519 O. Der Departements des Innern und der Finanzen: Der Ministerien des Innern und der Finanzen. Verfügung, die zollamtliche Behandlung der Postwagen betreffend. Seine Königliche Majestät haben mittelst höchster Entschließung vom 2.4d. M. für den Verkehr der Postwagen in Beziehung auf die Zollbehandlung im Einverständ- niß mit der Krone Bayern folgende Bestimmungen zu ertheilen geruht: g. 1. Von allen durch das Zollgebiet der vereinten Staaten ohne Abstoß und unmittel- bar, oder als Hallguͤter durch die Hallaͤmter transitirenden und ebenso auch von den in das Ausland versendet werdenden einheimischen Postwagen-Stuͤcken wird kein Aus- gangs-Zoll und kein Weggeld erhoben. g. 2. Die durch das Zollgebiet ohne Abstoß transitirenden und die ausgedenden Post- wagen-Stuͤcke unterliegen auch keiner zollamtlichen Behandlung; dagegen muͤssen die als Hallguͤter eintretenden, an eine oder durch mehrere Hallen gehenden Stuͤcke von den betreffenden Eintritts-Zollaͤmtern und Hallaͤmtern mit Zollpaͤssen versehen werden. Die von Hallen aus, sey es als Hallguͤter an andere Hallen, oder zur Durchfuhr be- handelten Stücke müssen überdieß nach §. 38 der Zoll-Ordnung mit Siegel und Schnur belegt seyn, und durch einen Zoll-Bediensteten zum Postamte, das ihm den Empfang bescheinigt, begleitet werden. Ohne diese Begleitung und ohne zollamtliche Verschnürung ist jedes dergleichen Frachrstück von der Postbehörde zurückzuweisen. g. 3. Sollte ein Postwagen-Gut die Eigenschaft eines Transit-Guts auf was immer für eine Weise während der Fahrt zwischen der Zoll-Linie verlieren, so kann es von keiner Postbehèrde unmittelbar und selbst nicht an den rechtmäßigen Reclamanten verabfolgt, sondern es muß dem Hallamte des Ortes, oder in Ermanglung eines sol- chen, dem nächst gelegenen als unverzolltes resp. als Hallgut mit dem treffenden Karten-Auszuge und mit Anführung des Beweggrundes gegen Schein übergeben werden. KS. 4. 1) Auf dem Wege von der Gränze bis zu dem behandelnden Gränz-Zollamte dürfen sich die mit dem Post= oder Eilwagen reisenden Individuen von dem- 2