113 2) Zum Behufe der den Oberaͤmtern nach den Gesetzen obliegenden Pruͤfung der Capital -Steuer-Fassionen sind dieselben ermaͤchtigt und verpflichtet, von den Inventur, und Theilungs-Abten selbst oder durch die mit der Aufnahme der Fassionen beauftragten gemeinderäthlichen Deputationen Einsicht zu nehmen. 3) Die Oberämter haben, wenn sie sich veranlaßt sehen, von jenen Akten (2) Einsicht zu nehmen oder nehmen zu lassen, die Abgabe derselben bei den zu- ständigen Gerichts, Behörden nachzusuchen, welche hierdurch angewiesen werden, dieselbe ungesäumt zu bewirken. Stuttgart den 21. Februar 1829. Maucler. Varnbuͤler. B) Des Departements des Innern: 1. Des Ministerium des Innern. Verordnung über die Dienst-Prüsungen der cvangelischen Kirchendiener. Zu zweckmäßiger Einrichtung der für den evangelischen Kirchendienst bestehenden Dienst-Prüfungen haben Seine Königliche Majestät durch höchste Entschließung. vom 21. Januar d. J. folgendes verordnet: K. 1. Bei der evangelischen Kirche bestehen drei verschiedene Dienst-Prüfungen, nämlich I. die Candidaten-Prüfung (erste Dienst-Prüfung), II. die Anstellungs-Prüfung (zweite Dienst-Prüfung), und III. die Befärderungs-Prüfung. *i“ I. Candidaten-Prüfung. Die Candidaten-Prüfung tritt an die Srelle der durch die K. Verordnung vom 17. Juni 1818, §. 4 (Reg. Blatt S. 5vo) vorgeschriebenen Prüfung bei der evange- lisch-theologischen Fakultät und der bisherigen ersten Consistorial-Prüfung. Derselben sind alle inländischen Candidaten der Theologie nach Beendigung des gesehlichen akademischen Studien-Laufes, und zwar ohne Unterschied, ob sie diesen im