302 II. Verfügungen der Departements. Des Departements der Finanzen: Des Steuer-Collegium. Umlage der Grund-Gefäll= und Gebäude-Steuer für das Jahr. 18 3/6. Nach der mit den Ständen geschehenen Verabschiedung sollen für das Finanz-Jahr 1833 wie bisher an Grund-Gefäll= Gebäude= und Gewerbe-Steuer —! 26c0, ooo fl. umgelegt und erhoben werden. Fieran haben beizutragen: : das Grund-Eigenthum und die Gefälle, namlich a) das Grund--Eigenthum. . .. 16,048 fl. b) die Gefälll 5, 679 fl. **) 66 fl. die Gebäane 433),335 fl. zu die Gewerbe .. 3385,000 fl. 2/600 ooo fl. Die Steuer ist dermal nur auf das revidirte Grund-Eigenthum, die Gefälle und das Gebäude-Cataster auf die in der Beilage ersichtliche Weise umgelegt, die Verthei- lung der Gewerbe-Steuer aber auf Beendigung der Gewerbe-Cataster-Revision ausge- setzt worden. Die aus der Revision des Catasters und aus der Untersuchung mehrerer neu ein- gekommener Beschwerden hervorgegangenen Veränderungen sind bei gegenwärtiger Um- lage wie voriges Jahr in Anwendung gebracht worden. Außerdem wurden mehrere von den Oberämtern in Folge des Circular-Debrets vom 20. September 1827 zur Anzeige gebrachten Abgangs= und Zuwachs-Posien, die mit der Staats-Steuerpflicht Statt gefundenen Grundstocks-Veräußerungen des Sto# im Cataster berücksichtigt.