29 C. 2. Der Reisepaß wird nach den in jedem Staate bestehenden Förmlichkeiten ausge- fertigt, und es muß in demselben auf das im F. 1 bemerkte Gewerbs-Zeugniß aus- drücklich hingewiesen werden. §. 3. Das Gewerbs-Zeugniß (§. 1 b), welches in den Königreichen Württemberg und Bayern nach dem Formular 4, in dem Königreiche Preußen nach dem Formu- lar B, und in dem Großherzogthume Hessen nach dem Formular C ausgefertigt wird, muß die Bescheinigung enthalten, daß der Inhaber befugt sey, im ganzen Um- fange des eigenen Landes auf Waaren, von welchen er nur Muster bei sich führe, Be- stellungen zu suchen. KC. 4. Mit diesen Urkunden (§. 2 und 5) legitimiren sich die Handelsreisenden aus dem Königreiche Preusen und dem Großherzogthume Hessen im Gebiete des Wärttem- bergisch-Bayeruschen Zoll-Vereines bei dem ersten Ober-Zollamte, welches sie betreten. Von demselben wird die geschehene Anmeldung auf dem Gewerbs-Zeugnisse (§. 3) be- merkt. Durch diese Beurbundung erlangt der Reisende auf die in dem Gewerbs-Zeug- nisse bemerkte Dauer die abgabenfreie Ausübung seiner Geschafte. C. 5. Im Königreiche Preufen und im Großherzogthume Hessen haben sich die Rei- senden mit den Urkunden (+K.2 und 3) an die geeignete Provinzial-Regierung zu wenden, von welcher ihnen sodann die Ermächrigung zur abgabenfreien Ausübung ihrer Geschäfte auf die in dem Gewerbs-Zeugnisse (F. 3) bemerkte Dauer frei von jeder Entrichtung ausgestellt wird. Stuttgart den 12. Januar 1330. Varnbüler.