352 g. 5. Ausser der so eben erwaͤhnten Urkunde hat jeder Preisbewerber ein obrigkeitliches Zeugniß daruͤber vorzulegen, daß das zur Preis-Bewerbung bestimmte Thier entweder von ihm selbst oder wenigstens im Inland erzogen worden sey. K. 6. Sämtliche Preis-Bewerber haben sich am Tage vor dem Feste C(„7. Sept.) und zwar mit den Stieren, Kähen und Schafen Vormittags neun Uhr, mit den Pferden und mit den Schweinen aber Nachmittags zwei Uhr bei dem verordneten Schangerichte zu Cannstadt einzufinden, und die oben (9§8. 4 und 5) vorgeschriebenen Urkunden vor- zulegen. K. v. An demselben Tage (27. Sept.) Nachmittags vier Uhr haben sich die Eigen, thümer der zum Wettrennen bestimmten Pferde auf dem Rennplatze einzufinden; die obrigkeitlichen Zeugnisse über die inländische Abkunft ihrer Pferde vorzulegen, und sich für das mit dem Feste verbundene Wettrennen einschreiben zu lassen. g. 8. Die Eigenthümer der Reunpferde erhalten die oben (9. 4) festgesetzte Entschädi- gung für Aufenthalt und Reisekosten. S. 9. Die Rennpreise bestehen in einer Medaille und zehn Württembergischen Dukaten für den ersten, acht — — — für den zweiten, und vier — — — faür den drirten Preis. 6. 0. Jeder Preis-Bewerber, sey es nun um die Rennpreise oder um die landwirth= schaftlichen Preise, hat sich bei Verlust seiner Ansprüche am Tage des Festes späte- stens Vormittags neun Uhr mit seinen Thieren auf der für die betreffende Thien gattung angewiesenen Stelle einzufinden.