51 3) Jeder Uebertritt von einem bei der Staatsdiener-Pensions-Anstalt betheiligten Amte auf eine bei der geistlichen Wittwen-Anstalt betheiligte Kirchen= oder Lehrstelle, oder von einem Amt der leßteren Art auf eine Dienststelle der erste- ren Categorie hat die Folge, daß ein solcher Oiener von der Zeit der Dienst- Veränderung an aus seiner bisherigen Verbindung mit der Pensions-Anstalt, bei welcher sein früheres Amt betheiligt ist, austritt, und dagegen in die Ver- bindung mit der andern Pensions-Anstalt, wozu ihn sein neues Amt berech- tigt, ausgenommen wird. Eine Zurückforderung der Einlagen und Beiträge von der Pensions-Anstalt, mit welcher der Diener früher in Gemeinschaft stand, findet so wenig als eine rückwärtige Nachzahlung von Beiträgen an die Pensions-Anstalt, bei welcher das neue Amt be- theiligt ist, Statt. Jedoch werden einem auf ein pensionsberechtigtes Staatsamt ver- setzten Kirchendiener gegen Entrichtung des vollen Eintrittsgelds von dem neuen Ge- halte, auch die auf der früher bebleideten Kirchen= oder Lehrstelle zugebrachten Dienst- Jahre in seine Dienstzeit als Sraatsdiener eingerechnet. Stuttgart den 10. Januar 1829. Schmidlin. Varnbüler. Dienst-Erledigungen. 1) Die wieder zu besehende katholische Pfarrei Ober-Eisenbach, Oberamts und Dekanats Tettnang, begreift im Pfarr-Orte und in eilf Filialien 339 Pfarr-Genossen, und gewährt an Garten-Ertrag, Kapital-Zinsen, Besoldungen und Gebühren ein Ein- kommen von 650 fl. Die Bewerber haben ihre Eingaben an den katholischen Kirchen- rath einzuschicken. à) Die Bewerber um die erledigte evangelische Pfarrei Täbingen, Didhzese Ba- lingen, mit 520 Pfarr-Genossen, und einem Einkommen von 535 fl. nach den neuesten Normal-Preisen, haben sich innerhalb vier Wochen vorschriftmäßig zu melden.