207 In Erlassen an Nachgeborene ist das Prädikat „Hochgeboren“ mit gleicher Ab- wechslung zu beobachten. . 4. Bei einer wie bei der andern der vorbezeichneten Zuschriften ist die Aufschrift derselben an das Haupt eines gräflichen Hauses: „Sr. Erlaucht, dem Herrn Grafen von N. (Name des gräflichen Hauses) in N.“ an einen Nachgeborenen: „ Sr. Hochgeboren, dem Herrn Grafen N. (Taufname) von N. (Name des gräf- lichen Hauses) in N.“ Uebrigens bleibt denjenigen Grafen, welchen das Prädikat „Ercellenz“ verliehen ist, der Vorzug dieses Prädikats vorbehalten. K. 5. Das Kanzlei-Ceremoniel, welches hinsichtlich der innern und außern Form der Eingaben der Mitglieder der gräflichen Häuser an Uns, an Unsern Geheimen Rath, an Unsere Ministerien und übrige Landesstellen zu beobachten ist, bestimmt sich nach denjenigen Vorschriften, welche hierüber im Allgemeinen theils bestehen, theils ferner ergehen werden. *r Gegeben, Stuttgart den 5. Mai 1829. — Wilheim. Der Minister der auswärtigen Angclegenheiten: Graf v. Beroldingen. Der Minister des Innern: von Schmidlin. Auf Befehl des Königs: Der Staats-Sekretär, Vellnagel.