116 . 10. Ueber die Erfordernisse, welche die erstmalige Zulassung zur Candidaren-Prüfung bedingen, und über das bei dieser Prüfung zu beobachtende Verfahren werden der Prüfungs-Commission nähere Besiimmungen ertheilt werden. . 1 1., II. Austellungs-Prüfung. Die Anstellungs-Prüfung wird bei dem evangelischen Conffsstorium alljährlich in den Monaten April, Mai und Junins, abtheilungsweise je mit 20 — 12 Candidaten, vorgenommen. . 12. Die Zulassung zu derselben erfordert, daß der Candidat 1) das vier und zwanzigste Lebens-Jahr oder wenigstens die erste Hälfte desselben zurückgelegt, 2) die Cundidaten-Prüfung wenigstens :1 — 2 Jahre zuvor zureichend erstan- den, und 5) in der Eigenschaft eines Pfarr-Gehälfen eine wenigsfens einjährige praktische Vorbereitung gemacht habe. 1 Ausnahmsweise können diejenigen Candidaten, welche zur Zeit der Anstellungs- Prüfung ein öffentliches Lehramt oder die Stelle eines Repetenten an einem theologi- schen Seminar bekleiden, oder wenigstens für eine solche von dem K. Studienrath be- reits bezeichnet sind, schon nach sechsmonatlichen Pfarr-Gehülfen-Diensten zur Anstel- lungs-Prüfung zugelassen werden. Dagegen begründet die Uebernahme einer Hofmeisters-Stelle oder eines andern Privat-Dienstes, eine literarische Reise u. dergl. keine Befreiung von der Borbedingung einer einjährigen prabtischen Vorbereitung. « Doch koͤnnen diejenigen Candidaten, welche durch aͤußere Verhaͤltnisse an der Bekleidung einer Pfarr--Gehuͤlfen-Stelle verhindert wurden, durch das Ministerium des Kirchen= und Schul-Wesens zur Anstellungs-Prüfung, unter der Voraussetzung zugelassen werden, daß sie erweislichermaßen wenigstens im Predigen und Eatechisiren sich fortwährend geübt haben-