186 und 4) an das ärztlich chirurgische Militär-Institut zu Ulm aus dem Oberamts-Be- zirke Ulm. K. 3. Ausserhalb der im 9.2 genannten Jahreszeit sind die vorgenannten Leichname nur aus den nachstehenden Oberamts-Bezirken alsr Tübingen, Rottenburg, Horb, Sulz, Balingen, Reutlingen, Münsingen, Urach, Kirchheim, Göppingen, Gmünd, Nürtingen, Eßlingen, Cannstadr, Waiblingen, Ludwigsburg, Marbach, Vaihingen, Stuttgart (Stadt und Amt), Leonberg, Böblingen, Calw, Nagold, Herrenberg. an die Anatomie der Universität Tübingen abzuliefern. Es hat jedoch bei den in die wärmere Jahrszeit fallenden Ablieferungen aus etwas entfernten Oberämtern jedesmal, beziehungsweise bei Leichnamen aus Armen= oder Straf-Anstalten der Hausarzt, bei andern Leichnamen der Oberamts-Arzt, wenn dieser sich im Orte befindet, ausserdem aber der Chirurg des Orts oder der Nachbarschaft zuvor darüber zu erkennen: ob der Leichnam ohne Gefahr für den allgemeinen Ge- sundheits-Zustand nach Tübingen transportirt werden könne. 6. 6. Die Ablieferung wird bei Leichnamen aus Straf-Anstalten, wie bisher, von den Vorstehern derselben, bei andern Leichnamen aber von dem Oberamt, welchem deshalb der betreffende Gemeinde-Vorsteher sogleich nach eingetretenem Todesfall Anzeige zu machen hat, veranstaltet. g. 5. Die Ueberlieferung des Leichnams ist durch öffentlichen Abstreich möglichst genau zu verakkordiren. Dem Fuhrmann ist von der Behörde, welche die Ablieferung veranstaltet, ein Vorweis mitzugeben, welcher neben der Unterschrift der ausstellenden Behörde 1) den Namen und Wohnort des Fuhrmanns, a) den Namen, Alter und Wohnort der Person, deren Leichnam geführt wird,