27 10) Durch jenes Zeugniß erlangt der Candidat neben den uͤbrigen Befugnissen ei- nes geprüften Thier-Arztes die ausschließliche Berechtigung, vorkommende Seuchen unter den Hausthieren, unabhängig von der Leitung des Oberamts- Arztes, nach den Weisungen des Medicinal-Collegiums, welche durch das be- treffende Bezirksamt ihm zukommen, selbstständig zu behandeln (zu 5). 11) Da bis zu Errichtung der Thierarznei-Schule, alle Thier-Aerzte, welche einer Prüsung sich unterwerfen wollten, bei dem K. Medicinal-Collegium geprüft worden sind, ohne Unterschied, ob sie eine wissenschaftliche, oder nur eine praktische Bildung erhalten hatten; so gelten vorstehende Bestimmungen (zu 10) für diejenigen, welche vor dem Jahr 1821 von dem Medicinal-Collegium ein Prüfungs-Zeugniß erhalten haben, nur insoweit, als dieses Zeugniß sie aus- drücklich als wissenschaftlich gebildete Thier-Aerzte bezeichnet. In Er- manglung dieses Prädikats haben dergleichen vor dem Jahr 1821 geprüfte Thier-Aerzte keine ausgedehntere Befugniß, als diejenigen, welche bei den Vorstehern der Thierarznei-Schule geprüft worden sind, anzusprechen, und selbst eine seitherige Anstellung als Oberamts-Thier-Arzt macht sie des Vor- rechts eines wissenschaftlich gebildeten Thier-Arztes nicht theilhaftig. 12) Bei den Medicinal-VWisitationen haben die Kreis-Medicinal-Räthe die in dem betreffenden Oberamts-Bezirk befindlichen Thier-Aerzte nur insoweit, als sie eine Prüfung erstanden haben, und zwar nach den beiderlei Abrheilungen, die sich aus Vorstehendem ergeben (zu 5, 9 und 11), sowohl aufzuführen, als im Durchgang zu vernehmen. Von jeder Anstellung eines Thier-Arztes der einen oder andern Abthei- lung bei einer Gemeinde oder Körperschaft, so wie von den Bedingungen die- ser Anstellung hat das betreffende Oberamt dem K. Medicinal-Collegium jedes- mal die Anzeige zu machen, damit solches bei seinen im Fall einer Thier- Seuche zu treffenden Verfügungen die geeignete Rücksicht darauf zu nehmen vermäöge. Stuttgart den 7. Januar 1830. Schmidlin.