269 b) Verfügung, in Betreff der Beurkundung der cameralamtlichen Frucht- und Wein-Verkaufs- Anweisungen durch die Käufer. Die Instruktlon für die Cameral-Kastenknechte §. 23, desgleichen die Instruktion für die Cameral-Küfer F. 12 bestimmt, daß die Kastenknechte und Küfer bei jedesmali- ger Abfassung eines verkauften Getreide= oder Wein-Quantums von dem Käufer oder von demjenigen, welcher in dessen Namen die Abfassung besorgt, den Empfang auf der dom Cameral-Amte ausgestellten Anweisung mit Bemerkung des Tags der Abgabe bescheihigen lassen sollen. Da man wahrgenommen hat, daß diese Vorschrift hie und da nicht mehr beobach- tet wird; so wird dieselbe mit der Ausdehnung erneuert, daß der Käufer, neben der Bescheinigung des Empfangs des erkauften Getreide= oder Wein-Ouantums, zugleich auch den Preis zu beurkunden hat, welcher von ihm bezahlt worden ist. Die K. Cameral-Aemter haben die ihnen untergebenen Kastenknechte und Küfer zur genauen Beobachtung dieser Vorschrift anzuhalten: bei der Prüfung der cameral- amtlichen Rechnungen aber ist jedesmal zu untersuchen, wie diese Vorschrift befolgt worden, und jede Uebertretung derselben gebährend zu ahnden. Stuttgart den 35. Juni 18-29. Für den Finanz-Minister: Der Gceheimerath, Kerner. Dienst-Erledigungen. 1) Durch den Tod des Oberamts-Arztes D. Henrichsen ist die Stelle eines Oberamts-Arztes von Vrackenheim in Erledigung gekommen. Mit derselben ist aus der Staats-Casse ein Gehalt von 350 fl. und ein Schreibmaterialien-Aversum von 10 fl., neben einem ferneren Gehalt von nhoo fl., einem weiteren Schreibmaterialien- Aversum von 1°0 fl. und einer Pferds-Ration aus Körperschafts-Cassen verbunden. Die Bewerber haben sich innerhalb drei Wochen bei der K. Regierung des Neckar- Kreises zu melden.