48 F. 12. Der von wuthkranken Menschen oder Thieren frisch abgesonderte Speichel uͤst bei der Berührung mit verletzten Hautstellen vorzugsweise das Mittheilungs-Mittel der Krankheit, und man hat sich bei jeder Thierart vor demselben genau zu verwahren. . u15. Es ist bis jetzt nicht dargethan worden, daß an der Wuth gefallene Füchse, nach- dem sie gehörig erkaltet, bei dem Abziehen der Haut und der Eröffnung des Körpers Krankheits-Mittheilungen bewirbt härten; die Vorsicht verlangt aber dennoch, folche Verrichtungen nur mit unverleßten oder wenigstens gut bedekten Händen vorzunehmen. K. 11. Aeußerst schwankend ist der Zeitraum von der Verlebung durch ein wüthendes Thier bis zum Krankheits-Ausbruch. Geheilte Thiere sind wenigstens ein halb Jahr lang noch besonders zu beobachten. —. — b) Bekanntmachung, betreffend die Besetzung und Einweisung des Königlichen Gräflich Königsegs- Aulendorf'schen Amts Aulendorf-Königseggwald. Nachdem der von dem Grafen von Königsegg-Aulendorf zum Amtmann für die vereinigten Polizei-Bezirke Aulendorf und Königseggwald ernannte bisherige Oberamts-Gerichts-Abtuar Prielmapyer zu Tettnang für diese Stelle in Pflichten genommen und in seine diesfallsigen Verrichtungen eingewiesen worden, somit das neue Königlich Gräflich Königsegg-Aulendorf'sche Amt Aulendorf-Königseggwald nunmehr in Thätigkeit getreten ist; so wird solches unter Beziehung auf die K. Declaration vom 6. August v. J., die staatsrechtlichen Verhältnisse des gräflichen Hauses betreffend (Reg. Blatt S. 649 ff.) zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Stuttgart den 29. Januar 13-29. Schmidlin. c) Privilegium gegen den Nachdruck der naturhistorischen Tabellen von dem Schulmeister Gehring. Seine Königliche Majestät haben vermöge höchster Entschließung vom à##. d. M. dem Schulmeister Gehring zu Rottenaker ein Privilegium gegen den Nach-