196 alle übrigen zollfreien Gegenstände mit Ausnahme des Goldes in Varren oder Stangen, des ausgezupften Goldes oder Silbers, der Musterkarten und der Seiden-Cocons oder Galeten; 2) von den zollbaren Gegenständen: a) in unbeschränkten Quantitäten: Beere, alle nicht eingemachten oder eingesottenen. Besen, gemeine. Binsen. Binder-, Faßbinder-Arbeiten. Brod, gemeines. Dreher= oder Drechsler-Waaren von Holz, ganz gemeine für Landleute. Eisen, rohes, in Flößen und Gemsen. Erdengeschirr, gemeines, auch gemeine erdene Oefen- Erze, rohe, nicht eigens belegte. Eyer. Flachs. Früchte, als: 1) alle Getreide-Gattungen, auch Bohnen, Heidekorn, Breun oder Hirse (ungeschälte), Linsen und Erbsen, selbst dann, wenn diese Gegen- stände dem Zolle unterliegen; 2) Erdäpfel und Rüben; 5) Baumfrüchte, frische, nämlich: alles gemeine Landobst, auch gemeine- Nüsse. Gartengewächse: alle Blumen= Gemüse= und Krautarten, nicht eigens belegte, frische. Gefährte zum Oekonomie-Dienste, große und kleine und deren Bestandtheile. Geflügel, zahmes, großes und kleines. Gips. Grüße, alles gemeine Grieselwerk. Hanf. Harze, gemeine, rohe.