122 K. 35. Vorstehende Bestimmungen treten mit dem Erscheinen der gegenwärtigen Verord- nung in Wirksamkeit. Die Befreiung von der Beförderungs-Prüfung (§9.-4, 15, 26, 30) kann jedoch nur denjenigen Kirchen= und Schul-Dienern zu Statten kommen, welche dieses Vor- zugs bei einer nach der Vorschrift der gegenwärtigen Verordnung erstandenen Anstel- lungs= oder Beförderungs-Prüfung für würdig erkannt werden. Stuttgart den zu. Februar 1829. Schmidlin. :. Des evangelischen Consistorium. a) Stand der geistlichen Wittwen Casse auf Martini 1827. Nachdem die Rechnung der geisilichen Wittwen-Casse für Martini 183 revidirt und justificirt ist, wird unter Beziehung auf das Regierungs-Blatt von 1827, Seite 529 folgende Uebersicht über den Stand derselben an Martini 1327 bekannt gemacht: I. Berechnung der Vermögens-Zunahme von Martini 1373. Das Vermögen bestand an Martini 18236: an Martini 1827: Capitalien. .. 27 1,65Sfl. 483kr. öhl. — — — 209,876 fl. 6kr. Ausstände. 5,0 6fl. 59kr. — — — — 4,5624fl. 45 kr. Bei der Ulmer Wittwen- Casse 897fl. 56kr. — — — — 1,249fl. 12kr. Cassen-Bestand 0 — — — 4,369 fl. 40 kr. — I. 217,6zofl. 45br. öhl. —: 230, 03B fl. 45 kr. Davon das Aktion#semaner des Rechners 772 fl. 3akr. — Rest. ½6,643fl. a ikr. öhl. Das Vermögen hagt also in diesem Jahr sich vermehrt um — „ 3, 190 fl. 31 kr. öhl.