29 Erscheinung der gegenwaͤrtigen Verordnung bereits im Besitze derselben befinden, fuͤr ihre Personen vorbehalten. Vorstehende Bestimmungen treten mit der Verkuͤndigung der gegenwaͤrtigen Ver- ordnung in Wirkung. Unser Minister des Innern ist mit der Vollziehung derselben beauftragt. Gegeben, Stuttgart den 18. Januar 1329. Wilheim. Der Minister des Innern: von Schmidlin. Auf Befehl des Königs: Der Staats= Sekretär, Vellnagel. Dienst-Nachrichten. Seine Königliche Majestát haben vermöge höchster Entschließung vom 13. d. M. dem Oberammann, nunmehrigen Stadt-Direbtor Weckherlin in Tübingen, den Titel und Rang eines Regierungsraths zu verleihen geruht. Sodann haben Höchstdieselben durch höchste Entschließung vom :4. d. M. die evangelische Pfarrei Langenbrand, Dekanats Wildbad, dem Pfarr-Gehülfen Frauer daselbst, die katholische Pfarrei Heuchlingen, Oberamts Aalen, dem Pfarr-Verweser Wör- ner zu Großallmerspann, im Oberamrt Hall, das Präzeptoratsamt in Erailsheim dem Pfarr-Gehülfen Hainlen zu Mähringen, Dekanats Tübingen, und die erledigte Präzeptoratsstelle in Murrhardt, Oberamts Backnang, dem Pfarramts- Verweser Schauffler zu Schnairh, Dekanats Schorndorf, gnädigst verliehen; auch vermöge höchster Entschließung vom 16. d. M. das erledigte Oberamt Heilbronn dem Oberamtmann v. Reuß in Biberach gnädigst übertragen. Unter dem ½4. d. M. wurde der Oberlieutenant Graf v. Uerküll vom zweiten zum siebenten Infanterie-Regiment versetz.