133 Rro. 12. Regierungs-Blatt fuͤr das Königreich Württemberg. . ——.—————— Montag, den 16. März 1829. —————— —...d In halt. Königl. Dekrete. K. Verordnung, betreffend die Maßregeln gegen die überhand nehmenden Menschen- Pecken. — Dienst= Rochricht. Verfügungen der Departements: Brkanntmachung der zu akademischen Studien ermächtigten Junglinge. — Milde Stiftung der verstorbenen Wittwe Nusser in Waldsee. Dienst-Erledigungen. I. Unmittelbare Königliche Dekrete. A) Königliche Verordnung, betreffend die Maßregeln gegen die überhand nehmenden Menschen-Pecken Wilhelm, don Gottes Gnaden Köônig von Württemberg. Aus Anlaß der wieder an mehreren Orten zum Vorschein gekommenen und eine weitere Verbreitung drohenden Pocken-Seuche finden Wir Uns bewogen, zu desto sichererer Erreichung des wohlthätigen Zwecks des Gesetzes vom 25. Juni 1313, die Schuppocken-Impfung betreffend, Folgendes zu verordnen:.