460 K. 5. Ergeben sich bei derselben Anstände, so hat der Cameral-Verwalter hierüber ein Protokoll aufzunehmen, welches von ihm mit Bericht der K. Ober-Rechnungs-Kammer zu weiterer Verfügung vorzulegen ist. K. 4. Dem K. Justiz-Ministerium sind dergleichen Berichte von der K. Ober-Rechnungs- Kammer jedenfalls mitzutheilen, und ist nach Befund der Umstände weitere Rücksprache mit ihm zu pflegen. Nach vorstehender Vorschrift haben ssch die betheiligten Justiz= und Finanz-Stellen künftighin zu achten. Stuttgart den 36. Oktober 1629. Maucler. Varnbüler. C) Des Departements des Innern: 1. Des Ministerium des Innern. Bekanutmachung, betreffend die mit den Königreichen Schweden und Norwegen hergeficllie Freizügigkeit. Zwischen der Königlich Württembergischen und der Königlich Schwedischen und Norwegischen Regierung ist unter dem 22. Juli d. J. ein Freizügigkeits-Vertrag abge- schlossen worden, welcher durch ministerielle Erkl4rungen seine Genehmigung und durch Auswechslung derselben seine volle Kraft erhalten hat. Da vermöge desselben die gegenseitigen Unterthanen, die ihr Vermögen von dem einen Staat in den andern ausführen, oder denen ein Vermögen in dem andern Staate anfällt, von allem Abzuge frei seyn, und nur mit denjenigen Abgaben belegt werden sollen, denen die eigenen Unterthanen unterworfen sind: so wird solches mit dem An- hange zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß diese Bestimmungen auch auf bereirs