79 . 10. bithographirung und Stempelung 2c. der Sportel-Zeichen bei den Finanz-Kammern. Nachweisung des Empfangs, Verbrauchs und des Verraths an Sportel-Feichen. Die Bezirks-Aemter werden von den Kreis-Finanz-Kammern mit einer angemesse- nen Anzahl Sportel-Zeichen versehen. Die Sportel-Zeichen werden lithographirt und bei dem Redvisorat der Finanz= Kammer gestempelt und aufbewahrt. Dasselbe führt eine Uebersicht über die von der Stempelung erhaltenen und an die Bezirks-Aemter verschikten Sportel-Zeichen nach dem Formular Lit. B. Am Ende eines jeden Viertel-Jahrs (F. 5 und 3) und zwar im Laufe der ersten 3 Tage wird davon ein Auszug a) dem Kreis-Gerichtshof hinsichtlich der Bezirbs-Gerichte, p) der Kreis-Regierung hinsichtlich der Bezirks-Polizei-Aemter und Wc) der Finanz-Kammer selbst, hinsichtlich der Cameral-Aemter übergeben, um damit die Sportel-Rechnung jener Aemter zu vergleichen. Die Bezirks-Aemter fügen dem Schlusse ihrer vierteljährigen Sportel-Rechnung eine Nachweisung bei, welche den Empfang an Sportel-Zeichen, die Verwendung der- selben unter Beziehung auf die Sportel-Einnahme und den Vorrath nachweißt. Diese Nachweisung wird nach dem Formular Lit. Fgefertigt. Je im vierten Quartal wird der Vorrath bei sämtlichen Bezirbs-Aemtern durch den Cameralamts-Buchhalter aufgenommen und beurkundet, worauf der Vorrath beie dem Finanz-Kammer-Repvisorat sowohl, als bei dem Bezirksamte als neue Lieferung in die neue Rechnung aufgenommen wird. Den Vorrath der Sportel-Zeichen am Schlusse jeder Rechnung notirt sich der Revident zum Behufe der Vergleichung mit der Nachweisung der folgenden Rechnung. Jeder nicht nachzuweisende Mangel ist von der betressenden Amtöstelle im Geld- werth zu ersehen.