334 Physik, sodann wenigstens zwei und ein halb Jahr lang Vorlesungen über christliche Glaubens= und Sittenlehre, Kirchen= und Dogmen-Geschichte, Kirchenrecht, praktische Theologie, namentlich über Homiletik und Catechetik und über das alte und neue Te- stament gehbrt habe. Auch wird darauf gesehen, daß jeder nicht im Seminar-Verbande stehende Candi- dat während seiner Studienzeit auf der vaterländischen Universität wenigstens zwei Uebungs-Aufsätze bei der theologischen Fakultät eingereicht habe. g. 5. Zum Beweis der besuchten einzelnen Vorlesungen und beziehungsweise der Dauer des akademischen Studienlaufs hat die Prüfungs-Commission für jeden Pruͤfungs-Can- didaten, soweit derselbe seine Studien auf der vaterländischen Universität gemacht hat, ein von dem Universitäts = Sekretär zu fertigendes Verzeichniß über die von dem Can- didaten von Halbjahr zu Halbjahr besuchten Vorlesungen und über die in jeder dersfel- ben in Hinsicht auf Fleiß und Kenntnisse erworbenen Prädikate durch das akademische Kanzler-Amt einzuziehen. Eben so hat die Prüfungs-Commission in Hinsicht auf die sittliche Aufführung der Prüfungs-Candidaten auf der vaterländischen Universität die Zeugnisse der zustän- digen Behbôrden, beziehungsweise des Inspektorats am evangelischen Seminar und der akademischen Disciplinar-Commission, Lvon Amtswegen beizubringen. KC. 6. Candidaten, welche ihre Studienzeit theilweise auf auswärtigen Universitäten zu- gebracht haben, müssen über die Dauer derselben, über die von ihnen in dieser Zeir gebörten Vorlesungen und über ihre sittliche Aufführung von den zuständigen auswär- tigen Universitäts-Behörden die erforderlichen Zeugnisse beibringen und der ihnen nach C. 2 obliegenden Anzeige beilegen. . 7. Diejenigen Candidaten endlich, welche entweder sich im Falle des F. 3 befinden, oder wegen Mangels an den erforderlichen Vorbedingungen von einer frühern Candi- daten-Prüfung ausgeschlossen wurden, oder bei ihrer frühern Zulassung zu dieser Prä- fung nur unzureichende Kenntnisse bewiesen haben, und daher erst ein oder mehrerr Halbjahre nach Beendigung ihrer akademischen Studien der Candidaten-Prüfung erst-