399 werden sollte, so ist solches ebenfalls in dem Transportschein zu bemerken, der Transport aber nichts destoweniger fort zusetzen- 23 Wird dieser Vorschriften ungeachtet bei der Ankunft am Bestimmungs-Orte der Transportschein unvollständig, oder im Widerspruche mit dem lektern der Eingelieferte kräzig erfunden, oder endlich dieser Krankheic ungeachtet die Ein- lieferung in einem Falle vollzogen, wo nach obigen Bestimmungen (&#.. 10 bis 13) die Absendung bis nach erfolgrer Heilung hätte verschobon werden sollen, so darf der Gefangene unter keinon Um ständen zurück- geschickt werden; es ist vielmehr für seine Heilung, so weit sse von Amtswegen State findet, am Orte seiuer Anukunfe Sorge zu tragen. :4) Erscheinungen dieser Art (99. 21—23) sind jedoch von derjenigen Behörde, welche sie zuerst entdeckt, zur Kenntniß der ihr vorgesebten höheren. Behbrde zu bringen, damit die Schuldhaften zur Verantwortung gezogen und je nach den Umsländen auf die geeignete Rüge und Schadens-Ersatz gegen. sie erkannt werden bönne. Stuttgart den 5. September 1829. Für den Justiz-Ministerr Schmidlim Schwab. "“ ) Des Departements des Inner## Des Ministerium des Innern. a) Verfügung, betreffend eine allgemeine Reinigung der Stations-Gesängnisss. Unter Beziehung auf den F. 3 der gemeinschaftlichen Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern vom heutigen Tage, betreffend die Maßregeln gegen die Verbreitung der Kräze unter den Gefangenen, werden die K. Bezirksämter hiemit auf- gefordert, die zuverläßige Anordnung zu treffen, daß unverzüglich eine allgemeine gründ- liche Reinigung aller Stations-Gefängnisse des Kdnigreichs, welche zur Unterkunft der