82 . 17. Sportel-Ansatz für Dispensations-Ertheilungen in nicht namentlich ausgedrückten Fällen. Die Sportel für Dispensations-Ertheilungen in den im Sportel-Tarif nicht na- mentlich ausgedrückten Fällen, ist da nicht anzuseben, wo ein in der Taxordnung vom 14. November 1808 ausgedrückter Dispensations-Fall im neuen Sportel-Tarif nicht genannt, mithin absichtlich sportelfrei gelassen ist, wie z. B. bei Aufstreichs-Dispensa- tionen zu Güter-Verkäufen der Minderjährigen; bei der Dispensation eines Vormundo vom persönlichen Erscheinen bei dem Gerichtshose zur Eides-Ablegung, und dergl. 6é. 18. Nachlaß Gesuche. Die im Gnadenwege anzubringenden Gesuche um Nachlaß von Sporteln sind bei der Behörde einzureichen, welche über den Sportel-Ansaß selbst erbannt hat. Sie werden hierauf von dieser dem vorgesetzten Ministerium mit der erforderlichen Begrün- dung zur Erledigung vorgelegt. (Zu Art. 46.) . 10. Gesiempelte Gebrauchs-Formularien. Die gedruckten und gestempelten Gebrauchs-Formularien, als: Wanderbücher, Reise-Pässe, Wein= und Weinmost-Urkunden, Vieh-Urkunden haben die betreffenden Amtsstellen bis auf weitere Bestimmung von den dazu berech- tigten Anstalten gegen baare Bezahlung des Stempels und der Druck-Kosten, zu be- ziehen, wogegen denselben die gewöhnliche Provision von 5 Procent an dem Stempel- Betrag abzuziehen unter der Bedingung gestattet wird, a) daß sie immer einen zureichenden Vorrath an Druckschriften halten, und b) daß sie den Vorschuß des Stempel-Betrags und das Porto, ohne Belästigung der Amtopflege= und Commun-Kassen oder der einzelnen Abnehmer der Druck- schriften, bestreiten.