166 Rechtswissenschaft. Encyklopaͤdie der Staatswissenschaften; s. Staatswirthschaft. Naturrecht Prof. D. Lang viermal wöchentlich um 3 oder 9 Uhr; das gemeine deutsche und Württembergische Staatrecht Prof. D. Mohl nach seinem Grundriß und nach Ruthards Recht des deutschen Bundes, fünf- mal wöchentlich um 9 Uhr. Institutionen des Röômischen Privatrechts nach Mackeldey (Ste Ausg. 1829) wird Prof. D. Wächter fünfmal wöchentlich lehren um : Uhr. Die erste Hälfte der Pandekten nach Mühlenbruch Prof. D. Schrader um 9üund 11 Uhr (Donnerstags um 11 Uhr.) Ein exegetisches Collegium über Rbhmisches Recht wird Derselbe hal- ten, und dabei hauptsächlich gebrauchen Cajus (Ausg. von Göschen), Ulpian (Ausg. von Hugo), zwei Pandekten-Titel (Ausg. von ihm selbst) und die Seidenstickersche Chrestomathie, um 3 Uhr (Donnerstags um 1: Uhr.) Zu examinatorischen Uebungen über die Pandekten täglich : Stunde erbietet sich Prof. D. Lang. " Deutsches Privatrecht nebst Privat-Cameral-Recht wird nach eigenem Grundrisse und mit Benuhung von Mittermayers Grundsätzen (iga7) Prof. D. Mi- chaelis sechsmal wöchentlich um 8 Uhr vortragen; Handels= und Wechsel-Recht (gemeines und Württembergisches) nach v. Martens Grundriß (1820) Derselbe dreimal wöchentlich um 10 Uhr; Gemeines und Württembergisches Lehnrecht Derselbe nach seiner sysie- matischen Uebersicht (u327) und Böhmers Principia (1619) viermal wöchentlich um 3 oder 4 Uhr. — Das Württembergische Privatrecht wird Prof. D. Waͤcht er sechsmal woͤ- chentlich um 5 Uhr (Donnerstags um 9 Uhr) lehren; Das Württembergische Pfandrecht Prof. D. Michgelis nach seinem Grund- riß des Württembergischen Privatrechts (1829) zwei= oder dreimal wöchentlich um 10 Uhr (Dasselbe Prof. D. Scheurlen im nächsten Winrer-Hakbjahre). Das batholische und protestantische Kirchenrecht, gemeines und würt- tembergisches, wird Prof. D. Lang mit Benuhung seiner Geschichte und Institu-