53 Nro. 6. Regierungs-Blatt fuͤr das Koͤnigreich Wuͤrttemberg. #. den 7. Februar 182. — Inbalt. Verfuügungen der Departements. Weitere Bekanntinachung, die in einzelnen Gemeinderaths- Bezirken vollendete Bereinigung des Unterpfandswesens betreffend. (Nro XVII) I. Unmittelbare Königliche Dekrete. Keinec. II. Verfüsungen der Departements. Des Justiz-Departements. Der Hypotheken-Commission. Weitere Bekanu#tmachung, die in einzelnen Gemeinde-Raths-Bezirken vollendete Bereinigung des Unter- pfandswesens betreffend. (Nro. XVII.) (Vergl. Reg. Blatt vom Jahr 1328, S. 337.) Nach den seit der legten Bekanntmachung vom 36. Dec. v J. bis heute bei der K. Hyppo- theken-Commission eingekommenen Berichten der Oberamts= und Amts-Gerichte sind in den hiernäch benannten weiteren siebenzig Gemeinderaths-Bezirken die Geschäfte der Vereinigung des Unterpfandswesens vollständig beendigt, auch die neuenUnterpfands-Bücher in Ordnung gebracht worden, und ist somit das Pfand-Geseß 2c. vom 15. April 1325, gemäß den durch die betrefsenden Bezirks-Gerichte in Befolgung der Einführungs-Instruktion vom 15J December 1835, K. 163 erlassenen öffentlichen Kundmachungen, in diesen Orten in volle Wirksemkeit getreten; welches hiemit zu allgemeiner Kenntniß gebracht wird. Stuttgart den 30. Jrmuar 132. Für den Verstand: Steudel.