25 zu erletigen, oder dem Ministerium des Innern, beziehungsweise dem akademischen Senate, zur Entscheidung vorzulegen 5 . 10. Die Amts-Obliegenheiten des Kanzlers bestehen im Allgemeinen in der Handhabung und Vollziehung der Universitäts-Gesetze und aller sich hierauf beziehen- den Einrichtungen, Anordnungen und Verfügungen, insbesondere aber 1) in der Direktion der Senats-Geschäfte (F. 5) mit allen einem Collegial- Vorstande überhaupt zukommenden Rechten und Verbindlichbeiten; 2) in dem Vorsiße bei der Disciplinar-Commission (§.7) und dem Verwaltungs= Ausschusse (F. 3), in der Sorge für die Vollziehung der von denselben gefaßten Beschlüsse; 3) in der Aufsicht über dus akademische Lehr= Amts= und Dienst-Personal mit allen hieraus fließenden Befugnissen (K. Verordnung vom 30. Oktober 18a1, H# 2, 3, 6, Staats= und Regierungs-Blatt S.); 4) in der Sorge für die richtige Einhaltung der für den Anfang und Schluß der halbjährlichen Ferien festgesetten Termine, für die Verhütung aller Zwischen- Ferien und sonstigen Unterbrechungen; 5) in der Aufnahme und Verpflichtung der neu ankommenden Studirenden, der Prüfung ihrer Zeugnisse, der Führung der Universitäts-Matrikel; 6) in der Handhabung der akademischen Disciplin unter den Studirenden; 7) in der Sorge für die zeitige Vornahme und zweckmäßige Behandlung der Se- mestral= und der Schluß-Prüfungen, in der Ausstellung der Studien= Sitten- und Prüfungs-Zeugnisse. K.l 11. Die akademische Disciplin (C. 20, Ziffer 6) bezieht sich 1) auf die Aufsicht über den Fleiß der Studirenden; ) auf die Untersuchung und die Bestrafung derjenigen Verfehlungen, welche ssch die Studirenden bei dem Besuche der Lehrstunden oder bei öffentlichen akade- mischen Feierlichkeiten, so wie überhaupt durch Verlehung der dem Vorstande, den Lehrern und den Beamten der Universität gebührenden Achtung zu Schul- den kommen lassen.