494 Die Forst-Bezirks-Eintheilung selbst bleibt vor der Hand noch ausgesetzt. Unter analoger Anwendung der im F. 20 bezeichneten Bedingungen wird uͤbrigens dem Fürsten gestattet, sich mit andern fürstlich Hohenlohe'schen Häusern über gemein- schaftliche Forst-Verwaltungs-Bezirke zu vereinigen. §. 45. Die fürstlichen Forst-Verwalter sind den Königlichen Ober-Förstern und die fürst- lichen Revier-Förster den Koniglichen Forstdienern gleichen Grades, sowohl in Bezie- hung ihrer Dienst-Befuguisse, als rücksichtlich ihrer Dienst-Verhältnisse, wie namentlich in Ansehung der Befähigung, der Annahme und Entlassung, der Besoldung und Pen- sionirung in der Regel völlig gleichgestellt. Unter dieser Voraussetzung wird jedoch, so fern ein fürstlicher, allein oder gemein- schaftlich gebildeter Forst-Verwaltungs-Bezirk von geringerem Umfange als der eincs Königlichen Forstamts ist, dem Fürsten nachgelassen, die Befoldung eines fürstlichen Forst-Verwalters nur auf goo fl. in Geld und Naturalien festzuseßen. Auch bleibt dem Fürsten überlassen, die Stelle eines Forst-Verwalters mit der eines fürstlichen Domänen-Raths, oder Rentbeamten zu verbinden; inzwischen ka## die Wiederaufhebung dieser Geschäfts-Verbindung keine Veränderung in den Dienst- Verhältnissen des Forst-Verwalters, namentlich in Ansehung des Gehalts, zur Folge haben. K. 46. Ausnahmsweise wird dem Fürsten gestattet, Forst-Verwalter oder Revier= Förster nur im Verhältniß von Privat-Dienern, zunächst für die Ausübung der Forst= und Jagd-Polizei (aller dem Fürsten zustehenden Forst= und Jagd-Gerechtsame mit Ausnahme des Straf-Rechts) in den eigenthümlichen fürstlichen Waldungen anzustellen, deren Annahme und Entlassung einzig von den Bestimmungen des Dienst- Kontrakts abhängig bleibt. Hinsichtlich ihrer Verhältnisse treten folgende Bestimmungen ein: 1) die im Verhältniß von Privat-Dienern stehenden fürstlichen Forst-Verwalter sind, sofern sich ihre Verwaltung und Beaufsichtigung auf die eigenthümlichen fürstlichen Waldungen beschränkt, gleich Unsern Ober-Förstern Unsern höheren Forst-Behörden umnittelbar untergeordnet.