74 B) Der Departements der Justiz, der auswaͤrtigen Angelegen- heiten, des Innern, des Kriegswesens und ver Finanzen: Der Ministerien der Justiz, der auswärtigen Angelegenheiten, des Innern, des Kriegswesens und der Finanzen. Instruktion zu Vollzichung des allgemeinen Sportel-Gesetzes rom 33. Juni 1828. Zu Vollziehung des allgemeinen Sportel-Gesetzes vom 25. Juni 1328 (Reg. Bl. Seite 483) werden hiedurch folgende nähere Vorschristen ertheilt; vorbehälrlich der besonderen Instruktionen, welche die einzelnen Ministerien im alleinigen Interesse ihrcs Departements an die ihnen untergeordneten Stellen zu erlassen, für nöthig erachten moͤchten. (Zu Art. 2 und 3.) g. 1. Behbrden fuͤr den Sportel-Ansatz und fuͤr die Entscheidung von Anständen. Die Sporteln werden in dem Departement, in dessen Geschaͤfts-Kreis der Gegen— stand derselben einschlaͤgt, und zwar der Regel nach, so weit nicht durch besondere Be- stimmungen etwas anderes vorgeschrieben ist, von derjenigen Behörde angesetzt, welcher in dem gegebenen Fall das Erkenntniß erster Instanz zustehr, oder von welcher eine höhern Orts getroffene Verfügung an die Bezirks-Stelle ausgeschrieben wird. Anstände und Zweifel in Sportel-Fällen sind immer von der Behörde zu erle- digen, in deren Geschäfts-Kreis der Gegenstand, worauf die Sportel ruht, einschlägt. . 2. Benennung dieser Behörden. Die Sporteln können je nach der Verschiedenheit der Fälle angeseht werden: von den Ministerien, von den Landes-Collegien, von den Bezirks-Aemtern (Oberamts-Gerichten, Ober-Aemtern, beziehungs- weise standesherrlichen Amts-Gerichten und Polizei-Acmtern, Cameral= Aemrtern), von den Orts-Vorstehern.