608 Des Großherzogl. Hessisches Preussisches ZollEl Gewicht, Maß und Gewicht, Maß und Tarifs Geld. Geld. 3 Zum *5* Benennung der Gegenstände. EewichMbgaben= Geniche g 1828. 2 oder beim Eingang oder beim Eingang J#ic Anzahl.] .. zahl. gubhlr. s. Sr. D) Eisen-Waaren: c. 1. 1) grobe Gußwaaren in Oefen, Platten, Gittern ꝛc. ... . ICtr. 1115 1Etr. — 224 2) grobe, die aus geschmiedetem Eisen, Eisen- blech, Stahl= und Eisendraht gefertigt sind, als: Aerte, Degen-Klingen, Fei- len, Hämmer, Hecheln, Hespen, Holz- schrauben, Caffeetrommeln und Cafesee- mühlen, Ketten, Maschinen von Eisen, Nägel, Pfannen, Platteisen, Schaufeln., Schlösser, grobe Schnallen und Ringe (ohne Politur) Schraubstöcke, Sen- sen, Sicheln, Stemmeisen, Striegeln, Thurmuhren, Tuchmacher= und Schnei-- der-Scheeren, grobe Waagebalken, Zan- — 742 — 4115 gen z. Fär Tara wird der im Joll-Tarif vom 23. Juni 1828 (Ankage 4 zur Zoll-Ordnung) bei den be- trefsenden, vorstehend in der ersten Spalte bezeichneten, Posirionen ausgeworfene Satz vom Cenener Brutto-Gewicht vergütet. Uebrigens verbleibt es auch bei den vorstehend aufgeführten Erzeugnissen und Fabrikaten bei der all- gemeinen Bestimmung des Joll-Tarifs vom 25. Juni 1823, Abtheilung V., Nr. 11, daß die Zahlung der Eingangs-Abgabe, wenn 8 fl. 45 kr (oder 5 Thlr. Preussisch) und mehr in einem Posten zu zahlen find, halb in Gold, den Friedrichsd'or zu 8 fl. 45 kr. (5 Rtblr. Preussisch) gerechnet, und halb in Silbergeld entrichtet werden muß, mit der Maßgabe jedoch, daß Zwischensummen unter 8 fl. 45 kr. (5 Thlr. Preus- sisch) bei Bestimmung des Gold-Antheils nicht in Berechuung gezogen werden. Die Beilage C, enthaltend „die Vergleichung der württembergischen, altbayernschen, preussischen und großbergog- lich-hessischen Fuß-, Holz-, Ellen-, Flussigkeits= und Getreide-Maße und Gewichte“ wird in Bälde nachfolgen.