147 Nro. 14. Regierungs -Blatt für das Königreich Württemberg. Freitag, den 3. April — ——. Ê —..—-- —— Inba Verfügungen der Deparkements. Weitere iun, de in einzelnen Gemeinderaths= Bezirken vollendete Bereinigung bes Unterpfandswesens betresfend. (Nro. XIVIII.) I. Unmittelbare Königliche Dekrete. Keine. UI. Verfügungen der Departements. Des Justiz-Departements. Der Hypotheken-Commission. Weitere Bekanntmachung, die in einzelnen Gemeinde-Raths-Bezirken vollendete Bereinigung des Unter- pfandswesens betreffend. (Nro. XVIII.) (Vergl. Reg. Blatt vom Jahr :329, S. 5.) Nach den seit der letzten Bekanntmachung vom 50. Jan. 1829 bis heute bei der K. Hypo- theken-Commission eingebommenen Berichten der Oberamts= und Amts-Gerichte sind in den hiernach benannten weiteren siebenzig Gemeinderaths-Bezirken die Geschäfte der Vereinigung des Unterpfandowesens vollständig beendigt, auch die neuen Unterpfands-Bücher in Ordnung gebracht worden, und ist somit das Pfand-Geseßz 2c. Lom 15. April 2825, gemäß den durch die betreffenden Bezirks-Gerichte in Befolgung der Einführungs-Instruktion vom 15. December 1825, §. 163 erlassenen öffenrlichen Kundmachungen, in diesen Orten in volle Wirksamkeit getreten; was mit dem Anhange zu allgemeiner Kenntniß gebracht wird, daß nunmehr in zwölfhundert Gemeinderaths-Bezirken die Pfand-Bereinigungs- Geschäfte vollführt sind. Stuttgart den 27. März 1329. Schwab.