578 ist, so werden in Bezug auf den Verkehr des Königl. Bayernschen Rheinkreises mit dem übrigen Vereins-Gebiete nach vorgängigen Verhandlungen mit der Königl. Bayernschen Negierung hierdurch folgende Bestimmungen bekannt gemacht: KS. 1. Die Produkte und Fabrikate, welche aus Württemberg und Bavern, so wie aus den Hohenzollernschen Fürstenthümern in den Rheinkreis geführt werden, sind bei ih- rrem Eintritt daselbst von den auf dem Eingange ruhenden Abgaben frei, so wie auch die inländischen Erzeugnisse des Rheinkreises von den Eingangs-Abgaben frei sind, wenn sie nach Württemberg und Bayern oder in die Hohenzollernschen Fürstenthümer eingeführt werden. K. 2. Gleiche Befreiung vom Eingangs-Zolle sollen jene ausländischen Produkte und Fabrikate genießen, welche für Rechnung der Vereins-Staaten ordnungsmäßig zum Eingang verzollt wurden und von dem Nheinkreis in das übrige Vereins-Gebiet oder von diesem in den Rheinkreis zum Verbrauche eingeführt werden. K. 3. Dagegen unterliegen jene ausländischen Produkte und Fabrikate, welche bei ihrem Transit durch ein Gebiet des Zoll-Vereins den tarifmäßigen Eingangs-Zoll nicht er- legten, oder unmittelbar aus dem Auslande, d. h. aus einem zum württembergisch- bavernschen Zoll-Verein nicht gehdrigen Gebiete in den Rheinkreis zum Verbrauche eingeführt werden, bei der Zoll-Linie dieses Kreises, ebenso wie bei den übrigen Vereins- Zoll-Linien den tarifmäßigen Eingangs-Zöllen, so weit sie nicht durch besondere Verord= nungen oder durch Handels-Verträge mit andern Staaten ganz aufgehoben oder ge- mindert sind. KC. 4. Die Produkte und Fabrikate des Rheinkreises, so wie diejenigen ausländischen Produbte und Fabrikate, welche für Rechnung der Vereins-Staaten den Eingangs-Zoll ordnungsmäßig erlegt haben, sind bei ihrer Ausfuhr in das übrige Vereins-Gebies vom Ausgangs-Zolle frei; die gleiche Freiheit genießen auch die aus dem Vereins-Ge- biet in den Rheinkreis gehenden inländischen oder bereits verzollten gusländischen Ge- genstände.