73 g. 8. Bei den kaum erwähnten Festungs-Straf-Gesangenen (K. 7) findet die Verf#s- gung vom 2. Rovember 13825, betreffend die Kosten-Beiträge der Straf-Gefangenen äberhaupt, (Reg. Bl. S. 575 f.) auch fernerhin volle Anwendung- g. g. . Vorstehende Bestimmungen sind vom ersien März 1329 an von Seite der Be- zirks-Gerichte und der Beamten der betreffenden Stras-Anstalten in Vollzug zu seten. Stuttgart den #8. Februar 1829. 6 Maucler- z. Der Straf-Anstalten-Commission. Die kseln und Einsendung der Urkunden über die Unterhaltungs-Beiträge der Stras, Gefangenen betreffend. Da nach viederholten Anzeigen der Verwaltungen der Straf-Anstalten die wegen Ausstellung und Einsendung der Urkunden über die Unterhaltungs-Beiträge der Straf- Gefangenen ertheilten Vorschriften (Verfügung vom z. November 1825, Reg. Blatt S. 673; Verfügung vom #r. November 1325, Reg. Blatt S.voz, und vom 18. Febr. 1326, Reg. Blatt S. 194) vielfältig nicht beobachtet werden; so wird den betreffenden Bezirks-Aemtern die genaue Befolgung der gedachten Vorschristen mit dem Anfügen aufgegeben, daß jene Verwaltungen angewiesen sind, diejenigen Amtsstellen nahmhast zu machen, welche sich dießfalls eine Versäumniß zu Schuld kommen lassen, um sofort gegen dieselben die angemessene Ahndung eintreten zu lassen- Stuttgart den 9. Februar 1829. Für den Vorstand: Herdegen-