18 Jener ernennt zugleich zwei Mitglieder dieses obersten Gerichtshofes zu Re- und Correferenten, welchen jedoch nur eine berathende Stimme zukommt. Die Protokollführung und die Ausfertigung der Beschlüsse werden durch die Kanz- lei-Beamten Unseres Ober-Tribunals beforgt. . 9. Wird gegen das Urtheil des Standes-Gerichts in erster Instanz die Berufung nach Maßgabe der über den Rekurs in gerichtlichen Straf-Sachen gegebenen allgemein gesetzlichen Bestimmungen eingelegt; so erkennen ebendieselben Richter in zweiter In- stanz, und es hat den Vorsit in letzterer Unser Justiz-Minister zu übernehmen, von welchem zwei andere Mitglieder des Ober-Tribunals zu Re= und Correferenten mit berathender Stimme bestellr werden. 6 . 10. In Ansehung der Rekusation kommen die Bestimmungen der allgemeinen Gesetz- gebung analog in Anwendung. C. 11. Das von dem Standes-Gericht geschöpfte rechtskräftige Erkenntniß (&. 8, 9) wird Uns mit Gutachten über die etwa vorhandenen Begnadigungs-Gründe, wesfalls die Anträge der Referenten zu vernehmen sind, von dem Justiz-Minister vorgelegk. Erfolgt keine Begnadigung, so wird das Urtheil in gesetzlicher Art durch den zu- ständigen Gerichtshof zum Vollzug gebracht. Hiebei bleiben die Bestimmungen Unserer Deklarationen hinsichtlich der Seque- strirung der Güter und Einkünfte des Verurtheilten ausdrücklich vorbehalten. Unser Justiz-Minister ist mit der Vollziehung dieser Unserer Verordnung be- auftragt. Gegeben Stuttgart den 31. December 1829. Wilhelm. Der Justiz-Minister: Freiherr von Maucler. Auf Befehl des Königs: Der Staats-Sekretär, Vellnagel.