28 B) Des Departements der Finanzen: Des Finanz-Ministerium. a)Verfügung, die mit Schweizer Ursprungs-Zeugnissen eintretenden Woren betreffend. Da die Vorschrift, daß alle Kisten oder Waaren-Colli, welche mit Schweizer Ur- sprungs-Zeugnissen eingeführt werden, in der Schweiz an einem öffentlichen Kauf= oder Lager-Hause geladen und von dem Veamten dieser Anstalt nach vorheriger Vergleichung mit den Zeugnissen plombirt worden sepn müssen, nicht immer beobachtet und nament- lich zuweilen bei Käse oder bei Weinfässern, welche unversiegelt ankommen, vernach- läßigt wird; so wird dieselbe hiedurch mit der Vemerkung wiederholt zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß Waaren, bei welchen diese Vorschrift nicht beobachtet würde, auf die Zoll-Begünstigung als Schweizer Erzeugnisse keinen Anspruch haben. Stuttgart den 12. Januar 1850. « Varnbüler. b) Bekanntmachung wegen der von den Handelsreisenden in Württemberg und Bapern einer- und Preußen und Hessen andercrseits beizubringenden Nachweise. Nach dem Artikel 5 des unter dem 27. Mai 1829 zwischen den Königreichen Würt- temberg und Bayern und dem Knigreiche Preußen und dem Großherzogthume Hessen abgeschlossenen Handels-Vertrages sollen diejenigen Handelsreisenden, welche nicht Waa- ren, sondern nur Muster bei sich führen, oder für inländische Etablissements bei Ge- werbetreibenden Bestellungen suchen, in keinem der Staaten der hohen contrahirenden Theile besonderen Abgaben oder Steuern unterliegen. Zur Vollziehung dieser Vertrags-Bestimmung ist Nachstehendes festgesehbt und von Seiner Königlichen Majestát gnädigst genehmigt worden: g. 1. Fabrikanten und Haͤndler oder die Handlungsreisenden derselben, welche auf Ab- gaben-Befreiung in dem andern Vereinsgebiete Anspruch machen, müssen sich o) mit einem Reisepasse und b) mit einem von der Distrikts-Verwaltungs-Behbrde ihres Wohnortes ausgestell- ten Gewerbo-Zeugnisse " legitimiren.