27 K. 22. Dienst-Verfehlungen von Universitäts-Lehrern, Beamten oder Dienern, welche das dem Kanzler als Collegial-Vorstand durch die K. Verordnung vom 30. Oktober 1321 eingeräumte Strasmaß übersteigen, hat derselbe nach vorgängiger Untersuchung dem Ministerium des Innern anzuzeigen, oder, im Fall das Vergehen zum gerichtlichen Erkenntniß geeignet wäre, dem Gerichtshof des Schwarzwald-Kreises zum weiteren Versahren mitzutheilen. K. 25. In bürgerlichen Rechts-Streitigkeiten sind die Universitäts-Angehörigen dem ordentlichen Richter, und zwar der Kanzler und die ordentlichen Professoren dem Gerichtshof für den Schwarzwald-Kreis, die übrigen Lehrer aber, so wie die Universitäts- Beamten und die Studirenden dem Oberamts-Gericht Tübingen unterworfen. §. 24. Die Geschäfte der willkührlichen Gerichtsbarkeit werden nach Vorschrift der Landes-Geseßze durch die hiefür bestellten ordentlichen Behörden (mit Rücksicht auf den befreiten Gerichtsstand) behandelt. g. 285. Zur Unterstützung des Kanzlers wird demselben ein rechtskundiger Aktuar (Uni- versitäts-Sekretär) beigegeben, der nach vorgängiger Vernehmung des akademi- schen Senats auf den Vorschlag des Ministers des Innern vom König ernannt wird. Der Universitts-Sekretär hat 1) die Führung des Amts-Protokolls, die Ausfertigungen und die Registratur des Kanzlers zu besorgen, 2) bei den Sitzungen des akademischen Senats= der Disciplinar-Commission und des Verwaltungs-Ausschusses das Protokoll zu führen, die Ausfertigungen aus dem Protokoll und die Registratur dieser Collegial-Behörden zu besorgen, überhaupt 5) dem Kanzler bei allen seinen Amts-Verrichtungen Hülfe zu leisten. 2