3 5. Die Mitglieder des Ordens haben die dadurch erhaltene Wuͤrde in ihre Titel aufzunehmen. In ihrem Wappen ist der Ordens-Stern dem Wappen-Schilde zu un- terlegen und das Ordens-Kreuz an einem um letteren sich herziehenden Bande anzu- bringen. 6. Mit der Ordens-Würde ist persönlicher Adel, auch Zutritt bei Hof, übrigens kein eigener Rang verbunden. 7. Die Ernennung der Mitglieder steht allein dem Könige zu und känn also, wäh- rend einer Minderjährigkeit desselben, nicht von Regentschafts wegen statt finden. 8. Die Aufnahme in den Orden, welche nie nachgesucht werden darf, so wie die Uebermachung der Ordens-Zeichen geschieht mittelst Königlicher Handschreiben. 9. Hinsichtlich der Bestellung der Ordens-Beamten finden diejenigen Bestimmungen, welche Wir in Unserem Edicte vom 23. September 1313 wegen des Ordens der Württembergischen Krone getroffen haben, auch auf den neuen Orden ihre Anwen- dung. Unser Ordens-Kanzler-Amt ist mit der Bekanntmachung des gegenwärtigen Edicts beauftragt. Gegeben, unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidruckung Unseres Königlichen Siegels, in Unserer Koniglichen Residenz-Stadt Stuttgart, den 1. Januar 1830. Wilhelm. In Abwesmhcit des Ordens-Kanzlers: Der Ordens-Vice-Kanzler Freiherr v. Vellnagele. * Auf Befehl des Königs: Für den Staats-Sekretär: Der Geheime Legationsrath v. Gärttner.