48 g. 33. Wenn der Bewerber die in K. 31 bezeichneten Vorbedingungen erfüllt hat, so wird das Bezirksamt unter Mittheilung der hierüber gepflogenen Verhandlung die zustän- dige Prüfungs-Commission des zur Niederlassung gewählten Zunft-Bezirks zur Auf- nahme des von dem Bewerber angebotenen Beweises über seine persbnliche Befähigung veranlassen. . 35. Die Prüfungs-Commission wird von dem Bezirksamt des betreffenden Ladensihes nach Vorschrift des Art. 49 der Gewerbe-Ordnung bestellr. Das Bezirksamt bezeichnet die beiden Zunftmeister, welche Mitglieder der Prüfungs-Commission werden sollen; nach Befinden der Umstände können hiczu auch die sämtlichen Zunftmeister nach einer gewissen Reihenfolge abwechselnd bezeichnet werden. Auf gleiche Weise können für die beiden weiteren Stellen mehr als zwei Sachverständige bestimmt werden, von denen abwechselnd je zwei an dem Prüfungs-Geschäfte Theil nehmen. Bei der Wahl dieser Mitglieder ist die Rücksicht auf eine unpartheiische Stellung derselben gegenüber von den Meisterrechts-Bewerbern mit der Rücksicht auf Sachkunde zu vereinigen. Sehr zweckmäßig werden namentlich bei einzelnen Gewerben Männer von wissenschaftlicher Einsicht in die Technik des betreffenden Gewerbes, z. B. zur Prüfung der Färber, Gerber, Gold= und Silber-Arbeiter praktische Chemiker, zur Prüfung der Hufschmidte wissenschaftliche Thierärzte, ferner bei andern Gewerben waarenkundige Kaufleute, größere Fabrikanten in demselben oder einem ähnlichen Gewerbszweige, so wie nach Umständen Meister von technisch verwandten Gewerben zu Mitgliedern der Prüfungs- Commission bestellt werden. Bei der Wahl auswärtiger Commissions-Glieder ist zu berücksichtigen, was der nachfolgende §. 47 über die Vergütung der Reisekosten vorschreibt. ’ie Da bei den Gewerben der Maurer, Steinhauer, Zimmerleute und Möühlärzte an einer recht gründlichen Prüfung der Meisterrechts-Bewerber so vieles gelegen ist; so sollen die Commissionen zur Vornahme der Meister-Prüfung in diesen Gewerben auf diejenigen Ladenorte beschränkt werden, in welchen ein Bezirks-Bau-Inspektor oder hö- herer Baubeamter oder ein sonsiiger vom Staat zur Prüfung der Gemeinde= und