463 einkunft zu tressen, welche der Genehmigung der betreffenden Kreis-Finanz- Kammer unterliegt. Wo aber die Gemeinden hiezu nicht geneigt sind, und der Ertrag so gering ausfaͤllt, daß die Ausruͤstung der Keltern nicht erfordert wird, ist das Zehnt= und Theil-Gefälle entweder von den Trauben zu nehmen, oder durch Uebereinkunft mit den Zehntpflichtigen nach pflichtmäßiger Schätzung in Geld zu erheben, den Weinberg-Besitzern aber der Gebrauch der Privat- trotten zu Auspressung ihrer Trauben zu gestatten. 3) Die jährlichen Gefälle an Boden= Beet= und Gültwein sind, wo es die Um- stände zulassen, und die Abgabepflichtigen es wünschen, in Natur zu erheben: denjenigen aber, welche die Bezahlung in Geld vorziehen, ist der mittlere Herbst-Preiß anzusehben, und der Geldbetrag baar einzuziehen. Eben dieses findet bei denjenigen Weinberge-Besigern Statt, welche nichr so viel Wein er- lesen, als ihre Gültschuldigkeit beträgr, in so ferne sie nicht zu den ganz unbe- mittelten gehören. Bei den ganz unbeminelten aber, welche ihre Gültschuldig- keit nicht in Natur abtragen können, ist der Natural-Betrag in Ausstand zu schreiben, und dann nach der Verordnung vom 36. März 1819 (Reg. Blatt S. 145) das Weitere zu beobachten. · 4) Da die Wein-Besoldungen sämtlicher Kirchen= und Schuldiener nach der Ver- fügung vom 16. September d. J. (Reg. Blatt S.417) in Geld bezahlt werden, so sind nur noch die übrigen, der Staats-Casse obliegenden Abgaben an Besol- dungen, Gülten, Tagwein rc. soweit es möglich ist, in Natur zu leisten. 5) Das nach F. 2 von den Trauben eingezogene Gefäll ist, wenn es zur Wieder- abgabe an Gülten und andern Schuldigkeiten der Cameralämter nicht erfor- derlich oder nicht tauglich ist, ungekeltert zu verwerthen. Ueberhaupt aber ist der ganze Wein-Gesäll-Ueberschuß sogleich im öffentlichen Aufstreiche oder aus freier Hand zu verkaufen. 6) Die Koniglichen Cameralämter haben die Vorlegung der vorläufigen Anzeigen an das Finanz-Ministerium über das Ergebniß der Weinlese (Reg. Bl. 13a2 S. 763) zu beschleunigen, auch die Herbst-Rechnungen zur gehörigen Zeit an die Kreis-Finanz-Kammern einzusenden. Stuttgart den 20. Oktober 12629. Varnbüler.