41 unter den Fuͤchsen und uͤber die dabei bisher gemachten Erfahrungen sieht man sich zu nachstehenden polizeilichen Verfuͤgungen veranlaßt: 1) Wenn ein Fuchs, bei dem man Ursache zu haben glaubt, ihn mit der wuth- artigen Krankheit behafret zu crachten, einen Menschen oder ein anderes Thier verletzt hat, so ist hievon der Orts-Obrigkeit ungesäumt eben so die Anzeige zu machen, wie wenn die Verletung durch ein anderes der Wuth verdächtiges Thier bewirkt worden wäre. 2) Die Bestimmungen der NF. 2, 3 und 4 der Ministerial-Verfügung vom 2. Ja- 5 ½ nuar 1325 (Reg. Blatt von 1624, S. 4 und 5), wonach, wenn ein der Wuth verdächtiges Thier einen Menschen oder ein anderes Thier gebissen hat, oder die Umstände wenigstens einen Zweifel hierüber übrig lassen, dasselbe, insofern es lebend beigebracht werden bonnte, von Polizei wegen einzusperren und zu beobachten, und mittlerweile das gebissene Thier, wenn der Eigenthümer nicht seine Tödtung vorzieht, auf seine Kosten ohne Gefahr für Andere eingesperrt zu halten, insofern aber jene Beifahung nicht thunlich seyn sollte, auf die zu- erst bemerkte Weise mit dem gebissenen Thiere selbst zu verfahren ist, fündet auch bei krank erscheinenden Füchsen, besonders aber dann Anwendung, wenn sie einen Menschen, einen Hund oder eine Kaße gebissen haben. Die im F. 5 gedachter Ministerial-Verfügung enthaltene Vorschrifr, daß ein todt beigebrachted, oder während der polizcilichen Einsperrung gestorbenes, der Wuth verdächtiges Thier, bei dem nicht die volle Gewißheit vorliegt, daß es weder einen Menschen, noch ein anderes Thier verleht habe, in Beiseyn des Oberamts-Arztes, oder bei dessen Verhinderung in Gegenwart eines sachkun- digen Wund= oder Thier-Arztes, durch den, Klee-Meister von Polizei wegen gedffnet werden soll, fällt jedoch bei krank erscheinenden Füchsen gänzlich weg. Eine Uebernahme der durch eine solche Oeffnung verursachten Kosten auf eine öffentliche Kasse findet daher nicht Katt. Getödtete, oder während der Einsperrung gestorbene, für krank gehaltene Füchse sind dagegen in allen Fällen unter polizeilicher Aufficht mit Haut und Haaren gehbrig zu verscharren. Auch bei ihnen gilt daher die am Schlusse der Ministerial-Verfügung vom 4. Februar 1828 (Reg. Blatt von 1628 S.5)