290 so versügen und verordnen Wir, daß der nachstehende wörtliche Inhalt dieses Vertrags zur Nachachtung für Unsere sämtlichen Unterthanen und Bchörden öfsentlich bekannt gemacht werde. Gegeben Friedrichshafen den 25. Juli 1829. Wilhelm. Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten: Veroldingen. Auf Befehl des Königs: Der Staats= Sekretär, Vellnagel. — Vertrag über Fesistellung der gegenseitigen Handels-Verhältnisse zwischen dem Württembergisch-Bayerischen und dem Preußfsch-Hessischen Zoll-Vereinc. Art. 1. Vom 7. Januar 1330 an sollen bis auf die im folgenden Artikel bestimmten Aus- nahmen alle inlandischen Erzeugnisse der Natur, des Gewerbfleißes und der Kunst aus den Koniglich Württembergischen und Königlich Baycrischen Staaten in das Konigreich Preußen und in das Großherzogthum Hessen, und ebenso aus diesen Staaten in die Königreiche Württemberg und Bayern frei von den auf dem Eingang ruhenden Ab- gaben eingeführt und zum Verbrauche in den Verkehr gebracht werden können. Art. 2. Ausgenommen von dieser Befreiung sind: I. Fortwährend: a) Das Kochsalz (Siedsalz und Steinfalz) und alle Stoffe, aus welchen Kochsalz ausgeschieden zu werden pflegt. b) Die Spielkarten. Der Verkehr mit Salz und Spielkarten (a und b) bleibt den in jedem der contrahirenden Staaten hierüber bestehenden Anordnungen unrerworfen.