459 Hiebei wird noch angefügt, daß diejenigen Rechts-Candidaten, welche zwar in dem Termine sich melden, sodann aber ohne Entschulbigung ausbleiben, auch zu der nächst- folgenden Prüfung nicht zugelassen werden. Schließlich sindet man sich veranlaßt, die wegen Verhinderung der Anwendung verbotener Hülfsmittel bei der schriftlichen Prüfung ergangene Ministerial-Verfügung vom 1y. April 1828 (Reg. Blatt S. 195) hiemit ihrem ganzen Inhalte nach wieder- holt einzuschärfen. Stuttgart den 16. Oktober 1829. Maucler. B) Der Departements der Justiz und der Finanzen: Der Ministerien der Justiz und der Finanzen. Verfuͤgung, betreffend die Beurkundung der oberamtsgerichtlichen Inquisitions- Kosten-Abrechnungen. Um bei der Verrechnung der Criminal-Untersuchungs-Kosten eine wünschenswerthe Genauigkeit herzustellen, wird zu Vervollständigung der gemeinschaftlichen Ministerial- Verfügung vom 27. Februar 1619 (Reg. Blatt S. 97) Folgendes verfügt: . 1. Die je nach drei Monaten anzufertigenden Abrechnungen über die gedachten Kosten sind wie bisher durch zwei Oberamts-Gerichts-Beisizer zu beurkunden. (Verfügung vom z7. Februar 1329, 9.. 5.) K. 2. Dagegen ist die mit der Jahres-Abrechnung zu verbindende Cassen-Untersuchung (Verfügung vom 27. Februar 1319, K+. 8) in Gegenwart der an der angeführten Stelle bezeichneten beiden Urkunds-Personen und des an dem Gerichts-Sige wohnenden Ca- meral-Verwalters vorzunehmen. Leßtgedachter Beamter hat den Erfund der Eassen- Untersuchung, so wie der Abrechnung auf dem zuleßt erwähnten Aktenstücke, zu be- merken. In Ermanglung eines Cameral-Verwalters am Gerichts-Sißte, ist der nächst- wohnende zu dieser Handlung beizuziehen.