81 Nro. 9. Regierungs-Blatt # - "5!t e Koͤnigreich Wuͤrttemberg. —.- Mittwoch, den 10. Februar 1830. —..... I Inhalt. Köntal. Dekrete. K. Verordnung, beteise die Ausübung des versassungsmihigen Schuyg= und Auf- sichts-Rechts des Staates über die katbolische Landeslirche. — Dienst-Nachricht Berfügungen der Departements. Anmeldungsfrist für diejenigen Iimalinse: welche ssch dem katholi- schen Schullehrerstande widmen wollen. — Anmeldungofrist für die Aufnahme in das katholische Schullehrer= Seminar in Gmünd. — Prüsung der katholischen Schul-Incipienten für Schul-Provisorate — Termine für die Dienst- Prüfungen der katholischen Schullehrer und Proviseren. — Pastoral-Dienst= Prüfung der katholischen Geisttichen. — Bekanntmachung, die Errichtung eines Hallamts dricter Elasse in der Stadt Gmund und dessen Besehung betressend. Dienst-TIErkedigungen. — I. Unmittelbare Königliche Dekrete. A) Königliche Verordnung, betreffend die Ausübung des verfassungsmäßigen Schutz= und Aufsichts-Rechts des Staates über die katholische Landes-Kirche. Wilheim, von Gottes Gnaden König von Württemberg. Durch Unser Rescript vom 24. Obtober 1827 (Reg. Blatt S. 455) haben Wir den beiden päbstlichen Bullen „PFrovida solersque“ vom 16. Augnst 1821 und „Ad dominici gregis custodiam“ vom 11. April 1827, die Bildung der oberrheinischen Kirchenprovinz, die Begränzung, Ausstattung und Einrichtung der dazu gehörigen fünf Bisthümer 2c. betreffend, Unsere Königliche Genehmigung ertheilt.