121 chendienste befaͤhigt. Einer Ausnahme von dieser Regel kann nur bei der zweiten Classe durch das Ministerium des Kirchen= und Schul-Wesens Statt gegeben werden. Sollten sich bei der Beförderungs-Prüfung eines Geistlichen merbliche Rückschritte in Vergleichung mit der frühern Anstellungs= oder Beförderungs-Prüfung ergeben, so ist derselbe zu eifrigerer Fortsehung seiner Privat-Studien anzuweisen, und nach. Befinden der Umstände bis auf eine anderweitige Prüfung von der Beförderung aus- zuschließen. 31. Eine besondere Beförderungs-Prüfung bleibt für diejenigen angeordnet, welche- von einer untergeordneten Kirchenstelle auf ein Dekanat vorzurücken wünschen. Zu dieser Dekanats-Prüfung kann niemand zugelassen werden, der nicht we- nigstens sechs Jahre kang ein untergrordnetes Kirchenamt zur Zufriedenheit bekleider hat- K. 32. Auch viese Prüfung wird nicht nach bestimmten Zeir-Abschnitten, jedoch abgo- sondert von der gewöhnlichen Beförderungs-Prüfung und höchstens mit drei Bewer- bern gleichzeitig vorgenommen. . 35. Die Form und die Gegenstände der Debanats-Prüfung sind im Allgemeinen die- selben wie bei der gewöhnlichen Beförderungs-Prüfung. Doch wird hiebei die Kennt- niß des Kirchenrechts, der vaterländischen Kirchen= und Schul-Geseße und der wesent- lichern Geschäfts-Formen vorzugsweise berücksichtigt. Statt der Catechesen-Probe wird eine Aufgabe aus der Dekanatamtlichen Amts- Praxis zur praktischen Lösung vorgelegt. Das Ergebniß der Prüfung wird dem Gepräften durch Consistorial-Erlaß eröffner- K. 34. Schluß-Bestimmungen. Zur landesherrlichen Bestätigung einer patronatischen Romination werden durch- aus dieselben Prüfungen, wie zur unmittelbaren Ernennung oder Befdrderung auf eine Kirchenstelle derselben Elasse erfordert-