563 Bei der Abrechnung mit der Erbsmasse des verstorbenen Kirchenpfruͤndners uͤber den Antheil derselben an den Gesamt-Einkünften des letzten Pfründe-Jahrs sind die ihr als Verbrauch des Erblassers aufgerechneten und die ihr bei der Aufnahme der Vorräthe abschläglich überlassenen Naturalien, in denselben Preißen, wie sie in der Pründe-Rechnung aufgeführt sind, in Anschlag zu nehmen. Sollte sich ergeben, daß der Verbrauch des Verstorbenen im Ganzen größer, als der ihm gebührende Theil des Gesamt-Pfründe-Einkommens gewesen sep; so hat die Pfründe-Verwaltung den Ersatz des Mehrbetrags gegen die Erbsmasse, ebenso wie andere Gläubiger der leßteren ihre Forderungen, geltend zu machen. Die Gerichts= und katholischen Kirchen-Stellen des Königreichs haben in vorkom- menden Fällen sich vorstehender Verfügung gemäß überall zu benehmen. Stuttgart den 21. November 1829. Mauckler. Schmidlin. :8) Des Departements des Innern: Des Ministerium des Innern. Verleihung der silbernen Verdiensi-Medaille an den Landjäger erster Classe, Weeser. Seine Königliche Majestät haben vermöge höchster Entschließung vom 25. d. M. dem zu Mühringen, Oberamts Horb, stationirten Landjäger erster Elasse, Ba- silius Weeser, als Belohnung für seine bei der Arretirung eines sehr gefährlichen Verbrechers wiederholt bewiesene Dienstthäátigkeit und Entschlossenheit die silberne Ver- dienst-Medaille zu verleihen gnädigst geruht. Stuttgart den 26. November 1829. Schmidlin. C Des Kriegs-Departements: Des Kriegs-Ministerium. Bekanntmachung, in Betreff der bei der Königl. Offiziers-Bildungs-Anstalt zu Ludwigsburg eingeführten Franzbsischen Sprachlehre. Unter dem 18. Februar d. J. (Reg. Blatt Nro. 9 vom 28. Februar 1829) wurde bekannt gemacht, daß die Erlernung der Französischen Sprache bei den Bewerbern um