermählung  oder  Ableben  an  die  Staats-Casse  zurück.

D.  Mitgaben  der  Prinzessinnen  des  Königlichen  Hausecé.
Art.  40.
Die  Töchter  des  Königs  erhalten  bei  ihrer  Vermählung  eine  Mitgabe  von  einmalhunderttausend
  Gulden  aus  der  Staats-Casse.
Art.  50.
Die  Enkelinnen  des  Königs  erhalten  als  Mitgabe  bei  ihrer  Vermählung  vierzigtausend
  Gulden.
        <pb n="716" />
        580

Art.  51.
Die  Toͤchter  des  Kronprinzen  erhalten  bei  ihrer  Vermaͤhlung  eine  Mitgabe  von
achtzigtausend  Gulden.
Verlieren  aber  solche  Toͤchter  ihren  Vater  als  Kronprinzen,  vor  ihrer  Vermaͤhlung;
  so  werden  sie  den  uͤbrigen  Enkelinnen  des  Koͤnigs  gleichgestellt,  und  erhalten
eine  Mitgabe  von  vierzigtausend  Gulden.

Art.  52.

Die  übrigen  Prinzessinnen  des  Königlichen  Hauses  erhalten  bei  ihrer  Vermählung
  eine  Mitgabe  von  dreiunddreißigtausend  Gulden.

E.  Wittume.
Art.  55.

Jeder  Anspruch  auf  Wittum  wird  nur  durch  eine  hausgesehmäßige  Ehe  und
durch  den  Tod  des  Gemahls  begründet,  und  erlischt  nach  dem  Ableben  der  Wittwe
oder  deren  Wiedervermählung.

Art.  54.

Eine  Königliche  Wittwe  erhält  als  Wittum,  neben  einer  standesmäßig  meublirten
  Residenz  und  einem  anständig  meublirten  Königlichen  Lustschlosse  zum  Sommeraufenthalte,
  jährlich  einmalhunderttausend  Gulden.

Rebst  dem  wird  derselben  zur  standesmäßigen  Einrichtung  ihres  Hofhaltes  (mit
Silber,  Service,  Porzellän,  Tafel=  und  Weiß-Zeug,  Küchen=  und  Hausgeschirr  2c.)
so  wie  zu  Einrichtung  ihrer  Equipagen  die  Aversal-Summe  von  fünfundzwanzigtausend
Gulden  aus  der  Staats-Casse  ausgeseßt.

Weder  in  Ansehung  dieser  Summe  selbst,  noch  in  Ansehung  der  dafür  angeschafften
  Einrichtungs-Gegenstände  findet  eine  Rückerstattungs-Verbindlichkeit  Statt.

Art.  55.

Einer  Kronprinzessin  werden  als  Witrum  neben  einer  anständig  meublirten
Wohnung  jährlich  sechsunddreißigtausend  Gulden  bei  der  Staats-Casse  vom  Könige
angewiesen  werden.

Art.  56.

Die  Wittwe  jedes  andern  Prinzen  des  Königlichen  Hauses  hat  zu  ihrem  standesmäßigen

  Unterhalte,  wenn  ihr  verstorbener  Gemahl  aus  der  Ehe  mit  derselben  min-
        <pb n="717" />
        681

derjaͤhrige  Soͤhne  hinterlassen  hat,  zunaͤchst  die  Nutznießung  der  diesen  Soͤhnen  erblich
  angefallenen  Apanagen  so  lange  anzusprechen,  bis  diese  Soͤhne  mit  der  erreichten
Volljährigkeit  in  den  selbstständigen  Genuß  ihrer  Apanage  eintreten,  oder,  wenn  sie
vor  erreichter  Volljährigkeit  mit  Tod  abgehen,  bis  zum  Todestage  derselben.

Erstreckt  sich  diese  Nuhnießung  nicht  auf  den  vollen,  von  ihrem  verstorbenen  Gemahl
  genossenen,  Apanage-Betrag;  so  erhält  die  Wittwe  neben  dieser  theilweisen
Nuhnießung  noch  als  Wittum  aus  der  Staats-Casse  die  Hälfte  der  bereits  an  die
volljährigen  Sdhne  verabfolgten,  oder  der  heimgefallenen  Apanagen.

Nach  dem  gleichen  Maaßstabe  wird  der  Wittum  ergänzt,  so  oft  die  Nußbnießung
der  Wittwe  mit  der  erreichten  Volljährigbeit  eines  Prinzen  oder  mit  dem  vor  diesem
Termine  eingetretenen  Tode  desselben  sich  vermindert,  so  daß  einer  Wittwe,  wenn  die
Nubnießung  ganz  aufgehört  hat,  die  Hälfte  der  Apanage  ihres  verstorbenen  Gemahle
als  Wittum  verbleibt.

Dieselben  Grundsäße  über  Ergänzung  des  Wittums  finden  auch  in  dem,  Art.  34
vorgesehenen  Fall  einer  Vererbung  der  väterlichen  Apanage  auf  allein  hinterlassene  unvermählte
  Tochter  eines  Prinzen  Anwendung,  in  soweit  durch  Volljährigkeit,  Vermählung
  oder  Ableben  einer  solchen  Prinzessin  der  auf  dieselbe  vererbte  Theil  der  väterlichen
  Apanage  der  Nubnießung  der  Wittwe  entgeht.

Art.  5).

In  den  Art.  28  und  34  vorgesehenen  Fällen,  wo  der  einzige  Sohn  eines  zu  apanagirenden
  oder  bereits  apanagirten  Prinzen,  oder  in  Ermanglung  von  Söhnen  die
Töchter,  nur  die  Hälfte  der  ursprünglich  dem  Vater  gebührenden  Apanage  erhalten,
bildet  gleichwohl  die  ursprünglich  dem  verstorbenen  Gemahle  gebührende  Summe  den
Maaßstab  zu  derjenigen  Hälfte,  welche  der  Wittwe  als  Wittum  aus  der  Staats-Casse
zu  bezahlen  ist.

So  lange  nun  der  einzige  Sohn  minderjährig  ist,  hat  sie  die  ganze  Apanage
ihres  verstorbenen  Gemahls,  hälftig  alo  Rußniefung,  hälstig  als  Wittum,  fortzubeziehen.


Sind  nur  Töchter  zu  dem  ebenerwähnten  hälftigen  Apanage-Genusse  berufen,  s0
weten  die  im  lehzten  Absatze  des  vorhergehenden  Artikels  gegebenen  Bestimmungen  ein.
        <pb n="718" />
        582

Art.  58.

Hat  eine  Prinzessin  (nicht  die  Kronprinzessin,  für  welche  Art.  55  bereits  der
Wittum  normirt  ist)  einen  Gemahl  verloren,  der  noch  keine  Apanage,  sondern  nur
eine  Sustentation  bezog;  so  gilt  auch  hier  im  Allgemeinen  der  Grundsaß,  daß  ihr
Wittum  nicht  unter  der  Hälfte  der  von  ihrem  verstorbenen.  Gemahl  genossenen  Sustentation
  stehen  bönne.

Es  wird  hienach  in  Gemäßheit  des  Art.  471  unterschieden,  ob  nach  der  Zahl  ihrer
Kinder  dieselben  die  Hälfte,  oder  drei  Viertheile,  oder  die  ganze  väterliche  Sustentatioys-Summen
  beziehen.

Im  ersteren  Falle  besteht  ihr  Wittum  in  der  Halste  der  ursprünglich  von  ihrem
verstorbenen  Gemahl  genossenen  Sustentation,  ohne  Rücksicht,  ob  sie  daneben  noch  die
Nutznießung  der  ihrem  einzigen  Kinde,  oder  ihren  beiden  Kindern  ausgesebten  anderen
Hälfte  der  Sustentation  bei  deren  Minderjährigkeit  zu  beziehen  habe,  oder  nicht.

In  beiden  lehteren  Fällen  hat  sie,  und  zwar  im  ersteren  derselben  neben  dem
aus  der  Staats-Casse  ihr  besonders  zukommenden  Betrag  des  vierten  Theils  der  Sustentation
  ihres  verstorbenen  Gemahls,  (in  vollkommener  Analogie  mir  Art.  56)  zu
ihrem  standesmäßigen  Unterhalte,  wenn  ihre  Kinder  noch  minderjährig  sind,  zunaächst
die  Rußnieung  der  diesen  Kindern  ausgesetzten  Sustentation  so  lange  anzusprechen,
bis  diese  mit  erreichter  Volljährigkeit  in  den  selbstständigen  Genuß  der  ausgesebten
Sustentationen  eintreten,  oder  bis  die  Töchter  sich  vermählen,,  oder  eines  der  Kinder
in  der  Minderjährigkeit  mit  Tode  abgeht.

Gewährt  ihr  diese  Nuhnießung  defwegen  nicht  die  ganze,  von  ihrem  verstorbenen
Gemahle  genossene  Sustentation,  weil  bereits  eines  der  Kinder  volljährig,  oder  wegen
  Ablebens  eines  der  Kinder,  oder  wegen  Vermählung  einer  der  Töchter  ein  Sustentations-Theil
  der  Staats-Casse  heimgefallen  ist;  so  erhält  aus  derselben  die  Wittwe,
neben  der  Rußnießung  der  noch  übrigen  Theile,  als  Wittum  die  Hälfte  der  bereits
an  die  volljährigen  Kinder  verabfolgten,  oder  der  heimgefallenen  Sustentarions-Theile.

Nach  dem  gleichen  Maaßstabe  wird  der  Wittum  ergänzt,  so  oft  die  Nuhnießung
der  Wittwe  mit  der  erreichten  Volljährigkeit,  oder  mit  dem  vor  diesem  Termine  eingetretenen
  Tode  eines  Kindes,  oder  mit  der  Vermählung  einer  Tocher  sich  vermindert,
so  daß  der  Wittwe,  wenn  die  Rutnießung  ganz  aufgehdrt  har,  die  Hälfte  der  von.
ihrem,  verstorbenen  Gemahle  genossenen  Sustentation  als  Wirtum  bevorbleibt.
        <pb n="719" />
        583

Art.  59.

Werden  im  Laufe  der  mütterlichen  Nuhniesung  minderjährigen  Söhnen  statt  der
Sustentationen  Apanagen  ausgeseßt,  so  erleiden  die  aufgestellten  Normen  beine  Abänderung,
  wenn  gleich  für  die  Wittwe  die  Rußnießung  der  Apanagen  ihrer  minderjährigen
  Söhne  vortheilhafter  ist,  als  die  Ruhnießung  ihrer  Sustentationen.

Hiernach  wird  bei  jeder,  der  Rußnießung  der  Wittwe  entgehenden  Apanage  eines
volljährigen,  oder  ablebenden  Sohnes  ihr  nicht  die  Hälfte  der  Apanage,  sondern  nur
die  Hälfte  des  ursprünglich  auf  diesen  Sohn  gefallenen  Susientations-Antheils,  als
Wittum  ergänzt.

Art.  60.  ⅜

In  Folge  dieser  in  den  vorhergehenden  Art.  56—59  enthaltenen  Bestimmungen
hat  eine  Wittwe,  neben  dem  ihr  als  Wittum  zugeschiedenen  hälstigen  Betrage  der
Apanage,  oder  Sastentation,  ihres  verstorbenen  Gemahls,  auch  noch  den  hälftigen  Bewag
  der  ihren  minderjährigen  Kindern  zur  Zeit  des  Ablebens  ihres  Vaters  angefalleuen
  Theile  der  väterlichen  Apanage,  oder  Sustentation,  als  Beitrag  zu  deren  Erziebung
  und  Unterhalt  bis  zu  ihrer  Wolljährigkeit  und  beziehungsweise  Vermählung,
oder  ihrem  früher  erfolgenden  Ableben  zu  beziehen.

Sie  erhält  demnach

1)  wenn  sie  beine  minderjährige  Kinder  aus  der  getrennten  Ehe  hat,  die  Hälfte
der  Apanage,  oder  Sustentation,  welche  ihr  verstorbener  Gemahl  genossen  hat,
als  Wittum;

2)  wenn  sie  nur  einen  minderjährigen  Sohn  hat  und  wenn  dieser  der  einzige
Sohn  seines  Vaters  ist,  die  Nußnießung  der  auf  den  Sohn  übergegaugenen
Apanage,  oder  Sustentation,  ihres  Gemahls,  und  erst  von  der  Zeit  an,  wo
diese  Nutznießung  aufhört,  als  Wittum  aus  der  Staats-Casse  jährlich  die
Hälfte  des  Betrags  dieser  Apanage,  oder  Sustentation;

3)  wenn  sie  zwar  nur  einen  minderjährigen  Sohn  hat,  wenn  aber  der  Water
neben  diesem  einen,  oder  mehrere,  volljährige  Söhne  hinterlassen  hat,  die  Nutnießung
  des  auf  den  minderjährigen  Sohn  übergegangenen  Antheils  an  der
Apanage  oder  Sustentation  ihres  Gemahls  und  neben  dieser  Nutznießung,  als
Wittum,  jährlich  eine  Summe,  welche  der  Hälfte  der  auf  die  volljährigen

5
        <pb n="720" />
        584

(Söhne  veretbten  Antheile  an  der  Apanage  oder  Sustentation  ihres  Gemahlo
gleichkommt.

Mit  dem  Ende  der  Nutznießung  der  Apanage,  oder  Sustentation,  des  minderjaͤhrigen
  Sohnes  erhöht  sich  der  Wittum  auf  die  volle  Hälfte  der  Apanage,
oder  Sustentation,  ihres  verstorbenen  Gemahls.

4)  Weimn  sie  mehrere  minderjährige  Söhne  hat,  mit  welchen  in  Beziehung  auf
die  Vererbung  der  Apanage,  oder  Sustentation,  ihres  Gemahls  ein  volljähriger
  Sohn  nicht  concurrirt;  so  erhält  sie  zunächst  die  Rutnießung  von  den
Apanagen  oder  Sustentationen  ihrer  Söhne.

Mit  dem  Ende  der  Ruhnießung  der  Apanage,  oder  Sustentation,  eines
der  minderjährigen  Söhne,  erhält  die  Wittwe,  als  Wirtum,  eine  Summe,
welche  je  der  Hälfte  derjenigen  Apanage,  oder  Sustentation,  in  Beziehung
auf  welche  das  Nubnießungs-Recht  der  Wittwe  ihr  Ende  erreicht  hat,  gleichkommt,
  so  daß,  wenn  die  Rubnießung  der  Apanagen  oder  Sustentationen
aller  Sbhne  aufgehört  hat,  die  Wittwe  eine  der  Hälfte  der  Apanage  oder

Sustentation  ihres  verstorbenen  Gemahls  gleichkommende  Summe  als  Wittum
erhält.

55)  Wenn  ein  Prinz  neben  einigen  minderjährigen  Söhnen  aus  erster  Ehe  cinige
minderjährige  Söhne  aus  der  letzten  Ehe  hinterläßt;  so  erhält  die  Wittwe
neben  der  Nußniefung  derjenigen  Antheile,  welche  den  Söhnen  leßter  Ehe
erblich  angefallen  sind,  als  Wittum  eine  Summe,  welche  der  Hälfte  der  auf
die  Söhne  erster  Ehe  übergegangenen  Antheile  an  der  Apanage  oder  Sustentation
  gleichkommt.

Im  Uebrigen  gilt  wegen  Vermehrung  des  Wittums  in  den  Fällen,  in
welchen  die  Nuhnießung  sich  vermindert,  oder  ganz  aufhört,  die  unter  Nro.  4
gegebene  Bestimmung.

6)  Wenn  ein  Prinz  aus  seiner  letzten  Ehe  keine  Kinder,  oder  nur  solche  Söhno

binterlassen  hat,  welche  zur  Zeit  seines  Todes  bereits  volljährig  sind,  so  erhält
seine  Witrtwe  als  Wittum  jährlich  eine  der  Hälfte  der  Apanage  oder  Sustentation
  ihres  Gemahls  gleichbommende  Summe.

7)  Wenn  ein  Prinz  nur  Töchter  hinterlassen  hat,  welche  (Art.  36)  als  undermähr
        <pb n="721" />
        5855

seine  Apanage  erben,  oder  wenn  (nach  Art=  4  43.42)  die  blterliche  Süstentatiom
auch  auf  Tochter  übergegangen  ist;  so  wird  es  hinsichtlich  der-  Nuhnießung
der  auf  die  minderjährigen  Tochter  gekommenen  Theile  eben  so  gehalten;  wier
bei  der  Rusnießung  der  auf  minderjährige  Söhne  gekommenen  Apanagen,
so  wie  auch  bei  der  Volljährigkeit  der  Prinzessinnen,  bei  ihrer  Vermählüngoder
  bei  ihrem  Absterben,  die  oben  gegebenen  Bestimmungen  hinsichtlich  des
hälstigen,  aus  der  Staats-Casse  zu  leistenden  Ersages  jedes  der.  NRuhnießung!
entzogenen  Theils  der  von  ihrem  Gemahle  genossenen.  Apanage,,  oder.  Susten-4
tation,  als  Wittum,  Plaß  greifen.

Art.  61.-Bezieht

  eine  Wittwe-  aus  der  Nußnießung  der'  Apanage:  oder-Suüstentationz,
ihrer  Söhne  oder  Töchter  nicht  wenigstens  die  Summe  von  viertausend  Gulden  als:
Wittum,  oder  erreicht  überhaupt  ihr  Wittum  nicht  diese  Summe,  so  wird  derselbebis
  zu  diesem  Vetrage  erhöht.

Die  Bestimmungen  der  vorhergehenden  Art.  56—60  über  das  Nuthnießungsrecht
einer  Wittwe  hinsichtlich  der  Apanagen  und  Sustentationen  ihrer  minderjaͤhrigen  Kinder
  finden  auch  alsdann  ihre  Anwendung,  wenn  dieseen  auf  die  Minimums-Summen:
(Art.  33,  34)  herabgekommen  sind,  oder  wenn  der  Wittum  selbst  sich  auf  das  gesehte
Minimum  veon  viertausend  Gulden  beschränkt.

Die  Wittwe  erhälrt  daher  sowohl  ihren  Wittum,  als  den  Erziehungs-  Veitrag  fürihre
  minderjährigen  Kinder  zunächst  in  der  Ruhnießung  der  diesen  gebührenden  Apanagen
  oder  Sustentationen.

Wofern  jedoch  die  Hälfte  derselben  nicht  wenigstens  die  von  der  Wittwe  als
Wittum  anzusprechende  Hälfte  der  Apanage  oder  Sustentation  ihres  verstorbenen  Gemahls,
  und  wenn  diese  Hälste  weniger  als  viertausend  Gulden  betragen  sollre,  nicht:
elnmal  die  als  Minimum  eines  Wittums  fesigesehte  Summe  von  viertausend  Gulden:
gewährt;  so  hat  eine  den  Wittum  ergänzende  Zulage  aus  der  Staats-Casse  einzutreten,
  und  zwar  bis  auf  die  Summe  von  viertausend  Gulden  im  letztgedachten  Falle,,
—  bis  auf  die  Hälfte  des  Betrags  der  Apanage  oder  Sistentation  des.  verstorbenen!
Gemahls  aber,  wenn  diese.  Hälfte  mehr  als  viertausend.  Gulben  betragen  sollter-
        <pb n="722" />
        586

Diese  Wittums-Ergänzung  tritt  auch  im  Laufe  der  Nugnießing,  oder  am  Ende
derselben,  so  oft  ein,  als  der  Wittwe  mit  der  Volljährigkeit,  beziehungsweise  Vermählung,
  oder  dem  Absterben  eines  ihrer  Kinder  die  Nuhnießung  seines  Antheils  entgeht.

Dagegen  wird  auch  an  der  Wittums-Ergänzung,  welche  eine  in  der  Rutnießung
stehende  Wittwe  aus  der  Staats-Casse  bezieht,  so  oft  die  Minimums-Apanage  oder
Sustentation  eines  ihrer  Kinder  in  Folge  des  angetretenen  siebenzehnten  Lebensjahrs
sich  erhöht  (Art.  33,  34),  die  Hälfte  der  demselben  nun  zuwachsenden  Erhöhungs-Summe
  in  Abzug  gebracht.

VIII.  Abschnitt.
Privat-Vermögens-Verwaltung  und  Vererbung,  auch  andere  Pribathandlungen
  der  Mitglieder  des  Königlichen  Hausec.

Art.  62.

Die  Prinzen  und  Prinzessinnen  des  Königlichen  Hauses  treten  nach  erlangter
Volljährigbeit  (Art.  15)  in  die  selbst=  eigene  Verwaltung  ihres  Privat-Vermögens,  in
das  Recht,  ein  eigenes  Haus  zu  bilden  und  überhaupt  in  die  Befugniß  ein,  jebde  Art
von  rechtlicher  Handlung  nach  den  bestehenden  Gesebßen  gültig  vorzunehmen.

Art.  63.  ·

Bei  Verfügungen  der  Mitglieder  des  Königlichen  Hauses  über  ihr  Postat=  Vermögen,
  so  wie  bei  der  Erbfolge  in  dasselbe,  kommen  die  bestehenden  bürgerlichen  Gesetze
  in  Anwendung.

IX.  Abschnitt.
Gerichtsbarkeit  über  die  Mitglie  der  des  Königlichen  Hauses.
Art.  64.

In  bürgerlichen  Rechtssachen  ist  für  Personal=  und  Real-Klagen  gegen  die  Mitglieder
  des  Königlichen  Hauses  die  oberste  Justiz-Stelle  des  Königreichs  (das  Königliche
  Ober-Tribunal)  deren  Gerichtsstand.

Von  dem  Auöspruche  desselben  ist  die  Apellation  in  der  nämlichen  Form  gestattet,
  wie  die  gewöhnliche  Revisions-Nachsuchung  bei  dem  Ober-Tribunal  Statt  sindet,
nur  mit  dem  Unterschiede,  daß  Nora  vorgetragen  werden  können,  und  daß  es  auf  die
bei  dem  Revisions-Verfahren  erforderliche  Summe  nicht  ankommt.
        <pb n="723" />
        587

Art.  68.

Wuͤrden  bei  einem  Mitgliede  des  Koͤniglichen  Hauses  Ehe-Zwistigkeiten  entstehen,
so  sind  dieselben  von  dem  einen  oder  andern  Theile  an  den  Koͤnig  zu  bringen,  welcher
sie  beizulegen  suchen,  auch  nach  Vefund  der  Umstaͤnde  ein  eigenes  Consistorium  in  Beziehung
  auf  die  Trennung  der  Ehe  niedersetzen  und  dessen  Ausspruch  zur  Richtschnun
der  dabei  betheiligten  Ehegatten  bestaͤtigen  wird.

Vei  fuͤrstlichen  Personen  nicht-evangelischer  Confession  werden  zugleich  die  Grundsaͤtze
  ihrer  Kirche  beruͤcksichtigt  werden.

Art.  66.

Fuͤr  wichtigere  Faͤlle  anderer  Art  in  persoͤnlichen  Angelegenheiten  der  Glieder  des
Königlichen  Hauses,  wo  es  sich  nicht  um  Entscheidung  bürgerlicher,  oder  ehelicher,  Rechts-Verhältnisse
  handelt,  steht  dem  Könige  zu,  einen  Familien-Rath  niederzuseßen,  welcher
unter  dem  Vorsihe  des  Königs,  oder  desjenigen,  welchem  der  König  den  Vorsih  überträgt,
  aus  den  im  Lande  anwesenden  volljährigen  Prinzen  des  Königlichen  Hauses,
bei  welchen  kein  rechtliches  Hinderniß  obwaltet,  und  aus  den  Mitgliedern  des  Königlichen
  Geheimen  Raths  gebildet  wird,  und,  unter  dem  Vortrage  des  Justiz-Ministers,
seine  gutächtlichen  Anträge  zur  Entschließung  des  Königs  stellt.

Sollte  keiner  der  volljährigen  Prinzen  zur  Zeit  eines  zu  versammelnden  Familien-Raths
  im  Königreiche  anwesend  seyn;  so  können,  wenn  die  Beschaffenheit  des  Gegenstandes
  einen  Aufschub  zuläßt,  auch  cinige  der  abwesenden,  jedoch  nicht  zu  weit  vom
Königreiche  entfernten,  dazu  eingeladen  werden.

Art.  67.

Sollte  der  Fall  eintreten,  daß  ein  Mitglied  des  Königlichen  Hauses  sich  eines
wirklichen  Vergehens,  oder  Verbrechens,  schuldig  machte;  so  wird  der  König  den  im
vorhergehenden  Artikel  erwähnten  Familien-Rath,  unrer  Beiziehung  der  beiden  Vorstände
  des  Obertribunals,  als  obersten  Königlichen  Gerichtshof  constitutren,  damit  von
demselben  nach  gepflogener  Untersuchung  und  auf  den  Vortrag  des  Jusiiz-Ministers,
nach  den  rechtlichen  Verhältnissen  des  Falls,  ein  Erkenntniß  gefällt  werde.

Lebteres  wird  sodann  dem  Könige  vorgelegt  und,  Falls  keine  Begnadigung  erfolgt,
dessen  Vollziehung  angeordnet.
        <pb n="724" />
        588n

X.  Abschnitt:
Besondere  Bestimmungen.
Art.  68.

Unsern  Oheimen  bleibt  die  Fortführung  des  ihnen  bisher  zugestandenen.  Wappens.
  und  ihr.  bisheriger  Rang  vorbehalten.

«  Art.  69.

Die  besondern  Vorschriften,  welche  die  Art.  12  und  13  über  die  Bestätigung  und-Verpflichtung
  der  Vormünder,  deren  Vermoôgens-Verwaltung,  Rechnungs-Ablegung
und  einzelne,  sonst  gerichtlicher  Vestätigung  bedürsende,  Handlungen  enthalten,  leiden
in  Beziehung  auf  die  minderjährige  Desrendenz  der  im  Auslande  wohnenden  Mitgleder
  des  Königlichen  Hauses  in  so  weit  eine  Ausnahme,  als  die  Anwendung  derselben
mit  den  Geseßen  des  auswärtigen  Staates,  in  welchem  sie  sich  aufhalten,  insbesonderc.
binsichtlich  dert  glegenere  Vermögenstheile,  unverträglich  seyn  würde.

Art.  70.

Wegen  der  Ansprüche  der  jedesmaligen  Privat-Erben  eines  verstorbenen  Königs.
auf  diejenigen  Vorräthe  der  Hof-Domainen-Kammer,  die  von  den  reinen  Einkäünften
dieses  Fideicommisses  der  Regenten-Familie  Württembergs,  soweit  sie  bis  zum  Todestag
  eines  jeweiligen  Regenten  eingegangen,  oder  doch  verfallen  sind,  herrühren,  ist
für.  künstige  Erbfolge-Fälle  Folgendes  sestgesetzt:  "

)  Jeder  Thronfolger  in  Württemberg  aus  der  Nachkommenschaft  Unseres  verewigten
  Herrn  Vaters,  des  Königs  Friderich  Majestät  und  Gnaden,  soll  verbunden
  seyn,  den  Privat-Erben  seines  Vorgängers,  des  leßtverstorbenen  Königs,
die  Summe  von  Einmalhundert  fünf  und  siebenzigtausend  Gulden,  vom  Todestage
des  Lettern  an  zahlbar,  für  ihre  Ansprüche  auf  die  als  reine  Einkbünfte  zu  betrachtenden
  Vorräthe  des  Hof-Domainen-Kammerguts  zu  entrichten,  wie  Wir  sie
Kraft  des  unter  dem  ½4.  August  1818  abgeschlossenen  Vergleichs  an  die  Prinzen
und  Prinzessinnen,  Kinder  Unsers  Herrn  Bruders,  des  Prinzen  Paul,  als.
Testaments-Erben  des  Königs,  Unsers  Herrn  Vaters,  entrichketen.

Gegen  diese  Absindungs-Summe  haben  die  Privat-Erben  auf  alle  weitere
Ansprüche  auf  obgedachte  Vorräthe,  Ausstände  und  noch  nicht  bezogene  Früchte
des  letzten  Jahres,  als.  welche  dem  Thronfolger.  verbleiben),  Verzicht  zu  leisten..
        <pb n="725" />
        5890

2)  Diese  Summe  ist  vom  Todestoge  eines  jeweiligen  Königs  an,  bis  zur  Bezahlung
  verzinslich.

S)  Eine  Ausnahme  von  dieser  Verbindlichkeit  sindet  nur  dann  Statt,  wenn  der
Grundsiock  der  Hof-Domainen-Kammer  durch  unvorhergesehene  Unglücksfüälle
gegen  seinen  gegenwärtigen  Bestand  um  ein  Drittheil,  oder  mehr  vermindert
werden  würde,  als  in  welchem  Falle  die  Abfindungs-Summe  in  demselben  Verhältnisse
  vermindert  werden  soll.

Eine  Ausdehnung  dieser  Bestimmungen  auf  die  Prinzen  der  Seiten-Linien  Unsers

  verewigten  Herrn  Vaters  Majestät  und  Gnaden  beruht  auf  einer  den  volljährigen
  Prinzen  dieser  Linien  vorbehalten  bleibenden  ausdrücklichen  Erklärung  ihres  Beitritts.


Art.  71.

Die  bereits  in  Folge  fruͤherer  Abfindungen  und  Vertraͤge,  oder  in  Folge  des
Nachtrags  zum  Koͤniglichen  Haus-Gesetze  von  1808,  in  dem  Genusse  von  Apanagen
und  andern  Leistungen  stehenden  Mitglieder  des  Koͤniglichen  Hauses  bleiben  bis  zu
ihrem  Ableben  in  Ansehung  des  Maaßes  und  der  Bestandtheile  im  vollen  Genusse
derselben.

In  Ansehung  des  Wittums  Ihrer  Majestäten,  der  Königin,  Unserer  Gemahlin,
und  der  verwittweten  Königin,  auch  der  Wittwen  Unserer  Oheime,  verbleibt  es  bei
den  hierüber  getroffenen  Bestimmungen.

Arr.  72.

Saͤmmtliche  bereits  am  Leben  sich  besindende  Mitglieder  des  Koͤniglichen  Haufes
werden  noch  nach  den  Bestimmungen  des  Nachtrags  zum  Königlichen  Haus-Gesetze

von  1308#  in  den  erst  bünftig  eintretenden  Fällen  behandelt.
Die  Gemahlinnen  aber,  welche  die  bereirs  am  Leben  befindlichen  Prinzen  des

Königlichen  Hauses  wählen  werden,  erhalten  ihren  Wirtum  nach  den  Bestimmungen
des  gegenwärtigen  Gesehes.
Art.  75.
Die.  Apanagen  und  alle  andern  Bezüge  der  jetzt  lebenden  Mitglieder  des  Königlichen
  Hauses  (mit  Ausnahme  der  Donativ-Gelder)  fallen  mit  deren  Ableben  an  die

Sctaats-Casse  zurück.
        <pb n="726" />
        590

Für  dic  erst  nach  Erscheinung  dieses  Gesetzes  in  das  Leben  tretenden  Soͤhne  der
Prinzen  des  Keniglichen  Hauses  wird  das  Vererbungs-Sysiem  der  Apanagen  rückwärts
  in  der  Art  hergestellt,  daß  angenommen  wird,  als  wären  die,  in  diesem  Gesetze
bestimmten  Apanagen-Summen  bei  den  beiden  lehten  Regierungs-Veränderungen  als
Abfindung  ausgesent  und  so  von  ihren  Vätern  genossen  und  in  Erbgang  gebracht
worden.

Hiernach  wird  die  Apanage  Unsers  Herrn  Bruders,  des  Königlichen  Prinzen
Paul,  im  Betrage  von  vierzigtausend  Gulden,  für  jeden  Sohn  Unsers  Herrn
Großvaters,  Herzogs  Friederich  Eugen,  aber  wird  die  Summe  von  dreißigtausend
Gulden  als  in  Erbgang  zu  bringen  angenommen.

Art.  174.

Die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesehes  sind  auch  in  Beziehung  auf  die
Größe  der  Apanagen,  Susientations=  und  Nadel-Gelder,  so  wie  der  Wittume,  und
zwar  ohne  daß  zwischen  bereits  im  Erbgange  beßindlichen  und  erst  künftig  anzuweisenden
  Apanagen  rc.  ein  Unterschied  Statt  fände,  einer  Revision  und  Abänderung  im
Wege  der  Geseßzgebung  unterworsen.

Art.  75.

Durch  vorstehende  gesetzliche  Bestimmungen  ist  das  frühere  Haus-Gesetz  rom
1.  Januar  1308,  so  wie  dessen  Nachtrag  vom  7.  Februar  1808,  so  weit  nicht  der
letztere  nach  Art.  71  und  72  dieses  Gesetzes  auf  einzelne,  bereits  am  Leben  beftindliche,
Mitglieder  des  Königlichen  Hauses  noch  Amwendung  findet,  für  aufgehoben  erklärt.

*#
Hiernach  haben  sich  nun  sowohl  die  Mitglieder  Unseres  Hauses,  als  auch  Unsere
  Königlichen  Ministerien  und  die  betreffenden  Landcsstellen  zu  achten.
Gegeben,  Stuttgart  den  8.  Juni  1848.
Wilbelm.
Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und
der  Familien-Angelegenheiten  des  Königlichen  Hauses:
Graf  v.  Beroldingen.
Auf  Befehl  des  Königs:
Der  Staate-Sekretaͤr,
Vellnagel.
        <pb n="727" />
        591

Nro.  46.

Regierungs-Blatt

fuͤr  das

Koͤnigreich  Wuͤrttemberg.

 

 

Samstag,  den  12.  Juli  1828.

Inhalt.
Königl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.  *
Verfügungen  der  Departements.  Verleihung  der  goldenen  Verdienst-Medaille  an  den  Stadtpfleger  Kübel
zu  Heiltronn.  —  Aufnahme  von  drei  ausübenden  Aerzten.  —  Bekanntmachung  des  Rechnungs-Ergebnisses
von  der  Pensions-Anstalt  für  die  Hinterbliebenen  der  Civil-Staatsdiener  von  18“.9
Dienst-Erledigungen.

 

1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchsier  Entschliessung  vom  2#
v.  M.  den  Ober-Tribunalrath  v.  Frick  auf  sein  Ansuchen  wegen  Kränklichkeit  in  den
Ruhestand  zu  versehen  und  demselben,  in  Verücksichtigung  seiner  treuen  Dienstleistungen,
  die  Stelle  eines  Ehren-Mitglieds  des  K.  Ober-Tribunals  vorzubehalten;

sodann  vermöge  höchsten  Dekrets  von  demselben  Tage  die  hiedurch  in  Erledigung
gekommene  Rathsstelle  bei  dem  Ober-Tribunal  dem  biöherigen  Assessor  und  Kanzlei-Direktor
  desselben,  Ober-Justizrath  Weisser,  gnädigst  zu  übertragen  geruht.

Unter  dem  5.  d.  M.  find  folgende  Verönderungen  bei  der  Infanteric  vorgenommen
worden:

der  Hauptmann  erster  Classe  im  siebenten  Regiment,  v.  Ofterdinger,  ist  auf
sein  Ansuchen  in  den  Ruhestand  versetzt,  und  ihm  der  Majors-Titel  ertheilt  worden;
        <pb n="728" />
        in  Hauptleuten  erstet  Classe  sind  ernannt,  die  seitherigen  Haupleute  zweiter  Classe:
v.  Stadlinger,  vom  achten  beim  siebenten  Regiment,
v.  Ammann,  pvom  sechsten  beim  dritten  Regiment,
Letzterer  unter  Vorbehalt  des  Dienst-Alters  für  den  Hauptmann  v.  Wölkern;
zu  Hauptleuten  zweiter  Classe,  die  seitherigen  Ober-Lieutenants:
Häkhel,  Schüßen-Offizier  im  siebemen,  beim  achten  Regimenre,
Güntner,  vom  sechsten  Regiment;
zum  Schüten-Offizier  im  siebenten  Regiment,  der  Ober-Beutenant  Theodor
v.  Baldinger;
zu  Ober-Lieutenants,  die  Unter-Lieutenants:
Hoffmann,  vom  siebenten,  6
Seeger,  Schüßen-Ofsizier  beim  vierten,  und
Hämmerlen,  vom  dritten  Regiment;
versetzt  ist:  Ober-Lieutenant  Bregenzer,  vom  dritten  zum  sechsten  Regiment;
eingetheilt  sind,  die  seither  zugetheilt  gewesenen  Unter-Lieutenants:
Kraufß,  vom  drirten,  und
Bollstetter,  vom  siebenten  Regiment,  bei  diesen  Regimentern.
Ferner  wurde  unter  dem  nämlichen  Tage  dem  vormaligen  Ober-Lieutenant,  jetzigen
Ober-Zoller  zu  Enzberg,  v.  Weinland,  der  Hauptmanns--Titel  ertheilt.
Unter  dem  20.  d.  M.  sind  folgende  Regiments-Offiziers-Zöglinge  zu  Unterlieutenants
  befördert  und  den  nachbenannten  Regimentern  zugetheilt  worden:
Egner,  Obermann  im  Pionnierkorps,  beim  sechsren  Infanteric-Regiment,
Kapff,  Bataillons-Adjutant  im  ersten,  beim  dritten  Infanterie-Regiment,
v.  Biberstein,  Bataillons-Adjutant  im  dritten,  beim  zweiten  Infanterie-Regiment,
Becher,  Bataillons-Adjutant  im  zweiten,  beim  ersten  Infanteric-Regiment,
Baur,  Feldwebel  im  dritten,  beim  fünften  Infanterie-Regiment.
Unter  dem  :6.  Juni  erhielt  der  Pfarrer  Straub,  von  Kirchberg,  zur  katholischen
Pfarrei  Roth,  Oberamts  und  Dekanats  Leutbirch,  die  Königliche  Bestätigung.

—
        <pb n="729" />
        503

H.  Ver  fügungen  der  Departements.

A)  Des  Departements  des  Innern:
1.  Der  Regierung  für  den  Reckar-Kreis.
Verleihung  der  goldenen  Verdienst-Medaille  an  den  Sradtpfleger  Kübel  zu  Heilbronm-Seine
  Königliche  Majestät  haben,  aus  Anlaß  der  Höchst  Denselben  vorgelegten
  Ergebnisse  der  Visitation  des  Oberamts  Heilbronn,  dem  Stadtpfleger  Kübel,
d4ltesten  Mitglied  des  Stadtraths  zu  Heilbronn,  unter  Bezeugung  Höchst  Threr  Zufriedenheit
  über  seine  vieljährige  und  musterhafte  Amtsführung  die  goldene  Verdienst-Medaille
  in  Gnaden  zu  verleihen  geruht.
Ludwigsburg  den  au.  Juni  1628.
a.  Des  Medicinal-Collegium.
Aufnahme  von  drei  ausübenden  Aerzken.
Die  Doctoren  der  Medicin  und  Chirurgie,  Herrmann  Gerold  Emil  Wunderlich,
  von  Sulz,  und  Daniel  Beutsch,  von  Ulm,  sind  in  der  Medicin,  Chirurgie
und  Geburtshülfe  geprüft,  und  zur  Ausübung  dieser  Missenschaften,  der  Doetor  der
Chirurgie,  Wilhelm  Friderich  Bauzenberger,  von  Kirchheim  aber  ist  nach  erstaudenen
  Prüfungen  zur  Praris  der  Chirurgie  und  Geburtshülfe  ermächtigt  worden.
Stuttgart  den  1.  Juli  1828.  Walther.

Bühler-8)

  Des  Departements  der  Finanzen:t
Des  Finanz-Ministerium.
lanntmachuns  des  Rechnungs-Ergebnisses  von  der  Pensions-Anstalt  für  die  Hinterbliebenen  der
Civil-Staatsdiener  von  18/.

In  Gemaͤßheit  des  Gesetzes  uͤber  die  Verhaͤltnisse  der  Civil-Staatsdiener  vom

28.  Juni  1821,  966.  41—435  wird  das  Ergebniß  der  abgehdrten  Rechnung  über  die-Pensions-Anstalt
  für  die  Hinterbliebenen  der  Civil-Staatsdiener  vom  Jahre  183  durch
den  nachfolgenden  Rechnungs-Auszug,  umex  Beziehung  auf  das  vorjährige  Regierungs
Blatt  S.  u17  ff.  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  ro.  Juli  1833.  Varnbüler.
        <pb n="730" />
        504
Aus  zug

aus  der  Rechnung  über  die  Pensions-Anstalt  für  die  Hinterbliebenen  der  Civil-Staatsdiener,

  vom  1.  Juli  1326  bis  30.  Juni  132).

 

1.  Jährliche  Einnahmen  und  Ausgaben.

A.  Einnahmen.
1)  Reste.  ]
Activ-Ausstände:

r)  aus  der  Zeit  von  1841.
jährliche  Beitraee  5#6  fl.  54  kr.
b)  aus  der  Zeit  nach  1821  "
jährliche  Beiträge  768  fl.  55  kr.
Eintrittsgelder  3,527  fl.  48  kr.
429  fl.  43  kr.

2)  Laufendes.
a)  Gesehliche  Einnahmen:
Eintrittsgelderndn  3,/7°6  fl.  5  kr.

jährliche  Beiträüge  33584652  fl.  uo  kr.
Abzüge  an  Pensionen  wegen  Alters-Ungleichheit

  .  427  fl.  2kr.
Abzuͤge  wegen  Pensi  onse-/  ve  im

Auslaude  55  fl.  28  kr.

)  Zinse  aus  dem  als  Fonds  angelegten  Capital
Wac)  außerordentliche  Einnahmen  von  Stiftungen
4)  geseßlicher  Zuschuß  von  der  Staatscasse

Summe

3.  Ausgaben.
1)  Resiec.

Bezahlte  Pensions-Rückstäng  197  fl.  5)  kr.

1,643  fl.  3-  kr.

3)7,911#  fl.  32  kr.

9,  810  fl.  36  kr.
18  fl.  —

28,505  fl.  4  kr.

80,689  fl.  #9  kr.
        <pb n="731" />
        595

Zu  viel  Angesestes,  zurückbezahlt  und  nachgelasen

o)  aus  der  Zeit  vor  18a1m
b)  nach  18a4242

3)  Laufendes.
a)  Sterb-  Nachgehalte  ..·«..  .;
b)WcttwcnundWatsenPenfoncn.
c)zurückbezahltundabgegangen
d)  Capital-Anlegung:
Bestimmt  ist  hierzu:
Einnahme:
oben  1)  von  Resten:
a)  ganz
b)  zur  Hälfte
2)  vom  Laufenden:
a)  zur  Häalfte
#)  ganz
I)  desgleichen

13  fl.

 

 

Davon  Ausgabe:
oben  1)  Reste,  Zurückbezahltes  2c.,

a)  ganz  51  fl.  33  kr.

b)  zur  Hälfte  320  fl.  51  kr.
2)  Laufendes:

c)  zur  Haͤlfte.  33  fl.  —

 

346  fl.  54  kr.
2,148  fl.  214  kr.

16,955  fl.  46  kr.
9,010  fl.  36  kr.

51  fl.  33  kr.
640  fl.  11  kr.
—  889  fl.  41  kr.

5,725  fl.  39  kr.

45,  133  fl.  10  kr.
66  fl.

51,2  79ä  fl.  377  kr.

404  fl.  331  kr.

Rest,  welcher  der  Verabschiedung  von  1323  gemäß  der  Staats-Casse

  als  verzinsliches  Anlehen  überlassen

50,8-4  fl.  59  kr.
3Bo0,669  fl.  ag  kr.

worden

Summe

Demnach  Cassen-Bestand

—  —
        <pb n="732" />
        596

D.  Darstellung  des  Fonds.
a)  Capitalien:
1)  Bei  der  Staats-Casse  betrugen  die  Capitakien
  von  vorigen  Jahtgen
im  laufenden  Jahre  neu  angelegt  (Ausgabe
  a.  0  309,6)/,  fl.  39  kr.

Zusammen  .  227,087  fl.  14  kr.

196,212  fl.  15  kr.

welche  die  Staats-Casse  der  Wittwen=  und
Waisen-Pensions-Anstalt,  vom  1.  Juli.
1827  an  verzinslich,  schuldig  ist.
2)  Bei  der  Staats-Schulden-  Zeblungs-  Casse  angelegtes  Stiftungs-Capital
  .  ...  ...  oo  fl.
Summe  des  Capital-Fonds  .  227,461  st.  14  kr.
b)  Aktiv-Ausstände.
An  Eintrittsgeldern  und  Beiträgen  10,913  fl.  35  kr.
davon  unberichtigte  Ersatz--  Posten..  1,145  fl.  zo  kr.
Rest.  9,768  fl.  5  kr.
wovon  nach  bewirktem  Einzuge  dem  Capital-Fonds  sein  Autheil
  zuzuscheiden  ist.

III.  Personal-Bestand  der  Anstalt.
a)  Zahl  der  beitragspflichtigen  Mitglieder,  und  zwar:

Normalmäßig  angestellte  Diener  .  1,190
Nur  fuͤr  ihre  Person  als  Staatsdiener  zu  betrachten,
  (Dienst-Pragmatik  F.  5)  373
Quiescenten  und  Pensionrer  285
—  1.4

Die  Vermehrung  der  erstern  Zahl  hat  ihren  Grund  in  der
Aufnahme  der  zu  Notaren  ernannten  vormaligen  Stadtund
  Amtsschreiber.
        <pb n="733" />
        597

6)  Im  Pensions-Genusse  standen  am  Schlusse  des  Jahres  1321
Wittbeernn
Waisen..  365

 

Dienst-Erledigungen.

)  Durch  den  Tod  des  Oberamtmanns  Schwarz  ist  das  in  der  dritten  Besoldungs-Classe
  stehende  Oberamt  Erailsheim  erledigt  worden.  Die  Bewerber  haben  sich
binnen  vier  Wochen  bei  der  Regierung  des  Jaxt-Kreises  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Hir  sau,  Diöcese  Calw,
welche  mit  Einschluß  des  Filials  Ottenbronn  mit  eigener  Schule,  918  Pfarr-Genofsen
  enthält,  und  deren  Einkommen  auf  Vvoo  fl.  nach  Normal=  und  533  fl.  nach  Competenz-Preisen
  berechnet  ist,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  epangelischen
Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.

5)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Holzgerlingen,  Dekanats
  Böblingen,  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  abademischen  Senat  in
Tübingen,  und  zwar  unter  Beilegung  eines  Wahlfähigkeits-Zeugnisses  von  Seite  des
K.  evangelischen  Consistoriums  zu  melden.  Die  Einwohner-Zahl  in  dem  Pfarrorte,
mit  welchem  kein  Filial  verbunden  ist,  beträgt  1651,  das  größtentheils  in  Naturalien
und  Zehenten  bestehende  Einkommen  nach  Etatspreisen  2065  fl.  35  kr.,  nach  Competenzpreisen
  962  fl.  50  kr.

4)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Holzkirch,  Dekanats  Alpek,  welche  mit
Einschluß  des  Filials  Breitingen,  das  eine  eigene  Schule  hat,  412  Kirchen-Genossen
jzähle,  und  deren  Einkommen  nach  Competenz-Preisen  auf  309  fl.  berechnet  ist,  haben
sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  zu  melden.

5)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  evangelische  Stadt-Pfarrei  Güglingen,  Dibcese
  Brackenheim,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  vorschriftmäßig  bei  dem  evangelischen
  Consistorium  zu  melden.  Die  Stadt,  in  welcher  zugleich  ein  Diakon  angestellt  ist,
zählt  1350  Kirchen-Genossen,  und  das  Einkommen  der  Stelle  ist  auf  738  fl.  nach  Eratsund
  592  fl.  nach  Competenz-Preisen  berechnet.
        <pb n="734" />
        598

6)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Aldingen,  Dioͤcese  Tuttlingen,
  mit  :289  Pfarr-Genossen,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen
  Confistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.  Das  Einkommen  ist  nach  Abzug  von
40  fl.  für  den  geistlichen  Besoldungs-Verbesserungs-Fonds  auf  935  fl.  59  kr.  nach  Competenz-Preisen
  berechnet,  und  besteht  in  Geld  25  fl.  57  kr.,  firen  Naturalien  565  fl.
56  kr.,  Güter-Genuß  35  fl.,  Zehnten  2c.  20  fl.,  Rechten  ic.  12  fl.,  Emolumenten
73  fl.  6  kr.

5)  Die  wieder  zu  besehende  katholische  Pfarrei  Bubsheim,  Oberamts  und  Dekanats
  Spaichingen,  begreift  in  dem  Parrdorf  samt  Mühle  zusammen  580  Pfarr-Genossen,
  und  hat  ein  Einkommen  an  Güter-Ertrag,  Zehenten,  Grund-Gefsällen,  Besoldung
  und  Gebühren  von  760  fl.  Die  Geistlichen,  welche  sich  um  diese  Stelle  bewerben
  wollen,  haben  ihre  Eingaben  binnen  vier  Wochen  vorschriftmäßig  an  den  katholischen
  Kirchenrath  einzuschicken.

3)  Den  r0.  d.  M.  ist  der  Generalstabs-Arzt  v.  Köllreutter  mit  Tod  abgegangen.


——

Am  9.  d.  M.  sind  die  Rechts-Erkenntnisse  vom  Monat  April  d.  J.  ausgegeben  worden.
        <pb n="735" />
        599

Nro.  47.

Regierungs-Blatt

fuͤr  das
Koͤnigreich  Wuͤrttemberg.

Dienstag,  den  15.  Juli  1828.

 

—

Inhalt.
Verfügungen  der  Departements.  Weitere  Bekanntmachung,  die  in  einzelnen  Gemeinderaths-Bezirken
vollendete  Bereinigung  des  Unterrfandswesens  betreffend.  (Nro.  XII.)

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Keine.

Ul.  Verfügungen  der  Departements.

Des  Justiz-Departements.

Der  Hypothekben-Commission.

Weiere  Bekanntmachung,  die  in  einzelnen  Gemeinde-Raths-Bezirken  vollendete  Bereinigung  des  Unterpfandswesens
  betreffend.  (Nro.  XII.)
(Vergl.  Reg.  Blatt  vom  Jahr  1828,  S.  400  und  462.)

Nach  den  seit  der  lehten  Bekanntmachung  vom  31.  Mai  d.  J.  bis  heute  bei  der  K.  Hypotheken-Commission
  eingebommenen  Berichten  der  Oberamts=  und  Amts-Gerichte  sind  in  den
biernach  benannten  weiteren  siebenzig  Gemeinderaths-Bezirken  die  Geschäfte  der
Bereinigung  des  Unterpfandswesens  vollständig  beendigt,  auch  die  neuenUnterpfands-Bücher
in  Ordnung  gebracht  worden,  und  ist  somit  das  Pfand-Geseß  2c.  vom  15.  April  :325,
gemäß  den  durch  die  betreffenden  Bezirko-Gerichte  in  Befolgung  der  Einführungs-Instruktion
vom  15.  December  1825,  9H-  163  erlassenen  öffentlichen  Kundmachungen,  in  diesen  Orten
in  volle  Wirksamkeit  getreten;  welches  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntuiß  gebracht  wird.

Stuttgart  den  #1.  Juli  1826.  Schwab.
        <pb n="736" />
        600

Zwoͤlfte  Uebersicht

der  Gemeinderaths-Bezirke,  in  welchen  das  Pfand-Vereinigungs-=Geschäft

  vollendet  ist.

I.  Neckar  „  Kreis.
A.  Hauptorte  der  Pfand-Commissariats-Bezirke:
1)  Heilbronn,  Oberamts-Stadt.  (Pfand-Commissär:  Jäger.)
B.  Andere  Gemeinderaths-Bezirke:
2)  Breitenstein,  Pfand-Commissariats  Weil  im  Schönbuch,  Oberamts  Vöblingen;
5)  Bissingen,  Pfand-Commissariats  Markgrdningen,  Oberamts  Ludwigsburg;
4)  Sreinheim  ##.,  Pfand-Commissariats  Großbotwar,  Oberamts  Marbach;
5)  Brettach,  Pfand-Commissariats  Neuenstadt,  Oberamts  Reckarsulm;
6)  Ober-Riexingen,  Stadt,  Pfand-Commissariats  Enzweihingen,  Oberamts  Waihingen;


7)  Affaltrach,  Pfand-Commissariats  Eschenau,  Oberamts  Weinsberg.
Der  Pfand-Commissariats-Bezirk  Heilbronn  ist  nun  vollständig  bereinigt.

  ·
ll.Schwarzwalv-Ktece.

8)  Boͤrstingen,

9)  Muͤhlen  am  Neckar,
10)  Birlingen,
11)  Guͤndringen,
12)  Salzstetten,
15)  Sulzau,

12  W—umed.e.f’t’-i  "  Neuenbürg,
16)  Neusaß,  Pfand-Commissariats  Wildbad,

17)  Kappishäusern,
n5  90%  iren  Pfand-Commissariats  Neuffen,  Oberamts  Rörtingen;
2o)  Altdorf,  Pfand-Commissariats  Reckarthailfingen,

Pand-Commissariats  Horb,

Oberamts  Horb;
Pfand-Commissariats  Eutingen,

Oberamts  Neuenbuͤrg;
        <pb n="737" />
        601

21)  Goͤlsdorf,  Pfand-Commissariats  Schoͤmberg,  Oberamts  Rottweil;
22)  Aldingen,  Pfand-Commissariats  Spaichingen,  «,

sä)  Dottcgrnhacks  en,  Pfand-Commissariats  Mense  Oberamts  Speichingen;
a)  Bickelsberg,  Pfand-Commissariats  Rosenfeld,  Oberamts  Sulz;

##5)  Durchhausen,  Pfand-Commissariats  Tuttlingen,

r26)  Neuhausen  ob  Eck,  Pfand-Commissariats  Mühlheim,
à7)  Mittelstadt,
28)  Riederich,

Oberamts  Tuttlingen;

Pfand-Commissariats  Mehingen,  Oberamts  Urach.

III.  Jart  Kreis.

A)  Haupt-Orte  der  Pfand-Commissariats-Bezirke:
#9)  Bühlerthann,  Oberamts  Ellwangen.  (Pfand-Commissär:  Proß.)
50)  Ereglingen,  Stadt,  Oberamts  Mergentheim.  (Pfand-Commissär:  Eberbach.)
S1)  Heidenheim,  Oberamts-Stadt.  (Pfand-Commissär:  Kapff.)

8)  Andere  Gemeinderaths-Bezirke:
52)  Hohenstadt,
55)  Hüttlingen,
54)  Schechingen,
35)  Ingersheim,  Pfand-Commissariats  und  Oberamts  Crailsheim;
56)  Rosenberg,  Pfand-Commissariats  Bühlerthann,  Oberamts  Ellwangen;
5,  Sellert  sentn  pfand-Commissariats  Gaildorf,
¾  rll—-  Pfand-Conunissariats  Gschwend,
41)  Fleinheim,  Pfand-Commissariats  Heidenheim,
42)  Sontheim  a.  d.  Brenz,  Pfand-Commissariats  Giengen,
45)  Harthausen,  Pfand-Commissariats  Mergentheim,
44)  Archshofen,
4  msnhads  Pfand-Commissariats  Creglingen,  m-47)
  Nieder-Rimbach,
48)  Frickingen,  Pfand-Commissariats  und  Oberamts  Nercsheim;
49)  Adolzfurt,  Pfand-Commissariats  und  Oberamts  Oehringen;

Pfand-Commissariats  Abtsgmünd,  Oberamts  Aalen;

 

Oberamts  Gaildorf;

Oberamts  Heidenheim;
        <pb n="738" />
        602

50)  Demmingen,  Pfand-Commissariats  und  Amts-Gerichts  Nercsheĩm.

Der  Pfand-Commissariats-Bezirk  Abtsgmuͤnd,  Oberamts  Aalen;  der
Pfand-Commissariats-Bezirk  Bühlerthann,  Oberamts  Ellwangenz
  und  der  Pfand-Commissariats-Bezirk  Creglingen,  Oberamts
  Mergentheim,  sind  nun  vollständig  bereinigt.

Die  Einführung  des  Pfand-Gesetzes  ist  in  dem  ganzen  Oberamts-Gerichts-Bezirke
  Aalen  vollendet.

IVJy0.  Donau-Kreis.

51)  Attenweiler,

52)  Birkendorf,  Pfand-Commissariats  und  Oberamts  Biberach;

55)  Mittelbiberach,

54)  Bollingen,  Pfand-Commissariats  Blaubeuern,

55)  Eggingen,  Pfand-Commissariats  Schelelnden  Oberamts  Blaubeuern,

56)  Alrtbierlingen,

50)  Bergach,

58)  Dettingen,

50)  Herbatshofen,  Pfand-Commissariats  und  Oberamts  Ehingen;

60)  Heufelden,

61)  Naßgenstadt,

62)  Schaiblishausen,

65)  Wuchzenhofen,  Pfand-Commissariats  und  Oberamts  Leutkirch;

64)  Grieningen,

65)  Waldhausen,

2,  Pnnn,  t  c½  Pfand-Commissariats  Langenau,  Oberamts  Ulm;

68)  Dorndorf,  Pfand-Commissariats  und  Oberamts  Wiblingen;

7)  2  krande.  5  “  I  F7a  =  Pfand-Commissariats  und  Amts-Gerichts  Ober-Marchthal.

Zur  Beglaubigung:

Pfand-Commissariats  und  Oberamts  Riedlingen,

Der  Aktuar  der  K.  Hypoheken-Commisston:
Löser- 



Schruckt  dei  G.  Hassekbrink.  Buchdupcker.
        <pb n="739" />
        Nro.  48.

Regierungs-Blatt
für  das

Königreich  Württemberg.

Semgaag,  den  NK  Im  o.  #

Inhallt.

Königl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Devartements.  Belauntmechung  elner  Uebersicht  über  den  Stand  der  im  Jahre  2827.
bei  den  höheren  K.  Gerichtsstellen  verhandelten  pekulichen  und  bürgerlichen  Wechtssachen  (mit  einer  Beilage).
—  Verfügung,  die  Dienst-Cautlonen  der  Oberamts-Pfleger  und  Gemeinde=  und  Stiftungs-Rechner  betref.
fend.  —  Vertheilung  der  Hreise  für  katholische  Schullehrer.  —  Vertheilung  der  Preise  für  dir  auf  das
Jahr  18//  den  katbolischen  Schullehrern  und  Provisoren  galgegebene  Preisfrage.  —  Den  Stand  des  Interkalar-Fonds
  der  katholischen  Kirchenstellen  des  Königreichs  am  31.  März.  3827  betreffend.  —  Die  Prüsung!
für  die  Aufnahme  in  die  niederen  katholischen  Convicte  betreffend.

Dieust.  Erledlgungen.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete..
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  9.  d.  M.
die  erledigte  Stelle  eines  Canzlisten  bei  dem  K.  Ober-Tribunal  dem  bisher  dem
K.  Gerichtshofe  für  den  Schwarzwald-Kreio  zugetheilten  Canzlisten  Boßler  Zndigst
zu  übertragen,  und

vermöge  höchster  Entschließung  vom  15.  d.  M.  den  Referendär  erster  Elasse
Johann  Georg  Schneider,  von  Offlings,  Oberamts  Wangen,  in  die  Zahl  der
Rechts-Consulenten  aufzunehmen  geruht.  —  Derselbe  har  Balingen  zu  seinem:
Wohnsitze  gewählt.
        <pb n="740" />
        604

Sodann  haben  Höchstdieselben  durch  höchste  Entschließung  von  demselben  Tage
die  evangelische  Pfarrei  Hervelsingen,  Dekanats  Alpek,  dem  Pfarr-Verweser  Schmid
daselbst,  und

die  evangelische  Pfarrei  Gutenberg,  Dekanats  Kirchheim,  dem  Helfer  Rieke
in  Besigheim  gnädigst  übertragen.

Ferner  haben  Seine  Königliche  Majestät  unter  dem  15.  d.  M.  den  zweiten
Sohn  des  Herzogs  Wilhelm  Hoheit,  Grafen  Wilhelm  von  Wörttemberg,
zum  Hauptmann  zweiter  Elasse  ernannt  und  dem  Artillerie-Regiment  aggregirt.

u.  Verfügungen  der  Departements.
4)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.
Bekanntmachung  einer  Uebersicht  über  den  Stand  der  im  Jahre  182)7  bel  den  höheren  K.  Gerichtssiellen
  verhandelten  peinlichen  und  bürgerlichen  Rechtssachen.
(Mit  einer  Bellage.)

Die  nachstehenden  beiden  Uebersichten  des  Standes  der  bei  dem  K.  Ober-Tribunal
und  den  vier  Kreis-Gerichtshöfen  im  Jahre  1327  verhandelten  peinlichen  und  bürgerlichen
  Rechrssachen  werden  unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  5#.  December
  v.  J.  (Reg.  Blatt  vom  Jahr  1628,  S.  10)  andurch  zur  öffsentlichen  Kenntniß
gebracht.

Stuttgart  den  12.  Juli  1828.  Für  den  Minister:
Schwab.

:8)  Des  Departements  des  Innern:

1.  Des  Ministerium  des  Innern.
Verfügung,  die  Dienst-Cautionen  der  Oberamtspfleger  und  Gemeinde=  und  Seiftungs-Rechner
betreffend.
Zu  näherer  Bestimmung  der  bestehenden  Vorschriften  über  die  Dienst-Cautionen
der  Oberamtspfleger,  Gemeinde=  und  Stiftungs-Pfleger  wird,  mit  Rücksicht  auf  das
        <pb n="741" />
        Eit.  A.

Uebers
der  Geschäfts-Thätigkeit  des  Criminal-Senats  des  K.  Ober--T

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

im  Jahre  1
Am  1.  Januar  132)
Ger#ichtt.  Stellen.  lagen  aus  dem  Jahre  i826  Im  Laufe  des  Jahres  1827|  Mithin  waren  im  Ganzen
noch  unerledigte  Criminal]  kamen  neue  hinzu:  anhängig:
Processe  vor:
A.  Eriminal-Senat  des  K.  Ober
"  o  1:
Tribunals:  19.  191.  210.
—.  .psm
B.  Criminal-Senate  der  KGtrichtöhöfe:
  470.  803.  850.
Muu  Eßlingen:
2)  zu  Tuͤbingen:  106.  50“  612.
5)  zu  Ellwangen:  119.  771.  B90.
—  ——
4)  zu  Ulm:  60.  646.  708.
Zusammen:  851.  2,919.  3,270.

 

 

 

Anmerkung.  Aus  einer  Vergleichung  der  vorstehenden  Resultate  mit  der  Uebersicht  der  E
Jahre  1828,  S.  10)  ergibt  sich,  daß:
1)  am  1.  Januar  1827  weniger  unerledigte  Processe  vorlagen  als  am
2)  im  Laufe  des  Jahres  1827  wurden  mehr  neue  Processe  anhaͤngig  al
3)  es  waren  mithin  im  Jahre  1827  mehr  Processe  zu  erledigen  als  im
4)  im  Laufe  des  Jahres  1327  wurden  mehr  Processe  erledigt  als  im  J
5)  in  das  Jahr  1828  giengen  mehr  Processe  uͤber  als  in  das  Jahr  18
Endlich  ist  noch  zu  bemerken,  duß  unter  den  im  Laufe  des  Jahres  13  aJ  bei  dem  K.
liche  Gutachten  über  Vergehen  von  Administrativ-Beamten  (Verf.U
        <pb n="742" />
        icht

Zu  S.  604  des  Reg.  Bl.

ibunals  und  der  Criminal-Senate  der  K.  Gerichtshoͤfe

 

 

 

 

 

 

 

 

327.
Von  diesen  waren  an  gedachtem  Termine

Hievon  wurden  bis  zum  J  Mithin  giengen  unerledigt  o
31.  December  182)  erledigt  à  in  das  Jahr  1828  über:  pruchreil:  in  der  Verhaudlung

begriffen:

195.  15.  5.  10

790.  60.  9  51.

557.  75.  10  65.

751.  159.  12  147

651.  57.  —  57

2,904.  366.  36.  330.

 

 

 

 

schaͤfts-Thaͤtigkeit  der  Criminal  -Senate  vom  Jahre  1826  (Reg.  Bl.  vom

Januar  1826.  ..
im  Jahre  1336
Jahre  1826

hre  18316

19.

203.

..  184.
*  1  9.
15.

#Eber-Tribunal  als  anhängig  bezeichneten  und  erledigten  Processen  3  recht.

#ö.  K.  47)  begriffen  sind.

Kanzlei-Direkrion  des  K.  Justiz-Ministerium:

Prieser.
        <pb n="743" />
        Lit.  B

Rebers
der  Beschaͤfts-Thaͤtigkeit  des  Civil-  l  Senats  des  K.  Ober- 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

im  Jahte  1
Am  1.  Januar  132)  Im  Laufe  des  Jahres  1827  Mithin  waren  im  Ganzen
lagen  aus  dem  Jahre  1½  Jahre  1527  anir  an3
noch  unerlenigt  vor:  kamen  neue  hinzu:  anhängig:
Gerichtv-Stellen.
Eloll-  Goncurd-  Elvib  GEomm=  ——  Gorcurs"
Processr.  Drocessc.  Dtocese.  Protesse.  Doroctss#.  Precesle.
A.  Civil-Senat  des  K.  Ober-  "  —  —
Tribunals:  210.  202  ·  412.
B.  Civil-Senate  der  K.  Gerichtshöfe
1)  zu  Eßlingen:  193.  13.  176.  1.  57  .  15.
—  ·
2)  zu  Tuͤbingen:  143.  12.  166.  —  50o04.
3)  zu  Ellwangen:  161.  14.  2789.  1.  440.  15.
4)  zu  Ulm:  +  1368.  7.  135.  5.  275.  10.
Zusammen:  1  650.  46.  957.  5.  1,0  50.

Anmerkung.
ergiebt  sich,  daß:

 

 

 

 

Aus  einer  Vergleichung  der  vorstehenden  Resultate  mit  der  Geschaͤfts-Thaͤtigk

1)  am  1.  Januar  13a7  mehr  unerledigte  Eivil=  und  Concurs-  Processe  vorl
2)  im  Laufe  des  Jahres  1827  wurden  mehr  neue  Processe  anhaͤngig  als  ie
3)  es  waͤren  mithin  im  Jahre  1827  mehr  Processe  zu  erledigen  als  im  Jo
4)  Von  saͤmtlichen  hoͤheren  Gerichtsstellen  wurden  im  Jahre  1337  mehr  C
5)  In  das  Jahr  1828  giengen  mehr  Civil-  und  Concurs-Processe  über  als
        <pb n="744" />
        icht

ribunaks  und  der  Cidil-Senate  der  K.  Gerichtshöfe
327.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hieran  wurden  bis  zum  Im
ithin  giengen  unerledigt
51.  Decemder  7  definitiv  in  das  Jahr  1823  über:  Vrn  diesen  waren  an  gedachtem  Termine
·  —.  —“
Concurs-Procefse  .
Gm-  CM  Clvnt  Wiss  "Clts1leemklnnunle  r-  Trccesse  Gonemte-erzen
Vrrresst.  Fr  —  Proꝛese.  toruchrels.  sitatlon  derkotaioria,V  -  in  ursne,
——.
194.  —  218.  —  61.  —  155.  —
—
195.  5.  179.  10.  21.  8.  58.  2  ·
2  –.
18ß.  1.29.  11.  40.  8.  79.  5.
.
200.  2.  240.  13.  5.  4.  237.  9.
—  ——  —
151.  1.  142.  9.  3.  —  139.  9
—  —  —
909.  7.  696.  43.  128.  20.  0.  125.

 

 

 

 

 

 

 

eit  der  Civil-Senate  vom  Jahre  1836  (Reg.  Bl.  vom  Jahre  1623,  S.  10)

agen  als  am  1.  Januar  18  q
iän  Laufe  des  Jahres  19gass;
hre  1826.

ivil-  und  Concurs-Processe  erledigt  als  im  dJahre  1326.  .
in  das  Jahr  1827

Prieser.

45.
48.
91.
84.

46.

Hanzler  Direktion  des  K.  Justi-Ministerium:
        <pb n="745" />
        605.
neue  Pfand=  und  Prioritäts-Geset,  nach  höchster  Entschließung  vom  23.  Juni  E.  J.
verordnet:  "]
+..  #..
.  -  ,».
ZurEinlcgunngoannstWoueusindunterdennachfolgenden-Bestimmung-w
verband-Hm
1)  die  Oberamtspfleger;
2)  die  Gemeindepfleger,  Steuer-Einbringer,  Ausstands-Cassiere  und  andere  Theilrechner
  von  Gemeinde-Cassen;
3)  die  Spital-Verwalter,  Armen-Berwalter,  Stiftungspfleger,  Kastenknechte,
Köfer  und  andere  Theilrechner  von  Stiftungs-Cassen.

.2.

Die  Größe  der  Dienst-Cautionen  wird  bei  den  Oberamts-Pflegern  von  der  betref
fenden  Amts-Versammlung  und  bei  den  im  F.#  unter  den  Rummern:  und  3  genannten
  Rechnern  von  dem  betreffenden  Gemeinde=  oder  Stistungorath  sestgesett.

Die  dießfälligen  Beschlüsse  der  genanmen  Behörden  unterliegen  jedoch  bei  den
Cautionen  der  Amtopfleger  der  Genehmigung  der  Kreis-Regierung,  bei  den  Cautionen
der  Gemeinde=  und  Seifrungs-Rechner  aber  der  Genehmigung  des  Bezirksamtes.

K.  3.

Für  die  Bemessung  der  Cautions-Größe  giebt  der  jährliche  Betrag  der  ordentlichen
  etatsmäßigen  Einnahmen  eines  Rechners,  mit  Ausschluß  der  Reste,  Ausstände,
  Grundstocksgelder  und  der  sogenannten  durchlaufenden  Posten  (Rechnungs-Einnahmen
  im  Gegensaß  von  Etats-Einnahmen),  den  Maaßstab.

Bei  den  Gemeindepflegern  und  den  Gemeinde-Steuer-Einbringern  wird  jedoch  nur
der  vierte  Theil  der  von  ihnen  einzuziehenden  jährlichen  Staats-Steuern  und  Obcramts-Anlagen
  in  den  Jahres-Betrag  ihrer  etatsmäßigen  Einnahmen  eingerechnet.  Dagegenm
kommen  die  Umlagen  an  Gemeindeschaden  nach  ihrem  vollen  Jahres-Betrag  in  Berechnung.


Die  Einnahmen  eines  Theil-Rechners  kommen  für  die  Caution  des  Haupt-Rechmr#s
  nur  so  weit  in  Berücksichtigung,  als  sie  in  die  Casse  des  leßteren  etatsmäßig  abzuliefern
  sind.
        <pb n="746" />
        606

-Ci

Die  Caution  eines  Haupt-Rechners  (Oberamts-Gemeinde=  oder  Stiftungspflegers)
darf  nicht  unter  dem  sechszehnten  Theil,  diejenige  eines  Theil-Rechners  aber,  nicht  unter
  dem  vierundzwanzigsten  Theil  seiner  etatsmäßigen  Einnahmen  stehen.

Den  Amts-Versammlungen,  den  Gemeinde=  und  Stiftungsräthen,  bleibt  es  unbenommen,
  diesen  Betrag  der  Caution,  jedoch  hoͤchstens  auf  das  Zweifache,  d.  h.  beziehungsweise
  auf  den  achten  und  zwoͤlften  Theil  der  etatsmaͤßigen  Einnahme  nach  ihrem
Ermessen  zu  erhoͤhen.

Wenn  der  Betrag  der  etatsmaͤßigen  Einnahmen  (.  õ)  die  Summe  von  2,  hoo  fl.
nicht  uͤbersteigt,  so  ist  dem  betreffenden  Gemeinde-  oder  Stiftungsrath,  jedoch  mit
Vorbehalt  bezirksamtlicher  Genehmigung,  gestattet,  dem  Rechner  die  Einlegung  einer
Caution  zu  erlassen.  Bei  einem  höheren  Einnahme-Betrag  bann  eine  solche  Dispensation
  nur  von  der  Kreis-Regierung  auf  den  Antrag  der  zuständigen  Verwaltungs-Behörde
  ertheilt  werden.

Die  Bestellung  der  Caution  geschieht  mittelst  Einlegung  von  Hypotheken  oder
Faustpfändern;  sen  es  nun  aus  dem  eigenen  Vermögen  des  GCautionspflichtigen  oder
mittelst  Intercession  aus  dem  Vermogen  eines  Dritten.

Eine  Cautions-Bestellung  mittelst  einer  einfachen  (mit  keiner  Verpfändung  verbundenen)
  Bürgschaft  ist  nur  bei  denjenigen  Gemeinde=  und  Stiftungs-Rechnern  zuläßig,
  deren  etatömäßige  Einnahmen  entweder  nicht  einmal  die  Summe  von  2,400  fl.
erreichen  (F.  4),  oder  die  auch  bei  einem  höheren  Einnahme-Betrag  nur  für  einen  bestimmten
  Zeitraum  höchstens  von  drei  Jahren  bestellt  sind.

g.  6.

Zur  Hypothek  koͤnnen  Grundsluͤcke,  Gebaͤude  und  die  den  Immobilien  in  rechtlicher
  Hinsicht  gleichkommenden  Rechte  eingesetzt  werden.

Der  Werth  derselben  muß  wenigstens  den  anderthalbfachen  Betrag  der  damit  zu
versichernden  Summe  nach  gerichtlichem  Anschlag  erreichen.

Doch  darf  bei  denjenigen  Rechnern,  bei  welchen  nach  9.  5  eine  Cautions-Bestellung
durch  Bürgen  zuläßig  ist,  auch  eine  Verpfändung  im  einfachen  Betrag  der  zu  ver,
sichernden  Summe  angenommen  werden.
        <pb n="747" />
        607

Werden  blose  Nachhypotheken  als  Caution  eingelegt,  so  kann  dabei  nur  der  nach
Abzug  des  anderthalbfachen  Betrags  der  Vorhypothek  uͤbrig  bleibende  Werth  des  Unterpfands
  als  Cautions-Objekt  angesehen  werden.  Es  kann  daher  z.  B.  auf  einem  zu
1200  fl.  gerlchtlich  angeschlagenen  Gut,  welches  bereits  für  eine  Forderung  von  6o00  fl.
verpfändet  ist,  mittelst  einer  Nachhppothek  eine  Caution  nur  für  den  Betrag  von
200  fl.  (im  anderthalbfachen  Betrag  mit  P  fl  bestellt  werden.

Als  Faustpfänder  können  nur  Akrio-LCapitalien,  die  entweder  bei  inländischen  öffentlichen
  Cassen  stehen,  oder  bei  Privaten  im  Königreich  angelegt  und  wenigstens  mit
anderthalbfachem  Unterpfande  versehen  sind,  bestellt  werden.

Die  Versicherung  darf  im  einfachen  Betrag  geschehen,  doch  können  dabei  Privat-Capitalien
  nur  zu  drei  Viertheilen  ihres  Rennwerthes  berechnet  werden.

Neben  der  Urschrift  der  verpfändeten  Schuld-Urkunde  muß  die  Bescheinigung  des
Schuldners  über  die  ihm  von  der  Verpfändung  gemachte  Anzeige  und  bei  Verpfändung
  eines  versicherten  Privat-Capitals  ein  beglaubigter  Auszug  aus  dem  die  Pfand-Versicherung
  desselben  enthaltenden  Unterpfandabuch  über  die  geschehene  Vormerkung
des  auf  dem  Caxpital  bestellten  Fausipfandes  der  Cautions-Urkunde  angeschlossen  werden
(Pfand-Gesetz  Art.  34,  35  und  243).  —

B.

Zur  Cautions-Bestellung  durch  einsache  Vürgschatt  wird  ersordert,  daß  zwei  von
dem  betheiligten  Gemeinde=  oder  Stistungs-Rath  für  annehmlich  erkannte  Bürgen  sich
für  den  Betrag  der  Cautions-Summe  als  Selbst-Schuldner  verbinden.

§.  9.

Neben  dem  Ehemann  hat  sich  auch  die  Chefrau  eines  Cautions-Pflichtigen  für
alle  der  Casse  aus  der  Amtsführung  ihres  Gatten  erwachsende  Forderungen  an
denselben  als  Haupt-Schuldnerin  zu  verbinden.  In  denjenigen  Fällen,  in  welchen
die  Gemeinde=  und  Stiftungs-Behörden  ermächtigt  wären,  einen  Rechner  von  Bestellung
  einer  Caution  gänzlich  frei  zu  lassen  (H.  4),  kann  die  Chefrau  von  der  Ucbernahme
  jener  Mitverbindlichbeit  durch  den  Gemeinde=  oder  Stiftungs-Rath  nur  unter
der  Bedingung  entbunden  werden,  daß  dagegen  von  dem  Ehemamn  selbst  eine  förmliche
  Caution  eingelegt  werde.  Wenn  aber  dem  Ehemann  die  Bestellung  der  Caution
  wirklich  erlassen  wird,  so  kann  die  Ehefrau  der  Einlegung  der  vorgenannten
Bürgschaft  nicht  enthoben  werden.
        <pb n="748" />
        608
F.  10.

Die  Cautious=  urkunden  sind  in  der  Form,  welche  die  in  bem  NRegierungs-  Blatt
v.  J.  1825,  S.  433  u.  ff.  bekannt  gemachten  Formulare  an  die  Hand  geben,  mit
Ruͤcksicht  auf  die  durch  das  Pfand-Zusatz-Gesetz  vom  21.  Mai  d.  J.  herbeigeführten
Abänderungen  auszufertigen,  und  vor  der  Vollzichung  dem  vorgesetzten  Bezirbsamte
zur  Einsicht  vorzulegen.

Insbesondere  haben  dabei  die  Ehefrau  und  die  etwa  eintretenden  Bürgen  des
Cautionspflichtigen  ihre  Bürgschafts-Verschreibungen  nach  Maßgabe  des  Drioriläts=Gesetes,
  Art.  15,  auf  die  in  jenen  Formularen  augezeigte  Weise  durch  den  Orts-Vorsteher
  beurbunden  zu  lassen.

Wenn  ein  Cautions-Pflichtiger  sich  erst  nach  Einlegung  seiner  Dienst-Caution  verehelicht
  oder  während  seiner  Amtsführong  in  eine  folgende  Ehe  tritt,  so  ist  über  die
nun  eintretende  Intercession  der  Chefrau  einc  besondere  Urkunde  einzulegen.

S.  J1.

Die  Dienst-Cautionen  der  Amtepfleger  sind  bei  den  Kreis-Regierungen  und  diefenigen
  der  Gemeinde=  und  Stiftungs-Rechner  bei  den  vorgesetzten  Bezirks-Aemtern
zu  verwahren  und  daher  bei  diesen  Behèrden  in  Beziehung  auf  die  derzeit  angestellten
  Rechner  längstens  drei  Monate  nach  definitiver  Festsesung  der  Cautions-Summe,
künftig  aber  binnen  der  ersien  drei  Monate  nach  erfolgter  Bestätigung  der  Wahl  des
Rechners  durch  die  Amts-Versammlungen  und  beziehungsweise  durch  die  Gemeindeund
  Stiftungs-Räthe  einzureichen.

Die  verwahrenden  Behbrden  sind  nicht  blos  für  zeitige  Einlegung  und  sichere
Verwahrung,  sonderu  insbesondere  auch  dafür,  daß  die  Cautionen  den  vorschriftmäßigen
  Erfordernissen  entsprechen,  verantwortlich.

Sie  haben  für  jede  eingelegte  und  richtig  gefundene  Caution  eine  Bescheinigung
auszustellen.

12.

In  jeder  Jahres-Rechnung  der  in  dem  §.  1  genannten  Rechner  ist  auf  dem  ersten
  Blatte  zu  bemerken,  ob  und  welche  Dienst-Caution  derselbe  eingelegt  habe;  oder
von  wem  und  wann  ihm  die  Einlegung  einer  solchen  erlassen  worden  sey?
        <pb n="749" />
        600

Auch  ist  die  über  die  eingelegte  Caution  guögestellte  Bescheinigung  der  ersien
Rechnung  beizulegen.

6.  13.

Die  Zurückgabe  der  eingelegten  Dienst-Caution  eines  Rechners  bann  nach  seinem
Abtritt  vom  Amte  und  nach  erfolgter  Prüfung  und  Abhör  der  von  ihm  abgelegten
Rechnungen  nur  auf  das  Anerkenntniß  der  Amts-Versammlung  und  beziehungsweise
des  Gemeinde=  und  Stiftungsraths,  daß  wegen  der  von  ihm  geführten  Verwaltung
keine  weiteren  Ansprüche  an  ihn  zu  machen  seyen,  Statt  finden.

K.  4.

Vorstehende  Bestimmungen  finden  auch  auf  die  bereits  angestellten  Rechner  ihre
Anwendung.

Diejenigen  Rechner,  die  entweder  noch  keine  Caution  eingelegt  haben,  oder  deren
Caution  den  vorstehenden  Vorschriften  nicht  Genüge  leistet,  sind  daher,  jedoch  vorbehältlich
  der  im  F.  4  zugelassenen  Dispensation,  sogleich  zur  Einlegung  der  erforderlichen
  Caution  und  beziehungsweise  zur  Ergänzung  der  früher  eingelegten  anzuhalten.

In  Zukunft  aber  ist  eine  Veränderung  der  für  eine  Dienststelle  einmal  festgesehten
  Cautions-Größe  nur  während  einer  Erledigung  der  Stelle  vorzunehmen  und
die  neu  bestimmte  Cautions-Größe  den  Bewerbern  vor  der  Wahl  zu  eröffnen.

Die  Kreis-Regierungen  und  Bezirksämter  haben  für  den  Vollzug  der  gegenwärtigen
  Verordnung  zu  sorgen.  «

Stuttgart  den  8.  Juli  1828.  Schmidlin.

2.  Des  katholischen  Kirchenraths.
a)  Vertheilung  der  Preise  für  katholische  Schullehrer.

Unter  Berücksichtigung  der  im  Jahre  1825  stattgehabten  Preis-Vertheilung  wurden
  für  das  Etatsjahr  1827  den  nachstehenden  katholischen  Schullehrern  aus  den
Schul-Inspektorats-Bezirken  Amrichshausen,  Eybach,  Ellwangen,  Gmünd,  Lauchheim,
Mergentheim,  Neresheim  und  Unterkochen,  welche  sich  durch  Sitten,  Kenntnisse  und
Amtstreue  einer  Auszeichnung  würdig  gemacht  haben,  die  von  Seiner  Königlichen
Majestät  gnädigst  ausgesetten  Prämien  zuerkannt:
        <pb n="750" />
        d10

Allmendinger,  Johann  in  Möhlhausen;

Bauer,  Joseph  in  Kößingen;

Burger,  Ambros  in  Weisenstein;

Bühler,  Joseph  in  Mergentheim;

Dangelmaier,  Anton  in  Deggingen;

Hohl,  Joseph  in.  Ohmenheim;

Kaiser,  Johann  in  Simprechtshausen;

Kaßb,  Bonifaz  in  Eich;

Kerker,  Gabriel  in  Mergentheim;

Leuz,  Peter  in  Westernhausen;

Lipp,  Michael  in  Mögglingen;

Maier,  Georg  in  Amrichshausen;:

Meßmer,  Heinrich  in  Unterschneidheim;

Mettenleiter,  Dominikus  in.  Thannhausen;:

Mebßger,  Casimir  in.  Waldhausen;

Oesterle,  Martin  in  Gmünd;z

Schmitt,  Franz  in  Mulfingen;

Schwab,  Michael  in  Igersheim;

Weber,  Johann  Nepomuk  in  Auernheim;

Zimmer,  Kaver  in  Abtsgmünd.
Stuttgart  den.  17.  Juni  1828.  Camerer.

b).  Vertheilung  der  Preise  für  die  auf  das  Jahr  18  7/8  den  katholischen  Schullehrern  und  Provisoren  aufhHegebene
  Preisfrage.
Zur  Beantwortung  der  den  katholischen  Schullehrern  und  Provisoren  im  Juni
v.  J.  für  das.  Jahr  1333  vorgelegten  Preisfrage:
„wie  soll  der  Lehrstoff  in  einer  Landschule,  der  nur  Ein  Lehrer  vorsteht,
unter  die  vorgeschriebenen  acht  Jahrkurse  vertheilt  werden?“
sind  zwölf  Abhandlungen  bei  dem  Königlichen  katholischen  Kirchenrath  eingekommen.
Hievon  konnten  zwei  wegen  Richtbeobachtung  der  vorgeschriebenen  Förmlichkeiten  nicht
berücksichtigt  werden.
        <pb n="751" />
        611

Unter  Vergleichung  der  zur  Bewerbung  zugelassenen  Aufsaͤtze  wurde
des  ersten  Preises  von  25  fl.  die  Abhandlung  mit  dem  Denkspruche:
„Alles  muß  in  einander  greifen  2c.“
würdig  erkannt.  6
Der  Verfasser  ist  der  Filial-Schullehrer  Johann  Beil,  von  Kleintissen,  Oberamts
Saulgau.
Den  zweiten  Preis  von  15  fl.  erhielt  die  Abhandlung  mit  dem  Sinnspruch:
„Die  Mittelstraß
Das  goldnue  Maas.“
Ihr  Verfasser  ist  Lorenz  Preißle,  Schullehrer  in  Lauchheim.
Der  dritte  Preis  mit  r0  fl.  wurde  der  Abhandlung  mit  dem  Motto:
„Das  ist  die  rechte  Schule,  die  uns  auf  das  Leben,  und  das  ist  das  rechte  Leben,  das
ans  auf  die  Ewigkeit  vorbereitet,“
zugeschieden.  Der  Verfasser  ist  der  Schulgehülfe  Franz  Joseph  Enz  in  Schussenried.

Die  Preisfrage  für  das  Jahr  1333  wird  nächstens  bekannt  gemacht  werden.
Stuttgart  den  50.  Juni  1828.  Camerer.

Uc  Den  Stand  des  Interkalar-Fonds  der  katholischen  Kcchenstellen  des  Königreichs  am  3r.  März
1827  betreffend.

In  dem  Regierungs-Blatt  vom  Jahre  1321,  Seite  313,  wurde  die  Entstehungs-Weise,
  die  Natur  und  die  Verwaltungs-Form  des  Interkalar-Fonds  der  katholischen
Kirchenstellen  des  Königreichs  bebannt  gemacht.

Nachdem  die  neueste  Rechnung  für  132#  geprüft  und  gut  geheißen  worden  ist,
so  werden,  unter  Beziehung  auf  die  nächst  vorgehende  Bekanntmachung  im  Regierungs-Blatt
  vom  Jahre  1627,  Seite  41,  die  Ergebnisse  jener  Rechnung  und  der  Stand
des  Fonds  öffentlich  dargelegt.

Zmm  Voraus  ist  zu  bemerken,  daß  auch  im  besagten  Jahre  wieder  den  hienach
verzeichneten,  zu  gering  begabten  Kirchenstellen  ihre  Interkalar=  Gefälle  von  13232
überlassen  wurden,  ohne  daß  sie  zum  Interkalar-Fonds  floßen.

2
        <pb n="752" />
        612

Die  Interkalar-Fonds-Rechnung  von  1835  liefert  folgendes  Resultat:

I.  Grundstock.
Derselbe  hatte  solgende  Einnahmen:
A.  Am  31.  März  1826  waren  vorhanden:
1)  Cassen-Vorrath.  65,639  fl.  a  kr.
2)  Ruͤckstaͤndedeee....  .  g994  fl.  15  kr.
5)  Ersakposten:
a)  Tischtitels-Guthaben:
an  —  :.  225  fl.  kommen  in  Abzug:
—  .  135  fl.
weil  der  unterstützte  Vikar  ohne  Vermbgen
  gestorben  ist.
Es  bleiben  daher  noch  übrg  100  fl.  —
b)  andere  Ersaßposten  891  fl.  34  kr.

An  diesen  Ausständen  konnte  eingebracht  werden  o
B.  Neue  Gefaͤlle  im  Laufe  der  Rechnungszeit  1838:
1)  Inrerkalar-Gesälle,  welche  zum  Interkalar-Fonds  floßen,  vom
Jahr  138322  .  1,3398  fl.  26  kr.
2)  wegen  Regulirung  des  Abkurungs-Termins,
  uͤber  Abzug  der  biebsaln  igen  Ausgabe,
  desgleichen  3,  0#:  fl.  kr.

 

 

—  :.  17,  10  fl.  3o  kr.
wovon  jedoch  im  Rückstand  geblieben  519  fl.  35  kr.
und
baar  eingegangen  sind..  6664680  fl.  55  kr.
3)  Abgeldote  Kapitallen  15394  fl.  23  kr.

 

u  Summe  .  44,84  fl.  19  kr.
Hievon  wurden  bestritten  folgende  ****
1)  RNeu  angelegte  Kapitallen  100  fl.  —
2)  Abgeloste  jaͤhrliche  re  an  die  Pfarrsiellen  in  in
Unterboͤbingen  mit.  .  ..  ..  .  1,400  fl.  —
        <pb n="753" />
        613
Leinzell  .
Herlikofen..
Moͤhnhoof..  .

Ecs  sind  mithin  von  den  Einnahmen  noch
übrig  geblieben  .....
wovona)
  zu  Deckung  der  laufenden  Ausgaben
fuͤr  1838  verwendet  wurden..  .
undb)
  baar  in  der  Casse  blieben
mit  welchen  indessen  jährliche  Besaldungs-Beiträge
  abgelöst  worden  sind.
Der  Grundstock  bestehr  also  a  am  31.  März,
187  in
*))  Rückständen,
e)dltrtter
5)  neuec)
  Nachholung  eines  im.  vorigen  *  zurückgebliebenen
  Posten

2236  fl.  —
2,500  fl.  —
4,400  fl.  —

Summe

16,416  fl.  19  kr.

5,930  fl.  34  kr.

994  fl.  13  kr.
319  fl.  35  kr.

6  fl.  31  kr.

worunter  bei  der  Staatskasse;  fl.  6  kr.  haften.

2)  Capitalien:

a)  verzinslichen  ....
welche,  mit  Ausnahme  von  zwei  nicht
zur  Abtretung  an  Pfarreien  geeigneten
Posten  im  Betrage  von  1,  557  fl.,  als

Provisorien  bei  verschiedenen  Kirchenstellen

  stehen.
b)  unverzinslichen,  nohhg

26,33  fl.  50  kr.

575  fl.  —

 

8,328  fl.  —
6,  4  28  fl.  –

 

0,465  fl.  45  kr.

1,  320  fl.  10  kr.

216,608  fl.  50  kr.
        <pb n="754" />
        614

5)  Ersabposten:
a)Tischtitels-Guthafhffn
b)  andere,

a)dltere  691  fl.  34  kr.
8)  Nachholung  zurückgebliebener
  Posten  Zo  fl.  5)  kr.

00  fl.  —

92  fl.  31  kr.

 

4)  baarem  Cassen-VorratttZt

Roch  haften  auf  dem  Interkalar-Fonds
jährliche  Zulagen  für  zu  gering  dotirte
Pfarreien,  bei  welchen  es  an  einer  nähern
  Quelle  gebricht,  nach  dem  Stande
vom  51.  März  1327.

die  im  Capital-Werth  à  5  pr.Ct.  berragen
  .

Nach  Abzug  bieser  einzelnen  Pfarreien
gehoͤrigen  und  im  Kapitalwerthe  durch
baares  Geld  allmaͤhlich  zu  berichtigenden
Summen  besteht  das  Vermoͤgen  des
Interkalar-Fonds2in

Vergleicht  man  sodann  den  hievor  be—
rechneten  Grundstock  à.

im  Allgemeinen  mit  demjenigen  am
31.  März  1326  à

so  zeigt  sich,  daß  der  Grundstock  vom
1.  April  1826  bis  31.  Maͤrz  1827  im
Ganzen  zugenommen  hat  um

Einkuͤnfte  aus  dem  Grundstock  vom  1.

Einnahmen:

Capital-Zinfe  .  ...

1,022  fl.  51  kr.
10,  485  fl.  45  kr.

 

Zusammen  39,435)  fl.  a5  kr.

1,  163  fl.  36  kr.

23,272  fl.  –

16,  165  fl.  a5  kr.
39,4357  fl.  25  kr.

36,655  ff.  kr.

2,784  fl.  a4  kr.

April  1836  bis  31.  März  1827.

à,178  fl.  17  kr.
        <pb n="755" />
        615

Ausgaben:
1)  Elementar-Ausgaben:
Capitalstener  .......;
2)  Central-Verwaltungs-  Kosten:  :
a)Besoldung  des  Cassirs  34  3  fl.  23  kr.

b)  Registratur-Kostern  5f0  fl.  —
c)  Buchbinder-Kosttern  2  fl.  20  br.
d)  dem  Aufwärter  „  „  56  fl.  30  kr.

e)  fuͤr  Postscheine  und  Buieftraͤger  ..  12fl.31kr.

5)  für  den  Hauptzweck  der  Anstalt:
-a)  Beiträge  zu  Ergänzung  der  Pfarr-Gehalte:
aa  )  jährliche,  worunter  keine  neuen  enthalten  sind
bb))  Aversal-Beiträge:
an  die  Pfarrstelle  in  Ennabeuern,  zu  Erkaufung  von
Güterstücken  doo  ft.  —
zu  Einrichtung  einer  Pfarr-  Wohnung

  in  Unterdeufsteteen  35;  fl.  30  kr.
cc)  Provisorische  Zulagen  .

worunter  neu:  dem  Pfarrer  in  Untergröningen

  an  190  fl.  pro  rato  116  fl.  51  kr.

b)  noch  vorhandene  Beiträge  zu  den  Ruhe-Gehalten
  für  Pfarrer

e)  Beitraͤge  fuͤr  Verweser  erledigter  Pfar
reien,  deren  Einkommen  im  Jahre  der
Erledigung  die  Verweserei-Gebühren
nicht  abwarf,  und  für  andere  schon  in
vorhergehenden  Jahren  vorhanden  gewesene
  außerordentliche  Hülfspriester

 

155  fl.

449  fl.

.  1,721  fl.

1,052  fl.
1,181  fl.

1,651  fl.

1,696  fl.

Summe  3,  108  fl.  51  kr.

58  kr.

44  kr.

Zo  kr.
kr.

54  kr.

22  kr.
        <pb n="756" />
        616

Diese  Ausgaben-Summe  *  die
Einnahmen  a  „,1v5  fl.  17  kr.

 

um  5,  930  fl.  34  kr.
welche  obbesagter  Maßen  von  den  zum
Fonds  gehbrigen  Interkalar-Gefällen
bestritten  worden  sind.

Stuttgart  den  5.  Juli.  1828.  Camerer.

Verzeichniß
der  katholischen  Kirchenstellen,  welchen  in  dem  Rechnungsjahr  des  Interkalarfonds  #r#  April  18%/  ihre
Interkalargesälle  für  16  5/8  zu  Ergänzung  des  Plründfonds  oder  zu.  Besireitung.  außerordentlicher
Ausgaben  überlassen  worden  sind.

Marrstelle  in  Haslach,  bei  Tettnag  3206  fl.  16  kr
—  —  Hürbel,  sammt  der  Kaplanei
in  Reinstetten  à  20#  fl.  2#  kr.  und  roo  fl.  .  Zob  fl.  21  kr.
—  —  Hornfischbacch.  4143957  fl.  45  kr.
—  —  Kleinsuͤßen.  1299  fl.  35  kr.
—  —  vBoͤhringen  .  ..  .  33469  fl.  12  kr.
—  —  Weilen  unter  der  Rennen  .  2861fl.  10  kr.
Katharina-Kaplanei  in  Herbertinen  1169  fl.  35  kr.
Kaplanei  in  Ergenzinen  4445  fl.  43  kr.
—  —  WMWarthausen  J3979  fl.  39  kr.
Pfarrstelle  in  Bolsten  3505  fl.  5)  kr.
Kaplanei  in  Ratzenrmedddd  ...  60  fl.  49  kr.
—  Pfarrstelle  in  Thanaaaa  3327  fl.  18  kr.
Kaplanei  in  Mochenwangen  270  fl.  a4  kr.
Parrstelle  in  Heudorf,  bei  Mongen,  3358  fl  2  kr.
—  —  Meßbach  139  fl.  3  kr.
Kaplanei  in  Pfärrich  für  die  r  .....  ....321fl.15kr.
PsartstellemZogemvcclcr...  ......-«--4toc-52kr.
        <pb n="757" />
        617

Kaplanei  in  Schwendi
Pfarrstelle  in  Oberndorf,  bei  Nonenburg,

—  —  Neufra,  bei  Rottweil,

—  —  Dietingen,  bei  Ulm,

—  —  Flochberg  ..
AndreasKaplanciinHerrlingen....
Kaplanei  in  Erisdorf  .
Pfarrstelle  in  Eschau  und  Vavendorf  .

—  —  Unterthalheim  .
Kaplanei  in  Offingen  fuͤr  Moͤhringen

—  —  Enerkingen

—  —  Schhrzingen
Pfarrstelle  in  Mühlhausen,  bei  e

—  —  Wechhsetsweiler
Kaplanei  in  Friedingen  an  der  Donau
Marrstelle  in  Sechtenhausen
Kaplanei  in  Rusplingen
Pfarrstelle  in  Bronnen  bei  zuurbe
Kaplanei  in  Hayingen  .
Pfarrstelle  in  Enkenhofen  .
Kaplanei  zum  heil.  Geist  in  Biberach

—  —  —  Geoorg  in  Allmendingen

—  zur  heiligen  Maria  in  Herbertingen
Pfarrstelle  in  Reichenbach,  bei  Spaichingen,
Lorenz-Kaplanei  in  Rottenburg
Pfarrstele  in  Kiebingen

—  Ettenkirch

—  —  Möhlhausen,  bei  Wurmlingen,

Kaplanei  in  Thuna
—  —  Eriskirch  für  1633  und  :63
Mfarrstelle  in  Berg,  bei  Tettnang,

75  fl.
153  fl.
255  fl.
180  fl.
175  fl.

go  fl.
196  fl.
4532  fl.
390  fl.
256  fl.
284  fl.
276  fl.

109  fl.

44  fl.
5ro  fl.
182  fl.
406  fl.

59  fl.

18  fl.
2½6  fl.
60  fl.
62  fl.
256  fl.
104  fl.
272  fl.
240  fl.
425  fl.
712  fl.

25)9  fl.

760  fl.
239  fl.

zo  kr.
56  br.
3y  kr.
56  kr.
48  kr.

18kr.
40  kr.
55  kr.
12  kr.
16  kr.
56  kr.
59  kr.
19  kr.
50  kr.
5#  br.
40  kr.
23  kr.

b  kr.
48  kr.

10  kr.
27  br.
50  kr.
55  kr.
505  kr.
25  kr.
40  kr.

18
ög  kr.
        <pb n="758" />
        618

Pfarrstelle  in  Zwiefaltendorfff..  ....
Martins-Kaplanei  in  Gmuͤnd
Pfarrstellc  in  Beersbach
Kaplanei  in  Unterkochen
—  —  Wetitingen  .......
PfartstellcinGdttclsingcn........
Kaplanei  in  Hundersingen  ......
Pfarrstelle  in  Weiler,  bei  Wonribirs  ......
Kaplanei  in  Baͤrenweiler  .  ....
PfarrstclleiuSal,stcttct1........
KaplanckmEbcmchlcr...........
PfatrstcllenthmmcrthobRIttwerl......
KaplanecmBodncgg..........·.
PfarrstcllcinBaisingen..-.......
Kaplanci.inWiescnsteig.........
——Amtszcll.........
—  —Dischingcn..........
PfarrstelleinGranhcim.....-.....
KaplanciinWeiscnstein......
Pfarrstelle  in  Eutingen  ....
KaplaneiinHeufeldcn.....
PfarrstellcinNiedcrstoyingen.
Kaplanei  in  Dietenheim  .
—  —  Isny....
Pfarrstelle  in  Ditzenbach

Kaplanei  in  Haslach,  bei  Tettnang,  für  die  Vharseie

Pfarrstelle  in  Heudorf,  bei  Riedlingen,  .
Unterboͤbingen  *.
Bartenstein  für  18323
Rinquishausen
—  —  Dorndorf  .«.....

I-—

—

D.

105  fl.
45  fl.
4½4  fl.
165  fl.
514  fl.
155  fl.
178  fl.
243  fl.

295  fl.

664  fl.
544  fl.
135  fl.
153  fl.
55  fl.
169  fl.
229  fl.
162  fl.
72  fl.
225  fl.
117  fl.

7  fl.
326  fl.
zob  fl.
555  fl.

56  fl.
78  fl.
175  fl.

200  fl.

87  fl.
26o  fl.

22  fl.

ig  kr.
58  kr.
21  kr.
453  kr.
0  kr.
26  kr.
57  kr.
12  kr.
15  kr.

55  kr.

5kr.
5#  kr.
55  kr.

52  kr.

9  kr.
47  kr.
19  kr.
3  kr.

kr.

1  kr.
40  kr.
13  kr.
14kr.
16  kr.

kr.
13  kr.
o  kr.
39  kr.

4kr.
47  kr.
        <pb n="759" />
        Pfarrstelle  in  Blochingen.  4147  fl.  38  kr.
—  —  Mühringen  "  .  224232  fl.  18kr.
Kaplanei  von  Langenargen,  fuͤr  Oberdorf  .  Zo-5st.21kr.
....mEglofs...«......-.....229fc.2kr.
—  —  Marbach  bei  Riedlingen  .  .9gfl.  hõ  kr.
Pfarrstelle  in  Wessingen  2220  fl.  14  kr.
Kaplanei  in  Unterstadion.  22990  fl.  56  kr.
Parrstelle  in  Frommenhausen..  62  fl.  13  kr.
—  —  Nenningen...  22  fl.  52  kr.
—  —  Evbbach  .  .  33197  fl.  21kr.
—  —  Mooshausen  ——  729  fl.  57  kr.
Kaplanei  in  Gattnatt  233060  fl.  40  kr.
Pfarrstelle  in  Stetten,  bei  Wibungen.  .  91sl.  askr.
—  —  Justinen  1A44I  fl.  5  kr.
—  —  ünnterwaldhausen  449  fl.  2  kr.
—  —  Gebrabhofen  2125fl.  33  kr.“
Kaplanei  in  Haisterkirch.  444  fl  49  kr.
—  —  Hirrlingen  125  üfl.  49  kr.
—  —  Wurmlingen,  bei  Tuttlingen  ......  15  fl.  43  kr.
—  —  zur  heil.  Catharina  in  Neckarsuhn.  09  fl.  37  kr.
Pfarrstelle  in  Orsenhauseen  583  fl.  0  kr.
—  —  Ahldor  ffl.  55  kr.
Kaplanei  in  Neuthan..  1id6  fl.  5  kr.
Pfarrstelle  in  Moͤgglingen.  1  fl.  40  kr.
—  —  Ellwagen  J  fl.  19  kr.
—  —  Ennabeuern  ..........—...  Cflslszr
—  —  Großschaffhausen.  5  fl.  8  kr.

Zur  Beglaubiguug:

*dl

Der  Revisor  des  katholischen  Kirchenraths:
Kauffmann.
-
        <pb n="760" />
        620
5.  Des  Studienraths.
Die  Prüsung  für  die  Aufnahme  in  die  niederen  katholischen  Convikte  derreffend.

Die  Prüfung  derjenigen  Schüler,  welche  die  Aufnahme  in  ein  niederes.  katholisches
  Convikt  nachgesucht  haben,  wird  Freitag  und  Samstag  den  sa.  und  33.  August
vorgenommen  werden.  Diejenigen,  welche  nicht  bereits  von  dem  K.  katholischen  Kirchenrath
  zurückgewiesen  wurdeu,  haben  sich  am  Freitag  um  7  Uhr  früh  in  dem  Saal
des  Gymnasiums  dahier  einzufinden.

Stuttgart  den  g.  Juli  1838.  Süskind.

 

Dienst-Erledigungen.

1)  Durch  die  Beförderung  des  Canzlei-Direktors  und  Assessors  bei  dem  K.  Ober--Tribunal,
  Ober-Justizraths  Weisser,  zum  Ober-Tribunalrathe,  ist  die  von  diesem
bisher  bekleidere  Stelle  erledigt  worden.  Die  Bewerber  um  dieselbe  haben  sich  innerhalb
  drei  Wochen  bei  dem  K.  Ober-Tribunal  zu  melden.

:))  Die  Bewerber  um  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Möglingen,  Dekanats
Ludwigsburg,  welche  1135  Kirchen-Genossen  enthält,  und  deren  Einkommen  nach  Competenzpreisen
  zu  756  fl.  berechnet  ist,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  cvangelischen
  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.

5)  Die  wieder  zu  besehende  kbatholische  Pfarrstelle  in  Ebenweiler,  Oberamts
und  Dekanats  Saulgau,  begreift  den  Pfarrort  und  1  Weiler  und  Höfe  mit  670
Pfarr-Genossen.  Ihr  Einkommen,  an  Güter-Ertrag,  Zehnten,  Grund-Gefällen,  Besoldung
  und  Gebühren,  belauft  sich  auf  350  fl.  Die  Geistlichen,  welche  sich  um  diese
Stelle  insbesondere  bewerben  wollen,  haben  ihre  Eingaben  vorschriftmäßig  binnen  vier
Wochen  an  den  katholischen  Kirchenrath  einzuschicken.

——

Am  19.  d.  M.  find  die  Rechts-Erkenntnisse  vom  Monat  Mai  d.  J.  ausgegeben  worben.
        <pb n="761" />
        621
Nro.  49.

Regierungs-Blatt

Koͤnigreich  Wuͤrttemberg.

Donnerstag,  den  24.  Juli  1828.

Inhalt.
Königl.  Dekrete.  Ordens-Verleihung.  —  Dienst-Nachrichten.
Verfügungen  der  Departements.  Wohnstz-Veränderung  eines  Mechts-Consulenten.  —  Verfügung,  b
treffend  eine  erneuerte  Belehrung  über  die  unter  dem  Rindvieh  sich  zeigende  Maul=  und  Klauen-Seuche.

Dienst-Erledigungen.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
A)  Ordens-Verleihung.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  gnädigsten  Dekrets  vom  79.  d.  M.
an  den  Ordens-Vice-Kanzler,  dem  Stabs-Arzt  v.  Koch,  bisherigen  Ritter  des  Civil-Verdienst-Ordens,
  das  Ritterkreuz  des  K.  Ordens  der  MWürttembergischen  Krone  zu
verleihen  geruht.

8)  Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  #5.  d.  M.
dic  erledigte  Assessors-Stelle  bei  dem  katholischen  Kirchenrathe  dem  Oberamts-Gerichts-“
Abruar  Freiherrn  v.  Linden  in  Stuttgart  gnädigst  übertragen.
        <pb n="762" />
        622

Eudann  haben  Hoͤchstdieselben  unter  gnädigster  Entbindung  des  General-Shirurgen
  v.  Schuntter  von  der  Stelle  eines  General-Stabs-Arztes,  diese  Stelle  vermöge
  höchsten  Dekrets  vom  19.  d.  M.  dem  Regiments-Arzt  des  ersten  Infanterie-Regiments,
  v.  Sontheimer,  gnädigst  übertragen,  und  dagegen

den  bisher  quiescirten  Ober-Arzt  Eiselen  zum  Regiments-Arzt  bei  dem  ersten
Insanterie-Regiment  ernannt.

Unter  dem  nämlichen  Tage  wurde  der  dem  sechsten  Infanterie-Regiment  aggregirte
  Unter-Lieutenant  Egner  dem  vierten  Regiment  zugetheilt.

Ferner  haben  Seine  Königliche  Majestät  durch  höchste  Entschließung  ven
demselben  Tage  die  erledigte  katholische  Pfarrei  Niedernau,  Oberamts  Rottenburg,
dem  Caplan  und  Präzeptor  Herderer  in  Scheer,  und

die  erledigte  katholische  Pfarrei  Ahldorf,  Oberamts  Horb,  dem  Pfarr-Verwese#
Rathgeb  in  Ellenberg,  Oberamts  Ellwangen,  gnädigst  übertragen.

Unter  dem  15.  d.  M.  erhielt  der  auf  die  katholische  Pfarrei  Dautmergen,  Oberamts
  und  Dekanats  Rottweil,  ernannte  Vikar  Joseph  Daibele,  von  Gmünd,  die
Knigliche  Bestätigung.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.
Wohnsitz-Veränderung  eines  Rechts-Consulenten.

Da  der  Rechts-Consylent  Carl  David  Reuß  statt  Horb  (vergl.  Reg.  Blatt  von
13a8,  S.  5%0)  neuerlich  Spaichingen  zu  seinem  Wohnorte  gewählr  hat,  so  wiry
solches  hiedurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  au.  Juli  1826.
Für  den  Minister:
Schwab.
        <pb n="763" />
        623
B)  Des  Departements  des  Innern.

Des  Ministerium  des  Innern.

Verfuͤgung,  betreffend  eine  erneuerte  Belehrung  uͤber  die  unter  dem  Rindvieh  sich  zeigende  Maul-  uud
Klauen-Seuche.

Die  nicht  selten  vorkommende  Maul=  und  Klauen-Seuche  zeigt  sich  gegenwärtig
in  mehreren  Gegenden  des  Landes  unter  dem  Rindvieh,  und  nach  einkommenden  Berichten
  beginnt  sie  ziemlich  allgemein  zu  werden.  Man  sieht  sich  dadurch  veranlaßt,
wegen  dieser  Seuche,  ihres  Verlaufs  und  ihrer  Behandlung  auf  die  Belehrung  vom
:4.  Juni  1609  (Staats=  und  Regierungs-Vlatt  S.  257)  aufmerksam  zu  machen.
Dieselbe  ist  in  der  Regel  nicht  gefährlich,  nimmt  auch  bis  jeht  da,  wo  sie  herrscht,
bei  zweckmäßiger  Behandlung  einen  gutartigen  Verlauf  und  zeigt  durchaus  keinen  ansteckenden
  Charakter.

Nur  in  Verbindung  mit  dem  Milzbrand,  der  in  den  heißen  Sommer-Monaten
vorzukommen  pflegt,  wird  sie  bedenklich.

Zu  gleicher  Zeit  mit  dieser  Maul=  und  Klauen-Seuche  des  Rindviehs  zeigt  sich
zuweilen  auch  unter  den  Schaafen  die  Klauen-Seuche,  deren  Verlauf  übrigens  ebenfalls
  gutartig,  und  die  Behandlung  wesentlich  dieselbe  ist,  wie  bei  dem  Rindvieh.

Die  K.  Oberämter  werden  hiemit  angewiesen,  Sorge  dafür  zu  tragen,  daß  in
Orten,  wo  diese  Seuche  vorkommt,  die  Gemeinde-Behörden  und  die  Viehbesitzer  mit
der  erwähnten  Belehrung  vom  24.  Juni  2809  sich  gehörig  bekannt  machen,  auch  erforderlichen
  Falls  ein  im  Ort  angesessener,  zur  Behandlung  kranker  Thiere  brauchbarer
  Mann  aufgestellt  werde,  der  unter  der  Aussicht  und  Leitung  eines  im  Oberamts-Bezirke
  befindlichen  geprüften  Thier-Arztes  mit  möglichsier  Eusparung  der  Kosten  die
von  der  Seuche  befallenen  Thiere  zu  besorgen  hätte.  Die  Vieh-Eigenthümer  sind  hiebei
  besonders  zu  erinnern,  die  Thiere  während  der  heißen  Tageszeit  so  viel  möglich
in  kühlen  luftigen  Stallungen  zu  halten,  sie  nur  in  der  Frühe  und  des  Abends  in's
Freie,  vorzüglich  auf  Graspläßtze,  auch  wo  sich  Gelegenheit  hiezu  finder,  in's  fließende
Wasser  zu  treiben.  Den  erkrankten  Thieren  ist  ein  kühler  Aufenthaltsort  zu  geben,
indem  hievon,  neben  dem  vorschriftmäßigen  Gebrauch  des  Friederichs-Salzes  und  dem
fleißigen  Auswaschen  des  Maules  mit  Essig,  Salz  und  Wasser,  vorzugsweise  der  ge-
        <pb n="764" />
        624

linde  Verlauf  der  Krankheit  abhaͤngt.  Da  die  Seuche  zunaͤchst  durch  atmosphaͤrische
Verhaͤltnisse  bedingt  ist,  und  ihre  groͤßere  Ausbreitung  nicht  leicht  beschraͤnkt  werden
kann,  so  koͤnnen  polizeiliche,  mit  Aufwand  verbundene  und  dem  Verkehr  mit  gesundem
Vieh  nachtheilige  Maßregeln  in  gewoͤhnlichen  Faͤllen  wohl  umgangen  werden.

Auch  haben  die  Oberaͤmter  nur  bei  groͤßerer  und  allgemeinerer  Verbreitung,  und
hauptsaͤchlich  bei  regelwidrigem,  von  bedenklichen  oder  gefaͤhrlichen  Zufaͤllen  begleitetem
Verlauf  der  Seuche  Bericht  an  das  K.  Medicinal-Collegium  zu  erstatten,  und  die
Weisungen  desselben  einzuholen.  Insbesondere  verdient  das  Zusammentressen  des  Milzbrandes
  mit  dieser  Krankheit  vorzügliche  Aufmerksamkeit,  wobei  sich  vorläufig  nach
der  am  19.  Juli  1822  (Reg.  Blatt  S.  491)  gegebenen  Belehrung  zu  achten,  in  einem
solchen  Falle  aber  schleunige  Anzeige  an  das  K.  Medicinal-Collegium  zu  machen  ist.

Stuttgart  den  13.  Juli  1828.  Für  den  Minister:
Walther.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  cvangelische  Pfarrei  Suppingen,  Dibcesfe
Blaubeuern,  welche  40)  Pfarr-Genossen  zählt,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei
dem  evangelischen  Consistorium  zu  melden.  Das  Einkommen  dieser  Stelle  ist  nach
Competenzpreisen  zu  655  fl.  berechnet.

2)  Die  wieder  zu  besehende  katholische  Pfarrei  Rordstetten,  Oberamts  Horb,
begreist  die  Katholiken  im  Pfarrdorf  mir  vier  Filialen,  zusammen  1½½65  Pfarr-Genossen,
  hat  auch  eine  Filialschule.  Das  Einkommen  belauft  sich  an  Güter-Ertrag,  Zehenten,
  Grund-Gesällen,  Kapital-Zinsen,  Besoldung  und  Gebühren  auf  7g#  fl.  Die
Geistlichen,  welche  sich  um  diese  Pfarrei  besonders  melden  wollen,  haben  ihre  Eingaben
binnen  vier  Wochen  vorschriftmäßig  bei  dem  katholischen  Kirchenrath  einzugeben.
        <pb n="765" />
        625,

Nro.  50.

Regierungs.  Blatt

Königreich  Württemberg.

Donnerstag,  den  31.  Juli  1828.,

Inhalt.

Königl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Beku##ntmachung,  den  Uebertritt  der  Meferendire  zweiter  Elasse  vem
den  Gerichtsdösen  zu  den  Oberamts-Gerichten  betreffend.  —  Priovilegien  genen  den  Nachdruck  a)  der  Schrift,
die  Wieder-Eroberung  von  Ofen,  von  Caroline  Pichler;  —  b)  der  Predigren  von  Tzichirner.  —  Bekunntmachung,
  1)  das  Land-Eramen,  2)  die  Prüfung  der  Universträts-Candidaten  detreffend.  —  Aufnahme  eines.

ausübenden.  Arztes.
Dienst-  Erledigungen.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  16.  d.  M.
die  erledigte  Försterstelle  zweiter  Classe  zu  Alpirsbach,  Forstamts  Sulz,  dem  dermaligen
  Forstamts-Verweser  in  Neuenbürg,  Forst-Assistenten  Warth,  von  Freudenstadt,  und

durch  höchste  Entschließung  vom  33.  d.  M.  die  erledigte  Oberamts-Richters-Stelle
zweiter  Classe  zu  Calw,  dem  Oberamts-Richter  Finkh  zu  Besigheim  auf  sein  Ansuchen
  gnädigst  übertragen.

Sodann  haben  Höchstdieselben  vermöge  höchster  Enrschließung  vom  25.  d.  M.
die  Referendäre  erster  Classe,  Gustav  Horn,  von  Eßlingen,  und  Carl  Pfiher,
von  Ravensburg,  in  die  Zahl  der  Rechts-Consulenten  aufzunehmen  geruht.  —  Ersterer
  hat  Schorndorf,  Lebterer  Riedlingen  zum  Wohnorte  gewählt.
        <pb n="766" />
        626
II.  Verfügungen  der  Departemente.  „
A)  Des  Justiz-Departements:
ODes  Justiz-Ministerium.
Bekamtmachung,  den  Uebertritt  der  Referendäre  zweiter  Classe  von  den  Gerichtshöfen  zu  den  Oberamts-Gerichten
  betreffend.

Dliejenigen  Reserendärr  zweiter  Elasse,  welche  nach  der  Verfügung  Lom  26.  Januar
  1328  (Reg.  Blatt  S.  24,  f.)  die  ersie  Hälfte  ihres  Dienst-Probe-Jahrs  bei  den
K.  Gerichtshdfen  erstanden  haben,  werden  hiemit  für  die  zweite  Hälfte  des  Probe--Jahrs
  den  hienach  benannten  Bezirks-Gerichten  zugetheile:

)  der  Referendär  Süskind,  dem  Stadt-Gerichte  Stuttgart;

2)  der  Referendär  Freiherr  v.  Reischach,  dem  Oberamts-Gerichte  Ludwigöburg;

5)  der  Referendär  v.  Jasmund,  dem  Oberamts-Gerichte  Künzelsau;

4)  der  Referendär  Schall,  dem  Oberamts-Gerichte  Tübingen;

5)  der  Referendir  Bunz,  dem  Oberamts-Gerichte  Weinsberg;

6)  der  Reserendär  Eble,  dem  Oberamts-Gerichte  Mergentheim;

7)  der  Referendär  Waaser,  dem  Oberamts-Gerichte  Gerabronn  zu  Langenburg;

8)  der  Reserendär  Müller,  dem  Oberamts-Gerichte  Navensburg.

Die  vorbenannten  Referendäre  haben  bei  den  bezeichneten  Oberamts-Gerichten
acht  Tage  nach  dem  Ablaufe  der  ersten  Hälfte  ihres  Probe-Jahrs  ihre  Functionen
anzutreten,  und  von  den  gedachten  Gerichten  wird  die  vorschriftmäßige  Anzeige  von
diesem  Antritte  gewärtigt.

Stuttgart  den  35.  Julius  18a3.  Für  den  Minister:
Schwab.-:B)

  Des  Departements  des  Innern.

1.  Des  Ministerium  des  Innern.
")  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  der  Schrift:  „die  Wieder,  Eroberung  von  Osen  von  Caroline
Pichler.“
Seine  Königliche  Majeckát  haben  vermöge  hochster  Entschließung  vom  r5.  d.  M.
der  Anton  Pichler'schen  Verlags-Buchhandlung  zu  Wien  ein  Privilegium  gegen  den
        <pb n="767" />
        627

Nachdruck  der  bei  ihr  erscheinenden  Schrift:  „die  Wieher-Eroberung  von  Ofen  von
Caroline  Pichler,  2  Theile“  auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren  gnaͤdigst  zu  ertheilen
geruht;  welches  unter  Hinweisung  auf  die  K.  Verordnung  vom  25.  Februar  1815,  in

Vetreff  der  Privilegien  gegen  den  Bücher-Nachdruck,  hiemit  bekannt  gemacht  wird.

Stuttgart  den  19.  Juli  1828.  Für  den  Minister:
Walther.

b)  Privileginm  gegen  den  Nachdruck  der  Predigten  von  Tzschirner.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  19.
d.  M.  der  I.  C.  Heinricho'schen  Buchhandlung  in  Leipzig  ein  Privilegium  gegen  den
Nachdruck  der  bei  ihr  in  drei  Bänden  erscheinenden  „Predigten  des  verstorbenen  Professors
  Tzschirner,  herausgegeben  von  Goldhorn,“  auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren
nädigst  zu  ertheilen  geruhr;  welches  unter  Himveisung  auf  die  K.  Verordnung  vom
25.  Februar  1815,  in  Betreff  der  Privilegien  gegen  den  Bücher-Nachdruck,  hiemit  bekannt
  gemacht  wird.

Stuttgart  den  34.  Juli  1626.  Für  den  Minister:
Walther.

2.  Des  Studienrathe.
Bekanntmachung,  1)  das  Land--Eramen;  2)  die  Prüsung  der  Universitäts-  Candidaten  betreffend.

I.  Das  Land-Eramen  wird  in  gegenwärtigem  Jahre  am  Dienstag  und  Mittwoch
den  2.  und  5.  September  vorgenommen  werden.

Alle  Erspektanten  secunda  vice  ohne  Unterschied,  welche  nicht  durch  besondere  Rescripte
  zurückgewiesen  werden,  haben  Dienstag  den  2.  September  Morgens  vor  Uhr
zur  schriftlichen  Prüfung,  und  eben  so  alle  Erspebtanten  prima  vico  an  eben  diesem
Tage  Morgens  vor  3  Uhr  zur  mündlichen  Prüfung,  alle  Petenten  aber  Mittwoch
den  3.  September  Morgens  vor  3  Uhr  ebenfalls  zur  mündlichen  Prüfung  pünktlich
sich  in  dem  hiesigen  Gymnasium  einzufinden.  Im  Ucbrigen  bleibt  es  bei  den  im  Jahr
1322  (Reg.  Blatt  S.  540)  gegebenen  Verordnumngen,  welche  hiemit  ausdrücklich  wiederholt
  und  zur  genauen  Beobachtung  eingeschärft  werden.

II.  Die  Prüfung  aller  derjenigen,  welche  im  nächsten  Herbsie  die  Universttät  für
        <pb n="768" />
        628

das  Studium  der  evangelischen,  so  wie  der  katholischen  Theologie  (sey  es  in  oder
außer  dem  Seminar  oder  höhern  Convikt  zu  Tübingen),  der  Rechts-Wissenschafr,  der
Medicin  und  höhern  Chirurgie,  der  Philosophie  und  Cameral-Wissenschaft  beziehen,
oder  von  einem  Fache,  zu  welchem  sie  bereits  legitimirt  sind,  zu  einem  andern  (namentlich
  auch  von  der  niedern  Chirurgie  zur  höhern)  übergehen.  wollen,  wird  Montag  und
Dienstag,  den  15.  und  16.  September,  im  hiesigen  Gymnasium  vorgenommen.  —  Die
Bittschriften  müssen  längstens  zu  Ende  Augusts  bei  dem  K.  Studienrath  eingekommen
seyn.  Alle  diejenigen,  welche  auf  ihr  Gesuch  um  Zulassung  zu  dieser  Prüfung  nicht
durch  besondere  Erlasse  zurückgewiesen  werden,  haben  sich  bei  derselben  Montag  den
15.  September  Morgens  vor  7  Uhr  pünktlich  einzufinden,  und  Tags  zuvor  bei  dem
Rektor  des  hiesigen  Gymnasiums  zu  melden,  auch  die  nöthigen  Bücher,  namentlich
den  Livius,  Kenophons  Memorabilien,  Luciani  Somnium,  Anachearsis,  Patrine  Encomium
  (Ed.  Pauli.  Tübingen  bei  Osiander,  1325),  Plato's  Criton  und  Phädon  mitzubringen.

Stuttgart  den  an.  Juli  1328.  Süskind.

5.  Des  Medicinal-Collegium.
Aufnahme  eines  ausübenden  Arztes.

Der  Doktor  der  Chirurgie,  Johannes  Palm  aus  Ulm,  ist  in  der  innern  Heilkunde
  geprüft  und  zur  Ausübung  dieser  Wissenschaft  ermächtigt  worden.
Sturtgart  den  22.  Juli  1326.  Walther.

Dienst-Erledigungen.

1)  Da  durch  die  Versehung  des  Oberamts-Richters  Finbh  auf  das  Oberamts-Gericht
  Calw,  die  Stelle  eines  Oberamts-Richters  zu  Besigheim  in  Erledigung  gekommen
  ist,  so  werden  die  Bewerber  um  dieselbe  ausgefordert,  sich  innerhalb  drei  Wochen
bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Eßlingen  zu  melden.

2)  Den  au.  d.  M.  ist  der  Ober-Justizrath  Knapp  bei  dem  K.  Gerichtohofe  in
Töbingen  mit  Tod  abgegangen.
        <pb n="769" />
        629

Nro.  51.

Regierungs-Blatt

.  fir  das

Königreich  Württemberg.

Samstag,  den  0.  August  1828.

Inhalt,

Könsgl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Ver  fügungen  der  Departements.  Wohnsstz-Verände  ung  eines  Rechks-Praktikanten.  —  Patent-Ertheilung
für  eine  neue  Einrichtung  der  Pumpbrunnen.  —  Privilezien  gegen  den  Nachdruck  a)  des  Lehrbuchs  der  hochdeutschen
  Sprache  von  J.  G.  Frieß;  —  b)  der  achten  Al#gabe  der  Schrift:  der  aufrichtige  Kalendermann.  —
Eröffnung  des  Lehrkurses  bei  der  K.  Thier-Arznei  Schue  für  das  Jahr  13  5/%  —  Milde  Stltstung.  —  Forfl=Bezirks-Veränderung.


Dienst-Erledigungen.

*

I.  Unmittelbare  Köngliche  Dekrete.

Dienst-Nachiichten.
Seine  Königliche  Majestät  haben  varmöge  höchster  Entschließung  vom  ar.
t".  M.  den  Oberförster  v.  Moltke  vom  Zwienlter  Forst  auf  den  Neuenbürger  Forst
versetzt,
vermöge  hbchster.  Entschließung  vom  24.  d.  M.  die  erledigte  evangelische  Pfarrei
Ueberkingen,  Dekanato  Geislingen,  dem  Pfarrer  Zennek  in  Heutingsheim,  Dekanats
Ludwigsburg,  und
        <pb n="770" />
        630
vermöge  höchsten  Dekrets  vom  25..  M.  die  erledigte  Förstersstelle  zweiter  Classe

eim  Revier  Liebenzell,  Forsts  Neuenbürg,  dem  bisherigen  Verweser  derselben,  Forstwarth
Gairing  zu  Calmbach,  gnädigst  übertragen.

Sodann  haben  Höchstdieselben  vermög:  höchster  Entschließung  vom  29.  v.  M.
dem  Ober-Tribunalrath,  Professor  Dr.  v.  Malblank  in  Tübingen,  und
dem  Universitäts-Sekretär  Uhland  da'#elbst,  die  Lon  ihnem  nachgesuchte  Versehung
  in  den  Ruhestand  gnädigst  zu  bewilliger,  auch

den  Referendär  erster  Classe,  Franz  Frzas,  von  Weinsberg,  in  die  Zahl  der
Rechts-Consulenten  aufzunehmen  geruht.  —  Derselbe  hat  Weinsberg  zu  (einem
Wohnorte  gewählt.

Ferner  haben  Seine  Königliche  Majestät  durch  höchstes  Dekret  vom  31.  v.  M.
die  erledigte  Rektors-Stelle  an  dem  Gemnasium  in  Ehingen  dem  Rektorats-Verweser,
Professor  Krach  in  Rottweil,  gnädigst  ibertragen,

durch  höchste  Entschließung  vom  2.d.  M  dem  von  dem  Fürsten  Erb-Land-Postmeister
  zu  der  erledigten  Posthalters-Stelle  in  Urach  in  Vorschlag  gebrachten  Johannes
  Ziegler,  von  Dageröheim,  Obramts  Böblingen,  die  höchste  Bestätigung  ercheilt,


durch  höchste  Entschließung  vom  4.d.  M.  das  evangelische  Dekanat  im  Oberamts-=Bezirke
  Künzelsau,  dem  Stadtpfarrer  DVolf  daselbst,  und

das  evangelische  Dekanat  in  dem  Oeramts-Bezirke  Mergentheim,  biöher  in  Ereglungen,
  dem  Stadtpfarrer  Meister  in  Weikeröheim,  gnädigst  übertragen,  auch

dem  als  Materialien-Inspektor  bei  der  Saline  Friederichshall  angestellten  vormalgen
  Ober-Lieutenant  des  Invalidenkorf#s  v.  Seemann,  den  Titel  als  Hauptmann,
mit  der  Erlaubniß,  die  Armee-Uniform  zu  tragen,  ertheilt.
        <pb n="771" />
        II.  Verfügungen  der  Departementse.
A)  Des  Justiz-Departements-Des
  Justiz-Ministerium.
Wohnsitz-Veränderung  eines  Rechts-Praktikanten
Da  der  Rechts-Praktikant  Bach  in  Ellwangen  neuerlich  Neresheim  zu  seinem

Wohnorte  erwählt  hat,  so  wird  solches  hiedurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  à.  Juli  1828.=  *
Für  den  Minister½

Schwab.

)  Des  Departements  des  Innerni:
1.  Des  Ministerium  des  Innern.
#a)  Patent,  Ertheilung  für  eine  neue  Einrichtung  der  Pumpbrunnen
Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  23.
d.  M.  dem  Hof-Stuccator  Fossetta  dahier  ein  Patent  für  eine  neue  Einrichtung
der  Pumpbrunnen  auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren  gnädigst  zu  bewilligen  geruht;
welchesc  mit  Hinweisung  auf  die  allgemeine  Gewerbe-Ordnung  vom  z2.  April  d.  J.
Art.  144  cc.  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht  wird.
Stuttgart  den  2:B.  Juli.  1828.  «
Für  den  Minister:
Walther.

b)  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  des  Lehrbuchs  der  hochdeutschen  Sprache  von  J.  G.  Frieß-Seine
  Königliche  Majestät  haben  vermoge  höchster  Entschließung  vom  31.
v.  M.  dem  Lehrer  J.  G.  Frieß  in  München,  ein  Privilegium  gegen  den  Nachdruck
seines  „Theoretisch-prabtischen  Lehrbuchs  der  hochdeutschen  Sprache  mit  besonderer  Rück-
        <pb n="772" />
        sicht  auf  Schulen“  auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren  gnädigst  zu  verleihen  geruht;
welches  unter  Hinweisung  auf  die  K.  Verordnung  vom  25.  Februar  1815  in  Betreff
der  Privilegien  gegen  den  Bücher-Rachdruck  bekannt  gemacht  wird.
Stuttgart  den  4.  August  #6  3.
Für  den  Minister:
Walther.

0)  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  der  achten  Ausgabe  der  Schrift:  „Der  aufrich#ige
Kalendermann.“  g„
Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  31.
v.  M.  dem  Vuchhändler  Friedrich  Fleischer  in  Leipzig  ein  Privilegium  gegen  den
Nachdruck  der  bei  ihm  erscheinenden  achten  Auflage  der  Schrift:  „Aufrichtiger  Kalendermann
  von  Steinbek,  neubearbeitet  von  Hempel,  3  Theile“  auf  die  Dauer  von
sechs  Jahren  gnädigst  zu  verleihen  geruht;  welches  unter  Hinweisung  auf  die  K.  Verordnung
  vom  25.  Februar  1315  in  Betreff  der  Privilegien  gegen  den  Bücher-Nachdruck
  bekannt  gemacht  wird.
Stuttgart  den  4.  August  1828.  «
Fuͤr  den  Minister:
Walther.

a.  Der  Behörde  für  die  K.  Thier-Arznei-Schule.
Eröffnung  des  Lehrkurses  für  das  Jahr  18/

Mit  dem  Anfange  künftigen  Monats  November  beginnt  wieder  ein  neuer  Lehrkursus
  bei  der  K.  Thier-Arznei-Schule.  Indem  man  hinsichtlich  der  erforderlichen  Eigenschaften,
  welche  die  Aufnahme  begründen,  auf  die  Bekanntmachung  vom  Jahr  ½322
(Reg.  Blatt  S.  611)  hinweiot,  bemerkt  man  noch,  daß  der  einjährige  Aufenthalt  bei
der  Anstalt  für  einen  Zögling  einen  Aufwand  von  150  bis  200  fl.  erfordert.  Die
Bewerber  haben  hiernach  ihre  Eingaben  den  betreffenden  K.  Oberämtern  in  der  ersten
Hälfte  des  Monats  September  zu  übergeben.  Um  die  einzelnen  Gesuche  zu  gehöriger
Jeit  zur  höheren  Entschließung  vorlegen,  und  die  zur  Aufnahme  bestimmten  Indioi-
        <pb n="773" />
        6533
duen  dem  gemaͤß  einberufen  zu  koͤnnen,  ersucht  man  die  K.  Oberaͤmter,  solche  ohne

Verzug  an  die  unterzeichnete  Stelle  einzusenden.

Stuttgart  den  30.  Juli  1826.  Walz.

5.  Der  Regierung  des  Jarxt-Kreises.
Milde  Stiftung.

Der  Bürger  Andreas  Käáäser,  Bäcker  und  Fruchthändler  zu  Wiesenstaig,  hat
aus  besonderer  Anhänglichkeit  an  seinen  Geburtsort  Wäschenbeuern,  Oberamts  Welzheim,
  ein  Kapital  von  Soo  fl.  mit  der  Bestimmung  gestiftet,  daß  die  jährlichen  Zinse
unter  die  Orts-Armen  von  MWäschenbeuern  vertheilt  werden  sollen.

Diese  rühmliche  Handlung  wird  hiemit  öffentlich  bekannt  gemacht.

Ellwangen  den  15.  Juli  18238.  Soden.

C)  Des  Departements  der  Finanzen:
Des  Finanz-Ministerium.
Forst-Bezirks=  Veränderung.

Durch  höchste  Entschließung  vom  31.  d.  M.  find  die  Reviere  Offenhausen  und
Grafenek  von  dem  Zwiefalter  Forst  getrennt  und  dem  Forst  Urach  zugetheilt  worden.
In  Folge  dieser  Bezirks-Veränderung  wurde  der  Forst  Zwiefalten  in  die  zweite  Elasse,
der  Forst  Urach  aber  in  die  erste  Classe  verseßt.

Stuttgart  den-29.  Juli  1323.
Varnbüler.

Dienst-Erledigungen.

1)  Durch  die  Beförderung  des  Oberamts-Richters  Hufnagel  zum  Ober-Justiz--rath
  ist  die  Stelle  eines  Oberamts-Richters  in  Tübingen  mit  dem  Gehalte  erster  Classe
in  Erledigung  gekommen.  Die  Bewerber  um  dieselbe  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen
bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Tübingen  zu  melden.
        <pb n="774" />
        2)  Durch  die  Versetzung  des  bisherigen  Oberförsters  ist  der  Forst  Zwiefalten  in
der  zweiten  Classe  erledigt  worden.

5)  Die  Bewerber  um  das  erledigte  Diakonat  Besigheim,  mit  welchem  durch  eine
gnädigst  bewilligte  Geldzulage  von  50  fl.  bünftig  ein  Einkommen  von  63.  fl.  nach
Etats=  und  von  550  fl.  nach  Competenzpreisen  (darunter  jährlich  189  fl.  an  Gebd,
385  fl.  in  firen  Raturalien)  verbunden  ist.,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem
evangelischen  Consistorium  zu  melden.

4)  An  dem  obern  Gymnasium  in  Rottweil  ist  eine  Lehrstelle  mit  einem  Einkommen
  von  350  fl.,  die  freie  Wohnung  eingerechnet,  in  Erledigung  gekommen.  Der
Professor  hat  vornemlich  in  der  Religion,  in  der  lateinischen  und  griechischen  Sprache
in  wöchentlichen  16  Stunden  Unterricht  zu  ertheilen,  und  an  dem  Gotteödienst  der  beiden
  katholischen  Stadtkirchen  mit  den  übrigen  geistlichen  Professoren  der  Lehranstalt
Theil  zu  nehmen.  Die  Bewerber  um  diese  Stelle  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen
bei.  dem  Studienrath  zu  melden.

Am  7.  d.  M.  f#nd  die  Rechts,  Erkenntnisse  bom  Monat  Juni  d.  J.  ausgegeben  wordem:
        <pb n="775" />
        gar.  55.

Regierungs--Blatt
für  das

Königreich  Württemberg.

Mittwoch,  den  15.  August  1828.

——.  —

Inhalt.

—

—

Königl.  Dekreke.  Dienst-Nachricht.

Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Dispensation  von  der  Minderjährigkelt.  —
Versügung,  betreffend  die  Controle.  Vorschriften,  welche  für  den  begünstigten  Verkehr  mit  rheinbaperischen  Erzeugnissen
  nach  den  Vereinslanden  gelten.  (Mit  §  Beilagen.)

Dienst-Erledigung.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachricht.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  6.  d.  M.
dem  Cameral-Amts-Buchhalter  Rüdiger  zu  Weil  im  Schönbuch  die  erledigte  Kanzellisten-Stelle
  bei  dem  Finanz-Ministerium  gnédigst  übertragen.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Departements  des  Innern:
Des  Ministerium  des  Innern.
Verfügung,  betreffend  die  Dispensation  von  der  Minderjährigkeit.

Da  Seine  Königliche  Majesiät  durch  höchsie  Entschließung  vom  2.  d.  M.
zu  bestimmen  geruht  haben,  daß  die  Ertheilung  der  Dispensation  von  der  Minderjäh-
        <pb n="776" />
        rigkeit  an  Personen,  welche  einen  befreiten  Gerichtsstand  bei  der  Kreis-Gerichtsstelle
zu  genießen  haben,  dem  Erkenntniß  der  Kreis-Regierung  auch  in  dem  Fall  unterliegen
soll,  wenn  der  Dispensation-Suchende  das  dreiundzwanzigste  Lebensjahr  zuruͤckgelegt  habe,
so  wird  dieß  unter  Beziehung  auf  die  Verfügung  vom  27.  Mai  d.  J.  (Regierungs-Blatt
  S.  425)  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht.
Stuttgart  den  J.  August  1828.
Auf  Seiner  Königlichen  Majestät  besondern  Befehl:
Für  den  Minister:
Walhher.

B)  Des  Departements  der  Finanzen:
Des  Finanz-Ministerium.

Verfügung,  betreffend  die  Controle-Vorschristen,  welche  für  den  begünstigten  Verkehr  mit  rheinbayerischen
Ergeugnissen  nach  den  Vereins,  Landen  gelten.  (Mit  5  Beilagen.)

Unter  Beziehung  auf  die  im  Regierungs-Blatt  Nr.  41  enthaltene  Königliche
Verordnung  vom  24.  Juni  1828,  die  Handels-Verhältnisse  mit  den  Nachbarländern
und  namentlich  die  dem  baperischen  Rheinkreise  ertheilten  Begünstigungen  betreffend,
werden  die  Sicherheits-Maßregeln,  welche  in  Beziehung  auf  die  aus  dem  baperischen
Rheinkreise  mit  Zoll-Begünstigung  eingehenden  Erzeugnisse  und  Fabrikate  #en  der
Koniglich  baycrischen  Regierung  angeordnet  sind,  hiemit  zur  allgemeinen  Kenntniß
gebracht.

Dieselben  sind  folgende:

1.

Die  Producenten  von  Wein,  Tabaksblättern  oder  Oel,  so  wie  die  Fabrikanten
von  Schmidt-Eisen,  Eisenblech,  Eisendrath  und  Eisengußwaaren  im  bayerischen  Rheinkreise,
  welche  von  ihren  Erzeugnissen  in  das  Vereins-Gebiet  Versendungen  machen
wollen,  haben  hierüber  nach  Beilage  1  bei  ihrer  Ortsebrigbeit  die  Declaration  zu  machen.
  Diese  hat  die  Gegenstände  durch  zwei  Sachverständige  (wozu  für  die  Weine  nur
Weinsticher  zu  wählen  sind)  besichtigen  zu  lassen,  und  nach  richtigem  Befunde,  welchen
        <pb n="777" />
        637

sie  auf  obiger  Declaration  zu  bestaͤtigen  haben,  das  Ursprungs-Zeugniß  hieruͤber  zu  ertheilen.


Diese  Declaration  wird  zu  den  Acten  genommen.

g.  2.

Auf  gleiche  Weise  wird  verfahren,  wenn  ein  Handelsmann,  welcher  rheinbayerische
Erzeugnisse  erkauft  hat,  sie  dn  Begünstigungswege  in  das  Vereins-Gebiet  versenden
will.  Er  muß  aber  überdieß  seine  Declaration  mit  der  Originalsactura  oder  mit  obrigkeirlichen
  Zeugnissen  über  den  Ankauf,  nach  Beilage  II,  belegen.

.  3.

Für  Schmidt-Eisen,  Eisenblech  und  Drath,  und  für  Eisengußwaaren  dürfen  die
Ursprungs-Zeugnisse  nur  an  die  Fabricanten  selbst,  welche  sie  versenden,  nicht  aber
auch  an  Handelsleute  ertheilt  werden.

Ebenso  dürfen  den  Wein=  und  Tabaksblätter=  Händlern  des  Rheinkreises,  welche
nicht  allein  mit  rheinbayerischen,  sondern  auch  mit  fremden  Weinen  oder  Tabaköblättern
bandeln,  keine  Ursprungs-Zeugnisse  auogesiellt  werden.  Von  dieser  Verfügung  findet
eine  Ausnahme  selbst  dann  nicht  Statt,  wenn  diese  Händler  zugleich  Wein=  oder  Tabakbauer
  wärcn.

Die  Orts-Obrigkeiten  sind  daher  verantwortlich  gemacht,  daß  keinem  der  genannten
Handelsleute  ein  Ursprungs-Zeugniß  ertheilt  werde.

Auch  schliest  jede  Beimischung  fremder  Erzeugnisse  die  Begünstigung  und  somit
auch  die  Ertheilung  des  Ursprungs-Zeugnisses  aus.

K.  4.

Die  Ursprungs-Zeugnisse  werden  für  die  Probucenten  nach  Beilage  III  und  für
die  Fabrikanten  nach  Beilage  IV  zwar  von  der  unmittelbaren  Orts-Obrigkeit  ausgesertigt,
  müssen  aber  auch  zugleich  vom  einschlägigen  Friedens-Gerichte  oder  Land-Commissariate
  legalisirt  werden.

Sie  müssen  nicht  allein  die  Unterschrift  des  Versenders,  sondern  auch  jene  der
Sachverständigen  enthalten.

Die  Zahl  der  Colli,  des  Maases  und  des  Gewichtes  muß  mit  Worten  ausgedrückt
werden,  auch  sollen  die  Waagscheine,  wenn  das  Product  vor  der  Versendung  zu  einer
        <pb n="778" />
        638

öffentlichen  Waag-Anstalt  gebracht  werden  kann,  den  Ursprungs-Zeugnissen  angehefret
werden.  «

Bei  Versendung  von  Tabaksblättern  muß  jederzeit  ein  Waagschein  den  Ursprungs-Zeugnissen
  angeheftet  werden;  eine  Ausnahme  von  dieser  Vorschrift  ist  durchaus  unzulässig.
  6

Die  Lieferung  der  Colli  muß  bei  Landtransporten  in  Zeit  von  14,  und  bei  Wafsertransporten
  binnen  5%  Tagen  (vom  Tage  der  Bestätigung  durch  das  Friedens-Gericht
  oder  Land-Commissariat  an  gerechnet)  bei  der  Eintritts-Zollstätte  erfolgen.  Verspätungen
  durch  unabwendbare  Ereignisse  müssen  durch  legale  Zeugnisse  nachgewiesen
werden.

*

Die  Wein=  und  Oelfésser  (lettere  mit  der  ndthigen  Vorsicht  durch  Unterlage  von
Leinwand  oder  Tuch)  müßen  sowohl  am  Spunde  als  Zapfen  mit  dem  Siegel  der  Gemeinde
  und  der  Sachverständigen  versehen  und  diese  Siegel  unbeschädigt  erhalten  werden.

Bei  Fässern  mit  Weinmost  kann  nur  der  Zapfen  versiegelt  werdenz  es  muß  aber
die  Verführung  mit  hohlem  Spunde  im  Ursprungs-Zeugnisse  bestätigt  werden.

Fässer  mit  Krapp,  Tabaksbléttern,  Eisenblech  und  Draht  werden  am  oberen  und
unteren  Boden  mit  Plomben  versschert,  so  daß  jeder  Boden  mit  zwei  Plomben  versichert
  ist.

Tabaksblätter  in  Ballen  werden  über  Kreuz  fest  verschnürt  und  mit  zwei  Plemben
versehen.

Das  Schmidt-Eisen  und  die  Eisengußwaaren  mössen  das  baperische  Fabrikzcichen
an  sich  tragen.

Bei  Eisenblechen  und  Drahten  ist  dieses  Fabrikzeichen  am  Bunde  aufzudrücken.

.  6.

Die  Ausfuhr  der  begünstigten  Artikel  aus  dem  Rheinkreise  darf  nur  über  Frankenthal,
  Speier  und  Germersheim  geschehen.

In  diesen  Orten  besiehen  Control-Aemter,  woselbst  die  in  das  Vereinegebiet  gehenden
  Gegenstände  binnen  4  Tagen  nach  Bestätigung  des  Ursprungs-Zeugnisses  durch
das  Friedensgericht  oder  das  Land-Commissariat  eintreffen  müssen.

Das  Control-Amt  vergleicht  die  Gegenstände  mit  dem  Ursprungs-Zeugnisse,  revi-
        <pb n="779" />
        639

dirt  die  Versicherung,  in  wie  weit  sie  unverletzt  geblieben  und  keine  Beschaͤdigung  hieran
  oder  keine  heimliche  Oeffnung  der  Colli  unterwegs  geschehen  sey,  und  bestaͤtigt  den
richtigen  Befund  auf  der  Kehrseite  des  Ursprungs-Zeugnisses  mit  Beisetzung  des  Tages
  des  Austrittes.
Ueber  diese  Verifikation  wird  nach  Beilage  V  ein  Register  geführt,  welches  abschriftlich:

a)  an  die  Oberzoll-  Administrationen  der  Vereinsstaaten;
B)  an  die  koͤniglich  bayerische  Kreis-Regierung  in  Speier
eingesendet  wird,  damit  diese  Stellen  die  Versendungen  uͤbersehen,  pruͤfen  und  bei  Unregelmaͤßigkeiten
  geeignet  einschreiten  koͤnnen.
Finden  die  Control--Aemter  Bedenken  oder  Anstaͤnde,  so  sind  sie  angewiesen,  solches
  sogleich  der  competenten  Landes-Behörde  anzuzeigen,  damit  dieselbe  die  geeignete
Ve  rfügung  treffen  kann.  r

Diese  mit  Ursprungs-Zeugnissen  bcglrieren  Erzeugnisse  und  Fabrikate  des  Rheinkreises
  müssen,  weun  ein  Anspruch  auf  die  Zoll-Begünstigung  Statt  sinden  soll,  auf
Württembergischem  Staatsgebiete  über  die  Zollstätten  Edelfingen  und  Mergentheim,
Fürfeld,  Reckarsalm  und  Heilbronn,  Knittlingen  oder  Neuenbürg  eingeführt  werden.

Diese  Eintritts-Aemter  haben  die  Gegenstände  mit  den  Verifikationen  zu  vergleichen,
  den  Befund  auf  der  Rückseite  der  Ursprungs-Zeugnisse  zu  bemerken,  und  hienach
  dio  zollgesehliche  Behandlung  vorzunehmen  oder  insoferne  sie  zur  definitiven  Bebandlung
  nicht  ermächtigt  sind,  die  Gegenstände  zur  weireren  Controle  oder  Behandlung
  an  das  ihnen  vorgeseste  Oberzoll=  oder  Hallamt  anzuweisen.

Bei  Unrichtigbciten,  wesche  sie  hiebei  enrdecken,  haben  sie  sogleich  den  Fall  zu  constatiren
  und  mit  anderen  entsprechenden  Verfügungen  gehbrig  einzuschreiten.

.  6.

Jeder  Mißbrauch  der  Begünstigung  soll  nicht  nur  den  Verlust  derselben,  sondern

auch  die  gesetzlichen  Strafen  zur  Folge  haben.

Stuttgart  den  1.  August  1828.
Fuͤr  den  Minister:

Der  Geheimerath,
Kerner.
        <pb n="780" />
        640

Beilage  I.
Declaration.

Der  Unterzeichnete  erklaͤrt  und  verbuͤrgt  sich  der  Wahrheit  getreu,  folgendes  sein
eigenes  Erzeugniß:
Zahl,
Gattung,

SZBeichen  und  Ziffer,
der  Soll  Maaß,

Gewicht,
Inhalt

nach  *  Württemberg.
im  Königreiche  Bayern,
"  Hechingen,
Fürstenthume  Hohenzollern=  Sigmaringen
zu  versenden;  daher  er  um  Ertheilung  des  vorschriftmäßigen  Ursprungs-Zeugnisses
bittet.

Den  ten
N.

Besehen  und  richtig  befunden:
8  GSacheerständige  .
        <pb n="781" />
        641

Beilage  II.

Deelatation.

 

Der  Unterzeichnete  erklaͤrt  und  verbuͤrgt  sich  der  Wahrheit  getreu,  folgendes  rheinbayerisches
  Erzeugniß,  welches  er  laut  beiliegender  (Factura  oder  obrigkeitlichen  Zeugnisses)


zu  erkauft  hat,
als
Zahl,
Gattung,
der  Colli  Zeichen  und  Ziffer,
Maas,
Gewicht,
Inhalt,
na  Württember
4  im  Koͤnigreiche  Vayern,  8

Fürstenthume  Hohenzollern=  Hechingen,
Sigmaringen

zu  versenden;  daher  er  um  die  Ertheilung  des  vorschriftmäßigen  Ursprungs-Zeugnisses
bittet.  «

Den  ren
N.

Besehen  und  richtig  befunden:

N.  «
NUSachverstänvlgr.
        <pb n="782" />
        642
Beilage  III.

Ursorungs-Zeugniß
des  Königlich  baperischen  Rheinkreises,
gültig  auf  Tage.

Der  Unterzeichnete  (Producent)  NN.  zu  N.  versendet  als  sein  eigenes  Erzeugniß

Zahl,
Gattung,
Zeichen  und  Zisser,
Maaß,
Gewicht,
Inhalt,

der  Colli

welches  von  den  mitunterzeichneten  Sachverständigen  als  rheinbayeriches  Erzeugniß
erkannt,  und  auf  folgende  Weise  versichert  worden  ist,

nach  Koͤnigreiche
im

Wuͤrttemberg,
Bayern,
Hechingen,
Sigmaringen
über  das  Austritts-Controlamt  N.  und  über  das  Eintritts-Zollamt  N.  verbürgt  sich
daher  für  jeden  Unterschleif.

NN.  Versender.

Fürstenthume  Hohenzollern-=XN.


X  Sachverständige.

Ausgefertige
den  ten  18  vom
¶.  8.)
Bestätigt.
den  ten.  13.  vom

-.  8
        <pb n="783" />
        643
Beilage  IV.

Ursprungs-Zeugniß
des  Königlich  baperischen  Rheinkreises
gültig  auf  Tage.

 

Der  Unterzeichnete  (Handelsmann)  NN.  zu  N.  versendet  als  rheinbayerisches,  laut
ura,  oder  obrigkeitlichen  Zeugnisses)  zu  N.  erkquftes  Erzeugniß
Zahl,
Gattung,
der  Colli.)  Zeichen  und  Ziffer,
Maaß,
Gewicht,
Inhalt,
von  den  mitunterzeichneten  Sachverständigen  als  rheinbayerisches  Erzeugniß  erund
  auf  folgende  Weise  versichert  worden  sind:
Königreiche  Württemberg,
.  —  Bayern,
im
Fuͤrstenthume  Hohenzollern-  Hechingen,
Sigmaringen
das  Austritts-Control-Amt  N.  und  uͤber  das  Eintritts-Zollamt  N.  verbuͤrgt  sich
fuͤr  jeden  Unterschleif.

NN.  Versender.

AN.  nn
*  Sachversiändige.
Ausgefertigt
den  ten  13  vom
(I.  S.)
Bestätigt
den  gjen  16  vom
(L.  8.)
        <pb n="784" />
        644.

 

 

 

 

 

Beilage  V.
4
Fol.  Die  Ursprungs-Zeugnisse  waren  ausgestellt
g
auf  den  für  nachstehende  Colli:
:Registrir,on  der  zur.  7
über  das
2  -  roduc  Vet«n-,·  .--  .
3  Tag.  Ortsobrig-  Producenten  Handelss.  Tag.  se  Eintritts.  5..  .
ket.  oder  ann  duns  olam./587
Fabrikanten.  «  nach  5s  z  #
.  -4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dienst-Erledigung.

Durch  den  am  36.  v.  M.  erfolgten  Tod  des  Oberamts-Arzts  Dr.  Föhr  zu  Marbach  ist  diel
Stelle  in  Erledigung  gekommen.  Mit  ihr  ist  der  Gehalt  erster  Classe  von  400  fl.  nebst  10fl.  uͤr
Schreib-Materialien  aus  der  Staats-Casse  und  von  100  fl.  nebst  einer  Pferds-Ration  und  10  fl.  für
Schreib-Materialien  aus  Körperschafts-Cassen  verbunden.  Die  Vewerber  um  diese  Stelle  haben  sich
binnen  vier  Wochen  bei  der  K.  Regierung  des  Reckar-Kreises  vorschristmäßig  zu  melden.
        <pb n="785" />
        Nro.  53.

Regierungs-Blatt

fuͤr  das
Königreich  Württemberg.

Freitag,  den  15.  August  1828.

Inhalt.
Verfügungen  der  Departements.  Weitere.  Bekanntmachung,  die  in  einzelnen  Gemeinderaths-Bezirken
vollendete  Bereinigung  des  Unterpfandswesens  betreffend.  (Nro.  XlIII.)

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Keine.
II.  VBVerfügungen  der  Departemente.
Des  Justiz-Departements.
Der  Hypotheken-Commission.
Weitere  Bekanntmachung,  die  in  einzelnen  Gemeinde-Raths-Bezirken  vellendtte  Bereinigung  des  Unterpfandswesens
  betressend.  (Nro.  XIII.)
(Vergl.  Reg.  Blatt  vom  Jahr  1828,  S.  99.)

Nach  den  seit  der  lehten  Vekanntmachung  vom  17.  Juli  d.  J.  bis  heute  bei  der  K.  Hypotheken-Commission
  eingekommencn  Verichten  der  Oberamts=  und  Mute-Gerichte  sum  in  den
biernach  benannten  weiteren  siebenzig  Gemeinderaths-Bczirken  die  Geschäfte  der
Bereinigung  des  Unterpfandeewesens  Lellnändig  beendigt,  aueh  die  neuen  Unterpsands-Bücher
in  Ordnung  gebracht  worden,  und  ist  semit  das  Pfand-Gesetz  c  vom  15.  April  1825,
gemäß  den  durch  die  betreffenden  Bezirks-Gerichte  in  Befolgung  der  Einführungs-Instruktien
vom  15.  December  1625,  §9.165  erlassenen  öffentlichen  Kundmachungen,  in  diesen  Ortenin
  volle  Wirbsamkeit  getreten;  welches  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht  wird.

Stuttgart  den  ½2.  August  1823,  Schwab.=
        <pb n="786" />
        646

Dreizebnte  Aeber  sicht
1der  Gemeinderatho-Vezirke,  in  welchen  das  Pfand-Vereinigungs=Geschäáäft
  vollendet  ist.
I.  Neckar,  Kreic.
)  Hauptorte  der  Pfand-Commissariats-Bezirke:

)  Backnang,  Oberamts-Stadt.  (Pfand-Commissär:  Schaible.)

2)  Böblingen,  ÖOberamts-Stadt.  (Pfand-Commissär:  Bloß.)

5)  Brackenheim,  Oberamts-Stadt.  (Pfand-Commissär:  Dertinger.)

4)  Kirchhausen,  Oberamts  Heilbronn.  (Pfand-Commissär:  Gubiß.)

5)  Knittlingen,  Oberamts  Maulbronn.  (Pfand-Commissär:  Fröhner.)

B)  Andere  Gemeinderaths-Bezirke:

6)  Maubach,  Pfand--Commissariats  BVacknang,

7)  Neufürstenhütte,  Pfand-Commissariats  Murrhardt,
5)  Däbingen,

.9)  Schaffhausen,
10)  Hedelfingen,
11)  Obertürkheim,
12)  Hirschlanden,  Pfand-Commissariats  Dizingen,

15)  Merklingen,  Pfand-Commissariats  Weil  die  Stadt,
14)  Hetisheim,  Pfand-Commissariats  Maulbronn,
15)  Iptingen,  Pfand-Commissariats  Dürrmenz,
16)  Neusiadt,  Pfand-Commissariats  und  Oberamts  Waiblingen;

1))  Willsbach,  Pfand-Commissariats  Weinsberg,

13)  Oberhambach,  Pfand-Comissariats  Eschenau,  Oberamts  Weinsberg.

19)  Finsterroth,  Pfand-Commissariats  Ldwenstein,
Der  Pfand-Commissariats-VBezirk  Knittlingen,  Oberamts  Maulbronn,

ziist  nun  vollständig  bereinigt.  f
II.  Schwarzwald-Kreis.
A)  Haupt-Orte  der  Pfand-Commissariats-Bezirke:

6%  Alpirsbach,  Oberamts  Oberndorf.  (Pfand-Commissär:  Scholder.)

Oberamts  Backnang;
Pfand-Commissariats  Sindelfingen,  Oberamts  Böblingen;

1  Pand-Commissariats  Untertärkheim,  Oberamts  Cannstadt;
1  Oberamts  Leonberg;

Oberamts  Maulbronn;
        <pb n="787" />
        647

B)  Andere  Gemeinderaths-Bezirke:

à:!)  Gechingen,  Pfand-Commissariats  Calw,
Spebnhnr  «  Stadt,  Pfand-Commissariats  Teinach,
24)  Baiersbronn,  Pfand-Commissariats  Freudenstadt,
25)  Ober--Iflingen,  Pfand-Commissariats  Dornstetten,
26)  Kaih,  Pfand-Commissariats  Entringen,  Oberamts  Herrenberg;
27)  Rothfelden,  Pfand-Commissariats  Altenstaig,  Oberamts  Nagold;
28)  Dennach,

29)  Grunbach,
30)  Kapfenhardt,
*“7)  Salmbach,  Oberamts  Neuenbürg;
53)  Schömberg,  Pfand-Commissariats  Liebenzell,

33)  Herrenalb,  Pfand-Commissariats  Wildbad,

51)  Hemmendorf,  Pfand-Commissariats  Rothenburg,
55)  Bodelshausen,  Pfand-Commissariats  Mössingen,
56)  Mähringen,  Pfand-Commissariats  Dußlingen,  Oberamts  Tübingen;

37)  NReuhausen,  Pfand-Commissariats  Mehingen,  Oberamts  Urach.

Der  Pfand-Commissariats-Bezirk  Freudenstadt,  dortigen  Oberamts,

ist  nun  vollständig  bereinigt.

Oberamts  Calw;

Oberamts  Freudenstadt;

Pfand-Commissariats  Neuenbürg,

Oberamts  Rothenburg;

III.  Jart,  Kreié.
363)  Markt-Lustenau,  Pfand-Commissariats  und  Oberamts  Erailsheim;
59)  Lippach,
40)  Pfahlheim,
41)  Hütten,  Pfand-Commissariats  und  Oberamts  Gaildorf;
42)  Straßdorf,  Pfand-Commissariats  und  Oberamts  Gmünd;
43)  Sulzdorf,  Pfand-Commissarlats  und  Oberamts  Hall;
44)  Belsenberg,
46)  Morsbach,  Pfand-Commissariats  und  Oberamts  Künzelsau.
46)  Steinbach,

Pfand-Commissariats  Zoͤbingen,  Oberamts  Ellwangen;
        <pb n="788" />
        648
IV.  Donau-Kreis.
A)  Hauptorte  der  Pfamd-Commissariats-Bezirke:
47)  Munderkingen,  Stadt,  Oberamts  Ehingen.  (Pfand-Commissär:  Maurer.)
46)  Scheer,  Amts-Stadt.  (Pfand-Commissär:  Viber.)
B)  Andere  Gemeinderaths-Bezirke:
49)  Hürbel,
50)  Laupertshausen,  Pfand-Commissariats  Ochsenhausen,  Oberamts  Biberach;
51)  Mittelbuch,
52)  Alt-Steußlingen,  Pfand-Commissariats  Ehingen,
55)  Hundersingen,
54)  Mundeldingen,
55)  Ober=  und  Unter-Dracken  stein,,  Pfand-Sommissariats  Wiesenstaig,  Oberamtss
56)  Hausen  an  der  Fils,  6  Geißlingen;
57)  Maitis,  Pfand-Commissariats  Göppingen,
53)  Uihingen,  Pfand-Commissarlats  Ebersbach,
59)  Hepsisau,
6o)  Jesingen,  Pfand-Commissariats  Weilheim,  Oberamts  Kirchheim;
61)  Ochsenwang,
62)  Dottingen,  Pfand-Commissariats  Münsingen,
65)  Vernloch,  Oberamts  Münsingen;
64)  Eglingen,
65)  Gomadingen,
66)  Steingebronn,
57)  Ziegelbach,  Pfand-Commissariats  und  Oberam#ts  Waldsee;
68)  Altheim,  Pfand-Commissariats  und  Oberams  Oiblingen;
69)  Uttenweiler,  Pfand-Commissarjats  und  Amts-Gerichts  Ober-Marchthal;
J7o)  Blochingen,  Pfand-Commissariato  und  Amts-Gerichts  Scheer.
Der  Pfand-Commissariats=  und  somit  der  Amtögerichts-Bezirk  Scheerr
ist  nun  vollständig  bereinigt.
Zur  Beglaubigung:

Oberamts  Ebingen;
RPfand-Commissariats  Munderkingen,

Oberamts  Gôöppingen;

Pfand-Commissariats  Hapingen,

Der  Aktnar  der  K.  Hypoheken-Commission::
Löser.
        <pb n="789" />
        649.—

Nro.  54.

Regierungs-Blatt

Königreich  Württemberg.

Donnerstag,  den  21.  August  1828.

In  halt.  ,
RöuiglichsedettaratiomdiestaatsrechtlichenVerhältnissedesgräflichenHausesKönigseggsvlulendus
betreffend.

 

Königliche  Deklaratidon,
die  sigatsrechtlichen  Verhältnisse  des  gräflichen  Hauses  Königsegg-Aulendorf  betreffend.

Wilhelm,
don  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Wuͤrttemberg.

Thun  kund  und  fuͤgen  hiermit  zu  wissen,  daß,  nachdem  bei  Uns  der  Graf
Franz  von  Koͤnigsegg-Aulendorf  wegen  der  in  der  Beilage  bezeichneten,  in
Unserem  Koͤnigreiche  gelegenen  Vesitzungen,  unter  Berufung  auf  den  24.  Artibel  der
deutschen  Bundes-Abte,  um  Feststellung  seiner  staatsrechtlichen  Verhältnisse,  für  sich
und  sein  gräfliches  Haus,  nachgesucht  hat,  Wir,  nach  gepflogenen  Verhandlungen  mit
dem  bevollmächtigten  Abgeordneten  desselben  und  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen
Raths,  beschlossen  haben  und  verordnen,  daß  nachfolgende  Besiimmungen  den  bleibenden
  Rechtozustand  des  Grafen  bilden  sollen  :
        <pb n="790" />
        650
I.  Persönliche  Vorzüge,  allgemeine  Rechte  und  Verbindlichkeiten  des  gräflichen
  Hauses.
§.  1.
Das  gräfliche  Haus  Königsegg-Aulendorf  behält  die  Ebenbürtigkeit  in  dem
bisher  damit  verbundenen  Begriffe,  und  gehoͤrt  zum  hohen  Adel.

Der  Graf  hat,  gleich  allen  Standesherrn,  die  Huldigung  persönlich  oder  durch
einen  ebenbürtigen  Bevollmächtigten  dahin  zu  leisten:

daß  er  dem  Köônig  wegen  seiner  sämtlichen  der  Königlichen  Souverainetät
untergebenen  Besitungen  treu  und  gehorsam  seyn,  und  alles  das  abwenden
und  thun  werde,  wozu  derselbe  als  getreuer  und  gehorsamer  Unterthan  dem
König  und  dessen  Nachkommen,  als  seinem  allergnädigsten  Souverain,  verpflichtet
  ist.

§.  2.

Die  Mitglieder  des  gräflichen  Hauses  behalten  die  Titel,  die  sie  seither  geführt
baben,  jedoch  mit  Weglassung  aller  auf  ihre  vormaligen  reichoständischen  Verhältnisss
sich  beziehenden  Beisähe  und  Würden.

Sie  benennen  sich  demnach  von  ihren  ursprünglichen  Stammgütern  und  Herrschaften.

Der  Erstgeborne,  welcher  in  dem  Besihe  derselben  sich  befindet,  oder  jedes  in
seine  Rechte  eintretende  Familien-Glied,  nennt  sich  zur  Unterscheidung  von  den  Nachgeborenen
  in  öffentlichen  Schrifren  und  Handlungen,  die  nicht  an  den  Souverain,  oder
an  die  Königlichen  Behörden  gerichtet  werden:

„Graf  und  Herr“  *r
mit  dem  Prädikate:  „Wir“;  wogegen  sich  die  Nachgeborenen  nur  des  Titels  eines
Grafen  zu  bedienen  haben.  n
.  3.

Denselben  wird  ein  ihrer  Cbenbuͤrtigkeit  angemessenes  Kanzlei-Ceremoniel  ertheilt.

In  den  Auosertigungen  Unserer  Koͤniglichen  Stellen  wird  im  Contexte  denselben
das  Prädikat:  „der  Hochgeberne  Herr  Graf-“  gegeben  werden.

In  ihren  Schrifren,  die  entweder  an  Uns,  an  Unseren  Geheimen  Rath,  oder
Unsere  Ministerien,  oder  an  die  übrigen  höheren  Landesstiellen  gerichtet  #nd,  müssen
sie  sich  nach  dem  jeht  bestehenden  Kanzlei-Ceremoniel  achten.
        <pb n="791" />
        4  651

Wir  sind  geneigt,  dem  Wunsche  des  Grafen,  ihm  das  Prädikat  „Erlaucht“  zu
gewähren,  in  so  fern  zu  entsprechen,  als  dasselbe  von  den  übrigen  zum  deutschen  Bunde
gehdrigen  Königlichen  Höfen,  den  ehemaligen  Reichsgrafen  bewilligr  werden  sollte.

.  (.

In  den  gräflichen  Ortschaften  soll  das  Kirchengebet  nach  dem  Souverain  auch  für
das  Haupt  des  Hauses  und  für  dessen  Familic  verrichtet  werden.  Auf  gleiche  Weise
wird  hinsichtlich  der  Trauer-Feierlichkeiten  gestattet,  daß  das  Trauer-Geläute  für  das
Haupt  des  Hauses,  seine  Gemahlin  und  für  seine  nächsten  Nachfolger  drei  Wochen,
für  ein  nachgeborenes  Mitglied  des  gräflichen  Hauses  aber  vierzehn  Tage  lang,  von
dem  Leichenbegängniss  an,  beobachtet  werde;  daß  die  gräflichen  Stellen  und  Beamten
eine  Trauer  von  sechs  Wechen  anlegen  und  daß  alle  öffentliche  Lustbarkeiten  in  den
gräflichen  Besihungen  bis  nach  Beendigung  der  Erequien  eingestellt  werden.

i#s

Dem  Grafen  steht  für  seine  Person  und  für  seine  Familic  die  unbeschränkte  Freiheit
  zu,  in  einem  jeden,  zum  deutschen  Bunde  gehörigen,  oder  mit  demselben  im
Friedensstande  befindlichen  Staate  seinen  Aufenrhalt  zu  wählen,  und  ebenso  in  die
Dienste  eines  solchen  Stagto  zu  treten,  oder  Orden  und  Würden  von  demselben  anzunehmen,
  vorbehältlich  der  in  diesen  Fällen  Uns  zu  machenden  Anzeige.

Diejenigen  Mitglieder  der  gräflichen  Familic,  welche  sich  entweder  in  Unsern
Diensten  befinden,  oder  aus  Unsern  Staats-Kassen  eine  Pension  beziehen,  haben  sich
nach  den  deßfallsigen  Verordnungen  zu  verhalten.

K.  6.

Wenn  gleich  nach  den  Grundsaͤtzen  des  Wuͤrttembergischen  Staatsrechts  das  volle
Wuͤrttembergische  Staatsbuͤrgerrecht  in  der  Regel  nicht  neben  dem  in  einem  andern
Staate  ausgeuͤbt  werden  kann;  so  soll  doch  in  Betracht  besonderer  bei  dem  grekslichen
Hause  eintretenden  Verhältnisse,  demselben  gestattet  seyn,  rücksichtlich  der  standesherrlichen
  Besshungen,  wodurch  dasselbe  zu  Unserem  Staate  und  zu  anderen  Staaten
des  deutschen  Bundes  in  dem  Unterthanen-Verhältnisse  steht,  das  Württembergische
Sctaatsbürgerrecht  neben  dem  in  diesen  Bundes-Staaten  auszuüben,  insofern  leßtere
den  gleichen  Grundsaß  gegen  das  Königreich  Württemberg  anerkennen,  und  sich  zu
        <pb n="792" />
        682

der  Aufstellung  einer  gemeinsamen  Regel  in  Ansehung  derjenigen  staatsbürgerlichen
Verpflichrungen,  welche  ihrer  Natur  nach  nur  eine  oinfache  Erfüllung  zulassen,  vereinigen
  werden.

6.  7.

In  allen  die  Mitglieder  des  gräflichen  Hauses  und  ihre  standesherrlichen  oder
adelichen  immatrikulirten  Güter  betreffenden  Real=  und  Personal-Klagen  haben  si
einen  privilegirten  Gerichtsstand  in  erster  Instanz  bei  dem  einschlägigen  Kreisgerichte,
in  zweiter  und  letter  Instanz  bei  Unserem  Königlichen  Ober-Tribunal.

K.  8.

Bei  dem  Absterben  eines  Mitglieds  des  gräflichen  Hauses  wird  den  Erbschafts-Betheiligten
  die  Befugniß  zugestanden,  die  Verlassenschafts-Verhandlungen  unter  der
Leitung  des  Haupts  des  Hauses,  ohne  Beiziehung  der  obrigkeitlichen  Stellen,  vorzunehmen
  und  zu  erledigen,  wobei  jedoch  vorausgeseht  wird,  daß,  wenn  Minderjährige
sich  darunter  befinden,  diese  durch  ihre  gesehmäßig  bestellten  Vormünder  vertreten
werden.

Kdnnen  die  Interessenten  sich  nicht  vereinigen,  so  hat  der  Pupillen-Senat  des  einschlagenden
  Kreis-Gerichtshofs  das  Erforderliche  zu  besorgen,  so  wie  wenn  ein  wirklicher
  Rechtsstreit  entsteht,  die  Verhandlungen  an  das  Kreisgericht  zum  geeigneten
rechtlichen  Verfahrem  abgeliefert  werden  müssen.

In  Ansehung  der  Eheberedungen  und  anderer  Handlungen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,
  welche  die  gräflichen  Familien-Glieder  betreffen,  wird  ein  Gleiches  zugestanden.
  «

Hg

In  peinlichen  Faͤllen,  mit  Ausnahme  der  Militaͤr-  und  der  in  Unserem  Civil-Staats-Dienste
  begangenen  Verbrechen,  werden  Wir  dem  Haupte  des  graͤflichen  Hauses
ein,  nach  dem  Vorbilde  des  §.  8  des  Koͤnigl.  Baiern'schen  Edikts  Beil.  4  zu  Tit.  5
der  Baiern'schen  Verfassungs-Urbunde,  und  unter  Berücksichtigung  des  Wuͤrttembergischen
  Staats-Organismus  eingerichtetes  Gericht  von  Ebenbürtigen,  oder  von  Richtern
seines  Standes,  bewilligen.

Die  Güter  und  Einkünfte  des  Angeschuldigten  oder  Verurtheilten  dürfen  in  keinem
Falle  confiscirt  werden,  sondern  es  kann  nur  die  Seguestration  derselben  auf  seine
        <pb n="793" />
        653

Lebenszeit,  und  zwar  zum  Vortheile  derjenigen,  welche  der  Vesitzer  zu  ernaͤhren  verbunden
  ist,  und  zu  Tilgung  seiner  vor  Anlegung  des  Sequesters  contrahirten  Schulder,
  Statt  finden.  Der  Ueberschuß  gehört  zu  seinem  bünftigen  Nachlasse.

¾  10.

Die  nach  den  Grundsäßen  der  früheren  deutschen  Verfassung  noch  bestehenden  Fa-Milien-Verträge
  des  gräflichen  Hauses  bleiben  aufrecht  erhalten,  und  alle  biöher  da-Lgegen
  erlassene  Verfügungen  sollen  für  künftige  Fälle  nicht  weiter  anwendbar  seyn.

In  Gemßheit  derselben  kann  das  Haupt  der  Familie  über  seine  Güter=  und
Familien-Verhältnisse  verbindliche  Verfügungen  treffen,  welche  dem  Souverain  vorgelegt
  werden  müssen,  worauf  sie,  so  weit  sie  nichts  gegen  die  bestehende  Verfassung  enthalten,
  durch  die  obersten  Landesstellen  zur  allgemeinen  Kenntniß  und  Nachachtung
gebracht  werden.

.  11.

Die  Vormundschaften  der  graͤflichen  Familien-Glieder  können  von  dem  Haupte
des  Hauses  bestellt  werden.

Ist  dasselbe  dabei  betheiligt,  und  ein  Vormund  oder  Curator  von  Obrigkeits  wegen
  aufzustellen,  so  geschieht  dieses  durch  das  Kreisgericht  des  einschlaͤgigen  Regierungs-Bezirks,
  mit  Vorbehalt  des  Recurses  on  den  Pupillen-Senat  Unseres  Königlichen
Ober-Tribunals.

In  beiden  Fällen  sind  die  leßten  Willens-Verordnungen  des  Vaters,  die  Familien-Gesetze
  und  in  deren  Ermanglung  die  allgemeinen  gesehlichen  Vorschriften,
mit  vorzüglicher  Rücksicht  auf  Ebenbürtigbeit  des  zu  wählenden  Vormünders,  zu
beobachten.

Die  Aussicht  über  die  gräflichen  Vormundschaften  wird  dem  Pupillen-Senate
des  einschlägigen  Königlichen  Kreis-Gerichtshofs  vorbehalten,  zu  welchem  Ende  derselbe
  jedesmal  von  der  getroffenen  Anordnung  einer  Vormundschaft  in  Kenntniß  zu
sehen  ist.

K#  12.

Der  Graf  genießt  für  sich  und  seine  Familie  die  Befreinng  von  aller  Militär=Pflichtigkeit.
        <pb n="794" />
        654
.  13.
Die  von  demselben  bewohnten  Schloͤsser  sollen  —  Nothfaͤlle  ausgenommen  —
von  der  Einquartierung  Unserer,  so  wie  auch  fremder  Truppen  befreit  seyn,  in  so
weit  die  Dislokation  und  Einlegung  der  Lebteren  von  den  Landesbehdrden  abhänge.

K.  1.
Es  wird  dem  Grafen  gestattet,  eine  Ehrenwache  aus  Eingebornen,  welche  dem
Sonverain  den  Huldigungs-Eid  geleistet  haben,  und  nicht  in  den  Jahren  der  Militär-=Pflichtigbeir
  stehen,  in  den  Schlöôssern  seines  Wohnsitzes  zu  halten.

»  J.  15.

Der  Graf  ist  berechtigt,  von  seinen  Beamten  einen  Dienst-Eid  sich  leisien  zu
lassen.

k.  16.

Die  gräflichen  Grundholden  können  bei  Vollziehung  dieser  Un  serer  Erkldrung
mittelst  eines  angemessenen,  Unserm  Ministerium  des  Innern  zu  vorgängiger  Genehmigung
  vorzulegenden  Vorhalts  an  die  Obliegenheiten  und  Pflichten  erinnert  werden,
  welche  sie  gegen  ihre  gräfliche  Standcoherrschaft  haben.

Ein  Gleiches  kann  bei  jeder  künftig  in  der  Person  des  Grafen  eintretenden  Ver-#nderung
  Statt  finden  und  geschieht  durch  die  gräflichen  Polizei-Beamten  und  im
Falle  solche  nicht  angestellt  wären,  durch  die  Königlichen  Ober-Amtmänner.

F.  17.
Der  Graf  ist  befugt,  jene  Angelegenheiten  an  die  Regierungen  auswaͤrtiger
Staaten  zu  bringen,  welche  er  mit  denselben  rücksichtlich  seiner  darin  befindlichen
Besickungen  und  allenfallsigen  Lehens=  und  Dienst-Verhältnisse  zu  verhandeln  hat;
er  darf  jedoch  nicht  Agenten  mit  diplomatischem  Charakter  abordnen.
18.

Es  ist  dem  Grafen  gestattet,  neben  dem  im  ganzen  Koͤnigreiche  nach  der  bestehenden
  Verordnung  zu  haltenden  Koͤniglichen  Regierungs-Blatt  auch  besondere  Wochen-Blaͤtter
  fuͤr  seine  Besitzungen  einzufuͤhren.
        <pb n="795" />
        IL.  Rechts-Pflege.

.  19.

Die  Gerichtsbarkeit  wird  in  den  gräflichen  Gerichts-Bezirken  den  Gesetzen  des
Königreichs  gemäß,  und  unabhängig  von  jeder  persönlichen  Einmischung  des  Grafen,
verwaltet.

S.  20.

Dem  Grafen  steht  die  Ausübung  der  bürgerlichen  und  Straf-Rechtspflege  in  dem
Umfange  seiner  in  der  Beilage  bezeichneten  Besihungen  in  erster  Instanz  zu.

Die  beiden  daraus  gebildeten  Gerichts-Bezirke  Aulendorf  und  Königseggwald,
jener  mit  der  Unter-Abtheilung  in  die  zwei  Vogteien  Aulendorf  und  Grodt,  sind  aus
derselben  Beilage  ersichtlich.  n

.  21.T

Die  eben  daselbst  benannten  Orte  Laupbronnen  und  Steegen,  und  ein  Theil  von
Ebisweiler  werden  dem  Gerichts-Bezirke  Aulendorf  zugetheilt  so  bald  durch  die  im
Wege  der  Gesetzgebung  zu  bewirkende  Veränderung  der  Oberamts-Grenze  ihre  Vereinigung
  mit  dem  Gemeinde-Bezirke  Aulendorf  möglich  geworden  seyn  wird.

In  seinem  Antheile  an  Haslanden  verzichtet  dagegen  der  Graf  auf  die  Rechts-Pflee
  zu  Gunsten  des  fürstlichen  Hauses  Waldburg-Wolfegg-Waldsee.

l.  27.

Das  fär  beide  Gerichts-Bezirke  aufzustellende  gräfliche  Gericht,  welches  seinen  Sig
in  Aulendorf  haben  wird,  hat  dieselben  Amtsbefugnisse,  welche  die  Geseße  Unseren
Königlichen  Gerichten  erster  Instanz  beilegen,  ober  künftig  beilegen  werden;  dasselbe
siehr  mithin  den  Königlichen  Oberamts-Gerichten  gleich,  muß  dagegen  aber  auch  stets
gleichförmig  mit  denselben  gebildet  seyn.

Seiner  Gerichtobarkeit  sind  allein  Unsere  im  gräflichen  Gebiete  angestellten  Königlichen
  Diener  in  Ansehung  ihrer  Dienst-Verhälenisse,  so  wie  die  Strafverfügungen
wegen  Verlehung  der  Staats-Hoheits-Rechte  und  wegen  Uebertretung  der  sich  darauf
beziehenden  Verwaltungs-Verordnungen,  entzogen.

9.  23.

Das  gräfliche  Gericht  wird  benannt:

„„Kôniglich  Württembergisches,  gräflich  Königsegg  =  Aulendorfisches  Amts-Grricht.“
        <pb n="796" />
        656

Der  grastiche  Richter  fuͤhrt  bas  Praͤdikat:
„Amts-Richter“.

g.  24.

Diese  gräfliche  Justizstelle  ist  der  Ober-Aufsicht  Unseres  einschlägigen  Königlichen
  Kreis-Gerichtshofes,  an  welchen  der  Appellationszug  geht,  unterworfen.  Sie
hat  gegen  denselben  die  durch  Gesetze  oder  den  Gebrauch  bestimmten  Formen  der
untergeordneten  Stellen  zu  beobachten;  sie  wird  von  demselben  in  allen  Geschäfts-Verhältnissen
  auf  dieselbe  Weise,  wie  Unsere  Königlichen  Gerichtsstellen,  denen  sie
gleichgeseht  ist,  behandelt.

g.  46.

Der  Amts-Richter  wird  von  dem  Grafen  ohne  Bestätigung  ernannt;  jedoch  hat
der  vorgesehte  Königliche  Kreis-Gerichtshof  vor  der  Einweisung  und  Verpflichtung
desselben  durch  Einsicht  der  geseblichen  Prüfungs-Zeugnisse  sich  zu  versichern,  daß  derselbe
  die  erforderlichen  Eigenschaften  besitze,  und  den  Beweis  darüber  zu  den  Akten
zu  bringen.

Die  Ernennung  des  Amts-Richters  ist  daher,  unter  Beifügung  der  Beweise  seiner.
Befähigung,  jedesmal  dem  vorgesetzten  Königlichen  Gerichtshofe  vorzulegen.

Eben  bleses  ilt  von  dem  Amtsgerichts-Aktuar-.

  g.  26.

Die  gräflichen  Amts-Richter  werden  von  der  vorgesehten  Königlichen  Gerichtsstelle
eingewiesen  und  verpflichtet.

Dieselben  und  die  Gerichts-Aktuare  leisten  dem  gräflichen  Hause  den  Dienst-Eid;
Uvs  werden  sie  als  Unterkhanen  und  in  Beziehung  auf  ihre  Dienst-Verhältnisse  gegen
  Uns  als  Staats-Oberhaupt  verpflichtet.

Das  darüber  abgehalrene  Protoboll  ist  an  Unse-  Königliches  Justiz-Ministerium
einzusenden.

"  5272

Die  gräflichen  Justiz-Beamten  stehen  mit  den.  Königlichen,  denen  sie  in  Beziehung
ihrer  Dienst-Befugnisse  gleichgeseht  sind,  in  vollig  gleichen  Dienst-Verhältnissen,  namentlich
  in  Ansehung  der  Befähigung,  der  Annahme  und.  Entlassung,  der  Besoldung  und
Pensionirung  und  der  Diäten.
        <pb n="797" />
        657

Da  jedoch  die  beiben  graͤflichen  Gerichts-Bezirke  eine  Volksmenge  von  4000  Seelen
nicht  uͤbersteigen,  so  wird  dem  Grafen  ausnahmsweise  gestattet,  einen  Amtsrichter  mit
einer  Besoldung  von  goo  fl.,  theils  in  Geld,  theils  in  Naturalien,  neben  der  freien
Wohnung,  anzustellen,  auch  ihm  ein  geringeres  Kanzlei-Kosten-Aversum  auszuwerfen,
welches  vorlaͤufig  auf  100  fl.  festgesetzt  wird.  «

Die  Prüfung  der  gräflichen  Justiz-Beamten  geschieht  durch  die  Königliche  Stelle,
der  die  Prüfung  Unserer  Beamten  gleicher  Categorie  obliegt.

28.

Der  Graf  hat  alle  Lasten  der  Gerichtsbarkeit  zu  bestreiten,  dagegen  aber  auch
alle  Jurisdictions-Gefälle  den  bestehenden  Gesetzen  gemäß,  zu  beziehen,  welche  als-Ausfluß
  der  gräflichen  Gerichtsbarkeit  zu  betrachten  sind.

Vorkbehalten  bleiben:

a)  dem  Fiskus  alle  diejenigen  Geldstrafen,  Taxen,  Sporteln  2c.,  welche  als  Ausfluß
  der  höhern  Staats-Gewalt  zu  betrachten,  und  demnach  auch  nur  von
den  Königlichen  Behörden  anzusehen  sind,  z.  B.  die  Strafe  wegen  der  Uebertretung
  der  Steuer-Geseße;

b)  den  Corporations=  und  Gemeinde-Kassen  alle  denselben  nach  den  allgemeinen
Landes-Gesetzen  zufließenden  Sporteln  u.  s.  w.

§.  29.

Dle  freiwillige  Gerichtsbarkeit  steht  den  gräflichen  Gerichtsstellen  nur  in  so  weir
zu,  als  dieselbe  von  den  Königlichen  Gerichtsstellen,  denen  jene  gleichgestellt  sind,  ausgeübt
  wird.

Was  dagegen  diejenigen  Befugnisse  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  anlangt,
welche  fräher  nach  den  Gesehen  von  den  Stadt=  und  Amtsschreibern  ausgenbt  worden,
nunmehr  aber  den  Gerichts-Rotaren  zugefallen  sind;  so  wird  dem  Grafen,  falls  er  eo
der  Ernennung  eines  eigenen  Gerichts-Rotars  vorziehen  würde,  ausnahmsweise  gestattet,
  die  Ausübung  jener  Befugnisse  dem  Gerichts-Abtuar  nach  Maßgabe  der  Geseke
zu  übertragen,  welcher  sich  dagegen  einer  Prüfung  in  dieser  Beziehung  gleich  den
Königlichen  Gerichts-Notaren  zu  unterwerfen  hat.

Der  Graf  hat  alle  Vortheile  der  von  dem  Gerichts-Notar  ausgeübten  freiwilligen
        <pb n="798" />
        65  r

Gerichtsbarkeit,  den  Gesehen  gemäß,  zu  beziehen,  dagegen  aber  alle  Lasten  derselben
allein  und  ohne  Zuziehung  der  Gemeinde  zu  tragen;  derselbe  hat  für  die  Ausübung
der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  und  für  den  aus  den  Amtshandlungen  der  damit  beauftragten
  Beamten  entspringenden  Schaden  zu  haften,  dagegen  aber  auch  das  Recht
der  Aussicht  über  die  Verwaltung  derselben,  unbeschadet  jedoch  der  Befugnisse  der  gerichtlichen
  Stellen.

III.  Poltzei-Verwaltung.
g.  3o.

Die  Munizipal-Verwaltung  in  den  graͤflichen  Besitzungen  muß  der  im  uͤbrigen
Theile  des  Koͤnigreichs  voͤllig  gleich  seyn.

Die  Eintheilung  der  Oberamts-Bezirke  und  der  Berband  der  Amts-  Koͤrperschaften
  wird  aufrecht  erhalten.

Der  Grundsaß  der  Trennung  der  Polizei=  und  der  Justiz=  Verwaltung  muß  auch
in  den  gräflichen  Besitzungen  durchgeführt  werden.

In  so  fern  in  der  Folgezeit  vielleicht  eine  andere  Gebiets-Eintheilung  des  Königreichs
  Statt  finden  sollte,  so  sind  Wir  geneigt,  auf  die  Wünsche  des  Grafen  in  Beziehung
  auf  die  Bildung  eines  eigenen  gräflichen  Oberamts-Bezirks,  und  auf  die
Uebertragung  der  Unsern  Königlichen  Oberämtern  vorzugsweise  vor  den  grflichen
Amtmännein  zuständigen  Befugnisse  auf  Lehtere,  durch  einen  ausserordentlichen  und
widerruflichen  Königlichen  Auftrag,  den  Umständen  nach,  Rücksicht  zu  nehmen.

Inzwischen  aber  sollen  alle  diejenigen  Amtskbrperschafts-Lasten,  welche  sich  etwa
als  solche  ausweisen,  die  den  gräflichen  Gemeinden  ganz  fremd  sind,  ausgeschieden,  und
jene  Gemeinden  von  der  Theilnahme  daran  frei  gelassen  werden.

5.  31.

Es  wird  dem  Grafen  gestattet,  zu  Ausübung  der  niedern  Polizei  an  den  Orten,
wo  er  die  Gerichtsbarkeit  auszuüben  hat,  einen  Polizei-Beamten  zu  ernennen,  welcher
hinsichtlich  seiner  Dienst-Verhältnisse,  namenrlich  der  Befähigung,  Besoldung,  Annahme
  und  Entlassung,  Unseren  Königlichen  Oberamtlenten  gleichzusehen  ist,  unmittelbar
  unter  der  Kreis-Regierung  steht,  und  Am#mann  genannt  wird.

Ausnahmsweise  wird  dem  Grafen  nachgelassen,  für  seine,  eine  Volkoömenge  von
        <pb n="799" />
        659

4000  Seelen  nicht  uͤbersleigenden  Polizei-Vezirke  einen  Polizei-Beamten  mit  einer  Besoldung
  von  goo  fl.,  theils  in  Geld  theils  in  Naturalien,  neben  der  freien  Wohnung
zu  bestellen,  ihm  ein  geringeres,  vorläufig  nur  auf  roo  fl.  sestgesecztes  Kanzlei-Kosten-Aversum
  zu  bewilligen  und  ihm  keinen  beständigen  Amts-Actuar  beizugeben;  vorbeältlich
  der  Aufstellung  eines  gehdrig  befähigten  Amts-Verwesers  für  den  Fall,  daß
der  Beamte  an  Versehung  des  Amtes  gehindert  seyn  sollte.

Die  Prüfung  der  gräflichen  Polizei-Beamten,  gleichwie  deren  Verpflichtung,
steht  der  Königlichen  Stelle  zu,  welcher  die  Prüfung  und  Verpflichtung  der  Königlichen
  Oberamtleute  obliegt.

Der  g.  28  findet  Anwendung  auch  auf  die  Lasten  und  Gefälle,  die  als  Folgeund
  Ausfluß  der  gräflichen  Polizei-Befugnisse  zu  betrachten  sind.

32.

Die  gräflichen  Polizeiamts-Bezirke  sind  mit  den  Gerichts-Bezirken  (F.  20)  gleichförmig
  gebildet.  Auch  gilt  von  der  Polizei-Verwaltung  in  den  Orten  Laupbronnen,
Ebisweiler,  Geigelbacher  Antheils,  Steegen  und  Haslanden  das  Gleiche,  was  oben
(6.  21)  wegen  der  Rechtopflege  in  denselben  bestimmt  worden  ist.

Die  Siße  der  Polizei-Acmter  sind  zu  Aulendorf  und  Königseggwald;  so  lange
jedoch  dem  Grafen  die  Uebertragung  derselben  an  seine  Rent-Beamten  (§#.  57)  nicht
möglich  ist,  wird  ihm  gestattet,  beide  durch  einen  einzigen  Beamten,  der  seinen  Sis
in  Aulendorf  hat,  verwalten  zu  lassen.

.  33.

Der  graͤfliche  Polizei-Veamte  hat  alle  Befugnisse  des  Koͤniglichen  Oberamtmanns
den  bestehenden  Gesetzen  und  den  Anordnungen  der  Königlichen  Kreis-Regierung  gemäß,
  in  so  ferne  sie  die  niedere  Polizei  betreffen,  auszuüben;  namentlich:  die  Erhaltung
  der  Gemeinde-Verfassung,  die  Wahlen  in  den  Gemeinden,  die  Aufsicht  über
die  Gemeinde-Vorsteher  und  Offizianten,  die  Erledigung  und  beziehungsweise  Vorlegung
  der  Irrungen  zwischen  den  Gemeinde-Räthen  und  Bürger-Ausschüssen,  nach
Maßgabe  des  Verwaltungs-Edicts  vom  1.  März  1322  F.  55,  so  wie  der  in  Absicht
auf  die  Erwerbung,  den  Genuß  oder  den  Verlust  des  Bürger=  und  Beisitzrechts  sich:
ergebenden  Anstände;

die  Aufsicht  über  die  Verwaltung  des  Gemeinde-Vermögens,  und  die  Führung
        <pb n="800" />
        660

der  öffentlichen  Bücher  von  Seite  der  Orts-Vorsteher,  die  Prüfung  und  beziehungsweise
  Genehmigung  der  Gemeinde-Etats,  der  Gemeinde-Rechnungen  und  der  Beschlüsse
des  Gemeinderaths  in  den  dazu  geeigneten  Fällen,  die  Aufsicht  über  die  Verwaltung
der  Stiftungen,  die  Sorge  für  die  Erhaltung  derselben,  und  für  die  stiftungsmäßige
Verwendung  ihrer  Einkünfte,  die  Prüsung  und  Justification  ihrer  Rechnungen;  die
Vertheilung  und  Ausgleichung  der  Kriegs-Leistungen  unter  den  einzelnen  Mitgliedern
der  Gemeinden;

die  Aufsicht  über  die  Verwaltung  der  Orts-Polizei  und  die  Handhabung  der  Landes-Polizei,
  in  so  fern  die  Gegenstände  derselben  nicht  zur  hohen  Polizei  gehören;
es  steht  ihm  daher  inebesondere  zu:

die  Fürsorge  für  die  bestehenden  Bildungs-Erziehungs=  und  Unterrichts-Anstalten,
  für  die  Beförderung  der  Sittlichkeit,  des  Arbeitsfleizes,  für  die  Beschäftigung
  und  Ernährung  der  Armen,  Entfernung  der  Bettler  und  Landstreicher,  die
Aufenthalts-Bestimmung  für  Heimathlose,  die  Sicherheits=  Gesundheits=  Gewerbs-Feuer=
  und  Straßen-Polizei  2c.;  ·

die  Untersuchung,  Bestrafung  und  beziehungsweise  Vorlegung  der  Uebertretungen
der  Polizei-  und  Regiminal--Gesetze,  die  Aufsicht  uͤber  Polizei--Gefaͤngnisse  und  Gefangenen-Transporte,
  die  polizeilichen  Maßregeln  zu  Verhuͤtung,  Entdeckung  und  Bestrafung
  der  Verbrechen;

die  Unterstuͤtzung  des  Koͤniglichen  Oberamts  bei  der  Ausübung  der  Hobeirs-Rechte
in  den  Patrimonial-Orten,  gleichwie  auch  die  der  Königlichen  Justiz=  und  Finanz-Beamten,
  der  Königlichen  Milirär=  und  übrigen  Staats-Behörden  in  der  Ausübung
ihres  Berufs.

K.  36.  ,

Der  gräfliche  Amtmann  hat  die  Befugniß,  in  seiner  Eigenschaft  als  Vorgesester
der  von  den  gräflichen  Besigungen  gebilderen  Gemeinden,  den  Amts-Versammlungen
berathend  beizuwohnen.

.  35.

Die  in  die  hohe  Polizei=  und  allgemeine  Staats-Verwaltung  einschlagenden
Gegenstände  hat  Unser  Königlicher  Oberamtmann  auoschließend  und  unmittelbar  im
ganzen  Umfange  seines  Bezirks  zu  besorgen,  namentlich:
        <pb n="801" />
        6061

a)  die  Wahrung  der  Hoheits-Rechte  des  Staats,  die  Erhaltung  der  Landes-Grenze
  und  der  mit  den  Nachbar-Staaten  bestehenden  Verhältnisse;

b)  die  Erhaltung  des  Staats-Organismus,  in  so  ferne  der  Gegenstand  den  ganzen
  Oberamts-Bezirk  betrifft,  namentlich  die  Erhaltung  der  Oberamts-Verfassung,
  die  Leitung  der  Wahlgeschäfte,  in  so  fern  sie  den  ganzen  Oberamts-=Bezirk
  betreffen;

e)  alle  öffentlichen  Anstalten,  welche  dem  Oberamts-Bezirke  gemeinschaftlich  sind;

d)  die  Gegenstände  der  Feuer-Assecuranz;  «

e)  die  Aufsicht  uͤber  die  Umlage  der  ordentlichen  und  ausserordentlichen  Steuern
und  des  Oberamts-Schadens;  Aufsicht  und  Leitung  des  Einzugs  der  Steuern,
Verhängung  von  Erccutionen,  und  die  Behandlung  der  Steuer-Nachlaß-Gesuche;


)  die  Aufsicht  über  die  Amts-Körperschaften  und  über  die  Verwaltung  ihres
Vermögens,  den  Vorsitz  in  der  Amts-Versammlung,  die  Prüfung  und  Vorlegung
  der  Amts-Corporations-Etats;  die  Prüfung  und  Erledigung  der
Amtspfleg-Rechnungen;  6

8)  die  Vertheilung  und  Ausgleichung  der  Kriegs-Leistungen  und  anderer  öffentlicher
  Lasten,  in  so  ferne  sie  den  ganzen  Oberamts-Bezirk  betreffen,  die  Leitung
  der  Amts-Vergleichung;

h)  die  Rekrutirung,  Landes-Bewaffnung  und  die  Worbereitungs-Geschäfte  derselben,
  das  Verfahren  gegen  die  Ungehorsamen;  die  Erledigung  und  Vorlegung
  der  Heiratho-Gesuche  der  Militärpflichtigen;

i)  die  Sammlung,  Redaction  und  Vorlegung  statistischer  Notizen,  Bevölkerungs-Listen,
  Cultur-Tabellen  und  ähnlicher  periobischer  Berichte;

k)  die  Untersuchung,  Bestrafung  und  beziehungsweise  Vorlegung  der  Uebertretungen
  der  Finanz-Gesebe;

I)  die  Straßen-Polizei,  in  so  fern  es  sich  von  der  Anlegung  und  Erhaltung  der
Heer-Straßen,  Brücken  und  Fluß-Bauten  handelt;

m)  Ein=  und  Auswanderung  der  Unterthanen;

y)  die  Sicherheits=  und  Gesundheits-Polizei,  in  so  fern  sie  sich  auf  allgemeine
Anstalten  des  Oberamts-Bezirbs  bezieht.
        <pb n="802" />
        662.

.  36.

Der  Graf  hat  die  Vefugniß,  seine  Polizei--Behoͤrden  mit  Bericht  uͤber  die  diesen
zugewiesenen  Geschaͤfts-Gegenstaͤnde  zu  vernehmen,  und  darauf  nach  Maßgale  der
Königlichen  Gesehe  und  Verordnungen  Entschließungen  zu  ertheilen,  bei  deren  Befolgung
  die  gräflichen  Diener  für  dasjenige,  was  von  ihnen  in  ihrer  amtlichen  Eigenschaft
  geschieht,  persönlich  und  den  Gesehen  gemäß  verantwortlich  bleiben,  woneben
auch  der  Graf  selbst  für  die  Handlungen  seiner  Beamten,  gleich  dem  Fiskus,  mit
seinem  Vermögen  zu  haften  hat.

6  «  HL375
·U«ntcheobachtungdcrinöenvorstchcnchirggpüberdieDienst-Vcrhcklmissc
der  gräflichen  Polizei-Beamten  getroffenen  Bestimmungen  wird  dem  Grafen  gestattet,
  die  ihm  zustehende  Polizei-Verwaltung  mit  seiner  standesherrlichen  Renten-Verwaltung
  in  einer  Person  zu  vercinigen.

In  sofern  der  Graf  von  dieser  ihm  hiemit  nachgelassenen  Verbindung  Gebrauch
zu  machen  beabsichtigt,  bleibt  es  ihm  zwar  unbenommen,  dieselbe  später  wieder  aufzuheben,
  jedoch  nie  mit  der  Wirkung,  daß  dadurch  in  den  Dienst-Verhältnissen  der
Polizei-Beamten  etwas  verändert,  namentlich  ihr  Normal-Gehalt  vermindert  werden
koͤnnte.

K.  38.

Die  Ernennung  der  Orts-Vorsieher  in  den  gräflichen  Besizungen  wird  dem
Grafen  in  so  weit  überlassen,  als  dieselbe  gesetzlich  Unsern  Königlichen  Regierungs-Behäörden
  beigelegt  ist,  oder  künftig  beigelegt  werden  wird.

g.  39.

Die  Annahme  neuer  Einwohner  jeder  Glaubens-Confession,  mithin  auch  der
Juden,  in  den  gräflichen  Besitungen  steht  dem  Grafen  zu;  dieselbe  seht  jedoch  die
Erwerbung  des  Staats-Bürgerrechts  voraus,  und  kann  nicht  gegen  den  WMillen  der
betreffenden  Gemeinden,  wenn  hinreichende  Gründe  des  Widerspruchs  vorhanden  sind,
welche  Unsere  vorgesehte  Königliche  Kreis-Regierung  zu  beartheilen  hat,  Statt
finden.

K.  40.
Die  Aufnahme  der  gräflichen  Schlösser  und  der  von  den  gräflichen  Rentömtern
        <pb n="803" />
        663

zu  unterhaltenden  Kirchengebaͤude  in  die  Feucr-Versicherungs-Anstalt  wird  auf  Verlangen
  des  Grafen  von  Uns  im  verfassungsmaͤßigen  Wege  bewilligt  werden.

IV.  Aufsicht  in  Kirchen=  und  Schul-Sachen,  auch  über  milde  Stiftungen.

§S.  41.

Die  Ausübung  derselben  wird  dem  Grafen  durch  seine  Polizei-Beamten,,  nach
Vorschrift  der  Gesete  und  unter  der  Oberaufsicht  Unserer  vorgesehten  Königlichen
Kreis-Regierung  und  der  gekülichen  Central-Behörde,  auf  gleiche  Weise  wie  Unseren
Königlichen  Oberamtleuten  überlassen.

Die  Zwecke  der  Stiftungen  sollen  auf  keine  Weile  verändert  werden.

Die  Ausübung  eines  jeden  Episkopal-Rechts  ist  davon  völlig  ausgeschlossen.

#.  42.

Dem  Grasen  werden  für  seine  Person  und  Familie  die  Privat-Trauungen,  Tausen
  2c.  in  seinen  Schlössern  im  Allgemeinen,  und  ohne  sie  an  jedesmalige  Dispensations=Einholung
  zu  binden,  frei  gegeben.

·  ..-«3.  «

Das  Patronat-Recht  wird  dem  Grafen,  wo  und  wie  er  solches  hergebracht  hat,
belassen.

Das  Kirchengebet  für  den  Kirchenpatron  verbleibt  in  der  hergebrachten  Art.

Das  Recht,  die  Schullehrer  zu  nominiren  nud  zu  präsemiren,  wird  von  dem
Grasen,  wo  und  wie  er  es  hergebracht  hat,  ausgeübt.

V.  Forst-Gerichtsbarkeit  und  Forst-Verwaltung.
K.  44.

Die  gräflichen  Forst-Behörden  haben,  nach  Maßgabe  ihrer  Amts-Verhältnisse,
die  Forst-Gerichtsbarkeit,  Forst=  und  Jagd-Polizei  und  Forst-Verwaltung  mit  gleichen
  Befugnissen  wie  Unsere  Königlichen  und  in  dem  Umfange  auszuüben,  wie  der
Graf  dieselben  zur  Zeit  seiner  Unterwerfung  unter  die  Staats-Hoheit  rechtmäßig
bergebracht  hatte,  sowohl  in  seinen  eigenthümlichen,  als  auch  in  den  innerhalb  seiner
Besitzungen  liegenden  Gemeinde=  Stiftungs=  und  Privat-Waldungen;  wogegen  der
Graf  das  zu  Ausübung  dieser  Gerechtsame  erforderliche  Personal  auf  seine  Kosten
        <pb n="804" />
        664

zu  bestellen  hat,  vorbehaͤltlich  jedoch  der  den  Wald-Besitzern  und  Gemeinden  in  dieser
Beziehung  gesetzlich  obliegenden  Verbindlichkeiten.
g.  46.

Die  Forst-Gerichtsbarkeit,  nemlich  das  auf  die  Forst=  und  Jagd-Polizei  sich  be-Fiehende
  Strafrecht  über  alle,  sowohl  die  gräflichen  als  die  übrigen  betreffenden  Waldungen,
  wird  durch  den  in  Königseggwald  anzustellenden  gräflichen  Polizei-Amtmann
ausgeübt,  welcher  in  dieser  Beziehung  Unserer  höheren  Forst-Behörde  untergeordnet
  ist.

So  lange  an  gedachtem  Orte  die  Anstellung  eines  Amtmanns  nicht  Statt  sindet
(oben  §.  32),  kann  der  Amtmann  in  Aulendorf  auf  gleiche  Weise  mit  der  Ausübung
der  Forst-Gerichtsbarbeit  beauftragt  werden.

.46.

In  Absicht  auf  die  Ausuͤbung  der  Forst--  und  Jagd-Polizei  und  Forst-Verwaltung
  wird  dem  Grafen  ausnahmsweise  gestattet:

a)  fuͤr  seine  eigenthuͤmlichen  Waldungen  einen  Forst-Verwalter  und  das  erforderliche
  niedere  Forst-Personal  im  Verhältnisse  von  Privat-Dienern  anzustellen,
  deren.  Annahme  und  Entlassung  einzig  von  den  Bestimmungen  des
Dienst-Contrakts  abhängig  bleibt;  auch

3)  die  Beaufsichtigung  der  Gemeinde-Stiftungs=  und  Privat-Waldungen  in
forst=  und  jagdpolizeilicher  Beziehung  seinem  Forst-Verwalter  zu  übertragen,
dessen  gesetzliche  Befähigung  hiezu  bei  Unserer  höheren  Forst-Behörde  gehsrig
  nachzuweisen  ist.

Dieser  in  Königseggwald  anzustellende  gräfliche  Forst-Verwalter  wird  rücksichtlich
der  eigenthümlichen  Waldungen  des  Grafen  Unserer  höheren  Forst-Behbrde  unmittelbar
  untergeordnet,  rücksichtlich  der  übrigen  Waldungen  aber  hat  er  nur  die  Vefugnisse
eines  Revierförsters  und  steht  unter  Unserem  betreffenden  Forstamte.

Für  die  Pflicht-Erfüllung  seiner  Forstdiener  hat  der  Graf  gleich  dem  Fiskus  mit
seinem  Vermögen  zu  haften.

467.

Sowohl  bei  Ausuͤbung  der  vorgedachten  Gerechtsame,  als  auch  in  Ansehung  der

zum  Vehuse  des  Waldschutzes  zu  treffenden  Vorkehrungen  haben  sich  die  graͤflichen
        <pb n="805" />
        605

Forst-Behörden  nach  den  besiehenden  oder  künftig  zu  ertheilenden  Geseten  und  Verordnungen
  genau  zu  achten.

Die  Verpflichtung  des  gräflichen  Forst-Personals,  welche  namentlich  auf  die  Landes=
  Gesetze  auszudehnen  ist,  wird  dem  gräflichen  Amtmann  überlassen.  Dieser  ist
aber  gehalten,  das  Prorokoll  über  die  Verpflichtung  des  Forst-Verwalters  an  Unsere
höhere  Forst-Behdrde  einzusenden;  welches  jedoch  in  Ansehung  des  niederen  Schutund
  Jagd-Personals  nicht  erforderlich  ist.

SK.  48.

Die  Oberaufsicht  Unserer  höheren  Forst-Behbrden,  bezlehungsweise  des  Forstamts,
  erstrecht  sich  auch  auf  die  gräflichen  Forst-Behdrden,  welche  die  Verbindlichkeit
haben,  alle  geforderten  Nachrichten  pünktlich  zu  ertheilen.

Die  Einsendung  der  früher  vorgeschriebenen  Holz-Berichte  kann  jedoch  für  die  Jukunft
  unterbleiben.

Insofern  die  Un  seren  höheren  Forst-Behörden  zustehende  Oberaussicht  eine  Local-Untersuchung
  in  den  gräflichen  eigenen  Waldungen  erfordern  sollte,  kann  dieselbe  in
deren  Auftrag  nur  durch  cinen  Königlichen  Ober-Förster  oder  durch  dessen  gesenlichen
Stellvertreter,  oder  durch  einen  von  Unseren  höheren,  für  den  besonderen  Fall  zuständigen
  Behörden  besonders  beauftragten  Commissär,  mit  Zuziehung  der  gräflichen
Forst-Behörden,  vorgenommen  werden.

Für  die  oberforsteiliche  Aufsicht  hat  der  Graf  aus  seinen  Waldungen  unter  keinem
Titel  etwas  zu  entrichten.

.  49.

Waldreutungen  sind  dem  Grafen  in  seinen  eigenthümlichen  Waldungen  eben  so#
wenig,  als  andern  Staats-Angehbrigen,  ohne  besondere  Legitimation  Unserer  höheren
Forst-Behörde  erlaubt.

5z0.

Die  durch  das  gräfliche  Forst-Personal  entdeckten  Frevel  aller  Art  werden  von
dem  gräflichen  Polizei-Amte,  innerhalb  der  Grenze  der  Strafbefugniß  Unserer  Forstämter,
  den  Gesetzen  gemäß  bestraft,  und  die  angesehten  Strafen  für  den  Grafen  ein-5
        <pb n="806" />
        666

gezogen,  in  so  fern  nicht  andere  Waldbesitzer  oder  Gemeinden  mach  den  Lagerbuͤchern
oder  einem  andern  BPechtstitel  auf  den  Bezug  Anspruch  haben.

.  Bꝛi.
Dem  Grafen  wird  gestattet,  seinen  Forst-Beamten  dieselben  Titel  zu  geben,  die
von  Unseren  Koͤniglichen  Dienern  des  entsprechenden  Dienstgrades  gefuͤhrt  werden.

VI.  Allgemeine  Bestimmungen  hinsichtlich  der  Ausuͤbung  der  Gerichtsbarkeit
und  der  Polizei  Verwaltung.
###52.

Um  sich  zu  erklären,  ob  er  die  Rechtspflege  wirklich  auszuüben  gesonnen  sey,
wird  dem  Grafen  noch  eine  Frist  von  drei  Jahren,  vom  Tage  dieser  Unserer  Declaration
  an,  bewilligt.  Die  Unterlassung  dieser  Erklärung  soll  einem  förmlichen  Verzichte
  gleich  geachtet  werden.

.  55.

Im  Falle  der  Verzichtung  auf  die  Gerichtsbar  keit  wird  dem  Grafen  neben
der  durch  die  neue  Gesetzgebung  ohnedieß  bewilligten  Gleichstellung  mit  den  Cameral=Aemtern
  in  Beziehung  auf  das  Vorzugsrecht  der  Real-Gefälle  und  der  aus  dem
Rcal-Verbande  schuldigen  Leistungen  in  den  Gantungen  der  Gefäll-Pflichtigen:

-a)  die  Befugniß  eingerdumt,  gleich  Unsern  Königlichen  Cameral-Beamten  alle  gutsherrlichen
  Einkünfte  und  Leistungen,  mit  Ausschluß  der  mit  der  Guts-Verwaltung
  in  keiner  Verbindung  stehenden  Privat-Forderungen,  den  gegenwärtigen
oder  künftigen  gesehlichen  Bestimmungen  gemäáäß,  erecutorisch  beizutreiben;
deßgleichen  wird  ihm

b)  auf  dem  Vermögen  seiner  Beamten  und  Verwalter  wegen  aller  aus  der

Guts-Verwaitung  entspringenden  Verbindlichkeiten  eben  das  Vorzugsrecht,
welches  den  Gemeinden  zusteht,  bewilligr.

§.  54.
Erklärt  sich  der  Graf  für  die  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit;  so  werden  für  die
Einsetzung  in  dieselbe  Unsere  Vollziehungs-Verordnungen  für  die  fürsilichen  Häuser
        <pb n="807" />
        667

Thurn  und  Taxis  und  Hohenlohe-Bartenstein  im  Allgemeinen  als  Anleitung  und
Norm  dienen.  Gleiche  Anwendung  auf  den  Grafen  finden  die  letzteren  schon  jeßt
hinstchtlich  der  Polizei-Verwaltung,  Forst-Gerichtsbarkeit  und  Forst=  und  Jagd-Yolizei,,
so  weit  dieselben  Verhältnisse  zutreffen.

55.

Zum  Behufe  der  wirklichen  Einsezung  in  alle  diese  Rechte  hat  der  Graf  die
Erfüllung  der  geseßlichen  Vorbedingungen  innerhalb  sechs  Monaten  von  dieser  Unserer
  Declaration  an,  so  weit  es  sich  aber  von  der  Rechts-Pflege  handelt,  innerhalb
eines  Vierteljahrs  von  der  Zeit  der  Erklärung  ihrer  Uebernahme  an  bei  Unseren  betreffenden
  Ministerien  nachzuweisen.“

VII.  Eigenthums=  und  grundherrliche  Rechte..
g.  56.

Dem  graͤflichen  Hause  werden  in  Ruͤcksicht  seiner  mit  ihm  unter  die  Koͤnigliche
Staats-Hoheit  übergegangenen  Besihungen  alle  diejenigen  Rechte  und  Vorzüge  zugesichert,
  welche  aus  deren  Eigenthum  und  dessen  ungestdrtem  Genusse  herrühren,  und
nicht  zu  der  Staats-Gewalt  und  den  höhern  Regierungs-Rechten  gehören.

Die  Ausscheidung  der  landesberrlichen  von  den  gräflichen  Gefällen  und  Einkünften
  und  die  damit  in  Verbindung  stehende  Abtheilung  der  Schulden  und  Diener
hat  durch  die  deshalb  getroffenen  Uebereinkünfte  ihre  vèllige  und  bleibende  Erledigung
erhalten.

Das  Zehentrecht  von  Neubrüchen  wird  dem  Grafen  in  allen  ihm  zusehenden
Zehentbezirken  eingerdumt.

5.

Nachdem  der  Graf  vorgestellt  hat,  daß  er  die  durch  das  erste  und  zweite  Königliche
  Edikt  vom  13.  November  131)  vorgeschriebene  gezwungene  Ablbobarkeit  der
darin  benannten  gutsherrlichen  Rechte  und  Gefälle,  und  der  Erb=  und  Fall-Lehen
für  unvereinbar  mit  der  ihm  durch  den  Art.  XIV  der  deutschen  Bundes-Abte  zugestcherten
  Aufrechthaltung  seiner  Eigenthums-Rechte  halte;  so  haben.  Wir  beschlossen,
dle  Frage:.
        <pb n="808" />
        668

„vb  der  in  den  genannten  Edikten  ausgesprochene  Grundsatz  der  gezwungenen
Ablösbarkeit  der  betressenden  Rechte  und  Gefälle,  gleichwie  der  Erb=  und
Fall-Lehen,  unter  Vorbehalt  der  Bestimmung  der  Norm  derselben,  durch  ein
verfassungsmäßig,  mit  Zustimmung  der  Stände,  zu  erlassendes  Gesetz,  mit
dem  Art.  XIV  der  deutschen  Bundes-Akte  unvereinbar  sey?“
der  gutächtlichen  Beurtheilung  des  deutschen  Bundes  zu  uͤberlassen  und  biese  zu
veranlassen.

Wir  wollen  dieselbe  als  verbindlich  fuͤr  Uns  zum  Voraus  anerkennen,  gleichwie
auch  der  Graf  sich  derselben  zu  unterwerfen  hat.

Wir  ertheilen  inzwischen  dem  Grafen  die  Zusicherung,  daß,  ehe  und  bevor  die
erwähnte  authemtische  Erklärung  des  Art.  XIV  der  deutschen  Bundes-Akte  erfolgt  seyn
werde,  der  durch  das  erste  und  zweite  Edikt  vom  13.  Rovember  13877  ausgesprochene
Grundsatz  der  gezwungenen  Ablbsbarkeit  auf  die  dem  Grafen  zuständigen  gutsherrlichen
  Rechte  und  Gefälle,  Erb=  und  Fall-Lehen  nicht  angewendet,  in  keinem  Falle
aber,  und  welches  auch  immer  die  gutächtliche  Auslegung  des  deutschen  Bundes  seyn
werde,  die  Normen  der  Abldsung  anders,  als  durch  ein  verfassungsmaͤßig,  mit  Zustimmung
  der  Stuͤnde,  erlassenes  Gesetz,  festgesetzt  werden  sollen.

Dagegen  wird  die  Aufhebung  der  Leibeigenschaft  und  die  Verwandlung  der  ungemessenen
  Frohnen  in  gemessene  schon  jetzt,  jedoch  unter  Vorbehalt  der  mit  der  Zustimmung
  des  Grafen  wegen  der  Entschädigung  und  anderer  Bestimmungen  näher
sestzusesenden  Modalitäten,  eintreten  konen.

r*-r*r-r-Der

  Graf  und  die  Mitglieder  seiner  Familie  können  den  Ertrag  ihres  im  Königreiche

  gelegenen  Vermogens  in  Geld  ungehindert  und  ohne  Abzug  ins  Ausland  beiehen.


59.

Der  Graf  hat  das  Recht,  für  die  Verwaltung  seiner  Patrimonial-Einkünfte
ein  Kollegium  unter  dem  Ramen  „Domanial-Kanzlei“  anzuordnen,  und  dasselbe  mit
einem  Direbtor  und  der  erforderlichen  Anzahl  von  Räthen,  auch  dem  nöthigen  Unter-Personal,
  zu  besetzen.

Höhere  Titel  zu  verleihen  ist  ihm  nicht  erlaubt.
        <pb n="809" />
        669

VIII.  Besteurung.
.6b6o0.
Was  die  Besteurumg  anlangt,  so  wird  dem  Grafen  die  Freiheit
)  von  der  Wohnsteuer,  wenn  derselbe  auf  den  ihm  im  Königreiche  zuständigen
Gutern  sich  aufhält;
D)  von  der  Besteurung  der  ehemals  steuerfrei  gewesenen  Schlösser  und  der,
mit  Ausschluß  der  Maierei-Gebäude,  zu  denselben  gehörigen  Gebäude,  auch
Schloßgärten  und  Parks,  deren  Grenzen  bei  der  Vollzichung  genau  bestimmt
werden  sollen,
zugesichert.

Im  Uebrigen  ist  der  Graf  in  Folge  des  §.  2#  der  Verfassungs-Urkunde  zu  einer
gleichen  Theilnahme  an  allen  verfassungsmäßig  ausgeschriebenen  und  erhebenen  allgemeinen
  Landes-Anlagen  verbunden.

F.  61.

Der  Graf  ist  allen  Gesetzen  in  Betreff  der  indirekten  Abgaben  unterworfen;  wenn
derselbe  jedoch  im  Königreiche  wohnt  und  er  aus  dem  Auslande  Consumtibilien  für  die
Bedürfnisse  seiner  Oekonomie  einführt;  so  soll  in  Ansehung  der  hiefür  schuldigen  Zoll-Abgaben
  eine  billige  Aversal-Uebereinkunft  mit  ihm  getroffen  werden.

.  62.

Der  Graf  hat  an  allem  Militär-Aufwande,  namentlich  an  den  mit  Geld  auszugleichenden
  Quartiers=  und  Militär-Transport-Kosten,  ohne  Rücksicht,  ob  diese
ein  Gegenstand  einer  allgemeinen  Landes=  oder  nur  einer  Oberamts-Vergleichung
sind,  seinen  Antheil  in  Gemäßheit  der  jeweiligen  gesetzlichen  Bestimmungen  zu  übernehmen.


Bei  Natural-Requisstionen  bleibt  es  seiner  Willkühr  überlassen,  ob  er  seinen
Antheil  selbst  abliefern,  oder  an  Accorden,  welche  von  den  Oberamts-Vorstehern  getroffen
  werden,  Theil  nehmen  will.

.63.

Der  Graf  hat  von  seinen  ehemals  steuerfrei  gewesenen  Besitzungen  weder  zu  den
        <pb n="810" />
        670
eigentlichen  Amts-Koͤrperschafts-  und  Gemeinde-Lasten,  worunter  diejenigen  Lasten
der  Art  verstanden  werden,  welche  den  Amts-Körperschafts=  und  Gemeinde-Verband,
an  dem  die  Standesherrn  keinen  Antheil  nehmen,  an  sich  betreffen,  noch  zu  den  ohne
seine  Theilnahme  gemachten  Amts=  und  Commun-Schulden  einen  Beitrag  zu  leisten.

Der  Antheil  desselben  an  den  hierunter  nicht  begriffenen,  in  Verbindung  mit  den
Amts-Körperschaften  zu  tragenden  Leistungen  soll  ihm  stets  besonders  ausgeschieden
und  bekannt  gemacht  werden,  ohne  daß  die  von  den  Oberamts-Vorstehern  wegen  der
Beischaffung  des  Antheils  der  Amts-Eingesessenen  getroffenen  Maßregeln,  namentlich
durch  Anleihen,  für  ihn  irgend  eine  Verbindlichkeit  haben  könnten.

Diejenigen  Kosten,  welche  bei  Epidemien  und  Viehseuchen  durch  die,  unter  der
Leitung  Unseres  Medicinal-Collegiums,  den  Kbniglichen  Oberämtern  und  Gesundheits-Beamten
  obliegenden  allgemeinen  Veranstaltungen  und  damit  verbundenen  Verrichtungen
  (§.  35,  lt.  n)  in  den  gräflichen  Amts-Bezirken  veranlaßt  werden,  trägt
in  gleicher  Art,  wie  es  gegenüber  von  den  Königlichen  Oberámtern  der  Fall  ist,  die
Staats-Casse.  «

64.

Wenn  wegen  der  den  Grafen  mitangehenden  oͤffentlichen  Lasten  eine  Amts-Versammlung
  abgehalten  wird;  so  ist  demselben  hievon  jedesmal  Nachricht  zu  ertheilen,
um  den  Verhandlungen  durch  seine  Rentbeamten  anwohnen  und  sein  Interesse  hiebei
wahren,  oder  einen  besondern  Bevollmächtigten  hiezu  abordnen  zu  können.

Auch  wird  ihm  jederzeit  gestattet,  von  den  bei  der  Repartition,  namentlich  bei
den  Kriegskosten-Umlagen,  zu  Grund  gelegten  Dokumenten  Einsicht  zu  nehmen,  oder
nehmen  zu  lassen.

65.

Die  Berechnung  der  Steuer-Anlagen  der  gräflichen  Besihungen  soll  dem  Grafen
unmittelbar  von  dem  betreffenden  Königlichen  Oberamte  zugefertigt  werden.

Die  Einzahlung  der  Stenern  geschieht  unmittelbar  an  die  Königliche  Oberamts-Mlege,
  ohne  Dazwischenkunft  der  Orts-Erheber,  jedoch  wird  nach  Besinden  der  Umstände
  eine  die  Ablieferung  der  Steuern  erleichternde  Einrichtung,  wo  möglich  durch
Einzahlung  derselben  im  Ganzen,  an  irgend  eine  Königliche  Central-Stelle,  getroffen
werden:
        <pb n="811" />
        671
IX.  Lehens-Verhältnisse.
K#66.

Die  Lehensherrlichkeit  von  Kaiser  und  Reich,  so  wie  von  den  aufgehobenen  Stiftern,
  oder  von  fremden  Lehenherrn  über  die  im  Königreiche  gelegenen  gräflichen  Besigungen,
  ist  an  die  Krone  Württemberg  übergegangen,  und  der  Graf  hat  daher,  in
der  Eigenschaft  als  Unser  Vasall,  Unsere  Lehens-Gesetze  und  Verordnungen  zu
beobachten.

Das  frühere  Herkommen  foll  jedoch  dabei  zur  Norm  dienen,  und  gegen  dasselbe
keine  weitere  Ausdehnung  der  lehenherrlichen  Rechte  oder  vasallitischen  Verbindlichkeiten
Statt  finden  können.

g.  63.
Was  die  Aktir-Lehen  betrifft,  so  werden  dieselben  ferner  dem  Grafen  belassen.
Die  Ritterdienste  können  nur  für  den  Souverain  verlangt  werden.

Die  übrigen  Lehens-Verhältnisse  werden  nach  Maßgabe  der  Geseße,  der  Lehenbriefe
  und  Lagerbücher,  so  wie  des  unbestrittenen,  einen  Rechts-Titel  begründenden
Herkommens,  bei  Kräften  erhalten.

X.  Diener-Verhältnisse.

.  68.
Außer  dem,  was  bereits  im  Einzelnen,  hinsichtlich  der  gräflichen  Diener  bei  der
Justiz=  Polizei=  und  Forst-Verwaltung  vorgekommen  ist,  wird  insbesondere  festgesetzt:

1)  die  gräflichen  Diener  im  Justiz=  und  Polizei-Fache  kbönnen  nur  Eingeborne
oder  naturalisirte  Ausländer  seyn.

a)  Es  wird  dem  Grafen  nachgelassen,  seinen  Dienern  eine  angemessene  Uniform
zu  ertheilen,  jedoch  muß  dieselbe  zur  Genehmigung  bei  Unserem  betreffenden
Königlichen  Ministerium  angezeigk,  und  damit  das  Tragen  der  Königlich  Württembergischen
  Kobarde  verbunden  werden.
        <pb n="812" />
        672

5)  Die  unter  gleichen  Berhältnissen  mit  Unsern  Staatsdienern  angestellten  gräflichen
  Justiz-Polizei=  und  Forst-Beamten  haben  den  Rang  unmittelbar  nach
Unsern  Köuiglichen  Beamten  gleicher  Kategoric,  und  sind  auch  hinsschrlich
des  Gerichtsstandes  diesen  gleichgestellt.

4)  Diejenigen  grflichen  Privatdicner,  welche,  ständen  sie  in  derselben  Kategorie
im  Staatsdienste,  von  der  Gerichtsbarkeit  der  Orts-Obrigkeit  cximirt  seyn
würden,  genießen  dieselbe  Exemtion  und  sind  der  Gerichtsbarkeit  Unserer
Oberamts-Gerichte,  zutreffenden  Falls  der  gräflichen  Amts-Gerichte,  untergeordnet.


Nach  dieser  Unserer  Erklärung  haben  sich  nun  alle  Königliche  Landes-Stellen
und  Behörden  in  Beziehung  auf  die  Beurtheilung  der  staatsrelhtlichen  Verhältnisse
des  gräflichen  Hauses  Königsegg  =  Aulendorf  in  vorkommenden  Fällen  genau  zu
achten.

So  geschehen  in  Unserer  Kbniglichen  Haupt=  und  Residenz=  Stadt  Stuttgart
den  6.  August  1828..

Wilhelm.

Der  Minister  des  Innern:
von  Schmidlin.

Auf  Befehl  des  Königs:
Für  den  Staats,  Sekretär,
der  Geheime  Legationsrath
Gös.
        <pb n="813" />
        673
Beilage.
Verzeichniß

der  gräflich  Königsegg-Aulendorf'schen  Besitzungen,  auf  welche  vorstehende
Königliche  Deklaration  Anwendung  findet.  "

 

A)  Besitungen,  worin  die  Rechtspflege  und  Polizei-Verwaltung  oder  deren
Surrogate  dem  gräflichen  Hause  unbedingt  zukommen:
I.  Amtsbezirk  Aulendorf.
A)  Vogtei  Aulendorf,  Oberamts  Waldsee.

1)  Gemeinde-Bezirk  Aulendorf  mit  Auchmühle,  Ebisweiler,  Musbach,
Ramsenhof  und  Wannenberg.

2)  —  —  Thannhausen  mit  Thiergarten,  Ziegelhütte,  Eichbühl,
  Thannweiler,  Brandhausen,  Lippertsweiler;
  Herdtle,  Geblisberg  und  Eisenfurth.

"B!)  Vogtei  Grodt,  Oberamts  Biberach.

l  —  —  Grodt.

II.  Amts-Bezirb  Königseggwald,
Oberamts  Saulgau.

:)  Gemeinde-Bezirk  Königseggwald  mit  Lauppach,  Oberweiler,  Stephanoreute
  und  Unterweiler.

2)  —  —  Ebenweiler  mit  Groppach,  Mauren,  Oberholz,  Oberweiler
  und  Stöcken.

5)  —  —  Guggenhausen  mit  Bauhof,  Bronnen,  Egg,  Haslach,
Lugen,  Muttenhaus  und  Windenreuthe.

4)  —  —  Hoßkirch  mit  Kleewiesen  und  Königsegg.

5)  —  —  Huͤttenreuthe  mit  Milpishaus,  Ratzenreuthe,  Watt
und  Wolfertsreuthe.

6)  —  —  Riedhausen.
        <pb n="814" />
        674

1)  Besitzungen,  worin  die  Ausübung  jener  Rechte  von  Seite  des  gräflichen  Hauses
bis  nach  veränderter  Oberamts-Eintheilung  ausgesetzt  bleibt:

a)  Laupbronnen  1  ..  ....
b)  Theil  von  Ebisweiler  Gemeinde-Bezirks  Geigelbach  in  Oberamte
c)  Steegen  —  —  Schindelbachl  Saulgau.

C)  Besitzungen,  worin  das  gräfliche  Haus  auf  jene  Rechte  verzichtet:
Antheil  an  Haslanden,  Gemeinde-Bezirks  Steinach,  im  ÖOberamte

Waldsee.
        <pb n="815" />
        675

Nro.  55.

Regierungs-Blatt

fuͤr  das

Koͤnigreich  Wuͤrttemberg.

Freitag,  den  22.  August  1828.

 

Inhalt.

Königkl.  Dekrete.  K.  Reseript,  die  Austösung  der  Organisations-Vollzsehungs  Commissson  betreffend.  —
Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Berichtigung  eines  Druckfehlers  in  der  Ausgabe  des  Landrechts  vom
Jahr  1614.  —  Verfügung,  betreffend  die  Eröffnung  des  Arbeitsheuses  zu  Markarôningen.  —  Verfügung,
die  Prüfung  der  Bewerber  um  Lehr-Scellen  an  den  lateinischen  Unterrichte-Anstalten  betreffenk.  —  Verfügung,
betresfend  die  Anwendung  der  in  dem  fünften  organtschen  Edikt  vom  51.  December  1316  wegen  der  Geschenk-Annahme
  enthaltenen  Bestimmungen  auf  den  Rektor  und  die  Lehrer  des  Gymnastums  zu  Sturtgart.  —
Ve#  a/  dle  Besreinng  der  Bapern'schen  Kauf=  und  Gewerbsleute  von  der  Markt-Accise  betreffend.

Dienst-Erledigungen.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

A)  Koönigliches  Reseript,
die  Auflösung  der  Organisations-Pollziehungs-C  ission  betreffend.

Wilhelm,
don  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nachdem  die  von  Uns  unter  dem  17.  September  1327  zu  Vollziehung  des  Abschiedes
  in  Organisations-Sachen  vom  30.  Juni  desselben  Jahres  niedergesehte  Organisations-Vollziehungs-Commission
  den  ihr  ertheilten  Auftrag  erfüllt  hat,
und  überhaupt  nunmehr  die  von  Uns  in  den  verschiedenen  Zweigen  der  Staats-Ver-
        <pb n="816" />
        676
waltung  angeordnete  Organisation  als  geschlossen  zu  betrachten  ist;  so  haben  Wir
die  Aufloͤsung  jener  bisher  bestandenen  Commission  verfuͤgt  und  wollen  dlese  Entschließung
zur  allgemeinen  Kenntmiß  gebracht  wissen.
Gegeben,  Friderichshafen  den  35.  August  1826.

Wilhelm.

Der  Justiz-Minister:
Freiherr  von  Maueler.

Auf  Befehl  des  Königs:
In  Abwesenheit  des  Staats,  Sekrerärs,

der  geheime  Legations=  Rath:
Gös.

8)  Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Dekrete  vom  5.  d.  M  den
bisherigen  provisorischen  Verwalter  der  Königlichen  Glashütte  Schönmünznach,  Kirn,
als  wirklichen  Hütten-Verwalter  daselbst  gnädigst  angestellt,  und

die  erledigte  Försters-Stelle  zweiter  Classe  zu  Oberstenfeld,  Reichenberger  Forsto,
dem  Forst-Assistenten  Georgii,  zu  Crailsheim,  gnädigst  übertragen,

durch  höchste  Entschließung  vom  3.  d.  M.  den  bisherigen  Kanzlei-Afssistenten
v.  Riethammer  zum  Controleur  bei  der  Central-Control-Anstalt  des  Zollvercins  in
München  gnädigst  bestimmt,  und

den  Referendär  erster  Classe,  Johann  Fetzer,  von  Reutlingen,  in  die  Zahl  der
Rechts-Consulenten  aufgenommen.  —  Derselbe  hat  Göppingen  zu  seinem  Wohnorre
gewählt.

Sodann  haben  Höchstdieselben  durch  hoͤchste  Entschließung  vom  10.  d.  M.  die
erledigte  evangelische  Pfarrei  Hohen-Memmingen,  Dekanats  Heidenheim,  dem  Marrer
Kerner  zu  Unter-Lenningen,  Dekanats  Kirchheim,  und
        <pb n="817" />
        677

durch  hoͤchste  Entschließung  vom  14.  d.  M.  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Will—
mandingen,  Dekanats  Reutlingen,  dem  Pfarrer  Gunser  in  Floͤtzlingen,  Dekanats
Balingen,  zu  uͤbertragen,

vermöge  höchsten  Dekrets  von  demselben  Tage  den  Oberamts-Gerichts-Akruar
Krauß  in  Heilbronn  auf  die  erledigte  Aktuars-Stelle  bei  dem  Oberamts-Gerichte
Stuttgart  zu  versetzen,  und

dem  Gerichts-Aktuar  Gustav  Pfaff  das  Oberamts-Gerichts-Aktnariat  in  Heilbronn,
  auch

durch  höchste  Entschließung  vom  16.  d.  M.  das  erledigte  evangelische  Diakonat
Langenau,  Dekanats  Alpek,  dem  Präázeptor  Römer  in  Erailsheim  zu  übertragen
geruht.

Unter  dem  :i.  d.  M.  wurde  dem  Ober-Lieutenant  v.  König,  des  zweiten  Reiter-Regiments,
  der  nachgesuchte  Abschied  mit  dem  Titel  eines  Rittmeisters  zweiter  Classe,
und  der  Erlaubniß,  die  Armee-Uniform  zu  tragen,  ertheilt;

unter  dem  16.  d.  M.  der  Unrer-Lieutenant  Graf  v.  Normann,  des  zweiten
Reiter-Regiments,  zium  Ober-Lieutenant  bei  diesem  Regiment  befördert,  und

der  aggregirte  Unter-Lieuteuant  Reutter,  des  ersten  Reiter-Regiments,  in  diesem
Regiment  eingetheilt.

Die  patronatische  Nomination  des  Helfers  und  Präceptors  M.  Bosch  in  Kirchberg,
  Dekanato  Blaufelden,  zu  der  erledigten  Stadt-Pfarrei  daselbst,  ist  den  12.  d.  M.
bestaͤtigt  worden.
        <pb n="818" />
        678

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.

a)  Berichtigung  eines  Druckfehlers  in  der  Ausgabe  des  Landrechts  vom  Jahr  1874.

Da  in  der  neuesten,  im  Jahre  1814  erschienenen  Ausgabe  des  bestehenden  Landrechts
  sich  auf  Seite  226  im  Theil  1,  Tit.  79,  K.  Hingegen  rc.  durch  einen,  am  Schlusse
des  Werkes  nicht  verbesserten  Druckfehler,  auf  den  Titel  56,  anstatt  des  Titels  5,
bezogen  ist;  so  wird  dieses,  aus  Anlaß  eines  kürzlich  vorgekommenen  Falles  enrdeckte
Versehen  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stauttgart  den  :2.  August  1823.
Für  den  Minister:
Schwab.

6  b)  Verfügung,  betreffend  die  Eröffaung  des  Arbeitshauses  zu  Markgröningen.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Verfügung  vom  11.  April  1838  (Reg.Vlatt  S.  i20)
wird  hiemit  zur  Rachachtung  für  sämtliche  Gerichtsstellen  bekannt  gemacht,  daß  nach
nunmehr  vollendeter  Einrichtung  des  Arbeitshauses  zu  Markgröningen  die  zu  dreibis
  sechsmonatlicher  Arbeitshausstrafe  Verurtheilten  vom  1.  September  1828  ab  in
die  gedachte  Straf-Anstalt  einzuliefern  sind.

Stuttgart  den  ao.  August  1628.
6  Für  den  Minister:

Schwab.
        <pb n="819" />
        7
:8)  Des  Departements  des  Innern:

.  Des  Ministerium  des  Innern:
Verfügung,  die  Prüsung  der  Bewerber  um  Lehrstellen  an  den  lateinischen  Unterrichts,  Ansialten
betreffend.

Die  Dienst-Prüfung  für  die  der  Aufss#  #cht  des  K.  Studienraths  untergeordneten
Lehrstellen  wird  künftig  nicht  mehr  mit  jedem  Bewerber  einzein,  sondern  konkursweise
in  bestimmten  Zeit-Perioden,  und  zwar:

1)  mit  den  Bewerbern  für  Prosessorate  an  Lyceen,  Gymnasten,  Seminaren  cc.

jährlich  im  Monat  Juli,

2)  mit  den  Bewerbern  um  Prczeptorate  und  Eollaboraturen,  halbjährlich  in  den

Monaten  März  und  Öktober,  und
5)  mit  den  Bewerbern  um  Real=  und  Elementar-Lehrer-Stellen,  jährlich  im
Monat  Februar,
vorgenommen.
Die  Prüfungs-Gegenstände  sind

1)  bei  den  Bewerbern  um  Professorate:  die  alten  Sprachen,  die  französische  Sprache,
Philosophie,  Geschichte  und  Geographie,  theoretische  und  angewandte  Mathematik
(Arirhmetib,  Algebra,  Gcometrie,  Naturlehre);

2)  bei  den  Bewerbern  um  Präceptors=  und  Collaborators-Stellen:  die  alten
Sprachen,  die  deutsche  und  französische  Sprache,  *  und  Geographie,
Religion  und  Arithmetik,  und

5)  bei  den  Bewerbern  um  Real=  und  Elomentar-  Lehrers-Stellen:  die  deutsche
Sprache,  die  Anfangsgründe  der  lateinischen  Sprache,  Religion,  Formenlehre,
Mathematib,  Naturlehre,  Natur-Geschichte,  Technologie,  Geschichte  und

Gcographic.

Diejenigen,  welche  zu  einer  solchen  Prüfung  zugelassen  werden  wollen,  haben  wenigstens

  vier  Wochen  vor  dem  Eintritt  des  Monats,  in  welchem  die  Prüfung  periodisch

  Sratt  finder,  ihre  diesfällige  Bitte  dem  K.  Studienrarh  vorzutragen,  und  dabei
nicht  nur  die  Gattung  der  Lehrstellen,  zu  welchen  sie  sich  befähigen  wollen,  und  ihre
        <pb n="820" />
        680

Personalien,  insbesondere  ihre  Bildungs-Laufbahn,  anzugeben,  sondern  auch  uͤber  ihre
Kenntnisse  und  Fortschritte,  so  wie  uͤber  ihr  sittliches  Verhalten,  die  Zeugnisse  ihrer
Lehrer  und  Vorgeseßzten  beizuschließen.

Der  Termin  der  Pruͤfung,  so  wie  die  Bücher,  welche  die  Prüfungs-Candidaten
mitzubringen  haben,  werden  den  Leßteren  jedesmal  besonders  bekannt  gemacht  werden.

Die  Benützung  jedes  weiteren  Buchs,  außer  den  besonders  vorgeschriebenen,  ist,  soa
wie  überhaupt  die  -  9  jedes  andern  literarischen  Hülssmittels  für  die  Prüfungs-Arbeiten,
  bei  schwerer  Ahndung  verboten.  Auch  dürfen  in  Beziehung  auf  die  vorgeschriebenen
  Bücher  keine  Ausgaben  benuht  werden,  welche  mit  erklärenden  Anmerkungen
  versehen  sind.

Stuttgart  den  24.  August  1828.
«  "«  Für  den  Minister:

Walther.

3.  Des  Studienraths.

Verfügung,  betreffend  die  Anwendung  der  in  dem  fünften  orgauischen  Edikt  vom  37.  December  28178
wegen  der  Geschenk-  Aunahme  euthaltenen  Bestimmungen  auf  den  Rektor  und  die  Lehrer  des  Gymnasiums
  zu  Stuttgart.

Seine  Königliche  Majestät  haben  aus  Anlaß  der  Feststellung  eines  neuen
Normal-Etats  für  das  Gymnasium  zu  Stuttgart  vermöge  höchster  Entschließung  vom
8.  Mai  d.  J.  das  im  Jahr  795  für  den  Rektor  und  die  sämtlichen  Lehrer  dieser  Anstalt
  gegebene  Verbot  der  Geschenk-Annahme,  unter  Hinweisung  auf  die  in  dem  fünsten
organischen  Edikt  vom  51.  December  :316,  K+.  21  —26  wegen  der  Geschenk-Annahme
enthaltenen  geseblichen  Bestimmungen,  zu  erneuern  geruht.

Es  sind  unter  jenem  Verbot  alle  Geschenke  begrifsen,  welche  auf  den  von  dem
Rektor  und  den  übrigen  Lehrern  amtlich  zu  ertheilenden  Unterricht,  auf  Prüfungen
von  Lehramts-Candidaten,  oder  auf  sonstige  von  ihnen  amtlich  zu  besorgende  Verrichtungen
  und  die  hieraus  gegen  Schüler  und  sonstige  Personen  entspringenden  Verhälrnisse
  Beziehung  haben.  Namentlich  betrifft  es  hienach  die  statt  der  schon  früher  abgestellten
  Martimi-Geschenke  u.  s.  w.  in  neuern  Zeiten  eingeführten  Verehrungen  an  Ges
burts-Tagen,  Namens-Tagen,  Messen  u.  dergl.  ..—  E
        <pb n="821" />
        681

Eine  Ausnahme  von  dem  Verbot  findet  nur  in  Ansehung  der  bisher  einem
Rektor  des  Gymnasiums  durch  die  Statuten  dieser  Anstalt  gestatteten  Einstands-Gebuͤhren
  und  der  Gebuͤhren  von  Pruͤfungen  der  Lehramts-Candidaten,  jedoch  nur  für
die  Person  und  Dienstzeit  des  bereits  im  Genusse  stehenden  dermaligen  Gymnasial-Rektors,
  Statt.

Stuttgart  den  4.  August  1848.  Suͤskind.

C)  Des  Departements  der  Finanzen:
Des  Finanz-Ministerium.
Verfägung,  die  Vefreiung  der  Bayernschen  Kauf-  und  Gewerbsleute  von  der  Markt,  Accise  betreffend.

Seine  Königliche  Majestät  haben  mittelst  höchster  Entschließung  vom  12.
August  dieses  Jahres  in  Gemäßheit  des  Artikels  XIX  des  mit  der  Krone  Bayern  abgeschlossenen
  Grund-Vertrages  über  den  Zoll-Verein  gnädigst  verfügt,

daß  die  Bayernschen  Kauf=  und  Gewerbsleute,  welche  ihre  Waaren  auf  inländische
  Märkte  und  Messen  zum  Verkaufe  bringen,  der  im  9.#4  des  Accise-Gesetzes
  vom  13.  Juli  1334  auf  ausländische  Kauf=  und  Gewerbsleute  gelegten
  Marbt-Accise  nicht  unterliegen  sollen,  wenn  sie  sich  als  Angehbörige
des  Königreiches  Bayern  gehdrig  ausweisen  werden.

Die  Behörden  haben  sich  hienach  genau  zu  achten.

Stuttgart  den  15.  August  16  a6.
Für  den  Minister:
Der  Geheime  Ratb,

Kerner.

—

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Schalkstetten,  Dibcese
Geiflingen,  welche  in  dem  Mutterort  20,  in  dem  eine  halbe  Stunde  entfernten  Filial
Waldhausen  aber,  in  welchem  alle  Sonn=  und  Feiertage  gleichfalls  Gottesdienste  ge-
        <pb n="822" />
        682

halten  werden,  122  Kirchengenossen  zaͤhlt,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  vorschriftmäßig
  bei  dem  evangelischen  Consistorium  zu  melden.  Das  Einkommen  ist  gegenwärtig
auf  76:  fl.  nach  Etats=  und  699  fl.  nach  Competenz-Preisen,  worunter  #o  fl.  Zehent-Pachtgeld,
  berechnet;  es  fallen  jedoch  nach  dem  Abkommen  des  6jährigen  pensionirten
vorigen  Pfarrers  der  Pfarrei  weitere  1:5  fl.  zu.

a)  Die  wieder  zu  beseßende  katholische  Pfarrstelle  in  Essenhausen,  Oberamts
und  Dekanats  Ravensburg,  begreift  den  Pfarrort  nebst  drei  Filialen  mit  237  Pfarrgenossen.
  Ihr  Einbommen  belauft  sich  an  Güter-Ertrag,  Zehenten,  Besoldungen  und
ständigen  Gebühren  auf  70  fl.  Die  Geistlichen,  welche  sich  um  diese  Stelle  inébesondere
  bewerben  wollen,  haben  ihre  Eingaben  vorschriftmäßig  an  den  katholischen  Kirchenrath
  einzuschicken.
        <pb n="823" />
        683

Nro.  56.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Samstag,  den  30.  August  1828.

Inhaklt.
Königl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.
Verfügungen  der  Departements.  Wohnsitz-Veränderung  hweer  Rechts,  Consulenten.  —  Vorcchrift,  denahuu
  der  Landläger-Kosten-Verzeichnisse  betreffend.  —  Belobung  der  Schustheisfen  Schöninger  zu  Salmch
  und  Dürr  zu  Kapfenhardt,  O.  A.  Neuenbura.  —  Privilegium  gegen  den  Machdruck  der  Schrist;  „Pbp-"4
  scalisch  -chemische  Hülfs-Tebellen“.  —  Verfügung,  die  Beglahlahng  der  Annlichen  Eimräge  in  die  Wanderbücher
  reisender  Handwerks-Gesellen,  so  wie  in  soustige  Legitimations,  Urkunden  reisender  Personen  betreffend.
—  Verfügung,  betreffend  die  Ausstellung  der  Reilepässe  für  dielenigen  Auswanderer,  die  in  Gesellschaften
durch  die  Nlederlande  nach  Amerika  ziehen.  —  Stistung  für  die  Schule  zu  Schwörzkirch,  O.  A.  Ehingen.  —
Aufnahme  eines  ausübenden  Arztes.

Dienst.  Erledigungen.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  13.  Juli
v.  J.  den  bisherigen  Amto-Verweser  der  Straßenbau-Inspektion  Ravensburg,  Archilekten
  Clas:,  von  Heilbronn,  definitio  zum  Inspektor  dieses  Bezirks  zu  ernennen,

vermoge  höchsten  Dekrets  vom  16.  d.  M.  den  Ober-Justizrath  D.  Tscherning  in
Ulm  auf  sein  Ansuchen  zu  dem  K.  Gerichtshofe  in  Tübingen  zu  versehen,

die  hiedurch  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Ulm  erledigte  Stelle  eines  Ober-Justizraths
  dem  bisherigen  Justitiar  bei  dem  K.  Steuer-Collegium,  der  Ober-Rechnungs-Kammer,
  dem  Bergrathe  und  der  Ober-Zoll-Administration,  Ober-Steuer-Rath
D.  Gmelin,  zu  übertragen,  und  dagegen-
        <pb n="824" />
        684

den  Vice-Direktor  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Ellwangen,  Freiherrn  v.  Gaisberg,
  in  dieser  Eigenschaft  zu  dem  K.  Steuer-Collegium,  mit  Uebertragung  der
Funktionen  des  Justitiars  bei  diesem  und  den  weiteren  vorbenannten  Stellen,  zu  versetzen
  geruht.

Sodann  haben  Hoͤchst  dieselben  durch  hoͤchste  Entschließung  vom  20.  d.  M.  dem
Vorstand  der  K.  Ober-Zoll-Administration,  Ober-Finanzrath  v.  Herzog,  den  Titel
eines  Direktors  gnädigst  ertheilt,  auch

die  erledigte  Stelle  eines  Assessors  und  Kanzlel-Vorstandes  bei  dem  K.  Ober-Tribunal,
  mit  dem  Titel  und  Raug  eines  Ober-Justizraths,  dem  Ober-Jusiiz-Assessor
Pfizer  in  Ulm,  und

die  erledigte  Assessors-Stelle  bei  dem  K=  Gerichtshofe  zu  Eßlingen  dem  Gerichts-Abtuar
  Bockshammer  guddigst  übertragen.

Ferner  haben  Seine  Königliche  Majestät  durch  höchste  Entschließung  vom

21.  d.  M.  die  erledigte  evangelische  Stadt-Pfarrei  Güglingen,  Dekanats  Brackenheim,
dem  Pfarrer  Hauff  in  Auenstein,  Dekauats  Marbach,  und

die  evangelische  Pfarrei  Hirsau,  Dekanats  Calw,  dem  Repetenten  und  Vikar
Steck  in  Sturtgart  gnädigst  übertragen.  n

Unter  dem  22.  d.  M.  wurde  der  Unterlieutenant  v.  Ebdorff,  vom  fünften  Insanterie-Regiment,
  zu  den  Garnisons-Compagnien  versehz.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Mimisterlum.
)Wohnsitz-Veränderung  eines  Rechts-Consulenten.

Da  der  Rechrs-Consulent  Carl  Pfizer  statt  Riedlingen  (vergl.  Reg.  Blatt  S.  5625)

neuerlich  Ulm  zu  seinem  Wohnorte  gewählt  hat;  so  wird  solches  hiedurch  zu  öffentlicher
  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  35.  August  13a8.
Für  den  Minister:
Schwab.
        <pb n="825" />
        685
b)  Wohnsitz-Veränderung  eines  Rechts-Consulenten.

Da  der  Rechts-Consulent  Johann  Fetzer  statt  Göppingen  (vergl.  Reg.  Blatt  S.  67  6)
neuerlich  Reutlingen  zu  seinem  Wohnorte  gewählt  hat;  so  wird  solches  hiedurch  zu
öffentlicher  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  25.  August  1828.
Für  den  Minister:
Schwab.

"B8)  Des  Departements  des  Innern:
1.  Des  Ministerlum  des  Innern.
Vorschrift,  den  Abschluß  der  Landjäger-Kosten-Verzeichnisse  betreffend.

Da  es  bei  der  durch  die  Zoll-Schutzwache  bedeutend  vermehrten  Zahl  der  Mannschaft
  des  Landjäger-Corps  unmöglich  wird,  die  bisher  auf  den  30.  Juni  jeden  Jahrs
verfallenen  Landjäger-Kosten-Verzeichnisse  so  zeitig  zu  prüfen  und  zur  Zahlung  anzuweisen,
  daß  die  Abrechnung  der  Amtspflegen  mit  der  Staats-Casse  dadurch  keine  Verzögerung
  erleide,  so  erscheint  es  als  nothwendig,  daß  die  Landjäger-Kosten-Verzeichnisse,
gleich  andern  die  Staats-Casse  berührenden  Rechnungen  über  unständige  Ausgaben,
nach  Maßgabe  des  §.  :  der  Verordnung  vom  v.  Juni  1320  (Staats=  und  Reg.Vlatt
S.  379)  künftig  und  von  163  erstmals  mit  dem  31.  Mai  jeden  Jahres  abgeschlossen
werden.  Die  Amtöpflegen  erhalten  zu  diesem  Ende  den  Auftrag,  die  vierteljährigen
Landjäger-Kosten-Verzeichnisse  bünftig  je  auf  den  31.  August,  30.  Rovember,  28.  (in
Schaltjahren  29.)  Februar  und  31.  Mai  abzuschließen,  und  diesen  Absehluß  so  vorzubereiten,
  daß  jene  Verzeichnisse  von  den  drei  ersten  Quartalen  spätesiens  je  fünfzehn
  Tage  nach  der  Verfallzeit,  das  auf  den  57.  Mai  verfallende  Verzeichniß  aber
spétestens  am  ro.  Juni  bei  Vermeidung  der  in  der  Verordnung  vom  31.  Mai  1356
(Reg.  Blatt  S.  255)  angedrohten  Ahndung,  bei  dem  Revisorat  des  Ministeriums  des
Innern  eingekommen  seyn  mögen.

Da  es  bei  dieser  Einrichtung  nicht  zu  umgehen  ist,  daß  der  Aufwand  für  das
Landjäger-Corps  in  dem  gegenwärtigen  Eratsjahre  133F  sich  auf  11  Monate  beschrnkt,
        <pb n="826" />
        586

so  haben  auch  die  auf  den  31.  August  d.  J.  verfallenden  Verzeichnisse  nur  die  Landjzger-Kosten
  (namentlich  also  auch  die  Gage  und  den  Hauszins  der  Offiziere,  das  Aversum
  für  die  Pferd-Rationen  und  Schreib-Materialien  u.  s.  w.)  auf  zwei  Monate,
nämlich  auf  die  Zeit  vom  r.  Juli  bis  51.  August,  zu  umfassen,  wogegen  in  die  Verzeichnisse
  vom  vierten  Quartal  der  volle  vierteljährige  Betrag  der  Landjäger-Kosten
vom  M##  1329  aufzunehmen  ist.

Damit  die  Amtopflegen  an  dem  Abschlusse  und  der  Einsendung  der  Landjäger-Kosten-Verzeichnisse
  innerhalb  der  vorgeschriebenen  Termine  nicht  aufgehalten  werden,
sind  die  Bezirks-Commandanten  angewiesen  worden,  nicht  nur  die  Quittungen  über
die  Extragelder,  welche  letere  in  Folge  der  vorstehenden  Einrichtung  künftig  auf  den
30.  November  und  31.  Mai  auszubezahlen  sind,  und  in  dem  Etatsjahre  von  1833
gleichfalls  nur  eine  Zeit  von  :1  Monaten  umfassen,  den  Amtspflegen  zeitig  genug  zu
öbersenden,  sondern  auch  die  Arrest-Kosten  von  dem  Monat  Mai  erst  an  den  Verpflegungs-Geldern
  des  Monats  Juni  in  Abzug  zu  bringen,  in  so  ferne  nicht  besondere
Umstände  (z.  B.  der  Tod  oder  die  Entlassung  eines  Mannes)  eine  gleichbaldige  Abrechnung
  nothwendig  machen.

Stuttgart  den  9.  August  1328.  Schmidlin.

b)  Belobung  der  Schultheissen  Schdninger  zu  Salmbach  und  Dürr  zu  Kapfenhardt,
O.  A.  Neuenbürg.

Da  sich  bei  der  Visitation  des  Neuenbürger  Forsts  ergeben  hat,  daß  die  Schultheissen
  Schôninger  zu  Salmbach  und  Dürr  zu  Kapfenhardt,  Oberamts  Nenenbürg,
sich  die  Emporbringung  der  Wald-Cultur  und  die  Einführung  der  Stallfötterung  bei
ihren  Gemeinden  mit  besonderem  Eifer  haben  angelegen  seyn  lassen;  so  werden  dieselben
  in  Gemäßheit  höchster  Entschließung  vom  13.  d.  M.  hiemit  öffentlich  belobt.

Stuttgart  den  20.  August  1826.  Schmidlin.

)  Prisilegium  gegen  den  Nachdruck  der  Schrift:  „Physikalisch-chemische  Hülfe-Tabellen“.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermogehöchster  Entschliehung  vom  6.d.  M.
dem  Buchhändler  Barth  in  Leipzig  ein  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  der  bei  ihm
        <pb n="827" />
        687

erscheinenden  Schrift:  „Physikalisch-chemische  Hülfs-Tabellen,  verfaßt  von  dem  Prosessor
Zennek  in  Hohenheim“  auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren  gnädigst  zu  verleihen  geruhe;
  welches  unter  Hinweisung  auf  die  Königliche  Verordnung  vom  25.  Februar  1815
in  Betreff  der  Privilegien  gegen  den  Bücher-Nachdruck  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht
  wird.

Stuttgart  den  25.  August  1328.  Schmidlin.

5  Verfügung,  die  Beglaubigung  der  amtlichen  Einträge  in  die  Wanderbücher  reisender  Handwerks-Gesellen,
  so  wie  in  sonstige  Legitimations,  Urkunden  reisender  Personen  betreffend.

Durch  die  gemachte  Wahrnehmung,  daß  die  amtlichen  Eintraͤge  in  die  Wanderbuͤcher

  reisender  Handwerks-  Gesellen  haͤufig  entweder  mit  gar  keiner  Namens-Unterschrift
  versehen,  oder  von  hiezu  nicht  befugten  Personen  unterzeichnet  werden,  seeht
man  sich  veranlaßt,  die  Polizei-Stellen  hiedurch  zu  erinnern,  daß  die  amtlichen  Einträge
  in  die  Wanderbücher,  so  wie  in  die  Reisepässe,  Hausir-Patente  oder  in  sonstige
Legitimations-Urkunden  reisender  Personen  entweder  von  dem  Beamten  selbst  oder
von  dessen  gesehlichem  Stellvertreter  mit  der  eigenhändigen  Namens=  Unverschrist  verseben
  seyn  müssen.
Der  genauen  Befolgung  dieser  Vorschrift  steht  man  um  so  gewisser  entgegen,  als
die  Kreis-Regierungen  angewiesen  worden  sind,  sich  von  Zeit  zu  Zeit  einzelne  amtlich
Hinterlegte  Urkunden  der  bemerkten  Art  zur  Einsicht  vorlegen  zu  lassen  und  die  Rüge
der  aus  solchen  ersichtlichen  Verfehlungen  cinzuleiten.

Stuttgart  den  35.  August  1823.  Schmidlin.

2  Verfügung,  betreffend  die  Ausstellung  der  Reisepaͤsse  fuͤr  diejenigen  Auswanderer,  die  in  Gesellschaften
  durch  die  Niederlande  nach  Amerika  ziehen.

Durch  die  nunmehrige  Anwesenheit  eines  K.  Riederlaͤndischen  Geschaͤftstraͤgers  an
dem  K.  Wuͤrttembergischen  Hof  ist  es  moͤglich  geworden,  zu  Erleichterung  des  Geschaͤftsgangs
  die  nach  der  diesseitigen  Bekanntmachung  vom  24.  Maͤrz  d.  J.  (Reg.  Blatt
S.  146)  erforderliche  Ermächtigung  der  Auswanderer,  welche  in  Gesellschaft  durch  die
        <pb n="828" />
        Niederlande  nach  Amerika  zu  ziehen  gedenken,  zu  Betretung  des  K.  Niederländischen
Gebiets  von  Seite  der  nächsten  K.  Niederländischen  Gesandtschaft  mit  der  Vistrung
der  Reisepässe  dieser  Auswanderer,  welche  jetzt  bei  der  hiesigen  Gesandtschaft  nachzusuchen
  ist,  in  Verbindang  zu  seßen.

Die  K.  Oberämter  werden  daher,  unter  Abänderung  dessen,  was  am  Schlusse
obiger  Bekanntmachung  vom  :4.  März  d.  J.  vorgeschrieben,  und  durch  spätere  besondere
  Erlasse  vom  3.  Mai  d.  J.  noch  erläutert  worden  ist,  hiemit  angewiesen,

1)  die  Reisepässe  für  dergleichen  Auswanderer,  ohne  die  Ermächtigung  zu  Betre-2



tung  des  K.  Riederländischen  Gebiets  durch  die  K.  Niederländische  Gesandtschaft
  oder  die  vorläufige  Zusicherung  einer  solchen  nach  Ausfertigung  der  Pässe
zu  ertheilenden  Ermächtigung  vorher  zu  erwarten,  in  dem  Fall,  wenn  soust
keine  Anstände  vorwalten,  auf  den  Grund  der  beiden  ihnen  von  den  Auswanderern
  vorzulegenden  Rotariats-Urkunden,  ohne  welche  nach  Ziffer  2,  Buchstabe
Wc  und  d  der  diesseitigen  Bekanntmachung  vom  -4.  März  d.  J.  die  angeführte
Ermächtigung  nicht  ertheilt  werden  kann,  sogleich  auszustellen;

in  diesen  Pässen  ausdrücklich  zu  bemerken,  daß  die  Auswanderer  mit  denjenigen
  besonderen  Urkunden  versehen  sepen,  welche  nach  der  K.  Niederländischen
Verordnung  vom  23.  Februar  d.  J.  erfordert  werden,  um  die  Ermächtigung
zu  Betretung  des  K.  Niederländischen  Gebiets  von  Seite  der  K.  Niederländischen
  Gesaudtschaft  auszuwirken;

5)  diese  Pässe  jedoch  vor  der  Legalisation  den  Auswanderern  nicht  auczuhändigen,

sondern  sie  unter  Anschluß  der  eben  erwähnten  Urkunden,  nämlich  der  beiden
obengedachten  Notariats-Instrumente,  und  des  unter  Ziffer  3,  Buchstabe  a  und  P
angedeuteten  amtlichen  Zeugnisses,  worin  nunmehr  die  Aussiellung  der  Pässe
als  bereits  erfolgt  darzustellen  wäre,  mit  kurzem  Bericht,  der  übrigens  den
Auswanderern  selbst  oder  einem  Veauftragten  derselben  zur  Beförderung  übergeben
  werden  kann,  an  dac  Ministerium  des  Innern  versiegelt  einzusenden,
welches  sofort  die  Vistrung  der  Pässe  und  die  gleichzeitige  Ausstellung  der
Ermächtigung  zu  Betretung  des  K.  Niederländischen  Gebiets  von  Seite  der
Gesandtschaft  einleiten,  im  Falle  eines  Anstands  aber  die  Pässe  dem  Oberamt
mit  der  geeigneten  Weisung  zurückschicken  wird:  wogegen  es
        <pb n="829" />
        689

4)  hinsichtlich  der  Paͤsse  derjenigen  durch  die  Niederlande  reisenden  Auswanderer,
welche  nicht  in  Gesellschaften  wegziehen,  bei  der  Vorschrift  sein  Verbleiben  hat,
daß  in  denselben  dieser  Umstand  jedesmal  besonders  ausgehoben  werden  soll.

Stuttgart  den  a6.  August  1826.  Schmidlin.

.  Des  katholischen  Kirchenrathe.
Stiftung  für  die  Schule  zu  Schworzkirch,  O.  A.  Ehingen.

Der  kürzlich  verstorbene  gräflich  v.  Reutner'sche  Rentbeamte  Johann  Repomuk
Bloching  in  Günzburg  hat  unter  dem  1.  Juli  d.  J.  für  die  Schule  seines  Geburtsortes
  Schwörzkirch,  O.  A.  Ehingen,  die  Summe  von  roo  fl.  als  Schulfonds-Kapital
mit  der  Bestimmung  gestifstet,  daß  von  den  jährlichen  Zinsen  die  Schul-Bedürfnisse
für  arme  Kinder  jährlich  bestritten  werden  sollen;  was  zur  ehrenden  Anerkennung
dieser  verdienstlichen  Handlung  hiemit  bekannt  gemacht  wird.

Stuttgart  den  16.  August  2328.
Für  den  Direktor:
Mosthaf.

5.  Des  Medicinal-Collegium.
Aufnahme  eines  ausübenden  Arztes.

Der  von  Schroßberg  gebürtige  und  zu  Langenburg,  O.A.  Gerabronn,  als  ausübender
  Arzt  ansäßige  Doctor  der  Medicin,  Georg  Friedrich  Lebküchner,  ist  in
der  Geburtshülse  und  Augen-Heilbunde  geprüft,  und  zur  Ausübung  dieser  Wissenschaften
  ermächtigt  worden.

Stuttgart  den  19.  August  1828.
Walther.
        <pb n="830" />
        690
Dienst-Erledigungen.

1)  Durch  die  Versehung  des  Vice-Direktors,  Freiherrn  v.  Gaisbe  rg,  zu  dem
K.  Steuer-Collegium,  ist  die  Stelle  eines  Ober-Tribunalraths  und  zumaligen  Dirigenten
  des  Eivil-Senats  des  K.  Gerichtshofs  in  Ellwangen  erledigt  worden.  Die  Bewerber
um  dieselbe  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Ober-Tribunale  zu  melden.

:)  Durch  die  Beförderung  des  Ober-Justiz-Assessors  Pfizer  ist  bei  dem  K.  Gerichtshofe
  in  Ulm  die  Stelle  eines  Assessors  in  Erledigung  gekommen.  Die  Bewerber
um  dieselbe  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Ober-Tribunale  zu  melden.

5)  Am  2o.  d.  M.  ist  der  dem  ersten  Reiter-Regiment  aggregirte  Unterlieutenant
Georg  v.  Falbenstein  zu  Ehingen  gestorben.
        <pb n="831" />
        691

Nro.  57.

Regierungs-Blatt

fuͤr  das

Koͤnigreich  Wuͤrttemberg.

2  —  —

Donnerstag,  den  4.  September  1828.

Inhalt.

 

Königl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Ver  fügungen  der  Departements.  Versügung,  die  Diäten=  und  Reise-Kosten-Anrechnungen  der  Dekane
betreff  ad.  —  Weitere  Bekanutmachung,  betreffend  den  Vollzug  der  K.  Dellaration  über  bie  staatsrechtlichen
Verhälrnisse  des  vormaligen  reichsunmittelbaren  Adels.  —  Verfüzung,  die  dießjährige  Feier  des  landwirkh-Tchastlichen
  Festes  in  Cannstadt  betreffend.  —  Versügung,  das  Kost=  und  Einheitgeld  bei  den  Gefangenen=Trasporten
  vom  2.  Juli  bis  57.  December  10236  betreffend.  —  Bekanntmachung  der  Vorlesungen,  welche
von  den  öffentlichen  und  Privat-Lehrern  der  Universttät  für  das  nächste  Winter-Halbjahr  angekündigt  find.

Dienst-Erledigung.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschliesung  vom  20.
v.  M.  den  Referendär  erster  Classe,  Joseph  Steiger,  von  Wolsegg,  in  die  Zahl  der
Rechts-Consulenten  aufzunehmen  geruht.  —  Derselbe  hat  Waldsee  zu  seinem  Wohnorte
  gewählt.

Sodann  haben  Höchstdieselben  mittelst  höchsten  Dekrets  vom  26.  d.  M.  die  erledigte
  Pfarrei  Aldingen,  Dekanats  Tuttlingen,  dem  Pfarrer  Lang  in  Frommern,
Dekanats  Valingen,  ·
        <pb n="832" />
        692

mittelst  hoͤchster  Entschließeng  vom  28.  v.  M.  die  erledigte  evangelische  Pfarrei
Holzkirch,  Dekanats  Alpek,  dem  Pfarrer  Sapper  in  Weilersteußlingen,  Dekanats
Blaubeuern,  und

die  erledigte  Stelle  eines  Ober-Bibliothekars  an  der  Königlich  öffentlichen  Bibliotheb
  mit  dem  Titel  und  Rang  eines  Ober-Studienraths  dem  bisherigen  Bibliothekar,
Professor  v.  Lebrer,  gnädigst  übertragen,  auch

den  bisherigen  Unter-Vibliothekar  Dr.  Stälen  zum  wirblichen  Bibliothekar  an
dieser  Anstalt  ernannt.

Unter  demselben  Tage  erhielt  der  auf  die  katholische  Pfarrei  Unter-Sulmentingen,
Oberamts  und  Dekanats  Vibcrach,  ernannte  Pfarrer  Herderer,  von  Niedernau,  Dekanats
  Rottenburg,  und  der  auf  die  katholische  Pfarrei  Thannheim,  Oberamts  und  Dekanats
  Leutkirch,  ernannte  Vikar  Carl  Liebermann,  von  Rottenburg,  dermal  in  Roth,
die  Königliche  Besiätigung.

II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Departements  des  Innern.
1.  Des  Ministerium  des  Innern.
a))  Verfügung,  die  Diäten=  und  Reise-Kosien-Anrechnungen  der  Dekane  betreffend.

Zu  Vereinfachung  der  Anrechnungen,  welche  die  Dekane  beider  Confessionen  bei
amtlichen  Reisen  innerhalb  ihres  Amts-Bezirks  zu  machen  haben,  wird  in  Gemäßheit
K.  Eneschließung  vom  25.  d.  M.  folgendes  verfügt:

§6.  1.

Die  für  die  Königlichen  Vezirks-Beamten  geltenden  gesehlichen  Bestimmungen  über
Diäten  und  Reise-Kosten,  so  wie  über  die  Bestrafung  falscher  Angaben  bei  Reise-Kosten-Berechnungen
  (V.  Edikt  vom  3.  December  1318,  99.  15,  10  und  20  und  Diäten=Regulativ
  vom  1y7.  Juni  1822)  finden  auch  auf  die  Dekane  beider  Confessionen  ihre
Anwendung.

—l*.i

Die  Debanc  erhalten  hiernach  für  ihre  amtlichen  Reisen  innerhalb  ihrer  Dekanats-Bezirbe
  nachstehende  Aversal-Entschädigung  für  Zehrung  und  Reise-Kosten,  und  zwar:
        <pb n="833" />
        693

a)  bei  Reisen  in  diejenigen  Orte,  welche  innerhalb  des  Oberamts-Bezirks  des
Dekanats-Eißes  liegen:
fuͤr  den  vollen  Tag  ..  ...  Sechs  Gulden,
fuͤr  den  halben  Tag  ..  .  .  Vier  Gulden;
b)  bei  Reisen  in  solche  Orte,  welche  außerhalb  des  Oberamts-Bezirks  des
Dekanats-Sißhes  liegen:
fuͤr  den  vollen  Tag  ..  .  .  .  Acht  Gulden,
fuͤr  den  halben  Tag  ..  ..  Fuͤnf  Gulden.
K.  3.

Der  Antheil  an  den  Diäten  und  Reise-Kosten,  welchen  die  Gemeinde-Cassen  in.
evangelischen  Orten  bei  Kirchen-Visitarionen  und  Investituren  der  Dekane  geseglich  beizutragen
  haben,  wird  im  Verhältniß  des  bishcrigen  Aufwandes  auf  zwei  Drirtheile
obiger  Aversal-Entschädigung  festgesetzt.

&amp;amp;#.  4.

Die  auf  die  Gemeinde-Pflegen  fallenden  Kosten-Antheile  sind,  wie  die  Reise-Kosten
der  Ober-Beamten  (V.  Edikt  vom  31.  December  2316,  K.  40)  durch  die  Kreis-Regierungen
  auf  die  Amts-Pflegen,  an  welche  sodann  die  einzelnen  Gemeinden  den  schuldigen
Ersat  zu  leisten  haben,  zur  Bezahlung  anzuweisen.  Zu  diesem  Zwecke  haben  die  evangelischen
  Dekane  ihren  von  drei  zu  drei  Monaten  an  das  evangelische  Consistorium  zur
Dekretur  einzusendenden  Reise-Kosten-Verzeichnissen  Auszüge  über  die  auf  die  Gemeinden
  fallenden  Kosten-Antheile,  und  zwar,  wenn  ein  dekanatamtliches  Kosten-Verzeichniß
Gemeinden  mehrerer  Oberamts-Bezirbe  begreift,  für  die  Gemeinden  eines  jeden  Oberamts-Bezirks
  einen  besondern  Auczug,  beizulegen.

Vorstehende  Bestimmungen  sind  von  dem  2.  September  d.  J.  an  in  Vollzug  zu

setzen.
Stuttgart  den  26.  August  1828.  Schmidlin.

b)  Weitere  Bekauntmachung,  betreffend  den  Vollzug  der  K.  Declaration  über  die  siaatsrechtlichen  Verhaͤltnisse
  des  vormaligen  reichͤunmittelbaren  Adels.

Unter  Beziehung  auf  die  letzte  Bekanntmachung  vom  2.  Augusi  v.  J.,  die  nach

der  K.  Deklaration  vom  3.  December  1831  zu  behandelnden  Ritterguts-Besitzer  betref-
        <pb n="834" />
        694

fend  (Reg  Blatt  S.  361),  wird  hiemit  zur  oͤffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß,  nach
erfolgter  nachträglicher  Erklärung  des  Grafen  Carl  Anton  v.  Fugger-Nordendorf
uͤber  die  Annahme  jener  K.  Deklaration  die  Bestimmungen  der  letzteren  auf  denselben,
als  Besitzer  des  Ritterguts  Niederalfingen,  Oberamts  Aalen,  nunmehr  ebenfalls
anwendbar  sind;  wobei  bemerkr  wird,  daß  derselbe  zwar  für  die  Uebernahme  der  Forst-Gerichtsbarkeit
  sich  ausgesprochen,  dagegen  auf  Patrimonial-Gerichtsbarkeit  und  Orts-Polizei
  verzichtet,  mithin  die  in  den  &amp;amp;6.  30  und  41  der  K.  Deklaration  zugesicherten
Surrogate  beider  anzusprechen  hat,  daß  übrigens  ihm  und  seiner  Familie  die  persönlichen
  Rechte  des  hohen  Adels  unter  den  in  dem  ritterschaftlichen  Statute  für  die
Theilnahme  der  Mitglieder  standesherrlicher  Familien  an  den  ritterschaftlichen  Corporationen
  zu  ertheilenden  Bestimmungen  vorbehalten  bleiben.
Stuttgart  den  29.  August  1828.  Schmidlin.

e)  Verfuͤgung,  die  dießjährige  Feier  des  landwirthschaftlichen  Festes  in  Cannstadt  betreffend.

In  Beziehung  auf  das  nächst  bevorstehende  landwirthschaftliche  Fest  zu  Cannstadt

findet  man  sich  veranlaßt,  folgendes  bekannt  zu  machen:
«  st.

Das  landwirthschaftliche  Fest  wird  Montags  den  29.  September  auf  dem  gewoͤhnlichen
  Platze  bei  Cannstadt  gefeiert.

.  2.

Alle  Wuͤrttembergischen  Landwirthe,  Vieh-  oder  Pferde-Besitzer,  welche  etwas
Ausgezeichnetes  von  Pferden,  Rindvieh  oder  sonstigen  Hausthieren  aufzuweisen  vermegen,
  werden  zur  Vorführung  derselben  und  zur  Preis-Vewerbung  eingeladen.

.  3.
Die  Preise  bestehen  neben  einer  silbernen  Medaille:

fuͤr  die  drei  besten  vierjaͤhrigen  Hengste:  .  «
in  20  —  10  —  5  Wuͤrttembergischen  Dukaten;

für  die  drei  besten  vierjährigen  Stuten:
in  15  —  3  —  4  Württembergischen  Dukaten;

für  die  drei  besten  zweijährigen  Zuchtstiere:  «
in  10  —  5  —  2  Wuͤrttembergischen  Dukaten;
        <pb n="835" />
        695

fuͤr  die  drei  besten  Kuͤhe  mit  dem  ersten  Kalb:
in  10  —  5  —  2  Wuͤrttembergischen  Dukaten;
fuͤr  die  drei  besten  feinwolligten,  vierschaufligten  Widder:
in  8  —  4  —  2  Wuͤrttembergischen  Dukaten;
fuͤr  die  drei  besten  feinwolligten,  vierschaufligten  Mutterschafe:
in  6  —  3  —  2  Württembergischen  Dukaten;
für  die  drei  besten  Eber:
in  5  —  2  —  1  Württembergischen  Dukaten;
für  die  drei  besten  Mutterschweine:
in  4  —  2  —  1  Württembergischen  Dukaten.

Zu  Nachpreisen  für  die  zunächst  preiswürdigen  Thiere  ist  noch  eine  weitere  Anzahl
  silberner  Medaillen  gewidmet.

Niemand  kann  jedoch  mehr  als  einen  Preis  für  dieselbe  Thiergattung  erhalten.


4.

Diejenigen  Preis-Vewerber,  welche  für  ihren  Kosten-Aufwand  nicht  durch  die
ihnen  etwa  zuerbannten  Preise  entschädigt  werden,  erhalten,  in  so  fern  ihre  Thiere
zur  Mitbewerbung  überhaupt  für  würdig  erkannt  werden,  einen  Reise-Kosten-Ersatz
von  dreißig  Kreuzern  für  jede  Stunde  der  Entfernung  ihres  Wohnorts  von  Cannstadt,
  und  von  einem  Gulden  für  die  Kosten  des  Aufenthalts  an  dem  letztern  Orte.
Die  Entsernung  von  Cannsiadt  ist  durch  eine  nach  der  Vorschrift  vom  5.  Sept.  1326
(Reg.  Vlatt  S.  399)  auszustellende  Urkunde  nachzuweisen.

K.  5.
Außer  der  so  eben  erwähnten  Urbunde  hat  jeder  Preisbewerber  ein  obrigkeitliches
  Zeugniß  darüber  vorzulegen,  daß  das  zur  Preis-Bewerbung  bestimmte  Thier  entweder
  von  ihm  selbst  oder  wenigstens  im  Inland  erzogen  worden  sey.

.  6.

Sämtliche  Preis-Bewerber  haben  sich  am  Tage  vor  dem  Feste  (26  Sept.)  und
zwar  mit  den  Stieren,  Kühen  und  Schafen  Vormittags  neun  Uhr,  mit  den  Pferden
und  mit  den  Schweinen  aber  Nachmittags  zwei  Uhr  bei  dem  verordneten  Schaugerichte
        <pb n="836" />
        696

zu  Cannstadt  einzufinden,  und  die  oben  (I§.  4  und  5)  vorgeschriebenen  Urkunden  vorzulegen.

g.

7.

An  demselben  Tage  (23.  Sept.)  Nachmittags  vier  Uhr  haben  sich  die  Eigenthümer
  der  zum  Wettrennen  bestimmten  Pferde  auf  dem  Rennplaße  einzusinden;  die
obrigkeitlichen  Zeugnisse  über  die  inländische  Abkunft  ihrer  Pferde  vorzulegen,  und  sich
für  das  mit  dem  Feste  verbundene  Wettrennen  einschreiben  zu  lassen.

K.  8.
Die  Eigenthümer  der  Rennpferde  erhalten  die  oben  (§.  4)  festgeseßte  Entschädigung
  für  Aufenthalt  und  Reisebosten.
.  9.
Die  Renmpreise  besteyen  in  einer  Medaille  und
zehn  Württembergischen  Dukaten  für  den  ersten,
acht  –  —  —  für  den  zweiten,  undvier
  —  —  —  für  den  dritten  Preis.
9  10.

Jeder-Preis-Bewerber,  sey  es  nun  um  die  Rennpreise  oder  um  die  landwirthschaftlichen
  Preise  hat  sich  bei  Verlust  seiner  Ansprüche  am  Tage  des  Festes  spätestens
  Vormittags  neun  Uhr  mit  seinen  Thieren  auf  der  für  die  betressende  Thiergattung
  angewiesenen  Stelle  einzufinden.

§.  11.
Die  Vertheilung  der  Preise  nimmt  Vormittags  um  eilf.  Uhr  ihren  Anfang.
#.  12.

Alle  diejenigen  Landwirthe,  welche,  ohne  auf  einen  der  oben  bestimmten  Preise
Anspruch  zu  machen,  irgend  etwas  Ausgezeichnetes  än  Pferden,  Rindvieh  oder  andern
Hausthieren  aufzuweisen  vermögen,  werden  eingeladen,  durch  die  Ausstellung  desselben
zu  Befdrderung  der  gemeinnühigen  Zwecke  des  Festes  mitzuwirken.

&amp;amp;.  15.

Zur  Ausstellung  landwirthschaftlicher  Produkte,  welche  ihrer  Seltenheit  oder  Vollkommenheit
  wegen,  der  besondern  Aufmerksamkeit  des  vaterländischen  Publikums  würdig
  find,  werden  besondere  Buden  aufgeschlagen  werden.
        <pb n="837" />
        697

.  14.

Auch  die  Erfinder,  Verfertiger  oder  Besitzer  ausgezeichneter  Fabrikate,  Werkzeuge,
  Maschinen  2c.  werden  eingeladen,  dieselben  auf  diesem  Wege  dem  Publikum
zur  anschaulichen  Kenntniß  zu  bringen.

&amp;amp;.  15.

Den  Schaulustigen  bleibt  nicht  allein  der  äuffere  Umkreis  der  Rennbahn,  sondern
  auch  die  Rennbahn  selbst,  lebtere  jedoch  nur  bis  zu  Anfang  der  Preise-Vertheilung,
  geöffnet.  .

Fuͤr  diejenigen  Zuschauer,  welche  sich  der  unter  polizeilicher  Aufsicht  aufgeschlagenen
  Schaugeruͤste  nicht  bedienen  wollen,  wird  ein  hinreichender  Theil  des  Umkreises
  angewiesen.  Dagegen  ist  das  Eindringen  unter  die  Schaugeruͤste,  so  wie  der
Eintritt  in  die  innern,  zur  Aufstellung  der  verschiedenen  Thiergattungen  bestimmten
Räume,  zur  Verhötung  jeden  Unfalls  verboten.

.  16.

In  gleicher  Absicht  ist  der  Zutritt  zu  dem  Schauplatze  nur  Fußgaͤngern,  mit
gaͤnzlichem  Ausschluß  von  Wagen  und  Pferden,  gestattet.  Hunde  mitzufuͤhren  bleibt
bei  unnachsichtlichem  Verluste  des  Hundes  verboten.

.  17.

Je  mehr  diese  polizeilichen  Anordnungen  blos  auf  die  eigene  Sicherheit  und  moͤglichste
  Bequemlichkeit  der  Zuschauer  berechnet  sind;  desto  gewisser  glaubt  man  sich  der
Hoffnung  uͤberlassen  zu  duͤrfen,  daß  die  Ordnung  des  Festes  nicht  durch  unbescheidene
Zudringlichkeit  gestört,  vielmehr  den  Anweisungen  und  Warnungen  der  aufgestellten
Sicherheits-Wachen  von  Jedermann,  ohne  Unterschied  des  Srandes,  die  gebührende
Folge  geleistet  werde.

Stuttgart  den  1.  September  1326.  Schmidlin.

4)  Verfügung,  das  Kost,  und  Einheitzgeld  bei  den  Gefangenen,  Transporten  vom  1.  Juli  bis
31.  December  1828  betreffend.

Das  Kostgeld  für  die  auf  dem  Transport  befindlichen  Gefangenen  ist  unter  Berücksichtiguug
  der  gegenwärtigen  Frucht-Preise  und  der  festgesetzten  Tare  für  die  Ver-
        <pb n="838" />
        698

pflegung  der  Untersuchungs-  und  Straf-Gefangenen  (Bekanntmachung  vom  Zo.  Juni
d.  J.  Reg.  Blatt  S.  561)  auch  fuͤr  den  Zeitraum  vom  1.  Juli  bis  31.  December
d.  J.  auf  taͤgliche  vierzehen  Kreuzer  festgeseßt  worden,  in  der  Art,  daß  fuͤr  das  alleinige
  Mittag-Essen  vier,  und  für  Nacht-Essen  nebst  Frühstück,  zehen  Kreuzer  an  gerechnet
  werden  duͤrfen.

Das  Einheitzgeld  ist  das  gleiche  wie  bei  den  Untersuchungs-  und  Straf--Gefangenen,
  unter  den  näheren  Bestimmungen  der  Bekanntmachung  vom  31.  März  d.  J.
(Reg.  Blatt  S.  274.)

Die  betreffenden  Behbrden  haben  sich  daher  hienach  zu  achten.

Stuttgart  den  1.  September  1328.  Schmidlin.

2.  Des  Rectoratamts  der  Universität  Tübingen.

Bekanntmachung  der  Vorlesungen,  welche  von  den  öffentlichen  und  Privat.  Lehrern  der  Universität
für  das  nächsie  Winter-Halbjahr  angekündigt  sind.

A)  Philosophische  Wissenschaften.

Prof.  Schott  trägt  in  fünf  wöchentlichen  Stunden  von  8—9  Uhr  die  Logik
nach  Schulze  öffentlich  vor,  und  erbietet  sich  auch,  Privat-Vorlesungen  über  andere
Gegenstände  der  Philosophie  in  einer  gelegenen  Stunde  zu  halten.

Prof.  v.  Eschenmaper  lehrt  öffentlich  von  1o—11  Uhr  die  Rechts-Philofsephie;
  privatim  erbietet  er  sich  zu  Vorlesungen  über  Religions-Philosophie  und
über  Psochiatrie.

Prof.  Sigwart  trägt  von  6—9  Uhr  die  Anthropologie,  von  11—12  Uhr
die  Metaphysik  vor.

Direktor  Schönweiler  wird  dreimal  in  der  Woche  Pädagogik  und  Didaktik
vortragen,  und  die  vaterländischen  Gesetze  der  katholischen  Elementarx-Schulen
  erläutern.

Repetent  Schneckenburger  giebt  in  zwei  Stunden  wöchentlich  eine  historische
Entwicklung  der  neuern  philosophischen  Systeme  und  ihres  Einflusses
auf  die  Theologie.
        <pb n="839" />
        699

B)  Mathematische  und  physikalische  Wissenschaften.

Prof.  v.  Bohnenberger  lehrt  von  11—12  Uhr  die  Elementar-Mathematik.


D.  Rogg  lehrt  oͤffentlich  1)  Elementar-Physik,  2)  Arithmetik  und  Algebra.
  Privatim  erbietet  er  sich  3)  zu  Vorlesungen  über  Geometrie  und  Trigo-=nometrie.


D.  Nagel  trägt  nach  Euklids  Elementen  Elementar-Geometrie  vor;  auch
ist  er  zu  Vorlesungen  über  die  Kegelschnitte  nach  Robert  Simson'e  Schrift  erbötig.

D.  Hohl  lehrt  zweimal  in  der  Woche  öffentlich  analytische  Geometrie;  privatim
  1½)  Arithmetik  und  Algebra  für  Anfänger;  2)  ebene  und  körperliche
Geometrie;  3)  analytische,  ebene  und  sphärische  Trigonometrie;  jedes
dieser  drei  Fächer  wöchentlich  in  drei  Stunden.  Auch  erbietet  er  sich  zu  Privat-Lebtiomen
  über  mehrere  Zweige  der  höheren  Mathematik,  namentlich  über  Kegelschnitte,
Analysis  des  Endlichen  und  Unendlichen,  reine  Statik  und  Mechanik.

C)  Naturwissenschaften.

Naturgeschichte  von  Württemberg  wird  Prof.  D.  C.  G.  Schübler  von
2  bis  3  Uhr  vortragen.

Pflanzen-Physiologie  Prof.  D.  G.  E.  #  Sigwart.

Pflanzen-Physiologie  in  ihrer  Anwendung  auf  Forst=  und  Landwirthschaft.
  S.  Staatswirthschaft.

Allgemeine  Chemie  Prof.  D.  G.  C.  L.  Sigwart.

Den  zweiten  Theil  der  allgemeinen  Chemie  trägt  Prof.  D.  E.  G.  Gmelin
von  3  bis  4  Uhr  vor.

Zu  Vorlesungen  über  pharmaceutische  Chemie  und  Zoochemie  erbieter  sich
Prof.  D.  G.  E.  L.  Sigwart,  so  wie

zu  Vorlesungen  über  Chemie,  so  weit  sie  sich  auf  Landwirthschaft  und  das
Cameralfach  bezieht,  in  den  Stunden  von  4  bis  5  Uhr,  Prof.  C.  G.  Schübler.

D)  Geschichte  und  Statistik.

Prof.  Haug  trägt  öffenrlich  von  9—10  Uhr  fünfmal  in  der  Woche  den  ersten

Theil  der  Universalgeschichte  vor.

2
        <pb n="840" />
        700

E)  Schöne  Wissenschaffen  und  Kuͤnste,  Sprachen  und  Literatur.

Prof.  D.  Herbst  wird  in  zwei  woͤchentlichen  Stunden  die  Elemente  der  syrischen
  oder  der  arabischen  Sprache  lehren.

Prof.  Tafel  wird  um  4  Uhr  (viermal  wöchentlich)  den  Agamemnon  des  Aeschplus
  nach  der  Blomfteld'schen  Ausgabe,  um  6  Uhr  Encyklopädie  der  rômischen
  Dichter,  Historiker  und  Redner  vortragen.

Ebenderselbe  wird  die  Satyren  des  Horaz  zu  gelegener  Stande  erläutern.
Den  Uebungen  des  philologischen  Seminars  wird  er  eine  Comöôdie  des  Aristopha--nes
  zu  Grunde  legen.

Repetent  Ludwig  im  evangelisch-  theologischen  Seminar  wird  die  Phönizierinnen
  ges  Euripides  erläutern.

D.  Heigelin  wird  in  woͤchentlichen  vier  Stunden  die  Aesthetik  vortragen.

Vargerliche  Baukunst.  S.  Staatswirthschaft.

Prof.  Emmert  wird  öffentlich  um  2  Uhr  den  Aminta,  ein  Hirtengedicht
von  Torquato  Tasso,  erläutern;  privatim  erbietet  er  sich  zu  englischen  Lektionen.


Prof.  Eisenbach  wird  öffentlich  die  Anfangsgründe  der  englischen  Sprache
  vortragen;  auch  erbietet  er  sich  zum  Privat-Unterricht  im  Französischen,  Englischen,
  Spanischen  und  Russischen.

Der  mit  der  Professur  der  französischen  Literatur  beauftragte  Lehrer  Mauclerc
wird  öffentlich  viermal  in  der  Woche  die  llepriade  von  Voltaire,  sodann  die  Schwierigbeiten
  der  französischen  Sprache  nach  seiner  Abhandlung  erläutern.  Auch  ist  er  zum
Privat-Unterricht  in  der  französischen  Sprache  erbötig.

T)  Theologie.
aJ)  Evangelische  Fakultär.

Die  difentlichen  Vorträge  über  Religion  und  Christenthum  für
Studirende  evangelischer  Confession  aus  allen  Fakuleäáren  wird  D.
Schmid  an  den  Donnerstagen  um  17:  Uhr  halten.

Den  ersten  Theil  der  christlichen  Dogmatik  wird  D.  Kern  öffentiich  vomragen
  um  10  Uhr.

Den  ersten  Theil  der  chrisilichen  Moral  wird  D.  Schmid  öffenrlich  vortragen
um  9  Uhr.
        <pb n="841" />
        701

Den  ersten  Theil  der  christlichen  Dogmengeschichte  wird  D.  Baur  öffentlich
  vortragen  um  3  Uhr.

Derselbe  wird  in  Privat-Vorlesungen  eine  vergleichende  Darstellung  der
von  dem  Lehrbegriffe  der  lutherischen  Kirche  abweichenden  kirchlichen
Systeme,  befonders  des  Katholicismus  in  seinem  Gegensaßze  zum  Protestantiomus
  geben  um  vier  Uhr.

Den  ersten  Theil  der  Einleitung  in  die  Bücher  des  A.  T.  und  der  alttestamentlichen
  Theologie  wird  D.  Steudel  in  Privat-Vorlesungen  vortragen  um  ½  Uhr.

Die  Homiletik  und  Katechetik  wird  D.  Schmid  in  Privat-Vorlesungen  um
sechs  Uhr  vortragen,  und  die  homiletischen  und  katechetischen  öffentlichen
und  Privat-Uebungen  gu  leiten  fortfahren.

Die  Pastoral-Theologie  wird  Archidiacon  Nl.  Pressel  öffentlich  vortrageu.

Den  ersten  Theil  der  Psalmen  oder  ein  anderes  Vuch  des  A.  T.  wird  D.  Steudel
  öffentlich  erklären  um  3  Uhr.

Das  Vuch  Hiob  wird  Prof.  Jäger  in  Privat-Vorlesungen  um  10  uhr  erklaͤren.

Die  katholischen  Briefe  wird  in  Privat-Vorlesungen  D.  Kern  erklaͤren  um
5  Uhr.

Ein  apokryphisches  Buch  des  A.  T.  wird  Prof.  Jaͤger  oͤffentlich  erklaͤren
um  3  Uhr.  «

Historische  Entwicklung  der  neuern  philosophischen  Systeme  und
ihres  Einflusses  auf  die  Theologie.  S.  Philosophische  Wissenschaften.

b)  Katbolische  Fakultaät.

Die  Einleitung  in  die  Buͤcher  des  alten  Testaments  traͤgt  D.  Herbst
woͤchentlich  dreimal  vor.

Die  Weissagungen  des  Jeremias  und  Ezechiel  erläutert  Derselbe  wöchentlich
  zwei  Stunden  cursorisch.

Die  Psalmen  erklärt  Derselbe  dreimal.

Das  Evangelium  des  Markus  und  des  Johannes  erklärt  D.  Feilmoser
täglich.

Den  ersten  Theil  der  Kirchengeschichte  trägt  Prof.  Möhler  in  sieben  Stunden,

die  Patrologie  in  zwei  Stunden  wöchentlich  vor.  Auch  erklärt  Derselbe
auserlesene  Schriften  der  Kirchenväter.
        <pb n="842" />
        702

Den  ersten  Theil  der  Dogmatik  erklärt  D.  v.  Drep  in  fünf  oder  sechs  Stunden
  die  Woche.

Die  Moral-Theologie  trägt  D.  Hirscher  wöchentlich  sechsmal,  die  Homiletik
  und  Katechetik  aber  viermal  vor.  Auch  leitet  er  praktische  Uebungen
über  ausgewählte  Stellen  des  neuen  Testamentsé.

C)  Rechtswissenschaft.

Encyblopädie  und  Methodologie  der  Rechtswissenschaft  lehrt  nach
einem  den  Zuhbrern  mitzutheilenden  Entwurfe,  mit  Rücksicht  auf  „Falks  juristische
Encyklopädie  (zweite  Ausg.  Kiel  1325)“  viermal  in  der  Woche  um  3  Uhr  Prof.  D.  K.
Wachter.

Naturrecht  lehrt  in  vier  wöchentlichen  Stunden  (entweder  um  9  oder  um  17:  Uhr)
Prof.  D.  Lang.

Institutionen  des  rômischen  Rechtes  nach  Makeldey's  Lehrbuch  des  römischen
Rechtes,  siebente  Ausgabe  1827,  fünfmal  wöchentlich  um  10  Uhr  Derselbe.

Pandekten  zweite  Hälfte,  nach  Mühlenbruch,  um  y  und  1½  Uhr  (Donnerstags
um  11  Uhr)  Prof.  D.  Schrader;  die  Pandekten,  mit  Einschluß  des  Personen=
  und  des  Erbrechts,  nach  Wening-Ingenheim  (Lehrbuch  des  gemeinen  Civil-Rechtes,
  dritte  Ausgabe,  1327)  drei  Stunden  täglich,  um  3,  9  und  à  Uhr  Prof.  D.
E.  G.  Wächter;  (seine  Vorlesungen  über  das  Strafrecht  und  über  das  Württembergische
  Privatrecht  wird  Derselbe  im  nächsten  Sommer-Halbjahr  halten.)

Zu  Examinatorien  über  die  Pandekten  ist  bercit  Privatdocent  Lang.

Geschichte  des  rômischen  Rechtes  trägt  nach  Hugos  Lehrbuche  vor  um  5  Uhr
(Donnerstags  um  9  Uhr)  Professor  D.  Schrader.

Vorlesungen  über  das  deutsche  Privatrecht  nach  Eichhorns  Lehrbuche  (zweite
Ausgabe,  1325)  wöchentlich  in  sechs  Stunden,  oder  über  das  gemeine  und  Württembergische
  Lehenrecht  nach  Päz's  Lehrbuche  (zweite  Ausgabe,  1825))  wöchentlich  in
vier  Stunden,  wird  auf  Verlangen  halten  Prof.  D.  K.  Wichter.

Gemeines  deutsches  und  Württembergisches  Handels=  und  Wechsel-Recht
  nach  v.  Martens  Grundriß  des  Handelsrechtes  dritte  Ausgabe,  (Göttingen
1820)  lehrt  dreimal  wochentlich  um  4  Uhr  Prof.  D.  Michgelis.
        <pb n="843" />
        703

Däs  Wuͤrttembergische  Privatrecht,  nach  seinem  Grundrisse  (Tuͤbingen  1828)
und  mit  Benuͤthzung  von  Weishaars  Handbuch  des  Wuͤrttembergischen  Privat-Rechtes,
fuͤnfmal  woͤchentlich  um  8  Uhr  Derselbe.

Das  Württembergische  Pfandrecht  nach  eigenem  Plane,  Donnerstags  um
8  und  10  Uhr,  Derselbe.

Das  gemeine  deutsche  und  das  Wuͤrttembergische  Staatsrecht  und
Staats-Cameralrecht  nach  seinem  Grundrisse  und  mit  Beziehung  auf  das  von
ihm  herausgegebene  Corp.  jur.  publ.  germ.  academ.  (Tub.  1825)  fünfmal  in  der  Woche,
um  10  Uhr  Derselbe.

Dasselbe  trägt  auch  Prof  D.  Mohl  nach  seinem  Grundrisse  des  Württembergischen
  Staatsrechts  (Töbingen,  bei  Laupp)  und  nach  Rudhardts  Lehrbuch  fünfmal
wöchentlich  um  20  Uhr  vor.

Das  gemeine  deutsche  und  Württembergische  Criminal-Recht  nach
Feuerbachs  Lehrbuche  (neunte  Ausgabe,  1326)  trägt  in  fünf  wöchentlichen  Stunden
um  3  oder  4  Uhr  vor  Vice-Direktor  v.  Weber.

Das  gemeine  deursche  und  Württembergische  Kirchenrecht  der  Katholiken
  und  Protestanten  nach  seinem  Grundrisse  des  Kirchenrechtes  2c.  fünfmal  in
der  Woche,#um  3  oder  um  5  Uhr,  Prof.  D.  Scheurlen.

Die  fummarischen  Processe  mit  Einschluß  des  gemeinen  deutschen  und  des
Wörttembergischen  Concurs-Rechtes  und  Concurs-Processes  und  des  Ehegerichts-Processes
  lehrt  nach  Martin  (zehnte  Ausgabe,  1327)  zweimal  in  der  Woche,
und  von  der  Mitte  desselben  halben  Jahres  an,  dreimal  wöchentlich,  um  4  Uhr  Prof.
D.  Michaelic.

Die  summarischen  Processe  samt  dem  gemeinen  deutschen  und  Württembergischen
  Concurs-Rechte  und  Concurs-Processe,  so  wie  dem  gemeinen
deutschen  und  Württembergischen  Ehegerichts-Processe  nach  Martins  Lehrbuche  (zehnte
Ausgabe,  1327)  und  mit  Hinweisung  auf  mitzutheilende  auserlesene  gerichtliche  Akten,
trägt  vor,  dreimal  in  der  Woche,  um  4  Uhr,  Prof.  D.  Scheurlen.

Zu  Eraminatorien  über  den  Civil-Proceß  ist  bereit  Privatdocent  Lang.

Vorlesungen  über  den  gemeinen  deutschen  und  Württembergischen  Straf-Proceß
  nach  Martin,  in  fünf  wöchentlichen  Stunden,  oder  ein  civil=  und  criminal-
        <pb n="844" />
        704

processualisches  Praktikum  und  Relatorium,  mit  Benuͤtzung  seiner  „Materialien
  zum  Vehuf  der  Anleitung  zur  juristischen  Praxis  auf  Universitaͤten“  wird  auf
Verlangen  halten  Prof.  D.  Scheurlen.

Zu  Vorlesungen  über  Cameral-Amts-Praxis  in  fünf  wöchentlichen  Stunden
um  3  Uhr  erbietet  sich  Pupillen-Rath  Jeitter.

Polizeiwissenschaft.  S.  Staatswirthschaft.

IH)  Heilkunde.

Prof.  D.  C.  J.  Vaur  wird  Osteologie  vortragen,  und  Anleitung  zum  Prcpariren
  der  Leichname,  so  wie  zu  gerichtlichen  Zergliederungen  geben.

Phosiologie  des  Menschen  träágt  Prof.  D.  Ferd.  v.  Gmelin  von  11  bis
12  Uhr  vor.

Allgemeine  Pathologie  liest  von  9—170  Uhr  Prof.  D.  H.  Fr.  Autenrieth.

Den  ersten  Theil  der  Maleria  meclico  wird  Prof.  D.  Ferd.  v.  Gmelin  von  8
bis  9  Uhr  vortragen;

den  ersten  Theil  der  Nosologie  Kanzler  J.  H.  Ferd.  v.  Autenrieth,  von
9—0d  Uhr.

Zu  Vorlesungen  über  pspchische  Medicin  in  Anwendung  auf  Rechtspflege
  und  Polizei  erbietet  sich  D.  W.  Leube.

Pastoral-Medicin  wird  wöchentlich  in  drei  Stunden  D.  J.  S.  Weber  vortragen.


Zu  Vorlesungen  über  Chirurgie,  Matkeria  cherungica  und  gerichtliche
Wund-Arzneikunst,  so  wie  zu  Repetitionen  über  diese  Fächer  erbietet  sich  Prof.
D.  C.  F.  v.  Gärtner.

Prof.  D.  L.  S.  Riecke  hält  dle  Vorlesungen  über  specielle  Chirurgie  von
3  bis  4  Uhr.

Ebenderselbe  giebt  einen  Cursus  chirurgischer  Operationen  von  „  bis
2  Uhr.

Zv  Vorlesungen  und  Repxetitionen  über  Geburtshülfe  erbietet  sich  Prof.  D.
C.  F.  v.  Gärtner.

Zu  einem  Privatissimum  über  geburtshälfliche  Operationen  Prof.  D.  L.  S.
Riecke.

5
        <pb n="845" />
        705

Anleitung  zur  Krankenbehandlung  wird  Prof.  D.  H.  Fr.  Autenrieth
in  einer  tauglichen  Stunde  geben.

Ueber  die  Klinik  für  innere  Krankheiten  von  11  bis  12  Uhr  wird  Kanzler
D.  J.  H.  F.  von  Autenrieth  das  Erforderliche  anzeigen.

Die  chirurgisch-geburtshälfliche  Clinik  wird  Prof.  D.  L.  S.  Riecke  von
10  bis  „1  Uhr  beforgen.

Prof.  D.  W.  Rapp  wird,  sobald  er  von  seiner  Reise  zurückgekommen  seyn  wird,
seine  Vorlesungen  besonders  anzeigen.

Die  Vorlesungen  über  Naturgeschichte,  Pflanzen-Physiologie  und  Chemie
  siehe  unter  der  Aufschrift:  Natur-Wissenschaften.

1)  Staatswirthschaft.

Prof.  Fulda  wird  auf  Verlangen  von  5—4  Uhr  Encyklopädie  der  Cameral-Wissenschaften
  lesen.

National-Oeconomie  wird  Derselbe  von  11—12  Uhr  vortragen.

Landwirthschaftslehre  wird  Prof.  v.  Forstner  in  fünf  Stunden  wöchentlich
  von  8—9  Uhr  vortragen.

Derselbe  erbietet  sich  zu  Vorlesungen  über  Landwirthschafts-Polizei  in
bequemen  Stunden.

Die  Forstwirthschaftslehre  wird  Prof.  Widenmann  lehren  in  der  Seunde
von  8—9  Uhr.

Derselbe  erbietet  sich  zu  Vorlesungen  über  Pflan  zen-Physlologie  in  ihrer
Anwendung  auf  Forst=  und  Landwirthschaft.

Maschinenlehre  nach  seinem  „Lehrbuch  der  Maschinenkunde.  Tüb.  13a14  wird
Hrof.  Poppe  in  drei  wöchentlichen  Stunden  von  9—10  Uhr  lesen.

Allgemeine  Technologie  trägt  Derselbe  vor  nach  seiner  „Ausführkichen  Anleitung
  zur  allgemeinen  Technologie.  Sturtg.  und  Tüb.  133#1  5  Stunden  wöchenelich
  von  10  —  i1  Uhr.

Buͤrgerliche  Baukunst  wird  in  drei  woͤchentlichen  Stunden  Privatdocent
D.  Heigelin  vortragen.
        <pb n="846" />
        706

Polizeiwissenschaft  lehrt  in  fünf  wochentlichen  Stunden  von  5—6  Uhr  Prof.
D.  Mohl.
Kameralrecht.  S.  Rechtswissenschaft.

 

Zur  Erlernung  des  Zeichnens,  Reitens,  Fechtens,  Tanzens  u.  s.  w.  findet  man
die  beste  Gelegenheit.
Der  Anfang  des  Winterhalbjahrs  ist  auf  den  25.  Oktober,  der  Anfang  der  Vorlesungen
  auf  den  2y.  Oktober  festgeseszt.
Tübingen  den  28.  August  13:8.
D.  C.  G.  Wächter  d.  Z.  Rector.

 

Diemt-Erledigung.

Die  evangelische  Pfarrei  Walrheim,  Dekanats  Aalen,  wird  in  dem  dermaligen
Erledigungsfalle  durch  Königliche  Verleihung  wieder  beseht  werden.  Diese  Pfarrei
hat  nicht  mehr  als  181  Pfarr-Genossen;  dem  Pfarrer  ist  aber  noch  die  Beaufsichtigung
  der  zu  den  Königl.  Bapcrischen  Pfarreien  Segringen  und  Mönchsroth  gehörigen
diesseitigen  Filiale  übertragen.  Für  die  lehtere  Besorgung,  einschließlich  der  Eutschädigung
  für  die  deßhalb  zu  machenden  Reisen  beziehr  der  Pfarrer  jährliche  20  fl.  Geld,
1  Scheffel  Roggen  und  4  Scheffel  Dinkel.  Das  Einkommen  der  Pfarrei  Walrheim
selbst  beträgt,  nachdem  neuerlich  für  dieselbe  eine  Zulage  von  60  fl.  geschöpft  worden
ist,  449  fl.  52  kr.  in  sogenannten  Competenz=  und  492  fl.  5  kr.  in  Etats-Preisen.  Die
Bewerber  um  diese  Stelle  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium
  zu  melden.
        <pb n="847" />
        707

Nro.  58.

Regierungs-Blatt

fuͤr  das

Königreich  Württemberg.

Samstag,  den  15.  September  1828.

Inhalt.

Köuigl.  Dekrete.  Ordens-Perleihungen  —  Dienst=  Nachrichten.

Verfügungen  dee  Departements.  Verfügung,  den  von  den  Dienst-Candidaten  zu  liesernden  Ausweis
über  den  Bestz  eines  Gemeinde=  Bürger=  oder  Beisig=  Rechtes  bekreffend.  —  Patent-Exrtheilung  für  ttädlerne
Schallstäbe.  —  Bestellung  eines  Schullehrer-Conferenz-Direktors  in  der  Diöcese  Besigheim.  —  preis  Aufgade
für  kakholische  Schull-brer.  —  Bekanntmackung,  die  diesjährige  Ausnahme  in  die  katholischen  niederen  Conbekte
  betreffend.  —  Aufnahme  eines  ausübenden  Arztes.

Dienst-Erledigunger.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
A)  Ordens-Verleihungen.
Seine  Königliche  Majestäát  haben,  nach  höchstem  Dekrete  vom  50.  v.  M.  an

den  Ordens-Vice-Kanzler,  Ihren  Durchlauchten  den  Prinzen  Alerander  und  Peter  von
Polsiein-Oldenburg  das  Großbreuz  des  Ordens  der  Württembergischen  Krone  verliehen.

8)  Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  23.
v.  M.  die  Referendäre  ersier  Classe,  Wilhelm  Wagner,  von  Balingen,  und  Gustav
Feinrich  Firnhaber,  von  Stuttgart,  in  die  Zahl  der  Rechts-Consulenten  aufzunehmen
  geruht.  —  Der  Erstere  hat  Stuttgart,  der  Zweite  Herrenberg  zu  seinem
Wohnorte  gewählt.
        <pb n="848" />
        7068

Sodann  haben  Höchstdieselben  durch  höchste  Entschließung  vom  3.  d.  M.  die
erledigte  Direkrors-Stelle  an  dem  land=  und  forstwirthschaftlichen  Institut  in  Hohenheim
  dem  Königlichen  Kammerhern,  Freiherrn  Ludwig  v.  Ellrichshausen  in  Assumstadt
  zu  übertragen,

die  epangelische  Pfarrei  Möglingen,  Dekanats  Ludwigsburg,  dem  Pfarrer  Sigwart
  in  Affaltrach,  Dekanats  Weinsberg,

die  evangelische  Pfarrei  Suppingen,  Dekanats  Blaubeuern,  dem  Pfarr-Gehülfen
Hahn  zu  Schlaitdorf,  im  Dekanats-Bezirk  Tübingen,

die  katholische  Pfarrei  Bubsheim,  Oberamts  Spaichingen,  dem  Pfarr-Vikar
Dorn  in  Denkingen,  desselben  Oberamts,

die  katholische  Pfarrei  Nordstetten,  Oberamts  Horb,  dem  Pfarrer  Funk  in
Offenau,  Oberamts  Neckarsulm,  und

die  Caplans=  und  Präzeptors  -Stelle  in  Waldsee  dem  Vikar  Kees  zu  Berg,  im
Oberamts-Bezirk  Tettnang,  zu  verleihen,  auch

den  Referendär  erster  Classe,  Siegmund  Friedrich  Weiß,  von  Neuffen,  in  die
Zahl  der  Rechts-Consulenten  aufzunehmen  geruht.  —  Derselbe  hat  Urach  zu  seinem
Wohnorte  gewählt.  "

Ferner  haben  Seine  Königliche  Majestät  vermöge  Dekrets  vom  2o.  d.  M.
dem  vormaligen  Oberlieurenant,  jetzigen  Wasserbau-Inspektor  Duttenhofer,  den  Titel
als  Hauptmann  zweiter  Elasse  bewilligt  und  ihm  gestattet,  die  Armee=  Unisorm  zu
tragen.

Unter  dem  2.  d.  M.  wurde  der  Bataillons-Adjutant  Miller,  im  achten  Infanterie=
  Regiment,  zum  Unterlieutenant  ernannt  und  dem  siebenten  Infanterie-Regiment
zugetheilt.

Die  patronatische  Präsentation  des  Pfarrers  3l.  Hochstetter,  von  Schmiden,
Dekanats  Cannstadt,  zu  der  evangelischen  Pfarrei  Holzgerlingen,  Dekanats  Böblingen,
ist  den  29.  v.  M.,  und

die  patronatische  Nomination  des  Pfarr-Verwesers  Fleischhauer  zu  Pfrendorf,
Dekanats  Nagold,  auf  die  evangelische  Pfarrei  Heutingsheim,  Dekanats  Ludwigsburg,
den  5.  d.  M.  bestätigt  worden.

Unter  dem  2.  d.  M.  erhielt  der  auf  die  katholische  Pfarrei  Rupertshofen,  Ober=
        <pb n="849" />
        709
amts  und  Dekanats  Ehingen,  ernannte,  von  Dürmentingen  gebürtige,  Vikar  Joseph
Reindl  zu  Nordstetten,  und
der  auf  die  katholische  Pfarrei  Nendingen,  Oberamts  Tuttlingen  und  Dekanats
Wurmlingen,  ernannte,  von  Reichenbach  bei  Aalen  gebürtige,  Vikar  Georg  Bebßler
zu  Möhlheim,  die  Königlche  Bestätigung.

II.  Verfügungen  der  Departements.

A)  Der  Departements  der  Justiz,  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
  des  Innern,  des,  Kriegswesens  und  der  Finanzen:

Der  Ministerien  der  Justiz,  der  auswörtigen  Angelegenheiten,  des  Innern,
des  Kriegswesens  und  der  Finanzen.

Verfügung,  den  ven  den  Dienst-Candidaten  zu  liefernden  Ausweis  über  den  Besitz  eines  Gemeinde,
Bürger=  oder  Beisitz-Rechtes  betreffend.“

Nach  dem  Geseße  vom  15.  April  1833,  Art.  5,  kann  in  Zukunft  kein  Württembergischer
  Staats-Bürger,  der  nicht  unter  den  im  Art.  4  desselben  Gesetzes  bezeichneten
Ausnahmen  begrifsen  ist,  ein  öffentliches  Amt  übernehmen,  ehe  er  bei  irgend  einer
Gemeinde  des  Königreichs  das  Bürger-oder  Beisihrechr  besitzt.  ·

Zu  Handhabung  dieser  gesetzlichen  Vorschrift  finden  wir  uns  zu  nachstehender  Versügung
  veranlaßt:

1)  Jeder,  der  nach  erfolgter  Bekanntmachung  dieser  Verfügung  um  Zulassung  zueiner
  ordentlichen  oder  außerordentlichen  Dienstprüfung,  Behufs  seiner  Anstellung
  im  Militär=  oder  Civil-Dienste,  im  Kirchen=  und  Schul-Fache,  oder
bei  einer  Körperschaft  bittet,  hat  in  seiner  diesfälligen  Eingabe  anzuführen,
ob  er  sich  im  Besih  eines  Gemeinde-Bürger-oder  Beisig-Rechtes  befinde,
und  im  Bejahungöfalle  ein  oberamtlich  beglaubigtes  Zeugniß  des  betreffenden-Stadt=
  oder  Gemeinde-Raths  beigzuschließen.

Hat  der  Candidat  auf  solche  Weise  über  den  Besitz  eines  Gemeinde-Bürgeroder
  Beisiß-Rechtes  sich  schon  bei  der  Dienst-Prüfung  auogewiesen;  so  wird'
solches  in  dem  Prüfungs-Zeugnisse  sowohl,  als  in  dem  Verzeichniß  der  geprüften
  Dienst-Candidaten,  vorgemerkt,  und  bei  den  nachherigen  Anstellungs-Ge-2



#
        <pb n="850" />
        5

4

—

710

sachen  außer  einer  beglaubigten  Abschrift  jenes  Prüfungs-Zeugnisses  kein  weiterer
Ausweis  gefordert.  #

Diejenigen  Dienst-Candidaten  hingegen,  welche,  ohne  bei  einer  vorangegangenen
Dienst-Prüfung  den  Besitz  eines  Gemeinde-Bürger-oder  Beisit-Rechtes

nachgewiesen  zu  haben,  eine  Anstellung  im  Militär=  oder  Civil-Dienste,  im

Kirchen=  und  Schul-Fache,  oder  bei  einer  Körperschaft  nachsuchen,  haben  sich
über  den  Besiß  eines  Gemeinde-Bürger=  oder  Beisitz-Rechtes,  oder,  im  Fall
sie  sich  in  einer  der  durch  das  Geset  Art.  4,  Nro.  1—5  bezeichuncten  Ausnahmen
befinden  sollten,  über  den  Grund  dieser  Ausnahme  glaubhaft  auszuweisen.
Unter  den  Anstellungen,  denen  der  mehrerwähnte  Nachweis  vorangehen  muß,
sind  alle  diejenigen  öffentlichen  Aemter  verstanden,  welche  dem  Angestellten  nur
durch  gerichtliches  Erkenntniß,  oder  unter  den  durch  den  &amp;amp;.  4##der  Verfassungs-Urkunde
  vorgezcichneten  Formen,  oder  endlich  auf  vorgängig  erfordertes  Collegial-Gutrachten
  nach  vorheriger  eingierteljähriger  Aufkündigung  (Geseß  über
die  Verhältnisse  der  Eivil-Staatsdiener  vom  28.  Juni  1821,  F+.  4)  entzogen
werden  bönnen.

Zur  Uebernahme  einer  bloßen  Amts-Verweserei  oder  cincs  sonst  vorübergehenden
  Auftrags  (Pfand-Commissariats,  Steuer-Commissariats  2c.),  so  wie
zu  einer  ihrer  Natur  nach  widerruflichen  Anstellung  als  Oberamts-Aktuar,
Cameralamts-Buchhalter,  Forsi-Astistent,  Verwaltungs-Aktuar,  Hülfearbeiter,
Pfarr-Gehülse,  Schul-Provisor  u.  dgl.  wird  der  Besitz  eines  Gemeinde-Bürgeroder
  Beisig-Rechts  nicht  erfordert.

5)  Auf  die  Beförderungs=  oder  Versehungs-Gesuche  der  bereits  angestellten  Diener

fündet  die  gegemvärtige  Vorschrift  keine  Anwendung.

Stuttgart  den  20.  August  2828.

Franquemont.  Schmidlin.
Fär  die  Minister  der  Justig,  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  der  Finanzen:
Schwak.  Harttmann.  Kerner.
        <pb n="851" />
        711
B)  Des  Departements  des  Innern:

1.  Des  Ministerium  des  Innern.
Patent-Ertheilung  für  stählerne  Schallsiäbe.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  3.
d.  M.  dem  Hof-Mechanikus  Eberbach  dahier  ein  Patent  für  die  von  ihm  erfundenen
sKtählernen  Schallstäbe  zum  Ersah  des  Glocken-Geläutes  auf  die  Dauer  von  zehn  Jahren
  gnädigst  zu  ertheilen  geruht;  welches  unter  Hinweisung  auf  die  allgemeine  Gewerbe-Ordnung
  vom  22.  April  d.  J.  Art.  144  2c.  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht  wird.
Stuttgart  den  5.  September  1328.  Schmidlin.

a.  Des  evangelischen  Consistorium.
Besiellung  eines  Schullehrer-Conferenz-Direktors  in  der  Didzese  Besigheim.

Die  Leitung  der  Schullehrer-Conferenzen  im  untern  Bezirk  der  Vesigheimer  Dibcese,
  welche  durch  Beförderung  des  Helfers  Riecke  in  Erledigung  gekommen,  ist  dem
Helfer  Kapff  in  Laufen  übertragen  worden.

Stuttgart  den  5.  September  1325.  Wächter.

5.  Des  katholischen  Kirchenraths.
a)  Prcis=  Aulgabe-  für  katholische  Schullehrer.

Für  die  katholischen  Schullehrer  und  Provisoren  wird  unter  Beziehung  auf  die
Bekanntmachung  vom  1.  December  1625,  S.  753,  für  das  Jahr  18;3  nachstehende
Preis-Aufgabe  bestimmt:

„Welches  ist  der  Lehrstoff,  die  Lehrsorm  und  der  Lehrton  für  die  nach  dem
Geschlocht  getrennten  Sonntagöschulen  auf  dem  Lande?“

„Welche  Altersklassen  eignen  sich  am  Besten  für  die  Sonntagsschule,  und
wie  soll  der  Lehrstoff  unter  die  Altersblassen  vertheilt  werden?“

Die  Abhandlungen  müssen  in  der  vorgeschriebenen  Form  vor  dem  1.  April  „8a898
bei  dem  katholischen  Kirchenrath  einkommen.

Stuttgart  den  3.  September  1628.  Camerer.
        <pb n="852" />
        712.
5)  Bekanntmachung,  die  diesjährige  Aufnahme  in  die  katholischen  niederen  Convikte  betreffend.

In  die  katholischen  niederen  Convikte  sind  zum  Ersaß  des  letztjährigen  Akganges,
so  wie  in  Rücksicht  auf  den  dermaligen  Mangel  an  Geistlichen,  nachgenannte  Schüler
nach  Maßgabe  der  Prüfungs-Ergebnisse  und  ihrer  übrigen  Eigenschaften  aufgenommen
worden  r

A)Nach  Ehingen:
Armleder,  Alois,  Sohn  des  verstorbenen  Schneiders  in  Rottweil;
Baur,  Joseph,  Sohn  des  Schusters  in  Ellwangen;
Burkard,  Thomas,  Sohn  des  Oberamts-Gerichts-Dieners  in  Rottweil:
Harrer,  Joseph,  Sohn  des  Weingärtners  in  Hofen  bei  Cannstadt;
Hartwig,  Jakob,  Sohn,  des  Glasschleisers  in  Ellwangen;
Keiß,  Kaver  „  Sohn  des  Handelsmanns  in  Dischingen;
Khuon,  Paver,  Sohn  des  Stadtschultheißen  in  Rottweil;
Kndpfler,  EClemens,  Sohn  des  Zieglers  in  Schomburg  bei  Tettnang;
Kränzle,  Loseph,  Sohn  des  Schusters  in  Gmünd;
Küchle,  Johann,  Sohn  des  Schullehrers  in  Aulendorf;
Mayer,  NRaver,  Sohn  bes  Scadt-Accifers  in  Biberach;
Mathauer,  Thaddä,  Sohn  des  Schreiners  in  Rotweil;
Mennel,  Georg,  Sohn  des  verstorbenen  Bauers  in  Hüttemveiler;
Negele,  Bernhard,  Sohn  des  Glasers  in  Rottweil;
Reinhart,  Wilhelm,  Sohn  des  Abladers  in  Wangen;
Rettinger,  Alois,  Sohn  des  Schullehrers  in  der  Stadt  Neresheim;
Schuster,  Ignaz,  Sohn  des  verstorbenen  Wagmeisters  in  Ellwangen;,
Trüb,  Franz,  Sohn  des  Bauers  im  Praßelhof;
Ußsz,  Joseph,  Sohn  des  Wirths  in  Ellwangen;
Vogt,  Anton,  Sohn  des  Schullehrers  in  Hüttlingen;
Weber,  Anton,  Sohn  des  Bauers  in  Scharfenberghof;
Welte,  Joseph,  Sohn  des  Bauers  in  Dormetingen;
Zengerle,  Wilhelm,  Sohn  des  Pfannenschmidts  im  Riedhammer-.
        <pb n="853" />
        713
B)  Nach  Rottweil:
Baur,  Carl,  Sohn  des  Geburtöhelfers  in  Wiesenstaig;
Blank,  Alerander,  Sohn  des  fürstlich  Taris'schen  Revierförsters  in  Schemmerberg;
  «
Geiger,  Johann,  Sohn  des  gräflichen  Rentamts-Verwesers  in  Hohenstadt
bei  Aalen;  «
Gomaringer,  Michael,  Sohn  des  Schusters  in  Altbierlingen;
Hagel,  Ambros,  Sohn  des  Bauers  in  Altheim  bei  Biberach;
Hillendrand,  Eduard,  Sohn  des  Schullehrers  in  Biberach;
Hocheisen,  Ferdinand,  Sohn  des  Sailers  in  Ehingen;
Höôpfel,  Ignaß,  Sohn  des  verstorbenen  Schmidts  in  Ellwangen;
Knoll,  Alois,  Sohn  des  verstorbenen  Schusters  in  Kappel  bei  Buchau;
Lichtenstein,  Alois,  Sohn  des  Wirths  in  Zeil;
Mayer,  Alois,  Sohn  des  Pulvermüllers  in  Unterkochen;
Manser,  Heinrich,  Sohn  des  Sailers  in  Obermarchthal;
Munding,  Joseph,  Sohn  des  verstorbenen  Bäckers  in  Ehingenz'
Pfleghaar,  Carl,  Sohn  des  Uhrenmachers  in  Wangen;  «
Rettinger,  Carl,  Sohn  des  Schullehrers  in  der  Stadt  Neresheim;
Rueß,  Wilhelm,  Sohn  des  Baͤckers  in  Chingen;
Schleicher,  Ferdinand,  Sohn  des  Goldarbeiters  in  Gmuͤnd;
Schulz,  Wilhelm,  Sohn  des  Bäckers  in  Neckarsulm;
Schupp,  Ignaz,  Sohn  des  Schusters  in  Gmuͤnd;
Seß,  Gebhard,  Sohn  des  Wirths  in  Zwiefaltendorf;
Vogt,  Eduard,  Sohn  des  Ober-Hallbeamten  in  Viberach;
Wörrle,  Georg,  Sohn  des  Sailers  in  Dischingen;
Zeiler,  Sebastian,  Sohn  des  Schullehrers  in  Aichelau.
Die  sämtlichen  Zöglinge  haben  sich  am  Samstag  den  18.  Oktober,  Nachmittags,
mit  den  vorgeschriebenen  Erfordernissen  versehen,  im  Convicte  einzufinden.
Stuttgart  den  :1.  September  1328.
Camerer.
        <pb n="854" />
        7  14
4.  Des  Medicinal-Collegium.
Aufnahme  eines  ausübenden  Argtes.

Der  Doctor  der  Medicin  und  Chirurgie,  Hugo  Mohl,  aus  Stuttgart,  ist  nach
erstandenen  Prüfungen  zur  Ausübung  der  Medicin,  Chirurgie  und  Geburts-Hülfe  ermächtigt
  worden.

Stuttgart  den  5.  September  1328.  Walther.

 

Dienst-Erledigungen.

)  Durch  den  Tod  des  Cameral-Verwalters  Jäger  ist  das  Cameralamt  Backnang
zweiter  Elasse  erledigt  worden;  die  Vewerber  um  diese  Stelle  haben  sich  innerhalb
vier  Wochen  bei  der  Finanz-Kammer  in  Ludwigsburg  zu  melden.

2)  Die  wieder  zu  besegende  katholische  Pfarrei  Niedernau,  Oberamts  und  Dekanats
  Rottenburg,  begreift  den  Pfarrort  mit  40%  Pfarrgenossen.  Ihr  Einkommen
belauft  sich  an  Güter-Ertrag,  Capital-Zinsen,  Besoldungen  und  Gebühren  auf  690  fl.
Die  Geistlichen,  welche  sich  um  diese  Stelle  insbesondere  bewerben  wollen,  haben  ihre
Eingaben  binnen  vier  Wochen  vorschriftmäßig  an  den  batholischen  Kirchenrath  einzuschicken.


5)  Die  mit  dem  Debanatamt  verbundene  Stadt-Pfarrstelle  in  Riedlingen  begreift
  die  Stadt  mit  #709  Pfarrgenossen.  Das  Einkommen  an  Güter-Ertrag,  Zehenten,
Grundgefällen,  Capital-Zinsen  und  Gebühren  belauft  sich  über  Abzug  des  Auswandes
für  den  beständigen  Vikar  auf  12600  fl.  Die  Geistlichen,  welche  sich  um  diese  vereinigte
Stelle  insbesondere  bewerben  wollen,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  vorschriftmäßig
bei  dem  katholischen  Kirchenrath  zu  melden.

4)  Die  wieder  zu  beseßende  karholische  Pfarrei  Oeffingen,  Oberamts  Canntstadt
und  Dekanats  Stuttgart,  begreift  im  Pfarrdorse  und  in  der  Umgegend  635:  Parrgenossen.
  Ihr  Einbommen  belauft  sich  an  Gartenertrag,  Blutzehnten,  Capitalzinsen,  Besoldungen
  und  Gebühren  auf  650  fl.  Die  Geistlichen,  welche  sich  um  diese  Pfarrstelle
insbesondere  bewerben  wollen,  haben  ihre  Eingabe  vorschriftmäßig  binnen  vier  Wochen
an  den  katholischen  Kirchenrath  einzuschicken.

 

Am  212.  d.  M.  find  die  Rechts  Erkenntnisse  vom  Menat  Juli  d.  J.  ausgegeben  worden.
Gedeucke  bei  G.  Hassclbrink,  Bochdrucker.
        <pb n="855" />
        715

Nro.  59.

Regierungs-Blatt

fuͤ  r  das

Koͤnigreich  Wuͤrttemberg.

—.

Freitag,  den  10.  September  1328.

Inhalt

Königl.  Dekrete.  Dienst=  Nachrichten.

Verfügungen  der  Depvartements.  Bekanntmachung,  eine  neu-,  abjekürzte  Aufliae  des  Jabrgangzs  18.#
des  Regierunas-Blatts  betreffend.  —  Patent=  Ertheilung  für  einen  Apprak  zur  Versiunlichung  der  Ledren
der  mathematischen  Geegrarbie.  —  Ermächtiqung  eines  Archiekten  zur  Prüsung  von  Gemeinde-  c.  Bauplanen.
  —  Verfügung=  betreffend  die  Aufhebung  der  Lederichau.  —  Bekanntmachung  der  in  das  Seminar
zu  Schönthal  nen  aufgenommenen  353linge.

Dienst-Erledigunr.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  5.  d.  M.
dem  Föôrster  Krauch,  von  Ehningen,  Forstamts  Leonberg,  das  Revier  Calmbach,  im
Neuenbürger  Forsti,

durch  höchste  Entschließung  vom  20.  d.  M.  das  erledigte  Oberamt  Erailsheim
dem  Regierungs-Revisor  Ovelog  in  Reurlingen,  und  —

die  erledigte  katholische  Pfarrei  Ebenweiler,  Oberamts  Saulgau,  dem  Pfarrer
Schlöder,  in  Schwabsberg,  Oberamts  Ellwangen,  zu  übertragen,  auch

durch  höchstes  Dekret  vom  11.  d.  M.  den  Amts-Notar  Spreng,  von  Schömberg,
  Oberamts  Rottweil,  auf  sein  Ansuchen  wegen  Kränklichbeit  in  den  Penßons-Uand
  zu  verseßen  geruhr.
        <pb n="856" />
        716
II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.
Sckanntmachung,  eine  neue,  abgekürzte  Auflage  des  Jahrgangs  1815  des  Regierungs-Blatts  betreffend.

Da  von  dem  Jahrgange  1315  des  Regierungs-Blatts  eine  neue  Auflage  veranstaltet
  worden  ist,  in  welche  nur  die  Verordnungen  von  bleibendem  Interesse  ausgenommen
  und  der  Preiß  für  ein  Exemplar  derselben  auf  dreißig  Kreuher  festgesest
worden;  so  wird  solches  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Sturtgart  den  10.  September  18a6.  Maucler.

8)  Des  Departements  des  Innern:
1.  Des  Ministerium  des  Innern:
hPatent-Ertheilung  für  einen  Apparat  zur  Versinnlichung  der  Lehren  der  mathematischen  Gropraphie.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  20.
d.  M.  dem  Doktor  Garthe,  Lehrer  der  Mathematik  und  Physik  am  Gymnassum  zu
Rinteln,  auf  sein  dißfälliges  Gesuch  für  die  von  ihm  erfundenen  Cosmogloben  zu
Versinnlichung  der  Lehren  der  mathematischen  Geographie  und  populären  Asironomie
ein  Patent  auf  zehn  Jahre  gnädigst  zu  ertheilen  geruht;  welches  unter  Hinweisung
auf  die  allgemeine  Gewerbe-Ordnung  vom  2a.  April  d.  J.  Art.  144  ꝛc.  zur  Nachachtung
  bekannt  gemacht  wird.

Stuttgart  den  12.  September  18a#86.  Schmidlin.

b)  Ermächtigung  eines  Architekten  zur  Prüfung  von  Gemeinde=  .  Bauplanen.

Unter  Beziehung  auf  die  Ministerial-Verfügung  vom  29.  April  18733,  die  Behandlung
  der  Amts-Corporations-Gemeinde=  und  Stiftungs-Bauten  betreffend  (Reg.  Blatt
S.  319),  wird  hiewit  bekannt  gemacht,  daß  der  Hofkammer-Baumeister  Autenrieth
in  Stuttgart  zur  gesehmäßigen  Prüfung  von  Gemeinde=  und  Corporations-Bauplanen
ermächtigt  worden  ist.

Stuttgart  den  15.  September  1638.  Schmidlin.
        <pb n="857" />
        717
c)  Verfuͤgung,  betreffend  die  Aufhebung  der  Lederschau.

Da  die  in  den  aͤltern  Zunft-Ordnungen  angeordnete  Lederschau  durch  die  veraͤnderten
  Zeitverhaͤltnisse  entbehrlich  geworden  ist,  indem  die  Vervielfaͤltigung  und  Verbesserung
  der  inlaͤndischen  Gerbereien  und  die  Freiheit  des  Handels  überall  Gelegenheiten
  darbieten,  sich  mit  gutem  Leder  zu  versehen,  so  wird  diese  veraltete,  den  Verkehr
  nußlos  belästigende  und  bereits  größtentheils  außer  Uebung  gekommene  Einrichkung,
  in  Semäßheit  höchster  Entschließung  vom  #20.  d.  M.  hiemit  für  aufgehoben
erblärt.

Stuttgart  den  16.  September  13238.  Schmidlin.

2.  Des  Studienraths.
Bekanntmachung  der  in  das  ebvangelische  Seminar  zu  Schönthal  nen  aufgenommenen  3ö9glinge.

Von  den  53  Schülern,  welche  bei  dem  dießjährigen  Land-Examen  für  die  Aufnahme
  in  das  evangelische  Seminar  Schönthal  geprüft  wurden,  sind  folgende  3a  aufgenommen
  worden:

1)  Hermann  Bauer,  Sohn  des  Oberamts-Arztes  in  Mergentheim;

à)  Gustav  Adolph  Bockshammer,  Sohn  des  verstorbenen  Pfarrers  in  Buttenhausen;



3)  Carl  Breyer,  Sohn  des  Kaufmanns  in  Stuttgart;

4)  Emil  Woldemar  Denzel,  Sohn  des  Hofpredigers  und  Stadtpfarrers  in

Heilbronn;

5)  Moriz  Ernst  Eggel,  Sohn  des  fürstlich  Hohenloh'schen  Raths  und  Rentamtmanns

  zu  Weikersheim;

6)  Gustav  Adolph  Essig,  Sohn  des  Stadtpflegers  zu  Nürtingen;

7)  Carl  Heinrich  Ferdinand  Feuerlein,  Sohn  des  Pfarrers  zu  Wolfschlugen;

3)  Hermann  Günzler,  Sohn  des  Decans  in  Leonberg;

Friedrich  Adolph  Haakh,  Sohn  des  verstorbenen  Hofraths  in  Heilbronn;

10)  Carl  Gottlieb  Häfner,  Sohn  des  Saifensieders  in  Nürtingen;

:)  Carl  Immanuel  Heermann,  Sohn  des  Kaufmanns  in  Calw;

11)  Hermann  Friedrich  Hochstetter,  Sohn  des  Medicinalraths  in  Ludwi  gsburg;
15)  Friedrich  Wilhelm  Hopfenstock,  aus  Boͤnnigheim;
        <pb n="858" />
        718

14)  Sirt  Alerander  Wilhelm  Kapf,  Sohn  des  verstorbenen  Decans  zu  Herrenberg;

15)  Paul  Friedrich  Lang,  Sohn  des  Pfarrers  zu  Frommern;

16)  Carl  Müller,  Sohn  des  Uhrmachers  zu  Tübingen;

17)  Carl  Friedrich  Ranz,  Sohn  des  Pfarrers  in  Zavelstein;

13)  Carl  Pfeilsticker,  Sohn  des  Gerichts-Rotars  in  Balingenz

19)  Gustav  Friedrich  Plessing,  Sohn  des  Oberpostmeisiers  zu  Ulm;

210)  Hermann  Wilhelm  Rassmeann,  Sohn  des  Pfarrers  zu  Deckenpfronn;

àl)  Carl  Gottlieb  David  Rau,  Sohn  des  Pfarrers  in  Plottenhardt;

212)  Christian  Heinrich  Wilhelm  Gustav  Rümelin,  Sohn  des  Oberamterichters
zu  Heilbronn;  6

25)  Carl  Heinrich  Theodor  Schelling,  Sohn  des  Decanus  und  Stadtpfarrers  zu
Reuenstadt;

24)  Johann  Gottfried  Franz  Wilhelm  Friedrich  Schneider,  Sohn  des  Prlizzeis
hausmeisters  in  Ulm;

à5)  Eugen  Alcrander  Seiferheld,  Sohn  des  verstorbenen  Cameral-Verwalters
in  Münsingen;

„5)  Georg  Steinbeis,  Sohn  des  Pfarrers  in  Ilofelb;

à7)  Gustav  Adolph  Weisser,  Sohn  des  Pfarrers  in  Unterjettingen;

#33)  Carl  Weitbrecht,  Sohn  des  Conditors  in  Eßlingen;

29)  Christian  Friedrich  uugust  Weizsäcker,  Sohn  des  Schullehrers  in  Ellwangen;

50)  Hermann  Weßtel,  Sohn  des  versierbenen  Gastgebers  zu  Tübingen;

3!)  Marimilian  Ludwig  Wilhelm  Wölflin,  Sohn  des  versiorbenen  Amtsschreibers
  zu  Asperg;

32)  Wilhelm  Theodor  Zeller,  Sohn  des  Pfarrers  zu  Laichingen.

Der  Tag  des  Eintritts  in  das  Seminar  zu  Schönthal  ist  der  13.  Oktober.
Stuttgart,  den  1.  September  1828.  Suͤskind.
Dienst-Erledigung.
Durch  die  Pensionirung  des  Amts-Notars  Spreng  ist  das  Amts-Notariat

Schömberg,  Oberamts  Rottweil,  in  Erledigung  gekommen;  die  Bewerber  um  dassälbe
  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Tübingen  zu  melden.
        <pb n="859" />
        719

Nro.  60.

Regierungs-Blatt

fuͤr  das
Koͤnigreich  Wuͤrttemberg.

Freitag,  den  26.  September  1828.

 

Inbalt.
Königl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.
Verfügungen  der  Departemenrs.  Wohnst#-Veränderung  eines  Rechts-Consulenten.  —  Privilezium  gegen

den  Nachdruck  verschiedener  bei  dem  Buchhändler  Enslin  in  Berlin  erschelnenden  Schriften.  —  Aufnahme
eines  ausübenden  Arzte#.  —  Bekauntmachung,  das  Entlehnen  von  Büchern  aus  der  öfsentlichen  Bibliothek
betreffend.

Dlenst-Erledlgungen.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekretcte:

Dienst-Nachrichten.

Seine  Köônigliche  Majestät  haben  durch  höchstes  Dekret  vom  18.  d.  M.
den  Stallmeister  v.  Reischach  zum  Koniglichen  Kammerherrn  gnädigst  zu  ernennen
geruht.

Sodann  haben  Höchstdieselben  vermöge  höochsten  Dekrets  vom  20.  d.  M.
folgende  Beförderungen  und  Veränderungen  bei  dem  Königlichen  Truppen-Corps  vorzunehmen
  geruht:
        <pb n="860" />
        720
Im  General-Quartiermeisterstab:

Der  Oberstlieutenant  v.  Miller  ist  zum  Obersten,  und
der  Hauptmann  erster  Elasse,  v.  Bär,  zum  Major  befördert.

In  der  Artillerie

wird  der  Major  v.  Wickede  in  den  Pensionsstand  verseht,  und  dagegen

der  Hauptmann  erster  Elasse,  v.  Lenz,  zum  Major  ernannt  und  zur  Fuß-Artillerie
  versetzt;

der  Hauptmann  zweiter  Classe,  v.  Binder,  rückt  zum  Hauptmann  erster  Classe
vor;

der  Oberlieutenant  und  Regiments-Adjutant  v.  Grimm  zum  Hauptmann  zweiter
Classe,  und

der  Unrerlieutenant  Lindauer  zum  Oberlieutenant.

Bei  der  Reiterei
ist  der  seitherige  Kemmandant  der  Leibgarde,  Oberstlieutenant  v.  Raßler,  zum  Adjutanten
  des  Könige,  und  an  dessen  Stelle  "
der  Rittmeister  ersier  Elasse  des  dritten  Regiments,  v.  Troyff,  zum  Major  und
Kommandanten  der  Leibgarde  ernannt;
die  Rittmeister  erster  Elasse  des  dritten  Regiments:
Graf  Alerander  von  Wurttemberg  und
Herzog  Alerander  von  Württemberg,
sind  zu  Majors  befördert  und  Ersierer  dem  ersten  Regiment,  Letterer  dem  zweiten
Regiment  zugetheilt;  dagegen  rücken  vor:
zu  Rlttmeistern  ersier  Classe  im  dritten  Regimrent,  die  Rittermetster  zweiter  Classe:
v.  Weissenstein  von  der  Leibgarde,
v.  Holland  vom  zweiten  Regiment,  und
v.  Breuning  rom  dritten  Regiment;
zu  Rittmeistern  zweiter  Elasse,  die  Oberlieutenants  und  Schützen-Offiziere:
Kurz,  vom  dritten,  bei  demselben  Regiment,
v.  Minckwiß,  vom  zweiten,  bei  diesem  Reginnnt,  und
v.  Linden,  vom  vierten  Regiment,  bei  der  Leibgardd;
        <pb n="861" />
        721

zu  Oberlieutenants,  die  Unterlieutenants:.
v.  Huͤgel,  bei  dem  zweiten,
Heinzmann  und  bei  dem  dritten,  und
v.  Schluͤmbach,
Arpeau  de  Gallatin,  bei  dem  vierten  Regiment.

Bei  der  Infanterie

ist  der  Kommandant  des  zweiten  Regiments,  Oberst  v.  Keklenbach,  mit  dem  Tirel
und  Rang  eines  General-Majors  in  den  Ruhestand  verseßzt;  an  dessen  Stelle  ist  zum
Obersten  und  Kommandanten  deslelben  Regiments,

der  bisherige  Adjutant  des  Königs,  Oberstlieutenan  v.  Klinkowström,  ernannt,
  welchem  Seine  Maiestüät  gestattet  haben,  den  Titel  und  die  Auszeichuung
der  Adjutanten  des  Königs  beizubehalten.

Der  Bataillons-Kommandant  bei  dem  fünften  Regiment,  Major  v.  Arlr,  wird
zum  Oberstlieutenant  und  Festungs-Kommandanten  zu  Hohen-Asperg,  dagegen

der  Hauptmann  erster  Elasse  des  siebenten  Regiments,  v.  Succow,  zum  Major
und  Bataillons-Kommandanten  im  fünften  Infanterie-Regiment  ernannr;

der  Hauptmann  zweiter  Classe  des  siebenten  Regiments,  v.  Wölkern,  rückt  zum
Hauptmann  erster  Elasse  vor,

der  Oberlieutenant  desselben  Regiments,  v.  Reichstadt,  zion  Hauptmann  zweiter
Elasse,  und  "  .

der  Unterlicutenant  des  achten  Regiments,  v.  Greiff,  unter  Vorbehalt  des
Diemtalters  für  den  Unterlieutenant  des  dritten  Regimento,  v.  Starckloff,  zum
Oberlieutenant  im  siebenten  Regiment.
        <pb n="862" />
        722
II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departements:
Des  Justiz-Ministerlum.
Wohnstz-Veränderung  eines  Rechts,  Consulenten.

Da  der  Rechts-Consulent  Hardegg  zu  Mergentheim  seinen  Wohnsis  von  da
nach  Ludwigsburg  verleg“  hat,  so  wird  solches  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Stuttgart  den  20.  September  1828.  Maucler.

B)  Des  Departements  des  Innern:
1.  Des  Ministerium  des  Innern:

Privilegium  gegen  den  Nachdruck  verschiedener  bei  dem  Buchhändler  Enslin  in  Berlin  erscheinenden
Schriften.
Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  :r.
d.  M.  dem  Buchhändler  Euslin  zu  Berlin  cin  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  für
folgende,  in  seinem  Verlage  erscheinende  Schriften:

1)  theoretisch-praktisches  Handbuch  der  Lehre  von  den  Brüchen  und  Verrenkungen
der  Knochen  von  Dr.  Richter,  zweite,  wesentlich  verbesserte  und  vermehrte
Ausgabe,

2)  theoretisch-praktisches  Handbuch  der  Chirurgie,  mit  Einschluß  der  (#philitischen
und  Augenkrankheiten  von  Dr.  Rust,  12  Theile,

5)  llomiliarinm  patristicum,  ed.  Lud.  Pelt  et  II.  Rheinwald,  6.  Fasc.

4)  Homiliensammlung  aus  den  sechs  ersten  Jahrhunderten  der  christlichen  Kirche,
herausgegeben  von  Ludw.  Pelt  und  H.  Rheinwald,  6.  Hefte,

auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren  zu  ertheilen  geruht;  welches,  mit  Hinweisung  auf  die
K.  Verordnung  vom  25.  Februar  1815  in  Betreff  der  Privilegien  gegen  den  Bücher-Nachdruck,
  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht  wird.

Stuttgart  den  25.  September  183#6.
#  "  Schmidlin.
        <pb n="863" />
        723
àa.  Des  Medicinal-Collegium.
#ufnahme  ciues  ausübenden  Arztes.

Der  Doktor  der  Medicin,  Friedrich  Jakob  Stiegele,  von  Ingstetten,  Oberamts
Mönfsingen,  ist  nach  erstandenen  Prüfungen  zur  Ausübung  der  Medicin,  Chirurgie
und  Geburtshülfe  ermächtigt  worden.

Stuttgart  den  18.  September  1828.
Walther.

3.  Der  Direktion  der  Königlichen  öffentlichen  Bibliothek.
Bekanntmachung,  das  Entlehnen  von  Böchern  aus  der  öffentlichen  Bibliothek  betreffend.

In  Gemäßheit  einer  Verfügung  des  K.  Ministeriums  des  Innern  vom  3o.  Juni
d.  J.  werden  in  Beziehung  auf  die  Benühung  der  K.  öffenrlichen  Bibliethek  außerhalb
des  Gebäudes  der  Austalt  folgende  Vorschriften  bekannt  gemacht:

g.  1.

Das  Auslehnen  von  Vuͤchern  aus  der  K.  oͤfsentlichen  Bil  liothek  findet  nur  an  die
dazu  berechtigten  Personen  und  nur  gegen  einen  —  dem  bestehenden  Formular  gemaͤßen
Legschein  Statt.

Formulare  zu  solchen  Legscheinen  sind  bei  dem  Bibliothekdiener  gegen  Bezahlung
(12  Stuͤcke  fuͤr  1kr.)  zu  haben,  und  lauten,  wie  folgt:

„Von  der  Koͤniglichen  oͤffentlichen  Bibliothek  hat  Unterzeichneter  auf
„Wochen  erhalten,  unter  der  Bedingung  unbeschaͤdigter  Zuruͤcklieferung  der
„Buͤcher  und  jedesmaliger  Erneuerung  dieses  Scheins  nach  Verfluß  von  sechs
„Wochen,  wenn  der  Termin  diese  Zeit  uͤberschreitet,

Stuttgart  den  Name:
Stand:
Wohnung:“
Far  jedes  besondere  Werk  muß  ein  besonderer  Legschein  ausgestellt  werden.
        <pb n="864" />
        724
g.  2.

Der  gewoͤhnliche  Termin  zur  Zuruͤckgabe  eines  entlehnten  Buches  ist  das  Ende  der
sechsten  Woche  vom  Tage  des  Entlehnens  an.  Dieser  Termin  kann  in  besonderen  Faͤllen
verlaͤngert  werden.  Der  Legschein  ist  in  diesem  Falle  im  Laufe  der  sechsten  Woche  zu
erneuern.  Der  verlaͤngerte  Termin  ist  jedoch  blos  solange  guͤltig,  als  kein  anderer  Berechtigter
  dasselbe  Buch  verlangt.

Alle  bereits  ausgestellten  Legscheine  müssen  gleichfalls  nach  obiger  Vorschrift  erneuert
werden.

K.  5.

Wer  einen  verfallenen  Legschein  nicht  erneuert,  oder  auch  nur  ein  einziges  Buch
nach  Ablauf  des  auf  dem  Legschein  bestimmten  Termins  nicht  zurückgegeben  oder  ersetzt
hat,  erhält,  so  lange  er  hierin  säumig  ist,  kein  weiteres  Buch  von  der  Bibliothek.

r  4.
Wird  nach  Ablauf  des  Termins  weder  der  Legschein  erneuert,  noch  das  entlehnte
Buch  an  die  Bibliothek  zurückgegeben;  so  wird  dasselbe  mittelst  eines  gedruckten  Zettels
zurückgefordert,  wofür  an  den  Ueberbringer  des  Zettels  zwölf  Kreuzer  zu  bezahlen  sind.

.  5.
Ausnahmsweise  kann  auch  vor  dem  Ablauf  des  bei  dem  Entlehnen  festgesetzten
Termins  ein  entlehntes  Buch  von  der  Bibliothek  zurückverlangt  werden,  wenn  man
desselben  für  den  öffentlichen  Dienst  bedarf.  Jeder  Berechtigte  hat  daher  das  von  ihm
entlehnte  Buch,  wenn  die  Zurückforderung  aus  diesem  Grunde  geschiehr,  sogleich  zurückzugeben.

##  6.

Außerdem  müssen  jedes  Jahr  in  der  Woche  vor  dem  Palmtag  alle  aus  der  K.  öffentlichen
  Bibliotheb  entlehnten  Bücher  ohne  Aucnahme  an  diese  Austalt'  zum  Behufe  des
jährlich  vorzunehmenden  Sturzes  bei  Vermeidung  der  in  den  99.  3  und  4  bestimmten
Nachtheile  zurückgegeben  werden.  ·

I·7-Entlehner,

  in  deren  Besitze  ein  entlehntes  Buch  beschaͤdigt  wird,  oder  verloren

geht,  haben  der  K.  Bibliothek  den  Werth  desselben  nach  einem  von  den  K.  Bibliothe-
        <pb n="865" />
        725

karen  zu  bestimmenden  Anschlag  zu  ersetzen,  widrigenfalls  der  Entlehner  gerichtlich  belangt
  wird,  und  bis  zu  Erledigung  der  Sache  von  der  Benutzung  der  Bibliothek  ausgeschlossen
  bleibt.

Der  Entlehner  hat  sich  bei  Ausstellung  des  Legscheins  zu  uͤberzeugen,  daß  er  das
Buch  unbeschaͤdigt  erhalten  habe.

1
Wer  für  eine  andere  Person  Bürgschaft  leistet,  wird  in  jeder  Hinsicht  als  S.  lbst-Entlehner
  behandelt.  Der  Regreß  #n  den,  für  welchen  er  sich  verbürgt  hat,  wird
lediglich  als  seine  Privatsache  angesehen.

S.  9.

Auf  auswärrige,  durch  besondere  Erlaubniß  des  K.  Ministeriums  des  Innern
zu  Benutzung  der  K.  öfsentlichen  Bibliothek  berechtigte  Personen  sind  die  Bestimmungen
  der  #9.  2,  3  und  4  nicht  anwendbar.

Dagegen  haben  diese  jedes  entlehnte  Vuch  auf  den  dafür  zu  bestimmenden  Termin,
und  wenn  die  Bibliothek  es  wegen  Collision  verlangt,  auch  vom  Ablaufe  der  sechsten
Woche  an  ungesckumt  zurückzuschicken,  und  nah  den  §#.#:,  5,  6,  7  u.  8  sich  gleichfalls
zu  achten.

Stuttgart  den  20.  September  182#6.
Kielmeyper.

 

Denst-Erletgungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Unter-Ensingen,  Discese
  Nürtingen,  welche  653  Pfarr-Genossen  zihlt,  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen
bei  dem  evangelischen  Conststorium  vorschrifremäßig  zu  melden.  Das  Einkommen  der
Marrei  ist,  mit  Ausschluß  eines  bestrinenen  Obstzehnten,  dessen  anderweitige  Verwendumg
man  sich  vorbehält,  auf  735  fl.  nach  Competenz=  und  918  fl.  nach  Etats-Preisen  berechnet,
  und  der  größte  Theil  der  Zehuten  ist  auf  9  Jahre  verpachtet.
        <pb n="866" />
        726

2)  Die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Ober-Boihingen,  Dioͤcese  Nuͤrtingen,
zählt  im  Mutterort  2045  und  in  dem  Filial  Reudern  mit  dem  Hof  Dachenhausen
6oo  Kirchen-Genossen.  In  Reudern  hat  der  Pfarrer  jährlich  im  Durchschnitt  3a  Predigten
  und  26  Catechisationen  abwechslungsweise  zu  halten.  Das  Einkommen  ist,  ohne
Einrechnung  der  bestrittenen  Besoldungstheile,  im  Anschlag  von  go  fl.,  und  eines  für  den
geistlichen  Besoldungs  Verbesserungs-Fonds  gemachten  Abzugs  von  40  fl.  auf  98,  fl.
nach  Etats=  und  3B80  fl.  nach  Competenz-Preisen  berechnet,  Die  Bewerber  haben  sich
innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.

5)  Die  zweite  Helfers-Stelle  zu  Reutlingen,  deren  Einkommen  sich,  einschließlich
  der  auf  #75  fl.  50  kr.  angegebenen  Stolgebühren,  auf  620  fl.  in  Competenz=  und
auf  745  fl.  in  Normal-Preisen  berechnet,  soll  in  Bälde  auf  eine  den  Bedürfnissen  dieser
  grosfen  Kirchen-Gemeinde  entsprechende  Weise  beset  werden.  Die  Bewerber  haben
sich  längstens  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig
zu  melden.
        <pb n="867" />
        727

Nro.  61.

Regierungs-Blatt

fuͤr  das

Königreich  Württemberg.

—  —  —  —.

Montag,  den  20.  September  1828.

In  halt.
Königl.  Verordnungen,  oa)  die  Verlündigung  einer  Vereins-Zoll  Ordnung;  —  5)  die  Handels-Verhältnisse
mit  dem  Grosberjzegiönm  Voden  und  der  Schweiz;  —  c)  die  Straßenbau-Abgabe  betreffend.

 

Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

2)  K.  Verordnung,  die  Verkündigung  einer  Vereins-Zoll-Ordnung  betreffend.

Wilhelm,

don  Gottes  Gnaden  König  von  Wurttemberg.

In  dem  Artikel  VII  des  Grund-Vertrags  über  den  Zoll-Verein  vom  „3.  Jannar
1826,  worüber  Unsere  getreuen  Stände  nach  erfolgter  Mittheilung  ihre  zustimmende
Erkldrung  abgegeben  haben,  ist  eine  Vereinigung  über  die  Zoll-Ordnung  und  die  Joll-Tarise
  vorbehalten  worden,  nach  welcher  die  gemeinschaftlichen  Zölle  erhoben  werden
sollen.
        <pb n="868" />
        728

In  Gemaͤsheit  der  hierauf  mit  der  Krone  Bayern  gepflogenen  weiteren  Verhandlungen
  verordnen  Wir  nun  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen  Raths,
daß  die  angeschlossene  Zoll-Ordnung  nebst  beigefügtem  Tarif  als  Vereins-Zoll-Ordnung
  verkündet  und  vom  2.  October  1328  an  gehörig  in  Vollzug
  gesehßt  werde.
Stuttgart,  den  26.  Sept.  1328.

Wilheilm.
Der  Finanz-Minisier:
Freiherr  v.  Varnbüler.
Auf  Befehl  des  Königs:
Der  Staats-Sekretär,
Vellnagel.

J.

Vereins-Zoll-Ordnung.

I.
Allgemeine  Bestimmungen.
*

Das  Königreich  Württemberg,  das  diesseits  des  Rheins  liegende  Gebiet  des  Konigreichs
  Bayern,  dann  die  Fürstenthümer  Hohenzollern-Hechingen  und  Hohenzollern=Sigmaringen,
  umschließt  eine  gemeinsame  Zoll-Linic.

#  2.

Die  Regierungen  der  vereinten  Staaten  behalten  sich  vor,  einzelne  Gren  zorte
außer  der  Zoll-Linie  zu  sehzen,  und  sodann  alc  freie  Stappelpläße  zu  erklären,  wenn
die  betreffenden  Gemeinden  es  wünschen,  und  deren  Lage  und  Handel  es  erheischen.

(.  3.

Hinsichtlich  des  bayerischen  Rheinkreises  verbleibt  es  bei  den  Bestimmmigen,  welche

der  Art.  III  des  Grund-Vertrages  enthält.
        <pb n="869" />
        729
g.  4.

Die  übrigen  Besitzungen  der  vereinten  Staaten,  welche  außerhalb  der  gemeinschafrlichen
  Zoll-Linie  liegen,  werden  nach  Bestimmung  des  Art.  IV.  des  Grund-Vertrags
  behandelt.

.  5.
In  Hinsicht  der  Erweiterung  des  Vereins-Gebietes  bleibt  es  gleichfalls  bei  den

Bestimmungen  des  Grund-Vertrags.
K.  6.
An  der  gemeinschaftlichen  Zoll-Linie,  und  innerhalb  derselben  richtet  sich  die  Erhebung
  der  gemeinschaftlichen  Zölle,  und  der  damit  in  Verbindung  stehenden  Gebühren
nach  den  Bestimmungen  gegenwärtiger  Zoll-Ordnung.

S.  7.

Für  alle  Erzeugnisse  der  Natur,  der  Kunst  und  des  Gewerbfleißes  ist,  mit  nachfolgenden

  Ausnahmen,  die  Einfuhr,  Durchfuhr  und  Auofuhr  gestattet.
.  6.

In  Ansehung  der  Ein-Durch=  und  Ausfuhr  des  Salzes  und  aller  jenen  Stofsc,
aus  welchen  Salz  gezogen  werden  kann,  wird  es  nach  den  Bestimmungen  des  Art.
XXXV  des  Grund-Vertrages  gehalten.  Die  verbotenen  Stoffe  werden  öffentlich  bekannt
  gemacht  werden.

.9.

Die  Einfuhr  und  Durchfuhr  anderer  ausländischer  Artikel  kann  aus  sanitätspolizeilichen

  Rücksichten  auf  bestimmte  Zeit,  allgemein  oder  örtlich,  im  Gebiete  des  Zoll-Vercins
  verboten  werden.

.  100.
Allensallsige  Verbote  der  Ausfuhr  des  Salperers  und  des.  Pulvers  bleiben  Gegenstand
  besonderer  Anordnungen.
11.

Nicht  minder  bleibt  den  vereinten  Regierungen  vorbehalten,  auf  den  Grund  der'
Reciprocität  gemeinsam  Emfuhr-Verbote  zu.  verfügen,  und  dem  Durchgang  zu  erschweren:.
        <pb n="870" />
        -  730
g.  12.

Auf  der  Zolllinie  werden  Ober-  und  Zollaͤmter  aufgestellt,  und  denselben,  wo  es
erforderlich  ist,  besondere  Einnehmereien  (Zollstationen)  untergeordnet.
g.  15.
Im  Rücken  der  Zolllinie  werden,  wie  bisher,  Hallaͤmter  aufgestellt;  mehrere  derselben
  können  mit  Oberzollämtern  vereinigt  werden.
.  14.

Wer  Handelsgüter  und  Waaren,  zollbar  oder  zollfrei,  mit  sich  führt,  darf  über
die  Zolllinic  zu  Wasser  und  zu  Lande  nur  auf  solchen  Straßen  und  Wegen  nach  Sonnen-Aufgang
  und  Lor  Sonnen-Untergang  —  (Postwagen  und  Eilwagen  der  Post-Anstalt,
so  wie  Reisende  mit  Postpferden,  insofern  es  keine  Handels-Reisende  (&amp;amp;.  63)  sind,
ausgenommen  —)  ein=  und  austreten,  welche  durch  Aufrichtung  bestimmter  Zeichen
als  erlaubte  Zollwege  erkennbar  gemacht,  und  an  welchen  sich  kompetente,  öffentlich
bekannt  gemachte  Zollerhebungs-Behbrden  befinden,  die  streng  verpflichtet  sind,  die
Ein=  und  Austretenden  nicht  unnöthig  aufzuhalten,  sondern  sogleich  zu  expediren.

Auch  muß  der  Weg,  den  Fall  einer  durch  Zeugen  erweislichen  Roth  ausgenommen,
  ununterbrochen  bis  zur  Zollstätte  oder  von  dieser  zur  Grenze  fortgesest  werden-Alle
  übrigen  Wege  sind  in  Hinsicht  der  Einfuhr,  Aucofuhr  und  Durchfuhr  als  verboten
  erklärt,  so  wie  der  Eintritt  und  Austritt  zu  einer  andern  Zeit  verboten  ist,  Unglücksfälle
  oder  ausserordentliche  Umstände  ausgenommen.

.  15.

Die  Zoll-Abgabe  haftet  jedenfalls  auf  der  Waare.

Alle  die  Zoll-Linie  überschreitenden  Waaren  im  Ein=  Aus=  und  Durchgange,  sie
mögen  nach  den  Tarifen  zollbar  oder  zollsrei  seyn,  müssen  bei  den  kompetenten  Zoll-Erhebungsstellen
  sogleich  bei  ihrer  Ankunft  angemeldet,  und  deklarirt  werden.  Die  Deklaration
  ist  die  vor  dem  Eintreten  der  amtlichen  Verhandlung  zu  machende  genaue  und
vollständige  Angabe  der,  auf  cigene  oder  fremde  Rechnung  ein=  aus=  oder  durchgehenden
Gegenstände,  nach  ihrer  Gattung,  Zahl,  Werth,  Maas,  Gewicht,  Zeichen,  Ziffer,  Herkunft
  und  Bestimmung,  und  richtet  sich  nach  dem  Tarife.  Ist  der  Zollpflichtige  nicht
im  Stande,  zu  deklariren,  so  steht  es  demselben  frei,  bei  dem  Amte,  ehe  die  Amtshand-
        <pb n="871" />
        731

lung  eintritt,  sich  vom  Inhalte  und  Gewichte  vollständig  zu  überzeugen,  und  dann  erst
zu  doblariren.

Als  Zollpflichtiger  wird  derjenige  betrachtet,  welcher  sich  bei  der  Zoll-Behörde  zu
Folge  vor=  oder  nachgehender  Bestimmungen  zur  Vornahme  einer  Zoll-Behandlung
zu  stellen  verpflichtet  ist,  und  sich  im  Besitze  der  zollbaren  Gegenstände  in  dem  Augenblicke
  befindet,  als  die  Zoll-Behandlung  vorgenommen  wird,  er  sey  nun  deren  Eigenthümer
  oder  nicht.

–ii.h.

Die  bisherigen  Transitzölle  werden  hiemit  aufgehoben;  künftighin  sind  von  durchgehenden
  Göütern  nur  jene  Gebühren  zu  entrichten,  welche  in  den  99.  69  und  70  festgesetzt
  sind.

§.  17.

Die  Einfuhr-Zölle  werden  nach  dem  beiliegenden  Tarif  erhoben.
K.  13.

Die  Ausfuhr-Zölle  werden  gleichfallt  nach  dem  beiliegenden  Tarif  erhoben.
§.  10.

Werden  Güter  mit  Betretung  eines  fremden  Gebiets  von  einem  Orte  des  Vereins-Gebietes
  an  einen  andern  Ort  des  Vereins-Gebietes  versendet  oder  verfübrt,  so  kann
hiefür  die  Befreiung  vom  Ausgangs=  und  Eingangs-Jolle  angesprochen  werden;  in  diesem
  Falle  mussen  jedoch  die  betreffenden  Güter  von  dem  Hallamte,  von  welchem  sie
kommen,  oder  von  dem  Erhebungs-Amte,  bei  welchem  sie  austreten,  versichert,  mit  einem
  unentgeldlich  auszustellenden  Passirschein  begleitet,  und  an  dem  Ort  ihrer  Bestimmung
  oder  an  dem  diesem  zunächst  gelegenen  Zoll=  oder  Hallamte  der  Kontrole  unterworfen

  werden.
20.

6.
Das  Weggeld  bei  den  Gegenständen  der  Ein  fuhr,  mit  Ausnahme  des  Holzes,
bei  welchem  für  die  Stunde  per  Pferd  1  kr.,  und  vom  Fahrzeug  2#  br.  Weggeld  bezahlt
wird,  ist  aufgehoben.
Dagegen  wird  auf  gemeinsame  Rechnung  ein  sirer  Zoll-Beischlag:
I.  Von  67  kr.  per  Centner,  oder  per  Faß,  oder  per  Eimer,  oder  per  Scheffel,
oder  por  Pferdlast:
        <pb n="872" />
        732

a)  bei  allen  Gegenständen,  welche  im  Tarife  mit  a5  kr.  bis  zu  3  fl.  o  kr.  per
Centner,  oder  mit  3  kr.  vom  Guldenwerth  belegt  sind;
b)  bei  solchen.  Gegenständen,  welche  vom  Faß  bis  zu  22  kr.,  vom  Stück  bis  zu  einem.
  Gulden,  vom  Eimer  oder  Scheffel  bis  zu  45  kr.,  von  der  Pferdlast  bis  zu
24  kr.  Zoll  belegt  sind;
II.  von  127  kr.  vom  Cennner,  bei  jenen  Artikeln,  welche  im  Tarife
o)  mit  3  fl.  30  kr.  bis  #5  fl.  einschlüssig,  per  Centner,  dann  beim  Guldenwerth  zu
6  und  9  kr;
b)  beim  Stück  bis  zu  4  fl.,  vom  Eimer  und  Scheffel  bis  2  fl.  belegt  sind;
III.  von  35  kr.  per  Centner  oder  vom  Guldenwerth  oder  per  Eimer,  oder  Scheffel
oder  Stück,  bei  allen  höher  belegten  Artikeln,  erhoben.
Das  Weggeld  bei  den  Gegenständen  der  Durchfuhr  soll  in.  127  Kreuzer  per  Centner
besiehen.
Auf  den  Straßen,  welche  kürzer  als  30  geographische  Setunde  #.  sind,  wird  für  jede
Stunde  ½  Pfennig  per  Centner  erhoben.
Auf  den  Wasserstraßen  besteht  das  Weggeld  dort,  wo  es  im  Allgemeinen  Anwendung
  findet,  in  der  Hälfte  des  Weggeldo  zu  Lande-Der
  Reisende,  welcher  mit  ausländischen  Pferden  oder  Maulthieren  eintritt,  bezahlt
  5  fl.  von  jedem  Pferde  oder  Maulthiere.  Sollte  jedoch  derselbe  im  Vereinsgebiete
  nicht  50.  Stunden  zurücklegen,  so  wird  das  Weggeld  für  jede  Straßenstunde,  um
welche  der  von  ihm  zurückgelegte  Weg  hinter  der  Zahl  von  50  Stunden  zuröcksteht,  um
5  kr.  zurückvergütet.  Fremde  Reisende,  welche  inländische  Bder  besuchen,  sollen,  wenn
ihre  Reisepässe  dieses  Reisezweckes  ausdrücklich  erwähnen,  vom  Weggelde  frei  sepn-21.

Das  Weggeld  im  inländischen  Verkehr,  und  für  die  zur  Ausfuhr  bestimmten
  Gegensiände,  wird  ausgehoben.
.  22.
In  Hinsicht  der  Vrücken=  und  Pflaster-  Zoͤlle  bleibt  es  bei,  den  Bestimmungen  des
Art.  30  des  Grund-Vertrages.
—

Das  auf  separirte  Rechnung  einrs  jeden  der  vereinten:  Staaten  zu  erhebende  Wag-
        <pb n="873" />
        Ol

7/ô0
geld  wird  mit  2  br.  von  jedem  Sporco-Centner  erhoben,  wobei  jedoch  Quantitäten  unter
50  Pfd.  für  einen  halben,  und  Quantitäten  über  50  Md.  für  einen  ganzen  Centner  gerechnet
  werden.

Das  Waggeld  kann  für  jede  definitive  Durchgangs-Ausgangs=  und  Eingangs-Behandlung
  nur  einmal  erhoben  werden.

Dort,  wo  es  rechtlich  hergebrachte  Tarife  oder  Rücksichten  für  den  Verkehr  erheischen,
  kann  die  Waggebühr  von  der  betreffenden  Regierung  unter  den  Betrag  von
:„  kr.  per  Centner  vermindert  werden.

Für  Gegenstände  die  nicht  gewogen  werden,  und  weder  Joll  noch  Weggeld  nach
dem  Gewichte  entrichten,  wird  auch  kein  Waggeld  bezahlt.

6.  2.

Für  Güter,  die  an  Krahnen  ein=  und  ausgeladen  werden,  sind  don  jeder  Last  zu
10  Centner  höchstens  (§.23)  3  kr.,  und  bei  geringeren  Lasten  von  jedem  Centner
Pfennige  (:  Kreuzer)  als  Krahnengebühr  zu  entrichten.

Für  den  Uebersaß  der  Güter  aus  einem  Schiffe  in  das  andere,  sind  von  jedem
Centuer  2  Pfennige  (71  Kreuzer)  zu  bezahlen.

5§.  25.

Die  Kanal=  und  Wehrlochffnungs-Gebühren,  dann  die  Winterhalts-Gebühren

werden  dort,  wo  sie  hergebracht  sind,  in  dem  bioherigen  Betrage  erhoben.
.  26.

Von  jedem  Gulden  des  Zoll=  und  Weggeld-Betrages  wird  eine  Stempel-Gebühr

zu  2  kr.,  und  wenn  jener  Betrag  unter?  fl.  steht,  zu  :  kr.  erhoben.
27.

Die  Regierungen  der  vereinten  Staaten  behalten  sich  vor,  im  gemeinsamen  Einverständnisse
  Erhöhungen  oder  Verminderungen  der  Eingangszölle  nach  dem  Bedürfnisse
  der  Landwirthschaft,  der  Industrie  und  des  Handels  provisorisch,  nach  Maßgabe
der  verfassungsmäßigen  Vesiimmungen  der  einzelnen  Staaren,  anzuordnen.

g.  28.

In  derselben  Art  und  Weise  behalten  sich  die  Regierungen  der  vereinten  Staaten
vor,  sowohl  den  Durchgangs=  und  Ausgangs-Zoll  von  allen  aus  dem  Vereins-Gebicte
gehenden  Handelsgütern,  die  durchgehenden  mitbegriffen,  aufzuheben,  oder  in  einzel-
        <pb n="874" />
        734

nen  Saͤtzen  nach  Gutbefinden  zu  vermindern,  als  auch  das  Weggeld  in  der  Einfuhr
und  Durchfuhr,  im  Allgemeinen,  odet  auf  einzelnen  Straßenzügen,  herabzusetzen,  oder
ganz  zu  erlassen.

—  *

Der  Grenz-Verkehr,  worunter  besonders  der  tägliche  kleine  Verkehr  mit  landwirthschaftlichen
  Produbten  aller  Art  und  Lebensmitteln  in  unverpabtem  offenen  Zustande,
  und  in  kleinen  Quantitaͤten  verstanden  wird,  soll  keineswegs  erschwert,  sondern
moͤglichst  erleichtert  werden.

Zu  diesem  Eude  werden  daruͤber  nach  Veschaffenheit  der  oͤrtlichen  Verhaͤltnisse  die
Grenz-Zollaͤmter  von  den  vereinten  Regierungen  mit  besonderen,  hierauf  sich  gruͤndenden
Weisungen  versehen,  und  diese,  so  wie  deren  jedesmalige  Veraͤnderungen  oͤffentlich  bekannt
  gemacht.

C.  30.

Die  Zahlung  der  Zoll-  und  uͤbrigen  Gebuͤhren,  muß  immer  in  Geldsorten  geschehen,
  die  in  demjenigen  Staate,  in  welchem  sich  die  Erhebungsstelle  befindet,  Kurs
haben.

g.  ZBi.
An  den  schuldigen  Zoͤllen  und  anderen  Abgaben  hat  keine  Nachborge  Statt-§.
  32.

Füär#jeden  entrichteten  Betrag  an  Zöllen  und  anderen  Rebengebühren,  muß  eine
von  Korrekturen  und  andern  wesentlichen  Mängeln  freie  Bescheinigung  ausgestellt  werden,
  die  allein  als  Beweis  der  Zahlung  und  erfüllten  Obliegenheit  gültig  ist.

35.

Die  Zollscheine  müssen  in  der  gehörigen  Zeit  und  dort  abgelcgt  werden,  #e#,
und  wo  sie  nach  der  zollamtlichen,  auf  dem  Zollscheine  vorgemerkten  Weisung  abgelegr
werden  sollen.  Für  die  richtige  Ablegung  des  Zollscheins  haftet  derjenige,  auf  dessen
Namen  derselbe  ausgestellt  ist;  für  die  Einhaltung  der  Kontrole  und  des  Ablege-Termins
  aber  jederzeit  der  Fuhrmann.

Bei  Speditionsgütern  müssen,  auf  Verlangen  des  Spediteurs,  die  Zollscheine  nicht
auf  seinen,  sondern  auf  den  Namen  des  Fuhrmanns  gestellt  werden,  in  so  ferne  dieser
        <pb n="875" />
        735

ein  angesessener  Inländer,  oder,  wenn  derselbe  ein  Ausländer  wäre,  hinreichend  verbürgt
  ist.

Ueber  die  Ablegung  des  Zollscheins  hat  die  Behörde,  bei  welcher  derselbe  abgelegt
wird,  dem  Ablegenden  einen  Empfangsschein  auszustellen.

K.  34.

In  Differenzen  zwischen  den  Zollpflichtigen  und  JZollbeamten  über  die  Anwen  dune
der  Zolltarife,  und  die  Entrichtung  des  Zollsahes,  steht,  wie  bisher,  die  Entscheidung.
der  betreffenden  Ober-Zoll-Administration,  und  im  Recurswege  dem  Ministerium  der
Finanzen  des  betreffenden  Staates  zu.  Jedoch  bleibt  demjenigen,  welcher  sich  bei  der
Entscheidung  des  Finanz-Ministeriums  nicht  beruhigen  zu  bönnen  glaubt,  die  weitere
  Beschwerdefuͤhrung  unbenommen,  je  nachdem  es  die  Landes-Einrichtungen  und  Gesete
  zulassen.

nistrationen  an  den  General-Kongreß  des  Vereins  gelangen,  finden  ihre  Erledigung
nach  den  Bestimmungen  der  Art.  XXXVII  und  K##VIII  des  Grund-Vertrages.

II.
Von  der  Durchfuhr.
K.  35.

Die  zur  unmittelbaren  Durchfuhr  ohne  Abstoß  schon  zum  Voraus  bestimmten  Handelsgürer
  sind  von  der  Bezahlung  des  Eingangs-Zolles  frei,  wenn  sie  so  verpackt  sind,
daß  die  ganze  Ladung  mit  Schnur  und  Siegel  vollständig  belegt  werden  kann.  Einem
solchen  Frachtführer  steht  jedoch  frei,  eine  Umladung  an  einem  Hallamte  zu  bewerkstelligen,
  welches  er  auf  seinem  Wege  berührt.

.36.

Wenn  eine  solche,  jedes  unmerkliche  Herausnehmen  verhindernde  Belegung  einer
Ladung  nicht  angebracht  werden  kann,  und  der  Fuhrmann  will  seine  Reise  ohnc  weiteres
  fortseten,  so  findet  die  Freiheit  von  dem  Eingangszolle  nicht  Statt,  sondern  dieser
Zoll  ist  zu  erheben.

Zieht  der  Fuhrmann  vor,  sogleich  wieder  umzukehren,  und  über  die  Grenze  zuräckzufahren,
  so  ist  es  ihm  zu  gestatten.

Gleichfalls  steht  es  ihm  frei,  unter  Aufsscht  des  Zollamtes  seine  Ladung  so  einzu-
        <pb n="876" />
        736

richten,  daß  sie  nach  Vorschrift  des  g.  35  mit  Schnur  und  Siegel  vollständig  belegt
werden  bönne.  Will  aber  der  Fuhrmann  nicht  umkehren,  und  kann  auch  seine  Ladung
nicht  so  eingerichtet  werden,  daß  sie  mit  Schnur  und  Siegel  belegt  werden  kann,  so
muß  er  abladen,  und  jedes  einzelne  Frachtstück  mit  Schnur  und  Siegel  vollständig
belegt  werden.

-  H.37.

Nur  fuͤr  durchgehendes  Vieh  und  Holz  kann  die  Zuruͤckverguͤtung  des  Eingangs-Zolles,
  welcher  bei  dem  Eintritts  erlegt  worden  ist,  gegen  Entrichtung  des  Ausgangs-Zolles

  Statt  finden.
8.  36.

Von  Wasserfrachten  und  von  Frachten  des  Postwagens  koͤnnen  ausnahmsweise
  auch  einzelne  Colli  mit  Schnur  und  Siegel  belegt,  somit  als  durchgehendes  Gut
behandelt  werden.

.  39.

Hingegen  sind  alle  gemischten  Landfrachten,  (welche  thells  durchzuführende,  theils

im  Lande  zu  bleiben  bestimmte  Güter  enthalten,)  als  durchgehend  zu  behandeln.
g.  «40.

Die  als  durchgehend  zu  behandelnden  Ladungen  muͤssen  bei  dem  Zollamte  der
Grenze,  wo  sie  eintreten,  im  Ganzen  abgewogen,  und  es  muß  dafuͤr  ein  Waggeld  zu
2  kr.  vom  Sporco-Centner  entrichtet  werden.

g.  41.

Der  ganze  Inhalt  einer  als  durchgehend  zu  behandelnden  Ladung  muß  in  den  von
dem  Frachtfuͤhrer  vorzulegenden  Frachtbriefen  nach  einzelnen  Stuͤcken,  und  diese  nach
Quantität  und  Qualität  des  Inhalts  angegeben  werden.

§.  42.

Sämmtliche  Frachtbriefe  von  solchen  Ladungen  müssen  dem  Zollamte  übergeben
werden,  von  welchem  sie  der  Inhaber  in  einem  verflegelten  Umschlage,  der  an  das  Amt,
bei  welchem  die  Ausfuhr  oder  Umladung  geschehen  soll,  zu  überschreiben  ist,  zurückempfängt.


§.  5.

Der  Umschlag  ist  überdieß  noch  mir  der  Aufschrift:  Transitogut,  oder  Hallgut

zu  versehen,  und  zwar:
        <pb n="877" />
        737

Transitogut,  wenn  im  Lande  gar  nicht  umgeladen,
Hallgut,  wenn  umgeladen  werden  soll.
.  44.

Die  Zoll-Verwaltung  kann  auch  anordnen,  daß  die  Ladung,  nachdem  sie  mit  Schnur
und  Siegel  belegt  ist,  auf  beiden  Seiten  mit  der  Aufschrift:  Transito=  oder  Hallgut
  versehen  wird,  je  nachdem  sie  zu  dieser  oder  jener  Catoriege  gehbrt.

K.  415.

Hienächst  empfängt  der  Frachtführer  unentgeldlich  einen  Zollpaß,  welcher  seinem
Namen  und  Wohnort,  das  Gewicht  der  Ladung,  den  Tag  und  Ort  des  Eintritts  und
den  Ort  des  Austritts  oder  der  Umladung,  wie  auch  die  Straße,  welche  der  Frachtführer
  befährt,  bezeichnet.

K.  46.

Ist  der  Frachtführer  ein  Ausländer,  so  wird  auf  seinem  Reisepasse  bemerkt,  daß  er
mit  einem  Zollpasse  versehen  sey.

.  47.

Dem  Frachtführer,  dessen  Ladung  als  Hallgut  bezeichnet  ist,  steht  nicht  zu,  ohne
Umladung  auszutreten,  noch  ohne  erweisliche  Noth  an  einer  andern  Halle,  als  derjenigen,
  wohin  sein  Zollpaß  lautet,  umzuladen.

4.

Der  Frachtführer  hingegen,  dessen  Ladung  als  Transitogut  bezeichnet  ist,  kann
zwar,  ohne  umzuladen,  nicht  bei  einem  andern  Zollamtec,  als  demjenigen,  wohin  sein  Zollpaß
  lautet,  austreten;  es  ist  ihm  aber  gestattet,  bei  jedem  Hallamte,  das  er  auf  dem
Wege  berührt,  die  Umladung  zu  bewerkstelligen.

Zur  Erleichterung  der  Frachten  und  der  Spedition  kann  das  Rottfuhrwesen  mitr
den  zur  Sicherung  der  Zollgesälle  erforderlichen  Maßregeln  fortbestehen.

.  49.

Die  Frachten,  die  bei  einer  Halle  umgeladen  werden,  sind,  wenn  sie  zur  Durchfuhr
bestimmt  bleiben,  sie  mögen  nun  unmittelbar  austreten,  oder  vorerst  an  eine  andere  Halle.
übergehen,  ganz  eben  so,  wie  bei  dem  Eintritte,  zu  behandeln,  und  gegen  Ablieferung
des  Jollpasses  mit  einem  neuen  zu  versehen
        <pb n="878" />
        738

.  Bo.

Jedoch  geschieht  bei  allen  solchen  Umladungen  zum  Behufe  der  Controle  die  Abwaͤ-gung

  der  einzelnen  Colli  und  des  ganzen  Wagens  unentgeldlich.
F.  51.

Alle  als  Tran  sitogut  oder  Hallgut  bezeichneten  Frachten  müssen  vor  jedes  Hallamt,
  das  sie  auf  dem  Wege  berühren,  geführt,  und  es  muß  der  Zollpaß  zur  Controlirung
  und  Unterschrift  vorgelegt,  —  Eilfuhren  müssen  jederzeit,  andere  Fuhren  aber  von
Morgens  5  Uhr  bis  Abends  8  Uhr  ohne  unnöthigen  Aufenthalt,  expedirt  werden;
jedoch  ist  die  Ankunft  der  Eilfuhren  zur  Nachtzeit,  vorher  ansagen,  und  haben  sich  dieselben
  auf  Kosten  der  Betheiligten  begleiten  zu  lassen.

.Ha.

Der  Zollpaß  muß  auch  allen  Polizei-Behoͤrden  und  ihren  Dienern,  jedoch  nur  auf
ausdruͤckliches  Verlangen,  vorgezeigt  werden.

g.  53.

An  der  Grenze,  wo  der  Austritt  geschieht,  wird  der  Zollpaß  an  das  Zollamt,  welches
  den  Ausgangszoll  erhebt,  abgegeben,  und  dafuͤr  ein  Zollgegenschein  ertheilt,  der
an  die  aͤusserste  Postirung  abgegeben  werden  muß,  welche  die  Belegung  mit  Schnur  und
Siegel  abnimmt,  und  eine  Begleitung  bis  an  die  aͤusserste  Grenzlinie  auf  Kosten  der
Zoll-Casse  verfügt.

Der  Ladungsschein,  welchen  der  Fuhrmann  von  dem  Hallamte,  wo  er  auf=  oder  umgeladen
  hat,  mitbringt,  ist  von  dem  Grenz-Zollamte  zum  Beweis  des  richtigen  Austritts
  der  Ladung  unentgeldlich  zu  unterfertigen  und  ihm  zurückzugeben.

Den  durchgehenden  Frachtführern,  die  im  Lande  nicht  algeladen  haben,  ist  von  dem
Grenz-Zollamte  eine  Bescheinigung  über  den  richtigen  Austritt  ihrer  Ladung  unentgeldlich
zu  übergeben.

Ist  das  Zollamt  selbst  unmittelbar  an  der  Grenze  gelegen,  so  wird  der  Zoll-Gegenschein
  an  die  daselbst  stationirte  Grenzwache  abgegeben,  und  die  Versicherung  vom  Zollamte
  abgenommen.

*½  6
Einem  Frachtführer,  dessen  Ladung  als  durchgehend  oder  als  Hallgut  behandelt
        <pb n="879" />
        739
wird,  ist  nicht  erlaubt,  zollbare  Güter  auf  eigene  Rechnung  mitzuführen,  noch  von  seiner
  Ladung  irgend  etwas  im  Lande  auf  eigene  Rechnung  zu  verkausen.
K.  55.

Eben  so  wenig  ist  einem  solchen  Frachtführer  gestattet,  irgend  einen  Theil  seiner

Ladung  auf  fremde  Rechnung  ohne  Frachtbrief  darüber,  mitzuführen.
*)“2

Kein  Frachtführer  darf,  obne  erweisliche  Noth,  weder  beim  Eintritt  noch  beim
Austritt  zwischen  der  Grenze  und  dem  für  dieselbe  aufgesiellten  Zollamte  anhalten,  sondern
  jeder  hat  den  Weg  zu,  oder  von  demselben  ununterbrochen  fortzusezen.  Wo  es  die
Grenzposiirung  für  nöthig  findet,  ist  der  Frachtführer  von  Amtswegen  bis  zum  nächsten
  Zollamte  zu  begleiten.

.  5y7.

Wenn  eine  Fuhr,  welche  nach  ihren  Frachtbriefen  sich  als  Eilfuhr  ausweiset,  ausser
  der  gewöhnlichen  Zeit  an  der  Grenze  sich  einfindet,  um  einzutreten,  so  muß  sie  zwar
zum  Eingange  behandelt,  aber  sie  muß  auch  bis  zum  nächsten  Hallamte  auf  Kosten
des  Frachtführers  begleitet  werden.

Im  Ausgange  aber,  wenn  die  Fuhr  zu  ungewöhnlicher  Zeit  über  die  Grenze  gehen
  will,  muß  ihr  von  dem  expedirenden  Hallamte  auf  ihre  Kosten  Begleitung  bis  zur
Grenze  mitgegeben  werden.

III.
Von  der  Einfuhr.

58.

Dem  Eingangs-Jolle  sind  alle  in  das  Vereinsgebiet  einkommenden  Handelsgüter
und  Waaren,  so  weit  sic  nicht  als  durchgehend  zu  behandeln,  oder  in  dem  beiliegenden
Tarife  ausdrücklich  für  eingangszollfrei  erblärt  sind,  unterworfen.

.  59.  ·

Die  Angabe,  daß  solche  Handelsguͤter  entweder  schon  einmal  verzollt  worden  seyen,
oder  daß  sie  inlaͤndische,  jetzt  aus  dem  Auslande  nur  zuruͤckkommende  Erzeugnisse
sepen,  gibt  auf  Nachlaß  oder  Minderung  des  Eingangs-Zolles  keinen  Anspruch,  wenn
nicht  im  letzten  Falle,  naͤmlich  bei  ausgegangenen  inlaͤndischen  Erzeugnissen,  ihre  Iden-
        <pb n="880" />
        740

titaͤt  so  hergestellt  und  so  gesichert  ist,  daß  über  die  Wahrheit  nicht  der  mindeste  Zweifel
  obwalten  kann.

Es  darf  sodann  die  Behandlung  zum  Wieder-Eingange  mit  Genehmigung  der  betreffenden
  obersten  Zoll-Behörde,  jedoch  nur  bei  derjenigen  Zoll-Behoͤrde  geschehen,
welche  sie  zum  Austritte  behandelte.  Jedenfalls  sind  von  der  Eingangs-Verzollung
jene  Güter  ausgenommen,  die  aus  dem  Inlande  nach  F.  19  mit  Betretung  eines  fremden
Gebiets  zu  einem  inländischen  Orte  gebracht,  vorschriftsmäßig  versichert,  mit  Passir=Scheinen
  begleitet,  und  bei  der  Controle  richtig  befunden  werden.

.  6o.

Der  Eingangs-Zoll  wird  von  dem  Zollamte  an  der  Grenze  erhoben,  wenn  entweder
  eine  als  durchgehend  angegebene  Ladung  nicht  als  solche  behandelt  werden  kann,
und  der  Fuhrmann  seinen  Weg  ohne  weiteres  fortsetzen  will,  oder  die  Ladung  an  einen
Ort  bestimmt  ist,  an  welchem  sich  kein  Hallamt  befindet.

g.  61.

Es  ist  keinem  Zollamte  gestattet,  von  einem  Theile  der  Ladung  den  Eingangs-Zoll
zu  erheben,  und  den  uͤbrigen  als  durchgehendes  Gut  zu  behandeln.

Dieß  kann  nicht  anders,  als  bei  einem  Hallamte  in  Folge  der  Umladung  geschehen.

g.  62.

Der  Frachtführer  hat  zum  Behufe  der  Zoll-Erhebung  sämtliche  Frachtbriefe  dem
Zollamte  vorzulegen.

Wenn  er  selbst  Eigenthümer  der  Fracht  ist,  hat  er  schriftlich  die  zu  verzollenden
Gegenstände  zu  declariren,  es  wäre  denn,  daß  diese  nur  aus  Kleinigkeiten,  im  Werthe
von  höchstens  5  fl.  beständen,  in  welchem  Falle  die  mündliche  Angabe  und  die  Unterzeichuung
  desselben  im  Zoll-Manuale  genügt.

Ist  der  Zollpflichtige  nicht  im  Stande  zu  declariren,  weil  ihm  der  Inhalt  der  Colli
und  der  Ladung  unbekannt  ist,  so  stehri  es  ihm  frei,  bei  dem  Zollamte,  ehe,  die  Zoll-Behandlung
  eintritt,  sich  vom  Inhalte  und  Gewichte  zu  überzeugen,  und  dann  erst  zu
declariren.

«  .63".

Nachdem  die  Angabe  des  Inhaltes  der  Ladung  oder  der  einzelnen  Colli  aus  der

schriftlichen  Declaration  der  Zollpflichtigen  ausgemittelt  ist,  wird  zur  Abwaͤgung  der  ein-
        <pb n="881" />
        741

zelnen  Stücke  geschritten,  wofür  bei  Zollaͤmtern  ein  Waggeld  von  2  kr.  vom  Sporco-Centner,
  bei  Hallaͤmtern  aber,  weil  die  dahin  gelangenden  Ladungen  schon  an  der  Grenze
im  Ganzen  abgewogen  worden  sind,  nichts  weiter  entrichtet  wird.

K.  64.

Hierauf  erfolgt  die  innere  Besichtigung  der  einzelnen  Stöücke,  gleichviel,  es  sepen  die
Gegenstände  zollfrei  oder  nicht,  wenn  nicht  als  Inhalt  derselben  Güter  angegeben  sind,
von  welchen  der  höchste  Zollsaß  zu  erheben  ist.

K.  65.

Der  hierauf  zu  berechnende  Eingangszoll  muß  auf  der  Stelle  baar  erlegt  werden.
Den  Zollschein  hat  der  Empfänger  sogleich  an  die  hiezu  ermächtigte,  auf  dem  Zollscheine
bemerkte  Person,  oder,  wo  eine  solche  nicht  auf  der  Stelle  ist,  an  die  anwesende  Zoll-Wache
  gegen  einen  Zoll-Gegenschein  abzugeben.

.  66.

Sobald  der  Zoll-Pflichtige  im  Besitze  dieses  Zoll-Gegenscheines  ist,  der  ihm  in  derselben
  Srunde,  da  er  den  Zollschein  abgegeben  har,  eingehändigt  werden  muß,  kann  er
über  die  verzollten  Güter  frei  verfügen.

.  67.

Namentlich  ist  für  die  Frachten  von  verzollten  Gütern,  wie  von  einheimischen,  nicht
erforderlich,  daß  sie  vor  die  Hallämter  der  Orte,  von  denen  sie  abgehen,  oder  zu  denen
fte  kommen,  geführt  werden.

K.  63.

Ausländischen  Frachtführern,  welche  den  Eingangs-Zoll  entrichtet  haben,  weil  ihre
zur  Durchfuhr  bestimmte  Ladung  nicht  als  durchgehend  behandelt  werden  bonnte,  ist  diese
Entrichtung  auf  ihrem  Reisepasse  zu  bezeugen.

Reisende,  mit  Ausschluß  der  Handels-Reisenden,  welche  über  die  Grenze  hereinkommen,
  haben,  ohne  zu  einer  schriftlichen  Deklaration  verbunden  zu  seyn,  bei  dem  Zollamte
die  zollbaren  Waaren,  weolche  sie  mit  sich  führen,  zum  Eingange  zu  verzollen;  wenn
sie  aber  erblären,  daß  ihnen  die  dem  Zolle  unterworfenen  Waaren  unbekannt  sepen;  so
ist  ihnen  sogleich  der  bestehende  Zoll-Tarif  mit  der  überhaupt  zu  beobachrenden  Höflichkeit
vorzuzeigen.

Die  Zollämter  sind,  wenn  sie  Verdacht  haben,  daß  Waaren  zum  Hamdel  ein-
        <pb n="882" />
        742

geschmuggelt  werden,  befugt,  die  Kutschen  und  Koffer  der  Reisenden  oͤffnen  zu  lassen,
und  sie  zu  untersuchen;  jedoch  haben  sie  die  Reisenden  durchaus  mit  Anstand  zu  behandeln,
  und  genaue  Sorge  zu  tragen,  daß  bei  der  Visitirung  kein  Gegenstand  der  Reise=Bedürfnisse
  Schaden  leide.

Die  Kleidungsstücke  und  alles  Gepäcke  der  Reisenden,  so  wie  alle  Bedürfnisse,  welche
Bade-Reisende  mit  sich  führen,  unterliegen  der  Verzollung  nicht.

Korperliche  Visitationen  der  Personen  sind  verboten.

IV.
Von  der  Aus'fuhre.
.  69.

Alle  aus  den  vereinigten  Staaten  ausgehenden  Handelsgüter,  die  durchgehenden
mit  begriffen,  sind  dem  Ausgangs-Zolle  unterworfen,  mit  Ausnahme  derjenigen,  die
im  Tarife  ausgangszollfrei  erblärt  sind.

Der  Ausfuhr-Zoll  von  durchgehenden  Gütern  wird  auf  151  kr.  vom  Centner  festgeseht,
  jener  von  andern  (nicht  nach  Gewicht  belegten)  Gegenständen  richtet  sich  nach
dem  beiliegenden  Tarife.

.  70.

Diejenigen  durchgehenden  Handelsguͤter,  welche  bei  einem  Hallamte  verladen  werden,

  sind  nur  einem  Ausgangs-Zolle  von  67  kr.  unterworfen.
6  .  J1.

Den  Ausgangs-Zoll  von  einheimischen,  zur  Ausfuhr  bestimmten  Handelsgütern,  die
mit  durchgehenden  gemischt  verpackt  werden,  erhebt  das  Hallamt,  bei  welchem  die  Verladung
  geschieht,  und  bezeugt  dieses  auf  dem  Zollpasse.

.  J02.

Auch  von  denjenigen  in  das  Ausland  bestimmten  Frachten,  welche  nur  inländische
Erzeugnisse  enthalten,  muss  der  Ausgangs-Zoll  von  einem  Hallamte,  wenn  die  Verladung
  oder  wenigstens  die  Besichtigung  bei  demselben  geschieht,  erhoben,  und  der  Zollschein
  dafür  ertheilt  werden,  dessen  Ausstellung  auf  dem  Reisepasse  vorzumerken  ist.

Gegenstände,  welche  zentnerweise  nach  dem  höchsten  Ausfuhr-Zolle  declarirt  und
        <pb n="883" />
        743

behandelt  erden,  sind  der  inneru  Besichtigung  nicht  unterworfen,  und  die  hiefür  zu
entrichtende  Gebühr  kann  nach  freier  Wahl  des  Erportirenden  entweder  bei  einem
Hallamte  oder  bei  einem  Zollamte  an  der  Grenze  erlegt  werden.

.

Für  die  Abwégung  von  allen  Handelsgitern,  die  von  einem  Hallamte  zur  Ausfuhr
abgehen,  sind  2  kr.  om  Sporco-Centner  zu  entrichten.

"  7.

Wer  entweder  durch  einen  Zoll-Gegenscheim  nachweiset,  daß  er  die  Handelsgüter,
die  er  ausführen  will,  bei  dem  Eintritte  verzollt  habe,  oder  durch  den  Zollpaß  eines
Hallamtes  die  Ausgangs-Lollfreiheit,  oder  auch  durch  den  Jollschein  von  einem  Hallamte
die  geschehene  Bezahlung  des  Eingangs-Zolles  darthur,  erhält  Lom  Zollamte  der  Grenze
für  diese  Papiere  unentgeldlich  einen  Empfangsschein,  den  er  an  die  Gußerste  Zoll-Postirung,
  oder,  wenn  er  eine  solche  nicht  mehr  zu  passren  hat,  an  die  bei  dem  Zollamte
stationirte  Grenzwache  abzugeben  hat.

Der  Ladungsschein,  den  der  Fuhrmann  von  dem  Hallamte,  wo  er  auf=  oder  umgeladen
  hat,  mitbringt,  ist  von  dem  Grenz-Zollamte  zum  Beweise  der  Erfüllung  seiner
Obliegenheit  unentgeldlich  zu  unterfertigen,  und  ihm  beim  wirklichen  Austritte  zurückzugeben.
  Wenn  aber  der  Fuhrmann  oder  Exportant  von  keinem  Hallamte  kommt,  so  ist
von  dem  Grenz-Zollamte  eine  Vescheinigung  über  den  Austritt  der  Ladung  unentgeldlich
auszusiellen,  solche  aber  demselben  erst  an  der  äußersten  Grenzpostirung,  nämlich  wenn
er  die  Vereinsgrenze  wirblich  überschreitet,  zu  behändigen.

.  15.

Von  durchgehenden  Frachten,  die  im  Vereinsgebiete  nicht  umgeladen  worden  sind,  wird
der  Ausgangszoll  erst  bei  dem  Austritt  erhoben,  und  daruͤber  gegen  Abgabe  des  Zollpasses
  der  Gegenzollschein  ertheilt.

g.  76.

Auch  für  die  Abwägung  solcher  Frachten  sind  2  kr.  vom  Sporco-Centner  zu  entrichten,
  in  so  weit  diese  Waggebühr  nicht  schon  bei  einer  frühern  Zollbehandlung  in  oder
bis  zu  dieser  Größe  entrichtet  worden  ist.

"V7·  .
Wer  aus  einem  Orte  kommt,  wo  er  sich  zu  seinen  Ausfuhrgütern  weder  mit  Zell-5
        <pb n="884" />
        744
gegenschein  für  bezahlten  Eingangszoll,  nech  mit  Zollpaß  und  Zollschein  fuͤr  entrichteten
  Ausgangszoll  versehen  konnte,  muß  bei  dem  Zollamte  der  Grenze  nicht  nur  den
Ausgangszoll,  sondern  auch  2  kr.  vom  Sperco-Centner  fuͤr  die  Abwaͤgung  entrichten.

V.
Von  den  Niederlagen.
g.  78.

Zur  Erleichterung  des  Zwischen=  und  Speditions-Handels  sowohl,  als  der  Fabriken
  und  Manufabturen,  werden  in  den  Städten,  wo  sich  Hallämter  oder  Oberzoll=  und
Hallämter  befinden,  ferner,  wic  bisher,  dffentliche  Niederlagen  bestehen.

.  9.

Handelsgüäter,  die  dem  Eingangs-Zolle  unterworfen  sind,  bleiben  davon,  so  lange
sie  in  einer  dffentlichen  Riederlage  sind,  frei,  haften  aber  jedesmal  für  die  Gebühren.

Die  Halle  oder  Niederlage  haftet  für  die  Entwendung  und  den  aus  Schuld  des
Dienstpersonals  entstehenden  Schaden,  aber  nicht  für  Unglücksfälle  und  Verderben.

Für  den  Inhalt  der  Colli  hafter  sie  nur  dann,  wenn  bei  der  Einlagerung  die
innerliche  Besichtigung  auf  Verlangen  und  in  Gegenwart  des  Zollpflichtigen  vorgenommen
  wurde.

.  Bo.

Acht  Tage  (d.  h.  achtmal  vier  und  zwanzig  Stunden)  lang,  werden  die  in  eine
öffentliche  Niederlage  gebrachten  Handelsgüter  unentgeldlich  aufbewahrt,  nach  Ablauf
dieser  Frist  aber  nur  gegen  eine  Gebühr  von  z  kr.  täglich  für  den  Centner,  insoferne
nicht  die  betreffende  Regierung  durch  drtliche  Verhältnisse  oder  aus  Rücksichten  für
den  Verkehr  sich  bewogen  findet,  die  Niederlagegebühr  zu  vermindern  oder  ganz  zu
erlassen.

31.  6

Diese  Gebähr  muß  von  dem  Inhaber  der  Güter  bei  der  Zurücknahme  aus  der
Niederlage,  falls  er  aber  dieselbe  länger  als  sechs  Monate  darin  läßt,  nach  Ablauf
eines  jeden  Semesters  entrichtet  werden.

g.  62.
Die  auf  den  Hallen  hinterlegten  Güter,  für  welche  sich  binnen  Jahresfrist  kein
        <pb n="885" />
        745

Eigenthuͤmer  meldet,  und  die  Lager-Gebuͤhr  entrichtet,  werden  als  herrenlos  erklaͤrt,
sofort  in  oͤffentlichen  Blaͤttern  mit  genauer  Beschreibung  zu  Jedermanns  Kenntniß  gebracht,
  und,  wenn  sich  innerhalb  eines  Vierteljahres  Niemand  dazu  meldet,  vier  Wochen
  darnach  oͤffentlich  versteigert.  Der  erloͤste  Betrag  wird  nach  Abzug  der  rückständigen
  Lagergebuͤhren,  des  Eingangszolles  und  der  Verstei  gerungskosten  noch  ein  Jahr
in  Verwahrung  behalten.  Legitimirt  sich  in  dleser  Frist  noch  Jemand  als  Eigenchümer
  für  den  einen  oder  andern  Gegenstand,  so  wird  diesem  der  deponirte  Betrag
verabfolgt,  wo  nicht,  so  fällt  das  Depositum  dem  für  das  Zollpersonale  bestimmten
Unterstützungsfonds  zu,  vorbehaltlich  des  Regresses  des  etwa  vor  der  Verjährungszeit
sich  noch  meldenden  Eigenthömers.  Die  Verjährungszeit  ender  nach  5  Jahren  vom
Tage  der  Niederlegung  auf  der  Halle  gercchnet.
.683.

Handelsgüter,  welche  feuergefährlich  sind,  oder  durch  deren  Auftewahrung  in  der
öffentlichen  Riederlage  andere  daselbst  befindliche  beschädigt  werden  können,  sind  von
den  Hallen  ausgeschlossen.

Die  betreffende  Regierung  wird  am  Sicze  jedes  Hallamts  Anordnung  treffen  lassen,
wohin  derlel  Waaren  untergebracht  werden  sollen.

.  6GB4.

Kein  Handelsgut  kann  aus  der  oͤffentlichen  Niederlage  abgeliefert  werden,  als  gegen
Zuruͤckgabe  des  Hallscheins,  welcher  unentgeldlich  immer  ertheilt  werden  muß,  und  der
allenfalls  rückständigen  Niederlags-Gebühren,  dann  gegen  Bezahlung  des  Eingangs-Bolkes,
  es  wäre  denn,  daß  es  entweder  als  Bestandtheil  einer  durchgehenden  Fracht  bei
dem  Hallamte  verladen,  oder  in  ein  Privatlager  gebracht  werden  sollte,  wobei  die  Bezahlung
  des  Eingangs-Zolles  im  ersteren  Falle  ganz,  im  letzteren  Falle  aber  vorläufig
unterbleibt.  Güter,  die  inländischen  Ursprungs  oder  schon  zum  Eingange  verzollt  sind,
können  mit  Bewilligung  der  Hallämter  auch  auf  die  öffentlichen  Niederlagen  gebracht
werden.  Die  Bestimmungen  des  K.  79  in  Hinsicht  der  Haftung  der  Niederlags-Gebühren
  und  der  Hallscheine  sind  auch  bei  diesen  Gütern  zu  beobachten.

35.

Colonial-Waaren,  und  solche  ausländischen  rohen  Handelsgüter,  dergleichen  im  Gebiete

  des  betreffenden  Staates  nicht  erzeugt  werden,  mit  Ausschluß  aller  Flössigkeiten,
        <pb n="886" />
        746

eoͤnnen  auch  in  Privatlagern  niedergelegt  werden,  jedoch  nur  auf  vorlaͤufige  Bewilligung
der  betreffenden  obersten  Zollbehoͤrde,  und  nur  an  Orten,  wo  ein  Hallamt,  oder  ein
Oberzoll=  und  Hallamt  ist,  unter  beständiger  Aufsicht  des  Hallamtes,  und  gegen  Erfüllung
  der  Bedingungen,  mit  welchen  die  Bewilligung  verbunden  wird.

Privatlager  können  unter  Verschluß  der  Hallämter  auch  für  Flüssigkeiten  Statt  fi#-den,
  wenn  die  Berhelligten  ein  der  Zollbehdrde  anständiges  Lokale  auf  ihre  Kosten  ausmitteln;
  doch  sollen  dergleichen  Privat-Niederlagen  nur  soliden  Handelsleuten  und  Gewerbetreibe,
  den  zugestanden  werden.

.  B6.

Ausnahmsweise  kann  die  betreffende  Oberzoll-Administration  auch  für  rohe  Stoffe,
dergleichen  auch  im  Gebiete  des  betreffenden  Sraates  erzeugt  werden,  die  Niederlegung
auf  Privatlagern  gestatten;  jedoch  ausschließend  nur  dann,  wenn  die  öffentliche  Halle
für  die  Lagerung  derselben  nicht  Raum  genug  hält.  Diese  Ausnahmen  können  nur  für  die
Dauer  des  Bed##fnisses,  und  unter  einer  besonders  anzuordnenden  Aufsicht  Statt  finden.

Auch  die  Privatlager  für  dergleichen  Stofse  sollen  nur  soliden  Handelsleuten  und
Gewerbetreibenden  zugestanden  werden.

VI.
Von  aufserordentlichen  Vorkehrungen  der  Zoll-Behbrden.
#  37.

Wenn  ein  Grenz-Zollamt  oder  Hallamt  den  gegründeten  Verdacht  schöpft,  daß
ein  Fuhrmann  außer  den  in  den  Frachtbriefen  angegebenen  Gütern,  andere  Güter
heimlich,  ohne  Frachtbrief  mit  sich  führt,  so  ist  dasselbe  verbunden,  die  Ladung  nach
den  Frachtbriefen  zu  revidiren,  und  die  verheimlichten  Güter  von  dem  Wagen  zu  nehmen,
  sie  genau  zu  untersuchen,  und  die  ganze  Ladung  nach  §F.  88  von  einem  verpflichteten
  Wächter  auf  Kosten  des  Fuhrmanns  begleiten  zu  lassen.

Wenn  ein  Zollamt  oder  Hallamt  den  gegründeten  Verdacht  schöpft,  daß  an  einer
durchgehenden  Ladung  durch  Herausnahme  oder  Austausch  etwas  verändert  worden
sey,  so  ist  dasselbe  verbunden,  die  Abladung  und  Besichtigung  der  einzelnen  Stücke
anzuordnen,  nachdem  zuvor  die  Verdachts-Gründe  in  das  Protokoll  niedergelegt  worden
  sind.
        <pb n="887" />
        747

Dem  Fuhrmann  ist  in  dem  einen  so  wie  in  dem  andern  Falle  beglaubigte  Abschrift
des  Protobolls  kostenfrei  zuzustellen.  Das  Zoll-Aerar  hat,  wenn  der  Verdacht  sich
nicht  bestätigt,  für  jeden  durch  Auf=  und  Abpacken  sich  ergebenden  Schaden  zu  haften.

.  38.

Der  gegründete  Verdacht,  daß  an  einer  aus  Hall=  oder  Transitogütern  bestehenden
  Ladung  auf  dem  Wege  etwas  durch  Herausnahme  oder  Austausch  verändert  werden
  moöchte,  berechtigt  jede  Zoll-Behôrde,  von  welcher  der  Zollpaß  für  die  Ladung  ertheilt
  oder  visirt  worden  ist,  dieselbe  bis  zum  nächsten  Hallamte,  oder  wenn  auf  der
Srraße  keines  ist,  bis  zum  Austritts-Zollamte  durch  einen  verpflichteten  Wächter,  jedoch
  nicht  auf  Kosten  des  Frachtführers,  begleiten  zu  lassen,  woselbst  er  sodann  der
genauen  Controle  sich  unterwerfen  muß.

Auch  in  diesem  Falr  muß  das  Amt  die  Verdachts-Gründe  in  das  Protokoll  niederlegen.


.  Bg9.

Wenn  ein  Hallamt,  zu  welchem  eine  so  begleitete  Fracht  gelangt,  dieselbe  nicht
ferner  bis  zum  Austritte  in  dieser  Weise  begleiten  lassen  will,  so  sind  die  Gruͤnde  in
das  Protokoll  niederzulegen.

.  9o0.

Gegen  Frachtfuͤhrer,  die  nach  Verkuͤndung  gegenwaͤrtiger  Zoll-Ordnung  wegen
Verkürzung  des  Zollgefälls  einmal  über  25  fl.,  oder  dreimal  über  5  fl.  bestraft  worden
  sind,  ist  diese  Maßregel  immer,  und  zwar  auf  ihre  Kosten  vorzukehren.

Gegen  Frachtführer,  die  dreimal  wegen  Verletzung  der  Zoll-Ordnung,  ohne  daß
eine  Verkürzung  des  Zollgefälls  dabei  Statt  gefunden  har,  bestraft  worden  sind,  ist
diese  Maßregel  ein  Jahr  lang,  vom  lebten  Straffalle  an  gerechnet,  in  Anwendung  zu
bringen.

VII.
Von  Zoll-Freiheiten  und  Begünstigungen.
#.  9u.
Zoll-Befreiungen  haben  in  der  Regel  nicht  Statt.  Nur  folgende  Ausnahmen
werden  festgeseßtzt:
        <pb n="888" />
        748

1)  Alles,  was  für  die  Souveraine  der  vereinten  Staaten  und  die  Mitglieder  ihrer
  Regentenhäuser  über  die  Zoll-Linie  des  Vereins  ein=  oder  ausgeführt  wird,  soll
zwar  der  tarifmäßigen  Verzollung  unterliegen,  jedoch  die  Rückvergütung  der  entrichteten
  Zölle,  in  so  weit  diese  nach  den  Anordnungen  der  einzelnen  Regierung  Statt  findet,
  aus  der  betreffenden  Staats-Casse  geschehen,  oder  der  Reglerung  zur  Last  geschrieben
  werden.  .  «

2)AlleGegenstände,welcheauswärtigeSocwerainödurchdasBereins-Gcbiet,
oder  aus  demselben  fuͤr  ihre  Person  und  zu  ihrem  Gebrauche  beziehen,  sind  zollfrei.
Es  werden  zu  dlesem  Ende  auf  vorhergegangenes  Ansuchen  die  geeigneten  Freipaͤsse
ausgestellt,  oder  die  erforderlichen  Weisungen  an  die  Zoll-Behörden  ertheilt  werden.

5)  In  Ansehung  der  Standesherrn  kommen  die  besondern  Geseße  jedes  einzelnen
Staars  unter  den  im  Art.  25  des  Grund-Vertrags  enthaltenen  Bestimmungen  zur  Anwendung.
  "

4)  Alle  Militaͤr-Fuhrwerke  und  Vagage-Wagen  der  vereinten  Regierungen  sind
zollfrei,  jedoch  nur  alsdann,  wenn  sie  von  Militär-Personen  begleiret  werden,  und  nur
in  so  weit,  als  sie  mit  Armee-Gegenständen  beladen  sind,  wetzwegen  sie,  mit  Ausnahme
der  geladenen  Munttions-Wagen,  der  zollamtlichen  Besichtigung  zur  Verglelchung  des
von  ihnen  mit  sich  zu  führenden  Vorweises  sich  nicht  entziehen  bönnen.

K.  9#.

In  Ansehung  der  Zollfreiheit  der  an  den  Hoflagern  der  Souverains  der  vereinten
  Staaten  accreditirten  Botschafter,  Gesandten  und  Geschäftsträger  sell  es  genau
ebenso  gehalten  werden,  wie  es  damit  in  den  Staaten,  denen  sie  angehhren,  gegen
die  Botschafter,  Gesandten  und  Geschäftsträger  der  vereinten  Staaten  gehalten  wird.

.  9.

Frei  von  der  Abgabe  des  Weggelds  (F.  20)  ist  der  Anspann,  der  nach  §.  91
Nro.  1  und  2  und  der  nach  F.  93  zollfreien  Personen,  wie  auch  der  Gesandren  am
deutschen  Bundestage.

##  94.

Die  Begünstigungen  der  an  inländische  Fabrikanten  und  Manufakturisten  eingebenden
  rohen  Stoffe  und  Halbfabrikate,  welche  in  dem  veredelten  Produkte  zur
Wiederausfuhr  kommen,  so  wie  der  aus  dem  Inlande  zu  gleichen  Zwecken  in  das
        <pb n="889" />
        «  749

Ausland  gehenden,  und  von  da  zuruͤckkommenden  Fabrikate,  nicht  minder  jener  rohen
Stoffe  und  Halbfabrikate,  die  zur  Zeit  noch  nicht  im  Inlande  in  erforderlicher  Quantitaͤt
  und  Qualitaͤt  erzeugt  werden,  zur  Concurrenz  mit  den  auslaͤndischen  Fabrikanten
und  Manufakturisten,  sollen  in  jedem  der  vereinten  Staaten  von  besonderen  Bewilligungen
  der  Regierung  abhängen.  Diese  Begünstigungen  sollen  immer  nur  auf  be-Ktimmte
  Zeit  Statt  finden,  und  im  Falle  des  Mißbrauches  oder  einer  vom  Begönstigten
  verübten  Zolldefraudation,  ohne  weiteres  eingezogen  werden.

Der  Entgang,  welcher  für  die  Vereinskasse  sich  durch  solche  Begünstigungen  ergibt,
  wird  nach  den  Bestimmungen  des  Art.  O#IV  des  Grund-Vertrages  behandelt.
§.  95.

In  Hinsicht  der  Begünstigungen  für  den  Königlich  bayerischen  Rheinkreis  bleibt
es  vor  der  Hand  bei  den  in  den  betreffenden  Staaten  des  Vereins  bereits  bestehenden
Anordnungen.

VIII.
Ven  Verlebung  der  Zolll  Ordnung  und
deren  Bestrafung.
.  96.

Die  nachstehenden  Verlehungen  der  Zoll-Ordnung  werden  mit  folgenden  Geldstrafeu
  belegt:

:)  Wer  bloße  Formalitäten  der  Zoll-Ordnung  verleßt,  oder  vernachläßiget,  jedoch  dadurch
  das  Zollgefäll  —  worunter  hier  und  in  den  nachfolgenden  Bestimmungen  alle  in
gegenwärtiger  Zoll-Ordnung  vorgeschriebenen  Abgaben  verstanden  werden,  —  entweder
gar  nicht,  oder  unrer  dem  Betrage  von  5  fl.  verkürzt,  unterliegt  einer  Geldstrafe  von
1—25  fl.

2)  Bei  einer  Verkürzung  des  Zollgefälls  von  5  fl.  und  darüber,  wird  im  ersten
Falle  der  zehnfache  Betrag  der  geführdeten  Gebühr  als  Strafe  bestimmt,  im  zweiten
Falle  der  fünfzehnfache  Betrag  der  gefährdeten  Gebühr  und  die  Confiscation,  im  dritten
Falle  der  zwanzigfache  Vetrag  der  gefährdeten  Gebühr  und  die  Confiscation.

Wer  eine  Verkürzung  des  Zollgefälls  sich  noch  öfter  zu  Schulden  kommen  läßt,  soll
nicht  nur  der  Strafe  des  dritten  Falls,  sondern  auch  der  Einziehung  oder  Niederlegung
des  Gewerbes,  wobei  er  defraudirt  hat,  unterliegen.
        <pb n="890" />
        750.—

5)  Wer  die  zollbaren  Gegenstände  im  SGewichte,  Maße  oder  Werthe  (so  weit  dieser
als  Belegungs-Maßstab  angenommen  ist)  in  der  Art  zu  gering  deklarirt,  daß  die  Difserenz
  den  zehnten  Theil  des  deklarirten  Ganzen  übersteigt,  hiebei  aber  einzelne  Colli  oder
Stücke  nicht  verschwiegen  hat,  wird  um  den  vierfachen  Betrag  der  verkürzten  Gebühr
bestraft.  —  Im  zweiten  Falle  tritt  die  Strafe  des  achtfachen,  und  im  dritten  und  allen
folgenden  Fällen  die  Strafe  des  zwölffachen  Betrages  der  verkürzten  Gebühr  und  Confiscation
  ein.

4)  Wer  einen  Passir=  oder  Controlschein  für  Waaren,  welche  von  einem  inländischen
Orte  verführt  werden,  nicht  vorschriftmäßig  ablegt,  hat  den  vierfachen  Betrag  des  Ausgangszolles
  als  Strafe  zu  erlegen.  Sind  die  verführten  Waaren  frei  vom  Ausgangszolle,
  so  findet  im  obigen  Falle  eine  Geldstrafe  von  1—25  fl.  Statt.

5)  Wer  gegen  das  Verbot  des  K.  3  ausländisches  Salz  oder  Stoffe,  woraus  Salz
gezogen  werdem  kann,  einbringt,  niederlegt,  auf  irgend  eine  Weise  an  sich  bringt,  verkauft,
  oder  ohne  besondere  Erlaubniß  durchführt,  unterliegt  einer  Strafe  von  5  fl.  Lvom
Centner,  im  Wiederholungsfalle  von  20  fl.  vom  Centner.  ·

6)  Den  bei  vorstehender  Ziffer  5  festgesetzten  Strafen  unterliegt  auch  derjenige,  der
gegen  das  in  Gemaͤßheit  des  §.  6  bestehende  Verbor,  Salz  oder  Stoffe,  worauo  Salz
gezogen  werden  kann,  in  ein  Vereinsland  auoführt,  oder  ausläudische  Artikel  ein=  oder
durchführt,  deren  Einfuhr  oder  Durchfuhr  in  Gemäßheit  der  &amp;amp;#  und  ro  verboten  ist.

In  Württemberg  kommen  gegen  die  Einschwärzung  des  Salzes  die  daselbst  geltenden
Strafgesetze  in  Anwendung  (vergl.  Geseh  vom  7.  Mai  18::,  Reg.  Blatt  S.  217).

7)  Wer  Zollpässe  und  Zollgegenscheine  über  durchgehende  oder  nicht  vollständig  verzollte
  Gegenstände  im  verpackten  Zustande  nicht  vorschriftmäßig  ablegt,  oder  diese  Bescheinigung
  ohne  Beibringung  der  Waaren  ablegen  will,  unterliegt  der  Strafe  des
fünffachen  Betrages  des  höchsten  Eingangs-Zolles.  Wären  aber  die  Waaren  unverpackt,
  oder  nach  ihrem  Inhalte  nach  vorausgegangener  zollamtlicher  Behandlung  bekannt,
  so  wird  der  fünffache  Betrag  des  tarifmäßigen  Eingangs-Zolles  als  Strafe  erhoben.


.  9

Als  Verbrechen  oder  Vergehen  können  im  Königreiche  Bayern  die  im  gegenwärtigen

  Gesetze  vorgesehenen  Straffälle  nur  dann  behandelt  werden,  wenn  mit  denselbeh
        <pb n="891" />
        751

solche  Handlungen  oder  Unterlassungen  verbundeu  sind,  fuͤr  welche  die  allgemeinen  Strafgesehze
  eine  Vergehens=  oder  Verbrechensftrase  bestimmen.

Als  Verbrechen,  die  mit  ciner  Strafe  von  zwei  bis  acht  Jahren  Arbeitshausstrafe
belegt  werden,  sind  noch  anzusehen,  wenn  Schwärzungen  in  Rotten  (Banden)  oder  mit
gewassncter  Hand  geschehen,  oder  wenn  die  Joll-Verkürzung  in  Verbindung  milt  einer
Assekuranz-Gesellschaft  unternommen  wird.

Wenn  im  Königreiche  Württemberg  und  den  Hohenzollern'schen  Fürstenthümern
mit  den  in  der  gegenwärtigen  Vereins-Zoll-Ordnung  vorgesehenen  Straffällen  solche
Handlungen  oder  Unterlassungen  verbunden  find,  durch  welche  nach  den  allgemeinen
Scrafsgesehtzen  eine  besondere  Strafe  verwirkt  wird,  so  bleibt  die  besondere  Bestrafung
derselben  nach  den  Gesetzen  des  Laudes  vorbehalten.

Dahin  gehören  insbesondere  auch:  Schwärzungen,  die  in  Rotten  (Banden)  eber
mit  gewafsneter  Hand  geschehen,  oder  wenn  die  Zoll-Verkürzung  in  Verbindung  mir
einer  Assekuranz-Gesellschaft  uuternommen  wird.

K.  96.

Bei  den  in  Zisser  2—6  des  &amp;amp;.  96  angegebenen  Verlesungen  der  Zoll-Ordnung
findet  neben  den  geseßlichen  Strafen  und  deren  Folgen  auch  die  Consickation  in  folgenden
  besonderen  Fällen  Statt:

)  wenn  Gegenstände  ein=  aus=  oder  durchgeführt  werden,  deren  Eingang,  Durchgang
  oder  Ausgang  verboten  istz

2)  wenn  die  Zollstätte,  sey  ces  im  Ein=  Aus=  oder  Durchgange  ohne  Anmeldung
zur  amtlichen  Behandtung  übergangen,  oder  wenn  eine  zollbare  Waarc  auf  verbotenen
Wegen  ein=  oder  ausgebracht,  oder  wenn  die  noch  nicht  verzollte  Waarc  heimlich  abgestoßen,
  ausgewechselt  oder  vermindert  wird;

5)  wenn  die  zollbaren  Gegenstände  verschwiegen,  ober  die  Waaren  falsch,  und  in
einer  Qualität,  die  einem  geringeren  Zollsaße  unterliegt,  declarirt  werden;

4)  wenn  die  an  eingehende  oder  durchgehende  Güter  amtlich  angelegte  Versicherung
verletzt  wird,  —  und  über  den  Zufall  sich  nicht  genugend  ausgewiesen  werden  kann;

5)  wenn  bewilligte  Begünstigungen  mißbraucht,  oder  Begünstigungsscheine  nicht
vorschriftmäßig  abgelegt  werden.
        <pb n="892" />
        752

K.  99.
Die  Confiskation  erstreckt  sich:

-6)  auf  diejenigen  Frachtwaaren,  in  Hinsicht  deren  der  Zoll  verkürzt  werden  sollte,
auf  Schiff  und  Geschirr  (Wagen  und  Pferde),  wenn  der  Zollpflichtige  und  der
Frachtführer  zugleich  schuldig  besunden  wurden,  oder  wenn  der  Fuhrmann  zugleich
  Eigenthümer  der  Fracht,  oder  der  Zollpflichtige  Eigenthümer  des  Schiffes,
des  Wagens,  der  Pferde  und  der  Geschirre  ist;

h)  auf  jene  Frachtwaaren  allein,  wenn  der  Zollpflichtige  der  Bestrafte  ist;

c)  blos  auf  das  Schiff,  den  Wagen,  die  Pferde  und  das  Geschirr,  wenn  der  Frachtführer
  der  Bestrafte  ist.  —  Als  Eigenthümer  der  Fracht  wird  der  Fuhrmann
immer  angesehen,  wenn  er  mit  keinem  Frachtbriefe  versehen  ist.

Sind  die  Gegenstände  nicht  mehr  vorhanden,  so  muß  in  Ermanglung  anderer  Beweismittel
  der  durch  eidliche  Schäbung  ausgemittelte  Werth  bezahlt,  oder  wenn  die
Werthschätzung  unmöglich  ist,  statt  der  Confiskation  auf  50  bis  2000  fl.  nach  Erwägung
aller  Umstände  erkannt  werden.

###100.

Die  genannten  Gegenstände  werden  auf  eine  glaubwürdige  Anzeige  sogleich  in
Beschlag  genommen,  und  wenn  die  Anschuldigung  von  der  Art  ist,  daß  darauf  eine
Untersuchung  vorgekehrt  werden  kam,  bei  der  competenten  Untersuchungs-Behörde  oder
auf  Anordnung  derselben  so  lange  verwahrt,  bis  das  Erkenntniß  in  Rechtskraft  übergegangen
  ist,  in  so  ferne  der  Angeschuldigte  nicht  durch  baare  Erlage  des  ganzen  Werthes
  oder  durch  Bürgen  Sicherheit  leistet.  BVieh  und  dem  Verderben  ausgesehte  Gegenstände
  werden,  wenn  die  Sicherheit  binnen  acht  Tagen  nicht  aufrecht  gemacht  wird,
nach  eingetretener  Untersuchung  von  Gerichts  wegen  bffentlich  versteiger-  und  der  Erloͤs
wird  nach  gerichtlicher  Anweisung  deponirt.

.  101.

Bei  einer  zufälligen  Verlehung  der  Schnüre  und  Siegel  kann  sich  der  Frachtführer
  nur  dadurch  von  der  Strafe  befreien,  wenn  er  in  Bayern  bei  dem  nächsten  Gerichte
  oder  Zollamte,  in  Württemberg  bei  dem  nächsten  Oberamte  oder  Zollamte  auf
seinem  vorgezeichneten  Wege  den  Zufall  anzeigt,  und  glaubwürdig  nachweiset.
        <pb n="893" />
        753
102.

Der  Beéweis  der  Erfüllung  derjenigen  Verbindlichkeiten,  worüber  nach  der  gegenwärtigen
  Zoll-Ordnung  amtliche  Urkunden  ausgestellt,  und  den  Zollpftichtigen  zur  Aufbewahrung
  übergeben  werden  müssen,  kann  nur  mit  diesen  Urkunden  geführt  werden.

Wer  eine  solche  Urkunde  durch  Unglück  oder  Zufall  verliert,  kann  von  dem  Zollamte,
welches  sie  ausgestellt  hat,  jederzeit  ein  Attest  verlangen,  worin  ihm  die  Erfsüllung  seiner
zollgesetzlichen  Verbindlichkeiten  auf  den  Grund  der  Zollbücher  bezeugt,  und  welches  jederzeit
  als  Beweis  der  erfüllten  Obliegenheit  angesehen  wird.

Für  dieses  Attest  ist  die  einfache  Tare  oder  Sportelgebühr  zu  entrichten  (wo  eine
solche  besteht).  Derjenige,  dem  die  Ausstellung  einer  in  der  gegenwärtigen  Zoll-Ordnung
vorgeschriebenen  amtlichen  Urkunde  verweigert  wird,  kann  innerhalb  drei  Monaten  selbst,
oder  durch  einen  Dritten,  bei  der  betreffenden  Oberzoll-Administration  darüber  Beschwerde
führen.  —  Unterlägt  er  dieß,  so  muß  er,  wenn  er  in  Untersuchung  kommt,  und  sich
mir  den  amtlichen  Urkunden  nicht  ausweisen  kann,  rechtöförmig  darthun,  daß  ihm,  ungeachtet
  er  seine  zollgesehliche  Verbindlichkeit  erfüllt  hat,  die  Ausfertigung  dieser  Urkunden  verweigert
  worden  ist.  «

ImFallcdcrcmrcchtmäßigcnBdrweigcruug,oderderVerzögertanuöstcllung(H.66)
derselben,  haben  die  Beamten  fuͤr  allen  daraus  entstehenden  Schaden  zu  haften,  ohne  daß
hiedurch  das  Straf-Verfahren  im  Disciplinar-Wege  ausgeschlossen  wird.  —  Der  Beweis
der  Erfuͤllung  der  zollgesetzlichen  Verbindlichkeiten,  woruͤber  keine  amtlichen  Urkunden  auszustellen
  sind,  kann  auf  erhobene  Beschwerde  wegen  Verletzung  der  Zoll-Ordnung  auch
durch  exceptionsfreie  Zeugen  gefuͤhrt  werden.

.  103.

Das  Familienhaupt  haftet  rücksichtlich  der  Geldbuße  und  des  Ersatzes  für  die  Gefährden
  und  Uebertretungen,  welche  für  dasselbe  in  seinem  Geschäfte  durch  die  unter  seiner
  väterlichen  Gewalt  stehenden  Familienglieder  begangen  werden,  so  wie  der  Dienstherr
für  die  Gefährden  und  Uebertretungen  seiner  Diener,  rückstchtlich  der  Geldbuße  und  des
Ersaßes,  ausser,  wenn  sie  erweislich  ohne  sein  Wissen  und  Willen  verübt  worden  sind.

.  104.

Vermögenslose  Defraudanten  werden  nach  den  Bestimmungen  der  allgemeinen  Strafgesese

  im  Verhältnisse  der  Geldstrafe  mit  einer  Freiheitsstrafe  belegt.
        <pb n="894" />
        754  •O
.  105.

Für  alle  Geldstrafen  haften,  wenn  nicht  hinlängliche  baare  Sicherheit  geleistet  wird,
Schiff  und  Geschirr  (Wagen,  Pferde  2c.),  wenn  der  Frachtführer,  —  so  wie  die  Waare  —
wenn  der  ZJollpflichtige  —  beides  aber,  wenn  der  Frachtführer  und  der  Zollpflichtige  zugleich
  schuldig  sind,  und  wenn  nicht  inner  vierzehn  Tagen  die  erkannte  Strafe  erlegt
wird,  erfolgt  der  öffentliche  Verkauf  der  genanmen  Gegenstände.  Der  Mehrerlös  wird

an  den  Eigenthümer  zurückbezahlt.
106.

Von  verlossenen  Handelsgütern  wird,  wenn  nicht  das  Gegentheil  offenbar  ist,  angenommen,
  daß  das  Jollgefäll  in  Beziehung  auf  selbe  verkürzt  worden  sey,  und  sie  unterliegen
  der  Confiskation.

Die  Thatsache  ist  jedoch  öffentlich  bekannt  zu  machen,  und  erst  nach  dem  Ablaufe
von  sechs  Monaten,  vom  Datum  der  Bekanntmachung,  kann  die  Einzichung  erkunnt
werden,  wenn  sich  der  Eigenthümer  nicht  meldet  und  rechtfertiget.

Ausgenommen  hievon  ist  das  verlassene  ausländische  Salz  und  andere  Gegenstände,
deren  Einfuhr  und  Durchfuhr  verboten  ist.  —  Die  Confiskation  derselben  ist  ohne  weiteres
  sogleich  zu  erkennen.

H.  10).

Die  Untersuchung  wegen  Unterlassung  der  vorschriftmäßigen  und  rechtzeirigen  Ablegung
  zollamtlicher  Papiere  muß  inner  Jahresfrist,  vom  Tage  der  Ausstellung  dieser
Papiere  gerechnet,  begonnen  werden;  außerdem  tritt  die  Verjährung  ein.  Diese  wird
durch  eine  inner  des  Zeitraums  eines  Jahres  begangene  neue  Uebertretung  unterbrochen;
  die  erst  nach  erfolgter  Revisions-Erinnerung  geschehene  Ablegung  wird  als  nicht

geschehen  angesehen.
§.  1

Den  Schadens-Ersaßt  oder  die  Zollgebühr  hat  der  Verurtheilte  neben  der  Strafe
besonders  zu  leisten,  ebenso  die  Kosten  der  Untersuchungs-Verhandlungen  besonders  zu
vergüren.

.  109.

In  allen  Untersuchungsfaͤllen,  in  welchen  durch  das  vorliegende  Gesetz  nicht  etwas
Eigenthuͤmliches  verordnet  wird,  sollen  die  allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen  der
betreffenden  Staaten  Anwendung  finden.
        <pb n="895" />
        755

.  110.

Die  Jud#catur  über  Verletzung  der  Zoll-Ordnung  sieht:

Wa)  im  Königreich  Bayern  in  erster  Instanz  den  ummittelbaren  K.  Gerichten,  in  deren
  Gerichtsprengel  die  Verlehung  entdeckt  wird,  zu.

In  den  standcsherrlichen  Gebieten  soll  es  jedoch  in  Hinsicht  der  Judicatur  wie  bisher
  gehalten  werden.

Die  Eintheilung  der  nicht  standesherrlichen  Herrschafts=  und  Patrimonial-Gerichts-Bezirke
  in  die  dißfallsigen  Sprengel  der  kompetenten  Gerichte  wird  durch  besondere  allerhöchste
  Berordnung  der  Königlich  bayerischen  Staats-Regierun  eestgesent  werden.

b)  Im  Königreich  Württemberg  —  den  Königlichen  Oberämtern  umd  der  Ober-Zoll-Administration
  mit  einem  bestimmten  Strafmaaße,  in  höheren  Fallen  den  Gerichten.

cq)  In  dem  Fürstlich  Hohenzollern'schen  Gebiete  —  den  in  dem  Joll=  und  Handels-Vertrage
  zwischen  der  Krone  Wörttemberg  und  den  Fürstlich  Hohenzollern'schen  Häusern
vom  :9.  Mai  18324  zur  Judicatur  über  Verlehungen  der  Zoll-Ordnung  für  zuständig
erblärten  fürstlichen  Landes-Behörden.

111.

Das  Berfahren  bei  Untersuchung  der  Straffälle  ist  summarisch,  und  wird  von
Amts  wegen  im  Untersuchungswege  geführt.

In  den  K.  97  erwähnten  Straffällen  richtet  sich  das  Verfahren  nach  den  in  den
betreffenden  Staaten  geltenden  Bestimmungen  des  allgemeinen  Strafrechtes.

.  312.

Im  Königreiche  Bayern  sind  von  den  zur  Judikatur  competenten  Behörden  und
Stellen  die  Akten  vor  Erlassung  des  Spruches  zur  Erinnerung  und  nach  gefälltem
Spruche  zur  Bemessung  des  allenfalls  einzuführenden  Rechtsmittels  dem  einschlägigen
Fiskale,  oder  den  an  ihre  Stelle  tretenden  Beamten  zur  Einsicht  vorzulegen.

.  113.

In  allen  Fällen,  in  welchen  nach  den  gesehlichen  Bestimmungen  eine  Berufung
muläßig  ist,  kaun  in  Bayern  dieses  Rechtsmittel  bei  dem  Königlichen  Apellations-Gerichte
des  einschlägigen  Kreises  in  Anwendung  gebracht  werden.

Die  Berufung  an  das  Königliche  Ober-Appellations-Gericht  kann  daselbst  in  Fällen,
        <pb n="896" />
        756
wo  die  Straf-Summe  40o  fl.  und  daruͤber  betraͤgt,  oder  der  Verlust  der  Gewerbs-Concession
  ausgesprochen  ist,  auch  dann  Statt  finden,  wenn  die  Erkenntnisse  der  ersten  und
zweiten  Instanz  gleichlautend  ausgefallen  sind.

In  Württemberg  findet  nach  den  daselbst  bestehenden  Gesetzen  Eine  Berufung
Statt:  von  den  Königlichen  Oberämtern  an  die  Königliche  Ober-Zoll-Administration;
von  der  Königlichen  Ober-Zoll-Administration  an  den  Koͤniglichen  Geheimenrath;  von
einem  Gerichte  an  das  vorgesetzte  höhere  Gericht.

In  den  Hohenzollern'schen  Fürstenthümern  geht  die  Berufung  an  die  einschlägigen
höheren  Landesbehbrden.

H.  14.

Von  allen  Geldstrafen  und  dem  Werthe  des  eingezogenen  Guts  fällt  die  Hälfte  dem
Aufbringer,  und  die  andere  Hälfte  dem  Unterstützungs-Fonds  der  Zoll-Verwaltung  zu.
.  115.

Der  Straf-Antheil,  welcher  dem  Aufbringer  nach  rechtsbräftigem  Erkenntnisse  zukommt,
  soll  ihm  ungeschmälert  verbleiben,  in  soferne  er  nicht  zu  Gunsten  des  Schuldigen
oder  des  Unterstützungs-Fonds  freiwillig  darauf  verzichtet.

Zollbedienstete,  welche  sich  bestechen  lassen,  zu  Defraudationen  mitwirken,  die  Zollpflichtigen
  zu  Gefährden  zu  verleiten  suchen,  oder  die  abzulegenden  Polleten  ohne  Vorweisung
  der  Waaren  annehmen,  sollen  nach  den  allgemeinen  Strafgeseßen  bestraft  werden.

Bei  jeder  Joll-Behörde  ist  ein  Buch  anzulegen,  in  welchem  jeder  Zollpflichtige  seine
Bemerkungen  über  die  ihm  gewordene  Behandlung  bei  dieser  Behèörde  unter  Namens-Unterschrift
  niederlegen  kann.

IX.
Schluß-Bestimmung.
g.  116.

Die  gegenwaͤrtige  Zoll-Ordnung  tritt  mit  dem  1.  October  laufenden  Jahrs  in
Wirkung,  jedoch  sollen  die  vor  diesem  Tage  begangenen  Defraudationen  noch  nach  den
bisherigen  gesetzlichen  Bestimmungen  untersucht  und  abgeurtheilt  werden.

Stuttgart  den  26.  September  1828.
Zur  Beglaubigung:
Der  Kanzlei-Direktor  des  K.  Finanz-Ministerium:
Schmidlin.
        <pb n="897" />
        757

b)  K.  Verordnung,  die  Handels-Verhältnisse  mit  dem  Großherzogthum  Baden  und  der
Schweiz  betreffend.

Wilhreim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Unter  Beziehung  auf  die  unter  dem  26.  Sept.  d.  J.  verkündete  Vereinszoll-Ordnung
  verordnen  Wir  hierdurch  in  Hinsicht  auf  den  Verkehr  mit  einigen  Nachbar=Stagten,
  wie  folgt:

g.  1.

Im  Verkehr  mit  dem  Grosherzogthum  Baden  hat  es  bis  zu  anderer  Verfuͤgung
bei  den  diesseitigen  Verordnungen  vom  7.  Juli  1827  und  24.  Juni  1828  und  der  Koͤ-niglich
  Bayerischen  Verordnung  vom  24.  Sept.  1322  sein  Verbleiben,  wonach  die  Badenschen
  Weine  bei  der  Einfuhr  in  die  vereinten  Staaten  nur  einem  Eingangs--Zolle
von  3  fl.  vom  bayerischen  Sporco-Centner  unterliegen,  so  lange  die  Württembergischen
und  Bayerischen  Weine  auch  im  gedachten  Grosherzogthum  nicht  höheren  Eingangs-Zöllen
  als  bisher  unterworfen  werden.

§.  2.

Zu  Gunsten  der  Schweiz  bleiben  die  in  Unserer  Verordnung  vom  12.  Febr.  1828
K.  III  (Reg.  Blatt  S.  91)  bestimmten  Erleichterungen  bis  auf  weitere  Anordnung  in
Wirkung.

Unser  Finanz-Minister  ist  mit  der  Vollziehung  beauftragt.

Stuttgart,  den  26.  Sept.  18233.

Wilhelm.
Der  Finanz-Minister:
Freiherr  v.  Varnbüler.
Auf  Befehl  des  Königs:
Der  Staats-Sekretär,
Vellnagel.
        <pb n="898" />
        758
c)  K.  Verordnung,  die  Straßenbau-Abgobe  betreffend.

Wilhelm,
von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Wuͤrttemberg.

Unter  Beziehung  auf  die  9&amp;amp;§6.  20  und  21  der  unter  dem  26.  d.  M.  verkuͤndeten
Vereins-Zoll-Ordnung  verordnen  Wir  in  Hinsicht  auf  die  durch  das  Gesetz  vom  28.  Juni
1#1  eingeführte  Straßenbau-Abgabe  (Reg.  Blatt  S.  361)  wie  folgt:

K.  #1.

In  Folge  der  Einführung  des  im  F§.  20  der  Vereins-Zoll-Ordnung  bestimmten
Jollbeischlags  wird  das  im  §.  7  des  Geseßes  über  die  Straßenbau-Ab  abe  vom  aß.  Tuni
16a1  auf  das  ausländische  Vieh  gelegte  Straßengeld,  so  wie  die  im  §.  a  jenes  Gesetzco
auf  die  Pferde  der  Frachtfahrer  gelegte  Patent-Abgabe  mit  zwölf  Gulden  vom  Pferd
hiedurch  aufgehoben.

§.  2.
In  Ansehung  des  übrigen  Theils  der  Straßenbau-Abgabe  haben  Wir  vorläufig
die  Verfügung  getroffen,  daß  dieselbe  bis  auf  weitere  Verordnung  vom  1.  October  1323
an  nicht  mehr  erhoben  werden  soll.
g.  3.
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  October  1828  in  Wirkung.
Unser  Finanz-Minister  ist  mit  der  Vollziehung  derselben  beauftragt.
Stuttgart  den  36.  September  1828.
Wilheim.  ".

Der  Finanz-Minister:
Freiherr  v.  Varnböler.
Auf  Befehl  des  Königs:
Der  Staats-Sekretär,
Bellnagel.
        <pb n="899" />
        1

Beilage  zu  Nro.  61  des  Reg.  Blatts  von  1828.

—  —

1

Tarif

der  Eingangs-  und  Ausgangs-Zoͤlle.

Anmerkungen.

Dem  ganzen  Tarife  liegt  baycrisches  Gericht  und  Maas  zu  Grunde.
baperischer  Centner  hat  „oo  bayerische  Pfunde.
bayerisches  Pfund  har  32  Loth  bayrrisch.
württemberaisches  Pfund  ist  gleich  20  3/46  Loth  bayerisch,  oder  es  verhält  sich  zum  baperischen  Pfunde
wie  5  zu  6.  »-württcmbckgischckCcntnekvonsei-.würkkcmbckgischcuIII-fandenisiglcich86Pf.nCMoLotbbavekisQ

bayctischuchnmetistgleichice-nachm-«o-.Pf.)und15·Pf.24«X.»·Lokhwümembckgisch.

baperischer  Scheffel  enthält  6  baperische  Metzen.
Die  baperische  Metze  wird  eingetheilt
in  Metzen  (Viertel),
in  /.  Metzen  (halbe  Viertel),
in  Metzen  (Manle),
in  ½c  Metzen  (halbe  Maßle),
in  ##  Metzen  (Dreifiger).
württembergischer  Scheffel  isi  gleich  4  Metzen,  ½  Viertel,  2  halbes  Viertel  und  1/809  Dreißiger  bayerisch.
baperischer  Scheffel  ist  gleich  1  Scheffel,  2  Simri,  1  Eckle,  ½  Viertele  württembergisch.

baycrischer  Eimer  enthält  64  bayerische  Maaskannen.

württembergische  Maas  verhält  sich  zur  bayerischen  Maaskanne  wie  73,125  zu  45,463,  oder
württembergische  Maas  ist  gleich  10  Maaskannen  bayerisch.

württembergischer  CEimer  ist  gleich,  Eimer  18  /6  Maaskannen  bayerisch.

baperischer  Eimer  ist  gleich  3  Imi,  7  Maas,  :  Schoppen  würktembergtsch.

bayperische  Ruthe  bat  10  baperische  Fuß,#  baperischer  Fuß  12  baperische  Zoll.

württembergische  Rukbe  1o  württembergische  Fuß,  :  würrtembergischer  Fuß  lo  württembergische  Joll.
baycrischer  Schuh  ist  gleich  1  Schuh,  7½%  Linien  württembergisch.

würktembergischer  Schuh  ist  gleich  1  Joll,  9%  Linien  bayerisch.

baverische  Rurbe  ist  gleich  :  Rmbe,  1  Joll,  B  7/0  Linien  württembergisch.

würrtembergische  Rurhe  ist  gleich  9  Schuh,  9  Joll,  9  5/10  Linien  baperisch.

baverisches  Klafrer  enthält  126  bayerische  Kubik-Fuf.

württembergischec  Klafter  enthält  144  württembergische  Kubik-Fuß.

baperisches  Klaster  ist  gleich  15  3  /6  württembergische  Kubik-Fuß.  ·

wütttembczgischcs  Kkasccr  istgleichtKlafccr.iosApKubibFuboderglcichIV.sKlaftet-O’XIKUbIkuß
  bayerisch.

Kreuzer  —  4  Pfenuingen;  1  Pfenning  —  2  Heller.
        <pb n="900" />
        *  Gegenstände.  Eingangs-Zoll.Ausgangs-Zoll.
—  vom  ffl.  kr.  vom  Ifl.  kr.
1  r#  Scherben,  Schniße,  Späne,  nicht  D4
eigens  belegte.  4|i[Sp.Etr.  freis  Sp.  Ctr.%
Abziebsteine  (Schleifsteine),  *  Seeine.
Acajonholz,  s.  Holz.
Ackerbau-  Gerä#hschaften,  s.  Geräthschaften.

Adamäpfel,  s.  Paradies-Aepfel.
Adleroitriol,  (.  Vitriol.
Admunteroitriol,  s.  Vitriol.
Aepfelwein,  s.  Most.
Aether,  wie  medic.  Oele.
2  Aebstein  —  s5—  —  64
5  Agat:
3  roh  und  ungeschliffen  .  —  32o  —  64
eschliffen  und  ungefaßt  —  20—  —  —  61
*  Pelbe  gefaßte  Sp.pPfo.  —.51
Narhar  (Tragant),  s.  Gummi.
4  Agt=  oder  Bernstein:
a)  roh,  unverarbeitet  Sp.  Ctr.3s|20  —  —8
b)  polirt,  aber  ungefaßt  50—  —  —67
JD)  Hshtet,  gefaßt  Sp.  Pfd.—  —  +61-d)
  Abfällel  Sp.Err.  —  6
Ablenschmidtwaaren,  f.  Radlerwaaren.  «
5  Ala  baster:
a)  roh,  unverarbeitet,  ungeschliffen.  —  —  50  —  —  64
b)  verarbeitet,  geschlifen
1)  im  Großen  —  6  —  —  —  64
2)  im  Kleinen:
a)  ungefaßt  —  40  —  —  —04
5)  gefaßt  (wie  Galanteriewaaren)  Sp.fd.  1—  —  —  61
à  la.  Mode=  .Gewürze,  s.  Piment.
6  Alau
:  hewöhnlicher  .  ..Sp.Ctr.-Zo  frei
)  Federalaun  (Federweiß)  .  —  —  50  —  –
Alaungares-Leder,  (.  Leder  (Weitgerberleder).

Ale  (englisch  Bier),  .  Bier.
(Alizariwurzel,  s.  Krapp.
        <pb n="901" />
        “

 

 

 

 

 

 

 

Aragbisches  Gummi,  f.  Gummi.

 

 

 

 

 

 

1  Eingangs-Zoll.  -.
Gegenstände.  gangs-8  Ausgangs-Boll
-  vom  #kr.  vom  Isistr.
7  Alkali  .  Sp.  Etr.  frei
8  Alkermes,  oder  Kermes:
a)  roher  —5pCtr.  —  62
b)  mineralischer  ...  —  5—  —  —  6.
c)  eingesottener.  —  20  —  —  64
Alkobel  (rektificirter  Weingeist),  s.  Bramwein.

Almey,  (.  Zink.
Alveholz,  s(.  Holz.
Alterthümer,  Akliken  für  Kabinete  —  10  —  —  62
Alumen,  (.  Alaun.
Amaranthholz.  (.  Holz.
10  Amaril  (Blutstein)  —  —1  —  62
Ambra,  alle,  (.  Wohlgeruchmaaren
11  Ameiseneyer  .  —  320  -—-—öi—
Amethyst,  s.  Edel—  und  Halbedelsteine.
Amianth,  (.  Abbest.
Ammelmehl,  /  Stärkmehl.
Ananas,  (.  Früchte,  feine,  ausländische.
Angora  oder  Kamel-Haare,  ¾!  Haare.
12  Anis  .  .  .  —  140  fret
13  nguilotti  (See-Aale)  —  6  40  —  –6
14  Antimonium  crudum  (rohes  Spießglas).  —  —  50  frei
(Antiken,  s.  Alterthümer.
15  (Apfelsinen  .  —  1  40  —  6%
16  (Apotheker-  Vlumen,  Vecre,  Kräuter,  Rinden,
  Saamen,  Wurzeln,  Zwiebeln,  nicht
eigeno  belegte:  1|
a)  frisch,  im  gruͤnen  Zustande  —  50  frei
b)  getrocknete,  mit  Einschluß  der  bahin
gehoͤrigen  Saͤmerecien  ..  —  35½0  frei
c)  gestoßen,  gemahlen-  zeschüitien,  aufgeloͤst.
  ..  —  5—  —  –6
15  Aprikosen:  1
a)  Wrüchhht  —  5  frei
b)  Kerne  ....  —  ö·2o  frei
18  M  Forlis  (Scheidewasser)  ....  —  5%  frei
        <pb n="902" />
        4

 

Ziffer.

20
21

25
24

—

26

26

29

3

S

#  □
i  —

33

Eingangs-Zoll.

 

 

 

 

Ausgau.  8-Zo
Gegenstände.  —
-  "-  !»voinl·kl.lkr.lv-)ni!f1.:«kk.
Arrac  Sp.Ctr.  (10  —  frei
Aranali  Pomeranzen,  unreife,  getrocknete)  —  IHoSp.Ctr.—-ti;-Arancini
  (Pomeranzenzelteln,  kandirte)  —  20  —  —  –9464½
Argent  haché  und  Argenlan:  ,
o)  unverarbeitet.  —50  —  -P#
b)  verarbeittt.  .  ..  .  .  .  .  ESEp.Pfd.—  —  —  61
Armenische  Erde,  s.  Erde.  l
Arrasgarn  (gefaͤrbtes  Wollengarn),  s.
Garn.
Arsenib  ......-.  Sp.  Etr  —  26  —  —  64
Mrzucien,  alll  —  5.—  —  —6
Asbest  .....  —  —Is2z—  —6;.
Asche:
a)  alle  gemeine,  Haus-,  Wald=  ,  Holz-,
Torf-,  auch  Seifensieder=  und  Zunder-Asche
  frei  —  5
b)  Metall-Asche,  nicht  besonders  belegte  —  —44  bo
c)  Koth,  oder  ausgelaugte  Asche  .  frei  frei
Asphalt,  s.  Erdharz.
Astrouomische  Instrumente,  s.  Instrumente.
  "
Auripigment,  rohes,  s.  Aesenie.
Austern  .  .  .  —-  10—  —  —  64
Austern-  Schaalen.  .  .  —  —  50  —  —  6.
Avignon-Beere,  s.  Gelbbeere.
Azors,  s.  Tuͤcher.
Backwerk#:
a)  gemeines  –  —  —  –6½
b)  süßes,  (.  Contuereiwaaren.  I
Badian  (Sternanis)  .  —  5.20  frei
Bälge,  (.  Häute.
Bänder,  nach  Verschiedenheit  des  Stoffes.
Bärenzucker,  s.  Süßholzsaft.
Bäume  zum  Verpflanzen  frei  frei
Bagag  ge-  alle,  nämlich  schon  gebrauchte  Klei-  1|
der  und  Wiusche  r2c.  :  als  Bedürfniß  der
Reisenden  .  .......  frei  frei
[(Baldrian  —  1140  —  —  64
        <pb n="903" />
        Ziffer.

Eingangs-Zoll.  Ausgangs-Zoll.

 

 

———-——“
Balsame:

34

55

56

3

—

5

E

 

Gegenstände.
vom  fl.]  kr.  vom  ffller
a)  medicinische  Sp.Ctr.  6  40Sp.  Etr.  E  6t.
h)  wohlriechende,  s.  Wohlgeruch-Waaren.

Bambus  -Rohr,  s.  Holz
*  mbus-Stöcke,  (.  SdcmacherArbeiten.
Bandagen,  chirurgische  —  15.—  —  6
Barchent,  nach  Teschaffenhei  des  Stoffes.
Varden  (rohes  Fischbein),  s.  Fischbein.
Jarometermacher-  Arbeiten,  Gefülle  ·
«aso.10tcr)..  .  ..  —  tö-—  frei
Barille,  s.  Soda.
Barren,  nach  Verschiedenheit  des  Metalles.
Basalt,  wie  Marmor.  T
Bast:
a)  Vaumbast,  Bastgarn,  unverarbeitet  —  –4  —  —  6#rn
b)  Geflechte,  feine,  zu  Hüten  2c.  —  10.—  frei
c)  Waaren:
1)  grobe  Decken,  Matten,  Koben,
Zöger  (Handkörbe)  2.  —  1  140  frei
2)  feine  Hüre  0.  —  100.—  —  —  64
Baumöl,  (.  Oel.
Baumwachs,  s.  Wachs.
Baumwolle:  "  4
#)  rohe,  ungesponnene,  ungekämmte  frei  —  —  64
b)  kartaͤtschte,  aber  nicht  durch  Leimen
zur  Watte  bereitete  ..  —  140  ——6X
xsponncuo  s.  Garn.
uͤcher  und  Waaren:
3  rohe,  ungebleichte,  ungemusterte,
und  ohne  Desseins  Netto  Ctr.  20  —  frei
3)  alle  weißen,  glasten  Hamans,  Mous  ·
selins  24.  —  (60—  frei
5)  Baumwollen-Waaren,  brochirte,  festouirte,
  gestickte,  gefärbte,  gedruckte,
gestreifte,  auch  mit  Leinen  und  Wolle  —  ·
vermengt».·.....  —  60  —  frei
4)  alle  gestrickten  ..  60—  frei
e)  Saͤcke,  leere,  schon  gebrauchte  .  .  ESp.  Ctr.  bo  —  6
        <pb n="904" />
        Ziffer.

59

Gegenstände.

Eingangs-Zoll.

Aucgan#-Zoll.

 

vom  Ifl.  kr

vom  fl.

 

[Bay,  oder  Seesalz..  Salz.

Beere,  Garten-  *  Walbrere:
a)  gemeine  frische
b)  feine,  ausländische,  frische  .
J)  getrocknete,  nicht  eigens  belegte.

gemachte
e)  in  Honig,  Syrup,  gucker  cuingefarenf)WVogel=
  und  Wachholderbeere
)  medicinische,  s.  Apothekerbeere.
h)  Farbbeere,  s.  Farbe.
Beinc:
)  rohe,  unverarbeitete
b)  Beitze,  Beinschwaͤrze  in  Stücken
e)  Misit  (Dreherschnitzel  2c.  ).  .
d)  Streu  (Streusand  von  Horn  ꝛc.  )
e)Arbettengemcme,mttGalantcrte-Waaren
  undermischie  .
Beißbeere  GGieffer,  spanischer),  s.  Pfeffer.
Benzoe,  s.  Gum
Benzoe—  Frrer  wie  Parfümerie-Waaren.
Berberisholz,  (.  Faroeebzer
Verberiswurzel,  Farbwurzeln.
Dergme  s.  Oel  e.
Vergblau,  s.  Farbwaaren.
Vergerystall,  (.  Crystall.
Berggrün,  s.  Farbwaaren.
Bergroth  (eine  rothe  Erden-Art),  #  Farberde.
Bergstufen,  (.  Mineralien.
Bergwachs  (schwarzes  Steinöl),  (.  Oel.
Verille,  f.  Sod  2
Verlinerblau,  (.  Farbwaaren.
Verliner  Rauchpulver,  s.  Wohlgeruch--Waaren.

Bernstein,  (.  Agtstein.

 

41  Besen:

a)gemeine  Kehrbesen  von  Reisig  und
Heidekraut
b)  von  Reißstroh  (Kleiderbesen)

 

d)  in  Essig,  Wein,  oder  Branntwein  ein- 



Sp.Etr.

—  õ  20

 

E□—

12  Stücke  —
Sp.Ctr.  [50

 

 

 

Sp.  Ctr.  —

 

100  Stück  —

 

Sp.Cir.  [□—
        <pb n="905" />
        ⁊  ingangs--Zoll.  Ausgangs--Zoll.
.  Gegenstände.  Eingangs-Zo  luos  sos
#·  vom  fl.  ]  kr.  vom  fl.)  kr.
4:  Berten  mitr  Federn,  Flaumen  oder  Eiderdunen  D!
gefüllt  Sp.Etr.  40—  ESEp.Etr.
Bettgewand,  nach  Vershhiedenheit  d.  Stoffes.
45  Beter  (Kugeln),  hoͤlzerne  zu  Rosenkranzen,
ungefaßte  —  5—  —  —64
Bezetten,  s.  Schminke.
44  Bieber,  das  Wasserthier  ....  —  1l40  ——6z
45  Biebergeil  ....  —  640  ——6z
46B1enenkdrbc
a)  leere  .  —  5.20  —  464½
b)  Stöcke  mit  lebenden  Bienen  frei  Stück  —4
)  Stöcke  mit  todten  Bienen  —  5SSp.Etr.  64
47  Bier:
a)alles,  neben  den  auf  dasselbe  gelegten
besonderen  Abgaben  Eimer  —1445  frei
b)  Hefe,  s.  Hefe.
48  Bisettenne-  Wsken,  alle,  gefasste  und
ungefaßte  Edelsteine  und  gure  Perlen  Sp.  Pffo..—  —  –  6
Bilder,  s.  Kupferstiche.
40  [Bildhauer-Arbeiten  aus  Holz  und  Stein,  1|
in  Statuen,  Büsten  2c.  Sp.Ctr.  5—1  —  —64
Bildschnitzer-Arbeiten,  ".  Holzwaaren.  *27
Bimasholz,  s  Farbhölzer
5%  Binsen  —  .  frei
51  Bimssteine  —  ——  —  64
52  Binder-,  Faßbinder-Arbeiten  fl.  Wert6  frei
Bisam,  f  Moschus.
Bischofs-Essenz,  s.  Essenzen.
Bitter-  oder  Talkerde,  s.  Magnefia.
55  BVlasbälg  e:
a)  t  Schmidt=  und  d  Hochofen  Sp.  Ctr.  3½  —  —86
b)  kleine  .  —15—-  —«—6;-Blattgold,
  sGold.
Blaufarbe,  s.  Schmalte.
Blauholz,  s  Farbhoͤlzer.
54  Blau  und  blausaures  Kali  —  6140  frei
55  [Blech:
a)  alle  schwarzen  und  weißen  Eisen-  Becche,
unverarbeitet  .  —  320  frei
        <pb n="906" />
        Eingangs-Zoll.  ys-Zoll.
r  Gegenstaͤnde.  gangs-Zoll.  Ausgangs-Zoll
vom  ifl.  kr.]  vom  It.sfr.
(Blech)
b)  von  Kupfer,  unverarbeitet  Sp.Ctr.  5  oSp.  Ctr.
c)  von  Messing  —  640  —  —  64
d)  altes,  alle  zerbrochenen  Vleqh-  Wa  .
1)  von  Eisen  ...  —  —12-Ik  —  —  25
2)  —  Kupfer  ...  —  —25  —
5)  —  Messig  —  —Z.  —  25
e)  Fabrikate:
1)  von  schwarzem  Bleche  —  10—  frei
2)  —  weißem  Bleche  —  15  frei
5)  Eisenblechwaaren,  feine,  lakirte,  be—
malte  (moirirt  und  platirt)  —  50—  —  —  614
56  Bleichpulver  (Chlorkalk)  ..  ..  —  5.—  —  —62
57  Bley:
5  altes  und  alle  zerbrochenen  Bleywaaren  frei  —  —50
b)  rohes,  unverarbeitetes  in  Bloͤcken,  D.
Mulden  206.  frei  —  —  64
c)  gegossenes,  in  Schroten,  Kugeln  auch
Fensterbley,  Brunnenröhre  und  Bleyblaͤtter
  zu  Tabakbüchsen  —  51—  —  —  64
d)  Erz  frei  —  —  61
e)  Federn,  Ploystistc,  mit  höher  belegten
Waaren  unvermengt  —  —-  frei
s)  Bleywaaren,  als  Gegenstͤnde  des  l
Kramhandels  —  15.—  frei
Bleyweiß,  (.  Farbwaaren.
58  Bleyzucker  .....  —  5—  —  —  64
Blonden,  s.  Spitzen.
59  Blumen:
o)  Gartenblumen,  frischen.  fl.  Wert5  frei
h)  getrocknete  zum  medicinischen.  Gebrauche,
  s.  Apotheker-Blumen;
Jc)  zum  Färben,  nicht  eigens  belegte,  s.
Farbblumen;
d)  bkünfiliche  Federblumen,  s.  Feder-Schmuck-Arbeiten.

60  Blut  vom  Wieh:
a)  im  nassen  Zustande  frei  —  50
«  b)  im  getrockneten  Zustande  frei  —  50
        <pb n="907" />
        Ziffer.

 

□
—

65
66

6

l

68

69

Gegenstände.

Eingangs-Zoll.

Ausgangs-Zoll.

 

fl.kr

vom

vom

IKIE.

 

Blutegeln

Blutstein,  s.  Amaril.

Bohnen,  gemeine,  (.  Früchte.

Volus,  (.  Erde,  armenische.

Borax,  voher,  oder  Tinkal

Borsten,  (.  Haare.
Bortenmacher-Arbeiten,  wie  Wollen-,

Leinen-,  Baumwollen-,  Seide-,  Gold=  und

Silber-Waaren.
VBaher  Weihnachtszelten,  (.  Brod,
Hes.
Bouchons,  s.  Pantoffel-Arbeiten.
Bouillon  en  tableltes  (Suppentafeln),  s.
Consommé.
Brauntweine  undalle  gebrannten,  nicht  besonders
  belegten,  Wasser.
Branntwein-Geläger,  u.  d.  gl.  einge- 



saͤuerte,  nur  mehr  zum  Vranntweinbrennen
  zu  verwendende  Stosse  .

Buen  ee  s.  Farbhölzer.

Braunkohlen,  wie  Steinkohlen-Braunstein

  ..  ..

Brod

5.  gemeines  gebackenes:

1)  so  lange  der  Sbefel  Roggen  unter
und  bis  #½1  fl.  stehtt
2Nuͤber  11fl.

b)  suͤßes,  Klegenbrod  (Vrod  mit  eingebackenen
  Virnen,  Mandeln.  rc.  und
Ulmerbrd

Broncce-Arbeiten:

a)  von  Mctall  .......
D)  broncirte  Dolzarbeiten  ....
Bruͤggen  .

 

Bruͤnellen,  f.  Frächte,  gemeine  getrocknete.
Buchbinder-Waaren:
a)  alle  gebundenen  Bücher

b)  alte,  defecte,  zum  Einstampfen.  .  %  -

 

520

Sp-Err.

 

 

Eimer

Sp.  Etr.

 

 

Eimer

 

Sp.Crr.

frei

5r

Sp.  Ctr.

 

frei
frei.

 

6  1

4

 

l
frei

67
—  6ü  #%%

1r16%

-
        <pb n="908" />
        10

 

Ziffe

1
„

r
*i(  —W*mn

–*5
d-76


77
78

80
31

82
5
84

85
86

 

 

 

 

 

 

 

 

 

i  s-  Aus
Gegenstaͤnde.  Eingangs-Joll.  Aucgangs-Zoll.
—-  VomekxnlvdmeFs
Buchdruckcx-Vuc7)i«caben«
TI)  neue  .  .  Sp  Etxr.  101—  Sp.Ctr.  —  64
b)  alte,  schon  ab  genüste  ganz  unbrauchbare
  frei  —  –%%
Buchdrucker=  Schwärze,  s.  Schwaͤrze.
Buchhaͤndler-Waaren,  d.  h.  alle  unge—
bundenen  oder  nur  brochirten  Bücher  und  ,
Musikalien  .  —  644  —  —  64
Buchweitzen  oder  Heidekorn  (  Früchte.  -
Buͤcheln  frei#Scheffel.  —12
Büchsenmacher=  „Arteite  en,  alle  vollende-  q
ten  Gewehre,  Pistolen  2c  ..  .  —  5%—  Sp.Ctr.
Bäücklinge  f(.  Picklinge.
Bürstenbinder-=  .  Waaren:
a)  gemeine  —  10)  —  —  —
b)  feine  mit  hoͤlzerner  Fassung  —  z0  —  —  —  61
e)  dergleichen  mit  Fassung  von  ů  Etsenbein  —  ool—  —  —  61
Butter,  alle  —  140  frei“
Cabliau  s.  Fische,  Seesische.
Cacao  und  Cacao-Schaalen  —  5—  —  —867
—  gequetscht  und  zur  Masse  bereitei  —  50—  —  —  61
Caffe  .  —  15—  *.  —  61
—  Surrogate  ..  —-  6%0  —  —  61
Cameen  s.  Edel=  und  Halbedelsteine.
Campeche-Holz  f.  Farbbolzer.
Campher  .  .  —  5—  —  —  64—
Canarien=  Saamen  .  —  320  —  —  61
Canehl  s.  Ciewörze,  feine.  #
Canten  s.  Spitzen.
Cantharides  (spanische  Fliegen)  —  320  —  —  64
Capern  —  5½0  —  —  62
Caput  morinom  (rothe  Erde)  –  y  —  —  63
Cardamomen  s.  Gewuͤrze,  feine.
Carmin,  rother  .  —  6o—  —  —  64
Carneol:
a)  roh,  unverarbeitet,  ungeschliffen  .  —  520  —  —  61
b)  geschlifsen,  ungesaßt  .  .  Sp.Pfd,-Zo  .-  —|541
c)  Arteiten,  gefaßt  .  .  2  —  1—  —  —61
        <pb n="909" />
        11

 

Ziffer.

Engngn  Zeu-Ausgang



s-Zoll.

 

Gegenstaͤnde.

vom

fl.  kr.

voir:

l.  kr.

 

Carobe  sf.  Johannisbrod.

—
–

6
39

90

O
—

93

Carotten  f.  Tabak.

Cassio  lignen  (Mutterzimmt,)  s.  Gewürze,  seine.
Castanien  s  Früchte.

Carechu,  japad  ische  Erde

Cattun  (Cotton)  s.  Bammwollencher.
Caurio  (Seeschnechen-Schaale)  s.  Müscheln.
Caviar  f.  Kaviar.

Cayenne=  feller.  s.  Pfeffer.
Cedernholz  f.H

Cedro-Essenz  "ob  D  wehlriechende.
Cervelat-Würste  f.  Fleisch.

Chagrin  (.  Leder.

Chaisen  f(.  Gefährte.

Chalcedon  (.  Agat.

Chemi  sche  Feuerzeuge

Chemische  Waaren,  nicht  eizens  bels  zr
Chinarinde

Chinawurzel  wie  Chi  narinde.
Cblorkalk  s.  Bleichpulver.

Chocolade

Chrisogold  ober  Chrisokalk  s  Mesfing.
Chromerz  s.  Erze.

Chirurgische  Jastrumente  s.  Instrumente.
Cibeben  s  Fruͤchte,  feine  ausländische.
Cichorien-Wurzeln:

Rüben  und  Erdmandein
1)  gedoͤrrte  Cichorien-  Warzeln
c)  bereitete  ..  .
Cider  (Obstwein)  s.  Most.
Eigarren  s.  Tabak.
Citronat,  wie  Essenzen.“
Citronen:
o)  Früchte,  frische
b)  Rinden  oder  Schaalen:
1)  frische  .
2)  gedoͤrrte

 

5)  kandirte  Z  .-  %

 

a)  im  grünen  Zustande,  so  wie  gedörrte

Sp.Cer.

 

 

 

 

 

 

 

 

S  Ctr.

 

 

 

 

:  6.
        <pb n="910" />
        12

 

 

 

 

 

 

 

 

8  ingangs=  -
Gegenstaͤnde.  Eingangs-Zoll.  Ausgangs-Zoll.
vom  Isl.  kr.  vom  fl.  kr.
(eCitronen)
Saft:
1)  frischer  Spgp.Etr.4%Sp.Ctr.+
22)  eingesotternrn  —  20—  —  64
94  Clavier:  "
a)  Bestandtheile,  nämlich  Stimm-Naͤgel,
Stifte  und  Clauouss  —  15—  —  —62
b)  Claviere  f.  Instrumente.
Coabs  (.  Steinkohlen,  verkohlte.
95  Cochenille:
a)  ungemahlen  —  30  —  —  64
b)  in  Staub  gemahlen  —  5—  —  –6½
96  Cocus-Bast  und  Gorus=  Stricke  zum  Papieraufhängen
  ...  —  ——50  —  —  64
97  Cocus-  Nußschaalen  ......  —  —50  —  —  64
93  Cognac  .  .·.  —  10—  —  6
99  Solophonium  oder  Oigenharz  ...  ———50  ——6;-tOOConchrltcn..
  .  ....  —  320  —  —  64
„  Conditor-Waaren  —  20  —  —614
102  Confect,  alles  —  20——  —  —61
Confitur  en,  wie  Conditorwaaren.
Consommé  (Gallerte  von  Knochen  und
Fleisch),  s.  Sulzen.
105  Contanti  (baares  Geld)l  frei  frei
10  Corallen:
'  a)  roh  ..  —  320  —  —64
b5  gebthüffen,  ungesaht  ..  —20-—  frei
c)  gefaßt  .  .  Sp.  Pfd.  1—  —  n  64
Corduan,  s.  Leder.
105  Coriander  Sx.Ctr.44  frei
Cortices  medieinales,  perurianec,  nscarille
(Wurzeln,  medicinische)  Apothekerwurzeln.
106  Crysall:
8  roh,  unverarbeitet,  ungeschlifsen  —  5½0  —  —  64
5)  geschliffen,  ungefaßt  —  20—  —  —  d
c)  Arbeiten,  gefaßt  Sp.  Pfd.  —  6½½
Grystallglas,  Glis.
107  Cubeben  (Gewuͤrz-Koͤrner)  .  ..  .  LSp.  Ctr.  3120  —  —  64
        <pb n="911" />
        13

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Eingangs-Zell.  Ausgangs-Zoll.
Gegen  stände.  ent  gangs  Zo
#  »  Vomfl·lkr.vomlsi.kr.
Cucummern,s.Gartengcwächse.
108Curcume:
n)roh,ianrzeln......Sp.Ctr.-25Sp.Ctr.-—6;-b)bei,cctetmNtehl......
  —  6  40o  —  —6
Dachschiefer,  (.  Steine.
109  Därme  vom  Vieh:  ç
a)  nasee  ..  frei  —  5
b)  trockene  frei  —  5/20
110  Dantes  (Spiel=  oder  Wiechenpfennige)  —  15/—  frei
111  Darmsaizen  .  —  10.—  frei
Datteln,  (.  Früchte.
Dauben  (Fhdaubey),  s.  Holz.
112  Demantpuler  ..  ...  ——12ä——6-;
Devisen,  s.  Conditor-  „Waaren.
Diamanten,  (.  Edelsteine.
115  Dinte  (Tinte)  und  Dintenpulber  —  640  —  —6-;-Dochte,
  nach  Beschafsenheit  der  Stosse.
Docken,  s.  Puppen.
114  Dorifchlag  ......  freiSchesscl-—12
Dosen,  j.  Tabakodosen.
Drachenblut,  fs.  Gummi.
115  Draht:
a)  von  Eisen  —  640  frei
b)  von  Kupfer  und  Maess  ing  —  6  40%Sp.Str.  6
c)  von  Stall  ...  —  640  frei
d)Sa1tcn.......  .  —  15|—  frei
e)  Waaren:  —
1)  gemeine  Vogelhäuser  2c.  —  15—  frei
2)  seine  leonischen.  .  Op.Psd.1—  —  —6-,:
116  Dreher=  oder  Drrchslerwaaren:
a)  von  Holz:
1)  ganz  gemeinc,  als  Spindeln,  Spinnräder,
  Spinnrocken,  Rudelwalzen,
Mulden,  Tröge,  Teller  2c.  für  Landleute
  fl.  Werth—6  fl.  Werth  –½
2)  feine,  (.  Holzwaaren,  feine.
b)  von  Horn  und  Vein,  mir  Galanterie  |
Waaren  unvermentgg  Sp.Ctr.  150|—  frei
        <pb n="912" />
        Eingangs-Zoll.  Ausgangs-Zoll.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1  Gegenstände.
vom  (#kr.  vom  ssi.sfkr.
(Dreherwaaren)  -
c)Vonlembcm,  Perlmutter,  Shitdkroͤte,
  gefaßt  und  ungefaßt  Sp.  Pfd.  1.  —  Ep.Etr.  —  6
d)  von  Metall,  wie  die  eiuschlaͤg  gigen
Metall--Waaren.
Drillich  s.  Leinwand.
117  Droguerie  d.h.  alle  rohen  Material-Waaren-Artikel
  in  Rinden,  Wurzeln?  ꝛc.,  nicht  eigens
belegte  Sp.  Ctr.  3120  —  —  62
118  Duͤnger  .  .  frei  frei
Duͤnen  s.  Eiderdunen.
Bau  de  Cologne  (Kollnisches  Wasser)  f.  Parfürmeric=
  Waare.
Ebenholz  .  Holz.
mg9  Edelsteine:
a)  alle  ganzen  Edelsteine,  gefaßt  und  unn
gefaßt  Sp.Pfd.  1.—  —  —  67
b)  Latb-  Edelsteine  "(  u  C.  I
120  Eicheln  frei  Scheffel  —12
Eichenrinde  .  Rinden,  Lohrinden.  1  #
121  Eiderdunen  (Federn  von  Eidervoͤgeln)  Sp.Ctr.  0.—Sp.Ctr.  —,  67
122  sEingeweide  von  Vieh,  mit  Ausfchluß  de  der
Daͤrm  frei  —  1216.
125  Eisen:
o)  altes,  und  alle  zerbrochenen  Eisenwaaren
  srei  —  5
5)  vobes-  in  ötosen  Genfen  von  Hochoͤfen
  .  —  —  127  frei
0)  geschmiedetes,  gestreckies,  sohin  alle  D
Schien=  und  Stab-Kuoppern,  Z  Zainund
  Ragelschmidt-Eisen  .  —  5/20  frei
d)  Abfälle  (Eisenfeilspäne)  krei  —  ½
e#)Blech  s.  Blech  1
!)  Brühe,  Beige  frei  —  6
6)  Drath  .  Drath.
h)  Erz,  Eisensteinnen  freis  Seidel  13
i)  Fabrikate,  alle  gemeinen:  1  1
1)  Huf=  und  Nagelschnudt-  Arbeiten,  l
auch  Ketten  .  —  6%0  frei
        <pb n="913" />
        i  -  ·  Aus  -
“  Gegenshänbe.  Eingangs-Zoll  lusgangs-Zoll
vom  fl.  kr.)  vom  fft.)  kr.
(Tisen)  «
2)  Feilenhauer-und  Waffen-Schmidt-Arbeiten,
  als  Aerte,  Hämmer,  Klingen,
  Pfannen,  Sägblöätter,  Sensen,
Sicheln,  Strohmesser  2c.  zum  Betrieb
der  Landwirthschaft,  mit  Geschmeide=Waaren
  unvermengt  Sp.Ctr.  frei
k)  Geschmeide-Waaren  d.  h.  alle  feinen,
polirten,  verzinnten  Fabrikate  von  Eisen  I
und  mit  Zusähen  Lon  andern  Metallen—  50  frei
)  Guswaaren:
1)  in  Kesseln,  Oefen,  Platten,  Ge-  l
wichtern  —  320  frei
ↄ)  feinere  geschliffene  Guͤßwaaren  —  730  frei
5)  ganz  feine  Gußwaaren  und  brillantirte
  Eisenwaaren  ..  —  1000—  ESEp.Etr.
Eisenocker  (Eisenorpd)  f.  Erde,  Forterde.
Eisenroth  s.  Erde,  Farberde.
134  Eisentacher  (Graphit):
a)  ungestampfter  —  —  64
b)  gestampfter  .  —  –½1  –641
5r  in  Formen  gebracht  —  15  4
135  Elfenbein:  ·
a)  rohes  in  Stuͤcken,  auch  Wallroß-  Zahne  —  10  —  –8x
b)  gebranntes  in  Stücken  —  –25  —  —641
c)  geraspeltes,  gemahlenes  —  3120  —  —  61
d)  Waaren,  alle  Sp.  Pf.—  —  46
Email  (.  Schmelzgqlas.  "
Englischroth  s.  Farberde.  „
Entenfelle  s.  Pelzwaaren.
126  Enzian  und  Enzian-Wurzeln  Sp.  Etr.  —½  —  –963
Srösen  s.  Früchte.
153:  Erd
5  gemeine  frei  frei
b)  armenische,  „  rother  Bolus  ober  Eiegelerde:

1)  roh  ..  .  .  —  —½½  frei
2)  geschlemint  ......  —  —2  frei
3)  verpackt..  .  —  –  frei
        <pb n="914" />
        16

 

 

 

E  ingangs-Zoll  M  Zoll.
7  Gegenstände.  Eingangs-Noll  uegangs  Zoll
-  vom  Ifl.  kr.  vom  f(fl.(br.
(Erde)  ·
c)Farberde,gemetne,auchTalk-,Wal
ker-,Umbra  und  d  Vitriol-Erde,  auch
Traß  frei  frei
d)  Moorerde  ....  frei  frei
ee)  Porcellainede  frei  Sp.Ctr.  —½1
s)  Geschirr:
1)  gemeines,  auch  gemeine  erdene
efen  iff.  Wert6  rei
2)  feines  erdenes,  mit  onoie  des
Porcellainsz  .  Sp.Etr.20—  —.6
128  Erdene  Tabakspfeifen:
a)  unbeschlaggen  —I  520  Krei
b)  beschlagen  ...  —  20—  frei
129  Erdharz  ......  —  50  —  —|67
Erdurabdein,  s.  ichorien-Wurzeln.
150  Erze,  vohe,  nicht  eigens  belegte:
a)  unverpackt  frei  —  —  64
b)  verpackt  —  —  50  —  —641
151  Essen  zen,  Punsch=  und  Sichest-  senzen
Citronat,  auch  Waizensaft  —  50  —  —  —6
152  Essige,  alle,  auch  Essigmutter  —  5,20  frei
1533  Eper  .  ..  —  —)12,Ik  frei
134  Faba  buchari  (Muskatbohne)?  ..-..  —  6  40  —  —54
155  Faba  toncg  ....  —  6  40  —  —  b64
Fackeln,  s.  Pcchfackeln.  I
156  Fächermacher-Arbeiten  —  40—  frei
Färberröthe,  s.  Krapp.  l
15)  Fässer:  !  ·  «
-  a)alte,leetczumFullcn..  freti  frei
b)  neue,  s.  Binder-Arbeiten.  1
158  Farba2)
  Erde,  (.  Erde.
b)  Beere,  Blumen,  Kräuter,  Rinden,  #
Wurzeln,  nicht  eigens  belegte:
1)  unbereitet  —  —  frei
"„  2)  bereittt  —  5.—  frei-
        <pb n="915" />
        17

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

·  Eingangs-Zoll.  Ausgangs-Zoll.
S  Gegenstaͤnde.  gangs-8  gango-s
n  »  voinlsi.[k’r.lvointifl.lt’r.

I
I)  m  Blocke-m  Stuͤcken,  alle  ungeschnitten
  frei  Sp.Ctr.  -  6.
2)  geschnitten,  gemahlen,  geraspelt  Sp.Etr.  frei
d)  Waaren:  !-1)
  chemisch  bereitete,  nicht  eigens  belegte  5—  —.—6
2)  Farben  mit  Oel  oder  Firniß  bereittt9omo—  10.—  —  —  61
5)  Pastellfarben  .  —  15  (rei.
Farin  s.  Zucker.  64
Taßbinder=  é  Arbeiten  s.  Binderarbeiten.
159  Fayence  —  20.—  —.  6·½
Feder-  Alaun,  Federweiß  s.  Alaun.
140  Federn:
)  ungeschlissene  —  520  —  —  6.
b)  zu  Betten  geschlissen,  und  robe  staimen.
  —  5—  —  64
c)  Schreibfedern,  Federposen:  ·
1)  rohe  unbereitete  .,  —  140  —  61
2)  zubereitete  ...  —  to—  —  —6;—
141  Federschmuck-Arbeiten  Sp.  PRPrd.l  —.62
Federspuhlen,  oder  Weteröhr,  wie  Rohre.
142  Feigelwurzeln  .  .  Sp.  Ctr.  —25  —  —6:
Feigen,  getrocknete  s.  Frächte.
Feilen  hauer-  Arbeitens.  Sisenwaaren.
145  FeldspatH..  frei  –  —  64
Felle  s.  Häute.
—  —  140  frei
Pernambufhohz  s  Farbhoͤlzer.  «
145
1“  alle  Gänse-,  “  ,  Pferdkamm-Schweinfette
  —  650  —  –
5)  Sthuaere  ..·....  —  5  frei.
)7  .  —  50  —  —s  67
146  Feuer=  *  fuͤr  Loͤschanstalten,  auch  J
SchläuchevonGespumstundLeder..  —  10  —  —  —863
Feuerschwämme  f.  Schwimme.
147  Feuersprigen  .-...;—-  5—  —  —67
        <pb n="916" />
        18

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5  .  -
Gegenstände.  Eingangs-Zoll.  Ausgangs-Zoll
vom  sfis  kr.  vom  ssi.str.
743  [Feuersteine  rhp.  Ctr.  4  frei
119  Filze:
o)  alte  zerschnittene  Filzhüüt  freisp.  Ctr.  6
b)  Waaren:  l
1)  gemeine  —  R0l—  —  —  64
2)  feinrer  —  40%—  —  —  64
150  Firnises  —  6  40  frei
51  Fischbein:
a)  rohes,  Barden  —  —3925  —  —  64
)  geschnittenes.  ...  —  10.—  —  —  64
c)  Waaren,  Huͤte  ꝛc.  .  —  0.  —  —  64
1532  Fische:
a)  gemeine  deutschlaͤndische:
1))  frische  mit  Abschlag  Lon  20  Prozent
für  das  Wasser  .  «—  –½  frei
5)  getrocknet  oder  geraͤuchert  —  ilo  frei
b)  Brut  oder  Setzlinge,  mit  obigem  Ta-  l
1a-Abschla3furdaöWasser.  frei  —  —  61
c)  Haͤringe,  eingesalzen  ..  —  1,460  —  —  6.
4))  Seeßische,  nicht  eigens  belegte,  als
Rund=  und  Flach-  Sisch,  getrocknet
oder  marinirt  .  —  5—  —  6
155  Fischbäute  .  —  –144  —4
Fischleim  s.  Leim.
Fischschmalz  s  Thran.
Fisetholz  s.  Farbhölzer.
154  Flachs:
-)  ungehechelt,  gehechelt  und  ung  gespennen  —  —  —  8
4,)  grüner  vom  Felde  hinweg  frei  —  F  5
()gesponnen  f.  Garn.
155  Flechsen  von  Thieren:
a)ffrische  frei  —  —60
b)  getrockncte  frei  —  ½40
156  Fleisch:  #
#a)  frisches  und  solche  Würste.  —  —5  frei
b)  geräocherte  Schinken,  Zungen,  Cervelat=
  und  Salami-Würste  .  —  5  frei
Fliegengift  (Fliegenstein)  s.  Arsenik.
        <pb n="917" />
        19

 

MZisser.

161
162
163

 

 

 

 

c)  Bohnen  und  Heidekonn

d)  Brein  oder  Hirse  (ungeschälte)  auch
Linsen  und  Erbsen

e)  Krautkoͤpfe  s.  Kraurkopfe.

 

 

 

 

gleich  se
gleich  Wiben.
l

 

 

 

 

Gegenstände.  Eingangs-Zoll.  Ausgangs-Zoll.
vom  tfl.  kr.  vom  fl.  tr.
Flinten:  ·  "#
a)  Röhrrererer  —  Sp.CStr.  550o%%Sp.Ctr.  6
b)  Schäfte:  .
1)  rohe  k%  rdo  Stück—5o%  Sltück.  —  -r
2)  ausgearbeitete  Sp.Etr.  0  —Sp.Ctr.
5)  feine  für  5**  —  25°—  —  —  67
c)  Schlösser  .-  —  20  —  —  —  6.
d)  Steine...  —  140  frei
Floͤße  s.  Holz.  —
Flohsaamen.  —  —  25  —  —  6.1
Floret-Seide  (.  Seide.
Floß-  Geräthschaften  zum  Behuf  der  1
Fahrt  frei  frei
F  oenu#in  graccum  (Hchehern'Saamien).  |.
a)  unbereitet  .  .  —  Z2o[—  —  61
b)  bereitet  .......  —-  5—  —  —  6.
Fossilien  s.  Mineralien.
Frankfurter-Schwärze,  wie  Schwärze.
Fraueneic  (Merienglac)  —  —  25  —  64
Froͤsche.  .  ..  ..  —  —195  frei
Fruͤchte:
a)  alle,  welche  inlaͤndische  Grenz-Bewohner
  auf  ihren  cigenchũ  nlichen  Gruͤnden
  im  Auslande  erbauen,  und  in
ihrem  rohen  Zustande  einfuͤhren,  so
wie  jene,  welche  auslaͤndische  Unter—
thanen  auf  ihren  eigenthümlichen  Gründen
  im  Inlande  erbauen,  und  gleichsalls
  im  rohen  Zustande  auoführen,
gegen  Reciprocität  frei  frei.
b)  alle  Getreide-Gattungen:  Wait  en,  ge—
gerbter  Kern  oder  Dinkel,  Korn  oder
Roggen,  Gerste,  un  gegerbter  Fesen,  i5
Haber  und  Wicken.  .  LatttVrilagcA.Lauthilagkg«»

gleich  Gerste.
si
gleich  Wiiken.
        <pb n="918" />
        8  Eingangs-Zoll.  -
S  Gegenstaͤnde.  gangs-Zoll.  Ausgangs-Zell.
r#aor  vom  (fl.r..  vom  ffl  Fx.
(Fruchte
M  apfel  (Erdbirnen,  Kartoffeln)  und
Ruͤben:
1)  wenn  a  Scheffel  Roggen  unter
11  fl.  st  «  Scheffel  —  6  frei
2)  wenn  n  blber  11  bis  .  steht.  —  38cheffel.  6
5)  wenn  er  über  15  fl.  stehtt.  frei  —  –
68)  Baumfrüchte:
1)  alles  gemeine  frische  Landobot,  auch
gemeine  Rüsse  Sp.Ctr.0  frei
2)  geddrrt  und  hetrocknet  ...  —  140  frei
5)  feine  frische,  im  Lande  nicht  vorhandene,
  als:  Citronen,  Kastanien  2c.  —  140  Sp.Ctr.  64
4)  feine  auslaͤndische  getrocknete,  gedoͤrrte,
  als:  Cibeben,  Datteln,  Feigen,
  nicht  eigens  belegte  —  5—  —  83
5)  alle  in  Essig,  Wein  oder  Brannt—-wein
  eingemachten  Baumfruͤchte  —  6%  —  frei
6)  alle  kandirten,  in  Honig,  Syrup  oder
Zucker  eingemachten  —  20|—  —  —  67
161  Futter:
:  a)  Kraͤuter  für  das  Vieh  frei  einspännige
Fuhr  6
zweispännige  —  11
mehrspännige  —24
:  Schubkarren  —  11
Aumerk.  Zu  Wasser  wird  die  Ladung  eines  Fahrzeuges  zu  so  vielen  Landfuhren  angenommen,
  als  gewöhnlich  dic  verschiedenen  Wasser-Fahrzeuge  in  sich  fassen,  was  sich  auch  bei
andern  Artikeln  nach  Fuhren  versteht.
b)  Haber,  den  Frachtführer  für  ihre
Pferde  mit  sich  nehmen:
1)  2  Metßen  für  :  Pferd  frei  frei
2)  uͤber  2  Metzen  .  nach  Beilage  A.  nach  Veilage  B.
165  Galanterie-Waaren,  alle,  worunter  nicht

allein  Gold  und  Silber,  dann  alle  vergoldeten
  und  versilberten  Waaren  verstanden
werden,  sondern  überhaupt  alle  Waaren,
die  im  Galanterie-Waaren=  Handel  unter- 



einander  vorkommen,  wenn  guch  ein  oder

 

 

1
        <pb n="919" />
        169

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

«  '««1-l.  -.
Gegen  tände.  Eingangs-Zoll.  Ausgangs-Zoll
vom  (fl.]kr.  vom  ffl.  k.
Eala##erse=  Waaren)
der  andere  Artikel  im  Einzel  ne  nen  geringer
belegt  wire  Sp.P..—  Sp.Str.6
Gallerte  (.  Sulzen.
Galleten  f.  Seide.
Galißben  stein  (Zinkditriol)  f.  Vitriol.
Galläpfel  oder  Gallls  .Sxp.Etr.50  —  —
Gallmey  .  frei  -—  6.,-,
Gansfelle  s.  Pelzwaaren.
Garne:
a)  von  Vaumwelle:
1)  rohe  ungebleichte  .  —  560  —  –  67
2)  gebleichte,  gezwirnte.  icdoch  ingefaͤrbte
  ..  ..  —-  5—  —  —  64
3)  gefaͤrbte  .  —  to—  —  —-6i-4)
  tuͤrkisch  rothgefaͤrbtes  Garn  —  101—  —  —s  62
b)  von  Flachs  und  Hauf:
1)  ungebleicht  —  —  50  —  —  50
2)  gebleich,  zgezwirn,  angesirbt  —  140  ——6·7
5)  gefärbte  10—  —  —62
c)  von  Wolle:
1)  ungefärbt  —  10|—  —  —1
2)  gesärbte  ....  —  15.—  —  —  64
4)  Kämelgarn  10.—  —  —  64—
Garten-  *  Gewächs  e,  alle  Vlumen-  -  Gemuͤ-se=
  und  Kraut-Arten:
5)  nicht  eigens  belegte  frische  pfl.  Werth5  frei
h)  in  Essig,  Salz,  Wein  oder  Brannt-  #  I
wein  eingemachte  Sp  Ctr.  6•40  frei
c)  in  Honig,  Sorup-  zucker  ingesoitene,  i
kandirte  —  *  —  —  64
Gefaͤhrte:  S  bl  6
a)zum  Stadtdien  e  hai  en,  alesch  en:
B  alte  ist  sen  .  Stück  hoStück  50
2)  neue  —  50—  —  50
        <pb n="920" />
        10
P

 

isser.

Gegenstaͤnde.

Eingangs--Zoll.

Ausgangs-oll.

 

vom  fl.

kr.

vom

 

—
1

2

□u
fh)  zum  Oeconomie-Diensic,  ar  be:
1)  beschlagene
:)  unbeschlagene
c)  kleine,  als  Kuntschtten,  Schubkarren
  2c.:
1)  beschlagene
2)  unbeschlagene
d)  Pflüge  und  Eggen:
1)  beschlagene
2)  unbeschlagene
WaE)  alte  schon  gebrauchte  Wigen  in  Einund
  Auswanderungs:  Fäll  en
s)  Kinderchaisen
8)  Einzelne  Theile,
Geflügel:
a)  #hmee:
1)  großes  ausgewachsenes  .
25  kleines,  junges,  ühausgewochscues
I!)  wildes
Geigenharz  s.  Colophontt  um.
Gelbbeere  s.  Farbbeerc.
Gelbholz  s.  Farbhölzer.
Gelbkraut  f.  Farbkrant.
Geld  baares,  s.  Contanti.
Gemälde  s.  Malereien.
Gem  üuse..  Gartengewächse.
Geräthschaften  s.  Hausgerähe.

Roder,  Achsen  Z

 

Gerberarbeiten  s.  Leder.
Gerberlauge

15  53  Germ  (Bierhefe)

n  es  Früchte.

Gewehre  s.  Büchsenmacher-Arbeiten.

10  1  Gewurze:

e)  die  feineren,  als:  Vanille,  Nelken,
Safran,  Zimmet,  Cassia  lignes:  Muskatnüsse,
  Macis  (Muskatblüthe)  und
Cardamomen  .

 

)  alle  übrige  uchr  ei  eigens  belegten

1  sl.  Werth  —

Stuͤck
Sp.  ECtr.

 

 

frei
124

 

40

 

Siuͤck

Sp.Ctr.

Cimer.

Sp.  Etr.

K.  k
I
l

srei
sfrei

 

 

1—

—66
656

1

63
6i
        <pb n="921" />
        10
□lI

 

Ziffer.

Gegenstände.

 

Emm.  und  Gifstrauch  #.  Arsenik.

175

*
7

1•6

1•-•8

Glaser

Ginster  (gelbe  Schart)  s.  Farbtraͤuter.
Gips:
a)  in  Faͤsseln
5b)  Dünger,  d.  h.  nigebrannie  bestossene
Giposteine  ...
c)Ote-mc........

d)  Waaren  in  Buͤsten-  Figuren,  Statuen
  0  I  s  O  0-Glaͤtte...


Glas:
)Spicgelgläser:

1)  rohe  ungefschliffene

a)  Judemmas  —  für  inländ.

alaͤfer  Elaslchleisen

6)  grüne  Heb  |.  glas-  und  Spiegel-Spiegelgläser
  Gurriken

außerdem  ......

2)  geschliffene  unbelegte  ...

d)  belegte  .....

b)  Fenster=  und  Taselglas

(P)  Brillen  und  Uhrgläser

4)  Trinkgläser  und  alle  ungefazten  Glaswaaren,
  auch  Beinglas,  Glusperlen,
Glasknöpfe,  Paterleins,  Glasschmelze,
Sxpringgläser  (Glastropfen)  2c.,  je.
doch  mit  Ausnahme  der  gesaßten  zu
Galanterie-Waaren  Lebs-  is  gen  Glas-W.
  zaren  .

e)  Steine,  geschliß  ene,  Priom  **  *!-  Lu—
si

 

179  I

 

 

Arbeit-  u,  geineine  .
Glasgalle

*e  ·  "  "  "

 

 

 

 

 

 

Eingangs-Foll.  Ausgangs-Zell.
vom  1  vom  l.  -
Stück  Stück  —  1
gler  frei
frei  ein  paͤnn  Fuhr  —2
zweispinnige  —  4
mehrspännige  6
Sp  Etr.  5—  Sp.Ctr.  64
einzelne
Stück  6
S  #r.  —i  —  —  64
—  —  50  frei
l
—  —5%  frei
—  10—  frei
—  15.—  frei
—  20  —  frei
—  10  —  frei
—  10.—  frei
—  10—  frei
1|
—  20—  frei
—  165  frei
—  —25  —  —  64
        <pb n="922" />
        do
4

 

 

 

 

 

 

 

 

2  Sin  Zoll.  Ar  2  .
Gegenstände.  Eingangs-Zoll  Auogangs-Zoll
%  .  lvomfl.lkr.  Vomfl.skr.
«-160’Glasgcmälde.  .-Sp.Etr.-os—  frei
131  Glasscherben  .  «  frciSp.Ctr.-—Z50
Glasur-Erzs  Erz--18:
  Glauber-Salz:  »-a)m
  Erde,  Stein  gebrannt,  entwaͤsert  —  50  frei
b)  krystallisirt.  .  ..  —  —50  frei
165  Glockengießer=  Arbeiten:
o)  im  Großen  mit  Ausnahme  der  Feuerspritzen
  —  10—  —  —67
b)  im  Bleinen  als  Gegenstände  des
Kramhandels  -  —.  15—  —.  —1  67
184  Gold:
a)  in  Barren  und  Stangen,  Bruch-Goldl
oder  Pagament,  dann  alles  ausgebrannte,
  ausgezupfte  Gold  ..  frei  frei
b)  in  Bletten,  Vouillons,  Canettillen,
Drath-Faͤden,  Flinderln,  Folien,  geschlagenes
  in  Blättern,  und  3-gold
  unverarbeitet  —  50  —  —  63
D)  verarbeitet  zu  Borten,  Gallonen,  X
Quasten,  Schnuͤren,  Spitzen,  Stoffen,
Zeugen  2c,  mit  andern  Stoffen  vermengt
  und  unvermengt  Sp.Pfd.  —  6
d)  Schmidt=  und  Maswurbeiten  —  1—  —  —  6.4
e)  G  raͤtze  ...  SPCW  —25  –  —  50
2  Goldschléger-Oäutchen  .....  —·-"—50  —  —  64
185  Granatsteine:
a)  roh,  unverarbeitet,  ungeschliffen.  —  S——  —s5
b)  geschlissen,  ungefaßt.  Sp.  Pfo.  s30  —  6214
o)  verarbeitet,  und  alle  gejaßten  GBranarsteine
  —  1—  —  641
Graphit  (.  Eisentacher.
Grapp  (.  Krapp.
Graupen  s.  Gröze.
Gries  (.  Grüße.
Grieselwerk  s.  Grüße.
186  sGruͤnspan:
a)  nicht  krystallisirt  .-.-.-  Sp.Ctr.  1140  —  —  6—
Dh)  krystallifrt.  —  550%o  —  —|6
        <pb n="923" />
        —

 

18

2

190

Ziffer.

Eingangs-Zoll.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ie
Gegenstände.  —
vom  ffl.  (kr.  vom  fl.kr#-Krüße,
  alles  gemeine  ne  SEriefelwerk.  als  ge-  «
raͤndelte  Gerste,  Gries,  Haberkern,  auch  se—
schälte  Hirse  .  Sp.  Etr.  5/2%  frei.
Grummet  s.  Furterkranter.  ç
Gürtler-Arbeiren:
a)  gemeine,  wie  auch  die  gelb  oder  weiß
gesottenen  als  Gegenstände  des  Kram
handels  —  55—  Sp.Er.44
b)  feine  acht  vergoldete,  versi  lberte  Sp.Pfd.—  —  –6
Guinea-Körner  und  Pfesser  s.  Peeffer.  -
Gummi:  .«
a)m«ab11chct.  .Sp.Ctr.-»50  ———6k
«  b)  anderer  .  —  1|40  —  —  64
c)  elasticum  ..  —  140  —  —–
Gurken  s.  Gartengewächse.
Haare:
a)  gemeine:
1)  von  ferden:  #
a)  rohe,  unbearbeitete  —  —  25  —  1146
6)  bearbeitete,  bereitete  —  —  25  —  —  50
2)  von  Schweinen:  I
a)  rohe,  unbearbeitete  frei  —  140
6)  bearbeitcte,  bereitcte  —  —1½5  —  —  5
5)  von  Bibern,  Haasen,  Kauinchen,
Ottern  ..  —  —  25  —  ½0
4)  von  Böcken,  Gaisen,  Gemsen,  Hir
schen,  Kaßen,  Rehen  —  —  26  —  —  64
5)  von  Kälbern,  Kühen,  Ochsen,  Rindern
  und  Hunden  ...·.  —  —  1231  —  —  64
b)  feine  unverarbeitete:
1)  Kamcel-,  angorische  Ziegen-Haar  —  —50  —  —  64
*2.  Menschenhaare,  rohe,  undressirte  —  5.—  —  —  61
e)  Arbeiten:
1)  ganz  gemeine,  von  Roß-,  Kaͤlber-  «
und  Küh-Haaren  in  Decken,  Sücken
Socken,  Sohlen  2c.,  mit  höher  beleg-  l
tenWaatenunveuncngt.-.  —  5.—  —  —!  64
        <pb n="924" />
        26

 

190

*

19

19

19

Zisser.

m

5

□

—

Eingangs-Zoll.  Ausgangs-Zoll.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gegenstaͤnde.
vom  ifl.  kr.  vom  ltl.  kr.
(Haare)
2)  seine  von  Kaninchen,  Kameel-  und
Roßhaaren  u.  s.  w.  .  Sp.Ctr.  So—  Sp.Etr.
5)  von  Menschenhaaren  —  40—  —  –  67
Haarpuder  (Kraftmehl)  5—  frei
Haarsalz  s.  Federalaun.  I
Hader-Lumpen  frei  —  5,20
Häckerling  von  Stroh  und  Heu  frei  seinffänn.  Fuhr.  ——2
zweispännige  —  4
mehrspännige  —  6
bäute,  Bälge,  Felle:
a)  von  allen  gemeinen  Hausthieren,  roh
unbearbeitet  –  —12|  Sp.  Ctr..%
)  Rindshäute,  grüne,  eingesalzene  —  —21  —  —  50
c)  von  Büffel-,  Auer=  und  amerikanischen
Ochsen  —  —  1231  —  1140
d)  von  allen  wilden  Thieren,  roh,  unbearbeitet
  —  —  1251  —  1140
We#)  Fischhäute,  rohe,  s  Fischhaͤute.
s)  alle  gearbeitete  s.  Leder.
8)  Absälle:
1)  frische  frei  —  140
2)  getrocknete  frei  —  320
Hafner-Erz  frei  —  —  64
Zaͤfnergeschirr  s.  Erdengeschirr.
Hagebutten  s.  Beere.
Hammerschlag  s.  Eisen-Abfälle.
Handschuhmacher-Arbeiten  f.  Leder-Waaren.

Handwerkszeuge,  schon  gebrauchte,  für  wan-  1
dernde  wiederkehrende  Handwerker  frei  frei
Huuf:
ungesponnener  —  –  50
b)  gruͤner  vom  Felde  hinweg  frei  —  50
c)  gesponnener  s.  Garn.
d)  Abfal  —  –½)  —1
e)  Koͤrnerr  —  —  121  frei
Hanf-Oel  s.  Oel.
        <pb n="925" />
        Gegenstände.

Eingangs-Zoll.

Auogangs

Zoll.

 

vom  „

fl.  kr.

vom.

fl.cr.

 

201

GWarnsalz  s.  Salmiak.
Harzc,  gemeine  rohe
Hausenblasen  s.  Leim.
Hausgeräthe:

#a)  alte  schon  gebrauchte  in  Ein=  und  Auswanderungs
  =  und  erwiesenen  Erbschafts-Fäallen


b)  anderer  Art  nach  einschlägiger  Tarifs-Velegung.



Havanah  (.  Zucker.

Hecheln  s.  Heolzwaaren  gemeine.

Hefe  von  Bier  und  Wein.

Heidekorn  s.  Früchte.

Heidelbeere  s.  Beere.

llerbac  f.  Kräuter.

Herbarien  für  Cabinete  s.  Naturalien.

Heringe,  eingesalzene  .  Fische.

Heu  (.  Futter-Kräuter.

Hirschhorn:

a)  in  rohen  Stücken

b)  gebranntes,  geraspelte

Kuel  chunschlitt,  wie  Unschlitt,  rohes.

irse:
a)  ungeschaͤlte  s.  Früchte.
b)  geschälte  f.  Grüutze.
Holz:
2)  gemeines  hartes  und  weiches:
1)  Bau=  und  Werkholz  in  Stämmen

 

und  Blöcken,  auch  Rafen  und  Stangen
  ungeschnitten  .

2)  Vau=  und  Werkholz  geschnitten  zu
Rähmlingen,  Läden,  Pfosten,  Riegeln;.
  Stollen,  Bohlen,  Brettern,
Schwärtlingen,  Latten,  Dauben,

 

 

 

Faßböden,  Felgen  gebohrte  Brun-1fl.

  Werth

Anmerk.  Rafen  bedeutet  das  geringere  Bau=  Werk=  und  Schiffbauholz,  nämlich:  Baubolz
  in  Stämmen,  und  Sägblcke  von  /  bis  zu  1  Fuß  im  Durchmesser,  dann  Schiffbauholz
  in  Stämmen  von  10  bis  16  Klafter  Länge  und  dem  erwähnten  Durchmesser.

i

Sp.Ctr.

 

1
122.

frei

1
125
20

Sp.  Ctr.

 

 

1
4

 

5

50.

frei.

50
61

 

 

sfl.  Werth

–6
        <pb n="926" />
        15
2

 

 

 

 

 

 

 

Gegenstände  Eingangs-Zoll.  Ausgangs-ZLoll.
#  -  Vomsfl.;kr.  VomIfL  kr.
(Holz)
nenteicheln,  Weinpfähle  oder  Rebstocken,
  auch  Weiden  und  Reifholz  sufl.  Werth—|]  2  1  fl.  Werth—  3

 

Anmerk.  Läden  oder  Bohlen  sind  4—6"  dicke  Bretter.  —  Unter  Pfosten  ist  das  beschlaene
  oder  geschnittene,  zu  Befestigung  von  Garten-Zäunen  2c.  dienende  Holz  verstanden;
Ptähmling  sind  Rahmschenkel;  Stoilen  (oder  Riegel)  ist  vierkantig  geschnittenes  Holz,
2“  bis  4“  im  Gevierte  und  von  Brerterlänge.  —  Schwärtlinge  oder  Schwarten  sind  die
dußeren  Segmente,  welche  beim  Schneiden  eiues  Stammes  in  Bretter  auf  den  Seiten
adfallen.  —  Felgen  sind  das  zugehanene  oder  geschnittene  Holz,  wie  es  die  Wagner  kaufen,
  um  es  zu  Radfelgen  weiter  zu  verarbeilen.  ’  ·
3)  Brennholz,  alles,  in  Scheitern,
älesten,  Bauschen,  Vorzen,  Spänen,
Stöcken,  Sturzbürden,  Scheiten,  ’
Hobelspaͤnen  ...  Ist.Wcrth-i1si.Wcrth  5
Anmerk.  Bauschen  bedeutet  Wellen;  Sturzbürden  sind  Wellen  größerer  Gattung,  auch  werden
darunter  Faschinen  und  die  Holzbürden  verstanden,  welche  Landleure  in  den  Wäldern  sammeln
  und  nach  Hause  bringen;  Borzen  werden  theils  Theile  ausgchauener-Wurzelstocke,
theils  die  Giebel-Enden  des  Fleßholzes,  welche  beim  Floßbau  zu  Erziclung  einer  gleichen
Länge  der  Floßstämme  abgeschnitten  werden,  theils  jene  knörzigen  Absälle  genanm,  welche
beim  Aufmachen  der  größeren  Baumäste  zu  Prügelholz  abfallen.  Holzscheiten  sind  die
Spähne,  welche  beim  Beschlagen  des  Bau=  und  Commerzial-Holzes  abfallen.

 

 

40  Holz-Kohlen  f.  Kohlen.  4  #
5)  Schiffbauholz,  alles  in  Stämmen,
Ruthen,  auch  Küpfe  und  Krummholss]  fl.  Werth—  fl  Werth6
b)  Arzneihölzer  m8Ep  Etr.  5  frei

c)  Farbhoͤlzer  s.  Farbhoͤlzer.

d)  feines,  für  Drechsler,  Tischler  2c.,  als
Acajon,  Burbaum,  Cppressen,  Eben-,  i
Königs-,Mahagoni-,Rosen-,Franzosenholz
  oder  lignum  sanclum,  auch

Stahlröhrr  .  ...  —u——2

 

 

 

e)  Cedern-Hoz  —  —  1251  —  —  64
s)  Nuß-  Kirschbaum-  auch  Masern-Holz:
1)  in  Blöcken,  Stämmen  .  lifl.  Werth  —  ifl.  Werth—6
2)  geschnittenes  —  —
6)  Resonanzbèden  und  Geigenholz  Sp.Err.  ½Sp.Etr.  las
n)  Abfälle,  Sägspäne  frei  frei

 

 

i)  Waaren,  gemeine  für  Landleute,  als

 

 

 

Drischeln,  Geiselstecken,  Hecheln,  Has-
        <pb n="927" />
        1—  5  2-  -
*  Gegenstaͤnde.  Eingango  Soll.  Ausgangs-Joll.
r-  wHo#m  ffl1g  kr.  vom  fl.  kr.
(Holz)  «  -  1
peln,  Heugabeln,  Holzschuhe  und  Stöckeln,
  Schusterspäne,  Kochlöffel,  Futterkörbe,
  Leisten,  Mausfallen,  Mehlund
  Salzkübel,  Mühlkämme,  Mulden,
Rechen,  Reife,  Schaufeln,  Schindeln,
Siebläufe,  Spindeln,  Spinnräder,
Spinnrocken,  gemeine  Teller,  Tröge,
Weidenkrehen  und  Ringe,  Packkisten
und  Steckenhoz  fl.  Werth—  6|  frei
Anmerk.  Stöckeln  werden  die  hölzernen  Schuh-Absätze  genannt.  Schusterspäne  ist  dünner
als  Fourniere  geschnittenes  Holz,  meistens  Buchenholz,  welches  zwischen  die  Brandsohlen
und  die  eigentlichen  Schuhsohlen  gelegt  wird;  hieher  gehören  auch  die  Buchbinder=  und
Degenspähne.  Siebläufe  ist  gleichbedeutend  mit  Siebringen,  woraus  auch  Schachielringe
gemacht  werden.  Weidenkretzen  (Weidenkreten)  sind  die  Weiden-Geflechte  der  Fuhrleute,
und  andere  größere  Trag=  und  Futterkörbe  der  Landleutc  von  der  gröbsten  Arbeit.  Weidenringe
  sind  Floßweiden,  auch  gedrehte  Taunenzweige  zum  Binden  der  Flöße.  Seeckenholz,
  gemeines  Holz,  um  daraus  Spazierstöcke  zu  machen,  jedoch  ohne  Knopf  und  Zwinge.
k)  Waaren,  feine,  nämlich  alle  Bildschniher--,
  Schachtelmacher-Arbeiten  und
Kinderspiclzeuge,  roh  oder  bemahlt  und
lakirt...  ...  .  .  Sp.Ctr.  151|—  frei
Anmerk.  Um  die  Jollbehandlung  der  verschiedenen  Holz-Artikel  nach  Klafter,  Maaß,  Stämmen
  und  Stücken  möglich  zu  machen,  wird  der  Current-Werth  derselben  von  Zeit  zu  Zeit
nach  den  örtlichen  Preisen  der  verschiedenen  Ein=  und  Austrikts-Puukte  festgesetzt,  und
bekanm  gemacht  werden.
203  Honig,  gelaͤutert  und  ungelaͤutert  .  .  .  Sp.CEtr.  1°%  Sp.  Ctr.  s-  64
204  Hopfen  .........·.  —  5—  frei
2205  Hopfen-Seßblinggge  .  .  ..  frei  frei
206  Horn  und  Hornspitzen:
a)  roheß..  —  —11—  50
)  plattgedrücktes  und  unverarbeitetes  —  —  5
Hornoieh  f.  Vieh.
aox  Hornwaaren  mit  Galanteriewaaren  unvermengt:

a)  nicht  gepreft  —  15—  —  —  64
b)  geprefte  —  30.—  —  46.
Hüttenrauch,  (.  Arsenik.  D!
        <pb n="928" />
        30

 

Ziffer.

Eingange-Zoll.

Ausgangs-Loll.

 

Gegen  stände.

vom

Il.

kr.

vom

fi.  kr.

 

 

209

210
211

215

216

Hutmacherarbeiten,  s.  Ellzwaaren.
Hußeln,  (gedoͤrrte  Virnen)  f.  Früchte.
Jagdgarne  und  Fischnehe,  s.  Seiler-Arbeiten.

Japanische  Erde,  (.  Calechu.
Jaspis:
a)  roh,  ungearbeitet,  ungeschliffen  .
b)g-schltffcn,ungefaßt  .
c)Verarbe1tct-gest.

 

Indiennen,  s.  Baumwollenwaaren.
Indie  go

 

Ing  ber,  s.  Gewuͤrze,  alle  ibrige.
Insecten  für  Cabinctte  .
Instrumente:

a)  astronomische

b)  chirurgische,  mathematische,  mechani

sche,  physikalische
c)  musikalische,  ohne  Umerschied,  Klarinets,
  Klavier,  Fortepianos,  Flöten,
Flügel,  Geigen,  Lrompelen  i  und
Waldhoͤrner  .  ..  .
ohannis-Blume  .
ohannis-Beeren,  s.  Beeren.
Johannio-Brod  ..
sländrsches  Moos,  "C  Moos.
chten
Jachten1H,  s.  aradiesaͤpfei.
Judenpech,  (.  &amp;amp;g
Juwelen,  s.  s

Peetn

Kamelhaare,  s.  Haare.
se,  alll
Kaffee,  (.  C
Kalender,  s.  —sim]
Kalk:
a)gebrannter

dharz.  -

 

Sp.Ctr..
Sp.  Pfd.
Sp.Ctr.

Scheffel

 

 

 

50

98

 

Scheffel.

 

frei

!
        <pb n="929" />
        31

 

 

 

 

 

Gegenstände.  Eingangs-Zoll.  Ausgangs-Zoll.
n  Lom  ffl.]kr.  vom  fi.)  kr.
(Kalt)  P
bpbp)  Steieen  frei  seinspänn.  Fahr—
zweisPF.  Fuhr  —  6
mehrip.  Fuhr—
21)  Kammacher-Arbeiten:  “
a)  Wollbämme  .  Sp.Etr.  320  Sp.Ctr.  64
b)  von  Horn  mit  Galanteriewaaren  unvermengt
  —  15—  —  —  64
e)  von  Elfenbein  oder  Schidẽroi  *#
und  ungefaßt  Sp.Pf.  —  64
Kampfer,  s.  Campher.
Kanevas,  s.  Leinwand.
Kaninchen,  lebende  Stück  —/  frei
218  Kannenbäcker=  Arbeiten,“  d.  2  Steinseschirr
  .  .  ESp.Ctr.  3120  frei
Kanten,  s.  s.  Spitzen.
Kapern,  s.  Capern.
219  Kardendisteln  fuͤr  Tuchmacher  —  —  124  frei
Karotten,  s.  Tabak.
220  Kartätschen  für  Wollenarbeiten  .  —  520  —  —6#
221  Kartenmacher—  Arbeiten,  alle  Spiellar-.
  —  Io—  —  —  64
Kanoffeln,  f.  Früchte.
Kastanien,  (.  Früchte.
Kattune,  (.  Baumwollenwaaren.
22  Kaviar  .  —  20—  —1  2-Kermes,
  s.  Alkermes.
223  Kienruß  .  —  260  —  —  64
224  Kies  zum  Glasmachen  .......  frei  seinspäan.  Fubr
zweisp.  Fuhr  —
——D7#
Kinderspielzeuge,  (.  Holzwaaren,  auch
uppen.
225  Achubben.  ,  Kirschenwasser  —1  10  —Sp.  Etr.  —  64
226  Kirschnerarbeiten  d.h.  alle  zum  Gebrauche
  schon  vollendeten  Pelzwaaren,  Anzuͤge-  -
HaubemStaucherxc  —  60—  —  —67
        <pb n="930" />
        1

 

Gegenstände.

Eingangs-Zoll.

Ausgangs-Zoll.

 

vom

fl.  kr.

vom  Ifl.]  kr.

 

 

Ei

129

230

232

133

1  4

Klauen  .«..-Klauenfett,
  wie  Ferte.

Klebwachs,  s.  Wachs.

Klee,  s.  Futterkräuter.

Kleesaamen,  (.  Saamen.
Kleidungen  und  Anzuge
Klempner=  Arbeiten,  f.  Blechwaaren.
Kleßenbrod,  (.  Brod.

Kleyen  .  «-Klingen,
  (Eisenfabrikate.
Knallkugeln,  (.  Zündknallpillen.
Knochen:

a)  rohe  ..

h)  gemahlene,  Mehi  .
Knochenschwarz,  s.  Schwärze.
Knopfgießer-Arbeiten:

a)  von  gemeinem  Metalle

b)  vergoldete  und  verfitberte
Knopfmacher-Arbeiten  anderc,  nach  Beschaffenheit

  des  Stoffes.
[Knoppern:
a)  Vlahlene  ...-.-Kobaktblau,

  s.  Farbwaaren.
Kobaltgruͤn,  s.  Farbwaaren.
Kobaltkies  und  Kobaltmetall.
Kobaltoxyd  (gerösteter  Kobald)  s.  gaffer.
Köllnische  Pfeifen,  f.  Erden.
Köllnisches  Wasser,  s.  Parfümerie-Waaren.

Königsblau,  (.  Farbwaaren.
Königsgelb,  1.  Farbwaaren.
Königsrauch,  s.  Parfümerie-Waaren.
Kohlen:
a)  von  Hollz
b)  von  Stein  ..
Kohlenschwarz,  s.  Schw

 

hwů
Kokusnußschaalen,  s.  Cokkenushgalen.

 

Sp.  Pfd.

Sp.Ctr.
Sp.  Pfd.

Sp.  Ctr.

l

frei

srei
4
frei

 

frei
frei

 

Sp.  Etr.50

 

fl.  Werth—3
        <pb n="931" />
        33

 

 

 

3  in  -Zoll.  igs-Zol
S  Gegenstände.  Eingangs-Zoll.  Ausgangs-Zoll.
6#  Lom  tl.  kr.  vem  Ifl.  kr.
255  [Korbmacher-Arbeiten:  ·  I
o)gemeinevonQBeidm....  Sp.Ctr.30  frei
b)  siiin  —  10  —  frei
256  Korinthen  ...  —-  5—  Sp.Ctr.  —
Kork,  s.  Pandoffelholz.
230  Krämereiwaaren  d.  h.  alle  Gegenfstnde
des  gemeinen  kurzen  Waarenhandels,  mit!
Galanteriewgaren  unvermischt  —  „½5.—  —  6K.
Krätze,  s.  Gold=  und  Silbergräßc.
Kräuterwerk,  Gartengewüchse.
Kräuter,  (.  Farben-,  Furter=  uid  meodicinische
  Kräuter.
Krafrtmehl,  (.  Haarpuder.
Kranewithbeere,  (Wachbolderbeere)  s.
Veere.
238  Krapp:
a)  roher  in  Wurzeen  —  —25  frei
b)  in  Mhlllll  —  —  25  frei
259  Kraut:  1
#a)  ungeschnitten  in  Körfen  1090  Stück□  6  frei
h)  eingeschnitten,  eingesalzen.  .  .  Sp.  Etr.  320  frei
240  Krebrsse  .....  —  —  25  —  —  64
241  Krebsaugen..  ..  —  5#%%  —  —62
:42  Kreide,  gemein  .  —  –—  —  –  6  /
Kremserweics,  (.  Farbwaaren.  #4  '
KrcuzbecreundKrcuzdormvurzcslms.Far!--beere
  und  Wurzeln.
Krystall,  (.  Crystall.
13  Kuchen  von  Lein,  Reperr  fre.#  —  —  6.
44  Kugellack..  ..  .  .  ..  —  5  —  —61
Küsner-Arbeiten,  (.  Faßbinder-Akbeiten.
45RKümmemi  —  1440  frei
146  sKunstverlags-Gegenstaäͤnde  in  Lintiken,
Cabinetsstücke,  niche  eigeno  belegte  —  10  —  —  6
enss  Kupfer:
a)  altes  und  alle  zerbrochenen  Kupferwaaren,
  auch  Kupferasche  ...  frei  —  50
b)  rohes  in  unverarbeiteten  Massen  —  —  —  —s  64
        <pb n="932" />
        Eingangs-Zoll.  -
*  Gegenstaͤnde.  gangs-Zoll.  Ausgangs-Zoll.
.  vom  Ifl.)kr.  vom  fl.  kr.
(Kupfer  I
k)  angcarbetteh  geschmiedet,  gewalzt  und
geschlagen  Sp.EStr.  6  40%Sp.Etr.  64
d)  verarbeitet,  d.  h.  alle  verzinnten  u.  unverzinnten
  Kupferschmidr-Arbeien.  .  —  16—  —  —  64
e)  Blech,  s.  Blech.
)  Drath,  s.  Drath.
7  Rüzen,  alte  verrufeen  —  –E  –
v  h)  E  frei  —  —  64
248  Kupfer  e,  Vilder,  Landiarien,  auh  *
druckarbeiten  .  -—  to-—  —-—6-;
Kupfctvttrtols  Vitriol.
Kupferwasser  s.  Vitriol.
Kutschen  s.  Gefährte.
Laberdans  Seefische.
240  La  ...·  —-  5—  64
250  Lakritzensase  Eusbolsest)“  ....  —  520  6
251  Lackmus  .  .  ....  —  140  Hi
Landkartens.  Supfersiche.
Larven  s.  Masken.
252  Lasursteine:
*  a)  roh,  unverarbeitet,  ungeschliffen  .  —  520  —  —  64
b)  geschliffen,  ungefaßt  —  20  —  —  —  68
c)  verarbeitet,  gefaßt.  .  .  Sp.  Pfod.  1  —  —  6
455  Lebküchner-,  Lebzeltner=  „Arbeiten  Sp.Etr.à5—  —  —  6
Lecceröl,  (.  Oel.  "
254  Leder:
a)  alles  Roth--  und  Weißgerber-Leder,
ganz  oder  nur  lohroth  gearbeitete
Häute  —  15.—  frei
b)  Korduan,  Saffian  auch  Bruͤßler-  I
dann  alles  gefaͤrbte  und  lakirte  Leder  —  20.—  frei
P)  türkisches  Bocksleder,  rohee  —I  140  frei
d)  Waaren,  nicht  eigens  belegte  ..  —  30  —  —  67.
e)  Abfaͤlbe,  auch  Schaffuͤsseln  zum  Leimsieden:

1)  im  nassen  Zustande  rei  —  140
a)  im  trocknen  Zustade  frei  —  3;20
        <pb n="933" />
        Sigißer.

25

□

158

259

Eingangs-Zoll.  Ausgangs-Zoll.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gegenstände.
vom  fl.  kr.  vom  fl.kr.
Leim  I
a)  gemeiner  Lischlerleim  .  Sp.CStr32oocp.Etr.4
b)  Vogelleim  ..  .  —  520  frei
c)  Fischleim.  .  .  ..  —  1"4o  frei
Lein,  s.  Saamen.
Leinkuchen,  "  Kuchen.
Leinöl,  (.  Oel.
Leinwand:
a)  ungebleichte,  Drillich,  Zwilch,  Gradel,
Kanevas  und  alles  rohe  geinenzeug  im
ungebleichten  Zustande  ..  ..NettoEtr-so—  frei
b)  gebleicht  .  —  20  —  frei
c)  Waaren,  alle,  mir  Seiden,  Baum-  ·
wolle  und  Schafwolle  r2c.  nicht  gemengt,
  ferner  Tischzeuge,  Damast,
Gingang,  Koͤllisch,  dann  gefaͤrbte
Leinwand,  gefaͤrbter  Kanevas  und
Zwilch,  so  wie  rohe  und  gek  ͤpperte
Hosenzeuge  .  50—  frei
d)  Fadenbattsfsfsst  —  *——  —  —  64
Leonische  Waaren  ..  ..  Sp..Pfd.-—  —  —6;—
Lettern,  s.  Buchdruckerbuchstaben.
Lichtzieherwgaren:
a)  von  Wachs,  s.  Wachs.
b)  von  Unschlitt,  s.  Unschlitt.
Tc)  Nachtlichter  Sp.Ctr.5—  —  627
l.ignum  sanchum,  (Franzosen-Holzy  .  Holz.
Limonien,  (.  Früchte.
Linsen,  (.  Früchte.
Liqueurs  —  10—  —  —  64
Löschmaschinen,  s  Feuersprigen.
Lohrinden:  |
a)  birbene,  eichene,  sichtene,  ungestampfte  frei  seinpänn.  Fubr.  —  50
zweicp.  Fuhr  1
mehrsp.  Fuhr
b)  gestampfte  .  freiSp«Ckk,«—1-.z
c)  Kuchen,  d.  h.  ausgelaugte  Lohe  .  frei  frei
Lorbeer  und  Lorbeerblätter  —  40  —  —s  6
        <pb n="934" />
        268

269

270
271

Ziffer.

Gegenstände.

Eingangs-Zoll.

 

Lom

fl.  kr.

Lom

Ausgangs=  Jell
7*

(br.

 

Lumpen,  (.  Haderlumpen.

Lunten

Lustres,  s.  Glaswaaren.

Jlaccaroni,  f.  Mehlteig.

Macis,  f.  Gewürze,  feine.

Mägen  vom  Bieh

Masnesia,  weiße

met

Raßnete  oder  Amaranthholz,  s.  Holz.

Mahlereien:

a)  ohne  Fassunnng

b)  mit  Fassung

Mais  (türkischer  Waitzen,  auch  Kukuruz)  s

Fruͤchte,  Weisen-Majolicg



Malaquette  ober  Mlaniqueue  .  Pfeff

Mal)z,  neben  besonderer  Erhebung  des  -
aufschlages,  wie  Getreide.

Mahmuthzähne  s.  Elfenbein.

Manchester  f.  Baumwollenwaaren.

Mandeln.

Mandel-  eigentlich  Erdmandeln=  -Caffe  s  Caffe-Surrogate.



anna

Markasit,  s.  Wißmuͤth.

Mar  cipan

Marchaonde  de  Mo  aeidirbeitenpuh  waaren)

vollendete  .

Marienglas  s.  Fraueneis.

Marmelade,  (Schachtelsaft)  f.  Früchte,  eingemachte.



Marmor:

a)  roher  in  Stäcken,  unverarbeitet

b)  verarbeiret  im  Großen

P)  verarbeitet  im  Kleinen,  mit  Galanteriewaaren

  unverment
Marokin  s.  Leder.
Maschen  von  Schilf  s.  Bastwaaren.

 

 

 

 

Sp.Ctr.

Sp.  Vsd

20  J=Sn



 

l
.WscId--at—-U

Opcn

—

 

i
l

5—

15.—

 

Sp.  Etr.

I

EITHER-th- 



l
(-—E:.


E

6(#
        <pb n="935" />
        277

279
280

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

«  --  PH«  -«)
Gegenstände.  Eingangs-Zoll.  Aucgangs-Zoll.
vom  fl.kr.]  vom  fl.r.
Maschinen  für  Ackerbau,  Fabriken  und  Sewerbe:

a)  zum  eigenen  Gebrauche  auf  Ansucke  en  frei  frei
)  zum  Hande  Sp.Ctr.  5  Sp.Ctr.56
Masken  (Larven)  —1  50—  —  —6i
Mastix  s.  Gummi.
Materialwaaren,  nicht  eigens  belegte  —  5½0  —  —6
Mathematische  Instrumentes.  Instrumente
Matrizen  s.  Buchdruckerbuchstaben.
Matten  s.  Bastwaaren.
Maultrommeln  oder  Brummeisen:
a)  vermischt  mit  Framwaaren  —  15.—  —  —  64
b)  unvermischt  .  —  5—  —  —  64
Mausfallen:
a)  hölzerne  f.  Holzwaaren.
b)  von  Drath  s.  Drathwaaren.
Mechanische  Instrumente  .  Instrumente.
Meer=  oder  Seesfalz  s.  Salz.
Meerschaum:
a)  roher  unverarbeiteter  —  520  —  462
b)  verarbeiter,  ungefaßt  —  10—  —  —614
c*  gefaßt  Sp.pfd.  —  6
eh
6b#  wenn  der  Scheffel  Rog  ggen  unter  11  f.
ehr  .  Sp.Ctr.«-50  frei
F  b)  wenn  er  übe  *“•-  f..  st  steh  —  —12  wie  Getreide
c)  Teig,  Backwerk  mit  i  h  von
Confituren  —  5—  Sp.Etr.  4
Melasse  f.  Syrup.
Menig  (rother  Bleikalk)  —I  :40  —  —  64—
AMorcurius  (Quecksilber):
a)  crudus  et  vivus  (rohes,  fluͤssigos)  —  —123  —  64
b)  Pruͤparate  s.  chemische  Waaren.
Mergel  s.  Erden.
Messerschmidtarbeiten:
a)  gemeine,  als  Gegenstaͤnde  des  Kramhandels
  —  15—  —  641
b)  mit  Elfenbein,  Verienrautier,  **  -
krot  verzierte  Sp.pPfd.  11—  —  —  67
        <pb n="936" />
        38

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Eingangs-Zoll.  Zoll.
Gegenstnbe.  Einga  ings-  Ausgangs-Zoll
6.  vom  ssfl.  kr.  vom  fl.kr
2682  Messing:  «
a)  altes,  und  alle  zerbrochenen  Messingwaaren,
  auch  Messing-Asche  freip.Etr.50
b)  unverarbeitetes  Stück-,  Gaß-  d
Tafelmessing  .  Sp.Ctr.o’-60  —  —6-,",-c)BlcchsVlcch

d)  Drath  s.  Drath.
hc)  Waaren,  alle,  nicht  vergoldeten  und  verblberten
  .  .  —  15.—  frei
233  Metalle:
a)  nicht  eigens  belegte,  alle  zerbrochenen
Metallwaaren  .  —  —12z—  —12-;-b)
  roh,  unverarbeitet,  nicht  eigens  belegt  —  —  50  —  —  62
c)  Waaren:
:)  im  Großen  —  10.—  —  —6
2)  im  Kleinen  als  Echensene  des
Kramhandels  .  —  15.—  —  —  63
264  Meth  «  -  —  10.—  —  —  64
285  Menbles:
a)  nicht  eigens  belegte.  .  .  .  ..  —  15—  —  —  64
b)  alte  schon  gebrauchte,  in  Ein=  und
Auswanderungs=  und  erwiesenen  »

-  Erbschaftsfaͤllen  *  frei  frei
2866  Milch  .....  —-  –½  frei
287  Milchzucker:

a)  im  Ganzen  .  —  5,20  —  —  64
b)  in  Koͤrnern,  Mehl,  wie  Zucker-Mehl.
Mineralblau,  s.  Farbwaaren.
288  Mineralien  fuͤr  Cabinete.  —  —11  —  —  64
Mineralwasser,  s.  Wasser,  mineralische.  «
Minium,  s.  Menig.
Mock,  s.  Stahl.
289  Modelle  und  Formen  für  Ackerbau  und
Fabriien  frei  frei
Mohn:
2  Sogmen  s  Saamen.
b)  Oel,  s.  O
Molton,  s.
        <pb n="937" />
        39

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7  Eingangs-Zoll.  Zoll.
.  Gegenstände.  gangs-8  Ausgangs-Zoll
#  vom  (fl.]  kr.  vom  ffi.]kr.
M#rerde.  s.  Erde.
290  Moos
a)  islaͤndisches  ..  ...  .—Sp.Ctr.-25  frei
b)  anderes  medicinisches  .  .  .  —  320  frei
c)  Moos  als  Streu,  s.  Streu.
d)0  Rohr,  s.  Rohr.
Morcheln,  f.  Schw#mme.
291  Mosaik--Arbeiten,  gefaße  und  ungefaßt  Sp.Pfdl  —  2Sp.  Ctr.  64
292  Moschus,  oder  Bisam.  .  Sp.Ctr.60—  —  —  61
Moskovade,  s.  Zucker.
293  Most:
a)  gemeiner  Obst-  und  Nachmost  im
truͤben  Zustande  .....  —  1140  —  —  67
h)  eingesottener  Obstmoost  —  10  —  —  P606n
c)  vom  Wein,  gleich  Wein.
Mühlsteine,  s.  Steine.
29"4.  Mumien,  4gpptische  —  10—  —  —  64
Muscat:
a)  Bluͤthe,  s.  Gewuͤrze,  feine.
b)  Bohnen,  s.  Gewuͤrze,  feine.
c)  Ruͤße,  s.  Gewuͤrze,  feine.
d)  Oel,  s.  Oele.
295  Muscheln:
a)  gemeine,  zum  Farben  einlegen  5  —  64
b)  mit  Farben  eingelegte  —  5—  —  —  61
c)  feine  fuͤr  Cabinete  ..  —  5—  —  —  64
d)  Seemuscheln  oder  Cauris  (kleine  Seemuscheln
  zum  Verzieren  von  Reutzeugen
  2c.)  —  3120  —  —I  64
Musikaͤlien,  s.  Buchbaͤndlerwaaren.
Musikalis  che  Instrumente,  s.  Instrumente.
Musiosilber,  (.  Farbwaaren.
Mußeline,.  s.  Baumwolltücher.
*96  Muster,  und  Musterkarten:
a)  in  unbrauchbaren  Abschnitten,  in  Bü-  6.
chern  oder  Cartons  .  frei  frei
b)  in  einzelnen  brauchbaren  Stuͤcken
nach  Verschiedenheit  des  Stoffes.
        <pb n="938" />
        40

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4  ingangs-Zo  Ausgangs-Zo-.
  Gegenstiände.  Cingangs-Lollk  Ausgangs  *
vom  f(dl.)  ör  om  fl.r.
29)  NRadler=  und  Ahlenschmidtwaaren:
a)  Radeln,  allel  Sp.Ctr.  3o—Sp.Ctr.
·  b)  Ahlen,  Pfriemen,  Fischangeln,  Ni  ·
bbe,  Hesten,  Kettchen  2c.  .  —«15—  —  —  64
Naͤgel
8  gemeine,  eiserne,  s.  Eisen-Waaren.
b)  berzinnte,  messingene,  s.  Messing-Waaren.

Nanquin,  s.  Baumwollentuͤcher.
Naphen,  (natürliche)  oder  Bergèl,  wier
Steinbl.
Natron,  s.  Soda.
298  Naturalien  für  Cabinete,  nicht  eigens  belegte
  —1  —  1  —  —6.1
Nelben,  Gewörznellen,  s.  Gewuͤrze,  feine.  .
Nelkenpfeffer,  s.  Piement.
299  Nestler-Arbeiten  —  8o—  frei
DNHNebe,  s.  Seiler-Arbeiten.
Reublau,  s.  Farbwaaren.
Nudeln,  s.  Mchlteig.
Nüsse:  Z
55  geme,  1  s.  Früchte.
c)  Muskatnüsse,  s  Gewürze,  seine
300  Zgttn  ...  —  15—  frei
Obst,  s.  Fruͤchte.
501  Schsengalle:
a)  frische  frei  frei
b)  getrocknete  —  3;20  —  -
Okergelb,  (.  Farberde.
5a  #Oele:
a)Kien=  oder  Terpemin-,  Pech=  und
Steinöle  —  135  frei
b)  Lein-,  Hauf-,  Rüb=  und  Reps-  Dele  —  5—  frei
"  c)  Speiseöle:  Wals  Baum=  oder  ODliven,
Mohn-,  2  Ruß=  e#nd  Büchelble  —  1—  —  64
d)  Baum-  eder.  Lecceröl  vermischt  mit
*7l*'  #o.  Terpentin  .  für  den
Fabrikbedarf  —  25  —–967
        <pb n="939" />
        *  Gegen  stände.  Eingangs-Zoll.  Ausgangs-Zoll.
5  vom  (fl.'kr.  vom  fl.TFr.
(Oelel
e)  medicinische,  als  Lorbeer=  und  Tama-=risken-,
  Anis-,  Zimmet-,  Sassafras-,
Muskatnufss-,  Eafaput-,  Fenchel-,
Kümmel-,  Camillen-,  Wermuth-,
Melissen-,  Majoran=  Rauten-,  Nosmarin-,
  Salbey-,  Sevenbaum-,  Baldrian-,
  Bilsenkraut-,  Isop-,  Wohlgemuth-,
  Durchwachs-,  Wachholder-,
Ricinus-,  Süßmandeln-,  Hirschhornoͤle
  u.  d.  gl.  m  Sp.Ctr.  Sp.  Ctr.  6
15  wehltiehonoe,  als  Bergamott-  Jasmin-,
  Lavendel-,  Neroli=  oder  Pomeranzenblüth-,
  Rosen-Oele  .  —  60  —  ½
8)  Kuchen  und  Zelten  von  Lein,  Reps  ꝛc.  ,
s.  Kuchen.  1
50  Oelseife:
0)  in  fluͤssigem  Zustand  und  in  Fässern  —  —50  —  —  64
b)  in  anderem  Zustande-  guch  Venetia--  Z
nerseife  —  10—  —  —  64
50%%  Oelzweige  –  1140  —  —  64
O  Sfenfarbr  wie  Farberde.
305  Olioen:
a)  Fruͤchte,  s.  Früchte.
b)  im  Wasser  conservirte  —  140  —1  —  63.
o)  Oele,  s.  Oele.
ch)  Sweige,  s.  Oelzweige.
Operment,  s.  Arsenik
do6  Opium  .  .  -"-  640  —  —k;-.
Zo7Opt1sche  Waaren  —  40—  —  6
Orangen,  (.  Fröchte.
zos  Orgelmacher-Arbeiten  —  20.—  —  —  64
309  Oeßelpfeifen“  und  Dn  Vestandtbeil  —  10.—  —  6
5½0  Orlean  .  .  —  140  —  —  63
511  Orseille:  *
a)  rohe  —  —160  —  -
b)  bearbeitet  —  3%o  —  —61
Pagament,  (.  Gold  oder  Silber.

 

 

 

VI
        <pb n="940" />
        J—
ie

 

Ziffer.

31

513

314

31

316

318

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ingangs-Zoll.  Zoll.
GegensRdnde.  Eingangs-Zo  Ausgangs-Zoll
vom  fffl.]  kr.  vom  ffl.  kr.
almen  zweime,  wie  Oelzweige.  "
Pantoffelholz
a)  in  Stücken  .  .Sp.  Ctr.  140  Sp.  ECtr.  /  64
5)  Arbeiten  —  320  —  6
Papier:
)  alles  Druck-,  Lösch-,  Pack-,  Schreib-,  I
Schreus-  ,  und  Feichnungepa  ier  —  5—  frei
b)  Preßspäne  und  Pappendecke  —  520  frei
W4)  gefärbtes  Buntpapier  und  Papierta-  I
peten  —  20  —  frei
d)  altes  beschriebenes,  bedrucktes  zum  l
Einstampfen  frei  —  3  20
e)  Proceß-  u0d  andere  Acten  sant  Bey-  l  l
agen  ...  ..  frei  frei
M  Maché  .  .  .  —  15.—  —  —s64
Papparbeiten:  |
a)  gemeine  —  15—  frei
b)  seine,  als  Toilettes,  eCuui,  öcidiculs,
Cartons,  Körbchen  Sp.  Pfb.  —  862
DParadies-=a)
  Aepfel.  Sp.Ctr.  3120  —  —–6
b)  Körner  .  .  320  —  —6,
Parfümerie  und  Polgerechwaare  .  —  60—  —-  —6-;—
Pasten  (Abdrücke)  f.  Schwefel.
Pasteten  .  —-  Zo—  —  —  64
Paterleinss.  Glaswaaren.
Pech:
a)  rohes,  nngelaͤutertes  —  —  1231  —  —  50
b)  Schusterpech  —  —  25  —  —6
JP)  gele  neertes  für  uftinder,  Seiler  —  —  50  —  —  64
d)  Fackeln  —  10—  —  ·½
e)  Satz  (Laͤuterungs-  Rest)  —  –1LB1  —  –6
Pelzwaaren:
a)  alles  gearbeitete,  doch  noch  nicht  zum
Gebrauche  verarbeiteres  Pelz-,  Rauch-  .
undFutterchk  ——2o.——  —  —6:.
b)  zum  Gebrauche  v  verarbeitete  Velze  und  I
Anzüge  —  600  —  —  —  64
        <pb n="941" />
        43

 

+46

—
46
□

328
329

Gegenstaͤnde.

 

Eingangs-Zoll.

Ausgangs-Zoll.

 

—

vom

fl.  kr.

 

Pergament
Prfanentun  wie  Leim.
ergamentabfälle,  wie  Lederabfälle.
Perall  che,  s.  Pottasche,  calcinirte.
rlen:
a)  von  Glas,  s.  Glaswaaren.
b)  gute,  gefaßte  und  ungefaßte
BL)  Dx  erlenmacherarbeiten  oder  falsche  Peren
  .  ..  ......
Perlmutter:
a)  rohe
b)  verarbeitet
Peruanische  Rindel  .  Chinarinde.
Perückenmacherarbeiren,  (.  Haare,  Menschenhaare.

Petrefacten  f.  Versteinerungen.

Petschierstecherarbeiten:

a)  von  gemeinem  Metalle  .
b)  von  Gold  und  Silber  ....
ctschicrwachö  «.-  -..

feffer
Pfeff  erkuch  en,  s  Lebkuͤchnerwaaren.
Pferde,  s.  Vieh.

Pfirsiche:

b)  Kern

Pflanzen:
a)  Pische,  zum  Verpflanzen

Kräuter.
Pflüge,  6  Gefährte.
Pfroͤpfe,  s  Yantoffe  lholz-  Arbeiten.

 

Picklinge  Gerzucherte  Hiringe)
Pignoli  ....
Piment,  wie  Pfefer.

Fiper  longum,  s.  Pfesser.

#  “%“  15.—

:)  Füchte  ......-v

b)  getrocknete,  fuͤr  Cabinete,  oder  medicinische,
  s.  Naturalien--  oder  Apotheker-Physikalische

  Instrumente,  s.  Instrumente.

Sp.fdl

—  1—

Sp.Ctr.
Sp.  Pfd.

-
E

 

 

4%

 

 

 

 

Sp.Ctr.

11

1111

frei

Dn

—

 

 

1
S

—

 

□
11—
        <pb n="942" />
        44

 

Ziffer.

330
351

33

do

333

335
W
557

538

 

 

 

 

 

 

Eingangs-Zoll.  Zoll.
Gegenstände.  gangs-Zo  Ausgangs-Zoll
vom  fl.  (kr.  vom  fl.kr.
Pistazien  Cernusse,  s.  Zirdeln.
latinna  .  frei  frei
Platierer-  „Arbelren:
a)  gemeine,  als  Gegenstände  des  Kramhandels
  Sp.Ctr.5—  Sp.Ctr.  6
b)  mit  Gold  und  Silber  aufgelegt  Sp.Pf.l.  —  69
Plüsch,  s.  Baumwollenwaaren.
Poliersteine,  s.  Steine,  Schleissteine.
Pomade,  s.  Parfümeriewaaren.
Pomeranzen:
#a)  frische  Sp.  EStr.  —  .64
b)  unreif  gerrocknete  .  —  140  —  —6
D)  Rinden,  Schaalen,  Saft,  auchi  im  Wasser
  conservirte  Pomeranzenblüthen,  —  1140  —  —6
d)  Saft,  eingefottener  .  —  20.—  —  —962
nE.)  Zelteln,  kandirt  20—  67
Porphir,  wie  Marmor.
Porter,  (englisches  Bier)  .  Bier.
Porzellaine  und  Porzelainwaaren  ...  —  40—  —  —  63
Porzellain-Erde,  s.  Erde.
Posamentier-Arbeiten,  wie  Baumwoll=Leinen-,
  Wollen-,  Gold=  und  Silber-Ar
beiten.  Dr
Pottasche:
a)  rohe  frei  —  s5
bD)  calcinirte  frei  frei
Potti,  rothe  Erde,  zum  Spiegelpolieren  ——67
Pottloth  (Wasserblei)  —  —  r  l.
Präparate:
a)  chemische  s.  chemische  Waaren.
)  anatomische  —  5  —  68
Jreßspäne  und  Pappendeckel,  f.  Papier.
rinzmetall,  s.  Motall.
Probiersteine,  (.  Stenge  Schleifsteine.
Prer  ?  s.  O
Prunellen,  s.  Frächte.  rnnein  getrocknete.
Puloer:
a)  Schiesspul(p(eouoao  —  10.—  —  63
        <pb n="943" />
        45

 

341
342

54

—

45

3

7

 

 

 

 

 

 

 

 

in  -  .  8  -
Gegenstaͤnde.  Eingangs-Zoll.  Ausgangs-Zoll.
vom  fl.]kr.  vom  ffl.)kr.
E#u  .
b)R1ketaneuerwerke..  Sp.Ctr.-o—Sp,Ctk.—67-k
c)mcd1»mtschc,auchPferd-,  Schwabenund
  Wanzen-Pulver  ꝛc.  .  —  5—  —  –s6

d)  Verliner  Rauchpulver,  (•.  Wohlgera=Waaren.


Punsch-Essenzen,  s.  Essenzen.
Puppen:

¾  von  Holz,  s.  Holzwaaren,  feine.

b)  Gesichter  von  Papier  —  15—  frei
Pubmacher-Arbeiten,  vollendete  Sp.pPfd.—  —  61
Puzzolan-Erde,  (.  Erde,  gemeine.

Quarz  oder  Kieselsteine  zur  Glasfabrikation,
Kies.
Quecksilber  .  Sp.Ctr.-tsi——0i-Quer-Citronen
  frei  —  —|64
Quincaillerie-Waar  en,  nach  Veschaffenheit
der  Stoffe.
Quitten,  s.  Fruͤchte,  gemeine.
Radices,  s.  Wurzeln.
Raffinade,  s.  Zucker.
Rauchkerzen,  s.  Wohlgeruch-Waaren.
Rauchpulver,  s.  Wohlgeruch-Waaren.
Rauhwerkbk,  s.  Pelz-Waaren.
Rauschgelb,  fl  Arsenie=Rauschgold.
  —  18—  —  —6
Realgar,  (.  Arsenik.
Reben,  Weinreben  zum  Verpflanzen  frei  —  —46#
Rebenschwarzz,  (.  .  Ehwirrgeehenpfemnige
  s.  Dantes.
Rechentafeln,  (.  Schiefertafeln.
Regenschirm-  Arbeiten:
a)  gemeine  von  Leimvand,  Kanevas  und
Wachstuch  .  —  20—  —  96
b)  seine  von  Vaumwollentuch  und  Taffent  —  40—  —  —641
346  Regulus  anlimonii  (Spietglanzeig,  eralli
ees.  Spießglanz)  —  —  6
a)  eiserne,  koͤllnisches  Reifeisen  —  5—  frei
b)  hölzerne,  s.  Holzwagren,  gemeine.  1
        <pb n="944" />
        46

 

Ziffer.

Gegenstaͤnde.

 

 

 

S

2

EEI

cn  —  —
—
S

□#
On

i

Rem.
Retßbley  .

Frucht
b)  Oel,  s.  Oel.
Riemer-Arbeiten
Rinden:
a)  Farbrinden,  s.  Farben.
b)  Gewürzrinden,  s.  Gewuͤrze.
c)  medicinische,  s.  Apotheker-Rinden.
d)  Lohrinden,  s.  Lohrinden.
Rindsgalle,  s.  Ochsengalle.
Rindvieh,  (.  Vieh.
Ringler=  Arbeiten,  (eiserne,  schwarze  oder
verzinnte  Ringe,  Schnallen,  Ketten  ꝛc.
Röhre  zu  Weberkämmen  ..
Roͤthe,  s.  Krapp.
Röthel,  Rothsteine:
a)  in  Stücken  .
b)  verarbeitet  zu  Schreibsedern  .
Rohr:
a)  gemeines
b)  spanisches,  unverarbeitetes
e)  Rohrmacher-Arbeiten  .
Rosenholz,  s.  Holz,  feines.
Rosenol,  "4  Oele.
Rosinen,  s.  Früchte,  feine.
Rosoglios  s
Roßhaare,  (.  Haare.
Rothholz,  f.  Farbhölzer.
Rothschmidt  =  Arbeiten,  wie  Mesüng-Waaren.

Rotting,  s.  Röhre,  spanische.
Rouge,  (.  Schminke.
Rüben:
a)frische,  s.  Früchte.
1)  gedbrrte,  s.  Cichorien-Wurzeln
c)  Oel,  s.  Oel.

 

 

 

 

 

 

Eingangs-Zoll.  Ausgangs-Zoll.
vem  fl.  kr.#  dom  islt.
Sp.  Ctr.  #l  Sp-Err.  —  64
—  15.—  frei
—  —427  frei
—  20.—  frei
—  ½5s—  —  62
frei  —  —  67
—  —siu23  —  —!  64
—  tö—  frei
E  I
frei  frei
—  140  —  —  63
—  "15—  —  —  64
—  10.—  —  —  64
*
        <pb n="945" />
        2  ingangs-Zoll.Ausgangs-Zoll.
.  Gegenstände.  Eingangs=  gangs-Z
r*  vom  Ifl.skr..  vom  ssi.  kr.
Rutu,  s.  Orlean.
357  sRum  ....  Sp.Ctr.  1  0—p.Etr.  +7:
Ruß,  s.  Kienruß.
Russisches  Glas,  s.  Fraueneis.
558|Saamen:
a)  alle,  welche  inländische  Grenz-Bewohner
  zur  Bebauung  ihrer  eigenthmlichen
  Gründe  aus  —  oder  welche  ausländische
  Grenz-Bewohner  zu  gleichem  "
Zwecke  ein  führen,  gegen  Reciprocirä#t  frei  frei
b)  Hanf-,  Lein-,  Mohn-,  Reps-Saamenn—  –  frei
e)  Kleesaamen  .  .  —  frei
d)  andere,  in  Körnern,  Knollen,  Zwiebeln,
  für  Feld-,  Garten-,  Hotz:  und
Wiesengründe  —  frei
5  medieinische,  s.  Apotheker-  Saamen.
559  Säck
.  alte  leere
1)  zum  Fuͤllen,  notorisch  wiederkhrende
  .  .  frei  frei
2)  zum  Verkaufe  —  —  1241  —  —86
-  b)neue..  .  —  5—  frei
360  Säckler-Arbeiten  —  30—  —  —  67
Sägspäne,.  (.  Holzabfälle.
361  Säuren,  nicht  eigens  belegte  —  5.—  frei
Saflor,  (.  Zaffer-Saffian,
  (.  Leder.
Saffran,  (.  Gewürze,  feine.
362  Saft  farben,  chewisch  bereitete,  nicht  eigens
belegte  ..  —  5—  frei
565  Sago  .  —-  520  —  —s  6½
Saiten,  (.  Darm-  und  Drathsaiten  für
muskalif,  che  Instrumente.
Salaml,  s.  Fleisch.
304  Salmiab  ..  —  5—  —6
z65  Salpeter  —  —35  —  —5  6

 

-  s  4  r  -  ·  s
Anmerk.  So  lange  die  Ausfuhr  keiner  Beschraͤnkung

unterliegt.
        <pb n="946" />
        Ziffer.

Gegenstaͤnde.

—  J21

 

367
568

o
570

371
57;

393

W

57

1  Salz

Eingangs-Zoll.

Ausgangs-Zoll.

 

vom  fl.kr.

vom

.-Er.

 

a)  Kochsalz  und  Salzsteine

und  andere  Abfälle  von  Kochsalz
)  Glaubersalz,  s.  Glaubersalz.
d)  anderes:

1)|  chemisch  bereitetes,  s.  chemische

aaren.

#:)  Meersalz
.  Salzsäure  5

an  gemeiner,  zum  Pu  en
Sandel  (Holz):  ẽ
a)  ganzer
b)  gemahlen,  geraspelt  .
Oand-oderWasser-Uhrcn,s  Uhren
Sardellen,  wie  Picklinge.
Sassafras  (Holz)  ..
Sassaparill  Worzel)  .  .
Sattinober,  (gelbe  Erde)  s.  **
Sattler-Arbeiten,  alle  .-Schachtelhalme

Schachtelmacher-Arbeiten,  s.  Holzwaaren,
  feine.

Schafe,  s.  Vieh.
Schaffuͤßeln,  s.  Lederabfaͤlle.
Schafguß  ¶abaks-Aufauß  für  raudige

Schafe)
Schafwolte,  .  Wolle.
Scharlachbeere,  (.  Alkermes
8  arte,  auch  Gelbkraut,  s.  darbkrauter.
Schauspieler-Geräthe,  und  Theater-Apparate
  reisender  Schauffieler,  schon  6"=braucht

Scheide  wasser,  rPl  Adua  #ortis.
Scheidewasser-Abfall:
a)  rother

 

b)  Viehsalz,  Salzlange,  Salz-  Dünger

Schäffler-  Arbeiten,  (.  Binder-Arbeiten.

 

bo  weie

II

Sp.Etr.

5
verboten.

verboten.

3

5%
3120

frei
frei
6140

20

20

124

 

 

1
123

50

20

 

Sp  Ctr.

l
frei
l

frei

l
l

—lsg.
frei
frei
l
..l6x
frei

—
—  —

—

frei

67

 

63
64.
        <pb n="947" />
        49

 

3  ingangs-Zoll.  Ausgangs-Zoll.
.  Gegenstände.  Eingangs=  —
–—  vom  ffl.kr.  vom  Is.sfr.
576  56  Schekfar  Sp.Ctr.oSp,Ct.  8044

Scherbenkobalt,  ".  Arsenik.
377  Schiefer:
a)  Platten,  gefaßte  und  Griffel.  —  1140  —.6
b)  Steinc,  s.  Sreine.
5)8  Schieferwei  —  5—  —  4
Schießvulver,  s.  Puloer.
579  Schifse:  I
a)  grosse,  Gemsen,  Schelchen  ff.  Werth—6  frei
b)  kleine,  Himpeln,  Zillen,  Nachen.  —  –  6  frei
580  Schiffs=  Geräthschaften  um  Behafeder  l
Fahrt  frei  frei
381  Schiffs.  Klammern  .  Sp.Ctr.Z-o  frei
382  Schildkröten  —  640  —  —
585  Schildöröten-  Schaalen:
a)  rohe,  unverarbeitete  .  —  ½0  —  6
)  verarbeitet,  gefaßt,  ungefaßt.  Sp.Pfd.  —6.
384  Schil  f:
a)  rohes  und  Moosrohr  frei  —  61
b)  Waaren,  decken  Koßn,  Moun,  I
Zögeru.  Sp.Ctr.140  frei
Schinken,  s.  Fleisch.
585/Schlamm  von  Mineral-Wassern  —  —  —  64
Scleifsteine,  s.  Steine.
586  Schli  .  frei  frei
Sclirten,  v.  .  Gefährte-  s
387  Schlosse-r  Arbeiten,  allll  —  15.—  —  —  67#
588  Schmack,  oder  Sumach  .....  frei  —  —677
530  Schmalte  .....  —  1140  —  —  61
390  Schmalz  .  ..  —  140  frei
Schmeer,  s.  Fett  «
Schmelzglas  TEraaiy,  s.  Glaswaaren.
591  Schmelztiegel.  —  —  50  frei
392  Schuergen  Schmiergel,  Schmiergel-Steine  —  *-  frei
Schmidt-Arbeiten,  (.  Eisenwaaren.
Schmidtzunder,  s.  Eisen-Abfälle.
Scmierseife,  "4  Seife.
395  Schminkke  ..  .  ...  —  60.—  —  —  6.

 

 

 

 

 

 

 

VII
        <pb n="948" />
        50

 

395
396

397
398

400

Ziffer.  3

 

 

 

 

 

401
402

403

#

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gegenstände.  Eingangs-Zoll.  Ausgangs-goll.
vom  fl.  lkkr.]  vom  ffl.  ]kr.
Schm  utzwaar  en,  Kagngc-  Suiefelweichse
  2c.  Sp.Ctr.  5—  Sp.Ctr.  4
Schnecken  .  —"—:5  ——6F
Schreib-  Materialien,  nicht  eigens  belegte,
in  so  weit  sie  nicht  als  zierliche  Schreibzeuge
  2c.  unter  Galanteric-Waaren  gehöre  15.—  frei
Schreibtafeln,  elastische  —  15.—  frei
Schreiner-Arbeiten,  nicht  *  vbelegte:  I
a)  gemeinc,  unpolirte  1fl.  Werth546  frei
4)  feine,  pelirte  Sp.Ctr.  15—  —  —6
Schriften  (Buchdrucker-  Schristen)  s.  Buchdrucker-Buchstaben.

Schrote,  s.  Blei.
Schuhmacher-Arbeiten:
a)  von  gemeinem  Leder  und  Tuch-Enden  —  20—  —  —  64
b)  von  feinem,  gegerbtem  Leder,  Corduan,

Saffian,  Taffent  ꝛc.  ..  —  40—  —  061
Schüttgelb  (eine  leicht  errelbiche  *  —  1140  —  –s7
Schusser  —  0  frei
Schwämme:  15

a)  gemeine:  I
1)fu1chc  .  frei  frei
2)  getrocknete,  gedoͤrrte  5  frei
b)  feine,  Truffeln  oder  Tartüffeln  —  10.—  —  —1L
c)  Bad=  oder  Pferd-Schwämme  —  320  —  —6F
d)  Feuerschwaͤmme:;
:)  robe,  ungelangte  und  ungebeizte  —  —  21  —  1264
à)  zubereitete,  gelaugte,  gebeizte  —  1140  —.  61
e)  Kropsschwaͤmme  —  5/2%  –  –s
Schwärze,  Duuctberschwärze  .  —  Z—  —  —6k
Schwan  cufelle,  s.  Pelzwaaren.
Schwefel
a)  roh,  in  Stangen  und  Stücken.  frei  —  —  64
b)  gereinigt  in  Stangen  ..  frei  —  —64
JP)  gestossen,  Schwefelblüche,  auch  Schne-  I
selkerzeln  und  Schwefelholz  ..  —  320  —  —62
4)  Süure  .  ...  —  5/%  frei
e)  Pasten  oder  Abdrücke  .  ...  —  -—«50  —  —  64
Schweinsborsten,  s.  Haare.
        <pb n="949" />
        51

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

»  «"U  -  .  -  .
Gegenstaͤnde.  Eingangs-Zoll.  Ausgangs-Zoll
vom  ffl.kr.)  vom  Isf.  kr.

Schwerspath,  wie  Feldspath.  1
405  Schwertfeger-  Arbeiten  .  .  .  JEp.CEtr.  15.—  frei
406  Scorpionen  ...-.-.—  —  Z  soSp.Ck1·.-63
4o)  Seegras  ..  —  —25  —  6
Stbo  nwurzel,  .  Echmartn
Ser=  oder  Meerfalz,  s.  S  -
Seeschnecken-  Schaalen  .  Muscheln.
408  Seide:
a)  Cocons  oder  Galetten  frei  —  —6#
b)  Floretseide,  rohe,  dargefeftne  Cocons
  und  Seiden-Abfälle  frei  —  6
D)  abgehaspelte,  gesponnene,  weiße  ober
naturgelbe  (Organsin-  oder  *:  "4
seide)  "  s  -  —«  —50  —  —  6
4)  gezwirnte:
1)  ungefärbte  .-...  —  t"oL--«·—  —6;-«
2)  gefärbbt  —  20—  —  6
e)  Waaren:
1)  mit  Gold  und  Silber  vermengt  Eh.  Pfo.  1—  —  —  63
2)  unvermengt,  oder  mit  andern  Sus  »,
fen  verment  Sp.Ctr.  60.—  —  —  64
409  Seidenhaasen:
Haare  —  —°5  o
*  Waaren  —  50.—  —  —  66
410  Seife:
a)  Seife  und  Seifensieder-Waaren  —  10—  frei
b)  wohlriechende,  s.  Parfumerie--Waaren.
c)  Schmierseifen.  —  520  frei
411  Seiler=  -Arbeiten  von  Jiuco,  Hanf  und  1A
Werg.  —  10—  frei
Selenit,  s.  Franeneis.  "
Semilor,  s.  Messing.
412  Semen:
a)  amomi  (Piment)  –  6140  —6½
Se  b)  de  canna  indica  (Mohr-  Cassien)  .  —  320  —  *s1  64
415  nf:
a)  Senf  und  Senfnehr  .  —  Mo  frei
b)  eingemachtt  —  5|—  —  —  634
        <pb n="950" />
        S-—..4
Senneoblätter

418

Gegenstände.

Eingangs-Zoll.

Ausgangs-Zgoll.

 

 

vom

 

Serpentinz;

a))Stein,  roher

b))  Geschirr  .
Siebmacher-Arbeiten...
Siegelerde,  s.  Erde,  Farberde.
Siegellack,  s.  Petschierwachs.
Silber:

a)  in  Barren  und  Stangen,  auch  Bruchsilber,
  oder  Pagament,  dann  alles
ausgebrannte,  ausgezupfte  Silber

b)  in  Bletten,  Bouillons,  Canetillen,
Drath,  Fäden,  Flinderln,  Folien,  geber,

  unverarbeitet  ...
c)  verarbeitetes  zu  Vorden,  Gallonen,
Quasten,  Schnüren,  Spißen,  Stoffen,
  Zeugen  2c.,  mit  andern  Stoffen
vermengt  und  unvermennt
d4)  Schmidt=  und  Massio-Arbeiten
)  Grähee
Soda:
a)rohe
by  kristallisirte
Sohlleder,  (.  Leder.
Sonnenschirm-Arbeiten,  alle
Sonnen-Uhren,  (.  Uhren.
Spanischer  Pfeffer,  (.  Pfeffer.
Spanische  Röhre,  (.  Röhre.
Speauter,  (.  Zink.
Spezerei-Waaren,  alle  nicht  eigens  belegen

Speck,  (.  Fette.  6
Spengler-Arbeiten,  (.  Blechwaaren.
Spermaceti,  f.  Wallrath.
Spiegel:
a)  vollendete:

 

schlagenes  in  Blättern  und  Zwischsil= 



1)  ohne  Rahhen

fl.]  kr.

 

vom

fl.kr.

 

Sp.Err.

Sp.  Pfd.
Sp.  Etr.

3120

125

10—
10—

frei

 

 

 

 

 

 

201—

 

S—

frei

lll

 

frei
frei

 

 

frei
        <pb n="951" />
        Ziffer.

428

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

.  .  as-Zoll.  nc-Joll.
Gegenstände.  Eingangs-Zoll.]  Ausgangs-Zoll
—————
Eptg  el)
ä  mit  Rahmen  Sp.Ctr.  30.—  frei
b)  Folien  —  140  Ep.ECy.
Spielkarten,  s  Kartenmacher  Arbeiten.

Spielpfenninge,  s.  Dantes.
Spielwerk  (Kinderspielzeuge),  s.  Holzwaaren,
  feine.
Spiesglas,  s.  Antimonium.
Spiritus:
a)  als  Getränk  .  —  10—  —  —  64
b)  medicinische  10.—  —  6#
D)wohlriechende,  (.  Woblgeruch-Waaren.
Spißen,  alle,  von  Leinen,  Seiden  ꝛic.  .  .  Sp.  Pfo.  —  —  —567
Sporer-  Arbeiten  .  .  Sp.Ctr.-5,—  —.  62
Spreu  frei  einspinnuhr  —  2
Weistinnige  —  4
mrehrspännige  —6
Sprißen,  s  Feuerspritzen.  .  -.
Staͤrke  —  5  —  Sp.Ctr.  —  64
Stahl:  I
a)rol)cr,unvcrarbeitcter.  —  320  frei
b)  verarbeitet,  Stahlwaaren:  I
1)  gemeine  —  15—  frei
2)  feine,  als  Gegenstände  des  Galanteriewaaren-Handels
  Sp.fo.  —  —  63
c)  Siahldrath-=  s.  Drath.
4)  Saiten,  s.  Drathsaiten.
Stanniol  (Zinnblech),  wie  Zinnfolien.
Statuen,  s.  Bildhauer-Arbeiten.
Srteine:  I  «
u)alleVau-Bruch-undPflastersteine  frei  frei
b)  Mühlsteine  Stück50  frei
D)Schiefer=  und  Tafeisteine  ungefaßte  Fuhr  5  frei
d)  Schleifsteine  Stäck  2  frei
e)  Wetzsteine  ..  L00Stück4  frei
1)  Ziegel=  und  Backsteine  .«..«.  Fuhr  —  6  Fuhr  —  5
        <pb n="952" />
        54

 

1

430

45:

433

455

456

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ingangs-Zoll.  Usgangs-Zoll.
Gegenstände.  Eingange  Ausgange-Boll
vom  ffl.kr.  vom  fl.  (kr.
FErein  e)
g)  Steinhauer-Arbeiten,  gemeine,  Troͤge,
Thürstöcke,  Wassergrände,  Tischplatten
  und  Steine  zum  Lithographiren!]  Stück—  Stück  —3
Steindruck-Gegenstände,  s.  Kupferstiche.
Steingeschirr,  s.  Kannenbaͤcker-  Arbeiten.
Steingut.  .  .Sp-Ctr.2so—Sp.Ctr.-6F
Steinkohlen,  s.  Kohlen.
Steinschußer,  s.  Schußer.
Steine,  medicinische  —  320  —  —  64
Steinöl,  (.  Oele.
Sternanis,  s.  Badian.
Stiefelkappen  uis  3  s.  Leder.
Stiefelwichse,  s.  Schmutzwaaren.
Stockfische,  s.  Fische,  Seefische.
Stockmacher-Arbeiten  (Stoͤcke  c.)  mit
Galanterie--Waaren  unvermengt  ..  —  15.—  frei
Stoͤpsel,  s.  Pantoffelhotz  Arbeiten.  I
tren  ...  freiesaspäau.Fubt-2
zweispännige  —  4
mebrspännige  6
Streusand,  aller  —  520Sp.  Etr.
Strizlgelb,  (.  Erde.
Strah:
a)gemeines  frei  Fuhr  □—12
b)  feines,  zur  Fabrikation  sortirtes  —  24  Sp.  Cir.  —  64
D)  Geflechte,  feine,  unverarbeitet  —  5.—  —  —  67
4)  Waaren:
1)  gemeine,  Bienenbörbe,  Strohdecken  —  3  20  frei
2)  feine,  Tafelrücher,  Teller  2c.  ganz
grobe  Strohhüte  —  350.—  —  —6
5)  feine  Hüte  und  andere  aͤhnliche  Ar—
beiten  Sp.  Pfd.  —  —  644
S  trumpfstricker-  und  Serumpfwirker-Arbeiten,
  nach  Beschaffenheit  des  Stoffes.
Stuhlr  T  s  feines  Holz.
Suͤßhol  ..-.  Sp.Ctr.Z2o  —-·—6i
Sußholzsasp  Bärenzucker  .-..  —-  20  —  1161
        <pb n="953" />
        Eingangs--Zoll.  sgangs-Zoll.
S  Gegenstaͤnde.  gangs-Zo  Ausgangs-  Zoll
.  .  Vomf1.kr.vom.fl.kr.
457  Sulze
5  cemeine  Holler  -,  Wachholder=  u.  d.  gl.
Sulzen.  Sp.Etr.ooSp.Ctr.  —+673
b)  feine,  zum  Conditorei-Gebrauche,  auch
Consoeeemm  —  20—  —6
Sumack,  s.  Schmack.
438  Sprap  1  .  ...,....  —  5—  —  —  6
459  yrupgei  .....,.  —  10—  —  —64
44o  Tabak:
a)  Blätter  und  Geiz,  ungeschnitten,  ungebeitt,
  ungesponnen,  auch  Rippen
und  Stengelnn  —  5—  —  —  64
b)  Tabakfabrikate  aller  Art,  und  ohne
Unterschied,  auch  Carotten  und  Tababmehlel
  —  #n20—  —.—67
Tabapsblei  s.  Blei.
441  Tabaks.
a)  Dosen:
1)  gemeien  —  15—  frei
2)  seiien  Sp.pPfd.  —  —  –
b)  Pfeifen:
15  erdene,  gemeine,  köllnische  Sp.Ctr.5½  frei
a)  andere  gemeine,  hölzerne,  gegossene,
  Rulaer,  meerschaumene,  ordinär
  porzellänene  mit  gemeinem
Metalle  beschlagen  —  15—  frei
5)  gut  beschlagene,  meerschaumene,
fein  gemalte  porzellänene  Sp.  Pfo.  frei
c)  Röhre,  mit  Galanterie-Waaren  unverment
  Sp.  Ctr.5|—  —  —157
Talg,  wie  Unschlir.
44  Taklk,  venetianischer  —.  --  —  —  64
Talberde,  s.  Erde.
Tapeten:
a)  von  Papier,  s.  Papier.
b)  andere,  nach  Beschaffenheit  des  Stoffes.  .
HZTaschnerArbctten..  —Zo—  ——6-z
Teppiche,  nach  Veschaffenheit  des  Stoffes.
        <pb n="954" />
        m  Gegenftänbe.  Eingangs-Joll.  Ausgangs-Zoll.
6  ———t———I—
44  [TTerpentin  .  Sp-Ctr«—5pSp.Crr.-6k
Terpentinöl,  s.  Oele.
445  TFTerre  de  pipe-Arbeiten  —  10—  —  –61
446  Thee:
a)  gemeiner,  medicinischer,  componirter  —-  640  —  6
b)  aͤberseeischer  grüner,  russischer  —  20—  —  —6
440  Theer  —  ½  frei
446  Theriak  —  5—E  —  64
Thermometer,  m  PBarometermacher=  „  Arbeiten.

449  Thiere,  seltene  Schauthiere:
a)  vierfuͤßige  .  Stücka-—  frei
5)  Voͤgel  —  0  frei
450  Thon,  Töpferthon  .  frei  frei
451  Thran  (Fischschmalz)  .  frei  —  —  64
Tinkal,  s.  Borax.
Tischler-Arbeiten,  (.  Schreiner-Arbeiten.
Tischzeuge,  (.  Leinenzeuge.
Topfer-  Arbeiten,  (.  Erdengeschirr.
45:  Tombak:
a)  rohees  .  .  JESp.Ctr.  —  50  —  —64
b)  in  Tasffen  —  640  —  –6
e)  Wäaaren  —  40  —  –
453  Torf  frei  frei
Tornesol,  Tor#solis,  wie  Schminke.
Tragant,  f.  Gummi.-Traff],
  (.  Erde,  gemeine.
Trauben,  s.  Weinbcere.
454  Trippel:
a)  0ee  —  —  1214  frei
b)  präparirt  ...  .·.  —  —25  frei
455  Tröbern,  Trestern  frei  srei
Trommeln,  s.  Schachtelmacher-Arbeiten.  -
auch  Maultrommeln.
Truffeln.  s.  Schwämme.
456  Tücher  von  Wolle,  alle  Ganz=  und  Halbtücher,
  auch  Azors,  Biber,  Molton  2c.  einschlüssig
  der  Enden  und  Leistern  ..  .  Netto  Ctr.,  60—  frei
        <pb n="955" />
        57

 

ziffer.

8.
G□
KoS  —

460

 

 

 

 

 

 

 

 

VIII

 

 

 

 

 

 

in  -Zoll.  Zoll.
Gegenstände.  Eingangs-Zoll.]  Ausgangs-Zoll
“——l———  —  kr.
———  —  SS———————2
Türkisch  roth  elirbies  Barn  s.  Ger-Tusch
  —  kä—  —  —6;I,
Uhren:
a)  Pendeluhren  mit  eisernem  Getriebe,
Sonnenuhren,  Sonnenringe,  Wass  -
ser=  und  Sand-Uhren  1  —  15.—  —  —  64
b)  Pendel-Uhren  mit  böhzernen  Räder=  .
werken  —  5.—  —  61s
JD))  Schwarzwälder-Uhren,  gemeine,  höol-  -  .
erne  —  5—  frei
d)  alle  feinern  ins.  -,  Sck-  „  und  Ward-  ·  ’
llyxcn.  .."—  4%—  —  061
e)Sack-Uhren  Sp.Pfd.  —  —  —6½
)  Bestandtheile,  als  Räder,  Smndell  «
Walzen,  Zeiger  ꝛc.  ..  Sp.Ctr.  —  —  –s
6)  Gehäuse,  Rästen:  ·
1)furOtock  lllmt  —  40|—  —  —68
)  Sack-Uhren  SpPfd.  –964|
Ulmerbrod,  s.  Brod,  süßes.  ,
Umbra,  s.  Erde.
Unschlitt:  «
a)  roh  und  geschmolzen  .  .Sp.Ctr.-50  frei
I-).Kcrcn..  ...  .  —  10—  —  —8641
Valeriach,  s.  Baldrian.  '
Vanille,  s.  Gewuͤrze,  feine.
Beilchenwurzeln  —  25  —  64
Bexgoldete  und  verst  lberte  Arbeiten,  und
Vermeil  (vergoldete  Silber-Arbeiten).  Sp.Pfd..—  —  –
Versteinerungen  Sp.Ctr.3|20  —  —  61!
Diebalien,  nicht  eigens  belegte,  gemeine  —  —*  ffei
ieh:
a)  Pferde  ..  ..  Stück  5|—  frei
b)  Fohlen  unter  ##  Jabr  .  —  —  Stück
(c)  Maulthiere  —  112  —  —  25
d)  Eeeen  —  -  —  –
e)  Stirer  —  2  —  —  12
f)  Ochsen..  —  -1  5.—  —  —
        <pb n="956" />
        58

 

Ziffer.

466
467

46

2

469

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

n  -  .  -  .
Gegenstände.  Einganss-Zoll.  Ausgangs-Zoll
vom  fl.  kr..  vom  Ifl  kr.
(Vich)  |
a)  Kühe  Stuͤck  —  Stück  —5
*)  45  kr.  für  die  Grenzbewobner.
b)  Rinder,  Terzen  (Kalbeln)  und  Jähr=  III
Ig  .  I—s"sIZoI-I—Iu
«)ookktuk  bie  Erenzbewohner.
i)  Kälber  unter  Jahr  —  —  420o0  —  —  6
1)  6  kr.  für  die  Grenzbewohner.
kL)  Schweine  —  –S%  frei
1)  Frischlinge  (Läuferschweine)  —  —2  —  —  3
m)  Spanferkelln  .  —  —  3  —  —.  1
äün)  Schaafe,  Hammel,  Wüder:  I
1)  gemeine  .  —  —  12  frei
2)  veredelte:  I
a)  Hammel  und  Widder  frei  –98
6)  Schaasfe  «  —  —  6  —  —  3
oy)  Lämmer  —  –  —  ½
p)  Geißvieh,  Böcke,  diesen  .  —  —9  frei
d)  Kie  —  —  3  —  —  1
Vinum  sanclum,  (.  Weine.
Violenwurz,  s  Vctlchcnwurz
Vipern  .  .-  Sp.Ctr.-Zio  —  —6å
Vipernpulver  —  5.—  —  —  61
Visethels—  s.  Farbhölzer.
Vitriol:
0)  Eisenvitriol,  ordindter  —  :110  frei
b)  Kupfervitriol  ...  —  5—  —  —I  64
8  Zinkvitriol  alierstein)  ...  —  5.—  frei
d)  Erde,  (.  Erde.  ,
ee)  Oel  —  5½0  frei
Vögel:
95  lebende,  mit  Assnahme  der  Schauvoͤgel
  ..  Stück  —11tüc  AA8
b)  todte  Sp.Etr.4%  Sp.Etr.  —64
[Vogelbeere,  s.  Veere.
Sgeln  s.  Drath.
Wachholderbrere,  s.  Beere.  I
        <pb n="957" />
        59

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

eingangs-Zoll.  ngs-Zoll.
*  Gegenstände.  Ein  gangs-Zo  Ausgangs-Zo
#  vom  fl.|kr.  vom  ifl.  kr.
450  sWachs:
a)  rohes,  ungebleichtes.  Sp.Ctr.5  —  —  614
b)  gebleichtes  .  —-  5—  —  —  64
c)  Wachszieher-  Arbeiten  .  —  50—  —  —  641
d)  Poussir-Arbeiten  und  Wachsstzuren  —  50%—  —  —  64
e)  Wachstuch  von  Leinen  mid  Baumwolle
  ..  ......  —  go—  —  —6i
s)  Taffent  .  —  20  —  —  —8
g)  Sleb-  Pech-  oder  Baumwachs  —  1140  —  46
Wafsfenschmide=  Arbeiten,  §.Eisenwaaren.
Wagenschmiere,.  s.  Schmutzwaaren.
Waqgner-Arbeiten,  /.  kipae
470)1  Waid  ..  .....  —  —25  —  –s|  67
Waidasche,  (.  Poitasche.  »-47208aldrau).
  .....  —  3/20  —  —  64
Walkerde,  s.  Erd  de.
Wallfischbarden,  s.  Fischbein-405
  Wallrath:  ·
s)roh..  ....  —  rido  —  —  64
b)  verarbeitet  zu  Lichtern.  ....  —  to—  —  —  67
Wallroßzähne,  s.  Elfenbein.
KScafe  chblau,  s.  Farbwaaren.
47)4  Wasser:
a)  gebranntes,  s.  Branntwei#.  ,  -
b)mfneralfschcö.  --—25  frei
c)  wohlriechende,  s.  Wohlgeruch-  Waaren.
475  Wasserblei  (Molibdän):
a)  unverarbeitte  ..  —  –½1  —
b)  verarbeitet  .  —  15—  frei
Wasserfspriben,  (.  Feuerfpritzen.
406  Watte:
a)  von  Baumwollll  —  5—  —  —  64
b)  von  Seide..  ..  ·  —  10  —  —  —  64
c)  von  Wer  .  ...-..·  —  ’««o  —  64
Wau,  s.  Farbkro  uter.  «
Wåber  Arbeiten,  nach  Beschaffenheit  der
Weberkämme  und  Wepfen  —  —.5  —  —  67

477
        <pb n="958" />
        00

 

Zisser.

480

4381
482

483

484
485

436
487
483
489

 

 

 

 

 

 

 

in  -Zoll.  Llusgangs--Gegenstaͤnde.
  Eingangs-Zoll.Ausgangs-ZNoll.
vom  fl.  kr.!  Lom  fl.(r.
[Weberröhre.  s.  Rüöhre.  I
Wriden:
a)  in  Buͤscheln,  s.  Holz.
b)  Koͤrbe,  s.  Korbmacher-Arbeiten.
Weine:  "
a)  alle  rothen  und  weißen  ausländischen  Sx.  Eer.  10.—  SExp.  Etr.  67
Anmerk.  Inländische  Weine  Cobe  und  weiße)  sind  frei  im  Ausgange.
b)  weiße  Seeweine  SEp.Etr.  frei
c)  Moste  alle,  wie  die  Weine.
Weinbeere:
a)frische  in  Trauhen  —  –50%%Sp.Ctr.  —6#
b)  getrocknete..  *  —  5—  —  64
Weineinschlag  ¶Shuefelshritien)  ..  —  320  —  —64
Weinhefe,  (.  Hefe
Weingeit  l  —  10.—  —  —  64
Weinstein:
a)  roher  und  einmal  bristallis  rter  ..  frei  —  —  64
b)  präparirter  *  —  1140  —
Weiensaft.  (.  Essenzen.
Werg  von  Flachs  oder  Hauf  —  —  —17.
Werkstühle  für  Handwerker  uͤnd  Fabriken

  und  deren  Bestandtheile,  gleich  Maschinen.



Wermuthgeist  ..·.  —  10—  —  –  6
Webksteine,.  s.  ½

Weilhrauch  .  .......  —-  320  —-  —64
Osuckcsms  Früchte.

Wildxret  —  140  —  –  6
Wiß#m  uth  (Markasit).  —  –  —62
Woblgeruchwaaren  ...  60  —  —  6.
Wolle:

a)  alle  Schafschur-  und  Weißgerber-Wolle:

1)  rohe,  ungekämmte  —  —N  25
2)  gekämmte  —  5.—  —  —  25
5)  von  den  Hauptwollen-  „Märkren  ausgehende
  —  —

 

 

 

 

.  .  frei
Armerk.  Unter  den  Haupt-  Wollenmaͤrkten  werden  nut  r  ene  versianden,  welche  auf  den  Grund
von  besonderen  Concessionen  errichtet  wurden,  oder  ferner  errichtet  werden.
        <pb n="959" />
        61

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8  Eingangs-Zollll  Auêgangs-ZJoll.
Gegenstände.  093  uogangs-8
6.—  vom  fl.1kr.  vom  f  fl.kr.
(Wolle)  I
b)qefärte.........Sp.Ctr.-o—Sp.Ctt.-—«Uä
c)«·slockcn,Wollubfällc,-i»nchschcrm
Wolle,  wie  sie  vom  Fabrikate  ab-  ·
f.1en..  —  —25  —  125
d)  Garne,  s.  Garne.
e)  Wollkratzen,  s.  Kardaͤtschen.
s)  Tuch=  und  Wollenwaaren,  alle  mit
nicht  höher  belegten  Stoffen  vermengt  -
oder  unvermengt  Netto  Etr.  öo  frei
W  Wollkämmec,  s.  Kammacher-Arbeiten.
Wuürste,  s.  Fleisch.
Wurze  in  nicht  eigens  belegte:
a)  Farbwurzeln,  s.  Farbwurzeln.
b)  E*  s.  Apotheker-  Wurzeln.
400  Zaffer  (Saflor)  .  Sp.Ctr.—.-30  —  ——6;—
491  Zeichnungs-  Materialien,  nicht  eigens
belegte  und  mit  Galanterie-Waaren  u  unvermengt
  —  15—  frei
Zibeben,  (.  Fröchte.  1
JZiegelsteine,  s.  Steine.  !
A9  Ziegenflaum  ...  —  ½  —  —  64
495  Jmmermanns  -  Arbeiten,  Hauegerippe,
  Dachstühle  ufl-  Werth—  frei
Zimmet,  S  s  Gewurze,  feine.
494  Zink:
a)  Erz.  **-  frei  —  —  64
b)  Merall,  roheo,  zoerarbeitet6-4  )Sp.Etr.  2  frei
Tc)  Zinkblech  und  Drath  .  —  6140  frei
495  Zinn:  l
a)  altes  und  alle  zerbrochenen  Zinnwaaren  frei  —  —50
b)  rohes  unverarbeitetes  in  Blocken,
E  —  ——  –  64
W4)  gestrecktes  und  **“  ....  —  6%  frei
d)  Folien.  ....  ½¼%  frei
e)  Asche  .  —.12L  frei
s)  Zumgeefer#  2  alle  .  s15  —  frei
6)  Zinnsalz  .  —«i-«-,-—  —  6.
Zinnobbeber  —  J0  —  —s  67

496
        <pb n="960" />
        62

 

 

2  Eingangs-oll.  -Zoll.
Gegenstände.  Eingangs-Joll-  Ausgangs-Zoll.
6#  vom  ffl.  kr.  vom  ssl.  kr.
49)  Zirbeln,  Zirbelzapfen,  Zirbelnusse  S—t———
Zitronen,  (.  Früchte.
Zitze,  s.  Vaumwolltücher.
498  26er  (Handkörbe)  von  Schill  —  140  frei
a499  Sucker:
a)  aller  raffinirte  und  unraffinirte,  in
Huͤten,  Brocken,  Mehl,  auch  Kandis-,
Farin=  und  Lumpen-Zucker  mit  gewöhnlicher
  Verpackung  in  Kisten.  und
Fässern  —  13½0  —  —67
b)  derglichen  nicht  in  Füsien-  oder  t  Kisten
verpackt  —  5—  —
c)  roher,  fuͤr  Raffinerien:
1)  verpackt  in  Kisten  und  Faͤssern  —  7720  0—  —  64
2)  verpackt  in  Saͤcken.  —  r10  —  .62
d).  Waaren  alle,  auch  Gerstenzucker  „0—  —  64
Anm.  1)  Die  ermaͤßigten  Zollsaͤtze  von.7  fl  20  kr.  und  10fl.  per  er  Cur-  auf  Nohgucker  für  das  Bedürfung
der  inlündischen  Raffinerien  gelten  nur  dem  gefärbten  (brounen  oder  gelben.)  Nohzucker;
a)  den  inländischen  Raffinerien  ist  aller  Handel  mir  rohem  Zucker  bei  Vermeidung  der  in  der  Zoll-Ordnung
  auf  den  Mißbrauch  der  Bezͤnstigungen  gesetzten  Strafen  verboten.
5f0o  Zünd=  oder  Kupferhütchen  .  SPC.Zo—cpCtr——6-z
50sZttnd-undKnallp1llen.  —  15—  —  —
5o0o2  Zündmaschinen  .  —  40—  —  467
Zunden  Zunder,  s.  Schwaͤmme.
Zwieback:
a)  gemeiner,
5  süher,  s.  Brod.
505  Zwiebeln:
a)  große,  zum  Genusse  ft.  Wert.3  frei
b)  bleine  zum  Srecken.  Spetr.  —  frei
c)  Blumenzwiebeln  —  —  frei
d)  medicinische,  s.  Apothekerzwiebeln.
Zwilch,  f.  Leinwand.
Zwilch  säcke,  s.  Säcke.
50%  Zwirn,  leinener::
a)  weiß  und  gefübtt  —  10—  —  67
b)  feiner  gefärbter  —  15—  —  —  61
Zwischgold  und  Silber,  s.  Gold  und  Silber.  .
        <pb n="961" />
        Beilage  A.

Eingangs-Zoll  vom  Getreide.

 

Weitzen,  Kernen  oder  gegerbter

  Dinkel.

—

Korn  oder  Roggen.

Gerste  und  ungegerbter

Gesen  (Dinkel).

Haber  und  Wicken.

 

der  Scheffel  im
Preise

 

bis

 

"  Zoll-Belegung

vom

Scheffel.

der  Scheffel  im

 

von

Preise

 

bis

Zollvom



Scheffel.

Belegun)

 

der  Scheffel  im
Preise

von  bis

Zoll-Belesung


vom

e  cheffel

der  Scheffel  im

P

von

Zoll-Belegung

vom

Scheffel.

ieise

bis

 

fl.]  kr.

 

1

 

690.—
12
1350
15  59

20  —

13  1½
14
16

1

 

und  daruͤber

—

 

kr.  fl.  ]  kr.

 

S  G—
ar
·#

1  61—
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fl.  H##r
36
24
12

6

 

 

S  S
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t  S

15

 

Beilage  B.

 

und  daruͤder
W

 

frei

 

 

59
59
50

5
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*7*7  7
8  8
9  12

und  Baruͤver

 

Ausgangs-Sol

—

—.

MNN
5  —  —  24
18

9
6

frei

fl.  kr

te  rvz

 

114.  5  —  12

fl.  tr.  Ifl.  fr.

5

und  darüber

 

vom  Getretde.

 

Weitzen,  Kernen  oder  gegerbter

  Dinkel.

Korn  oder  Roggen.

Gerste  und  ungegerbter

Fesen  (Diakel).

 

der  Scheffel  im
Preise

 

Zoll-Belegung

vom

Scheffel.

der  Scheffel  im

 

von

Preise

bis

 

Joll-Belegung

vom
Scheffel.

Haber  und  Wicken.

 

der  Sche  ffel  im
im  Preise

 

von

Joll=Belegung



der  Scheffel  im
Preise

 

von

Zoll-Belegung

vom
Scheffel.

 

 

fl.  kr.

 

 

 

und  daruͤber

frei  1

—  &amp;amp;

+  □

11
13
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und  darüber

fl.  kr.

4

 

 

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131  59
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16
und  daruͤber
        <pb n="962" />
        <pb n="963" />
        759

Nro.  62.

Regierungs-Blatt

fuͤr  das
Koͤnigreich  Wuͤrttemberg.

Dienstag,  den  7.  Oktober  1828.

Inhalt.

Köntyl.  Dekrete.  K.  Verordnungen,  die  Vollsiebung  der  Vereins-Zog-Ordnung,  namentlsch  5)  die  „Lompetent
der  Zoll-Erhebungs=  Bebörden  an  der  Grenze  für  cen  Ein=  und  Austritt  der  Waaren;  —  b)  den  Grenz“
Ver#ehe  in  Beziebung  auf  das  Zollwesen,  und  c)  die  Erleichterung  der  Durchfuhr  in  dem  Baperisch-Württembergischen
  Zoll-Vereine  betreffend.  —  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung  der  in  diesem  Jahre  zur  Priesterweihe  zugelassenen
kakdolischen  Theologen.  —  Außerordentliche  Aufnahme  in  das  Wilhelmsstift.  —  Bekanntmachung  der  in  das
erangelische  Seminar  zu  Tübingen  aufgenommenen,  und  zum  ak#demischen  Studium  böhberer  Wissenschafren

ermächrigten  Junglinge.  —  Vrrfügung,  die  Zoll-Behandlung  der  auf  ausländiscbe  Märlkte  aus=  und  unverkaufr

  zurückgehenden  inländischen  Erzeugnisse  berreffend.  —  Verleihung  der  goldeuen  Verdienst-Medallle  an
den  Hoffourier  Hirsch.

Dleust-Erledigungen.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

A)  Koönigleche  Verordnung,
die  Vollziehung  der  Vereins-Zoll-Ordnung  betreffend.  (Mit  3  Beilagen.)

ilhelm,
vdon  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Zu  Vollziehung  der  unter  dem  26.  September  d.  J.  verbündeten  Vereins-Zoll-Ordnung
  und  in  Gemäßheit  der  mit  der  Königlich  Bayerischen  Regierung  gepflogenen
weitern  Verhandlungen  verfügen  Wir  hiemit,  daß  nachstehende  Verordnungen,  nämlich:

1)  in  Vetreff  der  Competenz  der  Zoll-Erhebungs-Behdr#en,

2)  in  Betreff  der  Erleichterung  des  Grenz-Verkehrs,  und
        <pb n="964" />
        760

3)  in  Betreff  der  Erleichterung  der  Durchfuhr  im  Gebiete  des  Württembergisch-Bayerischen
  Zoll-Vereins,
vom  Tage  der  Bekanntmachung  an,  genau  vollzogen  werden  sollen.

Stuttgart  den  z.  Oktober  1828.

Wilhelm.

Der  Minister  der  Finanzen:
Freiherr  v.  Varnbuͤler.

Auf  Befehl  des  Koͤnigs:
Der  Staats-Sekretaͤr,
Vellnagel.

Beilage  I.

Verordnung,  die  Competenz  der  Zoll-Erhebungs-Behsrden  an  der  Grenze  für
den  Ein=  und  Austritt  der  Waaren  betreffend.

§.  1.
Die  auf  der  Zoll-Linie  des  Vereins  dermalen  bestehenden  Ober-Zoll-Aemter,  Zoll-Aemter,
  Zoll-Stationen  und  Neben-ZLoll-Srationen  werden  durch  das  Regierungs-Blatt
zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht  werden.

§.  2.

Bei  den  Ober-Zoll-Aemtern  darf  mit  allen  Handels-Gütern  und  Waaren,
welche  die  Zoll-Ordnung  und  die  Tarife  zum  Uebertritte  über  die  Zoll-Linie  zulassen,
ein=  und  ausgetreten  werden,  jedoch  unter  folgenden  Beschränkungen:

1)  das  eintretende  Baum=  oder  Leccer-Oel,  was,  um  der  Verzollung  nach  Tarifs=Ziffer
  502,  htl.  zu  unterliegen,  mit  Terpentin-Oel  vermischt  werden  muß,  darf
bei  ihnen,  wenn  sie  nicht  zugleich  Hall-Aemter  sind,  nur  als  Hallgut  eintreten;
        <pb n="965" />
        761

2)  der  Ein-  oder  Austritt  von  Beguͤnstigungs-Gegenstaͤnden,  wie  sie  in  den  &amp;amp;.  94
und  95  der  Zoll-Ordnung  bezeichnet  sind,  und  der  ruͤckkehrenden,  angeblich  schon
einmal  verzollten  oder  einheimischen  Waaren,  fuͤr  welche  nach  §.59  der  Zoll-Ordnung
  bedingungsweise  Nachlaß  oder  Minderung  an  Zoͤllen  bewilligt  werden
kann,  richter  sich  nach  den  besondern  Verordnungen  und  einzelnen  Bewilligungen.

C.  3.
Die  Zoll-Aemter  haben  die  Competenz  der  Ober-goll-Aemter  (K.  2),  jedoch  unter
  Hinweisung  auf  die  Verordnung  über  den  Grenz-Verkehr  mir  der  weiteren  Beschränkung,
  daß  die  Quantität  der  zur  Ausrüstung,  Verarbeitung,  Veredlung  oder
Reparatur  einkommenden,  oder  gegen  Reciprocität  des  angrenzenden  Staates  ausgeheuden
  Gegenstände:
2)  bei  Flachs,  Hanf,  Werg,  Wolle  und  Baumwolle  zum  Spinnen,  bei  Garnen
zum  Sieden,  Bleichen,  Weben  und  Färben  —  auf  50  Pfund;
b)  bei  Leimwand  zum  Färben  und  Drucken  und  bei  Wollenzeugen  (nicht  Wollentüchern,
  zu  deren  Begünstigungs-Behandlung  sie  nicht  competent  sind)  zum
Färben  und  Drucken  —  auf  25  Pfund;
W)  bei  Gegenständen  der  Reparatur  —  auf  einzelne  Gegenstände  beschränkt  ist.

K.  4.
Die  Zoll-Stationen  sind  auf  folgende  Competenz  beschränkt:

1)  Alles  was  bei  ihnen  nach  den  folgenden  Bestimmungen  ein=  und  rückschtlich  der
durchgehenden  Gegensiände  austreten  darf,  muß  entweder  offen  verpackt,  oder
nach  der  einfachen  Verpackung  erkennbar  seyn.

:)  Rein  durchgehende  und  die  mit  Betretung  des  ausländischen  Gebietes  verführten
  einheimischen  oder  schon  zum  Eingange  verzollten  Gegenstände  (Passirgüter)
  bönnen  bei  ihnen  nur  in  so  ferne  zur  Behandlung  ein=  und  austreten,  als:

a)bei  der  Durchfuhr  die  Strecke  innerhalb  der  Zoll-Linie,  bei  den  Passirgütern
  die  Strecke  außerhalb  derselben  nicht  zwolf  Stunden  übersteigt,  und
auf  diesem  Wege  die  Behandlung  bei  keinem  vor=  oder  zurückliegenden  Hall-Ober-Zoll=
  oder  Zollamte  gepflogen  werden  kann,  außerdessen  sie  lediglich
als  dußerste  Postirungen  sich  zu  verhalten  haben;
        <pb n="966" />
        2

—2

b)  die  Quantitaͤt  der  zur  Durchfuhr  gestatteten  Gegenstaͤnde  nicht  mehr  als  zehn

Centner  betraͤgt;

c)  bei  dem  auf  oben  bezeichnetem  Wege  durchgehenden  Vieh  und  Holz  keine  Rückvergütung
  des  entrichteten  Eingangs-Zolles  angesprochen  wird.
Indessen  bleibt  es  rücksichtlich  dieser  Durchfuhr-Competenz  vorbehalten,  sie
nach  Umständen  auf  einzelne  Strecken  zu  beschränken.
d)  Die  Passtr-Behandlung  sich  nur  auf  jene  Gegenstände  und  Quantitäten  erstrecket,
  für  welche  die  Zoll-Stationen  zur  Einfuhr-Behandlung  competent  sind.

3)  Zur  Einfuhr  sind:

a)  von  den  Gegenständen,  welche  die  Tarife  mit  keinem  Zolle  belegen,  Gold  und
Silber  in  Barren,  Stangen,  ausgezupftes  Gold,  die  Musterkarten  jeder  Art
und  die  Seiden-Cocons  oder  Galletten  bei  ihnen  nicht  gestattet,  und  die  Quantität
  der  übrigen  eingangszellfreien  Gegenstände  mit  Ausnahme  der  schon  gebrauchten
  Geräthschaften  in  Einwanderungs=  oder  erwiesenen  Erbschafts-Fällen,
  der  Reise-Bedürfnisse  und  derjenigen  Gegenstände,  deren  Zollfreiheit  sich
nach  ihrem  Marktpreise  richtet,  ist  auf  50  Pfund  beschränkt.

b)  Die  Einfuhr  von  den  zollbaren  Waaren  nur  bis  zu  50  Pfund  ist  bei  ihnen

gestattet,  für

Bier,

Eisentacher  oder  Pottloth,

Essig,

Fleisch,

Frösche,

rohes  ungebleichtes  Garn  von  Leinen  und
Wolle,

alte  Fette,

Glätte,

Haare,  gemeine,

Häute,  Bälge  und  Felle  der  Ziffer  194,
a.  b.  d.,  des  gegenwärtigen  Tarifes,

Hefe,

Honig,

Kreide,

Kümmel,

Sämereien,  alle,

Kien-,  Terpentin-,  Pech=  und  Stein-Oel,
alles  und  jedes  zerbrochene  alte  Metall,
Reis,

neue  Säcke,

Schafguß,

Schieferplatten,  gefaßte  und  Griffel,
gemeine  getrocknete  Schwämme,
Bienenkörbe  von  Stroh,

Sorup,
        <pb n="967" />
        763

Terpentin,  Werg,

Theer,  Wildpret,

Viktualien,  nicht  eigens  belegte,  Wolle,  rohe,  ungekaͤmmte,
Kleb-,  Pech-,  oder  Baum-Wachs,  Zoͤger  von  Schilf;
Wagenschmiere,

e)  auf  zehn  Stuͤck  in  einem  Triebe  ist  beschraͤnkt:
alles  Vieh;

d)  in  unbeschränkter  Quantität  erlaubt:

Erdengeschirr,  gemeines,  Früchte,  gemeine,  frische,
Erze,  Gartengewächse,
Holz,  Geflügel,
gemeine  Dreher=  und  Holzwaaren,  Gefährte  zum  Oekonomie-Dienste,
Faßbinder-,  gemeine  Schreiner=  und  Zim=  große  und  kleine  dergleichen,
mermanns-Arbeiten,  Gyps,
Beeren,  alle,  Kalk,  gebrannter,
Besen,  Kaninchen,
Binsen,  Kardendisteln,
Brod,  Mehl,  Grüße,  alles  gemeine  Grie=  Kienruß,
selwerk,  ·  Steine,  alle,  bearbeitet  oder  unbearbeitet
Epyer,  (Steinhauer-Arbeiten),
rohes  Eisen  in  Floßen  oder  Gensen,  Pech,  Ziffer  318,  s.  b.  c.  des  gegenwär-=Getreide,
  auch  wenn  es  Zoll  entrichtet,  tigen  Tarifs,
Flachs  und  Hanf,  Weberkämme  und  Wepfen.

e.)  Allen  übrigen  mit  Eingangs-Zoll  belegten,  in  Vorstehendem.  nicht  genannten
Gegenständen  ist  bei  Zoll-Stationen  einzutreten  nicht  gestattet.

4)  Der  Austritt  einheimischer  oder  schon  zum  Eingange  verzollter  Waaren,  ist,
wenn  sie  mit  Zollschein  über  bezahlten  Ausgangs-ZJoll  begleitet  sind,  bei  allen
Zoll-Srationen  gestattet.  Zur  Ausfuhr-Behandlung  bei  ihnen  können  diese
Waaren  aber  nur  in  unbeschränkter  Quantität  angemeldet  und  deklarirt  werden,
        <pb n="968" />
        764

wenn  sie  nicht  höher  als  mit  50  kr.  per  Centner,  #fl.  24  kr.  per  Scheffel,  34  kr.
per  Stuͤck,  6  kr.  per  Guldenwerth,  Ausgangs-Zoll  belegt  sind.
Von  den  hoͤher  belegten  Gegenstaͤnden  duͤrfen  bei  ihnen  nur

getrocknetes  Blut,
trockene  Daͤrme,
etrocknete  Flechsen,
Ke  Schweinshaare,  bis  zu  35  Pfund-Häute
  und  Leder-Abfälle,
Häute,  rohe,  unbearbeitete,
Fohlen  bis  zu  5  Stück  in  einem  Triebe,  zur  Ausfuhr-Behandlung  angemeldet
  und  deklarirt  werden.

5)  Rücksichtlich  der  Erleichterungen  im  Grenz-Verkehre  sind  die  Zoll-Stationen:
-a)  zum  zoll=  und  beischlagsfreien  Ein=  und  Austritt  dessen,  was  ein  Grenz-Beb.



wohner  bei  sich  führt,  und  wovon  der  Zoll  mit  Einschluß  des  Stempel-Geldeo
im  Gesamt-Betrage  nicht  mehr  als  4  kr.  beträgt,  nur  für  die  in  vorstehenden
Punkten  5  und  4  zum  Ein=  und  Austritte  bei  ihnen  gestatteten  Gegenstände
competent;

zur  Behandlung  der  Natur-Erzeugnisse  aus  eigenthümlichen  Grund-Besitzungen
an  Gärten,  Feldern,  Wiesen,  Weinbergen  und  Waldungen,  der  Aussaat  für
diese  Grund-Besitungen,  der  Ratural-Gülten  und  Zehenten  und  Holzrechte,
des  Viehes  zur  Weide  und  Fütterung  und  der  von  demselben  gewonnenen
Produbte,  des  auf  Probezeit  verkauften  Viches,  der  Fahrniß  und  Natural-Unterstütungen
  für  durch  Brand  oder  andere  Elementar-Ereignisse  Verunglückte,
  des  Marktviehes,  unter  den  in  der  besonderen  Verordnung  sestgesecten
  Bedingungen  und  eben  so  zur  weggeldfreien  Behandlung  der  Grenz-Bewohner
  und  des  innerhalb  des  Grenz-Bezirkes  verführten  Holzes  und  Viehes
besugt;

für  zollfreien  Ein=  und  Austritt  der  zur  Ausrüstung,  Veredlung  oder  Reparatur
  einkommenden  und  gegen  Reciprozität  des  angrenzenden  Staates  ausgehenden
  Gegenstände  nur  für  Flachs,  Hanf,  Werg,  Wolle  und  Baumwolle
zum  Spinnen,  für  Garne  zum  Sieden,  Vleichen,  Weben  und  Färben,  und  zwar
        <pb n="969" />
        765

bis  auf  50  Pfund,  fuͤr  Leinwand  zum  Bleichen,  Faͤrben  und  Drucken  bis  auf
25  Pfund,  dann  fuͤr  Haͤute  zun  Gerben,  und  Felle  zum  Faͤrben,  so  wie  für
Gegenstaͤnde  zur  Reparatur  auf  einzelne  Stücke,  sonst  aber  für  keine  Gegenstände
  competent.

K.  5.

Die  NReben-Zoll-Stationen  dürfen  keine  Durchfuhr  und  keine  Passir-Behandlung
vornehmen.“

Außerdem  wird  neben  der  Bestimmung,  daß  dasjenige,  was  bei  ihnen  austreten
darf,  entweder  offen  verpackt,  oder  nach  der  einfachen  Verpackung  erkennbar  sepn
müsse,  ihre  Competenz  in  der  Art  bestimmt:

1)  daß  die  Gegenstände,

a)  welche  eingangozollfrei  sind,  und  welche  die  Zoll-Stationen  bis  zu  5%  Pfund
behandeln  dürfen,  von  den  Reben-Zoll-Stationen  nur  bis  zu  25  Pfund,

b)  die  mit  Eingangs-Zoll  belegten  Gegenstände,  welche  die  Zoll-Stationen
bis  zu  50  Pfund  behandeln  dürfen,  von  den  Reben-Zoll-Stationen  nur  bis
zu  10  Prnd,  und

2)  alles  Vieh  nur  bis  zu  5  Stück  in  einem  Triebe  in  Verzollung  genommen  werden
  dürfen;

3)  dagegen  haben  die  Neben-Zoll-Stationen  rücksichtlich  der  in  unbeschränkter  Quantität
  bei  den  Zoll-Stationen  zur  Ein=  und  Ausfuhr  gestatteten  zollbaren  Gegenstünde
  unter  denselben  Bedingungen  die  Competenz  der  Zoll-Stationen.

4)  In  Betreff  der  Erleichterungen  im  Grenz-Verkehre  haben  sic,  jedoch  mit  Ausnahme
  der  Naturalgülten,  Zehenden  und  Holzrechte,  die  Competenz  der  Zoll-Stationen
  und  zwar  namentlich  für  Vieh  zur  Weide  und  Fütterung  und  deren
Produbte,  so  wie  für  das  auf  Probezeit  Lerkaufte  Vieh,  für  Unterstüßung  der
durch  Brand  und  andere  Elementar-Ereignisse  Verunglüuckten,  für  Marktoich,
und  für  die  Gegenstände  zur  Ausrüstung,  Veredlung  und  Reparatur.

.  6.

Wenn  mit  Handelsgütern  und  Waaren  eine  Zoll-Erhebungs-Behörde  betreten
wird,  welche  nach  gegenwärtiger  Verordnung  den  Uebertritt  oder  die  Ammeldung  g  und
Deklaration  als  incompetent  nicht  gestatten  kann,  so  muß  der  Einbringer  sich  die  Zu-
        <pb n="970" />
        766

rückweisung  der  Waaren  mittelst  Begleitung  auf  seine  Kosten  über  die  Zoll-Linie,  oder
an  die  nächste  competente  Zoll-Erhebungs-Behörde  gefallen  lassen.
.G.  J.

Erweiterungen  oder  Beschränkungen  der  vorstehenden  Compctenz-Bestimmungen
nach  örtlichen  Verhältnissen,  oder  besondern  Umständen  auf  dem  Wege  der  öffentlichen
Bekanntmachung  bleiben  der  Ober-Joll-Administration  vorbehalten.

Stuttgart  den  :.  Oktober  1328.
Zur  Beglaubigung:
Der  Kanzlei-Direktor  des  K.  Finanz-Ministerium:
Schmidlin.

Beilage  II.
Verordnung,  den  Grenz-Verkehr  in  Beziehung  auf  das  Zollwesen  betreffend.
I.  Gegenstand  der  Erleichterung.
#1.

Zoll=  und  Beischlagsfrei  dürfen  ein=  und  austreten:

1)  die  Gegenstände,  welche  ein  Grenz-Bewohner  mit  sich  führt,  wenn  der  Gesammt-Zollbetrag
  von  denselben,  mit  Einschluß  des  Stempel-Geldes,  im  Ganzen  nicht
mehr  als  4  Kreuzer  beträgt;

)  die  Natur-Erzeugnisse  aus  eigenthümlichen  Grund-Besihungen  an  Gärten,  Feldern,
  Weinbergen  und  Waldungen;

3)  die  Aussaat  für  die  Nro.  a  genannten  Grund-Besihungen;

4)  Raturalgülten  und  Zehenten,  so  wie  Holzrechte;

5)  das  Getreide,  das  Holz,  die  Lohe  und  der  Oelsaamen  zum  Mahlen,  Schneiden
und  Stampfen;  «

6)  das  Vieh  zur  Waide  und  Fuͤtterung  und  die  von  demselben  gewonnenen  und
zuruͤckgebrachten  Produkte  an  Butter  oder  Schmalz  bis  zu  dem  Gewichte  von
a  Pfund,  ober  an  Kaͤse  bis  zu  3  Pfund  wöchentlich  für  eine  Kuh,  und  an  Wolle
bis  zu  à  Pfund  für  jedes  Schaaf;
        <pb n="971" />
        767

)  Fahrnisse  und  Natural-Unterstüungen  für  durch  Brand  oder  andere  Elementar=Ereignisse
  Verunglückte;.

3)  die  zur  Ausrüstung,  Verarbeitung,  Veredlung  oder  Reparatur  elnkommendem
und  je  nach  der  Reciprocitär  des  angrenzenden  Staates  auch  die  auegehenden
Gegenstände,  die  einen  wie  die  andern  aber  je  nach  der  Verschiedenheit  der  Zoll-Behörden,
  bei  welchen  sie  ein=  oder  ausgehen,  nur  nach  der  diesen  Zoll-Erhebungs-Behörden
  in  der  besondern  Verordnung  eingerüumten  Competenz;

9  das  unverkauft  zurückgehende  Grenz-Marktgut  und  Marktvieh,  so  wie  das  auf
Probezeit  verkaufte  Vieh.

.  2.
Weder  einer  Gebühren-Erhebung  noch  der  zollamtlichen  Behandlung,
  sondern  lediglich  der  Zoll-Aussicht  unterlicgen  "

#o)  die  Gegenstände  Nro.  :,  3  und  5  in  dem  Falle,  als  der  Ort  der  Bestimmung
bei  dem  Eintritte  und  der  Ort  der  Herbunft  bei  dem  Austritte  zwischen  der
Landes-Grenze  und  der  Zoll-Linie  gelegen  ist,  sonach  die  lehtere  ohne  Rückweg
nicht  betreten  werden  kann-  ’  "6
Weggeldsfrei  ist:

11)  das  Holz  und  Vieh,  soweit  hiefür  die  Erleichterungen  Rro.  2  bis  zur  Einfuhr
in  Anwendung  kommenz

13)  der  Grenz-Bewohner  für  die  Wegstrecke  innerhalb  des  Grenz-Verkehr-Distriktes.

II.  Förmlichkeiten  der  Erleichterung.
A)  Allgemeine.
K.  4.
Sämtliche  Erleichterungen  im  Grenz-Verkehre

1)  können  je  nach  der  Reciprozirät  des  angrenzenden  Staates  beschräukt  oder  zurückgenommen
  werden.

Außerdem  finden  sie  nur  Statt:

2)  auf  eine  von  der  Zoll-Linie  zur  Hälfte  durchschnittene  Entsernung  von  6  Stunden;

I  )  wenn  der  Zoll-Pflichtige  als  Grenz-Bewohner  notorisch  bekannt  ist,  oder  in  Ermanglung
  dessen  alo  solcher  sich  legitimirt;
        <pb n="972" />
        768

4)  mit  Ausnahme  des  Falles  §.  22

4)  gegen  Anmeldung  und  muͤndliche  Erklaͤrung  gleich  bei  der  Ankunft  an  der
competenten  Zoll-Erhebungs-Behörde,  und

b)  gegen  Erholung  eines  zollamtlichen  Freischeines.

Dieser  besondere  Auswels  (h)  ist  jedoch  erlassen:

a)  bei  Natur-Erzeugnissen  (F.  1,  Nro.  3)  wenn  sie  ausgeführt  werden,  und

b)  wenn  die  eingeführten  Natur-Erzeugnisse  am  Sibe  der  Zoll-Erhebungs-Behörde
  verbleiben,  oder  zwar  innerhalb  des  Grenz-Distribts  weiter,  jedoch  unmittelbar
  von  Feldern  und  Wiesen  weggeführt  werden.

3)  Besondere  Förmlichkeiten.
K.  5.

Die  Natur-Erzeugnisse  (§.  1,  Nro.  2)  mässen  unmittelbar  vom  Grundstücke  hinweg
  ein=  oder  ausgeführt  werden.

»  K.  6.

Die  Gegenstände,  welche  als  Natural-Gülten,  Zehenten  und  Holzrechte  (§F.  1,
Nro.  4),  dann  die  Fahruisse  und  Natural-Unterstüßungen  (F.  1,  Nro.  7),  welche  für
durch  Brand  2c.  Verunglückte  ein=  oder  aus  gehen,  müssen  durch  Vorweis  der  einschlägigen
  Behbrde  legitimirt  seyn.

.  7.

Die  Gegenstände  zum  Mahlen,  Schneiden  und  Stampfen  C.  1,  Nro.  5),  zur
Ausrüstung,  Verarbeitung,  Veredlung  oder  Reparatur  (H.1,  Nro.  8),  zum  Markt-Wesuche
  (§.  1,  Nro.  9),  das  Vieh  zur  Fütterung  und  Waide  (F.  1,  Nro.  6)  müssen:

a)  bei  einer  und  derselben  Zoll-Postirung  ein=  und  austreten;

b)  innerhalb  des  erblärten  oder  vor  Ablauf  zur  Verlängerung  angemeldeten,  oder
auf  die  Dauer  des  Markt-Besuches  beschränkten  Termines  zurückgeführt  werden,
  und  unterliegen

Bc)  bei  der  ursprünglichen  Vormerkung  einer  Stempel-Gebühr  von  einem  Kreuzer
für  jeden  Vormerkschein.

Außerdem  sind  die  Erleichterungen

d)  für  die  zur  Ausrüstung,  Verarbeitung,  Veredlung,  Reparatur  ein=  oder  ausgehenden

  Gegenstände
        <pb n="973" />
        769

e)  des  Markt-Besuches,
()  fuͤr  alle  uͤbrigen  F.  benannten  Gegenstände,
noch  dadurch  bedingt,  daß

34  d)  die  Waare  an  denjenigen  wieder  zurückgebracht  wird,  von  dem  sie  zur  Ausrüsiung
  2c.  ein=  oder  auögebracht  worden  ist;

zu  c)  die  zollfreie  Behandlung  des  unverkauft  zurückgeführten  Marktgutes  (J.  1,
Nro.  9)  nur  mittelst  Rückvergütung  des  hievon  entrichteten  Zoll=  und  Stempel-Betrages
  erfolgt,  sohin  von  allen  zum  Markt  verführten  Gegenständen
die  tarifmäßige  Gebühr  jedesmal  vorläufig  erhoben  wird;  dann  daß  mit  Ausnahme
  des  Viehes  die  Gegenstände  des  Markt-Besuches  nur  von  jenen  Grenz-Bewohnern
  unmittelbar,  oder  unter  ihrer  gleichzeitigen  Begleitung  verführt
werden  dürfen,  welche  sie  notorisch,  oder  erwiesen  selbst  verfertigt  haben;

zu  1)  1)  unter  Reparatur  nur  jene  Bearbeitungen  verstanden  sind,  durch  welche
die  ursprüngliche  dußere  Form  keine  Aenderung  erleider,  dann

2)  daß  mit  Ausnahme  rechtzeitig  erwiesener  Unglücksfälle  und  der  gewonnenen
BVieh-Produkte  (F.  1,  Nro.  6)  der  tarifmäßige  Zoll  von  allen  nicht  mehr  zurückgehenden
  Gegenständen  zu  entrichten,  und  daher  zur  Vermeidung  der  geseFlichen
  Bestrafung  (§9.  96  u.  98,  Nro.  5  der  Zoll-Ordnung)  die  Nicht-Zurückbringung
  vor  oder  bei  Ablauf  des  Termins  anzumelden  sey;  endlich

5)  in  dem  Falle,  als  auogetriebene  Schaase  geschoren  zurückkehren,  der  Ausgangs-=Zoll
  der  Wolle  von  2  Pfund  für  jedes  Schaaf  erhoben  wird.
Stuttgart  den  2.  Oktober  16:3.

Zur  Beglaubigung:
Der  Kanzlei-Direktor  des  K.  Finanz-Ministerium:
Schmidlin.

 

Beilage  llII.
Verordnung,  über  die  Erleichterung  der  Durchfuhr  in  dem  Württembergisch=Bayerischen
  Zoll-Vereine.
In  Sinsiht  auf  die  9#.  28,  69  und  v0  der  Vereins-Zoll-Ordnung  vom  26.  Sept.
1826  wird  folgendes  verordnet:
        <pb n="974" />
        77
A)  Ausgaugs-Zoll.

G#Ah.  1.
Die  auf  nachstehenden  Land=  und  Wasser-Straßen  durchgehenden  Gürer  sind  vom
Ausgangs-Zolle  frei,  nämlich:
1)  von  Lindau  oder  Friderichshafen
nach
Füßen  oder  3  Färfeld,
Pfronten,  Neckarsulm,
Hindelang,  Stockstadt,
Ziegelhaus,  Dettingen,
Fischbach,  Kahl,
Enzberg.  NMotten,
Knittlingen,  Eußenhausenz
Schweigern,
:)  von  Tuttlingen  oder  Rotrweil
nach
Enzberg,  Stockstadt,
Knittlingen,  Dettingen,
Schweigern,  Kahl,
Fürfeld,  Motten,
Neckarsulm,  Eußenhausen;
5)  von  Tuttlingen
nach
Schwenningen  oder
Schramberg;
4  von  Stockstadt  oder  von  Dettingen  oder  von  Kahl
nach
Kreuzwertheim  oder  Trappstadt,
Motten,  Ermershausfen,
Eußenhausen,  Gleußen,

Herbstadr,  Buch  am  Forft,
        <pb n="975" />
        1
L
1#

Mordhalben,  Neugattendorf,
Töppen,  Oberneuhauc,
Ullitz,  Schirnding;
5)  von  Gleußen,  oder  von  Buch  am  Forst
nach
Schirnding.  Waidhaus,
Waldsaßen,  Eslarn,
Mähring,  Waldmünchen;
Bärnau,
5)  von  Toppen  oder  von  Ullitz  oder  von  Neugattendors
n
Oberneuhans  oder  ach  Weidhaus,
Schirnding,  Eslarn;
Bärnan,
-)  von  Waldmünchen  oder  Eschelkam  oder  Zwiesel
nach
Burghausen,  Kiefersfelden,
Simbach,  Mittenwald;
Freyplaßing,
6)  von  Pafau  oder  Mariahbilf  am  linken  Ufer  des  Inn  und  der  Salzach
nach
Freylaßing  oder
Melleck;
5)  von  Fuͤßen  oder  Pfronten  oder  Hindelang
nach
Krauchenwies  oder
Ostrach;

16)  von  Stockstadt,  Dettingen  oder  Kahl
a)  einerseits
1)  uͤber  Miltenberg  und  Neukirchen  oder  Geishof  oder  Amcrbach,
a)  über  Lengfurt  oder  Würzburg  und  Irtenberg,  oder
        <pb n="976" />
        772

P5)  andererseits
u1)  über  Edelfingen  und  Mergentheim  oder
#))  über  Marlach  oder  Reckarsulm
nach  Fürfeld,  Schweigern,  Knittlingen,  Enzberg,  Rottweil,  Tuttlingen,
  Friederichshafen,  Lindau  oder  Ziegelhaus.
5§.  2.

#a)  Die  im  vorstehenden  §.  von  Nro.  :  bis  9  gestatteten  Befreiungen  können  nur
dann  angesprochen  werden,  wenn  von  dem  Eintritte  bis  zum  Austritte  über
die  Grenzen  des  Zoll-Vereins  kein  fremdes,  nicht  dazu  gehöriges  Gebiet  betreten
  wird,  mit  Ausnahme  derjenigen  Strecke  des  Ma##,  wo  das  Gegentheil
unvermeidlich  ist;

b)  der  Genus  der  unter  Nro.  3  und  0  bewilligten  Befreiungen  ist  durch  genaue
Einhaltung  der  bezeichneten  Routen  bedingt,  und  überdieß  tritt

JD)zdie  unter  Nro.  10  gestattete  Befreiung  nur  in  dem  Falle  ein,  wenn  die
durchgehenden  Güter  beim  Wieder-Eintritte  in  das  Vereins-Gebiet  mit  Zollpässen,
  ausgestellt  von  Hallämtern  des  Vereins,  begleitet  sind,  und  auf  diesen
  Pässen  der  frühere  Austritt  in  wohlversichertem  Zustande  vorschriftmäßig
nachgewiesen,  auch  der  Austritt  sowohl  als  der  Wieder-Eintritt  auf  dem  nämlichen

  Wagen  erfolgt  ist.
3

Auf  der  Landstraße  von  Auffenau  über  Wirtheim  nach  Höchst  wird  der  Ausgangs-Zoll

  von  durchgehenden  Gütern  auf  einen  Kreuzer  per  Centner  herabgesetzt.
.  4.

Fuͤr  den  Grenz-Verkehr  wird  vorlaͤufig  die  Ausgangs-Gebuͤhr  von  durchgehenden

  Gegenstaͤnden  auf  einen  Pfenning  per  Centner  und  Stunde  vermindert.
g.  5.

Auf  dem  Inn,  der  Salzach  und  Sallach  (so  weit  diese  Flüsse  die  gemeinschaftliche
  Grenze  zwischen  Bapern  und  Oesterreich  bilden),  sind  die  durchgehenden  Güter
nach  den  bestehenden  Staats-Verträgen  zu  behandeln.

Im  Königreiche  Württemberg  wird  es  mit  dem  auf  der  Enz  und  von  da  auf
dem  Reckar  transttirenden  Holze  gleichfalls  nach  den  in  Beziehung  auf  diesen  Transit
bestehenden  Staats-Verträgen  gehalten.
        <pb n="977" />
        773
B)  Weggeld.

g.  6.

Die  auf  der  Enz,  dem  Neckar,  der  Rednitz  und  dem  Main  zu  Berg  und  zn
Thal  durchgehenden  Guͤter,  welche  an  einer  Halle  des  Vereins  verladen  werden,  sind
frei  vom  Weggelde,  bis  zu  dem  Punkte,  wo  sie  die  Wasserstraße  verlassen,  oder  von
dem  Punkte  an,  wo  sie  dieselbe  betreten.

Gleiche  Befreiung  genießen  auch  die  auf  der  Iller,  dem  Lech,  der  Vils  mit  der
Naab  und  der  Isar  durchgehenden  Guͤter  bis  zur  Einmuͤndung  dieser  Fluͤße  in  die
Donau.

K.  7.

Auf  dem  Inn,  der  Salzach  und  Sallach  (so  weit  diese  Flüsse  die  Grenze  zwischen
  Bayern  und  Oesterreich  bilden),  ist  es  in  Ansehung  des  Weggeldes  ebenso,  wie
in  Ansehung  des  Durchgangs-Zolls  nach  den  bestehenden  Bestimmungen  zu  halten.

Im  Königreiche  Württemberg  wird  es  mit  dem  auf  der  Enz  und  von  da  auf
dem  Neckar  tranfitirenden  Holze  gleichfalls  nach  den  in  Beziehung  auf  diesen  Transit
bestehenden  Verträgen  gehalten.

g.  8.

Werden  ein  und  die  naͤmlichen  durchgehenden  Guͤter  theils  zu  Land,  theils  zu
Wasser  verfuͤhrt,  so  wird,  wenn  die  Laͤnge  der  benuͤtzten  Wasserstrecken  (einschluͤssig
der  befreiten)  groͤßer  als  die  Laͤnge  der  befahrnen  Landstraßen  ist,  nur  das  Wasser-Weggeld,
  im  Gegentbeile  aber  das  Weggeld  zu  Lande  erhoben.

g.  9.
Die  auf  nachstehenden  Landstraßen  durchgehenden  Güter,  als:
a)  von  Lindau  oder  Enzberg  oder
Friederichshafen,  Knittlingen,
Tuttlingen,  nach  Schwaigern,
Nottweil  Fürfeld,
Neckarsulm;

b)  von  Melleck  oder  Freylaßing  auf  dem  linken  User  der  Salzach  und  des  Inn,
bis  Passau  und  Mariahilf;
        <pb n="978" />
        774

c)  von  Fuͤßen,  Pfronten,  Hindelang  oder  Zlegelhaus  nach  Lindau  oder  FriederichsheaXfen,
  oder  über  beide  Hallpläße  nach  Fischbach;
d)  von  Füßen  oder  Pfronten  nach  Krauchenwies  oder  Östrach,

sind  nach  Erfüllung  der  im  §.2:,  Ul.  a  und  b  vorgeschriebenen  Bedingungen  weggeldöfrei.


6.  10.

Alle  bisher  (&amp;amp;.  1  —9)  bezeichneten  Befreiungen  und  Moderationen  im  Aushangs-Jolle
  und  Weggelde  der  durchgehenden  Güter  kommen  in  der  Hin=  und  Gegenfahrt
  in  Anwendung.

Gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  Zoll-Gesetze  in  Wirkung  und  wird  durch
das  Regierungs-Blatt  jedes  Vereins-Stgats  bekannt  gemacht.  #

Stuttgart  den  2.  October  182..

Zur  Beglaubigung:  »
DerKanzlcisDirzctorchKFinanz-Ministerium:c
Schmidlin.

B)  Dienst--Nachrichten.

Seine  Koͤnigliche  Majestaͤt  haben  vermoͤge  hoͤchster  Entschließung  vom  18.
v.  M.  dem  vormaligen  Oberamtmann  Stadlinger  in  Gmuͤnd  die  nachgesuchte  Erlaubniß
  zu  Ausübung  der  Rechts-Praris  zu  ertheilen;

vermöge  höchster  Entschließung  vom  a4.  v.  M.  die  erledigte  Seelle  eines  Lehrers
der  fünften  Classe  am  Gymnasium  in  Heilbronn  dem  bicöherigen  Lehrer  der  vierten
Classe  an  dieser  Anstalt,  Professor  Eyth,  und

die  erledigte  evangelische  Helferostelle  zu  Besigheim  dem  Repetenten  Zeller  zu
Tübingen  zu  übertragen,

durch  höchste  Entschließung  vom  29.  v.  M.  dem  bei  dem  Finanz-Archiv  angestellten
  Registrator,  Rechnungsrath  Stahl,  den  Titel  eines  Archivars  in  Gnaden  zu  bewilligen,
  und

den  Gerichts-Rotar  Ott  in  Göppingen  seiner  Bitte  gemäß  auf  das  erledigte
Gerichts-Rotariat  Ulm  zu  versetzen,  auch
        <pb n="979" />
        775

durch  höchste  Entschließung  vom  :.  d.  M.  die  katholische  Pfarrei  Essenhausen,
Oberamts  Ravensburg,  dem  Pfarrer  Miller  in  Herrenzimmern,  Oberamts  Rottweil,
zu  übertragen  geruht.

Unter  dem  8.  August  d.  J.  wurde  der  Oberlieutenant  EClemens  v.  Malchus  vom.
ersten  zum  vierten  Reiter-Regiment  versetzt;
unter  dem  35.  v.  M.  den  beiden  Rittmeistern  erster  Elasse,
v.  Holland  des  dritten,  und
v.  Kapff  des  vierten  Regiments,
die  nachgesuchte  gegenseitige  Vertauschung  ihrer  Stellen  gestattet;
dem  in  Ruhestand  versehten  Artillerie-Major  v.  Wickede  der  Titel  als  Oberstlieutenant,
  und
dem  im  Invaliden-Corps  stehenden  Hauptmann  erster  Classe,  v.  Ziethen,  der
Titel  als  Major,  sodann
unter  dem  26.v.  M.  dem  Oberlieutenant  v.  Schreiner  im  Invaliden-Corps,  und
unter  dem  23.  v.  M.  dem  Postmeister  in  Biberach,  vormaligen  Oberlieutenant
v.  Wölffing,  der  Hauptmanns-Titel  bewilligt,  und
unter  dem  29.  v.  M.  der  Oberlicutenant  Zeller,  der  Artillerie,  zum  Regiments-Adjutanten
  derselben,
die  Oberlieutenants:  v.  Ranbau,  des  zweiten,
Stockmaier,  des  dritten,  und
der  Unterlieutenant  Neuschler,  des  vierten  Reiter-Regiments,  zu  Schüßen-Off-=cicren,
  und
die  Wachtmeister:  Mieg,  der  Leibgarde  zu  Pferd,  und
Wöllwarth,  vom  zweiten  Reiter-Regiment,  zu  Unterlieutenants,
  Ersterer  bei  dem  vierten,  Lebterer  bei  dem  zweiten  Reiter-Regiment  ernannt,
auch
die  seither  zugetheilten  Unterlieutenants:
Carl  v.  Röder,  vom  zweiten  Reiter-Regiment,
Reichenbach,  von  der  Artillerie,  bei  diesen  Regimentern,  und
Kapff,  vom  dritten,  bei  dem  achten  Infanterie-Regiment  eingetheilt.
3
        <pb n="980" />
        776

Unter  dem  1.  d.  M.  hat  der  Kriegsraths-Sekretaͤr  Auberlen  die  nachgestichte

Entlassung  erhalten.

Unter  dem  4.  d.  M.  wurde  der  Oberliertenant  Natter,  der  Arsenal-Compagnie,

zum  Hauptmann  zweiter  Elasse  befördert.

II.  Verfügungen  der  Departementéê.
A)  Des  Departements  des  Innern:
1.  Des  katholischen  Kirchenraths.

e)  Bekanutmachung  der  in  diesem  Jahre  zur  Priesierweihe  zugelassenen  katholischen  Theologen.

Am  27.  September  sind  in  Nottenburg  zu  Priestern  geweiht,  und  sonach  als  Gehülfen

  in  der  Seelsorge  zugelassen  worden:

Eberhard,  Johann,  von  Neufra  bei  Riedlingen,

Mack,  Joseph,  von  Mergentheim,
Diem,  Martin,  von  Unter-Stadion,
Burkart,  Thomas,  von  Rottweil,
Stüß,  Alops,  von  Unterbochen,
Holz,  Johann,  von  Lautern,
Fürst,  Johann,  von  Haid,
Rempold,  Johann,  von  Dietenheim,
Raff,  Matheus,  von  Wiesenstetten,
Schwarg,  Rudolph,  von  Wangen,
Mayrhöfer,  Wendelin,  von  Röttingen,
Möhler,  Anton,  von  Igeröheim,
Saier,  Johann,  von  Rottenburg,
Wirth,  Joseph,  von  Ravensburg,
Hnttelmaier,  RKaver,  von  Gmünd,
Scheffold,  Johann,  von  Biberach,
Miller,  Joseph,  von  Alberweiler,

Kaiser,  Euseb,  von  Hailfingen,
Neß,  Aloys,  von  Waldsee,

Velser,  Johann,  von  Airxheim,
Zimmerle,  Joseph,  von  Ellwangen,
Haslach,  Cornel,  von  Thal,
Stürm,  Balthafar,  von  Hüttlingen,
Laur,  Joseph,  von  Rottenburg,
Klein,  Johann,  von  Gmünd,
Braun,  Leopold,  von  Spaichingen,
Geiger,  Aloys,  von  Ellwangen,
Wörz,  Johann,  von  Ehingen,
Häule,  Johann,  von  Schemmerberg,
Biggel,  Anton,  von  Herzmanns,
Supyp,  Friedrich,  von  Munderkingen,
Dacher,  Johann,  von  Hürbel,
Wiedemann,  Johann,  von  Säöflingen,
Jarde,  Moriz,  von  Sbristazhofen,
Wöürth,  Anton,  von  Leipolz,
        <pb n="981" />
        777

Rieger,  Joseph,  von  Huͤttlingen,  Baumgartner,  Aloys,  von  Soͤflingen.
Blaicher,  Bonaventura,  von  Saulgau,
Stuttgart  den  30.  September  1828.  Camerer.

b)  Außerordentliche  Aufnahme  in  das  Wilhelmestift.

In  das  Wilhelmsstift  zu  Tuͤbingen  (hoͤhere  Convikt)  sind  außer  den  aus  den
niedern  Convikten  dahin  vorruͤckenden  Zöglingen  noch  zur  Ergänzung  des  diesj#hrigen
außerordentlichen-Abganges  folgende  Gymnasaasten:

Adorno,  Carl,  von  Tetenang,  Sohn  des  Stiftungs-Verwalters,

Dolpp,  Benedikt,  Sohn  des  Bauern  in  Dietenheim,

Steiner,  Michael,  Sohn  des  verstorbenen  Bauern  in  Uttenweiler,
aufgenommen  worden.

Die  sämtlichen  Zöglinge  haben  sich  am  Freitag  den  à1.  Obtober  Nachmittags  mit
den  vorgeschriebenen  Erfordernissen  versehen  im  Wilhelmsstifte  einzufinden.

Stuttgart  den  z.  Oktober  1826.  Camerer.

3.  Des  Studienraths.

Bekannmachung  der  in  das  evangelische  Seminar  zu  Tübingen  ausgenommenen  und  zum  akademischen
Studium  höherer  Wissenschaften  ermächtigten  Jünglinge.

In  Folge  der  in  diesem  Monate  vorgenommenen  Prüfungen  für  das  akademische
S:eudium  höherer  Wissenschaften  sind  von  den  dabei  erschienenen  Jünglingen  wegen
unzureichender  Kenntnisse,  von  dem  Studiam  der  evangelischen  Theologie  :,  von  dem
der  batholischen  3,  von  dem  der  Rechtswissenschaft  ?,  von  dem  der  Medicin  und  höhern
Chirurgie  3,  von  dem  der  Cameral-Wissenschaften  1,  von  dem  der  Forst-Wissenschaft  #
vor  der  Hand  zurückgewiesen  worden.

Von  den  übrigen  sind

I.  in  das  evangelische  Seminar  zum  Studium  der  evange  elischen  Theologie
aufgenommen  worden  (außer  denjenigen,  welche  aus  dem  niedern  Seminar  von  Schönthal
  in  dasselbe  einrücken)  von  12  Bewerbern  folgende  3;

)  Gustav  Barth,  Sohn  des  Kanzleidieners  in  Stuttgart,
)  Carl  Ferdinand  Göriz,  Sohn  des  verstorbenen  Cameralverwalters  in  Gundelsheim,
        <pb n="982" />
        778

5)  Ludwig  Friedrich  Carl  Herwig,  Sohn  des  Apothekers  in  Schweigern,
4)  Carl  Friedrich  Jäger,  Sohn  des  Finanz-Kammer-Direktors  in  Reutlingen,
5)  Carl  Adolph  Liesching,  Sohn  des  Kaufmanns  in  Waiblingen,
6)  Jakob  Friedrich  Reiff,  Sohn  des  Schmidts  in  Vaihingen  a.  d.  E.,
7)  Johann  Friedrich  Schleich,  Sohn  des  Schneidermeisters  in  Tübingen,
8)  Carl  Wilhelm  Valet,  Sohn  des  Schreiblehrers  in  Ulm.

II.  Zum  Studium  der  evangelischen  Theologie  außerhalb  des  Seminars

sind  ermächtigt  worden:

1)  Carl  Friedrich  Baur,  Sohn  des  Kaufmanns  zu  Tübingen,
2)  Wilhelm  Christian  Binder,  Sohn  des  Debkans  zu  Ludwigsburg,
5)  August  Krais,  Sohn  des  Amts-Rotars  zu  Beislstein,
4)  Friedrich  Augusi  Löhrl,  Sohn  des  Stadtschulrheissen  zu  Langenburg,
5)  Georg  Immanuel  Pfahler,  Sohn  des  Gerbermeisters  in  Marbach,
6)  Günther  Carl  Ludwig  Römer,  Sohn  des  Ober-Kriegsraths  in  Stuttgart,
7)  David  August  Schultes,  Sohn  des  Kaufmanns  in  Ulm,
8)  Joseph  Valemin  Friedrich  Carl  Weiß,  Sohn  des  Pfarrers  in  Kupferzell,
9)  Johann  Jakob  Wurster,  Sohn  des  Kunstwebers  in  Ebershard.

III.  Zum  Studium  der  katholischen  Theologie  außerhalb  des  Wilhelmsstifts:



Aloys  Zimmerle,  Sohn  des  Metgermeisters  in  Ellwangen.

IV.  Zum  Studium  der  Rechtswissenschaft:
)  Göôz  v.  Berlichingen,  Sohn  des  Freiherrn  zu  Jaxthausen,
2)  Heinrich  Ehalt,  Sohn  des  verstorbenen  Bäckers  zu  Reckarsulm,
5)  Paul  Friedrich  Haag,  Sohn  des  Seifensiedermeisters  in  Stuttgart,
4)  Joseph  Hahn,  Sohn  des  Ober-Accisers  und  Verwaltungs-Abruars  in  Horb,
5)  Eduard  Harttmann,  Sohn  des  verstorbenen  Cameral-Verwalters  in  Balingen,
6)  Friedrich  Kurz,  Sohn  des  Stadtpfarrers  in  Großfachsenheim,
y)  Johan#f  Paul  Friedrich  Lebret,  Sohn  des  Prosessors  in  Augsburg,
8)  Wilhelm  Pistorius,  Sohn  des  Hofraths  in  Stuttgart,
9)  Eduard  Roller,  Sohn  des  Geläll-Renovators  zu  Balingen,
10)  Friedrich  Ruoff,  Sohn  des  Satzfaktors  zu  Herrenberg,
        <pb n="983" />
        779

11)  Carl  Gustav  Schwab,  Sohn  des  Direktors  in  Stuttgart,
12)  August  v.  Taut  phoͤus,  Sohn  des  vormaligen  Ober-Amtmanns  in  Mergentheim,
13)  Franz  Weber,  Sohn  des  Vice-Direktors  in  Tuͤbingen,
14)  Hans  Jakob  Wilhelm  Zirbler,  Sohn  des  Ober-Justizraths  in  Tübingen.
V.  Zum  Studium  der  Medicin  und  höhern  Chirurgie:
1)  Friedrich  Baumann,  Sohn  des  Amts-Notars  in  Creglingen,
2)  Albrecht  Gottfried  Johann  Borst,  Sohn  des  verstorbenen  Professors  zu  Töbingen,
3)  Friedrich  Martin  Duttenhofer,  Sohn  des  Kupferstechers  in  Stuttgart,
4)  Georg  Frank,  Sohn  des  Doktors  der  Medicin  in  Gmünd,
5)  Aloys  Gelder,  Sohn  des  Schreinermeisters  in  Großtissen,
6)  Isaab  Harburger,  Sohn  des  iöraelitischen  Handelsmanns  in  Ulm,
7)  August  Ludwig  Hoffmann,  Sohn  des  Haupt-Postamts-Inspebtors  in  Stuttgart,
8)  Fidel  Joachim  Koller,  Sohn  des  Oberamts-Arztes  zu  Tettnang,
9)  Carl  August  Leypold,  Sohn  des  Cameral-Verwalters  zu  Hall,
10)  Vitus  Paul  Michel,  Sohn  des  verstorbenen  Bauers  in  Simmringen,
11)  August  Reidhardt,  Sohn  des  Stadtraths  in  Ludwigsburg,
12)  Ignaz  Sichler,  Sohn  des  Oberamts-Wundarztes  in  Rottweil,
13)  Julius  Friedrich  Tritschler,  Sohn  des  verstorbenen  Unteramts-Arztec  in  Beilstein,
½1)  Georg  Wörner,  Sohn  des  verstorbenen  Oberamts-Arztes  zu  Vaihingen,
15)  Carl  Adolph  Friedrich  Zimmerle,  Sohn  des  Ober-Justiz-Prokurators  in  Ellwangen.
VI.  Zum  Studium  der  höhern  Chirurgie:
)  Johann  Daniel  Eberhard,  Sohn  des  Chirurgen  zu  Lonsee,
a)  Friedrich  Schreiber,  Sohn  des  verstorbenen  Oberamts-Arztes  in  Zwiefalten.
VII.  Zum  Studium  der  Cameral-Wissenschaften:
1)  Georg  Friedrich  Bernhard  Graff,  Sohn  des  Kastenmeisters  zu  Oehringen,
2)  Wilhelm  Heinrich  Schultz,  Sohn  des  verstorbenen  Revierförsters  in  Simmozheim,
5)  Emil  Teichmann,  Sohn  des  Cameral-Verwalters  zu  Blaubeuern.
VIII.  Zum  Studium  der  Forstwissenschaft:
1)  Eduard  v.  Gaisberg,  Sohn  des  Ober-Forstmeisters  zu  Leonberg,
2)  Carl  Ludwig  Kuttler,  Sohn  des  Oberföèrsters  zu  Alpek.

Stuttgart  den  16.  September  1826.  Söskind.
        <pb n="984" />
        780
B)  Des  Departements  der  Finanzen:
Des  Finanz-Ministerium.

Verfügung,  die  Zoll-Behandlung  der  auf  ausländische  Märkte  aus=  und  unverkauft  zurückgehenden
inländischen  Erzeugnisse  betreffend.  -

Um  den  Markt-Verkehr  mit  dem  Auslande  zu  erleichtern,  werden  in  Hinsicht  auf
die  Zoll-Behandlung  der  auf  ausländische  Märkte  aus=  und  unverkauft  zurückgehenden
inländischen  Erzeugnisse  hiedurch  zu  Vollziehung  der  diesfälligen  Bestimmungen  der
Vereins-Zoll-Ordnung  folgende  Vorschriften  erlassen:

.  1.

Die  auf  ausländische  Märkte  aus=  und  unverkauft  zurückgehenden  inländischen
Erzeugnisse  sollen  bei  der  Ausfuhr  zwar  dem  tarifmäßigen  Ausgangs-Zolle,  bei  der
Mieder-Einfuhr  aber  nur  dem  in  F§.  20  der  Zoll-Ordnung  festgesehten  Zoll-Beischlage
von  jenem  Eingangs-Zolle  unterworfen  seyn,  mit  welchem  der  Tarif  dieselben  Waaren
ausländischen  Ursprunges  belegt.

.  2.

Die  zweifellose  Identität  solcher  Marbtgüter  ist  von  den  competenten  Zoll-Behörden
  nur  dann  als  hergestellt  und  gesichert  anzusehen,  wenn  schon  bei  der  Ausfuhr-Vehandlung


#a)  der  Marktbezieher  sich  über  die  Berechtigung  zur  Fabrikation,  oder  zum  Handel

der  von  ihm  als  Marbtgut  angegebenen  inländischen  Erzeugnisse  mittelst  Certifikate
  der  Polizei-Behôrde  seines  Wohnortes  ausweiset,  und

b)  wenn  er,  falls  er  Fabrikant  oder  Gewerbsmann  ist,  die  Selbstverfertigung  durch

Bestätigung  der  Gewerbs-Corporation  (wo  eine  solche  vorhanden  ist  oder  das
einschlägige  Gewerbe  zu  einer  solchen  gehèrt)  in  dem  unter  Punkta  benannten
Certifikate  der  Polizei=  Behörde,  welche  sich  darüber  Gewißheit  zu  verschafsen
hat,  darthut,  dagegen

e)  der  Handelsmann  den  Ankauf  des  Marktgutes  durch  Vorlegung  der  urschriftlichen,

  von  der  Polizei-Behörde  legalisirten  und  von  den  einschlägigen  Gewerbs-Corporationen
  (wo  solche  vorhanden  sind,  oder  die  betreffenden  Gewerbe  zu
solchen  gehdren)  bestätigten  Einbaufs-Rechnungen  inländischer  Fabrikanten  und
        <pb n="985" />
        781
Gewerbsleute  nachweiset,  die  ihm  aber  auf  Uebergabe  beglaubigter  Abschrift

jedesmal  zuruͤckgestellt  werden.
3

Waltet  uͤber  die  Wahrheit  der  Angabe  im  Vergleich  der  Ausweise  (F.  2)  mit  der
zur  Zoll-Behoͤrde  gebrachten  Marktwaare  kein  Zweifel  ob,  so  ist  diese  zollordnungsmaͤßig
  zur  Ausfuhr  zu  behandeln,  jedoch  unter  folgenden  Modißtkationen:

a)  Sind  es  Ellen=  oder  sonst  in  Gattung  und  Größe  mannigfaltige  Waaren,  fo#
ist  entweder  eine  Musterkarte,  oder  wie  bei  Gold=  und  Silberwaaren  ein  Abdruck
  des  auf  ihnen  ersichtlichen  Probezeichens  der  behandelnden  Zoll-Behörde

zeinzuhändigen,  oder  es  wird  die  Marktwaare  Stück  für  Stück  mit  Schnur
und  Siegel  belegt,  welche  Versicherung  an  der  zurückgebrachten  Waare  unverrückt

  und  unversehrt  erfunden  werden  muß.  Die  Musterkarten  oder  Abdrücke
werden  bei  dem  behandelnden  Amte  verwahrt.  «

5)  Der  Zollschein  über  den  bezahlten  Ausfuhr-Zoll  bleibt  nach  Bestätigung  des
Austritts-Amtes  in  Händen  des  Markte-Beziehers,  und  muß  bei  der  Wieder-Einfuhr
  vorgezeigt  und  dem  behandelnden  Amte  eingehändigt  werden.

W

Diejenige  Marktwaare,  welche  an  einem  Hallamte  zur  Ausfuhr  behandelt  wurde,
kann  zwar  bei  einer  andern  competenten  Grenz-Zoll-Behörde,  als  diejenige  war,  bei
welcher  der  Austritt  erfolgte,  wieder  eintreten,  immer  aber  nur  als  durchgehendes  Gut
zur  Umladung  (Hallgut)  an  das  Hallamt,  welches  sie  zur  Ausfuhr  behandelte,  mittelst
Zollpasses  verwiesen  werden.

Nach  unzweifelhaftem  Befunde  findet  bei  lehterem  Amte  die  nach  §.#  begünstigte
Einfuhr-Behandlung  Statt.  .

Ist  die  Ausfuhr-Behandlung  des  Marktgutes  bei  einem  Grenz-Amte  geschehen,
so  muß  mir  der  zurückbommenden  Quantität  nach  F.  59  der  Zoll-Ordnung  auch  dort
wieder  eingetreten  und  dieselbe  darf  nur  unter  gleicher  Voraussehung  zweifellosen  Besundes
  nach  F.#  zur  Einfuhr  behandelt  werden.

In  dem  einen  wie  in  dem  andern  Falle  werden,  wenn  die  Belegung  der  einzelnen
Gegenstände  mit  Schnur  und  Siegel  geschehen  ist,  lehtere  samt  einer  Zollbreite  der
Waare  abgeschnitten  und  der  Zollschein  der  Ausfuhr  eingezogen.
        <pb n="986" />
        782

.  B.

Die  Marktwaare  soll  laͤngstens  binnen  sechs  Monaten  vom  Tage  der  Ausfuhr
wieder  eingefuͤhrt  seyn.

Nach  diesem  Termine  ist  ohne  Bewilligung  der  obersten  Zoll-Behörde,  welche  jedoch
  nur  auf  nachgewiesene  außerordentliche  Hindernisse  erfolgt,  die  Eigenschaft  als
Marktgut  verloren,  und  das  Gut  unterliegt  gleich  jeder  andern  vom  Auslande  kommenden
  Waare  der  Eitgangs-Verzollung.

Stuttgart  den  2.  Oktober  1828.  Varnbüler.

C)  Des  Ober-Hofraths.
Verleihung  der  goldenen  Verdienst-Medaille  an  den  Hoffourier  Hirsch.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchstes  Dekret  vom  21.  Juli  d.  J.
dem  Hoffourier  Hirsch  aus  Veranlassung  seines  Amts-Jubiläums  in  Rücksicht  seiner
dem  Königlichen  Hause  treugeleisteten  fünfzigjährigen  Dienste  die  goldene  Verdienst-Medaille
  zu  bewilligen  geruht.

Stuttgart  den  30.  September  1828.  Behr.

Dienst-Erledigungen.

1)  An  dem  Gymnasium  zu  Heilbronn  ist  die  Lehrstelle  der  vierten  Classe,  welche
die  Schüler  vom  eilften  bis  dreizehnten  Jahre  des  Alters  in  zwei  Jahrs-Cursen  in  sich
begreift,  erledigt.  Der  Lehrer  hat  in  dieser  Classe  wöchentlich  28  Stunden  in  der  lateinischen,
  griechischen,  hebräischen,  deutschen  Sprache,  Religion  und  Geographie,  und  dabei
  noch  in  der  fünften  Classe  zwei  Stunden  in  der  hebrädischen  Sprache  Unterricht  zu
geben.  Der  Gehalt  besteht  in  760  fl.  (worunter  53  fl.  Früchten  nach  Normal-Preisen
gerechnet),  wozu  noch  der  Antheil  an  den  Schulgeldern  kommt,  welcher  sich  nach  Umständen
  etwa  auf  Bo  fl.,  in  der  Folge  wohl  auch  noch  höher,  belaufen  kann.  Die  Bewerber
  müssen  auf  ein  Präceptorat  für  geprüft  erklärt  seyn,  und  haben  ihre  Bittschriften
  innerhalb  #4  Tagen  bei  dem  K.  Studienrath  einzugeben.

2)  Durch  die  Altershalber  erfolgte  Pensionirung  des  Försters  Hensler  ist  das
in  der  Besoldungs-Elasse  I#  stehende  Revier  Dornstetten,  Forstamts  Freudenstadr,
in  Erledigung  gekommen-—

  Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink,  Buchdrucker.
        <pb n="987" />
        783

Nro.  63.

Regierungs-Blatt

fuͤr  das
Königreich  Württemberg.

Samstag,  den  11.  Oktober  1828.

—.

Inbalt.
Verfügungen  der  Departemento.  Weitere  Bekanntmachung,  die  in  einzelnen  Gemeinderaths-Bezirken
vollendete  Bereinigung  des  Unterpfandswesens  betrefsend.  (Nro.  XIV.)  «

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Keine.
II.  Verfügungen  der  Departemenks.
Des  Justiz-Departements.
Der  Hypotheken-Commission.
Weitere  Bekanntmachung,  die  in  einzelnen  Gemeinde-Raths-Bezirken  vollendete  Bereinigung  des  Unterpfandswesens
  betreffend.  (Nro.  XIV.)
(Vergl.  Reg.  Blatt  vom  Jahr  2326,  S.  645.)

Nach  den  seie  der  lehten  Bekanntmachung  vom  :2.  August  d.  J.  bis  heute  bei  der  K.  Hypotheken-Commission
  eingekommenen  Berichten  der  Oberamts=  und  Amts-Gerichte  sind  in  den
biernach  benannten  weiteren  siebenzig  Gemeinderaths-Bezirben  die  Geschäfte  der
Bereinigung  des  Unterpfandswesens  vollständig  beendigt,  auch  die  neuenUnterpfands-Bücher
in  Ordnung  gebracht  worden,  und  ist  somit  das  Pfand-Geseßz  2c.  vom  15.  April  2325,
gemäß  den  durch  die  betreffenden  Bezirks-Gerichte  in  Befolgung  der  Einführungs-Instruktion
vom  15.  December  1825,  J§.  163  erlassenen  öffentlichen  Kundmachungen,  in  diesen  Orten
in  volle  Wirksamkeit  getreten;  welches  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht  wird.

Stuttgart  den  25.  September  1828.  Schwab.
        <pb n="988" />
        Vierzehrnte  Aeber  sicht
der  Gemeinderaths-Bezirbe,  in  welchen  das  Pfand-Vereinigungs-Geschäft
  vollen  det  ist.

I1I.  Neck  ar--  Kreié.

A)  Haupt-Orte  der  Pfand-Commissariats-Bezirke:
1)  Cannstadt,  Oberamts-Stadt.  (Pfand-Commissär:  Preu.)
2)  Weil  die  Stadt,  Oberamts  Lconberg.  (Pfand-Commissär:  Mohl.)
5)  Sontheim,  OÖOberamts  Heilbronn.  (Pfand-Commissär:  Engel)

B)  Andere  Gemeinderaths-Bezirke:
4)  Rictenau,
5)  Strümpfelbach,
6)  Waldrems,  Pfand-Commissariats  Unter-Weissach,
7)  Sillenbuch,  Pfand-Commissariats  Untertürkheim,  Oberamts  Cannstadt;
68)  Zuffenhausen,  Pfand-Commissariats  Ludwigoburg,
9)  Heutingsheim,  Pfand-Commissariats  Osweil,
10)  Hohenhaslach,  Pfand-Commissariats  und  Oberamts  Vaihingen;
11)  Wimmenthal,  Pfand-Commissariats  Weinsberg,  .
1:)  Rappach,  Pfand-Commissariats  Eschenau,  Oberamts  Weinsberg.
Der  Pfand-Commissariats-Bezirk  Weil  die  Stadt,  Oberamts  Leonberg,

  ist  nun  vollständig  bereinigt.
II.  Schwar  zwald-Kreié.

4)  Haupt-Orte  der  Pfand-Commissariats-Bezirke:
13)  Vondorf,  Oberamts  Herrenberg.  (Pfand-Commissär:  Blöst.)
14)  Trossingen,  Oberamts  Tuttlingen.  (Pfand-Commissär:  Bissinger.)

B)  Andere  Gemeinderatho-Bezirke:
15)  Althengstett,  Pfand-Commissariats.  Calw,
16)  Liebelsberg,  Oberamts  Calw;
17)  Ober-Haugstett,  Pfand-Commissariats  Teinach,
13)  Sommenhardt,

19)  Besenfeld,
205)  Grömba  6  Pfand-Commissariats  Dornstetten,  Oberamts  Freudenstadt;

and-Commissariats  Backnang,
If  ao  3%beramts  Backnang;

Oberamts  Ludwigsburg;
        <pb n="989" />
        785

21)  Rebringen,  Pfand-  Commissariats  Vondorf,  Oberamts  Herrenberg;
22)  Arnbach,
23)  Eng  aiirnr  Pfand-Commissariats  Neuenbürg,
à#4)  Langenbrand,
à5)  Dobel,  Pfand-Commissariats  Wildbad,
*,  ——  ngen,  Pfand-Commissariats  Reckarthailfingen,
*“  ent  Pfand-Commissariats  Neuffen,
50)  Epfendorf,  Pfand-Commissariats  und  Oberamts  Oberndorf;
51)  Ofterdingen,  Pfand-Commissariats  Mossingen,  Oberamts  Rottenburg;
32)  Zepfenhan,  Pfand  Commissariats  Schômberg,  Oberamts  Rottweil;
55)  Sondelfingen,  Psand-Commissariats  Mehingen,  Oberamts  Urach.
Der  Pfand-Commissariats-Bezirk  Mehingen,  Oberamts  Urach,  ist  nun

vollständig  bereinigt.  «
Die  Einfuͤhrung  des  Pfand-Geseßtzes  ist  in  dem  ganzen  Oberamts-Gerichts-Bezirke

  Urach  vollendet.

III.  JartKre  ie.
A)  Haupt-Orte  der  Pfand-Commissariats-Bezirke:
34)  Giengen,  Stadt,  Oberamts  Heidenheim.  (Pfand-Commissär:  Voͤlz).
35)  Forchtenberg,  Stadt,  Oberamts  Oehringen.  (Pfand-Commissaͤr:  Bausch.)
36)  Lorch,  Oberamts  Welzheim.  (Pfand-Commissär:  Keppler.)
B)  Andere  Gemeinderaths--Bezirke:

57)  Onolzheim,  Pfand-Commissariats  Jartheim,  Oberamts  Crailsheim;
56)  Dettingen,  Pfand-Commissariats  Gerstetten,
59)  Herbrechtingen,  Pfand-Commissariats  Giengen,
2o)  Weisbach,  Pfand-Commissariats  Niedernhall,  Oberamts  Künzelsau;
41)  Trochtelfingen,  Pfand-Commissariats-Bopfingen,  Oberamts  Neresheim;
425)  Michelbach,  Pfand-Commissariats  und  Oberamts  Oehringen;
45)  Haubersbronn,  Pfand-Commissariats  und  Oberamts  Schorndorf;
44)  Kirchenkirnberg,  Pfand-Commissariats  Webzbeim  -  .
45)  Waͤschenbeuern,  Pfand-Commissariats  Lorch,  Oberamts  Welzheim.

Oberamts  Neuenbuͤrg;

Oberamts  Nuͤrtingen;

Oberamts  Heidenheim;
        <pb n="990" />
        786

IV.  Donau-Kreis.

A0  Haupt-Orte  der  Pfand-Commissariats-Bezirke:

46)  Geislingen,  Oberamts-Stadt.  (Pfand-Commissär:  Wiedersheim.)
*7)  Wangen,  Oberamts-Stadt.  (Pfand-Commissär:  Dahlemann.)

8)  Andere  Gemeinderaths-Bezirke?

46)  Aufhofen,  ½

49)  Birkenhardt,

26)  ##  geret  a#n  ern,  Pfand-Commissariats  Biberach,

5a)  Reute,  6

55)  Rißegg,  Oberamts  Biberach;

54)  Bergerhaufsen,

55)  Ringschneid,  Pfand-Commissariats  Ochsenhausen,

56)  Ummendorf,

*7  Dornstatt,  Pfand-Commissariats  und  Oberamts  Blaubeuern;

56)  Alberweiler,

50)  Moosbeuern,  Pfand-Commissariats  Munderkingen,  Oberamts  Ehingen;

6o)  Ober-Stadion,

622  HIlludene  Alchelber  Pfand-Connnissariats  Weilheim,  Oberamts  Kirchheim;

65)  Herlaßhofen,  Pfand-Commissariats  und  Oberamto  Leutbirch;

64)  Lostlketen,

65)  Buttenhausen,  F

66)  Dapfen  mit  Wasserstetten,  pfand-Lommisseriato  Hapingen,

6-)  Hohen=  und  Nieder-Gundelfingen,  Seram  ünsingen;

66)  Hundersingen,

59)  Neufra.  Pfand-Commissariats  und  Oberamts  Riedlingen;

70)  Altheim,  Pfand-Commissariats  und  Amts-Gerichts  Buchau.

Der  Pfand-Commissariats-Bezirb  Weilheim,  Oberamts  Kirchheim,  ist
nun  vollständig  bereinigt.

Zur  Beglaubigung:
Der  Abtuar  der  K.  Hypotheken-Commission:
Löoser.
        <pb n="991" />
        787.

Rro.  64.

Regierungs-Blatt

Königreich  Württemberg.

Montag,  den  13.  Oktober  1828.
Inhalt.

Königl.  Dekrete.  Dienst=  Nachrichten.

Verfügungen  der  Departemenks#.  Brkanntmachung,  den  Preis  der  einzelnen  Nummern  des  MRegierungs=Blarts
  betreffend.  —  Bekanntmachuog,  betreffend  den  Verkauf  des  noch  rorhandenen  Vorrarbs  von  der  Original-Ausgabe
  des  Regierungs-Blakts  von  den  Jahren  :806  —1375.  —  Versügung,  betreffend  eine  nene
Brandschadens,  Umlage.  (Mir  :  Beilatze.)  —  Verfügung,  betreffend  die  Aversal-Vergütungen  der  allgemeinen
  Brand  Versicherungs-Anstalt  an  die  Amts=  und  Gemeinde  Pflegen  für  die  in  ihrem  Namen  zu  betteitenden
  Verwaltungs-Kosten.  —  Bestellung  eines  Schullehrer-Conferenz-Direkrors  in  der  Diözese  Weikersbeim.
—  Nachträgliche  Bekanntmachung  in  Beziehung  auf  Ermächtlgung  zu  akademischen  Studien.  —  Terwin  zur
Prufung  der  Bewerber  um  Präz#eptorate  und  Collaborakuren.  —  Sliftung  für  die  Schul-Anstelten  zu  Sulz
am  Neckar.  —  Festseung  der  Stations-Entfernung  zwischen  Freudenstadt  und  Alvirspock.  —  Veränderungen
  in  der  Eintheilung  der  Forste  Weingarken  und  Albeck,  die  Auflozung  des  Forsts  Tettnang  und  Bildung
eines  Forsts  Ochsenhausen  betressend.  —  Verfügung,  in  Bekreff  der  Weinlete.

Dieost-Erledigungen.

1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Eutschliefung  vom  :5.  v.  M.
den  Oberförster  Kolb  von  dem  aufgelößten  Forsie  Tettnang  auf  das  erledigte  Forstamt
  Zwiefalten  guädigst  versetzt,  und

dem  Fôrster  Merkbel  von  dem  aufgeldeten  Revier  Langentrog  das  neu  gebildete
Revier  Amtgzell,  Forsts  Weingarten,  übertragen;

durch  höchste  Entschließung  vom  B.  d.  M.  den  Professorats-Vertweser  Schöninger
  in  Ehingen,  und
den  Drceptor  Pflanz  an  der  zweiten  Classe  des  untern  Gymnasiums  zu  Rottweil
  zu  Professoren  an  dem  obern  Gomnasium  in  Rottweil  gnädigst  ernannt;
        <pb n="992" />
        788

die  evangelische  Pfarrei  Pleidelsheim,  Dekanats  Marbach,  dem  Pfarrer  Helfferich
  zu  Erbstetten,  in  demselben  Dekanats-Bezirk,  und

die  erledigte  Pfarrei  Schalkstetten,  Dekanats  Geißlingen,  dem  Vikar  Schön  zu
Backnang  gnädigst  übertragen.  6

Unter  dem  4.  d.  M.  erhielt  der  auf  die  Pfarrei  Eglingen,  Oberamts  und  Dekanats
Reresheim,  ernannte,  von  Schômberg  gebürtige  Bikar  Matthäus  Schwenk  in  Zipplingen,
  und

der  auf  die  Ulrichs-Caplanei  in  Hohentengen,  Oberamts  und  Dekanats  Saulgau,
ernannte,  von  Niederalsingen  gebürtige  Vikar  Johann  Baptist  Bader  in  Hofbirch
die  Königliche  Bestätigung.  ·

II.  Verfuͤgungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departements:
Des  Justiz-Ministerium.
Bekanntmachung,  den  Preis  der  einzelnen  Nummern  des  Regierungs-Blatts  betreffend.

Da  die  in  Nro.  56  des  Regierungs-Blatts  von  1809  (S.  439)  bebannt  gemachtes
Preise  der  einzelnen  Nummern  des  Regierungs-Blatts  dahin  näher  bestimmt,  beziehungsweise
  abgeändert  worden  sind,  daß,  ohne  Rücksicht  auf  die  Bogenzahl  einer  Nummer,
  jeder  ganze  Bogen  mit  drei  Kreuzern,  der  halbe  Bogen  aber  mit  zwei  Krenzern
zu  bezahlen  ist;  so  wird  solches  mit  dem  Anfügen  zu  öffentlicher  Kenntniß  gebracht,
daß  einzelne  Bogen  einer  mehrere  Bogen  haltenden  Nummer  nicht  abgegeben  werden.

Stuttgart  den  3.  Oktober  1818.
Für  den  Minister:

Schwab.

b)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Verkauf  des  noch  vorhandenen  Vorraths  von  der  Original-Ausgabe
des  Regierungs-Blattes  von  den  Jahren  1806—1813.

Da  der  noch  vorhandene  unvollständige  Vorrath  von  der  Original-Ausgabe  des
Regierungs-Blatts  von  den  Jahren  1866—6713  (von  welchen  Jahrsängen  neue  Auf-
        <pb n="993" />
        lagen  bestehen),  nach  dem  1.  Januar  1829  als  Makulatur  verkauft  werden  wird;  so
wird  solches  zu  dem  Behuf  oͤffentlich  bekannt  gemacht,  damit  diejenigen,  welche  zur  Ergaͤnzung
  mangelhafter  Exemplare  des  Regierungs-Blatts  noch  einzelne  Nummern  jener
aͤlteren  Jahrgaͤnge  zu  kaufen  wuͤnschen,  solches  innerhalb  dieser  Zeit  thun  moͤgen.

Der  Preis  dieser  Blaͤtter  ist  auf  einen  Kreuzer  fuͤr  jeden  Vogen  festgesetzt
worden.

Zugleichwird  bemerkt,  daß  noch  mehrere  Eremplare  einiger  mit  der  neuen  Auflage
nicht  wieder  abgedruckten  Verordmngen,  z.  V.  der  Zoll-Ordnung  vom  3o.  März  1808,
der  Accise-Ordnung  vom  13.  Mai  1808,  der  Stempel=  und  Tax-Ordnung  vom  14.  November
  2308,  der  Instruktion  für  das  Landdragoner-Corps  vom  4.  August  1309,  des
Organisations-Manifestes  vom  27.  Oktober  1810  —  sich  unter  jenem  Vorrathe  befinden.


Stuttgart  den  5.  Oktober  1323.
Für  den  Minister:

Schwab.

8)  Des  Departements  des  Innern:
1.  Des  Ministerium  des  Innern.
a)  Verföügung,  betreffend  eine  neuc  Brandschadens-Umlage.  (Mit  Beilage.)

Nach  Erschöpfung  der  verfügbaren  Mittel  der  Brandschadens-Versicherungs-Casse
ist  durch  Königl.  Entschließung  vom  7.  d.  M.  eine  neue  Brandschadens  =  Umlage  von
vier  Kreuzern  auf  je  hundert  Gulden  Gebäude-Anschlag  in  der  Art  angeordnet  worden,
  daß  der  Betrag  auf  den  1.  Januar  2329  zur  Haupt-Casse  eingeliefert  werden  soll.

Die  Königlichen  Oberämter  haben  daher  das  Geeignete  hienach  zu  verfügen,  und
sp#testens  bis  zum  1.  December  d.  J.  die  Umlage-Urkunden,  nach  dem  anuliegenden
neuen  Formular  verfaßt,  an  die  Haupt-Casse  einzusenden-Zur

  Erläuterung  dieses  Formulars  wird  unter  Beziehung  auf  die  Ministerial-Verfügung
  vom  heutigen  Tage,  betreffend  die  Aversak-Vergütungen  der  allgemeinen
Brand-Versicherungs-Anstalt  an  die  Amts=  und  Gemeinde-Pilegen  für  die  in  ihrem
Namen  zu  bestreitenden  Verwaltungs-Kosten,  Folgendes  bemerkt:
        <pb n="994" />
        790

1)  Die  einzelnen  Gemeinden  und  deren  Betraͤge  werden  blos  in  demjenigen  Exemplar
  der  Umlage-Urkunde  aufgeführt,  welches  von  dem  Oberamt  dem  Ober-Einbringer
  (Amts-Pfleger)  statt  eines  Einzugs-Registers  zuzustellen  it.  In
dem,  der  Haupt-Casffe  zukommenden  Erxemplar  ist  nur  der  Gesamt-Betrag
jeder  Rubrik  summarisch  anzugeben.

)  Dle  Kataster-Summe  ist  so,  wie  sie  sich  nach  den  neuesten  Kataster-Aenderungen
  herausstellt,  einzusetzen.

5)  Unter  den  abgebrannten  und  noch  nicht  wieder  aufgeschlagenen  Gebänden  aus
welchen  die  Beitraͤge  wegen  zeitlicher  Befreiung  derselben  wegfallen,  sind  nur
diejenigen  aufzuführen,  welche  nicht  bereits  aus  dem  Kataster  gestrichen  worden
sind.

4)  Dem  Gesamt-Betrage  der  Abzüge  für  den  Einzug  und  die  Einlieferung  der
Beiträge  von  Seite  der  Orts-Einbringer  ist  der  Belauf  des  Abzugs  für  die
diesfallsige  Bemühung  des  Ober-Einbringers  (Amts-Mflegers)  beizufägen,  und
bienach  erst  ist  der  reine  Gesamt-Betrag  der  Umlage  zu  berechnen.

5)  Die  Gebäude-Zahl,  nach  welcher  der  Abzug  für  die  Kosten  der  Einzugs-Register
  und  der  Kataster-Revision  in  den  einzelnen  Gemeinden  sich  richtet,  und
welche  in  ihrem  diesjährigen  Betrag  für  die  Größe  dieses  Abzugs  in  den
nächsten  zehen  Jahren  entscheidend  seyn  wird,  umfaßt  die  Haupt=  und  Reben-Gebäude,
  so  wie  sie  aus  den  neuesten  Kataster-Aenderungen  sich  ergeben.

6)  Demjenigen  Exemplar,  welches  der  Haupt-Casse  zugeschickt  wird,  ist  am  Schlusse
die  bisher  in  besonderen  Columnen  enthaltene  Liquidntion  der  Kataster-Summe
und  für  dieses  Jahr  auch  der  Gebude-Zahl  als  Anhang  beizufügen.  Dabei
sind  die  Abweichungen  der  Kataster-Summe  und  der  Gebäude-Zahl  nicht  nur
von  den  bei  der  vorjährigen  Umlage,  sondern  auch  von  denjenigen,  die  in  die
neuesten  Aenderungs-Uebersichten  eingetragen  sind,  unter  Hinweisung  auf  die
einzelnen  betrefsenden  Gemeinden,  erschöpsend  zu  erlähutern.

7)  Der  Haupt-Cassier  ist  angewiesen,  diejenigen  Umlage-  Urkunden,  die  vierzehen
Tage  nach  einer  nöthigenfalls  am  1.  December  zu  erlassenden  Mahmung  nicht
eingekommen  seyn  sollten,  ohne  daß  ihr  Ausbleiben  entschuldigt  wäre,  durch
Warrboten  auf  Kosten  der  säumigen  Beamten  abholen  zu  lassen,  diejenigen
        <pb n="995" />
        aber,  welche  mangelhaft  einkommen,  oder  bei  denen  er  sonst  Anstaͤnde  findet,
zur  Ergaͤnzung  zuruͤckzusenden,  und,  wenn  letztere  nicht  ungesaͤumt  erfolgen
sollte,  der  betreffenden  Kreis-Regierung  die  Anzeige  davon  zu  machen,  um  die
geeignete  weitere  Verfügung  treffen  zu  können.

Stuttgart  den  9.  Oktober  1338.  Schmidlin.

PVerfägung,  betreffend  die  Aversal-Vergütungen  der  allgemeinen  Brand-Versicherungs-An6alt
an  die  Amts=  und  Gemcinde-Pllegen  für  die  in  ihrem  Namen  zu  bestreitenden  Verwaltungs-Kosten.

Zu  Vollziehung  des  Artikels  4  des  Gesetzes  vom  23.  März  d.  J.  in  Betreff  der
Abänderung  einiger  Bestimmungen  der  Brandschadens-Versicherungs-Ordnung  (Reg.
Blatt  S.  156)  wird  hinsichtlich  der  von  den  Amts=  und  Gemeinde-Pflegen  auf  die
allgemeine  Brand-Versicherungs-Anstalt  überwiesenen  Verwaltungs-Kosten  Folgendes

festgesetzt:
f  1.

Sollte  die  ganz  neue  Anlegung  eines  Brand-Versherungs-Catasters  nöthig  werden,
  so  ist  deßhalb  an  die  vorgesehte  Kreis-Regierung  zu  berichten,  welche  in  jedem
einzelnen  Falle  darüber  erkennen  wird,  ob  die  Erneuerung  Statt  finden  soll,  und  welcher
  Betrag  dafür  auf  die  Brand-Versicherungs-Haupt-Casse  zu  übernehmen  sey.

g.  2.

Für  die  alljährliche  Revision  der  in  jeder  Gemeinde  gefährten  Brand-Versicherungs-Cataster,
  für  die  Vornahme  der  dazu  erforderlichen  Einschähungen,  für  die
Abänderung  der  betreffenden  Einträge,  und  die  Fertigung  der  dießfallsigen  Auszüge
für  das  Oberam:,  wird  bis  auf  Weiteres  von  der  Brand-Versicherungs-Haupt-Casse  ein
halber  Kreuzer  auf  jedes  in  dem  Cataster  aufgeführte  Gebäude  vergütet.  Diese  Vergütung
  wird  je  von  zehen  zu  zehen  Jahren  neu  berechnet,  und  bleibt  in  der  Zwischenzeit
  sich  gleich,  wenn  schon  die  Zahl  der  Gebäude  sich  geändert  haben  sollte.

.  3.

Die  Fortführung  der  Oberamts-Cataster  ist  von  den  Oberämtern  um  ihr  Kanzlei-Kosten-Aversum

  ohne  besondere  Belohnung  zu  besorgen.
K.  4.
Bei  jeder  Umlage  von  Brandschadens-Versicherungs-Beiträgen  wird  für  die  Ko-
        <pb n="996" />
        sten,  die  mit  Fertigung  der  Einzugs-Register  der  Orts-Einbringer,  einschließlich  der
Berechnung  der  in  dieselben  einzutragenden  Schuldigkeiten  der  einzelnen  Contribuenten,
verbunden  sind,  bis  zu  anderweitiger  Verfuͤgung  der  gleiche  Betrag,  wie  fuͤr  die  Cataster-Revision
  (F.  a)  auf  die  Brand-Versicherungs-Haupt-Casse  übernommen.

K.  5.

Die  Umlage-Urkunde  für  den  Oberamts-Bezirk,  welche  dem  Ober-Einbringer
(Amtspfleger)  als  Einzugs-Register  und  dem  Haupt-Cassier  zum  Belege  seiner  einnähmlichen
  Verrechnung  dient,  hat  das  Oberamt,  ohne  besondere  Anrechnung,  um  sein
Kanzlei-Kosten-Aversum  zu  bestreiten.

K.  6.

Für  den  Einzug  und  die  Einlieferung  der  Brand-Versicherungs-Beitráge  durch
die  Orts-Einbringer,  einschließlich  der  Entschädigung  für  den  Schreibmaterialien-Aufwand
und  für  den  Gang  zum  Ober-Einbringer  bei  Ablieferung  des  Geldes,  bezahlt  die
Brand-Versicherunds-Haupt-Casse  bis  zu  weiterer  Bestimmung  einen  Kreuzer  von  jedem
Gulden  der  wirklichen  Umlage,  ohne  Unrerschied,  ob  der  Belauf  baar,  oder  durch  Abrechnung
  geliefert  werde.  6

*  7-Eine

  auf  gleiche  Weise  zu  berechnende  Belohnung  von  einem  Viertels-Kreutzer
für  jeden  Gulden  wird  von  der  Brand-Versicherungs-Casse  bis  auf  Weiteres  für  die
dietfallsige  Bemühung  und  den  Schreibmaterialien-Aufwand  der  Ober-Einbringer
(Amtspfleger)  gegeben.  6

Die  Absendung  der  Gelder  an  die  Haupt-Casse  hat  unfrankirt  zu  geschehen.

K.  3.

Die  Belohnung,  welche  die  Haupt-Casse  für  die  Ausbezahlung  der  Brand-Entschädigung
  durch  die  Ober-Einbringer  (Amts-Pfleger)  leister,  wird,  vorbehältlich  weiterer
Verfügungen  auf  fünf  und  zwanzig,  und,  wenn  die  Entschädigung  mehr  als  dreitausend
Gulden  betragen  sollte,  auf  fünfzehen  Kreuzer  von  hundert  Gulden  sestgeseszt.

Die  Versendung  der  Entschädigungs-Gelder  an  den  Ober-Einbringer  wird  durchaus
  frankirt  erfolgen,  und  die  Empfangnahme  derselben  von  Seite  der  Beschädigten
hat  aus  den  Händen  des  Ober-Einbringers  ohne  weiteren  Aufwand  für  die  Casse  zu
geschehen.
        <pb n="997" />
        793

e

Vorstehende  Aversal-Vergütungen  werden  von  der  Brand-Versicherungs-Haupt-Casse,
  so  weit  sie  sich  auf  Verrichtungen  der  Ober-Einbringer  beziehen  (§.7  u.  8),  an
die  Amts-Pflege,  so  weit  aber  örtliche  Verrichtungen  ihr  Gegenstand  sind  (K.:,.  u.  6),
an  die  betreffenden  Gemeinde-Pflegen  geleistet,  und  es  bleibt  den  Amts-Versammlungen
und  Gemeinderäthen  überlassen,  dieselben  den  bemühten  Beamten  unmittelbar  zum
Bezug  zuzuweisen,  O##er  sie  dafür  in  einem  sien  Gehalt  oder  durch  Tagsgebühren  und
besonderen  Auslagen-Ersaß  zu  enrschädigen.

#u10.

Die  Vergütungen  für  die  Einzugs-Register  (F.  4)  so  wie  für  den  Einzug  und  die
Einlieferung  der  Beiträge  (F.  6  u.  7)  werden  an  der  Umlage,  durch  die  sie  veranlaßt
wurden,  die  Vergütung  für  die  Kataster-Revision  (F.  2)  wird  je  an  der  nächsten  Umlage
  nach  deren  Vornahme  ohne  befsondere  Anweisung  oder  Bescheinigung  gegenüber
von  der  Haupt--Casse  in  Abzug  gebracht.  Dagegen  sind  diese  Abzüge  in  der  Umlage-Urkunde,
  welche  das  Oberamt  theils  dem  Ober-Einbringer  zustellt,  theils  an  die  Haupt-Casse
  einsendet,  vollständig  in  Uebersicht  zu  bringen.  Die  Orts-Einbringer  und  beziehungsweise
  die  Ober-Einbringer  haben  bei  ihrer  Rechnungs-Ablegung  dieselben,  belegt
mit  den  erforderlichen  Empfangscheinen,  in  Ausgabe  zu  stellen.

6.  11.

Die  Gebühren  für  die  Ausbezahlung  der  Brand-Entschädigungen  (KF.  8)  werden
dem  Ober-Einbringer  jedesmal  zugleich  mit  der  lehten  Rate  der  letzteren  von  dem
Haupt-Casster  gegen  Bescheinigung  zugesendet  werden,  und  sind  von  jenem  sofort  gleich
den  Entschädigungs-Geldern  durch  Einnahme  und  Auögabe  zu  verrechnen.

+  12.
Obige  Bestimmungen  treten  mit  der  auf  den  r.  Juli  d.  J.  Statt  gesundenen  Kataster-Revision

  in  Wirksamkelt.

Sturtgart  den  9.  Oktober  132#8.
Schmidlin.
        <pb n="998" />
        794
2.  Des  evangelischen  Consistorium.
Bestellung  eines  Schullehrer-Conferenz-Direltors  in  der  Didzese  Weikersheim.

Der  Dekan  Meister  zu  Weikersheim  wurde  auf  sein  Ansuchen  unter  dem  Ausdruck
  der  Zufriedenheit  mit  seinen  Dienstleistungen  der  Leitung  der  Schullehrer-Conferenzen
  enthoben  und  dieselbe  dem  Diakon  Geßler  zu  Weikersheim  übertragen.

Stuttgart  den  30.  September  1828.  Wächter.

5.  Des  Studienraths.
a)  Rachträgliche  Bekanntmachung  in  Beziehung  auf  Ermächtigung  zu  akademischen  Studien.

Außer  den  in  Nro.  62  dieses  Blatts  genannten  Jünglingen  sind  nachträglich  ermächtigt

  worden:

1)  Zum  akademischen  Studium  der  evangelischen  Theologie:

August  Friedrich  Groschopf,  Sohn  des  Spenglermeisters  in  Ulm,  und
Philipp  Wolff,  Sohn  des  verstorbenen  Nadlermeisters  in  Ulm.

:)  Zum  Studium  der  Cameral-Wissenschaften:

Andreas  Roller,  Sohn  des  verstorbenen  Gerbermeisters  in  Balingen.

5)  Dem  Friedrich  Ruoff,  Sohn  des  Salzfaktors  in  Herrenberg,  welcher  zum
Studium  der  Rechtswissenschaft  ermächtigt  war,  ist  auf  seine  Bitte  gestattet
worden,  dem  der  Medicin  sich  zu  widmen.

Stuttgart  den  4.  Okteber  1623.  Süsbind.

b)  Termin  zur  Prüfung  der  Bewerber  um  Präzeptorate  und  Collaboraturen-Unter

  Hinweisung  auf  die  Verfügung  vom  14.  August  d.  J.  (Reg.  Blatt  S.  679)
wird  bebannt  gemacht,  daß  die  Concurs-Prüfung  der  Bewerber  um  Prazeptorate  und
Collaboraturen  in  den  Tagen  vom  29.  Oktober  bis  1.  November  d.  J.  vorgenommen
werden  wird.  Bei  derselben  können  alle  diejenigen,  welche  erst  kürzlich  oder  schon  vor
längerer  Zeit  die  Zulassung  zu  einer  solchen  Prüfung  nachgesucht  haben,  sofern  sie  nicht
durch  einen  besondern  Erlaß  abgewiesen  worden  sind,  erscheinen,  und  haben  sich  Dienstags
  den  26.  Oktober  vor  dem  Rektoratamt  des  Gymnasiums  zu  stellen,  auch  zur  Prüfung
  selbst  die  eingeführten  Chrestomathien  für  die  alten  Sprachen  mitzubringen.

Stuttgart  den  6.  Oktober  1828.  Sösbkind.
        <pb n="999" />
        795
4.  Der  Regierung  für  den  Schwarzwald-Kreis.
Sifstung  für  die  Schul-Anstalten  zu  Sulz  am  Neckar.

Es  hut  der  Banquier  Earl  Ferdinand  Heinrich  v.  Ludwig  in  der  Capstadt  seiner
Vaterstadt  Sulz  am  Neckar  ein  Capital  von  Eintausend  Gulden  mit  der  Bestimmung
  geschenkt,  daß  die  Zinsen  davon  theils  zu  Prämien  für  die  Schüler  der  lateinischen
  Schule,  theils  zu  Avschaffung  von  Lehrmitteln  für  die  lateinische  Schul-Bibliothek,
theils  zu  Belohnung  verdienter  Lehrer  an  den  deutschen  Schulen,  und  endlich  im  Wege
der  Substitution  zu  Unterstützung  von  Schullehrers-Wittwen  und  Waisen  verwendet
werden  sollen.

Diese  nach  allen  ihren  Zwecken  wohlthätige  Hundlung  wird  unter  ehrender  Anerkennung
  der  Regierung  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Reutlingen  den  246.  September  1336.
Freiherr  v.  Linden.

5.  Der  General-Direktion  der  K.  Wäxt  tembergischen  Posten.
Festsetzung  der  StationsEntfernung  zwischen  Freudenstadt  und  Alpirspach.
Nachdem  vermöge  hoher  Entschließung  Kbniglichen  Ministeriums  des  Innern
d.  d.  16.  d.  M.  die  Stations=  Entfernung  zwischen  Freudenstadt  und  Alpirspach  auf
14  Post  regulirt  worden  ist;  so  wird  solches  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Frankfurt  a.  M.  den  35.  September  1636.
Fär  den  Genevral,  Post,  Direktor:

v.  Epplen.

C  Des  Departements  der  Finanzen:
Des  Finanz-Ministerium.
a)  Veräudrrungen  in  der  Eintheilung  der  Forste  Weingarten  und  Albek,  die  Auflösung  des  Forste
Tettnang  und  Bildung  eines  Forsts  Ochsenhausen  betreffend.
In  Folge  der  Erwerbung  von  Waldungen  mit  den  Herrschaften  Ochsenhausen
und  Warchausen  haben  Seine  Königliche  Majestät  durch  höchste  Entschließung
vom  35.  September  d.  J.  Folgendes  verfügt:

2.
        <pb n="1000" />
        796

1)  Der  Forst  Tettnang,  dritter  Classe,  wird  aufgelost  und  dagegen  ein  Forst
Ochsenhausen,  in  derselben  Classe,  mit  dem  Wohnsitze  des  Oberfoͤrsters  in  Ochsenhausen,
  gebildet.

2)  Der  Forst  Albek  tritt  an  den  Ochsenhaͤuser  Forst  das  Revier  Laupheim  ab.

3)  Der  Forst  Ochsenhausen  besteht  aus  folgenden  vier  Revieren:

a)  Ochsenhausen,  erster  Classe,
b)  Warthausen,  zweiter  Classe,
JD)  Schussenried,  dritter  Elasse,
d)  Laupheim,  zweiter  Elasse,

4)  Der  wegen  des  erhaltenen  Zuwachses  von  der  dritten  in  die  zweite  Elasse  gesecte
  Forst  Weingarten,  mit  dem  Wohnsite  des  Oberforsters  in  Alrdorf,  besteht
  bünftig  aus  folgenden  sieben  Revieren:  "

a)  Baindt,

b)  v  erster  Elasse,

D)  Altdorf,

d)  Hirschlatt,

e)  Bligenreuthe,  zweiter  Elasse,
s)  Amtszell,

g)  Leutkirch,  dritter  Classe,

5)  Die  Reviere  Wilhelmskirch  und  Langentrog  von  dem  biöherigen  Worsie  Teitnang

  sind  aufgeldst,  und  dagegen  ist  das  Revier  Amtszell  (oben  unter  4,  1)
gebildet,  das  Revier  Leutkirch  aber  (oben  unter  4,  8)  aus  der  zweiten  in  die
dritte  Elasse  zurückgesetzt  worden.

Stuttgart  den  0.  Oktober  1323.  Varnböler.

sämtliche  mit  Pferds-Rationen.

4

sämtliche  mit  Pferds-Rationen.

b)  Verfügung,  in  Betreff  der  Weinlese.

Bei  dem  Eintritte  der  Weinlese  werden  die  Königlichen  Cameral-Acmter,  wolche
Weingefälle  zu  verwalten  haben,  im  Allgemeinen  auf  die  früheren  Verordnungen  verwiesen,
  welche  theils  wegen  der  Erhebung  dieser  Gefälle,  theils  in  Absicht  auf  eine
verbesserte  Wein-Bereitung  erlassen  worden  sind.

Jubesondere  aber  wird  denselben  folgendes  zur  Nachachtung  eröffnet:
        <pb n="1001" />
        797

1).  In  den  Oxten,  wo  die  Weinlese  ergiebig  auosfällt,  haben  die  Cameral-Aemter

darauf  hinzuwirken,  daß  von  den  Weinberg.  Besi  itern  eine  Auslese  der  fruͤher

reifenden  Trauben-Gattungen  veranstaltet,  und  die  erst  spaͤter  zur  vollkommenen
  Zeitigung  kommenden  Trauben-Gattungen,  namentlich  die  sogenannten
Schwarzwelschen,  noch  länger  am  Stock  gelassen,  oder,  insoferne  die  Witterung
  dieß  nicht  zuließe,  doch  wenigstens  die  schwarzen  Trauben  von  dem  weißen
  Gewächse  abgesondert  gelesen  und  gebeltert  werden,  um  auf  diese  Art
einen  gleichartigen  bessern  Wein  zu  erhalten.

2)  Da  die  Gefällweine  in  neuerer  Zeit  an  manchen  Orten  nur  sehr  tief  unter

dem  Preise  der  bürgerlichen  Weinc  verwerthet  werden  konnten,  und  die  Geringhaltigkeit

  derselben  öfters  daher  rührt,  daß  die  mit  den  Gefäll-Einzuge
beauftragten  Personen  den  Zehnten  nicht  von  jeder  Kufe  und  überhaupt  die

Gesälle  nicht  in  dem  gesetzlichen  Verhäklrnisse  des  Vorlasses  und  Drucks  erheben;

  so  haben  die  Cameral-Aemter  auf  die  Abstellung  eines  solchen  pflichrwidrigen
  Verfahrens  ihr  ernstliches  Augenmerk  zu  richten,  die  Herbst-  umd
Keltern-Bediente  davor  nachdrücklich  zu  verwarnen,  diejenigen,  welche  sich  einer
solchen  pflichtwidrigen  Handlung  schuldig  machen,  sogleich  von  ihren  Stellen
zu  entfernen,  und  ihre  Verfehlung  zur  gebührenden  Ahndung  anzuzeigen.
Auch  ist  unter  den  Keltern  eine  sorgfältige  Sortirung  der  Gefällweine  nach
ihrer  verschiedenen  Qualität  anzuordnen.

5)  Von  dem  Natural-Gesäll-Ertrag  har  jede  Beamtung  die  ihr  zugewiesenen

Besoldungen,  Pensionen,  Gülten  und  andere  Ausgaben  unter  den  Keltern
vorschriftmäßig  abzugeben.

4)  Wegen  des  übrigen  Weines  werden  die  F  inanzkammern  den  einzelnen  Cameral-Aemtern

  besondere  Weisungen  zugehen  lassen.  Die  zum  Einkellern  bestimmten
  Weine  sind  übrigens  sobald  als  immer  thunlich  in  den  Keller  zu
bringen,  und  dort  nach  ihrer  verschiedenen  Qualitär  abgesondert  zu  halten.

5)  Wo  bei  den  finanzkammerlichen  Kellereien,  ohne  Vceinträchtigung  der  eigenen

  Wein-Einlagen,  noch  weitere  Gelegenheit  zum  Wein-Einlegen  übrig  bleiben
  wird,  ist  diese  Gelegenheit  den  Weingärtnern  und  den  Weinktufern  zur
Benutzung  auf  ein  Jahr  gegen  billige  Miethzinse  anzubieten.
        <pb n="1002" />
        798
Nach  Beendigung  der  Keltern-Geschäfte  sind  die  im  Reg.  Blatt  v.  13a2  S.763
vorgeschriebenen  Anzeigen  über  das  Ergebniß  der  Weinlese  dem  Finanz-Ministerium

ungesäumt  zu  erstatten.
Stuttgart  den  11.  Oktober  1328.  Varnbüler.

 

Dienst-Erledigungen.

1)  Durch  den  am  z2.  v.  M.  erfolgten  Tod  des  Oberamts-Arztes,  D.  Häußler,
ist  die  mit  einem  Gehalte  von  4o0  fl.  und  einem  Schreibmaterialien-Aversum  von  nofl.
aus  der  Staats-Casse,  so  wie  mit  einem  Gehalre  von  roo  fl.,  einem  weiteren  Schreibmaterialien-Aversüm
  von  10  fl.  und  einer  Pferds-Ration  aus  Körperschafts-Cassen  verbundene
  Stelle  eines  Oberamts-Arztes  zu  Kün  zelsau  in  Erledigung  gekommen.  Die
Bewerber  um  dieselbe  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  der  Regierung  des  Jark-Kreises
  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Dizingen,  Didcese  Leonberg,
  welche  1300  Pfarr-Genossen  zaͤhlt,  und  deren  Einkommen  auf  343  fl.  nach  den
in  dem  neuesten  Sportel-Gesetz  enthaltenen  Normal-Preisen  berechnet  ist,  haben  sich
innerhalb  vier  Wochen  vorschrifemäßig  bei  dem  evangelischen  Consistorium  zu  melden.

3)  Die  wieder  zu  beseßende  katholische  Pfarrei  Dietingen,  Oberamts  und  Dekanats
  Rottweil,  begreift  das  Pfarrdorf  nebst  zwei  Höfen,  mit  577  Pfarr-Genossen.  Ihr
Einkommen  belauft  sich  an  Güter-Ertrag,  Zehenten,  Besoldungen  und  Gebühren  auß
870  fl.  Die  Geistlichen,  welche  sich  um  diese  Pfarrstelle  insbesondere  bewerben  wollen,
haben  ihre  Eingabe  vorschriftmäßig  binnen  vier  Wochen  an  den  katholischen  Kirchenrath
einzuschicken,  auch  sich  zugleich  über  ihre  Fähigbeit  zu  Versehung  des  Cammerariqt=Amtes
  auszuweisen.

4)  Die  Bewerber  um  das  neu  gebildete  Forstamt  Ochsenhausen,  dritter  Classe,
und  um  das  Revier  Warthausen,  zweiter  Elasse  mit  Pferdoration,  in  diesem  Forste,
haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  der  Finanz-Kammer  für  den  Donau-Kreis  vouschriftmäßig

  zu  melden.
        <pb n="1003" />
        Urku
über  die  durch  Königliche  Entschließung  vom  7.  Oktober  1828  angeordnete  Umlage  vo

(N.  N.)  Kreis.

 

 

S  Die  Umlage  beträgt  Davon  gehen  jedoch
aus  abgekranne  die  wegen  *J
azu  ten,  noch  nichseitlicher  belaͤu
!êr*!2.  bei  einer  lach  1cbericat  s  wieder  aufge.Befreiung  w
Gemeinde.  Ktoste-Summe  strenger  wegen  voher  achtrag  zusammen.  schlagenen  Ge-  derselben  1

6  Verechunnz.  Berechung  früberen  bänden  mit  einer  wegfallenden
r  der  Umlagen.  Kataster-  Beitrige
Bruchkreuzer.  Summe  von  mit

 

 

 

 

Gesamt-Betrag  al
1•500  ooff.]  J1000  fl.  1  kr.  fl.  é  kr.  frooufl.  1  öEr.]  Sooo  fl.  2fl.  1999f

 

 

 

 

 

Liguidation.
Es  betrug  1)  bei  der  Umlage  des  vorigen  Jahrs:  «
g  a)  die  Cataster-Summe  b)  die
—i.  1495,  oo  fl.
jetzt  —  #  ooo  fl.
folglich  Zuwachs  —  oo  fl.
der  sich  **  buddirt:
a)  durch  Verstoße,  in  deren  Zolgei  in  brigen  Jaht
bei  der  Gemeinde  (N.  N.
wovon  jedoch  wieder  u16  4.  tanr  %  i  in
bei  der  Gemeinde  (N.  N  o  fl.
Re  —t  o  fl.
6)  durch  neue  Bauten,  N“““*52  ode
bei  der  Gemeinde  ¾  N.)  —:  1,500  fl.

 

—.  —  §)  :  50  fl.
Jusammen  —:  —-  P5  fl.
wovon  bboch  wieder  abgeht  wegen  r  ol
ner  Gebaͤ

bei  *  Vemeinde  (N.  N.)  —:.  525  fl.
Rest  —.  4,100  fl.
anzen  —  :  Dood  1

 

m  Gan
2)  bei  der  deen  Ketatte  roind  dandie
  Kataster-Summe,  gleichviel  wie  oben
        <pb n="1004" />
        Beilage  zu  Nro.  64  des  Reg.  Blatts  von  1828.
nde
Brand-Versicherungs-Beiträgen  mit  vier  Kreuzern  von  100  fl.  Gebäude-Anschlag.
Oberamt  (N.  N.)

 

Hievon  kommen  in  Abzug

 

 

lthin  .

.  ..  jd«N"
sichdcesükpeuetnzngunddieEim  ferner  für  die  Einzugs-  sur  vie  eni  on  Es  verbleibt  bienach
kliche  lieferung  von  Seite  der  Orts)  bei  einerKgister  in  den  Kataster  auf  den  reiner  Betrog  der

1.  Juli  1828.  zusatsmen.

mit  /„kr.  von
jedem  Gebände.

ilage  Einbringer  —i1  Gebaͤude  Zabl  emenn  u

Umlageuf
  der  wirllichen  Umlage.  von  Gebände.

 

 

 

er  Gemeinden:

1ökr]  16  fl.  39  kr.  1x  hl.
Dazu  für  den  geinzue  und  die
Ablieferung  von  Seite  des
Ober-Einnehmers  mit  7/  kr
von  fl.

afi.  9kr.  3%  hl.
20  fl.  46kr.  5l.

2400.  20  fl.  20  fl.

 

6ofl.  48kr.  6hl.  9386.  27kr.  ihlr.

 

 

 

 

Gebaͤude-Zahl
aͤude  Zahl.  2,596

—..  2,400
–  4
zu  wenig  hercchnet  wurden

vorigen  Iebr.  zuviel  Gerechnete

 

erhöhte  *

:
—
"

—

"
—.
"

 

er  Wertha  /  derminderung  einzel-—

  Zur  Beglaubigung:
—  4  (N.  N)  den  (33.  No.)  1828.
.  .  -  Kbmgltcheö  Oberamt
die  Gebaͤudezahl,  glelchviel
b)  Vebaud  /  (N.  N.)
        <pb n="1005" />
        <pb n="1006" />
        799

Nro.  65.

Regierungs-Blatt

für  das.
Königreich  Württemberg.

Montag,  den  27.  Oktober  1828.

 

Inhalt.

Könsgl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Perkügungen  der  Depurtemenkts.  Termin  zu  Vornahme  der  nächsten  Semester-Prüfung  der  Jusliz-R#e
ferendäre.  —  Privilegten  gegen  den  Nachdruck:  a)  der  Gedichte  von  Waizmann;  —  b)  eines  Unterrichts
über  das  Sakrament  der  Firmung;  —  )  von  Ludwig  Tiek's  fümtlichen  Werken.  —  Bestellung  eines
Schullehrer-Conferenz-Direktors  in  der  Diöcese  Stuttgart.  —  Bestellung  eines  Kämmeres  für  das  Landkapitel
Um.  —  Bekannmuchungen,  2)  die  nachträgliche  Aufnahme  einiger  Junglinze  in  die  evangellsche  Seminare;  —

5)  die  nachträgliche  Erkheilung  einer  Studien-Erlaubniß  betreffend.  —  Aufnahme  von  zwei  ausübenden  Aerzten.
  —  Verfügung,  die  Veränderungen  in  der  3.theluna  der  Forst-Verrechnnng  betreffend.

Di  en  si-  Erledigungen.

 

1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  15.  d  M.
die  von  der  bischflichen  Behörde  geschehene  Ernennung  des  bisherigen  Subregens  Erhard
  zum  Regens  an  dem  Priester-Seminar  zu  Rottenburg,  gnädigst  bestätigt,

durch  höchste  Entschließung  vom  27.  d.  M.  die  erledigte  Stadt-Direktion  Stuttgart
  dem  Oberamtmann  v.  Schliz  in  Heilbronn  mit  dem  Titel  und  Rang  eines  wirklichen
  Ober-Regierungs-Raths,

vermöge  höchster  Entschließung  vom  22.  d.  M.  die  erledigte  Ober-Revisors-Stelle
bei  dem  Ministerium  des  Innern  dem  bisherigen  Sekretär  bei  der  K.  Regierung  des
Reckar-Kreises,  Vogt,

die  hiedurch  in  Erledigung  gekommene  Regierungs-Sekretärs-Stelle  dem  bisherigen:
  Oberamtmann.  Pfeilsti  ker  in  Tuttlingen,
        <pb n="1007" />
        800

die  erledigte  erste  Aktuars-Stelle  bei  der  K.  Stadt-Direktion  in  Stuttgart  dem
Oberamts-Aktuar  Widenmann  in  Vesigheim  mit  dem  etatsmaͤßigen  Titel  eines
Stadt-Direktions-Sekretaͤrs,

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Unter-Ensingen,  Dekanats-Nürtingen,  dem  Repetenten
  und  Vilar  Stirm  zu  Stuttgart,  jV  ·

die  katholische  Pfarrei  Oeffingen,  Oberamts  Cannstadt,  dem  Pfarrer  Schneider
in  Leinzell,  Oberamts  Gmünd,

die  erledigte  Caplanei  Oberalfingen,  O.  A  Aalen,  dom  Professor  Gailer  an  der
lateinischen  Schule  zu  Mergentheim,  und  6

die  erledigte  katholische  Pfarrei  Niedernau,  Oberamts  Rottenburg,  dem  Repetenten
  im  Wilhelmsstift  zu  Tübingen,  Schray,  gnädigst  übertragen.

Durch  die  höchste  Entschließung  von  demselben  Tage  ist  die  von  dem  bischöflichen
Ordinariat  geschehene  Ernennung  des  bisherigen  Oberamts-Actuars  Klos,  von  Tuttlingen,
  zum  Bisthum-Pfleger  in  Rottenburg  Jnädigst  bestätigt  worden.

Unter  dem  18.  d.  M.  wurde  der  Oberlieutenant  Veyhelmann,  vom  zweiten
zum  dritten  Reiter-Regiment  verseßt.

Unter  dem  9.  d.  M.  erhielr  der  auf  die  Pfarrei  Rieshausen,  Oberamts  um
Dekanats  Saulgau,  ernannte  Jodobks-Kaplan  Taber  Schlang  in  Aulendorf  die
Königliche  Beslätigung.

Die  patronatische  Präsentation  des  Pfarrers  Gleisbe  rg,  von  Belsenberg,  Dekanats
  Künzelsau,  zu  der  erledigten  zweiren  evangelischen  Pfarrstelle  in  Künzelsau  ist
den  14.  d.  M.  bestätigt  worden.

IU.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departements:
Des  Justiz-Mimsterium.
Termin  zu  Vornahme  der  nächsken  Semesier-Prüsung  der  Justiz-Referendäre.

Diejenigen  Justiz-Referendäre  zweiter  Classe,  welche  in  Gemäßheit  der  bffentlichen
Aufforderung  vom  a.  Juni  d.  J.  (Reg.  Blatt  S.  425)  sich  zu  der  zweiten  Dienst-Prü-
        <pb n="1008" />
        801.

fung  angemeldet,  und  nach  erfolgter  Zulassung  zu  derselben  ihre  Probe-Arbeiten  in
der  festgesetzten  Frist  uͤbergeben  haben,  werden  hierdurch  benachrichtigt,  daß  in  dem
Monate  November  d.  J.  ihre  Prüsung  bei  dem  K.  Ober-Tribunal  vorgenemmen  werden
  wird,  und  sie  dabei  in  zwei  Abtheilungen  zu  erscheinen  haben.

Die  erste  Abtheilung  besteht  aus  den  Referendären

Burger,  Hammer,
Schmid,  Mohl,
Suchomel,  Ring;

die  zweite  Abtheilung  aus  den  Referendaren
EClemm,  Rödinger,
v.  Mögling,  Stahl,
Walther,  Stapf.

Die  Candidaten  der  ersten  Abtheilung  haben  am  Dienstag  den  11.,  die  der  zweiten
  am  Dienstag  den  13.  November  d.  J.  in  Stuttgart  sich  einzufinden,  und  beziehungsweise
  an  den  bezeichneten  Tagen  (Nachmittags  zwischen  3  und  5  Uhr)  auf  der
Kanzlei  des  Ober-Tribunals  sich  zu  melden,  um  daselbst  die  weitere  Anweisung  zu  erhalrten.


Die  zu  der  bevorstehenden  Prüfung  zwar  ebenfalls  zugelassenen,  hievor  aber  nicht
genannten  Referendäre,  welche  ihre  Probe-Arbeiten  binnen  der  anberaumten  Frist
nicht  eingereicht  haben,  werden  hiermit  dem  angedrohten  Präjudiz  gemäß  von  dieser
Semesier-Prüfung  ausgeschlossen,  und  auf  die  nächste  verwiesen.

Stuttgart  den  15.  Oktober  1828.
Für  den  Minister:

v.  Otto.
B)  Des  Departements  des  Innern:
1.  Des  Ministerium  des  Innern.
a)  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  der  Gedichte  von  Waizmann.

Seine  Königliche  Maje  stat  haben  vermögec  hbchster  Entschließung  vom  3.
d.  M.  der  E.  F.  Nast'schen  Buchhandlung  in  Ludwigsburg  ein  Privilegium  gegen  den
        <pb n="1009" />
        802

Nachdruck  der  bei  ihr  erscheinenden  revidirten  Ausgabe  der  Gedichte  von  Waizmann
auf  die  Dauer  von  sechos  Jahren  zu  ertheilen  geruht;  welches  mit  Hinweisung  auf
die  Königliche  Verordnung  vom  25.  Februar  1315  in  Vetreff  der  Prioilegien  gegen
den  Bücher-Nachdruck  zur  Nachachtung  hiemit  bekannt  gemacht  wird.

Stuttgart  den  24.  Oktober  1326.  Schmidlin.

b)  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  eines  Unterrichts  über  das  Sakrament  der  Firmung.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  15.
d.  M.  dem  Buchdrucker  Beß  in  Rottenburg  ein  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  des
bei  ihm  erscheinenden  „kurzgefaßten  Unterrichts  über  das  Sakrament  der  Firmung
von  Lorenz  Lang“  auf  den  Jeitraum  von  sechs  Jahren  zu  ertheilen  geruht;  welches  mit
Hinweisung  auf  die  Königliche  Verordnung  vom  25.  Februar  1315  in  Betreff  der  Privilegien
  gegen  den  Bücher-Rachdruck  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht  wird.

Stuttgart  den  :7.  Oktober  1826.  Schmidlin.

c)  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  von  Ludwig  Tiek's  sämtlichen  Werken.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  15.
d.  M.  dem  Buchhändler  Reimer  in  Verlin  ein  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  der
bei  ihm  erscheinenden  revidirten  Ausgabe  sämtlicher  Werke  des  Dichters  Ludwig  Tiek,
à4  Bände  mit  Cinschluß  der  Uebersehung  des  Don  Quirote  von  Cervantes,  auf  die  Dauer
von  sechos  Jahren  zu  ertheilen  geruht;  welches  mit  Hinweisung  auf  die  Königliche
Verordnung  vom  25.  Februar  1315  in  Betreff  der  Privilegien  gegen  den  Bicher-Nachdruck
  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht  wird.

Stultgart  den  :7.  Oktober  1323.  Schmidlin.

2.  Des  evangelischen  Consistorium.
Besiellung  eines  Schullehrer-Conferenz-Direkters  in  der  Oidcese  Stuttgart.
Der  Pfarrer  Planck  in  Feuerbach  ist  auf  sein  Ansuchen  der  Leitung  der  Schullehrer-Conserenzen
  seines  Bezirks  enthoben,  und  an  seine  Stelle  damit  der  Pfarrer

Gcorgii  zu  Vothnang  beauftragt  worden.
Stuttgart  den  :4.  Oktober  1826.  Wachter.
        <pb n="1010" />
        803
3.  Des  katholischen  Kirchenraths.
Bestellung  eines  Kämmerers  für  das  Landkapitel  Ulm.

Unter  dem  7.  d.  M.  wurde  der  Pfarrer  Kinzinger  in  Herrlingen  zum  Kämmerer
  des  Landkapitels  Ulm  ernannt.
Stuttgart  den  10.  Oktober  1823.  Camerer.

4.  Des  Studienraths.

2)  Bekanntmachung,  die  nachträgliche  Aufnahme  einiger  Jünglinge  in  die  evangelischen  Seminare
betressend.

Durch  höchste  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  236.  v.  M.
und  9.  d.  M.  sind  nachträglich  noch  ausgenommen  worden:
in  das  evangelische  Seminar  zu  Tübingen:
Gottlob  Heinrich  Feucht,  Sohn  des  verstorbenen  Wagnermeisters  in  Stuttgart,
Johann  Jakob  Wurster,  Sohn  des  Kunstwebers  zu  Ebershard;
in  das  evangelische  Seminar  zu  Schönthal:
DOtto  Mieg,  Sohn  des  verstorbenen  Regierungsraths,  Oberamtmanns  zu  Ludwigsburg.

Stuttgart  den  15.  Oktober  18:8.  Suͤskind.

B)  Bekanntmachung  der  nachträglichen  Ertheilung  einer  Studien-Erlaubniß.

Andreas  Weßel,  Sohn  des  Bauern  zu  Weil  im  Dorf,  ist  nachträglich  noch  zu
dem  akademischen  Studium  der  Philosophie  und  Philologie  ermächtigt  worden.
Stuttgart  den  15.  Oktober  1323.  Suͤskind.

5.  Des  Medicinal-Collegium.
Aufnahme  von  zwei  ausübenden  Aerzten.

Die  Doctoren  der  Medicin,  Christian  Wunderlich,  von  Aurich,  O.A.  Vaihin-=Len,
  und  Victor  Ludwig  Salzer,  von  Weilheim,  O.  A.  Kirchheim,  sind  nach  er-
        <pb n="1011" />
        804

standenen  Pruͤfungen  zur  Ausuͤbung  der  innern  Heilkunde,  und  Ersterer  auch  zu
Ausuͤbung  der  Geburts-Huͤlfe  ermaͤchtigt  worden.
Stuttgart  den  16.  Oktober  1623.  Walther.

C)  Des  Departements  der  Finanzen:
Des  Finanz-Mintsterium.
Versügung,  die  Veränderungen  in  der  Zutheilung  der  Forsi-Verrechnung  betreffend.

Aus  Anlaß  der  veränderten  Forst-Bezirks-Eintheilung  vom  :5.  v.  M.  (Reg.  Blatt
S.  795)  ist  in  der  Zutheilung  der  den  Cameral-Aemtern  obliegenden  Forst-Verrechnung
  folgende  Aenderung  getroffen  worden:

a)  die  Verrechnung  der  allgemeinen  Verwaltungs-Ausgaben  des  neu  gebildeten

Forstamts  Ochsenhausen  übernimmt  das  Cameralamt  Ochsenhausen;
b)  die  Verrechnung  der  Forst=  und  Jagd-Gefälle  der  neu  gebildeten  Reviere  wird
zugewiesen
von  dem  Revier  Warthausen
dem  Cameralamt  Ochsenhausen,
von  dem  Revier  Amtzell
dem  Cameralamt  Wangen.

Im  Uebrigen  bleibt  es,  mit  Ausnahme  des  aufgelößten  Forstamts  Tettnang  und
der  aufgelößten  Reviere  Langentrog  und  Wilhelmskirch  bei  der  bisherigen  Zutheilung,
welche  sich  künftig  nach  der  neuen  Revier-Abgrenzung  richtet.

Stuttgart  den  21.  Oktober  1828.  Varnbüler.

Dienst-Erledigungen.

1)  Das  in  der  ersten  Besoldungs-Classe  stehende  Oberamt  Heilbronn  ist  durch
die  Beförderung  des  bisherigen  Beamten  in  Erledigung  gekommen.  Die  Bewerber
um  diese  Stelle  haben  sich  binnen  Lier  Wochen  bei  der  K.  Regierung  des  Reckar-Kreises
  vorschriftmäßig  zu  melden.
        <pb n="1012" />
        805

a)  Rachdem  das  in  der  zweiten  Besoldungs-Classe  stehende  Oberamt  Tuttlingen
  durch  gerichrliches  Erkenntniß  in  Erledigung  gebommen  ist,  werden  die  Bewerber
um  daseelbe  aufgefordert,  sich  binnen  vier  Wochen  bei  der  K.  Regierung  des  Schwarzwald-Kreises
  zu  melden.

5)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Echterdingen,  Didcefe
Stuttgart,  welche,  mit  Einschluß  der  Filial-Gemeinde  Stetten,  Weidach  und  Hof,
1688  Pfarr-Genossen  zählt,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  vorschriftmäßig  bei  dem
evangelischen  Consistorium  zu  melden.  Das  Dienst-Einkommen  beträge  nach  Abzug  des
im  Jahre  1813  bestimmten  Beitrags  zum  geistlichen  Besoldungs-Verbesserungs-Fonds,
und  nach  Abzug  der  auf  die  Einkommens-Theile  von  den  Filialen  gelegten  Abgabe
noch  130  fl.,  die  Zehenten  nach  ihrem  Ertrag  seie  mehreren  Jahren,  und  die  fire
Naturalien  in  den  durch  das  Sportel-Gesotz  vom  a5.  Juni  d.  J.  vorgeschriebenen
Preisen  berechnet.

4)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Althengstett,  Disrese
Calw,  welche  338  Pfarr-Genossen  zählt,  und  mit  einem  Einkommen  von  638  fl.  nach
den  in  dem  neuesten  Sportel-Gesehe  vorgeschriebenen  Normal-Preißen  verbunden  ist,
haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  vorschristmätzig  bei  dem  evangelischen  Consistorium
zu  melden.

5D)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  cvangelische  Pfarrei  Ganslosen,  Dekanats
Gppingen,  mit  44  a  Pfarr-Genossen,  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  vorschrifrtmäßig
bei  dem  cevangelischen  Consistorium  zu  melden.  Das  Einkommen  ist  nach  den,  in  dem
neuessen  Sportel-Gesetz  bestimmten  Normal-Preisen  auf  60  fl.  34  kr.  berechnert,  und
besteht  in  145  fl.  Geld,  3a1  fl.  14  kr.  firen  Naturalien,  16  fl.  3o  kr.  Güter-Genuß,
6o  fl.  aus  den  auf  neun  Jahre  verliehenen  Zehenten,  15  fl.  20  kr.  bürgerlichen  Beneficicu
  und  4  fl.  o  kr.  Emolumenten.

6)  Die  wieder  zu  besehende  katholische  Pfarrei  Westerheim,  Oberamts  Geißingen
  und  Dekanats  Eybach,  begreift  im  Pfarrorte  379  und  in  der  Umgegend  4
Parr-Genossen.  Ihr  Einkommen,  an  Güter-Ertrag,  Klein-rc.  Zehenten,  Grund-Gefällen,
  Kapitalzinsen,  Besoldungen  und  Gebühren  belauft  sich  auf  y40  fl.  Die  Geistlichen,
  welche  sich  um  diese  Stelle  insbesondere  bewerben  wollen,  haben  ihre  Eingaben
binnen  4  Wochen  vorschriftmäßig  an  den  katholischen  Kirchenrath  einzuschicken.  «
        <pb n="1013" />
        806.

?)  Die  wieder  zu  besehende  katbolische  Pfarrei  Naßgen  stadt,  Oberamts  und
Dekanats  Ehingen,  begreift  im  Pfarrdorf  253,  im  Filialdorfe  Gamerschwang  333,  im
Filial  Ernsthof  1ö0  Pfarr-Genossen,  und  erträgt  an  Gütern,  Zehnten,  Besoldungen  und
Gebühren  ##00  fl.  Die  Geistlichen,  welche  sich  darum  insbesondere  bewerben  wollen,
haben  ihre  Eingabe  vorschristmäßig  binnen  vier  Wochen  an  den  katholischen  Kirchenrath
  einzuschicken,  und  zugleich  sich  über  ihre  Fähigbeit  zu  Versehung  des  Schul-Inspebtorat-Amtes
  auszuweisen,  worüber  auch  sowohl  der  dekanatamtliche  als  der  schulinspektoratamtliche
  Beibericht  sich  zu  äußern  haben.

3)  Die  erledigte  katholische  Pfarrstelle  in  Bühl,  Oberamts  und  Dekanats  Rottenburg,
  begreist  das  Pfarrdorf  und  die  Katholiken  in  der  Umgegend,  mit  520  Parr-Genossen,
  und  hat  an  Güter-Ertrag,  Zehenten,  Grund-Gefällen,  Kapitalzinsen  und
Gebühren  ein  Einkommen  von  350  fl.  Die  Bewerber  haben  sich  bei  dem  katholischen
Kirchenrath  zu  melden.  6

9)  Die  wieder  zu  beseßende  katholische  Pfarrei  Bühlerzell,  Oberamts  und
Dekanats  Ellwangen,  begreift  im  Pfarrdorf  und  in  der  Umgegend  953  Pfarr-Genossen,
  und  hat  in  Güter-Ertrag,  Zehenten,  Grund-Gefällen,  Kapitalzinsen,  Besoldungen
  und  Gebühren  ein  Einkommen  von  990  fl.  Die  Geistlichen,  welche  sich  um
diese  Stelle  besonders  bewerben  wollen,  haben  ihre  Eingaben  binnen  vier  Wochen  vorschriftmäßig
  an  den  katholischen  Kirchenrath  einzureichen.

Am  44.  d.  M.  sind  die  Rechts-Erkenntnisser  vom  Monat  August  d.  J.  ausgegeben  worden:.
        <pb n="1014" />
        807

Nro.  66.

Regierungs=  Blatt

für  das
Königreich  Württemberg.

Dennerstag,  den  6.  November  1828.

—  —

Inhalt.
Verfgungen  der  Departements.  Weitere  Bekanntmachung,  die  in  einzelnen  Gemeinderaths-Bezirken
vollendete  Bereinigung  des  Unterpfandowesens  ketreffend.  (Nro.  XV.)

1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Keine.
II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Justiz-Departements.
Der  Hypotheken-Commission.
Weitere  Bekanutmachung,  die  in  einzelnen  Gemeindec-Narhs-Bezirken  vollendete  Bereinigung  des  Umerpfandswesens
  betrefend.  (Nro.  XV.)
(Vergl.  Reg.  Blatt  vom  Jahr  2328,  S.  283.)

Nach  den  seit  der  letzten  Bekamtmachung  vom  25.  Sept.  d  J.  bis  heute  bei  der  K.  Hppotheken-Commession
  eingekommenen  Verichten  der  Oberamts=  und  Amts-Gerichte  sind  in  den
hiernach  benannten  weiteren  siebenzig  Gemeinderaths-Bezirken  die  Geschäfte  der
Bereinigung  des  Unterpfandowesens  vollständig  beendigt,  auch  die  neuenUnterpfands-Bücher
in  Ordnung  gebracht  worden,  und  ist  somit  das  Pfand-Gesetz  2c.  vom  15.  April  1825,
gemäß  den  durch  die  betreffenden  Bezirbs-Gerichte  in  Befolgung  der  Einführungs-Instruktion
vom  15.  December  1325,  F.  163  erlassenen  öffentlichen  Kundmachungen,  in  diesen  Orten
in  volle  Wirksamkeit  getreten;  welches  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht  wird.

Stuttgart  den  r.  November  1323.  Schwab.
        <pb n="1015" />
        508

Fünfzehnte  Aebers  sicht
der  Gemeinderaths-Bezirke,  in  welchen  das  Pfand-Vereinigungs=Geschäft
  vollendet  ist.
1I.  Neckar,=  Kreié.
A)  Haupt-Orte  der  Pfand-Commissariats-Bezirke:
1)  Groß-Sachsenheim,  Stadt,  Oberamts  Vaihingen.  (Pfand-Commissär:  Reyscher.)
B)  Andere  Gemeinderaths-Bezirke:
a)  Jur,  Pfand-Commissariats  Murrhardt,  Oberamts  Backnang;
5)  Döffingen,  Pfand-Commissariats  Sindelfingen,  Oberamts  Böblingen;
4)  Rellingen,
5)  Wendlingen,
6)  Asperg,  Pfand-Commissariats  Markgröningen,  Oberamts  Ludwigoburg;
7)  Gaisburg,  Pfand-CSommissariats  und  Oberamts  Stuttgart;
3)  Untermberg,  Pfand-Commissariats  Großt-Sachsenheim,  Oberamts  Vaihingen.
Der  Pfand-Commissariats-Bezirk  Groß-Sachsenheim,  Oberamts  Vaihingen,
  ist  nun  vollständig  bereinigt.
II.  Schwarzwald-Kreis.
A)  Haupt-Orte  der  Pfand-Commissariats-Bezirke:
9)  Liebenzell,  Stadt,  Oberamts  Reuenbürg.  (Pfand-Conmissür:  Wittich.)
10)  Walddorf,  Oberamts  Tübingen.  (Pfand-Commissär:  Breuninger.)
)  Andere  Gemeinderaths-Bezirke:
1)  Burgfelden,  Pfand-Commissariats  Dürrwangen,  Oberamts  Balingen;
:)  Neu-Hengstett,
5)  Stammheim,
:4)  Hallwangen,  Pfand-Ceonmissariats  Dornstetten,  Oberamts  Freudenstadt;
15)  Gärtringen,  Pfand-Commissariats  Herrenberg,
16)  Oeschelbronn,  Pfand-Commissariats  Vondorf,
*2  Snteinsent  1  Pfand-Commissariats  Eutingen,  Oberamts  Horb;
19)  Conweiler,  Pfand-Commissatziats  Neuenbürg,
20)  Ernstmühl,  Pfand-Commissariats  Liebenzell,  Oberamts  Reuenbürg;
21)  Höfen,  Pfand-Commissariats  Wildbad,

Pfand-Commissariats  Köngen,  Oberamts  Eßlingen;

Pfand-Commissariats  und  Oberamts  Calwz

Oberamts  Herrenberg;
        <pb n="1016" />
        809

a##))  Reuthin,  Pfand-Commissariats  Alpiröbach,  Oberamts  Oberndorf;
3„5)  Dürrenmettstetten,  Pfand-Commissariats  und  Oberamts  Sulzz;
34)  Jettenburg,  Pfand-Commissariats  Dußlingen,  Oberamts  Tübingen;
5)  Stetten,  Püand-Commissariats  Mühlheim,  Oberamts  Tuttlingen.
III.  JartKre  ié.

A)  Haupt-Orte  der  Pfand-Commissariats-Bezirke:
6)  Bartenstein,  Amts-Gerichts-Stadt.  (Pfand-Commissär:  Ebere.)

"8)  Andere  Gemeinderaths-Bezirke:
à7)  Gründelhardt,
23)  Oberspeltach,
ao)  Thannhausen,  Pfand-Commissariats  Zdbingen,  Oberamts  Ellwangen;
50)  Nartheim,  Pfand-Commissariats  und  Oberamts  Heidenheim;
51)  Jungholzhausen,
5#)  Steinkirchen,
35)  Weldingsfelden,
34)  Igersheim,  Pfand-Commissariats  Mergentheim,
55)  Bernsfelden,
56)  Nassau,  Pfand-Commissariats  Ereglingen,
50)  Simmringen,
58)  Ernsbach,
5,  Fherh,  Pfand-Commissariats  Forchtenberg,  Oberamts  Oehringen;
)  Kupferzell,
45)  Aichschies,  Pfand-Commissariats  Beutelsbach,  Oberamts  Schorndorf;
43)  Kaisersbach,  Pfand-Commissariats  und  Oberamts  Welzheim;
44)  Ebnath,  Pfand-Commissariats  und  Amts-Gerichts  Reresheim.
Der  Amts-Gerichts-Bezirk  Bartenstein  ist  nun  vollständig  bereinigt.
Ebenso  die  Pfand-Commissariats-Bezirke  Heidenheim,  dortigen  Oberamts,

  und  Forchtenberg,  Oberamts  Oehringen.
Iy.  Donau-Kreié.

A)  Haupt-Orte  der  Pfand-Commissariato-Bezirke:

45)  Friderichshafen,  Stadt,  Oberamts  Tettnang.  (Pfand-Commissär:  Gleichauf.)

Pfand-Commissariats  Jagstheim,  Oberamts  Crailsheim;

Pfand-Commissariats  und  Oberamts  Künzelsan;

 

Oberamts  Mergentbeim;
        <pb n="1017" />
        810

B)  Anvere  Gemeinderaths-Bezirke:
46)  Steinhausen,  Pfand-Commissariats  Ochsenhausen,  Oberamts  Viberachz.

47)  Allmendingen,

48)  Berg,

49  Vorkenacker,

5  merki  ,  -.  .

HI;  UnntnzSIxI  Zion-s  Pfand-Commissariats  Munderkingen,

52)  Hochdorf,  Pfand--Commissariats  Ebersbach,

55)  2  u  nau,  Pfand-Commissariato  Boll,  Oberamts  Göppingen;

54  ier,  ..

§WjX  W  —’  Pfand-Commissariats  Alrdorf,  Oberamts  Ravensburg;

56)  Oggelshausen,  --  «

573  rnooosh  Pfand-Commissariato  und  Oberamts  Riedlingen;

58)  Flunau,

59  zaert  Pfand-Commissariats  Tettnang,

60)  Schomburg,  8

61)  Berg,  Pfand-Commissariats  Friderichshafen,

62)  Pfärrich,  Pfand-Commissariats  und  Oberamts  Wangen;

65)  Weinstetten,  Pfand-Commissariats  Wilblingen,  Oberamts  Wibli  .

64)  Hüttisheim,  Pfand-Commissariats  Laupheim,  eramts  Wiblingen;

65)  Dürnau,  Pfand-Commissariats  und  Amts-Gerichts  Buchau;

66)  Bremelau,

67)  Kirchbierlingen,  Pfand-Commissariats  und  Amts-Gerichts  Obermarchthal;

63)  Oggelsbeuern  "V“
Oggelsbeuern,

69)  Altheim,  Pfand-Commissariats  Diberach,  Amts-Gerichts  Ober=70)

  Schemmerberg,  Sulmetingen.

Die  Pfand-Commissariats-Bezirke  Munderkingen,  Ehlugen  und  Wangen
  sind  nun  vollständig  bereinigt.

die  Einführung  des,  Pfand-Gesebes  ist  in  dem  ganzen  Umfange  der
samto-Bezirke

Pfand-Commissariats  Ehingen,

 

Oberamts  Ehingen;

Oberamts  Tektnang;

Ehingen  und
Wangen
vollender.

Zur  Beglaubigung:
Der  Aktuar  der  K.  Hypotheken-Conmission:
Löser.

Grdruckt  bei  G.  Hasselbrink,  Buchdrucker.
        <pb n="1018" />
        811

Nro  6-.

Regierungs-Blatt

für  das
Königreich  Württemberg.

Momah,  den  17.  Nobember  1828.

–  „  .“—
—

Inhalt.

Königl.  Dekreke.  Dienst-Nachrischten.

Verfügungen  der  Departements.  Wehnsig-Veränderung  eines  Rechts-Consulenten.  —  Bekanntmachung,
die  Eintendung  der  Gebühren  für  das  Megierungs-Blatt  auf  das  Jahr  ½829  betreffend.  —  Veränderung  in
der  Person  des  Erb-Kämmerers.  —  Errichtung  eines  Stadl=  und  eines  Land-Dekanats  in  Rottenburg.  —
Bekanntmachung  der  Stifcungen  des  Hofratbs  D.  Irion  zu  Tübingen.  —  Vertbeilung  der  akademicchen
preise.  —  Verfügung,  die  Cameral-Eintheilung  der  vormaligen  Salm=  Krautheim'schen  Bestgungen  betreffend.

Dienst-Erledigungen.

 

I1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchstes  Dekret  vom  25.  v.  M.
die  am  Gymnasium  zu  Heilbronn  erledigte  Lehrstelle  der  vierten  Classe  dem  Präzeptor
Walker  zu  Weinsberg  mit  dem  Titel  eines  Ober-Präzeptors,

durch  höchste  Entschließung  vom  2y7.  v.  M.  das  erledigte  Revier  Welzheim,  im
Lorcher  Forst,  dem  vormaligen  Oberförster  Bühler  zu  Neuenbürg,

durch  höchste  Entschließung  vom  29.  v.  M.  die  zweite  Helfers-Stelle  in  der  Stadt
Reutlingen  dem  Helfer  Geß  zu  Mczingen,  Dekanats  Urach,  zu  übertragen,  und

durch  höchste  Entschließung  vom  2.  d.  M.  den  bisherigen  Rechts-Praktikanten
Romig  zu  Leonberg  in  die  Zahl  der  Rechts-Consulenten  aufzunehmen  geruht.
        <pb n="1019" />
        812

Sodann  haben  Höchstdieselben  durch  höchstes  Dekret  vom  3.  d.  M.  das  Forstamt
  OÖOchsenhausen  dem  Förster  v.  Schade  zu  Heimerdingen,  und

das  Revier  Warthausen,  Forsts  Ochsenhausen,  dem  bisherigen  gräflich  Stadionschen
  Waldmeister  Johann  Förnlein  zu  Warthausen,  gnädigst  übertragen.

Unter  dem  30.  v.  M.  wurde  der  Wachtmeister  der  Leibgarde  zu  Pferd,  Julius
v.  Hügel,  zum  Unterlieutenant  ernannt  und  der  Garde  zugetheilt.

Unter  dem  31.  v.  M.  erhielt  der  auf  die  Pfarrei  Kirchberg,  Oberamts  und  Debanats
  Viberach,  ernannte  Vikar  Joseph  Manz,  von  Oberbronn,  in  Waltershofen,
bie  Königliche  Besiätigung.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.
a)  Wohnüitz-Veränderung  eines  Rechts-Consulenteur

Da  der  Rechts-Consulent  Degen  in  Ellwangen  seinen  Wohnsitz  nach  Mergentheim
  verlegt  hat,  so  wird  solches  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den.  5.  November  1828.
Fär  den  Minister:

v.  Otto.

b)  Bekanntmachung,  die  Einsendung  der  Gebühren  für  das  Regierungs=  Blatt  auf  das  Jahr  1829
betreffend.

Es  werden  hierdurch  die  mit  dem  Einzug  der  Abonnements-Gebühren  für  das
Regierungs-Blatt  in  den  Oberamts-Bezirken  beauftragten  Stellen,  so  wie  die  K.  Postämter
  aufgefordert,  diese  Gebühren  im  Betrag  von  drei  Gulden  für  den  ganzen
Jahrgang  1329,  oder,  wenn  das  Regierungs-Blatt  mit  der  Sammlung  der  Rechts-Erkenntnisse
  verlangt  wird,  im  Betrag  von  vier  Gulden,  im  Laufe  des  Monats
Derember  d.  J.  an  die  Casse  des  Regierungs-Blatts  einzusenden.

So#en  jedoch  bei  einzelnen  Oberämtern  der  Einzug  dieser  Gebühren  sich  verzdgern
  sollte,  so  wird  wenigstens  erwartet,  daß  dieselben  noch  vor  dem  1.  Januar  1329
        <pb n="1020" />
        813

der  Casse  des  Regierungs-Blatts  von  der  für  die  Oberamts-Bezirke  erforderlichen
Anzahl  von  Eremplären  (mit  Ausnahme  der  Frei-Exemplare  Königlicher  Amts-Stellen),
unter  genauer  Angabe  der  ohne  die  Sammlung  der  Rechts-Erkenntnisse  und  der
mit  derselben  verlangten  Exemplare,  Nachricht  ertheilen  werden.

Die  in  Stuttgart  wohnenden  Abonnenten  haben  in  derselben  Zeit  die  Abbonnements-Gebühren
  bei  der  gedachten  Casse  zu  berichtigen,  und  es  steht  ihnen,  so  wie
allen  übrigen  Privat-Abonnenten,  frei,  für  den  ganzen  Jahrgang  1329  oder  nur
für  das  erste  Semester  desselben  zu  pränumeriren.

Stuttgart  den  24.  November  1323.
Für  den  Minister:
v.  Otto.

B)  Des  Departements  der  auswärtigen  Angelegenbeiten:
Des  Lehenratbs.
Brränderung  in  der  Person  des  Erb-Kämmerers.

Nach  erfolgtem  Absterben  des  Königlichen  Vasallen  Heinrich  Albrecht  Freiherrn
v.  Gültlingen  ist  das  Lehen  des  für  das  Herzogthum  Württemberg  errichteten  Erb-Kämmerer-Amts
  den  Lehenbriefen  gemäß  auf  den  nunmehrigen  Familien-Aeltesten
Christian  Carl  Freiherrn  v.  Gültlingen  übergegangem..

Stuttgart  den.  a#1.  Obtober  16828.
Für  den  Vorstand:
Bilfinger.

C)  Des  Departements  des  Innern:
1.  Des  Ministerium  des  Innern.

a)  Errichtung  eines  Stadt=  und  eines  Land-Drkanats  in  Roktenburg.

Da  mit  Könislicher  Genehmigung  vom  29.  d.  M.  die  beiden  Stadt-Pfarreien  in
Rortenburg  von  dem  bisherigen  Landkapitel  Rottenburg  getrennt  und  zu  einem  besonderen
  Stadt-Dekanat  vereinigt  worden  sind,  und  die  übrigen  Pfarreien  des  gedachten
        <pb n="1021" />
        814

Landkapitels  kuͤnftig  das  Land-Dekanat  Rottenburg  bilden  werden,  so  wird  dieses  hiemit
  zur  oͤffentlichen  Kenntnisi  gebracht.
Stuttgart  den  30.  Oktober  1328.  Schmidlin.

b)  Bekanntmachung  der  Stiftungen  des  Hofraths  D.  Irion  zu  Tübingen.

Der  am  2y.  v.  M.  gestorbene  Kaiserlich  Russische  Hofrath,  D.  Ivion  zu  Tübingen,
  hat  in  seinem  Testamente
der  Taubstummen-Anstalt  in  Gmünd  ein  Capital  d0dn  60ooofl.
zu  einem  Stipendium  für  arme  Studirende  der  Medizin  und  Chirurgie  aooo  fl.
und
zu  Unterstützung  der  Armen  in  der  Stadt  Tübingen  ..  vo0D  fl.
vermacht,  was  zur  öffentlichen  Anerkennung  dieser  wohlthätigen  Handlung  hiemit  zur
allgemeinen  Kenntniß  gebracht  wird.
Sturtgart  den  1.  November  13a8.  Schmidlin.

2.  Des  Rectoratamts  der  Universität  Tübingen.
Vertheilung  der  akademischen  Preise.

Bei  der  heute  Statt  gefundenen  Vertheilung  der  akademischen  Preise  wurde  von

der  evangelisch-theologischen  Fakulrät
Ernst  Adolph  Hauber,  von  Maulbronn,  Seminarist,
der  Preis  ertheilt.

Das  Preisgericht,  welches  bei  dieser  Fabuktät  über  die  gelungensten  Predigten  und
Catechisationen  zu  urtheilen  hat,  behielt  den  ersten  Prediger-Preis  für  das  nächste
Jahr  zurück.

Um  den  zweiten  loosten  die  Seminaristen

Julius  Hartmann,  von  Backnang  und
Wilhelm  Zimmermann,  von  Stuttgart.

Das  Loos  entschied  für  Zimmermann.

Carl  Friederich  Schuitzer,  von  Mönsingen
wurde  öffentlicher  Belobung  für  würdig  erkannt.
        <pb n="1022" />
        815

Den  ersten  Preis  in  der  religioͤsen  Kinderlehre  erhielt
Johann  Christoph  Reiff,  von  Oberhausen,  Seminarist.
Der  zweite  Preis  von  diesem  und  dem  verflossenen  Jahre  wurde  nicht  vertheilt.
Die  katholisch  -theologische  Fakultät  erkannte  für  die  Beantwortung  der  von  ihr
aufgegebenen  Frage
David  Friederich  Strauß,  von  Ludwigsburg,  evangel.  Seminaristen  und
Johann  Baptist  Simeon,  von  Albershofen,  theol.  Cand.  im  K.  Wilhelms-=Stifte,

des  Preises  für  gleich  würdig,  weßhalb  das  Loos  entscheiden  mußte,  durch  welches  der
Preis  dem  Lebteren  zukam.
Den  ersten  Prediger-Preis  erhielt  durch  Urtheil  des  Preisgerichtes
Joseph  Mack,  von  Mergentheim,  im  Priester-Seminar,
den  zweiten
Martin  Diem,  von  Unterstadion,  im  Priester-Seminar.
Oeffentlicher  Belobung  für  würdig  erkannt  wurden:
Franz  Reihing,  von  Ellwangen  und
Franz  Schott,  von  Degmarn,  beyde  theol.  #tud.  im  K.  Wilhelms-Stifte.
Den  ersten  catechetischen  Preis  bei  dieser  Fakultät  erhielt
der  erwähnte  Franz  Schott,
um  den  zweiten  loosten
Marcell  Binder,  von  Ertingen,  theol.  stud.  im  K.  Wilhelms-Stifte  und
Joseph  Wirth,  von  Ravensburg,  im  Priester-Seminar.
Das  Loos  entschied  für  den  ersteren.
Der  juridische  Preis  konnte  nicht  verliehen  werden,  weil  keine  Antwort  auf  die
Preisfrage  einkam.
Die  medicinische  Fakultät  ertheilte  den  Preis
dem  Studirenden  der  Medicin,  Ludwig  Reinhard,  von  Wonberg;
um  den  chirurgischen  Preis  loosten
Gottlieb  Friederich  Beck,  Kloster-Chirurg  und
Wilhelm  Schmeßer,  von  Leukershausen,  Studirender  der  Medicin  und
Chirurgie.
Die  Medaille  fiel  ersterem  zu.
        <pb n="1023" />
        816

Von  der  philosophischen  Fakultaͤt  wurden  der
Seminarist  Carl  Ludwig  Weizel,  von  Göppingen,
des  Preises,
Johann  Evangelist  Kuhn,  von  Wäschenbeuern,  theol.  siud.  im  K.  Wilhelms-Stifte
  und
Carl  Kolb,  von  Stuttgart,  Studirender  der  Philosophieder
  öffentlichen  Belobung  für  würdig  erkannt.
Die  staatswirthschaftliche  Fakultät  erkannte  den  Preis
dem  Studirenden  der  Cameral-Wissenschaften  Fr.  Jos.  H.  Riegel,  vom
Stuttgart,
zu.
Aus  der  Speier'schen  Stiftung  konnte  kein  Preis  gegeben  werden,  weil  die  aufgegebene
  Frage  unbeantwortet  blieb.
Aus  der  v.  Palm'schen  Stiftung  erhielt
Gottlieb  Friederich  Baur,  von  hier,  Studirender  der  Philosophie,
den  Preis.
Adolph  Schemer,  von  Ulm,  Studirender  der  Theologie  und
Leopold  Schmid,  von  Scheer,  Studirender  der  Philosophie  im  K.  Wilhelms-Stifte,

wurden  bffentlicher  Belobung  für  würdig  erkannt  und  zwar  ersterer  in  ausgezeichne-=tem
  Grade.
Tübingen  den  6.  November  1328.
Dr.  C.  G.  Wächter.

ß)Des  Departements  der  Finanzen:
Des  Finanz-Ministerium.
Versügung,  betreffend  die  Camecral-Eintheilung  der  vormaligen  Salm=  Krautheim'schen  Besitzungen.

Die  mit  der  käuflichen  Erwerbung  der  standesherrlichen  Besitzungen  des  Fürsten
Lon  Salm-Krautheim  an  den  Staat  übergegangenen  gutsherrlichen  Rechte  in  den  Orten
Alt-Krautheim  mit  Unter-Günzbach,  Diebach,  Ebersrhal,  Eschenhof,  Weldingsfelden,
        <pb n="1024" />
        817

Marlach  mit  Altdorf,  Ober-Guͤnzbach  und  Sindeldorf,  Oberamts  Kuͤnzelsau,  sind  dem

K.  Cameral-Amte  Schönthal  zugetheilt  worden,  dessen  Bezirk  die  gedachten  Orte

schon  bisher  in  Absicht  auf  die  Verwaltung  der  Hoheits-Einnahmen  umfaßt.
Stuttgart  den  5.  November  1828.  Varnbüler.

 

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  befähigten  Bewerber  um  das  erledigte  evangelische  Dekanat=  und  Stadt-Pfar-Amt
  Marbach  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  vorschriftmäßig  bei  dem  evangelischen
  Consistorium  zu  melden.  Die  Stadt,  in  welcher  zugleich  ein  Diakon  angestellr
ist,  enthlt  -300  Pfarr-Genossen,  die  Dibcese  aber  23  Didcesan-Orte.  Die  Besoldung
ist,  mit  Ausschluß  einer  von  18233  verwilligten  Zulage  von  jährlichen  r60  fl.,  auf
1031  fl.  12  kr.  berechnet,  und  bestehet  nach  den  in  dem  Sportel-Geseh  bestimmten
Normal-Preisen  in  336  fl.  Geld,  521  fl.  20  kr.  firen  Naturalien,  42  fl.  30  kr.  Güter-Genuß,
  12  fl.  bürgerlichen  Benefizien  und  ##13  fl.  52  kr.  Emolumente.

:)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Langenbrand,  Dekanats  Wildbad,
baben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  zu  melden.  Diese
Pfarrei  enthält  mit  Einschluß  der  Filialien  Engelsbrand,  Grunbach,  Kapfenhardt  und
Salmbach,  welche  alle  eigene  Schulen  haben,  und  unter  denen  in  den  zwei  ersteren  alle
vier  Wochen  Eatechisationen  zu  halten  sind,  2061  Kirchen-Genossen.  Das  Dienst-Einkommen
  beträgt  nach  Abzug  des  für  die  Reisen  in  die  Filial-Orte  berechneten  Amts-Aufwandes
  von  50  fl.  und  einer  zeitlichen  jährlichen  Leistung  von  156  fl.  36  kr.  (welche
auch  bei  einem  künftigen  Heimfalle  nicht  dem  Inhaber  der  Pfarrstelle  zuwachsen,  sondern
  während  dessen  noch  übriger  Dienstzeit  zum  Besoldungs-Verbesserungs=  und  Unterstützungs-Fonds
  gezogen  werden),  nach  den  in  dem  Sportel-Gesetze  vorgeschriebenen
  Normal-Preisen  679  fl.  35  kr.

5)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Bernloch,  Di5zese  Münsingen,
  welche  im  Mutterort  331  und  in  dem  2  Stunde  entsernten  Filial  Meidelsictten
  261  Kirchen-Genossen  zählt,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  vorschriftmäßig  bei
dem  evangelischen  Consistorium  zu  melden.  Im  Filial  muß  alle  vierzehn  Tage  gepredigt,
  und  im  Sommer  eine  Katechisation  angehängt  werden,  in  welchem  Fall  der
        <pb n="1025" />
        818

nachmittaͤgige  Gottesdienst  im  Mutterort  unterbleibt.  Die  Besoldung  betraͤgt  nach
den  in  dem  Sportel-Gesetze  vom  33.  Juni  d.  J.  bestimmten  Naturalien-Preisen  826  fl.

4)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Upfingen,  Dihzese  Urach,  haben  sich
innerhalb  drei  Wochen  vorschriftmäßig  bei  dem  evangelischen  Consistorium  zu  melden.
Diese  Pfarrei  enthält  mit  Einschluß  des  eine  halbe  Stunde  auf  ebenem  Wege  entfernten
  Filials  Sirchingen  545  Kirchen-Genossen,  und  gewährt  ein  Einkommen  von  76y  fl.
nach  den  in  dem  Sportel-Gesetze  vom  35.  Juni  d.  J.  bestimmten  Normal=  Preisen.
In  dem  Filial  wird  neben  Casual-Gottesdiensten  je  den  zweiten  Sonntag  abwechselnd
mit  dem  Mutterort  Kinderlehre  und  alle  Jahre  eine  Predigt  gehalten.

5)  Die  Bewerber  um  das  erledigte  Diakonat  Heidenheim,  dessen  Einkommen
auf  516  fl.  nach  Rormal-Preisen  berechnet  ist,  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei
dem  evangelischen  Consistorium  zu  melden.

6)  Die  wieder  zu  beseßzende  katholische  Pfarrei  Donaustetten,  Oberamts  und
Dekanats  Wiblingen,  begreist  im  Pfarrort  365  Pfarr-Genossen.  Ihr  Einkommen  belauft
  sich  an  Güter-Ertrag,  Zehenten,  Capital-Zinsen  und  Gebühren  auf  650  fl.

*)  Das  erledigte  Präzeptorat  in  Ragold,  mit  welchem  die  in  lateinischen  Schulen
  gewöbhnlichen  Lehrstunden  und  Lehrfächer  verbunden  sind,  gewährt  neben  dem  Genuß
einer  freien  Wohnung,  und  ohne  Einrechnung  des  Erwerbs  von  Privatstunden  das
nach  den  durch  das  neue  Sportel-Geseh  bestimmten  Normal-Preisen  berechnete  Einkommen
  vLon  393  fl.,  welches  in  244  fl.  in  Geld  und  #46  fl.  Naturalien  besteht.  Die  Bewerber
  um  dasselbe  haben  längstens  in  drei  Wochen  ihre  Eingaben  an  den  K.  Studienrath
  einzureichen.

3)  Durch  die  Beförderung  des  bisherigen  Försters  ist  das  Revier  Heimerdingen,
im  Leonberger  Forst,  zweiter  Elasse,  mit  einer  Pferds-Ration,  in  Erledigung  gekommen.


9)  Am  5.  d.  M.  ist  der  Rittmeister  erster  Elasse  im  vierten  Reiter  -„Reglmente,
Major  Anton  v.  Speth,  zu  Ulm  gestorben.

—

Am  10.  d.  M.  siud  die  Rechts-Erkenntnifse  vom  Monat  September  d.  J.  auegegeben  worden.

 

—

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink,  Buchdrucker.
        <pb n="1026" />
        819

Nro.  68.

Regierungs-Blatt
fuͤr  das
Koͤnigreich  Wuͤrttemberg.

Samstag,  den  22.  November  1828.

 

Inhalt.
Verfügungen  der  Departements.  Insiruktion  zum  Nekrutirungs-Gesetz  vom  20.  Februar  7828.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Keine.

II.  Verfügungen  der  Departements.
Der  Departements  des  Innern  und  des  Kriegs:
Des  Ober-Rekrutirungsraths.

Instruktion  zum  Rekrutirungs-Gesetz  vom  10.  Februar  1828.

Zu  Vollziehung  des  Rekrutirungs-Gesehes  vom  10.  Februar  d.  J.  wird  nachstebende
  Instruktion  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht:

Erstes  Kapitel.
Von  der  Aufzeichnung  der  Militärpflichtigen  und  Abfassung  der
Rekrutirungslisten.
(Zu  Art.  3,  9,  10,  11,  12  des  Gesetzes.)
1.
Jedes  Jahr  in  den  ersten  Tagen  des  Decembers  wird  mit  der  Aufzeichnung  der
Mtlitärpflichtigen  für  die  Aushebung  des  nächst  künftigen  Jahres  in  jeder  Gemeinde
        <pb n="1027" />
        820

der  Anfang  gemacht,  und  dieses  Geschaͤft  dergestalt  beschleunigt,  daß  die  Rekrutirungs-Listen
  in  der  Mitte  des  Decembers  oͤffentlich  aufgelegt  werden  koͤnnen.
§.  2.

Um  Auslassungen  zu  vermeiden,  sind  die  Taufbücher,  Familien-Register  und  sonstige
  öffentliche  Urkunden,  welche  über  die  der  Gemeinde  angehörigen  Militärpflichtigen
  Aufschluß  geben  bönnen,  so  weit  als  nöthig  zu  durchgehen.

Der  Gemeinderath  kann  die  Militärpflichtigen,  so  wie  ihre  Eltern,  Vormünder
oder  Anverwandten  vor  sich  rufen,  um  die  zu  Abfassung  der  Listen  erforderlichen  Erkundigungen
  von  ihnen  einzuziehen.

Die  Orts-Geistlichen  sind  verbunden,  aus  den  Taufbüchern,  Familien-Registern,
Konfirmanden-Registern  u.  s.  w.  alle  erforderlichen  Aufschlüsse  zu  geben,  und  so  viel
an  ihnen  ist,  bei  Abfassung  der  Rekrutirungs-Listen  mitzuwirken.

K.  3.

Von  den  in  der  Gemeinde  gebornen,  aber  derselben  nach  Art.  8  des  Gesetzes
nicht  angehdrigen  Militärpflichtigen,  ist  die  betreffende  Gemeinde  mittelst  Erlasses  des
Oberamts  an  das  betreffende  Oberamt  zu  benachrichtigen;  desgleichen  sind  die  in  der
Gemeinde  sich  aufhaltenden,  aber  derselben  nicht  angehdrigen  Militärpflichtigen  der
betreffenden  Gemeinde  zuzuweisen.

.  4.

Da  Militaͤrpflichtige  an  dem  Orte,  wo  sich  ihre  Eltern  aufhalten,  in  der  Regel
am  leichtesten  aufzufinden  sind,  so  hat  das  Gesetz  die  Angehoͤrigkeit  in  Beziehung  auf
Militaͤrpflicht  von  dem  Wohnsitze  der  Eltern,  naͤmlich  von  ihrem  gewoͤhnlichen  Aufenthaltsorte
  abhaͤngig  gemacht,  und  zwar  zunaͤchst  von  dem  Wohnsitze  des  Vaters  und
subsidiarisch  von  dem  der  Mutter.

Hiebei  ist  zu  bemerken,  daß  die  Angehoͤrigkeit  in  Beziehung  auf  Militaͤrpflicht
dem  Heimathrecht  nicht  praͤjudizirt,  (ein  Heimathrecht  weder  giebt  noch  nimmt,)  und
daß  es  sich  wohl  ereignen  koͤnnte,  daß  ein  Militaͤrpflichtiger  das  Heimathrecht  an
einem  andern  Orte  haͤtte,  als  demjenigen,  welchem  er  in  Veziehung  auf  Militaͤrpflicht
angehoͤrt.

Uebrigens  ist  unter  dem  Wohnsiß  ein  bleikender  und  nicht  ein  blos  voruͤbergehender
  Aufenthaltsort  zu  verstehen.  Daher  sind  ausserehlche  Kinder,  deren  Mütter  zur
        <pb n="1028" />
        821
Zeit  der  Aufzeichnung  sich  irgendwo  vorübergehend  (z.  V.  als  Dienstmägde)  aufhalten,
an  demjenigen  Orte  aufzuzeichnen,  wo  die  Müütter  das  Heimathrecht  haben.
Ist  dagegen  der  Aufenthaltsort  auch  nur  für  eine  bestimmte  Zeit  bleibend,  wie
z  B.  bei  Gutspächtern,  so  wird  die  Angehbrigkeit  in  Beziehung  auf  Militärpflicht
dadurch  begründet.

g.  5.

Als  Wohnsih  der  Militärpersonen  ist  der  Ort  anzusehen,  wo  sie  in  Garnison
stehen,  oder  vor  ihrem  Ausmarsch  ins  Feld  zulehßt  gestanden  sind.

Die  Söhne  der  Militärpersonen  werden  daher  in  die  Rekrutirungs-Liste  dieser
Garnison  eingetragen,  wenn  sie  nicht  nach  dem  Tode  ihres  Vaters  durch  den  Aufenthaltsort
  der  Mutter  Angehdrige  einer  andern  Gemeinde  werden.

Uebrigens  haben  die  militärischen  Vefehlshaber,  so  wie  die  Garnisons-Geistlichen
die  Verpflichtung,  den  Eivil-Behörden  bei  der  Aufzeichnung  der  militärpflichtigen
Söhne  der  Milirärpersonen  allen  Verschub  zu  leisten.

g.  6.

Wenn  bei  der  Aufzeichnung  Zweifel  daruͤber  entsteht,  welcher  Gemeinde  des
Oberamts-Vezirks  ein  Militaͤrpflichtiger  angehoͤre,  so  hat  das  Oberamt  zu  entscheiden.
Ist  diese  Frage  zwischen  Gemeinden  verschiedener  Oberamts-Bezirke  streitig,  so  haben
die  betreffenden  Oberämter  deshalb  in  Kommunikation  zu  treten.  Würden  sich  diese
nicht  vereinigen  bönnen,  so  ist  die  Sache  dem  Ober-Rekrutirungsrath  zur  Entscheidung
vorzulegen.  Dieses  muß  aber  zeitig  genug  geschehen,  damit  die  Entscheidung  noch
vor  der  Ziehung  des  Looses  erfolgen  könne.

§#.  7.

In  die  Rekrutirungs-Listen  sind  ohne  Unterschied  alle  der  Gemeinde  nach  Art.  3
angehdrigen  Jünglinge  aufzunehmen,  welche  in  dem  der  Aushebung  vorhergehenden
Jahre  (vom  1.  Januar  bis  31.  December  einschließlich)  das  zwanzigste  Altersjahr  zurückgelegt
  haben,  sie  mögen  übrigens  diensttüchtig  oder  untüchtig  (Art.  2y  Lit.  A  des
Gesetzes),  von  der  Aushebung  wegen  Familien-Verhältnisse  (Art.  27  Lit.  B)  oder
wegen  Berufs  (Art.  50)  befreit  oder  nicht,  anwesend  oder  abwesend  sepn.
        <pb n="1029" />
        822

g.  6.

Solche  Militaͤrpflichtige,  deren  Eltern  gestorben  sind,  und  die  sich  weder  im  Koͤ-nigreich
  aufhalten,  noch  Vermoͤgen  besitzen,  und  uͤber  deren  Leben  uͤberdieß  Nicmand
Aufschluß  zu  geben  vermag,  werden  nicht  in  die  Rekrutirungs-Liste  eingetragen.

Dergleichen  Militaͤrpflichtige  bleiben  uͤbrigens,  wenn  sie  in  das  Koͤnigreich  zuruͤckkehren
  und  darin  ihren  Aufenthalt  nehmen,  den  Bestimmungen  des  Art.  11  unterworfen.


g.  9.

Die  Rebrutirungs-Listen  werden  nach  dem  dieser  Instruktion  beigefügten  Formu-=lar
  doppelt  ausgefertigt.

Das  eine  Eremplar  ist  für  die  Gemeinde-Registratur  bestimmt,  das  andere  wird
dem  Oberamte  zugestellt  und  dient  als  Grundlage  zu  den  weitern  Verhandlungen.

Da  die  Rekrutirungs-Listen  zufolge  ihrer  Einrichtung  zum  Auschlagen  nicht  bequem
  sind,  so  werden  blos  die  Namen  der  in  den  Listen  verzeichneten  Militärpflichtigen,
  nebst  denen  ihrer  Väter,  böffentlich  angeschlagen,  und  die  Listen  selbst  auf  dem
Rathhause  oder  einem  andern  hiezu  geeigneten  Orte,  öffentlich  aufgelegt.

§.  10.

Die  Bekanntmachung  der  Liste  durch  Anschlagen  und  Auflegen  geschieht,  damit
Jeder  seine  etwaigen  Bemerkungen  über  die  Liste  vorbringen  könne.  In  Gefolg  dieser
  Bemerkungen  und  der  sonst  eingezogenen  Erkundigungen  ist  die  Liste  nöthigenfalls
zu  ergänzen  oder  zu  berichtigen,  noch  ehe  sie  dem  Oberamte  übergeben  wird.

§.  11.

Bei  jeder  Gemeinde  ist  ein  Verzeichniß  zu  halten,  unter  der  Benennung:  „Nachtrag
  zur  Rekrutirungs-Liste.“

In  dieses  Verzeichniß  werden  diejenigen  Militärpflichtigen  eingetragen,  die  aus
der  Rekrutirungs-Liste  ausgelassen  worden  und  deren  Auolassung  erst  nach  der  Ziehung
  des  Looses,  wo  keine  Ergänzung  der  Aste  mehr  Statt  findet,  entdeckt.  wird.

Aus  diesem  Verzeichnisse  werden  die  Ausgelassenen  in  die  Rekrutirungs-Liste  des
nächstfolgenden  Jahres  mit  den  erforderlichen  Bemerkungen  übergetragen,  so  daß  die
Liste  mir  ihnen  anfängt.
        <pb n="1030" />
        823

Uebrigens  erstreckt  sich  die  Bestimmung  des  Art.  11  des  Gesetzes  auf  alle  diejenigen,

  welche  von  1820  an  bei  der  Aufzeichnung  uͤbergangen  worden.
g.  12.

Keinem  jungen  Manne,  der  das  Alter  der  Militaͤrpflichtigkeit  erreicht  hat,  soll
die  haͤusliche  Niederlassung  oder  ein  selbststaͤndiger  Gewerbstrieb  im  Koͤnigreich  gestattet,
  oder  Behufs  seiner  Niederlassung  im  Auslande  eine  Urkunde  ausgestellt,  ein  Reisepaß
  oder  Wanderbuch  ausgefertigt  werden,  ohne  daß  sich  der  Beamte  die  Gewißheit
darüber  verschafft  hat,  daß  derselbe  dem  Rekrutirungs-Gesehe  Genüge  geleistet  hat.

Wird  bei  diesen  Gelegenheiten  ein  Militärpflichtiger  entdeckt,  welcher  bei  der
Aufzeichnung  übergangen  worden,  so  ist  er  sofort  in  das  oben  benannte  Verzeichniß
C.  u1)  einzutragen  und  zur  Auchebung  des  nächstfolgenden  Jahres  beizuziehen.

#.  u15.

Zur  Erläuterung  des  dieser  Instruktion  beigefügten  Formulars  der  Rekrutirungs-=Lisie
  wird  Folgendes  bemerkt:

Die  erste  Kolonne  giebt  die  Reihenfolge  der  in  die  Liste  eingetragenen  Militärpflichtigen
  an.

Der  Eintrag  geschieht  in  der  Ordnung,  welche  der  aufzeichnenden  Bebörde  zu  Erzielung
  der  Vollständigkeit  die  tauglichste  scheint.

Die  zweite  und  vierte  Kolonne  werden  bei  der  Aufzeichnung  ausgefüllt.

Hält  sich  der  Militärpflichtige  in  der  Gemeinde  auf,  so  wird  in  die  zweite  Kolonne,
  Ziffer  5,  blos  „allhier"“  gesebt.

Ist  sein  Aufenthaltsort  unbekannt,  so  wird  dieses  bemerkt.

Da  es  von  dem  Wohnsic  des  Vaters  und  subsidiarisch  der  Mutter  abhängt,  welcher
  Gemeinde  ein  Militärpflichtiger  angehdrt,  so  ist  der  Grund  der  Angehörigkeit  in
der  vierten  Kolonne  unter  Ziffer  3  kurz  anzuführen,  z.  B.:  „haben  beide  ihren  Wohnsiß
  hier“  oder,  wenn  der  Vater  gestorben  ist,  welches  durch  ein  zu  bemerken,  „die
Mutter  hat  ihren  Wohnsit  hier“  oder:  „die  Mutter,  welche  nach  dem  Vater  gestorben,
  hatte  zulebt  ihren  Wohnsis  allhier“  u.  s.  w.

In  der  fünften  Kolonne  werden  die  besondern  Verhältnisse  angeführt,  die  etwa  bei
einem  Militärpflichtigen  vorkommen,  z.  B.  wenn  ein  Militärpflichtiger  bei  einer  frühern
Aushebung  übergangen  worden  (Nrt.  11),  wenn  ein  Militärpflichtiger  freiwillig  ino
        <pb n="1031" />
        824

Militaͤr  getreten  (Art  9),  wenn  es  dem  Gemẽinberath  zweifelhaft  scheint,  ob  ein  Mililärpflichtiger
  dieser  Gemeinde  angehöre,  u.  #.  w.;  desgleichen  werden  in  die  fünfte  Kolonne
die  Berichtigungen  eingetragen,  welche  der  Gemeinderath  beim  nochmaligen  Durchgehen
der  Liste  zu  machen  finder  (Art.  12),  z.  B.  wenn  es  sich,  noch  ehe  die  Liste  dem  Oberamte
  übergeben  wird,  zeigt,  daß  irgend  einer  ungebührllch  darein  ausgenommen  worden,
und  daher  zu  streichen  ist.

Die  sechste  Kolonne  ist  ausschließlich  für  die  Bemerkungen  bestimmt,  welche  das
Oberamt  bei  Berichtigung  der  Listen  zu  machen  findet.

(Ueber  die  stebente  Kolonne  f.  C.  15  und  C.  179.)

Die  dritte,  sechste  und  achte  Kolonne  werden  in  dem  für  die  Gemeinde-Registratur
bestimmten  Eremplar  bei  der  Ziehung  des  Looses,  oder  bei  der  Musterung,  oder  wenn
sich  sonst  die  Gelegenheit  darbictet,  ausgefüllr.

6  #.  1

Die  Rekrutirungs-Liste  wird  aus  Auftrag  des  Gemeinderaths  durch  den  Ratheschreiber
  gefertigt,  und  von  diesem  und  dem  Orts-Vorstand,  wenn  aber  dieser  zugleich
Rathsschreiber  ist,  von  dem  auf  ihn  folgenden  Mitglied  des  Gemeinderaths  unterzeichner.

Ueberdieß  wird  die  Richtigkeit  der  Liste,  so  weit  sie  auf  den  Kirchen-Büchern  und
Familien-Registern  beruht,  von  dem  Orts-Geistlichen,  welcher  zur  Abfassung  der  Liste
mitgewirbt  hat,  beglaubigt.

Sollte  dem  Rathsschreihber  die  zu  Abfasfung  der  Liste  erforderliche  Geschäfts-Uebung
mangeln,  so  hat  das  Oberamt  das  Erforderliche  einzuleiten,  daß  dieses  Geschäft  dem
Verwaltungs-Abtuar  übertragen  werde.

.  15.

Da  den  Millter#flichtigen  daran  gelegen  ist,  daß  über  ihre  Befreiungs-Gründe
bald  n#8dhlich  enrschicken  werde,  so  sollen  die  Befreiungs-Gründe  wegen  Familien=Verhöltnicse
  und  wegen  Vernö,  so  viel,  als  thunlich,  schon  bei  der  Aufzeichnung  der  Militärpflicheigen
  gusgenommen,  und  in  der  siebenten  Kolonne  der  Rekrutirungs-Liste
unter  Zisser  :  kurz  angesühet  werden,  (z.  B.  „als  einziger  Sohn  einer  Wittwe“,  oder
„weil  sein  einziger  Bruder  in  Militär  stehe"“  u.  s.  w.)  damit  das  Oberamt  Anlaß  erhalte,
  durch  vorläufige  Prüfung  der  Befreiungs-Gründe  und  Belehrung  der  Milirärpflichtigen
  über  die  beizubringenden  Beweise  die  Entscheidung  vorzubereiten.
        <pb n="1032" />
        825

Desgleichen  ist  in  der  siebenten  Kolonne  unter  Ziffer  :  bei  der  Aufzeichnung  zu
bemerken,  wenn  ein  Militärpflichtiger  zum  Militärdienst  absolur  untüchtig  ist,  so  daß
sich  nach  den  Bestimmungen  des  Art.  16  der  Fall  zur  Emscheidung  des  Rekrutirungsraths
  eignet.  Hiebei  ist  die  Art  der  Gebrechlichkeit  anzuführen,  z.  B.  „ist  blind“,  „ist
taub,  „ist  am  rechten  Fuße  lahm,  so  daß  er  an  Krüken  geht“  u.  s.  w.

Zweites  Kapitel.

Von  der  Revision  der  Rekrutirungs-Listen  durch  das  Oberamt  und
der  vorläufigen  Prüfung  der  Befreiungsgründe.
(Zu  Art.  15  des  Gesotzes.)
16.

In  den  ersten  Tagen  des  Jannars  soll  ein  Eremplar  der  Rekrutirungs-Liste  dem
Oberamte  eingehändigt  werden.

Das  Oberamt  durchgeht  sofort  die  Liste-  und  erledigt  die  zu  seiner  Kognition  geeigneten
  Anstände.

Namentlich  hat  das  Oberamt  die  in  der  siebenten  Kolonne  der  Rekrutirungs-Liste
angeführten  Befreiungs-Gründe  zu  prüfen.

Zu  diesem  Ende  ladet  das  Oberamt  diejenigen  Militärpflichtigen,  welche  Befreiungen
  ansprechen,  vor  sich,  prüft  zuerst  die  Statthaftigbeit  des  angesprochenen  Befreiungs-Grundes
  überhaupt  und  ertheilt  den  Militärpflichtigen  die  erforderliche  Belehrung  über
die  beizubringenden  Beweise.

Befreiungs-Gründe,  welche  bei  der  Aufzeichnung  anzuführen  unterlassen  worden
und  erst  bei  der  vorläufigen  Prüfung  geltend  gemacht  werden,  trägt  der  Oberamtmann
in  die  siebente  Kolonne  der  Rekrutirungs-Liste  ein.

§.  1

Die  Prüfung  der  Befreiungsgründe  durch  das  Oberamt  soll  in  den  ersten  Tagen
des  Monats  Februar  geschehen,  weil  daran  gelegen  ist,  daß  der  Zeitpuntt  der  Beweioführung
  von  dem  Tage  der  Ziehung  des  Looses,  als  dem  geseblich  bestimmten
Normaltage  (Art.  28)  nicht  zu  entsernt  sepe,  und  daß  in  der  Zwischenzeit  in  den
Familien-Verhältnissen,  von  denen  die  Vesreiungen  abhngen,  so  wenig  als  möglich
Veränderungen  vorkommen  mögen.
        <pb n="1033" />
        826

Uebrigens  sint  die  Gemeinde-Vorsteher  anzuweisen,  dergleichen  Veraͤnderungen
entweder  dem  Oberamte  oder  dem  Rekrutirungsrath  aͤnzuzeigen.
g.  as.
Die  vorläufige  Prüfung  der  Befreiungsgründe  erstreckt  sich  auch  auf  diejenigen
Fälle  der  Dienstuntüchrigkeit,  über  welche  der  Rekrurirungsrath  zu  erkennen  hat.
Das  Oberamt  hat  daher  auch  in  dieser  Beziehung  die  erforderlichen  Beweise  vorzuberelten.
  CF.  45  unten.)
—

Das  Resultat  der  vorläufigen  Prüfung  wird  in  der  siebenten  Kolonne  der  Rekrutirungs-Liste
  unter  Ziffer  ?  durch  den  Oberamtmann  kurz  bemerkt,  z.  B.  „der  Beweis
  ist  durch  die  beigebrachten  Zeugnisse  geführt“  oder  „die  angesprochene  Befreiung
wurde  nicht  begründet  befunden“  u.  s.  w.,  um  daraus  den  Stand  der  Sache,  ob  sie
nämlich  zur  Enrscheidung  reif  sepe,  oder  nicht,  ersehen  zu  können.

Die  Vemerkungen  des  Oberamts  sind  jedoch  nicht  als  Emscheidungen  anzusehen,
sondern  diese  bleiben  dem  Rekrurirungsrath  vorbehalten.

.  20.

Zu  der  vorläufigen  Prüfung  der  Befreiungsgründe  werden  die  Militärpflichtigen
so  vieler  Gemeinden  vorgeladen,  als  voraussichtlich  an  einem  Tage  erledigt  werden
konnen.

##.  21.

Es  bleibt  dem  Oberamte  überlassen,  zur  Revision  der  Rekrutirungs-Listen  und
der  vorläufigen  Prüfung  der  Befreiungögründe  die  Orts-Vorsteher  beizuziehen,  insoferne
  deren  Anwesenheit  für  nöthig  erachtet  wird.

g.  22.

Sobald  das  Oberamt  die  Rekrutirungs-Listen  revidirt  und  berichtigt  hat,  ist  die
Gesammtzahl  der  in  den  Rekrutirungs-Lisien  des  Oberamts-Bezirks  verzeichneten  Mi—
litaͤrpflichtigen  dem  Ober--Rekrutirungsrath  anzuzeigen,  damit  die  Repartition  der
Kontingente  hiernach  gemacht  werden  koͤnne.

Diese  Anzeige  muß  zeitig  genug  abgeschickt  werden,  daß  sie  spaͤtestens  bis  den
20.  Februar  bei  dem  Ober-Rebrutirungsrath  einlaufe,  weil  die  Repartition  noch  vor
der  Musterung,  welche  in  einem  Theile  der  Oberämter  in  einem  kurzen  Zwischenraum
auf  die  Ziehung  des  Looses  folgt,  bekannt  gemacht  werden  muß.
        <pb n="1034" />
        Da  nun  die  Repartition  unmoͤglich  ist,  so  lange  jene  Anzeige  auch  nur  von  einem
einzigen  Oberamte  aussteht,  so  werden  die  Oberaͤmter  an  die  puͤnktliche  Beobachtung
gegenwaͤrtiger  Vorschrift  mit  der  Bemerkung  erinnert,  daß  man  genoͤthigt  waͤre,  die
fragliche  Anzeige,  wenn  sie  nicht  zu  rechter  Zeit  eintreffen  wuͤrde,  auf  Kosten  der
Saͤumigen  abholen  zu  lassen.

g.  23.

Sollten  sich  in  der  Zahl  der  Militaͤrpflichtigen,  nach  der  dem  Ober-Rekrutirungsrath
  hievon  gemachten  Anzeige,  durch  Sterbfaͤlle  u.  d.  gl.  Aenderungen  ergeben,  so
kann  an  der  einmal  geschehenen  Repartition  der  Kontingente  deshalb  nichts  abgeaͤndert
  werden,  da  ohnedleß  dergleichen  Aenderungen  nicht  von  Bedeutung  seyn  koͤnnen,
und  auf  die  Repartition  gewoͤhnlich  keinen  Einfluß  haben,  oder  sich  in  den  verschiedenen
  Oberämtern  gegen  einander  ausgleichen.

Drittes  Kapitel.
Von  der  Ziehung  des  Loose  ö.
(Zu  Art.  23,  14  des  Gesetzes.)

.  2.
Die  Ziehung  des  Looses  wird  in  sämtlichen  Oberamts-Bezirken  den  1.  März,  und
wenn  dieser  auf  einen  Sonntag  fällt,  den  s.  März  vorgenommen.

.  26.
Die  allgemeine  öffentliche  Ladung  zu  Ziehung  des  Looses  wird  von  Seiten  des
Ober-Rebrutirungsraths  erlassen.
Die  Oberämter  haben  daher  nur  die  besondern  Ladungen  nach  Vorschrift  des
Art.  13  zu  besorgen.
g.  26.
Das  Loos  besteht,  wie  bisher,  in  dem  Ziehen  von  Rummern,  durch  welche  die
Reihenfolge  der  Aushebung  bestimmt  wird.
Zu  diesem  Ende  werden  gerade  so  viele  Looczertel  gemacht,  als  es  Militärpflichtige
sind,  die  zum  Loosen  beigezogen  werden,  so  daß  die  Looszcttel  eine  ununterbrochene
2
        <pb n="1035" />
        828

Reihe  bilden,  deren  letzte  Nummer  der  Zahl  der  zum  Loos  beigezogenen  Militaͤrpflichtigen
  gleich  seyn  muß.

Die  Looszettel  muͤssen  gleichfoͤrmig  seyn,  damit  sie  waͤhrend  der  Ziehung  nicht  zu
unterscheiden  seyen.

§.  27.

Unmittelbar  vor  der  Ziehung  sind  die  Looszettel  auf's  Sorgfältigste  nachzuzählen,
und  zugleich  ist  noch  einmal  nachzusehen,  ob  sie  richtig  bezeichnet  sind,  indem  es  von
der  groͤßten  Wichtigkeit  ist,  daß  hiebei  kein  Versehen  begangen  werde.

Hierauf  werden  sie  in  das  hiezu  bestimmte  Gefäß  geworfen,  und  untereinander
gemengt.

.  23.

Zum  Loosen  werden  ohne  Unterschied  alle  Militärpflichtigen  beigezogen,  sse  mögen
diensitüchtig  oder  untüchrig,  von  der  Aushebung  wegen  Familien-Verhältnisse  oder
wegen  Berufs  befreit  oder  nicht  befreit,  anwesend  oder  abwesend  seyn,  also  alle,  welche
in  die  Rekrutirungs-Listen  eingetragen  sind,  in  soferne  sie  bei  Berichtigung  der  Liste
nicht  wieder  auc  derselben  gestrichen  worden.  Nur  diejenigen,  welche,  bevor  ihre  Altersklasse
  ausgerufen  worden,  nemlich  vor  dem  1.  Januar  des  Jahres,  in  welchem  das
Loos  gezogen  wird,  freiwillig  ins  Militär  getreten  sind,  werden  nicht  zum  Loosen  beigezogen,
  weil  sie  auch  bei  der  Repartition  des  Kontingents  nicht  in  Berechnung  genommen
  sind.

Solche,  welche  erst  nach  dem  ½.  Januar  freiwillig  ins  Militär  getreten,  werden
zum  Loosen  beigezogen,  und,  wenn  an  ihre  Nummer  die  Reihe  kommt,  alo  gestellt
am  HKontingent  gerechnet.

29.

Vor  der  Ziehung  des  Looses  sind  die  Rekrutirungs-Listen  öffentlich  abzulesen,  und
wenn  sich  dabei  eine  Unrichtigkeit  ir  den  Listen  ergiebt,  sind  diese  allererst  noch  zu  berichtigen.


g.  3o.

Die  Militaͤrpflichtigen  jeder  Gemeinde  werden  nach  der  Ordnung,  in  welcher  sie
in  die  Rekrutirungs-Listen  eingetragen  sind,  zur  Ziehung  des  Looses  aufgerufen.

Die  Reihenfolge  der  Gemeinden  aber  wird  allererst  durch  das  Loos  bestimmt,  und
        <pb n="1036" />
        829

zwar  auf  dieselbe  Art,  wie  es  bei  den  Militaͤrpflichtigen  vorgeschrieben  ist,  naͤmlich
durch  numerirte  Looszettel,  deren  Zahl  der  Zahl  der  Gemeinden  gleich  ist,  und  von
denen  jeder  Gemeinde-Vorsteher  eine  zieht.

§.  31.

Sobald  für  einen  Militärpflichtigen  eine  Nummer  gezogen  ist,  trägt  der  Amts-Versammlungs-Aktuar
  den  Namen  desjenigen,  dem  die  Rummer  zugefallen,  in  die
Ziehungs-Liste  unter  die  entsprechende  Nummer  ein.  (Um  die  Ziehung  des  Looses
nicht  aufzuhalten,  kann  das,  was  die  zweite  und  dritte  Kolonne  der  Ziehungs-Liste
weiter  enthalten  muß,  in  der  Folge  eingetragen  werden.)

Zugleich  wird  die  Nummer,  welche  dem  Militärpflichtigen  zugefallen,  in  das  dem
Oberamt  übergebene  Exemplar  der  Ziehungs-Lisie  durch  den  Oberamtmamn  eingetragen.

In  das  über  den  Abt  der  Zichung  zu  führende  Protokoll  wird  blos  das,  was  dio
Verhandlung  im  Ganzen  betrifft,  aufgenommen.

§#.  32.

Die  Ziehungs-Liste  wird  nach  dem  dieser  Instruction  beigefügten  Formular  abgefaßt.


Auf  eine  Seite  der  Ziehungs-Liste  kommen  je  drei  Nummern  zu  stehen.

Die  Loos-Nummern  werden  in  die  erste  Kolonne  eingetragen,  bevor  das  Loos  gezogen
  wird.

Sobald  ein  Militärpflichtiger  das  Loos  gezogen  hat,  wird  er  gemessen,  und  das
Meß  in  der  vierten  Kolonne  der  Ziehungs-Liste  bemerkt.

.  33.

Die  Verhandlungen  über  die  Befreiungs-Gründe  werden  in  die  fünfte  und  sechste
Kolonnc  eingetragen.

Die  auf  die  Besreiungs-Gründe  sich  beziehenden  Beweis-Urkunden  werden  der
Ziehungs-Liste  beigelegt,  und  mit  der  entsprechenden  Rummer  der  Ziehungs-Lisie,  und
ausserdem  mit  fortlaufenden  Buchstaben  bezeichnet,  so  zwar,  daß  bei  jedem  Militärpflich--tigen
  wieder  mit  Lit.  A  angefangen  wird.

6K.  34.

Da  alle  in  di:  Rekrutirungs-Lisle  ausgenommenen  Militrpflichtigen,  mit  alleiniger

  Ausnahme  derer,  die  schon  früher  freiwillig  ins  Militär  getreten,  das  Loos  zu
        <pb n="1037" />
        830

ziehen  haben,  so  bildet  die  Ziehungs-Liste  zugleich  die  Haup#-Rekrutirungs-Liste  des
Oberamts-Bezirks.  Damit  sie  aber  dieses  vollständig  sey,  so  sind  die  zum  Loos  nicht
beigezogenen,  freiwillig  ins  Militär  Getretenen,  welche  der  aufgerufenen  Altersklasse
angehören,  am  Ende  der  Ziehungs-Liste  mit  der  erforderlichen  Bemerkung  einzutragen.


g.  35.

Die  neunte  Kolonne  „Bemerkungen“  ist  hauptsächlich  zu  den  auf  die  Militärpflichtigen
  sich  beziehenden  Notizen  bestimmt,  z.  B.  die  Rückkehr  der  Abwesenden,  ihre  Einlieferung,
  Bestrafung  u.  s.  w.

§.  36.

Wenn  sich  nach  der  Ziehung  des  Looses  ergiebt,  daß  ein  Mllitärpflichtiger  in  zwei
oder  mehreren  Oberamts-Bezirken  zum  Loosen  beigezogen  worden,  so  ist  er  aus  der
Ziehungs-Liste  derjenigen  Bezirke,  denen  er  nicht  angehört,  zu  streichen,  worüber  bei
entstehenden  Zweifeln  der  Ober-Rekrutirungs-Rath  entscheidet.

Viertes  Kapitel.

Von  den  Verhandlungen  des  Rekrutirungs-NRaths.
(Zu  Art.  15,  16,  17,  18  des  Gesetzes.)
g.  31.

Um  umnoͤthige  Kosten  zu  vermeiden,  sind  die  Mitglieder  des  Rekrutirungs-Raths
zu  wählen,  wenn  aus  einer  andern  Veranlassung  eine  Amts-Versammlung  gehalten
wird.

Zugleich  sind  zwei  Stellvertreter  zu  wählen,  für  den  Fall,  daß  die  ordentlichen
Miltglieder  des  Rebrutirungs-Raths  verhindert  wären.

g.  38.

Der  Oberamtmann  versieht  beim  Rekrutirungs-Rath,  neben  dem  Vorsitz,  die
Stelle  eines  Referenten,  nachdem  er  die  zum  Erkenntniß  des  Rekrutirungs-Raths  geeigneten
  Fälle  zuvor  so  weit  als  möglich  insiruirt  hat.

§.  39.

Der  Rekrutirungs-Rath  versammelt  sich  am  Tage  der  Loosziehung  das  erstemal
und  erledigt  noch  an  demselben  Tage  die  zu  seiner  Erkenntniß  geeigneten  Fälle,  so
weit  sie  zur  Entscheidung  reif  sind.
        <pb n="1038" />
        831

Wenn  es  an  Zeit  gebricht,  so  kann  der  Rekrutirungs-Rath  die  Betheiligten  auf
den  folgenden  Tag  vor  sich  bescheiden.

#o.

Unmittelbar  nach  beendigter  Musterung  versammelt  sich  der  Rekrutirungs-Rath
zum  zweitenmale,  theils  um  die  bei  seiner  ersten  Sihung  unerledigt  gebliebenen  Fälle
zu  erledigen,  theils  um  das  Kontingent  vorläufig  auszuscheiden.

Sollten  die  genannten  beiden  Sißungen  nicht  hinreichen,  so  kann  der  Oberamtmann
  den  Rebrutirungs-Rath  vor  dem  Abschluß  der  Kontingents-Liste  noch  einmal

zusammen  berufen.
41,

Außer  den  genannten  Sitzungen  versammelt  sich  der  Rekrutirungs-Rath  zum  Behuf
  der  definitiven  Ausscheidung  des  Kontingents  und  des  Abschlusses  der  Kontingents-Liste,
  womit  die  Verrichtungen  des  Rekrutirungs-Raths  geschlossen  sind,  es  wären
dann  bedingt  Bezeichnete  in  der  Kontingents-Liste  enthalten,  über  welche  das  definitive
  Erkenntniß  durch  den  Rekrutirungs-Rath  auszusprechen  ist.

Uebrigens  hat  der  Oberamtmann  dahin  zu  sehen,  daß  wo  möglich  alle  von  der
Entscheidung  des  Rekrutirungs-Raths  abhängigen  Fälle  vor  dem  Abschluß  der  Kontingents-Liste
  definitiv  entschieden  werden,  damit  es  keiner  weitern  Zusammenberufung
des  Rekrutirungs-Raths  bedarf.

.  42.

Ueber  die  Verhandlungen  des  Rekrmirungs--Raths  wird  ein  Protoboll  aufgenomnen,
  in  welches  dasjenige,  was  die  Verhandlungen  im  Ganzen  betrifft,  eingetragen
  wird.

Für  die  Verhandlungen,  welche  die  einzelnen  Militärpflichtigen  betreffen,  ist  die
fünfte,  sechste,  siebente  und  achte  Kolonne  der  Ziehungs-Liste  bestimmt  (§98.  67  und
Jo-,  welche  als  ergänzender  Theil  des  Protobolls  anzusehen  ist.

.  45.

Die  Si#zungen  des  Rekrutirungs-Raths  sind  zwar,  wie  die  der  Musterungs-Commission,
  öffentlich.  Jedoch  kann  nach  dem  Ermessen  des  Oberamtmanns  oder  auf  Verlangen
  eines  der  übrigen  Mitglieder  die  Abstimmung  in  geschlossener  Sitzung  vorgenommen
  werden.
        <pb n="1039" />
        Die  Berichte  des  Rekrutirungsraths  an  den  Ober-Rekrutirungsrath  werden  von
dem  Oberamtmann  unterzeichnet,  und  von  dem  Aktuar  des  Rekrutirungsraths  kontrasignirt.


In  Rekurssachen  koͤnnen  saͤmtliche  Faͤlle,  welche  gerade  vorliegen,  in  einen  einzigen
Bericht  aufgenommen  werden.

45.

Damit  der  Rekrutirungsrath  unabhängig  von  der  Musterungs-Commission  die
Untüchtigkeit  eines  Militärpflichtigen  zum  Militärdienst  aussprechen  könne,  wird  jedenfalls
  eine  solche  Gebrechlichkeit  erfordert,  aus  welcher  die  Dienst-Untüchtigkeit  von  selbst
folgt,  ohne  daß  es  hiezu  der  Beurtheilung  eines  Sachverständigen  bedarf.

Der  Beweis  einer  solchen  Gebrechlichkeit  aber  kann  nach  Verschiedenheit  des  Falles
durch  eigene  Wahrnehmung  des  Rekrutirungsraths  oder  durch  gemeinderäthliche  und
andere  unverdächtige  Zeugnisse  hergestellt  werden.

Durch  eigene  Wahrnehmung  sowohl  als  durch  unverdächtige  Zeugnisse  wird  der
Beweis  geführt,  wenn  von  einer  Gebrechlichkeit  die  Rede  ist,  die  sich  auf  den  ersten
Arblick  erkennen  läßt,  z.  B.  auffallende  Mißgestaltung  des  Körpers  oder  entschiedene
Krüppelhaftigkeit,  Verlust  wesentlicher  Glieder,  als  eines  Fußes,  einer  Hand,  eincs
Auges  u.  s.  w.

Durch  unverdächtige  Zeugnisse  allein  wird  der  Beweis  geführt,  wenn  das  Gebrechen
  zwar  außer  Zweifel,  aber  nicht  sofort  durch  Augenschein  zu  erkennen  ist,  wie
z.  B.  Taubheit,  Stummheit,  Wahnsinn,  besonders  wenn  er  nur  periodisch  ist,  u.  dgl.

Darunter  sind  jedoch  diejenigen  unsichtbaren  Gebrechen  nicht  zu  verstehen,  bei  denen
  es  von  dem  Grade  abhängt,  ob  sie  zum  Militärdienst  untüchtig  machen,  wie  z.  B.
Uebelhbrigkeit,  Kurzsichtigbeit  u.  dgl.,  indem  dergleichen  Fällc  immer  zweifelhaft  sind,
der  Rekrutirungsrath  aber  nur  in  Fällen  entschiedener  —  von  Jedermann  erkennbarer
Dienst-Unrüchtigkeit  zu  erkennen  hat.

Ueber  Dienst-Untüchtigkeit  wegen  zu  kleinen  Messes  kann  der  Rekrutirungsrath
alsdann  erkennen,  wenn  der  Mangel  der  erforderlichen  Größe  sich  auf  den  ersten  Anblick
  ergiebt,  und  der  Rekrutirungsrath  sich  hievon  durch  eigene  Wahrnehmung  überzeugt.
        <pb n="1040" />
        833
Bei  Leuten,  welche  über  5  Fuß  im  Meß  halten,  ist  das  Erkenntniß  der  Musterungs-Commission
  zu  überlassen.

Fünftes  Kapitel.
Von  den  Verhandlungen  der  Musterungs-=Commission.

(□Zu  Art.  15,  20,  21,  22  des  Gesetzes.)

§.  46.

Die  Tage,  an  denen  die  Musterung  in  den  verschiedenen  Oberamts-Bezirken  vorgenommen
  wird,  werden  durch  den  Ober-Rekrutirungs-Rath  bestimmt,  und  frühzeitig
genug  bekannt  gemacht  werden,  damit  den  bei  der  Loos-Ziehung  erscheinenden  Militärpflichtigen
  die  besondere  Ladung  mündlich  insinuirt  werdeü  bönne.

S.  47.

Die  Geschäftsleitung  bei  der  Musterung  hat  der  Oberamtmann  zu  beforgen,  unbeschadet
  des  Rang-Verhältnisses,  welches  dem  zur  Musterung  abgeordneten  Offizier  den.
Vorsitz  geben  bönnte.

§.48.

Die  Musterung  beginnt  mit  der  Prüfung  des  Messes,  weil  dieses  am  leichtesten
zu  erdrtern  ist,  und  bei  denen,  die  unter'm  Meß  befunden  werden,  die  Untersuchung
der  Gebrechlichkeit  überflüssig  wird.

Das  Messen  geschieht  unter  der  besondern  Aufsicht  des  zur  Musterung  abgeordneten
  Offiziers.

S.  9.

Da  es  bei  der  Beurtheilung  der  Diensttüchtigkeit  zunächst  nur  darauf  ankommt:
ob  ein  Militärpflichtiger  unterm  Meß  seye  oder  nichr,  so  ist  Behufs  der  Musterung
das  Meßinstrument  unverrückt  auf  5  Fuß  5  Zoll  zu  stellen.

Das  genauere  Messen  derer,  welche  voraussichtlich  der  Einreihung  unterliegen,
(wenn  es  nicht  schon  bei  der  Ziehung  des  Looses  vorgenommen  worden)  bann  zu  gelegener
  Zeit  vorgenommen  werden,  (z.  B.  während  die  Aerzte  mit  der  Besichtigung  beschäftigt
  sind,)  damit  die  Verhandlungen  der  Musterungs-Commission,  und  namentlich
        <pb n="1041" />
        834

die  Besichtigung  der  Militaͤrpflichtigen,  durch  das  genauere  Messen  nicht  aufgehalten
werden.
50.

Auf  das  Messen  folgt  die  Besichtigung  der  Militérpflichtigen  durch  die  Aerzte,

und  das  Erkenntniß  über  die  Gebrechlichkeit.
#51.

Die  Besichtigung  geschieht  nach  der  Ordnung  der  Nummern.

Der  Oberamtmann  enrscheidet  darüber,  bis  zu  welcher  Loosnummer  die  Vestchtigung
  fortgesehzt  werden  solle,  um  das  Kontingent  vollzählig  zu  machen.

Hiebei  ist  aber  mit  aller  Vorsicht  zu  verfahren,  und  bei  irgend  einem  Zweifel:
ob  das  Kontingent  durch  die  bereits  Besichtigten  vollzählig  seye,  ist  mit  der  Besichtigung
  fortzufahren.

Uebrigens  unterliegen  der  Besichtigung  alle,  welche  noch  nicht  aus  cinem  andern

Grunde  freigesprochen  sind.
K.  52.

Zur  Besichtigung  ist  ein  helles,  geräumiges  Zimmer  anzuweisen;  sie  wird  von
beiden  Aerzten  gemeinschaftlich,  ohne  Urkundspersonen,  vorgenommen;  der  Amtsversammlungs-Aktuar
  führt  das  Protokoll.

Zu  Beschleunigung  des  Geschäfts  können  mehrere  zugleich  besichtigt  werden.  Wer
es  verlangt,  wird  abgesondert  besichtigt.

K.  55.

Die  Besichtigung  erstreckt  sich  auf  alle  Theile  des  entblösten  Körpers,  wobei
besonders  auf  die  Ausbildung  der  Respirations-Organe  und  die  freie  Beweglichkeit  der
Gelenke  zu  sehen  ist.

Das  Rähere  bleibt  den  Aerzten  überlassen,  denen  übrigens  empfohlen  wird,  bei
ihrem  Geschäft  mit  möglichster  Schonung  des  Zartgefühls  zu  verfahren,  und  über  die
bemerbkten  Gebrechen  die  strengste  Verschwiegenheit  zu  beobachten.

K.  52.

Es  müssen  die  nöthigen  Maaffregeln  genommen  werden,  daß  über  die  Identirät
derer,  die  besichtigt  werden,  kein  Zwerfel  entstehe.  ,

Hiezu  dient  hauptsächlich  das  Visitations-Protokoll,  welches  nach  dem  dieser  Instruktion
  beigefügten  Formular  abgefaßt  wird.
        <pb n="1042" />
        835
55.

Das  Visttations-Prokokoll  wird  vor  der  Besichtigung  durch  den  Amtsversammlungs-Abtuar
  bapitulirt.

Es  werden  nämlich  die  Loosnummern  und  Namen  der  zu  Besichtigenden  in  die
erste  und  zweite  Colonne  eingetragen.

Da  sich  übrigens  zum  Voraus  uicht  bestimmen  läßt,  welche  Militärpflichtigen  besichilgt
  werden,  so  sind  alle,  die  in  die  Ziehungs-Lisie  eingetragen  sind,  in  das  Visitations-Prokokoll
  überzutragen,  und  bei  denen,  die  nicht  besichtigt  werden,  ist  dieses
in  dem  Visitations-Protokoll  kurz  zu  bemerken.

Das  Visttations-Protokoll  wird  von  dem  Amtsversammlungs-Aktuar  beglaubigt,
und  nach  vollendeter  Musterung  versiegelt  zu  den  Akten  gelegt.

In  das  über  die  Musterung  überhaupt  zu  führende  Protokoll  wird  nur  dasjenige
  ausgenommen,  was  die  Verhandlung  im  Ganzen  betriff.

K.  66.

Damit  die  Aerzte  ihr  Gukachten  geben  können,  so  lange  die  Resultate  der  Besichtigung
  noch  in  frischer  Erinnerung  sind,  werden  in  der  Besichtigung  angemessene
Pausen  gemacht,  während  welcher  die  Musterungs-Commission  ihre  Entscheidungen
giebt.

&amp;amp;.  57.

Wenn  bei  der  Besichtigung  Fälle  vorkommen,  die  eine  genauere  Untersuchung  erfordern,
  durch  welche  das  Geschäft  zu  sehr  aufgehalten  würde,  so  können  dergleichen
Fälle  auf  den  folgenden  Tag  verschoben  werden.

.  68.

Was  die  Beurtheilung  der  Gebrcchen  selbst  betrifft,  so  kommt  hiebei  hauptsaͤchlich
in  Betrachtung,  daß  nur  Juͤnglinge  von  einem  Alter  bei  der  Musterung  zu  erscheinen
haben,  daß  sie  nur  einmal  der  Musterung  unterworfen  werden,  und  daß  uͤberhaupt
dle  Frage  über  Diensttüchtigkeit  ein  für  allemal  definitiv  entschieden  werden  muß.

§S.  59.

Im  Allgemeinen  wird  daher  bemerkt,  daß  kleine  börperliche  Unvollbommenheiten
eines  Militärpflichrigen,  welche  der  Erfüllung  seines  künftigen  Berufs  nicht  hinderlich
sind,  keine  Untüchtigkeit  begründen  können.

5
        <pb n="1043" />
        836

Es  werden  daher  alle  diejenigen  fuͤr  tuͤchtig  angenommen,  welche  mit  unbedeutenden,
  leicht  zu  heilenden  Krankheiten  und  Gebrechen  behaftet  sind;  desgleichen  diejenigen,
  deren  Krankheiten  und  Gebrechen  zwar  laͤngere  Zeit  zur  Heilung  erfordern,  jedoch
  vollkommene  Heilung  und  Diensttuͤchtigkeit  erwarten  lassen.

§.  6o.

Zu  den  Krankheiten,  welche  vom  Militärdienst  ausschließen,  gehbren  vorzüglich
folgende:  .

1)  Abweichungen  vom  normalen  Zustande,  womit  cine  unheilbare  Mißbildung

oder  Verunstaltung  des  Körpers  verbunden  ist;

2)  Krankheiten  des  Körpers,  welche  die  Visitatoren  nach  den  Grundsäken  der

Kunst  als  unheilbar  erklären;
3)  Balg=  und  Fleisch-Geschwülste,  Drüsen-Verhärtungen  in  der  Achselhöhle  und
Leistengegend,  welche  die  Dressirung  und  das  Marschiren  hindern;

4)  Unbeweglichkeit  des  Kopfs;

50  nicht  geschlossene  Fontanellen  der  Hirnschale,  wie  auch  überhaupt  fehlende  Beinsubstanz

  an  der  Hirnschale;

6)  widernatürliche  Eindrücke  der  Hirnschale;

*)  Knochengeschwülste  und  starke  Narben  am  Kopnf,  welche  das  Tragen  der  militärischen

  Kopfbedeckung  hindern;

3)  Erbgrind;

9)  Verlusi  eines  Auges;

10)  Blindheit  vom  grauen  oder  schwarzen  Staar;

1)  unheilbare  Gesichtöfehler,  als
a)  unheilbare  Krankheiten  der  Thränenorgane;
hb)  unheilbare  Augendeckel-Lähmung;
)  Entzündung,  Verhärtung  und  Eiterung  des  Standes  der  Augendeckel,  mit

Verlust  der  Wimpernz
4)  Umstülpung  oder  Spaltung  der  Augendeckel;
e)  starkes  Schielen  der  Augen;
12)  nicht  operirte  Hasenscharten,  mit  oder  ohne  gespaltenen  Gaumen;
15)  bösartige  Lippengeschwüre,  Lippen=  und  Zungenkrebs;
        <pb n="1044" />
        837

14)  stinkender  Geruch  aus  der  Nase  und  dem  Mund,  von  unheilbarem  Beinfraß
  oder  Geschwuͤren;

15)  Verlust  oder  beträchtliche  Verunstaltung  der  Nase;

16)  polypöse  Auswachsungen  in  der  Nase;

17)  widernatürlich  verengte  Nasenlöcher,  welche  im  Sprechen  und  Athmen  hindern;

16)  fehlender  oder  gespaltener  Gaumen;

19)  unheilbare  krankhafte  Beschaffenheit  der  Mumdhöhle,  der  Zunge,  der  Mandeln,
  des  Zäpfchens,  mit  Verlust  der  deutlichen  Aussprache;

20)  Zahnlosigbeit,  oder  schadhafte  Beschaffenheit  aller  Schneid=  und  Eckzähne;

21)  verunstaltete  Knochengeschwülste  an  den  Gesichts=  und  Kieferknochen;

22)  unheilbarer  stinkender  Eiterausfluß  aus  den  Ohren;

25)  eiternde  oder  verhärtete  Ohrendrüsen,  als  unheilbar  anerbannt;

4)  Speicheltstel  und  unwillkührlicher  Speichelfluß,  als  unheilbar  anerkannt;

:5)  Muttermähler,  wenn  sie  das  Gesicht  sehr  verunstalten;

:6)  unheilbarer  Kropf,  mit  Beschwerden  im  Athemholen;

27)  fbrophulöser  dicker  Hals  mit  Verhärtung  oder  Geschwüren,  mir  Beeinträchtigung
  der  Sprache  und  des  Athemholens;

268)  steifer  und  krummer  Hals;

29)  krummer  Räckgrat  mir  Höcker;

50)  mißbildeter  Brustkasten;

51)  zu  starkes  und  anhaltendes  Pulstren  des  Herzens,  als  muthmaßliche  Folgce  eines
  organischen  Fehlers;

32)  verkehrte  Lage  des  Herzensz;

55)  Puloader-Geschwülste;

34)  zahlreiche  Blutader-Knoten,  besonders  an  den  untern  Erxtremitten;

35)  Brüche  am  Unterleib;

36)  Krankheiten  des  Hodenfaks,  der  Hoden  und  des  Saamenstrangs,  als  unheilbar
  anerkannt;

57)  Verlust  beider  Hoden;

38)  Urinfistelu;

39)  unwillkührlicher  Abgang  des  Urins  und  der  Erkremente,  wenn  er  in  einem  organischen
  Fehler  liegt;
        <pb n="1045" />
        836

40)  Afterfisteln,  als  unheilbar  anerkannt;

41)  Vorfall  des  Afrers  aus  Schwäche  oder  einer  andern  unheilbaren  Urfache;

42)  unheilbarer  Beinsraß  und  Knochenbrand;

45)  schlecht  geheilte  alte  Beinbrüche,  mit  Verkürzung  oder  Steifigkeit;

44)  stark  einwärts  oder  auswärts  gebogene  Kniegelenke,  welche  verunstalten  und
am  Marschiren  hindern;

45)  beträchtliche  Verkürzungen  und  Schwinden  der  Gliedmassen;

46)  Fehler  der  Gelenke  durch  Verwachsung,  Steifigkeit,  dauernde  Schwäche  der
Bänder  von  vollkommenen  oder  unvollkommenen  alten  Auslenkungen;

47)  Verlust  eines  Daumens  oder  einer  großen  Zehe;  Verlust  oder  verstümmelter
rechter  Zeigfinger,  sofern  die  Verstimmlung  an  den  Verrichtungen  hindert;

48)  fehlende,  verstümmelte,  krumme,  lahme  oder  steife  Finger  oder  Zehen,  wenn
sie  am  Ererziren  und  Marschiren  hindern;  #

40)  Krebs  oder  unheilbare  Geschwüre,  mit  großer  Degeneration  der  Haut,  aus
Kränklichkeit  entstanden;

50)  Hautausschläge  aller  Art,  welche  aus  allgemeiner  Kränklichkeit  entstanden  sind,
und  Ansleckung  oder  Eckel  bei  den  Kameraden  besürchten  lassen.

K.  61.
Die  Beurtheilung  sonstiger  körperlicher  Unvollkommenheiten,  welche  zum  Militärdienst

  untüchtig  machen,  bleibt  dem  pflichtmäßigen  Ermessen  der  visitirenden  Aerzte
überlassen,  wobei  man  sich  zu  ihnen  versieht,  daß  sie  sowohl  hierbei,  als  bei  Behandlung
  des  Besichtigungs-Geschäfts  überhaupt  mit  der  größten  Gewissenhaftigkeit  zu
Werk  gehen  werden.

.6a2.
Die  visitirenden  Aerzte  sollen  bei  Beurtheilung  der  Diensttüchtigkelt  nur  diejenigen

  Gebrechen  berücksichtigen,  welche  sie  bei  der  Besichtigung  wahrnehmen,  und  Zeugnisse,
  welche  die  Militärpflichtigen  über  Gebrechen  etwa  beibringen,  sollen  nur  dazu
dienen,  die  Aufmerksamkeir  der  Aerzte  bei  der  Besichtigung  auf  die  in  den  Zeugnissen
enthaltenen  Umstände  zu  richten.

Ebenso  soll  die  Musterungs-Commission  bei  der  Entscheidung  nur  solche  Gebrechen

  beachten,  welche  die  visitirenden  Aerzte  bei  der  Besichtigung  wahrgenommen  ha-
        <pb n="1046" />
        8398

ben,  oder  von  denen  sich  die  uͤbrigen  Mitglieder  der  Musterungs-Commission  durch
eigene  Wahrnehmung  uͤberzeugen.
Der  Veweis  der  Gebrechen  durch  Zeugnisse,  mit  Ausnahme  derer,  uͤber  welche
der  Rekrutirungsrath  zu  erkennen  hat  (Art.  16),  ist  daher  ausgeschlossen.
5.  63.
Die  Abstimmung  uͤber  die  Gebrechen,  welche  zum  Militaͤrdienst  untuͤchtig  machen,
soll  in  geschlossener  Sitzung  geschehen.
.  64.
Diejenigen,  welche  wegen  Stimmengleichheit  bei  der  Musterung  für  diensttüchtig
angenommen  wurden,  sind  sogleich  nach  der  Musterung  mit  genauem  Signalement  zur
Aflentirungs-Commission  einzuschicken,  damit  durch  den  Ober-Rekrutirungsrath  über
ihre  Diensttüchtigkeit  definitiv  erkannt  werde.  (Art.  22.)
*“½v
Gegen  das  Erkenntniß  der  Musterungs-Commission  findet  bein  Rekurs  Statt,
und  denjenigen,  welche  mit  einem  Gebrechen  behaftet  zu  seyn  glauben,  das  von  der
Musterungs-Commission  unberücksichtigt  geblieben  ist,  bleibt  überlassen,  sich  nach  erfolgter
  Einreihung  an  die  Militär-Behörde  zu  wenden,  und  derselben  ihre  etwaigen
Beweise  vorzulegen.

Sechste  s  Kapitel.
Von  der  Ausscheidung  des  Kontingents  und  dem  Abschluß
der  Kontingentö-LListe.
(Zu  Art.  24  des  Gesetzes.)

6  Erster  Abschnitt.
Von  der  vorläufigen  Ausscheidung  des  Kontingents.
.  66.

Da  die  Einberufung  der  Rekruten  gewöhnlich  früher  Statt  findet,  als  die  Kontingents-Lisie
  abgeschlossen  werden  kann,  so  ist  unmittelbar  nach  der  Musterung  das
Kontingent  vorläufig  auszuscheiden,  und  die  Loosnummer  auszumitteln,  bis  zu  welcher
sich  das  Kontingent  vorläufig  erstreckt,  damit  man  wisse,  über  welche  Individuen  sogleich
  verfügt  werden  kann.
        <pb n="1047" />
        840

5.  67.

Behuss  der  vorläufigen  Ausscheidung  des  Kontingents  und  der  hiezu  erforderlichen
  Uebersicht,  wird  jeder  Militärpflichtige  nach  Maßgabe  der  von  dem  Rekrutirungsrath
  und  der  Musterungs  =  Commission  gegebenen  Entscheidung  so  bezeichnet,  daß  scch
aus  der  Bezeichnung  ergiebt,  in  welcher  Lage  sich  der  Bezeichnete  im  Zeitpunkte  der
vorläufigen  Ausscheidung  befindet.

Die  Bezeichnungen  aber,  welche  in  die  siebente  Kolonne  der  Ziehungs-Liste  eingetragen
  werden,  sind  nach  der  Verschiedenheit  der  Fälle  folgende:

1)  „Für  aushebungsfähig  erkannt.“
Wenn  der  Militärpflichrige  tüchtig  erfunden  wurde,  und  sonst  kein  Befreiungsgrund
  vorhanden  ist.  Ergreift  derselbe  den  Rekurs,  so  wird  der  Bezelchnung
  das  Wort  „Rekurs“  beigefügt.

:)  „Für  aushebungsfähig  angenommen,“  mit  dem  Beisaß  „als  abwesend.“



Wenn  nach  den  Bestimmungen  des  Art.  21  ein  bei  der  Musterung  nicht  Erscheinender
  für  diensttüchtig  angenommen  wird,  und  sonst  kein  Befreiungsgrund
  vorhanden  ist.

5)  „Für  aushebungsfáhig  angenommen,“  mit  dem  Beisaß  „wegen

Stimmengleichheit.“

Wenn  über  die  Frage  der  Diensttüchtigkeit  Stimmengleichheit  vorhanden  ist,
und  sonst  kein  Befreiungsgrund  vorliegt.

4)  „Unentschieden.“
Wenn  der  Rekrutirungsrath  aus  irgend  einem  Grund  noch  beine  Entscheidung
geben  kann,  namentlich  alsdann,  wenn  eine  wegen  Familien-Verhältnisse  oder
wegen  Berufs,  oder  wegen  Dienstuntüchtigkeit  (soweit  deren  Beurtheilung
nach  §.  45  in  der  Kompetenz  des  Rekrutirungsraths  liegt)  angesprochene
Befreiung  auf  nähern  Beweis  ausgeseht  ist-5)

  „Ausgenommen.“
Bei  den  wegen  Berufs  Ausgenommenen  unter  Anführung  des  Grunds  der
Ausnahme,  z.  V.  alo  Schulprovisor,  u.  s.  w.
        <pb n="1048" />
        841

6)  „Freigesprochen.“
Nach  Verschiedenheit  des  Falles  mit  dem  Beisaß  „unterm  Meß,“  oder
„wegen  Gebrechlichkeit,“  oder  „wegen  Familien-Verhältnisse.“

7)  „Aus  der  Ziehungs-Liste  gestrichen.“
Wenn  sich  nach  der  Ziehung  des  Looses  ergiebt,  daß  ein  Militärpflichtiger  ungeböhrlich
  in  die  Ziehungs-Liste  ausgenommen  worden,  oder  wenn  er  noch  vor
der  Einreihung  und  vor  dem  zum  Abschluß  der  Kontingents-Liste  festgeset
ten  Termin  (Art.  :4)  stirbt.  In  diesem  Falle  wird  der  Beisaß  gemacht  „gestorben“,
  in  jenem  Falle  wird  der  Grund  des  Ausstreichens  in  der  sechsten
Kolonne  angeführt,

668.

Um  mun  die  vorläufige  Gränze  des  Kontingents  zu  bestimmen,  werden  mit  Uebergehung
  der  Freigesprochenen  und  der  aus  der  Ziehungs-Liste  Gestrichenen  von  Loosnummer:
  an,  eben  so  viele  Loosnummern  weggezähll  ,  als  dem  Oberamts-Bezirk  Rebruten
  zugeschieden  sind.

Es  werden  demnach  die  §.  67  unter  Nr.  1  —5  Aufgezählten  nach  der  Ordnung
der  Rummern  in  das  Kontingent  vorläufig  eingerechnet,  indem  die  unter  Nummer  —4
Angeführten  bereits  für  auoshebungoféhig  erkannt  oder  angenommen  sind,  oder  noch
dafür  erkannt  werden  können;  die  Ausgenommenen  aber  (Nr.  5)  jedenfalls  an  dem
Komitngent  als  gestellt  gerechnet  werden.

69.

Die  auf  die  angegebene  Art  bestimmte  Gränze  des  Kontingents  ist  bemerktermaßen
  nur  eine  vorläufige  und  muß  weiter  vorgerückt  werden,  so  oft  einer  der  in  das
Kontingent  vorläufig  Eingerechneten  im  Wege  des  Rekurses  oder  ouf  andere  Weise
freigesprochen  wird.

Unmittelbar  vor  der  Einreihung  ist  daher  die  vorläufige  Gränze  des  Kontingents
nach  Maßgabe  der  inzwischen  erfolgten  Freisprechungen  durch  den  Ober  imtmann  zu
berichtigen,  damit  die  Einreihung  derer,  welche  zufolge  ihrer  Leosnummer  derselben
unterliegen,  nicht  unndthig  aufgehalten  werde.
        <pb n="1049" />
        842

Zweiter  Abschnitt.
Von  der  definitiven  Ausscheidung  des  Kontingents.
«  H-70-Bei

  der  definitiven  Ausscheidung  des  Kontingents  wird  die  siebente  Kolonne  der
Ziehungs-Liste  revidirt,  und  die  inzwischen  erfolgten  Entscheidungen  werden  mit  der
entsprechenden  Bemerkung  in  die  achte  Kolonne  öbergetragen.

Die  in  die  achte  Kolonne  einzutragenden  Bezeschnungen  sind  nach  Verschiedenheit
der  Fälle  folgende:

1)  „Zum  Kontingent,“  und  zwar  entweder  definitiv  oder  bedingt.

A)  Definitiv  werden  bezeichnet  diejenigen,  deren  Aushebungsfähigkeit  definitio
entschieden  ist,  also:

a)  die  von  dem  Rekrutirungsrath  für  aushebungsfähig  Erbannten,  wenn  nicht
das  Erkenntniß  im  Wege  des  Rekurses  abgeändert  worden;

b)  die  als  aushebungsfähig  angenommenen  Abwesenden,  wenn  sie  sich  in  dem
zum  Abschluß  der  Kontingents-Liste  bestimmken  Termin  (Art.  24)  nicht  stellen,
  oder  wenn  sie  sich  zwar  stellen,  aber  von  dem  Ober-Rekrutirungsrath
für  diensttüchtig  erbklärt  werden;

ec)  die  wegen  Stimmengleichheit  für  aushebungsfähig  Angenommenen,  wenn  sie
von  dem  Ober-Rekrutirungsrath  für  diensttüchtig  erkannt  werden;

d)  die  mit  „unentschieden“  Bezeichneten,  wenn  sie  für  aushebungsfähig  erkannt
worden;  endlich

ee)  die  von  dem  Rekrutirungs-Rath  Freigesprochenen,  aber  in  Gefolg  des  von
den  WVetheiligten  ergriffenen  Reburses  (Art.  19)  durch  den  Ober-Rebrutirungs-Rath
  für  aushebungsfähig  Erkannten.

8)  Bedingt  zum  Kontingent  bezeichnet  werden  diejenigen,  über  deren  Aushebungs-Fähigbeit
  zur  Zeir  des  Abschlusses  der  Kontingents-Liste  noch  nicht  deftnitiv
  entschicden  werden  kann,  wie  z.  B.  diejenigen,  deren  Freisprechung  auf
nähern  Beweis  ausgesetzt  ist,  wenn  dieser  Beweis  ohne  Verschulden  des  Betheiligten
  noch  nicht  geführt  ist.

:)  Ausgenommen.
5)  Freigesprochen.
4)  Aus  der  Liste  gestrichen.
        <pb n="1050" />
        843

.  71.

Das  Kontingent  wird  nach  der  Ordnung  der  Nummern  aus  eben  so  vielen  zum
Kontingent  (definitiv  oder  bedingt)  Bezeichneten  gebildet,  als  dem  Oberamts-Vezirk
Rekruten  zugeschieden  sind,  wobei  die  wegen  Berufs  Ausgenommenen  wie  zum  Kontingent
  Bezcichnete  gezählt  werden.

Die  Bezeichnung  „zum  Kontingent“  wird  daher  nicht  weiter  fortgesetzt,  als  zu
Ausscheidung  des  Kontingents  erforderlich  ist,  indem  von  denen,  an  deren  Loosnummer
die  Reihe  nicht  kommt,  der  Ausdruck  „zum  Kontingent  bezeichnet“  nicht  paßt,
wenn  sie  übrigens  auch  aushebungsfähig  sind.

72.

Da  daran  gelegem  ist,  daß  das  Kontingent  so  rein  als  möglich  ausgeschieden  und
daß  sonach  in  die  Kontingents-Liste  so  wenig  als  möglich  bedingt  Bezeichnete  aufgenommen
  werden,  so  ist  mit  der  definitiven  Ausscheidung  des  Kontingents  jedenfalls  so
lange  zuzuwarten,  bis  über  die  Rekurse  und  andere  von  dem  Erkenntniß  des  Ober-Rekrutirungs-Raths
  abhängigen  Fälle  entschieden  ist  (§.  60,  Nr.  1,  2,  3).

Dritter  Abschnitt.
Von  der  Abfassung  der  Koutingents-Liste.
§.  75.

In  Gefolg  der  definitiven  Ausscheidung  des  Kontingents,  wird  die  Kontingents-Liste
  nach  dem  der  gegemvärtigen  Instruktion  angehängten  Formular  abgefaßt,  und
diejenigen  darein  eingetragen,  aus  denen  das  Kontingent  besteht.

——

Wenn  unter  den  zum  Kontingent  Bezeichneten  bedingt  Bezeichnete  begriffen  sind,
so  muß  je  für  einen  bedingt  Bezeichneten  nach  der  Ordnung  der  Nummern  ein  Anderer
  zur  Ergänzung  bezeichnet  werden,  und  zwar  ein  solcher,  dessen  Aushebungsfähigkeit
  ausser  Zweifel  ist,  oder  der  als  abwesend  für  aushebungsfähig  angenommen  wird,
oder  als  ausgenommen  an  dem  Kontingent  als  gestellt  gerechnet  werden  darf.

Würde  man  daher  bei  der  Ergänzung  gleichfalls  auf  einen  bedingt  Bezeichneten
stoßen,  so  bleibt  zwar  dieser  auch  zur  Ergänzung  stehen.  Da  aber  ein  solcher  selbst
noch  freigesprochen  werden  kann,  so  muß  für  ihn  noch  ein  Mann,  der  die  eben  angegebenen
  Eigenschaften  hat,  zur  Ergänzung  bezeichnet  werden.

4
        <pb n="1051" />
        844

75.
Die  zur  Ergänzung  Bezeichneten  werden  gleichfalls  in  die  Kontingents-Liste  eingetragen,
  und  zwar  unmittelbar  nach  den  zum  Kontingent  Bezeichneten,  mit  der  Bemerkung,
  daß  und  für  wen  sie  zur  Ergänzung  begzeichnet  sind.
5.  76.

Die  Kontingents-Liste  wird  doppelt  ausgefertigt;  das  eine  Exemplar,  in  welchem
die  definitive  Ausscheidung  des  Kontingents  durch  den  Rekrutirungsrath  beglaubigt
wird,  bleibt  bei  den  oberamtlichen  Acten,  und  das  andere  wird  durch  das  Oberamt
an  den  Ober-Rebrutirungsrath  eingeschickt,  und  von  diesem,  nach  vorgängiger  Prüfung,
der  Assentirungs-Commission  mitgetheilt,  indem  die  Kontingents-Liste  zugleich  den
Zweck  hat,  das  Kontingent  gegenüber  von  der  Militär-Behörde  zu  liquidiren.

Hiezu  isi  die  achte,  neunte  und  zehnte  Kolonne  der  Kontingents-Liste  bestimmt.

In  der  achten  Kolonne  wird  die  Einlieferung  zum  Militär  angeführt,  z.  B.  „den

zum  ersten  Infanteric-Regiment  in  Stuttgart.“

Ist  die  Einlieferung  noch  nicht  erfolgt,  so  bleibt  die  achte  Kolonne  leer,  und  wenn
der  zum  Kontingent  Bezeichnete  nicht  abwesend  ist,  so  wird  in  der  neunten  Kolonne
der  Grund  angeführt,  warum  die  Einlieferung  nicht  Statt  gefunden,  welches  nach
Verschiedenheit  des  Falles  ungefähr  folgendermaaßen  auszudrücken  ist:

„Hat  den  N.  N.  von  ,  Oberamts  N.  als  Einsteher  gestellt,  welcher  den
.  .  zum  .  .  .  .  Regiment  assentirt  wurde  ;“
oder:
„hat  das  fuͤr  Exkapitulanten  bestimmte  Einstandsgeld  à  Loo  fl.  bei  der  Amts-Pflege-Kasse
  hinterlegt;“
oder:  A
,,angestelltcrSchulprovisor,undalssolchervonderAushebungausgenommcnz«
oder:
„derzeit  krank  und  konnte  deßhalb  nicht  eingeliefert  werden  3“
oder:  «  »
»istburchl)öchstesDckretd.d.....VonbcrEinreihungdiöpcnsirt
worden,  und  darf  zufolge  Dekrets  des  Koͤniglichen  Ober-Rekrutirungs-Raths,
d.  d..  .  ..  als  gestellt  an  dem  Kontingent  gerechnet  werden;“
        <pb n="1052" />
        845

oder:

„hat  Aufschub  wegen  der  Einreihuns  erhalten  durch  Dekret  der  Königl.  Assentirungs-Eommissoon,
  d.  .  .-oder:



„ist  den  .  .  .  .  als  Freiwilliger  zum  .  .  .  .  Regiment  assentirt
worden  und  wird  daher  als  gestellt  in  Rechnung  gebracht;“

oder:
„befindet  sich  gegenwaͤrtig  wegen.  .  .  inm  Arrest  (auf  der  Festung  u.  s.  w.)
und  konnte  deßhalb  nicht  eingeliefert  werden;“

oder:
„ist  bedingt  bezeichnet,  wei  (den  Grund  anzuführen,  warum  er
bedingt  bezeichnet  ist;)

oder:
„gestorben,  bevor  er  zum  Militär  eingeliefert  werden  konnte;“  u.  s.  w.

Wenn  aber  der  zum  Kontingent  Bezeichnete  abwesend  ist,  so  bleibt  die  achte  und
neunte  Kolonne  leer  und  in  die  zehnte  Kolonne  wird  geseßzt:  „abwesend“.  Ist  der
Aufenthaltsort  des  Abwesenden  bekannt,  so  wird  dieser  angeführt;  im  entgegengesetzten
  Falle  aber  „unbekannt  wo“  beigeseßt.

#  7

Mit  solchen,  die  freiwillig  in's  Militär  getreten,  darf  nur  dann  liquidirt  werden,
wenn  sie  nach  §.  23  in's  Loos  gezogen  worden;  mit  Gestorbenen  aber  nur  dann,  wenn
sie  nach  Ablauf  des,  zuim  Abschluß  der  Kontingents-Liste  bestimmten  Termins  gestorben
  sind,  und  übrigens  sich  im  Falle  befinden,  zum  Kontingent  defnitiv  bezeichnet  zu
werden.

§.  73.

In  einem  Anhang  zur  Kontingents-Liste  sind  die  in  der  Kontingents-Liste  übersprungenen,
  nemlich  die  freigesprochenen  oder  ausgestrichenen  Loosnummern  dergestalt  zu
liquidiren,  daß  daraus  erhelle,  wie  viele  aus  jedem  der  geseblichen  Befreiungs-Gründe
sfreigesprochen  worden.

Gesest,  das  dem  Oberamts-Bezirk  zugeschiedene  Kontingent  betrage  60  Mann,
und  das  Kontingent  schließe  mit  der  Loosnummer  roo,  so  beträgt  die  Zahl  der  über-
        <pb n="1053" />
        846

sprungenen  Loosnummern  40,  und  diese  40  Loosnummern  sind  in  dem  Anhang  zu  liquidiren.

.  79.
Jener  Anhang  erhält  die  Ueberschrift:  „Liquidation  der  übersprungenen  Looonummern,“
  und  soll  nachstehende  Rubriken  enthalten:
J.  Unterm  Meßß.  ..  (Tahl.)
1J.  Gebrechlich  ..  ·  ......(dcsgl.)
III.  Wegen  Familien-  Verhaͤltnise  befreit,  und  zwar-1)
  weil  ein  oder  mehrere  Vrüder  im  Militär  gestorbdben  .(0de39gl.)
:)  weil  ein  oder  mehrere  Vrüder  wegen  Gebrechlichkeit  aus  dem  Militär
  entlassen  worden  .  OGesgl.)
3)  weil  ein  oder  mehrere  Vruͤder  im  a  Militaͤr  dienen  .  .  .  .  WGesgl.)
4)  wegen  Zusammentreffens  der  unter  :,  2,  3  angefuhrten  Vefreiungs-Gruͤnde,
  (s.  Art.  28,  Nro.  6)  ..  ..  .  .  .  Weesgl.)
5)  einzige  Soͤhne,  die  zugleich  einzige  Kinder  si  nd  ..  Oesgl.)
6)  einzige  Söhne  sechszigjähriger  Väter  (0odeggl.)
7)  einzige  Söhne  von  Wittdben  .  ..  (esgl.)
8)  aͤlteste  oder  zweitaͤlteste  Soͤhne  sechsrigjabriger  Vuter.  ..  .  Oesgl.)
9)  aͤlteste  oder  zweitaͤlteste  Soͤhne  von  Wittwen.  (0o#3sgl.)
10)  einzige  oder  aͤlteste  oder  zweitaͤlteste  Enkelsoͤhne..  .Gesgl.)
11)  älteste  oder  zweitälteste  Brüder  elternloser  Geschwistterr.  (0deegl.)
hiezu
die  aus  der  Ziehungs-Liste  Gestrichenen.  (odesgl.))

—  .  (Hauptzahl)

Siebentes  Kapitel.
Von  den  Befreiungen  wegen  Familien-Verhältnisse.
(Zu  Art.  27,  28  des  Gesetzes.)
.  80°.
Die  Befreiungen  wegen  Familien-Verhältnisse  sind  ganz  nach  dem  Buchstaben  des
        <pb n="1054" />
        847

Gesetzes  zu  beurtheilen,  und  es  findet  dabei  durchaus  keine  ausdehnende  Auslegung
wegen  Aehnlichkeit  des  Grundes  Statt.

So  wuͤrde  z.  B.  der  einzige  Sohn,  dessen  Vater  noch  nicht  60  Jahre  alt  ist,
keine  Befreiung  ansprechen  koͤnnen,  wenn  auch  der  Vater  in  gleichem  und  selbst  in
höherem  Grade  gebrechlich  wäre,  als  es  Leute  von  60  Jahren  gewöhnlich  sind.

§.  B3#

Gleichwie  das  Geseß  außerehelichen  Kindern,  wenn  sie  nicht  durch  nachfolgende
Heirath  legitimirt  sind,  keine  Befreiungs-Ansprüche  und  somit  keine  Familienrechte
einräumt,  so  sind  dieselben  in  Beziehung  auf  die  Befreiungs-Ansprüche  der  ehelichen
Söhne  als  nicht  vorhanden  zu  betrachten,  dergestalt,  daß  durch  ihre  Existenz  ein  Befreiungs-Anspruch
  weder  begründet,  noch  ausgeschlossen  wird.

Es  werden  daher  z.  B.  dem  einzigen  ehelichen  Sohn  die  Rechte  des  einzigen
Sohnes  dadurch  nicht  entzogen,  daß  er  einen  außerehelichen  Bruder  hat,  und  eben  so
wenig  kann  andererseits  ein  Befreiungs-Grund  daraus  abgeleiret  werden,  daß  ein  ausserehelicher
  Bruder  im  Militär  dient,  u.  s.  w.

#  .  3.

In  Ansehung  der  Kinder  aus  verschiedenen  Ehen  sind  folgende  Fälle  zu  unterscheiden:


1)  Was  die  im  Militärdienst  gestorbenen,  oder  daraus  entlassenen,  so  wie  die
darin  befindlichen  Brüder  betrifst  (Art.  27,  B.  1,  2),  so  sind  Brüder  aus
verschiedenen  Ehen  als  Glieder  einer  einzigen  Familie  zu  betrachten,  so  lange
der  gemeinschaftliche  Vater  oder  die  gemeinschaftliche  Mutter  am  Leben  ist.

Nach  dem  Tode  des  gemeinschaftlichen  Vaters  oder  der  gemeinschaftlichen
Mutter  aber,  sind  sie  als  Glieder  verschiedener  Familien  zu  betrachten.

a)  In  Beziehung  auf  die  dem  ältesten  oder  einzigen  Sohne  eines  sechszigjährigen
Vaters  oder  einer  Wittwe  eingeräumte  Befreiung  sind  Kinder  aus  verschiedenen
  Ehen  als  Glieder  einer  einzigen  Familie  anzusehen.

5)  Die  Befreiung  als  einziges  Kind  hat  auch  derjenige  anzusprechen,  der  nur  in
Beziehung  auf  seinen  Vater  oder  auf  seine  Mutter  einziges  Kind  ist,  vorausgesebt,
  daß  der  Vater  oder  die  Mutter,  in  Beziehung  auf  welchen  oder  welche
er  einziges  Kind  ist,  noch  lebt.
        <pb n="1055" />
        848
4)  Wenn  elternlose  Geschwister  zwar  verschiedene  Mütter,  aber  einen  gemeinschaftlichen
  Vater  hatten,  so  sind  sie  als  Glieder  einer  einzigen  Familie  zu
betrachten;  wenn  sie  dagegen  zwar  eine  gemeinschaftliche  Mutter,  aber  verschiedene
  Vater  haben,  so  sind  sie  als  Glieder  verschiedener  Familien  zu  betrachten.

g.  83.

In  den  Faͤllen,  wo  Kinder  verschiedener  Ehen  als  Glieder  verschiedener  Familien
zu  betrachten  sind  (F.  82),  wird  den  Kindern  erster  Ehe  durch  das  Daseyn  von  Kindern
  zweiter  Ehe,  und  umgekehrt,  ein  Befreiungs-Anspruch  weder  gegeben,  noch  entzogen.


Es  kann  also  z.  B.  derjenige,  dessen  einziger  aber  halbbürtiger  Bruder  im  Militär
  dient,  hierauf  keinen  Befreiungs-Anspruch  gründen,  wenn  nämlich  der  gemeinschaftliche
  Vater  oder  die  gemeins.  hDe  Mutter  nicht  mehr  lebt.

Andererseits  wird  demjenigen,  dessen  einziger  vollbürtiger  Bruder  im  Militär
dient,  sein  Befreiungs-Anspruch  dadurch  nicht  entzogen,  daß  er  einen  oder  mehrere
halbbürtige  Brüder  hat,  vorausgeseht,  daß  der  gemeinschaftliche  Vater  oder  die  gemeinschaftliche
  Mutter  gestorben  ist.

g.  Ba4.

Da  im  Militaͤr  dienende  Bruͤder  nur  dann  eine  Befreiung  begruͤnden  koͤnnen,  wenn
sie  persoͤnlich  dienen  (Art.  28,  Ziffer  4),  so  duͤrfen  weder  dicjenigen,  welche  einen  Einsteher
  gestellt  haben,  noch  die  als  gestellt  zu  betrachtenden  Ausgenommenen,  als  im
Militaͤr  dienend  gerechnet  werden.

Deserteurs  und  Vermißte  aber  duͤrfen  nur  so  lange  als  im  Militaͤr  dienend  gerechnet
  werden,  als  ihre  durch  das  Geseßz  bestimmte  oder  freiwillig  übernommene  Dienstzeit
  nicht  abgelaufen  ist.

.  35.

Damit  von  zwei  Brüdern  derjenige,  welcher  die  höhere  Loosnummer  gezogen,
Befreiung  ansprechen  könne  (Art.  23,  Ziffer  7),  wird  außer  den  übrigen  im  Geseß
angeführten  Bedingungen  erfordert,  daß  der  andere  Bruder  zum  Komtngent  begcichnet
  sey.  Wäre  also  der  letztgenannte  Bruder  aus  irgend  einem  Grunde  selbst  befreit,
oder  wegen  Berufs  von  der  Aushebung  ausgenommsen,  so  hätte  der  Bruder,  wolcher
        <pb n="1056" />
        849
die  hoͤhere  Nummer  gezogen,  die  fragliche  Befreiung  nicht  anzusprechen.  Uebrigens
ist  derjenige,  welchem  die  befragte  Befreiung  zu  Statten  kommt,  bei  Ausscheidung  des
Kontingents  wie  jeder  andere  Vefreite  zu  behandeln,  und  es  ruͤckt  daher  in  seine  Stelle
nach  der  Ordnung  der  Nummern  ein  anderer  ein  (Art.  29).
K.  6.  ·

Die  Bedingungen  und  Voraussetzungen,  an  welche  die  Befreiungen  wegen  Familien-Verhaͤltnisse
  geknuͤpft  sind,  muͤssen  durch  schriftliche  Zeugnisse  der  betreffenden  Behoͤrde
  nachgewiesen  werden.

.  381.

Ueber  genealogische  Verhältnisse  (daß  ein  Militärpflicheiger  einziges  Kind,  einziger
  oder  áltester  Sohn  seye  u.  s.  w.)  sind  gemeinderäthliche  Zeugnisse  beizubringen.

Bei  einigermaßen  verwickelten  Verhältnissen,  ist  ein  von  dem  betreffenden  Ortsgeistlichen
  zu  fertigendes  genealogisches  Schema  beizufägen.

g.  88.

Das  Alter  des  Vaters  und  des  Großoaters  (Art.  27,  B.  3,  4,  5)  muß  durch
einen  Taufschein  oder  einen  Auszug  aus  dem  Geburts-Register  nachgewiesen  werden;
falls  jedoch  die  Beibringung  eines  Taufscheins  umnöglich  wäre,  sind  auch  andere  Beweise
  zuläßig.

g.  89.

Was  die  im  Militaͤrdienst  gestorbenen,  oder  wegen  der  im  Gesetz  aufgezaͤhlten
Gebrechlichkeiten  daraus  entlassenen,  oder  die  darin  befindlichen  Bruͤder  eines  Militaͤrpflichtigen
  (Art.  27,  B.  1,  2)  betrifft,  so  koͤnnen  die  Umstaͤnde,  auf  die  es  hier
ankommt,  falls  sie  notorisch  sind,  durch  den  Gemeinderath  bezeugt  werden.  Wenn
aber  deshalb  Zweifel  obwaltet,  so  müssen  Zeugnisse  der  betreffenden  Militär-Behdrde
beigebracht  werden.

+K.  90.

Da  die  Befreiungen  wegen  Familien-Verhältnisse  von  mehreren  Umständen  abhängen,
  so  ist  darauf  zu  sehen,  daß  alle  diese  Umstände  gehörig  nachgewiesen  sepen;
gesetzt  also,  ein  Militärpflichtiger  spreche  die  Befreiung  als  einziger  Enkelsohn  seiner
Großmutter  an,  so  muß  bewiesen  werden,

1)  daß  er  der  einzige  Enkelsohn  seiner  Großmutter  seye,
        <pb n="1057" />
        850
2)  daf  seine  Grofmutter  im  Wirtwenstande  lebe,
3)  daß  die  Großmutter  keinen  Sohn  am  Leben  habe.

Achtes  Kapitel.

Von  den  Ausnahmen  wegen  Berufs.
(Zu  Art.  30,  51  des  Gesetzes.)  6

§.  9.

Die  Ausnahmen  wegen  Berufs  sind,  wie  die  Befreiungen  wegen  Familien-Verhältnisse
  (§.  80),  ganz  nach  dem  Buchstaben  des  Geseßzes  zu  beurtheilen,  ohne  daß
eine  Ausdehnung  wegen  Aehnlichkeit  des  Grundes  Statt  findet.

In  zweifelhaften  Fällen  haben  die  Oberämter  bei  dem  Ober-Rekrutirungsrath
anzufragen.

.  92.

Wer  eine  Ausnahme  auspricht,  muß  durch  ein  schriftliches  Zeugniß  der  betreffenden
  Behoͤrde  beweisen,  daß  er  sich  in  einem  der  im  Gesetz  (Art  30)  aufgezaͤhlten
Faͤlle  befindet.

Es  haben  naͤmlich  beizubringen:

1)  die  in  die  theologischen  Seminarien  und  Konvikte  aufgenommenen  Zoͤglinge
—  ein  Zeugniß  des  Vorstehers  des  betreffenden  Seminars  oder  Konvikts;

2)  die  auf  einer  hohen  Schule  Studierenden,  und  zwar

a)  auf  der  inländischen  —  ein  Zeugniß  des  Rektors,  worin  ausgedrückr  ist,
daß  sie  mit  Erlaubniß  des  K.  Studienraths  ihre  wissenschaftliche  Ausbildung
auf  der  hohen  Schule  fortsetzen;

b)  auf  einer  ausländischen  —  das  Dekret  des  K.  Studienraths  über  die  zu
Fortsehung  der  Studien  erhaltene  Erlaubniff,  und  überdieß  ein  Zeugniß  des
Rekrors  der  hohen  Schule  über  die  Fortsetzung  ihrer  Studien;

5)  die  Schulprovisoren  —  ein  von  dem  Dekan,  beziehungsweise  dem  Schul-Inspektor,
  beglaubigtes  Zeugniß  des  Ortögeistlichen,  worin  ausgedrückt  ist,  daß
sie  durch  das  evangelische  Konsistorium  oder  den  katholischen  Kirchenrath  goprüft
  und  fähig  erfunden  und  bei  einer  öfentlichen  Schule  angestellt  sind;
        <pb n="1058" />
        651

4)  die  Kuͤnstler  —  eine  beglaubigte  Abschrift  des  an  die  betreffende  Behoͤrde  ergangenen
  Dekrets  wegen  der  ihnen  von  Seiner  Koͤniglichen  Majestaͤt
gnaͤdigst  bewilligten  Befreiung.

93.

Bei  den  auf  einer  hohen  Schule  Studierenden  ist  zu  bemerken,  daß  weder  den
der  niedern  Chirurgie  oder  der  niedern  Thierarzneikunde  sich  Wiedmenden,  noch  denen,
welche  mit  Erlaubniß  des  Rektors  einzelne  Kollegien  blos  als  bospites  besuchten,  eine
Ausnahme  zukommt,  da  sie  die  zu  einem  regelmäßigen  Kursus  erforderliche  Vorprüfung
  nicht  erstanden  haben.

.  946.

Wenn  einer  von  den  Faͤllen  eintritt,  in  welchen  die  den  Ausgenommenen  verwilligte
  Befreiung  von  der  Einreihung  aufhoͤrt  (Art.  31),  so  ist  deshalb  an  den  Ober-Rekrutirungs-Rath
  Bericht  zu  erstatten,  um  darüber  zu  erkennen,  ob  der  Ausgenommene
der  ihm  verwilligten  Befreiung  verlustig  zu  erklären  sey.

Zu  diesem  Ende  ist  über  die  in  das  Kontingent  eingerechneten  Ausgenommenen,
welche  das  a5ste  Joyr  noch  nicht  zurückgelegt  haben,  ein  besonderes  Verzeichniß  zu
führen  und  jedes  Juhr  Erkundigung  einzuziehen,  ob  sie  ihre  Laufbahn  nicht  verlassen
haben.

Gleichwie  übrigens  der  Ausgenommene  seiner  Befreiung  verlustig  wird,  wenn  der
Grund  ihrer  Verwilligung  wegfällt,  so  wird  eine  gesehwidrig  zugelassene  Ausnahme,
sobald  sie  entde#kt  wird,  aufgehoben,  weil  zu  ihrer  Verwilligung  nie  ein  Grund  vorhanden
  war.

Neuntes  Kapitel.
Veom  Einstellen.
(Zu  Art.  37,  39,  40,  41,  43  des  Gesetzes.)
.  95.
Bei  der  Hinterlegung  der  Kautionen  und  Einftandsgelder  (An.  57,  42)  ist  Folgeudes

  zu  beobachten:
1)  die  Hinterlegung  soll  nicht  früher  geschehen,  als  das  Kontingent  vorlufig
5
        <pb n="1059" />
        852

ausgeschieden  und  ausgemittelt  ist,  ob  den,  der  einstellen  will,  die  Reihe  der
Aushebung  trifft.
Wird  früher  hinterlegt,  so  geschieht  es  auf  die  Gefahr  des  Deponenten.
2)  Für  die  hinterlegten  Einstandsgelder  (Art.  41)  stellt  die  Amtspflege  einen
Empfangschein  in  nachstehender  Form  aus:  .
„Fuͤr  den  Militaͤrpflichtigen  N.  N.  von  N.,  welchen  das  Loos  zur  Einreihung
  getroffen  und  der  einen  Andern  fuͤr  sich  einzustellen  entschlossen  ist,
sind  heute  Vierhundert  Gulden  bei  hiesiger  Amtspflege  hinterlegt  worden.
Wofuͤr  bescheint.  .  ..  ·
Amtspfleger.“

Wenn  der  zur  Kaution  bestimmte  Theil  des  Einstandegelds  durch  eine
Staats-Obligation  berichtigt  wird,  so  muß  dieses  am  Schlusse  des  Empfangscheins
  bemerkt  werden,  mit  den  Worten!

„nemlich  in  baarem  Geld.  1ooo  fl.

„durch  eine  Staats-Obligation  ..  .  .  Zoofl.“

Wird  blos  eine  Kaution  (Art.  37)  hinterlegt,  so  it  dieses  in  dem  Empfangschein
  auszudruͤcken.

3)  Den  Empfangschein  für  das  Einstandsgeld  hat  der  Einsteller  dem  Oberamt  zu
übergeben,  welches  den  Empfangschein  beglaubigt  und  solchen,  ohne  daß  es  eines
  Beiberichtes  bedarf,  ungesäumt  an  die  Assentirungs-Commission  einschickt,
damit  wegen  Bezeichnung  des  Einstehers  das  Weitere  verfügt  werden  könne.

Für  den  von  der  Amtspflege  ausgestellten  Empfangschein  giebt  das  Oberamt
dem  Einsteller  auf  Verlangen  einen  Gegenschein.

*)  Wird  die  Kaution  in  Staats-Obligationen  berichtigt,  so  ist  zu  bemerken,  daß
sich  hiezu  nur  solche  Staats-Obligationen  eignen,  welche  einzeln  oder  zusammengerechnet
  genau  die  Summe  von  Soo  fl.  betragen.

Sodann  muß  außer  Zweifel  gesetzt  seyn,  daß  dem  Deponenten  das  freie  Dispo-Etions-Recht
  über  die  zu  hinterlegende  Obligation  zustehe  und  es  muß  ein  gerichtliches
Protokoll  darüber  aufgenommen  werden,  daß  der  Deponent  sich  seines  Rechts  auf  die
Obligation  zu  Gunsten  des  künftigen  Einstehers  begebe.
        <pb n="1060" />
        853

g.  96.

Wenn  die  Liste  der  Exkapitulanten,  welche  einzustehen  geneigt  sind  (Art.  59),  exschöpft

  ist,  so  wird  dieses  jedesmal  öffentlich  bekannt  gemacht  werden.
97.

Ueber  das  Einstehen  elnes  Brudero  für  den  andern  (Art.  42),  ist  das  Erkenntnis
  dem  Rekrutirungs-Rath  überlassen,  vorausgeseht,  daß  der  Bruder,  welcher  einstehen
  will,  von  der  Musterungs-Commission  für  diensttüchtig  erbannt  ist.

Uebrigens  ist  zu  bemerken,  daß  der  einstehende  Bruder  die  Art.  34  vorgeschriebenen
  Eigenschaften  haben  muß,  soweit  sie  nicht  durch  Art.  42  nachgelassen  sind.

Zehentes  Kapitel.
Von  Abwesenden  und  Ungehorsamen.
Gu  Art.  46,  47,  48,  40,  50,  56  des  Gesetzes.)
938.

Diejenigen,  welche  bei  der  Musterung  nicht  erschienen  sind,  und  einstweilen  für
diensttüchtig  angenommen  wurden,  sind,  wenn  es  immer  möglich  ist,  noch  vor  Ablauf
des  zum  Abschluß  der  Kontingents-Liste  bestimmten  Termins  zur  Assentirungs-Commission
  einzuschicken,  (vorausgeseht  nämlich,  daß  ihnen  sonst  kein  Befreiungsgrund  zu
Statten  kommt,  und  daß  sie  ins  Kontingent  fallen,)  damit  über  ihre  Diensttüchtigkeit
durch  den  Ober-Rebrutirungsrath  definitiv  erkannt  werde.  (Art.  2z.)

Ebenso  sind  auch  die  Kranken  und  andere  zu  behandeln,  welche  ohne  ihre  Schult
verhindert  werden,  bei  der  Musterung  zu  erscheinen.

Die  Verhafteten  aber  sollen  in  dem  Oberamts-Bezirk,  in  dem  sie  verhaftet  sind,
zur  Musterung  beigezogen  werden,  und  das  Erkenntniß  der  Musterungs-Commission
über  ihre  Diensttüchrigkeit  ist  sodann  dem  betreffenden  Oberamt  mitzutheilen.

.  99.

Die  Ungehorsamen,  welche  den  Art.  47,  43,  40  festgesehten  Strafen  unterliegen,
sind,  sobald  sic  sich  stellen,  oder  arretirt  werden,  zu  vernehmen,  worauf  das  Oberamt
wegen  ihrer  Bestrafung  an  den  Ober-Rekrutirungsraty  Vericht  zu  erstatten  hat.
        <pb n="1061" />
        854

.  100.

Die  im  Art.  50  gegen  die  nicht  ins  Kontingent  fallenden  Ungehorsamen  festgesetzte
  Strafe,  welche  nach  Art.  56  durch  das  Oberamr  erkannt  wird,  sindet  auch  auf
die  bei  frühern  Aushebungen  Abwesenden  Anwendung,  indem  diese  Strase  gelinder
ist,  als  diejenige,  welche  das  Rekrutirungs-Geses  vom  7.  August  1819  auf  die  nämliche
  Verfehlung  gesetzt  hat.

.  101.

Ueber  die  ungehorsamen  Militaͤrpflichtigen  ist  eine  besondere  Liste  zu  fuͤhren,
welche  jedes  Jahr  zu  durchgehen  ist,  um  sofort  gegen  diejenigen,  welche  der  Aufmerksamkeit
  entgangen  seyn  koͤnnten,  das  Geeignete  zu  verfuͤgen.

Eilftes  Kapitel.
Von  den  Rekrutirungs-Kosten.
K.  102.

Die  Rekrutirungs-Kosten  werden  theilg  von  den  Gemeinde=  und  Amtepflegen,
theils  von  der  Staatökasse  bestritten.

.  103.

Jede  Gemeinde  traͤgt  fuͤr  sich  diejenigen  Kosten,  die  durch  die  Fertigung  und  Berichtigung
  ihrer  Rekrutirungs-Liste  verursacht  werden.

s.  104.

Die  für  saͤmtliche  Gemeinden  eines  Oberamts-Bezirks  erforderlichen  Formulare
der  Rebrutirungs-Listen  werden  zwar  von  der  Amtepflege  erkauft;  derselben  wird  jedoch
  von  den  einzelnen  Gemeinden  die  Auslage  für  ihren  Bedarf  wieder  erseßzt.

.  105.

Die  Bemuͤhungen  bei  der  Ausfuͤllung  dieser  Listen  sind  amtliche  Obliegenheit  der
Ortsgeistlichen,  Ortsvorsteher,  Gemeinderaͤthe  und  Rathsschreiber;  sie  koͤnnen  daher
keine  besondere  Belohnung  dafuͤr  ansprechen.

.  10b.
Da,  wo  ein  Verwaltungs-Abtuar  zu  Abfassung  der  Liste  beigezogen  wird,  hat
dieser  die  akkordmäßige  Aversal-Belohnung  hiefür  aus  der  Gemeindekasse  zu  beziehen.
        <pb n="1062" />
        855
.  10).

Für  das  Erscheinen  bei  der  Redvision  der  Liste  und  der  vorläufigen  Prüfung  der
Befreiungs-Gründe  durch  das  Oberamt  werden  den  Ortsvorstehern  die  gesetlichen  Taggelder
  aus  ihrer  Gemeindepflege  entrichtet.  «

H.108.

Die  saͤmtlichen,  von  einer  Gemeindekasse  zu  bestreitenden  Kosten,  sind  je  nach

vollendeter  Aushebung  in  ein  Verzeichniß  zu  bringen  und  dem  Oberamt  zur  Pruͤfung

und  Genehmigung  vorzulegen.
g.  109.
Auf  die  Amtspflegen  fallen  die  durch  das  Ziehen  des  Looses,  durch  die  Verhandlungen
  des  Rekrutirungs-Raths  und  der  Musterungs-Commission  und  durch  die  Einlieferung
  der  Rekruten  herbeigeführten  Kosten,  soweit  sie  nicht  hienach  (F.  119)  der

Sctaatskasse  zugewiesen  sind.
&amp;amp;.  110.

Der  Oberumtmann  oder  sein  Stellvertreter  ist  für  seine  Bemühungen  bei  diesen

Geschäften  schon  durch  seinen  firen  Gehalt  belohnt.
&amp;amp;.  1  11.

Auf  gleiche  Weise  darf  der  Amts-Versammlungs-Abtuar,  der  das  Protokoll  zu

führen  hat,  sich  beine  besondere  Anrechnung  erlauben.
6.  112.

Ebendasselbe  gilt  von  dem  Oberamts-Arzt,  wenn  er  an  seinem  Wohnorte  der
Musterungs-Commission  beiwohnt.

.  2½1#

Die  Fertigung  der  Ladungen  und  der  Looszettel,  der  Ankbauf  der  Schreibmaterialien
  für  die  vom  Amts-Versammlungs-Aktuar  geführten  Protobolle,  und  der  Formulare
  für  die  Ziehungs=  und  Kontingents-Listen,  die  doppelte  Ausfertigung  der
lebteren,  die  Abfassung  der  Lisien  der  Abwesenden,  und  der  National-Listen  der  eingelieferren
  Rekruten  hat  der  Oberamtmann  von  seinem  allgemeinen  Kanzlei-Kosten-Aversum

  zu  bestreiten.
6G.  11.

Die  Orto-Vorsteher,  welche  dem  Loosen  und  den  Verhandlungen  des  Rekruti-
        <pb n="1063" />
        856
rungsraths  und  der  Musterungs-Commission  anwohnen,  desgleichen  die  von  der  Amts-Versammlung
  gewählten  Mitglieder  des  Rekrutirungsraths,  beziehen  aus  der  Amtspflege
  die  geseHlichen  Taggelder.
§.  1½15.

Ebenso  ist  derjenigen  Person,  welche  das  Messen  besorgt,  die  biöher  gewöhnliche

Belohnung  aus  der  Amtspflege  zu  entrichten.
□—  116.

Die  Begleiter  endlich,  die  der  ausgehobenen  Mannschaft  bei  ihrer  Einlieferung
Lan  die  betrefsenden  Regimenter  mitgegeben  werden,  belohnt  die  Amtapflege  des  absendenden
  Oberamts.

.  117.

Unterwegs  wird  die  Mannschaft  einquartiert  und  erhält  von  den  Quartierirégern
nicht  nur  Dach  und  Fach,  sondern  auch  Hausmannskost;  der  dießfallssge  Aufwand  wird
in  die  Oberamts-Vergleichung  ausgenommen  und  von  der  davon  betroffenen  Amts-Körperschaft
  getragen.

g.  118.

Die  Kosten,  welche  die  Amtspflegen  berühren,  unterliegen  der  Prüfung  und  Zahlungsanweisung
  der  Kreis-Regierung.  Jedes  Oberamt  hat  daher  nach  erfolgter  Einlieferung
  der  ausgehobenen  Mannschaft  ein  vollständiges  Verzeichniß  dieser  Kosien  an
die  Kreis-Regierung  zu  dem  Ende  einzuschicken.

g.  119.

Die  Staats-Casse  bestreitet  die  Entschädigung  der  vom  Kriegs-Minister  zu  den

Musierungs-Commissionen  ernannten  Offziere  und  Militär-Aerzte.
.  120.

Fuͤr  ihre  Bemuͤhung  haben  dieselben  keine  Belohnung  zu  fordern;  dagegen  beziehen
  sie  die  regulativmaͤßigen  Diaͤten,  so  lange  sie  ausserhalb  ihres  Wohnorts  sich
befinden,  und  berechnen  ihre  Reisekosten  nach  dem  bestehenden  Regulativ.  Vorspann
haben  sie  nicht  anzusprechen.

.  ½a.
Ihre  Rechnungen  reichen  sie  bei  der  Assentirungs-Commissson  des  Königl.  Kriegs-
        <pb n="1064" />
        857

Departements  ein,  welche  wegen  deren  Prüfung  und  Zahlungsanweisung  das  Weitere
einleiten  wird.

 

Durch  vorstehende  Instruktion  sind  die  zum  Rekrutirungs-Geseßtz  vom  7.  Aug.  1319
gegebenen  Instruktionen  (Staats=  und  Reg.  Blatt  von  1319,  S.  796  bis  313,  ferner
Staats=  und  Reg.  Blatt  von  1330,  S.  49  bis  78  nebst  Beilagen,  ferner  S.  39  bis  94)
soweit  die  darin  enthaltenen  Bestimmungen  nicht  in  vorstehender  Instruktion  wiederholt

  sind,  als  aufgehoben  zu  betrachten.

Stuttgart  den  13.  November  1336.

Auf  besondern  Befehl:
Kapff.
        <pb n="1065" />
        Beilage  J.
..  .  .  KRreis.

Oberamt  ..  .  ..

Rekrutirungs-Eiste

—""
7

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—i—l—–—.  —————
s  2)  Tag,  Monat  und  Jahr  der  Geburt;  2)  Vor=  und  Geschlechtsuame  der  Mutter;
8)0  Geburtsort:  a  Gemeinde,  P.  Oberamt;  35)  Anführung  des  Wohnsitzes  des  Vaters
&amp;amp;  „4)  Povofession  oder  Setand;  .  -  oder  der  Mutter  (nach  F.  13  der  In-*id
  5)  Gegenwärtiger  Aufenthaltsort.  Scs  struktion).  «
1.  O.  lö.  4.  —
1.
2.
3.
4.
5.
1.
2.
3.
*
5.
1.
2.
3.
k
5.  #
1.
2.
5.
43U
5.

 

 

ebriks.

Anmerkung.  1)  Dle  Rekrutirungs.  Listen  werben  auf  Koltobogen  außgesertigk;  -)  der  Mauc#,  welchen  die  R
*  Colonne  muß  genau  in  die  Mitte  des  Bogens  fallen,  damit  bie  Listen  auf  beiden  Selten  benun
        <pb n="1066" />
        fuͤr  das  Jahr  18
Gemeinde  .  .  .  ..

 

 

 

 

 

Befreiungsgründe,  welche  geltend  ge-Bemerkungen,

  Berichtigung  macht  werden.

welche  die  aufzeichnende  Be-  der  Lisic  durch  das  1)  Anführung  des  Befreiungsgrundes  -

börde  zu  machen  findct.  Oberamt.  (nach  F.  15  der  Insiruktion).  7

2)  Bemerkungen  dee  Oberamts.

5.  6.  .  g8.
l
I

—  —

 

 

 

 

Luntz  lasen,  wird  durch  Horszontal-Linlen  in  pier  gleiche  Theile  getheilt;  3)  die  Vertikal-#Linie  zwischen  der  Aten  und
erden  können.
        <pb n="1067" />
        Veilage  II.

 

 

Kreis.  Ziehungs-Liste

Des  Militärpflichtigen  Meß.  Verhandlung  über  die
=  I)  Vor=  und  Zunamen;
1)  Profession  oder  Stand;  Eltern;  ,  «
gZ)Tag,Jah1-undOttdc-rberanufeuthaltöokh  »z.  ZAnfuͤhrung  der  Befreiungsgruͤnde
*  Geburt;  Mofession  oder  Standn  nebst  den  Beweismitteln.
2  4)  Gemeinde,  der  er  ange-  des  Vaters.  -
e  #

hört.

1.  2.  3.  4.  5.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anmerkung.  2)  Die  Ziehungs-Listen  werden  auf  Foliobogen  ausgefertigt;  :)  der  Raum,  welchen  die  Rrbriken
Sten  Colonne  muß  genau  in  die  Mitte  des  Vogene  fallen,
        <pb n="1068" />
        für  das  Jahr  18.  ÖOberamt

 

 

 

efreiungsgründe.  Bezeichnung
bei  der  bei  der

*½mb  länfiae  rnitive

Entscheidung,  vorläusigen]  definitiven  Bemerkungen

,,...  -.
nebst  Entscheidungsgründen.  Muscheidung  Ausscheidung

des  e
Kontingents.  Kontingents.
6.  7.  8.  9.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

übrig  lassen,  wird  durch  Horizoutal-Linien  in  drei  gleiche  The  ile  getheflt;  3)  die  Vertlkal-Linie  zwischen  der  öten  und
        <pb n="1069" />
        Beilage  II.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kreis.  Kontingentsn
  Des  zum  Kontingent  Be-  Meß.
Z  Z  aeichueten  Gemeinde,  Vater  und  Mutter
ELIEHEIIIIIIII  der  er  Profession.  —E  und  deren
2)  Geburtstag  undJahr;  angehört.  #E  Aufenthaltsort.
I
E  5)  Geburtsorr.  —
1  3.  3.  4.  5.  6.  7.
–..
*
—  —  —
–..
—  —

 

 

 

 

 

 

Anmerkung.  )  Die  Kontingents-  Listen  werden  auf  Folsol#ogen  ansgefertigt;  2)  der  Rum,  welchen  die  Nubrikes“
B8ien  Colonne  muß  genau  in  die  Mitte  des  Bogens  faller.
        <pb n="1070" />
        Liste  fuͤr  18  ..  Oberamt

W

 

Einlieserung  zum  Militär,  Anführung  des  Grundes,
wann  und  zu  welchem  warum  die  Einlieferung  nicht  Statt  Bemerkungen.
Regimem.  gefunden.  -

B.  "se  10.  11.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

uͤbrig  lassen,  wird  durch  Horizontal:  Linien  in  sechs  gleiche  Theile  getheilt;  5)  die  Verkikal-inie  zwischen  der  vten  und
        <pb n="1071" />
        Veilage  IV.

Kreis.  Oberamt

Visitations-Protokoll
bei  der  Aushebung  im  Jahr  18..

 

Loos-Nummer.


1.

Vor-  und  Zunamen  Gebrechen.  Gutachten  der  Aerzte.
des  Besichtigten.

2.  5.  4.
        <pb n="1072" />
        859

Nro.  69.

Regierungs-Blatt

fuͤr  das

Koͤnigreich  Wuͤrttemberg.

—

Montag,  den  1.  December  1828.

—-—

Inhalt.
Königl.  Dekrete.  Dienst-Nachrschten.
Verfütngen  der  Devartements.  Resultat  der  Semester-Hrüfung  der  Justiz  Reserendäre  im  November
—  Bekanntmachung  in  Betreff  einer  mit  der  Herzoglich  Sachsen-Altenburyischen  Regierung  getroffe-*n
  “m  über  PVergütung  derjenigen  Kosten,  welche  kurch  Requisstionen  in  Strofrechts-Fällen  bei
den  gegenseitigen  Gerichten  veranlaßt  werden-  —  Tririlehiom  gegen  den  Nachdruck  der  Vorlesungen  über
die  chriftlicde  Glanbenslehre  von  Tschir  —  Die  bet  Ernennungen  der  Patrone  zu  katholtschen  Kir.
chen=  und  Schuldieusten  künftig  zu  brolachteiden  ——  betreffend.  —  Ergänzungen  und  Berichtigung
der  Vereins-Joll-Ordnung  und  des  Zoll-Tarifs  betreffend.

Dleust-Erlebigungen.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  6.  v.  M.
den  wegen  seiner  geschwächten  Gesundheit  nicht  mehr  diensttüchtigen  Sekretär  Neuffer,
bei  dem  Steuer-Collegium,  in  den  Pensionsstand  zu  versehen  geruht.

Unter  dem  15.  v.  M.  ist  dem  Oberamts-Gerichts-Aktuar  Prielmayer  in  Tettnang
  die  nachgesuchte  Entlassung  von  seinem  Amte  ertheilt  worden.

Vermäge  höchsten  Dekrets  vom  au.  v.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät
dem  vormaligen  Unterlieutenant,  nunmehrigen  Umgelds-Commissär  v.  Braun,  die  Erlaubniß
  ertheilt,  die  Armee-Uniform  zu  rragen.
        <pb n="1073" />
        860

Unter  dem  22.  v.  M.  wurde  der  Rittmeister  erster  Classe,  Major  Friedrich  v.  Speth,
vom  ersten  zum  vierten  Reiter-Regiment  versebt,

der  Rittmeister  zweiter  Classe  im  ersten  Reiter-Regiment,  v.  Schaich,  zum  Rittmeister
  erster  Classe,

der  Oberlieutenant  v.  Hardt,  vom  vierten  Reiter-Regiment,  zum  Rittmeister
zweiter  Classe  im  ersten  Regiment,  und

der  Wachtmeister  Franz  v.  Falkenstein,  vom  zweiten  Reiter-Regiment,  zum
Unterlieutenant  in  diesem  Regiment,  ernannt.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Instiz-Departements:
Des  Justiz-Ministerium.
Resultat  der  Semester-Prüfung  der  Justiz-Referendäre  im  November  1i8:8.7
Auf  die  Bekanntmachung  vom  2.  Juni  d.  J.  (Reg.  Blatt  S.  423)  haben  sich  zur
zweiten  Diensiprüfung  siebenzehn  Reserendäre  zweiter  Elasse  angemeldet.  Von  diesen
ist  Einer  zur  Zeit  nicht  zugelassen,  und  vier  sind  wegen  Versäumung  der  unerstrecklichen
  Frist  zu  Einreichung  ihrer  Probe-Arbeiten  von  der  im  November  d.  J.  Statt
gehabten  Prüfung  ausgeschlossen  worden.
Dagegen  wurden  nachstehende  zwölf  Candidaten  zu  Referendären  erster  Classe  bestellt:

A.
1)  Rudolph  Ferdinand  Mohl,  von  Herrenberg;
2)  Johann  Friedrich  Nödinger,  von  Lehrensteinsfeld;
5)  Carl  Heinrich  Viktor  Schmid,  von  Schorndorf;
B.

4)0  Christian  August  Walther,  von  Aalen;
5)  Johann  Suchommel,  von  Ellwangen;
        <pb n="1074" />
        861
C.

6)  Wolfgang  August  v.  Moͤgling,  von  Stuttgart;
1)  Dominikus  Franz  Stapf,  von  Ravensburg;
8)  Carl  Hammer,  von  Kuͤnzelsau;
9)  Ignatz  Burger,  von  Stuttgart;
10)  Wilhelm  Stahl,  von  Boͤblingen.
*
11)  Albert  Otto  Klemm,  von  Stuttgart.

 

12)  Johann  Friedrich  Sting,  von  Balingen.
Stuttgart  den  25.  November  1828.
Für  den  Minister::
v.  Otto.

8)  Der  Departements  der  Justiz  und  der  auswärtigen
Angelegenheiten:
Der  Ministerien  der  Justiz  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Vekanntmachung  in  Betreff  einer  mit  der  Herzoglich  Sachsen=  Altenburgischen  Regierung  getroffcenen

Uebereinkunft  über  Vergütung  derjenigen  Kossen,  welche  durch  Reguisttionen  in  Strafrechts,  Fällen  bei
den  gegenseitigen  Gerichten  veraulaßt  werden.

Die  Königlich  Würtrembergische  Regierung  ist  mit  der  Herzoglich  Sachsen-Altenburgischen
  Regierung  in  Beziehung  auf  Vergütung  derjenigen  Kosten,  welche  durch
Requisitionen  in  Strafrechts-Fällen  bei  den  gegenseitigen  Gerichts-Stellen  veranlaßt
werden,  dahin  übereingekommen:

„daß  in  solchen  strafrechtlichen  Verhandlungen,  wo  die  Kosten  niedergeschla-„gen,
  oder  auf  die  Casse  des  Staats  oder  des  Gerichtöherrn  übernommen
„werden  müssen,  gegenseitig  keine  Kosten  für  Protokollirung,  für  Schreiben,
„so  wie  für  die  an  die  Gerichts-Personen,  oder  an  die  Casse  sonst  zu  ent-„richtenden
  Sporteln  aufgerechnet  werden  sollen.“
        <pb n="1075" />
        862

Dagegen  sind  in  den  Untersuchungssachen  der  genannten  Art  auch  kuͤnftig  die
baaren  Auslagen  für  Verpflegung  (einschließlich  der  ärzklichen  und  der  Kur-Kosten,
des  Lagerstrohes,  der  Wäsche  und  nothdürftigen  Bekleidung),  für  Transport  und  Bewachung
  der  Gefangenen,  ingleichen  für  Abschriften,  Botenlohn  und  Yostgelder,  gegenseitig
  zu  berechnen  und  zu  erstatten.

Dem  gemäß  haben  die  K.  Gerichte  in  vorkommenden  Fällen  sich  zu  achten.

Stuttgart  den  23.  November  1828.
Für  den  Justig=  Minister:
v.  Otto.  Beroldingen.

C)  Des  Departements  des  Innern:
1.  Des  Ministerium  des  Innern.
Piivilegium  gegen  den  Nachdruck  der  Vorlesungen  über  die  christliche  Glaubenslehre  von  Tschirner.

Dem  Buchhändler  Leich  in  Leipzig  ist  durch  höchste  Entschließung  vom  15.  d.  M.
ein  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  des  bei  demselben  erscheinenden  Werks:  „Vorlesungen
  über  die  christliche  Glaubenslehre,  von  Tschirner,  herausgegeben  von  Hase“,
auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren  ertheilt  worden,  welches  unter  Hinweisung  auf  die
Koͤnigliche  Verordnung  vom  25.  Februar  13815,  in  Betreff  der  Prioilegien  gegen  den
Bücher-Nachdruck,  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht  wird.

Stuttgart  den  29.  November  1823.  Schmidlin.

2.  Des  batholischen  Kirchenraths.

Die  bei  Ernennungen  der  Patrone  zu  katholischen  Kirchen=  und  Schuldiensien  künftig  zu  beobachtenden
Verschriften  betreffend.

Da  nach  einer  von  dem  Ministerium  des  Innern  nach  Analogie  der  Königl.  Verordnung
  vom  15.  Juni  1309  (Reg.  Vlatt  S.  23w0)  erlassenen  Verfügung  die  Ernennungs-Urkunde
  zu  katholischen  Kirchen=  und  Schuldiensten  von  den  Patronatherrschaften
nach  dem  anliegenden  Formular  ausgestellt,  und  dieselbe  von  dem  ernannten  Geistlichen
        <pb n="1076" />
        863

oder  Schul-Candidaten  mit  einer  Bittschrift  um  Erthellung  der  Königlichen  Bestätigung
unter  dem  Beiberichte  des  Dekanats  oder  des  Schul-Inspektors  dem  K.  katholischen
Kirchenrath  vorgelegt  werden  soll;  so  wird  dieses  zur  Nachachtung  der  Betheiligten
hiemit  bekannt  gemacht.

Stuttgart  den  a.  November  133#8.  Camerer.

Formular

der  Nominations=  und  Präsentations-Urkunden  zu  katholischen
Kirchen=  und  Schul-Stellen.

Da  die  katholische  Pfarrei  (Kaplanei)  (Schul-)  (Melsner-Dienst),  Oberamts  —
Dekanats  —  (Schul-Inspeklora's)  N.,  durch  das  Absterben  (durch  die  Beförderung
u.  s.  vr.)  des  N.  N.  erledigt,  und  hierauf  von  dem  Unterzeichneten  vermöge  der  ihm
zustehenden  Patronat-Befugnisse  der  N.  N.  wegen  (einzuschallen  im  Allgemeinen
dessen  Prädilkat  und  die  Ernennungs-Fähigleeit)  zu  dieser  erledigten  Stelle  ernannt
worden  ist;  so  wird  derselbe  mit  der  unterthänigsten  Bitte  um  die  Konigl.  Bestätigung
und  um  Einleitung  der  kirchlichen  Institution  hiemit  präsentirt  und  ihm  gegenwärtige
Urkunde  zugestellt,  um  solche  dem  K.  kbatholischen  Kirchenrath  zu  übergeben,  und  auch
seinerseits  die  Königliche  Bestätigung  in  der  vorgeschriebenen  Ordnung  nachzusuchen.

N.  den
(L.  S.)  Unterschrift

des  Patronat-Herrn.
D)  Des  Departements  der  Finanzen:
Des  Finanz-Ministerium.
Ergänzungen  und  Berichtigung  der  Vereins-Zoll-Ordnunz  und  des  Zoll-Tarifs  betreffend.

Unter  Beziehung  auf  die  im  Regierungs-Blatt  Nro.  61  verkündete  Vereins-Loll-Ordnung
  vom  26.  September  1333  werden  hiemit  felgende  Ergänzungen  und  Berichtigungen
  derselben  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht:
        <pb n="1077" />
        864

½)  Im  §.  34  ist  zwischen  dem  ersten  und  zweiten  Satze  des  ersten  Absatzes  die
Bestimmung  einzuschalten:
„Diese  Beschlüsse  unterliegen  alsbald  dem  Vollzuge.“
2)  Im  g.  94  ist  nach  den  Worten:  von  besonderen  Bewilligungen  der
Regierung,  anzufügen:
„nachdem  darüber  in  jedem  derselben  bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften“.
3)  Im  g.  96,  Zeile  7,  ist  nach  dem  Worte:  Zoll-Ordnung,  einzuschalten:
„welche  sich  übrigens  nach  den  allgemeinen  strafrechtlichen  Bestimmungen  des
betreffenden  Staates  classificiren,“.
4)  Im  F.#96,  S.  w50,  Zeile  17  von  oben,  ist  ein  Druckfehler  zu  verbessern,  nämlich
  statt  §.  6  —  K.  8  zu  seßen.
Sodann  werden  folgende  Abänderungen  des  Tarifs  zur  allgemeinen  Nachachtung
verbündet:  "
Der  Eingangs-Zoll  von  nachstehenden  Gegenständen  beträgt  bis  auf  weitere
Verordnung:
Bleizukere  Fffl.  0kr.
Eisenfabrikate:  -
Sensen,  Sicheln..  5656fl.  40  kr.
Salmakkkkkk  Ffl.  z0  kr.
Soda:
"oO  rohellmlmiirfrei.
p)  kristallisrttt  .  1fl.  a0kr.
Zucker:
c)  roher  fuͤr  Rafftieerien,
1)  verpackt  in  Kisten  und  Faͤssern.  65fl.
2)  verpackt  in  Saͤcken..  5sfl.  So  kr.
Ferner  ist  der  Eingangs-Zell  für  weiße  Seeweine,  Ziffer  498  b  nur  mit  Beschränkung
  auf  besiimmte  Einganzs-Orte  anwendbar.
Als  solche  Eingangs-Orte  werden  bezeichnet:
das  Ober-Zoll=  und  Hallapt  Friedrichshafen,  und
das  Zollamt  Langenargen.

vom  Sporco-Centner.
        <pb n="1078" />
        865

das  Ober-Zoll=  und  Hallamt  Ravenoburg,  15½#Z
das  Ober-Zollamt  Krauchenwies,  und  6

die  Zollämter  Ostrach,  Sigmaringen  und  Ebingen,

das  Ober-Zoll=  und  Hallamt  Tuttlingen,

die  Zollämter  Thuningen  und  Rottweil.

Stuttgart  den  :2.  November  1328.  Varubüler.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  erledigte  Pfarrei  Weilersteuß  lingen,  Dibzese  Blaubeuern,  enthält  gegen
  650  Pfarr-Genossen,  wovon  500  in  den  Filialen  Ermelau,  Emmhofen,  Grözingen,
Thalsteußlingen  und  Theuringshofen  wohnen.  Die  Filiale  haben  weder  Kirchen  noch
Schulen.  Das  Einkommen  dieser  Pfarrei  ist  auf  6a#  fl.  angeschlagen,  die  Naturalien
in  den  durch  das  neueste  Sportel-Gesetz  bestimmten  Preisen  berechnet.  Die  Bewerber
haben  ihr  Gesuch  innerhalb  vier  Wochen  dem  evangelischen  Consistorium  vorzulegen.

)  Die  Bewerber  um  die  evangelische  Pfarrei  Auenstein,  Dekanats  Marbach,
haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  cvangelischen  Consistorium  zu  melden.  Diese
Parochie  hat  mit  Einschluß  der  drei  Filiale  Helfenberg,  Wüstenhausen  und  Abstadt
1980  Pfarr-Genossen.  Der  Pfarrer  hat  die  Aufsicht  über  drei  Schulen,  und  die  Verpflichtung
  neben  den  ordentlichen  Gottesdiensten  in  der  Mutterkirche  auch  in  der  eine
halbe  Stunde  von  seinem  Wohnsiß  entsernten  Kirche  zu  Abstadt  an  allen  Sonn=  und
Festtagen  zu  predigen,  an  den  herkommlichen  Tagen  das  Abendmahl  und  an  jedem
Feiertag  eine  Catechisation  zu  halten,  und  die  daselbst  eintretenden  Casual-Gottesdienste.
zu  Lersehen.  Das  durch  eine  Zulage  von  ro  fl.  in  Geld  erhöhte  jéhrliche  Einkommen
ist  zu  Coo  fl.  angeschlagen,  wobei  die  firen  Naturalien  in  den  durch  das  Sportel-Geses
vom  233.  Juni  d.  J.  festgesehten  Preisen  berechnet  find.

5)  Die  wieder  zu  beseßende  katholische  Pfarrei  Heuchlingen,  Oberamts  Valen,
Dekanats  Unterkochen,  begreift  im  Pfarrdorfe  und  in  3  Filialen  729  Pfarrgenossen
und  hat  ein  Einkommen  von  600  fl.  in  Güterertrag,  Zehenten,  Capitalzinsen,  Besoldungen
  und  Gebühren.  n„
        <pb n="1079" />
        866

4)  Das  erledigte  Präceptorat  Murrhardt,  mit  der  Verpflichtung  in  der  gewöhnlichen
  Zahl  von  wöchentlichen  Stunden  den  Unterricht  in  den  für  die  lateinischen
Schüler  eingeführten  Lehrfächern  zu  ertheiken,  gewährt  neben  dem  Genuß  einer  freien
Wohnung  und  ohne  Einrechnung  der  Belohnung  för  Privatstunden,  ein  nach  den
neuesten  Normal-Preisen  zu  571  fl.  berechnetes  Einkommen,  in  welchem  3##6  fl.  Naturalien,
  vorzüglich  Holz,  begriffen  sind.  Die  Bewerber  um  diese  Stelle  haben  innerhalb
drei  Wochen  ihre  Eingaben  an  den  K.  Studienrath  einzusenden.

5)  Das  erledigte  erste  Präceptorat  Crailsheim,  mit  welchem  neben  der  Haupt-Verbindlichkeit
  1½—i4jährige  Schüler  in  den  gewöhnlichen  Lehrfächern  zu  unterrichten,
auch  die  Verpflichtung,  die  Geistlichen  bei  ihren  kirchlichen  Geschäfren  in  Nothfällen
zu  unterstüben,  verbunden  ist,  gewährt  neben  dem  Genusse  einer  freien  Wohnung  ein
mit  Einschluß  der  zufälligen  Einkünfte  nach  den  durch  das  neueste  Sportel-Geses  bestimmten
  Normal-Preisen  zu  646  fl.  berechnetes  Einkommen,  welches  509ß  fl.  in  Geld,
93  fl.  in  Naturalien,  und  Gütergenuß  im  Betrag  von  25  fl.  in  sich  begreist.  Die  Bewerber
  um  diese  Stelle  haben  ihre  Eingaben  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Studienrath
  einzureichen.

6)  Da  der  Oberamts-Gerichts-Abtuar  Prielmaper  in  Tettnang  auf  sein  Ansitchen
  entlassen  worden  ist,  so  werden  die  Bewerber  um  das  hierdurch  in  Erledigung
gekommene  Gerichts-Aktuariat  aufgefordert,  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.
Gerichtshofe  in  Ulm  zu  melden.  .

7)Am26.v.M.istdcrlejcctantdesKricgsministers,HauptmannzweiterClasso
v.Baldinger,gcstorbeu.  .

Berichtigung.
In  der  Instruktion  zum  Rekrutirungs-Gesetze  &amp;amp;.  37,  Linie  7  (Reg.  Blut  S.  629)  ist  ansian:
Ziehungs-Liste  —  zu  lesen:  „Nekrutirungs-Liste“.
        <pb n="1080" />
        867

Nro  70.

Regierungs-Blatt

fuͤr  das
Knigreich  Württemberg.

—

–  —  —  —  2

Montag,  den  22.  December  1828.

—  ——  –  —  —  .
Inhalt.

Kovigl.  Dekrere.  Dienst-Nachrichen.  "

VerfügungenderDepcktetaeaks.BesonntmachungzdiebevorstehendeStaufen-Prüfungdersustistcsia
tenbärebftkeffknks.—Errichtungeineszuwinkten-MenschenOrkan-MistObinmtssBeziilGewissens-.—-TerminezurTurmes-UmsingListkoangclifchmSchul-sprovisorraunsSchul-Jncipieutcn-—Ausnahmevo«

zwelaucübmdenslkkzletu

Dleust=  Erledigungen.

4

I.  Unmittelbare  K#nigliche  Dekrete.

Dienst=  Nachrichtem.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschliezung  vom  25.  v.  M.
das  erledigte  Cameralamt  Backnang,  zweiter  Classe,  dem  Cameral--Vorwalter  Hoch,
stetter  in  Wurmlingen,

durch  höchsie  Entschlietung  vom  26.  v.  M  die  erledigte  evengelische  Pfarrel  Walrheim,
  Dekanats  Aalen,  dem  Pfarrverweser  Hermann  zu  Möglingen,  Oberamts  Ludwigsburg,


die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Ober-Boihingen,  Dekanars  Rürtingen,  dem
Pfarrer  Lechler  zu  Hösingen,  im  Dekanats-Bezirk  Leonberg,  und:
        <pb n="1081" />
        868

die  erledigte  katholische  Pfarrei  Dietingen,  Oberamts  Rottweil,  dem  Pfurrer

Werner  in  der  Altstadt  Rottweil  gnaͤdigst  uͤbertragen,  auch
em  Real-Lehrer,  Praͤzeptor  Kißling  in  Heilbronn  den  Titel  eines  Professors
gnaͤdigst  ertheilt.

Sodann  haben  Höchstdieselben  durch  hoͤchstes  Dekret  vom  27.  v.  M.  den
Oberamts-Richter  Hammer  in  Spaichingen  auf  die  Oberamts-Richters-Stelle  erster
Classe  in  Vesigheim  zu  befoͤrdern,

durch  hoͤchstes  Dekret  von  demselben  Tage  das  erledigte  Amts-Notariat  Schoͤmberg,
  Oberamts  Rottweil,  dem  Pfand-Commissär  Lausterer  in  Sulz,  und

durch  höchstes  Dekret  vom  29.  v.  M.  die  katholische  Dekanats=  und  Stadtpfarrers-Stelle
  in  Riedlingen  dem  Pfarrer  und  Schul-Inspektor  Erb,  von  Neukirch,  Oberamts
Tettnang,  zu  übertragen,  auch

durch  höchste  Entschließung  vom  r.  d.  M.  an  die  Stelle  des  pensionirten  Sekretärs
Neuffer  den  mit  der  Herrschaft  Warthausen  übernommenen  Rentbeamten  Riegger
zum  Sekretär  bei  dem  Steuer-Collegium  zu  ernennen  geruht.

Ferner  haben  Seine  Königliche  Majestät  durch  höchste  Emschließung  vom
vro.  d.  M.  die  erledigte  Oberamts-Arzts-Stelle  zu  Marbach  dem  Unteramts-Arzt
O.  Palmer  zu  Winnenden,

die  evangelische  Pfarrei  Dizingen,  Dekanats  Leonberg,  dem  Helfer  Sepbold  in
Wildbad,  im  Debanat  gleichen  Nameneê,

die  evangelische  Pfarrei  Ganslosen,  Dekanats  Göppingen,  dem  dortigen  Pfarr-Verweser
  Kaufmann,

die  katholische  Pfarrei  Böhlerzell,  Oberamts  Ellwangen,  dem  Pfarrer  Knoll  zu
Berlichingen,  Oberamts  Künzeloau,  und

die  katholische  Pfarrei  Bühl,  Oberamts  Rottenburg,  dem  Pfarrer  Säckler  in
Obernau,  desselben  Oberamte,  auch  "

durch  hochste  Entschließung  vom  1-.  d.  M.  die  erledigte  katholische  Pfarrei  Westernheim,
  Oberamts  Geißlingen,  dem  Pfarrer  Huber  zu  Wahlstetten,  Oberamss
Spaichingen,  und

die  erledigte  katholische  Pfarrei  Naßgenstadt,  Oberamts  Ehingen,  dem  Pfarrer
Johler  in  Burgberg,  Oberamts-Bezirks  Heidenheim,  gnädigst  ubertragen.
        <pb n="1082" />
        869

Unter  dem  29.  v.  M.  wurden  die  Rittmeister  zweiter  Classe,  v.  Hardt,  des  ersten,
und  v.  Graͤvenitz,  des  vierten  Reiter-Regiments,  auf  ihr  Ansuchen  gegenseitig  versetzt;


unter  dem  6.  d.  M.  der  Hauptmann  erster  Classe  im  General-Quartiermeisterstab,
v.  Martens,  zum  Adjutanten  des  Kriegsministers  ernannt  und  zugleich  zum  Major
befoͤrdert;

unter  dem  7.  d.  M.  dem  vormaligen  Lieutenant,  nunmehrigen  Ober-Zoll=  und
Hallverwalter  zu  Ravensburg,  Venhelmann,  der  Titel  eines  Hauptmanns  zweiter
Classe  mit  der  Erlaubniß  die  Armee-Uniform  zu  tragen,  und

unrer  dem  1.  d.  M.  dem  pensionirten  Major  v.  Starckloff,  der  Titel  eines
Oberstlieutenants  ertheilt.

Unter  dem  ½2.  L.  M.  erhielt  der  auf  die  katholische  Pfarrei  Oberstoßhingen,  Oberamts
  und  Delkanats  Ulm,  ernannte  Kaplan  Vollmer,  von  Wiesenstaig,  und

unter  dem  6.  d.  M.  der  auf  die  katholische  Pfarrei  Seebronn,  Oberamts  und
Land-Dekanats  Rortenburg,  ernannte  Pfarrer  Buschle,  von  Mettenberg,  die  Königliche
  Bestätigung.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departements:
Des  Justiz-Ministerium.
Bekanntmachung,  die  bevorstehende  Semester-Prüfung  der  Justiz-Referendäre  betreffend.

Unter  Beziehung  auf  die  Bekanntmachung  vom  6.  Juni  1325  (Reg.  Blatt  S.  423)
werden  hierdurch  diejenigen  Referendäre  zweiter  Elasse,  welche  zu  Erstehung  der  zweiten
Dienfrprüfung  befähigt  sind  und  die  Zulassung  zu  derselben  beabsichtigen,  aufgefordert,
ihre  dießfälligen  Gesuche  auf  die  vorgeschriebene  Weise  und  unter  Angabe  ihres  Aufenthalts=Orts
  bis  zum  15.  Januar  1329  bei  dem  K.  Justiz-Ministerium  um  so  gewisser  einzureichen,
  als  im  Falle  der  Nichteinhaltung  dieses  Termins  der  Nachtheil  des  Ausschlusses
  von  der  nschstbevorstehenden  Semester-Prüfung  für  die  Säumigen  unfehlbar
eintreten  würde.
        <pb n="1083" />
        870

Den  zu  dieser  Pruͤfung  zugelassenen  Referendaͤren  werden  sodann  von  der  K.  Justiz-Pruͤfungs-Commission
  die  zu  Ansmbeitung  der  Probe-Relationen  erforderlichen  Akten
ohne  Verzug  zugestellt  werden.

Sturtgart  den  1.  December  1628.
Für  den  Minister:
v.  Otto.

"8)  Des  Departements  des  Innern:
1.  Des  Ministerium  des  Innern.

Errichtung  eines  zweiten  cbangelischen  Dekanats  im  Obcramts-Bezirk  Gerabronn.

Durch  höchste  Entschließung  vom  5.  d.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestaͤt
Lerfügt,  daß  von  dem  bisherigen  evangelischen  Dekanats-Bezirke  Blaufelden  die  Pfarrorte
  Altenberg,  Bächlingen,  Billingsbach,  Diensbach,  Gaggstadt,  Herrenthierbach,  Kirchderg,
  Langenburg,  Lendsiedel,  Micheibach  an  der  Haide,  Oberfleinbach,  Riedbach,  Rupertöhofen,
  Schmalfelden  und  Schrozberg  getrennt  und  zu  einem  besonderen  Dekanat,
welchem  sein  Amtssi  in  Langenburg  angewiesen  ist,  vereinigt  werden  sollen.

Stuttgart  den  4.  December  1823.  Schmidlin.

:.  Des  evangelischen  Consistorium.
Termine  zur  Concurs-Prüfung  der  erungelischen  Schul-Provisoren  und  Schul-Incipienten.

Sämtliche  Schul-Provisoren  evangelischer  Confession,  welche  sich  um  Dienstprüfung
gemeldet  haben,  werden  auf  Montag  den  5.  Januar  1329,  und  diejenigen  Schul-Incipienten,
  welche  die  Prüfung  auf  Provisorate  bestehen  wollen,  von  allen  Generalaten,
werden  auf  Montag  den  :2.  Januar  :#339,  wosern  sie  nicht  durch  besondere  Erlasse
von  der  diesmaligen  Prüfung  zurückgewiesen  worden  sind,  zur  Prüfung  berufen  und
haben  sich  an  genannten  Tagen  Morgens  8  Uhr  in  dem  Kanzlei-Gebäude  des  K.  Consistorium
  einzufinden.

Stuttgart  den  35.  December  1328.  Wachter.
        <pb n="1084" />
        871
3.  Des  Medicinal-Collegium.

Aufnahme  von  zwei  ansübenden  Aerzten.

Der  Doktor  der  Medicin  und  Chirurgie,  Hermann  Friederich  Hardegg,  aus
Ludwigsburg,  und  der  Doktor  der  Medicin,  Bernhard  Frik,  aus  Gmünd,  sind  nach
erstandener  Prüfung  zur  Ausübung  der  innern  Heilkunde  ermächtigt  worden.  Auch
ist  der  erstere  in  der  höheren  Chirurgie  und  Geburtshülfe  geprüft  und  zur  Ausübung
dieser  Wissenschaften  legitimirt  worden.  "

Stuttgart  den  ½2.  December  1328.
Für  den  Direktor:

Ober-Medicinalrath  Ludwig.

Dienst-Erledigungen.

1)  Durch  die  Beförderung  des  Oberamts-Richters  Hammer  in  Spaichingen  auf
die  Oberamts-Richters-Stelle  in  Besigheim,  ist  das  Oberamts-Gericht  Spaichingen
in  Erledigung  gekommen.  Die  Bewerber  um  diese  Srelle  haben  sich  binnen  drei  Wochen
  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Tübingen  zu  melden.

2)  Die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Unterlenningen,  Dekanat-Amts  Kirchheim,
zählt  mit  Einschluß  von  zwei  eingepfarrten  Höfen  730  Kirchen-Genossen,  und  das  Einkommen
  dieser  Stelle,  die  Naturalien  nach  den  im  Sportel-Gesetz  festgesetzten  Preisen
berechnet,  ist  zu  396  fl.  angeschlagen.  Die  Bewerber  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen
bei  dein  evangelischen  Consistorium  zu  melden.

5)  Die  Bewerber  um  die  evangelische  Pfarrei  Affaltrach,  Dekanats  Weinsberg,
welche  mit  Einschluß  des  Weilers  Eichelberg,  940  Kirchen-Genossen  enthält,  haben  ihre
Birttschriften  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  einzureichen.
Das  Einkommen  dieser  Stelle  ist,  mit  Einschluß  der  im  Jahre  13a1  bewilligten  Dorations-BVermehrung
  von  50  fl.  Geld,  zu  5o0  fl.  berechnet.

4)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Klein-Ingersheim,  Dibcese  Besigheim,
  welche  550  Kirchengenossen  enthält,  und  mit  einem  Einkommen  von  boo  fl.  verbun-
        <pb n="1085" />
        872
den  ist,  bei  welchem  die  Naturalien  in  den  durch  das  Sportel-Gesetz  festgesetzten  Preisen
in  Anschlag  genommen  sind,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen
Consistorium  zu  melden.

5)  Die  wieder  zu  besehende  katholische  Pfarrstelle  in  Jettenhausen,  Oberamts
und  Dekanats  Tettnang,  begreift  den  Pfarrort  mit  den  Filialen  Heiseloch,  Meistershofen,
  Schnehenhausen  und  Waggershausen,  366  Pfarrgenossen.  Da  die  Pfarrschule
sich  im  Filial  Schnebenhausen  befindet,  so  muß  der  Pfarrer  insbesondere  auch  an  jedem
Sonntag  allda  der  Sonntagsschule  beiwohnen,  und  die  Christenlehre,  nachher  in  Jettenhausen
  den  Abend-Gottesdienst  halten.  Das  Pfarr-Einkommen  besteht  an  Güter-Ertrag,
  Zehenten,  Grund-Gefällen,  Kapital-Zinsen,  Besoldungen  und  Gebühren  in  yoo  fl.

6)  Die  Vewerber  um  das  erledigte  Präceptorat  in  Weinsberg  haben  sich  innerhalb
  drei  Wochen,  bei  dem  K.  Studienrath  zu  melden.  Diese  Stelle,  mit  welcher  die
Verpflichtung,  wöchentlich  30  Lehrstunden  in  den  gewöhnlichen  Lehrfächern  zu  geben,
verbunden  ist,  gewährt  neben  dem  Genuß  einer  freien  Wohmung,  das  nach  den  neuesten
Normal-Preisen  berechnete  Einkommen  von  505  fl.  12  kr.,  dessen  einzelne  Bestandtheile
144  fl.  30  kr.  Geld,  551  fl.  12  kr.  Naturalien  in  Frucht,  Wein  und  Holz,  und  Güter-Genuß
  im  Betrag  von  fl.  30  kr.  sind.

7)  Durch  die  Versehung  des  Cameral-Verwalters  Hochstetter  ist  das  Cameral-Amt
  Wurmlingen,  dritter  Elasse,  womit  ein  Gehalo  von  #oo  fl.  an  Geld  und
Naturalien  verbunden  ist,  erledigt  worden.  Die  Bewerber  haben  sich  innerhalb  vier
Wochen  unter  Beischluß  der  nöthigen  Zeugnisse  bei  der  Finanz-Kammer  des  Schwarzwald-Kreises
  zu  melden.

8)  Am  27.  d.  M.  ist  der  Regiments-Quartiermeister  des  dritten  Infanterie-Regiments,
  v.  Ulmer,  zu  Stuttgart  gestorben.

Am  3.  d.  M.  sind  die  Rechts-Erkenutnisse  vom  Menat  Oktober  d.  J.  ausgegeben  worden.
        <pb n="1086" />
        873

Nro.  71.

Regierungs-Blatt

Königreich  Württemberg.

—  .—.  —  A  —  4  —  —

Mittwoch,  den  24.  December  1828.

.-—.---
  —  #  —.  ——  —.

In  haklt.
Köniel.  Dekrete.  Dienst,  Nackelchten.

Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Schutzpocken-Impfbücher.

 

4  7  -
I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestct  haben  vermoge  höchsten  Dekrets  vom  a7.  d.  M.
die  erledigte  zweite  Stadtpfarr-Stelle  zu  Eßlingen  dem  bisherigen  zweiten  Helfer,
Mrosessor  Hochstetter  daselbst,  neben  seinem  Hauptamt  am  Schullehrer  Seminar
gnädigst  übertragen.

Unter  dem  29.  d.  M.  wurden  die  Majors:

v.  Deschler,  der  Garnisons-Compagnien,  und
v.  Brunow,  des  siebenten  Infanterie-Regimentszu
  Oberst-Lieutenants  befördert.
        <pb n="1087" />
        874
II.  Verfuͤgungen  der  Departements.

Des  Departements  des  Innern:

Des  Ministerium  des  Innern.
Verfuͤgung,  betreffend  die  Schutzpocken-Impfbüche.

Aus  den  neueren  Berichten  über  die  Medicinal-Visitationen  ist  mehrfach  zu  entnehmen
  gewesen,  daß  die  Schuhpocken-Impfbücher  nicht  in  der  gehörigen  Ordnung
geführt  werden.

lan  sieht  sich  dadurch  veranlaßt,  zu  Vollziehung  der  dießfallsigen  Bestimmungen
des  Schußpocken-Impfgesetzes  vom  235.  Juni  13113  die  nachfolgenden  näheren  Vorschriften
  zu  ertheilen:  -

1)  In  jeder  Gemeinde  ist  ein  Schutzpocken-Impfbuch  zu  fuͤhren.  Dasselbe  hat
nicht  nur  den  Hauptort,  sondern  auch  alle  mit  demselben  im  Gemeinde-Verband
  stehenden  Parcellen  zu  umfassen,  und,  wenn  die  Bewohner  des  Gemeinde-Bezirks
  verschiedenen  Glaubens-Bebenntnissen  zugethan  sind,  oder  zu
verschiedenen  Pfarr-Sprengeln  eben  derselben  Confession  gehören,  nichts  desto
weniger  über  die  gesammte  Inwohnerschaft  ohne  Unterschied  sich  zu  erstrecken.

Sollte  jedoch  die  Oertlichkeit  es  wünschensge#th  machen,  daß  in  einer
größeren  Gemeinde-Parcelle  oder  in  einem  Complerssfolcher  Parcellen  ein  abgesondertes
  Impfbuch  geführt  werde;  so  hängt  es  von  dem  Erkenmnisse  des
vorgesetzten  Bezirksamts  ab,  die  Genehmigung  hiezu  zu  ertheilen.

2)  Das  Impfbuch  muß  enthalten:

a)die  Geburts-Tage  und  Namen  aller  seit  dem  1.  Januar  1317  gebornen,  in
dem  Gemeinde-Bezirk  zur  Welt  gebommenen,  oder  vor  der  Impfung  in  denselben
  hereingezogenen  Kinder  nebst  dem  Namen  und  Stand  ihrer  Eltern,

d  den  Tag  ihrer  Vorberufung  zur  öffentlichen  Impfung,

.)  den  Tag  der  geschehenen  Impfung,  oder  dos  Ausbruchs  der  Menschenpocken,
der  dieselbe  überflüssig  machte,

4  den  Erfolg  der  Impfung,
        <pb n="1088" />
        875

e)  den  Namen  des  Impfarztes  und  des  bei  der  öffentlichen  Impfung  oder  der
Nach-Visitation  als  Zeuge  zugezogenen  Mitgliedes  des  Gemeinderaths,

#)  die  Ursache  des  Nicht-Erscheinens  bei  der  öffentlichen  Impfung  oder  der
unterlassenen  Impfung.

5)  Die  Führung  des  Impfbuchs  ist  von  dem  Gemeinderath  einem  Orts-Eimvohner,
der  ein  öffentliches  Amt  bekleidet,  unter  Verweisung  auf  die  für  dieses  Amt
abgelegten  Pflichten  zu  übertragen.

Derjenige,  der  die  öffentliche  Impfung  in  dem  Gemeinde-Bezirke  besorgt,
kann  nur  ausnahmsweise  mit  besonderer  Genehmigung  der  höheren  Regierungs-Behörde
  hiemit  beauftragt  werden.

4)  Der  Impfbuchführer  ist  verpflichtet:

a)  zum  Behuf  des  Eintrags  der  Geburtstage  und  Namen  der  in  dem  Gemeinde-Bezirke
  zur  Welt  kommenden  Kinder,  beziehungsweise  ihrer  Eltern,  deogleichen
  der  Todestage  der  etwa  ungeimpft  wieder  gestorbenen  Kinder,  das
Impfbuch  in  bestimmten  der  Bevölkerung  angemessenen  Zeit-Abschnitten  denjenigen
  Orts-Geistlichen,  und,  wenn  jüdische  Glaubens-Genossen  in  der  Gemeinde
  wohnen,  dem  Rabbiner  oder  dem  Orts-Vorsteher,  welche  die  Geburts=
  und  Sterbe-Register  führen,  vorzulegen,  auch  am  Schlusse  des  Jahres
  die  Vollständigkeit  ihres  Eintrags  von  ihnen  eigenhändig  beurkunden  zu
lassen;

diejenigen  Kinder  aber,  welche  ungeimpft  in  den  Gemeinde-Bezirk  hereinziehen,
  sobald  ihm  der  sie  betreffende  Auszug  aus  dem  Impfbuch  der  Gemeinde,
  in  der  sie  geboren  sind,  zugekommen  ist,  selbst  einzurragen;

b)  aus  den  ihm  übergebenen  Privar-Impfscheinen  die  Zeit  der  geschehenen
Impfung,  den  Erfolg  derselben  und  den  Namen  des  Impfarztes  in  dem
Impfbuch  bei  den  betreffenden  Kindern  anzumerken,  die  Scheine  selbst  aber
dem  Impfbuch  so  lange  beizuschließen,  bis  der  öffentliche  Impfarzt  sie  eingesehen
  und  als  befriedigend  erkannt  hatz;

Tc)  dem  öffentlichen  Impfarzt  die  Einsicht  des  Impfbuchs  zu  gestatren,  so  oft
derselbe  es  verlangt,  um  beurtheilen  zu  können,  ob  eine  öffentliche  Impfung
        <pb n="1089" />
        876

vorzunehmen  sey,  auch  denselben  auf  die  Nothwendigkeit  dieser  Vornahme
von  Amts  wegen  aufmerksam  zu  machen,  sobald  auf  eine  Einwohnerschaft
von  je  300  Menschen  6  mehr  als  drei  Monate  alte  Kinder  vorhanden  sind,
deren  Ansteckungöfähigkeit  nicht  als  getilgt  zu  betrachten  ist,  die  mithin  nicht
entweder  mit  vollbommenem  Erfolg  oder  dreimal  vergeblich  geimpft  oder  von
den  Menschenpocken  befallen  wurden;

nach  erfolgter  Fesisesung  des  Tags  für  eine  öffentliche  Impfung  dem  Orts-Vorsteher
  die  oben  erwähnten  Kinder  zu  benennen,  um  sie  zu  der  öffentlichen
Impfung  vorberufen  zu  können,  auch,  daß  diese  Vorberufung  Statt  gefunden
  habe,  in  dem  Impfbuch  zu  bemerken;

am  Tage  der  öffentlichen  Impfung  und  der  auf  sie  folgenden  Nachwisitation
in  dem  Local,  in  welchem  dieselbe  vorgenommen  wird,  mit  dem  Impfbuch
zu  erscheinen,  und  den  öffentlichen  Impfarzt  zum  Eimrag  des  Tages  der
Impfung,  des  Erfolgs  derselben  und  seines  Ramens,  das  als  Zeuge  beigezogene
  Gemeinderaths-Mitglied  hingegen  zu  gleichfallsiger  Beisesung  seiner
Namens=  Unterschrift  zu  veranlassen,  die  Gründe  aber,  aus  welchen  etwa
einzelne  vorberufene  Kinder  ausblieben  oder  nicht  geimpft  wurden,  namentlich
den  jetzt  erst  erhobenen  Tod,  den  Wegzug,  die  Krankheit,  den  jeht  erst  in
Erfahrung  gebrachten  Ausbruch  der  Menschenpocken  an  denselben,  seine  jetzt
erst  nachgewiesene  Privat-Impfung  in  dem  Impfbuch  beizuseßen;  auch,  wenn
der  Grund  in  dem  Wegzuge  des  Kindes  nach  einem  andern  Orte  des  Ksénigreichs
  liegen  sollte,  einen  dasselbe  betreffenden  Auszug  aus  dem  Impfbuche
an  den  Impfbuchführer  des  neuen  Aufenthaltortes  zu  übersenden,  und  den
dafür  zu  verlangenden  Empfangschein  dem  Impfbuch  so  lange  beizulegen,  bis
das  Bezirkcamt  bei  dem  nächsten  Ruggericht  Einsscht  davon  genommen  haben
wird;

je  auf  den  31.  December  das  Impfbuch  dem  Ortsvorstand  vorzulegen,  und
ihm  diejenigen  Kinder,  die  drei  Jahre  alr  sind,  ohne  daß  ihre  Ansteckunge-Ihhigkeit
  als  gerilgt  bemerkt  wäre,  zu  bezeichnen,  um  gegen  ihre  Eltern  oder
Vormönder  das  Geeignete  verfügen  zu  können,  auch  daß  diese  Vorlegung
Stait  gefunden  habe,  von  ihm  in  dem  Impfbuch  beglaubigen  zu  lassen;
        <pb n="1090" />
        877
68)  endlich  nicht  nur  dem  vorgesehten  Bezirksamt,  dem  Oberamts-Arzt  und  dem
Kreis-Medicinalrath  auf  jedesmaliges  Verlangen  das  Impfbuch  zur  Einsicht
unter  die  Augen  zu  legen,  um  sich  von  der  richtigen  Führung  desselben  Gewißheit
  zu  verschaffen,  sondern  auch  jedem  Betheiligten  auf  Begehren  einen
beglaubigten  Auszug  daraus  zu  fertigen.
5)  Die  Kosten  der  Anschaffung  des  Impfbuchs  und  die  Belohnung  des  Impfbuchführers
  für  seine  Bemöhung  mit  demselben,  ausgenommen  die  von  den  Betheiligten
  verlangten  Auszüge,  sind  von  der  Gemeinde-Pflege  zu  bekreiten;
für  die  ebengedachtem  Auszüge  ist  der  Impfbuchführer  von  den  Betheiligten,
welche  sie  begehren,  zu  entschädigen.  Die  Größe  sowohl  der  aus  der  Gemeinde-Pflege
  zu  bestreltenden  Belohnung,  als  der  von  den  Betheiligten  zu  übernehmenden
  Gebühren  wird  von  dem  Gemeinderath  sogleich  bei  der  Anstellung
des  Impfbuchführers  festgesett.
Der  Impfbuchführer  ist  dafür  verantwortlich,  daß  das  Impfbuch  sicher  aufbewahrt
  werde.  Ausgeschriebene  Impfbücher  sind  in  Zukunft  nicht  mehr  bei  den
in  den  Händen  der  Pfarrer  befindlichen  Familien-Registern,  sondern  auf  dem
Rathhaus  da,  wo  auch  die  Bürger=  und  Beisitger-Listen  aufbewahrt  werden,
niederzulegen.
7)  Bei  jeder  öffentlichen  Impfung  hat  der  Impfarzt  besorgt  zu  seyn,  daß  die
Einträge  in  das  Impfbuch  gehbrig  vervollständigt  werden.
Jedesmal  bei  Abhaltung  des  Ruggerichts  hat  das  Bezirksamt  sich  das  Impfbuch
vorlegen  zu  lassen  und  sich  zu  überzeugen,  ob  es  vollständig  und  in  Ordnung
geführt  werde,  auch  nachzuforschen,  ob  vom  Orts-Vorstand  gegen  die  Säumigen
  das  Erforderliche  verfügt  worden  sey.  Die  enrdeckten  Gebrechen  sind  sogleich
  abzustellen.
Der  Oberamts-Arzt  und  in  den  unteramtsärztlichen  Bezirken  aus  beständigem
Auftrage  desselben  der  Unteramts-Arzt  hat  außerdem  von  Zeit  zu  Zeit,  wenn
er  ohnedieß  in  den  Ort  kommt,  dasselbe  einzusehen,  auf  das,  was  er  mangelhaft
  findet,  den  Impfbuchführer  aufmerksam  zu  machen,  und,  wenn  es  nicht
verbessert  werden  sollte,  solches  dem  Bezirksamt  anzuzeigen.

6

—

—

9
        <pb n="1091" />
        878

10)  Bei  den  Medicinal-Visitationen  endlich  wird  der  Kreis-Medicinalrath  die
Impfbücher  jedenfalls  an  den  Orten  der  Visitation  untersuchen,  aber  auch  von
einigen  Amtsorten  dieselben  sich  zur  Einsicht  kommen  lassen,  und  die  Ergänzung
  der  etwa  entdeckten  Lücken  durch  das  Bezirksamt  einleiten.

11)  Würde  auf  die  Vervollständigung  eines  mangelhaft  erfundenen  Impfbuchs  ein
besonderer  Aufwand  gemacht  werden  müssenz  so  ist  der  Schuldhafte  verbunden,
denselben  der  betreffenden  Gemeindepflege  zu  ersehen.

Stuttgart  den  15.  December  1828.
Schmidlin.
        <pb n="1092" />
        879

Nro.  72.

Regierungs-Blatt

fuͤr  das

Königreich  Württemberg.

Dienstag,  den  30.  December  1828.

Inhalc.

Königl.  Dekrete.  Ordens-Verleihung.  —  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Bekannemachung,  betresfend  die  Erleichterung  des  Ober:  Tribunals  in
den  ihm  obliegenden  Dienstprüfungs-Geschäften.  —  Bekannemachung,  die  bevorstehende  Prüfung  der  Rechts-Candidaten
  betreffend.  —  Den  Besuch  der  Landes-Universirär  betreffend.  —  Belohnung  und  Belobung  mehrerer
  Landläger.  —  Preise=  Vertheilung  an  evangellsche  Schuilehrer  für  die  Beantwortung  einer  Preisfrage,
und  Bekanntmachung  einer  neuen  Preis-Aufgabe.  —  Bildung  des  Forst-Repiers  Alt-Krautheim.

Dienst-Erledigungen.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

A)  Ordens-Verleihung.

Seine  Königliche  Majestät  haben,  nach  höchstem  Dekrete  vom  27.  d.  M.  an
den  Ordens-Vice-Kanzler,  dem  Bürgermeister  und  eidgendfüschen  Obersten  Herzog
von  Effingen  zu  Arau,  bisherigen  Ritter  des  Königlichen  Ordens  der  Württembergischen
  Krone,  das  Commenthur-Kreuz  dieses  Ordens  zu  verleihen  geruht.
        <pb n="1093" />
        880
8)  Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchsie  Entschließung  vom  15.  d.  M.
das  erledigte  Revier  Dornstetten,  Forsts  Freudeustadt,  dem  Förster  Rumpus  zu
Sterneck,  im  Sulzer  Forste,  und

durch  höchstes  Dekret  vom  u.  d.  M.  die  bei  dem  K.  Gerichtshofe  zu  Ulm  erledigte
Ober-Justiz-Assessor-Stelle  dem  Eollegial-Hülfs-Arbeiter,  Gerichts-Aktuar  Harpprecht
  in  Ellwangen,  gnädigst  übertragen.  6  6

Sodann  haben  Höchstdieselben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  24.  d.  M.
den  Stallmeister  Dobel  am  Landbeschäler-Stall  in  den  Ruhestand  zu  verseben  geruht.

Der  auf  die  Kaplanei  in  Ober-Stadion,  Oberamts  Chingen,  ernannte  Pfarrer
Schmid,  von  Hundersingen,  erhielt  unter  dem  15.  d.  M.  die  Königliche  Bestätigung.

II.  Verfügungen  der  Departements.
4)  Des  Justiz-Departemeuts:
Des  Justiz-Ministerium.

a)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Erleichterung  des  Ober-Tribunals  in  den  ihm  obliegenden  Diensi-Prüfungs-Grschästen.


Da  Seine  Königliche  Majestät  in  Erwägung  der  Nothwendigkeit  einer  dem
K.  Ober-Tribunal,  welchem  die  Dienstprüfungs-Geschäfte  im  Justiz-Departement  seither
nach  ihrem  ganzen  Umfange  obgelegen,  im  Interesse  seines  richterlichen  Hauptberufes
zu  gewährenden  Erleichterung,  vermöge  höchster  Entschließung  vom  22.  d.  M.  anzuordnen
  geruhet  haben,  daß  von  jebt  an  die  Geschäfte  der  Justiz-Dienstprüfungen  in
zwei  getrennten  Sektionen  behandelt  und  hiernach  die  erste  Dienstprüsung  (Prüfung
der  Rechts-Candidaten)  einer  aus  Mitgliedern  des  Gerichtshofes  zu  Tübingen  und  der
dortigen  Juristen-Fakultät  zusammengesehten  Prüfungs-Behöbrde,  als  ersien  Sektion,
übertragen,  dagegen  einzig  die  Geschäfte  der  zweiten  Dienstprüfung  (Prüfung  der
Referendäre)  fernerhin  von  der  seither  bestandenen  Dienstprüfungs-Commission  des
K.  Ober-Tribunals,  als  nunmehriger  zweiter  Sektion,  besorgt  werden  sollen;  so  wird
        <pb n="1094" />
        881

diese  hoͤchste  Verfuͤgung  nach  erfolgter  Ruͤcksprache  mit  dem  K.  Ministerium  des  Innern
  hiemit  zur  oͤffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Stuttgart  den  35.  December  1326.

Auf  Seiner  Majestät  des  Königs  besonderen  Befehl:
.  Muaucler.

b)  Bekanntmachung,  die  bevorstehende  Prüsung  der  Rechts-Candidaten  betreffend.

Unter  Beziehung  auf  die  vorstehende,  nach  höchstem  Befehl  Seiner  Königlichen
  Majestät  ergangene  Ministerial-Verfügung  vom  35.  d.  M.,  wonach  die  erste
Dienstprüfung  im  Justiz-Departement  (Prüfung  drr  Rechts-Candidaten)  von  nun  an,
an  die  zu  Tübingen  bestehende  erste  Sektion  der  Justiz-Prüfungs-Commission  überwiesen
  worden,  werden  diejenigen  Rechts-Candidaten,  welche  zu  der  für  diesesmal  im
Monat  Februar  1329  Statt  findenden  ersien  Dienstprüfung  vor  kaumgedachter  Sekrion
zugelassen  zu  werden  wünschen,  gemäß  der  Anordnung  des  Artikels  !  der  Dienstprüfungs-Instruktion
  vom  50.  November  1820  (Reg.  Blatt  S.  625)  hiemit  aufgefordert,  ihre
diesfälligen  Gesuche,  welche  genau  nach  den  hierüber  bestehenden  WVorschriften  eingerichtet
sepn  müssen,  bis  zum  fünfzehenten  Jannar  1329  bei  der  unterzeichneten  Stelle
um  so  gewisser  einzureichen,  als  im  Falle  der  Nicht-Einhaltung  dieses  Termins  der
Nachtheil  des  Ausschlusses  von  dieser  Semester-Prüfung  für  die  Säumigen  unfehlbar
eintreten  würde.

Hierbei  wird  noch  angefügt,  daß  diejenigen  Rechts-Candidaten,  welche  zwar  in
dem  Termine  sich  melden,  sodann  aber  ohne  Entschuldigung  ausbleiben,  auch  zu  der
nächstfolgenden  Prüfung  nicht  zugelassen  werden.

Schließlich  sindet  man  sich  Leranlaßt,  die  wegen  Verhinderung  der  Anwendung
verborener  Hülfsmittel  bei  der  schrifrlichen  Prüfung  ergangene  Ministerial-Verfügung
vom  17.  April  1323  (Reg.  Blatt  S.  195)  biemit  ihrem  ganzen  Inhalte  nach  wiederholt
  einzuschärfen.

Stuttgart  den  24.  December  1328.
Maurcler.
        <pb n="1095" />
        882
81  Des  Departements  des  Innern.
1.  Des  Ministerium  des  Innern:
a)  Den  Besuch  der  Landes-Universstät  betreffend.

Am  Anfang  des  gegenwärtigen  Winter-Halbjahrs  befanden  sich  auf  der  Unirersität
Tübingen  Studierende:
a)  der  evangelischen  Theologie
2)  der  batholischen  Theologie
5)  der  Rechtswissenschaft

222

171

.  0909
6)  der  Heilkunde..  ..  ..  136
5)  der  Staatswirthschat  16
6)  der  allgemeinen  Vorbereitungs-Wissenschaften  433

 

Zusammen  .  362
Hierunter  sind  Auslaͤnder  ..  .  .  .  90
Stuttgarr  den  20,  December  1828.  Schmidlin.

b)  Belohnung  und  Belobung  mehrerer  Landjäger.

In  Gemäßheit  der  §#  40  und  50  der  Königlichen  Verordnung  über  die  Organisation
  des  Landjäger-Korps  vom  5.  Juni  1323  werden  die  den  nachstehenden  Stations=Kommandanten
  und  Landjägern,  welche  sich  durch  Entschlossenheit,  Umsicht  und  Dienst-Eiser
  besonders  ausgezeichnet  haben,  für  die  erste  Hälfte  des  laufenden  Etatojahrs  zuerkannten
  Belohnungen  hiemit  böffentlich  bekannt  gemacht:

)Geld-Prämien  haben  erhalten:

der  Stations-Kommandant  erster  Classe:
Maier  von  Tübingen;

die  Stations-Kommandanten  zweiter  Classe:
Kurz  in  Leutkirch,
Schäufele  in  Ellwangen,
Laib  in  Reckarsulm,
Kugler  in  Brackenheim,
        <pb n="1096" />
        883

Schneider  in  Kuͤnzelsau,
Singer  in  Nagold;

die  Stations-Kommandanten  dritter  Elasse:
Locher  in  Ravensburg,
Heimburger  in  Welzheim,
Schefbuch  in  Horbz;

die  Landjäger  erster  Elasse:
Besserer  zu  Stuttgart,
Großmann  zu  Reckarsulm,
Langenbücher  zu  Waldsee,
Buschle  zu  Münsingen,
Bug  zu  Ellwangen,
Schnirring  zu  Tuttlingen,
Weeser  zu  Horb,
Kuppinger  zu  Sulz,
Zieger  zu  Stuttgart,
Eberhardt  zu  NRottweilz

die  Landjäger  zweiter  Elasse:
Spaag  zu  Brackenheim,
Steegmaier  zu  Welzheim,
Höôgg  zu  Neresheim  und
Scheckenbach  zu  Stuttgart.

b)  Oeffentliche  Belobung  verdienen:

die  Stations-Kommandanten  zweiter  Elasse:
Dentler  zu  Freudenstadt,
Kühnle  zu  Sulzz

die  Stations-Kommandanten  dritter  Elasse:
Lorenz  zu  Wangen,
Zink  zu  Saulgau,
Holzhäuer  zu  Ochringen,
Beck  zu  Hall,
        <pb n="1097" />
        884

Maier  zu  Crailsheim,
Haag  zu  Aalen,
Guͤndele  zu  Neuenbuͤrg,
Simondet  zu  Calw;

die  Landjaͤger  erster  Classe:
Müller  zu  Wangen,
Ganther  zu  Saulgau,
Wolf  zu  Ravensburg,
Ege  zu  Biberach;

die  Landjäger  zweiter  Elasse:
Schwarz  zu  Wiblingen  und
Roth  ebendaselbst.

Srtuttgart  den  35.  December  1328.  Schmidlin.

2.  Des  evangelischen  Consistorium.

Preise-Vertheilung  an  evangelische  Schullehrer  für  die  Beantwortung  einer  Preisfrage,  und
Bekanntmachung  einer  neuen  Preis-Aufgabe.

Ueber  die  im  Jahr  1826  (Reg.  Blatt  S.  551)  den  evangelischen  Schullehrern  aufgegebene
  Preisfrage:
„  Wie  kann  die  Schule  für  das  Leben  bilden,  sowohl  durch  ihre  Lehr-Gegen-„stände,
  als  durch  ihre  Lehrform  und  Disciplin?“
sind  bei  der  diesjährigen  Synode  fünfzehn  Abhandlungen  eingekommen,  von  welchen
nachstehende  drei  in  Vergleichung  mit  den  übrigen  als  preiswürdig  erkannt  wurden,
und  zwar  in  folgender  Ordnung:
I.  Nro.  9  des  Preises  von  fünf  Dukaten  mit  dem  Motto:
„„Dann  sind  die  Schulen  wohlgcrathen,
„„Wenn  sie  uns  Bürger  für  die  Staaten
„Und  für  den  Himmel  Christen  zieh'n.“
II.  Nro.  6  des  Preises  von  drei  Dukaten  mit  dem  Motto:
„L#eber  im  Leben  einen  unschuldigen  Schwachkopf,  als  einen  klugen  Böse-„wicht
  1
        <pb n="1098" />
        885

III.  Nro.  3  des  Preises  von  zwei  Dukaten  mit  dem  Motto:
„Non  scholge,  sed  vitae  discendum  est.“

Bei  Eröffnung  der  versiegelten  Zettel  fanden  sich  als  Verfasser:

I.  Unterlehrer  Tröster  am  Schullehrer-Seminar  zu  Eßlingen,
II.  Knaben-Schulmeister  Bertsch  in  Brackenheim,
III.  Provisor  Lung  in  Tüblngen.

Einer  öffentlichen  Belobung  wurden  für  würdig  gehalten  die  Abhandlungen
NRro.  2,  3  und  215,  welche  den  Mädchen-Schulmeister  Kreeb  in  Heidenheim,  den
Mädchen-Schulmeister  Rößlen  in  Bopfingen,  und  den  Schulmeister  Reiniger  in
Bissingen  an  der  Teck  zu  Verfassern  haben.

Für  das  Jahr  1830  wird  die  Preisfrage  zur  Beantwortung  vorgelegt:

.  Welche  Zwecke  sollen  durch  die  Gedächtniß-Uebungen  befördert,  welche  Rück-„sichten
  bei  ihrer  Behandlung  genommen,  welche  Fehler  vermieden,  welcher
„  Stoff  und  welche  Methodik  bei  den  verschiedenen  Alters-Elassen  dafür  ge-„wählt
  werden?“

Die  Abhandlungen  müssen  spätestens  am  1.  Mai  1830  unter  den  vorgeschriebenen
Bedingungen  an  das  cvangelische  Conffstorium  eingeschickt  seynz  die  nach  dem  Termin
einlaufenden  Abhandlungen  werden  vom  Preisbewerben  ausgeschlossen.

Stuttgart  den  3.  December  2823.  Wachter.

C)  Des  Departements  der  Finanzen:
Des  Finanz-Ministerium.
Bildung  des  Forst-Reviers  Alt-Krautheim.

In  Folge  höchster  Entschließung  Lom  19.  Juni  132)7  ist  aus  den  in  der  Gegend
von  Alt-Krautheim  vom  Staat  erkauften  und  einigen  weitern  Waldungen  ein  neucs
Revier,  Alt-Krautheim,  gebildet,  dasselbe  in  die  dritte  Classe  mit  Pferds-Ration  geseht
und  dem  Forste  Mergentheim  zugetheilt  worden.

Stuttgart  den  18.  December  1826.  Varnbüler.
        <pb n="1099" />
        886
Dienst-Erledigungen.

½)  Die  wieder  zu  besetßzende  katholische  Pfarrei  Gündringen,  Oberamts  und
Dekanats  Horb,  begreist  im  Pfarrdorfe,  im  Hofe  Dürrenhard,  in  Rohrdorf,  Unterschwandorf
  und  der  weiteren  Umgegend,  Oberamts  Nagold,  44  Katholiken.  Als
ausserordentliche  Obliegenheit  hat  der  Pfarrer  monatlich  wenigstens  zweimal  an  einem
Wochentage  in  dem  Filial  Rohrdorf  Gottesdienst  zu  halten,  und  Religions-Unterricht
zu  ertheilen.  Das  Pfarr-Einkommen  von  eigenen  Gärten  und  Wiesen,  Zehnten,
Grundgefäll,  Besoldungen  und  Gebühren  besteht  in  620  fl.

2)  Die  Bewerber  um  das  erledigte  zweite  Diakonat  zu  Eßlingen  haben  sich  innerhalb
  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Gonsistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.  Neben
  dem,  daß  der  zweite  Diakon  mit  dem  zweiten  Stadtpfarrer  und  dem  ersten  Diakon
wochenweise  bei  den  kirchlichen  Geschäften  in  der  Stadt  abwechselt,  hat  er  noch  die
Filialien  Mettingen,  Sulzgries  und  Rüdern,  in  welchen  an  jedem  Sonntag  abwechselund
  eine  Predigt  oder  Kinderlehre  zu  halten  ist,  besonders  zu  berathen.  Das  Einkommen
  ist  auf  696  fl.  nach  den  in  dem  neuen  Sportel-Gesetz  bestimmten  Normalpreisen
berechnet.

5)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Warmbronn,  Diodcese  Leonberg,
welche  670  Kirchen-Genossen  hat,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen
  Consistorium  zu  melden.  In  der  Competenz  ist  das  Einkommen  dieser  Stelle
berechnet  zu  25  fl.  Geld,  926  fl.  Güter=  und  Zehnt-Ertrag  und  36  fl.  Beneficien  und
Emolumenten,  zusammen  999  fl.,  wovon  4  fl.  zum  geistlichen  Besoldungs-Verbesserungs-Fonds
  abzugeben  sind.

4)  Durch  Beförderung  des  Försters  Rumpus  ist  das  Revier  Sterneck  zweiter
Elasse  b,  im  Sulzer  Forste  in  Erledigung  gekommen.

5)  Am  13.  v.  M.  ist  der  Rechts-Consulent  Kapff  zu  Balingen  gestorben.
        <pb n="1100" />
        887

Nro.  73.

Regierungs-Blatt

fuͤr  das
Koͤnigreich  Wuͤrttemberg.

Mittwoch,  den  31.  December  1828.

Inbalt.
Verfügungen  der  Deptements.  Weitere  Delemmmachung=  die  in  einzelnen  Gemeinderaths-Bezirken
vol  ndete  Bereinigung  des  Unterpfandswesens  betreffend.  ro  L

 

—

 

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keinec.

II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Justiz-Departements.
Der  Hypotheken-Commission.
Weitere  Bekanntmachung,  die  in  einzelnen  Gemeinde-Raths-Bezirken  vollenbete  Bereinigung  des  Unterpfandewesens
  betreffend.  (Nro.  XVI.)
(Vergl.  Reg.  Platt  vom  Jahr  1828,  S.  807.)

Nach  den  seit  der  lebten  Bekanntmachung  vom  1.  Nov.  d.  J.  bis  heute  bei  der  K.  Hppotheken-Commission
  eingekommenen  Berichten  der  Oberamts=  und  Amts-Gerichte  sind  in  den
biernach  benannten  weiteren  siebenzig  Gemeinderaths-Bezirken  die  Geschäfte  der
Bereinigung  des  Unterpfandewesens  vollständig  beendigt,  auch  die  neuen  Unterpfands-Bücher
in  Ordnung  gebracht  worden,  und  ist  somit  das  Pfand-Geseßz  2c.  vom  15.  April  1825,
gemäß  den  durch  die  betreffenden  Bezirks-Gerichte  in  Befolgung  der  Einführungs-Insiruktion
vom  15.  December  1825,  PKF.  165  erlassenen  öffentlichen  Kundmachungen,  in  diesen  Orten
in  volle  Wirksamkeit  getreten;  was  mit  dem  Anhange  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht
wird,  daß  nunmehr  in  eintausend  und  sechzig  Gemeinderaths-Bezirken  die  Psand-Bereinigungs-Geschäste
  vollführt  sind.

Stuttgart  den  36.  December  1828.  Schwab.
        <pb n="1101" />
        888

Sechzehnte  Uebersicht
der  Gemeinderaths-Bezirke,  in  welchen  das  Pfand-Vereinigungs=Geschäft
  vollendet  ist.

1I.  Necar,  Kreié.
1)  Oppenweiler,  Pfand-Commissariats  und  Oberamts  Backnang;
2)  Kaltenwesten,  Pfand-Commissariats  Besigheim,
5)  Metten  zimmern,  Pfand-Commissariats  Bietigheim,
4)  Frauenzimmern,  Pfand-Commissariats  Güglingen,  Oberamts  Brackenheim;
5)  Uhlbach,  Pfand-Commissariats  Untertürkheim,  Oberamts  Cannstadt;
6)  Freudenstein,  Pfand-Commissariats  Maulbronn
7)  Wiernsheim,  Pfand-Commissariats  Dürrmenz,  Oberamts  Mgulbronn;
3)  Binswangen,  Pfand-Commissariats  Neckarsulm,
0)  Vachenau,  Pfand-Eommissariats  Neuenstadt,
lo)  Hohnacker,  Pfand-Commissariats  Waiblingen,
11)  Baach,
12)  Hahnweiler,
13)  Sülzbach,  Pfand-Commissariats  Weinsberg,
#4)  Schupbach,  Pfand-Commissariats  Eschenau,
15)  Hoͤslensuͤlz,  Oberamts  Weinsberg.
16)  Neulautern,Pfand-Commissariats  Löwenstein,
17)  Wüstenroth,

Oberamts  Besigheim;

Oberamts  Reckarsulm;-Pfand-Commissariats

  Winnenden,  Oberamts  Waiblingen;

II.  Schwarzwalde-Kreis.
A)  Haupt-Orte  der  Pfand-Commissariats-Bezirke:
13)  Entringen,  Öberamts  Herrenberg.  (Pfand-Commissär:  Luz.)
19)  Pfullingen,  Stadt,  Oberamts  Reutlingen.  (Pfand-Commissär:  Hämmerle.)
à0)  Tuttlingen,  Oberamts-Stadt.  (Pfand-Commissär:  Klumpp.)
B)  Andere  Gemeinderaths-Bezirke:
21)  Simozheim,  Pfand-Commissariats  Calw,

22)  Alt-Bulach,  ·  .;  .  Oberamts  Calw;
33)  Neubulach,  Stadt,  Pfand-Commissariats  Teinach,

24)  Birtelbronn,  Pfand-Commissariats  und  Oberamts  Horb;
        <pb n="1102" />
        889

25)  Wenden,  Pfand-Commissariats  Altenstaig,

26)  Effringen,  Pfand-Commissariats  Wildberg,

27)  Calmbach,  Pfand-Commissariats  Wildbad,  Oberamts  Neuenbürg;

23)  Ober-Ensingen,  Pfand-Commissariats  Nürtingen,

:9)  Beuren,  Pfand-Commissariats  Neuffen,

50)  Frommenhausen,

31)  Niedernau,  Pfand-Commissariats  Remmingsheim,  Oberamts  Rottenburg;

52:)  Schwalldorf,

55)  Neufra,  Pfand-Commissariats  Schèmberg,  Oberamts  Rottweilz

34)  Kusterdingen,  Pfand-Commissariats  Dußlingen,

7  Sne  1  d.  n  Pfand-Commissariats  Walddorf,

370)  Hohentwiel,  K.  Kron-Domäne,  Pfand-Commissariats  Tutrlingen,)  Oberamts

38)  Weigheim,  Pfand-Commissariats  Trossingen,  Tuttlingen.

Der  Pfand-Commissariats-Bezirk  Tuttlingen,  dortigen  Oberamts,  1st
nun  vollständig  bereinigt.

Oberamts  Nagold;

Oberamts  Nürtingen;

Oberamts  Tübingen;

III.  Jart  Kre  ié.

A)  Haupt-Orte  der  Pfand-Commissariats-Bezirke:
59)  Künzelsau,  Oberamts-Stadt.  (Pfand-Commissär:  Reuß.)
40)  Pfedelbach,  Amtssiß.  (Pfand-Commissär:  Rueff.)

"B)  Andere  Gemeinderaths-Bezirke:
4r)  Honhardt,
42)  Waldthann
45)  Stödtlen,  Pfand-Commissariats  Zöbingen,  Oberamts  Ellwangen;
44)  Söhnstetten,  Pfand-Commissariats  Gerstetten,
45)  Hürben,  Pfand-Commissariats  Giengen,
46  Laibach,  Pfand-Commissariats  Doͤrzb  ;
4%  Ober-Gänsbad,  -  rzbach,  Oberamts  Kuͤnzelau;
48)  Koͤsingen,

49)  Ohmenheim,  Pfand-Commissariats  und  Oberamts  Neresheim;
50)  Schweindorf,

1  Pfand-Commissariats  Jagstheim,  Oberamts  Crailsheim;

Oberamts  Heidenheim;
        <pb n="1103" />
        51)  Baum-Erlenbach,
5:)  Büttelbronn,  Z
55)  Langenbeutingen,  Pfand-Commissariats  und  Oberamts  Oehringen;
54)  Möglingen,
55)  Zweiflingen,
Der  Pfand-Commissariats-Bezirk  Heidenheim,  ist  nun  vollständig  bereinigt;

desgleichen  der  Pfand-Commissariats-Bezirk  Oehringen.
Die  Einführung  des  Pfand-Gesetzes  ist  in  dem  ganzen  Oberamts-Gerichts-Bezirke
  Oehringen  vollendet.
IyV.  Donau-Kreié.
A)  Haupt-Orte  der  Pfand-Commissariats-Bezirke:
56)  Wiesenstaig,  Stadt,  Oberamts  Geißlingen.  (Pfand-Commissär:  Schausfsele.)
57)  Leurkirch,  Oberamts-Stadt.  (Pfand-Commissär:  Sturm.)  ·
B)  Andere  Gemeinderaths-Bezirke:

83  Kuwsezelt  q.  Pfand-Commissariats  Ochsenhausen,  Oberamts  Biberach;

8  Achend  ausen,  Pfand-Commissariats  und  Oberamts  Blaubeuern;

62)  Hohenstaufen,  Pfand-Commissariats  Goͤppingen,  ·  .  »

63)  Eschenbach,  Pfand-Commissariats  Voll,  Oberamts  Goͤppingen;

64)  Baach,

65)  Llsenzugen  *Pfand-Commissariats  Hapingen,  Oberamts  Münsingen;

6))  Zwiefalten,

63)  Urspring,  Pfand-Commissariats  Westerstetten,  Oberamts  Ulm;

3  Senee  a  etn  sen  Pfand-Commissariats  Laupheim,  Oberamts  Wiblingen.

Der  Pfand-Commiffariats-Bezirk  Hayingen,  Oberamts  Muͤnfingen,
ist  nun  vollstaͤndig  bereinigt;

deögleichen  der  Pfand-Commissariats-Bezirk  Leutkirch.

Die  Einführung  des  Pfand-Gesehes  ist  in  dem  ganzen  Ober-Amts-Gerichts-Bezirke

  Leutkirch  vollendet.

Zur  Beglaubigung:
Der  Aktnar  der  K.  Hypotheken  -Commission:
Löse  r.
        <pb n="1104" />
        Register

uͤber
das  Regierungs-Blatt  für  das  Königreich  Württemberg

vom

IJahr  1  828.

J.

Chronologisches  Verzeichniß  der  im  Jahrgang  1628  des  Regierungs-Blatts

enthaltenen  Gesetze,  Verordnungen  und  Bekanntmachungen.

December  1827.
Justiz-Ministerium.  Bekanntmachung  einer  Uebersicht  uͤber  den  Stand  der  im  Jahre  1826
bei  den  hoͤheren  K.  Gerichtsstellen  verhandelten  peinlichen  und  buͤrgerlichen  Rechtssachen.  10.

Januar  1328.
Minisierium  des  Innern.  Anzahl  der  Studirenden  auf  der  Landes-Universität.  20.
Hppotheken-Commission.  Weitere  Bekanntmachung,  die  in  einzelnen  Gemeinderathe-Bezirken
  vollendete  Bereinigung  des  Unterpfandswesens  betr.  (Nro.  VIII.)  5.
Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  den  Catharinen-Hospital  in  Stuttgart  betr.  11.
Ober-Rekrutirungsrath.  Vorladung  der  Militärpflichtigen  zur  Berichrigung  der  Rekrurirungs-Listen
  und  zur  Ziehung  des  Looses  für  die  diesjährige  Aushebung.  15.
Ministerium  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen.  Bekanmmachung,  die  Regulirung
  der  Kost=  und  Heitzungs-Preise  für  die  Gefangenen  bei  den  Begzirks-Aemtern  betr.  17.
Ministerium  des  Innern.  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  eines  Choral-Buchs,  19.
Studienrath.  Termin  zur  Prüfung  der  Studien-Candidaten.  29.
Ober-Rechnungs-Kammer.  Vorschrift  wegen  Aufbewahrung  der  Cassen-Tagbücher.  26.
Justiz-Minisierium.  Besiellung  eines  Justiz-Referendärs  ersier  Classe.  27.
Evangel.  Consisiorium.  Besiellung  eines  Schullehrer-Conferenz-Direktors  in  der  Dihzese
Eßlingen.  25.
        <pb n="1105" />
        31.

892

Minisirrium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Entrichtung  des  Perto's  und  der  Be,
siell-Gebühr  bei  Zusendungen  an  die  Behdrden  der  Amts-Körperschaften,  der  Gemeinden  und  der
unter  der  Aussicht  des  Staats  stehenden  Stifrungen.  31.

Ebend.  Verleihung  der  goldenen  Verdiensi,  Medaille  an  den  Schultheissen  Stähle  zu  Ehestetten.
  25.

Jusiiz-Minisierium.  Bekanntmachung,  den  Uecbertritt  der  Referendäre  zweiter  Classe  von
den  Gerichtshöfen  zu  Oberamts-Gerichten  betr.  25.

Ebend.  Das  Resultat  der  Concurs-Prüfung  der  Rechts-Candidaten  im  Monat  December  1327
betr.  25.  #

Ebend.  Die  Besiellung  von  acht  gepräften  Rechts.  Candidaten  zu  Referendären  zweiter  Ckasse
belr.  21.

General-Direktion  der  K.  Württembergischen  Posien.  Die  Verbindung  eines  Poststalls
  mit  der  Postamts-Erpeditien  in  Alpirsbach  und  die  Stations-Emfernungen  von  da  ditr.
40.  «  .  .  «

Kathol.  Kirchenrath.  Anmeldungs-Frist  für  die  Aufnahme  in  das  katholische  Schullehrer=Seminar.
  39.  «

Ebenb.AnmeldungöiFristfükdiejenigenJüngling«welchesichdcmkatholifchcnSchalle-hurstaudcwidmcnwollcn.59·


Februar.

Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  die  Leichen-Oeffnung  bei  Thieren,  welche  der  Wulb
verdächtig  sind,  betr.  33.

Kriegs-Ministerium.  Termin  zur  Prüsung  für  die  Aufnahme  in  die  Osffiziers-Bildungs=Anstalt.
  34.  «  »

Justiz-MinisteriumBelebungmchrcrcrGerichts-VorständewegeIIBcAUfIUnigungdir
Pfand-Einführungs-Geschäfte.  38.

Rekrutirungs-Gesetz.  41.

Ober-Rekrutirungsrathb.  Vorladung  der  Militärpflichtigen  zur  diesjährigen  Aushebung.  65.

Königl.  Verordnung,  die  Verkündigung  eines  neuen  Tarifs  der  Eingangs-Zolle  betr.  69.

Ober-Rekrutirungsrath.  Repartition  der  Comingente  von  der  diesjährigen  Rekruten-Aushebung.
  67.  »

FiIIaIIz-MinistcriumsBekanutmachuug,dieAufstclltnsgeinerOberssollsAdnkinfsttation
betk.9.5.

ObersHofrathuanusiiziMiuistekiun1.Bekanntmachung,den-Gerichtsstandeines
Theils  des  K.  Hofstaats  und  der  Hof-Dienerschaft  betr.  96.
        <pb n="1106" />
        805

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Preis-Austheilung  s###r#  die  Auzeige
  natürlich  pockenkranker  Kühe  im  Jahr  16  #/.  07.

Kathol.  Kirchenrath.  Termin  sür  die  dicsjährige  Dienst-Prosung  der  katholischen  Geistlichen
103.

Ebend.  Termine  für  die  Dienst-Prüfungen  der  katbol.  Schullehrer  und  Probisoren.  107.

Ebend.  Prüfung  der  kathel.  Schul-Incipienten  für  Schul-Provisorate.  105.

Kriegs-Ministerium.  Verfügung,  das  Einstehen  der  Erkapitulanten  bei  der  diesjährihen
Aushebung  betr.  63.

Königl.  Verordnung,  zu  Bekanntmachung  des  Vertrags  init  Baiern  über  einen  ZJoll-Verein.

Grund-Vertrag  über  den  Zoll-Verein  zwischen  Würktemberg  und  Vaiern.  7o.

Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  bektreffend  die  Schau  und  Stemplung  der  Weberblätter.
  202.

Hypotheken-Commission.  Verfügune,  die  Vorlegung  einer  Uebersicht  über  den  Umfang
der  Pfand-Bereinigungs-Geschäfte  nach  Vellendung  derselben  in  einzeluen  Gemeinden  betr.  114.

Minisierium  des  Innern.  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  der  Schrift:  Ueber  die  Pferde-Hofbeschlag-Kunst
  2c.  von  Hördt.  116.

Hypotheken-Commission.  Weitere  Bekanntmachung,  die  in  einzelnen  Gemeinderaths-Bezirken
  vollendete  Bereinigung  des  Unterpfandewesens  beir.  (Nro.  IX.)  ror.

Rectoratamt  der  Univer  sität  Tübingen.  Bekannmmachung  der  Vorlesungen,  welche  von
den  öffentlichen  und  Prival-Lehrern  der  Unieerstlät  für  das  nächste  Semmer-Halbjahr  angekündige
  sind.  122.

Jusiiz-Minisierium.  Verfügung,  betreffend  die  Nachsuchung  amtlicher  Verfügungen  in
Schreiben  an  den  Departements-Chbef.  114.

März.

Minisierium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.  Uebereinkunft  mit  der  K.  Preußischen
  Regierung  zu  gegenseitiger  Sichersiellung  der  Rechte  der  Schriftsteller  und  Verleger  gegen
den  Nachdruck.  115.

Studieurath.  Bekanntmachung  der  zum  akademischen  Studium  höherer  Wissenschaften  ermächtigten
  Jünglinge.  1  20.

Evangel.  Consistorium.  Termin  zu  den  Prüsungen  für  die  359linge  des  Schullehrer-Standes.
  135.

Ministerium  des  Jnnern.  Ertbeilung  cines  Patents  für  eine  neue  Art  von  Gewehrschlöfsern.
  120.  "
        <pb n="1107" />
        ub.

894

Ober=  Aussichts-Commission  für  die  Taubstummen=  und  Blinden-An  stalt.
Herausgabe  und  Vertheilung  der  Rechnung  über  die  der  Taubstummen-Anstalt  in  den  Jahren
183/8  zugefloßenen  milden  Gaben.  136.

Ministerium  des  Innern.  Verleihung  zweier  silbernen  Verdienst-Medaillen  betr.  135.

Finanz-Ministerium.  Ergebnisse  der  Staats-Schulden-Jahlungs-Casse-Rechnung  von
dem  Etats=  Jahre  16  7/.  137.

Ministerien  der  Justiz  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten.  Bekanntmachung,
betreffend  die  mit  der  Herzogl.  Sachsen-Meinungen'schen  Regierung  geschlossene  Uebereinkunft
wegen  der  Kosten  der  Vollziehung  von  gerichtl.  Requisitionen  in  Strafrechts-Fällen  und  in
Gautsachen.  144.

Ministerien  der  Justiz  und  der  auswärtigen  Angelegenbeiten.  Bekanntmachung,
betreffend  die  mit  der  K.  Preußischen  Regierung  geschlossene  Uebereinkunft  wegen  gegenseitiger
kostenfreier  Vollziehung  von  gerichtl.  Requisstionen  in  Civil-Rechtasachen.  133.

Ebend.  Vekanntmachung,  betrefsend  die  mit  der  K.  Baierischen  Regicrung  geschlossene  Uebereinkunft
  wegen  gegenseitiger  kosteufreier  Vollziehung  von  gerichtl.  Rcquisitionen  in  Civil=  Rechts,
sachen.  134.

Ebend.  Bekanntmachung  einer  mit  der  K.  Sichsischen,  der  Großherzogl.  Sächsischen  und  der
Herzogl.  Braunschweig'schen  Regicrung  getroffeuen  Uebereinkunft  über  Vergütung  derjeuigen
Kosten,  welche  durch  Requisitionen  in  Stras  Rechtsfällen  bei  den  gegensettigen  Gerichtsstellln
veranlaßt  werden.  145.

Finanz-Min  isterium.  Nähere  Bestimmungen  in  Betreff  der  Abgabe  von  aus  Malz  bereitetem
  Branntwein.  149.

Ministerien  der  Justiz  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten.  Bekanntmachung,
betreffend  die  mit  der  Großherzogl.  Hessischen  Regierung  geschlossene  Uebereinkunft  wegen  gegenseitiger
  kostenfreier  Vollziechung  von  gerichtl.  Requisitionen  in  Civil  Rechtssachen.  146.

Minisierium  des  Innern.  Brkanntmachung,  bekreffend  eine  neuere  Verordnung  der  K.
Niederländischen  Regierung,  binsichtl.  des  Durchzugs  von  Auswanderern.  246.

Eben'd.  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  der  Schrift:  „Vorschristen  für  das  Verhalten  der
K.  Württembergischen  Infanterie.“  148.

Finanz-Ministerium.  Bezeichnung  der  Jollstätten,  über  welche  gewisse  Produkte  aus  dem
K.  Baierischen  Rheinkreise  zollfrei  eingeben  können.  150.

Ministerium  des  Innern.  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  des  Encyklopädischen  Wörterbuchs

  von  Heinsius.  119.
Gesetz,  in  Betreff  der  Abänderung  einiger  Vestimmungen  der  Brandschadens-Versicherungs  Ordnung.

  155.
        <pb n="1108" />
        or
#

895

Kriegs-Ministerium.  Verfügung  in  Betreff  der  bei  den  Amtspflegen  hinterlegten  Einsiands=Gelder
  und  deren  Einsendung.  153.

Gesetz,  die  Verhältnisse  der  an  der  Universität  angestellten  Diener  betr.  157.

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  die  Ernennung  des  Bischofs  von  Rottenburg
und  die  Bildung  des  dortigen  Domkapitels  betr.  167.

Eben  d.  Bekanutmachung,  betreffend  das  Kost=  und  Einheitzgeld  bei  den  Gefangenen-Transporten
  vom  1.  Jannar  bis  30.  Juni  1826.  174.

April.

Ober.  Rekrutirungsrath.  Vorladung  der  abwesenden  Militärpflichtigen  zur  Nachaushebung.
151.

Commission  für  die  Erziehungshäuser.  Bestimmung  des  Kost=  rc.  Gelds  in  der  Taubstummen=
  und  Blinden-Anstalt  auf  das  Jahr  vom  1.  Mai  18  3/8  und  Termin  zu  Einreichung
der  Aufnahme-Gesuche.  167.

Finanz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Einsetzung  des  gräflichen  Hauses  Neipperg
in  die  Ausübung  der  Forst-Gerichtsbarkeit.  175.

Gesetz,  in  Betreff  der  Fundirung  der  Landes=  Universität.  185.

Gesetz,  über  die  Landes,  Vermessung  und  das  definitive  Grund-Steuer-Cataster.  167.

Hypotheken-Commission.  Weitere  Bekanmtmachung,  die  in  einzelnen  Gemeinderaths-Bezirken
  vollendere  Bereinigung  des  Unterpfandswesens  betr.  (Nro.  X.)  165.

Gesetz,  das  Schäfereiwesen  betr.  177.

Justiz-Ministerium.  Besllimmung  des  Polizeihauses  zu  Markgröningen  zu  einem  Arbeitshause
  und  Jutheilung  sämtlicher  Amts-Begzirke  zu  den  drei  Polizeihäusern.  2  70.

Evangel.  Consistorium.  Emnpfehlung  der  von  dem  Diakon  Knapp  herausgegebenen
„Sammilung  der  Verordnungen  für  den  evangclischen  Schulstand  Würtembergs.“  191.

Justiz-Ministerium.  Brkanntmachung,  die  neue  Ausgabe  des  Hof=  und  Staats-Handbuchs
betr.  184.

Ministerium  des  Innern.  Iustruktion  für  die  Vollziehung  des  Schäferci-Gesetzes  in  Betreff
der  Schäfer-Dienstbücher  und  der  Wander-  Urkunden  für  die  Schaf,  Heerden.  188.

Gesetz  über  das  Gemeinde-Bürger=  und  Beisitz-Recht.  297.  ·

Justiz-Minisierium.  Bekanntmachung,  die  bevorstehende  Prüfung  der  Rechts-Candidaten
betr.  294.  G

Ebend.  Termin  zu  Vornahme  der  nächsten  Semester-Prüfung  der  Justiz-Referendäre.  195.

Gesetz,  betreffend  die  Kosten  der  Einführung  des  neuen  Pfand-Systems.  224.

Hppotheken-Commission.  Verfügung,  betreffend  die  Vollziehung  des  Gesetzes  vom  4.  Juli
        <pb n="1109" />
        .

896

1827  wegen  nachtraͤglicher  Anmeldung  eingetragener  Eigenthums-  Vorzugs=  und  Pfandrechte,
in  Beziehung  auf  den  Condominat-Ort  Widdern.  227.

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung  der  Resulrate  des  Vereins  zu  Stiftung  eines
Denkmals  der  verewigten  Kènigin  Catharina  Moajesiät.  227.

Ebend.  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  des  Werks:  Der  chrisiliche  Glaube  2c.  von  Schlcier,
macher.  270.

Gesetz;  allgemeine  Gewerbe-Ordnung.  237.

Zusatz-Gesetz  zu  der  allgemeinen  Gewerbe-Ordnung:  288.

Katbol.  Kirchenrath.  Stistung  zu  Verbesserung  des  Einkemmens  der  Pfarrtelle  zu  Hausen
ob  Rottweil.  26.

Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  die  Auesiellung  der  Geburtebriefe  und  Bürgerrechts-Verzichts-Urkunden
  betr.  231.  6

Finanz.  Ministerium.  Aufnahme  zweier  Referendäre  im  Finanz-Departement.  235.

Gesetz,  in  Betreff  der  dffentlichen  Verhältnisse  der  israelitischen  Glaubens-Genossen.  301.

Gesetz,  in  Betreff  der  einzelnen  Unterpfands-Vehörden  durch  Hülfs  Beamte  zu  leistenden  Unterstützung.
  329.

Ministerium  des  Innern.  Verfögung,  die  Föhrung  der  Bürger=  und-Beisitzer-Listen  betr.  292.

Ebend.  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  der  Welt-Geschichte  von  Becker.  296.

Finanz-Ministerkum.  Verfügung,  betreffend  die  Holz-Besoldungen  der  Forstdiener.  29.

Ebend.  Bekanntmachung  der  Erdffnung  eines  Forstdienst-Prüfungs-Concurses.  297.

Regirrung  des  Jart-Kreises.  Schenkung  zu  Bestreitung  der  Kosten  des  Schulhaus-Baues
in  Herhkofen,  O.  A.  Gmünd.  343.

Mii.

Fiuanz-Ministerium.  Uenuderungen  in  der  Eintheilung  einiger  Cameral-Am's-Bezirke  im
DonauKreise  betr.  344.

Ebend.  Bekanutmachung,  die  Organisation  der  Joll-Erhebungs,Behörden  betr.  322.

Minisierium  des  Innern.  Pridvilegium  gegen  den  Nachdruck  der  Morgen=  und  Abend-Oofer
  von  Witschel.  343.

FEinanz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  die  den  Cameral-Amts-Buchhaltern  obliegende
Mit-Beurkundung  der  monatlichen  Cassen-Berichte.  352.

Justiz-Min  istrium.  Verfügung,  betreffend  das  Regulativ  für  die  Gebühren  des  Personals
der  Gemeinderäthe  als  Unterpfands-Behbrden.  334.

Ebend.  Verfügung  zu  Vollziehung  des  Gesetzes  über  die  einzelnen  Unterpfande-Behörden  durch-Hüölfs-Beamte
  zu  leistende  außerordentliche  Unterstützung.  339.
        <pb n="1110" />
        20.

21.

Jo.

897

Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.  Verfügung,  die  fremden  Arzuei-Krämer
betr.  358.  u

Evangel.  Consistorium.  Darstellung  des  Zustandes  des  Besoldungs-Verbesserungs,  Fonds
für  evangelische  Geistliche  auf  Georgii  186  5/%.  349.

Fustiz-Ministerium.  Verfügung,  in  Betreff  der  Srellung  der  in  gerichtlichen  Straf-Anstalten
  verwahrten  Gefangenen  vor  andere  Behdrden.  347.

Ministerium  des  Junern.  Aufnahme  des  Obersten  v.  Plessen  zu  Schmiedelfeld  in  die
Württembergische  Adels-Matrikel.  348.

Ebend.  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  der  Geschichte  der  Deutschen  von  Pfister.  355.

Ebend.  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  einer  verbesserten  Gesamt-Ausgabe  der  Schriften  des
Obersien  v.  Witzleben.  355.

Ebend.  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  der  dritten  Ausgabe  des  deutsch-lateinischen  Lericons
von  Kraft.  355.  6

Fustiz-Ministerium.  Bekanntmachung  des  Verzeichnisses  der  flüchtig  gewordenen  Angeschuldigten
  und  Verbrecher,  394.

Evangel.  Consistorium.  Die  Concurs-Prüfung  der  evangelischen  Schulmeilier,  Schul-Provisoren
  und  Schul-Incipienten  betr.  405.  6

Ministerium  des  Junern.  Bekanntmachung,  die  erfolgte  Einsetzung  des  Bischofs  und
Dombapitels  in  Rottenburg  betr.  356.

Ebend.  Verfügung,  die  Form  der  amtlichen  Correspondenz  mit  den  bischöflichen  Behörden  zu
Rottenburg  betr.  356.

Gesetz,  die  vollständige  Entwicklung  des  neuen  Pfand-Systems  betr.  361.

Lehenrath.  Nang-Bestimmung  in  Ansehung  des  der  Familie  des  Frelherrn  v.  Thumb  von
den  Herzogen  von  Württemberg  früher  verliehenen  Erbmarschall=  Amtes.  426.

Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern.  Die  Ertheilung  der  Dispensation  von  der
Minderjährigkeit  betr.  425.

Justiz-Ministerium.  Aufnahme  eines  Justiz-Referendärs  erster  Classe.  406.

Kathol.  Kircheurath.  Termin  zur  Prüfung  für  die  Aufnahme  in  das  katholische  Schullehrer,
Seminar  zu  Gmünd.  408.

Fustiz-Ministerium.  Resultat  der  Semester-Prüfung  der  Justiz-Referendäre  im  Mai  1328.
406.

Ministerium  des  Innern.  Resultat  der  mit  Carl  Duttenhofer  von  Stuttgart  vorgenommenen
  Prüsung  im  Brücken=  Straßen=  und  Wasser-Bauwesen.  407.

Ebend.  Verleihung  einer  Stiftsdamen  Stelle  an  dem  adelichen  Fräulein=  Stift  Oberstenfeld.

40.
2
        <pb n="1111" />
        31.

17.
18.

19.
21.

23.

898

Hypotheken-Commission.  Weitere  Bekanntmachung,  die  in  einzeluen  Gemeinderaths-Bezirken
  vollendete  Bereinigung  des  Unterpfandswesens  betr.  (Nro.  XI.)  409.

Juni.

Justiz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Anordnung  neuer  Formulare  von  Mand-Scheinen.
  415.

Ebend.  Bekanntmachung,  die  bevorsiehende  Semester.  Prüfung  der  Justiz-Referendäre  betr.  423.

Ebend.  Verfuͤgung,  betreffend  die  besondere  Bekanntmachung  des  Art.  88  des  uͤber  die  endliche
Entwickelung  des  neuen  Pfand-Sysiems  ergangenen  Gesetzes  vom  21.  Mai  1828.  423.

Ebend.  Bekanntmachung,  die  Einsendung  der  Gebühren  für  das  Regierungs=  Blatt  auf  das
zweile  Semester  1828  betreffend.  424.

Finanz-Ministerium.  Errichtung  eines  Hallamts  zu  Ihny.  421.

Ministerium  des  Innern.  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  der  Fantasien  und  Skizzen
und  der  Sammlung  sämtlicher  Schriften  von  W.  Hauff.  426.

Ebend.  JIustruktion  für  die  Auwendung  der  allgemeinen  Gewerbe-Ordnung.  431.

Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.  Bekanntmachung,  das  Resultat  der  mit
drei  Archirekten  vorgenommenen  Prüfung  betr.  447.

Steuer-Collegium.  Umlage  der  Grund-Gefäll  Gebäude=  und  Gewerbe-Steuer  vom  Jahr
18½%.  450o.

Königliches  Haus-Gesetz.  567.

Finanz-Ministerium.  Oesffentliche  Belobung.  55)7.

.  Studienrath.  Bekanntmachung  der  Zeit-Besiimmung  der  Bewerbungen  um  Unterstützung  aus

dem  litterarischen  Reise-Fonds  betreffend.  479.

Minisierium  des  Innern.  Mrtent-Ertheilung  für  ein  neues,  dehnbares  weißes  i  450.

Ebend.  Verfügung  zu  Vollziehung  der  ersten  Abtheilung  des  Gesetzes  über  die  öffentlichen
Verhältnisse  der  israelitischen  Glaubens-Genossen.  542.

Kathol.  Kirchenrath.  Vertheilung  der  Preise  für  katholische  Schullehrer.  609.

Ebend.  Bestellung  eines  Kämmerers  für  das  Land-Kapitel  Spaichingen.  556.

Ministerium  des.  Innern.  Verfügung,  die  Baulast  an  Nachbarschafts-Wegen  beir.  533.

Regicrung  für.  bben  Neckar,Kreis.  Verleihung  der  goldenen  Verdiensi-Medaille  an  den
Stadtpfleger  Kübel  zu  Heilbronn.  593.

Provisorische  Zoll-Ordnung.  45-.

Allgemeines  Sportel-Gesetz.  433.

Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegs.  Bekanntmachung,  die  Berichte  wegen  der
ungehorsam  abwesenden  Militärpflichtigen  betr.  557.
        <pb n="1112" />
        315

21.

30.

wo

899

Königl.  Verordnung,  die  Vollziehung  des  Zoll  Vereins  mit  Baiern  betr.  436.

Königl.  Verordnung,  die  Handels-Verhältnisse  mit  den  Nachbarländern  betr.  477.

Finanz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Erleichterungen  im  Durchgangs-Zoll  in
dem  Württembergisch-Bayerischen  Joll-Vereine.  4806.

Justiz-Ministerium.  Bekanntmachung,  das  Resultat  der  Concurs-Prüfung  der  Rechts-Candidaten
  im  Monat  Juni  1878  betr.  541.

Ebend.  Bekanntmachung,  die  Bestellung  von  fuuf  gepruͤften  Rechts.  Candidaten  zu  Referendaͤ-ren
  zweiter  Classe  betr.  541.

Ministerium  des  Innern.  Die  Belohnung  und  Belobung  mehrerer  Landjäger  betr.  555.

Ebend.  Den  Besuch  der  Landes-Universität  betr.  556.

FEinanz-Ministerium.  Verfügung,  die  Vollziehung  der  provisorischen  Joll-Ordnung  betr.
562.

Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen.  Bekanntmachung,  betreffend
die  Regulirung  der  Kost=  und  Heitzungs-Preise  für  die  Gefangenen  bei  den  Bezirks-Aemtern
auf  die  erste  Hälste  des  Etars-Jahres  13  /9.  561.

Katbol.  Kirchenrath.  Vertheilung  der  Preise  für  die  auf  das  Jahr  18  /8  den  katholischen
Schullebrern  und  Provisoren  aufgegebene  Preisfrage.  610.

Juli.

Finanz-Ministerium.  Auflösung  mehrerer  Zoll,  Aemter.  566.

Kathol.  Kirchenrath.  Den  Stand  des  Interkalar-Fonds  der  katholischen  Kirchenstellen  des
Königreichs  am  31.  März  182y7  betr.  671.

Ministerium  des  Junern.  Verfügung,  die  Dienst=  Cautionen  der  Oberamts,  Pfleger  und
Gemeinde=  und  Stiftungs-Rechner  betr.  Co.

Studienrath.  Die  Prüfung  für  die  Aufnahmc  in  die  niederen  katholischen  Convikte  betr.
620.

Finanz-Ministerium.  Bekanntmachung  des  Rechnungs-Ergebnisses  von  der  Pensions-Ansialt
für  die  Hinterbliebenen  der  Civil-Staatsdiener  von  18/„.  593.

Hppotheken-Commission.  Weitere  Bekanntmachung,  die  in  cinzelnen  Gemeindcraths-Bezirken
  vollendete  Bereinigung  des  Unterpfundswesens  betr.  (Nro.  XllI.)  599.

Justiz-Ministerium.  Bekanntmachung  einer  Uebersicht  über  den  Stand  der  im  Jahre  1827
bei  den  höheren  K.  Gerichtssiellen  verhandelten  peinlichen  und  börgerlichen  Rechtsachen.  604.

Regierung  des  Jart-Kreises.  Milde  Stiftung.  633.

Minisierium  des  Inneru.  Verfügung,  betreffend  eine  erneuerte  Belehrung  über  die  unter
dem  Rindvieh  sich  zeigende  Maul=  und  Klauen-Seuche.  625.
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        4

2

900

Ebend.  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  der  Schrift:  „Die  Wieder-Eroberung  von  Ofen  von
Caroline  Pichler“.  626.

Studienrath.  Bekanntmachung,  1)  das  Land-Eramen;  2)  die  Prüfung  der  Universitaͤts-Candidaten
  betr.  627.

Justiz-Ministerium.  Bekanntmachung,  den  Uebertritt  der  Reserendäre  zweiter  Classe  von
den  Gerichtshöfen  zu  den  Oberamts-Gerichten  betr.  626.

Ministerium  des  Innern.  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  der  Predigten  von  Täschifner.
2

Ebend.  Patent-Ertheilung  für  eine  neue  Einrichtung  der  Pumpbrunnen.  631.

Finanz-Ministerium.  Forst-Bezirks-Veränderung.  037.

Behörde  für  die  K.  Thier-Arznei-Schule.  Eröffnung  des  Lehrkurses  für  das  Jahr
18%  632.

August.

Finanz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Controle-Vorschristen,  welche  für  den  begünstigten
  Verkehr  mit  rheinbaierischen  Ergcugnissen  nach  den  Vereins-Landen  gelten.  636.
Ministerium  des  Innern.  Priollegium  gegen  den  Nachdruck  des  Lehrbuchs  der  hochdeutschen

  Sprache  von  J.  G.  Frieß.  631.
Ebend.  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  der  achten  Ausgabe  der  Schrisft:  „der  aufrichtige
Kalendermann.“  652.

—  Studienrath.  Verfügung,  betreffend  die  Anwendung  der  in  dem  fuͤnften  organlschen  Edikt  vom

31.  December  1818  wegen  der  Geschenk-Annahme  enthaltenen  Bestimmungen  auf  den  Nektor
und  die  Lehrer  des  Gymnasiums  zu  Stuttgart.  680.

Ködnigl.  Deklaration,  die  staatsrechtlichen  Verhältnisse  des  gräftichen  Hauses  Königsegg-Aulendorf
  betr.  679.

Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Dispensation  von  der  Minderjährig,
keit.  655.

Hppotheken-Commission.  Weitere  Bekanntmachung,  die  in  einzelnen  Gemeinderaths-Bezirken
  vollendete  Bereinigung  des  Unterpfandswesens  betr.  (Nro.  XIII.)  635.

Jusiiz-Ministerium.  Berichtigung  eines  Druckfehlers  in  der  Ausgabe  des  Landrechts  vom
Jahr  1814.  678.

Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  die  Prüsung  der  Bewerber  um  Lehrsiellen  an  den
lateinischen  Unterrichts-Anstalten  betr.  679.

Königl.  Rescript,  die  Auflsung  der  Organisations-Vollziehungs-Commission  betr.  675.

Finanz-Ministerium.  Verfügung,  die  Befreiung  der  Bayern'schen  Kauf,  und  Gewerbsleute
von  der  Markt=  Accise  betr.  631.
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        w

901

Kathol.  Kirchenrath.  Stiftung  fuͤr  die  Schule  zu  Schwbrzkirch,  O.  A.  Ehingen.  689.

Ministerium  des  Innern.  Vorschrift,  den  Abschluß  der  Landjaͤger-Kosten-Verzeichnisse  betr.
685.  »

Justiz-Mi  nisterium,  Verfuͤgung,  betreffend  die  Erdffnung  des  Arbeitshauses  zu  Markgrdningen.
  678.

Ministerium  des  Innern.  Belobung  der  Schultheissen  Schöninger  zu  Salmbach  und
Dür?  zu  Kapfenhardt,  O.  A.  Neuenbürg.  636.

Ministerien  der  Justiz,  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  des  Innern,  des
Kriegs  und  der  Finanzen.  Verfügung,  den  von  den  Dienst-Candidaten  zu  liefernden
Ausweis  über  den  Besitz  eines  Gemeinde-Bürger=  oder  Beisitz-Rechtes  betr.  J09.

Ministerium  des  Innern.  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  der  Schrist:  „Ppyfslkalischchemische
  Hülfs-Tabellen“.  636.

Ebend.  Verfügung,  die  Beglaubigung  der  amtlichen  Einträge  in  die  Wanderbücher  reisender
Handwerks-Gesellen,  so  wie  in  sonstige  Legitimations-Urkunden  reisender  Personen  betr.  685.
Ebend.  Verfügung,  betreffend  die  Aussiellung  der  Reiscpässe  für  diejenigen  Auswanderer,  die

in  Gesellschaften  durch  die  Niederlande  nach  Amerika  ziehen.  657.

Ebend.  Verfügung,  die  Diäten-  und  Reise-Kosten=  Aurechnungen  ber  Dekane  betr.  692.

Rectoratamt  der  Universität  Tübingen.  Bekanntmachung  der  Vorlesungen,  welche
von  den  öffentlichen  und  Privatlehrern  der  Universität  für  das  nächste  Winter-Halbjahr  angekündigt
  sind.  698.

Ministerium  des  Innern.  Weitere  Bekanntmachung,  betreffend  den  Vollzug  der  K.  Deklaration
  über  die  staatsrechtlichen  Verhältnisse  des  vormaligen  reichsunmittelbaren  Adels.  693.

September.

Minisierium  des  Junern.  Verfügung,  die  diesjährige  Feicr  des  landwirthschaftlichen  Festes
in  Cannstadt  betr.  694.

Ebend.  Verfügung,  das  Kost-  und  Einheitz-Geld  bei  den  Gefangenen-Transporten  vom  #.
Juli  bis  31.  December  1823  betr.  697.

Kathol.  Kirchenrath.  Preis-Ausgabe  für  katholische  Schullehrer.  711.

Evangel.  Consistorium.  Besiellung  eines  Schullehrer=  Conferenz-Direktors  in  der  Dihzese
Besigheim.  J711.

Ministerium  des  Innern.  Patent-Ertheilung  für  stählerne  Schallstäbe.  71.

Justiz-Minisierium.  Bekanntmachung,  eine  neue  abgekürzte  Auflage  des  Jahrgangs  1813
des  Regierungs-Blatts  betr.  716.

Kathol.  Kirchen  rath.  Bekanntmachung,  die  diesjährige  Aufnahme  in  die  katholischen  niederen
Convikte  betr.  712.
        <pb n="1115" />
        25.

26.

902

Ministerium  des  Innern.  Patent-Ertheilung  für  einen  Apparat  zur  Versinnlichung  der
Lehren  der  mathematischen  Geographie.  716.

Ministerium  des  Innern.  Ermächtigung  eines  Architekten  zur  Prüfung  von  Gemeinde,  r.
Bau-Planen  716.

Ebend.  Verfügung,  betreffend  die  Aufhebung  der  Lederschau.  7117.

Studieurath.  Vekanntmachung  der  in  das  evangelische  Seminar  zu  Schönthal  neu  aufgenommenen
  3öglinge.  727.

Direktion  der  K.  öffentlichen  Bibliothek.  Bekanntmachung,  das  Entlehnen  von  Büchern
  aus  der  bffentlichen  Bibliothek  betr.  733.

Ministerium  des  Innekn.  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  verschiedener  bei  dem  Buch,
händler  Enslin  in  Berlin  erscheinenden  Schriften.  722.

General-Direktion  der  K.  Württembergischen  Posten.  Fesisetzung  der  Statious=Entsernung
  zwischen  Frendenstadt  und  Alpirspach.  795.

Regierung  für  den  Schwakzwald-Kreis.  Stistung  für  die  Schul-Anstalten  zu  Sulz
am  Neckar.  795.

Hppotheken-Commission,  Weitere  Bekanntmachung,  die  in  einzelnen  Gemeinderaths--Bezirken
  vollendete  Bereinigung  des  Unterpfandswesens  betr.  (Nro.  XIV.)  333.

Königl.  Verordnung,  die  Verkündigung  einer  Vereins-Zoll-Ordnung  betr.  227.

Königl.  Verordnung,  die  Handels-Verhältuisse  mit  dem  Großherzogthum  Vaden  und  der
Schweiz  betr.  357.

Studienrath.  Bekanntmachung  der  in  das  evangelische  Seminar  zu  Tübingen  aufgenommenen
  und  zum  akademischen  Studium  höherer  Wissenschaften  ermächtigten  Jünglinge.  777.

Königl.  Verordnung,  die  Straßenbau-Abgabe  beir.  758.

Kathol.  Kirchenrath.  Bekannmachung  der  in  diesem  Jahre  zur  Priesierweihe  zugelassenen
katholischen  Theologen.  76.

Ober-Hofrath.  Verleihung  der  goldenen  Verdienst-Medaille  an  den  Hoffourier  Hirsch.  732.
Evangel.  Consistorium.  Besiellung  eines  Schullehrer-Conferenz-Direktors  in  der  Didzese
Weikeréheim.  794.

Oktober.

Königl.  Verordnung,  die  Vollziehung  der  Vereins-Joll-Ordnung  betr.  759.

Königl.  Verordnung,  die  Competenz  der  Joll-Erhebungs-Behörden  an  der  Grenze  für  den
Ein,  und  Austritt  der  Waaren  betr.  760.

Königl.  Verordnung,  den  Grenz-Verkehr  in  Beziehung  auf  das  Jollwesen  betr.  766.

Königl.  Verordnung,  öber  die  Erleichterung  der  Durchfuhr  in  dem  Würmembergisch,  Bayerischen
  Joll-Vereine.  769.
        <pb n="1116" />
        903

Kathol.  Kirchenratb.  Außerordentliche  Aufnahme  in  das  Wilhelmsstift.  777.

Finanz-Ministerium.  Verfögung,  die  Joll-Behandlung  der  auf  ausländische  Märkte  ausund
  unverkauft  zurückgehenden  inländischen  Erzeugnisse  betr.  780.

Justiz-Ministerium.  Bekanntmachung,  den  Preis  der  einzelnen  Nummern  des  Regierungs-Blatts
  betr.  788.

Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Verkauf  des  noch  vorhandenen  Vorraths  von  der
Original=  Ausgabe  des  Regierungs-Vlattes  von  den  Jahren  1806—1815.  768.

Studienrath,  Nachträgliche  Bekanntmachung  in  Beziehung  auf  Ermächtigung  zu  akademischen
  Studien.  794.

Ebend.  Termin  zur  Prüfung  der  Bewerber  um  Präzeptorate  und  Collaboraturen.  594.

Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  eine  neue  Brandschadens,  Umlage.  #789.

Ebend.  Versögung,  betreffend  die  Aversal-Vergütungen  der  allgemeinen  Brand-Versicherungs-Anstalt
  an  die  Amts=  und  Gemeinde=  Pflegen  für  die  in  ihrem  Namen  zu  bestreitenden  Verwaltungs-Kosten.
  791.

Finanz-Ministerium.  Veränderungen  in  der  Eintheilung  der  Forsie  Weingarten  und  Albek,
die  Auflösung  des  Forsts  Tettnang  und  Bildung  eines  Forsts  Ochsenhausen  betr.  705.

Kathol.  Kirchenrath.  Bestellung  eines  Kämmerers  für  das  Landkapitel  Um.  305.

Finanz-Ministerium.  Verfügung,  in  Betreff  der  Weinlese.  796.

Studieurath.  Bekanntmachung,  die  nachträgliche  Aufnahme  einiger  Jünglinge  in  die  evangelischen
  Seminare  betr.  803.

Ebend.  Bekanntmachung  der  nachträglichen  Ertheilung  einer  Studien-Erlaubniß.  603.
Ministerium  des  Innern.  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  der  Gedichte  von  Waizmann
801.

Evangel.  Consistorium.  Bestellung  eines  Schullehrer-Conferenz-Direktors  in  der  Didzese
Stttgart.  807.

Justiz-Ministerium.  Termin  zu  Vornahme  der  nächsten  Semester-Prüfung  der  Justiz-Referendaͤre.
  800.

Ministerium  des  Innern.  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  eines  Unterrichts  uͤber  das
Sakrament  der  Firmung.  802.

Ebend.  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  von  Ludwig  Tiek's  saͤmtlichen  Werken.  802.

FEinanz-Ministerium.  Verfügung,  die  Veränderungen  in  der  Zutheilung  der  Forst-Verrechnung
betr.  804.

Lehenrath.  Veränderung  in  der  Person  des  Erd-Kämmerers.  813.

Ministerium  des  Innern.  Errichtung  eines  Stadt=  und  eines  Land-Dekanaks  in  Rottenburg.
  3L3.
        <pb n="1117" />
        13.
14.

25.

904

November.

Hypotheken-Commission.  Weitere  Bekanntmachung,  die  in  einzelnen  Gemeinderaths-Bezirken
  vollendere  Bereinigung  des  Unterpfandswesens  betr.  (Nro.  XV.)  80).

Ministerium  des  Innern.  Bekanmmachung  der  Seiftungen  des  Hofraths  D.  Irion  zu
Tübingen.  814.

Finanz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Cameral  Eintheilung  der  vormaligen  Salm-Krautheim'schen
  Besitzungen.  B816.

Rectoratamt  der  Universität  Tübingen.  WVertheilung  der  akademischen  Preise.  314.

Finanz-Ministerium.  Ergänzungen  und  Berichtigung  der  Vereins=  Zoll-Ordnung  und  des
Joll-Tarifs  betr.  8653.

Ober-Rekrutirungsrath.  Instruktion  zum  Rekrutirungs-Gesetz  vom  r0.  Febr.  1828.  80.

Justiz-Ministerium.  Bekanntmachung,  die  Einsendung  der  Gebühren  für  das  Regierungs-Blatt
  auf  das  Jahr  1829  betr.  817.

Ministerium  des  Innern.  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  der  Vorlesungen  über  die
chrisiliche  Glaubenslehre  von  Tzschirner.  362.

Ministerien  der  Justis  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten.  Bekanntmachung
in  Betreff  einer  mit  der  Herzoglich  Sachsen-Altenburgischen  Regicrung  getroffenen  Uebereinkunft
über  Vergütung  derjenigen  Kosten,  welche  durch  Requisitionen  in  Strafrechts-Fällen  bei  den  gegenseirigen
  Gerichten  veranlaßt  werden.  867.

Kathol.  Kirchenrath.  Die  bei  Ernennungen  der  Patrone  zu  katholischen  Kirchen-  vud  Schul,
diensten  künstig  zu  beobachtenden  Vorschriften  betr.  862.

Justiz-Ministerium.  Resultat  der  Semester-Prüfung  der  Justiz-Reserendäre  im  November
1828.  860.

December.
Jusiiz-Ministerium.  Bekanntmachung,  die  bevorsteheude  Semester-Prüfung  der  Justiz,  Referendäre
  betr.  869.
Evangel.  Consistorium.  Preise-Vertheilung  an  cvangelische  Schullehrer  für  die  Beantwortung
  einer  Preisfrage,  und  Bekanntmachung  einer  neuen  Preis-Aufgabe.  334.
Ministerium  des  Innern.  Errichtung  cines  zweiten  evangelischen  Dekanats  im  Oberamts=Bezirk
  Gerabronn.  670.  «
Evangel.  Consistorium.  Termine  zur  Concurs-Pruͤfung  der  evangelischen  Schul-Provisoron
und  Schul-Incipienten.  870.  .
MinisteriumdeöJunenr.Verfügung,betresscnddieSchutzpockcustpsbüchdr.sw-Magaz-MinisteriumBilwngdeösptstRevicröMkKer.Ass·
        <pb n="1118" />
        905

20.  Ministerium  des  Innern.  Den  Besuch  der  Landes-Universität  betr.  633.

5.  Justiz-Ministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Erleichterung  des  Ober,Tribunals  in
den  ihm  obliegenden  Dienst-Prüfungs-Geschäften.  680.

—  Ministerium  des  Innern.  Belohnung  und  Belobung  mebrerer  Landjäger.  632.

a#4.N  Justiz-Ministerium.  Bekanntmachung,  die  bevorsiehende  Prüfung  der  Rechts-Candidaten
betr.  88.

26.  Hypotheken-Commission.  Weitere  Bekanntmachung,  die  in  einzelnen  Gemeinderaths-Bezirken
  vollendete  Bereinigung  des  Unterpfandswesens  betr.  (Nro.  XVI.)  657.

 

II.

Alphabetisches  Sach-Register.
A.

Abgaben.  s.  Steuern.

Absonderungs-Rechte.  Bestimmungen  über  dieselben  im  Gesetze  vom  21.  Mai  1828.  378  fs.
Art.  52—75.  —  36)7  ff.  Art.  79—84.

Abtretung.  f.  Forderungen.

Abwesende.  (.  Militär-Pflichtige.

Accise.  Befreiung  der  Bayerischen  Kauf=  und  Gewerbsleute  von  der  Markt-Accise.  67.

Adel.  Aufnahme  des  v.  Plessen  zu  Schmiedelfeld  in  die  Adels-Matrikel.  5.8.  Einsetzung  des  gräflichen
  Hauses  Neipperg  in  die  Ausübung  der  Forst-Gerichtsbarkeit.  175.  Vollzug  der
K.  Deklaration  über  die  staatsrechtlichen  Verhältnisse  des  vormaligen  reichsummiktelbaren
Adels,  in  besonderer  Beziehung  auf  den  Grasen  v.  Fugger-Nordendorf.  695.

Advokaten.  Die  Advokatur  begründet  den  Rechtszustand  der  Volljährigkeit.  363.  Art.  1.  ((.  auch
Rechts-Consulenten.)

Amt,  ôffentliches.  Die  Uebernahme  eines  solchen  erfordert  den  Besitz  eines  Gemeinde=  Bürgeroder
  Beisitz-Rechts.  199.  Art.  5.  Ausweis  der  Dienst-Candidaten  hietüber.  Jog.

Amts-Notare.  (.  Notarc.

Amts-Pfleger.  s.  Oberamts-Pfleger.

Anastasisches  Gesetz.  Aushebung  desselben.  366.  Art.  14—59  1.  Art.  97.

Aumeldung.  Folgen  der  verspäteten  oder  unterlassenen  Anmeldung  bevorzugter  Ferderungen.  536  fl.
Art.  76—78.

3
        <pb n="1119" />
        966

Apotbeker.  Pruͤsung  derselben.  439.  6.  25.

Arbeitshäuser.  Besiimmung  des  Polizeihauses  zu  Markgröningen  zu  einem  Arbeitshaus.  170.
Erdffnung  desselben.  678.

Armenwesen;  der  Juden.  307.  Art.  21—319.  Art.  58.

Arznei-Krämer.  Verfügung,  die  fremden  Arznei-Krämer  betreffend  558.

Auctionnär.  f.  Versteigerer.

Aushebung.  (Gesetßz  v.  #0.  Febr.  16768.)  Ordentliche,  außerordentliche  Aushebung.  42.  Art.  3.
Zahl  der  auszubebenden  Mannschaft.  42.  Art  4,  5.  Repartitjon  der  Centingente  auf  die
O.Amts-Bezirke  und  Bildung  des  Contingents  durch  das  Loos.  45.  Art.  7—45.  Art.  13,
14.  Ausscheidung  des  Comingents  und  wirlisde  Aushebung.  49  f.  Art.  24  —  26.  Befreiungen
  von  der  Aushebung  a)  wegen  Untanglichkeit  und  wegen  Familien-Verhältnissen.
50  ff.  Art.  27—  29.  b)  wegen  Berufs.  52  f.  Art.  30,  31.  Aufhebung  der  vorherigen
Befreiungen.  55.  Art.  32.

(Insiruktion  v.  13.  November  1828.)  Jiehung  des  Looses.  827  ff.  6.  24—56.  Ausscheidung

  des  Comingents:  2)  vorläufige.  839  ff.  c.  66—69.  b)  definttivc.  842  f.  9.  20  —72.  Absassung

  der  Centingents-Lisie.  545  ff.  J.  75—70.  Befreiungen  2)  wegen  Familien-Verhältnisse.

846  ff.  c.  80—go.  b))  wegen  Berufs.  350  f.  J.  91—94.  «

Auswanderer.  Belanntmachung  einer  K.  Niederländischen  Verordnung  hinsichtlich  des.  Durchzugs
  von  Auswanderern  durch  das  Königreich  der  Niederlande  nach  Amerika.  1:46.  Ausstellung
  von  Reisepässen  für  die  in  Gesellschaften  durch  die  Niederlande  nach  Amerika
ziehenden  Auswanderer.  637.

Auswärtige  Verhältnisse,  mit:

Baiern.  Vertrag  über  einen  Joll-Verein.  69.  476.  Ucbereinkunft  wegen  gegenseitiger  kostenfreier
  PVollgiehung  gerichtlicher  Requisitionen  in  Civil-Rechtssachen  137.

Braunschweig.  Ucbereinkunft  über  Vergütung  derjenigen  Kosten,  welche  durch  Requisitionen
in  Strafrechtsfällen  veranlaße  werden.  115.

Hessen  (Grosherzogthum).  Uebereinkunft  wegen  kostenfreier  Vollziehung  gerichtlicher  Requisitionen
  in  Civil=  und  Gantsachen.  146.

Preussen.  Ucbereinkunft  zu  gegenseitiger  Sicherstellung  der  Rechte  der  Schriftsteller  und
Verleger  gegen  den  Nachdruck.  115.  Dehgl.  wegen  gegenseitiger  kesteufreier  Vollziehung
gerichtlicher  Requisitionen  in  Eivil=  Rechtssachen.  133.  «

Sachsen  (Koͤnigreich)  und

Sachsen  (Grosherzogthum)  —  wie  bei  Braunschweig.  145.

Sachsen-Meinungen.  Uebereinkunft  wegen  der  Kosten  der  Vollziehung  von  gerichtlichen
Reguisitionen  in  Strafrechtsfällen  und  in  Gautsachen.  141.  ·
        <pb n="1120" />
        907

Sachsen-Altenburg.  Uebereinkunft  wegen  der  Kosten  der  Vollziehung  von  gerichtlichen
Requisitionen  in  Strafrechtsfaͤllen.  861.
Authentica,  si  qua  mulier.  Aufhebung  derselben.  365  ff.  Art.  5—72.
B.
Barbiere.  Prüfung  derselben.  4°  0.  9.  24.
Bausachen.  f.  Straßenbau.
Beglaubigungen;  von  Pässen,  Wanderbüchern  2c.  687.
Beibringens-Inventare;  der  Juden.  315.  Art.  41.
Beisitzer-Listen.  VWerfügung,  die  Führung  derselben  betreffend.  292.
Beisitz-Recht.  Gesetz,  in  Betreff  des  Bürger=  und  Beisitz-Rechts.  197.  Umfang  des  Beisitz
Rechts.  198.  Art.  2.  s.  übrigens  Bürger-Recht.
Belobungen,  öffentliche,  und  Belohnungen.  Belobung  des  Criminal-Senats  des  K.  Gerichtshofs
  in  Eßlingen  wegen  auegezeichucten  Diensteifers.  10.  Deßgl.  mehrerer  Gerichts-Vorstände
  wegen  Beaufsichtigung  der  Pfand-Einführungs-Geschäfte.  58.  Deßgl.  mehrerer
Landjäger.  555.  682.  Deßgl.  des  Schultheißen  Stadelmann,  von  Hößlinswarth  und
des  Zeichnungs-Lehrers  Dürr  zu  Schorndorf  wegen  ausgezeichneten  Benehmens  bei  einem
Waldbrande.  557.  Deßgl  der  Schultheißen  Schöninger  zu  Salmbach  und  Dürr  zu
Kapfenhardt,  O.  A.  Neuenbürg,  wegen  Beförderung  der  Wald-Cultur.  686.

Besoldungs-Verbesserungs-Fonds,  s.  ebangel.  Kirchenwesen.

Bewegliche  Sachen.  Das  Eigenthum  derselben  geht  durch  die  Uebergabe  auf  den  Käufer  über,
ohne  daß  ein  Pfand-Recht  vorbehalren  werden  kann.  366.  Ark.  16.

Bibliothek.  Vorschriften,  das  Entlehnen  von  Böchern  aus  der  K.  dffentlichen  Bibliothek  betr.  73.

Bilder  Haufirhandel  mit  denselben.  445.  §.  10.

Bisthum.  (  katholisches  Kirchenwesen.

Blinden-Anstalt.  s.  Taubstummen-Ansialt.

Boten.  f.  Landboten.

Brand-Versicherungs-Anstalt.  Gesetz,  in  Betreff  der  Abänderung  einiger  Bestimmungen  der
Brandschadens-Versicherungs-Ordnung.  155.  Neue  Brandschadens-Umlage.  7689.  Verfügung
  wegen  Vergütung  der  von  den  Amtépflegen  im  Namen  der  Brand-Versicherungs-Anstalt
  zu  bestreitenden  Verwaltungs-Kosien.  91.  —

Branntwein.  Nähere  Bestimmungen  in  Betreff  der  Abgabe  von  dem  aus  Malz  bereireren  Branntwein.
  249.

Bröcken-Zdlle.  Bestimmungen  in  Berreff  derselben  im  Joll-Vertrag  mit  Baiern.  70  f.  XXVIII.
XXX.  XXXI.  Deßgl.  in  der  Vereins-Zoll-  Ordnung  732.  §.  27.

Bür  ger-Listen.  Verfügung,  die  Führung  derselben  betr.  292.
        <pb n="1121" />
        908

Bürger-Recht.  Gesetz  über  das  Gemeinde-Bürger,  und  Beisitz-Recht.  1907.  Verhältniß  des
Gemeinde-Verbands  zum  Staats-Verein.  198.  Art.  1.  Umfang  des  Beisitz=  oder  Heimathrechrs.
  198.  Art.  2.  Deßgl.  des  Bürger-Rechts.  196.  Art.  5.  Ausnahme  von  der
Verpflichtung  zur  Gemeinde-Genossenschaft.  198.  Art.  3.  Folgen  der  Nichterfüllung  dieser
Verpflichtung.  199.  Art.  5.  Persdulichkeit  des  Bürger  =  und  Veisitz-Rechts.  199.  Art.  6.
Umfang  dieser  Rechte  in  zusammengesetzten  Gemeinden.  200.  Art.  7.  Gleichzeitige  Genossenschaft
  mit  mehreren  Gemeinden.  200.  Art.  6.  Deßgl.  mit  einer  ausländischen  Gemeinde.
201.  Art.  9.  Recht  der  Bürger  und  Beisitzer,  ihren  Aufenthaltsort  zu  wählen.  20.  Art.
a.  Wohnsicuer.  201.  Art.  12.  Erwerbung  des  Bürger=  und  Beisitz-Rechts:
1)  Durch  Geburt.  Besiimmung  wegen  der  ehrlichen  —  202.  Art.  13.  wegen  der  unehclichen
  und  legitimirten  Kinder.  202.  Art.  14.  2)  Durch  Aufuahme.  Recht  der
Gemeinde-Räthe  hiezu.  205.  Art.  15.  Unzuläßigkeit  einer  beschränkten  Aufnahme.  205.
Art.  16.  Bedingungen  der  Aufnahme-Fähigkeit.  203  ff.  Art.  10—22.  24.  Aufnahme  der
Beisitzer  in  das  Bürgerrecht.  205.  Art.  23.  Aufnahme  von  Frauens-Personen.  206.  Ark.
25.  Ahndung  von  unrichtigen  Angaben  bei  Aufnahme-Gesuchen.  206.  Art.  26.  Rekurs
bei  verweigerter  Aufnahme.  207.  Art.  27.  Aufnahme-Gebühren.  207  f.  Art.  23—51.
3)  Erwerbung  durch  Zutheilung.  Voraussetzung,  unter  welcher  eine  Zutheilung
Statt  finder.  208  f.  Art.  32,  35.  Normen  der  Zutheilung.  209.  Art.  36.  Bestimmung
für  die  nicht  im  Gemeinde-Verband  stehenden  Besitzungen.  220.  Art.  35.  Bezeichnung  der
für  die  Zutheilung  zusiändigen  Behdrden.  210.  Art.  56.  Provisorische  Zutheilung.  210.
Art.  37.  Wirkung  der  Zutheilung.  2  11.  Art.  33,  39.  Verpflichtung  des  Zugetheilten  zu
Entrichtung  des  Aufnahme-Geldes.  211.  Art.  40%.  Rechte  und  Verbindlichkeiten
der  Bürger  und  Beisitzer.  Begriff  des  aktiven  Bürgerrechts.  212.  Art.  41.  Einttitt
in  dasselbe.  au2.  Art.  47.  Ausübung  der  siaats=  und  gemeindebürgerlichen  Rechte.  212.
Ark.  43.  Gemeinde-Nutzungen  und  Theilnahme  an  denselben.  212  f.  Art.  44,  45.  Besondere
  Bestimmungen  in  Betreff  der  Gemeinde-Nutzungen;  wegen  entgegenstchender  Privat-Rechte.
  273.  Art.  46.  in  Beziehung  auf  die  Real-Gemeinde-Rechte.  275.  Art.  4J.  in  Be,
treff  der  Theilnahme  der  Kirchen-Schul=  und  Corporaklons-Diener.  214.  Art.  46.  in
Betreff  der  Beisitzer.  214.  Art.  40.  Der  Wittwen.  215.  Art.  50.  Verbinblichkeiten  der
Bürger  und  Beisitzer.  215.  Art.  51.  Gleichbeit  der  Frohn=  und  Abgaben-Pflicht  215.
Art.  52.  Privatrechtliche  Verbindlichkeit  zu  Gemeindelasien.  215.  Art.  53.  Normen  für
die  Frohnleistung  215.  Art.  54.  Befreiungen  von  der  Frohnpflicht.  216.  Art.  55.  Allgemeine
  Besiimmungen  über  das  Frobmwesen.  218.  Art.  56.  Verpflichtung  der  Bürger  zur
Annahme  von  Aemtern  218.  Art.  51.  Gebühren  beim  Eimritt  ins  aklive  Bürger=  oder
Beisitzrecht.  218.  Art.  58.  Bürger=  und  Beisstz=  Steuer.  219.  Art.  59.  Verhälknisse  der
        <pb n="1122" />
        909

ortsabwesenden  Bürger  und  Beisitzer.  2719.  Art.  6o,  ꝛ.  Vom  Aufhoͤren  des  Buͤrger=
  und  Beisitz-Rechts.  220.  Art.  62.  Vom  Verfahren  in  Gemeinderechts-Sachen.
  Mitwirkung  der  Bürger-Ausschüsse  und  der  Gutsherrn  bei  der  Aufnahme.  221!.
Art.  66.  Aufnahme  von  Ausländern.  221.  Art.  64.  Rekurs-Recht.  231.  Art.  65.
Rekurs-Frist.  222.  Ark.  66.  Nichtigkeits-Erklärung  einer  verfügten  Aufnahme  222.  Art.  67.
—  Bürgerliche  Verhältnisse  der  Israeliten.  302  ff.  Ausweis  der  Dienst-Candidaten
  über  den  Besitz  eines  Bürger=  oder  Beisitz=  Rechts.  vog.

Bürger,  Rechts-Verzichts-Urkunden.  Dieselbe  sind  nur  noch  bei  der  Uebersiedlung  in  eine
ausländische  Gemeinde  ndthig.  233.  Nro.  11.

Bürgschaften.  Bedingung  der  formellen  Gültigkeit  der  Bürgschaften  von  Frauenspersonen.  363.
(.  5  ff.  Diesfallsige  transitorische  Bestimmung.  390.  Art.  go.

C.

Cameral-Amts-Bezirke.  Aenuverungen  in  der  Eintheilung  einiger  Cameral-Amts-Bezirke  im  Donau-Kreise.
  344.  Zutheilung  der  vormal.  Salm-Krautheim'schen  Besitzungen  zu  dem  Cameral=Amt
  Schönthal.  376.

Cameral-Amts-Buchhalter.  (.  Cassen-Wesen.

Cassen-Wesen.  Vorschrift  wegen  Aufbewahrung  der  Tagebücher,  für  sämtliche  Cassen-Beamten.  26.
Beurkundung  der  Cassen-Berichte  durch  die  Cameral-Amts-Buchhalter.  352.

Carasier.  f.  Steuer-Cataster.

Catharinen-Hospital,  zu  Stuttgart.  Eröffnung  desselben  und  Auszug  aus  seinen  Statuten.  11.
Resultate  des  Vereins  zu  Stiftung  dieses  Hospitals.  227.

Cautionen.  Vorschriften  wegen  der  Diensi-Cautionen  der  Oberamts-Pfleger;  und  der  Gemeindeund
  Stiftungs-Rechner.  604.

Cession.  s.  Anastasisches  Gesetz  und  Forderungen.

Contingent.  (.  Aushebung.

Convicte.  Aufnahme  in  die  niederen  kathol.  Convicte.  712.  Außerordentliche  Aufnahme  in  das  Wilhelmsstift.
  777.

Criminal-Sachen.  f.  Straf-Rechtspflege.

D.

DOekanats-Bezirke.  Auflbsung  des  Dekanats  Dürrmenz,  und  Veränderung  in  den  Didzesen
Kuittlingen  und  Baihingen.  t05.  Errichtung  eines  Stadt=  und  eines  Land-Dekanats
  in  Rottenburg.  315.  Errichtung  eines  zweiten  evangel.  Dekanats  im  O.  Amts-Bezirke
  Gerabronn.  690.

Dekane.  Deren  Diäten=  und  Reise-Kosten.  692.
        <pb n="1123" />
        910

Detailhandel.  Begriff  des  kaufmännischen  Detailhandels.  268.  Art.  107  u.  112.

Diäten.  Der  Dekane.  697.

Dienst-Anstellungen.  Sporteln  von  denselben.  494  ff.  Art.  37—45.

Dienst-Cautionen.  f.  Cautionen.

Dienst-Candidaten.  Ausweis  derselben  über  den  Besitz  eines  Bürger=  oder  Beisitz  Rechts.  vog.
Dienstzeit.  f.  Militärpflichtige.  —
Dingliche  Rechte.  Sicherung  der  Erwerber  solcher  Rechte.  306.  Art.  15.
Diözesen-Eintheilung.  s.  Dekanats-Brezirke.

Dom-Kapitel.  (  kathol.  Kirche.

Druckschriften.  Hausirhandel  mit  denselben.  443.  K.  40.

E.

Ehefrauen.  s.  Frauenspersonen.

Ehemänner.  Verwaltungs-Rechte  derselben  rücksichtlich  des  Vermögens  der  Ehefrauen.  365.  Art.  4.

Ebesachen,  der  Israeliten.  312  f  Art.  57—41.

Eide,  der  Juden.  505.  Art.  7.

Eigenthum.  Erwerbung  desselben  bei  beweglichen  Sachen.  366.  Art.  16.  Absonderungsrecht  aus
dem  Grunde  des  Eigemhums.  378  f.  Art.  52,  53.

Einführungs-Gesetz  vom  15.  April  182  5.  Ergänzende  Besiimmungen  zu  demselben,  in  dem
Gesetz  vom  #1.  Mai  1828.  386  ff.  Art.  76—67.  «

Eingaben.  Die  an  das  Justiz=  Ministerium  zu  bringenden  Gesuche  sollen  nicht  in  die  Form  von

⅜.  Privatschreiben  an  den  Minister  gebracht  werden.  #½724.

Einsteher.  Befugniß  zum  Einsiellen.  55.  Ark.  33.  Eigenschaften  des  Einstehers.  55.  Art.  34.  Zeitpunkt
  des  Einstellers.  54.  Art.  35.  Annahme  des  Einstehers.  55.  Art.  36.  Sicherheitsleistung
  für  den  Einsteber.  55.  Art.  3:,  38.  Vorzug  der  Ercapitulanten.  56.  Art.  390—.  11
Einstehen  eines  Bruders  für  den  ande.  u.  57.  Urt.  42.  —  853.  §.  9.  Stellung  eines  Einstehers
  für  einen  Abwesenden.  60.  Vri.  52.  —  Verfügung,  das  Einstehen  der  Ercapitulanten
  bei  der  Aushebung  von  13:8  betr.  63.  Verfügung,  die  Einsendung  der  Einstands-Gelder
  betr.  152.  Vorschriften  in  Vetreff  der  Hinterlegung  der  Caurionen  und  Einstands-Gelder.
  851.  56.  95.

Einstellen.  (.  Einsteher.

Erbfolge.  Bestimmungen  in  Betreff  der  Erbsolge  bei  den  Israeliten.  315.  Ark.  41.

Erb-Kämmerer.  Veränderung  in  der  Person  desselben.  813.

Erb-Marschall.  Rang  desselben.  426.

Cröschafts-Gläubiger.  Absonderungsrecht  derselben.  319  ff.  Arl.  54—  64.  —  38)7  f.  Art.  80,  I.
        <pb n="1124" />
        911

Erfindungs-Patente.  s.  Patente.
Erekutions-Gesetz.  Zusätze  zu  demselben  im  Gesetze  vom  21.  Moi  16825.  3)6  ff.  Art.  44—51
Erkapitulanten.  f.  Einsteher.  #

F.  .
Fabrika-EtlangungundWikkungdekFabtik-Concession.gJo.f.Att.uZ-sei.—459.H.22.
Fabrik-Zeichen-Eisifühkungvcrselben239.Akt.6.NäheredießfallsigeVotfchrifk.435.g.8.
Fausipfänder.  Nähere  Bestimmungen  in  Betreff  derselben  im  Gesetz  vom  21.  Mai  1826.  374  f.

Art.  38—4  2.  kransikorische  Bestimmungen  hinsichtl.  der  Faustpfänder.  369.  Ark.  86,  87.

Feldmesser.  Prüfung  derselben.  439.  J.  24.

Fidei-Commiß-Güter.  Absonderung  derselben  von  der  gemeinen  (Gant,)  Masse.  584.  Art.  72.

Forderungen.  Abtretung  von  Forderungen  der  Juden  an  Christen.  305.  Art.  6.

Forst-Bezirke.  Verändcrung  der  Forst-Bezirke  Zwiefalten  und  Urach.  633.  Deßgl.  der  Forste
Weingarten  und  Albeck;  Aufldsung  des  Forsis  Tettnang  und  Bildung  eines  Forsis
Ochsenhausen.  795.  Bildung  des  Forstreviers  Alt-Krautheim.  835.

Forstdiener.  Verfügung,  dic  Holz-Besoldungen  derselben  betr.  297.

Forstwesen.  Einsetzung  des  gräflichen  Hauses  Neipperg  in  die  Ausübung  der  Forst-Gerichtsbarkeit.
  275.  Ausübung  der  Forst-Gerichtsbarkeit  und  Forst-Verwaltung  in  den  Besitzungen
des  Grafen  von  Kdnigsegg-Aulendorf.  663  ff.  J.  44—51.  Veränderungen  in  der  Zutheilung
  der  Forst-Verrechnung.  Zok.

Frauenspersonen.  Verfertigung  weiblicher  Kleidungsstücke  durch  dieselbe.  257.  Art.  75.  —  Bedingte
  Steuerpflichtigkeit  derselben.  458.  &amp;amp;.  20.  Erlangung  des  Rechtszusiands  der  Volljäbrigkeit
  durch  die  Verheurarhung.  362.  Art.  1.  —  390.  Art.  39.  Aufhebung  der  Geschlechte-Vormundschaft.
  367.  Art.  2,  3.  Intercessionen  und  Bürgschaften  der  Frauenspersonen.
363.  Art.  5  ff.  Wirkung  der  Mitunterschrift  einer  Ehefrau  in  einem  auf  ihren  Ehemann
lautenden  Schuldschein.  366.  Art.  15.  Absonderungsrecht  der  Ehefrauen  von  Gemeinschuldnern.
  378.  Art.  52.  .

Fräulein-Stift.VerleihungeinerStifkd-DamenstclleikaäuleimSkiftznObcksieuseld.408.

Fremd-.AustntbaltfkcmdekJudcnimKöcsigrcich.303.Art-9.Einwanderungderselben-Heu-Aktio.

Frohnen.  Gleiche  Verpflichtung  der  Buͤrger  und  der  Beisitzer  zu  Semeinde-Frohnen.  215.  Art.  52.
Normen  für  die  Frohn-Leisiung.  215.  Art.  54.  Befreiungen  von  der  Frohnpflicht.  216.
Art.  55.  Allgemeine  Bestimmungen  über  das  Gemeinde-Frohnwesen.  218.  Art.  56.

G

Gebuͤhren.  Des  Personals  der  Unterpfands--Behoͤrden  334.
Gedurtsbriefe.  Neues  Formular  für  dieselbe  und  Vorschriften  für  dessen  Gebrauch.  251.
        <pb n="1125" />
        912

Gefangene.  Regulirung  der  Kost=  und  Heitzungs-Preise  der  Gefangenen  bei  den  Bezirks-Aemtern.
17.  561.  Deßgl.  bei  den  Gefangenen-Transporten.  174.  697.  Stellung  von  Straf-Gefangenen
  vor  andere  Behdrden.  347.

Gemeinde-Rechner.  Cautionen  derselben.  6o.

Gemeinde-Wesen.  Gesetz  über  das  Gemeinde=  Bürger=  und  Beisitz-Recht,  197.  Verhältnisse  der
Isracliten  zu  den  Gemeinden.  304  ff.  Art.  11—21.

Gerichts-Notare.  s.  Notare.

Gerichts-Sporteln.  (.  im  allgem.  Sportel-Gesetz  S.  486  ff.  Art.  6—26.

Gerichtsstand  —  eines  Theils  des.  K.  Hofsiaats  und  der  Hofdienerschaft.  96.

Gesellen.  Perhältnisse  derselben  bei  zünftigen  Gewerben.  245  ff.  Art.  27—45.  —  436  f.  J.  11—15.
Prüfung  derselben.  250  f.  Art.  46.  47.  49.  —  263.  Art.  100.  Aufhebung  der  Beschränkungen
  der  Meister  in  der  Annahme  von  Gesellen.  252.  Art.  56.

Gewehrschlösser.  f.  Patente.

Gewerbe.  Allgemeine  Gewerbe-Ordnung.  357.  Jusatz-Gesetz  zu  derselben.  288.  Zünftige
Gewerbe.  240.  Art.  10—287.  Unzünftige  Gewerbe.  271  ff.  Art.  122—150.  Verfahren  in
Gewerb-Streitigkeiten.  283.  Art.  164—166.  Justruction  für  die  Anwendung  der  allgemeinen
  Gewerbe-Ordnung.  453.  Befähigung  der  Juden  zum  Betricb  von  Gewerben.
508.  Art.  24  ff.  Aufhebung  der  Lederschau.  717.

Geschenk-Annahme.  Verbor  derselben  für  die  Lehrer  am  Gymnasium  zu  Stuttgart.  Gzo.

Geschlechts-Vormundschaft.  Aufhebung  derselben.  362.  Art.  2,  3.  Transitorische  Bestimmungen.
590  f.  Art.  90,  91.

Grundsieuer-Catasier.  s.  Steuer-Cataster.

Gymnasien.  Verbot  der  Geschenk-Annahme  für  die  Lehrer  am  Gymnasium  zu  Stuttgart.  680.

D.

Handels-Sachen.  Erweiterung  der  Handels-Befuguisse  der  zuͤnftigen  Handwerker.  253  f.  Art.  60
—62.  Handels-Befugniß  der  Fabrikanten.  271.  Art.  121.  —  441.  8.  34.  Deßgl.  der
zünftigen  Gewerbe.  273.  Ark.  129.  Befähigung  der  Juden  zum  Handel.  308.  Art.  24  f.

Handlungs-Innungen.  Ihre  Verhältnisse  sind  denen  der  Zunft-Vereine  (Laden)  im  Allgemeinen
gleich.  2vo.  Art.  117

Handwerks-Laden.  (.  Laden.

Haus-Gesetz.  f.  Königliches  Hauc.

Hausirhandel.  Vorbehalt  im  Jollvertrag  mit  Baiern  in  Betreff  des  Hausirhandels.  77.  Art.  XIX.
Bestimmungen  in  Betreff  des  Hausirhandels  in  der  allgemeinen  Gewerbe-Ordnung.  273  fl.
Art.  131—142.  Deßgl.  in  der  Vollzichungs-Instruction.  44  ff.  S.  355—48.

Haus-Söhne.  s.  Macedonianischer  Rathsschluß.
        <pb n="1126" />
        913

Hebammen.  Bedingungen  der  Aufnahme  in  die  Hebammen-Schule  des  Catharinen,  Hospitals  zu
Stuttgart.  14.  Prüfung  der  Hebammen.  439.  §.  24.

Heimathlose.  Deren  Jutheilung.  206  ff.  Art.  32—40.

Heimathrecht.  Umfang  desselben.  7  98.  Ark.  2.

Heirathen;  der  Juden.  312.  Art.57.

Heitzung.  Regulirung  der  Heitzungs-Preise  für  die  Gefängnisse  der  Bezirks=  Aemter  auf  die  ersie
Hälfte  des  J.  1638.  27.  Deßgl.  auf  die  erste  Hälste  des  Etats-Jahrs  18  /10.  561.  Deßgl.
bei  den  Gefangenen-Transporten.  174.

Hof.  Besiimmungen  in  Betreff  des  Gerichtsstands  eines  Theils  des  K.  Hofsiaats  und  der  Hofdienerschaft.
  96.

Hof=  und  Sraats-Handbuch.  Neue  Ausgabe  desselben.  184.

Holz-Besoldungen.  Berfügung,  die  Holz-Besoldungen  der  Forsidicner  betr.  297.

Hoöolzmesser.  Bestellung  derselben.  440.  JF.  28.  31.

Huldigungs-Eid.  Der  Juden.  307.  Art  2.

.  J.

Impfbücher.  Verfügung,  die  Führung  derselben  betr.  84.

Intercalar-Fonds.  (.  katholisches  Kirchenwesen.

Intercessionen.  f.  Bürgschaften.

Jérgeliten.  f.  Juden.

Juden.  Gesetz  in  Betreff  der  öffentlichen  Verhältnisse  der  israelitischen  Glaubens=  Genossen.  Zor-Verfügung
  zu  Vollzichung  der  ersten  Abtheilung  dieses  Gesetzes.  542.

Justiz-Pflege.  s  Rechts-Pflege.

K.

Kaminfeger.  Bestellung  derselben.  440.  J.  26,  30.

Kaufmännisches  Gewerbe.  Besondere  Verhältnisse  desselben.  266  ff.  Ark.  107  —  117.

Kirchenwesen,  evangelisches.  Zustand  des  Besoldungs-Verbesserungs-Fonds  für  Geistliche  auf
Grorgii  1827.  349.

Kirchenwesen,  katholisches.  Ernennung  des  Bischofs  von  Rottenburg  und  Bildung  des  dortigem
Dom-Kapitels.  161.  Einsetzung  des  Vischofs  und  des  Dom-Kapitels.  356.  Form  der
amtlichen  Correspondenz  mit  den  bischöfl.  Behörden.  356.  Besiellung  von  Kännnerern  für
die  Landkapitel:  Spaichingen.  556.  —  Ulm.  S5o5.  Stand  des  Intercalar-Fonds  am  37
März  1827.  6711.  Verzeichnih  neu  geweihter  Priestet.  776.  Errichtung  eines  Stadtund
  eines  Land-Dekanats  zu  Rottenburg.  815.

Kirchenwesen  der  Israecliten.  315  ff.  Art.  56—62.

Klauen-Seuche.  (.  Rindovieh.
        <pb n="1127" />
        914

Kleemeister.  Bestellung  derselben.  440.  §.  28,  505.

Kornmesser.  Bestellung  derselben.  440.  F.  28,  31.

Kost.  Regulirung  der  Kostpreise  fuͤr  die  Gefangenen  bei  den  Bezinks  ·  Aemtern  auf  die  erste  Haͤlfte

des  Jahrs  1828.  17.  Deßgl.  auf  die  erste  Hilfte  des  Etatsjahrs  18  3/9.  567.
bei  den  Gefangenen  Transporten.  174.

Königliches  Haus.  Hausgesetz  vom  B.  Juni  1836.  567.  Bildung  des  K.  Hauses;  Titel,  Wappen
  und  Rang  der  Mitglieder.  568  f.  Art.  1—6.  Thronfolge,  Reichsvermehrung  und
persönliche  Vor#nundschaft  eines  Kdnigs.  569.  Art.  7,  S8.  Oberste  Aufsicht  des  Königs
über  die  Glieder  des  K.  Hauses  im  Allgemeinen.  569  f.  Art.  9,  10.  Vormundschaften,
Erziehung,  Aufenthalt  der  Prinzen  und  Prinzessinnen.  8-  f.  Art.  11—17.7  Vermählungen
der  Mitglieder  des  K.  Hauses.  501  f.  Art.  18—230.  Hofstaat  derselben.  572.  Art.  21,  32.
Apanagen,  Susteutations-Gelder,  Mirgaben  und  Wittum.  57/2  ff.  Art.  25—61.  Privat-Vermdgens-Verwaltung
  und  Vererbung,  auch  andere  Privat-Handlungen  der  Mitglieder
des  K.  Hauses.  586.  Art.  6:,  65.  Gerichtsbarkeit  über  die  Mitglieder  des  K.  Hauses.
580  f.  Art.  64—67.  Besondere  Bestimmungen.  338  f.  Art.  63—-5.

Kram-Concession.  Erlangung  und  Umfang  derselben.  259  f.  Art.  115,  116.  —  439.  J.  21.

Krankenhaus.  s.  Catharinen-Hospital.

Kriegsevögte.  (.  Geschlechts-  Vormundschaft.

Kuhpocken.  s(.  Schutzpocken.

Deßgl.

L.

Laden  CZunslvereine).  Verhältnisse  derselben.  253  ff.  Art.  6—  106.

Lagerbäuser.  Zahl  derselben  nach  dem  Zollvertrag  mit  Baiern.  78.  Art.  XXVI.

Landboten.  Vesiellung  derselben.  440.  F.  23,  79.

Landes-Vermessung.  Gesetz  über  dieselbe.  167.

Landjäger-Corps.  Belobung  und  Belohnung  mehrerer  Landjäger.  555.  882.  Vorschrift,  den  Abschluß
  der  Landjäger  Kosten-Verzeichnisse  betr.  635.

Laudrecht.  Anzeige  eincs  Druckfehlers  in  der  Ausgabe  des  Landrechts  vom  Jahr  1814.  (78.

Landwehr.  Bestimmungen  in  Betreff  derslben  im  Rekrutirungs-Gesetz.  42.  Ark.  3.

Landwirthschaftliches  Fesi.  Feier  desselben  zu  Cannstadt.  694.

Lederschau.  Aufhebung  derselben.  —17.

Legatarien.  Absonderungerecht  derselben.  332.  Art.  64.

Lebengüter.  Absonderung  derselben  von  der  gemeinen  (Gant-)  Masse.  384.  Art.  77.

Lehrlinge.  Verbältnisse  derselben  bei  zünstigen  Gewerben.  341  ff.  Art.  15—236.  —  435  f.  &amp;amp;.  9,  10.
Prüfung  der  Lehrlinge.  :.5.  Ark.  26.  Aufbebung  der  Beschränkungen  der  Meister  in  der
Aunahme  von  Lehrlingen  252.  Mi.  55.
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        915

Leichenöffnung  —  bei  Thieren,  welche  der  Wutb  verdächtig  sind.  35.

Leinwand-Weberei.  Anordnungen  in  Betreff  der  Schau  und  Stemplung  ##r  Weberblätter.  102.
Theilweise  Unzünftigkeit  des  Gewerbs  der  Leinwand-Weberci.  257.  Art.  72.  —  438.  §.  19.

Loos.  .  Aushebung.

Löschungen  —  in  den  Unterpfandsbüchern.  Bestimmungen  in  Betreff  derselben.  367  f.  Ark.  18  29.

M.

Macedouianischer  Rathsschluß.  Beschränkung  desselben.  367.  Art.  17.

Mäckler.  Besiellung  derselben.  440.  §.  28.  31.

Malzsteuer.  Nähere  Besiimmungen  in  Betreff  der  Abgabe  von  aus  Malz  bereitetem  Branntwein.
149—

Markt-Accise.  (.  Accife.

Märkte.  Vorbehalt  im  Zollvertrag  mit  Baiern  wegen  des  gegenseitigen  Besuchs  der  Märkte.  77.
Art.  XIX.  Befugniß  der  Handwerkemeisier  zum  Feilhaben  auf  Märkten.  255.  Art.  60.
Zollbehandlung  der  auf  ausländische  Märkte  aus=  und  unverkauft  zurückgehenden  inländischen
  Erzeugnisse  betr.  Wo.

Maul=  und  Klaucn-Seuche.  f.  Rindvieh.

Medaillen.  (.  Verdieust-Medaillen.

Meister.  Meisterrecht.  Bedingungen  der  Erwerbung  und  Ausübung  des  Meisterrechts.  250  f.
Art.  46—53.  Wirkungen  des  Meisterrechts.  252  ff.  Art.  53—62.  Verlusft  desselben.  25)  f.

Art.  65—65.  Meisters-Wittwen,  Kinder  und  Erben.  255  f.  Art.  66—69.

Militärpflichtige.  Alter  derselben  43.  Art.  6.  Dauer  der  Dienstzeit.  -).  Art.  45.  Anfangspunkt

  derselben  57.  Art.  44.  Entlassung.  58  Art.  45.  Vergehen  der  Militärpflichtigen
in  Rekrutirungssachen,  und  Bestrafung  derselben.  58  ff.  Art.  46—55.

Minderjäbrigkeit.  Die  Dispensation  von  derselben  begründet  in  privatrechtlicher  Hinsicht  den
Rechtszusiand  der  Volljährigkeit  nach  seinem  ganzen  Umfange.  362.  Ark.  1.  Ertheilung  dieser
Dispensation  durch  die  K.  Oberämter,  beziehungsweise  die  Kreis-Regierungen.  435.  insbesondere
  bei  Eremten  erster  Elasse.  635.

Musterungs-Commission.  Bildung  und  Zweck  derselben.  45.  Art.  15.  Verhandlungen  derselben
48  f.  Art.  20—23.  —  333  ff.  J.  46—65.

Muthzeit;  Aufhebung  derselben,  als  einer  Bedingung  zu  Erlangung  des  Meisterrechts.  250.  Art.  48.

Müller.  Prüfung  der  Getreide-Müller.  439.  &amp;amp;.  25.

N.

Nachbarschafts-Wege.  Justruction,  die  Baulast  an  denselben  betr.  553.

Nachdruck.  Uebereinkunft  mit  Preußen  zu  gegenseitiger  Sicherstellung  der  Rechte  der  Schriftsiellerund
  Verleger  gegen  den  Nachdruck.  115.  s.  auch  Privilegien.
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        916

Namen.  Annahme  von  Familien-Namen  von  Seite  der  Juden.  302.  Art.  3.

Notare.  Verpflichung  derselben  zur  Aunahme  der  Höülfsbeamten-Sallen  bei  den  Unterpfands-Behörden.
  330.  Art.  4.

Notariats-Sporteln.  491  ff.  Art.  27—36.

O.

Oberamts-Pfleger.  Dienst-Cautionen  derselben.  604.  »

Ober-Rekrutirungsrath.  Bildung  und  Geschäfts-Kreis  desselben.  61.  Art.  58.  (vergl.  auch  S.
47.  Art.  18.  S.  48.  Art.  22.  u.  S.  61.  Art.  56.)

Ober-Tribunal.  Erleichterung  desselben  in  den  ihm  epliegenden  Dienstprüfungs-Geschäften.  380.

Ober-Zoll-Administration.  Bestimmungen  des  Zelloertrags  mit  Baiern  wegen  Errichtung  einer
eigenen  und  selbstständigen  Ober-Zoll-Adminisiration.  73.  Art.  X.  Aufstellung  dieser  Bebörde.
  94.

Orden.  Verleihung  des  Ordens  der  Württembergischen  Krone.  1.  111.  169.  193.  353.  393.  560.
621.  707.  B879.  —  Deßgl.  des  Militär-Verdienst-Ordens.  413.  —  Bewilligung  zur  Annahme
  fremder  Orden.  95.  111.  335.  354.

Organisations-Vollziehungs-Commission.  Aufldsung  derselben.  673.,

Pässe.  Beglaubigung  derselben.  6637.  Aussiellung  von  Pässen  für  die  durch  die  Niederlande  nach
Amerika  ziehenden  Auswanderer.  687.

Patente.  Ertheilung  eines  Patents  für  eine  neue  Art  von  Gewehrschlössern.  1230.  Von  Ertheilung
der  Erfindungs=  und  Einführungs-Patente  im  Allgemeinen.  2  79  ff.  Art.  145—  165.  Er,
theilung  eines  Patents  für  ein  neues,  dehubares,  weisses  Metall.  450.  Deßgl.  für  eine
neue  Einrichtung  der  Pumpbrunnen.  651.  Deßgl.  für  stählerne  Schallstäbe.  11.  Deßgl.
für  einen  Apparat  zu  Versinnlichung  der  Lehren  der  mathematischen  Geographie.  716.

Patronate.  Vorschriften,  welche  bei  den  Ernennungen  der  Patrone  zu  katholischen  Kirchen=  und
Schul-Diensten  zu  beobachten  sind.  862.

Pfand-Recht.  Auf  verkauften  und  übergebenen  beweglichen  Sachen  kann  keincs  besiellt  werden.  566.
Art.  16.

FFfandscheine.  Anordnung  neuer  Formulare  für  dieselben.  415.

Pfandwesen.  (.  Unterpfandswesen.

Pfarrstellen,  erledigte.

Affaltrach.  871.  Abldorf.  428.  Aldingen.  598.  Althengstett.  Bos.  Asperg.  150.  r—.
stein.  865.  Bergatreute.  27.  Bernloch.  617.  Besigheim,  Diaconar.  634.  Bihberach,
Caplanei.  16.  Binzwangen.  150.  Bubsbeim.  598.  Buͤhl.  806.  Böhlerzell.  806.  Creg=
        <pb n="1130" />
        917

lingen,  Stadt-Pfarrei.  35.  Dietingen.  796.  Dizingen.  796.  IDonausietten.B.  Dürnau.
117.  Dürrmenz.  205.  Ebenweiler.  630.  Echterdingen.  805.  Egesheim.  100.  154.
Essenhausen.  687.  Eßlingen,  Diaconat.  396.  Ganslosen.  805.  Gutenberg.  404.  Güglingen,
  Stadt-Pfarrei.  597.  Gündringen.  886.  Heidenheim,  Diaconat.  818.  Herbrechtingen.
  4.  Hervelsingen.  4o4.  Heuchlingen.  665.  Hirsau.  597.  Hohenmemmingen.  557.
Holzgerlingen.  597.  Holzkirch.  59).  Horb,  Coplanei.  300.  Jektenhausen.  872.  Kirchentellinsfurth.
  27.  Klein=  Ingersheim.  871.  Knittlingen,  Dekanat.  105.  Kochersteinsfeld.
  117.  Langenau,  Pfarrei.  117.  Langenau,  Diaconat.  558.  Langenbrand.  817.
Marbach,  Dekanat.  317.  Möglingen.  620.  Münsingen,  Decanat.  299.  Naßgenstadt.
806.  Nidernau.  453.  714.  Nordsletten.  624.  Ober-Boihingen.  726.  Oesffingen.  714.
Oeschingen.  299.  Perouse.  1098.  Mleidelsheim.  27.  Reichenbach,  O.  A.-Freudenstadt.  27.
Reichenbach,  O.  A.  Spaichingen.  36.  Reutlingen,  Diaconat.  726.  Riedlingen,  Decanat.
4Schalkstetten.  661.  Strümpfelbach.  1o06.  Suppingen.  624.  Liefenbach.  27.
Tricnsbach.  106.  Ueberkingen.  423.  Ummendorf.  20.  Unter-Ensingen.  725.  Unter-Lenningen.
  871.  Upfingen.  816.  Waldsee,  Caplanei.  352.  Walrheim.  vo6.  Warmbronn.
  886.  Weilersteußlingen.  365.  Westerheim.  606.  Wiesenbach.  o.  Wiesenstaig,
Pfarrei.  299.  Willmandingen.  558.

Pflaster  zölle.  Bestimmungen  in  Betreff  derselben  im  Jollvertrag  mit  Batern.  79  f.  Art.  XXVI.
XXX.  XXXI.  Deßgl.  in  der  Vereins-Zoll-Ordnung.  732.  K.  32.

Pfuscherei.  Bestrafung  derselben.  25)  f.  Art.  74,  75.

Polizeihäuser.  Besiimmung  des  Polizeihauses  zu  Markgröningen  zu  einem  Arbeitshause  und  Zutheilung
  sämtlicher  Amts  Bezirke  zu  den  drei  Polizeihaͤnsern.  170.

Polizei-Verwaltung.  Ueberlassung  derselben  an  den  Grafen  von  Königsegg-Aulendorf  in  dessen
Besitzungen.  658  ff.  c.  30—10.  —  666.  §.  52  —55.

Posi.-  Porto.  Verfügung,  betrefsend  die  Entrichtung  des  Porto  und  der  Bestell-Gebühr  bei  Zusendungen
  an  die  Behdrden  der  Amts-Körperschaften,  der  Gemeinden  und  der  unter  der  Aussicht
  des  Staats  stehenden  Stiftungen.  31.

Postwesen.  Errichtung  eines  Posistalls  zu  Alpirspach  und  Besilmmung  der  Stations,  Entsernungen
von  da.  40.  795.

Priesterweihe.  (.  katholisches  Kirche  wesen.

Privilegien.  Ertheilung  eines  Privilcgium  gegen  den  Nachdruck  eines  von  Metzler  in  Stuttgart
Lerlegten  Choralbuchs.  19.  Deögl.  der  Schrift  von  Hörde:  Ueber  die  Pferde-Hufbeschlag-Kunst
  2c.  #16.1  Deßgl.  der  Schrift:  Vorschriften  für  das  Verhalten  der  K.  Württembergischen
  Infanterie.  148.  Deßgl.  des  Encyklopädischen  Wörterbuchs  von  Heinsius.
149.  Deßgl.  des  Werks:  „der  christliche  Glaube  2c.“  von  Schleiermacher.  230.
        <pb n="1131" />
        918

Deßgl.  der  sechet##  Ausgabe  der  Welt-Geschichte  von  Becker.  296.  Deßgl.  der  Morgen=  und
Abend-Opfer  ven  Witschel.  345.  Der  Geschichte  der  Deutschen,  von  Pfisier.  555.
Der  verbesserten  Gesamt-Ausgabe  der  Schriften  des  Obersten  v.  Witzleben  (v.  Trommlitz).
355.  Der  drikten  Ausgabe  des  deutsch-lateinischen  Lericons  von  Kraft.  555.  Der  Fantasien
  und  Skizzen  und  der  Sammlung  sämtlicher  Schriften  von  W.  Houff.  42,6.  Der
Schrift:  „die  Wieder-Eroberung  von  Ofen“  von  C.  Pichler.  626.  Der  Predigten  von
Täschirner.  627.  Des  Lehrbuchs  der  hochdeutschen  Sprache  von  Frieß.  6531.  Der
achten  Ausgabe  des  „aufrichtigen  Kalendermanns.“  652.  der  physticalisch-chemischen  Hälfs-Tabellen
  von  Zen  neck.  686.  verschiedener  bei  dem  Vuchhändler  Euslin  in  Berlin  erscheinenden
  Schriften  722.  der  Gedichte  von  Waizmann.  801.  des  Unterrichts  über
das  Sacrament  der  Firmung.  Bo2.  der  sämtlichen  Werke  von  L.  Tiek.  802.  der  Vorlesungen
  über  die  christliche  Glaubenslehre  von  Tzschirner.  862.
Proclamation.  "(.  Verkündigung.
Prüfungen.
A)  Im  Justiz-Departement.
Anordnung  der  Semester-Prüsungen  der  Rechts-Candidaten.  194.  381.  Resultate  dieser
Prüfungen.  23.  5/1.  Warnung  der  Rechts-Candidaten  vor  dem  Gebrauch  verbotener
Hülssmittel  bei  den  Prüfungen.  194.  Anordnung  der  Semesier-Prüfungen  der  Referendäre.
  425.  369.  Termine  zu  Vornahme  bben  dieser  Prüfungen.  195.  8800.  Resultate
derselben.  22.  406  (2).  860.  Uebertragung  der  Prüfung  der  Rechts-Candidaten  an  eine
zu  Tübingen  errichtete  Prüfungs-Behörde.  880.
B)  Im  Departement  des  Innern  und  des  Kirchen=  und  Schulwesené.

Bei  dem  Ministerium.
Prüfung  im  Brücken-Straßen=  und  Wasser-Bauwesen.  407.

Bei  dem  evangelischen  Consistorium.
Termine  zu  den  Concurs-Prüfungen  der  Schulmeister,  Provisoren  und  Incipienten.  403.
870.

Bei.  dem  katholischen  Kirchenratb.
Termin  für  die  Dienst-Prüfung  der  Geisilichen.  105.  Deßgl.  der  Schullehrer  und  Provisoren.
  104.  Prüfung  der  Schul-Incipienten.  105.  Termin  zu  den  Prüfungen  für  die
Zöglinge  des  Schullehrer-Standes.  135.  Deßgl.  für  die  Aufnahme  in's  Schullehrer-Seminar.
  406.

Bei  dem  Studienrath.
Termine  zu  Prüfung  der  Studien-Candidaten  19..527.  Termin  zur  Prüfung  für  die
Aufnahme  in  die  nicderen.  katholischen  Convikte.  620.,  Termin  zu  Vornahme  des  Land=
        <pb n="1132" />
        919

Eramens.  627.  Anordnung  von  Concurs-Prüfungen  für  die  Vewerber  um  Lehrsiellen  an
den  lateinischen  Unterrichts-Anstalten.  610.  Termin  zu  eben  dieser  Concurs-Prüfung.  794.
Bei  dem  Medicinal-Collegium.
Resultate  der  dort  vorgenommenen  Präfungen.  20.  1223.  136.  174.  235.  343.  593.  638.
689.  714.  723.  Do5.  871.
C)  In  den  Departements  des  Innern  und  der  Finanzen.
Resultate  der  Prüfungen  im  Baufache.  447.  716.
D)  Im  Kriegs-Departement.
Termin  zur  Prüfung  für  die  Aufnahme  in  die  Offiziers-Bildungs-Anstalt.  34.
E)  Im  Finanz-Departement.
Erdffnung  eines  Forstdienst-Prüfungs-GC  ses.  297.
Prüfung  der  Handwerks-Lehellnge.  45.  Art.  6.  der  Gesellen,  Behufs  der  Erlangung  des  Meisterrechts.
  250  f.  Art.  46,  47,  49.  der  unzünftigen  Gewerbsleute.  272.  Art.  135.  —  439.
g.  24.  25.
R.
Rabbinen.  s.  Kirchenwesen  der  Israeliten.
Rang-Ordnung.  Rang  des  Erbmarschalle.  426.
Rathsschreiber.  Dieselben  sind  als  solche  Mitglieder  der  Unterpfands-Behörden.  373.  Art.  36.
Rechnungswesen.  Mitbeurkundung  der  monatlichen  Cassen-Berichte  durch  die  Camcral-Amts-Buchhalter.
  357.
Rechts-Consulenten.  Wohrsitz-Veränderungen  derselben.  120.  32  1.  622.  631.  737.  812.
Rechtspflege.  Uebersicht  über  den  Stand  der  im  Jahr  1826  bei  den  höheren  K.  Gerichtestellen
verhandelten  peinlichen  und  bürgerlichen  Rechrssachen.  10.  gleiche  Uebersicht  für  das  Jahr
1327.  6o4.  Uebereinkunft  mit  Preußen  wegen  gegenseitiger  kostenfreier  Vollgiehung  gerichtlicher
  Requisitionen  in  Civil-Rechtssachen.  133.  Deügl.  mit  Baiern.  154.  mit
Sachsen,=  Meinungen,  in  Beziehung  auf  Straf-Rechtsfälle  und  Gantsachen.  244.  mit
dem  Kbnigreich  Sachsen,  Großherzogthum  Sachsen  und  mit  Braunschweig,  in  Beziehung
  auf  Straf-Rechtsfälle.  45.  mit  dem  Großherzogthum  Hessen,  in  Bezichung
auf  Civil=  und  Gautsachen.  146.  mit  Sachsen-Altenburg  in  Beziehung  auf  Stras-Rechta#älle.
  861.  Verwaltung  der  Rechtspflege  in  den  Besitzungen  des  Grasen  von  Königscgg-Aulendorf.
  655  ff.  J.  10—29.  —  666  f.  F.  55—55.
Referendäre.  Bestellung  von  Justiz=  Referendären  zweiter  Classe  und  Zutheilung  derselben  an  die
K.  Gerichtshdse.  24.  541.  Ucbertrit  dieser  Referendäre  zu  Oberamts-Gerichten.  33.  656.
Regierungs-Blatr.  Aufforderungen  zur  Einsendung  der  Gebühren  für  dasselbe.  424.  312.  Preis
der  neuen  Auflage  vom  Jahrgang  1815.)  716.  Besiämmung  der  Preise  von  einzelnen
        <pb n="1133" />
        920

Nummern  des  Regierungs-Blatts.  788.  Verkauf  des  Vorraths  von  der  Original-Ausgabe
des  Regierungs-Blatts  bis  1613.  73.

Reisefonds.  Zeitbestimmung  für  die  Bewerbung  um  Unterstützung  aus  dem  literarischen  Reisefonds.
  479.

Reisekosten  der  Dekanc.  692.

Reisepässe.  s.  Pässe.

Rekrutirung.  Vorladung  der  Militär-Pflichtigen  zu  Berichtigung  der  Listen  und  zu  Ziehung  des
Looses.  15.  Rekrutirungs-Gesetz  vom  10.  Februar  1826.  41.  Entwersung  und
Reviston  der  Rekrutirungs-Listen.  45  f.  Art.  8—12.  Jnstruktion.  819  ff.  .  4—33.  Bestrafung
  der  Vergehen  in  Rekrutirungs-Sachen:  a)  der  Militär-Pflichtigen.  58  ff.  Art.
46—56.  333  f.  J.  96—101;  b)  der  Beamten.  61.  Art.  57.  Rekrutirungs-Behörden.  61.
Art.  53.  Vorladung  der  Militär-Pflichtigen  zur  diesjährigen  Aushebung.  65.  Repartition
der  Contingente  für  1828.  67.  Vorladung  der  abwesenden  Militärpflichtigen  zur  Nachaushebung.
  151.  —  Rebrutirungspflicht  der  israelitischen  Candidaten  der  Theologie  und
der  Schulamts-Zöglinge.  508.  Art.  22.  Berichte  wegen  der  ungehorsam  abwesenden  Militärpflichtigen.
  557.  Rekrutirungs-Kosten.  854  ff.  102—131.  Jusiruktion  zum  Rekrutirungs-Gesetz.
  319.

Rekrutirungsrathb.  Bildung  und  Geschäftekreis  desselben.  45  f.  Art.  15—17.  Rekurs  gegen  die
Erkenntnisse  des  Rekrutirungsraths.  47.  Art.  18,  19.  Verhandlungen  desselben.  830  ff.
.  57—45.

Rekurse.  In  Gemeinderechtssachen.  221.  Art.  65,  66.  In  Gewerbesachen.  283.  Art.  165,  166.

Rindvieh.  Belehrung  über  die  Maul=  und  Klauen-Seuche.  623.

·  S.

Salineu.  Vereinigung  der  Salz=  Inspektors=  mit  den  Salinen-Cassiers=  Stellen.  38.

Salz-Regalien.  Bestimmungen  zu  deren  Aufrechthaltuug  im  Zell-Vertrag  mit  Baiern.  81.  Ark.
XXXV.

Schacherhandel.  Rechtliche  Folgen  des  Schacherhaudels  der  Juden.  306.  Art.  17,  18.  —  309.
Art.  26.  Beschränkung  des  Schacherhandels.  310  ff.  Ar#  32  —35.  Nähere  Bezeichnung
desselben.  312.  Ark.  36.

Schafwaide-Rechte  und  Dienstbarkeiten.  Ablöbarkeit  derselben.  179  ff.  Ark.  5—12.  Verbot
  einer  neuen  Bestellung  von  solchen.  181.  Art.  13.  *

Schäfer-Diensibücher.  Einführung  derselben.  162.  Art.  20.  Justruction  in  Betreff  derselben.
188.

Schäfereiwesen.  Gesetz  in  Betreff  desselben.  777.  Justruktion  zu  Vollziehung  der  Ark.  16  und
20  dieses  Gesetzes.  188.
        <pb n="1134" />
        921

Schiffer-Gewerbe.  Concession  biezu.  459.  §.  23.  Pruͤsung  der  Schiffer.  439.  9.  25.

Schulden-Zahlungs-Casse.  Ergebnisse  der  Rechnung  dieser  Casse  von  187/„.  131.

Schulen,  lateinische.  Errichtung  einer  neuen  Lehransialt  zu  Rottenburg.  176.

Schullehrer-Conferenz-Direktoren.  Besiellung  von  seichen  in  den  Dibzesen:  Besigheim.  7r1.
Eglingen.  25.  Stuttgart.  SBoz.  Weikersheim.  797.

Schulwesen,  evangelisches.  Empfehlung  der  von  dem  Diacon  Knapp  herausgegebenen  „Sammlung
  der  Verordnungen  für  den  evangel.  Schulstand  Württembergs“.  101.  Preise-Vertheilung
  an  Schullehrer  für  die  Beantwortung  einer  Preisfrage  und  Bekanntmachung  einer
neuen  Preis-Aufgabe.  884.

Schulwesen,  katholisches.  Termin  zur  Anmeldung  für  die  Aufnahme  in  das  Schullehrer-Seminar.
  30.  Deßgl.  für  diejenigen,  die  sich  dem  Schullebrer-Stande  widmen  wollen.  39.
Deßgl.  zur  Prüfung  für  die  Aufnahme  ins  Schullehrer=  Seminar.  406.  Vertheilung  von.
Preisen  an  ausgezeichuete  Schullehrer.  Oog.  Deßgl.  für  die  Beantwortung  einer  Preisfrage
  610.  Vekanmmachung  einer  neuen  Preis-Aufgabe.  711.

Schulwesen;  der  Jsraeliten.  374  f.  Art.  42—47.  —  319.  Axrt.  58.

Schutz.  (d.  h.  Gestattung  eines  zeiligen  Aufenthalts.)  Derselbe  begründet  keine  Genossenschaft  mit
der  Gemeinde  des  Aufenthaltsorrs.  201.  Art.  10.  Aufhebung  des  Schutzverbands  der  Juden.
  304.  Art.  12.

Schutzpocken.  Preis-Austheilung  für  die  Anzeige  natürlich  pockenkranker  Kühe.  101.  Verfügung.
wegen  Führung  der  Impfbücher.  874.

Schwangere.  Bedingungen  ihrer  Aufnahme  in  die  Gebär-Anstalt  des  Catharinen=  Hospitals  zu.
Stuttgart.  15.

Schwur.  (.  Eide.

Selbsiverstümmlung.  Bestrafang  der  Militär-flichtigen  wegen  Selbstverstämmlung.  60.  Arr.  54.

Seminarc.  Aufnahme  von  353lingen  in  das  Seminar  zu  Schönthal.  J17.  805.  Aufnahme  in.
das  cvangelische  Seminar  zu  Tübingen.  777.  803.

Sitzzeit.  s.  Muthzeik.

Sonntagsfeier.  Die  Polizei-Geselte  in  Betreff  derselben  sind  auch  von  ben  Juden  zu  beobachten.
303.  Art.  B.

Sporteln.  Allgemeincs  Sportel-Gesetz  vom  23.  Juni  1828,  samt  Tarif.  483.

Stagtsamt.  f.  Staatsdieuer.

Staats-Börgerrecht.  Beziehungen  desselben  zum  Bürger=  und  Beisttzrecht.  198.  Ark.  r

Staatsdiener.  Die  Uebertragung  eines  wirklichen  Staatsamts  begründet  den  Rechts-Zusiand  der
Wolljährigkeit  332.  Art  1.  Rechnungs-Ergebniß  der  Pensions-Ansialt  für  die  Hintelblicbenen
  der  Civil.  Staatsdiener  von  18  7/2.  593.

⁊
5
        <pb n="1135" />
        922

Staats-Handbuch.  s.  Hof-  und  Staats-Handbuch.

Standesherren.  Aufnahme  der  Schlbsser  der  Standesberren  in  die  Brandschadens-Versicherung.
155.  K.  Declaration,  die  staatsrechtlichen  Verhältnisse  des  gräflichen  Hauses  Ködnigsegg-=6

  Aulendorf  betreffend.  639.

Stempel.  Aufhebung  des  Stempels  und  des  Stempel-Surrogats  durch  die  allgemeine  Sportel-Ordnung.
  4685.  Sportel-Erhebung  durch  Stempelung.  496.  Art.  46.  —  337.

Steuer-Catasier.  Gesetz  über  das  definitive  Grundsteuer-Cataster.  167.

Steuer-Collegium.  Trennung  der  obersten  Joll-Verwaltung  von  den  Attributionen  des  Steuer=Collegium
  94.  6  "

Steuern.  Umlage  der  Grund=  Gefäll-  Gebäude=  und  Gewerbe-Steuern  von  188.  450.

Stiftsdamen.  (.  Fräuleinstift#.

Stiftungen  (mildc).  Resultate  des  Vereins  zu  Stiftung  eincs  Denkmals  der  verewigten  Königin
Catharina  (des  Catharinen-Hospitals).  327.  Stiftung  des  Pfarrers  Schweibold  zu
Winzeln  für  die  Pfarrstelle  zu  Hausen  ob  Rottweil.  296.  Schenkung  des  Pfarrers  Doll
zu  Herlikosen  zum  dortigen  Schulhaus-Bau.  343.  Armen-Stiftung  des  Bäckers  Käser
zu  Wiesenstaig.  653.  Stiftung  des  Rentbeamten  Bloching  für  die  Schule  zu  Schwoͤrzkirch,
  O.  A.  Ehingen.  689.  Deßgl.  des  Banquier  v.  Ludwig  in  der  Capstadt  für  die

Schul-Anstalten  der  Stadt  Sulg.  795.  Stiftungen  des  Hofraths  D.  Irion  zu  Tübingen.

  814.

Stiftungs-Rechner.  Dienst-Cautionen  derfelben.  604.

Straf-Anstalten.  Stellung  der  in  gerichtlichen  Straf-Anstalten  befindlichen  Gefangenen  vor  andere
  Behörden.  347.  s.  Arbeitshäuser.  Polizeihäuser.

Straf-Rechtspflege.  WVexzeichnisse  flüchtig  gewordener  Angeschuldigten  und  Verbrecher.  394.
l.  auch  Rechtspflege.

Straf-Sachen.  Stlras-Behbrden  in  Rekrutirungs-Sachen.  6p0  f.  Art.  55,  56.  Straf-Befugniß  der
Zunst-Vorstände.  262.  Art  87.  #

Straßenbau.  Iustruktion,  die  Baulast  an  Nachbarschafts-Wegen  betr.  553.  Neue  Regulirung
des  Weggelds  durch  die  Vereins-Zoll.  Ordnung.  751  f.  J.  20,  21.  K.  Derordnung,  die
Straßenbau-Abgabe  betreffend.  758.

Tagbücher.  s.  Cassen-Wesen.  *

Taubstummen=  (und  Blinden-)  Anstalt.  Herausgabe  und  Vertheilung  einer  Rechnung  über
die  dieser  Anstalt  in  den  Jahren  18  /j8  zugeslossenen  milden  Gaben.  136.  Bestimmung
des  Kost-2c.  Gelds  auf  das  Jahr  168  ⅝/%  und  Termin  zu  Einreichung  der  Aufnahme-Gessche.
  161.

Theilungswesen.  Diesfaͤllige  Bestimmungen  bei  den  Israeliten.  31.  Ark.  41.
        <pb n="1136" />
        923

Thier-Arznei-Schule.  Eroͤffnung  des  Lehrkurses  fuͤr  1624,  634.

Thiere.  s.  Wuth.

Transporte.  s.  Gefangene.

Trauung;  der  Juden.  312.  Art.  30,  363.c.

Trödelhandel.  Concession  hiezu.  440.  J.  26.

U.

Uebertriebs-Rechte.  Ablbsbarkeit  derselben.  179.  Art.  6,  7.

Universität.  Zahl  der  Studierenden.  ro.  882.  Bekanntmachung  der  zu  den  akademischen  Studien
ermächtigten  Jünglinge.  120.  777.  794.  305.  Dehgl.  der  angeköndigten  Vorlesungen.
122.  696.  Gesetz  über  die  Verhältnisse  der  an  der  Universität  augestellten  Diener.  157.
Gesetz,  in  Betreff  der  Fundirung  der  Universität.  185.  Vertheilung  akademischer  Preise.
814.

Unterpfands-Behörden.  Theilnahme  der  Rathsschreiber  an  ihren  Verhandlungen.  373.  Art.  36.
Ausschluß  einzelner  Mitglieder.  373.  Art.  37.

Unterpfandswesen.  Verzeichnisse  der  Gemeinde-Begzirke,  in  welchen  die  Bereinigung  des  Unterpfandswesens

  vollendet  ist.  5.  107.  163.  409.  S509.  645.  733.  807.  887.  Anordnung
von  Uebersichten  über  den  Umfang  der  Pfand-Bereinigungs-Geschäfte  in  den  einzelnen  Gemeinden.
  114.  Gesetz,  betreffend  die  Kosten  der  Einführung  des  neuen  Pfandsystems.  224.
Verfügung,  betreffend  die  nachträgliche  Anmeldung  eingetragener  Eigenthums-Vorzugsund
  Pfandrechte  in  Beziehung  auf  den  Condominat-Ort  Widdern.  227.  Gesetz,  in  Betreff
  der,  einzelnen  Upterpfands-Behörden  durch  Hülfs-Beamte  zu  leistenden  Unterstützung.
529.  Verfügung  zu  Vollziehung  dieses  Gesetzes.  339.  Regulativ  für  die  Gebühren  der
Unrerpfands-Bebörden.  331.  —  Gesetz  vom  3#1.  Mai  1828,  die  vollständige  Entwickelung
des  neuen  Pfand-Sostems  betreffend.  361.  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  in  Betreff  der
Lehre  von  Unterpfändern.  367  ff.  Art.  17—37.  Dehgl.  in  Betreff  der  Faustpfänder.  3)4  f.
Art.  38—423.  Deßgl.  zum  Prioritäts=  Gesetze.  375.  Ark.  43.  Zum  Pfand=  und  Erccutions-=Gesetze.
  376  f.  Art  44—51.  Besümmungen  über  Absondcrungs-Rechte.  578  ff.  Art.  52—
75.  Ergänzende  Bestimmungen  zum  Einführungs-Gesetz  und  andere  transikorische  Vorschriften.
  386  ff.  Art.  76—95.  Besondere  Bekanntmachung  des  Art.  88  des  Gesetzes  vom
21.  Mai  1328.  423.

V.

Vellejankscher  Rathsschluß.  Aufhebung  desselben.  365  ff.  Art.  5—  17.

Verdienst-Medaillen.  Verleihung  der  goldenen  Verdienst-Medaille.  25.  595.  782.  der  silbernem
Perdieust-Medaille.  135.

Verjährung;  von  Pfandrechten  und  durch  Unterpfänder  versicherten  Forderungen.  367.  Art.  10—x2.
        <pb n="1137" />
        924

Verküͤndigung;  juͤdischer  Ehen.  312.  Art.  38.

Vermessung.  f.  Landes-Vermessung.

Verpfändung.  Nähere  Bestimmungen  in  Betreff  der  wesentlichen  Form  der  Verpfändung.  369  f  .
Art.  27—37.

Versieigercr.  Bestellung  derselben.  440.  J.  28,  31.

Verwahrungen  —  in  Unterpsands-Sachen.  Bestimmungen  in  Betreff  derselben.  367  f.  Art.  18—22.

Viecinal-Wege.  (.  Nachbarschafts-Wege.

Vieh.  s.  Rindvieh.

Volljährigkeit.  Erlangung  derselben.  367.  Ark.  1.  —  390.  Art.  89.

W.

Wagmeister.  Bestellung  derselben.  440.  §S.  28.  31.

Waisenhaus-Gefälle.  Aufnahme  einiger  derselben  in  den  neuen  Spotteb  Tarif.  497.  Art.  41.

Wanderböcher.  Beglaubigung  derselben.  687.

Wanderheerden.  Waddreechte  derselben.  187  f.  Art.  14—16.  Fnstrucion  in  Betreff  der  für  dieselben
  erforderlichen  Wander-Urkunden.  188.

Wanderjahre.  Aufhebung  derstlben,  als  einer  Bedingung  zu  Erlangung  des  Meisterreches.  250.
Art.  48.

Wasserzölle.  Besiimmungen  in  Betreff  derselben  im  Joll#crtrag  mit  Baiern.  09  f.  Art.  XXVII.
XXVIII.  XXXI.

Weberblätter.  s.  Leinwand-Weberei.

Wechsel.  Vorzugsrecht  der  durch  Handels-Bücher  erweislichen  Wechsel-Forderungen.  375.  Art.  43.

Weggelder.  Bestimmungen  in  Betreff  derselben  im  Zollvertrag  mit  Baiern.  79  f.  Arl.  XXVII.
XXIX.  XXXI.  Dehgl.  in  der  Vereins-Zoll-Ordnung  731  f.  .  20,  a1.  (.  auch  Stra-HPenbau.


Weinkese.  Verfügung  in  Betreff  derselben.  796.

Werkstühle.  Aufhebung  der  Beschrünkungen  der  Handwerksmeister  in  der  Zahl  der  Werksiähle.  252.
Art.  56.  ·

Wilbelmssiift.  s.  Convicte.

Wohnsteuer.  Verpflichtung  zu  deren  Bezahlung  und  Befreiung  von  derselben.  201.  Art.  12.

Wuth.  WVorschrift,  in  Betreff  der  Leichendffnung  bei  Thieren,  welche  der  Wuth  verdächtig  find.  33.

JZeugnisse.  Fähigkeit  der  Juden,  Zeugnisse  abzulegen.  305.

Zinkenisien.  Bestellung  und  Befugnisse  derselben.  447.  K.  50.

Joll-Beamte.  Verhältnisse  derselben  zufolge  des  Jollvertrags  mir  Baiern.  75  f.  Art.  XV—XVII.
Organisation  der  Joll=  Erhebungs  Behörden.  327.
        <pb n="1138" />
        925

Jgollwesen.  Bertrag  mit  Baiern  über  einen  Joll-Verein.  69.
K.  Verordnung  vom  12.  Februar  1828  zu  Verkündigung  eines  neuen  Tarifs  der
Eingangszölle.  89.  beschränkte  Anwendbarkeit  dieses  Tarifs  gegenüber  von  Baiern.  go.
C.  .  gegenüber  von  der  Schweiz.  9'.  §C.  II.  gegenüber  von  Baden.  93.  J.  V.
Organisation  der  Joll-Behörden.  131.  427.  506.
Bezeichnung  der  Jollstätten,  über  welche  gewisse  Produkte  aus  Rhein-Baiern  gollsrei
eingehen  können.  150.  ·
Provisorifche  Zoll-Orduung  vom  22.  Juni  1828,  samt  Zoll-Tarif.  457.  K.
Verordnung  vom  24.  Juni  1826,  die  Vollziehung  des  Jollvereins  mit  Baiern  betr.  416.
Deßgl.  die  Handels-Verhältnisse  mit  den  Nachbar-Ländern  betr.  477.  Erleichterungen  im
Durchgangs-Joll.  460.  Nähere  Besiimmungen  über  die  Amts  Befugnisse  der  Zoll-Stationen
  und  die  Verification  der  auf  ungewissen  Verkauf  ausgehenden  Meß=  und  Markt-Waaren,
  567.  "
Controle  Vorschriften  für  den  begünstigten  Derkehr  mit  Ahein-Baiern.  636.
K.  Verordnung  vom  26.  September  1323,  die  Verkündigung  einer  Vereins-Zoll-Ordnung
  betreffend;  samt  dem  Jolltarif.  727.  K.  Verordnung,  de  eod.  die  Handels-Verhältnisse
  mit  Baden  und  der  Schweiz  betr.  757.  K.  Verordnungen,  die  Vollzichung
der  Vereins-Zoll-Ordnung,  namentlich  a)  die  Competenz  der  Zoll-Erhebungs=  Behörden
an  der  Grenze  für  den  Ein=  und  Austritt  der  Waaren;  —  D)  den  Grenz-Verkehr  in
Beziehung  aufedas  Jollwesen,  und  c)  die  Erleichterung  der  Durchfuhr  im  Jollvereine  betr.
759.  Versügung,  die  Jollbehandlung  der  auf  ausländische  Märkte  aus=  und  unverkauft
zurückgehenden  inländischen  Exzeugnisse  betr.  760.  Ergänzungen  und  Berichtigung  der
Vereins=  Joll=  Ordnung  und  des  Jolltariss.  363.  ·
Zubringens-Inventare.  s.  Beibringens-Inventare.
Juchthauc,  Gefälle.  Aufnahme  einiger  derselben  in  den  neuen  Sportel-Tarif.  407.  Art.  47.
Zunftweseu.  Verzeichniß  der  zünftigen  Gewerbe.  210.  Art.  10—28).  Besiimmung,  in  wie  weit
das  Zunstwesen  Gegensiand  der  Gesetzgebung  sey.  341.  Art.  11.  Bedingungen  des  Betriebs
eines  zünftigen  Gewerbs.  2411.  Art.  17.  Von  den  Zunftgenossen.  241  ff.  Art.  13—69.
Zunftzwang.  256  ff.  Art.  70—y5.  Junere  Organisation  der  Zünfte.  858  ff.  Art.  6—i06.
Unzünftige  Gewerbe.  271  ff.  Art.  122—130.  —  Aufhebung  einzelner  Zünste  in  Folge  der
allgemeinen  Gewerbe-Ordnung.  288.  Art.  1.  Besiimmungen  über  das  Vermögen  aufgeldster
  Zünfte.  286  f.  Art.  a  u.  3.  Aufnahme  bisher  unzünftiger  Genossen  in  die  Zunftvercinc.
289.  Art.  4.  Entlaßbarkeit  der  bisherigen  Obmänner  und  Zunftvorsteher.  290.  Art.  5.
Aufnahme  der  Juden  in  Zünste.  310.  Art.  30.
        <pb n="1139" />
        Adelmann  447.

Aich  38.

Aigner  449.

Albrecht  325.
Allmaier  160.

v.  Amman  592.
Ammon  187.
Amthor  38.

v.  Arlt  721.

v.  Armannsperg  112.
Arnold  327.

Arpeau  de  Gallatin  721.
Auberle  450.  776.
v.  Autenrieth  540.
Autenrieth  716.

Bacmeister  96.

Bader  733.

v.  Bagnato  540.

v.  Baldinger  160.  346.  540.  592.
866.

v.  Bangold  345.

Barth  333.  686.

v.  Bartruff  169.

v.  Bassewitz  143.  354.

Bauder  9.

Bauer  326.

Baumann  346.  590.  4

v.  Baumbach  169.  406.

Baur  597.  616.

Bauzenberger  593.

III.

frsonen=  Register.

v.  Bär  3.  333.  720.
Bäumlein  86o0.
Becher  592.
Bechter  229.
Beck  815.
Becker  296.
Bek  226.
Bentsch  593.
Benzle  175.

v.  Berg  175.
Bergmann  132.

v.  Beroldingen  31.  95.  11722.

Bertsch  885.

Betz  801.

Vetzler  709.

v.  Beulwiz  31.

v.  Biberstein  392.
v.  Vilfinger  112.
Binder  228.  430.  815.
v.  Binder  720.

v.  Blattmacher  226.
Bleaß  38.

Bleicher  333.
Bloching  689.
Bockshammer  (8..
Bollsietrer  250.  597.
v.  Bonin  349.
Bosch  677.

Boßler  605.

Böhler  187.

v.  Brand  354.

Brander  540.

v.  Braun  13z,  144.  859.
Braun  327.

Brecht  230.

Bregenzer  540.  592.
Breuning  194.

v.  Breuning  720.

v.  Brunow  8)75.

Bunz  36.

Buschle  869.

Büchler  447.

v.  Bühler  1.  275.  327.
Bähler  50.  328.  817.
Bührlen  169.  540.

v.  Bünau  1269.  540.
Bürger  333.

v.  Byland,  Graf  36.

Camerer  540  (2).
Capoll  327.

Claß  683.
Cleska.354.
Cranz  10.

Daibele  622.

Degen  812.

v.  Deschler  Al4.  875.
Diem  38;5.

Dieterich  194.
Diekter  32)7.

Dobel  880.
        <pb n="1140" />
        Doll  3.5.

v.  Donopp  354.

Dorn  70.

Oossenberger  161.

Dunkert  149.  296.
Duttenhofer.  407.  539.  v08.
v.  Dünger  38.

Dürr  557.  686.

Ebensberger  226.
Eberbach  230.  711.
Egner  592.  622.
Ehemann  133.
Ehrhardt  540.

Eiselen  627.

Eisenbach  #13.

v.  Ellrichshausen  554.  J06.
Cndreg  v.  Fürstenek  37.
v.  Engler  300.

Cuslin  722.

v.  Enzberg  3.

Erb  868.

v.  Erbach-Schônberg,  Gräfin  406.

Erbe  327.
Erhard  299.
v.  Etzdorff  684.
v.  Eyb  35..
Cyth  774.

Faber  327.

v.  Falkensiein  346.  69o.  860.
Febleisen  235.

Fetzer  38.  676.  685.

Feyler  415.

v.  Finckh  96.

927

Finkh  625.
Firnhaber  707.
v.  Flad  112.
Flatt  25.

v.  Flatt  113.
Fleischer  632.
Fleischhauer  708.
v.  Fleischmann  355.
Fosctta  631.
Föhr  644.
Förnlein  812.
Fraas  630.

v.  Frank  354.
Frey  415.

bv.  Fribolin  346.
v.  Frick  591.
Frieß  637.

v.  Frisch  430.
Fritz  871.
Fröhlich  345.
Fuchsberger  20.
Funk  708.

Gaab  96.

Gabriel  96.

Gairing  630.

Gailer  Zoo.

v.  Gaisberg  661.

Garthe  716.

v.  Gaupp  335.

Gärtiner  324.

Gebel  113.

v.  Gemmingen-Fürfeld,  Fräulein
403.

v.  Georgii  66.  802.

Geß  3871.

Geyer  325.

Glaser  169.
Gleisberg  Boo.
Glok  150.

Glökler  17.

Glück  37.

Gmelin  9.  38.  683.
Goes  112.

v.  Goͤz  2.

Gramm  324.

v.  Graävenitz  143.  369.
b.  Greiff  721.
Greiner  229.

v.  Griesinger  1.

v.  Grimm  720.

v.  Gronsfeld,  Graf  346.
Groß  327.

Gruber  27.

Grüb  430.

Gunser  677.
Guther  193.
Gutscher  414.

v.  Gültlingen  813.
Gündelin  327.
Günter  3#6.

d.  Günthert  3.
Güntner  592.
Günzler  330.

Habermaas  36.  539.
Hack  325.

Hafner  226.

Hahn  132.  354.  708.
Haller  346.
        <pb n="1141" />
        Hamberger  560.
Hammer  39.  368.
Hardegg  22.  169.  722.  871.
v.  Hardt  860.  869.
PHarpprecht  880.
Harscher  #u9.

v.  Hartmann  2.
Hartmann  560.  814.
Haßler  3.

Hauber  132.  430.  814.
Haueisen  228.
Hauff  416.  684.
Hauser  447.

Hayd  292.

Häkhel  592.
Hämmerlen  597.
Härlin  292.

v.  Haußler  3.
Häußler  198.

Hebra  324.

Hecker  184.
Heckmann  135.
Heerbrandt  326.
Hefelen  3.

v.  Heider  526.
Heigelin  3.

Heinrichs  627.
Heinsius  249.
Heinzmann  324.  721.
Held  133.

Helfferich  786.
Henis  326.

Hensler  182.

Her  So..

u.  Herdegen.  3.

928

Herderer  622.  692.
Herdtle  88.

Herlikofer  187.

v.  Hermann  414.
Hermann  86..
Herrmann  325.

Herzer  187.

v.  Herzog  94.  117.  684.
Herzog  v.  Effingen  879.
Hettler  10.

Heuß  133.

Hilsenbek  28.

Hirsch  782.

Hochsietter  50.  Joß.  367.  375.
Hofacker  50.  132.
Hoffmann  592.
Hohbach  113.

Fürst  Carl  zu  Hohenlohe-Kirchberg

345.

v.  Holland  #  20.  775.

Prinz  Alerander  v.  Holsicin.  Oldenburg
  707.

Prinz  Peter  v.  Holstein-Oldenburg
707.

Hopfengärtner  510.

Hopfensiock  450.

Horn  625.

Hoͤrdt  116.  193.

Hoͤrner  38.

Huber  343.  368.

Hufnagel  169  633.

Humblot  249.  296.

Hübschmann  414.

u.  Hügel  3.  169  (5).  29.  36.

721.  812

Jaker  187.
Jaumann  161.  3553.
v.  Jaͤger  415.

Jäger  29.  714.

Ilg  2.

v.  Imhof  393.
Johler  868.

Irion  814.
Junginger  132.

Kaltschmid  193.

v.  Kapff  775.

Kapff  406.  592.  776.  336.
Karr  21.

Kaufmann  368.

Käser  633.

v.  Kechler  406.  413.
Kees  J08.

v.  Kellenbach  395.  J21.
v.  Keller  161.  356.  356.
Keller  539.

Kemmerle  333.
Keppler  325.

Kerler  540.

Kern  193.

Kerner  676.

Khuen  38.

v.  Killmaier  3.
Kinzinger  8o.

Kirn  676.

Kißling  968.

Klaiber  430.  .
Klein  174.  16:.  355.
Kleinknecht  291.
Klinger  560.
        <pb n="1142" />
        v.  Klinkowstroͤm  721.
Klotz  33,  800.
Knapp  191.  405.  450.  636.
Kuecht  226.

Knoll  3866.

v.  Kubrzer  540.

v.  Koch  621.

Kolb  235.  787.  816.
Kornbeck  2.

v.  Koseritz  540.

v.  Kölle  3.

v.  Köllreuter  598.

v.  König  677.
Kbsilin  418.

Krach  630.

Krafft  3.

Kraft  355.

Krais  326.

Krauch  715.

Kraus  101.

Krauß  592.  677.
Krecb  385.

Kuhn  816.

Kurz  770.

Kübel  593.

Laderer  30.
Landauer  354.
Landenberger  325.

Lang  101.  346.  560.  691.  80  r.

Laub  115.
Lausterer  868.
Laur  38.
Lebküchner  689.
v.  Lebret  692.

929

Lechler  226.  325.  667.
Leich  862.

Leisinger  328.

Lenz  560.

v.  Lenz  720.

v.  Lerchgeßner  324.
Leypold  415.
Liebermann  092.
Lienhardt  96.

Lindauer  184.  720.

v.  Linden  96.  621.  77e.

v.  Lindenmaier  415.  427.

Linsenmann  29.

Liomin  31.

v.  der  Lippe,  Graf  346.
v.  Ludwig  795.

Lung  885.

Mack  135.  815.
Maier  291.  324.  560.
Majer  22.  556.
Mailänder  327.

v.  Malblank  650.
v.  Malchus  775.
Malté  326.
Mann  326.
Manner  325.
Mantel  2.

Manz  312.

v.  Martens  869#-v.
  Marthisson  414.
Maurer  101.  560.
Mayer  31.  38.
Mayerhofer  13).
Märklin  33.  96.

Mäule  32.

Meister  630.
Memminger  94.

v.  Menoth  169.  346.
Merkel  767.

v.  Merz  414.
Meßmer  161.
Metzler  19.

Mezqger  325.

Mieg  775.

Millauer  414.

v.  Miller  3.  J20.
Miller  169.  708.  775.
v.  Minckwitz  720.
Mohl  94.  3a1.  429.  714.
Moll  324.

v.  Moltke  629.
Mondon  194.  335.
Monn  3o.

Moser  449.

Muͤller  21.  30.  291.

Nast  146.  326.  327.  B01.
Natter  776.

Nädelin  30.

Neipperg,  gräfl.  Haus  275.
Neuffer  167.  359.  868.
Neuschler  775.

v.  Nickhammer  6:6.

v.  Normann  677.

Oberst  414.
v.  Ofterdinger  50r.
Osiander  325.
v.  d.  Osten  354.
6
        <pb n="1143" />
        Osiermeyer  323.
Ostertag  22.
Ott  774.

Otto  414.
Ovelog  715.

Pahl  144.
Palm  628.
Palmer  868.
v.  Panzer  117.
Perennon  394.
Perthes  355.
Pezold  37.
Pfaff  677.
Pfeilstiker  799.
Pfister  355.
Pfitzer  625.

v.  Pfizer  1.
Pfizer  684  (2).
Pflanz  761.
Pfluͤger  559.

v.  Phull  Rieppur  96.

Pichler  3.  21.  626.
Pielenz  226.

v.  Pistorius  2.

v.  Plessen  346.
Priclmayer  859.

Rahn  526.
Raiffeisen  394.
Raiser  525.

v.  Rantzau  775.
"  Rapp  137.

v.  Raßler  720.
Rathgeb  622.

930

Rau  429.
Rechfues  450.
Reichenbach  269.  775.
v.  Reichstadt  721.
Reiff  815.

Reihing  815.
Reimer  801.
Reindl  Jog.

Reiner  250.
Reinhard  2236.  -815,
Reiniger  885.

v.  Reischach  J19.
Reuß  540.  622.
Reutter  677.
Reyscher  355.
Riecker  133.
Riegel  816.
Riegger  865.

Rieke  604.

4  Rieker  406.

Riethmaier  314.
Roller  96.

v.  Rom  39.
Romig  157.  3#1.
v.  Roser  2.
Roth  187.  430.
v.  Rdder  775.
Rbmer  6)07.
Rößlen  65.

v.  Rueff  132.
Rummel  169.
Rumpus  380.
Rüdiger  655.
Rümelin  38.

Sallmann  415.
Fürsi  v.  Salm-Krautheim  816.
Salzer  803.
Sammet  414.
Sapper  692.
Sattler  226.
Säckler  868.
Schabell  39.

v.  Schade  812.

v.  Schaich  860.
Schall  31.

v.  Schäfer  229.  324.
Schäfer  324.
Schäffer  327.  430.
Scheffold  29.
Schemer  816.
Scheuffele  594.
Schiebel  346.

Schill  30.

Schlaich  30.
Schlang  Boo.
Schlayer  169.
Schleich  333.
Schleicher  30.
Schleiermacher  230.
Schlienz  16.

v.  Schliz  799.
Schloͤder  715.
Schlumberger  30.

v.  Schlämbach  721.
Schmetzer  8418.
Schmid  58  (2).  133.  604.  816.  8660.
v.  Schmitz-Grollenburg  112.
Schneider  603.  800.
Schnitzer  814.
        <pb n="1144" />
        Schott  88.  328.  343.  815  (2).
Schott  v.  Schottenstein  414.
Schoͤn  166.
Schbninger  686.  787.
Schray  800.

v.  Schreiner  767.

v.  Schuntter  622.
Schuster  144.
Schuͤßler  120.  235.
Schuͤz  167.

v.  Schwab  2.
Schwaibold  296.
Schwarz  326.  597.
Schweikle  427.
Schwenk  788.

v.  Schwerz  560.
Seeger  122.  156.  194,  597—
v.  Seeger  327.  346.
v.  Seemann  630.
Seibold  36.

Seidel  343.

v.  Seiler  327.
Seybold  38.  868.
Sick  236.

Sigel  38.  325.  446.
v.  Sigel  324.
Sigwart  708.
Simeon  875.

v.  Soden  2.  414.
Sommer  336.  449.
v.  Sommer  430.
Sonntag  230.  354.
Sontag  560.

v.  Sontheimer  622.

v.  Speth  818.  860.

951

Spreng  715.
Stadelmann  38.  557.
v.  Stadlinger  592.
Stadlinger  774.
Stahl  30.  774.
Stang  326.  328.

v.  Starckloff  5.  721.  869.

v.  Staudenmaier  325.
Staͤdter  119.
Staͤhle  25.

Staͤlen  692.
Staͤngel  113.
Steck  684.

v.  Steffelin  184.  297.
Stehle  414.
Steiger  6gr.
Steinhofer  386.
Steinkopf  184.
Steudel  405.
Stiegele  723.
Stierlin  30.
Stirm  Boo.

d.  Stockmayer  269.
Stockmayer  7)5.
Straub  592.
Strauß  8.,5.
Seröbele  16  r.

v.  Stumpp  226.
v.  Succow  721.
Suͤßer  325.

Tafinger  430.
v.  Theobald  26.
Theuß  20.

Thumb  v.  Neuburg  426.

Tiek  801.

v.  Trommliz  355.
v.  Troyff  720.
Trdster  885.
Tscherning  683.
Tzschirner  627.

Uhl  229.
Uhland  630.
b.  Ulmer  3872.
Ulrich  120.
Unrath  327.

Vanotti  167.

Vayhinger  256.

Veiel  22.

v.  Vellnagel  96.

Wetter  335.

Veyhelmann  324.  Soo.  669.
Vischer  32—.

Wogt  324.  709.

Wollmer  869.

Wagenmann  113.
Wagner  161.  3a7.  707.
Watzmann  801.
Walker  811.

Walther  31.

Walz  415.

Warth  430.  559.  645.
v.  Watter  169.  346.

v.  Wächter  96.  117.
Weckherlin  427.
Weible  415.

Weingart  22.
        <pb n="1145" />
        W.inland  324.

v.  Weinland  326.  592.
v.  Weissensiein  720.
Weisser  591.  620.
Weiß  706.
Weißmann  132.  328.
Weizel  316.

v.  Welden  414.

Wergo  132.

Werner  868.

v.  Wickede  J720.  775.
Widenmann  226.  800.
Widmann  325.
Wiedenhofer  414.
Wiedereheim  413.

Aalen  10.  16.  30.  226.

Achtzehnhbfe  6.
AMdolgzfurt  601.
Aepfingen  166.
Affaltrach  Coo.
Agenbach  208.
Ahldorf  622.
Aichach  166.
Aichschieß  8og.
Ailringen  165.
Aistaig  411.
Albek  2oés.
Albershausen  412.

052

Williardts  117.

Winter  328.

v.  Wirschinger  #12.

Wirth  20.  815.

Wißmer  3.

Witschel  343.

Wittich  31.

v.  Witzleben  355.

Wolf  230.  630.

v.  Wölffing  75.

v.  Wdlkern  592.  721.

Wöllwarth  775.

Wunderlich  597.  305.

Wursier  449.

Grofg  Wilhelm  v.  Württemberg
K.

 

IV.
Ort-Register.

Alberweiler  292.  286.
Aldingen  601.  691.
Alfdorf  109.
Allmendingen  B10.
Alpirsbach  40.  228.  325.  6235.
646.  105.
Alt-Bierlingen  602.
Altbulach  688.
Altburg  411.
Altdorf  600.
Altenburg  B860.
Altenstadt  176.
Altenstaig  106.  226.

Graf  Aleronder  v.  Württemberg
7720.

Herzog  Alerander  v.  Württemberg
720.

Jeller  1353.  405.  J774.  775.
Zennek  629.  681.

v.  Zentner  112.

Ziegler  326.  650.

v.  Jiethen  775.

Zimmerle  30.

Zimmermann  814.

v.  Zu  Rhein  112.

Zündel  559ß.

Althausen  .

Altheim  166.  6.8.  766.  6810.
Althengstett  784.
Altingen  411.
Alrkrautheim  885.
Alt-Oberndorf  109.
Alt-Steußlingen  6.8.
Amlishayen  7.
Ammertsweiler  6.
Amtszell  787.  804.
Apfelstetten  86.
Archshosen  Cor.
Arnbach  785.
        <pb n="1146" />
        Asberg  335.  B08.

Asch  390.

Asperglen  109.

Actenweiler  607.

Auernheim  7.

Aufbofen  786.

Auingen  210.
Aulendorf  412.

Baach  886.  890.
Bachenau  868.

Backnang  29.  176.  44.  646.

714.  861.
Baiersbronn  64.
Baisingen  868.
Baldern  412.
Ballmertshofen  165.
Balzholz  785.
Barteustein  809.
Baum-Erlenbach  830.
Baͤchlingen  3.
Veitzkofen  8.
Belsenberg  647.
Bempflingen  6.
Berg  166.  810  (2).
Bergach  602.
Bergatreute  3.  22.  180  (2).
Bergerhausen  736.
Bermaringen  166.
Bernbach  411.
Bernhausen  410.
Bernloch  648.
Bernsfelden  309.
Besenfeld  28.
Besigheim  628.  774.  368.

933

Betzweiler  417.

Beuren  869.

Biberach  96.  152.  187.  324.
Bickelsberg  601.
Bieselsberg  165.
Billenhausen  390.
Binzwangen  333.  838.
Birenbach  3.
Birkendorf  601.
Birkenhardt  286.
Birlingen  600.
Bissingen  6oo.
Bittelbronn  388.
Blaufelden  J.  870.
Blitzenreute  Z.
Blochingen  6466.
Bodelshausen  647.
Boll  26.  226.
Bollingen  602.
Bondorf  734.
Bopfingen  566.  —
Bottwar  2gr.
Böblingen  35.  229.  649.
Böckingen  410.
Böffingen  108.
Börstingen  600.
Börtlingen  :0.
Brackenheim  6.6.
Breitenholz  109.
Breitenstein  600.
Bremelau  810.

Brenz  165.

Brettach  Coo.
Brochenzell  49.
Bubsheim  708.

Buchau  560.
Buhlbach  31.
Burgfelden  808.
Buttenhausen  786.
Buͤhl  110.  868.
Buͤhlerthaun  601.
Böählerzell  411.868.
Buͤrg  106.
Büttelbronn  390.

Calmbach  228.  715.  889.

Calw  9.  96.  325.  448.  635.
628.

Cannstadt  26.  184.  327.  784.

Conweiler  808.

Crailsheim  31.  566.  597.  715.
866.

Creglingen  187.  601.

Dahenfeld  164.

Dapfeu  766.

Dautmergen  627.
Dätzingen  6.6.

Deizisau  40.
Demmingen  Co7.
Dennach  647.

Dettingen  411.  602.  785.
Deubach  7.

Deufringen  164.

Dewangen  411.

Diepolzhofen  412.
Dietershausen  602.
Dietingen  368.
Dimbach  164.  236.

Ditzenbach  166.
        <pb n="1147" />
        Dizingen  868.

Dobel  785.
Donaustetten  110.
Dorndorf  602.
Dornstatt  786.
Dornstetten  30.  782.  880.
Dotternhausen  6o1.
Dottingen  648.
Doͤffingen  806.
Doͤrzbach  109.
Dunstelkingen  165.
Durchhausen  Cor.
Dußlingen  26.  291.
Dünsbach  7.
Dürmentingen  110.
Dürnau  405.  810  (2).
Dürrenmertstetten  809ß.
Dürrenwaldstetten  10.
Dürrmenz  167.

Ebenweiler  715.
Eberspiel  164.
Ebingen  324.  865.
Ebnath  Vog.
Edelfingen  150.
Effringen  339.
Egesheim  335.
Eggingen  6or.
Eglingen  648.  788.
Eglofs  413.
Eglosheim  410.
Ehingen  29.  166.  230.  344-630.

Ehlenbogen  6.
Ehningen  106.

934

Ehrenstein  110.
Eichsteegen  8.
Elchingen  160.
Ellwangen  566.
Eltershofen  411.
Emerfeld  110.
Emerkingen  810.
Endingen  410.
Engelsbrand  765.
Engeratzhofen  166.
Ennahofen  8.
Ennentach  412.
Cntringen  888.
Enzberg  326.
Epfendorf  285.
Erlaheim  40.
Ermingen  166.
Ernébach  809ß.
Ernsimühle  808.
Erzgrube  108.
Erzingen  410.
Eschach  109.  166.
Eschenau  35.  230.
Eschenbach  890.
Essenhausen  775.
Eßlingen  7.  405.  566.  873
Ettenhausen  412.
Ettlenschieß  412.
Enishofen  166.

Fellbach  410.
Ferthofen  566.
Feßbach  809.
Finsterroth  646.
Fleinheim  b6o1.

Flochberg  165.

Flunau  810.

Forchtenberg  31.  785.

Frankenhofen  602.

Frauenthal  7.

Frauenzimmern  888.

Freudenbach  7.

Freudenstein  B88.

Freudenthal  164.

Frcudenstadt  10.  40.  325.  795.

Frickenhofen  601.

Frickingen  601.

Friedrichshafen  31.  323.  339.
609.  864.

Friedrichshall  559.

Frommenhausen  889.

Fürfeld  250.  327.

Gaildorf  zo.
Gailenkirchen  394.
Gaisbach  80,t.
Gaisburg  Zoß.
Gamerschwang  210.
Gammelshausen  6.
Ganslosen  166.  866.
Gaͤrtringen  800.
Gebersheim  6.
Gebrazhofen  166.
Gechingen  647.
Geifertshosen  601.
Geislingen  6.  786.
Geisselharde  6.
Gemrigbeim  3.
Genkingen  6.
Gerabronn  7.  870.
        <pb n="1148" />
        Gerstetten  30.  109.
Giengen  785.

Gmünd  2.  161.  566.  614.

Goldbach  165.
Goldburghausen  413.
Gomadingen  648.
Gosbach  412.
Gospolzhofen  3.
Gossenzugen  890.
Gögglingen  210.
Gölsdorf  601.
Göôppingen  412.
Grafenek  633.
Grieningen  602.
Gros=  Bottwar  35.
—  Deinbach  209ß.
—  ECnstingen  6.
—  Glattbach  164.
—  Oevvach  30.
—  Sachsenheim  308.
—  Schafßhausen  890.
Grombach  734.
Gröningen  165.
Grötzingen  8.
Grunbach  647.
Grunzheim  #10.
Gründelhardt  809ß.
Oschwend  109ß.
Gutenberg  604.
Guttenzell  890.
Güglingen  684.
Guͤndringen  600.

Hagenbach  6.
Hagelloch  6.

955

Hahnweiler  3838.
Hall  88.  566.
Hallwangen  Zos.
Hardt  185.
Darthausen  22.  165.  601.
Haubersbronn  785.
Hausach  40.
Hausen  am  Bussen  412.
Hausen  a.  d.  Fils  648.
Hausen  ob  Rottweil  296.
Hapingen  396.
Häfnerhaslach  6.
Hechingen  566.
Hedelfingen  646.
Heidenheim  566.  607.
Heilbronn  152.  150.  170.  192.
326.  406.  414.  600.  774.
182.  804.  81
Hriligkreuzthal  344.
Heimerdingen  816.
Heimsheim  6.  326.
Heldenfingen  109.
Hemmendorf  647.
Hengstfeld  .
Hepfisau  648.
Herbatshofen  602.
Herbrechtingen  113.  765.
Herlatzhofen  766.
Herlikosen  343.
Hermaringen  109ß.
Hermuthhausen  165.
Herrenalb  647.
Herrenthierbach  7.
Herrenzimmern  411.
Hervelsingen  60  .

Heselwangen  410.
Heubach  30.
Heuchlingen  109.  412.
Heudorf  166  (2).
Heufelden  602.
Heutingsheim  708.  784.
Hildrizhausen  411.
Hirsau  684.
Hirschlanden  646.
Hochdorf  108.  810.
Hofen  208.

Hohbach  165.
Hohen-Gundelfingen  766.
Hohenhaslach  784.
Hohenheim  708.
Hohenmemmingen  676.
Hohensiadt  412.  Göol.
Hohenstaufen  390.
Hohentingen  788.
Hohentwiel  839.
Hohnacker  388.
Hollenbach  165.
Holzgerlingen  208.
Holzhausen  110.
Holzkirch  692.
Holzmaden  166.
Honhardt  839.

Horb  560  (2).
Horrheim  264.

Hoͤfen  166.  808.
Hoͤrschweiler  164.
Höslensülz  888.
Hundersingen  648.  76.
Hürbel  646.
Hürben  889.
        <pb n="1149" />
        Huͤtten  647.
Huͤttisheim  810.
Hürtlingen  601.

Jartzell  2.
Jesingen  648.
Jettenburg  809.
Igersbeim  809.
Illingen  526.
Ingerkungen  86.
Ingersheim  601.
Iptingen  646.
Isny  412.  427.
Jungholzhausen  309.
Jur  808.

Kaih  647.
Kaisersbach  809.
Kalienberg  810.
Kaltenwesten  888.
Kapfenhardt  647.
Kappishäusern  600.
Kirchberg  677.  812.
Kirchbierlingen  810.
Kirchdorf  8.
Kirchen  8.  229.
Kirchenkirnberg  785.
Kirchentellinsfurt  187.
Kirchhausen  646.
Klein-Sachsenheim  108.
—  Suͤßen  ##o.
Knittlingen  150.  226.  326.
646.
Kochersteinsfeld  194.
Kechersietten  21.

936

Kohlberg  Coo.
Kohlstetten  110.
Köngen  30.
Königsbronn  7.
Kofingen  389.
Krauchenwies  324.  365.
Kupferzell  802.
Kuppingen  109.
Kusterdingen  Z89.
Künzelsau  250.  5-8.  630.  706.

800.  889.

Laibach  889.
Lampoldshausen  410.
Langenargen  324.  864.
Langenau  194.  671.
Langenbeutingen  890.
Langenbrand  785.
Langenburg  7.  541.  670.
Langenschemmern  766.
Langentrog  804.
Laudenbach  6or
Laupertshausen  646.
Lehr  Co2.

Leinzell  165.

Leonberg  226.

Leutkirch  566.  B90.
Liebelsberg  84.
Liebenzell  31.  630.  808.
Lienzingen  6.
Linsenhofen  Coo.
Lippach  647.

Lombach  108.

Lorch  #85.

Loßburg  108.

Ludwigsburg  566.

Magstadt  410.

Maichingen  6.

Mainhardt  410.

Maisenbach  109.

Maitis  646.

Marbach  29.  51.  96.  644.  866.

Markgröningen  #  do.  678.

Markt-Lusicuau  647.

Marlach  328.  560.

Maselheim  412.

Massenbach  108.

Maubach  646.

Mazenbach  411.

Mähringen  647.

Meidelstetten  20.

Mergentheim  150.  328.  630.
885.

Merklingen  676.
Mettengimmern  888.
Michelbach  7.  765.
Mittel-Biberach  6ox.
Mittelbuch  6686.
Mittelstadt  6or
Moosbeuern  786.
Morsbach  647.
Möglingen  Joß.  800.
Moͤrsingen  166.
Moͤttlingen  6.
Mundeldingen  648.
Munderkingen  35.  500.  648.
Murrhardt  866.
Mählen  6oo.
Mäühlhausen  166.
        <pb n="1150" />
        Muͤnsingen  540.
Muͤnster  601.

Nagold  184.  406.
Nassau  244.  B09ß.
„Naßgenstadt  607.  868.
Nattheim  Bog.
Nebringen  785.
Neckargartach  164.
Neckarsulm  150.  327.
Neidlingen  412.
Neipperg  175.
Nellingen  868.
Nendingen  411.  109..
Nerenstetten  Cor.
Neresheim  566.
Neubulach  688.

Neuenbürg  150.  228.  336.  629.

Neufra  7#66.  889.
Meufarstenhütte  646.
Neuhausen  410.  601.  647.
Neuhengstett  6060
Neukirch  411.

Neulautern  668.

Neuler  7.

Neuravensburg  422.
Neusatz  Coo.

Neusecs  7.

Neustadt  646.
Neutrauchburg  412.
Neuweiler  6.  10B.
Nieder,  Gundelfingen  J67.
Niederhofen  160.
Niedernau  622.  800.  389.
Nieder-Rimbach  60#r.

937

Niederwangen  4132.
Nonnenbach  166.
Nordhausen  109).
Nordsterten  708.
Närtingen  21.

Ober-Alfingen  800.

—  Beihingen  867.
—  Drackenstein  638.
—  Ensingen  889.
—  Egßlingen  16.
—.  Fischach  Cor

—  Flacht  165.

—  Günsbach  339-—
  Hambach  646.
—  Haugstett  784.
—  Hausen  109ß.

—  Iflingen  647.
—  Kollbach  164.

—  Lengenhardt  411.
—  Musbach  108.
Oberndorf  30.  40.  115.
Ober-Niebelsbach  Coo,
—  Reichenbach  108.
—  Rieringen  Coo.
—  Schneidbeim  109.
—  Sollbach  165.
—  Speltach  30g;L.

—  Srpadion.  736.  88°0.
—  Sieinach  7.

Oberstenfeld  352.  408.  676.

Ober-Stetten  110.
—  Stotzingen  869.
—  Ech  164.

—  Türkheim  6.6.

Ochsenhausen  344.  795.  798.
604.  812.

Ochsenwang  648.

Oeffingen  800.

Dehringen  144.  411.  566.

Oellkofen  8.

Hepfingen.412.

Oeschelbronn  808.

Oeschingen  540.

Detisheim  646.

Oferdingen  839.
Offenhausen  229.  65).
Osterdingen.  285.
ÖOggelsbeuren  820.
Oggelshausen  310.
Obmenheim  889.
Ohruberg  209.
Onolzheim  733.
Oppelsbohn  410.
Oppenweiler  336.
Ostelsheim  6.
Ostrach  865.
Otterswang  8.

Perouse  6.  405.
Pfablheim  647.
Pfaͤrrich  810.
Medelbach  839.
Pmfazingen  412.
PMullingen  838.
Pleidelsheim  788.-Mchhausen
  411.

Raidwangen  735.
Rappach  784.
7
        <pb n="1151" />
        Rappoldshausen  7.

Ravensburg  30.  34.  603.  665.

Rechberghausen  116.

Rechenberg  165.  333.

Rechtenstein  38.

Reichenbach  165.  187  (2).

Reichenhofen  412.

Reinerzau  108.

Reinsbronn  7.

Reinstetten  39o0.

Rennhardsweiler  560.

Reusien  411.

Reute  412.  786.

Reuthin  Sog.

Reutlingen  326.  871.

Riederich  6o1.

Riedhausen  Boo.

Riedlingen  566.  866.

Rietenau  734.

Ringschneid  186.

Rißegg  783,

Rodt  108.

Rohrdorf  Zos.

Rosenberg  601.

Rosenfeld  410.

Roßstaig  :64.

Noßwangen  10g.

Roth  am  See  7.

Roth  8.  30.  592.

Rothenacker  96.  370.

Rethenberg  410.

Rothensohl  165.

Rothfelden  647.

Rottenburg  361.  1  71.  176.  36.
556.  410.  799.  800.  815.

Rottweil  36.  226.  325.  865.
Rohlingen  50.  109.
Römlensdorf  6.

HKötbenbach  108.  411.

Rott  euberg  449.
Ruppertshofen  7.  109.  412.
*  0.

 
  
 

647.
600.
110.

     

810.
810.
411.

5.

Schdmberg  208.  647.  718.  866.

SEchönbronn  16é.
(Schönmünznach  676.
Schönthal  816.
Schörzingen  22.
Echramberg  40.  525.
Schupbach  388.
Schussen  106.
Schwaigern  175.  327.
Schwalldorf  8869.
Schwarzenberg  165.
Schweindorf  339.

Schwieberdingen  164.
Schworzkirch  689.
Scebronn  869.
Seibranz  166.
Seitingen  105.
Serres  203.
Sersheim  164.
Sigmaringen  865.
Sillenbuch  734.
Simmringen  309,.
Simogzheim  888.
Sommenhardt  784.
Sondelfingen  785.
Sonderbuch  890.

Sondernacht  8.

Sontheim  412.  Cor.  7284.
Soͤhnstetten  889.
Spaichingen  871.
Speßbardt  647.
Stammheim  808.
Steinbach  164.  641.
Sreinbrunnen  8.
Steinenberg  7.
Steingebronn  66.
Sceinhausen  810.
Steinheim  Coo.
Sceinkirchen  309ß.
Sterneck  866.

Stetten  110.  8og9.
Stockenhausen  410.
Stoͤdtlen  187.  889.
Straßdorf  647.
Strümpfelbach  194.  784.
Stuttgart  2  1.  228.  327.  799.
Stümpfach  7.
        <pb n="1152" />
        Sulmingen  166.
Sulz  10.  795.
Sulzau  600.
Salzdorf  6.7.
Suppingen  708.
Sülzbach  868.

Täferroth  167.
Tetmmang  333.  795.  Boé.  859.
666.
Thailfingen  6.  109.
Thamm  164.
Thannhausen  210.  609ß.
Thannheim  692.
Themmenhausen  166.
Thumlingen  164.
Thuningen  325.  865.
Tiefenbach  187.  80.
Tischardt  5.
Triensbach  rod.
Trochtelfingen  185.
Trossingen  84.
Trugenhofen  165.

Tuttlingen  325.  305.  865.  B33.
Tübingen  10.  132.  326.  637.

814.  662.

Ueberkingen  629.

Uhlbach  3888.

Uihingen  648.

Ulm  113.  1  72.  324.  774.
Ummendorf  2119.  786.
Unter-Aspach  411.

—  Derackenstein  646.
—  Cnsingen  Boo.

950

Unter-Groͤningen  601.

Hausen  109.
Iflingen  411.
Kochen  109.
Lengenhardt  165.
Marchthal  110.

Untermberg  Zos.
Unter-Musbach  164.

Niebelsbach  6o0.
Schneidheim  109.
Stadion  6810.
Sulmentingen  693.
Sulz  164.

Weiler  110.

Upflamdr  166:
Urach  630.  633.
Urspring  590.
Uttenweiler  648.

Verrenberg  109.
Vorder-Buchelberg  40.

Waldburg  810.
Walddorf  B08.
Waldhausen  602.
Waldmannshofen  7.
Waldrems  784.
Waldrennach  165.

Waldsee  250.  344.  429.  708.

Waldthann  339.
Walgertshofen  890.
Wallhausen  7.
Waltershofen  110.
Walrheim  411.  3867.

Wangen  106.  566.  786.  Boé

Warthausen  3  44.  795.  708.
804.  812.
Wasseralfingen  165.
Wassersietten  786.
Wäschenbeuern  633.  765.
Weigheim  889.
Weil  die  Stade  7384.
Weilersieußlingen  8.
Weingarten  300.  795.
Weinsberg  372.
Weinstetten  810.
Weiebach  785.
Weissensiein  351.
Weldingsfelden  809.
Welzheim  236.  411.  811.
Wenden  889.  ·
Wendlingen  Zos.
Westernbach  109.
Westernheim  368.
Wiblingen  210.
Widdern  227.
Wiernsheim  688.
Wiesenbach  181.
Wiesensteig  394.  540.  890.
Wilhelms-Glück  38.
Wilhelmskirch  Zos.
Willmandiygen  30.
Willsbach  646.
Wimmenthal  781.
Winterlingen  164.
Winzingen  7.
Wisgoldingen  765.
Wuchzenhofen  601.
Wurmlingen  872.
Wurzach  8.

2191.  677.
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        Wuͤstenroth  868.  Zell  766.
Jepfenham  785.
Ziegelbach  64.

Jang  7.
Javelstein  647.  Zöbingen  417.
Zazenhausen  6.  Zuffenhausen  784.

Zuͤttlingen  410.

Zwehrenberg  6.

Zweiflingen  890.

Zwiefalten  344.  633.  634,  767.
B90.

In  den  Nummern  tro,  16,  26,  33,  38,  40,  41,  und  in  der  Beilage  von.  Nro.  41,  S.  53,  sodann
  in  den  Nummern  42  und  69  des  Regierungs-Blatts  von  18728  sind,  je  am  Ende  der  Blätter,

Berichtigungen  und  Druckfehler  angezeigt.
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