550 K. 8. Sollten unter den in das (höhere oder niedere) Seminar aufgenommenen Zöglin- gen sich Einzelne befinden, denen ihre Verhältnisse die Fortsehung ihrer Studien außerhalb des Seminars wünschenswerth machen; so bönnen die Ellern oder Vormün- der derselben um Verwandlung des Seminar-Genusses in eine dem baaren Aufwand der Seminar-Casse auf jeden einzelnen Zögling gleichkommende Geld-Unterstühung bit- ten. Die diesfallsigen Gesuche sind in den ersten acht Tagen nach Verkündigung der Aufnahme mit den erforderlichen Belegen an den K. Studienrath einzusenden. KS. 9. Diejenigen Zöglinge, welche erst nach wirklich erfolgtem Eintritt in das Seminar aus demselben auf ihr Ansuchen entlassen werden, bönnen auf die so eben (F. 8) er- wähnte Geld-Unterstütung beinen Anspruch machen. Von dem Ersaße der bereits auf sie verwendeten Kosten werden sie jedoch für den Fall freigesprochen, daß sie das Studium der Theologie außerhalb des Seminars auf gesehliche Weise vollenden, und nach erstandener Prüfung in ein vaterländisches Kirchenamt oder Lehramt eintreten. Auch steht ein solcher freiwilliger Wiederaustritt aus dem niedern Seminar der Be- werbung um die Wiederaufnahme in das höhere Seminar (F. 4) und nach wirklich bewilligter Aufnahme der Bitte um Verleihung des Geld-Surrogats (§. 3) nicht im Wege. Auf diejenigen Zöglinge, welche im Laufe einer gegen sie anhängigen Untersuchung oder nach Unterzeichnung des Ultimatum um Entlassung aus dem Seminar-Verbande bitten, sinden die Bestimmungen dieses Paragraphen beine Anwendung. S. 10. Was diejenigen Seminaristen betrifft, welche in Folge der oben (KF. 4) angeordne- ten zweiten Concurs-Prüfung von dem Uebergang aus dem niedern in das höhere Seminar ausgeschlossen werden, so sind ) nur diejenigen, welche bei dieser Prüfung entweder gar nicht erscheinen, oder in Folge derselben nicht blos von dem Uebertritt ins höhere Seminar, sondern auch von dem Studium der Theologie überhaupt ausgeschlossen werden, die Kosten ihres frühern Seminarlaufes zu erseßen schuldig;