427 +. 2. Nachweisung der ursprünglichen Fidcicommiß-Bestandtheile und Bestätigung ihrer vorigen Eigenschaft. Die vormals reichsunmittelbaren Herrschaften Hohenrechberg, Weifßenstein und Donzdorf mit dem Rittergute Möselhof waren die ursprünglichen Bestandtheile unseres Familien-Fideicommisses. Von diesem kamen nach Aufhebung der Reichsunmittelbar= keit im Jahre 1806 die Herrschaften Weißenstein und Donzdorf, mit Ausnahme der auf dem rechten Lauter-Ufer gelegenen Parzellen, unter Königlich Bayerische Hoheit und gelangten sodann in Folge des am 27. Mai 3og abgeschlossenen Uebergab-Ver- trags mit fortbestehender fideicommissarischer Eigenschaft, da damals in VBayern die Fideicommisse noch nicht aufgehoben waren, nach der in der Familie eingeführten Primogenitur-Erbfolge-Ordnung an den gegenwärtigen Besißer Alois Grasen von Rechberg und Rothen= Lèwen, ungetheilt, und ohne daß hievon seinen Geschwistern Mllichttheile oder überhaupt irgend eine Absindung ausgesetzt worden ist, oder hätte ausgeseht werden sollen. Die Herrschaft Hohenrechberg aber, und die auf dem rechten Lauter-Ufer befindlichen Parzellen der Herrschaften Weißenstein und Donzdorf, welche nach Aufhebung der Reichsunmittelbarkeit unter die Souveränitckt der Krone Würt- temberg gefallen waren, wurden nach Inhalt des unter dem :9. Mai 1306 errichteten und von dem Königlich Württembergischen Ober-Justiz-Collegium am 15. November 1808 bestaͤtigten Uebergab- und Erb-Vertrages zwar gleichfalls ungetheilt dem der- maligen Besitzer Alois Grafen von Rechberg und Rothen-Loͤwen uͤbergeben, jedoch mit der Auflage, seinen Geschwistern und Geschwister-Kindern, weil zur Zeit der Er- richtung dieses Vertrages im Königreiche Württemberg die Fideicommisse schon aufge- boben waren, die bestimmten Pflichttheile zu bezahlen. Nachdem nun den ebengenannten Interessenten in Ansehung der ersten beiden dem jetigen Besitzer noch als Fideicommiß übergebenen Herrschaftren weder zur Zeit der Uebergabe, noch seitdem sie sich unter Königl. Württembergischer Hoheit befinden, Rechte angefallen sind, welche durch unbedingte Wiederherstellung des Fideicommiß- Verhältnisses gekränket würden, und nachdem andererseits wegen der auf dem rechten Lauter-Ufer gelegenen Besitungen den sämtlichen Interessenten die ausgesehten Pflicht- theile bereits wirklich entrichtet worden sind, überdieß aber denselben, dieser Abfindung ungeachtet, das eventuelle Erbfolge-Recht in das Gesamt-Familien= Stammgut, nach