428 den unten folgenden Successions-Bestimmungen wieder eingeraͤumt wird; so erklaͤren jene Interessenten hiemit wiederholt feierlich, daß sie sich aller weitern Anspruͤche we- gen der bezeichneten urspruͤnglichen Fideicommiß-Guͤter fuͤr immer begeben, und letztexe daher, ohne irgend eine weitere Abfindung, in den fideicommissarischen Verband wieder zurückzutreten haben, mit alleiniger Ausnahme der früher dazu gehoͤrigen Fideicommiß- Capitalien, welche auch, soviel hievon noch wirplich vorhanden sind, ausschließendes Ei- genthum des gegenwärtigen Fideicommiß-Besißers seyn und bleiben sollen. KC. 3. Fideicommiß-Entgänge und Ergänzung derfsekben. Die ursprünglichen Fideicommiß-Herrschaften haben zwar seit der Zeit, als ste dern gegenwärtigen Besißer zugefallen sind, durch Einziehung der ebengedachten vormaligen Fideicommiß-Capitalien, ferner durch Verkauf von Gebäuden und einzelnen Grund- stücken, auch durch Allodification von Fallgütern und Reluirung von grundherrlichen Abgaben bedeutende Entgänge erlitten, und es werden diese hiemit, soviel derselben bis auf den heutigen Tag sich ergeben haben, von sämrlichen Interessenten als vollbommen gültig bestätigt. Es hat aber dagegen der dermalige Fideicommiß-Besißer während der nämlichen Zeit durch verschledene Kauf= und Tausch-Verträge beträchtliche neue Erwerbungen an Realitäten, Rechten und Gefällen gemacht, welche theils als schon vorher zu den ursprünglichen Fideicommiß-Herrschaften Hohenrechberg, Weißenstein oder Donzdorf gehbrig, theils als mit denselben zusammenhängend, diesen sogleich ein- verleibet worden sind, theils wegen ihrer Beträchtlichkeit, nämlich der Collmanns-Wald mit den Röttenbach-Höfen und die Rittergüter Ramsberg, Winzingen und Kleinfüßen zur Zeit noch als abgesonderte Besihungen verwaltet werden. Alle diese neuen Erwerbungen, da sie mit den alten Fideicommiß-Gütern im eng- sten Zusammenhange stehen, werden denselben hiemit für obige Entgänge, deren Werth sie aber öbersteigen, als bleibende Fideicommiß-Bestandtheile einvevlelbet, und es leisten die mitunterzeichneten fünf Kinder des gegenwärtigen Fideicommiß-Besitzers, nachdem sie wegen der ihnen von dem Mehrbetrage dieser Fideicommiß-Surrogate gebührenden Pflichttheile besonders zufrieden gestellet worden sind, auf alle weitere Erb-Ansprüche in Ansehung dieser dem Fideicommiß einverleibten neuen Erwerbungen hiedurch feier- lich Verzicht.