120 . 26. Die in einem oͤffentlichen Lehramt angestellten Geistlichen sind vor ihrem Ueber—- tritt in den aktiven Dienst der Kirche der Befoͤrderungs-Pruͤfung nur dann unter— worfen, wenn seit ihrer (kirchlichen) Anstellungs-Prüfung mehr als fünf Jahre ver- flossen sind. Nach Verfluß dieser fünf Jahre kann ein Schuldiener von der gedachten Prüfung durch das Ministerium des Kirchen= und Schul-Wesens in dem Fall enr- bunden werden, wenn er neben einem früher erhaltenen Zeugniß erster oder zweiter Classe eine sortwährende oder erneuerte Uebung in kirchlichen Geschäften nachzuweisen im Stande ist- - s.27. Im Uebrigen ist es jedem Geistlichen gestattet, sobald und so oft er durch fort- gesetzte Studien sich fuͤr ein hoͤheres als das fruͤher erlangte Classen-Zeugniß befaͤhigt zu haben glaubt, sich zu diesem Behufe um Zulassung zur Beförderungs-Prüfung (oder im Fall er noch nicht definitiv angestellt seyn sollte, zu einer nochmaligen An- stellungs-Prüfung) zu melden. K. 2. Die Befdrderungs-Prüfung wird nicht nach bestimmten Zeit-Abschnitten, sondern so oft eine angemessene Zahl von Bewerbern um dieselbe vorhanden ist, mit diesen gleichzeitig vorgenommen. . 29. In Beziehung auf die Gegenstaͤnde der Pruͤfung, das Verfahren bei derselben, die Beurtheilung des Prüfungs-Ergebnisses 2c. finden im Wesentlichen die für die An- stellungs-Prüfung gegebenen Vorschriften ihre Anwendung. Das Ergebniß wird (ohne böffentliche Bekanntmachung) jedem Geprüften, so we#n es seine Person betrifft, schriftlich eröffnet. 9. 30. Diejenigen Geistlichen, welche in Folge der Beförderungs-Prüfung in die erste Prüfungs-Elasse vorgerückt werden, sind von dort an einer weitern Beförderungs- Prüfung nicht mehr unterworfen. Durch ein Zeugniß zweiter oder dritter Classe hingegen wird der Inhaber nur für die Dauer der nächsten sieben Jahre zu einer angemessenen Beförderung im Kir-