184 B) Des Departements des Innern: 1. Des Ministerium des Innern. Verfügung, die Ablieferung von Leichnamen an die anatomischen Anstalten des Königreichs betreffend. Zur Befriedigung des Bedürfnisses an Leichnamen bei den anatomischen Anstalten des Königreichs und zur Ergänzung der diesfalls bestehenden Vorschriften wird hiemit folgendes verfügt: K. 1. An die öffentlichen anatomischen Anstalten sind, vorbehältlich der in dem §. 3 ent- haltenen Beschränbung, die Leichname folgender Personen abzuliefern: 1) der hingerichteten Verbrecher, à) der Selbstmörder, mit Ausnahme derjenigen, bei welchen die Selbst-Entleibung einer Zerrüttung ihrer physischen oder Geistes-Kräfte beizumessen ist, so wie mit Ausnahme derjenigen, welche zur Zeit ihres Todes in einem Eriminal-= Prozeß befangen waren (Verordn. vom 2. Januar 1612, Reg. Blatt S. 33), und 5) aller derjenigen Personen (ohne Unterschied des Alters), bei welchen die Be- gräbniß-Kosten einer Gemeinde= oder Stiftungs-Casse, einer öffentlichen Armen- oder einer Straf-Anstalt zur Last fallen würden, vorausgesetzt, daß eine solche Person nicht an einer kontagiosen Krankheit gestorben ist. Die Einlieferung der unter den Nummern 2 und 3 genannten Leichname hat selbst in dem Falle zu geschehen, wenn dieselben in Folge der K. Verordnung vom 7. Juli 1818 (Reg. Blatt S. 409) schon an Ort und Stelle einer Sektion unterwor- sen worden sind. #.# 2 Von der Mitte des Menats Oktober jeden Jahrs bis je 14 Tage vor Ostern der nächsten Jahrs sind die vorgenannten Leichname abzugeben: 1) an die anatomische Anstalt der Universitä4t Tübingen aus sämtlichen Oberamts-Bezirken des Schwarzwald-Kreises,